ZB.2022.29
Forderung (BGer 4A_236/223 vom 11. September 2023)
17. März 2023Deutsch45 min
verurteilen, ihm EUR 495'872.– zuzüglich Zins zu zahlen; zweitens und eventualiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.29
ENTSCHEID
vom 17. März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. März 2022
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Vertrag vom
25. September 2013 betraute C____ (Auftraggeber) seine Cousine A____
(Beauftragte) damit, einen Betrag von EUR 2 Millionen für den Kauf von Kunst zu
verwenden. Am 15. Oktober 2013 anerkannte die Beauftragte, dem Auftraggeber EUR
1,81 Millionen zu schulden. In der Folge kaufte sie mit den ihr überwiesenen
Vermögenswerten («Art Funds») mehrere Kunstwerke für ihren Cousin und
Auftraggeber. Im November 2018 trat der Auftraggeber seine Forderung gegen die
Beauftragte seinem Vater B____ (Gläubiger) ab.
Am 12. Dezember
2018 erhob der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die
Beauftragte. Darin beantragte er, die Beauftragte sei zu verurteilen, ihm einen
noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 184'124.–
zuzüglich Zins; zudem sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden
Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 56'116, eventualiter USD 62'652.–,
jeweils zuzüglich Zins. Mit Klageantwort vom 12. September 2019 ersuchte
die Beauftragte um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Nach
einem zweiten Schriftenwechsel, in welchem die Parteien an ihren Rechtsbegehren
im Wesentlichen festhielten, präzisierte der Gläubiger seine Rechtsbegehren mit
Eingabe vom 14. Juli 2020: Demgemäss sei die Beauftragte erstens zu
verurteilen, ihm EUR 495'872.– zuzüglich Zins zu zahlen; zweitens und eventualiter
sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen,
mindestens jedoch EUR 184'184.– zuzüglich Zins; drittens behielt er sich eine
Nachklage vor. Mit Eingaben vom 20. Januar und 4. Februar 2021 erklärten sich
die Parteien mit der Prorogation auf das Dreiergericht des Zivilgerichts
einverstanden. Am 30. März 2022 führte das Zivilgericht die Hauptverhandlung
durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete es die Beauftragte, dem
Gläubiger EUR 495'872.– zuzüglich Zins zu zahlen.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob die Beauftragte am 16. September 2022
Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie, es sei der Entscheid
aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei das Berufungsverfahren zunächst
auf die Frage zu beschränken, ob das Zivilgericht zu Recht auf die unbezifferte
Forderungsklage des Gläubigers eingetreten sei. Mit Verfügung vom 21. Oktober
2022 wies der Verfahrensleiter des Appellationgsgerichts diesen
Verfahrensantrag ab. Mit Berufungsantwort vom 24. November 2022 beantragt der
Gläubiger die Abweisung der Berufung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der
Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der
begründete Entscheid ist der Beauftragten am 17. August 2022 zugestellt worden.
Dagegen hat sie am 16. September 2022 und damit rechtzeitig Berufung
erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die grundsätzlich formgerecht erhobene und
begründete Berufung ist somit einzutreten. Da das Zivilgericht die vorliegende
Klage als Dreiergericht beurteilte, ist das Appellationsgericht ebenfalls in
Dreierbesetzung zur Beurteilung der Berufung zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer
6.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Der
Zivilgerichtsentscheid und die Position der Beauftragten
2.1
Das Zivilgericht prüfte in einem ersten
Schritt die Prozessvoraussetzungen. Es bejahte zunächst seine Zuständigkeit und
die Zulässigkeit des Verzichts auf ein Schlichtungsverfahren
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1 bis 1.4). Sodann erachtete es die Einreichung
einer unbezifferten Forderungsklage im vorliegenden Fall als zulässig (E. 1.5.
und 1.6). Demgemäss trat es auf die Klage des Gläubigers ein (E. 1.7).
In einem zweiten Schritt qualifizierte das Zivilgericht den
Vertrag vom 25. September 2013 zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten
als einfachen Auftrag, auf welchen schweizerisches Auftragsrecht anwendbar ist
(E. 2.1 und 2.2). Auf die Schuldanerkennung der Beauftragten vom 15. Oktober
2013.
sei ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar (E. 2.3). Im
vorliegenden Fall sei anzunehmen, dass der Beauftragten eine Summe von EUR 1'810'000.–
übertragen worden sei (E. 2.4).
In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, welche
Ausgaben die Beauftragte von der Summe von EUR 1'810'000.– abziehen kann (E.
4.1). Dabei zog es zunächst die Ausgaben für unbestrittene Kunstkäufe und
weitere unbestrittene Ausgaben ab (E. 4.2 und 4.3). Sodann prüfte es
umstrittene Abzüge für diverse Auslagen der Beauftragten (E. 4.4 bis 4.10).
Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, dass die Beauftragte von der
übertragenen Summe Abzüge von insgesamt EUR 1'314'128.– vornehmen könne, so
dass sie dem Gläubiger noch EUR 495'872.– schulde (E. 4.11 bis 4.13).
In einem vierten Schritt beseitigte das Zivilgericht den von
der Beauftragten in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von
CHF 557'360.15 (E. 5). In einem letzten Schritt bezifferte und verteilte es die
Prozesskosten (E. 6).
2.2
Die Beauftragte kritisiert den
Zivilgerichtsentscheid in drei Punkten: Erstens sei das Zivilgericht zu Unrecht
auf die unbezifferte Forderungsklage eingetreten (vgl. unten E. 3). Zweitens
und eventualiter seien von der übertragenen Summe von EUR 1'810'000.– EUR
102'428.– abzuziehen für den Wertverlust, der zwischen der Auszahlung der Summe
und dem ersten Kunstkauf eingetreten sei (E. 4). Drittens habe das Zivilgericht
mehrere Abzüge nicht oder in zu geringer Höhe zugelassen (E. 5).
3.
Zulässigkeit einer unbezifferten
Forderungsklage
3.1
Das Zivilgericht prüfte, ob die Voraussetzungen
einer unbezifferten Forderungsklage im vorliegenden Fall erfüllt sind und auf
die Klage einzutreten ist. Dabei gab es zunächst einen Überblick über die
Ausführungen der Parteien zu dieser Frage (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.5.1 bis
1.5.4). Sodann führte es aus, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist,
eine unbezifferte Forderungsklage einzureichen: Art. 85 Abs. 1 ZPO ermögliche
es dem Kläger, eine unbezifferte Forderungsklage zu erheben – unter Angabe
eines Mindestwerts als vorläufigem Streitwert –, sofern ihm eine Bezifferung zu
Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar sei. Die Nichtbezifferung des
Rechtsbegehrens sei kein dauerhaftes Merkmal; die Bezifferung werde nach dem
Beweisverfahren oder nach der Auskunftserteilung durch die Beklagte nachgeholt
(E. 1.5.5 und 1.5.6). Im vorliegenden Fall habe die Beauftragte nach dem
Zerwürfnis der Parteien im Frühling 2016 dem Auftraggeber eine Abrechnung
zugestellt, wonach er ihr EUR 200'449.15 schulde. Im 2018 habe sie diesen
Betrag auf EUR 263'426.– erhöht. Für den Auftraggeber hätten beide Abrechnungen
diverse Unstimmigkeiten aufgewiesen, so beim Anfangsbetrag, beim Kaufpreis des
Bilds von Christopher Wool, der Zahlung an D____ und anderen Abzügen. Aufgrund
dieser Unstimmigkeiten seien die beiden Abrechnungen für den Kläger eine
ungeeignete Basis für eine Bezifferung gewesen. Die genauen
Berechnungsgrundlagen wie Originalrechnungen der Kunstkäufe oder allfällige
weitere Vereinbarungen mit dem Auftraggeber befänden sich in der Sphäre der
Beauftragten. Damit sei die genaue Bezifferung der Forderung durch den Kläger
unmöglich oder unzumutbar (E. 1.5.7). Gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO sei
die Bezifferung nachzuholen, sobald der Kläger nach Abschluss des
Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Beklagte dazu in der
Lage sei. Mit der Eingabe vom 14. Juli 2020 habe der Gläubiger sein primäres
Rechtsbegehren mit EUR 495'872.– beziffert. Damit habe er sein Rechtsbegehren
vor Abschluss des Beweisverfahrens und somit rechtzeitig beziffert (E. 1.5.8
und 1.5.9). Für den Fall, dass der Gläubiger nicht zur Einreichung einer
unbezifferten Klage berechtigt gewesen sei, führte das Zivilgericht in einer
Eventualbegründung aus, dass er seine maximale Forderung rechtzeitig im Rahmen
des ordentlichen Schriftenwechsels auf EUR 587'584.– beziffert habe (E.
