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Entscheid

ZB.2022.29

Forderung (BGer 4A_236/223 vom 11. September 2023)

17. März 2023Deutsch45 min

verurteilen, ihm EUR 495'872.– zuzüglich Zins zu zahlen; zweitens und eventualiter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.29

ENTSCHEID

vom 17. März 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. März 2022

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Vertrag vom

25. September 2013 betraute C____ (Auftraggeber) seine Cousine A____

(Beauftragte) damit, einen Betrag von EUR 2 Millionen für den Kauf von Kunst zu

verwenden. Am 15. Oktober 2013 anerkannte die Beauftragte, dem Auftraggeber EUR

1,81 Millionen zu schulden. In der Folge kaufte sie mit den ihr überwiesenen

Vermögenswerten («Art Funds») mehrere Kunstwerke für ihren Cousin und

Auftraggeber. Im November 2018 trat der Auftraggeber seine Forderung gegen die

Beauftragte seinem Vater B____ (Gläubiger) ab.

Am 12. Dezember

2018 erhob der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die

Beauftragte. Darin beantragte er, die Beauftragte sei zu verurteilen, ihm einen

noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 184'124.–

zuzüglich Zins; zudem sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden

Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 56'116, eventualiter USD 62'652.–,

jeweils zuzüglich Zins. Mit Klageantwort vom 12. September 2019 ersuchte

die Beauftragte um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Nach

einem zweiten Schriftenwechsel, in welchem die Parteien an ihren Rechtsbegehren

im Wesentlichen festhielten, präzisierte der Gläubiger seine Rechtsbegehren mit

Eingabe vom 14. Juli 2020: Demgemäss sei die Beauftragte erstens zu

verurteilen, ihm EUR 495'872.– zuzüglich Zins zu zahlen; zweitens und eventualiter

sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen,

mindestens jedoch EUR 184'184.– zuzüglich Zins; drittens behielt er sich eine

Nachklage vor. Mit Eingaben vom 20. Januar und 4. Februar 2021 erklärten sich

die Parteien mit der Prorogation auf das Dreiergericht des Zivilgerichts

einverstanden. Am 30. März 2022 führte das Zivilgericht die Hauptverhandlung

durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete es die Beauftragte, dem

Gläubiger EUR 495'872.– zuzüglich Zins zu zahlen.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob die Beauftragte am 16. September 2022

Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie, es sei der Entscheid

aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei das Berufungsverfahren zunächst

auf die Frage zu beschränken, ob das Zivilgericht zu Recht auf die unbezifferte

Forderungsklage des Gläubigers eingetreten sei. Mit Verfügung vom 21. Oktober

2022 wies der Verfahrensleiter des Appellationgsgerichts diesen

Verfahrensantrag ab. Mit Berufungsantwort vom 24. November 2022 beantragt der

Gläubiger die Abweisung der Berufung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der

Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der

begründete Entscheid ist der Beauftragten am 17. August 2022 zugestellt worden.

Dagegen hat sie am 16. September 2022 und damit rechtzeitig Berufung

erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die grundsätzlich formgerecht erhobene und

begründete Berufung ist somit einzutreten. Da das Zivilgericht die vorliegende

Klage als Dreiergericht beurteilte, ist das Appellationsgericht ebenfalls in

Dreierbesetzung zur Beurteilung der Berufung zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer

6.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Der

Zivilgerichtsentscheid und die Position der Beauftragten

2.1

Das Zivilgericht prüfte in einem ersten

Schritt die Prozessvoraussetzungen. Es bejahte zunächst seine Zuständigkeit und

die Zulässigkeit des Verzichts auf ein Schlichtungsverfahren

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1 bis 1.4). Sodann erachtete es die Einreichung

einer unbezifferten Forderungsklage im vorliegenden Fall als zulässig (E. 1.5.

und 1.6). Demgemäss trat es auf die Klage des Gläubigers ein (E. 1.7).

In einem zweiten Schritt qualifizierte das Zivilgericht den

Vertrag vom 25. September 2013 zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten

als einfachen Auftrag, auf welchen schweizerisches Auftragsrecht anwendbar ist

(E. 2.1 und 2.2). Auf die Schuldanerkennung der Beauftragten vom 15. Oktober

2013.

sei ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar (E. 2.3). Im

vorliegenden Fall sei anzunehmen, dass der Beauftragten eine Summe von EUR 1'810'000.–

übertragen worden sei (E. 2.4).

In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, welche

Ausgaben die Beauftragte von der Summe von EUR 1'810'000.– abziehen kann (E.

4.1). Dabei zog es zunächst die Ausgaben für unbestrittene Kunstkäufe und

weitere unbestrittene Ausgaben ab (E. 4.2 und 4.3). Sodann prüfte es

umstrittene Abzüge für diverse Auslagen der Beauftragten (E. 4.4 bis 4.10).

Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, dass die Beauftragte von der

übertragenen Summe Abzüge von insgesamt EUR 1'314'128.– vornehmen könne, so

dass sie dem Gläubiger noch EUR 495'872.– schulde (E. 4.11 bis 4.13).

In einem vierten Schritt beseitigte das Zivilgericht den von

der Beauftragten in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von

CHF 557'360.15 (E. 5). In einem letzten Schritt bezifferte und verteilte es die

Prozesskosten (E. 6).

2.2

Die Beauftragte kritisiert den

Zivilgerichtsentscheid in drei Punkten: Erstens sei das Zivilgericht zu Unrecht

auf die unbezifferte Forderungsklage eingetreten (vgl. unten E. 3). Zweitens

und eventualiter seien von der übertragenen Summe von EUR 1'810'000.– EUR

102'428.– abzuziehen für den Wertverlust, der zwischen der Auszahlung der Summe

und dem ersten Kunstkauf eingetreten sei (E. 4). Drittens habe das Zivilgericht

mehrere Abzüge nicht oder in zu geringer Höhe zugelassen (E. 5).

3.

Zulässigkeit einer unbezifferten

Forderungsklage

3.1

Das Zivilgericht prüfte, ob die Voraussetzungen

einer unbezifferten Forderungsklage im vorliegenden Fall erfüllt sind und auf

die Klage einzutreten ist. Dabei gab es zunächst einen Überblick über die

Ausführungen der Parteien zu dieser Frage (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.5.1 bis

1.5.4). Sodann führte es aus, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist,

eine unbezifferte Forderungsklage einzureichen: Art. 85 Abs. 1 ZPO ermögliche

es dem Kläger, eine unbezifferte Forderungsklage zu erheben – unter Angabe

eines Mindestwerts als vorläufigem Streitwert –, sofern ihm eine Bezifferung zu

Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar sei. Die Nichtbezifferung des

Rechtsbegehrens sei kein dauerhaftes Merkmal; die Bezifferung werde nach dem

Beweisverfahren oder nach der Auskunftserteilung durch die Beklagte nachgeholt

(E. 1.5.5 und 1.5.6). Im vorliegenden Fall habe die Beauftragte nach dem

Zerwürfnis der Parteien im Frühling 2016 dem Auftraggeber eine Abrechnung

zugestellt, wonach er ihr EUR 200'449.15 schulde. Im 2018 habe sie diesen

Betrag auf EUR 263'426.– erhöht. Für den Auftraggeber hätten beide Abrechnungen

diverse Unstimmigkeiten aufgewiesen, so beim Anfangsbetrag, beim Kaufpreis des

Bilds von Christopher Wool, der Zahlung an D____ und anderen Abzügen. Aufgrund

dieser Unstimmigkeiten seien die beiden Abrechnungen für den Kläger eine

ungeeignete Basis für eine Bezifferung gewesen. Die genauen

Berechnungsgrundlagen wie Originalrechnungen der Kunstkäufe oder allfällige

weitere Vereinbarungen mit dem Auftraggeber befänden sich in der Sphäre der

Beauftragten. Damit sei die genaue Bezifferung der Forderung durch den Kläger

unmöglich oder unzumutbar (E. 1.5.7). Gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO sei

die Bezifferung nachzuholen, sobald der Kläger nach Abschluss des

Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Beklagte dazu in der

Lage sei. Mit der Eingabe vom 14. Juli 2020 habe der Gläubiger sein primäres

Rechtsbegehren mit EUR 495'872.– beziffert. Damit habe er sein Rechtsbegehren

vor Abschluss des Beweisverfahrens und somit rechtzeitig beziffert (E. 1.5.8

und 1.5.9). Für den Fall, dass der Gläubiger nicht zur Einreichung einer

unbezifferten Klage berechtigt gewesen sei, führte das Zivilgericht in einer

Eventualbegründung aus, dass er seine maximale Forderung rechtzeitig im Rahmen

des ordentlichen Schriftenwechsels auf EUR 587'584.– beziffert habe (E.

