ZB.2022.31
Aufsicht über den Willensvollstrecker und Verfahrensleitung
7. April 2023Deutsch46 min
Beschwerdegegner) sowie B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) ein. Am 9. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.31
BEZ.2023.15
ENTSCHEID
vom 7.
April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beschwerdeführerin
gegen
B____, Advokat
Berufungsbeklagter 1
[...]
C____,
Treuhänder Berufungsbeklagter
2
[...]
c/o J____
D____ Berufungsbeklagter
3
[...] Beschwerdegegner
beide vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erb-
schaftsamt vom 8. September
2022
Beschwerde gegen den
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erb-
schaftsamt Basel-Stadt vom 10.
Januar 2023
betreffend Aufsicht über den
Willensvollstrecker und Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Erbvertrag vom 28. Juli 2004 verfügte E____ verschiedene
Anordnungen in Bezug auf ihren Nachlass. Namentlich setzte sie als
Willensvollstrecker D____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 3 und
Beschwerdegegner) sowie B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) ein. Am 9. November
2018 verstarb E____ in Basel. Sie hinterliess als eingesetzte Erben ihre Kinder
A____ (nachfolgend Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin) und F____. Am 9. September
2019 verstarb die Mutter von E____, G____, in Basel. Sie hinterliess als
gesetzliche Erben ihre Kinder H____, I____ sowie die Kinder ihrer
vorverstorbenen Tochter F____ und die Berufungsklägerin. Mit Testament vom 15.
Mai 2012 hatte sie als Willensvollstrecker den Berufungsbeklagten 1 sowie C____
(nachfolgend Berufungsbeklagter 2) eingesetzt. Am 6./10. Dezember 2019
unterzeichneten A____ und F____ in Bezug auf den Nachlass von E____ selig einen
Erbteilungsvertrag. Am 29. April 2020 unterzeichneten sodann H____, I____, F____
sowie die Berufungsklägerin in Bezug auf den Nachlass von G____ selig einen
objektiv-partiellen Erbteilungsvertrag.
Mit Eingabe vom 4. September 2020 beantragte die
Berufungsklägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt als Aufsichtsbehörde über das
Erbschaftsamt, die Willensvollstreckung im Rahmen des Nachlasses G____ selig sei
bis zur Beendigung der von ihr vorgebrachten rechtlichen Fragen einem amtlichen
Verwalter zu übertragen und im Nachlass E____ selig sei die Verwaltung durch den
Berufungsbeklagten 2 bzw. die J____ mit einer Weisung an den
Berufungsbeklagten 1 aufzuheben und es sei dieser anzuweisen, den Erben andere
Nachlassverwaltungen vorzuschlagen. Diese Eingabe wurde von der Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt als Beschwerde gegen die Willensvollstrecker in den
Nachlässen E____ selig und G____ selig entgegengenommen.
Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurde unter anderem
festgehalten, dass die Berufungsklägerin die in ihrer Beschwerde vom 4. September
2020 genannten Beilagen nicht eingereicht hatte, und der Berufungsklägerin wurde
eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen eingeräumt, um diese Beilagen
nachzureichen. Gleichzeitig wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, die Adresse
von D____ bekanntzugeben. Am 13. November 2020 reichte die Berufungsklägerin eine
Eingabe von ca. 724 Seiten ein. Diese wurden mit Verfügung vom 13.
November 2020 zur Verbesserung innert nicht erstreckbarer Frist von 5 Tagen
zurückgewiesen und es wurde der Berufungsklägerin in Aussicht gestellt, dass
wenn die Eingaben bzw. Beilagen innert Frist nicht in geordneter und
strukturierter Weise, versehen mit einem Beilagenverzeichnis, eingingen, die
Beilagen als nicht eingereicht gälten.
Mit Eingabe vom 17. November 2020 bezeichnete die Berufungsklägerin
eine Adresse von D____. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde festgestellt,
dass die Berufungsklägerin innert Frist keine verbesserte Eingabe eingereicht
hat und dass folglich die Beilagen zur Beschwerde vom 4. September 2020
als nicht eingereicht gelten. Zugleich wurde die Zustellung der Beschwerde vom
4. September 2020 an die Berufungsbeklagten 1–3 sowie dem Erbschaftsamt zur
Einreichung einer Stellungnahme sowie den übrigen Erben einstweilen zur
Kenntnis zugestellt.
Auf ein Gesuch der Berufungsklägerin vom 22. Dezember 2020 um
erneute und verbesserte Einreichung der Beilagen zu ihrer Beschwerde wurde mit
Verfügung vom 28. Dezember 2020 nicht eingetreten. Mit Gesuch vom
4. Februar 2021 ersuchte die Berufungsklägerin um eine Erstreckung
allfälliger für sie laufender Fristen bzw. Wiederherstellung allfälliger
unbenutzt verstrichener Fristen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde
festgestellt, dass die Berufungsklägerin unentschuldigt nicht zum zuvor vereinbarten
Termin zur Akteneinsichtnahme erschienen sei, und es wurde ihr zur Kenntnis
gebracht, dass ihr im vorliegenden Verfahren seitens der Aufsichtsbehörde seit
dem Zeitpunkt ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2020 keine Fristen gesetzt worden seien,
weshalb auf ihr Fristerstreckungsgesuch betreffend das vorliegende Verfahren
nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 26. März 2021 beantragten die
Berufungsbeklagten 1–3 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 wandte sich die Berufungsklägerin
in verschiedener Hinsicht gegen das Vorgehen der Berufungsbeklagten, machte geltend,
sie habe die Stellungnahme des Berufungsbeklagten 2 und des Erbschaftsamts
nicht erhalten, beantragte die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer
verbesserten Beschwerde sowie die Absetzung des Berufungsbeklagten 1 als
Willensvollstrecker und ersuchte um Einsicht in die Akten des Erbschaftsamts.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen,
dass die Berufungsbeklagten 1–3 zur Beschwerde Stellung genommen haben und
eine Eingabe des Erbschaftsamts bislang noch nicht erfolgt sei. Auf das
Begehren der Beschwerdeführerin, eine verbesserte Beschwerde einzureichen,
wurde unter Verweis auf die Verfügungen vom 13. November 2020 sowie vom 2.
Dezember 2020 nicht eingetreten. Diese Verfügung konnte der Berufungsklägerin
nicht zugestellt werden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 nahmen die Berufungsbeklagten
1–3 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021 Stellung und hielten an
den Rechtsbegehren und den Ausführungen in ihrer Stellungnahme 26. März
2021 vollumfänglich fest. Gleichzeitig teilten sie mit, dass die Erbteilung
gemäss Erbteilungsvertrag vom 29. April 2020 inzwischen grundsätzlich
abgeschlossen sei. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. Juli 2021 ersuchte die Berufungsklägerin
erneut um Einsicht in die Akten des Erbschaftsamts. Ausserdem machte sie erneut
geltend, sie habe bis anhin lediglich die Stellungnahme des Berufungsbeklagten
1 erhalten, und bat um Zustellung der Stellungnahme des Berufungsbeklagten 2. Mit
Verfügung vom 26. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 1. Juni
2021 der Berufungsklägerin nicht zugestellt werden konnte und als zugestellt
gelte. Sodann wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Verfügung vom 1. Juni 2021 am
Schalter des Zivilgerichts abholen und die Akten des Erbschaftsamts einsehen
könne. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichte die Berufungsklägerin als Novum
eine Feststeilungsurkunde einer Notarin ein. Mit Eingabe vom 2. September
2021 beantragte die Berufungsklägerin, die Willensvollstrecker seien anzuweisen,
alle bekannten letztwilligen Verfügungen von G____ selig auszuliefern, und
reichte erneut die Beilagen zu ihrer Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 6. September
2021 wurden die erneut eingereichten Beilagen zur Beschwerde vom 4. September
2020 mit Verweis auf die Verfügungen vom 2. und 13. November 2020 sowie vom 2.
und 28. Dezember 2020 aus dem Recht gewiesen. Diese Verfügung konnte der Berufungsklägerin
nicht zugestellt werden. Nach einer weiteren Akteneinsicht durch die
Berufungsklägerin rügte sie mit Eingabe vom 7. September 2021 die
Unvollständigkeit der Akten des Erbschaftsamts. Mit Eingabe vom 9. September
2021 nahmen die Berufungsbeklagten 1–3 zur Noveneingabe der Berufungsklägerin
vom 25. August 2021 Stellung und hielten im Übrigen an den Rechtsbegehren und
den Ausführungen in ihrer Stellungnahme 26. März 2021 vollumfänglich fest.
