ZB.2022.28
Forderung (Teilklage)
5. März 2024Deutsch55 min
(Beklagter, Berufungskläger) und B____ (Klägerin, Berufungsbeklagte) lebten zusammen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.28
ENTSCHEID
vom 5. März 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beklagter
[...]
Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Klägerin
[...] Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Juni 2022
betreffend Forderung (Teilklage)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beklagter, Berufungskläger) und B____ (Klägerin, Berufungsbeklagte) lebten zusammen
in einer eheähnlichen Gemeinschaft und bewohnten gemeinsam mit den Kindern der Berufungsbeklagten
die vormals eheliche Liegenschaft der Ehegatten [...] am [...] in [...]. Mit
Blick auf die Übernahme dieser Liegenschaft durch die Berufungsbeklagte
schlossen die Parteien am 25. März 1999 eine Vereinbarung, in der sie die
Tragung der Kosten der gemeinsam bewohnten Liegenschaft regelten. Am 6. Oktober
2003 unterzeichneten die Parteien als solidarisch haftende Schuldner einen
Kreditvertrag mit der C____ (vormals D____) für eine Hypothek in der Höhe von
CHF 1'700'000.– zulasten der Liegenschaft der Berufungsbeklagten in [...].
Am 15. Dezember 2003 überwies die Bank den Kredit in Höhe von CHF 1'700'000.–
auf das gemeinsame Konto der Parteien. Gleichentags wurde mit einer Zahlung ab
diesem Konto die ursprüngliche Hypothek der Berufungsbeklagten bei der E____ in
der Höhe von CHF 1’350'000.– abgelöst bzw. zurückbezahlt. Am 18. Dezember
2003 wurden vom gemeinsamen Konto der Parteien CHF 350'000.– an den Berufungskläger
überwiesen. Im Zuge der Ablösung bzw. Erhöhung der Hypothek schlossen die
Parteien am 6. Oktober 2003 eine neue Vereinbarung, welche die Vereinbarung vom
25. März 1999 ersetzte. Ziff. 10 der neu gefassten Vereinbarung lautete dabei
wie folgt:
Infolge Aufstockung der
auf der Liegenschaft [...] in [...] lastenden Hypothek von Fr. 1'350'000.– auf
Fr. 1'700'000.– werden den Parteien Fr. 350'000.– ausbezahlt. Davon bezahlt
Herr A____ Frau B____ Fr. 30'000.–. Ferner bezahlt Herr A____ die bis heute
aufgelaufenen, noch offenen Hypothekarzinsen. Nach Ausführung der vorstehend
genannten Zahlungen und der Auszahlung von Fr. 30'000.– an Frau B____ durch
Herrn A____ erklären sich die Parteien bezüglich der gestützt auf die
Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehenden gegenseitigen
Ansprüche als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und hat keine Partei
von der anderen daraus noch etwas zu fordern.»
Am 23. Januar
2004 unterzeichneten die Parteien abermals eine neue Vereinbarung, welche an
die Stelle der vorherigen Fassungen treten sollte. Die vorgenannte Ziff. 10 der
Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 wurde dabei mit identischem Wortlaut in Ziff. 9
der neuen Vereinbarung übernommen. Im Juni 2008 wurde die Hypothek bei der C____
um CHF 25'000.– von CHF 1'700'000.– auf CHF 1'725'000.– erhöht.
Zu diesem Zweck unterzeichneten die Parteien am 10. Juni 2008, wiederum als
solidarisch haftende Schuldner, einen neuen Hypothekarvertrag. Zu diesem
Zeitpunkt war bereits die Aufteilung des Grundstücks der Berufungsbeklagten in
drei Parzellen sowie ein Verkauf zweier Parzellen geplant, wobei die C____ als
Zahl- und Treuhandstelle fungieren sollte. Per Ende 2008 liess die Berufungsbeklagte
das Gebäude in [...] abreissen und verkaufte zwei der neu errichteten
Parzellen. In der Folge wurde der Hypothekarkredit in der Höhe von CHF 1'725'000.–
zurückbezahlt. Am 15. Januar 2012 betrieb die Berufungsbeklagte den Berufungskläger
unter anderem für einen behaupteten Regressanspruch in der Höhe von
CHF 350'000.–. Am 1. Februar 2012 erhob der Berufungskläger fristgemäss Rechtsvorschlag.
Mit Entscheid
vom 29. April 2015 im Verfahren [...] verpflichtete das Zivilgericht
Basel-Stadt den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten CHF 30'000.– nebst
Zins seit 1. Februar 2012 zu bezahlen, was dem in der Teilklage geltend
gemachten Betrag entsprach. Das Zivilgericht erwog in diesem Entscheid unter
anderem, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten gemäss Ziff. 9 der
Vereinbarung vom 23. Januar 2004 (bzw. Ziff. 10 der Vereinbarung vom
6. Oktober 2003) nach Auszahlung der CHF 350’000.– den Betrag von
CHF 30'000.– zu bezahlen habe. Nachdem der Berufungskläger den Beweis für
diese Zahlung nicht hatte erbringen können, sprach das Zivilgericht der
Berufungsbeklagten die unter diesem Titel teilklageweise geltend gemachten CHF 15'000.–
zu. Zudem sprach das Zivilgericht der Berufungsbeklagten weitere
CHF 15’000.– Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf eines der
Berufungsbeklagten gehörenden Bildes durch den Berufungskläger zu. Die Frage,
ob es sich beim vom Berufungskläger erhaltenen Betrag von CHF 350'000.– um
ein Darlehen oder eine Ausgleichszahlung von der Berufungsbeklagten an den
Berufungskläger handelte, liess das Zivilgericht offen. Die vom Berufungskläger
gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Appellationsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Februar 2017 ([...]) ab.
Am 15. Oktober
2020 reichte die Berufungsbeklagte bei der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen den Berufungskläger ein,
welches in der Ausstellung der Klagebewilligung mündete. Mit Klage vom 6. April
2021 gelangte die Berufungsbeklagte an das Zivilgericht Basel-Stadt und stellte
darin unter anderem folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte zu
verpflichten, der Klägerin teilklageweise CHF 30'000.– nebst Zins zu 5%
seit dem 01.02.2012 zu bezahlen.
2. Mehrforderungen
bleiben ausdrücklich vorbehalten.»
Der Berufungskläger
beantragte mit Klageantwort vom 2. Juli 2023 die Abweisung der Klage. Nach der
Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Hauptverhandlung hiess
das Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 24. Juli 2023 gut und
verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten CHF 30'000.–
nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 8. Juli
2022 ersuchte Frau [...] stellvertretend für die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers
um eine schriftliche Entscheidbegründung. Nachdem telefonische Rückfragen
ergeben hatten, dass Frau [...] über keine Substitutionsbewilligung verfügte,
wurde der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers mit Verfügung des
Zivilgerichts vom 19. Juli 2022 eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Eingabe
vom 8. Juli 2022 angesetzt. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin
des Berufungsklägers fristgerecht nach. Der von der Berufungsbeklagten in der
Folge gestellte Antrag, es sei die angesetzte Nachfrist wiedererwägungsweise
aufzuheben und festzustellen, dass innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen
kein Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung eingegangen und der Entscheid
vom 24. Juni 2022 damit in Rechtskraft erwachsen sei, wurde vom Zivilgericht
mit Verfügung vom 27. Juli 2022 abgewiesen und es wurde den Parteien eine
schriftliche Begründung des Entscheids vom 24. Juni 2022 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. September 2022 Berufung
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten
abzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 7.
November 2022, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Berufung abzuweisen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten
des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies
ist vorliegend der Fall. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Zuständig
zu deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Gesuch des Berufungsklägers vom 8. Juli 2022 um schriftliche
Entscheidbegründung wurde zunächst nicht von einer gemäss § 6 des
Advokaturgesetzes (SG 291.100) (Substitutionsberechtigung) zur
berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt
zugelassenen Person unterzeichnet. Innert der vom Zivilgericht mit Verfügung
vom 19. Juli 2022 angesetzten Nachfrist reichte der Berufungskläger eine
verbesserte Eingabe ein, woraufhin das Zivilgericht den Entscheid vom 24. Juni
2022.
schriftlich begründete. Gleichzeitig wies die Zivilgerichtspräsidentin mit
Verfügung vom 27. Juli 2022 einen Antrag der Berufungsbeklagten, wonach
festzustellen sei, dass der Entscheid vom 24. Juni 2022 mangels rechtzeitig
gestellten Antrags auf schriftliche Begründung in Rechtskraft erwachsen sei, ab
und begründete dies ausführlich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung mit dem Verbot des überspitzten Formalismus. Die
Berufungsbeklagte macht ihrerseits unter Hinweis auf die kantonale und
bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass es sich um einen nicht
verbesserungsfähigen Mangel handle, wenn eine nicht vertretungsberechtigte
Hilfsperson einer Anwältin eine gerichtliche Eingabe unterzeichne und der
Mangel somit nicht auf einem Versehen beruhe, weshalb eine Nachfristansetzung
unzulässig und auf die Berufung nicht einzutreten sei (Berufungsantwort Rz. 8
f.) Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO ist bei Mängel wie fehlende Unterschrift und
fehlende Vollmacht zunächst eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Die
Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel auf ein Versehen und
nicht auf ein bewusst unzulässiges Vorgehen zurückzuführen ist (BGer
4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E 3.1; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 132 N
9). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass eine Nachfrist zur
Unterzeichnung auch dann anzusetzen sei, wenn das Gericht der Meinung ist, dass
die Eingabe von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet
ist. Anders verhalte es sich nur, wenn sowohl der Vertreter als auch die
vertretene Partei um den prozessualen Mangel wissen (Gschwend, Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 132 ZPO N
10.
