Lexipedia

Entscheid

ZB.2022.3

Forderung

30. Juli 2022Deutsch14 min

Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2022.3

ENTSCHEID

vom 30.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. November 2021

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Unternehmerin) betreibt eine Bauschreinerei, plant Innenausbauten und führt

diese aus. Die B____ (Bestellerin) ist eine Immobiliendienstleisterin und war

Generalunternehmerin beim Neubau [...]. Bauherren [...] sind [...]. Auf die

Ausschreibung der Bestellerin hin unterbreitete die Unternehmerin am 23. Mai

2016 eine Offerte im Gesamtbetrag von CHF 1'809'269.85. Die Parteien

unterzeichneten in der Folge vier Werkverträge, wovon drei bereits abgerechnet

sind. Im vorliegenden vierten Werkvertrag vom 26. September 2016

betreffend die Arbeitsgattung «Türen aus Holz» vereinbarten die Parteien einen

Werkpreis von netto CHF 1'003'921.– einschliesslich Mehrwertsteuer. Nach

Abschluss der Arbeiten stellte die Unternehmerin der Bestellerin am 26. April

2018 eine Schlussrechnung über CHF 584'557.75 aus. Diese blieb unbezahlt.

Mit Klage vom

24. Oktober 2019 gelangte die Unternehmerin an das Bezirksgericht Frauenfeld.

Wegen örtlicher Unzuständigkeit trat dieses mit Entscheid vom 28. Januar 2020

auf die Klage nicht ein. Nachdem beide Parteien auf die Durchführung eines

Schlichtungsverfahrens verzichtet hatten, reichte die Unternehmerin am

30. März 2020 ihre Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin

beantragte sie im Wesentlichen, es sei die Bestellerin zu verpflichten, ihr CHF

315'307.75 nebst 5 % Zins zu zahlen und es sei ihr in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamts des Bezirks Frauenfeld für diesen Betrag nebst 5 % Zins

definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Klageantwort vom 18. Juni 2020

beantragte die Bestellerin die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten

Schriftenwechsel und weiteren Eingaben der Parteien wies das Zivilgericht die

Klage mit Entscheid vom 3. November 2021 ab. Der schriftlich begründete

Entscheid wurde der Unternehmerin am 7. Januar 2022 zugestellt.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Unternehmerin am 7. Februar 2022 Berufung beim

Appellationsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung des

Zivilgerichtsentscheids und die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht zur

Durchführung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung;

eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Mit

Berufungsantwort vom 1. April 2022 beantragt die Bestellerin die Abweisung der

Berufung und die Bestätigung des Zivilgerichtsentscheids. Die Akten des

Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es

sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht

betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Unternehmerin

CHF 315'307.75, weshalb das vorliegende Rechtsmittel als Berufung zu

behandeln ist. Die Berufung ist fristgereicht eingereicht worden. Zum Entscheid

über die vorliegende Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig

(§ 91 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid

und Kritik der Unternehmerin im Überblick

2.1

Das

Zivilgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob die Bestellerin der

Unternehmerin aus dem Werkvertrag vom 26. September 2016 betreffend die

Arbeitsgattung «Türen aus Holz» über den vereinbarten Werkpreis von CHF

1'003'921.– hinaus eine Vergütung schuldet. Diese zusätzliche Vergütung wurde

von der Unternehmerin mit CHF 315'307.75 beziffert.

Das Zivilgericht

prüfte, ob die Unternehmerin den von ihr behaupteten zusätzlichen

Vergütungsanspruch hinreichend behauptet und bewiesen hat

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Dabei legte es zunächst die Grundsätze der

vorliegend anwendbaren Verhandlungs- und Dispositionsmaxime sowie die

Grundsätze der Behauptungs- und Beweislast dar (Zivilgerichtsentscheid, E.

2.2). Das Zivilgericht kam im vorliegenden Fall zu folgenden Schlüssen: Erstens

habe die Unternehmerin nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die

Bestellerin die Schlussrechnung genehmigt habe (E. 2.4). Zweitens habe sie auch

nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es zuvor genehmigte Bestellungsänderungen

gegeben habe (E. 2.5.3 und 2.7). Drittens finde der behauptete zusätzliche

Vergütungsanspruch auch in den eingereichten Unterlagen keine Stütze (E.

