ZB.2022.30
Auskunftsrecht
8. Dezember 2022Deutsch11 min
Am 3. Juni 2022
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.30
ENTSCHEID
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch [...]
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. August 2022
betreffend Auskunftsrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 3. Juni 2022
gab A____ (Gesuchstellerin), vertreten durch ihren Sohn, beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen zu Protokoll. Darin
verlangte sie, die B____ (Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, ihr das
unzensierte Patientendossier herauszugeben. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2022
ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abweisung des Gesuchs, soweit darauf
einzutreten sei. Dazu liess sich die Gesuchstellerin am 12. Juli 2022
vernehmen. Mit begründetem Entscheid vom 12. August 2022 trat das Zivilgericht
auf das Gesuch nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten
von CHF 200.–. Mit berichtigtem Entscheid vom 31. August 2022 auferlegte
es ihr zudem eine Parteientschädigung von CHF 500.– an die Gesuchsgegnerin.
Gegen den Entscheid vom
12. August 2022 und den berichtigten Entscheid vom 31. August
2022 erhob die Gesuchstellerin am 19. September 2022 Berufung beim
Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei ihr Gesuch um Rechtsschutz in
klaren Fällen gutzuheissen, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen
und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem sei ihr – der
Gesuchstellerin – eine Parteientschädigung von CHF 123.– für das
Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
holte keine Berufungsantwort ein, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der
vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind
grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.
308.
Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz von Personendaten
und damit eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache. Diese unterliegt
unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E.
1). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Auf die grundsätzlich form-
und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Zur Beurteilung der
Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Voraussetzungen
des Rechtsschutzes in klaren Fällen
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 12. August
2022.
legte das Zivilgericht zunächst die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in
klaren Fällen dar, nämlich einen klaren oder sofort beweisbaren Sachverhalt und
eine klare Rechtslage. Die Gesuchstellerin mache geltend, sie habe von der
Gesuchsgegnerin keine vollständige Einsicht in ihr Patientendossier erhalten,
da im Verlaufsbericht die Namen der Mitarbeitenden, die bei der Gesuchstellerin
gearbeitet hätten, geschwärzt worden seien. Die Gesuchsgegnerin führe aus, sie
habe der Gesuchstellerin am 30. Mai 2022 das gesamte Dossier zukommen lassen,
aber dem Wunsch der Gesuchstellerin nicht entsprechen können, ihr den
Verlaufsbericht mit den Namen der Mitarbeitenden zu schicken, dies gestützt auf
das Datenschutzgesetz. Damit sei – so das Zivilgericht – der Sachverhalt im
Grundsatz zwar nicht bestritten; darüber hinaus setze aber der Rechtsschutz in
klaren Fällen voraus, dass die Rechtslage klar sei, was der Fall sei, wenn sich
die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre
und Rechtsprechung ohne Weiteres ergebe. Im vorliegenden Fall des Schutzes von
Personendaten dürfe das Auskunftsrecht der Gesuchstellerin nur eingeschränkt
werden, soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich sei. Es
sei somit stets eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, wobei die
Interessen von Dritten an der Nichtnennung die Interessen der Gesuchstellerin
an der Auskunft überwiegen müssten. Folglich könne im vorliegenden Fall von
vornherein nicht von einem eindeutigen Ergebnis gesprochen werden; vielmehr
müsse eine wertende Betrachtung der gesamten Umstände erfolgen. Damit fehle es
an einer klaren Rechtslage und auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen
könne nicht eingetreten werden.
