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Entscheid

ZB.2022.31

Aufsicht über den Willensvollstrecker und Verfahrensleitung

7. April 2023Deutsch46 min

Beschwerdegegner) sowie B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) ein. Am 9. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.31

BEZ.2023.15

ENTSCHEID

vom 7.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Beschwerdeführerin

gegen

B____, Advokat

Berufungsbeklagter 1

[...]

C____,

Treuhänder Berufungsbeklagter

2

[...]

c/o J____

D____ Berufungsbeklagter

3

[...] Beschwerdegegner

beide vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erb-

schaftsamt vom 8. September

2022

Beschwerde gegen den

Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erb-

schaftsamt Basel-Stadt vom 10.

Januar 2023

betreffend Aufsicht über den

Willensvollstrecker und Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Erbvertrag vom 28. Juli 2004 verfügte E____ verschiedene

Anordnungen in Bezug auf ihren Nachlass. Namentlich setzte sie als

Willensvollstrecker D____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 3 und

Beschwerdegegner) sowie B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) ein. Am 9. November

2018 verstarb E____ in Basel. Sie hinterliess als eingesetzte Erben ihre Kinder

A____ (nachfolgend Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin) und F____. Am 9. September

2019 verstarb die Mutter von E____, G____, in Basel. Sie hinterliess als

gesetzliche Erben ihre Kinder H____, I____ sowie die Kinder ihrer

vorverstorbenen Tochter F____ und die Berufungsklägerin. Mit Testament vom 15.

Mai 2012 hatte sie als Willensvollstrecker den Berufungsbeklagten 1 sowie C____

(nachfolgend Berufungsbeklagter 2) eingesetzt. Am 6./10. Dezember 2019

unterzeichneten A____ und F____ in Bezug auf den Nachlass von E____ selig einen

Erbteilungsvertrag. Am 29. April 2020 unterzeichneten sodann H____, I____, F____

sowie die Berufungsklägerin in Bezug auf den Nachlass von G____ selig einen

objektiv-partiellen Erbteilungsvertrag.

Mit Eingabe vom 4. September 2020 beantragte die

Berufungsklägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt als Aufsichtsbehörde über das

Erbschaftsamt, die Willensvollstreckung im Rahmen des Nachlasses G____ selig sei

bis zur Beendigung der von ihr vorgebrachten rechtlichen Fragen einem amtlichen

Verwalter zu übertragen und im Nachlass E____ selig sei die Verwaltung durch den

Berufungsbeklagten 2 bzw. die J____ mit einer Weisung an den

Berufungsbeklagten 1 aufzuheben und es sei dieser anzuweisen, den Erben andere

Nachlassverwaltungen vorzuschlagen. Diese Eingabe wurde von der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt als Beschwerde gegen die Willensvollstrecker in den

Nachlässen E____ selig und G____ selig entgegengenommen.

Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurde unter anderem

festgehalten, dass die Berufungsklägerin die in ihrer Beschwerde vom 4. September

2020 genannten Beilagen nicht eingereicht hatte, und der Berufungsklägerin wurde

eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen eingeräumt, um diese Beilagen

nachzureichen. Gleichzeitig wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, die Adresse

von D____ bekanntzugeben. Am 13. November 2020 reichte die Berufungsklägerin eine

Eingabe von ca. 724 Seiten ein. Diese wurden mit Verfügung vom 13.

November 2020 zur Verbesserung innert nicht erstreckbarer Frist von 5 Tagen

zurückgewiesen und es wurde der Berufungsklägerin in Aussicht gestellt, dass

wenn die Eingaben bzw. Beilagen innert Frist nicht in geordneter und

strukturierter Weise, versehen mit einem Beilagenverzeichnis, eingingen, die

Beilagen als nicht eingereicht gälten.

Mit Eingabe vom 17. November 2020 bezeichnete die Berufungsklägerin

eine Adresse von D____. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde festgestellt,

dass die Berufungsklägerin innert Frist keine verbesserte Eingabe eingereicht

hat und dass folglich die Beilagen zur Beschwerde vom 4. September 2020

als nicht eingereicht gelten. Zugleich wurde die Zustellung der Beschwerde vom

4. September 2020 an die Berufungsbeklagten 1–3 sowie dem Erbschaftsamt zur

Einreichung einer Stellungnahme sowie den übrigen Erben einstweilen zur

Kenntnis zugestellt.

Auf ein Gesuch der Berufungsklägerin vom 22. Dezember 2020 um

erneute und verbesserte Einreichung der Beilagen zu ihrer Beschwerde wurde mit

Verfügung vom 28. Dezember 2020 nicht eingetreten. Mit Gesuch vom

4. Februar 2021 ersuchte die Berufungsklägerin um eine Erstreckung

allfälliger für sie laufender Fristen bzw. Wiederherstellung allfälliger

unbenutzt verstrichener Fristen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde

festgestellt, dass die Berufungsklägerin unentschuldigt nicht zum zuvor vereinbarten

Termin zur Akteneinsichtnahme erschienen sei, und es wurde ihr zur Kenntnis

gebracht, dass ihr im vorliegenden Verfahren seitens der Aufsichtsbehörde seit

dem Zeitpunkt ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2020 keine Fristen gesetzt worden seien,

weshalb auf ihr Fristerstreckungsgesuch betreffend das vorliegende Verfahren

nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 26. März 2021 beantragten die

Berufungsbeklagten 1–3 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei.

Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 wandte sich die Berufungsklägerin

in verschiedener Hinsicht gegen das Vorgehen der Berufungsbeklagten, machte geltend,

sie habe die Stellungnahme des Berufungsbeklagten 2 und des Erbschaftsamts

nicht erhalten, beantragte die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer

verbesserten Beschwerde sowie die Absetzung des Berufungsbeklagten 1 als

Willensvollstrecker und ersuchte um Einsicht in die Akten des Erbschaftsamts.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen,

dass die Berufungsbeklagten 1–3 zur Beschwerde Stellung genommen haben und

eine Eingabe des Erbschaftsamts bislang noch nicht erfolgt sei. Auf das

Begehren der Beschwerdeführerin, eine verbesserte Beschwerde einzureichen,

wurde unter Verweis auf die Verfügungen vom 13. November 2020 sowie vom 2.