2.5.4). Viertens erscheine nicht nur der Bestand des Vergütungsanspruchs,

sondern auch dessen Höhe nicht als substantiiert dargelegt und bewiesen (E.

2.6). Fünftens habe es die Unternehmerin unterlassen, eine allfällige

Ungenauigkeit der angegebenen Türausschnitte gegenüber der Bestellerin

abzumahnen; zufolge Genehmigung der Türausschnitte stehe ihr kein

Vergütungsanspruch zu, der über den vereinbarten Werkpreis hinausgehe (E.

2.7.5). Da sich die Klage als vollständig unbegründet erweise, könne für die in

Betreibung gesetzte Forderung auch keine Rechtsöffnung erteilt werden (E. 3).

Das Zivilgericht

sah von der von der Unternehmerin beantragten Parteibefragung und der Befragung

des Zeugen [...] ab. Die Unternehmerin habe die anspruchs­begründenden

Tatsachen, zu welchen sie die Befragung beantragt habe, nicht genügend

substantiiert behauptet. Da die Aussagen aus der Befragung nicht der

Sachverhaltsermittlung als solcher, sondern dem Beweis eines substantiiert

behaupteten Sachverhalts dienten (und dieser nicht substantiiert behauptet

worden sei), verzichtete das Zivilgericht auf die beantragte Partei- und

Zeugenbefragung (E. 4).

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend auferlegte das Zivilgericht der Unternehmerin die

Gerichtskosten von CHF 13'500.– und eine Parteientschädigung von CHF 37'080.–

(einschliesslich Auslagen) an die Bestellerin.

2.2

Die

Unternehmerin kritisiert den Zivilgerichtsentscheid in drei Punkten: Erstens

habe das Zivilgericht zu Unrecht angenommen, dass die Parteien keine

Bestellungsänderungen vereinbart hätten; dass Bestellungsänderungen vereinbart

worden seien, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Bestellerin der

Unternehmerin mehr als CHF 400'000.– über den vereinbarten Werkpreis hinaus

bezahlt habe (Berufung, S. 4 f.). Zweitens habe das Zivilgericht zu Unrecht die

von der Unternehmerin bezeichneten Beweismittel – eine Parteibefragung und eine

Zeugenbefragung – nicht abgenommen; diese Befragungen seien prozessrelevant (S.

6–9). Drittens habe es zu Unrecht diese Befragungen mit der Begründung

abgelehnt, dass einzig der Werkvertrag relevant sei – und nicht auch allfällige

Bestellungsänderungen (S. 9–11).

3.

Pflicht

zur Anfechtung aller selbständigen Entscheidbegründungen

3.1

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1

ZPO), fliesst die Pflicht der Berufungsklägerin darzutun, auf welchen

Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Die Berufungsklägerin hat somit zu erklären,

weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein

soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt (vgl. etwa Reetz/Theiler,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 6;

BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere

selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat

sich die Berufungsklägerin mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen;

tut sie dies nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, ebenda, Vorbemerkungen zu den

Art. 308–318 N 43; Hungerbühler/Bucher,

in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.

Gallen 2016, Art. 311 N 42 und 43; BGer 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014

E. 2.2).

3.2

Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Entscheid mehrere

materielle Begründungen (vgl. dazu oben E. 2.2), die teilweise unabhängig

voneinander, also selbständig sind:

(1) Fehlen einer substantiierten und belegten

Darstellung der Genehmigung der Schlussrechnung (Zivilgerichtsentscheid, E.

2.4),

(2) Fehlen einer substantiierten und belegten

Darstellung von Bestellungsänderungen (E. 2.5.3 und 2.7.4),

(3) Fehlen eines Vergütungsanspruchs aufgrund

der eingereichten Vertragsunterlagen (E. 2.5.4),

(4) Fehlen einer substantiierten und belegten

Darstellung der Höhe der zusätzlichen Vergütung (E. 2.6),

(5) Fehlen einer Abmahnung bezüglich der

behaupteten Ungenauigkeit der von der Bestellerin angegebenen Türausschnitte

(E. 2.7.5).

