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Entscheid

ZB.2022.28

Forderung (Teilklage)

5. März 2024Deutsch55 min

(Beklagter, Berufungskläger) und B____ (Klägerin, Berufungsbeklagte) lebten zusammen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.28

ENTSCHEID

vom 5. März 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beklagter

[...]

Berufungskläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____ Klägerin

[...] Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Juni 2022

betreffend Forderung (Teilklage)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beklagter, Berufungskläger) und B____ (Klägerin, Berufungsbeklagte) lebten zusammen

in einer eheähnlichen Gemeinschaft und bewohnten gemeinsam mit den Kindern der Berufungsbeklagten

die vormals eheliche Liegenschaft der Ehegatten [...] am [...] in [...]. Mit

Blick auf die Übernahme dieser Liegenschaft durch die Berufungsbeklagte

schlossen die Parteien am 25. März 1999 eine Vereinbarung, in der sie die

Tragung der Kosten der gemeinsam bewohnten Liegenschaft regelten. Am 6. Oktober

2003 unterzeichneten die Parteien als solidarisch haftende Schuldner einen

Kreditvertrag mit der C____ (vormals D____) für eine Hypothek in der Höhe von

CHF 1'700'000.– zulasten der Liegenschaft der Berufungsbeklagten in [...].

Am 15. Dezember 2003 überwies die Bank den Kredit in Höhe von CHF 1'700'000.–

auf das gemeinsame Konto der Parteien. Gleichentags wurde mit einer Zahlung ab

diesem Konto die ursprüngliche Hypothek der Berufungsbeklagten bei der E____ in

der Höhe von CHF 1’350'000.– abgelöst bzw. zurückbezahlt. Am 18. Dezember

2003 wurden vom gemeinsamen Konto der Parteien CHF 350'000.– an den Berufungskläger

überwiesen. Im Zuge der Ablösung bzw. Erhöhung der Hypothek schlossen die

Parteien am 6. Oktober 2003 eine neue Vereinbarung, welche die Vereinbarung vom

25. März 1999 ersetzte. Ziff. 10 der neu gefassten Vereinbarung lautete dabei

wie folgt:

Infolge Aufstockung der

auf der Liegenschaft [...] in [...] lastenden Hypothek von Fr. 1'350'000.– auf

Fr. 1'700'000.– werden den Parteien Fr. 350'000.– ausbezahlt. Davon bezahlt

Herr A____ Frau B____ Fr. 30'000.–. Ferner bezahlt Herr A____ die bis heute

aufgelaufenen, noch offenen Hypothekarzinsen. Nach Ausführung der vorstehend

genannten Zahlungen und der Auszahlung von Fr. 30'000.– an Frau B____ durch

Herrn A____ erklären sich die Parteien bezüglich der gestützt auf die

Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehenden gegenseitigen

Ansprüche als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und hat keine Partei

von der anderen daraus noch etwas zu fordern.»

Am 23. Januar

2004 unterzeichneten die Parteien abermals eine neue Vereinbarung, welche an

die Stelle der vorherigen Fassungen treten sollte. Die vorgenannte Ziff. 10 der

Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 wurde dabei mit identischem Wortlaut in Ziff. 9

der neuen Vereinbarung übernommen. Im Juni 2008 wurde die Hypothek bei der C____

um CHF 25'000.– von CHF 1'700'000.– auf CHF 1'725'000.– erhöht.

Zu diesem Zweck unterzeichneten die Parteien am 10. Juni 2008, wiederum als

solidarisch haftende Schuldner, einen neuen Hypothekarvertrag. Zu diesem

Zeitpunkt war bereits die Aufteilung des Grundstücks der Berufungsbeklagten in

drei Parzellen sowie ein Verkauf zweier Parzellen geplant, wobei die C____ als

Zahl- und Treuhandstelle fungieren sollte. Per Ende 2008 liess die Berufungsbeklagte

das Gebäude in [...] abreissen und verkaufte zwei der neu errichteten

Parzellen. In der Folge wurde der Hypothekarkredit in der Höhe von CHF 1'725'000.–

zurückbezahlt. Am 15. Januar 2012 betrieb die Berufungsbeklagte den Berufungskläger

unter anderem für einen behaupteten Regressanspruch in der Höhe von

CHF 350'000.–. Am 1. Februar 2012 erhob der Berufungskläger fristgemäss Rechtsvorschlag.

Mit Entscheid

vom 29. April 2015 im Verfahren [...] verpflichtete das Zivilgericht

Basel-Stadt den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten CHF 30'000.– nebst

Zins seit 1. Februar 2012 zu bezahlen, was dem in der Teilklage geltend

gemachten Betrag entsprach. Das Zivilgericht erwog in diesem Entscheid unter

anderem, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten gemäss Ziff. 9 der

Vereinbarung vom 23. Januar 2004 (bzw. Ziff. 10 der Vereinbarung vom

6. Oktober 2003) nach Auszahlung der CHF 350’000.– den Betrag von

CHF 30'000.– zu bezahlen habe. Nachdem der Berufungskläger den Beweis für

diese Zahlung nicht hatte erbringen können, sprach das Zivilgericht der

Berufungsbeklagten die unter diesem Titel teilklageweise geltend gemachten CHF 15'000.–

zu. Zudem sprach das Zivilgericht der Berufungsbeklagten weitere

CHF 15’000.– Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf eines der

Berufungsbeklagten gehörenden Bildes durch den Berufungskläger zu. Die Frage,

ob es sich beim vom Berufungskläger erhaltenen Betrag von CHF 350'000.– um

ein Darlehen oder eine Ausgleichszahlung von der Berufungsbeklagten an den

Berufungskläger handelte, liess das Zivilgericht offen. Die vom Berufungskläger

gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Appellationsgericht

Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Februar 2017 ([...]) ab.

Am 15. Oktober

2020 reichte die Berufungsbeklagte bei der Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen den Berufungskläger ein,

welches in der Ausstellung der Klagebewilligung mündete. Mit Klage vom 6. April

2021 gelangte die Berufungsbeklagte an das Zivilgericht Basel-Stadt und stellte

darin unter anderem folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beklagte zu

verpflichten, der Klägerin teilklageweise CHF 30'000.– nebst Zins zu 5%

seit dem 01.02.2012 zu bezahlen.

2. Mehrforderungen

bleiben ausdrücklich vorbehalten.»

Der Berufungskläger

beantragte mit Klageantwort vom 2. Juli 2023 die Abweisung der Klage. Nach der

Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Hauptverhandlung hiess

das Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 24. Juli 2023 gut und

verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten CHF 30'000.–

nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 8. Juli

2022 ersuchte Frau [...] stellvertretend für die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers

um eine schriftliche Entscheidbegründung. Nachdem telefonische Rückfragen

ergeben hatten, dass Frau [...] über keine Substitutionsbewilligung verfügte,

wurde der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers mit Verfügung des

Zivilgerichts vom 19. Juli 2022 eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Eingabe

vom 8. Juli 2022 angesetzt. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin

des Berufungsklägers fristgerecht nach. Der von der Berufungsbeklagten in der

Folge gestellte Antrag, es sei die angesetzte Nachfrist wiedererwägungsweise

aufzuheben und festzustellen, dass innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen

kein Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung eingegangen und der Entscheid

vom 24. Juni 2022 damit in Rechtskraft erwachsen sei, wurde vom Zivilgericht

mit Verfügung vom 27. Juli 2022 abgewiesen und es wurde den Parteien eine

schriftliche Begründung des Entscheids vom 24. Juni 2022 zugestellt.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. September 2022 Berufung

beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten

abzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 7.

November 2022, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Eventualiter sei die

Berufung abzuweisen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten

des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308

Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies

ist vorliegend der Fall. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Zuständig

zu deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Gesuch des Berufungsklägers vom 8. Juli 2022 um schriftliche

Entscheidbegründung wurde zunächst nicht von einer gemäss § 6 des

Advokaturgesetzes (SG 291.100) (Substitutionsberechtigung) zur

berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt

zugelassenen Person unterzeichnet. Innert der vom Zivilgericht mit Verfügung

vom 19. Juli 2022 angesetzten Nachfrist reichte der Berufungskläger eine

verbesserte Eingabe ein, woraufhin das Zivilgericht den Entscheid vom 24. Juni

2022.

schriftlich begründete. Gleichzeitig wies die Zivilgerichtspräsidentin mit

Verfügung vom 27. Juli 2022 einen Antrag der Berufungsbeklagten, wonach

festzustellen sei, dass der Entscheid vom 24. Juni 2022 mangels rechtzeitig

gestellten Antrags auf schriftliche Begründung in Rechtskraft erwachsen sei, ab

und begründete dies ausführlich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung mit dem Verbot des überspitzten Formalismus. Die

Berufungsbeklagte macht ihrerseits unter Hinweis auf die kantonale und

bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass es sich um einen nicht

verbesserungsfähigen Mangel handle, wenn eine nicht vertretungsberechtigte

Hilfsperson einer Anwältin eine gerichtliche Eingabe unterzeichne und der

Mangel somit nicht auf einem Versehen beruhe, weshalb eine Nachfristansetzung

unzulässig und auf die Berufung nicht einzutreten sei (Berufungsantwort Rz. 8

f.) Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO ist bei Mängel wie fehlende Unterschrift und

fehlende Vollmacht zunächst eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Die

Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel auf ein Versehen und

nicht auf ein bewusst unzulässiges Vorgehen zurückzuführen ist (BGer

4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E 3.1; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 132 N

9). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass eine Nachfrist zur

Unterzeichnung auch dann anzusetzen sei, wenn das Gericht der Meinung ist, dass

die Eingabe von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet

ist. Anders verhalte es sich nur, wenn sowohl der Vertreter als auch die

vertretene Partei um den prozessualen Mangel wissen (Gschwend, Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 132 ZPO N

10.

und 12). Im von der Berufungsbeklagten zitierten Entscheide der Obergerichte

der Kantone Bern und Solothurn wurde hingegen die Auffassung vertreten, es

handle sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel, wenn die nicht

vertretungsberechtigte Hilfsperson einer Anwältin eine Eingabe an das Gericht

unterzeichne (OGer BE ZK 12 51 vom 19. April 2012 E. II.3; OGer SO

ZKBER.2020.82 vom 11. Januar 2021 E. 3.3). Die Behauptung der

Berufungsbeklagten, das Bundesgericht habe im Entscheid 5D_142/2017 die

Zulässigkeit der Nachfristansetzung in der hier vorliegenden Konstellation verneint,

trifft hingegen nicht zu. Es ist zwar richtig, dass das Bundesgericht im

genannten Entscheid in E. 3.1 ausführt, dass die Möglichkeit einer

nachträglichen Mangelbehebung innert einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO

ausgeschlossen sei, wenn dem Vertreter die Vertretungsmacht fehle und ihm und

der vertretenen Partei dies bekannt sei oder wenn die Partei wissentlich ein

Gerichtsdokument vorlege, das mit formellen Mängeln behaftet sei, um eine faktische