Dezember 2020 nicht eingetreten. Diese Verfügung konnte der Berufungsklägerin

nicht zugestellt werden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 nahmen die Berufungsbeklagten

1–3 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021 Stellung und hielten an

den Rechtsbegehren und den Ausführungen in ihrer Stellungnahme 26. März

2021 vollumfänglich fest. Gleichzeitig teilten sie mit, dass die Erbteilung

gemäss Erbteilungsvertrag vom 29. April 2020 inzwischen grundsätzlich

abgeschlossen sei. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. Juli 2021 ersuchte die Berufungsklägerin

erneut um Einsicht in die Akten des Erbschaftsamts. Ausserdem machte sie erneut

geltend, sie habe bis anhin lediglich die Stellungnahme des Berufungsbeklagten

1 erhalten, und bat um Zustellung der Stellungnahme des Berufungsbeklagten 2. Mit

Verfügung vom 26. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 1. Juni

2021 der Berufungsklägerin nicht zugestellt werden konnte und als zugestellt

gelte. Sodann wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Verfügung vom 1. Juni 2021 am

Schalter des Zivilgerichts abholen und die Akten des Erbschaftsamts einsehen

könne. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichte die Berufungsklägerin als Novum

eine Feststeilungsurkunde einer Notarin ein. Mit Eingabe vom 2. September

2021 beantragte die Berufungsklägerin, die Willensvollstrecker seien anzuweisen,

alle bekannten letztwilligen Verfügungen von G____ selig auszuliefern, und

reichte erneut die Beilagen zu ihrer Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 6. September

2021 wurden die erneut eingereichten Beilagen zur Beschwerde vom 4. September

2020 mit Verweis auf die Verfügungen vom 2. und 13. November 2020 sowie vom 2.

und 28. Dezember 2020 aus dem Recht gewiesen. Diese Verfügung konnte der Berufungsklägerin

nicht zugestellt werden. Nach einer weiteren Akteneinsicht durch die

Berufungsklägerin rügte sie mit Eingabe vom 7. September 2021 die

Unvollständigkeit der Akten des Erbschaftsamts. Mit Eingabe vom 9. September

2021 nahmen die Berufungsbeklagten 1–3 zur Noveneingabe der Berufungsklägerin

vom 25. August 2021 Stellung und hielten im Übrigen an den Rechtsbegehren und

den Ausführungen in ihrer Stellungnahme 26. März 2021 vollumfänglich fest.

Es folgten diverse weitere Eingaben der Berufungsklägerin, in

denen sie um Akteneinsicht, um Anweisungen an die Willensvollstrecker, um

Anweisungen an das Erbschaftsamt ersuchte und die Unvollständigkeit der Akten

des Erbschaftsamts rügte, diverse Verfügungen und Zustellversuche der

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt sowie Stellungnahmen der

Berufungsbeklagten und des Erbschaftsamts. Mit Eingabe vom 24. Mai 2021

rügte die Berufungsklägerin zudem die Feststellungen des Erbschaftsamts

betreffend die Funktionen der an der Nachlassabwicklung beteiligten Personen

und führte aus, dass sie eine von ihr eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 4.

August 2020 gegen das Erbschaftsamt um eine aufsichtsrechtliche Anzeige an die

Aufsichtsbehörde erweitere. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte die

Beschwerdeführerin eine als «aufsichtsrechtliche Aufsichtsbeschwerde»

bezeichnete Eingabe bei der Aufsichtsbehörde ein.

Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies die

Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Berufungsklägerin vom 4. September

2020 ab. Ebenso wies sie die weiteren Anträge der Berufungsklägerin ab, soweit

darauf einzutreten war.

Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit

Eingabe vom 17. Oktober 2022 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am

23. November 2022 reichte sie eine weitere Eingabe beim Appellationsgericht

ein, worin sie unter anderem um Zustellung der Verfügung vom 20. Oktober 2022 mit

dem retournierten Couvert ersucht. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wies der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident diesen Antrag ab. Mit Eingabe

vom 28. November 2022 beantragte die Berufungsklägerin unter anderem den Erlass

eines Zwischenentscheids über den Gegenstand und die Verfahrensparteien des

vorliegenden Verfahrens. Mit Eingabe vom 29. November 2022 reichte sie ein Rektifikat

der Eingabe vom 28. November 2022 ein. Am 5. Dezember 2022 reichte sie

eine weitere Eingabe beim Appellationsgericht mit diversen Verfahrensanträgen

ein, welche mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 beurteilt wurden. Mit

Eingabe vom 6. Dezember 2022 stellte die Berufungsklägerin bei der

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den

Entscheid vom 8. September 2022 und ersuchte darum, ihre Eingabe vom

24. Mai 2022 und vom 7. Juni 2022 vom Beschwerdeverfahren [...] zu trennen

und als aufsichtsrechtliche Anzeige zu behandeln. Mit Verfügung vom 12.

Dezember 2022 ordnete die Aufsichtsbehörde die Zustellung der Eingabe der

Berufungsklägerin vom 6. Dezember 2022 an das Appellationsgericht an und

teilte der Berufungsklägerin mit, dass einstweilen kein neues Verfahren

eröffnet respektive das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ZB.2022.31

sistiert werde.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 ersuchte die

Berufungsklägerin die Aufsichtsbehörde und das Appellationsgericht unter

anderem, die Adresse des Berufungsbeklagten 3 im angefochtenen Entscheid vom 8. September

2022 und im vorliegenden Berufungsverfahren zu berichtigen. Betreffend das

vorliegende Berufungsverfahren trat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Januar 2023 auf diesen

Antrag nicht ein. Betreffend den angefochtenen Entscheid vom 8. September

2022 wies die Aufsichtsbehörde das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin

mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit

Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob die Berufungsklägerin Beschwerde gegen

den Entscheid vom 10. Januar 2023, worin sie einen «Meinungsaustausch zwischen

der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und dem Appellationsgericht

Basel-Stadt, mit einer Entscheidung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt,

welches von beiden Verfahren fortzuführen sei» beantragt. Zudem beantragt sie,

es sei die Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Nichteröffnung eines

Wiedererwägungsverfahrens zu begründen. Auf die Einholung von Stellungnahmen

bei den Berufungsbeklagten und dem Beschwerdegegner wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Verfahren der Aufsicht über die

Willensvollstrecker bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3

Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [SchlT ZGB, SR 210]; AGE

BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1; Karrer/Vogt/Leu,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 518 ZGB N 107). Im Kanton

Basel-Stadt ist grundsätzlich die Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) anwendbar (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [EG ZGB, SG 211.100] analog). Diese gilt dabei

als kantonales Recht (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1,

BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2 und 3.2).