In ihrer Berufung legt die Gesuchstellerin zunächst die
Vorgeschichte ihres Gesuchs dar: Sie lebe mit ihrem Sohn in einem
Einfamilienhaus. Nach einem Klinikaufenthalt habe sie die Dienste der
Gesuchsgegnerin einbestellt. Die häufigen Wechsel bei den Mitarbeitenden – über
zwanzig Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin hätten ihr Haus betreten – seien für
sie eine unzumutbare Belastung gewesen; die Gesuchsgegnerin auf der anderen
Seite habe wegen der im Haus installierten Videoüberwachung den
Betreuungsvertrag schliesslich gekündigt (Berufung, Rz 5–17). Die
Gesuchsgegnerin habe erstmals vor Zivilgericht vorgebracht, dass die Schwärzung
der Namen ihrer Mitarbeitenden im Patientendossier wegen überwiegender
Interessen ihrer Mitarbeitenden gerechtfertigt sei; die Gesuchsgegnerin habe
behauptet, dass ihre Mitarbeitenden sonst Gefahr liefen, dass ihnen die
Gesuchstellerin im Internet nachstelle (Rz 18–26). Die Gesuchstellerin
macht geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die
Rechtslage im vorliegenden Fall nicht klar sei. Es sei wohl unbestritten, dass
eine Patientin das Recht habe zu wissen, wer Zutritt zu ihrem Haus habe, von
wem sie gepflegt werde und wer die Protokolleinträge verfasse. Die Begründung
der Gesuchsgegnerin für die Nichtnennung dieser Personendaten – der Sohn der
Gesuchstellerin könnte den Mitarbeitenden im Internet und in den sozialen
Medien nachstellen und sie verunglimpfen – sei zunächst unsinnig. Aus dem
(bestrittenen) schlechten Ruf und Verhalten ihres Sohns dürfe der Gesuchstellerin
kein Nachteil entstehen. Die Begründung der Gesuchsgegnerin sei zudem an den
Haaren herbeigezogen: Sähe sie tatsächlich eine Gefahr für ihre Mitarbeitenden,
hätte sie diese gar nicht in den Haushalt der Gesuchstellerin entsenden dürfen.
Die Gesuchstellerin habe denn auch keinen Grund, die Mitarbeitenden zu
verfolgen (Rz 27–45).
2.2
Das Gericht gewährt
Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder
sofort beweisbar ist und die Rechtslage klar ist (Art. 257 ZPO). Ein
klarer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die
beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in
tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet
sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Eine klare
Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes
unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und
damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (zum Ganzen vgl.
BGE 141 III 23 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Im vorliegenden Fall beurteilte das
Zivilgericht die Rechtslage zu Recht nicht als klar. Die Inhaberin einer
Datensammlung – hier die Gesuchsgegnerin – muss einer betroffenen Person – hier
der Gesuchstellerin – zwar grundsätzlich alle über sie in der Datensammlung
vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der
Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz
[DSG, SR 235.1]). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen: Die
Inhaberin einer Datensammlung kann die Auskunft unter anderem dann verweigern
oder einschränken, wenn es wegen überwiegender Interessen Dritter notwendig ist
(Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG). Wie das Zivilgericht ausführte, setzt das
Auskunftsrecht der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung
im Einzelfall voraus, wobei die Interessen der Dritten – hier der
Mitarbeitenden – an ihrer Nichtnennung die Interessen der Gesuchstellerin an
der Auskunft überwiegen müssen (vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 unten und S.
3.
oben). Nachdem die Gesuchsgegnerin vor Zivilgericht dargelegt und belegt
hatte, dass der Sohn der Gesuchstellerin in den Medien als «[...]» oder als «[...]»
bezeichnet werde und sie deshalb befürchte, dieser werde den Mitarbeitenden im
Internet und in den sozialen Medien nachstellen und sie verunglimpfen, sobald
er die Namen der Mitarbeitenden erfahren habe (Stellungnahme der Gesuchsgegnerin
vom 22. Juni 2022, Rz 8 ff, insbesondere Rz 11), war klar, dass das
Zivilgericht eine eingehende Abwägung der Interessen der Gesuchstellerin und
der Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin vornehmen musste. Die Notwendigkeit
einer solchen eingehenden Interessenabwägung schliesst das Vorliegen einer
klaren Rechtslage aus. Es ist deshalb richtig, dass das Zivilgericht eine klare
Rechtslage verneinte und auf das Auskunftsgesuch nicht eintrat.
3.
Prozesskosten
vor Zivilgericht
Da das
Zivilgericht auf das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat,
auferlegte es ihr im Entscheid vom 12. August 2022 die Gerichtskosten von CHF
200.–. Zudem verpflichtete es die Gesuchstellerin im berichtigten Entscheid vom
31.
August 2022, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500.– zu
zahlen.
Für den Fall,
dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts schütze, beantragt
die Gesuchstellerin, dass ihr für das Zivilgerichtsverfahren keine
Prozesskosten auferlegt werden und ihr für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 123.– zugesprochen wird. Sie begründet dies so: In
ihren beiden Schreiben vom 24. und vom 30. Mai 2022 habe die Gesuchsgegnerin
mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie die Namen ihrer Mitarbeitenden nicht
herausgeben wolle, obwohl sie gemäss Datenschutzgesetz zu einer Begründung
verpflichtet sei. Folglich habe die Gesuchstellerin vor der Einreichung ihres
Gesuchs vom 3. Juni 2022 keinerlei Anhaltspunkt gehabt, dass ihr Gesuch um
Rechtsschutz in klaren Fällen die falsche Verfahrensart sei; deshalb trage die
Gesuchsgegnerin die Verantwortung für das falsche Verfahren (Berufung, Rz
46–52).