Verlängerung zu erreichen. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen und wird

von der Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht, der Berufungskläger habe

gewusst, dass das Gesuch um Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung

von einer Volontärin ohne die hierzu erforderliche Substitutionsberechtigung

unterzeichnet wurde. Auch führte die Nachfrist vorliegend nicht zu einer

faktischen Verlängerung der Berufungsfrist, zumal eine Auseinandersetzung mit

der schriftlichen Entscheidbegründung (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; AGE ZB.2020.28 vom 4. März 2021 E. 3) naturgemäss erst mit

Zustellung derselben möglich ist. Unter diesen Umständen spricht Einiges dafür,

dass das Verweigern der Ausstellung einer schriftlichen Entscheidbegründung mit

dem Verbot des überspitzten Formalismus vorliegend nicht zu vereinbaren wäre. Das

Appellationsgericht hat im Entscheid BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 in Erwägung

2.

festgehalten, dass in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur

Verbesserung des Mangels anzusetzen sei, wenn eine Prozesshandlung eines

Vertreters mangels Postulationsfähigkeit unwirksam ist, weil sie die

Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Daran ist festzuhalten (vgl. auch

BGer 6B_2018/2015 vom 16. Dezember 2015, wo das Bundesgericht im

Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Berufung einen Nichteintretensentscheid

der kantonalen Rechtsmittelinstanz aufhob, bei dem auf die lediglich von der

Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters unterzeichnete Berufung nicht

eingetreten wurde).

1.3

Der

Berufungskläger reichte mit der Berufung vom 16. September 2023 neben den für

den Eintretensentscheid erforderlichen Beilagen (Vollmacht, angefochtener

Entscheid mit Zustellnachweis) sowie dem Protokoll der vorinstanzlichen

Verhandlung umfangreiche weitere Beilagen ein. Der Berufungskläger führt in der

Berufung dazu aus, dass er «die für die Beurteilung des vorliegenden

Rechtsmittels wichtigsten Beilagen erneut» einreiche. Soweit in der Berufung auf

im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilagen verwiesen werde, würden

diese als «K-Beilage», «KA-Beilage», «R-Beilage sowie «D-Beilage» bezeichnet.

Aus dem Beilagenverzeichnis zur Berufung geht allerdings nicht hervor, welche

Beilagen lediglich Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren bereits

eingereichten Beilagen darstellen und bei welchen es sich um erstmals

eingereichte Dokumente handelt. Ausführungen dazu finden sich in der Berufung lediglich

in Bezug auf die Beilagen 12, 13 und 14. Dabei macht der Berufungskläger

geltend, es sei ihm «gelungen, in über 20 Jahren alten Unterlagen und nach

mehreren Umzügen weitere Unterlagen ausfindig zu machen.» Diese würden

vorliegend als unechte Noven im Sinn von Art. 317 ZPO eingereicht. Es handle

sich hierbei um Einzahlungsbelege für die Einzahlung des Berufungsklägers am

27.

Januar 2005 in der Höhe von CHF 10'500.– (Beilage 12) sowie eine

Bareinzahlung vom 22. März 2007 in der Höhe von CHF 30'000.– (Beilage 13).

Weiter handle es sich beim Schreiben des Berufungsklägers vom 8. August 2013

(Belage 14) um ein Schriftstück, welches «völlig überraschend erst jetzt»

aufgetaucht sei und welches «bei aller Sorgfalt folglich nicht bereits im

erstinstanzlichen Verfahren» habe beigebracht werden können (Berufung Rz. 17).

Im

Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs.

1.

ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht

werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten (lit. b). Weder aus dem Hinweis auf die über 20

Jahre alten Unterlagen noch demjenigen auf mehrere Umzüge oder das angeblich

völlig überraschende Auftauchen von Dokumenten nach der Eröffnung des

angefochtenen Entscheids geht hervor, dass es dem Berufungskläger trotz der ihm

zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese Unterlagen bereits

im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen, zumal diesem bereits ein ähnlich

gelagertes Verfahren vorangegangen ist ([...]) und der Berufungskläger im

Rahmen des doppelten Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Verfahren genügend

Zeit hatte, die aus seiner Sicht relevanten Unterlagen herauszusuchen und dem

Gericht vorzulegen. Die von ihm eingereichten unechten Noven können daher im

Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Ausführungen in der

Berufung geht hervor, dass die Beilagen 4, und 6–11 bereits im vorinstanzlichen

Verfahren eingereicht worden seien (bei der Beilage 5 handelt es sich um das

Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung). Es ist nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz,

die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um

festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit

sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher aus

der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50

vom 10. April 2022 E. 1.2). Dementsprechend ist für die Beurteilung der

vorliegenden Berufung alleine auf die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel

abzustellen.

2.

2.1

2.1.1

Das

Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Parteien hätten die auf

der Liegenschaft der Berufungsbeklagten (und ihrer Kinder) lastende Hypothek –

im Zuge eines Wechsels von der E____ zur C____ als Kreditgeberin – im Jahr 2003

um CHF 350'000.– von CHF 1'350'000.– auf CHF 1'700'000.– und im

Jahr 2008 um weitere CHF 25’000.– auf CHF 1'725’000.– erhöht.

Unbestritten und aufgrund der eingereichten Kreditverträge erstellt sei, dass

die Parteien solidarisch für diese Hypothekarschuld haften. Im Rahmen des

doppelten Schriftenwechsels sei sodann unbestritten geblieben, dass die Berufungsbeklagte

die Solidarschuld im Verhältnis zur kreditgebenden Bank alleine getilgt habe. Der

anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2022 erstmals vorgebrachte Hinweis

des Berufungsklägers, beide Parteien hätten den Hypothekarkredit gemeinsam

zurückbezahlt, könne nicht gehört werden. Die nach Abschluss des doppelten

Schriftenwechsels erst an der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des

Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe den Hypothekarkredit nicht alleine

zurückbezahlt, erweise sich als verspätet. Die Bestreitung stehe auch im

Widerspruch zur Position des Berufungsklägers und seiner Aussage anlässlich der

Parteibefragung, wonach die Berufungsbeklagte das Haus verkauft habe und die

Hypothek habe zurückzahlen können. Die neue Behauptung des Berufungsklägers

anlässlich der Hauptverhandlung sei damit nicht nur prozessual unbeachtlich,

sondern auch durch die eigenen Aussagen widerlegt (angefochtener Entscheid E. 2.2).

Der

Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Berufungsbeklagte habe in ihrer

Klageantwort lediglich pauschal behauptet, die Hypothekarschulden seien direkt mittels

der Kauferlöse aus dem Landverkauf getilgt worden. Sie habe es unterlassen, im

Detail darzulegen wann und in welchem Umfang die angeblichen Kauferlöse auf das

Konto eingegangen seien und infolgedessen, wann eine angebliche Zahlung der

Hypothekarschulden erfolgt sein soll. Der pauschale Verweis auf einen

Kontoauszug insbesondere auf einen solchen des gemeinsamen Kontos würde die

Anforderungen an die Substantiierungslast nicht erfüllen. Zudem habe der

Berufungskläger die unsubstantiierte Behauptung der Berufungsbeklagten bereits

mit der Klageantwort sehr wohl bestritten. Die vom Zivilgericht zitierte

Aussage des Berufungsklägers sei in Beantwortung einer missverständlich

formulierten Frage des Gerichts erfolgt und habe nichts mit der Frage zu tun,

wer die Zahlungen der Hypothekarschulden geleistet habe. Zudem hätte das

Gericht im vorliegenden vereinfachten Verfahren auf die Ungereimtheiten der

Angaben der Parteien durch direkte und nicht hypothetische oder gar suggestive

Frage eingehen müssen. Indem das Zivilgericht die pauschalen Behauptungen der

Berufungsbeklagten zugelassen habe und die rechtsgenügliche Bestreitung der

alleinigen Zahlung durch den Berufungskläger ausser Acht gelassen habe, habe es

die Beweislast zulasten des Berufungsklägers umgekehrt, weil dieser praktisch

gezwungen gewesen sei, eine Nichtzahlung der Berufungsbeklagten zu beweisen,

was eine Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) darstelle. Damit habe das Zivilgericht sowohl den

entscheidrelevanten Sachverhalt falsch und geradezu willkürlich festgestellt

und so den Anspruch auf rechtliches Gehör des Berufungsklägers verletzt.

Bereits vor diesem Hintergrund stehe fest, dass es die Klage hätte abweisen

müssen (Berufung Rz. 9–11).

2.1.2

Diesen

Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Der

Berufungskläger weist in seiner Berufung selbst darauf hin, dass die

Berufungsbeklagte in ihrer Klage vom 6. April 2023 unter anderem die Behauptung

aufstellte, dass sie per Ende 2018 die von ihr bewohnte Liegenschaft habe

abreissen lassen und zwei Bauparzellen habe veräussern können. Die gesamte

Hypothekarschuld von CHF 1'725'000.– sei gemäss dem Rahmenvertrag vom 20.

Juni 2008 direkt mittels der Kauferlöse aus dem Verkauf der beiden Bauparzellen

der Berufungsbeklagten zurückzuerstatten gewesen. Damit habe die

Berufungsbeklagte de facto die gesamte Darlehensschuld von CHF 1'725'000.–

gegenüber der Bank alleine getilgt (Klage Rz. 20). Inwiefern von einer

ungenügend substantiierten Behauptung der alleinigen Zahlung der gesamten

Darlehensschuld durch die Berufungsbeklagte auszugehen sein soll, ist nicht

ersichtlich. Ob für diese Behauptung genügende Beweismittel vorgelegt wurden,

hat entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nichts mit der Frage der

genügenden Substantiierung der Behauptung zu tun. Für die Substantiierung der

Behauptung war auch nicht erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt bzw. die

genaue Art der alleinigen Zahlung der gesamten Darlehensschuld durch die

Berufungsbeklagte in der Klage hätte beschrieben werden müssen. Die Frage, ob

die Berufungsbeklagte ihre Behauptung hinreichend mit Beweisen belegen kann, wäre

nur dann relevant, wenn die Behauptung durch den Berufungskläger rechtskonform

bestritten worden wäre (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Behauptung des

Berufungsklägers in der Berufung ist dies jedoch nicht der Fall. Es ist zwar

richtig, dass der Berufungskläger bei Randziffer 23 der Klageantwort vom 2.