Aufgrund des

Fehlens einer substantiierten und belegten Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf

die Genehmigung der Schlussrechnung, die Bestellungsänderungen und die Höhe der

zusätzlichen Vergütung (vgl. obige Begründungen (1), (2) und (4)) sah das

Zivilgericht von der Befragung der Parteien und eines Zeugen ab (E. 4).

Die

Unternehmerin befasst sich in ihrer Berufung einzig mit der Frage der

Bestellungsänderungen (Begründung (2) (Berufung, S. 4 f.) und mit der Frage der

nicht erfolgten Partei- und Zeugenbefragung (Berufung, S. 6–11). Damit die

Berufung Erfolg haben könnte, müsste sie darüber hinaus mindestens auch die

Frage der Darlegung der Höhe der zusätzlichen Vergütung thematisieren

(Begründung (4)). Mit anderen Worten: Selbst wenn die Unternehmerin in der

Frage der Bestellungsänderungen Recht hätte (Begründung (2)), würde sie mit

ihrer Berufung nicht durchdringen, da sie die weitere selbständige Begründung

(4) des Zivilgerichts nicht in Frage stellt. Dies genügt den Anforderungen an

die Berufungsbegründung nicht, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten

werden kann.

Dieses Vorgehen

ist prozessökonomisch sinnvoll, indem es sinnlose Rückweisungen an das

Zivilgericht vermeidet. Würde man nämlich – im Einklang mit dem Berufungsantrag

– den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid aufheben und die Sache zur

Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückweisen, wäre das Zivilgericht

gehalten, die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Begründung (4)

abzuweisen. Die Unternehmerin könnte anschliessend wiederum Berufung erheben

und die Begründung (4) prüfen lassen. Ein solches "tranchenweises

Vorgehen" wird verhindert, wenn die Berufungsklägerin gehalten ist, sich

in ihrer Berufungsbegründung mit sämtlichen selbständigen Begründungen des

Gerichts auseinanderzusetzen, über deren Richtigkeit das Berufungsgericht dann

in einem einzigen Berufungsprozess befinden kann.

4.

Begründungspflicht

im Einzelnen

4.1

Selbst

wenn sich die Unternehmerin in ihrer Berufung mit sämtlichen selbständigen

Begründungen des Zivilgerichts auseinandergesetzt hätte und ihre Kritikpunkte

einzeln zu prüfen wären, wäre dieser Kritik kein Erfolg beschieden.

4.2

Mit

der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen

Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung

auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert

und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt

werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im

Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen

Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht

mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den

angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den

angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die

Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid

beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni,

Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in:

ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher eine

Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der

ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf

frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können.

Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen

ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April

2014.

E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer

Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von

Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder

Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).

4.3

Im vorliegenden Fall kritisiert die

Unternehmerin in einem ersten Punkt, das Zivilgericht habe zu Unrecht

angenommen, dass die Parteien keine Bestellungsänderungen vereinbart hätten;

dass Bestellungsänderungen vereinbart worden seien, ergebe sich bereits aus dem

Umstand, dass die Bestellerin der Unternehmerin mehr als CHF 400'000.– über den

vereinbarten Werkpreis hinaus bezahlt habe (Berufung, S. 4 f.). Die

Unternehmerin gibt nicht an, dass und an welcher Stelle sie diese Behauptung

bereits vor Zivilgericht aufgestellt und mit Beweisen unterlegt hat. Zudem legt

sie auch nicht dar, inwiefern diese Zahlungen geeignet wären, Bestellungsänderungen

in dem von ihr behaupteten Umfang nachzuweisen. Mit diesen Darlegungen kommt

sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Auf die entsprechende Kritik kann

folglich aus prozessualen Gründen nicht eingegangen werden.

