ZB.2022.3
Forderung
30. Juli 2022Deutsch14 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2022.3
ENTSCHEID
vom 30.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. November 2021
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Unternehmerin) betreibt eine Bauschreinerei, plant Innenausbauten und führt
diese aus. Die B____ (Bestellerin) ist eine Immobiliendienstleisterin und war
Generalunternehmerin beim Neubau [...]. Bauherren [...] sind [...]. Auf die
Ausschreibung der Bestellerin hin unterbreitete die Unternehmerin am 23. Mai
2016 eine Offerte im Gesamtbetrag von CHF 1'809'269.85. Die Parteien
unterzeichneten in der Folge vier Werkverträge, wovon drei bereits abgerechnet
sind. Im vorliegenden vierten Werkvertrag vom 26. September 2016
betreffend die Arbeitsgattung «Türen aus Holz» vereinbarten die Parteien einen
Werkpreis von netto CHF 1'003'921.– einschliesslich Mehrwertsteuer. Nach
Abschluss der Arbeiten stellte die Unternehmerin der Bestellerin am 26. April
2018 eine Schlussrechnung über CHF 584'557.75 aus. Diese blieb unbezahlt.
Mit Klage vom
24. Oktober 2019 gelangte die Unternehmerin an das Bezirksgericht Frauenfeld.
Wegen örtlicher Unzuständigkeit trat dieses mit Entscheid vom 28. Januar 2020
auf die Klage nicht ein. Nachdem beide Parteien auf die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens verzichtet hatten, reichte die Unternehmerin am
30. März 2020 ihre Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin
beantragte sie im Wesentlichen, es sei die Bestellerin zu verpflichten, ihr CHF
315'307.75 nebst 5 % Zins zu zahlen und es sei ihr in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamts des Bezirks Frauenfeld für diesen Betrag nebst 5 % Zins
definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Klageantwort vom 18. Juni 2020
beantragte die Bestellerin die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel und weiteren Eingaben der Parteien wies das Zivilgericht die
Klage mit Entscheid vom 3. November 2021 ab. Der schriftlich begründete
Entscheid wurde der Unternehmerin am 7. Januar 2022 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Unternehmerin am 7. Februar 2022 Berufung beim
Appellationsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung des
Zivilgerichtsentscheids und die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht zur
Durchführung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung;
eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Mit
Berufungsantwort vom 1. April 2022 beantragt die Bestellerin die Abweisung der
Berufung und die Bestätigung des Zivilgerichtsentscheids. Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht
betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Unternehmerin
CHF 315'307.75, weshalb das vorliegende Rechtsmittel als Berufung zu
behandeln ist. Die Berufung ist fristgereicht eingereicht worden. Zum Entscheid
über die vorliegende Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig
(§ 91 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid
und Kritik der Unternehmerin im Überblick
2.1
Das
Zivilgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob die Bestellerin der
Unternehmerin aus dem Werkvertrag vom 26. September 2016 betreffend die
Arbeitsgattung «Türen aus Holz» über den vereinbarten Werkpreis von CHF
1'003'921.– hinaus eine Vergütung schuldet. Diese zusätzliche Vergütung wurde
von der Unternehmerin mit CHF 315'307.75 beziffert.
Das Zivilgericht
prüfte, ob die Unternehmerin den von ihr behaupteten zusätzlichen
Vergütungsanspruch hinreichend behauptet und bewiesen hat
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Dabei legte es zunächst die Grundsätze der
vorliegend anwendbaren Verhandlungs- und Dispositionsmaxime sowie die
Grundsätze der Behauptungs- und Beweislast dar (Zivilgerichtsentscheid, E.
2.2). Das Zivilgericht kam im vorliegenden Fall zu folgenden Schlüssen: Erstens
habe die Unternehmerin nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die
Bestellerin die Schlussrechnung genehmigt habe (E. 2.4). Zweitens habe sie auch
nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es zuvor genehmigte Bestellungsänderungen
gegeben habe (E. 2.5.3 und 2.7). Drittens finde der behauptete zusätzliche
Vergütungsanspruch auch in den eingereichten Unterlagen keine Stütze (E.