1.5.10). Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, es sei dem Gläubiger zu

Beginn des Verfahrens unmöglich oder unzumutbar gewesen, seine Forderung zu

beziffern. Damit sei auf die unbeziffert eingereichte Forderungsklage

einzutreten (E. 1.6 und 1.7).

Die Beauftragte macht in ihrer

Berufung geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht auf die unbezifferte

Forderungsklage eingetreten. Der Gläubiger habe es nämlich versäumt, bereits in

seiner Klage die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage ausreichend

zu substantiieren. Er habe in den Rechtsbegehren 1 und 2 seiner Klage jeweils

eine unbezifferte Forderungsklage erhoben. Er habe dies damit begründet, dass

die definitive Höhe der Klageforderung erst beziffert werden könne, wenn die

Beauftragte die Belege für die in ihrer Abrechnung abgezogenen Beträge

vorgelegt und detailliert darüber Auskunft erteilt habe. Nach der Bundesgerichtspraxis

genüge es nicht, wenn einfach unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die

Bezifferung verzichtet werde; nur sofern ein Beweisverfahren für schlüssige

Behauptungen unabdingbar sei, sei die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar.

Die­se Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung müsse der Kläger nach

der Bundesgerichtspraxis bereits in der Klage konkret darlegen. Nach Auffassung

der Beauftragten genügte der Gläubiger diesen Anforderungen nicht: Er wäre sehr

wohl auch ohne Beweisverfahren zu schlüssigen Behauptungen in der Lage gewesen.

So habe er bereits im Oktober 2017 in England in der gleichen Sache eine Klage

über EUR 525’187.44 angestrengt und im Dezember 2018 in der Schweiz einen

Arrest über CHF 531’468.– erwirkt. Zudem habe er in der Klage detailliert

angegeben, welche Abrechnungspositionen er in welchem Umfang für unberechtigt

halte. Trotzdem habe es das Zivilgericht genügen lassen, dass für den Gläubiger

aus der vorprozessualen Korrespondenz und den Abrechnungen der Beauftragten

(Klagebeilagen 25–29) nicht ersichtlich sei, welche Abzüge in welcher Höhe

geltend gemacht würden. Das Zivilgericht stütze sich dabei in E. 1.5.7 auf

veraltete Bundesgerichtsentscheide. Unzutreffend sei auch die

Eventualbegründung des Zivilgerichts, wonach der Gläubiger seine Klage noch

rechtzeitig in der Replik beziffert habe (Berufung, Rz. 19–28).

3.2

Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist

das Rechtsbegehren zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es dem Kläger

unmöglich oder unzumutbar, seine Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu

beziffern, so kann er eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Er muss jedoch

einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1

ZPO). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in

Fällen denkbar, in denen erst das Beweisverfahren die Grundlage zur Bezifferung

der Forderung abgibt. Hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung nach

Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Nach der Praxis des Bundesgerichts

genügt es dabei nicht, wenn der Kläger einzig unter Hinweis auf fehlende

Informationen auf die Bezifferung verzichtet. Vielmehr obliegt ihm der

Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist.

Mit anderen Worten: Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es

Aufgabe des Klägers, sein Begehren so weit wie möglich zu beziffern und – wo

dies nicht möglich ist – aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine

unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (zum Ganzen vgl. BGE 140 III 409

E. 4.3.1 und 4.3.2 sowie 148 III 322 E. 2.1 und 2.2). Dies hat der Kläger

bereits in der Klageschrift aufzuzeigen – und nicht erst in einer späteren

Eingabe. Dabei muss er konkret darlegen, weshalb es ihm aus objektiven Gründen

unmöglich oder unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 148 III 322

E. 3.8). Das Bundesgericht begründet dies mit der elementaren Bedeutung der

Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu einem frühen Zeitpunkt, den Vorteilen

einer unbezifferten Forderungsklage (Verjährungsunterbrechung und Verzinsung im

Umfang der nachträglichen Bezifferung, Ausforschungscharakter der unbezifferten

Forderungsklage) und den Schwierigkeiten der Beklagten, das Prozessrisiko

einzuschätzen, wenn die Forderung nicht bereits in der Klage beziffert wird

oder die Gründe für die fehlende Bezifferung nicht bereits in der Klage angegeben

werden (zum Ganzen vgl. BGE 148 III 322 E. 3.2 bis 3.4).

Zur Veranschaulichung der Anforderungen an diese

Darlegungslast des Klägers, der eine unbezifferte Forderungsklage einreicht,

seien drei Entscheide genannt. In allen drei Fällen erachtete das Bundesgericht

eine Bezifferung der Klage als zumutbar:

BGer 4A_618/2017 vom 11.

Januar 2018 E. 4.2: Die Klägerin klagte auf Feststellung des Bestehens eines

Versicherungsvertrags und auf Ausrichtung der Leistungen, ohne ihre Forderung

zu beziffern. Das angerufene Gericht trat auf die Klage mangels Bezifferung der

Klageforderung nicht ein. Vor Bundesgericht behauptete die Klägerin, es sei ihr

unmöglich gewesen, die Klageforderung zu beziffern. Das Bundesgericht wies

darauf hin, dass die Klägerin im kantonalen Verfahren diese Unmöglichkeit nicht

«d’une manière ou d’une autre» dargelegt habe. Zudem sei nicht einzusehen,

weshalb die Berechnung von Taggeldern, abzüglich bereits ausgezahlter

Taggelder, derart kompliziert sei, dass eine Bezifferung nicht möglich wäre.

BGer 4A_502/2019 vom 15.

Juni 2020 E. 7.4.2 und 7.4.3: Die Klägerinnen hatten das Begehren gestellt, der

Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten der Ersatzvornahme für die Behebung

der gerügten Mängel an der Aussenwärmedämmung zu bezahlen und hierfür einen

Kostenvorschuss in der Höhe der durch ein Gutachten festzustellenden

mutmasslichen Kosten zu leisten. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht

ein, dies mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen einer unbezifferten

Forderungsklage seien nicht gegeben. In einem Vorschussprozess seien nur die zu

erwartenden Kosten für die Ersatzvornahme zu beziffern, die regelmässig auf

einer Schätzung beruhten. Dass eine solche Schätzung unmöglich oder unzumutbar

sei, hätten die Klägerinnen nicht dargetan. Das Bundesgericht schützte diesen

Entscheid: Die Klägerinnen hätten eine Bevorschussung eingeklagt; sie müssten

demgemäss nicht die tatsächlichen, sondern nur die voraussichtlichen Kosten

beziffern. Insoweit seien die Schwierigkeiten einer Bezifferung kleiner als bei

einer gewöhnlichen Forderungsklage. Die Klägerinnen verfügten über eine

Kostenschätzung, die eine Bandbreite von 1,5 bis 2,0 Millionen CHF aufweise.

Gestützt auf diese Angaben scheine für die Klägerinnen bereits festzustehen,

welche zu beseitigenden Mängel bestünden und welche Massnahmen zur Beseitigung

notwendig seien. Wenn die Kostenschätzung den Klägerinnen zu ungenau erscheine,

seien sie zur Bezifferung ihrer Klage nicht auf ein Gutachten angewiesen, denn

es genüge die Information, mit welchen Kosten die Mangelbeseitigungsansprüche

voraussichtlich verbunden seien. Diesbezüglich genüge es, Offerten zu den

gewünschten Arbeiten einzuholen, was nicht unzumutbar sei.

BGE 148 III 322 E. 5: Die

Klägerin hatte in ihrer Klage im Zusammenhang mit Art. 85 ZPO Folgendes ausgeführt:

«Der Schadensbetrag – und daher erst recht die Schadenersatzforderung der

Klägerin gegen die Beklagte – kann erst nach dem Beweisverfahren, d. h. nach

dem Vorliegen des Expertengutachtens, bestimmt werden. Zurzeit ist es der

Klägerin weder möglich noch zumutbar, den Forderungsbetrag exakt zu beziffern.