Bei der Aufsicht über die Willensvollstrecker handelt es sich um eine

Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar

2022.

E. 1.1.1, vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September

2013.

E. 1.2, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013 E. 1.2; Künzle, in: Berner Kommentar, 2011,

Art. 517-518 ZGB N 554; Martin-Spühler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 28 ZPO N 20 f.). Daher ist das

summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. e ZPO; AGE BEZ.2021.53 vom

2.

Februar 2022 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September

2013.

E. 3.2; Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt BS [...] vom 20. März

2017.

E. 1.5, zitiert bei Rapp,

Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt, in. BJM

2018.

S. 276, 286). Die Ansicht der Berufungsklägerin, die Aufsichtsbehörde

hätte im ordentlichen Verfahren entscheiden müssen (vgl. Berufung S. 18),

ist genauso unbegründet wie die Behauptung der Berufungsklägerin, die

Aufsichtsbehörde habe im vorliegenden Fall im ordentlichen Verfahren

entscheiden (Berufung S. 7). Die Aufsichtsbehörde erwog vielmehr, dass

grundsätzlich das summarische Verfahren zur Anwendung gelange (vgl. angefochtener

Entscheid vom 8. September 2022 E. 1.5). Aus der Besetzung der

Aufsichtsbehörde können entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl.

Berufung S. 7) offensichtlich keine Schlüsse auf die angewendete

Verfahrensart gezogen werden. Dass über Beschwerden gegen Willensvollstrecker

drei Präsidentinnen oder Präsidenten des Zivilgerichts entscheiden, ergibt sich

vielmehr unabhängig von der anwendbaren Verfahrensart daraus, dass gemäss § 2 Abs. 3 EG ZGB analog in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes betreffend

Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SG

230.100) die aus drei Zivilgerichtspräsidentinnen oder Zivilgerichtspräsidenten

bestehende Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt die zuständige

Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker ist (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom

2.

Februar 2022 E. 1.1.1, BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September

2013.

E. 1.1, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013 E. 1.1;

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt BS [...] vom 20. März 2017

E. 1.2,zitiert bei Rapp,

a.a.O., S. 285; Brückner/Weibel/Pesenti,

Die erbrechtlichen Klagen, 4. Auflage, Zürich 2022, N 312).

1.2

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das

Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker kann beim

Appellationsgericht angefochten werden (vgl. § 2 Abs. 4 Gesetz

betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG

211.100] analog; AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2, BEZ.2012.98

und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2). Der zuständige

Spruchkörper bestimmt sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG,

SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB analog). Zuständig ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und 13 GOG;

AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Ob es sich bei der

Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine Berufung oder eine

Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Endentscheide der Aufsichtsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind

in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn

der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.– beträgt (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2 mit

Nachweisen). Da Entscheide der Aufsichtsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

im summarischen Verfahren ergehen (Art. 248 lit. e ZPO), beträgt die

Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage (AGE BEZ.2021.53 vom

2.

Februar 2022 E. 1.1.2; vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September

2013.

E. 1.3). Dementsprechend hat auch die Aufsichtsbehörde in der

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022

entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin als Berufungsfrist zu Recht zehn

Tage angegeben. Die Ausführungen der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 4–6

und 17 f.) sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der

diesbezüglichen Praxis des Appellationsgerichts und der Aufsichtsbehörde zu

erwecken. Beim angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 handelt es

sich betreffend Ziff. 1–3 und 5 f. des Dispositivs um einen Endentscheid der

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die

Willensvollstrecker in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Gemäss dem

angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 beträgt der Streitwert

insgesamt CHF 115'236.85 (angefochtener Entscheid vom 8. September

2022.

E. 10). Auf die fristgerecht eingereichte Berufung ist diesbezüglich

einzutreten, soweit ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

1.3

Mit Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids vom 8. September 2022 brachte die Aufsichtsbehörde über das

Erbschaftsamt der Berufungsklägerin die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen

Anzeigen gegen das Erbschaftsamt vom 24. Mai und 7. Juni 2022 zur

Kenntnis. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob und wie sie ihr

Aufsichtsrecht konkret ausüben will oder nicht, steht weder ein ordentliches

noch ein ausserordentliches Rechtsmittel offen (vgl. Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar,

2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 71 N 32; vgl. ferner Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 783). Die Rüge,

ein förmliches Rechtsmittel sei zu Unrecht als aufsichtsrechtliche Anzeige

behandelt worden, kann die Anzeigestellerin jedoch mit dem Rechtsmittel geltend

machen, mit dem der Entscheid über das förmliche Rechtsmittel angefochten

werden könnte (vgl. BGE 123 II 402 E. 1b.bb S. 406; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 783). Die

Berufungsklägerin macht sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihre

Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 zu Unrecht als aufsichtsrechtliche

Anzeigen statt als Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB behandelt.

Entscheide der Aufsichtsbehörde über Beschwerden gegen Verfügungen des

Erbschaftsamts oder dessen Vorsteherin oder Vorsteher können beim

Appellationsgericht angefochten werden (§ 2 Abs. 4 EG ZGB). Für die

gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren gelten das GOG und

die ZPO (§ 2 Abs. 1 EG ZGB). Endentscheide der Aufsichtsbehörde in

vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind in Anwendung von Art. 308 Abs. 1

und 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl. AGE

BEZ.2015.35 vom 12. Oktober 2015 E. 1.2). Soweit sie geltend macht,

die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingaben zu Unrecht als aufsichtsrechtliche

Anzeigen behandelt, und die Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt,

ist somit auch auf die Berufung gegen Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids vom 8. September 2022 einzutreten.

1.4

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die

Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311

Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene

Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die

Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz

vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen

zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert.

Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass

die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer

5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2, 5A_141/2014 vom 28. April 2014

E. 2.4; AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, ZB.2018.50 vom

11.

Dezember 2018 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374

E. 4.3.1 S. 375). Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer

Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von

Belegstellen (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, ZB.2020.28 vom 4. März

2021.

E. 3; Hurni, Der

Rechtsmittelprozess der ZPO, in ZBJV 2020 S. 71, 76). Dabei muss die

Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten

aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und

Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend

gemachte Berufungsgrund ergeben soll (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022

E. 1.2; OGer BE ZK 16 508 vom 27. April 2017 E. 6.1.1; OGer ZH

LZ160009 vom 28. November 2016 E. 2.3). Es ist nicht Sache der

Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes

wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat

(AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, OGer BE ZK 16 508 vom 27. April

2017.