und 12). Im von der Berufungsbeklagten zitierten Entscheide der Obergerichte
der Kantone Bern und Solothurn wurde hingegen die Auffassung vertreten, es
handle sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel, wenn die nicht
vertretungsberechtigte Hilfsperson einer Anwältin eine Eingabe an das Gericht
unterzeichne (OGer BE ZK 12 51 vom 19. April 2012 E. II.3; OGer SO
ZKBER.2020.82 vom 11. Januar 2021 E. 3.3). Die Behauptung der
Berufungsbeklagten, das Bundesgericht habe im Entscheid 5D_142/2017 die
Zulässigkeit der Nachfristansetzung in der hier vorliegenden Konstellation verneint,
trifft hingegen nicht zu. Es ist zwar richtig, dass das Bundesgericht im
genannten Entscheid in E. 3.1 ausführt, dass die Möglichkeit einer
nachträglichen Mangelbehebung innert einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO
ausgeschlossen sei, wenn dem Vertreter die Vertretungsmacht fehle und ihm und
der vertretenen Partei dies bekannt sei oder wenn die Partei wissentlich ein
Gerichtsdokument vorlege, das mit formellen Mängeln behaftet sei, um eine faktische
Verlängerung zu erreichen. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen und wird
von der Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht, der Berufungskläger habe
gewusst, dass das Gesuch um Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung
von einer Volontärin ohne die hierzu erforderliche Substitutionsberechtigung
unterzeichnet wurde. Auch führte die Nachfrist vorliegend nicht zu einer
faktischen Verlängerung der Berufungsfrist, zumal eine Auseinandersetzung mit
der schriftlichen Entscheidbegründung (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; AGE ZB.2020.28 vom 4. März 2021 E. 3) naturgemäss erst mit
Zustellung derselben möglich ist. Unter diesen Umständen spricht Einiges dafür,
dass das Verweigern der Ausstellung einer schriftlichen Entscheidbegründung mit
dem Verbot des überspitzten Formalismus vorliegend nicht zu vereinbaren wäre. Das
Appellationsgericht hat im Entscheid BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 in Erwägung
2.
festgehalten, dass in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur
Verbesserung des Mangels anzusetzen sei, wenn eine Prozesshandlung eines
Vertreters mangels Postulationsfähigkeit unwirksam ist, weil sie die
Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Daran ist festzuhalten (vgl. auch
BGer 6B_2018/2015 vom 16. Dezember 2015, wo das Bundesgericht im
Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Berufung einen Nichteintretensentscheid
der kantonalen Rechtsmittelinstanz aufhob, bei dem auf die lediglich von der
Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters unterzeichnete Berufung nicht
eingetreten wurde).
1.3
Der
Berufungskläger reichte mit der Berufung vom 16. September 2023 neben den für
den Eintretensentscheid erforderlichen Beilagen (Vollmacht, angefochtener
Entscheid mit Zustellnachweis) sowie dem Protokoll der vorinstanzlichen
Verhandlung umfangreiche weitere Beilagen ein. Der Berufungskläger führt in der
Berufung dazu aus, dass er «die für die Beurteilung des vorliegenden
Rechtsmittels wichtigsten Beilagen erneut» einreiche. Soweit in der Berufung auf
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilagen verwiesen werde, würden
diese als «K-Beilage», «KA-Beilage», «R-Beilage sowie «D-Beilage» bezeichnet.
Aus dem Beilagenverzeichnis zur Berufung geht allerdings nicht hervor, welche
Beilagen lediglich Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren bereits
eingereichten Beilagen darstellen und bei welchen es sich um erstmals
eingereichte Dokumente handelt. Ausführungen dazu finden sich in der Berufung lediglich
in Bezug auf die Beilagen 12, 13 und 14. Dabei macht der Berufungskläger
geltend, es sei ihm «gelungen, in über 20 Jahren alten Unterlagen und nach
mehreren Umzügen weitere Unterlagen ausfindig zu machen.» Diese würden
vorliegend als unechte Noven im Sinn von Art. 317 ZPO eingereicht. Es handle
sich hierbei um Einzahlungsbelege für die Einzahlung des Berufungsklägers am
27.
Januar 2005 in der Höhe von CHF 10'500.– (Beilage 12) sowie eine
Bareinzahlung vom 22. März 2007 in der Höhe von CHF 30'000.– (Beilage 13).
Weiter handle es sich beim Schreiben des Berufungsklägers vom 8. August 2013
(Belage 14) um ein Schriftstück, welches «völlig überraschend erst jetzt»
aufgetaucht sei und welches «bei aller Sorgfalt folglich nicht bereits im
erstinstanzlichen Verfahren» habe beigebracht werden können (Berufung Rz. 17).
Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs.
1.
ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten (lit. b). Weder aus dem Hinweis auf die über 20
Jahre alten Unterlagen noch demjenigen auf mehrere Umzüge oder das angeblich
völlig überraschende Auftauchen von Dokumenten nach der Eröffnung des
angefochtenen Entscheids geht hervor, dass es dem Berufungskläger trotz der ihm
zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese Unterlagen bereits
im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen, zumal diesem bereits ein ähnlich
gelagertes Verfahren vorangegangen ist ([...]) und der Berufungskläger im
Rahmen des doppelten Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Verfahren genügend
Zeit hatte, die aus seiner Sicht relevanten Unterlagen herauszusuchen und dem
Gericht vorzulegen. Die von ihm eingereichten unechten Noven können daher im
Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Ausführungen in der
Berufung geht hervor, dass die Beilagen 4, und 6–11 bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereicht worden seien (bei der Beilage 5 handelt es sich um das
Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung). Es ist nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz,
die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um
festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit
sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher aus
der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50
vom 10. April 2022 E. 1.2). Dementsprechend ist für die Beurteilung der
vorliegenden Berufung alleine auf die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel
abzustellen.
2.
2.1
2.1.1
Das
Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Parteien hätten die auf
der Liegenschaft der Berufungsbeklagten (und ihrer Kinder) lastende Hypothek –
im Zuge eines Wechsels von der E____ zur C____ als Kreditgeberin – im Jahr 2003
um CHF 350'000.– von CHF 1'350'000.– auf CHF 1'700'000.– und im
Jahr 2008 um weitere CHF 25’000.– auf CHF 1'725’000.– erhöht.
Unbestritten und aufgrund der eingereichten Kreditverträge erstellt sei, dass
die Parteien solidarisch für diese Hypothekarschuld haften. Im Rahmen des
doppelten Schriftenwechsels sei sodann unbestritten geblieben, dass die Berufungsbeklagte
die Solidarschuld im Verhältnis zur kreditgebenden Bank alleine getilgt habe. Der
anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2022 erstmals vorgebrachte Hinweis
des Berufungsklägers, beide Parteien hätten den Hypothekarkredit gemeinsam
zurückbezahlt, könne nicht gehört werden. Die nach Abschluss des doppelten
Schriftenwechsels erst an der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des
Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe den Hypothekarkredit nicht alleine
zurückbezahlt, erweise sich als verspätet. Die Bestreitung stehe auch im
Widerspruch zur Position des Berufungsklägers und seiner Aussage anlässlich der
Parteibefragung, wonach die Berufungsbeklagte das Haus verkauft habe und die
Hypothek habe zurückzahlen können. Die neue Behauptung des Berufungsklägers
anlässlich der Hauptverhandlung sei damit nicht nur prozessual unbeachtlich,
sondern auch durch die eigenen Aussagen widerlegt (angefochtener Entscheid E. 2.2).
Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Berufungsbeklagte habe in ihrer
Klageantwort lediglich pauschal behauptet, die Hypothekarschulden seien direkt mittels
der Kauferlöse aus dem Landverkauf getilgt worden. Sie habe es unterlassen, im
Detail darzulegen wann und in welchem Umfang die angeblichen Kauferlöse auf das
Konto eingegangen seien und infolgedessen, wann eine angebliche Zahlung der
Hypothekarschulden erfolgt sein soll. Der pauschale Verweis auf einen
Kontoauszug insbesondere auf einen solchen des gemeinsamen Kontos würde die
Anforderungen an die Substantiierungslast nicht erfüllen. Zudem habe der
Berufungskläger die unsubstantiierte Behauptung der Berufungsbeklagten bereits
mit der Klageantwort sehr wohl bestritten. Die vom Zivilgericht zitierte
Aussage des Berufungsklägers sei in Beantwortung einer missverständlich
formulierten Frage des Gerichts erfolgt und habe nichts mit der Frage zu tun,
wer die Zahlungen der Hypothekarschulden geleistet habe. Zudem hätte das
Gericht im vorliegenden vereinfachten Verfahren auf die Ungereimtheiten der
Angaben der Parteien durch direkte und nicht hypothetische oder gar suggestive
Frage eingehen müssen. Indem das Zivilgericht die pauschalen Behauptungen der
Berufungsbeklagten zugelassen habe und die rechtsgenügliche Bestreitung der
alleinigen Zahlung durch den Berufungskläger ausser Acht gelassen habe, habe es
die Beweislast zulasten des Berufungsklägers umgekehrt, weil dieser praktisch
gezwungen gewesen sei, eine Nichtzahlung der Berufungsbeklagten zu beweisen,
was eine Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) darstelle. Damit habe das Zivilgericht sowohl den
entscheidrelevanten Sachverhalt falsch und geradezu willkürlich festgestellt
und so den Anspruch auf rechtliches Gehör des Berufungsklägers verletzt.
Bereits vor diesem Hintergrund stehe fest, dass es die Klage hätte abweisen
müssen (Berufung Rz. 9–11).
2.1.2
Diesen
Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Der
Berufungskläger weist in seiner Berufung selbst darauf hin, dass die
Berufungsbeklagte in ihrer Klage vom 6. April 2023 unter anderem die Behauptung
aufstellte, dass sie per Ende 2018 die von ihr bewohnte Liegenschaft habe
abreissen lassen und zwei Bauparzellen habe veräussern können. Die gesamte
Hypothekarschuld von CHF 1'725'000.– sei gemäss dem Rahmenvertrag vom 20.
Juni 2008 direkt mittels der Kauferlöse aus dem Verkauf der beiden Bauparzellen
der Berufungsbeklagten zurückzuerstatten gewesen. Damit habe die
Berufungsbeklagte de facto die gesamte Darlehensschuld von CHF 1'725'000.–
gegenüber der Bank alleine getilgt (Klage Rz. 20). Inwiefern von einer
ungenügend substantiierten Behauptung der alleinigen Zahlung der gesamten
Darlehensschuld durch die Berufungsbeklagte auszugehen sein soll, ist nicht
ersichtlich. Ob für diese Behauptung genügende Beweismittel vorgelegt wurden,
hat entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nichts mit der Frage der
genügenden Substantiierung der Behauptung zu tun. Für die Substantiierung der
Behauptung war auch nicht erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt bzw. die
genaue Art der alleinigen Zahlung der gesamten Darlehensschuld durch die
Berufungsbeklagte in der Klage hätte beschrieben werden müssen. Die Frage, ob
die Berufungsbeklagte ihre Behauptung hinreichend mit Beweisen belegen kann, wäre
nur dann relevant, wenn die Behauptung durch den Berufungskläger rechtskonform
bestritten worden wäre (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers in der Berufung ist dies jedoch nicht der Fall. Es ist zwar
richtig, dass der Berufungskläger bei Randziffer 23 der Klageantwort vom 2.