Doch ist davon auszugehen, dass die Schadenersatzforderung insgesamt den Betrag

von CHF 100'000.00 übersteigen wird». Weshalb die Abnahme eines

Expertengutachtens schon für schlüssige Behauptungen zu den eingeklagten

Schadensposten unabdingbar und eine Bezifferung des Schadens ohne dieses

Gutachten unmöglich oder unzumutbar sein soll, war der Klageschrift nicht zu

entnehmen.

3.3

Im

vorliegenden Fall legte der Gläubiger in seiner Klage unter dem Titel

«Unbezifferte Forderungsklage» zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen eine

Bezifferung der Klage unmöglich oder unzumutbar ist. Gemäss der Lehre sei dies

der Fall, wenn dem Kläger die genaue Höhe des Anspruchs nicht bekannt sei und

diese Unkenntnis nicht in seiner Verantwortlichkeitssphäre liege, mithin die

zur Bezifferung erforderlichen Unterlagen oder Informationen erst von der

Beklagten (oder Dritten) ediert oder bekanntgegeben werden müssten (Klage, Rz

31.

und 32). Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger (beziehungsweise sein Sohn)

der Beauftragten im Oktober 2013 zwecks Einkauf von Kunst EUR 1'810'000.–

überlassen. In den folgenden Jahren habe die Beauftragte einige Kunstwerke

gekauft, deren Gesamtwert aber unter EUR 1'810'000.– geblieben sei. Als der

Gläubiger schliesslich den übrig gebliebenen Betrag zurückgefordert habe, habe

ihm die Beauftragte beschieden, dass nicht sie ihm Geld schulde, sondern er

ihr. Je nach Version ihrer Abrechnung habe sie EUR 200'449.15 oder EUR

263'426.– verlangt (Klage, Rz 33 mit Verweis auf Rz 60–71). Bereits aus den von

der Beauftragten vorgelegten, jedoch inhaltlich voneinander abweichenden

Abrechnungen ergebe sich, dass diverse Beträge nicht im Zusammenhang mit dem

Kunsteinkaufvertrag verwendet worden seien. Es sei zudem anzunehmen, dass

diverse weitere Beträge zweckentfremdet worden seien oder ein unrichtiger

Abrechnungsbetrag eingesetzt worden sei. Die definitive Höhe der Forderung

könne erst dann beziffert werden, wenn die Beauftragte die Belege für die

gemäss ihrer Abrechnung von EUR 1'810'000.– abgezogenen Beträge vorgelegt und

detailliert über die Ausgaben Auskunft erteilt habe. Erst dann könne eruiert

werden, ob überhaupt und in welcher Höhe diese Beträge im Einklang mit dem

Vertrag verwendet worden seien (Klage, Rz 34 mit Verweis auf Rz 93–98 und 111).

Zusammenfassend könne die Bezifferung erst erfolgen, wenn die Beauftragte

Auskunft über die von ihr mit dem überlassenen Geld getätigten Ausgaben erteilt

und die entsprechenden Belege vorgelegt habe (Klage, Rz 35). In Rz 60–92 der

Klage legte der Gläubiger detailliert die zahlreichen Unstimmigkeiten dar in

Bezug auf die erste und die zweite Abrechnung der Beauftragten und in Bezug auf

die erste und die zweite Rechnung zum «Wool-Kauf». In Rz 93–98 legte er sodann dar,

welchen Betrag die Beauftragte mindestens noch schulde: Ausgehend vom

überwiesenen Betrag von EUR 1'810'000.– und neun unbestrittenen Abzügen ergebe

sich ein Betrag von EUR 531'468.–, zu dessen Rückforderung er

grundsätzlich berechtigt sei. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass neben

diesen neun Abzügen weitere Abzüge im Einklang mit dem Vertrag erfolgt seien.

In jedem Fall habe er aber mindestens EUR 184'124.– zugute. Da er aber

keinen Zugang zu den der Abrechnung der Beauftragten zugrundeliegenden Belegen

habe, sei es ihm derzeit unmöglich, den Rückforderungsbetrag abschliessend zu

beziffern.

Mit diesen Ausführungen legte der Gläubiger in seiner

Klageschrift nachvollziehbar dar, dass sich der geschuldete

Rückforderungsbetrag aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Abrechnungen und

Belege zwischen EUR 184'112.– und EUR 531'468.– bewegen müsse, dass aber

aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beauftragten und der weitgehend

vorenthaltenen Belege eine genauere Bezifferung nicht möglich sei. Aufgrund der

Darlegungen in der Klageschrift liegt somit ein Fall vor, in dem erst das

Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung innerhalb der doch

erheblichen Spannweite von EUR 184'112.– bis EUR 531'468.– abgibt. In

einem solchen Fall erscheint die Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage

als zulässig. Wäre der Gläubiger in der vorliegenden Konstellation gezwungen,

seine Klageforderung zu beziffern, würde er bei einer Klageforderung von EUR 531'468.–

je nach Ausgang des Beweisverfahrens riskieren, sich massiv zu überklagen. Bei

einer Klage über EUR 184'112.– (ohne Vorbehalt der Mehrforderung) würde er

wegen der abgeurteilten Sache (res iudicata) Gefahr laufen, seinen darüberhinausgehenden

Anspruch zu verlieren; bei einer Teilklage über EUR 184'112.– (also mit Vorbehalt

der Mehrforderung) müsste er allenfalls einen zweiten Forderungsprozess

anstrengen. Unter diesen Umständen war es dem Gläubiger nicht zuzumuten, seine

Klageforderung bereits mit der Klageeinreichung zu beziffern. Der vorliegende

Fall unterscheidet sich diesbezüglich denn auch massgeblich von den in E. 3.2

geschilderten Bundesgerichtsentscheiden, in denen die Kläger jeweils gänzlich

auf Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Bezifferung verzichtet hatten (BGer

4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 [Taggelder] und BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni

2020.

[Kostenvorschuss für Ersatzvornahme]) oder nur sehr rudimentäre Angaben

gemacht hatten (BGE 148 III 322 [Schadenersatz]).

Dass der Gläubiger im Oktober 2017 in England in der

gleichen Sache eine Klage über EUR 525'187.44 angestrengt und im Dezember

2018.

einen Arrest über CHF 531'468.– erwirkt hat, spricht ebenfalls nicht

gegen die Unzumutbarkeit der Bezifferung der vorliegenden Klage. In der in

England eingereichten Klage wies der Gläubiger darauf hin, dass er aufgrund des

Fehlens von Informationen nicht in der Lage sei, die Klage genau zu beziffern,

und hielt die Beauftragte zur Auskunftserteilung an (Klagebeilage 11, Rz 15).

Die Bezifferung im Arrestverfahren beweist ebenfalls nicht, dass die

Bezifferung der vorliegenden Forderungsklage zumutbar war: Im Arrestverfahren

geht es nicht um die genaue Bezifferung der Forderung, sondern darum, ein

möglichst ausreichendes Vollstreckungssubstrat für die im Klageverfahren zu

ermittelnde Klageforderung zu sichern; die Bezifferung im Arrestverfahren ist

somit ebenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Bezifferung im

vorliegenden Klageverfahren zu indizieren.

Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden,

dass das Zivilgericht auf die unbezifferte Forderungsklage des Gläubigers

eintrat.

4.

Wert des Art Funds

4.1

Das Zivilgericht prüfte sodann, welche Summe

der Auftraggeber seinerzeit an die Beauftragte transferiert hatte. Das

Zivilgericht legte hierzu dar, dass die Beauftragte mit Schuldanerkennung vom

15.

Oktober 2013 erklärt habe, dem Auftraggeber EUR 1'810'000.– zu

schulden. Die Parteien seien sich einig, dass diese Schuldanerkennung kausal

zum Vertrag vom 25. September 2013 sei und es sich beim Betrag um einen

Übertrag von Vermögens­werten an die Beauftragte zum Kunstkauf handle (Art

Funds). Die Schuldanerkennung führe zu einer Umkehr der Beweislast: Die

Schuldnerin müsse nachweisen, warum sie trotz der Schuldanerkennung nichts

schulde. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime müssten die Parteien die Tatsachen,

auf die sie sich stützten, schlüssig und vollständig darlegen

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4.1 und E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall bringe

die Beauftragte vor, der vom Gläubiger genannte Betrag von EUR 1'810'000.– sei

ihr nicht überwiesen worden; im Zeitpunkt der Überweisung vom 9. Oktober

2013.

habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Eingang des Betrags zu überprüfen,

weshalb sie im Vertrauen in den Auftraggeber, ihren Cousin, vom Betrag von EUR

1'810'000.– ausgegangen sei (und eine Schuldanerkennung in dieser Höhe

unterzeichnet habe). Erst im Januar 2014 habe sie bemerkt, dass die

transferierten Vermögenswerte einen Wert von nur EUR 1'707'572.–

aufgewiesen hätten. Der Gläubiger – so das Zivilgericht – bestreite nun in

seiner Replik, dass der Beauftragten nicht EUR 1'810'000.– übertragen worden

seien, und bringe vor, dass sie sehr wohl Kenntnis von den ihr übertragenen

Vermögenswerten gehabt habe und ihre Vorbringen betreffend Willensmängel

unzutreffend seien (E. 2.4.3 und 2.4.4). Aufgrund dieser Bestreitungen – so das

Zivilgericht – wäre es an der behauptungsbelasteten Beauftragten, ihre

Tatsachenbehauptungen näher zu substantiieren, also die Schlüssigkeit ihrer

ursprünglichen Behauptung durch detaillierte Begründung wiederherzustellen.