E. 6.1.1; OGer ZH LB160044 vom 23. Dezember 2016 E. 4).

Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen

Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift

einer juristischen Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den

angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022

E. 1.2; vgl. AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2,

ZB.2020.19 vom 23. Juni 2020 E. 2, ZB.2018.9 vom 15. März

2018.

E. 2.2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei

juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen

Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen

Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen

Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der

Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der

ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem

angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der

Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50

vom 10. April 2022 E. 1.2).

1.5

Am 6. Dezember 2022 reichte die

Berufungsklägerin dem Appellationsgericht eine an die Aufsichtsbehörde

adressierte Eingabe vom gleichen Tag ein. Der Betreff dieser Eingabe lautet

folgendermassen: «Wiedererwägung gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. September

2022.

und die unbekannte Verfügung die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai

2022.

und vom 7. Juni 2022 vom Beschwerdeverfahren [...] zu trennen und als

Aufsichtsrechtliche Anzeige zu behandeln». Auf der Eingabe (S. 5) vermerkte die

Berufungsklägerin, dass diese an das Appellationsgericht zur Information im

Berufungsverfahren gehe. Mit der erwähnten Eingabe reichte die

Berufungsklägerin drei Dateien mit Dokumenten ein. Das Appellationsgericht geht

davon aus, dass es sich dabei um Beilagen zur Eingabe handelt. Am 12. Dezember

2022.

verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe der Berufungsklägerin vom

12.

Dezember 2022 den Berufungsbeklagten, den übrigen Erben, dem

Erbschaftsamt und dem Appellationsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt werde (Ziff.

1) und «einstweilen kein neues Verfahren eröffnet respektive […] das Verfahren

bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht

Basel-Stadt ZB.2022.31 sistiert» werde. Da eine Ergänzung der Berufung nach

Ablauf der Berufungsfrist unzulässig ist und sich das Wiedererwägungsgesuch

ohnehin nicht an die Berufungsinstanz richtet, sind die Eingabe vom

6.

Dezember 2022 und deren Beilagen im vorliegenden Berufungsverfahren

nicht zu berücksichtigen. Gegen Ziff. 2 der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom

12.

Dezember 2022 erhob die Berufungsklägerin am 30. Dezember 2022 Beschwerde.

Diese wird im Beschwerdeverfahren BEZ.2022.92 behandelt.

1.6

Mit einer Eingabe vom 30. Dezember 2022

ersuchte die Berufungsklägerin die Aufsichtsbehörde und das Appellationsgericht,

die Adresse des Berufungsbeklagten 3 im angefochtenen Entscheid vom 8. September

2022.

und im vorliegenden Berufungsverfahren dahingehend zu berichtigen, dass

sie nicht [...], laute, sondern [...]. Betreffend das vorliegende Berufungsverfahren

trat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3.

Januar 2023 auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Adressberichtigung nicht

ein. Betreffend den angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 wies die

Aufsichtsbehörde das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin mit Entscheid

vom 10. Januar 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Ein Entscheid,

mit dem die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über

die Willensvollstrecker auf ein Erläuterungsgesuch nicht eingetreten ist oder

ein solches abgewiesen hat, kann beim Appellationsgericht mit Beschwerde

angefochten werden (vgl. § 2 Abs. 4 EG ZGB analog und Art. 334 Abs. 3

ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Berufungsklägerin

vom 23. Januar 2023 gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10.

Januar 2023 ist daher einzutreten.

2.

2.1

Aktivlegitimiert zur Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die

Willensvollstrecker ist jede an der Erbschaft materiell beteiligte Person

einzeln. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen und eingesetzten Erben.

Passivlegitimiert ist der Willensvollstrecker (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar

2022.

E. 3.2 mit Nachweisen). Die Beschwerde vom 4. September 2020

wurde von der Berufungsklägerin als Erbin gegen die Berufungsbeklagten 1–3 als

Willensvollstrecker erhoben (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September

2022.

Tatsachen Ziff. I f. und V). Damit sind die Berufungsklägerin und die

Berufungsbeklagten 1–3 Hauptparteien des Beschwerdeverfahrens vor der

Aufsichtsbehörde gewesen. Als solche sind sie auch Parteien des vorliegenden

Berufungsverfahrens (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.2).

2.2

2.2.1

Fraglich ist, ob auch die drei übrigen Erben H____,

I____ und F____ (vgl. dazu angefochtener Entscheid vom 8. September 2022

Tatsachen Ziff. I f.) Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der

Aufsichtsbehörde und des vorliegenden Berufungsverfahrens sind.

2.2.2

Gewisse Autoren scheinen Miterben, die nicht

Beschwerde führen, die Parteistellung generell abzusprechen (vgl. Engler/Jent-Sørensen, Behördliche

Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, in: SJZ

2017.

S. 421, 428 f.). Dieser nicht weiter begründeten Ansicht kann in

dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Wer zur Beschwerde an das

Bundesgericht berechtigt ist, muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) am Verfahren vor allen kantonalen

Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Entscheide auf dem Gebiet der

Aufsicht über die Willensvollstrecker unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen

(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG). Zur Beschwerde in Zivilsachen ist

gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren

teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und

durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Im erstinstanzlichen

Verfahren kann die Teilnahme oder fehlende Möglichkeit zur Teilnahme am

vorinstanzlichen Verfahren keine Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. Häner, in: Auer et al. [Hrsg.],

VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 6 N 2; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 446). Parteistellung

kommt auch Personen zu, die nur bei einem gegenteiligen Entscheid

rechtsmittelberechtigt wären (vgl. BGer 2A.96/2000 vom 25. Juli 2001

E. 1c; Marantelli/Huber,

Art. 6 N 16 und 20; a. M. Häner,

a.a.O., Art. 6 N 6; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 446).

2.2.3

Mit ihrer Beschwerde vom 4. September

2020.

beantragte die Berufungsklägerin, im Nachlass von G____ selig sei die

Willensvollstreckung bis zur Beendigung der von ihr vorgebrachten rechtlichen

Fragen einem amtlichen Verwalter zu übertragen und im Nachlass von E____ selig

sei die Verwaltung durch den Berufungsbeklagten 2 mit einer Weisung an den

Berufungsbeklagten 1 aufzuheben und dieser anzuweisen, den Erben eine andere

Nachlassverwaltung vorzuschlagen. Die übrigen Erben sind durch die Entscheide

darüber, ob die Willensvollstreckung einem amtlichen Verwalter übertragen bzw.

die Verwaltung des Nachlasses durch den Berufungsbeklagten 2 aufgehoben wird,

stärker als jedermann betroffen und stehen in einer besonderen, beachtenswerten

und nahen Beziehung zur Streitsache. Sie können zudem ein eigenes aktuelles und

praktisches Interesse daran haben, dass die Verwaltung des Nachlasses von G____

selig weiterhin durch die von der Erblasserin mit Testament vom 15. Mai

2012.

eingesetzten Willensvollstecker (vgl. dazu angefochtener Entscheid vom 8. September

2022.