Juli 2021 allgemein zu Randziffer 20 der Klage «bestritten» anfügte. Die
anschliessende inhaltliche Bestreitung bezog sich aber nicht auf die Behauptung
der alleinigen Rückzahlung der Hypothekarschuld durch die Berufungsbeklagte, sie
lautete vielmehr wie folgt:
23.
Bestritten. Es
war der Beklagte, welcher durch seine Haftung gegenüber der Bank die mehrfache
Erhöhung der Hypothekarschuld und damit den Erhalt des Eigentums der Klägerin
und schliesslich die Aufteilung des Grundstücks und den Verkauf von zwei
Parzellen erst ermöglichte. Im Innenverhältnis lastete die Schuld, wie bereits
bei der ersten Hypothek, alleine auf der Klägerin als Eigentümerin. Die
Hypothekarschuld wurde zunächst von CHF 1’350'000.– auf
CHF 1’700'000.– erhöht, damit die Klägerin das vom Beklagten gewährte Darlehen
an diesen zurückbezahlen kann. Im Innenverhältnis schuldet der Beklagte der
Klägerin daher nichts.
24.
Selbiges gilt
auch für die zweite Erhöhung der Hypothekarschuld von CHF 1'350'000.– auf
CHF 1'725'000.–. Es ist schlicht falsch, wenn die Klägerin behauptet, dass
der Beklagte diese Erhöhung verursachte, weil er der getroffenen Vereinbarung
betreffend die Tragung eines Teils der Hypothekarzinsen nicht nachkommen ist.
Der Beklagte bezahlte in der Zeit vom Januar 2004 bis zum Juni 2008 mindestens
CHF 221'886.– auf das gemeinsame Konto, von welchem die Parteien den
Hypothekarzins beglichen, und damit weitaus mehr als die jährlichen
CHF 30'300.–, zu welchen er sich gemäss Vereinbarung vom 23. Januar 2004
Dispositiv
verpflichtet hat. Es besteht demnach auch hier keine Regressforderung gegen den
Beklagten.»
Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufung kann darin keine Bestreitung
der Behauptung der Berufungsbeklagten gesehen werden, wonach diese die
Hypothekarforderung alleine zurückbezahlt habe. Bestritten wurde vom
Berufungskläger alleine die (weitere) Behauptung der Berufungsbeklagten, dass
dieser aufgrund der alleinigen Rückzahlung der Hypothekarschuld durch die
Berufungsbeklagte eine Regressforderung zustehe. Das Zivilgericht ist daher zu
Recht zum Schluss gekommen, dass die Behauptungen der Berufungsbeklagten,
wonach sie die Hypothekarforderungen alleine zurückbezahlt habe, im doppelten
Schriftenwechsel nicht bestritten worden sei. Mit den zutreffenden weiteren
Ausführungen des Zivilgerichts, wonach die erstmals anlässlich der Verhandlung
vorgebrachte Bestreitung verspätet sei und daher keine prozessuale Beachtung
finden könne (angefochtener Entscheid E. 2.2), setzt sich der Berufungskläger
in seiner Berufung nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
Die Frage, ob das Zivilgericht zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass der
Berufungskläger seinerseits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung die
alleinige Rückzahlung der Hypothekarschuld durch die Berufungsbeklagte
bestätigte, kann daher offenbleiben. Das Zivilgericht erachtete es somit zu
Recht als erstellt, dass die Berufungsbeklagte die Solidarschuld gegenüber der
kreditgebenden Bank alleine getilgt hat.
2.2
2.2.1 Das
Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid weiter fest, die Parteien seien
in der Folge uneinig darüber gewesen, ob und in welchem Umfang der Berufungsbeklagten
nach der von ihr vorgenommenen Rückzahlung der Solidarschuld gegenüber der kreditgebenden
Bank im internen Verhältnis ein Regressanspruch gegen den Berufungskläger
zustehe. Im Verhältnis unter Solidarschuldnern sehe Art. 148 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220) vor, dass von der an den Gläubiger geleisteten
Zahlung ein jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil zu übernehmen habe,
sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas
anderes ergebe (Abs. 1), und dass ein Solidarschuldner, der mehr als
seinen Teil bezahle, für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner habe
(Abs. 2). Dass er nach dem internen Verhältnis von der Solidarschuld überhaupt
nicht oder zu einem geringeren als dem gesetzlich vermuteten Anteil betroffen
werde, habe der belangte Mitschuldner zu beweisen (BGer 5A_672/2012 vom 3.
April 2014 E. 8.3.2). Die Berufungsbeklagte anerkenne, dass sie im internen
Verhältnis die vorbestehende Hypothekarlast im Umfang von CHF 1'350'000.–
alleine zu tragen habe. Die Erhöhungen der Hypothekarkredite um CHF 350'000.–
bzw. CHF 25'000.– habe im internen Verhältnis hingegen der Berufungskläger
zu übernehmen. Die an den Berufungskläger ausbezahlten CHF 350'000.–,
wovon ihr dieser zwischenzeitlich CHF 30'000.– bezahlt habe, habe der Berufungskläger
hingegen alleine beansprucht, weshalb er der Berufungsbeklagten CHF 320'000.–
zurückzahlen müsse. In Bezug auf die spätere Erhöhung der Hypothek um
CHF 25’000.– sei die Berufungsbeklagte nicht mehr in der Lage zu beweisen,
dass der Berufungskläger diese Erhöhung wegen mangelnder Zahlungen von
Hypothekarzinsen und Wohnkosten zu verantworten und im internen Verhältnis
vollumfänglich zu tragen habe. Die Berufungsbeklagte begnüge sich deshalb
damit, den gemäss der gesetzlichen Vermutung hälftigen Anteil des Berufungsklägers
im Umfang von CHF 12’500.– bei ihm einzufordern. Der Berufungskläger mache
geltend, der Berufungsbeklagten stünden keine Regressforderungen zu. Die
Partei, die eine von der gesetzlichen Vermutung der hälftigen Tragung der
Solidarschuld abweichende Regelung im internen Verhältnis behaupte, trage dafür
die Beweislast (angefochtener Entscheid E. 2.3–2.5).
Das Zivilgericht
prüfte in der Folge zunächst, ob sich in Bezug auf die Erhöhung des
Hypothekarkredits um CHF 25’000.– aus dem Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien eine von der gesetzlichen Vermutung der hälftigen Schuldtragung
abweichende Regelung ergebe. Es kam nach der Prüfung der Vorbringen der
Parteien zur Erhöhung der Hypothek zum Ergebnis, dass unabhängig von der Frage,
wer für die Zinsausstände verantwortlich gewesen sei, die zu dieser Erhöhung
geführt hätten, keine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Tragung der
Solidarschuld im internen Verhältnis belegt sei. Entsprechend komme die
gesetzliche Vermutung zum Tragen, wonach beide solidarisch haftenden Schuldner
die Schuld intern je hälftig übernehmen. Im Ergebnis habe die Berufungsbeklagte,
die den hälftigen Anteil des Berufungsklägers im Umfang von CHF 12’500.–
bezahlt habe, eine Regressforderung gegen diesen im entsprechenden Umfang
nachgewiesen. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten demnach im
Zusammenhang mit der Erhöhung der Hypothek um CHF 25’000.– im Jahr 2008
CHF 12’500.– zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 3.1–3.4).
Weiter prüfte das
Zivilgericht die geltend gemachten Ansprüche der Berufungsbeklagten in Bezug
auf die Erhöhung der Hypothek im Umfang von CHF 320'000.–. Die
Berufungsbeklagte mache dazu geltend, dass dieser Betrag alleine dem
Berufungskläger zugekommen sei. Nach der Rückzahlung des Hypothekarkredits im
Jahr 2008 sei der Berufungskläger aber nicht bereit gewesen, der Berufungsbeklagten
den durch ihn beanspruchten Teil des Darlehens in der Höhe von CHF 320’000.–
zurückzubezahlen. Der Berufungskläger sei hingegen der Ansicht, er dürfe die im
Rahmen der Hypothekarerhöhung im Jahr 2003 vereinnahmten CHF 320’000.–
behalten. Er bestreite zwar nicht, dass ihm der Betrag ausbezahlt worden sei. Mit
der Auszahlung dieser CHF 320'000.– sei jedoch ein Darlehen zurückbezahlt
worden, das er der Berufungsbeklagten gewährt habe. Ein solches Darlehen sei
entstanden, weil er seit Abschluss der Vereinbarung vom 25. März 1999
wesentlich höhere Wohnkosten getragen habe, als er verpflichtet gewesen wäre. Das
Zivilgericht führte aus, dass es die Parteien laut Ziff. 2 der Vereinbarung
vom 25. März 1999 für angemessen gehalten hätten, dass der Berufungskläger einen
Drittel und die Berufungsbeklagte zwei Drittel der Hypothekarzins- und
Unterhaltskosten für die gemeinsam bewohnte Liegenschaft tragen würden. Ziff. 5
der Vereinbarung sehe vor, dass dem Berufungskläger die von ihm erbrachten
Amortisations- und Investitionszahlungen sowie seine Mehrleistungen in Bezug
auf die Hypothekarzins- und Unterhaltskosten als Darlehensforderung gegenüber
der Berufungsbeklagten anwachsen würden, die von den Parteien jeweils auf das
Jahresende neu ermittelt würden. Gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung würden allfällige
Investitionen durch den Berufungskläger der vorgängigen schriftlichen
Genehmigung der Berufungsbeklagten bedürfen. Amortisationszahlungen seitens des
Berufungsklägers seien nicht in prozessual verwendbarer Form behauptet worden. Auch
ob und in welchem Umfang der Berufungskläger zwischen dem 25. März 1999 und dem
6. Oktober 2003 Investitionen in die Liegenschaft geleistet habe, erschliesse
sich aus den Rechtsschriften nicht. Es würde auch keine entsprechende
schriftliche Genehmigung der Berufungsbeklagten behauptet. Inwiefern durch
Amortisations- oder Investitionszahlungen ein Darlehen hätte entstehen können, sei
somit aufgrund des Vortrags des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Der
Berufungskläger vermöge auch nicht nachzuweisen, dass er im genannten Zeitraum
neben dem von ihm geschuldeten Anteil der Hypothekarzinsen von CHF 110’997.–
auch denjenigen der Berufungsbeklagten von CHF 221’998.– und dann noch
zusätzlich CHF 98'002.– d.h. insgesamt mindestens CHF 320'000.– an
die Berufungsbeklagte bezahlt habe. Der Nachweis der alleinigen Zahlung von
Wohnkosten in der Höhe von (mindestens) CHF 480’000.– gelinge ihm
insbesondere nicht mit dem pauschalen Verweis auf die von ihm selbst verfasste
Aufstellung angeblicher Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto der Parteien und
einen mehrhundertseitigen Sammelbeleg. Namentlich bleibe unklar, welche der
angeblichen Einzahlungen des Berufungsklägers auf das Gemeinschaftskonto zur
Bezahlung von Wohnkosten verwendet worden seien. Er konzediere denn auch, dass
vom gemeinsamen Konto nicht nur Wohnkosten, sondern auch etliche andere Kosten
bezahlt worden seien. Es sei daher keiner Partei gelungen, einen
übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen hinsichtlich der Tragweite der
Saldoklausel in Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 zu beweisen. Über
die Frage, ob der Berufungskläger die erhaltenen CHF 320'000.– behalten dürfe
oder zurückzahlen müsse, habe im vorliegenden Verfahren demnach kein
tatsächlicher Konsens festgestellt werden können. Die Vereinbarung sei daher
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (angefochtener Entscheid E. 4.4–4.5.1). Der
Wortlaut von Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 (bzw. Ziff. 9 der
Vereinbarung vom 23. Januar 2004) sei nicht eindeutig und könne sowohl im Sinn der
Berufungsbeklagten als auch im Sinn des Berufungsklägers verstanden werden. Für
das vom Berufungskläger behauptete Verständnis spreche, dass sich die Parteien
«[n]ach Ausführung der vorstehend genannten Zahlungen und der Auszahlung von
Fr. 30'000.– an Frau B____ durch Herrn A____» per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt erklärt hätten. Für das von der Berufungsbeklagten
behauptete Verständnis spreche hingegen, dass von der Saldoklausel lediglich
«allfällige bestehende […] gegenseitige […] Ansprüche» gestützt auf die
Vereinbarung vom 25. März 1999 erfasst sein sollen. Es sei zwar möglich,
aber unüblich und wenig naheliegend, ein angebliches Darlehen in der Höhe von
(mindestens) CHF 320’000.– mit dieser Terminologie zu umschreiben. Hätte
tatsächlich ein Darlehen in dieser Höhe bestanden, wäre nach Ansicht des
Zivilgerichts vielmehr zu erwarten gewesen, dass dieser Umstand in der
Vereinbarung Erwähnung finde. Hinzu komme, dass sich das vom Berufungskläger behauptete
Verständnis auch deshalb nicht ohne Weiteres mit der Saldoklausel vereinbaren lasse,
weil diese offenlasse, welche Partei den Hypothekarkredit zurückzubezahlen habe.
