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Entscheid

ZB.2022.30

Auskunftsrecht

8. Dezember 2022Deutsch11 min

Am 3. Juni 2022

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.30

ENTSCHEID

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch [...]

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. August 2022

betreffend Auskunftsrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 3. Juni 2022

gab A____ (Gesuchstellerin), vertreten durch ihren Sohn, beim Zivilgericht

Basel-Stadt ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen zu Protokoll. Darin

verlangte sie, die B____ (Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, ihr das

unzensierte Patientendossier herauszugeben. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2022

ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abweisung des Gesuchs, soweit darauf

einzutreten sei. Dazu liess sich die Gesuchstellerin am 12. Juli 2022

vernehmen. Mit begründetem Entscheid vom 12. August 2022 trat das Zivilgericht

auf das Gesuch nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten

von CHF 200.–. Mit berichtigtem Entscheid vom 31. August 2022 auferlegte

es ihr zudem eine Parteientschädigung von CHF 500.– an die Gesuchsgegnerin.

Gegen den Entscheid vom

12. August 2022 und den berichtigten Entscheid vom 31. August

2022 erhob die Gesuchstellerin am 19. September 2022 Berufung beim

Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei ihr Gesuch um Rechtsschutz in

klaren Fällen gutzuheissen, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen

und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem sei ihr – der

Gesuchstellerin – eine Parteientschädigung von CHF 123.– für das

Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

holte keine Berufungsantwort ein, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der

vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind

grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.

308.

Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz von Personendaten

und damit eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache. Diese unterliegt

unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E.

1). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Auf die grundsätzlich form-

und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Zur Beurteilung der

Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Voraussetzungen

des Rechtsschutzes in klaren Fällen

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 12. August

2022.

legte das Zivilgericht zunächst die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in

klaren Fällen dar, nämlich einen klaren oder sofort beweisbaren Sachverhalt und

eine klare Rechtslage. Die Gesuchstellerin mache geltend, sie habe von der

Gesuchsgegnerin keine vollständige Einsicht in ihr Patientendossier erhalten,

da im Verlaufsbericht die Namen der Mitarbeitenden, die bei der Gesuchstellerin

gearbeitet hätten, geschwärzt worden seien. Die Gesuchsgegnerin führe aus, sie

habe der Gesuchstellerin am 30. Mai 2022 das gesamte Dossier zukommen lassen,

aber dem Wunsch der Gesuchstellerin nicht entsprechen können, ihr den

Verlaufsbericht mit den Namen der Mitarbeitenden zu schicken, dies gestützt auf

das Datenschutzgesetz. Damit sei – so das Zivilgericht – der Sachverhalt im

Grundsatz zwar nicht bestritten; darüber hinaus setze aber der Rechtsschutz in

klaren Fällen voraus, dass die Rechtslage klar sei, was der Fall sei, wenn sich

die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre

und Rechtsprechung ohne Weiteres ergebe. Im vorliegenden Fall des Schutzes von

Personendaten dürfe das Auskunftsrecht der Gesuchstellerin nur eingeschränkt

werden, soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich sei. Es

sei somit stets eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, wobei die

Interessen von Dritten an der Nichtnennung die Interessen der Gesuchstellerin

an der Auskunft überwiegen müssten. Folglich könne im vorliegenden Fall von

vornherein nicht von einem eindeutigen Ergebnis gesprochen werden; vielmehr

müsse eine wertende Betrachtung der gesamten Umstände erfolgen. Damit fehle es

an einer klaren Rechtslage und auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen

könne nicht eingetreten werden.

In ihrer Berufung legt die Gesuchstellerin zunächst die

Vorgeschichte ihres Gesuchs dar: Sie lebe mit ihrem Sohn in einem

Einfamilienhaus. Nach einem Klinikaufenthalt habe sie die Dienste der

Gesuchsgegnerin einbestellt. Die häufigen Wechsel bei den Mitarbeitenden – über

zwanzig Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin hätten ihr Haus betreten – seien für