Tatsachen Ziff. II) erfolgt bzw. dass der Nachlass von E____ selig

weiterhin vom mit Erbvertrag vom 28. Juli 2004 eingesetzten Berufungsbeklagten

2.

(vgl. dazu angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen

Ziff. I und III) verwaltet wird. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

auch die drei übrigen Erben Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der

Aufsichtsbehörde gewesen sind. Daher hat die Aufsichtsbehörde entgegen der

Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 18) zu Recht die

Beschwerde vom 4. September 2020 und weitere Eingaben den übrigen Erben

zur Kenntnis zugestellt, die übrigen Erben im Rubrum des angefochtenen

Entscheids vom 8. September 2022 als Verfahrensbeteiligte erwähnt und den

angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 auch den übrigen Erben

zugestellt. Wenn das Appellationsgericht in Gutheissung der Berufung die

Willensvollstreckung einem amtlichen Verwalter übertrüge bzw. die Verwaltung

des Berufungsbeklagten 2 aufhöbe, wären die übrigen Erben aus den vorstehend

erwähnten Gründen berechtigt, den Entscheid des Appellationsgerichts mit

Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten. Die fehlende

Beteiligung am Berufungsverfahren stünde der Beschwerdeberechtigung nicht

entgegen, weil sie mangels Zustellung der Berufung vor dem vorliegenden

Entscheid keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt haben. Somit haben die übrigen

Erben entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Eingabe vom 29. November

2022) auch im vorliegenden Berufungsverfahren Parteistellung. Folglich ist der

vorliegende Entscheid auch ihnen zu eröffnen. Mit dem vorliegenden Endentscheid

ist die Frage der Parteistellung der übrigen Erben geklärt. Für den Erlass

eines beschwerdefähigen Zwischenentscheids über die Parteien des vorliegenden

Berufungsverfahrens besteht entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl.

Eingabe vom 29. November 2022) kein Anlass.

2.3

Am 12. Oktober 2020 verfügte die

Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerde vom 4. September 2020 dem

Erbschaftsamt zugestellt werde. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020

ersuchte die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt um Stellungnahme zur Beschwerde

vom 4. September 2020. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 erklärte dieses,

die mit der Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen bezögen sich im

Wesentlichen auf Teilungsfragen, in die das Erbschaftsamt nicht involviert sei.

Deshalb könne es das diesbezügliche Vorgehen der Willensvollstrecker nicht aus

eigener Anschauung beurteilen. Folglich sehe sich das Erbschaftsamt nicht in

der Lage, zu den Vorbringen der Berufungsklägerin Stellung zu nehmen. Mit

Schreiben vom 16. März 2022 ersuchte die Berufungsklägerin das

Erbschaftsamt um Verbesserung seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2022. Mit

Eingaben vom 4. April 2022 und 6. Mai 2022 ersuchte sie die

Aufsichtsbehörde, das Erbschaftsamt zur Verbesserung seiner Stellungnahme

aufzufordern. Mit ihrer Berufung scheint die Berufungsklägerin zu beanstanden,

dass die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt am Verfahren beteiligt hat, indem

es von ihm eine Stellungnahme eingeholt hat (vgl. Berufung S. 18). Diese

Rüge ist treuwidrig, nachdem die Berufungsklägerin im Beschwerdeverfahren vor

der Aufsichtsbehörde wiederholt selbst eine weitergehende Stellungnahme des

Erbschaftsamts gefordert hat. Da im Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 255 lit.

b ZPO; AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 3.2; Brückner/ Weibel/Pesenti, a.a.O.,

N 312a), war die Aufsichtsbehörde im Übrigen zur Feststellung des

Sachverhalts unabhängig von einem entsprechenden Parteiantrag berechtigt, eine Stellungnahme

des Erbschaftsamts einzuholen. Mit Eingabe vom 12. September 2021 stellte

die Berufungsklägerin Anträge betreffend die Akten des Erbschaftsamts (vgl.

angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. XLI).

Zudem reichte die Berufungsklägerin am 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022

aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Erbschaftsamt ein (angefochtener Entscheid

vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. LVII). Mit dem angefochtenen

Entscheid vom 8. September 2022 beurteilte die Aufsichtsbehörde diese

Anträge und brachte der Berufungsklägerin die Erledigung der

aufsichtsrechtlichen Anzeigen zur Kenntnis. Folglich ist das Erbschaftsamt vom

angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 direkt betroffen. Dementsprechend

hat die Aufsichtsbehörde zu Recht das Erbschaftsamt im Rubrum des angefochtenen

Entscheids vom 8. September 2022 als Verfahrensbeteiligten genannt und den

angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 auch dem Erbschaftsamt

zugestellt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist unter anderem darüber zu

befinden, ob die Aufsichtsbehörde die Anträge betreffend die Akten des

Erbschaftsamts zu Recht abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, und die

Eingaben der Berufungsklägerin vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 zu

Recht als aufsichtsrechtliche Anzeigen behandelt hat. Damit ist das

Erbschaftsamt auch vom vorliegenden Entscheid unmittelbar betroffen. Daher ist

ihm auch dieser zuzustellen.

3.

3.1

Mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids vom 8. September 2022 erkannte die Aufsichtsbehörde, dass

«[d]ie Beschwerde […] abgewiesen [wird], soweit darauf einzutreten ist und sie

nicht gegenstandslos geworden ist.» Mit Ziff. 3 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 erkannte die

Aufsichtsbehörde, dass «[d]ie weiteren Anträge der Beschwerdeführerin […]

ebenfalls abgewiesen [werden], soweit darauf einzutreten ist.» Die

Berufungsklägerin macht geltend, aufgrund dieser Formulierungen des Dispositivs

sei nicht klar, über welche Gegenstände die Aufsichtsbehörde wie entschieden

habe. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Rechts auf

Beurteilung durch ein Gericht dar (vgl. Berufung S. 3, 6 und 19). Diese

Rügen sind unbegründet. Unter Mitberücksichtigung der Begründung ist der Inhalt

von Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September

2022.

hinreichend bestimmt.