Zudem sei zu beachten, dass es dem Berufungskläger nicht gelinge, nachzuweisen,
dass er der Berufungsbeklagten überhaupt ein Darlehen im Umfang von
(mindestens) CHF 320’000.– gewährt habe. Zusammengefasst sei das vom
Berufungskläger behauptete Verständnis der Saldoklausel in der Vereinbarung vom
6. Oktober 2003 (bzw. 23. Januar 2004) auch bei einer objektivierten Auslegung
des Vertrags nicht zu schützen. Demnach sei ihm der Beweis, dass er als
Solidarschuldner im Innenverhältnis nicht in Anspruch genommen werden könne,
nicht gelungen. Ob der Berufungskläger, wie von der Berufungsbeklagten
vorgebracht, die gesamten CHF 320'000.– und damit mehr als seinen
hälftigen Anteil der Solidarschuld zurückzahlen müsse, könne im Ergebnis
offenbleiben, da die Berufungsbeklagte nicht die Rückzahlung der gesamten
CHF 320’000.– fordere, sondern lediglich eine Teilklage über CHF 30’000.–
erhoben habe. Nachdem dem Berufungskläger der Nachweis misslungen sei, dass er
im Innenverhältnis nicht für seinen Anteil der Solidarschuld im (verbleibenden)
Umfang von CHF 320’000.– hafte, habe die Berufungsbeklagte zumindest einen
Regressanspruch in der Höhe von CHF 160’000.– nachgewiesen. Nachdem der Berufungsbeklagten
im Zusammenhang mit der Erhöhung der Hypothek um CHF 25’000.– im Jahr 2008
bereits CHF 12’500.– zugesprochen worden seien, seien ihr im Zusammenhang
mit der Erhöhung der Hypothek um CHF 350’000.– im Jahr 2003 CHF 17’500.–
zuzusprechen, damit sie den von ihr eingeklagten Betrag von CHF 30’000.– erhalte.
Die Forderung sei ab dem Zugang des Zahlungsbefehls am 1. Februar 2012 zu
verzinsen (angefochtener Entscheid E. 4.5.2–5.3).
2.2.2 Der
Berufungskläger macht demgegenüber in der Berufung geltend, dass sowohl der
Wortlaut wie auch die subjektive Auslegung der Vereinbarung vom 18. Juni 2003
sowie dessen Vorgängervereinbarung vom 25. März 1999 entgegen der Ansicht des
Zivilgerichts ohne Weiteres den übereinstimmenden Willen der Parteien aufzeigen
würden. Sinn und Zweck des Vertrags vom 25. März 1999 sei es gewesen, dass der Berufungskläger
der Berufungsbeklagten finanzielle Unterstützung biete. Es sei explizit
festgehalten worden, dass es der Berufungsbeklagten aufgrund ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, den vereinbarten Anteil
der Wohnkosten, bestehend aus Hypothekarzins- und Unterhaltskosten, aus eigener
Kraft zu tragen. Es sei aber über weite Strecken, allen voran in Ziff. 5
sämtlicher Vereinbarungen, unmissverständlich die Rede davon gewesen, dass
diese finanzielle Unterstützung dem Berufungskläger gegenüber der
Berufungsbeklagten als Darlehensforderung anwachsen würde. Der Grund für die
Hypothekarerhöhung im Jahr 2003 sei zunächst gewesen, dass mit dem Betrag die
wirtschaftliche Selbständigkeit des Berufungsklägers ausgebaut worden sei, um
den Parteien weiterhin einen gehobenen Lebensstandard zu gewährleisten.
Wesentlich sei dabei gewesen, dass sowohl der Berufungskläger als auch die
Berufungsbeklagte der Ansicht gewesen seien, dass damit ein Darlehen mit dem
Berufungskläger als Darlehensgeber zurückbezahlt worden sei. Der
Berufungskläger habe jederzeit rechtmässig davon ausgehen dürfen, dass er die
CHF 320'000.–, ohne irgendwelche Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der
Berufungsbeklagten, habe investieren dürfen. Damit sei nämlich lediglich das
ausgeglichen worden, was er gemäss Vereinbarung vom 25. März 1999 an Wohnkosten
zu viel bezahlt habe. Über den Sinn und Zweck dieser Vereinbarungen setze sich das
Zivilgericht über weite Strecken in seinen Erwägungen völlig hinweg und stelle
einzig und allein auf den Wortlaut von Ziff. 10 ab. Obwohl in sämtlichen
Vereinbarungen von einem Darlehen zulasten der Berufungsbeklagten die Rede sei,
vertrete das Zivilgericht die widersprüchliche Auffassung, das Bestehen eines
Darlehens wäre ein gewichtiges Indiz für die Auslegung der Saldoklausel im Sinn
des Berufungsklägers. Es verkenne damit auf lebensfremde Weise, dass diese
Saldoklauseln gerade zum Zweck hätten, dass die Parteien die finanziellen Verstrickungen
nicht «auseinanderbeilen» müssten, um auf den Rappen genau zu berechnen, wer
wie viel zu wessen Gunsten bezahlt habe. Bei einer jahrelangen eheähnlichen
Partnerschaft mit derart hohen Lebenskosten werde dies wohl kaum je möglich
sein. Es sei unverständlich, dass das Zivilgericht der Ansicht sei, der
Nachweis der Darlehensausgleichung gelinge auch nicht mit dem Schreiben vom 18.
Juni 2003 an die D____. Die Berufungsbeklagte habe nicht einmal bestritten, sie
hätte davon keine Kenntnis gehabt [gemeint ist wohl eher: die Berufungsbeklagte
habe nicht geltend gemacht, dass sie vom Schreiben keine Kenntnis gehabt habe] und
zudem habe im Vorfeld der Aufstockung der Hypothek eine gemeinsame Besprechung
der Bank mit beiden Parteien stattgefunden. Damit sei erwiesen, dass die Berufungsbeklagte
sehr wohl gewusst habe, dass die Aufstockung der Darlehensrückzahlung diene und
die Saldoklausel im Sinn eines Ausschlusses jeglicher weiterer Forderungen
somit gemeinsamer Parteiwille gewesen sei. Es lasse sich folglich aufgrund der
gesamten Umstände ohne Weiteres der übereinstimmende tatsächliche Parteienwille
ermitteln, so dass für eine Auslegung der Saldoklausel kein Raum bleibe. Mit einer
Saldoklausel hätten die Parteien gerade beabsichtigt, zu einem späteren
Zeitpunkt oder gar zwanzig Jahre später nicht noch etwas vom anderen fordern zu
dürfen. Mit ihrer (abweichenden) Auffassung und Vorgehensweise verletze das Zivilgericht
Art. 18 OR auf willkürliche Art und Weise (Berufung Rz. 12 ff.).