Juli 2021 allgemein zu Randziffer 20 der Klage «bestritten» anfügte. Die

anschliessende inhaltliche Bestreitung bezog sich aber nicht auf die Behauptung

der alleinigen Rückzahlung der Hypothekarschuld durch die Berufungsbeklagte, sie

lautete vielmehr wie folgt:

23.

Bestritten. Es

war der Beklagte, welcher durch seine Haftung gegenüber der Bank die mehrfache

Erhöhung der Hypothekarschuld und damit den Erhalt des Eigentums der Klägerin

und schliesslich die Aufteilung des Grundstücks und den Verkauf von zwei

Parzellen erst ermöglichte. Im Innenverhältnis lastete die Schuld, wie bereits

bei der ersten Hypothek, alleine auf der Klägerin als Eigentümerin. Die

Hypothekarschuld wurde zunächst von CHF 1’350'000.– auf

CHF 1’700'000.– erhöht, damit die Klägerin das vom Beklagten gewährte Darlehen

an diesen zurückbezahlen kann. Im Innenverhältnis schuldet der Beklagte der

Klägerin daher nichts.

24.

Selbiges gilt

auch für die zweite Erhöhung der Hypothekarschuld von CHF 1'350'000.– auf

CHF 1'725'000.–. Es ist schlicht falsch, wenn die Klägerin behauptet, dass

der Beklagte diese Erhöhung verursachte, weil er der getroffenen Vereinbarung

betreffend die Tragung eines Teils der Hypothekarzinsen nicht nachkommen ist.

Der Beklagte bezahlte in der Zeit vom Januar 2004 bis zum Juni 2008 mindestens

CHF 221'886.– auf das gemeinsame Konto, von welchem die Parteien den

Hypothekarzins beglichen, und damit weitaus mehr als die jährlichen

CHF 30'300.–, zu welchen er sich gemäss Vereinbarung vom 23. Januar 2004

Dispositiv

verpflichtet hat. Es besteht demnach auch hier keine Regressforderung gegen den

Beklagten.»

Entgegen den

Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufung kann darin keine Bestreitung

der Behauptung der Berufungsbeklagten gesehen werden, wonach diese die

Hypothekarforderung alleine zurückbezahlt habe. Bestritten wurde vom

Berufungskläger alleine die (weitere) Behauptung der Berufungsbeklagten, dass

dieser aufgrund der alleinigen Rückzahlung der Hypothekarschuld durch die

Berufungsbeklagte eine Regressforderung zustehe. Das Zivilgericht ist daher zu

Recht zum Schluss gekommen, dass die Behauptungen der Berufungsbeklagten,

wonach sie die Hypothekarforderungen alleine zurückbezahlt habe, im doppelten

Schriftenwechsel nicht bestritten worden sei. Mit den zutreffenden weiteren

Ausführungen des Zivilgerichts, wonach die erstmals anlässlich der Verhandlung

vorgebrachte Bestreitung verspätet sei und daher keine prozessuale Beachtung

finden könne (angefochtener Entscheid E. 2.2), setzt sich der Berufungskläger

in seiner Berufung nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

Die Frage, ob das Zivilgericht zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass der

Berufungskläger seinerseits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung die

alleinige Rückzahlung der Hypothekarschuld durch die Berufungsbeklagte

bestätigte, kann daher offenbleiben. Das Zivilgericht erachtete es somit zu

Recht als erstellt, dass die Berufungsbeklagte die Solidarschuld gegenüber der

kreditgebenden Bank alleine getilgt hat.

2.2

2.2.1 Das

Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid weiter fest, die Parteien seien

in der Folge uneinig darüber gewesen, ob und in welchem Umfang der Berufungsbeklagten

nach der von ihr vorgenommenen Rückzahlung der Solidarschuld gegenüber der kreditgebenden

Bank im internen Verhältnis ein Regressanspruch gegen den Berufungskläger

zustehe. Im Verhältnis unter Solidarschuldnern sehe Art. 148 des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR, SR 220) vor, dass von der an den Gläubiger geleisteten

Zahlung ein jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil zu übernehmen habe,

sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas

anderes ergebe (Abs. 1), und dass ein Solidarschuldner, der mehr als

seinen Teil bezahle, für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner habe

(Abs. 2). Dass er nach dem internen Verhältnis von der Solidarschuld überhaupt

nicht oder zu einem geringeren als dem gesetzlich vermuteten Anteil betroffen

werde, habe der belangte Mitschuldner zu beweisen (BGer 5A_672/2012 vom 3.

April 2014 E. 8.3.2). Die Berufungsbeklagte anerkenne, dass sie im internen

Verhältnis die vorbestehende Hypothekarlast im Umfang von CHF 1'350'000.–

alleine zu tragen habe. Die Erhöhungen der Hypothekarkredite um CHF 350'000.–

bzw. CHF 25'000.– habe im internen Verhältnis hingegen der Berufungskläger

zu übernehmen. Die an den Berufungskläger ausbezahlten CHF 350'000.–,

wovon ihr dieser zwischenzeitlich CHF 30'000.– bezahlt habe, habe der Berufungskläger

hingegen alleine beansprucht, weshalb er der Berufungsbeklagten CHF 320'000.–

zurückzahlen müsse. In Bezug auf die spätere Erhöhung der Hypothek um

CHF 25’000.– sei die Berufungsbeklagte nicht mehr in der Lage zu beweisen,

dass der Berufungskläger diese Erhöhung wegen mangelnder Zahlungen von

Hypothekarzinsen und Wohnkosten zu verantworten und im internen Verhältnis

vollumfänglich zu tragen habe. Die Berufungsbeklagte begnüge sich deshalb

damit, den gemäss der gesetzlichen Vermutung hälftigen Anteil des Berufungsklägers

im Umfang von CHF 12’500.– bei ihm einzufordern. Der Berufungskläger mache

geltend, der Berufungsbeklagten stünden keine Regressforderungen zu. Die

Partei, die eine von der gesetzlichen Vermutung der hälftigen Tragung der

Solidarschuld abweichende Regelung im internen Verhältnis behaupte, trage dafür

die Beweislast (angefochtener Entscheid E. 2.3–2.5).

Das Zivilgericht

prüfte in der Folge zunächst, ob sich in Bezug auf die Erhöhung des

Hypothekarkredits um CHF 25’000.– aus dem Rechtsverhältnis zwischen den

Parteien eine von der gesetzlichen Vermutung der hälftigen Schuldtragung

abweichende Regelung ergebe. Es kam nach der Prüfung der Vorbringen der

Parteien zur Erhöhung der Hypothek zum Ergebnis, dass unabhängig von der Frage,

wer für die Zinsausstände verantwortlich gewesen sei, die zu dieser Erhöhung

geführt hätten, keine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Tragung der

Solidarschuld im internen Verhältnis belegt sei. Entsprechend komme die

gesetzliche Vermutung zum Tragen, wonach beide solidarisch haftenden Schuldner

die Schuld intern je hälftig übernehmen. Im Ergebnis habe die Berufungsbeklagte,

die den hälftigen Anteil des Berufungsklägers im Umfang von CHF 12’500.–

bezahlt habe, eine Regressforderung gegen diesen im entsprechenden Umfang

nachgewiesen. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten demnach im

Zusammenhang mit der Erhöhung der Hypothek um CHF 25’000.– im Jahr 2008

CHF 12’500.– zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 3.1–3.4).

Weiter prüfte das

Zivilgericht die geltend gemachten Ansprüche der Berufungsbeklagten in Bezug

auf die Erhöhung der Hypothek im Umfang von CHF 320'000.–. Die

Berufungsbeklagte mache dazu geltend, dass dieser Betrag alleine dem

Berufungskläger zugekommen sei. Nach der Rückzahlung des Hypothekarkredits im

Jahr 2008 sei der Berufungskläger aber nicht bereit gewesen, der Berufungsbeklagten

den durch ihn beanspruchten Teil des Darlehens in der Höhe von CHF 320’000.–

zurückzubezahlen. Der Berufungskläger sei hingegen der Ansicht, er dürfe die im

Rahmen der Hypothekarerhöhung im Jahr 2003 vereinnahmten CHF 320’000.–

behalten. Er bestreite zwar nicht, dass ihm der Betrag ausbezahlt worden sei. Mit

der Auszahlung dieser CHF 320'000.– sei jedoch ein Darlehen zurückbezahlt

worden, das er der Berufungsbeklagten gewährt habe. Ein solches Darlehen sei

entstanden, weil er seit Abschluss der Vereinbarung vom 25. März 1999

wesentlich höhere Wohnkosten getragen habe, als er verpflichtet gewesen wäre. Das

Zivilgericht führte aus, dass es die Parteien laut Ziff. 2 der Vereinbarung

vom 25. März 1999 für angemessen gehalten hätten, dass der Berufungskläger einen

Drittel und die Berufungsbeklagte zwei Drittel der Hypothekarzins- und

Unterhaltskosten für die gemeinsam bewohnte Liegenschaft tragen würden. Ziff. 5

der Vereinbarung sehe vor, dass dem Berufungskläger die von ihm erbrachten

Amortisations- und Investitionszahlungen sowie seine Mehrleistungen in Bezug

auf die Hypothekarzins- und Unterhaltskosten als Darlehensforderung gegenüber

der Berufungsbeklagten anwachsen würden, die von den Parteien jeweils auf das

Jahresende neu ermittelt würden. Gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung würden allfällige

Investitionen durch den Berufungskläger der vorgängigen schriftlichen

Genehmigung der Berufungsbeklagten bedürfen. Amortisationszahlungen seitens des

Berufungsklägers seien nicht in prozessual verwendbarer Form behauptet worden. Auch

ob und in welchem Umfang der Berufungskläger zwischen dem 25. März 1999 und dem

6. Oktober 2003 Investitionen in die Liegenschaft geleistet habe, erschliesse

sich aus den Rechtsschriften nicht. Es würde auch keine entsprechende

schriftliche Genehmigung der Berufungsbeklagten behauptet. Inwiefern durch

Amortisations- oder Investitionszahlungen ein Darlehen hätte entstehen können, sei

somit aufgrund des Vortrags des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Der