1.5.10). Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, es sei dem Gläubiger zu
Beginn des Verfahrens unmöglich oder unzumutbar gewesen, seine Forderung zu
beziffern. Damit sei auf die unbeziffert eingereichte Forderungsklage
einzutreten (E. 1.6 und 1.7).
Die Beauftragte macht in ihrer
Berufung geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht auf die unbezifferte
Forderungsklage eingetreten. Der Gläubiger habe es nämlich versäumt, bereits in
seiner Klage die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage ausreichend
zu substantiieren. Er habe in den Rechtsbegehren 1 und 2 seiner Klage jeweils
eine unbezifferte Forderungsklage erhoben. Er habe dies damit begründet, dass
die definitive Höhe der Klageforderung erst beziffert werden könne, wenn die
Beauftragte die Belege für die in ihrer Abrechnung abgezogenen Beträge
vorgelegt und detailliert darüber Auskunft erteilt habe. Nach der Bundesgerichtspraxis
genüge es nicht, wenn einfach unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die
Bezifferung verzichtet werde; nur sofern ein Beweisverfahren für schlüssige
Behauptungen unabdingbar sei, sei die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar.
Diese Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung müsse der Kläger nach
der Bundesgerichtspraxis bereits in der Klage konkret darlegen. Nach Auffassung
der Beauftragten genügte der Gläubiger diesen Anforderungen nicht: Er wäre sehr
wohl auch ohne Beweisverfahren zu schlüssigen Behauptungen in der Lage gewesen.
So habe er bereits im Oktober 2017 in England in der gleichen Sache eine Klage
über EUR 525’187.44 angestrengt und im Dezember 2018 in der Schweiz einen
Arrest über CHF 531’468.– erwirkt. Zudem habe er in der Klage detailliert
angegeben, welche Abrechnungspositionen er in welchem Umfang für unberechtigt
halte. Trotzdem habe es das Zivilgericht genügen lassen, dass für den Gläubiger
aus der vorprozessualen Korrespondenz und den Abrechnungen der Beauftragten
(Klagebeilagen 25–29) nicht ersichtlich sei, welche Abzüge in welcher Höhe
geltend gemacht würden. Das Zivilgericht stütze sich dabei in E. 1.5.7 auf
veraltete Bundesgerichtsentscheide. Unzutreffend sei auch die
Eventualbegründung des Zivilgerichts, wonach der Gläubiger seine Klage noch
rechtzeitig in der Replik beziffert habe (Berufung, Rz. 19–28).
3.2
Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist
das Rechtsbegehren zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es dem Kläger
unmöglich oder unzumutbar, seine Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu
beziffern, so kann er eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Er muss jedoch
einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1
ZPO). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in
Fällen denkbar, in denen erst das Beweisverfahren die Grundlage zur Bezifferung
der Forderung abgibt. Hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung nach
Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Nach der Praxis des Bundesgerichts
genügt es dabei nicht, wenn der Kläger einzig unter Hinweis auf fehlende
Informationen auf die Bezifferung verzichtet. Vielmehr obliegt ihm der
Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist.
Mit anderen Worten: Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es
Aufgabe des Klägers, sein Begehren so weit wie möglich zu beziffern und – wo
dies nicht möglich ist – aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine
unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (zum Ganzen vgl. BGE 140 III 409
E. 4.3.1 und 4.3.2 sowie 148 III 322 E. 2.1 und 2.2). Dies hat der Kläger
bereits in der Klageschrift aufzuzeigen – und nicht erst in einer späteren
Eingabe. Dabei muss er konkret darlegen, weshalb es ihm aus objektiven Gründen
unmöglich oder unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 148 III 322
E. 3.8). Das Bundesgericht begründet dies mit der elementaren Bedeutung der
Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu einem frühen Zeitpunkt, den Vorteilen
einer unbezifferten Forderungsklage (Verjährungsunterbrechung und Verzinsung im
Umfang der nachträglichen Bezifferung, Ausforschungscharakter der unbezifferten
Forderungsklage) und den Schwierigkeiten der Beklagten, das Prozessrisiko
einzuschätzen, wenn die Forderung nicht bereits in der Klage beziffert wird
oder die Gründe für die fehlende Bezifferung nicht bereits in der Klage angegeben
werden (zum Ganzen vgl. BGE 148 III 322 E. 3.2 bis 3.4).
Zur Veranschaulichung der Anforderungen an diese
Darlegungslast des Klägers, der eine unbezifferte Forderungsklage einreicht,
seien drei Entscheide genannt. In allen drei Fällen erachtete das Bundesgericht
eine Bezifferung der Klage als zumutbar:
BGer 4A_618/2017 vom 11.
Januar 2018 E. 4.2: Die Klägerin klagte auf Feststellung des Bestehens eines
Versicherungsvertrags und auf Ausrichtung der Leistungen, ohne ihre Forderung
zu beziffern. Das angerufene Gericht trat auf die Klage mangels Bezifferung der
Klageforderung nicht ein. Vor Bundesgericht behauptete die Klägerin, es sei ihr
unmöglich gewesen, die Klageforderung zu beziffern. Das Bundesgericht wies
darauf hin, dass die Klägerin im kantonalen Verfahren diese Unmöglichkeit nicht
«d’une manière ou d’une autre» dargelegt habe. Zudem sei nicht einzusehen,
weshalb die Berechnung von Taggeldern, abzüglich bereits ausgezahlter
Taggelder, derart kompliziert sei, dass eine Bezifferung nicht möglich wäre.
BGer 4A_502/2019 vom 15.
Juni 2020 E. 7.4.2 und 7.4.3: Die Klägerinnen hatten das Begehren gestellt, der
Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten der Ersatzvornahme für die Behebung
der gerügten Mängel an der Aussenwärmedämmung zu bezahlen und hierfür einen
Kostenvorschuss in der Höhe der durch ein Gutachten festzustellenden
mutmasslichen Kosten zu leisten. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht
ein, dies mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen einer unbezifferten
Forderungsklage seien nicht gegeben. In einem Vorschussprozess seien nur die zu
erwartenden Kosten für die Ersatzvornahme zu beziffern, die regelmässig auf
einer Schätzung beruhten. Dass eine solche Schätzung unmöglich oder unzumutbar
sei, hätten die Klägerinnen nicht dargetan. Das Bundesgericht schützte diesen
Entscheid: Die Klägerinnen hätten eine Bevorschussung eingeklagt; sie müssten
demgemäss nicht die tatsächlichen, sondern nur die voraussichtlichen Kosten
beziffern. Insoweit seien die Schwierigkeiten einer Bezifferung kleiner als bei
einer gewöhnlichen Forderungsklage. Die Klägerinnen verfügten über eine
Kostenschätzung, die eine Bandbreite von 1,5 bis 2,0 Millionen CHF aufweise.
Gestützt auf diese Angaben scheine für die Klägerinnen bereits festzustehen,
welche zu beseitigenden Mängel bestünden und welche Massnahmen zur Beseitigung
notwendig seien. Wenn die Kostenschätzung den Klägerinnen zu ungenau erscheine,
seien sie zur Bezifferung ihrer Klage nicht auf ein Gutachten angewiesen, denn
es genüge die Information, mit welchen Kosten die Mangelbeseitigungsansprüche
voraussichtlich verbunden seien. Diesbezüglich genüge es, Offerten zu den
gewünschten Arbeiten einzuholen, was nicht unzumutbar sei.
BGE 148 III 322 E. 5: Die
Klägerin hatte in ihrer Klage im Zusammenhang mit Art. 85 ZPO Folgendes ausgeführt:
«Der Schadensbetrag – und daher erst recht die Schadenersatzforderung der
Klägerin gegen die Beklagte – kann erst nach dem Beweisverfahren, d. h. nach
dem Vorliegen des Expertengutachtens, bestimmt werden. Zurzeit ist es der
Klägerin weder möglich noch zumutbar, den Forderungsbetrag exakt zu beziffern.