Selbst wenn man
der Auffassung des Zivilgerichts zustimme, wonach der Berufskläger seinerseits
entgegen der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB beweisen müsse,
tatsächlich Zahlungen im Sinn der Vereinbarungen geleistet zu haben, so verkenne
es, dass der Berufungskläger diesen Beweis erbracht habe. Sowohl mit seiner
Klageantwort vom 2. Juli 2021 (Ziff. 14) sowie der Duplik vom 17. Januar 2022
(Ziff. 8) habe der Berufungskläger behauptet, mehr als die ihm zurückbezahlten
CHF 320'000.– an die Wohnkosten beigetragen zu haben. Er habe zwar nicht
genau beziffert, wie viel das gewesen sei, dies sei überhaupt nicht notwendig,
solange er sich auf den Mindestbetrag von CHF 320'000.– festlege. Als
Beweis habe er die entsprechenden Kontoauszüge eingereicht, welche das Zivilgericht
zu Unrecht nicht gewürdigt habe. Mit den eingereichten Belegen habe der
Berufungskläger nachgewiesen, dass die finanziellen Verflechtungen der Parteien
über die Jahre zahlreich und vielfältig gewesen seien, und die vom Zivilgericht
monierte, selbst verfasste Aufstellung habe hierbei lediglich der
Zusammenfassung des mehrhundertseitigen Sammelbelegs gedient. Dass sich die vom
Berufungskläger aufgestellte Behauptung von zahlreichen Zahlungen über Jahre
hinweg nicht auf einem einzigen Schriftstück aufzeigen lasse, sondern hierfür
mehrhundertseitige Bankauszüge erforderlich seien, liege in der Natur der
Sache. Nach über 20 Jahren könnten diese nicht bei der entsprechenden Bank
nachbestellt und schon gar nicht in der für das Gericht wünschenswerten Form
erstellt werden. Dass es für das Gericht mühsam sei, diese durchzusehen, sei zwar
nachvollziehbar. Es sei jedoch dessen Aufgabe, die angebotenen Beweise
abzunehmen. Schon nur bei einem kurzen Durchblättern der Bankbelege sei ohne Weiteres
und ohne jegliche Berechnungen ersichtlich, dass der Berufungskläger massive
Zahlungen zugunsten der gemeinsamen Konten der Parteien geleistet habe. Damit sei
sein Beweis, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen jahrelang
eingehalten zu haben, ohne Weiteres erbracht und müsse nicht ziffernmässig
belegt werden, wie dies das Zivilgericht verlange. In dem das Zivilgericht die
angebotenen Beweise nicht einmal im Ansatz gewürdigt habe, habe es den Anspruch
des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt. Den als
Klageantwortbeilage 5 eingereichten Bankunterlagen seien Zahlungen des
Berufungsklägers in der Höhe von CHF 304’916.30 auf das gemeinsame Konto
der Parteien zu entnehmen. Hinzu kämen direkt vom Berufungskläger getragene
Kosten für Unterhalt, Renovation, Einrichtung etc. in der Höhe von total
CHF 49'092.–. Zu guter Letzt ergebe sich aus diesen Bankbelegen, dass der Berufungskläger
das gemeinsame Konto der Parteien über die Jahre mit einem Dauerauftrag von
monatlich CHF 5’000.– gespiesen habe, was für die Jahre 2000 bis 2003 einen
Gesamtbetrag von CHF 175’000.– ausmache. Auch nach dem Beziehungsende im
Jahre 2004 bis Mitte 2006 habe er weitere Überweisungen in der Höhe von
insgesamt CHF 78’000.– getätigt, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen
sei. Dies ergebe ein Gesamttotal von CHF 607’008.30 an vom Berufungskläger
nachgewiesenen Zahlungen an die Wohnkosten der Parteien. Es sei schleierhaft, wie
das Zivilgericht zu seiner faktenwidrigen Feststellung gelange, der
Berufungskläger hätte keinerlei Zahlungen nachgewiesen. Es werde infolgedessen
auf die entsprechenden Bankbelege als Sammelbeilage 5 zur Klageantwort verwiesen.
Diese würden der besseren Übersicht halber nochmals mit einer Unterteilung,
jedoch in der exakt gleichen Reihenfolge eingereicht. Mit ihren einzig zulasten
des Berufungsklägers übermässig hohen Anforderungen an den Beweis, verkenne das
Zivilgericht zudem, dass der Berufungskläger als Privatperson nicht zur
Aufbewahrung von Quittungen verpflichtet sei (Berufung Rz. 14 f.). Wäre
tatsächlich unklar gewesen, was der Berufungskläger mit diesen Einzahlungen
genau bezahlt habe und ob diese tatsächlich für gemeinsame Wohnkosten verwendet
worden seien, hätte das Zivilgericht im Rahmen der seiner im vereinfachten
Verfahren obliegenden verstärkten gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 247
Abs. 1 ZPO zur Feststellung des Sachverhalts beitragen müssen. Anlässlich der Parteibefragung
seien die Fragen des Zivilgerichts zwar teilweise in diese Richtung gegangen,
so dass der Berufungskläger mehrfach ausdrücklich auf diese eingereichten
Bankbelege verwiesen habe, was aber nichts genützt habe, da das Zivilgericht diese
nicht angeschaut habe. Besonders stossend sei hierbei, dass das Zivilgericht die
Anforderungen an den Beweis bei den beiden Parteien nicht einheitlich angesetzt
habe. Obwohl die Berufungsbeklagte ebenfalls nur auf als Sammelbelege eingereichte
Bankunterlagen verwiesen habe, habe das Zivilgericht deren Behauptung, sie
hätte im fraglichen Zeitraum auch etwas beigesteuert, als erwiesen angesehen.
Beim Berufungskläger habe ein Verweis auf eine Sammelbeilage hingegen nicht ausgereicht.
Damit sei das Zivilgericht nicht nur in Willkür verfallen, sondern habe
insbesondere das Prinzip der Waffengleichheit und den Anspruch auf ein faires
Verfahren auf schwere Weise verletzt (Berufung Rz. 15 f.).
Sollte auch die
Berufungsinstanz zum Schluss kommen, dass der innere Parteiwille nicht zu
ermitteln sei, so sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, wie die Parteien die Willensäusserungen
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen nach Treu
und Glauben hätten verstehen dürfen. Der Wortlaut von Ziff. 10 der Vereinbarung
vom 6. Oktober 2003 (bzw. Ziff. 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004)
sei entgegen der Ansicht des Zivilgerichts eindeutig und unmissverständlich zu
verstehen. Sie könne entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts nicht so
verstanden werden, dass die Berufungsbeklagte Jahre später mit
Regressforderungen kommen könne. Mit dieser Sichtweise weite das Zivilgericht
sein Ermessen unverhältnismässig weit aus, was nicht nur zu einer willkürlichen
Auslegung des Vertrags führe, sondern sogar im krassen Widerspruch zum Wortlaut
wie auch den tatsächlichen Umständen des Falles stünde. Es verkenne, dass die
Klausel einzig deshalb aufgenommen worden sei, damit das vom Berufungskläger
gewährte Darlehen als für beglichen gewertet werden könne. Auf einen anderen
Grund für diese Klausel könne nach vorliegendem Sachverhalt beim besten Willen
nicht geschlossen werden. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte niemals geltend
gemacht habe, in der Zeit von 1999 und 2003 ein Darlehen gewährt zu haben. Erst
im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesses habe sie den Spiess so umgedreht, als
ob der Berufungskläger ihr aus diesen Vereinbarungen und eben nicht erst mit
einer Rückzahlungsverpflichtung der Hypothekarschuld etwas schulde. Damit sei erstellt,
dass mit der Aufstockung der Hypothek die Darlehensschuld der
Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 320’000.–
getilgt worden sei, was eine Regressforderung der Berufungsbeklagten
ausschliesse. Einzig in diesem Sinn könne die Saldoklausel verstanden werden
(Berufung Rz. 17).
Auch ohne das
neu aufgetauchte Schreiben vom 8. August 2013 seien die Feststellung des Zivilgerichts
zu beanstanden. Denn nicht nur die Saldoklausel gemäss Ziff. 10 der
Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 und Ziff. 9 derjenigen vom 23. Januar 2004,
auch der gesamte restliche Wortlaut aller drei Vereinbarungen widerspreche klar
den Behauptungen der Berufungsbeklagten und damit den Feststellungen des Zivilgerichts.
Mit diesem setze sich das Zivilgericht jedoch auf willkürliche Art und Weise
überhaupt nicht auseinander und lasse ihn völlig unberücksichtigt. So besage
insbesondere Ziff. 7 der Vereinbarung vom 25. März 1999, dass «das
kontokorrentmässig geführte Darlehen unverzinslich ist und, solange die Parteien
in derselben Liegenschaft zusammenleben, grundsätzlich unkündbar». Es sei also
unmissverständlich festgehalten worden, dass der Berufungskläger gegenüber der
Berufungsbeklagten eine Darlehensforderung habe. Weiter sei in Ziff. 8
stipuliert, wann die Darlehensforderung zur Rückzahlung fällig werde, nämlich:
«Frau B____ hat Herrn A____ dessen Darlehensforderung mit der Veräusserung der
Liegenschaft [...], spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit der
Auflösung des Zusammenlebens, zu begleichen.» Deutlicher könne man kaum
definieren, dass es die Berufungsbeklagte sei, welche dem Berufungskläger etwas
schulde und nicht umgekehrt, wie dies das Zivilgericht fälschlicherweise
feststellt habe (Berufung Rz. 18).
Die Vereinbarung
vom 6. Oktober 2003 gehe sogar noch weiter und definiere in Ziff. 7, dass
das Darlehen des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte «solange die Parteien
in derselben Liegenschaft zusammenleben, mindestens jedoch bis zum Ablauf der
umgehend nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien
zulasten der Liegenschaft [...] in [...] abzuschliessenden Festhypothek über
Fr. 1'700’000.–, grundsätzlich unkündbar [ist].» Auf diese Weise solle der
Berufungskläger die Rückzahlung nicht schon vor der Aufstockung der Hypothek
fordern können, da die Berufungsbeklagte das Geld ja gar noch nicht habe. Damit
sei erstellt, dass das Geld erst mit der Aufstockung der Hypothek vorhanden und
zur Rückzahlung fällig sein werde, daraus sei ohne Weiteres der Zusammenhang
zwischen der Aufstockung der Hypothek und der Rückzahlung des Darlehens
ersichtlich, was das Zivilgericht konsequent und auf willkürlicher Weise
ignoriere. Noch deutlicher werde dieser Zusammenhang und damit die Regelung der
Parteien im Innenverhältnis in Ziff. 9, welche festhalte: «Die zwischen den
Parteien bestehende einfache Gesellschaft gilt als mit der Auflösung des
eheähnlichen Zusammenlebens in der Liegenschaft [...] in [...], frühestens
jedoch mit Ablauf der umgehend nach Unterzeichnung der vorliegenden
Vereinbarung von den Parteien zulasten der Liegenschaft [...] in [...]
abzuschliessenden Festhypothek über Fr. 1'700'000.–, aufgelöst.» Bekanntlich sei
die Hypothek noch am gleichen Tag mit Kreditvertrag auf CHF 1'700'000.–
aufgestockt und im Dezember 2003 in der Folge an die Parteien ausbezahlt worden,
davon bekanntlich CHF 350'000.– an den Berufungskläger. Nur wenige Monate
danach im Verlaufe des Jahres 2004 sei der Berufungskläger ausgezogen.