2.5.4). Viertens erscheine nicht nur der Bestand des Vergütungsanspruchs,
sondern auch dessen Höhe nicht als substantiiert dargelegt und bewiesen (E.
2.6). Fünftens habe es die Unternehmerin unterlassen, eine allfällige
Ungenauigkeit der angegebenen Türausschnitte gegenüber der Bestellerin
abzumahnen; zufolge Genehmigung der Türausschnitte stehe ihr kein
Vergütungsanspruch zu, der über den vereinbarten Werkpreis hinausgehe (E.
2.7.5). Da sich die Klage als vollständig unbegründet erweise, könne für die in
Betreibung gesetzte Forderung auch keine Rechtsöffnung erteilt werden (E. 3).
Das Zivilgericht
sah von der von der Unternehmerin beantragten Parteibefragung und der Befragung
des Zeugen [...] ab. Die Unternehmerin habe die anspruchsbegründenden
Tatsachen, zu welchen sie die Befragung beantragt habe, nicht genügend
substantiiert behauptet. Da die Aussagen aus der Befragung nicht der
Sachverhaltsermittlung als solcher, sondern dem Beweis eines substantiiert
behaupteten Sachverhalts dienten (und dieser nicht substantiiert behauptet
worden sei), verzichtete das Zivilgericht auf die beantragte Partei- und
Zeugenbefragung (E. 4).
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend auferlegte das Zivilgericht der Unternehmerin die
Gerichtskosten von CHF 13'500.– und eine Parteientschädigung von CHF 37'080.–
(einschliesslich Auslagen) an die Bestellerin.
2.2
Die
Unternehmerin kritisiert den Zivilgerichtsentscheid in drei Punkten: Erstens
habe das Zivilgericht zu Unrecht angenommen, dass die Parteien keine
Bestellungsänderungen vereinbart hätten; dass Bestellungsänderungen vereinbart
worden seien, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Bestellerin der
Unternehmerin mehr als CHF 400'000.– über den vereinbarten Werkpreis hinaus
bezahlt habe (Berufung, S. 4 f.). Zweitens habe das Zivilgericht zu Unrecht die
von der Unternehmerin bezeichneten Beweismittel – eine Parteibefragung und eine
Zeugenbefragung – nicht abgenommen; diese Befragungen seien prozessrelevant (S.
6–9). Drittens habe es zu Unrecht diese Befragungen mit der Begründung
abgelehnt, dass einzig der Werkvertrag relevant sei – und nicht auch allfällige
Bestellungsänderungen (S. 9–11).
3.
Pflicht
zur Anfechtung aller selbständigen Entscheidbegründungen
3.1
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht der Berufungsklägerin darzutun, auf welchen
Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Die Berufungsklägerin hat somit zu erklären,
weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein
soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (vgl. etwa Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 6;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere
selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat
sich die Berufungsklägerin mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen;
tut sie dies nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, ebenda, Vorbemerkungen zu den
Art. 308–318 N 43; Hungerbühler/Bucher,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2016, Art. 311 N 42 und 43; BGer 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014
E. 2.2).
3.2
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Entscheid mehrere
materielle Begründungen (vgl. dazu oben E. 2.2), die teilweise unabhängig
voneinander, also selbständig sind:
(1) Fehlen einer substantiierten und belegten
Darstellung der Genehmigung der Schlussrechnung (Zivilgerichtsentscheid, E.
2.4),
(2) Fehlen einer substantiierten und belegten
Darstellung von Bestellungsänderungen (E. 2.5.3 und 2.7.4),
(3) Fehlen eines Vergütungsanspruchs aufgrund
der eingereichten Vertragsunterlagen (E. 2.5.4),
(4) Fehlen einer substantiierten und belegten
Darstellung der Höhe der zusätzlichen Vergütung (E. 2.6),
(5) Fehlen einer Abmahnung bezüglich der
behaupteten Ungenauigkeit der von der Bestellerin angegebenen Türausschnitte
(E. 2.7.5).