Berufungskläger vermöge auch nicht nachzuweisen, dass er im genannten Zeitraum

neben dem von ihm geschuldeten Anteil der Hypothekarzinsen von CHF 110’997.–

auch denjenigen der Berufungsbeklagten von CHF 221’998.– und dann noch

zusätzlich CHF 98'002.– d.h. insgesamt mindestens CHF 320'000.– an

die Berufungsbeklagte bezahlt habe. Der Nachweis der alleinigen Zahlung von

Wohnkosten in der Höhe von (mindestens) CHF 480’000.– gelinge ihm

insbesondere nicht mit dem pauschalen Verweis auf die von ihm selbst verfasste

Aufstellung angeblicher Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto der Parteien und

einen mehrhundertseitigen Sammelbeleg. Namentlich bleibe unklar, welche der

angeblichen Einzahlungen des Berufungsklägers auf das Gemeinschaftskonto zur

Bezahlung von Wohnkosten verwendet worden seien. Er konzediere denn auch, dass

vom gemeinsamen Konto nicht nur Wohnkosten, sondern auch etliche andere Kosten

bezahlt worden seien. Es sei daher keiner Partei gelungen, einen

übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen hinsichtlich der Tragweite der

Saldoklausel in Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 zu beweisen. Über

die Frage, ob der Berufungskläger die erhaltenen CHF 320'000.– behalten dürfe

oder zurückzahlen müsse, habe im vorliegenden Verfahren demnach kein

tatsächlicher Konsens festgestellt werden können. Die Vereinbarung sei daher

nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (angefochtener Entscheid E. 4.4–4.5.1). Der

Wortlaut von Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 (bzw. Ziff. 9 der

Vereinbarung vom 23. Januar 2004) sei nicht eindeutig und könne sowohl im Sinn der

Berufungsbeklagten als auch im Sinn des Berufungsklägers verstanden werden. Für

das vom Berufungskläger behauptete Verständnis spreche, dass sich die Parteien

«[n]ach Ausführung der vorstehend genannten Zahlungen und der Auszahlung von

Fr. 30'000.– an Frau B____ durch Herrn A____» per Saldo aller Ansprüche

auseinandergesetzt erklärt hätten. Für das von der Berufungsbeklagten

behauptete Verständnis spreche hingegen, dass von der Saldo­klausel lediglich

«allfällige bestehende […] gegenseitige […] Ansprüche» gestützt auf die

Vereinbarung vom 25. März 1999 erfasst sein sollen. Es sei zwar möglich,

aber unüblich und wenig naheliegend, ein angebliches Darlehen in der Höhe von

(mindestens) CHF 320’000.– mit dieser Terminologie zu umschreiben. Hätte

tatsächlich ein Darlehen in dieser Höhe bestanden, wäre nach Ansicht des

Zivilgerichts vielmehr zu erwarten gewesen, dass dieser Umstand in der

Vereinbarung Erwähnung finde. Hinzu komme, dass sich das vom Berufungskläger behauptete

Verständnis auch deshalb nicht ohne Weiteres mit der Saldoklausel vereinbaren lasse,

weil diese offenlasse, welche Partei den Hypothekarkredit zurückzubezahlen habe.

Zudem sei zu beachten, dass es dem Berufungskläger nicht gelinge, nachzuweisen,

dass er der Berufungsbeklagten überhaupt ein Darlehen im Umfang von

(mindestens) CHF 320’000.– gewährt habe. Zusammengefasst sei das vom

Berufungskläger behauptete Verständnis der Saldoklausel in der Vereinbarung vom

6. Oktober 2003 (bzw. 23. Januar 2004) auch bei einer objektivierten Auslegung

des Vertrags nicht zu schützen. Demnach sei ihm der Beweis, dass er als

Solidarschuldner im Innenverhältnis nicht in Anspruch genommen werden könne,

nicht gelungen. Ob der Berufungskläger, wie von der Berufungsbeklagten

vorgebracht, die gesamten CHF 320'000.– und damit mehr als seinen

hälftigen Anteil der Solidarschuld zurückzahlen müsse, könne im Ergebnis

offenbleiben, da die Berufungsbeklagte nicht die Rückzahlung der gesamten

CHF 320’000.– fordere, sondern lediglich eine Teilklage über CHF 30’000.–

erhoben habe. Nachdem dem Berufungskläger der Nachweis misslungen sei, dass er

im Innenverhältnis nicht für seinen Anteil der Solidarschuld im (verbleibenden)

Umfang von CHF 320’000.– hafte, habe die Berufungsbeklagte zumindest einen

Regressanspruch in der Höhe von CHF 160’000.– nachgewiesen. Nachdem der Berufungsbeklagten

im Zusammenhang mit der Erhöhung der Hypothek um CHF 25’000.– im Jahr 2008

bereits CHF 12’500.– zugesprochen worden seien, seien ihr im Zusammenhang

mit der Erhöhung der Hypothek um CHF 350’000.– im Jahr 2003 CHF 17’500.–

zuzusprechen, damit sie den von ihr eingeklagten Betrag von CHF 30’000.– erhalte.

Die Forderung sei ab dem Zugang des Zahlungsbefehls am 1. Februar 2012 zu

verzinsen (angefochtener Entscheid E. 4.5.2–5.3).

2.2.2 Der

Berufungskläger macht demgegenüber in der Berufung geltend, dass sowohl der

Wortlaut wie auch die subjektive Auslegung der Vereinbarung vom 18. Juni 2003

sowie dessen Vorgängervereinbarung vom 25. März 1999 entgegen der Ansicht des

Zivilgerichts ohne Weiteres den übereinstimmenden Willen der Parteien aufzeigen

würden. Sinn und Zweck des Vertrags vom 25. März 1999 sei es gewesen, dass der Berufungskläger

der Berufungsbeklagten finanzielle Unterstützung biete. Es sei explizit

festgehalten worden, dass es der Berufungsbeklagten aufgrund ihrer

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, den vereinbarten Anteil

der Wohnkosten, bestehend aus Hypothekarzins- und Unterhaltskosten, aus eigener

Kraft zu tragen. Es sei aber über weite Strecken, allen voran in Ziff. 5

sämtlicher Vereinbarungen, unmissverständlich die Rede davon gewesen, dass

diese finanzielle Unterstützung dem Berufungskläger gegenüber der

Berufungsbeklagten als Darlehensforderung anwachsen würde. Der Grund für die

Hypothekarerhöhung im Jahr 2003 sei zunächst gewesen, dass mit dem Betrag die

wirtschaftliche Selbständigkeit des Berufungsklägers ausgebaut worden sei, um

den Parteien weiterhin einen gehobenen Lebensstandard zu gewährleisten.

Wesentlich sei dabei gewesen, dass sowohl der Berufungskläger als auch die

Berufungsbeklagte der Ansicht gewesen seien, dass damit ein Darlehen mit dem

Berufungskläger als Darlehensgeber zurückbezahlt worden sei. Der

Berufungskläger habe jederzeit rechtmässig davon ausgehen dürfen, dass er die

CHF 320'000.–, ohne irgendwelche Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der

Berufungsbeklagten, habe investieren dürfen. Damit sei nämlich lediglich das

ausgeglichen worden, was er gemäss Vereinbarung vom 25. März 1999 an Wohnkosten

zu viel bezahlt habe. Über den Sinn und Zweck dieser Vereinbarungen setze sich das

Zivilgericht über weite Strecken in seinen Erwägungen völlig hinweg und stelle

einzig und allein auf den Wortlaut von Ziff. 10 ab. Obwohl in sämtlichen

Vereinbarungen von einem Darlehen zulasten der Berufungsbeklagten die Rede sei,

vertrete das Zivilgericht die widersprüchliche Auffassung, das Bestehen eines

Darlehens wäre ein gewichtiges Indiz für die Auslegung der Saldoklausel im Sinn

des Berufungsklägers. Es verkenne damit auf lebensfremde Weise, dass diese

Saldoklauseln gerade zum Zweck hätten, dass die Parteien die finanziellen Verstrickungen

nicht «auseinanderbeilen» müssten, um auf den Rappen genau zu berechnen, wer

wie viel zu wessen Gunsten bezahlt habe. Bei einer jahrelangen eheähnlichen

Partnerschaft mit derart hohen Lebenskosten werde dies wohl kaum je möglich

sein. Es sei unverständlich, dass das Zivilgericht der Ansicht sei, der

Nachweis der Darlehensausgleichung gelinge auch nicht mit dem Schreiben vom 18.

Juni 2003 an die D____. Die Berufungsbeklagte habe nicht einmal bestritten, sie

hätte davon keine Kenntnis gehabt [gemeint ist wohl eher: die Berufungsbeklagte

habe nicht geltend gemacht, dass sie vom Schreiben keine Kenntnis gehabt habe] und

zudem habe im Vorfeld der Aufstockung der Hypothek eine gemeinsame Besprechung

der Bank mit beiden Parteien stattgefunden. Damit sei erwiesen, dass die Berufungsbeklagte

sehr wohl gewusst habe, dass die Aufstockung der Darlehensrückzahlung diene und

die Saldoklausel im Sinn eines Ausschlusses jeglicher weiterer Forderungen

somit gemeinsamer Parteiwille gewesen sei. Es lasse sich folglich aufgrund der

gesamten Umstände ohne Weiteres der übereinstimmende tatsächliche Parteienwille

ermitteln, so dass für eine Auslegung der Saldoklausel kein Raum bleibe. Mit einer

Saldoklausel hätten die Parteien gerade beabsichtigt, zu einem späteren

Zeitpunkt oder gar zwanzig Jahre später nicht noch etwas vom anderen fordern zu

dürfen. Mit ihrer (abweichenden) Auffassung und Vorgehensweise verletze das Zivilgericht

Art. 18 OR auf willkürliche Art und Weise (Berufung Rz. 12 ff.).