Spätestens dann sei die einfache Gesellschaft aufgelöst worden. Bereits deshalb
stehe fest, dass keine Partei von der anderen etwas zu fordern gehabt hätte.
Und dennoch hätten die Parteien zweimal eine Saldoklausel stipuliert. Infolgedessen
sei schlicht unerfindlich, wenn das Zivilgericht entgegen diesen deutlichen
Wortlauten sämtlicher Vereinbarungen festhalte, das Bestehen eines Darlehens in
der Höhe von (mindestens) CHF 320'000.– wäre ein gewichtiges Indiz für
einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen, wonach der Berufungskläger
die im Rahmen der Hypothekarerhöhung erhältlich gemachten CHF 320'000.–
behalten dürfe. Indem das Zivilgericht nicht den vollständigen Wortlaut der
Vereinbarungen würdige und sich lediglich auf einzelne, schwache Indizien stütze,
verfalle es in Willkür und verletze insbesondere den Anspruch des
Berufungsklägers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör.
Berücksichtige man die gesamten Lebensumstände der Parteien, welche letztlich
insbesondere in finanzieller Hinsicht Eingang in die betreffenden
Vereinbarungen gefunden hätten, dann dränge sich ein ganz anderer Schluss auf
als vom Zivilgericht vorgenommen. Dann könne es gerade nicht der Wille der
Parteien gewesen sein, zwei Jahrzehnte nach Beziehungsende Prozesse führen zu
müssen, sondern dass die finanziellen Angelegenheiten ein für alle Mal klar
geregelt seien. Infolgedessen sei der Berufungsbeklagten der Beweis für den
Bestand ihrer angeblichen Regressforderungen nicht gelungen und im Gegenzug dem
Berufungskläger der Beweis einer Darlehensschuld der Berufungsbeklagten
gelungen, so dass die Klage in Gutheissung der Berufung abgewiesen werden müsse.
Zusammenfassend stehe damit fest, dass das Zivilgericht den Berufungskläger in
Verletzung von Bundesrecht und auf willkürliche Art und Weise zur Zahlung einer
nicht geschuldeten und nicht erwiesenen Forderung verurteilt habe. Mangels
Bestands einer Forderung sei auch kein Verzugszins geschuldet. Infolgedessen
sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage
dementsprechend vollumfänglich abzuweisen (Berufung Rz. 19–21).
2.2.3
2.2.3.1 Mit
seinen ausführlichen Vorbringen vermag der Berufungskläger nicht aufzuzeigen,
dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder
einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Der Berufungskläger setzt
sich in seiner Berufung mit den Ausführungen des Zivilgerichts zu den Folgen der
Zahlung einer Solidarschuld durch einen Solidarschuldner gemäss Art. 148 OR nicht
auseinander. Das Zivilgericht weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf
hin, dass gemäss Art. 148 OR von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein
jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil zu übernehmen habe, sofern sich aus
dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergebe
(Abs. 1), und dass ein Solidarschuldner, der mehr als seinen Teil bezahle, für
den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner habe (Abs. 2). Dass er nach dem
Innenverhältnis von der Solidarschuld überhaupt nicht oder zu einem geringeren
als dem gesetzlich vermuteten Anteil betroffen werde, habe der belangte
Mitschuldner zu beweisen (BGer 5A_672/2012 vom 3. April 2014 E. 8.3.2). Gemäss
den obigen Ausführungen ist das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen,
dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte gegenüber der D____
Solidarschuldner für die Hypothekarlast waren und dass diese Hypothekarlast
alleine von der Berufungsbeklagten getilgt worden ist (vgl. oben E. 2.1).
Das Zivilgericht hat daher zu Recht erkannt, dass der Berufungsbeklagten in
dieser Situation im Einklang mit Art. 148 OR ein Regressanspruch gegen den
Berufungskläger zusteht, soweit dieser nicht eine vom gesetzlich statuierten
Rückgriffsrecht abweichende Vereinbarung nachweisen kann. Der Vorwurf des
Berufungsklägers, das Zivilgericht würde bei den beiden Parteien
unterschiedliche Beweisanforderungen stellen, ist nicht zutreffend. Das
Zivilgericht hat vielmehr nach vertiefter Prüfung der Vorbringen der Parteien
erkannt, dass der Berufungskläger den Nachweis einer von Art. 148 OR
abweichenden Regelung nicht erbringen könne. Die Frage, ob die Forderung der
Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe ihr die gesamte ihm ausbezahlte
Summe von CHF 320'000.– zurückzuzahlen, berechtigt war, hat das
Zivilgericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich offengelassen. Es hat
lediglich, aber immerhin festgehalten, dass zumindest der sich aus Art. 148 OR
ergebende Regressanspruch der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger auf
die Hälfte der von der Berufungsbeklagten gegenüber der Bank geleisteten
Tilgung der Solidarschuld belegt und begründet sei und dass deshalb die
Teilklage vollumfänglich gutzuheissen sei. Der Berufungskläger vermag mit
seinen Einwänden gegen die fundiert begründete Beurteilung durch das
Zivilgericht nicht durchzudringen.
Der
Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, eine von Art. 148 OR
abweichende Regelung ergebe sich aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw.
23. Januar 2004. Mit dieser Vereinbarung hätten die Parteien den Willen
zum Ausdruck gebracht, dass der Berufungskläger die ihm im Rahmen der Erhöhung
der Hypothek ausbezahlte Summe von CHF 320'000.– behalten könne und dass
auch bei der hier erfolgten Rückzahlung dieser Hypothekarschuld ein Regressanspruch
der Berufungsbeklagten ausgeschlossen sei. Der Berufungskläger vermag aber
nicht aufzuzeigen, dass sich eine solche Übereinkunft aus der Vereinbarung vom
6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 ableiten lässt. Bereits für die
Behauptung, Sinn und Zweck des Vertrags vom 25. März 1999 sei es gewesen,
dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten finanzielle Unterstützung biete,
ist nicht zutreffend. Sinn und Zweck gemäss der Präambel dieser Vereinbarung
war vielmehr die Regelung der Nutzung und Kostentragung «angesichts des
eheähnlichen Zusammenlebens der […] Parteien in der Liegenschaft [...] in [...]».
Auch in der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 haben die Parteien ausgeführt,
dass sie «angesichts des eheähnlichen Zusammenlebens der […] Parteien in der
Liegenschaft [...] in [...] am 25. März 1999 bezüglich der Nutzung der
Liegenschaft [...] in [...] und bezüglich der Tragung der Kosten dieser
Liegenschaft» die Vereinbarung vom März 1999 abgeschlossen haben. In der
Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 haben die Parteien festgehalten, dass diese
Vereinbarung diejenige vom 25. März 1999 ersetzt (Vereinbarung vom 6. Oktober
2003, Präambel). In der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 haben die Parteien
wiederum festgelegt, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 aufgehoben und
durch die neue Vereinbarung ersetzt werde (Vereinbarung vom 23. Januar
2004). In dieser die anderen Vereinbarungen ersetzenden Vereinbarung vom 23.
Januar 2004 haben die Parteien festgelegt, dass sie die Unterhaltskosten und
die Hypothekarzinsen für eine Hypothekarschuld in der Höhe von
CHF 1'380'000.– je hälftig tragen und dass der Berufungskläger die
Hypothekarzinsen für den Restbetrag von CHF 320'000.– alleine trage. In
den früheren Vereinbarungen von 1999 und 2003 war im Vertrag noch festgehalten,
dass die Parteien es für wirtschaftlich angemessenen halten würden, dass der
Berufungskläger 1/3 und die Berufungsbeklagte 2/3 der anfallenden
Hypothekarzins- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft trage und dass die
hälftige Tragung dieser Kosten lediglich gewählt werde, da gemessen an ihren
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Berufungsbeklagten die Tragung von 2/3 der
anfallenden Hypothekarzins- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft nicht
möglich und nicht zumutbar sei. Weiter sahen diese früheren Vereinbarungen vor,
dass die vom Berufungskläger erbrachten Amortisations- und Investitionszahlungen
sowie seine Mehrleistungen von einem Sechstel der jährlichen Hypothekarzins- und
Unterhaltskosten (gegenüber der als angemessen empfundenen Quote von 2/3) dem
Berufungskläger als Darlehensforderung gegenüber der Berufungsbeklagten
anwachsen würde, welche von den Parteien jeweils auf das Jahresende neu
ermittelt werde. In der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003, welche die
Vereinbarung vom 25. März 1999 ersetzte, war diese Klausel zwar noch enthalten.
Neu wurde jedoch festgehalten, dass der Berufungskläger die Hypothekarzinsen
für die Hypothekarschuld im Umfang des Erhöhungsbetrags von CHF 320’000.–
allein trage. Am 23. Januar 2004 haben die Parteien, wie bereits ausgeführt
eine neue Vereinbarung getroffen, welche die Vereinbarung vom Jahr 2003
ersetzen soll (so ausdrücklich anerkannt durch den Berufungskläger, vgl.