Es folgten diverse weitere Eingaben der Berufungsklägerin, in
denen sie um Akteneinsicht, um Anweisungen an die Willensvollstrecker, um
Anweisungen an das Erbschaftsamt ersuchte und die Unvollständigkeit der Akten
des Erbschaftsamts rügte, diverse Verfügungen und Zustellversuche der
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt sowie Stellungnahmen der
Berufungsbeklagten und des Erbschaftsamts. Mit Eingabe vom 24. Mai 2021
rügte die Berufungsklägerin zudem die Feststellungen des Erbschaftsamts
betreffend die Funktionen der an der Nachlassabwicklung beteiligten Personen
und führte aus, dass sie eine von ihr eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 4.
August 2020 gegen das Erbschaftsamt um eine aufsichtsrechtliche Anzeige an die
Aufsichtsbehörde erweitere. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte die
Beschwerdeführerin eine als «aufsichtsrechtliche Aufsichtsbeschwerde»
bezeichnete Eingabe bei der Aufsichtsbehörde ein.
Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies die
Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Berufungsklägerin vom 4. September
2020 ab. Ebenso wies sie die weiteren Anträge der Berufungsklägerin ab, soweit
darauf einzutreten war.
Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit
Eingabe vom 17. Oktober 2022 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am
23. November 2022 reichte sie eine weitere Eingabe beim Appellationsgericht
ein, worin sie unter anderem um Zustellung der Verfügung vom 20. Oktober 2022 mit
dem retournierten Couvert ersucht. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wies der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident diesen Antrag ab. Mit Eingabe
vom 28. November 2022 beantragte die Berufungsklägerin unter anderem den Erlass
eines Zwischenentscheids über den Gegenstand und die Verfahrensparteien des
vorliegenden Verfahrens. Mit Eingabe vom 29. November 2022 reichte sie ein Rektifikat
der Eingabe vom 28. November 2022 ein. Am 5. Dezember 2022 reichte sie
eine weitere Eingabe beim Appellationsgericht mit diversen Verfahrensanträgen
ein, welche mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 beurteilt wurden. Mit
Eingabe vom 6. Dezember 2022 stellte die Berufungsklägerin bei der
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den
Entscheid vom 8. September 2022 und ersuchte darum, ihre Eingabe vom
24. Mai 2022 und vom 7. Juni 2022 vom Beschwerdeverfahren [...] zu trennen
und als aufsichtsrechtliche Anzeige zu behandeln. Mit Verfügung vom 12.
Dezember 2022 ordnete die Aufsichtsbehörde die Zustellung der Eingabe der
Berufungsklägerin vom 6. Dezember 2022 an das Appellationsgericht an und
teilte der Berufungsklägerin mit, dass einstweilen kein neues Verfahren
eröffnet respektive das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ZB.2022.31
sistiert werde.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 ersuchte die
Berufungsklägerin die Aufsichtsbehörde und das Appellationsgericht unter
anderem, die Adresse des Berufungsbeklagten 3 im angefochtenen Entscheid vom 8. September
2022 und im vorliegenden Berufungsverfahren zu berichtigen. Betreffend das
vorliegende Berufungsverfahren trat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Januar 2023 auf diesen
Antrag nicht ein. Betreffend den angefochtenen Entscheid vom 8. September
2022 wies die Aufsichtsbehörde das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin
mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit
Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob die Berufungsklägerin Beschwerde gegen
den Entscheid vom 10. Januar 2023, worin sie einen «Meinungsaustausch zwischen
der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und dem Appellationsgericht
Basel-Stadt, mit einer Entscheidung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt,
welches von beiden Verfahren fortzuführen sei» beantragt. Zudem beantragt sie,
es sei die Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Nichteröffnung eines
Wiedererwägungsverfahrens zu begründen. Auf die Einholung von Stellungnahmen
bei den Berufungsbeklagten und dem Beschwerdegegner wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Verfahren der Aufsicht über die
Willensvollstrecker bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3
Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [SchlT ZGB, SR 210]; AGE
BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1; Karrer/Vogt/Leu,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 518 ZGB N 107). Im Kanton
Basel-Stadt ist grundsätzlich die Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) anwendbar (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [EG ZGB, SG 211.100] analog). Diese gilt dabei
als kantonales Recht (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1,
BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2 und 3.2).
Bei der Aufsicht über die Willensvollstrecker handelt es sich um eine
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar
2022.
E. 1.1.1, vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September
2013.
E. 1.2, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013 E. 1.2; Künzle, in: Berner Kommentar, 2011,
Art. 517-518 ZGB N 554; Martin-Spühler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 28 ZPO N 20 f.). Daher ist das
summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. e ZPO; AGE BEZ.2021.53 vom
2.
Februar 2022 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September
2013.
E. 3.2; Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt BS [...] vom 20. März
2017.
E. 1.5, zitiert bei Rapp,
Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt, in. BJM
2018.
S. 276, 286). Die Ansicht der Berufungsklägerin, die Aufsichtsbehörde
hätte im ordentlichen Verfahren entscheiden müssen (vgl. Berufung S. 18),
ist genauso unbegründet wie die Behauptung der Berufungsklägerin, die
Aufsichtsbehörde habe im vorliegenden Fall im ordentlichen Verfahren
entscheiden (Berufung S. 7). Die Aufsichtsbehörde erwog vielmehr, dass
grundsätzlich das summarische Verfahren zur Anwendung gelange (vgl. angefochtener
Entscheid vom 8. September 2022 E. 1.5). Aus der Besetzung der
Aufsichtsbehörde können entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl.
Berufung S. 7) offensichtlich keine Schlüsse auf die angewendete
Verfahrensart gezogen werden. Dass über Beschwerden gegen Willensvollstrecker
drei Präsidentinnen oder Präsidenten des Zivilgerichts entscheiden, ergibt sich
vielmehr unabhängig von der anwendbaren Verfahrensart daraus, dass gemäss § 2 Abs. 3 EG ZGB analog in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SG
230.100) die aus drei Zivilgerichtspräsidentinnen oder Zivilgerichtspräsidenten
bestehende Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt die zuständige
Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker ist (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom
2.
Februar 2022 E. 1.1.1, BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September
2013.
E. 1.1, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013 E. 1.1;
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt BS [...] vom 20. März 2017
E. 1.2,zitiert bei Rapp,
a.a.O., S. 285; Brückner/Weibel/Pesenti,
Die erbrechtlichen Klagen, 4. Auflage, Zürich 2022, N 312).
1.2
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das
Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker kann beim
Appellationsgericht angefochten werden (vgl. § 2 Abs. 4 Gesetz
betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG
211.100] analog; AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2, BEZ.2012.98
und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2). Der zuständige
Spruchkörper bestimmt sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG,
SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB analog). Zuständig ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und 13 GOG;
AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Ob es sich bei der
Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine Berufung oder eine
Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Endentscheide der Aufsichtsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind
in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.– beträgt (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2 mit
Nachweisen). Da Entscheide der Aufsichtsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
im summarischen Verfahren ergehen (Art. 248 lit. e ZPO), beträgt die
Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage (AGE BEZ.2021.53 vom
2.