sie eine unzumutbare Belastung gewesen; die Gesuchsgegnerin auf der anderen

Seite habe wegen der im Haus installierten Videoüberwachung den

Betreuungsvertrag schliesslich gekündigt (Berufung, Rz 5–17). Die

Gesuchsgegnerin habe erstmals vor Zivilgericht vorgebracht, dass die Schwärzung

der Namen ihrer Mitarbeitenden im Patientendossier wegen überwiegender

Interessen ihrer Mitarbeitenden gerechtfertigt sei; die Gesuchsgegnerin habe

behauptet, dass ihre Mitarbeitenden sonst Gefahr liefen, dass ihnen die

Gesuchstellerin im Internet nachstelle (Rz 18–26). Die Gesuchstellerin

macht geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die

Rechtslage im vorliegenden Fall nicht klar sei. Es sei wohl unbestritten, dass

eine Patientin das Recht habe zu wissen, wer Zutritt zu ihrem Haus habe, von

wem sie gepflegt werde und wer die Protokolleinträge verfasse. Die Begründung

der Gesuchsgegnerin für die Nichtnennung dieser Personendaten – der Sohn der

Gesuchstellerin könnte den Mitarbeitenden im Internet und in den sozialen

Medien nachstellen und sie verunglimpfen – sei zunächst unsinnig. Aus dem

(bestrittenen) schlechten Ruf und Verhalten ihres Sohns dürfe der Gesuchstellerin

kein Nachteil entstehen. Die Begründung der Gesuchsgegnerin sei zudem an den

Haaren herbeigezogen: Sähe sie tatsächlich eine Gefahr für ihre Mitarbeitenden,

hätte sie diese gar nicht in den Haushalt der Gesuchstellerin entsenden dürfen.

Die Gesuchstellerin habe denn auch keinen Grund, die Mitarbeitenden zu

verfolgen (Rz 27–45).

2.2

Das Gericht gewährt

Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder

sofort beweisbar ist und die Rechtslage klar ist (Art. 257 ZPO). Ein

klarer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die

beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in

tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet

sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Eine klare

Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes

unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und

damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (zum Ganzen vgl.

BGE 141 III 23 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

Im vorliegenden Fall beurteilte das

Zivilgericht die Rechtslage zu Recht nicht als klar. Die Inhaberin einer

Datensammlung – hier die Gesuchsgegnerin – muss einer betroffenen Person – hier

der Gesuchstellerin – zwar grundsätzlich alle über sie in der Datensammlung

vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der

Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz

[DSG, SR 235.1]). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen: Die

Inhaberin einer Datensammlung kann die Auskunft unter anderem dann verweigern

oder einschränken, wenn es wegen überwiegender Interessen Dritter notwendig ist

(Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG). Wie das Zivilgericht ausführte, setzt das

Auskunftsrecht der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung

im Einzelfall voraus, wobei die Interessen der Dritten – hier der

Mitarbeitenden – an ihrer Nichtnennung die Interessen der Gesuchstellerin an

der Auskunft überwiegen müssen (vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 unten und S.

3.

oben). Nachdem die Gesuchsgegnerin vor Zivilgericht dargelegt und belegt

hatte, dass der Sohn der Gesuchstellerin in den Medien als «[...]» oder als «[...]»

bezeichnet werde und sie deshalb befürchte, dieser werde den Mitarbeitenden im

Internet und in den sozialen Medien nachstellen und sie verunglimpfen, sobald

er die Namen der Mitarbeitenden erfahren habe (Stellungnahme der Gesuchsgegnerin

vom 22. Juni 2022, Rz 8 ff, insbesondere Rz 11), war klar, dass das

Zivilgericht eine eingehende Abwägung der Interessen der Gesuchstellerin und

der Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin vornehmen musste. Die Notwendigkeit

einer solchen eingehenden Interessenabwägung schliesst das Vorliegen einer

klaren Rechtslage aus. Es ist deshalb richtig, dass das Zivilgericht eine klare

Rechtslage verneinte und auf das Auskunftsgesuch nicht eintrat.

3.

Prozesskosten

vor Zivilgericht

Da das

Zivilgericht auf das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat,

auferlegte es ihr im Entscheid vom 12. August 2022 die Gerichtskosten von CHF

200.–. Zudem verpflichtete es die Gesuchstellerin im berichtigten Entscheid vom

31.

August 2022, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500.– zu

zahlen.

Für den Fall,

dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts schütze, beantragt

die Gesuchstellerin, dass ihr für das Zivilgerichtsverfahren keine

Prozesskosten auferlegt werden und ihr für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 123.– zugesprochen wird. Sie begründet dies so: In

ihren beiden Schreiben vom 24. und vom 30. Mai 2022 habe die Gesuchsgegnerin

mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie die Namen ihrer Mitarbeitenden nicht

herausgeben wolle, obwohl sie gemäss Datenschutzgesetz zu einer Begründung

verpflichtet sei. Folglich habe die Gesuchstellerin vor der Einreichung ihres

Gesuchs vom 3. Juni 2022 keinerlei Anhaltspunkt gehabt, dass ihr Gesuch um

Rechtsschutz in klaren Fällen die falsche Verfahrensart sei; deshalb trage die

Gesuchsgegnerin die Verantwortung für das falsche Verfahren (Berufung, Rz

46–52).