Ihre Behauptung, nicht Vermögenswerte von EUR 1'810'000.– erhalten zu haben,

stütze sie auf ein E-Mail der E____ vom 22. August 2019 und ein Dokument

zum Effektenabfluss, wonach die 740 Unzen Gold per 10. Oktober 2013 EUR

710'569.36 wert gewesen seien und der Nennwert der Obligationen per 9. Oktober

2013.

EUR 993'500.– betragen habe (Klageantwortbeilagen 4 und 5). Zudem reiche

sie einen Vermögensauszug ein, der Vermögenswerte von umgerechnet EUR

1'707'750.– per 31. Dezember 2013 bescheinige (Klageantwortbeilagen 6 und 7).

Zur Klärung wesentlich beitragen könnten – so das Zivilgericht –

Gutschriftanzeigen zu den auf ihr Konto übertragenen Vermögenswerten per

9.

Oktober 2013. Doch lege die Beauftragte diese nicht vor, weshalb ihre

Behauptung unbewiesen bleibe, dass nicht EUR 1'810'000.– überwiesen worden

seien. Unbewiesen blieben auch ihre Behauptungen, dass sie keine Möglichkeit

gehabt habe, vor der Unterzeichnung der Schuldanerkennung den Eingang der Summe

auf ihrem Konto zu überprüfen und sie bei der Unterzeichnung der

Schuldanerkennung einem Willensmangel unterlegen sei. Es sei deshalb von einer

übertragenen Summe von EUR 1'810'000.– gemäss der Schuldanerkennung vom 15.

Oktober 2013 auszugehen (E. 2.4.5 bis 2.4.7).

Die Beauftragte macht in der Berufung geltend, sie habe vor

Zivilgericht aufgezeigt (Klageantwort, Rz 33 und 34; Duplik, Rz 10 und 30 ff.),

dass ihr nicht ein fester EUR-Betrag übertragen worden sei, sondern verschiedene

Obligationen, Fondsanteile und 740 Unzen Gold. Zudem habe sie sich bereits vor

Zivilgericht auf den Standpunkt gestellt, dass sie die Schuldanerkennung über

EUR 1'810'000.– nie unterzeichnet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass

ihr nicht ein fester Betrag überwiesen worden sei, sondern die genannten

Vermögenswerte. Mit der Annahme, es sei von einem übertragenen Betrag von EUR

1'810'000.– auszugehen, den die Beauftragte anerkannt habe, stelle das

Zivilgericht den Sachverhalt falsch fest. Obwohl das Zivilgericht die

Kausalität zwischen dem Vertrag vom 25. September und der Schuldanerkennung vom

15.

Oktober 2013 anerkenne, verwehre es der Beauftragten jegliche Einrede aus

dem Grundverhältnis, dem Vertrag vom 25. September 2013. Insbesondere habe

es den Einwand nicht geprüft, dass die erhaltenen Vermögenswerte bis zum 31. Dezember

2013.

(Zeitpunkt, in welchem sie mit den Kunstkäufen begonnen habe) erheblich an

Wert verloren hätten. Für den Beweis dieses Einwands aus dem Grundverhältnis

gelte keine erhöhte Beweispflicht. Im Vertrag vom 25. September 2013 sei

festgehalten, dass die Beauftragte für die von ihr ausgeführten Geschäfte keine

Garantie übernehme, dass alle Währungsrisiken vom Auftraggeber übernommen

würden und dass alle Vermögenswerte auf Risiko des Auftraggebers gehalten

würden. Die Beauftragte habe einen Vermögensauszug der Bank E____ bezüglich

ihres Kontos vom 31. Dezember 2013 eingereicht. Sie habe sodann ausgeführt,

dass ein Teil der transferierten Obligationen ausgelaufen und zurückgezahlt worden

sei und die übrigen Vermögenswerte an Wert eingebüsst hätten (Klage, Rz 37 mit

Verweis auf Klage[antwort]beilagen 6 und 7). Die Vermögenswerte gemäss dem

Vermögensauszug vom 31. Dezember 2013 seien (bis auf EUR 200'000.– Notes der [...]

und EUR 150'000.– Notes der [...]) identisch mit den Vermögenswerten, die der

Auftraggeber der Beauftragten im Oktober 2013 transferiert habe; der Barbestand

von EUR 363'348.51 stamme sodann aus der Rückzahlung der beiden

ausgelaufenen Obligationen (mit Verweis auf Klagebeilage 4 und

Klageantwortbeilage 5). Damit sei entgegen dem Zivilgericht erstellt, dass die

transferierten Vermögenswerte am 31. Dezember 2013 nicht mehr den in der

Schuldanerkennung aufgeführten Wert von EUR 1'810'000.– gehabt hätten. Dieser

Wertverlust von über EUR 102’428.– könne nicht der Beauftragten angelastet

werden und sei nicht mehr von der zum Vertrag kausalen Schuldanerkennung

gedeckt. Denn solche Kursrisiken trage gemäss Vertrag der Auftraggeber

(Berufung, Rz 30–42).

4.2

Im vorliegenden Fall stellt sich vorweg die

Frage, ob die Beauftragte mit diesen Ausführungen in der Berufung (Rz 30–42)

ihrer Begründungspflicht nachkommt.

Mit der Einlegung

der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess

vor der Berufungsinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der

angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei

ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden.

Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen

erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid

bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr

primär, ob die vor Zivil­gericht gestellten Begehren gestützt auf den

angeführten Lebenssachverhalt begrün­det sind, sondern ob die gegen den

angefochtenen Entscheid formulierten Beanstan­dungen zutreffen. Die

Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid

beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der

Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV

2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher eine

Berufungsklägerin nicht, die lediglich auf die vor der ersten

Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt

voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanz­lichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen

ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28.

April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer

Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von

Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder

Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).

Im vorliegenden Fall stellt die Beauftragte in der Berufung

(Rz 30–42) den umstrittenen Sachverhaltsabschnitt (Vermögenstransfer vom 9.

Oktober 2013) aus ihrer Sicht dar und führt aus, wie ihrer Auffassung nach der

Sachverhalt zu würdigen sei. Sie unterlässt es aber, sich mit der Argumentation

des Zivilgerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, in welchen konkreten

Punkten der Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll. Namentlich legt sie nicht

dar, inwiefern die zivilgerichtliche Einschätzung falsch sein soll, dass die

Beauftragte ihre Sachverhaltsdarstellung vor Zivilgericht nicht hinreichend

substantiiert dargelegt und belegt hat. Ebenso unterlässt sie es zu begründen,

weshalb sie die vom Zivilgericht als wesentlich eingestuften Gutschriftanzeigen

bezüglich der auf ihr Konto transferierten Vermögenswerte nicht vorlegte – und

zwar per 9. Oktober 2013, den Tag des Transfers. Es erübrigt sich deshalb, auf

die entsprechenden Ausführungen der Beauftragten in der Berufung einzugehen.