Selbst wenn man

der Auffassung des Zivilgerichts zustimme, wonach der Berufskläger seinerseits

entgegen der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB beweisen müsse,

tatsächlich Zahlungen im Sinn der Vereinbarungen geleistet zu haben, so verkenne

es, dass der Berufungskläger diesen Beweis erbracht habe. Sowohl mit seiner

Klageantwort vom 2. Juli 2021 (Ziff. 14) sowie der Duplik vom 17. Januar 2022

(Ziff. 8) habe der Berufungskläger behauptet, mehr als die ihm zurückbezahlten

CHF 320'000.– an die Wohnkosten beigetragen zu haben. Er habe zwar nicht

genau beziffert, wie viel das gewesen sei, dies sei überhaupt nicht notwendig,

solange er sich auf den Mindestbetrag von CHF 320'000.– festlege. Als

Beweis habe er die entsprechenden Kontoauszüge eingereicht, welche das Zivilgericht

zu Unrecht nicht gewürdigt habe. Mit den eingereichten Belegen habe der

Berufungskläger nachgewiesen, dass die finanziellen Verflechtungen der Parteien

über die Jahre zahlreich und vielfältig gewesen seien, und die vom Zivilgericht

monierte, selbst verfasste Aufstellung habe hierbei lediglich der

Zusammenfassung des mehrhundertseitigen Sammelbelegs gedient. Dass sich die vom

Berufungskläger aufgestellte Behauptung von zahlreichen Zahlungen über Jahre

hinweg nicht auf einem einzigen Schriftstück aufzeigen lasse, sondern hierfür

mehrhundertseitige Bankauszüge erforderlich seien, liege in der Natur der

Sache. Nach über 20 Jahren könnten diese nicht bei der entsprechenden Bank

nachbestellt und schon gar nicht in der für das Gericht wünschenswerten Form

erstellt werden. Dass es für das Gericht mühsam sei, diese durchzusehen, sei zwar

nachvollziehbar. Es sei jedoch dessen Aufgabe, die angebotenen Beweise

abzunehmen. Schon nur bei einem kurzen Durchblättern der Bankbelege sei ohne Weiteres

und ohne jegliche Berechnungen ersichtlich, dass der Berufungskläger massive

Zahlungen zugunsten der gemeinsamen Konten der Parteien geleistet habe. Damit sei

sein Beweis, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen jahrelang

eingehalten zu haben, ohne Weiteres erbracht und müsse nicht ziffernmässig

belegt werden, wie dies das Zivilgericht verlange. In dem das Zivilgericht die

angebotenen Beweise nicht einmal im Ansatz gewürdigt habe, habe es den Anspruch

des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt. Den als

Klageantwortbeilage 5 eingereichten Bankunterlagen seien Zahlungen des

Berufungsklägers in der Höhe von CHF 304’916.30 auf das gemeinsame Konto

der Parteien zu entnehmen. Hinzu kämen direkt vom Berufungskläger getragene

Kosten für Unterhalt, Renovation, Einrichtung etc. in der Höhe von total

CHF 49'092.–. Zu guter Letzt ergebe sich aus diesen Bankbelegen, dass der Berufungskläger

das gemeinsame Konto der Parteien über die Jahre mit einem Dauerauftrag von

monatlich CHF 5’000.– gespiesen habe, was für die Jahre 2000 bis 2003 einen

Gesamtbetrag von CHF 175’000.– ausmache. Auch nach dem Beziehungsende im

Jahre 2004 bis Mitte 2006 habe er weitere Überweisungen in der Höhe von

insgesamt CHF 78’000.– getätigt, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen

sei. Dies ergebe ein Gesamttotal von CHF 607’008.30 an vom Berufungskläger

nachgewiesenen Zahlungen an die Wohnkosten der Parteien. Es sei schleierhaft, wie

das Zivilgericht zu seiner faktenwidrigen Feststellung gelange, der

Berufungskläger hätte keinerlei Zahlungen nachgewiesen. Es werde infolgedessen

auf die entsprechenden Bankbelege als Sammelbeilage 5 zur Klageantwort verwiesen.

Diese würden der besseren Übersicht halber nochmals mit einer Unterteilung,

jedoch in der exakt gleichen Reihenfolge eingereicht. Mit ihren einzig zulasten

des Berufungsklägers übermässig hohen Anforderungen an den Beweis, verkenne das

Zivilgericht zudem, dass der Berufungskläger als Privatperson nicht zur

Aufbewahrung von Quittungen verpflichtet sei (Berufung Rz. 14 f.). Wäre

tatsächlich unklar gewesen, was der Berufungskläger mit diesen Einzahlungen

genau bezahlt habe und ob diese tatsächlich für gemeinsame Wohnkosten verwendet

worden seien, hätte das Zivilgericht im Rahmen der seiner im vereinfachten

Verfahren obliegenden verstärkten gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 247

Abs. 1 ZPO zur Feststellung des Sachverhalts beitragen müssen. Anlässlich der Parteibefragung

seien die Fragen des Zivilgerichts zwar teilweise in diese Richtung gegangen,

so dass der Berufungskläger mehrfach ausdrücklich auf diese eingereichten

Bankbelege verwiesen habe, was aber nichts genützt habe, da das Zivilgericht diese

nicht angeschaut habe. Besonders stossend sei hierbei, dass das Zivilgericht die

Anforderungen an den Beweis bei den beiden Parteien nicht einheitlich angesetzt

habe. Obwohl die Berufungsbeklagte ebenfalls nur auf als Sammelbelege eingereichte

Bankunterlagen verwiesen habe, habe das Zivilgericht deren Behauptung, sie

hätte im fraglichen Zeitraum auch etwas beigesteuert, als erwiesen angesehen.

Beim Berufungskläger habe ein Verweis auf eine Sammelbeilage hingegen nicht ausgereicht.

Damit sei das Zivilgericht nicht nur in Willkür verfallen, sondern habe

insbesondere das Prinzip der Waffengleichheit und den Anspruch auf ein faires

Verfahren auf schwere Weise verletzt (Berufung Rz. 15 f.).

Sollte auch die

Berufungsinstanz zum Schluss kommen, dass der innere Parteiwille nicht zu

ermitteln sei, so sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, wie die Parteien die Willensäusserungen

nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen nach Treu

und Glauben hätten verstehen dürfen. Der Wortlaut von Ziff. 10 der Vereinbarung

vom 6. Oktober 2003 (bzw. Ziff. 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004)

sei entgegen der Ansicht des Zivilgerichts eindeutig und unmissverständlich zu

verstehen. Sie könne entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts nicht so

verstanden werden, dass die Berufungsbeklagte Jahre später mit

Regressforderungen kommen könne. Mit dieser Sichtweise weite das Zivilgericht

sein Ermessen unverhältnismässig weit aus, was nicht nur zu einer willkürlichen

Auslegung des Vertrags führe, sondern sogar im krassen Widerspruch zum Wortlaut

wie auch den tatsächlichen Umständen des Falles stünde. Es verkenne, dass die

Klausel einzig deshalb aufgenommen worden sei, damit das vom Berufungskläger

gewährte Darlehen als für beglichen gewertet werden könne. Auf einen anderen

Grund für diese Klausel könne nach vorliegendem Sachverhalt beim besten Willen

nicht geschlossen werden. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte niemals geltend

gemacht habe, in der Zeit von 1999 und 2003 ein Darlehen gewährt zu haben. Erst

im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesses habe sie den Spiess so umgedreht, als

ob der Berufungskläger ihr aus diesen Vereinbarungen und eben nicht erst mit

einer Rückzahlungsverpflichtung der Hypothekarschuld etwas schulde. Damit sei erstellt,

dass mit der Aufstockung der Hypothek die Darlehensschuld der

Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 320’000.–

getilgt worden sei, was eine Regressforderung der Berufungsbeklagten

ausschliesse. Einzig in diesem Sinn könne die Saldoklausel verstanden werden

(Berufung Rz. 17).

Auch ohne das

neu aufgetauchte Schreiben vom 8. August 2013 seien die Feststellung des Zivilgerichts

zu beanstanden. Denn nicht nur die Saldoklausel gemäss Ziff. 10 der

Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 und Ziff. 9 derjenigen vom 23. Januar 2004,

auch der gesamte restliche Wortlaut aller drei Vereinbarungen widerspreche klar

den Behauptungen der Berufungsbeklagten und damit den Feststellungen des Zivilgerichts.

Mit diesem setze sich das Zivilgericht jedoch auf willkürliche Art und Weise

überhaupt nicht auseinander und lasse ihn völlig unberücksichtigt. So besage

insbesondere Ziff. 7 der Vereinbarung vom 25. März 1999, dass «das

kontokorrentmässig geführte Darlehen unverzinslich ist und, solange die Parteien

in derselben Liegenschaft zusammenleben, grundsätzlich unkündbar». Es sei also

unmissverständlich festgehalten worden, dass der Berufungskläger gegenüber der

Berufungsbeklagten eine Darlehensforderung habe. Weiter sei in Ziff. 8

stipuliert, wann die Darlehensforderung zur Rückzahlung fällig werde, nämlich:

«Frau B____ hat Herrn A____ dessen Darlehensforderung mit der Veräusserung der

Liegenschaft [...], spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit der

Auflösung des Zusammenlebens, zu begleichen.» Deutlicher könne man kaum

definieren, dass es die Berufungsbeklagte sei, welche dem Berufungskläger etwas

schulde und nicht umgekehrt, wie dies das Zivilgericht fälschlicherweise

feststellt habe (Berufung Rz. 18).

Die Vereinbarung

vom 6. Oktober 2003 gehe sogar noch weiter und definiere in Ziff. 7, dass

das Darlehen des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte «solange die Parteien

in derselben Liegenschaft zusammenleben, mindestens jedoch bis zum Ablauf der

umgehend nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien

zulasten der Liegenschaft [...] in [...] abzuschliessenden Festhypothek über

Fr. 1'700’000.–, grundsätzlich unkündbar [ist].» Auf diese Weise solle der

Berufungskläger die Rückzahlung nicht schon vor der Aufstockung der Hypothek

fordern können, da die Berufungsbeklagte das Geld ja gar noch nicht habe. Damit

sei erstellt, dass das Geld erst mit der Aufstockung der Hypothek vorhanden und

zur Rückzahlung fällig sein werde, daraus sei ohne Weiteres der Zusammenhang

zwischen der Aufstockung der Hypothek und der Rückzahlung des Darlehens

ersichtlich, was das Zivilgericht konsequent und auf willkürlicher Weise

ignoriere. Noch deutlicher werde dieser Zusammenhang und damit die Regelung der

Parteien im Innenverhältnis in Ziff. 9, welche festhalte: «Die zwischen den

Parteien bestehende einfache Gesellschaft gilt als mit der Auflösung des

eheähnlichen Zusammenlebens in der Liegenschaft [...] in [...], frühestens

jedoch mit Ablauf der umgehend nach Unterzeichnung der vorliegenden

Vereinbarung von den Parteien zulasten der Liegenschaft [...] in [...]

abzuschliessenden Festhypothek über Fr. 1'700'000.–, aufgelöst.» Bekanntlich sei

die Hypothek noch am gleichen Tag mit Kreditvertrag auf CHF 1'700'000.–

aufgestockt und im Dezember 2003 in der Folge an die Parteien ausbezahlt worden,

davon bekanntlich CHF 350'000.– an den Berufungskläger. Nur wenige Monate

danach im Verlaufe des Jahres 2004 sei der Berufungskläger ausgezogen.