Doch ist davon auszugehen, dass die Schadenersatzforderung insgesamt den Betrag
von CHF 100'000.00 übersteigen wird». Weshalb die Abnahme eines
Expertengutachtens schon für schlüssige Behauptungen zu den eingeklagten
Schadensposten unabdingbar und eine Bezifferung des Schadens ohne dieses
Gutachten unmöglich oder unzumutbar sein soll, war der Klageschrift nicht zu
entnehmen.
3.3
Im
vorliegenden Fall legte der Gläubiger in seiner Klage unter dem Titel
«Unbezifferte Forderungsklage» zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen eine
Bezifferung der Klage unmöglich oder unzumutbar ist. Gemäss der Lehre sei dies
der Fall, wenn dem Kläger die genaue Höhe des Anspruchs nicht bekannt sei und
diese Unkenntnis nicht in seiner Verantwortlichkeitssphäre liege, mithin die
zur Bezifferung erforderlichen Unterlagen oder Informationen erst von der
Beklagten (oder Dritten) ediert oder bekanntgegeben werden müssten (Klage, Rz
31.
und 32). Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger (beziehungsweise sein Sohn)
der Beauftragten im Oktober 2013 zwecks Einkauf von Kunst EUR 1'810'000.–
überlassen. In den folgenden Jahren habe die Beauftragte einige Kunstwerke
gekauft, deren Gesamtwert aber unter EUR 1'810'000.– geblieben sei. Als der
Gläubiger schliesslich den übrig gebliebenen Betrag zurückgefordert habe, habe
ihm die Beauftragte beschieden, dass nicht sie ihm Geld schulde, sondern er
ihr. Je nach Version ihrer Abrechnung habe sie EUR 200'449.15 oder EUR
263'426.– verlangt (Klage, Rz 33 mit Verweis auf Rz 60–71). Bereits aus den von
der Beauftragten vorgelegten, jedoch inhaltlich voneinander abweichenden
Abrechnungen ergebe sich, dass diverse Beträge nicht im Zusammenhang mit dem
Kunsteinkaufvertrag verwendet worden seien. Es sei zudem anzunehmen, dass
diverse weitere Beträge zweckentfremdet worden seien oder ein unrichtiger
Abrechnungsbetrag eingesetzt worden sei. Die definitive Höhe der Forderung
könne erst dann beziffert werden, wenn die Beauftragte die Belege für die
gemäss ihrer Abrechnung von EUR 1'810'000.– abgezogenen Beträge vorgelegt und
detailliert über die Ausgaben Auskunft erteilt habe. Erst dann könne eruiert
werden, ob überhaupt und in welcher Höhe diese Beträge im Einklang mit dem
Vertrag verwendet worden seien (Klage, Rz 34 mit Verweis auf Rz 93–98 und 111).
Zusammenfassend könne die Bezifferung erst erfolgen, wenn die Beauftragte
Auskunft über die von ihr mit dem überlassenen Geld getätigten Ausgaben erteilt
und die entsprechenden Belege vorgelegt habe (Klage, Rz 35). In Rz 60–92 der
Klage legte der Gläubiger detailliert die zahlreichen Unstimmigkeiten dar in
Bezug auf die erste und die zweite Abrechnung der Beauftragten und in Bezug auf
die erste und die zweite Rechnung zum «Wool-Kauf». In Rz 93–98 legte er sodann dar,
welchen Betrag die Beauftragte mindestens noch schulde: Ausgehend vom
überwiesenen Betrag von EUR 1'810'000.– und neun unbestrittenen Abzügen ergebe
sich ein Betrag von EUR 531'468.–, zu dessen Rückforderung er
grundsätzlich berechtigt sei. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass neben
diesen neun Abzügen weitere Abzüge im Einklang mit dem Vertrag erfolgt seien.
In jedem Fall habe er aber mindestens EUR 184'124.– zugute. Da er aber
keinen Zugang zu den der Abrechnung der Beauftragten zugrundeliegenden Belegen
habe, sei es ihm derzeit unmöglich, den Rückforderungsbetrag abschliessend zu
beziffern.
Mit diesen Ausführungen legte der Gläubiger in seiner
Klageschrift nachvollziehbar dar, dass sich der geschuldete
Rückforderungsbetrag aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Abrechnungen und
Belege zwischen EUR 184'112.– und EUR 531'468.– bewegen müsse, dass aber
aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beauftragten und der weitgehend
vorenthaltenen Belege eine genauere Bezifferung nicht möglich sei. Aufgrund der
Darlegungen in der Klageschrift liegt somit ein Fall vor, in dem erst das
Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung innerhalb der doch
erheblichen Spannweite von EUR 184'112.– bis EUR 531'468.– abgibt. In
einem solchen Fall erscheint die Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage
als zulässig. Wäre der Gläubiger in der vorliegenden Konstellation gezwungen,
seine Klageforderung zu beziffern, würde er bei einer Klageforderung von EUR 531'468.–
je nach Ausgang des Beweisverfahrens riskieren, sich massiv zu überklagen. Bei
einer Klage über EUR 184'112.– (ohne Vorbehalt der Mehrforderung) würde er
wegen der abgeurteilten Sache (res iudicata) Gefahr laufen, seinen darüberhinausgehenden
Anspruch zu verlieren; bei einer Teilklage über EUR 184'112.– (also mit Vorbehalt
der Mehrforderung) müsste er allenfalls einen zweiten Forderungsprozess
anstrengen. Unter diesen Umständen war es dem Gläubiger nicht zuzumuten, seine
Klageforderung bereits mit der Klageeinreichung zu beziffern. Der vorliegende
Fall unterscheidet sich diesbezüglich denn auch massgeblich von den in E. 3.2
geschilderten Bundesgerichtsentscheiden, in denen die Kläger jeweils gänzlich
auf Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Bezifferung verzichtet hatten (BGer
4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 [Taggelder] und BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni
2020.
[Kostenvorschuss für Ersatzvornahme]) oder nur sehr rudimentäre Angaben
gemacht hatten (BGE 148 III 322 [Schadenersatz]).
Dass der Gläubiger im Oktober 2017 in England in der
gleichen Sache eine Klage über EUR 525'187.44 angestrengt und im Dezember
2018.
einen Arrest über CHF 531'468.– erwirkt hat, spricht ebenfalls nicht
gegen die Unzumutbarkeit der Bezifferung der vorliegenden Klage. In der in
England eingereichten Klage wies der Gläubiger darauf hin, dass er aufgrund des
Fehlens von Informationen nicht in der Lage sei, die Klage genau zu beziffern,
und hielt die Beauftragte zur Auskunftserteilung an (Klagebeilage 11, Rz 15).
Die Bezifferung im Arrestverfahren beweist ebenfalls nicht, dass die
Bezifferung der vorliegenden Forderungsklage zumutbar war: Im Arrestverfahren
geht es nicht um die genaue Bezifferung der Forderung, sondern darum, ein
möglichst ausreichendes Vollstreckungssubstrat für die im Klageverfahren zu
ermittelnde Klageforderung zu sichern; die Bezifferung im Arrestverfahren ist
somit ebenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Bezifferung im
vorliegenden Klageverfahren zu indizieren.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden,
dass das Zivilgericht auf die unbezifferte Forderungsklage des Gläubigers
eintrat.
4.
Wert des Art Funds
4.1
Das Zivilgericht prüfte sodann, welche Summe
der Auftraggeber seinerzeit an die Beauftragte transferiert hatte. Das
Zivilgericht legte hierzu dar, dass die Beauftragte mit Schuldanerkennung vom
15.