Wenn die
Inhaberin einer Datensammlung die Auskunft verweigert oder einschränkt, muss
sie angeben, aus welchem Grund sie dies tut (Art. 9 Abs. 5 DSG). Es stellt sich
die Frage, ob die Gesuchsgegnerin dies im vorliegenden Fall getan hat. Am 24.
Mai 2022 kündigte die Gesuchsgegnerin den Betreuungsvertrag mit der
Gesuchstellerin, da sie der Auffassung war, dass die Videoüberwachung im Haus der
Gesuchstellerin unzulässig sei (Beilage 3 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin
vom 22. Juni 2022 [Antwortbeilage 3]). Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 teilte die
Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie habe einen Verlaufsbericht
erhalten, bei dem keine Angaben darüber gemacht würden, wer die Einsätze bei
ihr geleistet habe; sie bat um Zustellung des gesamten Patientendossiers mit
allen gespeicherten Daten (Antwortbeilage 6). Mit Schreiben vom gleichen Tag
schickte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin das gesamte Dossier, wies aber
darauf hin, dass sie dem Wunsch, den Verlaufsbericht mit den Namen der
Mitarbeitenden zu schicken, nicht entsprechen könne – dies «zum Schutz der
Betroffenen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes» (Antwortbeilage
7). Am 1. Juni 2022 erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen die Kündigung
und forderte die AGB der Gesuchsgegnerin an (Antwortbeilage 8). Am 2. Juni 2022
teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, dass sie die AGB bereits
habe; am gleichen Tag bat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin um nähere
Angaben, was ihr noch fehle (E-Mails vom 2. Juni 2022 bei den Gesuchsbeilagen).
Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin
mit, sie sehe sich gezwungen, das Zivilgericht zu bemühen, um die gewünschten
Daten zu erwirken (Antwortbeilage 9).
Der soeben dargestellten Korrespondenz lässt sich ohne
Weiteres entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2022 gegenüber der
Gesuchsgegnerin angab, aus welchem Grund sie die Auskunft einschränke und die
Namen der Mitarbeitenden nicht bekanntgebe. Entgegen der Darstellung der
Gesuchstellerin lieferte die Gesuchsgegnerin somit eine Begründung für die
eingeschränkte Datenherausgabe. Unter diesen Umständen musste der Gesuchstellerin
auch bewusst sein, dass die von ihr gewählte Verfahrensart des Rechtsschutzes
in klaren Fällen falsch oder zumindest sehr riskant sein könnte. Folglich
besteht auch kein Anlass, von der üblichen Kostenverteilung gemäss dem Ausgang
des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) abzuweichen.
4.
Unterzeichnung des Zivilgerichtsentscheids
Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, es sei
komisch, dass der berichtigte Entscheid vom 31. August 2022 lediglich von der
Gerichtsschreiberin unterzeichnet sei, nicht aber von der Gerichtspräsidentin
(Berufung, Rz 53). Die Gesuchstellerin hat zunächst möglicherweise übersehen,
dass bereits der Entscheid vom 12. August 2022 einzig von der
Gerichtsschreiberin unterzeichnet wurde. Sodann ist die Unterzeichnung von
Entscheiden durch eine Gerichtsschreiberin im kantonalen Recht vorgesehen.
Gemäss dem Organisationsreglement des Zivilgerichts sind die
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befugt, diejenigen
Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben (§ 6 Abs. 1
lit. b des Organisationsreglements des Zivilgerichts, SG 154.170; vgl.
weiterführend auch BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3). Die Kritik
der Gesuchstellerin ist somit unbegründet.
5.
Prozesskosten vor Appellationsgericht
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahren trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Prozesskosten des
vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach
den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[GGR, SG 154.810]). Im Einklang mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind diese
mit CHF 200.– festzulegen. Da im Berufungsverfahren keine Berufungsantwort
eingeholt wurde, sind der Gesuchsgegnerin keine Parteivertretungskosten
entstanden, welche die Gesuchstellerin zu vergüten hätte.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. August 2022 (V.2022.510) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin
trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.