4.3

Selbst wenn die Beauftragte ihrer

Begründungspflicht in der Berufung nachgekommen wäre und auf ihre Ausführungen

einzugehen wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob sie das in der

Berufung Dargelegte bereits vor Zivilgericht vorgebracht und bewiesen hat. In

der Berufung (Rz 30, 34, 37 und 40) verweist sie auf ihre Ausführungen in der

Klage (Rz 33–39 [gemeint ist wohl die Klageantwort, Rz 33–39]) und in der

Duplik (Rz 10 und 30–33). Die Ausführungen der Beauftragten in ihrer Klageantwort

lassen sich so zusammenfassen:

Die Behauptung des Gläubigers, es sei ein Betrag von EUR

1'810'000.– auf das Konto der Beauftragten einbezahlt worden, sei schlicht

falsch (Rz 33). Eine solche Überweisung eines festen Betrags über EUR

1'810'000.– habe die Beauftragte nie erhalten. Vielmehr habe der Auftraggeber

ohne ihr Wissen verschiedene Obligationen und Fondsanteile sowie 740 Unzen Gold

auf ihr Bankdepot überwiesen. Es habe sich um neun – einzeln aufgeführte –

Vermögenspositionen gehandelt [wobei die Beauftragte bei drei Vermögenspositionen

deren Wert nicht angab] (Rz 34). Die Beauftragte habe angenommen, dass ihr –

wie im Vertrag vom 25. September 2013 festgehalten – ein bestimmter Betrag

überwiesen worden sei. Deshalb habe sie die vom Auftraggeber vorgelegte

Schuldanerkennung über EUR 1'810'000.– unterzeichnet. Im Zeitpunkt der

Unterzeichnung habe sie keine Möglichkeit gehabt zu überprüfen, ob der in der

Schuldanerkennung genannte Betrag auf ihrem Konto eingegangen sei (Rz 35). Die

Vermögenswerte hätten im Zeitpunkt des Transfers nicht einen Wert von EUR

1'810'000.– gehabt. Der Wert des Golds habe am 9. Oktober 2013 EUR 710'569.36

betragen, der Nennwert der Obligationen EUR 993'500.– (Klageantwortbeilagen 4

und 5) (Rz 36). Als die Beauftragte im Januar 2014 einen Vermögensauszug der

Bank erhalten habe, habe sie realisiert, dass ihr nicht ein fester Betrag

überwiesen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei der erhaltenen

Obligationen ausgelaufen und zurückgezahlt worden und insbesondere das Gold

habe bereits erheblich an Wert eingebüsst. Aus dem Vermögensauszug der

Beauftragten per 31. Dezember 2013 (Klageantwortbeilage 7) sei ersichtlich,

dass die erhaltenen Vermögenswerte nur noch einen Wert von rund EUR 1'707'572.–

gehabt hätten (Rz 37). Gemäss dem Vertrag mit dem Auftraggeber vom 25. September

2013.

trage der Auftraggeber das Risiko von Wertverlusten bei den übertragenen

Vermögenswerten (Rz 38 und 39).

In ihrer Duplik (Rz 30–33) äusserte sich die Beauftragte zum

Wert der transferierten Vermögenswerte bei deren Erhalt zusammengefasst so:

Der Gläubiger anerkenne, dass der Beauftragten nicht ein

Betrag von EUR 1'810'000.– überwiesen worden sei, sondern 740 Unzen Gold und

verschiedene Obligationen und Fondsanteile (Rz 30). Für den Wert der Obligationen

zum Zeitpunkt des Transfers berufe sich der Gläubiger auf ein Memorandum der

Anwaltskanzlei [...], die angeblich einen Wert von EUR 1'091'378.– ermittelt

habe. Die Beauftragte bestreite diesen Wert. Beim Memorandum handle es sich um

ein im Auftrag des Gläubigers erstelltes Parteigutachten (Rz 31). Die

Beauftragte bleibe dabei, dass die erhaltenen Obligationen zum Zeitpunkt der

Überweisung einen Nominalwert von EUR 993'500.– und das Gold einen Wert von EUR

710'569.36 gehabt habe. Am 31. Dezember 2013 habe der Wert gemäss dem

Vermögensauszug vom 31. Dezember 2013 (Klageantwortbeilage 7) EUR

1'707'572.– betragen (Rz 32). Ein Betrag von EUR 1'810'000.– sei der

Beauftragten anerkanntermassen nie überwiesen worden. Sie könne deshalb auch

nicht zur Rückgabe von Vermögenswerten verurteilt werden, die sie nie erhalten

habe (Rz 33).

Mit diesen Ausführungen in der Klageantwort (Rz 36) und

Duplik (Rz 32) behauptete die Beauftragte pauschal, die transferierten Vermögenswerte

seien im Zeitpunkt ihres Erhalts im Oktober 2013 EUR 1'704'069.36 wert gewesen

(EUR 993'500.– + EUR 710'569.36 = EUR 1'704'069.36). Diese Behauptung versuchte

sie mit den Klageant­wortbeilagen 4 und 5 zu belegen. Die Klageantwortbeilage 4

enthält ein E-Mail der E____ vom 22. August 2019 an die Beauftragte. Darin

wird ihr in aller Kürze mitgeteilt, dass sie in der vierten Tabelle

(«worksheet») den Marktwert der 740 Unzen Gold per 10. Oktober 2013 finde, der

sich auf EUR 710'659.36 belaufe; die Klageantwortbeilage 4 enthält diese vierte

Tabelle aber nicht. Die Beauftragte unterliess es somit, den Wert des Goldes

umfassend – durch Einreichung aller vier Tabellen – zu beweisen. Darauf wies

der Gläubiger bereits in der Replik hin (Rz 74; vgl. dazu Berufungsantwort, Rz

75), ohne dass sich die Beauftragte in der Folge dazu geäussert hätte (Duplik,

Rz 30–33). Die Klageantwortbeilage 5 sodann entspricht der Klagebeilage 4, die

vom Gläubiger eingereicht worden war. Sie umfasst eine Liste von

Effektenabflüssen («sortie titres»). Dabei handelt es sich zunächst nicht um einen

Auszug des Kontos der Beauftragten, sondern des Kontos des Gläubigers, von

welchem aus die Vermögenswerte an die Beauftragte transferiert wurden. Sie

beweisen somit nicht den Wert der Vermögenswerte im Zeitpunkt des Eingangs bei

der Beauftragten, sondern im Zeitpunkt des Ausgangs beim Auftraggeber. Zudem

gibt der Kontoauszug wohl nicht den Wert der Obligationen und Fondsanteile

wieder, sondern die Anzahl der Positionen. Darauf machte der Gläubiger die

Beauftragte bereits vor Zivilgericht aufmerksam (Replik, Rz 75 und 76; vgl.

dazu Berufungsantwort, Rz 76); die Beauftragte äusserte sich dazu in der Duplik

mit keinem Wort (Duplik, Rz 30–33).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden von der

Beauftragten bezeichneten Dokumente ihre Behauptung nicht beweisen, dass am 9.

Oktober 2013 weniger als die mit der Schuldanerkennung anerkannten EUR

1'810'000.– bei ihr eingegangen sind. Das Zivilgericht kam somit richtigerweise

zum Schluss, es bleibe unbewiesen, dass der Beauftragten am 9. Oktober 2013

weniger als EUR 1'810'000.– überwiesen wurden. Die von der Beauftragten darüber

hinaus aufgestellte Behauptung, die transferierten Vermögenswerte hätten

zwischen dem 9. Oktober 2013 und dem 31. Dezember 2013 an Wert verloren,

bleibt unbelegt: Die Beauftragte hat sowohl vor Zivil- als auch

Appellationsgericht davon abgesehen, entsprechende Beweise – wie etwa die vom

Gläubiger erwähnten Kontoauszüge (Replik, Rz 108) – einzureichen (vgl.

Klageantwort, Rz 37–39; Duplik, Rz 45 und 46; Berufung, Rz 37–40).

5.

Abzüge vom Art Funds

5.1

Das Zivilgericht prüfte im Weiteren, welche

Ausgaben die Beauftragte von den transferierten Vermögenswerten von EUR

1'810'000.– (Art Funds) abziehen könne. Dabei untersuchte es verschiedene

Ausgaben (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4 bis 4.10). Im Berufungsverfahren nicht

mehr umstritten sind die Ausgaben für ein Darlehen an den Auftraggeber und für

Steuern. Weiterhin umstritten ist dagegen die Höhe der Ausgaben für ein Bild

von Christopher Wool, für eine Überweisung an D____, für Anwaltskosten, für

Bank Fees und für Accounting Fees.

5.2

5.2.1

Beim Bild von Christopher Wool war vor

Zivilgericht umstritten, welcher Betrag für dessen Kauf durch die Beauftragte

einzusetzen sei. Das Zivilgericht legte dar, nach der mit vier E-Mails

dokumentierten Darstellung des Gläubigers hätten seine Ehefrau und die

Beauftragte zunächst abgemacht, dass ein Kauf für USD 600'000.– das Ziel sei.