Spätestens dann sei die einfache Gesellschaft aufgelöst worden. Bereits deshalb

stehe fest, dass keine Partei von der anderen etwas zu fordern gehabt hätte.

Und dennoch hätten die Parteien zweimal eine Saldoklausel stipuliert. Infolgedessen

sei schlicht unerfindlich, wenn das Zivilgericht entgegen diesen deutlichen

Wortlauten sämtlicher Vereinbarungen festhalte, das Bestehen eines Darlehens in

der Höhe von (mindestens) CHF 320'000.– wäre ein gewichtiges Indiz für

einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen, wonach der Berufungskläger

die im Rahmen der Hypothekarerhöhung erhältlich gemachten CHF 320'000.–

behalten dürfe. Indem das Zivilgericht nicht den vollständigen Wortlaut der

Vereinbarungen würdige und sich lediglich auf einzelne, schwache Indizien stütze,

verfalle es in Willkür und verletze insbesondere den Anspruch des

Berufungsklägers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör.

Berücksichtige man die gesamten Lebensumstände der Parteien, welche letztlich

insbesondere in finanzieller Hinsicht Eingang in die betreffenden

Vereinbarungen gefunden hätten, dann dränge sich ein ganz anderer Schluss auf

als vom Zivilgericht vorgenommen. Dann könne es gerade nicht der Wille der

Parteien gewesen sein, zwei Jahrzehnte nach Beziehungsende Prozesse führen zu

müssen, sondern dass die finanziellen Angelegenheiten ein für alle Mal klar

geregelt seien. Infolgedessen sei der Berufungsbeklagten der Beweis für den

Bestand ihrer angeblichen Regressforderungen nicht gelungen und im Gegenzug dem

Berufungskläger der Beweis einer Darlehensschuld der Berufungsbeklagten

gelungen, so dass die Klage in Gutheissung der Berufung abgewiesen werden müsse.

Zusammenfassend stehe damit fest, dass das Zivilgericht den Berufungskläger in

Verletzung von Bundesrecht und auf willkürliche Art und Weise zur Zahlung einer

nicht geschuldeten und nicht erwiesenen Forderung verurteilt habe. Mangels

Bestands einer Forderung sei auch kein Verzugszins geschuldet. Infolgedessen

sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage

dementsprechend vollumfänglich abzuweisen (Berufung Rz. 19–21).

2.2.3

2.2.3.1 Mit

seinen ausführlichen Vorbringen vermag der Berufungskläger nicht aufzuzeigen,

dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder

einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Der Berufungskläger setzt

sich in seiner Berufung mit den Ausführungen des Zivilgerichts zu den Folgen der

Zahlung einer Solidarschuld durch einen Solidarschuldner gemäss Art. 148 OR nicht

auseinander. Das Zivilgericht weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf

hin, dass gemäss Art. 148 OR von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein

jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil zu übernehmen habe, sofern sich aus

dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergebe

(Abs. 1), und dass ein Solidarschuldner, der mehr als seinen Teil bezahle, für

den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner habe (Abs. 2). Dass er nach dem

Innenverhältnis von der Solidarschuld überhaupt nicht oder zu einem geringeren

als dem gesetzlich vermuteten Anteil betroffen werde, habe der belangte

Mitschuldner zu beweisen (BGer 5A_672/2012 vom 3. April 2014 E. 8.3.2). Gemäss

den obigen Ausführungen ist das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen,

dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte gegenüber der D____

Solidarschuldner für die Hypothekarlast waren und dass diese Hypothekarlast

alleine von der Berufungsbeklagten getilgt worden ist (vgl. oben E. 2.1).

Das Zivilgericht hat daher zu Recht erkannt, dass der Berufungsbeklagten in

dieser Situation im Einklang mit Art. 148 OR ein Regressanspruch gegen den

Berufungskläger zusteht, soweit dieser nicht eine vom gesetzlich statuierten

Rückgriffsrecht abweichende Vereinbarung nachweisen kann. Der Vorwurf des

Berufungsklägers, das Zivilgericht würde bei den beiden Parteien

unterschiedliche Beweisanforderungen stellen, ist nicht zutreffend. Das

Zivilgericht hat vielmehr nach vertiefter Prüfung der Vorbringen der Parteien

erkannt, dass der Berufungskläger den Nachweis einer von Art. 148 OR

abweichenden Regelung nicht erbringen könne. Die Frage, ob die Forderung der

Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe ihr die gesamte ihm ausbezahlte

Summe von CHF 320'000.– zurückzuzahlen, berechtigt war, hat das

Zivilgericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich offengelassen. Es hat

lediglich, aber immerhin festgehalten, dass zumindest der sich aus Art. 148 OR

ergebende Regressanspruch der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger auf

die Hälfte der von der Berufungsbeklagten gegenüber der Bank geleisteten

Tilgung der Solidarschuld belegt und begründet sei und dass deshalb die

Teilklage vollumfänglich gutzuheissen sei. Der Berufungskläger vermag mit

seinen Einwänden gegen die fundiert begründete Beurteilung durch das

Zivilgericht nicht durchzudringen.

Der

Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, eine von Art. 148 OR

abweichende Regelung ergebe sich aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw.

23. Januar 2004. Mit dieser Vereinbarung hätten die Parteien den Willen

zum Ausdruck gebracht, dass der Berufungskläger die ihm im Rahmen der Erhöhung

der Hypothek ausbezahlte Summe von CHF 320'000.– behalten könne und dass

auch bei der hier erfolgten Rückzahlung dieser Hypothekarschuld ein Regressanspruch

der Berufungsbeklagten ausgeschlossen sei. Der Berufungskläger vermag aber

nicht aufzuzeigen, dass sich eine solche Übereinkunft aus der Vereinbarung vom

6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 ableiten lässt. Bereits für die

Behauptung, Sinn und Zweck des Vertrags vom 25. März 1999 sei es gewesen,

dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten finanzielle Unterstützung biete,

ist nicht zutreffend. Sinn und Zweck gemäss der Präambel dieser Vereinbarung

war vielmehr die Regelung der Nutzung und Kostentragung «angesichts des

eheähnlichen Zusammenlebens der […] Parteien in der Liegenschaft [...] in [...]».

Auch in der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 haben die Parteien ausgeführt,

dass sie «angesichts des eheähnlichen Zusammenlebens der […] Parteien in der

Liegenschaft [...] in [...] am 25. März 1999 bezüglich der Nutzung der

Liegenschaft [...] in [...] und bezüglich der Tragung der Kosten dieser

Liegenschaft» die Vereinbarung vom März 1999 abgeschlossen haben. In der

Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 haben die Parteien festgehalten, dass diese

Vereinbarung diejenige vom 25. März 1999 ersetzt (Vereinbarung vom 6. Oktober

2003, Präambel). In der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 haben die Parteien

wiederum festgelegt, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 aufgehoben und

durch die neue Vereinbarung ersetzt werde (Vereinbarung vom 23. Januar

2004). In dieser die anderen Vereinbarungen ersetzenden Vereinbarung vom 23.

Januar 2004 haben die Parteien festgelegt, dass sie die Unterhaltskosten und

die Hypothekarzinsen für eine Hypothekarschuld in der Höhe von

CHF 1'380'000.– je hälftig tragen und dass der Berufungskläger die

Hypothekarzinsen für den Restbetrag von CHF 320'000.– alleine trage. In

den früheren Vereinbarungen von 1999 und 2003 war im Vertrag noch festgehalten,

dass die Parteien es für wirtschaftlich angemessenen halten würden, dass der

Berufungskläger 1/3 und die Berufungsbeklagte 2/3 der anfallenden

Hypothekarzins- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft trage und dass die

hälftige Tragung dieser Kosten lediglich gewählt werde, da gemessen an ihren

wirtschaftlichen Möglichkeiten der Berufungsbeklagten die Tragung von 2/3 der

anfallenden Hypothekarzins- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft nicht

möglich und nicht zumutbar sei. Weiter sahen diese früheren Vereinbarungen vor,

dass die vom Berufungskläger erbrachten Amortisations- und Investitionszahlungen

sowie seine Mehrleistungen von einem Sechstel der jährlichen Hypothekarzins- und

Unterhaltskosten (gegenüber der als angemessen empfundenen Quote von 2/3) dem

Berufungskläger als Darlehensforderung gegenüber der Berufungsbeklagten

anwachsen würde, welche von den Parteien jeweils auf das Jahresende neu

ermittelt werde. In der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003, welche die

Vereinbarung vom 25. März 1999 ersetzte, war diese Klausel zwar noch enthalten.

Neu wurde jedoch festgehalten, dass der Berufungskläger die Hypothekarzinsen

für die Hypothekarschuld im Umfang des Erhöhungsbetrags von CHF 320’000.–

allein trage. Am 23. Januar 2004 haben die Parteien, wie bereits ausgeführt

eine neue Vereinbarung getroffen, welche die Vereinbarung vom Jahr 2003

ersetzen soll (so ausdrücklich anerkannt durch den Berufungskläger, vgl.