3.2

Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts

stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass G____ selig die Berufungsbeklagten 1 und

2.

sowie E____ selig die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker

eingesetzt hätten, dass die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 15. September

2020.

festgehalten habe, die unterzeichnete Eingabe der Berufungsklägerin vom 4. September

2020.

werde ohne begründeten Widerspruch innert fünf Tagen ab Zustellung der

Verfügung als Beschwerde gegen die Berufungsbeklagten 1–3 als

Willensvollstrecker in den Nachlässen von G____ selig und E____ selig

entgegengenommen, und dass ein Widerspruch ausgeblieben sei. Zudem gibt sie die

Anträge in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 wieder.

Schliesslich erwähnt die Aufsichtsbehörde eine Eingabe der Berufungsklägerin

vom 26. Mai 2021, in der sie die Absetzung des Berufungsbeklagten 1 als

Willensvollstrecker beantrage, und eine Eingabe der Berufungsklägerin vom 25. August

2021, mit der sie ein Novum einreiche (angefochtener Entscheid vom 8. September

2022.

Tatsachen Ziff. I, II, V, XXIII und XXXIII). In den Erwägungen fasst die

Aufsichtsbehörde die Vorbringen der Berufungsklägerin zusammen (angefochtener

Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.1). Nach der Darstellung, was

Gegenstand der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde sein könne (angefochtener

Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.3.1), stellt sie fest, was die

Berufungsklägerin in ihrer Beschwerde rügen wolle, sei weitgehend kaum

nachvollziehbar und verständlich. Ausserdem sei aus ihren Ausführungen zu

schliessen, dass sie sich weitgehend auf Vorkommnisse beziehe, die nicht

Gegenstand einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bilden könnten

(angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.4.1).

Anschliessend behandelt die Aufsichtsbehörde die Rügen der Berufungsklägerin,

soweit diese nachvollziehbar seien und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

bilden könnten (vgl. angefochtener vom 8. September 2022 Entscheid

E. 2.4.2–2.4.4). In E. 6 befasst sich die Aufsichtsbehörde mit einer

weiteren Rüge der Berufungsklägerin. In E. 2.4.5 stellt die

Aufsichtsbehörde fest, dass gemäss den Angaben der Berufungsbeklagten die im

Nachlass von G____ selig befindliche Eigentumswohnung an der [...] erfolgreich

habe verkauft werden können, die Erbteilung gemäss Erbteilungsvertrag vom

29.

April 2020 damit grundsätzlich abgeschlossen sei, die definitive

Schlussabrechnung im Nachlass von G____ selig vorliege und alle Erben ausser

der Berufungsklägerin dieser vorbehaltlos zugestimmt hätten (angefochtener

Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.4.5). Schliesslich erwägt die

Aufsichtsbehörde, es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang das mit der

Eingabe vom 25. August 2021 eingereichte Novum mit dem Beschwerdeverfahren

stehen solle (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 3).

Damit ist klar, dass die Aufsichtsbehörde mit Ziff. 2 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 eine Beschwerde der

Berufungsklägerin vom 4. September 2020 gegen die

Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass

von G____ selig sowie gegen die Berufungsbeklagten 1 und 3 als

Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____ selig behandelt hat, dass

sie auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit die Vorbringen der

Berufungsklägerin nicht Gegenstand einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde

über die Willensvollstrecker sein können, und dass sie die Beschwerde im

Übrigen abgewiesen hat, soweit sie durch die in E. 2.4.5 erwähnten

Umstände nicht gegenstandslos geworden ist.

3.3

Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts

stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Berufungsklägerin mit Eingaben vom 2. September

2021, 4. November 2021 und 4. April 2022 im angefochtenen Entscheid vom 8. September

2022.

wiedergegebene Anträge betreffend die Auslieferung von Dokumenten, mit

Eingabe vom 12. September 2021 im angefochtenen Entscheid vom 8. September

2022.

wiedergegebene Anträge betreffend die Akten des Erbschaftsamts sowie mit

Eingaben vom 4. November 2021 und 4. April 2022 im angefochtenen Entscheid

vom 8. September 2022 wiedergegebene Anträge betreffend die Funktionen und

Rollen der Berufungsbeklagten gestellt habe (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September

2022.

Tatsachen Ziff. XXXVI, XLI, XLV und LVII). Aus den E. 4, 5 und 7 ist

ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde auf die vorstehend erwähnten Anträge

teilweise mangels Nachvollziehbarkeit oder Bestimmtheit nicht eingetreten ist

und die Anträge im Übrigen abgewiesen hat. Damit ist auch klar, was in Ziff. 3

des Dispositivs mit den weiteren Anträgen der Berufungsklägerin gemeint ist und

wie die Aufsichtsbehörde diesbezüglich entschieden hat.

4.

4.1

Gemäss § 2 Abs. 3 EG ZGB wird die

Aufsicht über das Erbschaftsamt durch die im EG SchKG bezeichnete

Spezialbehörde wahrgenommen. Dabei handelt es sich gemäss § 5 Abs. 1 EG

SchKG um drei Zivilgerichtspräsidentinnen oder Zivilgerichtspräsidenten. Gemäss

§ 2 Abs. 2 EG ZGB können die Beteiligten gegen Verfügungen des

Erbschaftsamts oder dessen Vorsteherin oder Vorsteher binnen zehn Tagen den

Entscheid der Aufsichtsbehörde anrufen. Die Frist für die Begründung beträgt ab

dem gleichen Zeitpunkt 30 Tage. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann gemäss

§ 2 Abs. 4 EG ZGB beim Appellationsgericht angefochten werden. Mit einer

Aufsichtsanzeige beanstandet die Anzeigestellerin eine Verfügung, ein anderes

Handeln oder ein Unterlassen einer Behörde bei deren Aufsichtsbehörde und

ersucht darum, dass die Verfügung abgeändert oder aufgehoben oder eine andere

Massnahme getroffen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1199; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1390). Die

Aufsichtsanzeige ist ein blosser Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an

Formen gebunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O. N 1199; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 764 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 659). Die Aufsichtsanzeige hängt mit der Aufsichtskompetenz der

Aufsichtsbehörde zusammen und bedarf keiner besonderen gesetzlichen Grundlage

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1202; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2043). Somit bildet § 2 EG ZGB die Grundlage für ein förmliches Rechtsmittel und einen formlosen

Rechtsbehelf. § 2 Abs. 2 EG ZGB regelt die förmliche Beschwerde gegen

Verfügungen des Erbschaftsamts und dessen Vorsteherin oder Vorsteher. Aus der

in § 2 Abs. 3 EG ZGB statuierten Aufsichtskompetenz der

Aufsichtsbehörde ergibt sich die Möglichkeit der formlosen Aufsichtsanzeige.