Nachdem die Beauftragte mitgeteilt habe, dass der Verkäufer mindestens USD

620'000.– verlange, habe die Ehefrau ihr Einverständnis zum Kauf für USD

620'000.– gegeben. Danach habe die Beauftragte mitgeteilt, dass der Kauf zum

Abschluss gebracht worden sei. Nur zwei Tage später habe sie die Ehefrau

informiert, dass ein anderer «Wool» für USD 30'000'000.– verkauft worden sei,

und sie damit mit ihrem «Wool» für USD 620'000.– gut dastehe. Die Beauftragte

dagegen reiche eine Rechnung für den «Wool» über USD 800'000.– ein; zudem

behaupte sie, die Ehefrau habe dem Kauf für USD 800'000.– per Telefon

zugestimmt. An der Hauptverhandlung – so das Zivilgericht – habe die als Zeugin

befragte Ehefrau ausgesagt, dass es nach ihrer Zustimmung zu einem Kaufpreis

von USD 620'000.– keine Gespräche mehr über einen höheren Preis gegeben habe.

Aufgrund der vom Gläubiger eingereichten E-Mails und der Zeugenaussage seiner

Ehefrau erachtete es das Zivilgericht als erwiesen, dass ein Kaufpreis von USD

620'000.– vereinbart worden und dieser als Abzug zu berücksichtigen sei

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4).

5.2.2

Die Beauftragte kritisiert die Auffassung des

Zivilgerichts, sie habe nicht nachgewiesen, dass ein Kauf des «Wool» für USD

800'000.– autorisiert gewesen sei. Das Zivilgericht würdige den Umstand zu

wenig, dass sie wegen des Schwarzgeldcharakters des Art Funds von einer

Vielzahl von Personen mündliche Weisungen erhalten habe. Der Umstand, dass sie

auf mündliche Weisungen hin habe handeln müssen und diese möglicherweise falsch

interpretiert worden seien, liege gemäss dem Vertrag vom 25. September 2013

allein in der Risikosphäre des Auftraggebers. Jegliche Haftung der Beauftragten

sei für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen (mit Verweis auf Klageantwort,

Rz 23). Zudem habe die Ehefrau des Gläubigers bestätigt, dass auch über höhere

Kaufpreise diskutiert worden sei und sie mit diesen einverstanden gewesen sei.

Eventualiter sei zumindest ein Abzug von USD 650'000.– zuzulassen, da die

Ehefrau ausdrücklich ausgesagt habe, mit einem entsprechenden Kaufpreis

einverstanden gewesen zu sein (mit Verweis auf das Protokoll der

Hauptverhandlung vom 30. März 2022, S. 7) (Berufung, Rz 52–57).

5.2.3

Die Argumentation der Beauftragten gründet auf

der Behauptung, dass sie von einer Vielzahl von Personen mündliche Weisungen

erhalten habe und deshalb die Weisungen möglicherweise falsch interpretiert

habe. Die Beauftragte macht nicht geltend, dass sie diese Behauptung bereits

vor Zivilgericht aufgestellt und belegt hat. Die Behauptung ist mit anderen

Worten neu und kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden

(vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie ist zudem auch unsubstantiiert und unbelegt.

Der Argumentation fehlt es damit bereits an einer faktischen Grundlage. Es

erübrigt sich deshalb, darauf weiter einzugehen.

Zur Eventualargumentation der Beauftragten – es sei ein Abzug

von mindestens USD 650'000.– zuzulassen, da die Ehefrau ausgesagt habe, mit

einem entsprechenden Kaufpreis einverstanden gewesen zu sein – sind die

Zeugenaussagen der Ehefrau des Gläubigers massgebend. Diese äusserte sich zur

Kaufpreislimite für den «Wool» wie folgt (Protokoll der Hauptverhandlung vom

30.

März 2022, S. 7):

«Sie [die Beauftragte) hat das Bild vorgeschlagen. Sie hat

gesagt, der Verkäufer will USD 680'000.00 für das Bild. Ich fragte, ob das ein

guter Kauf ist, weil ich es nicht wirklich mochte. Sie meinte, dass je länger

das Bild bei uns bleibe, desto grösser würde der Wert. A____ wollte aber

nochmals verhandeln und es für USD 600'000.00 bekommen. Es wurden diverse

Emails geschrieben. Ich fragte sie, wo sie steht. Sie sagte, sie kommt nicht

auf USD 600'000.00. Dann sagte ich, ich sei mit USD 650'000.00 einverstanden,

aber sie wollte weiterverhandeln. Sie sagte nach einer Woche, sie sei bei USD

620'000.00. Ich habe dann zu ihr gesagt, wenn es ein gutes Geschäft ist bei USD

600'000.00 dann ist es das auch bei USD 620'000.00. Sie sagte mir, das Bild

wird im Juni geschickt.»

Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Ehefrau

zwischenzeitlich auch mit einem Kaufpreis von USD 650'000.– einverstanden war.

Gemäss ihrer weiteren Aussage gab sie im weiteren Verlauf der Kaufverhandlungen

ihr Einverständnis zu einem Kaufpreis von USD 620'000.–. Die frühere Zustimmung

zu einem höheren Preis war damit überholt. Im Übrigen stünde die behauptete

Zustimmung zu einem Preis von USD 650'000.– im Widerspruch zum E-Mail vom 7.

Mai 2015, in welchem die Ehefrau ihr Einverständnis zu einem Preis von USD

620'000.– gab (Klagebeilage 21). Aufgrund der Zeugenaussagen der Ehefrau und

ihres E-Mails ist somit nicht erstellt, dass die Beauftragte den «Wool» für mehr

als EUR 620'000.– kaufen durfte. Somit ist es richtig, dass das Zivilgericht

einen Abzug von EUR 620'000.– (und nicht mehr) zuliess.

5.3

5.3.1

Vor Zivilgericht war sodann umstritten, ob die

Beauftragte eine Überweisung von EUR 80'000.– an D____ (zuzüglich Bankspesen

von EUR 24.78) in Abzug bringen kann, weil sie in einem Zusammenhang mit dem

Art Funds stehe. Der Gläubiger – so das Zivilgericht – bringe vor, bei der

Überweisung handle es sich um den Gewinnanteil des Auftraggebers am Verkauf

eines Bilds von Pierre Soulages. Das Zivilgericht führte aus, die Beauftragte müsse

beweisen, dass diese Überweisung in berechtigter Anrechnung an den Art Funds

erfolgt sei. Den Klageantwortbeilagen 9 bis 13 und den Replikbeilagen 42 und 43

sei kein Hinweis auf den Grund der Überweisung entnehmen. Damit sei nicht

nachgewiesen, dass die Überweisung von EUR 80'000.– vom Art Funds

abgezogen werden dürfe (Zivilgericht, E. 4.5).

5.3.2

Die Beauftragte beruft sich auf den Vertrag vom

Dispositiv

25. September 2013: Demnach sollte sie in der Regel auf schriftliche Anweisung

hin handeln; habe sie wegen der Umstände gleichwohl aufgrund mündlicher

Anweisungen gehandelt, sei dies auf alleiniges Risiko des Auftraggebers erfolgt

(mit Verweis auf Klagebeilage 2). Aus den eingereichten Beweismitteln sei

ersichtlich, dass die Beauftragte am 6. Februar 2014 einen Betrag von EUR

80'000.– an D____ überwiesen habe (mit Verweis auf Klagebeilage 9). Aus der an

den Auftraggeber adressierten Abrechnung ergebe sich, dass dieser Betrag im

2014 sukzessiv verbraucht worden sei (mit Verweis auf Klagebeilage 10). Auch

weitere Ausgaben wie etwa Hotelrechnungen über USD 22'000.– oder eine Rechnung

für die Miete einer Luxusyacht über EUR 78'300.– seien von der Beauftragten

bezahlt und an den Art Funds angerechnet worden (mit Verweis auf Klagebeilagen

12 und 13). Auch habe der Auftraggeber in seiner Zeugenaussage vom 13. Oktober

2014 anerkannt, dass er die Beauftragte gebeten habe, für ihn verschiedene

Rechnungen zu begleichen. Den Einwand des Gläubigers, es habe sich bei den EUR

80'000.– um einen Gewinnanteil aus dem Verkauf eines Gemäldes gehandelt, weil

er der Beauftragten angeblich EUR 340'000.– für den Kauf eines Bilds

vorgeschossen habe, habe die Beauftragte widerlegt: Am gleichen Tag, an welchem

er das Bild gekauft habe, habe sie bereits einen Betrag von EUR 170'000.–

überwiesen (mit Verweis auf Replikbeilage 42). Einen Vorschuss von EUR

340'000.– habe sie somit offensichtlich nicht benötigt. Stelle der von der

Beauftragten überwiesene Betrag aber keinen Gewinnanteil an einem

Gemäldeverkauf dar, sei bei korrekter Würdigung der Gesamtumstände – fehlende

schriftliche Weisungen fielen in die Risikosphäre des Auftraggebers, Anrechnung

auch anderer persönlicher Ausgaben an den Art Funds – der an D____ überwiesene

Betrag von EUR 80'000.– vom Art Funds abzuziehen (Berufung, Rz 43–51).