Klageantwort Rz. 20). In dieser neuen Vereinbarung war von der grundsätzlich
als angemessen angesehenen Aufteilung der Tragung der Hypothekarzins- und
Unterhaltskosten zu zwei Dritteln durch die Berufungsbeklagte und zu einem
Drittel durch den Berufungskläger nicht mehr die Rede. Es wurde festgehalten,
dass die Parteien mit Vereinbarung vom 25. März 1999 eine einfache Gesellschaft
geschlossen hätten, welche noch immer bestehe und von den Parteien
weitergeführt werde. Die Parteien würden die Unterhaltskosten sowie die
Hypothekarzinsen für eine Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 1'380'000.–
je hälftig tragen und der Berufungskläger trage die Hypothekarzinsen für den
Restbetrag der Hypothekarschulden von CHF 320'000.– alleine. Weiter wurde
in der Vereinbarung festgestellt, dass es der Berufungsbeklagten nicht möglich
sei, aus ihrem eigenen Arbeitseinkommen oder sonstigem Einkommen
Amortisationszahlungen und Investitionen in die Liegenschaft zu leisten,
weswegen sich der Berufungskläger bereit erkläre, für solche Leistungen
aufzukommen, indem er entsprechende Beträge der Berufungsbeklagten darlehensweise
zur Verfügung stelle. Die von ihm erbrachten Amortisations- und
Investitionszulagen würden dem Berufungskläger als Darlehensforderung gegenüber
der Berufungsbeklagten anfallen, welche von den Parteien jeweils auf das
Jahresende neu ermittelt werde. Das kontokorrentmässig geführte Darlehen sei
unverzinslich und solange die Parteien in derselben Liegenschaft zusammenleben
würden, mindestens jedoch bis zum Ablauf der umgehend nach Unterzeichnung von
den Parteien zulasten der Liegenschaft in [...] abzuschliessenden Festhypothek
über CHF 1'700’000.–, grundsätzlich unkündbar. Die Berufungsbeklagte habe
dem Berufungskläger dessen Darlehensforderung mit der Veräusserung der
Liegenschaft, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit der Auflösung
der einfachen Gesellschaft zu begleichen. Die zwischen den Parteien bestehende
einfache Gesellschaft gelte als mit der Auflösung des eheähnlichen
Zusammenlebens in der Liegenschaft in [...], frühestens jedoch mit Ablauf der
umgehend nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien
zulasten der Liegenschaft in [...] abzuschliessenden Festhypothek über
CHF 1'700'000.– aufgelöst. Gemäss Ziff. 9 dieser Vereinbarung werden infolge
Aufstockung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek von 1'350’000.– auf
1'700'000.– den Parteien CHF 350’000.– ausbezahlt. Davon habe der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten CHF 30’000.– und die bis damals aufgelaufenen,
noch offenen Hypothekarzinsen zu bezahlen. Nach Ausführung der vorstehend
genannten Zahlungen und der Auszahlung von CHF 30'000.– an die
Berufungsbeklagte durch den Berufungskläger erklärten sich die Parteien
bezüglich der gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehenden
gegenseitigen Ansprüche als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und
habe keine Partei von der anderen daraus noch etwas zu fordern.
Die Behauptung
des Berufungsklägers, aus den vorgenannten Vereinbarungen respektive der in den
Vereinbarungen aus dem Jahr 2003 und 2004 enthaltenen Saldoklausel würde
hervorgehen, dass mit der Auszahlung von CHF 320'000.– an den
Berufungskläger ein in diesem Umfang feststehendes, angefallenes Darlehen der
Berufungsbeklagten ihm gegenüber getilgt werde und dass er daher auch bei
Rückzahlung der solidarschuldnerischen Hypothek durch die Berufungsbeklagte ein
Regressrecht ausgeschlossen sei, findet weder im Wortlaut dieser Bestimmung
noch bei einer systematischen Auslegung der Verträge eine Stütze.
Es ist zutreffend,
dass in den Vereinbarungen von 1999 und 2003 im Umfang von einem Sechstel der
jährlichen Hypothekarzins- und Unterhaltskosten gegenüber der als angemessen
empfundenen Quote von 2/3 von einer dem Berufungskläger anwachsenden
Darlehensforderung gesprochen wurde. In der Vereinbarung vom 23. Januar 2004,
welche die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 ersetzte, die ihrerseits die
Vereinbarung vom Juni 1999 ersetzt hatte, war diese Klausel aber nicht mehr
enthalten. Lediglich in Bezug auf Amortisations- und Investitionszulagen des
Berufungsklägers war von einer Darlehensforderung die Rede, welche von den
Parteien jeweils auf das Jahresende neu ermittelt würde. An keiner Stelle der
Vereinbarungen war festgehalten, dass tatsächlich ein solches Darlehen im Umfang
von CHF 320'000.– angefallen sei, welches durch die Zahlung von
CHF 320'000.– an den Berufungskläger ausgeglichen werden soll. Die
Berufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass mit einer solchen angeblichen
Verrechnungswirkung auch nicht zu vereinbaren wäre, dass der Berufungskläger
gemäss Vereinbarung bis zum Ablauf der Festhypothek über den Gesamtbetrag von CHF 1'700'000.–
für den Teilbetrag der Hypothekarschuld von CHF 320’000.– die
entsprechenden Hypothekarzinsen alleine tragen musste. Es ist zwischen den
Parteien unbestritten, dass der Berufungskläger damals für den Aufbau seiner
Selbständigkeit auf diesen Betrag angewiesen war, dass ihm dieser Betrag
ausbezahlt worden ist und dass er die Hypothekarzinsen für diesen Betrag selbst
tragen musste (vgl. etwa Klageantwort Rz. 13). Wenn in der Vereinbarung vom 23.
Januar 2004 festgehalten wird, dass der Berufungskläger die auf diesem Betrag
geschuldeten Hypothekarzinsen alleine tragen muss, wäre es kaum verständlich,
dass der Berufungsbeklagten bei Rückzahlung dieser (solidarisch geschuldeten)
Hypothekarschuld durch sie allein kein Regressrecht im Sinn von Art. 148 Abs. 2
OR gegen den Berufungskläger zustehen soll.
Die in Ziff. 9
der Vereinbarung enthaltene Saldoklausel bezieht sich explizit auf «gestützt
auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehende gegenseitige
Ansprüche». Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass den Parteien Ansprüche
etwa aus der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 selbst und eben aus der bei
Ablösung der Festhypothek allenfalls entstehenden Regressforderungen zustehen.
Der Rechtszustand nach der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 war so, dass beide
Parteien Solidarschuldner der Hypothekarforderung waren, dass der
Berufungskläger die Hypothekarzinsen für den ihm allein ausbezahlten Teilbetrag
von CHF 320’000.– gemäss Vereinbarung alleine zu bezahlen hatte und dass
die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft frühestens mit
Ablauf der Festhypothek aufgelöst wird. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern
die Saldoklausel in der Vereinbarung vom 23. Januar 2004, welche sich explizit
nur auf allfällig bestehende gegenseitige Ansprüche gestützt auf die
Vereinbarung vom 25. März 1999 bezieht, einer Regressforderung gemäss
Art. 148 Abs. 2 OR entgegenstehen soll. Eine solche Regressforderung
basiert eben nicht auf der Vereinbarung vom 25. März 1999, sondern ergibt sich
aus der gesetzlichen Regelung von 148 Abs. 2 OR bei der einseitigen Rückzahlung
einer Solidarschuld durch eine Solidarschuldnerin.
Das Zivilgericht
hat zu Recht erkannt, dass dem Berufungskläger der Nachweis, dass mit der
Vereinbarung vom 23. Januar 2004 respektive den Vorgängerversionen dieser
Vereinbarung festgehalten worden sei, dass der Berufungsbeklagten auch bei
Ablösungen der Solidarschuld der Parteien gegenüber der Bank durch sie in
Abweichung von Art. 148 Abs. 2 OR gegenüber dem Berufungskläger kein
Regressrecht bestehen soll, nicht gelungen ist. Es hat zutreffend festgestellt,
dass weder ein entsprechender tatsächlicher Wille der Parteien aufgezeigt
werden konnte noch, dass sich eine solche Vereinbarung aus der objektiven
Auslegung des Vertrags vom 23. Januar 2004 respektive dessen Vorgängerversionen
ableiten lässt.
2.2.3.2 An
diesem Ergebnis ändert der Verweis des Berufungsklägers auf die von ihm selbst
verfasste Aufstellung angeblicher Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto der
Parteien und einen mehrhundertseitigen Sammelbeleg nichts. Dem Nachweis von
«Amortisations- und Investitionszahlungen» in Sinn der Vereinbarung vom 23.
Januar 2004 und der Äufnung einer entsprechenden Darlehensforderung kam der
Berufungskläger mit der Einreichung eines Bündels von Kontoauszügen über ein
gemeinsames Konto der Parteien bzw. Belegen von Einzahlungen auf ein
gemeinsames Konto nicht nach, wie dies vom Zivilgericht zu Recht erkannt worden
ist. Auch der im vorinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger eingereichten «Zusammenfassung
der getätigten Zahlungen des Beklagten» sind keine Hinweise auf «Amortisations-
und Investitionszahlungen» in Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 zu
entnehmen, zumal diese Auflistung im Wesentlichen einfach Auflistungen von
Zahlungen des Berufungsklägers auf gemeinsame Konten der Parteien und direkte
Zahlungen an die Berufungsbeklagte für deren Lebenshaltungskosten enthält (Beilage
4 zur Klageantwort). Der Berufungskläger scheint auch in der Berufung das
relevante Beweisthema zu verkennen, wenn er ausführt, mit den eingereichten
Belegen habe er nachgewiesen, dass die finanziellen Verflechtungen der Parteien
über die Jahre zahlreich und vielfältig gewesen seien und dass aufgrund der
eingereichten Bankbelege ohne Weiteres und ohne jegliche Berechnungen
ersichtlich sei, dass der Berufungskläger massive Zahlungen zugunsten der
gemeinsamen Konten der Parteien geleistet habe. Mit solchen Belegen für Einzahlungen
auf gemeinsame Konten kommt der Berufungskläger den Anforderungen des
Nachweises der darlehensweise erbrachten Amortisations- und
Investitionszahlungen im Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 nicht
nach. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers legt das Zivilgericht in
diesem Zusammenhang auch keine unterschiedlichen Beweismassstäbe an, wenn es
als erstellt erachtet, dass auch die Berufungsbeklagte massgebliche Zahlungen
auf die gemeinsamen Konten belege und dass von diesen Konten
unbestrittenermassen nicht nur Liegenschaftskosten, sondern auch andere
Lebensführungskosten der Parteien bezahlt worden seien. Dass das gemeinsame
Konto nicht nur der Deckung von Liegenschaftskosten, sondern auch der übrigen
Lebenskosten der Parteien gedient hatte, wird vom Berufungskläger nicht
bestritten, sondern anerkannt (vgl. Duplik Rz. 13).