Klageantwort Rz. 20). In dieser neuen Vereinbarung war von der grundsätzlich

als angemessen angesehenen Aufteilung der Tragung der Hypothekarzins- und

Unterhaltskosten zu zwei Dritteln durch die Berufungsbeklagte und zu einem

Drittel durch den Berufungskläger nicht mehr die Rede. Es wurde festgehalten,

dass die Parteien mit Vereinbarung vom 25. März 1999 eine einfache Gesellschaft

geschlossen hätten, welche noch immer bestehe und von den Parteien

weitergeführt werde. Die Parteien würden die Unterhaltskosten sowie die

Hypothekarzinsen für eine Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 1'380'000.–

je hälftig tragen und der Berufungskläger trage die Hypothekarzinsen für den

Restbetrag der Hypothekarschulden von CHF 320'000.– alleine. Weiter wurde

in der Vereinbarung festgestellt, dass es der Berufungsbeklagten nicht möglich

sei, aus ihrem eigenen Arbeitseinkommen oder sonstigem Einkommen

Amortisationszahlungen und Investitionen in die Liegenschaft zu leisten,

weswegen sich der Berufungskläger bereit erkläre, für solche Leistungen

aufzukommen, indem er entsprechende Beträge der Berufungsbeklagten darlehensweise

zur Verfügung stelle. Die von ihm erbrachten Amortisations- und

Investitionszulagen würden dem Berufungskläger als Darlehensforderung gegenüber

der Berufungsbeklagten anfallen, welche von den Parteien jeweils auf das

Jahresende neu ermittelt werde. Das kontokorrentmässig geführte Darlehen sei

unverzinslich und solange die Parteien in derselben Liegenschaft zusammenleben

würden, mindestens jedoch bis zum Ablauf der umgehend nach Unterzeichnung von

den Parteien zulasten der Liegenschaft in [...] abzuschliessenden Festhypothek

über CHF 1'700’000.–, grundsätzlich unkündbar. Die Berufungsbeklagte habe

dem Berufungskläger dessen Darlehensforderung mit der Veräusserung der

Liegenschaft, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit der Auflösung

der einfachen Gesellschaft zu begleichen. Die zwischen den Parteien bestehende

einfache Gesellschaft gelte als mit der Auflösung des eheähnlichen

Zusammenlebens in der Liegenschaft in [...], frühestens jedoch mit Ablauf der

umgehend nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien

zulasten der Liegenschaft in [...] abzuschliessenden Festhypothek über

CHF 1'700'000.– aufgelöst. Gemäss Ziff. 9 dieser Vereinbarung werden infolge

Aufstockung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek von 1'350’000.– auf

1'700'000.– den Parteien CHF 350’000.– ausbezahlt. Davon habe der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten CHF 30’000.– und die bis damals aufgelaufenen,

noch offenen Hypothekarzinsen zu bezahlen. Nach Ausführung der vorstehend

genannten Zahlungen und der Auszahlung von CHF 30'000.– an die

Berufungsbeklagte durch den Berufungskläger erklärten sich die Parteien

bezüglich der gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehenden

gegenseitigen Ansprüche als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und

habe keine Partei von der anderen daraus noch etwas zu fordern.

Die Behauptung

des Berufungsklägers, aus den vorgenannten Vereinbarungen respektive der in den

Vereinbarungen aus dem Jahr 2003 und 2004 enthaltenen Saldoklausel würde

hervorgehen, dass mit der Auszahlung von CHF 320'000.– an den

Berufungskläger ein in diesem Umfang feststehendes, angefallenes Darlehen der

Berufungsbeklagten ihm gegenüber getilgt werde und dass er daher auch bei

Rückzahlung der solidarschuldnerischen Hypothek durch die Berufungsbeklagte ein

Regressrecht ausgeschlossen sei, findet weder im Wortlaut dieser Bestimmung

noch bei einer systematischen Auslegung der Verträge eine Stütze.

Es ist zutreffend,

dass in den Vereinbarungen von 1999 und 2003 im Umfang von einem Sechstel der

jährlichen Hypothekarzins- und Unterhaltskosten gegenüber der als angemessen

empfundenen Quote von 2/3 von einer dem Berufungskläger anwachsenden

Darlehensforderung gesprochen wurde. In der Vereinbarung vom 23. Januar 2004,

welche die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 ersetzte, die ihrerseits die

Vereinbarung vom Juni 1999 ersetzt hatte, war diese Klausel aber nicht mehr

enthalten. Lediglich in Bezug auf Amortisations- und Investitionszulagen des

Berufungsklägers war von einer Darlehensforderung die Rede, welche von den

Parteien jeweils auf das Jahresende neu ermittelt würde. An keiner Stelle der

Vereinbarungen war festgehalten, dass tatsächlich ein solches Darlehen im Umfang

von CHF 320'000.– angefallen sei, welches durch die Zahlung von

CHF 320'000.– an den Berufungskläger ausgeglichen werden soll. Die

Berufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass mit einer solchen angeblichen

Verrechnungswirkung auch nicht zu vereinbaren wäre, dass der Berufungskläger

gemäss Vereinbarung bis zum Ablauf der Festhypothek über den Gesamtbetrag von CHF 1'700'000.–

für den Teilbetrag der Hypothekarschuld von CHF 320’000.– die

entsprechenden Hypothekarzinsen alleine tragen musste. Es ist zwischen den

Parteien unbestritten, dass der Berufungskläger damals für den Aufbau seiner

Selbständigkeit auf diesen Betrag angewiesen war, dass ihm dieser Betrag

ausbezahlt worden ist und dass er die Hypothekarzinsen für diesen Betrag selbst

tragen musste (vgl. etwa Klageantwort Rz. 13). Wenn in der Vereinbarung vom 23.

Januar 2004 festgehalten wird, dass der Berufungskläger die auf diesem Betrag

geschuldeten Hypothekarzinsen alleine tragen muss, wäre es kaum verständlich,

dass der Berufungsbeklagten bei Rückzahlung dieser (solidarisch geschuldeten)

Hypothekarschuld durch sie allein kein Regressrecht im Sinn von Art. 148 Abs. 2

OR gegen den Berufungskläger zustehen soll.

Die in Ziff. 9

der Vereinbarung enthaltene Saldoklausel bezieht sich explizit auf «gestützt

auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehende gegenseitige

Ansprüche». Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass den Parteien Ansprüche

etwa aus der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 selbst und eben aus der bei

Ablösung der Festhypothek allenfalls entstehenden Regressforderungen zustehen.

Der Rechtszustand nach der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 war so, dass beide

Parteien Solidarschuldner der Hypothekarforderung waren, dass der

Berufungskläger die Hypothekarzinsen für den ihm allein ausbezahlten Teilbetrag

von CHF 320’000.– gemäss Vereinbarung alleine zu bezahlen hatte und dass

die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft frühestens mit

Ablauf der Festhypothek aufgelöst wird. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern

die Saldoklausel in der Vereinbarung vom 23. Januar 2004, welche sich explizit

nur auf allfällig bestehende gegenseitige Ansprüche gestützt auf die

Vereinbarung vom 25. März 1999 bezieht, einer Regressforderung gemäss

Art. 148 Abs. 2 OR entgegenstehen soll. Eine solche Regressforderung

basiert eben nicht auf der Vereinbarung vom 25. März 1999, sondern ergibt sich

aus der gesetzlichen Regelung von 148 Abs. 2 OR bei der einseitigen Rückzahlung

einer Solidarschuld durch eine Solidarschuldnerin.

Das Zivilgericht

hat zu Recht erkannt, dass dem Berufungskläger der Nachweis, dass mit der

Vereinbarung vom 23. Januar 2004 respektive den Vorgängerversionen dieser

Vereinbarung festgehalten worden sei, dass der Berufungsbeklagten auch bei

Ablösungen der Solidarschuld der Parteien gegenüber der Bank durch sie in

Abweichung von Art. 148 Abs. 2 OR gegenüber dem Berufungskläger kein

Regressrecht bestehen soll, nicht gelungen ist. Es hat zutreffend festgestellt,

dass weder ein entsprechender tatsächlicher Wille der Parteien aufgezeigt

werden konnte noch, dass sich eine solche Vereinbarung aus der objektiven

Auslegung des Vertrags vom 23. Januar 2004 respektive dessen Vorgängerversionen

ableiten lässt.

2.2.3.2 An

diesem Ergebnis ändert der Verweis des Berufungsklägers auf die von ihm selbst

verfasste Aufstellung angeblicher Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto der

Parteien und einen mehrhundertseitigen Sammelbeleg nichts. Dem Nachweis von

«Amortisations- und Investitionszahlungen» in Sinn der Vereinbarung vom 23.

Januar 2004 und der Äufnung einer entsprechenden Darlehensforderung kam der

Berufungskläger mit der Einreichung eines Bündels von Kontoauszügen über ein

gemeinsames Konto der Parteien bzw. Belegen von Einzahlungen auf ein

gemeinsames Konto nicht nach, wie dies vom Zivilgericht zu Recht erkannt worden

ist. Auch der im vorinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger eingereichten «Zusammenfassung

der getätigten Zahlungen des Beklagten» sind keine Hinweise auf «Amortisations-

und Investitionszahlungen» in Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 zu

entnehmen, zumal diese Auflistung im Wesentlichen einfach Auflistungen von

Zahlungen des Berufungsklägers auf gemeinsame Konten der Parteien und direkte

Zahlungen an die Berufungsbeklagte für deren Lebenshaltungskosten enthält (Beilage

4 zur Klageantwort). Der Berufungskläger scheint auch in der Berufung das

relevante Beweisthema zu verkennen, wenn er ausführt, mit den eingereichten

Belegen habe er nachgewiesen, dass die finanziellen Verflechtungen der Parteien

über die Jahre zahlreich und vielfältig gewesen seien und dass aufgrund der

eingereichten Bankbelege ohne Weiteres und ohne jegliche Berechnungen

ersichtlich sei, dass der Berufungskläger massive Zahlungen zugunsten der

gemeinsamen Konten der Parteien geleistet habe. Mit solchen Belegen für Einzahlungen

auf gemeinsame Konten kommt der Berufungskläger den Anforderungen des

Nachweises der darlehensweise erbrachten Amortisations- und

Investitionszahlungen im Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 nicht

nach. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers legt das Zivilgericht in

diesem Zusammenhang auch keine unterschiedlichen Beweismassstäbe an, wenn es

als erstellt erachtet, dass auch die Berufungsbeklagte massgebliche Zahlungen

auf die gemeinsamen Konten belege und dass von diesen Konten

unbestrittenermassen nicht nur Liegenschaftskosten, sondern auch andere

Lebensführungskosten der Parteien bezahlt worden seien. Dass das gemeinsame

Konto nicht nur der Deckung von Liegenschaftskosten, sondern auch der übrigen

Lebenskosten der Parteien gedient hatte, wird vom Berufungskläger nicht

bestritten, sondern anerkannt (vgl. Duplik Rz. 13).