Wenn die

Inhaberin einer Datensammlung die Auskunft verweigert oder einschränkt, muss

sie angeben, aus welchem Grund sie dies tut (Art. 9 Abs. 5 DSG). Es stellt sich

die Frage, ob die Gesuchsgegnerin dies im vorliegenden Fall getan hat. Am 24.

Mai 2022 kündigte die Gesuchsgegnerin den Betreuungsvertrag mit der

Gesuchstellerin, da sie der Auffassung war, dass die Videoüberwachung im Haus der

Gesuchstellerin unzulässig sei (Beilage 3 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin

vom 22. Juni 2022 [Antwortbeilage 3]). Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 teilte die

Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie habe einen Verlaufsbericht

erhalten, bei dem keine Angaben darüber gemacht würden, wer die Einsätze bei

ihr geleistet habe; sie bat um Zustellung des gesamten Patientendossiers mit

allen gespeicherten Daten (Antwortbeilage 6). Mit Schreiben vom gleichen Tag

schickte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin das gesamte Dossier, wies aber

darauf hin, dass sie dem Wunsch, den Verlaufsbericht mit den Namen der

Mitarbeitenden zu schicken, nicht entsprechen könne – dies «zum Schutz der

Betroffenen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes» (Antwortbeilage

7). Am 1. Juni 2022 erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen die Kündigung

und forderte die AGB der Gesuchsgegnerin an (Antwortbeilage 8). Am 2. Juni 2022

teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, dass sie die AGB bereits

habe; am gleichen Tag bat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin um nähere

Angaben, was ihr noch fehle (E-Mails vom 2. Juni 2022 bei den Gesuchsbeilagen).

Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin

mit, sie sehe sich gezwungen, das Zivilgericht zu bemühen, um die gewünschten

Daten zu erwirken (Antwortbeilage 9).

Der soeben dargestellten Korrespondenz lässt sich ohne

Weiteres entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2022 gegenüber der

Gesuchsgegnerin angab, aus welchem Grund sie die Auskunft einschränke und die

Namen der Mitarbeitenden nicht bekanntgebe. Entgegen der Darstellung der

Gesuchstellerin lieferte die Gesuchsgegnerin somit eine Begründung für die

eingeschränkte Datenherausgabe. Unter diesen Umständen musste der Gesuchstellerin

auch bewusst sein, dass die von ihr gewählte Verfahrensart des Rechtsschutzes

in klaren Fällen falsch oder zumindest sehr riskant sein könnte. Folglich

besteht auch kein Anlass, von der üblichen Kostenverteilung gemäss dem Ausgang

des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) abzuweichen.

4.

Unterzeichnung des Zivilgerichtsentscheids

Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, es sei

komisch, dass der berichtigte Entscheid vom 31. August 2022 lediglich von der

Gerichtsschreiberin unterzeichnet sei, nicht aber von der Gerichtspräsidentin

(Berufung, Rz 53). Die Gesuchstellerin hat zunächst möglicherweise übersehen,

dass bereits der Entscheid vom 12. August 2022 einzig von der

Gerichtsschreiberin unterzeichnet wurde. Sodann ist die Unterzeichnung von

Entscheiden durch eine Gerichtsschreiberin im kantonalen Recht vorgesehen.

Gemäss dem Organisationsreglement des Zivilgerichts sind die

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befugt, diejenigen

Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben (§ 6 Abs. 1

lit. b des Organisationsreglements des Zivilgerichts, SG 154.170; vgl.

weiterführend auch BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3). Die Kritik

der Gesuchstellerin ist somit unbegründet.

5.

Prozesskosten vor Appellationsgericht

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahren trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Prozesskosten des

vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach

den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[GGR, SG 154.810]). Im Einklang mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind diese

mit CHF 200.– festzulegen. Da im Berufungsverfahren keine Berufungsantwort

eingeholt wurde, sind der Gesuchsgegnerin keine Parteivertretungskosten

entstanden, welche die Gesuchstellerin zu vergüten hätte.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. August 2022 (V.2022.510) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin

trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.