Oktober 2013 erklärt habe, dem Auftraggeber EUR 1'810'000.– zu
schulden. Die Parteien seien sich einig, dass diese Schuldanerkennung kausal
zum Vertrag vom 25. September 2013 sei und es sich beim Betrag um einen
Übertrag von Vermögenswerten an die Beauftragte zum Kunstkauf handle (Art
Funds). Die Schuldanerkennung führe zu einer Umkehr der Beweislast: Die
Schuldnerin müsse nachweisen, warum sie trotz der Schuldanerkennung nichts
schulde. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime müssten die Parteien die Tatsachen,
auf die sie sich stützten, schlüssig und vollständig darlegen
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4.1 und E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall bringe
die Beauftragte vor, der vom Gläubiger genannte Betrag von EUR 1'810'000.– sei
ihr nicht überwiesen worden; im Zeitpunkt der Überweisung vom 9. Oktober
2013.
habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Eingang des Betrags zu überprüfen,
weshalb sie im Vertrauen in den Auftraggeber, ihren Cousin, vom Betrag von EUR
1'810'000.– ausgegangen sei (und eine Schuldanerkennung in dieser Höhe
unterzeichnet habe). Erst im Januar 2014 habe sie bemerkt, dass die
transferierten Vermögenswerte einen Wert von nur EUR 1'707'572.–
aufgewiesen hätten. Der Gläubiger – so das Zivilgericht – bestreite nun in
seiner Replik, dass der Beauftragten nicht EUR 1'810'000.– übertragen worden
seien, und bringe vor, dass sie sehr wohl Kenntnis von den ihr übertragenen
Vermögenswerten gehabt habe und ihre Vorbringen betreffend Willensmängel
unzutreffend seien (E. 2.4.3 und 2.4.4). Aufgrund dieser Bestreitungen – so das
Zivilgericht – wäre es an der behauptungsbelasteten Beauftragten, ihre
Tatsachenbehauptungen näher zu substantiieren, also die Schlüssigkeit ihrer
ursprünglichen Behauptung durch detaillierte Begründung wiederherzustellen.
Ihre Behauptung, nicht Vermögenswerte von EUR 1'810'000.– erhalten zu haben,
stütze sie auf ein E-Mail der E____ vom 22. August 2019 und ein Dokument
zum Effektenabfluss, wonach die 740 Unzen Gold per 10. Oktober 2013 EUR
710'569.36 wert gewesen seien und der Nennwert der Obligationen per 9. Oktober
2013.
EUR 993'500.– betragen habe (Klageantwortbeilagen 4 und 5). Zudem reiche
sie einen Vermögensauszug ein, der Vermögenswerte von umgerechnet EUR
1'707'750.– per 31. Dezember 2013 bescheinige (Klageantwortbeilagen 6 und 7).
Zur Klärung wesentlich beitragen könnten – so das Zivilgericht –
Gutschriftanzeigen zu den auf ihr Konto übertragenen Vermögenswerten per
9.
Oktober 2013. Doch lege die Beauftragte diese nicht vor, weshalb ihre
Behauptung unbewiesen bleibe, dass nicht EUR 1'810'000.– überwiesen worden
seien. Unbewiesen blieben auch ihre Behauptungen, dass sie keine Möglichkeit
gehabt habe, vor der Unterzeichnung der Schuldanerkennung den Eingang der Summe
auf ihrem Konto zu überprüfen und sie bei der Unterzeichnung der
Schuldanerkennung einem Willensmangel unterlegen sei. Es sei deshalb von einer
übertragenen Summe von EUR 1'810'000.– gemäss der Schuldanerkennung vom 15.
Oktober 2013 auszugehen (E. 2.4.5 bis 2.4.7).
Die Beauftragte macht in der Berufung geltend, sie habe vor
Zivilgericht aufgezeigt (Klageantwort, Rz 33 und 34; Duplik, Rz 10 und 30 ff.),
dass ihr nicht ein fester EUR-Betrag übertragen worden sei, sondern verschiedene
Obligationen, Fondsanteile und 740 Unzen Gold. Zudem habe sie sich bereits vor
Zivilgericht auf den Standpunkt gestellt, dass sie die Schuldanerkennung über
EUR 1'810'000.– nie unterzeichnet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass
ihr nicht ein fester Betrag überwiesen worden sei, sondern die genannten
Vermögenswerte. Mit der Annahme, es sei von einem übertragenen Betrag von EUR
1'810'000.– auszugehen, den die Beauftragte anerkannt habe, stelle das
Zivilgericht den Sachverhalt falsch fest. Obwohl das Zivilgericht die
Kausalität zwischen dem Vertrag vom 25. September und der Schuldanerkennung vom
15.
Oktober 2013 anerkenne, verwehre es der Beauftragten jegliche Einrede aus
dem Grundverhältnis, dem Vertrag vom 25. September 2013. Insbesondere habe
es den Einwand nicht geprüft, dass die erhaltenen Vermögenswerte bis zum 31. Dezember
2013.
(Zeitpunkt, in welchem sie mit den Kunstkäufen begonnen habe) erheblich an
Wert verloren hätten. Für den Beweis dieses Einwands aus dem Grundverhältnis
gelte keine erhöhte Beweispflicht. Im Vertrag vom 25. September 2013 sei
festgehalten, dass die Beauftragte für die von ihr ausgeführten Geschäfte keine
Garantie übernehme, dass alle Währungsrisiken vom Auftraggeber übernommen
würden und dass alle Vermögenswerte auf Risiko des Auftraggebers gehalten
würden. Die Beauftragte habe einen Vermögensauszug der Bank E____ bezüglich
ihres Kontos vom 31. Dezember 2013 eingereicht. Sie habe sodann ausgeführt,
dass ein Teil der transferierten Obligationen ausgelaufen und zurückgezahlt worden
sei und die übrigen Vermögenswerte an Wert eingebüsst hätten (Klage, Rz 37 mit
Verweis auf Klage[antwort]beilagen 6 und 7). Die Vermögenswerte gemäss dem
Vermögensauszug vom 31. Dezember 2013 seien (bis auf EUR 200'000.– Notes der [...]
und EUR 150'000.– Notes der [...]) identisch mit den Vermögenswerten, die der
Auftraggeber der Beauftragten im Oktober 2013 transferiert habe; der Barbestand
von EUR 363'348.51 stamme sodann aus der Rückzahlung der beiden
ausgelaufenen Obligationen (mit Verweis auf Klagebeilage 4 und
Klageantwortbeilage 5). Damit sei entgegen dem Zivilgericht erstellt, dass die
transferierten Vermögenswerte am 31. Dezember 2013 nicht mehr den in der
Schuldanerkennung aufgeführten Wert von EUR 1'810'000.– gehabt hätten. Dieser
Wertverlust von über EUR 102’428.– könne nicht der Beauftragten angelastet
werden und sei nicht mehr von der zum Vertrag kausalen Schuldanerkennung
gedeckt. Denn solche Kursrisiken trage gemäss Vertrag der Auftraggeber
(Berufung, Rz 30–42).
4.2
Im vorliegenden Fall stellt sich vorweg die
Frage, ob die Beauftragte mit diesen Ausführungen in der Berufung (Rz 30–42)
ihrer Begründungspflicht nachkommt.
Mit der Einlegung
der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess
vor der Berufungsinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der
angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei
ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden.
Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen
erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid
bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr
primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den
angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den
angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die
Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid
beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der
Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV
2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher eine
Berufungsklägerin nicht, die lediglich auf die vor der ersten
Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28.
April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer
Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von
Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder
Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).
Im vorliegenden Fall stellt die Beauftragte in der Berufung
(Rz 30–42) den umstrittenen Sachverhaltsabschnitt (Vermögenstransfer vom 9.
Oktober 2013) aus ihrer Sicht dar und führt aus, wie ihrer Auffassung nach der
Sachverhalt zu würdigen sei. Sie unterlässt es aber, sich mit der Argumentation
des Zivilgerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, in welchen konkreten
Punkten der Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll. Namentlich legt sie nicht
dar, inwiefern die zivilgerichtliche Einschätzung falsch sein soll, dass die
Beauftragte ihre Sachverhaltsdarstellung vor Zivilgericht nicht hinreichend
substantiiert dargelegt und belegt hat. Ebenso unterlässt sie es zu begründen,
weshalb sie die vom Zivilgericht als wesentlich eingestuften Gutschriftanzeigen
bezüglich der auf ihr Konto transferierten Vermögenswerte nicht vorlegte – und
zwar per 9. Oktober 2013, den Tag des Transfers. Es erübrigt sich deshalb, auf
die entsprechenden Ausführungen der Beauftragten in der Berufung einzugehen.