Februar 2022 E. 1.1.2; vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September
2013.
E. 1.3). Dementsprechend hat auch die Aufsichtsbehörde in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022
entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin als Berufungsfrist zu Recht zehn
Tage angegeben. Die Ausführungen der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 4–6
und 17 f.) sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der
diesbezüglichen Praxis des Appellationsgerichts und der Aufsichtsbehörde zu
erwecken. Beim angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 handelt es
sich betreffend Ziff. 1–3 und 5 f. des Dispositivs um einen Endentscheid der
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die
Willensvollstrecker in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Gemäss dem
angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 beträgt der Streitwert
insgesamt CHF 115'236.85 (angefochtener Entscheid vom 8. September
2022.
E. 10). Auf die fristgerecht eingereichte Berufung ist diesbezüglich
einzutreten, soweit ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt.
1.3
Mit Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids vom 8. September 2022 brachte die Aufsichtsbehörde über das
Erbschaftsamt der Berufungsklägerin die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen
Anzeigen gegen das Erbschaftsamt vom 24. Mai und 7. Juni 2022 zur
Kenntnis. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob und wie sie ihr
Aufsichtsrecht konkret ausüben will oder nicht, steht weder ein ordentliches
noch ein ausserordentliches Rechtsmittel offen (vgl. Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar,
2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 71 N 32; vgl. ferner Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 783). Die Rüge,
ein förmliches Rechtsmittel sei zu Unrecht als aufsichtsrechtliche Anzeige
behandelt worden, kann die Anzeigestellerin jedoch mit dem Rechtsmittel geltend
machen, mit dem der Entscheid über das förmliche Rechtsmittel angefochten
werden könnte (vgl. BGE 123 II 402 E. 1b.bb S. 406; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 783). Die
Berufungsklägerin macht sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihre
Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 zu Unrecht als aufsichtsrechtliche
Anzeigen statt als Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB behandelt.
Entscheide der Aufsichtsbehörde über Beschwerden gegen Verfügungen des
Erbschaftsamts oder dessen Vorsteherin oder Vorsteher können beim
Appellationsgericht angefochten werden (§ 2 Abs. 4 EG ZGB). Für die
gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren gelten das GOG und
die ZPO (§ 2 Abs. 1 EG ZGB). Endentscheide der Aufsichtsbehörde in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind in Anwendung von Art. 308 Abs. 1
und 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl. AGE
BEZ.2015.35 vom 12. Oktober 2015 E. 1.2). Soweit sie geltend macht,
die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingaben zu Unrecht als aufsichtsrechtliche
Anzeigen behandelt, und die Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt,
ist somit auch auf die Berufung gegen Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids vom 8. September 2022 einzutreten.
1.4
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die
Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311
Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die
Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen
zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert.
Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass
die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer
5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2, 5A_141/2014 vom 28. April 2014
E. 2.4; AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, ZB.2018.50 vom
11.
Dezember 2018 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375). Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer
Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von
Belegstellen (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, ZB.2020.28 vom 4. März
2021.
E. 3; Hurni, Der
Rechtsmittelprozess der ZPO, in ZBJV 2020 S. 71, 76). Dabei muss die
Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten
aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und
Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend
gemachte Berufungsgrund ergeben soll (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022
E. 1.2; OGer BE ZK 16 508 vom 27. April 2017 E. 6.1.1; OGer ZH
LZ160009 vom 28. November 2016 E. 2.3). Es ist nicht Sache der
Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes
wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat
(AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, OGer BE ZK 16 508 vom 27. April
2017.
E. 6.1.1; OGer ZH LB160044 vom 23. Dezember 2016 E. 4).
Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen
Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift
einer juristischen Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den
angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022
E. 1.2; vgl. AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2,
ZB.2020.19 vom 23. Juni 2020 E. 2, ZB.2018.9 vom 15. März
2018.
E. 2.2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei
juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen
Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen
Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen
Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der
Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der
ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem
angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der
Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50
vom 10. April 2022 E. 1.2).
1.5
Am 6. Dezember 2022 reichte die
Berufungsklägerin dem Appellationsgericht eine an die Aufsichtsbehörde
adressierte Eingabe vom gleichen Tag ein. Der Betreff dieser Eingabe lautet
folgendermassen: «Wiedererwägung gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. September
2022.
und die unbekannte Verfügung die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai
2022.
und vom 7. Juni 2022 vom Beschwerdeverfahren [...] zu trennen und als
Aufsichtsrechtliche Anzeige zu behandeln». Auf der Eingabe (S. 5) vermerkte die
Berufungsklägerin, dass diese an das Appellationsgericht zur Information im
Berufungsverfahren gehe. Mit der erwähnten Eingabe reichte die
Berufungsklägerin drei Dateien mit Dokumenten ein. Das Appellationsgericht geht
davon aus, dass es sich dabei um Beilagen zur Eingabe handelt. Am 12. Dezember
2022.
verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe der Berufungsklägerin vom
12.
Dezember 2022 den Berufungsbeklagten, den übrigen Erben, dem
Erbschaftsamt und dem Appellationsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt werde (Ziff.
1) und «einstweilen kein neues Verfahren eröffnet respektive […] das Verfahren
bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht
Basel-Stadt ZB.2022.31 sistiert» werde. Da eine Ergänzung der Berufung nach
Ablauf der Berufungsfrist unzulässig ist und sich das Wiedererwägungsgesuch
ohnehin nicht an die Berufungsinstanz richtet, sind die Eingabe vom
6.
Dezember 2022 und deren Beilagen im vorliegenden Berufungsverfahren
nicht zu berücksichtigen. Gegen Ziff. 2 der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom
12.
Dezember 2022 erhob die Berufungsklägerin am 30. Dezember 2022 Beschwerde.
Diese wird im Beschwerdeverfahren BEZ.2022.92 behandelt.
1.6
Mit einer Eingabe vom 30. Dezember 2022
ersuchte die Berufungsklägerin die Aufsichtsbehörde und das Appellationsgericht,
die Adresse des Berufungsbeklagten 3 im angefochtenen Entscheid vom 8. September
2022.
und im vorliegenden Berufungsverfahren dahingehend zu berichtigen, dass
sie nicht [...], laute, sondern [...]. Betreffend das vorliegende Berufungsverfahren
trat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3.
Januar 2023 auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Adressberichtigung nicht
ein. Betreffend den angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 wies die
Aufsichtsbehörde das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin mit Entscheid
vom 10. Januar 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Ein Entscheid,
mit dem die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über
die Willensvollstrecker auf ein Erläuterungsgesuch nicht eingetreten ist oder
ein solches abgewiesen hat, kann beim Appellationsgericht mit Beschwerde
angefochten werden (vgl. § 2 Abs. 4 EG ZGB analog und Art. 334 Abs. 3
ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Berufungsklägerin
vom 23. Januar 2023 gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10.
Januar 2023 ist daher einzutreten.
2.
2.1
Aktivlegitimiert zur Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die
Willensvollstrecker ist jede an der Erbschaft materiell beteiligte Person
einzeln. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen und eingesetzten Erben.
Passivlegitimiert ist der Willensvollstrecker (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar
2022.
E. 3.2 mit Nachweisen). Die Beschwerde vom 4. September 2020
wurde von der Berufungsklägerin als Erbin gegen die Berufungsbeklagten 1–3 als
Willensvollstrecker erhoben (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September
2022.