5.3.3 Die Beauftragte legt nicht dar, dass sie

bereits vor Zivilgericht auf die angebliche vertragliche Risikoverteilung bei

mündlichen Anweisungen hingewiesen hat. Der Hinweis ist mit anderen Worten neu

und kann deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl.

Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem legt sie auch nicht dar und belegt auch nicht, dass

und welche mündlichen Anweisungen ihr bei der Überweisung der EUR 80'000.– an D____

gegeben worden sein sollen. Der Einwand der Beauftragten, ihr diesbezügliches

Handeln sei in die Risikosphäre des Auftraggebers gefallen, ist damit sowohl

neu als auch unbelegt.

Die Beauftragte führt in der Berufung sodann auch nicht aus,

dass und an welcher Stelle sie bereits vor Zivilgericht dargelegt und belegt

hat, dass die Überweisung von EUR 80'000.– an D____ aus dem Art Funds stammen

soll. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach: Es ist nicht die

Aufgabe des Appellationsgerichts, die umfangreichen erstinstanzlichen

Rechtsschriften nach entsprechenden Fundstellen abzusuchen (zur

Begründungspflicht vgl. vorne E. 4.2). Schliesslich ergibt sich nicht einmal

aus den Ausführungen in der Berufung und aus den angerufenen Klagebeilagen 9

bis 13 und der Replikbeilage 42, dass die Überweisung der EUR 80'000.– an D____

aus dem Art Funds stammt. Demgemäss ist es richtig, dass das Zivilgericht die

Überweisung von EUR 80'000.– an D____ nicht vom Art Funds abzog.

5.4 Vor Zivilgericht war im Weiteren umstritten,

ob die Beauftragte Anwaltskosten von EUR 180'000.– in Abzug bringen kann. Die

Beauftragte bringe vor – so das Zivilgericht –, es handle sich um einen Teil

ihrer Anwaltskosten in einem Verfahren, das ihr Ex-Ehemann zwecks Anpassung der

Unterhaltsbeiträge gegen sie angestrengt habe. Die EUR 180'000.– machten rund

ein Drittel der Anwaltskosten aus diesem Verfahren aus und müssten vom

Gläubiger ersetzt werden, da es sich dabei um Schäden aus unentgeltlichem

Auftrag handle. Der Gläubiger wende ein, dass der Abzug von EUR 180'000.– zu

Lasten des Art Funds ungerechtfertigt sei. Es sei nicht belegt, dass und

allenfalls in welcher Höhe im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der

Unterhaltsbeiträge Kosten im Zusammenhang mit dem Art Funds entstanden sein

sollten. Das Zivilgericht hielt fest, aus keinem der eingereichten Beweismittel

(Klagebeilage 5, Klageantwortbeilagen 15–46 und Duplikbeilagen 11–17) lasse

sich ein direkter Zusammenhang zwischen den Anwaltskosten und dem Art Funds

herleiten. Das Verfahren scheine vielmehr seinen Ursprung in der Erbschaft der Beauftragten

zu haben. Damit bleibe sie den Beweis schuldig, weshalb Anwaltskosten von EUR

180'000.– abzuziehen seien (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.7).

Die Beauftragte kritisiert, das Zivilgericht habe den

Sachverhalt falsch festgestellt und keine Schätzung nach Art. 42 OR

vorgenommen. Sie habe bereits vor Zivilgericht aufgezeigt (Klageantwort, Rz

46–44; Duplik, Rz 53–62), dass die auf ihrem Konto gehaltenen Vermögenswerte

«sehr wohl eine Rolle» gespielt hätten im Verfahren zur Abänderung der

Unterhaltsbeiträge. Sie habe auch aufgezeigt, es sei gemäss dem Vertrag vom 25.

September 2013 entscheidend gewesen, dass die Auslagen direkt oder indirekt aus

oder als Folge einer Handlung der Beauftragten bei der Ausführung des Vertrags

entstanden seien. Als Folge des treuhänderischen Charakters des Art Funds habe

sich das Verfahren zur Änderung der Unterhaltsbeiträge verkompliziert und bei

den Anwälten der Beauftragten zusätzlichen Aufwand verursacht. Welcher Aufwand

im Zusammenhang mit ihrem Konto im Verfahren zur Abänderung der

Unterhaltsbeiträge tatsächlich entstanden sei, lasse sich nicht eruieren; der

Aufwand sei auch aus den Leistungsdetails der Klagebeilagen 20–46 (gemeint

wohl: Klage­antwortbeilagen 20–46) nicht ersichtlich. Eine auf einer realen

Datenbasis basierende Schadenersatzberechnung sei daher nicht möglich

(Berufung, Rz 58–67).

Der Abzug von EUR 180'000.– scheitert bereits an der

fehlenden Substantiierung eines Schadens (beziehungsweise der Auslagen). Nach

Art. 42 Abs. 1 OR ist nämlich der Schaden so konkret wie möglich zu beweisen. Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig

nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was vor­aussetzt, dass ein

strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Selbst wenn ein strikter Beweis unmöglich oder unzumutbar ist, erlaubt Art. 42

Abs. 2 OR der Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger

Höhe zu stellen. Vielmehr sind – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu

behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die

Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit

gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens,

nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die Geschädigte nicht alle im

Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der

Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung

kommt nicht zum Zug (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 155 E. 2.3; BGer 4A_137/2019

vom 26. September 2019 E. 5.1). Mit ihren Ausführungen in der Berufung (Rz 67)

macht es sich die Beauftragte zu einfach: Sie behauptet und substantiiert in

keiner Weise die Indizien, die eine Schätzung des Umfangs des Schadens

(beziehungsweise der Auslagen für Anwaltskosten) erlauben. Bereits aus diesem

Grund ist es richtig, dass das Zivilgericht die geltend gemachten Anwaltskosten

von EUR 180'000.– nicht zum Abzug zuliess. Damit kann auch offenbleiben, ob die

Vertragsauslegung der Beauftragten zutrifft, dass alle Auslagen, die direkt

oder indirekt mit der Vertragsausführung zusammenhängen, vom Auftraggeber zu

übernehmen seien.

5.5 Vor Zivilgericht war auch umstritten, ob die

Beauftragte bestimmte Bank Fees (Bankgebühren von EUR 14'072.51 und Abgaben von

EUR 5'396.65) in Abzug bringen kann. Der Gläubiger – so das Zivilgericht –

bestreite diese generell, da ein substantiiertes Bestreiten wegen der aus

seiner Sicht manipulierten Beweisstücke nicht möglich sei. Das Zivilgericht

hielt dazu fest, dass die Beauftragte den Beweis für die Entstehung der Bank

Fees aus dem Art Funds schuldig bleibe; deshalb seien die Bank Fees auch nicht

zum Abzug zuzulassen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.9).

Die Beauftragte kritisiert, das Zivilgericht stelle damit den

Sachverhalt falsch fest. Sie habe in der Klageantwort (Rz 61) aufgezeigt, dass

ihr im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und den Überweisungen

Bankgebühren von EUR 14'072.51 und Abgaben von EUR 5'396.65 entstanden seien.

In der Replik (Rz 7 [gemeint wohl: Duplik, Rz 7]) habe sie dargelegt, es sei

dem Auftraggeber bekannt gewesen, dass sie die erhaltenen Vermögenswerte auf

das Konto «A____ SUB 3» transferiert habe (mit Verweis auf Klagebeilagen 5 und

7). Wie sich aus den Klagebeilagen 52–74 ergebe, seien die von der Bank

erhobenen Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit dem Konto «A____ SUB 3»

gestanden und damit auch im Zusammenhang mit dem Art Funds. Es sei notorisch,

dass Banken für die Aufbewahrung von Wertschriften Depotgebühren verlangten und

beim Verkauf von Wertschriften Abgaben und Gebühren anfielen, die gemäss dem

Vertrag vom 25. September 2013 der Auftraggeber zu tragen habe (Berufung, Rz

68–70).