4.3
Selbst wenn die Beauftragte ihrer
Begründungspflicht in der Berufung nachgekommen wäre und auf ihre Ausführungen
einzugehen wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob sie das in der
Berufung Dargelegte bereits vor Zivilgericht vorgebracht und bewiesen hat. In
der Berufung (Rz 30, 34, 37 und 40) verweist sie auf ihre Ausführungen in der
Klage (Rz 33–39 [gemeint ist wohl die Klageantwort, Rz 33–39]) und in der
Duplik (Rz 10 und 30–33). Die Ausführungen der Beauftragten in ihrer Klageantwort
lassen sich so zusammenfassen:
Die Behauptung des Gläubigers, es sei ein Betrag von EUR
1'810'000.– auf das Konto der Beauftragten einbezahlt worden, sei schlicht
falsch (Rz 33). Eine solche Überweisung eines festen Betrags über EUR
1'810'000.– habe die Beauftragte nie erhalten. Vielmehr habe der Auftraggeber
ohne ihr Wissen verschiedene Obligationen und Fondsanteile sowie 740 Unzen Gold
auf ihr Bankdepot überwiesen. Es habe sich um neun – einzeln aufgeführte –
Vermögenspositionen gehandelt [wobei die Beauftragte bei drei Vermögenspositionen
deren Wert nicht angab] (Rz 34). Die Beauftragte habe angenommen, dass ihr –
wie im Vertrag vom 25. September 2013 festgehalten – ein bestimmter Betrag
überwiesen worden sei. Deshalb habe sie die vom Auftraggeber vorgelegte
Schuldanerkennung über EUR 1'810'000.– unterzeichnet. Im Zeitpunkt der
Unterzeichnung habe sie keine Möglichkeit gehabt zu überprüfen, ob der in der
Schuldanerkennung genannte Betrag auf ihrem Konto eingegangen sei (Rz 35). Die
Vermögenswerte hätten im Zeitpunkt des Transfers nicht einen Wert von EUR
1'810'000.– gehabt. Der Wert des Golds habe am 9. Oktober 2013 EUR 710'569.36
betragen, der Nennwert der Obligationen EUR 993'500.– (Klageantwortbeilagen 4
und 5) (Rz 36). Als die Beauftragte im Januar 2014 einen Vermögensauszug der
Bank erhalten habe, habe sie realisiert, dass ihr nicht ein fester Betrag
überwiesen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei der erhaltenen
Obligationen ausgelaufen und zurückgezahlt worden und insbesondere das Gold
habe bereits erheblich an Wert eingebüsst. Aus dem Vermögensauszug der
Beauftragten per 31. Dezember 2013 (Klageantwortbeilage 7) sei ersichtlich,
dass die erhaltenen Vermögenswerte nur noch einen Wert von rund EUR 1'707'572.–
gehabt hätten (Rz 37). Gemäss dem Vertrag mit dem Auftraggeber vom 25. September
2013.
trage der Auftraggeber das Risiko von Wertverlusten bei den übertragenen
Vermögenswerten (Rz 38 und 39).
In ihrer Duplik (Rz 30–33) äusserte sich die Beauftragte zum
Wert der transferierten Vermögenswerte bei deren Erhalt zusammengefasst so:
Der Gläubiger anerkenne, dass der Beauftragten nicht ein
Betrag von EUR 1'810'000.– überwiesen worden sei, sondern 740 Unzen Gold und
verschiedene Obligationen und Fondsanteile (Rz 30). Für den Wert der Obligationen
zum Zeitpunkt des Transfers berufe sich der Gläubiger auf ein Memorandum der
Anwaltskanzlei [...], die angeblich einen Wert von EUR 1'091'378.– ermittelt
habe. Die Beauftragte bestreite diesen Wert. Beim Memorandum handle es sich um
ein im Auftrag des Gläubigers erstelltes Parteigutachten (Rz 31). Die
Beauftragte bleibe dabei, dass die erhaltenen Obligationen zum Zeitpunkt der
Überweisung einen Nominalwert von EUR 993'500.– und das Gold einen Wert von EUR
710'569.36 gehabt habe. Am 31. Dezember 2013 habe der Wert gemäss dem
Vermögensauszug vom 31. Dezember 2013 (Klageantwortbeilage 7) EUR
1'707'572.– betragen (Rz 32). Ein Betrag von EUR 1'810'000.– sei der
Beauftragten anerkanntermassen nie überwiesen worden. Sie könne deshalb auch
nicht zur Rückgabe von Vermögenswerten verurteilt werden, die sie nie erhalten
habe (Rz 33).
Mit diesen Ausführungen in der Klageantwort (Rz 36) und
Duplik (Rz 32) behauptete die Beauftragte pauschal, die transferierten Vermögenswerte
seien im Zeitpunkt ihres Erhalts im Oktober 2013 EUR 1'704'069.36 wert gewesen
(EUR 993'500.– + EUR 710'569.36 = EUR 1'704'069.36). Diese Behauptung versuchte
sie mit den Klageantwortbeilagen 4 und 5 zu belegen. Die Klageantwortbeilage 4
enthält ein E-Mail der E____ vom 22. August 2019 an die Beauftragte. Darin
wird ihr in aller Kürze mitgeteilt, dass sie in der vierten Tabelle
(«worksheet») den Marktwert der 740 Unzen Gold per 10. Oktober 2013 finde, der
sich auf EUR 710'659.36 belaufe; die Klageantwortbeilage 4 enthält diese vierte
Tabelle aber nicht. Die Beauftragte unterliess es somit, den Wert des Goldes
umfassend – durch Einreichung aller vier Tabellen – zu beweisen. Darauf wies
der Gläubiger bereits in der Replik hin (Rz 74; vgl. dazu Berufungsantwort, Rz
75), ohne dass sich die Beauftragte in der Folge dazu geäussert hätte (Duplik,
Rz 30–33). Die Klageantwortbeilage 5 sodann entspricht der Klagebeilage 4, die
vom Gläubiger eingereicht worden war. Sie umfasst eine Liste von
Effektenabflüssen («sortie titres»). Dabei handelt es sich zunächst nicht um einen
Auszug des Kontos der Beauftragten, sondern des Kontos des Gläubigers, von
welchem aus die Vermögenswerte an die Beauftragte transferiert wurden. Sie
beweisen somit nicht den Wert der Vermögenswerte im Zeitpunkt des Eingangs bei
der Beauftragten, sondern im Zeitpunkt des Ausgangs beim Auftraggeber. Zudem
gibt der Kontoauszug wohl nicht den Wert der Obligationen und Fondsanteile
wieder, sondern die Anzahl der Positionen. Darauf machte der Gläubiger die
Beauftragte bereits vor Zivilgericht aufmerksam (Replik, Rz 75 und 76; vgl.
dazu Berufungsantwort, Rz 76); die Beauftragte äusserte sich dazu in der Duplik
mit keinem Wort (Duplik, Rz 30–33).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden von der
Beauftragten bezeichneten Dokumente ihre Behauptung nicht beweisen, dass am 9.
Oktober 2013 weniger als die mit der Schuldanerkennung anerkannten EUR
1'810'000.– bei ihr eingegangen sind. Das Zivilgericht kam somit richtigerweise
zum Schluss, es bleibe unbewiesen, dass der Beauftragten am 9. Oktober 2013
weniger als EUR 1'810'000.– überwiesen wurden. Die von der Beauftragten darüber
hinaus aufgestellte Behauptung, die transferierten Vermögenswerte hätten
zwischen dem 9. Oktober 2013 und dem 31. Dezember 2013 an Wert verloren,
bleibt unbelegt: Die Beauftragte hat sowohl vor Zivil- als auch
Appellationsgericht davon abgesehen, entsprechende Beweise – wie etwa die vom
Gläubiger erwähnten Kontoauszüge (Replik, Rz 108) – einzureichen (vgl.
Klageantwort, Rz 37–39; Duplik, Rz 45 und 46; Berufung, Rz 37–40).
5.
Abzüge vom Art Funds
5.1
Das Zivilgericht prüfte im Weiteren, welche
Ausgaben die Beauftragte von den transferierten Vermögenswerten von EUR
1'810'000.– (Art Funds) abziehen könne. Dabei untersuchte es verschiedene
Ausgaben (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4 bis 4.10). Im Berufungsverfahren nicht
mehr umstritten sind die Ausgaben für ein Darlehen an den Auftraggeber und für
Steuern. Weiterhin umstritten ist dagegen die Höhe der Ausgaben für ein Bild
von Christopher Wool, für eine Überweisung an D____, für Anwaltskosten, für
Bank Fees und für Accounting Fees.
5.2
5.2.1
Beim Bild von Christopher Wool war vor
Zivilgericht umstritten, welcher Betrag für dessen Kauf durch die Beauftragte
einzusetzen sei. Das Zivilgericht legte dar, nach der mit vier E-Mails
dokumentierten Darstellung des Gläubigers hätten seine Ehefrau und die
Beauftragte zunächst abgemacht, dass ein Kauf für USD 600'000.– das Ziel sei.