In einem zweiten

und dritten Punkt kritisiert die Unternehmerin, das Zivilgericht habe zu

Unrecht die von ihr bezeichneten Beweismittel – eine Parteibefragung und eine

Zeugenbefragung – nicht abgenommen. Zum einen seien diese Beweismittel

prozessrelevant (Berufung, S. 6–9), und zum anderen sei die zivilgerichtliche

Begründung für Nichtabnahme dieser Beweismittel – einzig der Werkvertrag sei

relevant – falsch (S. 9–11). Diese Kritik ist nicht stichhaltig: Zunächst

unterlässt es die Unternehmerin in ihrer Berufung, die konkrete(n) Erwägung(en)

zu bezeichnen, die sie anficht. Auf die entsprechende Kritik kann folglich

bereits aus diesem Grund nicht eingegangen werden. Selbst wenn auf die Kritik

einzugehen wäre, wäre sie unzutreffend: Das Zivilgericht lehnte die Partei- und

Zeugenbefragungen mit der Begründung ab, die Unternehmerin habe die

anspruchsbegründenden Tatsachen, zu welchen sie die Befragungen beantrage,

nicht genügend substantiiert dargelegt (Zivilgerichtsentscheid, E. 4). Die

Unternehmerin legt nun nicht dar, inwiefern der Vorwurf der ungenügenden

Substantiierung nicht zutreffe. Ist aber der Vorwurf der ungenügenden

Substantiierung unbestritten, ist es nicht zu beanstanden, dass das

Zivilgericht die von der Unternehmerin beantragte Partei- und Zeugenbefragung

ablehnte.

5.

Sachentscheid

und Kostenentscheid

5.1

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu

bestätigen ist. Auf die dagegen erhobene Berufung ist nicht einzutreten.

5.2

Dem

Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend werden die Prozesskosten der

Dispositiv

unterliegenden Unternehmerin auferlegt (Art. 106 ZPO). Demnach trägt sie die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens. Diese berechnen sich nach den Ansätzen

im Verfahren vor Zivilgericht (§ 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, GS

154.810]). Angesichts der im Vergleich zum zivilgerichtlichen Verfahren starken

Reduktion der Fallkomplexität (§ 2 Abs. 1 lit. c GGR) rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten am untersten Rand des Gebührenrahmens von CHF 6'000.– bis

20'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten betragen somit CHF 6'000.–.

Zudem hat die

Unternehmerin der Bestellerin eine Parteientschädigung zu zahlen. Im

Berufungsverfahren berechnet sich auch das Honorar nach den gleichen

Grundsätzen wie im zivilgerichtlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in

der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das zivilgerichtliche

Verfahren. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§

12 Abs. 1 des Honorarreglements [HO, SG 291.400]). Bei einem Streitwert

von CHF 315'307.75 beträgt das Grundhonorar im zivilgerichtlichen

Verfahren CHF 10'000.– bis CHF 30'000.–. Angesichts der im Vergleich zum

zivilgerichtlichen Verfahren stark reduzierten Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c HO) rechtfertigt es sich, das Grundhonorar am unteren Rand

dieses Honorarrahmens festzulegen (CHF 10'000.–). Entgegen der Auffassung der

Bestellerin erscheint auch der Aufwand nicht als übermässig, welcher ihr durch

die angeblich langfädigen, unsubstantiierten und unbelegten

Berufungsausführungen entstanden sein soll (Berufungsantwort, Rz 21). Eine

Erhöhung des Grundhonorars wegen grossen Umfangs der Bemühungen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a HO) ist somit nicht angezeigt. Aufgrund des Abzugs von 40 % für das

Berufungsverfahren (vgl. § 12 Abs. 1 HO) ergibt sich eine

Parteientschädigung von CHF 6'000.– zuzüglich Auslagen von 3 % oder CHF 180.–

(§ 23 Abs. 1 HO).

Nach ständiger

Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen

Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt

hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht

ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist,

dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14.

September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Bestellerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren

betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Beschwerdeantwort (Rz 21)

hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie

legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug

berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die

Parteientschädigung zu Gunsten der Bestellerin

ist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ohne Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Kammer):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. November 2021 (K5.2020.9) wird nicht

eingetreten.

Die Berufungsklägerin

trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.– und zahlt der Berufungsbeklagten

eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zuzüglich Auslagen von

CHF 180.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.