Wenn der

Berufungskläger in der Berufung geltend macht, den als Klageantwortbeilage 5

eingereichten Bankunterlagen seien Zahlungen von ihm in der Höhe von CHF 304’916.30

auf das gemeinsame Konto der Parteien zu entnehmen, behauptet er damit nicht

einmal substantiiert, geschweige denn belegt er damit, dass es sich bei diesen

Einzahlungen auf das gemeinsame Konto um Amortisations- und Investitionszahlungen

im Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 bzw. um eine darlehensweise

Zurverfügungstellung von entsprechenden Mitteln gehandelt habe soll. Der

Berufungskläger führte in Bezug auf die von der Berufungsbeklagten aufgezeigten

Zahlungen auf das gemeinsame Konto selbst aus, es sei unklar, ob das

einbezahlte Geld auch tatsächlich für die Kosten in Zusammenhang mit der

Liegenschaft verwendet worden sei (Replik Rz. 13). Das gilt aber ebenso

für die vom Berufungskläger geltend gemachten Einzahlungen. Wenn der

Berufungskläger geltend macht, dass dazu direkt vom Berufungskläger getragene

Kosten für Unterhalt, Renovation, Einrichtung etc. in der Höhe von total

CHF 49'092.– kämen, so ist auch daraus nicht abzuleiten, ob und in welchem

Umfang es sich bei diesen nicht näher substantiierten Kosten um die

Amortisations- und Investitionszahlungen gehandelt haben soll. Der

Berufungskläger zeigt auch in keiner Weise auf, ob und wo er in den erstinstanzlichen

Rechtsschriften entsprechend substantiierte und belegte Behauptungen

aufgestellt habe. Dasselbe gilt für den von ihm aufgeführten Dauerauftrag von

monatlich CHF 5'000.–, bei welchem er in keiner Weise aufzuzeigen vermag,

dass er im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert geltend gemacht und belegt

habe, dass es sich dabei um die Zurverfügungstellung von Mitteln für

Amortisations- und Investitionszahlungen gehandelt haben soll. Unverständlich

ist im weiteren, inwiefern der Berufungskläger aus den von ihm geltend

gemachten Überweisungen in den Jahren 2004 bis Mitte 2006 in der Höhe von

insgesamt CHF 78'000.– etwas in Bezug auf eine von ihm behauptete im Jahr

2003 bestehende und durch die Auszahlung von CHF 320'000.– an ihn

ausgeglichene Darlehensforderung ableiten möchte.

2.2.3.3 Entgegen

den Ausführungen des Berufungsklägers ist auch keine ungenügende Ausübung der Fragepflicht

gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zur Feststellung des Sachverhalts erkennbar. Der

Berufungskläger anerkennt selbst, dass er vom Gericht auch zu den von ihm

angeblich darlehensweise erbrachten Leistungen befragt wurde und dass er dazu

auf die eingereichten Bankbelege verwiesen habe. Mit diesem Verweis konnte aber

die von ihm behauptete Zuordnung von Zahlungen auf das gemeinsame Konto weder

spezifiziert, geschweige denn belegt werden. Wenn der Berufungskläger bei

dieser Befragung ausführte, dass er Heizöl für CHF 10'000.– pro Jahr habe

kaufen müssen (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 3) oder Fenster

des Ex-Mannes der Berufungsbeklagten in [...] habe zahlen müssen (Protokoll der

erstinstanzlichen Verhandlung, S. 6), zeigt dies auf, dass der Berufungskläger

fälschlicherweise davon ausgeht, dass alle von ihm geleisteten Beiträge an die

Lebenshaltungskosten der Parteien oder an die Berufungsbeklagte zu einer

entsprechenden Darlehensforderung geführt hätten. Dies war aber zweifellos

nicht der Sinn der Vereinbarungen von 1999, 2003 und 2004. Wenn der

Berufungskläger geltend macht, es seien Amortisationszahlungen geleistet worden

und von 1999 bis 2003 habe man eine zweite Hypothek bezahlen müssen und diese

habe er bezahlt bzw. es seien Amortisationen von mindestens CHF 200'000.–

geleistet worden (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 4), so

handelt es sich dabei um Behauptungen, welche in den Rechtsschriften des

erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Stütze finden. In der Berufung zeigt der

Berufungskläger denn auch in keiner Weise auf, dass er im erstinstanzlichen

Verfahren durch ihn geleistete Amortisationszahlungen in den Jahren 1999 bis

2003 bzw. 2004 substantiiert geltend gemacht bzw. belegt haben soll. Die

fehlende Substantiierung und der fehlende Nachweis einer darlehensweisen

Zurverfügungstellung von Mitteln im Sinn der Vereinbarungen von 2004 bzw. den

Vorgängerversionen ist somit klarerweise nicht auf eine angeblich ungenügende

Ausübung der Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zurückzuführen.

2.2.3.4 Das

Zivilgericht wertete entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers auch das

Schreiben der Berufungsbeklagten an ihn vom 27. Dezember 2009

(Duplikbeilage 2) und das Schreiben des Berufungsklägers an die D____ vom

18. Juni 2003 (Klageantwortbeilage 3) richtigerweise nicht als Beleg für

eine angebliche Verrechnung einer zwischen den Parteien bestehenden

Darlehensforderung. Es erkannte zu Recht, dass das Schreiben vom 18. Juni

2003 alleine vom Berufungskläger verfasst war und damit nicht belegt, dass dies

mit der Berufungsbeklagten abgesprochen war. Daran ändert entgegen den

Ausführungen des Berufungsklägers die in der Berufung vorgebrachte Behauptung

nichts, dass im Vorfeld der Aufstockung der Hypothek eine gemeinsame

Besprechung mit der Bank und beiden Parteien stattgefunden habe. Der

Berufungskläger zeigt nicht auf, dass und gegebenenfalls wo er diese Behauptung

bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben soll oder inwiefern

die Vor­aussetzungen für eine erstmalige Berücksichtigung im Berufungsverfahren

vorliegen solle. Im Übrigen behauptet der Berufungskläger nicht einmal, dass

anlässlich der behaupteten Besprechung bei der Bank von einem von der

Berufungsbeklagten dem Berufungskläger gewährten Darlehen die Rede gewesen sein

soll. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der

Berufungsbeklagten vom 27. Dezember 2009. Darin führt sie im Gegenteil

aus, dass sie ihm CHF 350'000.– im Vertrauen gegeben habe und sie von ihm

im Sinn einer Regelung per Saldo aller Ansprüche eine Zahlung von

CHF 200'000.– «ohne jegliches Theater» fordere. Daraus hat das

Zivilgericht zu Recht geschlossen, dass es sich um den Vorschlag einer

vergleichsweisen Erledigung der Sache handelte. Unbeachtlich zu bleiben hat das

vom Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet

eingereichte Schreiben der Berufungsbeklagten vom 8. August 2013. Wie bereits

ausgeführt (vgl. oben E. 1.3), vermag der Berufungskläger auch nicht

ansatzweise aufzuzeigen, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich

gewesen sein soll, dieses Schreiben, aus welchem gemäss den Ausführungen in der

Berufung der Sinn der drei Vereinbarungen hervorgehe, bereits im

vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Das Beweisthema der Bedeutung der

Auslegung dieser Vereinbarungen war für den anwaltlich vertretenen

Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren mit einem doppelten

Schriftenwechsel bekannt. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieses

neuen Beweisantrags gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind somit nicht erfüllt. Ohnehin

lässt sich aus dem Schreiben entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers

auch nicht ableiten, es habe dem übereinstimmenden Willen der Parteien

entsprochen, dass ein zwischen ihnen bestehendes Darlehen mit der Zahlung von

CHF 320'000.– an den Berufungskläger hätte ausgeglichen werden sollen,

zumal das Bestehen eines solchen Darlehens gar nicht nachgewiesen werden

konnte. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass dem

Berufungskläger der Nachweis, dass er der Berufungsbeklagten ein Darlehen

gewährt haben soll, nicht gelingt. Dementsprechend ist auch nicht davon

auszugehen, dass die in Ziff. 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 bzw.

Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 vorgesehene Auszahlung von

CHF 350'000.– an den Berufungskläger einer Rückzahlung eines solchen,

nicht nachgewiesenen Darlehens diente und dass die Parteien das sich bei

alleiniger Rückzahlung der solidarisch geschuldeten Hypothekarforderung aus

Art. 148 Abs. 1 und 2 OR ergebende Regressrecht hätten ausschliessen

wollen.

2.2.3.5 Das

Zivilgericht erkannte schliesslich zu Recht, dass die Parteien die

hypothekarische Solidarschuld der Bank gegenüber im Jahr 2008 um

CHF 25’000.– erhöht haben. Vom Berufungskläger wird diese Erhöhung der

Solidarschuld weder in den erstinstanzlichen Rechtsschriften noch in der

Berufung bestritten. Dass die Berufungsbeklagte (auch) die Hypothek in diesem

Umfang alleine zurückbezahlt hat, steht aufgrund der obigen Ausführungen fest.

Dass die Parteien in der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 die Anwendung von Art.

148 Abs. 1 und 2 OR auf diese erst im Jahr 2008 entstandene Solidarschuld

hätten ausschliessen wollen, wird vom Berufungskläger nicht vorgebracht. Das

Zivilgericht erkannte daher auch in diesem Punkt zu Recht, dass die

Berufungsbeklagte, die den ganzen Betrag und damit auch den hälftigen Anteil

des Berufungsklägers im Umfang CHF 12’500.– bezahlt hatte, eine

Regressforderung gegen diesen im entsprechenden Umfang nachgewiesen hat.

2.2.3.6 Insgesamt

erachtete es das Zivilgericht somit zu Recht als erwiesen, dass die

Berufungsbeklagte die von den Parteien solidarisch geschuldete Hypothekarschuld

von insgesamt CHF 1'725'000.– alleine zurückbezahlt hat und dass es dem

Berufungsbeklagten in Bezug auf den Erhöhungsbetrag von CHF 350'000.–

(abzüglich einer an die Berufungsbeklagten erfolgten Zahlung von

CHF 30'000.–) und in Bezug auf den Erhöhungsbetrag von CHF 25'000.–

im Jahr 2008 nicht gelinge, eine von Art. 148 Abs. 1 und 2 OR abweichende

Regelung nachzuweisen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung

der Teilklage über den Betrag von CHF 30'000.– vom Zivilgericht auf einer

unrichtigen Rechtsanwendung oder einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung

beruhen soll. Die Zusprechung von Verzugszinsen wird vom Berufungskläger nur im

Zusammenhang mit der Berechtigung der Hauptforderung beanstandet. Darauf ist

somit aufgrund des vorliegenden Ergebnisses nicht weiter einzugehen. Die

Berufung erweist sich als unbegründet.

3.

Aus den

vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 30'000.–

betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens CHF 3’000.– (§ 5 Abs. 1 und

§ 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zudem hat der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen,

welche auf CHF 3'000.– festgelegt wird (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs.

1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommen Auslagen von maximal 3

% (§ 23 HoR) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 24 HoR), wobei die

Berufungsbeklagte in ihrer Honorarnote vom 7. November 2022 erstere mit CHF

75.– beziffert.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. Juni 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 3’000.– und bezahlt der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 3’000.– zuzüglich Auslagen von CHF 75.– und Mehrwertsteuer

von CHF 231.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.