Nachdem die Beauftragte mitgeteilt habe, dass der Verkäufer mindestens USD
620'000.– verlange, habe die Ehefrau ihr Einverständnis zum Kauf für USD
620'000.– gegeben. Danach habe die Beauftragte mitgeteilt, dass der Kauf zum
Abschluss gebracht worden sei. Nur zwei Tage später habe sie die Ehefrau
informiert, dass ein anderer «Wool» für USD 30'000'000.– verkauft worden sei,
und sie damit mit ihrem «Wool» für USD 620'000.– gut dastehe. Die Beauftragte
dagegen reiche eine Rechnung für den «Wool» über USD 800'000.– ein; zudem
behaupte sie, die Ehefrau habe dem Kauf für USD 800'000.– per Telefon
zugestimmt. An der Hauptverhandlung – so das Zivilgericht – habe die als Zeugin
befragte Ehefrau ausgesagt, dass es nach ihrer Zustimmung zu einem Kaufpreis
von USD 620'000.– keine Gespräche mehr über einen höheren Preis gegeben habe.
Aufgrund der vom Gläubiger eingereichten E-Mails und der Zeugenaussage seiner
Ehefrau erachtete es das Zivilgericht als erwiesen, dass ein Kaufpreis von USD
620'000.– vereinbart worden und dieser als Abzug zu berücksichtigen sei
(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4).
5.2.2
Die Beauftragte kritisiert die Auffassung des
Zivilgerichts, sie habe nicht nachgewiesen, dass ein Kauf des «Wool» für USD
800'000.– autorisiert gewesen sei. Das Zivilgericht würdige den Umstand zu
wenig, dass sie wegen des Schwarzgeldcharakters des Art Funds von einer
Vielzahl von Personen mündliche Weisungen erhalten habe. Der Umstand, dass sie
auf mündliche Weisungen hin habe handeln müssen und diese möglicherweise falsch
interpretiert worden seien, liege gemäss dem Vertrag vom 25. September 2013
allein in der Risikosphäre des Auftraggebers. Jegliche Haftung der Beauftragten
sei für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen (mit Verweis auf Klageantwort,
Rz 23). Zudem habe die Ehefrau des Gläubigers bestätigt, dass auch über höhere
Kaufpreise diskutiert worden sei und sie mit diesen einverstanden gewesen sei.
Eventualiter sei zumindest ein Abzug von USD 650'000.– zuzulassen, da die
Ehefrau ausdrücklich ausgesagt habe, mit einem entsprechenden Kaufpreis
einverstanden gewesen zu sein (mit Verweis auf das Protokoll der
Hauptverhandlung vom 30. März 2022, S. 7) (Berufung, Rz 52–57).
5.2.3
Die Argumentation der Beauftragten gründet auf
der Behauptung, dass sie von einer Vielzahl von Personen mündliche Weisungen
erhalten habe und deshalb die Weisungen möglicherweise falsch interpretiert
habe. Die Beauftragte macht nicht geltend, dass sie diese Behauptung bereits
vor Zivilgericht aufgestellt und belegt hat. Die Behauptung ist mit anderen
Worten neu und kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden
(vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie ist zudem auch unsubstantiiert und unbelegt.
Der Argumentation fehlt es damit bereits an einer faktischen Grundlage. Es
erübrigt sich deshalb, darauf weiter einzugehen.
Zur Eventualargumentation der Beauftragten – es sei ein Abzug
von mindestens USD 650'000.– zuzulassen, da die Ehefrau ausgesagt habe, mit
einem entsprechenden Kaufpreis einverstanden gewesen zu sein – sind die
Zeugenaussagen der Ehefrau des Gläubigers massgebend. Diese äusserte sich zur
Kaufpreislimite für den «Wool» wie folgt (Protokoll der Hauptverhandlung vom
30.
März 2022, S. 7):
«Sie [die Beauftragte) hat das Bild vorgeschlagen. Sie hat
gesagt, der Verkäufer will USD 680'000.00 für das Bild. Ich fragte, ob das ein
guter Kauf ist, weil ich es nicht wirklich mochte. Sie meinte, dass je länger
das Bild bei uns bleibe, desto grösser würde der Wert. A____ wollte aber
nochmals verhandeln und es für USD 600'000.00 bekommen. Es wurden diverse
Emails geschrieben. Ich fragte sie, wo sie steht. Sie sagte, sie kommt nicht
auf USD 600'000.00. Dann sagte ich, ich sei mit USD 650'000.00 einverstanden,
aber sie wollte weiterverhandeln. Sie sagte nach einer Woche, sie sei bei USD
620'000.00. Ich habe dann zu ihr gesagt, wenn es ein gutes Geschäft ist bei USD
600'000.00 dann ist es das auch bei USD 620'000.00. Sie sagte mir, das Bild
wird im Juni geschickt.»
Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Ehefrau
zwischenzeitlich auch mit einem Kaufpreis von USD 650'000.– einverstanden war.
Gemäss ihrer weiteren Aussage gab sie im weiteren Verlauf der Kaufverhandlungen
ihr Einverständnis zu einem Kaufpreis von USD 620'000.–. Die frühere Zustimmung
zu einem höheren Preis war damit überholt. Im Übrigen stünde die behauptete
Zustimmung zu einem Preis von USD 650'000.– im Widerspruch zum E-Mail vom 7.
Mai 2015, in welchem die Ehefrau ihr Einverständnis zu einem Preis von USD
620'000.– gab (Klagebeilage 21). Aufgrund der Zeugenaussagen der Ehefrau und
ihres E-Mails ist somit nicht erstellt, dass die Beauftragte den «Wool» für mehr
als EUR 620'000.– kaufen durfte. Somit ist es richtig, dass das Zivilgericht
einen Abzug von EUR 620'000.– (und nicht mehr) zuliess.
5.3
5.3.1
Vor Zivilgericht war sodann umstritten, ob die
Beauftragte eine Überweisung von EUR 80'000.– an D____ (zuzüglich Bankspesen
von EUR 24.78) in Abzug bringen kann, weil sie in einem Zusammenhang mit dem
Art Funds stehe. Der Gläubiger – so das Zivilgericht – bringe vor, bei der
Überweisung handle es sich um den Gewinnanteil des Auftraggebers am Verkauf
eines Bilds von Pierre Soulages. Das Zivilgericht führte aus, die Beauftragte müsse
beweisen, dass diese Überweisung in berechtigter Anrechnung an den Art Funds
erfolgt sei. Den Klageantwortbeilagen 9 bis 13 und den Replikbeilagen 42 und 43
sei kein Hinweis auf den Grund der Überweisung entnehmen. Damit sei nicht
nachgewiesen, dass die Überweisung von EUR 80'000.– vom Art Funds
abgezogen werden dürfe (Zivilgericht, E. 4.5).
5.3.2
Die Beauftragte beruft sich auf den Vertrag vom
Dispositiv
25. September 2013: Demnach sollte sie in der Regel auf schriftliche Anweisung
hin handeln; habe sie wegen der Umstände gleichwohl aufgrund mündlicher
Anweisungen gehandelt, sei dies auf alleiniges Risiko des Auftraggebers erfolgt
(mit Verweis auf Klagebeilage 2). Aus den eingereichten Beweismitteln sei
ersichtlich, dass die Beauftragte am 6. Februar 2014 einen Betrag von EUR
80'000.– an D____ überwiesen habe (mit Verweis auf Klagebeilage 9). Aus der an
den Auftraggeber adressierten Abrechnung ergebe sich, dass dieser Betrag im
2014 sukzessiv verbraucht worden sei (mit Verweis auf Klagebeilage 10). Auch
weitere Ausgaben wie etwa Hotelrechnungen über USD 22'000.– oder eine Rechnung
für die Miete einer Luxusyacht über EUR 78'300.– seien von der Beauftragten
bezahlt und an den Art Funds angerechnet worden (mit Verweis auf Klagebeilagen
12 und 13). Auch habe der Auftraggeber in seiner Zeugenaussage vom 13. Oktober
2014 anerkannt, dass er die Beauftragte gebeten habe, für ihn verschiedene
Rechnungen zu begleichen. Den Einwand des Gläubigers, es habe sich bei den EUR
80'000.– um einen Gewinnanteil aus dem Verkauf eines Gemäldes gehandelt, weil
er der Beauftragten angeblich EUR 340'000.– für den Kauf eines Bilds
vorgeschossen habe, habe die Beauftragte widerlegt: Am gleichen Tag, an welchem
er das Bild gekauft habe, habe sie bereits einen Betrag von EUR 170'000.–
überwiesen (mit Verweis auf Replikbeilage 42). Einen Vorschuss von EUR
340'000.– habe sie somit offensichtlich nicht benötigt. Stelle der von der
Beauftragten überwiesene Betrag aber keinen Gewinnanteil an einem
Gemäldeverkauf dar, sei bei korrekter Würdigung der Gesamtumstände – fehlende
schriftliche Weisungen fielen in die Risikosphäre des Auftraggebers, Anrechnung
auch anderer persönlicher Ausgaben an den Art Funds – der an D____ überwiesene
Betrag von EUR 80'000.– vom Art Funds abzuziehen (Berufung, Rz 43–51).