Tatsachen Ziff. I f. und V). Damit sind die Berufungsklägerin und die
Berufungsbeklagten 1–3 Hauptparteien des Beschwerdeverfahrens vor der
Aufsichtsbehörde gewesen. Als solche sind sie auch Parteien des vorliegenden
Berufungsverfahrens (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.2).
2.2
2.2.1
Fraglich ist, ob auch die drei übrigen Erben H____,
I____ und F____ (vgl. dazu angefochtener Entscheid vom 8. September 2022
Tatsachen Ziff. I f.) Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der
Aufsichtsbehörde und des vorliegenden Berufungsverfahrens sind.
2.2.2
Gewisse Autoren scheinen Miterben, die nicht
Beschwerde führen, die Parteistellung generell abzusprechen (vgl. Engler/Jent-Sørensen, Behördliche
Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, in: SJZ
2017.
S. 421, 428 f.). Dieser nicht weiter begründeten Ansicht kann in
dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Wer zur Beschwerde an das
Bundesgericht berechtigt ist, muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) am Verfahren vor allen kantonalen
Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Entscheide auf dem Gebiet der
Aufsicht über die Willensvollstrecker unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG). Zur Beschwerde in Zivilsachen ist
gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Im erstinstanzlichen
Verfahren kann die Teilnahme oder fehlende Möglichkeit zur Teilnahme am
vorinstanzlichen Verfahren keine Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. Häner, in: Auer et al. [Hrsg.],
VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 6 N 2; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 446). Parteistellung
kommt auch Personen zu, die nur bei einem gegenteiligen Entscheid
rechtsmittelberechtigt wären (vgl. BGer 2A.96/2000 vom 25. Juli 2001
E. 1c; Marantelli/Huber,
Art. 6 N 16 und 20; a. M. Häner,
a.a.O., Art. 6 N 6; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 446).
2.2.3
Mit ihrer Beschwerde vom 4. September
2020.
beantragte die Berufungsklägerin, im Nachlass von G____ selig sei die
Willensvollstreckung bis zur Beendigung der von ihr vorgebrachten rechtlichen
Fragen einem amtlichen Verwalter zu übertragen und im Nachlass von E____ selig
sei die Verwaltung durch den Berufungsbeklagten 2 mit einer Weisung an den
Berufungsbeklagten 1 aufzuheben und dieser anzuweisen, den Erben eine andere
Nachlassverwaltung vorzuschlagen. Die übrigen Erben sind durch die Entscheide
darüber, ob die Willensvollstreckung einem amtlichen Verwalter übertragen bzw.
die Verwaltung des Nachlasses durch den Berufungsbeklagten 2 aufgehoben wird,
stärker als jedermann betroffen und stehen in einer besonderen, beachtenswerten
und nahen Beziehung zur Streitsache. Sie können zudem ein eigenes aktuelles und
praktisches Interesse daran haben, dass die Verwaltung des Nachlasses von G____
selig weiterhin durch die von der Erblasserin mit Testament vom 15. Mai
2012.
eingesetzten Willensvollstecker (vgl. dazu angefochtener Entscheid vom 8. September
2022.
Tatsachen Ziff. II) erfolgt bzw. dass der Nachlass von E____ selig
weiterhin vom mit Erbvertrag vom 28. Juli 2004 eingesetzten Berufungsbeklagten
2.
(vgl. dazu angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen
Ziff. I und III) verwaltet wird. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
auch die drei übrigen Erben Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der
Aufsichtsbehörde gewesen sind. Daher hat die Aufsichtsbehörde entgegen der
Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 18) zu Recht die
Beschwerde vom 4. September 2020 und weitere Eingaben den übrigen Erben
zur Kenntnis zugestellt, die übrigen Erben im Rubrum des angefochtenen
Entscheids vom 8. September 2022 als Verfahrensbeteiligte erwähnt und den
angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 auch den übrigen Erben
zugestellt. Wenn das Appellationsgericht in Gutheissung der Berufung die
Willensvollstreckung einem amtlichen Verwalter übertrüge bzw. die Verwaltung
des Berufungsbeklagten 2 aufhöbe, wären die übrigen Erben aus den vorstehend
erwähnten Gründen berechtigt, den Entscheid des Appellationsgerichts mit
Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten. Die fehlende
Beteiligung am Berufungsverfahren stünde der Beschwerdeberechtigung nicht
entgegen, weil sie mangels Zustellung der Berufung vor dem vorliegenden
Entscheid keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt haben. Somit haben die übrigen
Erben entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Eingabe vom 29. November
2022) auch im vorliegenden Berufungsverfahren Parteistellung. Folglich ist der
vorliegende Entscheid auch ihnen zu eröffnen. Mit dem vorliegenden Endentscheid
ist die Frage der Parteistellung der übrigen Erben geklärt. Für den Erlass
eines beschwerdefähigen Zwischenentscheids über die Parteien des vorliegenden
Berufungsverfahrens besteht entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl.
Eingabe vom 29. November 2022) kein Anlass.
2.3
Am 12. Oktober 2020 verfügte die
Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerde vom 4. September 2020 dem
Erbschaftsamt zugestellt werde. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020
ersuchte die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt um Stellungnahme zur Beschwerde
vom 4. September 2020. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 erklärte dieses,
die mit der Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen bezögen sich im
Wesentlichen auf Teilungsfragen, in die das Erbschaftsamt nicht involviert sei.
Deshalb könne es das diesbezügliche Vorgehen der Willensvollstrecker nicht aus
eigener Anschauung beurteilen. Folglich sehe sich das Erbschaftsamt nicht in
der Lage, zu den Vorbringen der Berufungsklägerin Stellung zu nehmen. Mit
Schreiben vom 16. März 2022 ersuchte die Berufungsklägerin das
Erbschaftsamt um Verbesserung seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2022. Mit
Eingaben vom 4. April 2022 und 6. Mai 2022 ersuchte sie die
Aufsichtsbehörde, das Erbschaftsamt zur Verbesserung seiner Stellungnahme
aufzufordern. Mit ihrer Berufung scheint die Berufungsklägerin zu beanstanden,
dass die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt am Verfahren beteiligt hat, indem
es von ihm eine Stellungnahme eingeholt hat (vgl. Berufung S. 18). Diese
Rüge ist treuwidrig, nachdem die Berufungsklägerin im Beschwerdeverfahren vor
der Aufsichtsbehörde wiederholt selbst eine weitergehende Stellungnahme des
Erbschaftsamts gefordert hat. Da im Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 255 lit.
b ZPO; AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 3.2; Brückner/ Weibel/Pesenti, a.a.O.,
N 312a), war die Aufsichtsbehörde im Übrigen zur Feststellung des
Sachverhalts unabhängig von einem entsprechenden Parteiantrag berechtigt, eine Stellungnahme
des Erbschaftsamts einzuholen. Mit Eingabe vom 12. September 2021 stellte
die Berufungsklägerin Anträge betreffend die Akten des Erbschaftsamts (vgl.
angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. XLI).
Zudem reichte die Berufungsklägerin am 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022
aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Erbschaftsamt ein (angefochtener Entscheid
vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. LVII). Mit dem angefochtenen
Entscheid vom 8. September 2022 beurteilte die Aufsichtsbehörde diese
Anträge und brachte der Berufungsklägerin die Erledigung der
aufsichtsrechtlichen Anzeigen zur Kenntnis. Folglich ist das Erbschaftsamt vom
angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 direkt betroffen. Dementsprechend
hat die Aufsichtsbehörde zu Recht das Erbschaftsamt im Rubrum des angefochtenen
Entscheids vom 8. September 2022 als Verfahrensbeteiligten genannt und den
angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 auch dem Erbschaftsamt
zugestellt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist unter anderem darüber zu
befinden, ob die Aufsichtsbehörde die Anträge betreffend die Akten des
Erbschaftsamts zu Recht abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, und die
Eingaben der Berufungsklägerin vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 zu
Recht als aufsichtsrechtliche Anzeigen behandelt hat. Damit ist das
Erbschaftsamt auch vom vorliegenden Entscheid unmittelbar betroffen. Daher ist
ihm auch dieser zuzustellen.