In ihrer Klageantwort (Rz 61) hatte die Beauftragte vor

Zivilgericht Folgendes ausgeführt: «Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung

und den getätigten Überweisungen für den ‘Art Fund’ hatte die Beklagte Konto-,

Depot- und Transaktionsgebühren zu bezahlen sowie Abgaben zu leisten.

Gesamthaft bezahlte die Beklagte Bankgebühren in der Höhe von EUR 14'072.51 und

leistete Abgaben in der Höhe von EUR 5'396.65». Zum Beweis verwies die

Beauftragte auf die Klageantwortbeilagen 52–74. Die Beauftragte legte in der

Klageantwort aber mit keinem Wort dar, in welchem Zusammenhang diese Auslagen

mit dem Vertrag vom 25. September 2013 stehen. In der Replik (Rz 167–172; vgl.

dazu Berufungsantwort, Rz 136–140) machte der Gläubiger geltend, dass ein

Grossteil der Beilagen manipuliert sei, da sie weder ein Datum noch eine

Kontonummer oder Angaben zu den betroffenen Vermögenswerten enthielten. Diese

Manipulationen oder Auslassungen konkretisierte der Gläubiger in Bezug auf die

Klageantwortbeilagen 52–62 und 64–72 detailliert. Insgesamt sei somit gänzlich

unklar, wann und in welchem Zusammenhang die in den Klageantwortbeilagen 52–74

aufgeführten Gebühren angefallen seien und ob sie überhaupt etwas mit dem Art

Funds zu tun hätten. In ihrer Duplik (Rz 67) beliess es die Beauftragte darauf

hin im Kern beim Hinweis, der Gläubiger wisse sehr genau, dass die im

Zusammenhang mit dem Konto «A____ SUB 3» erhobenen Bankgebühren und Abgaben den

Art Funds beträfen. Die Beauftragte habe daher zur Recht Bankgebühren von EUR

14'072.51 und Abgaben von EUR 5'396.65 abgezogen. Mit diesen dürren

Ausführungen in der Klageantwort und der Duplik wurde die detailliert bestrittene

Abzugsfähigkeit der Bankgebühren und Abgaben weder substantiiert behauptet noch

belegt. Es ist somit richtig, dass das Zivilgericht die von der Beauftragten

geltend gemachten Gebühren und Abgaben nicht zum Abzug zuliess.

5.6 Schliesslich war vor Zivilgericht auch

umstritten, ob die Beauftragte bestimmte Accounting Fees (Buchhaltungsgebühren

von EUR 19'500.–) in Abzug bringen dürfe. Nach Darstellung der Beauftragten –

so das Zivilgericht – seien ihr in den Jahren 2014 bis 2017

Buchhaltungsgebühren in Bezug auf den Art Funds entstanden. Der Gläubiger

bestreite einen Zusammenhang zwischen diesen Gebühren und dem Art Funds. Das

Zivilgericht hielt fest, dass die eingereichten Belege den Zusammenhang der

Gebühren mit dem Art Funds nicht bewiesen. Auch dieser Abzug sei deshalb nicht

vorzunehmen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.10).

Die Beauftragte kritisiert, das Zivilgericht stelle damit den

Sachverhalt falsch fest. In den Klageantwortbeilagen 75, 77, 79 und 81 sei

vermerkt, dass die Rechnung jeweils das E____-Konto des Auftraggebers und des

Gläubigers betreffe. Damit sei erstellt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang

mit dem Art Funds stünden (Berufung, Rz 71 und 72 mit Verweis auf die

Klageantwort, Rz 62 und die Replik, Rz 68 [gemeint wohl: Duplik, Rz 68]).

In ihrer Klageantwort (Rz 62) hatte die Beauftragte Folgendes

ausgeführt: «Die im Zusammenhang mit dem Konto für Buchhaltung und Rechnungslegung

angefallenen Auslagen betrugen im Jahr 2014 GBP 1'192.00 […], im Jahr 2014 GBP

4'404.00 […], im Jahr 2016 GBP 5'035.00 […] und im Jahr 2017 GBP 5'468.00 […].

Diese Aufwendungen wurden zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden

Eurokurs in EUR umgerechnet […]. Der Abzug der Auslagen über insgesamt EUR

19'500.00 für Accounting and Bookkeeping erfolgte zu recht». Zum Beweis verwies

sie auf die Klage­antwortbeilagen 75–82. In der Replik (Rz 173–180; vgl. dazu

Berufungsantwort, Rz 141–150) machte der Gläubiger Folgendes geltend: Erstens

gehe es bei den Rechnungen in den Klageantwortbeilagen 75–82 um die angebliche

Buchhaltung eines E____-Kontos des Auftraggebers und des Gläubigers; die

transferierten Vermögenswerte seien jedoch auf ein E____-Konto überwiesen

worden, das auf den Namen der Beauftragten laute. Zweitens sei nicht

einzusehen, weshalb man für ein Bankkonto einen Buchhalter brauche. Drittens

sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Betrag für die Buchhaltung im Jahr

2014/2015 plötzlich viermal so hoch gewesen sei wie im Vorjahr, obwohl das

Konto gemäss den Aussagen der Beauftragten ab 2014 durch die Bilderkäufe

dauernd abgenommen habe. Viertens sei der Art Funds gemäss den Aussagen der

Beauftragten ab März 2016 vollständig in Bilder investiert gewesen; es sei

deshalb nicht nachvollziehbar, dass in den Jahren 2016 und 2017 noch

Buchhaltungsarbeiten angefallen seien. Fünftens hätte die Buchhalterin bei

einem Stundenansatz von USD 30.– zur Bewirtschaftung eines einzigen Kontos 221

Stunden gearbeitet; das sei schlechterdings ausgeschlossen. In ihrer Duplik (Rz

68 und 69) führte die Beauftragte dazu einzig aus, dass die Rechnungen

(Klageantwortbeilagen 75–82) das E____-Konto betroffen hätten und die Auslagen

daher im Zusammenhang mit diesem Konto gestanden hätten. Die Aufwendungen für

die Jahre 2016 und 2017 hätten dabei verschiedenste Auskünfte betroffen, welche

die Beauftragte dem Gläubiger erteilt habe. Die Rechnungen seien sodann auf die

Beauftragte persönlich ausgestellt und hätten daher nichts mit ihrer sonstigen

Tätigkeit zu tun. Der Stundenansatz von USD 30.– entspreche offensichtlich

nicht dem Ansatz, welchen die Beklagte für die Buchhaltung habe aufwenden

müssen. Mit diesen knappen Ausführungen in der Duplik wurde die detailliert

bestrittene Abzugsfähigkeit der Buchhaltungsgebühren weder substantiiert behauptet

noch belegt. Somit ist es richtig, dass das Zivilgericht die von der

Beauftragten geltendgemachten Gebühren nicht zum Abzug zuliess.

6. Berufungsentscheid und Prozesskosten

6.1 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die Kritik der Beauftragten am

Zivilgerichtsentscheid nicht stichhaltig ist. Der Zivilgerichtsentscheid ist

folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung vollumfänglich

abzuweisen.

6.2 Bei

diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt die Beauftragte vollständig. Demgemäss

trägt sie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den

erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762.– (Berufung, Rz 3) betragen

die erstinstanzlichen Gerichtskosten und damit auch die zweitinstanzlichen

Gerichtskosten CHF 20'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR).

Die Höhe der

Parteienschädigung im Berufungsverfahren bemisst sich nach den gleichen

Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der

Regel die Hälfte bis zwei Drittel der erstinstanzlichen Ansätze. Es umfasst

einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762.–

beläuft sich das Honorar auf höchstens CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR).

Angesichts der fremdsprachigen Korrespondenz und des grossen Aktenmaterials ist

dieser Kostenrahmen voll auszuschöpfen (vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E.

6.3.2). Wegen des Abzugs von einem Drittel für das Berufungsverfahren beträgt

die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF 20'000.– zuzüglich Auslagen

von 3 % oder CHF 600.– (§ 23 HoR). Mehrwertsteuern sind wie im

zivilgerichtlichen Verfahren keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 30. März 2022 (K5.2018.35) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 20'000.– und

zahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 20'600.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.