4.2

4.2.1

Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 8. September

2022.

rügte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erneut die

Feststellungen des Erbschaftsamts betreffend die Funktionen der an der

Nachlassabwicklung beteiligten Personen und erhob eine aufsichtsrechtliche

Anzeige gegen das Erbschaftsamt. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 habe die

Berufungsklägerin erneut eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das

Erbschaftsamt erhoben (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen

Ziff. LVVII). Die Berufungsklägerin macht sinngemäss geltend, die

Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 als

Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB entgegennehmen müssen. Die Behandlung

als aufsichtsrechtliche Anzeige stelle eine Rechtsverweigerung dar (vgl. Berufung

S. 10 f. und 19). Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt.

4.2.2

In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 (S. 1)

erklärt die Berufungsklägerin, sie erweitere «die Aufsichtsbeschwerde, [...]

eingereicht vom 4. August 2020 mit Einschreiben vom 24. Mai 2022 um eine aufsichtsrechtliche

Anzeige an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt gemäss § 2 EG ZGB betreffend dem Erbschaftsamt Basel-Stadt» (Hervorhebung hinzugefügt).

Auch bei der Umschreibung des Gegenstands ihrer Eingabe verwendet sie den

Begriff der aufsichtsrechtlichen Anzeige (S. 1). In ihrer Eingabe vom 7. Juni

2022.

(S. 1) erklärt die Berufungsklägerin, sie reiche «eine aufsichtsrechtliche

Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt

Basel-Stadt ein betreffend dem Erbschaftsamt Basel-Stadt» (Hervorhebung

hinzugefügt). Bei der Umschreibung des Gegenstands ihrer Eingabe verwendet sie

erneut den Begriff der aufsichtsrechtlichen Anzeige (S. 1). Die

Berufungsklägerin begründet nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufsichtsbehörde

ihre Eingaben entgegen der von ihr selbst mehrfach gewählten Bezeichnung nicht

als formlose aufsichtsrechtliche Anzeigen, sondern als förmliche Beschwerden

gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB hätte qualifizieren müssen. Sie macht geltend,

ihre Eingabe vom 24. Mai 2022 richte sich gegen die

Willensvollstreckerbescheinigung vom 12. Dezember 2018 betreffend den

Nachlass von E____ selig. In ihrer Eingabe vom 7. Juni 2022 gehe es darum, dass

betreffend den Nachlass von G____ selig kein Sicherungsinventar erstellt und

bekannte letztwillige Verfügungen nicht eingefordert bzw. nicht eingeliefert

worden seien. Zudem macht sie sinngemäss geltend, dass sie als Erbin zu einer

Beschwerde gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB legitimiert sei (vgl. Berufung

S. 10 f.). Dass die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt wären, legt

sie aber nicht dar. Insbesondere äussert sie sich mit keinem Wort zu den

Fristen gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB. Jedenfalls soweit sich die Beschwerde

gegen die Willensvollstreckerbescheinigung vom 12. Dezember 2018 richten

würde, wären diese offensichtlich längst verstrichen und eine Beschwerde gemäss

§ 2 Abs. 2 EG ZGB daher ausgeschlossen.

4.2.3

Schliesslich scheint die Berufungsklägerin

geltend machen zu wollen, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai

2022.

und 7. Juni 2022 auch als Beschwerden gegen die Willensvollstrecker

entgegennehmen müssen (vgl. Berufung S. 10). Soweit die Eingabe vom 24. Mai

2022.

die Funktionen und die Rollen der Berufungsbeklagten betrifft, ist aus

E. 5 der Begründung und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids vom 8. September 2022 zu schliessen, dass die Aufsichtsbehörde

die Rügen der Berufungsklägerin beurteilt und für unbegründet befunden hat,

soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind. Diesbezüglich zielt der Vorwurf der

Berufungsklägerin ins Leere. Im Übrigen legt die Berufungsklägerin nicht dar,

weshalb ihre Eingaben vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 als Beschwerden

gegen die Willensvollstrecker qualifiziert werden sollten.

4.2.4

Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu

beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde die Eingaben der Berufungsklägerin vom

24.

Mai 2022 und 7. Juni 2022 betreffend das Erbschaftsamt als

aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen hat.

5.

5.1

Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die

Aufsichtsbehörde ihre unterzeichnete Eingabe vom 4. September 2020 in

einem Verfahren als eine Beschwerde gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2

als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von G____ selig sowie gegen die

Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____

selig behandelt hat und nicht als zwei Beschwerden in zwei getrennten Verfahren

(vgl. Berufung S. 13 f.). Diese Rüge ist trölerisch. Mit der

unterzeichneten Eingabe vom 4. September 2020 erhob die Berufungsklägerin

in einer einzigen Eingabe eine «Beschwerde» gegen die Berufungsbeklagten 1–3

als Willensvollstrecker in den Nachlässen von G____ selig und E____ selig. Am

15.

September 2020 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die unterzeichnete

Eingabe der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 ohne begründeten

Widerspruch innert Frist von fünf Tagen seit Zustellung dieser Verfügung «als

Beschwerde gegen die Willensvollstrecker in den Nachlässen G____ selig und E____

selig, [Berufungsbeklagter 1], [Berufungsbeklagter 2] sowie [Berufungsbeklagter

3], entgegengenommen» werde. Ein Widerspruch blieb aus (angefochtener Entscheid

vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. V). Unter diesen Umständen ist

die Rüge der Berufungsklägerin, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingabe vom 4. September

2020.

zu Unrecht als eine Beschwerde qualifiziert, treuwidrig. Im Übrigen

ist sie auch in der Sache unbegründet. Die Beschwerde betrifft zwar zwei

unterschiedliche Nachlässe. Einer der jeweils zwei Willensvollstrecker ist

jedoch für beide Nachlässe dieselbe Person (Berufungsbeklagter 1). Zudem

wurde der andere Willensvollstrecker für den Nachlass von G____ selig (Berufungsbeklagter

2) als Verwalter des Nachlasses von E____ selig eingesetzt (angefochtener

Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. I f.). Bereits

damit bestehen sachliche Gründe für eine Behandlung aller Rügen in einem

Beschwerdeverfahren. Weshalb dieses Vorgehen nicht zweckmässig sein sollte, ist

nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin nicht dargelegt.