3.
3.1
Mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids vom 8. September 2022 erkannte die Aufsichtsbehörde, dass
«[d]ie Beschwerde […] abgewiesen [wird], soweit darauf einzutreten ist und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.» Mit Ziff. 3 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 erkannte die
Aufsichtsbehörde, dass «[d]ie weiteren Anträge der Beschwerdeführerin […]
ebenfalls abgewiesen [werden], soweit darauf einzutreten ist.» Die
Berufungsklägerin macht geltend, aufgrund dieser Formulierungen des Dispositivs
sei nicht klar, über welche Gegenstände die Aufsichtsbehörde wie entschieden
habe. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Rechts auf
Beurteilung durch ein Gericht dar (vgl. Berufung S. 3, 6 und 19). Diese
Rügen sind unbegründet. Unter Mitberücksichtigung der Begründung ist der Inhalt
von Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September
2022.
hinreichend bestimmt.
3.2
Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts
stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass G____ selig die Berufungsbeklagten 1 und
2.
sowie E____ selig die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker
eingesetzt hätten, dass die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 15. September
2020.
festgehalten habe, die unterzeichnete Eingabe der Berufungsklägerin vom 4. September
2020.
werde ohne begründeten Widerspruch innert fünf Tagen ab Zustellung der
Verfügung als Beschwerde gegen die Berufungsbeklagten 1–3 als
Willensvollstrecker in den Nachlässen von G____ selig und E____ selig
entgegengenommen, und dass ein Widerspruch ausgeblieben sei. Zudem gibt sie die
Anträge in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 wieder.
Schliesslich erwähnt die Aufsichtsbehörde eine Eingabe der Berufungsklägerin
vom 26. Mai 2021, in der sie die Absetzung des Berufungsbeklagten 1 als
Willensvollstrecker beantrage, und eine Eingabe der Berufungsklägerin vom 25. August
2021, mit der sie ein Novum einreiche (angefochtener Entscheid vom 8. September
2022.
Tatsachen Ziff. I, II, V, XXIII und XXXIII). In den Erwägungen fasst die
Aufsichtsbehörde die Vorbringen der Berufungsklägerin zusammen (angefochtener
Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.1). Nach der Darstellung, was
Gegenstand der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde sein könne (angefochtener
Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.3.1), stellt sie fest, was die
Berufungsklägerin in ihrer Beschwerde rügen wolle, sei weitgehend kaum
nachvollziehbar und verständlich. Ausserdem sei aus ihren Ausführungen zu
schliessen, dass sie sich weitgehend auf Vorkommnisse beziehe, die nicht
Gegenstand einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bilden könnten
(angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.4.1).
Anschliessend behandelt die Aufsichtsbehörde die Rügen der Berufungsklägerin,
soweit diese nachvollziehbar seien und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bilden könnten (vgl. angefochtener vom 8. September 2022 Entscheid
E. 2.4.2–2.4.4). In E. 6 befasst sich die Aufsichtsbehörde mit einer
weiteren Rüge der Berufungsklägerin. In E. 2.4.5 stellt die
Aufsichtsbehörde fest, dass gemäss den Angaben der Berufungsbeklagten die im
Nachlass von G____ selig befindliche Eigentumswohnung an der [...] erfolgreich
habe verkauft werden können, die Erbteilung gemäss Erbteilungsvertrag vom
29.
April 2020 damit grundsätzlich abgeschlossen sei, die definitive
Schlussabrechnung im Nachlass von G____ selig vorliege und alle Erben ausser
der Berufungsklägerin dieser vorbehaltlos zugestimmt hätten (angefochtener
Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.4.5). Schliesslich erwägt die
Aufsichtsbehörde, es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang das mit der
Eingabe vom 25. August 2021 eingereichte Novum mit dem Beschwerdeverfahren
stehen solle (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 3).
Damit ist klar, dass die Aufsichtsbehörde mit Ziff. 2 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 eine Beschwerde der
Berufungsklägerin vom 4. September 2020 gegen die
Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass
von G____ selig sowie gegen die Berufungsbeklagten 1 und 3 als
Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____ selig behandelt hat, dass
sie auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit die Vorbringen der
Berufungsklägerin nicht Gegenstand einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
über die Willensvollstrecker sein können, und dass sie die Beschwerde im
Übrigen abgewiesen hat, soweit sie durch die in E. 2.4.5 erwähnten
Umstände nicht gegenstandslos geworden ist.
3.3
Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts
stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Berufungsklägerin mit Eingaben vom 2. September
2021, 4. November 2021 und 4. April 2022 im angefochtenen Entscheid vom 8. September
2022.
wiedergegebene Anträge betreffend die Auslieferung von Dokumenten, mit
Eingabe vom 12. September 2021 im angefochtenen Entscheid vom 8. September
2022.
wiedergegebene Anträge betreffend die Akten des Erbschaftsamts sowie mit
Eingaben vom 4. November 2021 und 4. April 2022 im angefochtenen Entscheid
vom 8. September 2022 wiedergegebene Anträge betreffend die Funktionen und
Rollen der Berufungsbeklagten gestellt habe (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September
2022.
Tatsachen Ziff. XXXVI, XLI, XLV und LVII). Aus den E. 4, 5 und 7 ist
ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde auf die vorstehend erwähnten Anträge
teilweise mangels Nachvollziehbarkeit oder Bestimmtheit nicht eingetreten ist
und die Anträge im Übrigen abgewiesen hat. Damit ist auch klar, was in Ziff. 3
des Dispositivs mit den weiteren Anträgen der Berufungsklägerin gemeint ist und
wie die Aufsichtsbehörde diesbezüglich entschieden hat.
4.
4.1
Gemäss § 2 Abs. 3 EG ZGB wird die
Aufsicht über das Erbschaftsamt durch die im EG SchKG bezeichnete
Spezialbehörde wahrgenommen. Dabei handelt es sich gemäss § 5 Abs. 1 EG
SchKG um drei Zivilgerichtspräsidentinnen oder Zivilgerichtspräsidenten. Gemäss
§ 2 Abs. 2 EG ZGB können die Beteiligten gegen Verfügungen des
Erbschaftsamts oder dessen Vorsteherin oder Vorsteher binnen zehn Tagen den
Entscheid der Aufsichtsbehörde anrufen. Die Frist für die Begründung beträgt ab
dem gleichen Zeitpunkt 30 Tage. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann gemäss
§ 2 Abs. 4 EG ZGB beim Appellationsgericht angefochten werden. Mit einer
Aufsichtsanzeige beanstandet die Anzeigestellerin eine Verfügung, ein anderes
Handeln oder ein Unterlassen einer Behörde bei deren Aufsichtsbehörde und
ersucht darum, dass die Verfügung abgeändert oder aufgehoben oder eine andere
Massnahme getroffen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1199; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1390). Die
Aufsichtsanzeige ist ein blosser Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an
Formen gebunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O. N 1199; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 764 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 659). Die Aufsichtsanzeige hängt mit der Aufsichtskompetenz der
Aufsichtsbehörde zusammen und bedarf keiner besonderen gesetzlichen Grundlage
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1202; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2043). Somit bildet § 2 EG ZGB die Grundlage für ein förmliches Rechtsmittel und einen formlosen
Rechtsbehelf. § 2 Abs. 2 EG ZGB regelt die förmliche Beschwerde gegen
Verfügungen des Erbschaftsamts und dessen Vorsteherin oder Vorsteher. Aus der
in § 2 Abs. 3 EG ZGB statuierten Aufsichtskompetenz der
Aufsichtsbehörde ergibt sich die Möglichkeit der formlosen Aufsichtsanzeige.