Wenn der
Berufungskläger in der Berufung geltend macht, den als Klageantwortbeilage 5
eingereichten Bankunterlagen seien Zahlungen von ihm in der Höhe von CHF 304’916.30
auf das gemeinsame Konto der Parteien zu entnehmen, behauptet er damit nicht
einmal substantiiert, geschweige denn belegt er damit, dass es sich bei diesen
Einzahlungen auf das gemeinsame Konto um Amortisations- und Investitionszahlungen
im Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 bzw. um eine darlehensweise
Zurverfügungstellung von entsprechenden Mitteln gehandelt habe soll. Der
Berufungskläger führte in Bezug auf die von der Berufungsbeklagten aufgezeigten
Zahlungen auf das gemeinsame Konto selbst aus, es sei unklar, ob das
einbezahlte Geld auch tatsächlich für die Kosten in Zusammenhang mit der
Liegenschaft verwendet worden sei (Replik Rz. 13). Das gilt aber ebenso
für die vom Berufungskläger geltend gemachten Einzahlungen. Wenn der
Berufungskläger geltend macht, dass dazu direkt vom Berufungskläger getragene
Kosten für Unterhalt, Renovation, Einrichtung etc. in der Höhe von total
CHF 49'092.– kämen, so ist auch daraus nicht abzuleiten, ob und in welchem
Umfang es sich bei diesen nicht näher substantiierten Kosten um die
Amortisations- und Investitionszahlungen gehandelt haben soll. Der
Berufungskläger zeigt auch in keiner Weise auf, ob und wo er in den erstinstanzlichen
Rechtsschriften entsprechend substantiierte und belegte Behauptungen
aufgestellt habe. Dasselbe gilt für den von ihm aufgeführten Dauerauftrag von
monatlich CHF 5'000.–, bei welchem er in keiner Weise aufzuzeigen vermag,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert geltend gemacht und belegt
habe, dass es sich dabei um die Zurverfügungstellung von Mitteln für
Amortisations- und Investitionszahlungen gehandelt haben soll. Unverständlich
ist im weiteren, inwiefern der Berufungskläger aus den von ihm geltend
gemachten Überweisungen in den Jahren 2004 bis Mitte 2006 in der Höhe von
insgesamt CHF 78'000.– etwas in Bezug auf eine von ihm behauptete im Jahr
2003 bestehende und durch die Auszahlung von CHF 320'000.– an ihn
ausgeglichene Darlehensforderung ableiten möchte.
2.2.3.3 Entgegen
den Ausführungen des Berufungsklägers ist auch keine ungenügende Ausübung der Fragepflicht
gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zur Feststellung des Sachverhalts erkennbar. Der
Berufungskläger anerkennt selbst, dass er vom Gericht auch zu den von ihm
angeblich darlehensweise erbrachten Leistungen befragt wurde und dass er dazu
auf die eingereichten Bankbelege verwiesen habe. Mit diesem Verweis konnte aber
die von ihm behauptete Zuordnung von Zahlungen auf das gemeinsame Konto weder
spezifiziert, geschweige denn belegt werden. Wenn der Berufungskläger bei
dieser Befragung ausführte, dass er Heizöl für CHF 10'000.– pro Jahr habe
kaufen müssen (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 3) oder Fenster
des Ex-Mannes der Berufungsbeklagten in [...] habe zahlen müssen (Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung, S. 6), zeigt dies auf, dass der Berufungskläger
fälschlicherweise davon ausgeht, dass alle von ihm geleisteten Beiträge an die
Lebenshaltungskosten der Parteien oder an die Berufungsbeklagte zu einer
entsprechenden Darlehensforderung geführt hätten. Dies war aber zweifellos
nicht der Sinn der Vereinbarungen von 1999, 2003 und 2004. Wenn der
Berufungskläger geltend macht, es seien Amortisationszahlungen geleistet worden
und von 1999 bis 2003 habe man eine zweite Hypothek bezahlen müssen und diese
habe er bezahlt bzw. es seien Amortisationen von mindestens CHF 200'000.–
geleistet worden (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 4), so
handelt es sich dabei um Behauptungen, welche in den Rechtsschriften des
erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Stütze finden. In der Berufung zeigt der
Berufungskläger denn auch in keiner Weise auf, dass er im erstinstanzlichen
Verfahren durch ihn geleistete Amortisationszahlungen in den Jahren 1999 bis
2003 bzw. 2004 substantiiert geltend gemacht bzw. belegt haben soll. Die
fehlende Substantiierung und der fehlende Nachweis einer darlehensweisen
Zurverfügungstellung von Mitteln im Sinn der Vereinbarungen von 2004 bzw. den
Vorgängerversionen ist somit klarerweise nicht auf eine angeblich ungenügende
Ausübung der Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zurückzuführen.
2.2.3.4 Das
Zivilgericht wertete entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers auch das
Schreiben der Berufungsbeklagten an ihn vom 27. Dezember 2009
(Duplikbeilage 2) und das Schreiben des Berufungsklägers an die D____ vom
18. Juni 2003 (Klageantwortbeilage 3) richtigerweise nicht als Beleg für
eine angebliche Verrechnung einer zwischen den Parteien bestehenden
Darlehensforderung. Es erkannte zu Recht, dass das Schreiben vom 18. Juni
2003 alleine vom Berufungskläger verfasst war und damit nicht belegt, dass dies
mit der Berufungsbeklagten abgesprochen war. Daran ändert entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers die in der Berufung vorgebrachte Behauptung
nichts, dass im Vorfeld der Aufstockung der Hypothek eine gemeinsame
Besprechung mit der Bank und beiden Parteien stattgefunden habe. Der
Berufungskläger zeigt nicht auf, dass und gegebenenfalls wo er diese Behauptung
bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben soll oder inwiefern
die Voraussetzungen für eine erstmalige Berücksichtigung im Berufungsverfahren
vorliegen solle. Im Übrigen behauptet der Berufungskläger nicht einmal, dass
anlässlich der behaupteten Besprechung bei der Bank von einem von der
Berufungsbeklagten dem Berufungskläger gewährten Darlehen die Rede gewesen sein
soll. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der
Berufungsbeklagten vom 27. Dezember 2009. Darin führt sie im Gegenteil
aus, dass sie ihm CHF 350'000.– im Vertrauen gegeben habe und sie von ihm
im Sinn einer Regelung per Saldo aller Ansprüche eine Zahlung von
CHF 200'000.– «ohne jegliches Theater» fordere. Daraus hat das
Zivilgericht zu Recht geschlossen, dass es sich um den Vorschlag einer
vergleichsweisen Erledigung der Sache handelte. Unbeachtlich zu bleiben hat das
vom Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet
eingereichte Schreiben der Berufungsbeklagten vom 8. August 2013. Wie bereits
ausgeführt (vgl. oben E. 1.3), vermag der Berufungskläger auch nicht
ansatzweise aufzuzeigen, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich
gewesen sein soll, dieses Schreiben, aus welchem gemäss den Ausführungen in der
Berufung der Sinn der drei Vereinbarungen hervorgehe, bereits im
vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Das Beweisthema der Bedeutung der
Auslegung dieser Vereinbarungen war für den anwaltlich vertretenen
Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren mit einem doppelten
Schriftenwechsel bekannt. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieses
neuen Beweisantrags gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind somit nicht erfüllt. Ohnehin
lässt sich aus dem Schreiben entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
auch nicht ableiten, es habe dem übereinstimmenden Willen der Parteien
entsprochen, dass ein zwischen ihnen bestehendes Darlehen mit der Zahlung von
CHF 320'000.– an den Berufungskläger hätte ausgeglichen werden sollen,
zumal das Bestehen eines solchen Darlehens gar nicht nachgewiesen werden
konnte. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass dem
Berufungskläger der Nachweis, dass er der Berufungsbeklagten ein Darlehen
gewährt haben soll, nicht gelingt. Dementsprechend ist auch nicht davon
auszugehen, dass die in Ziff. 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 bzw.
Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 vorgesehene Auszahlung von
CHF 350'000.– an den Berufungskläger einer Rückzahlung eines solchen,
nicht nachgewiesenen Darlehens diente und dass die Parteien das sich bei
alleiniger Rückzahlung der solidarisch geschuldeten Hypothekarforderung aus
Art. 148 Abs. 1 und 2 OR ergebende Regressrecht hätten ausschliessen
wollen.
2.2.3.5 Das
Zivilgericht erkannte schliesslich zu Recht, dass die Parteien die
hypothekarische Solidarschuld der Bank gegenüber im Jahr 2008 um
CHF 25’000.– erhöht haben. Vom Berufungskläger wird diese Erhöhung der
Solidarschuld weder in den erstinstanzlichen Rechtsschriften noch in der
Berufung bestritten. Dass die Berufungsbeklagte (auch) die Hypothek in diesem
Umfang alleine zurückbezahlt hat, steht aufgrund der obigen Ausführungen fest.
Dass die Parteien in der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 die Anwendung von Art.
148 Abs. 1 und 2 OR auf diese erst im Jahr 2008 entstandene Solidarschuld
hätten ausschliessen wollen, wird vom Berufungskläger nicht vorgebracht. Das
Zivilgericht erkannte daher auch in diesem Punkt zu Recht, dass die
Berufungsbeklagte, die den ganzen Betrag und damit auch den hälftigen Anteil
des Berufungsklägers im Umfang CHF 12’500.– bezahlt hatte, eine
Regressforderung gegen diesen im entsprechenden Umfang nachgewiesen hat.
2.2.3.6 Insgesamt
erachtete es das Zivilgericht somit zu Recht als erwiesen, dass die
Berufungsbeklagte die von den Parteien solidarisch geschuldete Hypothekarschuld
von insgesamt CHF 1'725'000.– alleine zurückbezahlt hat und dass es dem
Berufungsbeklagten in Bezug auf den Erhöhungsbetrag von CHF 350'000.–
(abzüglich einer an die Berufungsbeklagten erfolgten Zahlung von
CHF 30'000.–) und in Bezug auf den Erhöhungsbetrag von CHF 25'000.–
im Jahr 2008 nicht gelinge, eine von Art. 148 Abs. 1 und 2 OR abweichende
Regelung nachzuweisen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung
der Teilklage über den Betrag von CHF 30'000.– vom Zivilgericht auf einer
unrichtigen Rechtsanwendung oder einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
beruhen soll. Die Zusprechung von Verzugszinsen wird vom Berufungskläger nur im
Zusammenhang mit der Berechtigung der Hauptforderung beanstandet. Darauf ist
somit aufgrund des vorliegenden Ergebnisses nicht weiter einzugehen. Die
Berufung erweist sich als unbegründet.
3.
Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 30'000.–
betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens CHF 3’000.– (§ 5 Abs. 1 und
§ 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zudem hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen,
welche auf CHF 3'000.– festgelegt wird (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.
1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommen Auslagen von maximal 3
% (§ 23 HoR) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 24 HoR), wobei die
Berufungsbeklagte in ihrer Honorarnote vom 7. November 2022 erstere mit CHF
75.– beziffert.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Juni 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 3’000.– und bezahlt der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 3’000.– zuzüglich Auslagen von CHF 75.– und Mehrwertsteuer
von CHF 231.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.