5.3.3 Die Beauftragte legt nicht dar, dass sie
bereits vor Zivilgericht auf die angebliche vertragliche Risikoverteilung bei
mündlichen Anweisungen hingewiesen hat. Der Hinweis ist mit anderen Worten neu
und kann deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl.
Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem legt sie auch nicht dar und belegt auch nicht, dass
und welche mündlichen Anweisungen ihr bei der Überweisung der EUR 80'000.– an D____
gegeben worden sein sollen. Der Einwand der Beauftragten, ihr diesbezügliches
Handeln sei in die Risikosphäre des Auftraggebers gefallen, ist damit sowohl
neu als auch unbelegt.
Die Beauftragte führt in der Berufung sodann auch nicht aus,
dass und an welcher Stelle sie bereits vor Zivilgericht dargelegt und belegt
hat, dass die Überweisung von EUR 80'000.– an D____ aus dem Art Funds stammen
soll. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach: Es ist nicht die
Aufgabe des Appellationsgerichts, die umfangreichen erstinstanzlichen
Rechtsschriften nach entsprechenden Fundstellen abzusuchen (zur
Begründungspflicht vgl. vorne E. 4.2). Schliesslich ergibt sich nicht einmal
aus den Ausführungen in der Berufung und aus den angerufenen Klagebeilagen 9
bis 13 und der Replikbeilage 42, dass die Überweisung der EUR 80'000.– an D____
aus dem Art Funds stammt. Demgemäss ist es richtig, dass das Zivilgericht die
Überweisung von EUR 80'000.– an D____ nicht vom Art Funds abzog.
5.4 Vor Zivilgericht war im Weiteren umstritten,
ob die Beauftragte Anwaltskosten von EUR 180'000.– in Abzug bringen kann. Die
Beauftragte bringe vor – so das Zivilgericht –, es handle sich um einen Teil
ihrer Anwaltskosten in einem Verfahren, das ihr Ex-Ehemann zwecks Anpassung der
Unterhaltsbeiträge gegen sie angestrengt habe. Die EUR 180'000.– machten rund
ein Drittel der Anwaltskosten aus diesem Verfahren aus und müssten vom
Gläubiger ersetzt werden, da es sich dabei um Schäden aus unentgeltlichem
Auftrag handle. Der Gläubiger wende ein, dass der Abzug von EUR 180'000.– zu
Lasten des Art Funds ungerechtfertigt sei. Es sei nicht belegt, dass und
allenfalls in welcher Höhe im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der
Unterhaltsbeiträge Kosten im Zusammenhang mit dem Art Funds entstanden sein
sollten. Das Zivilgericht hielt fest, aus keinem der eingereichten Beweismittel
(Klagebeilage 5, Klageantwortbeilagen 15–46 und Duplikbeilagen 11–17) lasse
sich ein direkter Zusammenhang zwischen den Anwaltskosten und dem Art Funds
herleiten. Das Verfahren scheine vielmehr seinen Ursprung in der Erbschaft der Beauftragten
zu haben. Damit bleibe sie den Beweis schuldig, weshalb Anwaltskosten von EUR
180'000.– abzuziehen seien (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.7).
Die Beauftragte kritisiert, das Zivilgericht habe den
Sachverhalt falsch festgestellt und keine Schätzung nach Art. 42 OR
vorgenommen. Sie habe bereits vor Zivilgericht aufgezeigt (Klageantwort, Rz
46–44; Duplik, Rz 53–62), dass die auf ihrem Konto gehaltenen Vermögenswerte
«sehr wohl eine Rolle» gespielt hätten im Verfahren zur Abänderung der
Unterhaltsbeiträge. Sie habe auch aufgezeigt, es sei gemäss dem Vertrag vom 25.
September 2013 entscheidend gewesen, dass die Auslagen direkt oder indirekt aus
oder als Folge einer Handlung der Beauftragten bei der Ausführung des Vertrags
entstanden seien. Als Folge des treuhänderischen Charakters des Art Funds habe
sich das Verfahren zur Änderung der Unterhaltsbeiträge verkompliziert und bei
den Anwälten der Beauftragten zusätzlichen Aufwand verursacht. Welcher Aufwand
im Zusammenhang mit ihrem Konto im Verfahren zur Abänderung der
Unterhaltsbeiträge tatsächlich entstanden sei, lasse sich nicht eruieren; der
Aufwand sei auch aus den Leistungsdetails der Klagebeilagen 20–46 (gemeint
wohl: Klageantwortbeilagen 20–46) nicht ersichtlich. Eine auf einer realen
Datenbasis basierende Schadenersatzberechnung sei daher nicht möglich
(Berufung, Rz 58–67).
Der Abzug von EUR 180'000.– scheitert bereits an der
fehlenden Substantiierung eines Schadens (beziehungsweise der Auslagen). Nach
Art. 42 Abs. 1 OR ist nämlich der Schaden so konkret wie möglich zu beweisen. Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig
nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was voraussetzt, dass ein
strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Selbst wenn ein strikter Beweis unmöglich oder unzumutbar ist, erlaubt Art. 42
Abs. 2 OR der Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger
Höhe zu stellen. Vielmehr sind – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu
behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die
Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit
gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens,
nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die Geschädigte nicht alle im
Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der
Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung
kommt nicht zum Zug (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 155 E. 2.3; BGer 4A_137/2019
vom 26. September 2019 E. 5.1). Mit ihren Ausführungen in der Berufung (Rz 67)
macht es sich die Beauftragte zu einfach: Sie behauptet und substantiiert in
keiner Weise die Indizien, die eine Schätzung des Umfangs des Schadens
(beziehungsweise der Auslagen für Anwaltskosten) erlauben. Bereits aus diesem
Grund ist es richtig, dass das Zivilgericht die geltend gemachten Anwaltskosten
von EUR 180'000.– nicht zum Abzug zuliess. Damit kann auch offenbleiben, ob die
Vertragsauslegung der Beauftragten zutrifft, dass alle Auslagen, die direkt
oder indirekt mit der Vertragsausführung zusammenhängen, vom Auftraggeber zu
übernehmen seien.
5.5 Vor Zivilgericht war auch umstritten, ob die
Beauftragte bestimmte Bank Fees (Bankgebühren von EUR 14'072.51 und Abgaben von
EUR 5'396.65) in Abzug bringen kann. Der Gläubiger – so das Zivilgericht –
bestreite diese generell, da ein substantiiertes Bestreiten wegen der aus
seiner Sicht manipulierten Beweisstücke nicht möglich sei. Das Zivilgericht
hielt dazu fest, dass die Beauftragte den Beweis für die Entstehung der Bank
Fees aus dem Art Funds schuldig bleibe; deshalb seien die Bank Fees auch nicht
zum Abzug zuzulassen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.9).
Die Beauftragte kritisiert, das Zivilgericht stelle damit den
Sachverhalt falsch fest. Sie habe in der Klageantwort (Rz 61) aufgezeigt, dass
ihr im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und den Überweisungen
Bankgebühren von EUR 14'072.51 und Abgaben von EUR 5'396.65 entstanden seien.
In der Replik (Rz 7 [gemeint wohl: Duplik, Rz 7]) habe sie dargelegt, es sei
dem Auftraggeber bekannt gewesen, dass sie die erhaltenen Vermögenswerte auf
das Konto «A____ SUB 3» transferiert habe (mit Verweis auf Klagebeilagen 5 und
7). Wie sich aus den Klagebeilagen 52–74 ergebe, seien die von der Bank
erhobenen Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit dem Konto «A____ SUB 3»
gestanden und damit auch im Zusammenhang mit dem Art Funds. Es sei notorisch,
dass Banken für die Aufbewahrung von Wertschriften Depotgebühren verlangten und
beim Verkauf von Wertschriften Abgaben und Gebühren anfielen, die gemäss dem
Vertrag vom 25. September 2013 der Auftraggeber zu tragen habe (Berufung, Rz
68–70).