4.2
4.2.1
Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 8. September
2022.
rügte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erneut die
Feststellungen des Erbschaftsamts betreffend die Funktionen der an der
Nachlassabwicklung beteiligten Personen und erhob eine aufsichtsrechtliche
Anzeige gegen das Erbschaftsamt. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 habe die
Berufungsklägerin erneut eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das
Erbschaftsamt erhoben (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen
Ziff. LVVII). Die Berufungsklägerin macht sinngemäss geltend, die
Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 als
Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB entgegennehmen müssen. Die Behandlung
als aufsichtsrechtliche Anzeige stelle eine Rechtsverweigerung dar (vgl. Berufung
S. 10 f. und 19). Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4.2.2
In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 (S. 1)
erklärt die Berufungsklägerin, sie erweitere «die Aufsichtsbeschwerde, [...]
eingereicht vom 4. August 2020 mit Einschreiben vom 24. Mai 2022 um eine aufsichtsrechtliche
Anzeige an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt gemäss § 2 EG ZGB betreffend dem Erbschaftsamt Basel-Stadt» (Hervorhebung hinzugefügt).
Auch bei der Umschreibung des Gegenstands ihrer Eingabe verwendet sie den
Begriff der aufsichtsrechtlichen Anzeige (S. 1). In ihrer Eingabe vom 7. Juni
2022.
(S. 1) erklärt die Berufungsklägerin, sie reiche «eine aufsichtsrechtliche
Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt
Basel-Stadt ein betreffend dem Erbschaftsamt Basel-Stadt» (Hervorhebung
hinzugefügt). Bei der Umschreibung des Gegenstands ihrer Eingabe verwendet sie
erneut den Begriff der aufsichtsrechtlichen Anzeige (S. 1). Die
Berufungsklägerin begründet nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufsichtsbehörde
ihre Eingaben entgegen der von ihr selbst mehrfach gewählten Bezeichnung nicht
als formlose aufsichtsrechtliche Anzeigen, sondern als förmliche Beschwerden
gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB hätte qualifizieren müssen. Sie macht geltend,
ihre Eingabe vom 24. Mai 2022 richte sich gegen die
Willensvollstreckerbescheinigung vom 12. Dezember 2018 betreffend den
Nachlass von E____ selig. In ihrer Eingabe vom 7. Juni 2022 gehe es darum, dass
betreffend den Nachlass von G____ selig kein Sicherungsinventar erstellt und
bekannte letztwillige Verfügungen nicht eingefordert bzw. nicht eingeliefert
worden seien. Zudem macht sie sinngemäss geltend, dass sie als Erbin zu einer
Beschwerde gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB legitimiert sei (vgl. Berufung
S. 10 f.). Dass die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt wären, legt
sie aber nicht dar. Insbesondere äussert sie sich mit keinem Wort zu den
Fristen gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB. Jedenfalls soweit sich die Beschwerde
gegen die Willensvollstreckerbescheinigung vom 12. Dezember 2018 richten
würde, wären diese offensichtlich längst verstrichen und eine Beschwerde gemäss
§ 2 Abs. 2 EG ZGB daher ausgeschlossen.
4.2.3
Schliesslich scheint die Berufungsklägerin
geltend machen zu wollen, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai
2022.
und 7. Juni 2022 auch als Beschwerden gegen die Willensvollstrecker
entgegennehmen müssen (vgl. Berufung S. 10). Soweit die Eingabe vom 24. Mai
2022.
die Funktionen und die Rollen der Berufungsbeklagten betrifft, ist aus
E. 5 der Begründung und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids vom 8. September 2022 zu schliessen, dass die Aufsichtsbehörde
die Rügen der Berufungsklägerin beurteilt und für unbegründet befunden hat,
soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind. Diesbezüglich zielt der Vorwurf der
Berufungsklägerin ins Leere. Im Übrigen legt die Berufungsklägerin nicht dar,
weshalb ihre Eingaben vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 als Beschwerden
gegen die Willensvollstrecker qualifiziert werden sollten.
4.2.4
Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu
beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde die Eingaben der Berufungsklägerin vom
24.
Mai 2022 und 7. Juni 2022 betreffend das Erbschaftsamt als
aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen hat.
5.
5.1
Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die
Aufsichtsbehörde ihre unterzeichnete Eingabe vom 4. September 2020 in
einem Verfahren als eine Beschwerde gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2
als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von G____ selig sowie gegen die
Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____
selig behandelt hat und nicht als zwei Beschwerden in zwei getrennten Verfahren
(vgl. Berufung S. 13 f.). Diese Rüge ist trölerisch. Mit der
unterzeichneten Eingabe vom 4. September 2020 erhob die Berufungsklägerin
in einer einzigen Eingabe eine «Beschwerde» gegen die Berufungsbeklagten 1–3
als Willensvollstrecker in den Nachlässen von G____ selig und E____ selig. Am
15.
September 2020 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die unterzeichnete
Eingabe der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 ohne begründeten
Widerspruch innert Frist von fünf Tagen seit Zustellung dieser Verfügung «als
Beschwerde gegen die Willensvollstrecker in den Nachlässen G____ selig und E____
selig, [Berufungsbeklagter 1], [Berufungsbeklagter 2] sowie [Berufungsbeklagter
3], entgegengenommen» werde. Ein Widerspruch blieb aus (angefochtener Entscheid
vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. V). Unter diesen Umständen ist
die Rüge der Berufungsklägerin, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingabe vom 4. September
2020.
zu Unrecht als eine Beschwerde qualifiziert, treuwidrig. Im Übrigen
ist sie auch in der Sache unbegründet. Die Beschwerde betrifft zwar zwei
unterschiedliche Nachlässe. Einer der jeweils zwei Willensvollstrecker ist
jedoch für beide Nachlässe dieselbe Person (Berufungsbeklagter 1). Zudem
wurde der andere Willensvollstrecker für den Nachlass von G____ selig (Berufungsbeklagter
2) als Verwalter des Nachlasses von E____ selig eingesetzt (angefochtener
Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. I f.). Bereits
damit bestehen sachliche Gründe für eine Behandlung aller Rügen in einem
Beschwerdeverfahren. Weshalb dieses Vorgehen nicht zweckmässig sein sollte, ist
nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin nicht dargelegt.
Schliesslich legt die Berufungsklägerin auch nicht dar und ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihr aus der Behandlung ihrer Eingabe vom 4. September
2020.
als eine Beschwerde in einem Verfahren irgendein Nachteil erwachsen sein
sollte. Die Rügen der Berufungsklägerin, die Behandlung ihrer Eingabe vom 4. September
2020.
als eine Beschwerde in einem Verfahren stelle eine Verletzung von Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie eine Rechtsverweigerung dar (vgl.
Berufung S. 14 und 17), sind offensichtlich unbegründet.
5.2
Weiter beanstandet die Berufungsklägerin,
dass die Aufsichtsbehörde im Entscheid betreffend ihre Beschwerde vom 4. September
2020.
gegen die Willensvollstrecker auch über ihre beiden Beschwerden gegen das
Erbschaftsamt vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 entschieden habe (vgl.