Aufgrund des
Fehlens einer substantiierten und belegten Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf
die Genehmigung der Schlussrechnung, die Bestellungsänderungen und die Höhe der
zusätzlichen Vergütung (vgl. obige Begründungen (1), (2) und (4)) sah das
Zivilgericht von der Befragung der Parteien und eines Zeugen ab (E. 4).
Die
Unternehmerin befasst sich in ihrer Berufung einzig mit der Frage der
Bestellungsänderungen (Begründung (2) (Berufung, S. 4 f.) und mit der Frage der
nicht erfolgten Partei- und Zeugenbefragung (Berufung, S. 6–11). Damit die
Berufung Erfolg haben könnte, müsste sie darüber hinaus mindestens auch die
Frage der Darlegung der Höhe der zusätzlichen Vergütung thematisieren
(Begründung (4)). Mit anderen Worten: Selbst wenn die Unternehmerin in der
Frage der Bestellungsänderungen Recht hätte (Begründung (2)), würde sie mit
ihrer Berufung nicht durchdringen, da sie die weitere selbständige Begründung
(4) des Zivilgerichts nicht in Frage stellt. Dies genügt den Anforderungen an
die Berufungsbegründung nicht, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten
werden kann.
Dieses Vorgehen
ist prozessökonomisch sinnvoll, indem es sinnlose Rückweisungen an das
Zivilgericht vermeidet. Würde man nämlich – im Einklang mit dem Berufungsantrag
– den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid aufheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückweisen, wäre das Zivilgericht
gehalten, die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Begründung (4)
abzuweisen. Die Unternehmerin könnte anschliessend wiederum Berufung erheben
und die Begründung (4) prüfen lassen. Ein solches "tranchenweises
Vorgehen" wird verhindert, wenn die Berufungsklägerin gehalten ist, sich
in ihrer Berufungsbegründung mit sämtlichen selbständigen Begründungen des
Gerichts auseinanderzusetzen, über deren Richtigkeit das Berufungsgericht dann
in einem einzigen Berufungsprozess befinden kann.
4.
Begründungspflicht
im Einzelnen
4.1
Selbst
wenn sich die Unternehmerin in ihrer Berufung mit sämtlichen selbständigen
Begründungen des Zivilgerichts auseinandergesetzt hätte und ihre Kritikpunkte
einzeln zu prüfen wären, wäre dieser Kritik kein Erfolg beschieden.
4.2
Mit
der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen
Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung
auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert
und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt
werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im
Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen
Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht
mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den
angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den
angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die
Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid
beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni,
Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in:
ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher eine
Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der
ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf
frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können.
Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April
2014.
E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer
Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von
Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder
Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).
4.3
Im vorliegenden Fall kritisiert die
Unternehmerin in einem ersten Punkt, das Zivilgericht habe zu Unrecht
angenommen, dass die Parteien keine Bestellungsänderungen vereinbart hätten;
dass Bestellungsänderungen vereinbart worden seien, ergebe sich bereits aus dem
Umstand, dass die Bestellerin der Unternehmerin mehr als CHF 400'000.– über den
vereinbarten Werkpreis hinaus bezahlt habe (Berufung, S. 4 f.). Die
Unternehmerin gibt nicht an, dass und an welcher Stelle sie diese Behauptung
bereits vor Zivilgericht aufgestellt und mit Beweisen unterlegt hat. Zudem legt
sie auch nicht dar, inwiefern diese Zahlungen geeignet wären, Bestellungsänderungen
in dem von ihr behaupteten Umfang nachzuweisen. Mit diesen Darlegungen kommt
sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Auf die entsprechende Kritik kann
folglich aus prozessualen Gründen nicht eingegangen werden.