In ihrer Klageantwort (Rz 61) hatte die Beauftragte vor
Zivilgericht Folgendes ausgeführt: «Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung
und den getätigten Überweisungen für den ‘Art Fund’ hatte die Beklagte Konto-,
Depot- und Transaktionsgebühren zu bezahlen sowie Abgaben zu leisten.
Gesamthaft bezahlte die Beklagte Bankgebühren in der Höhe von EUR 14'072.51 und
leistete Abgaben in der Höhe von EUR 5'396.65». Zum Beweis verwies die
Beauftragte auf die Klageantwortbeilagen 52–74. Die Beauftragte legte in der
Klageantwort aber mit keinem Wort dar, in welchem Zusammenhang diese Auslagen
mit dem Vertrag vom 25. September 2013 stehen. In der Replik (Rz 167–172; vgl.
dazu Berufungsantwort, Rz 136–140) machte der Gläubiger geltend, dass ein
Grossteil der Beilagen manipuliert sei, da sie weder ein Datum noch eine
Kontonummer oder Angaben zu den betroffenen Vermögenswerten enthielten. Diese
Manipulationen oder Auslassungen konkretisierte der Gläubiger in Bezug auf die
Klageantwortbeilagen 52–62 und 64–72 detailliert. Insgesamt sei somit gänzlich
unklar, wann und in welchem Zusammenhang die in den Klageantwortbeilagen 52–74
aufgeführten Gebühren angefallen seien und ob sie überhaupt etwas mit dem Art
Funds zu tun hätten. In ihrer Duplik (Rz 67) beliess es die Beauftragte darauf
hin im Kern beim Hinweis, der Gläubiger wisse sehr genau, dass die im
Zusammenhang mit dem Konto «A____ SUB 3» erhobenen Bankgebühren und Abgaben den
Art Funds beträfen. Die Beauftragte habe daher zur Recht Bankgebühren von EUR
14'072.51 und Abgaben von EUR 5'396.65 abgezogen. Mit diesen dürren
Ausführungen in der Klageantwort und der Duplik wurde die detailliert bestrittene
Abzugsfähigkeit der Bankgebühren und Abgaben weder substantiiert behauptet noch
belegt. Es ist somit richtig, dass das Zivilgericht die von der Beauftragten
geltend gemachten Gebühren und Abgaben nicht zum Abzug zuliess.
5.6 Schliesslich war vor Zivilgericht auch
umstritten, ob die Beauftragte bestimmte Accounting Fees (Buchhaltungsgebühren
von EUR 19'500.–) in Abzug bringen dürfe. Nach Darstellung der Beauftragten –
so das Zivilgericht – seien ihr in den Jahren 2014 bis 2017
Buchhaltungsgebühren in Bezug auf den Art Funds entstanden. Der Gläubiger
bestreite einen Zusammenhang zwischen diesen Gebühren und dem Art Funds. Das
Zivilgericht hielt fest, dass die eingereichten Belege den Zusammenhang der
Gebühren mit dem Art Funds nicht bewiesen. Auch dieser Abzug sei deshalb nicht
vorzunehmen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.10).
Die Beauftragte kritisiert, das Zivilgericht stelle damit den
Sachverhalt falsch fest. In den Klageantwortbeilagen 75, 77, 79 und 81 sei
vermerkt, dass die Rechnung jeweils das E____-Konto des Auftraggebers und des
Gläubigers betreffe. Damit sei erstellt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Art Funds stünden (Berufung, Rz 71 und 72 mit Verweis auf die
Klageantwort, Rz 62 und die Replik, Rz 68 [gemeint wohl: Duplik, Rz 68]).
In ihrer Klageantwort (Rz 62) hatte die Beauftragte Folgendes
ausgeführt: «Die im Zusammenhang mit dem Konto für Buchhaltung und Rechnungslegung
angefallenen Auslagen betrugen im Jahr 2014 GBP 1'192.00 […], im Jahr 2014 GBP
4'404.00 […], im Jahr 2016 GBP 5'035.00 […] und im Jahr 2017 GBP 5'468.00 […].
Diese Aufwendungen wurden zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden
Eurokurs in EUR umgerechnet […]. Der Abzug der Auslagen über insgesamt EUR
19'500.00 für Accounting and Bookkeeping erfolgte zu recht». Zum Beweis verwies
sie auf die Klageantwortbeilagen 75–82. In der Replik (Rz 173–180; vgl. dazu
Berufungsantwort, Rz 141–150) machte der Gläubiger Folgendes geltend: Erstens
gehe es bei den Rechnungen in den Klageantwortbeilagen 75–82 um die angebliche
Buchhaltung eines E____-Kontos des Auftraggebers und des Gläubigers; die
transferierten Vermögenswerte seien jedoch auf ein E____-Konto überwiesen
worden, das auf den Namen der Beauftragten laute. Zweitens sei nicht
einzusehen, weshalb man für ein Bankkonto einen Buchhalter brauche. Drittens
sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Betrag für die Buchhaltung im Jahr
2014/2015 plötzlich viermal so hoch gewesen sei wie im Vorjahr, obwohl das
Konto gemäss den Aussagen der Beauftragten ab 2014 durch die Bilderkäufe
dauernd abgenommen habe. Viertens sei der Art Funds gemäss den Aussagen der
Beauftragten ab März 2016 vollständig in Bilder investiert gewesen; es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, dass in den Jahren 2016 und 2017 noch
Buchhaltungsarbeiten angefallen seien. Fünftens hätte die Buchhalterin bei
einem Stundenansatz von USD 30.– zur Bewirtschaftung eines einzigen Kontos 221
Stunden gearbeitet; das sei schlechterdings ausgeschlossen. In ihrer Duplik (Rz
68 und 69) führte die Beauftragte dazu einzig aus, dass die Rechnungen
(Klageantwortbeilagen 75–82) das E____-Konto betroffen hätten und die Auslagen
daher im Zusammenhang mit diesem Konto gestanden hätten. Die Aufwendungen für
die Jahre 2016 und 2017 hätten dabei verschiedenste Auskünfte betroffen, welche
die Beauftragte dem Gläubiger erteilt habe. Die Rechnungen seien sodann auf die
Beauftragte persönlich ausgestellt und hätten daher nichts mit ihrer sonstigen
Tätigkeit zu tun. Der Stundenansatz von USD 30.– entspreche offensichtlich
nicht dem Ansatz, welchen die Beklagte für die Buchhaltung habe aufwenden
müssen. Mit diesen knappen Ausführungen in der Duplik wurde die detailliert
bestrittene Abzugsfähigkeit der Buchhaltungsgebühren weder substantiiert behauptet
noch belegt. Somit ist es richtig, dass das Zivilgericht die von der
Beauftragten geltendgemachten Gebühren nicht zum Abzug zuliess.
6. Berufungsentscheid und Prozesskosten
6.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Kritik der Beauftragten am
Zivilgerichtsentscheid nicht stichhaltig ist. Der Zivilgerichtsentscheid ist
folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung vollumfänglich
abzuweisen.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt die Beauftragte vollständig. Demgemäss
trägt sie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den
erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762.– (Berufung, Rz 3) betragen
die erstinstanzlichen Gerichtskosten und damit auch die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten CHF 20'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR).
Die Höhe der
Parteienschädigung im Berufungsverfahren bemisst sich nach den gleichen
Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der
Regel die Hälfte bis zwei Drittel der erstinstanzlichen Ansätze. Es umfasst
einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762.–
beläuft sich das Honorar auf höchstens CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR).
Angesichts der fremdsprachigen Korrespondenz und des grossen Aktenmaterials ist
dieser Kostenrahmen voll auszuschöpfen (vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E.
6.3.2). Wegen des Abzugs von einem Drittel für das Berufungsverfahren beträgt
die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF 20'000.– zuzüglich Auslagen
von 3 % oder CHF 600.– (§ 23 HoR). Mehrwertsteuern sind wie im
zivilgerichtlichen Verfahren keine zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. März 2022 (K5.2018.35) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 20'000.– und
zahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 20'600.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.