Berufung S. 16). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die
Aufsichtsbehörde diese beiden Eingaben zu Recht als aufsichtsrechtliche
Anzeigen behandelt hat (vgl. oben E. 4). Wie die Aufsichtsbehörde richtig
erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 8),
hat die Berufungsklägerin als Anzeigestellerin keinen Anspruch auf einen (anfechtbaren)
Entscheid betreffend ihre aufsichtsrechtlichen Anzeigen (vgl. Kiener/ Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 2041 und
2050; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
N 774 und 783; Vogel, a.a.O., Art.
71.
N 32). Sie hat der Berufungsklägerin daher diesbezüglich keinen Entscheid
eröffnet, sondern ihr bloss die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige
zur Kenntnis gebracht, wobei mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige
offensichtlich sowohl die Eingabe vom 24. Mai 2022 als auch diejenige vom
7.
Juni 2022 gemeint sind. Die Aufnahme dieser blossen Mitteilung ins
Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 erscheint
etwas unglücklich, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt werden könnte,
es handle sich um einen (anfechtbaren) förmlichen Entscheid. Daraus kann die
Berufungsklägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen des
Willensvollstreckers, seine pflichtgemässe Amtsführung und seine persönliche
Eignung zu beurteilen (vgl. Brückner/Weibel/Pesenti,
a.a.O., N 304). Für die Beurteilung materieller Rechtsfragen ist sie nicht
zuständig. Solche sind vom Zivilgericht zu beurteilen (vgl. Brückner/Weibel/Pesenti, a.a.O., N 304; Christ/Eichner, in: Abt/Weibel
[Hrsg.], Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 518 N 89). Soweit die
Berufungsklägerin geltend machen will, die Aufsichtsbehörde habe materielle
Rechtsfragen beurteilt und damit ihre Kompetenz überschritten (vgl. Berufung
S. 4, 15 f. und 18 f.), zielt ihre Rüge ins Leere. Gemäss Ziff. 2 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht
gegenstandslos geworden ist. In der Begründung des angefochtenen Entscheids vom
8.
September 2022 erwog die Aufsichtsbehörde, dass sie keine materiellen
Fragen zu entscheiden habe (E. 2.3.1) und dass sich die Beschwerde der
Berufungsklägerin weitgehend auf Vorkommnisse beziehe, die nicht Gegenstand
einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bilden könnten (E. 2.4.1). Damit ist
die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gerade nicht eingetreten, soweit die
Berufungsklägerin damit materielle Rechtsfragen aufgeworfen hat. Entgegen der
Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 16) kann insbesondere auch
aus dem Umstand, dass die Aufsichtsbehörde die übrigen Erben als
Verfahrensbeteiligte behandelt hat (vgl. dazu oben E. 2.2), nicht
geschlossen werden, dass sie den Gegenstand der Beschwerde auf materielle
Rechtsfragen erweitert habe. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl.
Berufung S. 16 und 18) hat die Aufsichtsbehörde auch mit Ziff. I–V
ihrer Feststellung der Tatsachen keine materiellen Rechtsfragen beurteilt. In
Ziff. I–IV wird im Wesentlichen bloss festgestellt, wann die Erblasserinnen
gestorben sind und welche Erbinnen und Erben sie hinterlassen haben, sowie der
Inhalt des Erbvertrags vom 28. Juli 2004 und des Testaments vom 15. Mai
2012, der Inventare vom 19. Februar 2019 und 11. Februar 2020 sowie der
Erbteilungsverträge vom 6./10. Dezember 2019 und 29. April 2020
dargestellt. Damit hat die Aufsichtsbehörde den Kontext der Beschwerde der
Berufungsklägerin dargestellt und Informationen für das Verständnis der
Erwägungen der Aufsichtsbehörde geliefert. Insbesondere die Gültigkeit des
Erbvertrags, des Testaments oder der Erbteilungsverträge hat sie an den
erwähnten Stellen nicht beurteilt. In Ziff. V wird die Beschwerde der
Berufungsklägerin vom 4. September 2020 dargestellt. In E. 2.4.4 hat
die Aufsichtsbehörde erwogen, aufgrund der nachvollziehbaren und belegten
Vorbringen der Berufungsbeklagten sei davon auszugehen, dass sowohl der
Erbteilungsvertrag vom 6./10. Dezember 2019 als auch der Erbteilungsvertrag vom
29.
April 2020 von den Berufungsbeklagten entsprechend den letztwilligen
Anordnungen der Erblasserinnen ausgearbeitet und von der Berufungsklägerin
unterzeichnet worden seien und dass sich sämtliche Verwaltungs-, Liquidations-
und Teilungshandlungen der Berufungsbeklagten nach den Bestimmungen der
rechtsgültig zustande gekommenen Erbteilungsverträge gerichtet hätten. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb den Berufungsbeklagten ein Verhalten vorzuwerfen wäre, das
zur Annahme eines Beschwerdegrunds führe, zumal die Aufsichtsbehörde nicht
anstelle der Willensvollstrecker entscheide, sondern nur bei offenbarer
Unsachlichkeit oder gar Willkür eingreifen dürfe (angefochtener Entscheid vom 8. September
2022.
E. 2.4.4). Damit hat die Aufsichtsbehörde nicht verbindlich und
endgültig über die Auslegung des Erbvertrags und des Testaments sowie die
Gültigkeit der Erbteilungsverträge entschieden, sondern diese nur insoweit
vorfrageweise beurteilt, als es für die Beantwortung der Hauptfrage, ob die
Willensvollstrecker ihr Amt pflichtwidrig ausgeübt haben, erforderlich gewesen
ist. Eine solche provisorische vorfrageweise Prüfung materieller Rechtsfragen
ist soweit erforderlich zulässig (vgl. Engler/Jent-Sørensen,
a.a.O., S. 422).
7.
Mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom
8.
September 2022 erkannte die Aufsichtsbehörde, dass Eingaben der
Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten, den übrigen Erben und dem
Erbschaftsamt zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Angesichts dessen, dass
entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin auch die übrigen Erben Parteien des
Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde sind (vgl. oben E. 2.2), ist
nicht ersichtlich, inwiefern diese Zustellungen zu beanstanden sein könnten.
Diesbezüglich ist die Berufung daher abzuweisen.
8.
Mit den Ziff. 5 und 6 des Dispositivs hat die
Aufsichtsbehörde der Berufungsklägerin eine Entscheidgebühr von CHF 5'000.–
auferlegt und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11'906.65 an
die Berufungsbeklagten verurteilt. Da die Aufsichtsbehörde die Beschwerde der
Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist und
sie nicht gegenstandslos geworden ist, und auch die weiteren Anträge der
Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist, ist
es nicht zu beanstanden, dass sie die Verfahrenskosten der Berufungsklägerin
auferlegt hat. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung
S. 15) ist klar, dass die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung die
Beschwerde gegen alle drei Willensvollstrecker bezüglich beider Nachlässe sowie
die in Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September
2022.
behandelten weiteren Anträge der Berufungsklägerin betreffen. Weshalb die
Entscheidgebühr oder die Parteientschädigung zu hoch sein könnten, legt die
Berufungsklägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Damit ist die Berufung
auch diesbezüglich abzuweisen.
9.
Soweit die übrigen Rügen der Berufungsklägerin betreffend den
Entscheid vom 8. September 2022 überhaupt verständlich sind, fehlt in
ihrer Berufung jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen
des angefochtenen Entscheids. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, die
Aufsichtsbehörde habe Anträge oder Rügen zu Unrecht nicht behandelt, legt sie
nicht dar, wann und wo sie diese im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht
haben will. Insoweit genügt die Begründung der Berufung den gesetzlichen
Anforderungen (vgl. dazu oben E. 1.4) eindeutig nicht. Daher ist auf die
betreffenden Rügen nicht einzutreten.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung
gegen den Entscheid vom 8. September 2022 abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Berufungsklägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
betragen in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 5'000.–
(vgl. AGE BEZ.2015.35 vom 12. Oktober 2015 E. 3, BEZ.2012, 104 vom 18. September
2013.