In einem zweiten
und dritten Punkt kritisiert die Unternehmerin, das Zivilgericht habe zu
Unrecht die von ihr bezeichneten Beweismittel – eine Parteibefragung und eine
Zeugenbefragung – nicht abgenommen. Zum einen seien diese Beweismittel
prozessrelevant (Berufung, S. 6–9), und zum anderen sei die zivilgerichtliche
Begründung für Nichtabnahme dieser Beweismittel – einzig der Werkvertrag sei
relevant – falsch (S. 9–11). Diese Kritik ist nicht stichhaltig: Zunächst
unterlässt es die Unternehmerin in ihrer Berufung, die konkrete(n) Erwägung(en)
zu bezeichnen, die sie anficht. Auf die entsprechende Kritik kann folglich
bereits aus diesem Grund nicht eingegangen werden. Selbst wenn auf die Kritik
einzugehen wäre, wäre sie unzutreffend: Das Zivilgericht lehnte die Partei- und
Zeugenbefragungen mit der Begründung ab, die Unternehmerin habe die
anspruchsbegründenden Tatsachen, zu welchen sie die Befragungen beantrage,
nicht genügend substantiiert dargelegt (Zivilgerichtsentscheid, E. 4). Die
Unternehmerin legt nun nicht dar, inwiefern der Vorwurf der ungenügenden
Substantiierung nicht zutreffe. Ist aber der Vorwurf der ungenügenden
Substantiierung unbestritten, ist es nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht die von der Unternehmerin beantragte Partei- und Zeugenbefragung
ablehnte.
5.
Sachentscheid
und Kostenentscheid
5.1
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu
bestätigen ist. Auf die dagegen erhobene Berufung ist nicht einzutreten.
5.2
Dem
Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend werden die Prozesskosten der
Dispositiv
unterliegenden Unternehmerin auferlegt (Art. 106 ZPO). Demnach trägt sie die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens. Diese berechnen sich nach den Ansätzen
im Verfahren vor Zivilgericht (§ 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, GS
154.810]). Angesichts der im Vergleich zum zivilgerichtlichen Verfahren starken
Reduktion der Fallkomplexität (§ 2 Abs. 1 lit. c GGR) rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten am untersten Rand des Gebührenrahmens von CHF 6'000.– bis
20'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten betragen somit CHF 6'000.–.
Zudem hat die
Unternehmerin der Bestellerin eine Parteientschädigung zu zahlen. Im
Berufungsverfahren berechnet sich auch das Honorar nach den gleichen
Grundsätzen wie im zivilgerichtlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in
der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das zivilgerichtliche
Verfahren. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§
12 Abs. 1 des Honorarreglements [HO, SG 291.400]). Bei einem Streitwert
von CHF 315'307.75 beträgt das Grundhonorar im zivilgerichtlichen
Verfahren CHF 10'000.– bis CHF 30'000.–. Angesichts der im Vergleich zum
zivilgerichtlichen Verfahren stark reduzierten Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c HO) rechtfertigt es sich, das Grundhonorar am unteren Rand
dieses Honorarrahmens festzulegen (CHF 10'000.–). Entgegen der Auffassung der
Bestellerin erscheint auch der Aufwand nicht als übermässig, welcher ihr durch
die angeblich langfädigen, unsubstantiierten und unbelegten
Berufungsausführungen entstanden sein soll (Berufungsantwort, Rz 21). Eine
Erhöhung des Grundhonorars wegen grossen Umfangs der Bemühungen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a HO) ist somit nicht angezeigt. Aufgrund des Abzugs von 40 % für das
Berufungsverfahren (vgl. § 12 Abs. 1 HO) ergibt sich eine
Parteientschädigung von CHF 6'000.– zuzüglich Auslagen von 3 % oder CHF 180.–
(§ 23 Abs. 1 HO).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen
Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt
hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht
ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist,
dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14.
September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Bestellerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren
betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Beschwerdeantwort (Rz 21)
hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie
legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die
Parteientschädigung zu Gunsten der Bestellerin
ist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ohne Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. November 2021 (K5.2020.9) wird nicht
eingetreten.
Die Berufungsklägerin
trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.– und zahlt der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zuzüglich Auslagen von
CHF 180.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.