E. 5). Unter Berücksichtigung der gemäss § 2 GGR massgebenden
Faktoren ist für das vorliegenden Berufungsverfahren eine Gebühr von CHF
3'000.– angemessen.
11.
11.1
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 ersuchte die
Berufungsklägerin die Aufsichtsbehörde, die Adresse des Berufungsbeklagten 3 im
angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 dahingehend zu berichtigen,
dass sie nicht [...], laute, sondern [...]. Mit Entscheid vom 10. Januar 2023
wies die Aufsichtsbehörde das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin ab,
soweit darauf eingetreten werden könne.
11.2
Mit ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2022 gegen
den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2023 macht die
Berufungsklägerin zunächst sinngemäss geltend, es sei nicht zulässig, dass die
Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren [...] fortführe während gleichzeitig
der Gegenstand dieses Verfahrens vom Appellationsgericht im vorliegenden
Berufungsverfahren beurteilt werde. Daher sei mit einem Meinungsaustausch
zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Appellationsgericht zu klären, welche
Verfahrenshandlung rechtmässig sei und welches der beiden Verfahren
fortzuführen sei. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin hat die
Aufsichtsbehörde nicht das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren fortgeführt,
sondern mit dem angefochtenen Entscheid vom 10. Januar 2023 bloss über das
Berichtigungsgesuch entschieden, mit dem die Berufungsklägerin eine
Berichtigung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022
beantragt hat, der Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.
Damit besteht kein Anlass für einen Meinungsaustausch. Falls die
Berufungsklägerin geltend machen will, die Aufsichtsbehörde hätte nicht während
der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens über ihr Berichtigungsgesuch
entscheiden dürfen, ist ihre Rüge unbegründet. Ein Teil der Lehre vertritt zwar
die Ansicht, eine Berichtigung sei ausgeschlossen, wenn bereits ein
Rechtsmittelverfahren gegen den zu berichtigenden Entscheid hängig ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 4; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 12.102; Sutter-Somm, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1430). Weshalb diese
Einschränkung gelten sollte, wird von ihren Befürworterinnen und Befürwortern
nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Daher ist mit dem Obergericht des
Kantons Zürich und einem anderen Teil der Lehre davon auszugehen, dass die
Instanz, die einen Entscheid gefällt hat, diesen auch während der Hängigkeit
eines dagegen erhobenen Rechtsmittels berichtigen kann (vgl. OGer ZH
RB130032-O/U vom 29. August 2013 E. II.2; Herzog,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 9; Steiner, Die Beschwerde nach der ZPO,
Diss. Basel 2018 Zürich 2019, N 747, Schwander,
Art. 334 N 3; Tanner, Erläuterung
und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], in: ZZZ
2017.
S. 3, 13 und 15 f.).
11.3
Auf ein Gesuch einer Partei um Berichtigung
eines Entscheids ist nur dann einzutreten, wenn sie ein schutzwürdiges
Interesse an der beantragten Berichtigung hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a ZPO; Tanner, a.a.O.,
S. 12). Im angefochtenen Entscheid vom 10. Januar 2023 erwog die
Aufsichtsbehörde, ein schutzwürdiges Interesse der Berufungsklägerin an der
beantragten Berichtigung sei von dieser in ihrem Gesuch vom 30. Dezember 2022
nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges Interesse
an der beantragten Adressberichtigung begründet die Berufungsklägerin auch in
ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2023 nicht nachvollziehbar. Insbesondere legt
sie nicht nachvollziehbar dar und ist nicht ersichtlich, weshalb sie ein
schutzwürdiges Interesse daran haben könnte, dass die Aufsichtsbehörde statt
der Privatadresse die Geschäftsadresse des Berufungsbeklagten 3 verwendet. Aus
den vorstehenden Gründen war auf das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin
vom 30. Dezember 2022 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im
Übrigen hat die Aufsichtsbehörde aus den nachstehenden Gründen zu Recht
erkannt, dass das Gesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
11.4
Mit letztwilliger Verfügung vom 28. Juli 2004
setzte E____ selig «Herrn D____ [Berufungsbeklagter 3], Treuhänder, in Basel,
und Herrn B____ [Berufungsbeklagter 2], Advokat und Notar, in Basel,» gemeinsam
als ihre Willensvollstrecker ein. Damit setzte sie den Berufungsbeklagten 3 als
natürliche Person und nicht die Aktiengesellschaft, für die er tätig ist, als
Willensvollstrecker ein. Die Bezeichnung als Treuhänder ändert daran entgegen
der Ansicht der Berufungsklägerin nichts. Zur Bezeichnung der Prozessparteien
ist bei natürlichen Personen grundsätzlich die Wohnsitzadresse zu verwenden (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 15; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 2). In ihrer Beschwerde vom
4.
September 2020 gab die Berufungsklägerin als Adresse des
Berufungsbeklagten 3 J____, an. Eine Verfügung der Aufsichtsbehörde konnte an
der Adresse D____, c/o J____, nicht zugestellt werden. Daher setzte die
Aufsichtsbehörde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 2. November 2020
eine Frist zur Bekanntgabe der aktuellen Adresse des Berufungsbeklagten 3. Mit
Eingabe vom 17. November 2020 reichte die Berufungsklägerin der
Aufsichtsbehörde sowohl einen Ausdruck aus dem Telefonbuch ein, auf dem als
Adresse des Berufungsbeklagten 3 [...], angegeben ist, als auch einen Ausdruck
der Website der J____, auf dem der Berufungsbeklagte 3 als Mitglied des Teams
und als Adresse der Gesellschaft [...], angegeben werden. Mit Verfügung vom 2.
Dezember 2020 nahm die Aufsichtsbehörde Vormerk davon, dass die
Berufungsklägerin als Adresse des Berufungsbeklagten 3 [...], angegeben habe. In
seiner Stellungnahme vom 26. März 2021 nannte der Berufungsbeklagte 3 als
Adresse [...]. Diese Adresse verwendete die Aufsichtsbehörde auch im Rubrum des
angefochtenen Entscheids. Dass es sich bei der [...] nicht um die aktuelle
Wohnsitzadresse des Berufungsbeklagten 3 handle, behauptet die
Berufungsklägerin nicht einmal. Welche Adresse in der
Willensvollstreckerbescheinigung und im Inventar verwendet worden ist, ist für
die Frage, welche Adresse die Aufsichtsbehörde zur Bezeichnung des
Berufungsbeklagten 3 als Verfahrenspartei zu verwenden hat, entgegen der
Ansicht der Berufungsklägerin irrelevant. Unter den vorstehend dargelegten
Umständen besteht überhaupt kein Anlass zur Berichtigung der im Rubrum des
angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 angegebenen Adresse des
Berufungsbeklagten 3.
11.5
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2023 abzuweisen ist.
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin gestützt
auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen in Anwendung von § 13 Abs. 2 GGR CHF 200.– bis CHF 10'000.–. Unter Berücksichtigung der
gemäss § 2 GGR massgebenden Faktoren ist für das vorliegende
Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.– angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Berufung gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt
Basel-Stadt vom 8. September 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–. Die Gerichtskosten
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– verrechnet, sodass
die Gerichtskasse der Berufungsklägerin CHF 2'000.– zurückzuerstatten hat.
Die Beschwerde gegen den
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 10.
Januar 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
und Beschwerdeführerin
- Berufungsbeklagter
1.
- Berufungsbeklagter
2.
- Berufungsbeklagter
3.
und Beschwerdegegner
- H____
- I____
- F____
- Erbschaftsamt
Basel-Stadt
- Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde
erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.