Schliesslich legt die Berufungsklägerin auch nicht dar und ist nicht

ersichtlich, inwiefern ihr aus der Behandlung ihrer Eingabe vom 4. September

2020.

als eine Beschwerde in einem Verfahren irgendein Nachteil erwachsen sein

sollte. Die Rügen der Berufungsklägerin, die Behandlung ihrer Eingabe vom 4. September

2020.

als eine Beschwerde in einem Verfahren stelle eine Verletzung von Art. 29

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie eine Rechtsverweigerung dar (vgl.

Berufung S. 14 und 17), sind offensichtlich unbegründet.

5.2

Weiter beanstandet die Berufungsklägerin,

dass die Aufsichtsbehörde im Entscheid betreffend ihre Beschwerde vom 4. September

2020.

gegen die Willensvollstrecker auch über ihre beiden Beschwerden gegen das

Erbschaftsamt vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 entschieden habe (vgl.

Berufung S. 16). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die

Aufsichtsbehörde diese beiden Eingaben zu Recht als aufsichtsrechtliche

Anzeigen behandelt hat (vgl. oben E. 4). Wie die Aufsichtsbehörde richtig

erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 8),

hat die Berufungsklägerin als Anzeigestellerin keinen Anspruch auf einen (anfechtbaren)

Entscheid betreffend ihre aufsichtsrechtlichen Anzeigen (vgl. Kiener/ Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 2041 und

2050; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,

N 774 und 783; Vogel, a.a.O., Art.

71.

N 32). Sie hat der Berufungsklägerin daher diesbezüglich keinen Entscheid

eröffnet, sondern ihr bloss die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige

zur Kenntnis gebracht, wobei mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige

offensichtlich sowohl die Eingabe vom 24. Mai 2022 als auch diejenige vom

7.

Juni 2022 gemeint sind. Die Aufnahme dieser blossen Mitteilung ins

Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 erscheint

etwas unglücklich, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt werden könnte,

es handle sich um einen (anfechtbaren) förmlichen Entscheid. Daraus kann die

Berufungsklägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.

Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen des

Willensvollstreckers, seine pflichtgemässe Amtsführung und seine persönliche

Eignung zu beurteilen (vgl. Brückner/Weibel/Pesenti,

a.a.O., N 304). Für die Beurteilung materieller Rechtsfragen ist sie nicht

zuständig. Solche sind vom Zivilgericht zu beurteilen (vgl. Brückner/Weibel/Pesenti, a.a.O., N 304; Christ/Eichner, in: Abt/Weibel

[Hrsg.], Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 518 N 89). Soweit die

Berufungsklägerin geltend machen will, die Aufsichtsbehörde habe materielle

Rechtsfragen beurteilt und damit ihre Kompetenz überschritten (vgl. Berufung

S. 4, 15 f. und 18 f.), zielt ihre Rüge ins Leere. Gemäss Ziff. 2 des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht

gegenstandslos geworden ist. In der Begründung des angefochtenen Entscheids vom

8.

September 2022 erwog die Aufsichtsbehörde, dass sie keine materiellen

Fragen zu entscheiden habe (E. 2.3.1) und dass sich die Beschwerde der

Berufungsklägerin weitgehend auf Vorkommnisse beziehe, die nicht Gegenstand

einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bilden könnten (E. 2.4.1). Damit ist

die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gerade nicht eingetreten, soweit die

Berufungsklägerin damit materielle Rechtsfragen aufgeworfen hat. Entgegen der

Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 16) kann insbesondere auch

aus dem Umstand, dass die Aufsichtsbehörde die übrigen Erben als

Verfahrensbeteiligte behandelt hat (vgl. dazu oben E. 2.2), nicht

geschlossen werden, dass sie den Gegenstand der Beschwerde auf materielle

Rechtsfragen erweitert habe. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl.

Berufung S. 16 und 18) hat die Aufsichtsbehörde auch mit Ziff. I–V

ihrer Feststellung der Tatsachen keine materiellen Rechtsfragen beurteilt. In

Ziff. I–IV wird im Wesentlichen bloss festgestellt, wann die Erblasserinnen

gestorben sind und welche Erbinnen und Erben sie hinterlassen haben, sowie der

Inhalt des Erbvertrags vom 28. Juli 2004 und des Testaments vom 15. Mai

2012, der Inventare vom 19. Februar 2019 und 11. Februar 2020 sowie der

Erbteilungsverträge vom 6./10. Dezember 2019 und 29. April 2020

dargestellt. Damit hat die Aufsichtsbehörde den Kontext der Beschwerde der

Berufungsklägerin dargestellt und Informationen für das Verständnis der

Erwägungen der Aufsichtsbehörde geliefert. Insbesondere die Gültigkeit des

Erbvertrags, des Testaments oder der Erbteilungsverträge hat sie an den

erwähnten Stellen nicht beurteilt. In Ziff. V wird die Beschwerde der

Berufungsklägerin vom 4. September 2020 dargestellt. In E. 2.4.4 hat

die Aufsichtsbehörde erwogen, aufgrund der nachvollziehbaren und belegten

Vorbringen der Berufungsbeklagten sei davon auszugehen, dass sowohl der

Erbteilungsvertrag vom 6./10. Dezember 2019 als auch der Erbteilungsvertrag vom

29.

April 2020 von den Berufungsbeklagten entsprechend den letztwilligen

Anordnungen der Erblasserinnen ausgearbeitet und von der Berufungsklägerin

unterzeichnet worden seien und dass sich sämtliche Verwaltungs-, Liquidations-

und Teilungshandlungen der Berufungsbeklagten nach den Bestimmungen der

rechtsgültig zustande gekommenen Erbteilungsverträge gerichtet hätten. Es sei nicht

ersichtlich, weshalb den Berufungsbeklagten ein Verhalten vorzuwerfen wäre, das

zur Annahme eines Beschwerdegrunds führe, zumal die Aufsichtsbehörde nicht

anstelle der Willensvollstrecker entscheide, sondern nur bei offenbarer

Unsachlichkeit oder gar Willkür eingreifen dürfe (angefochtener Entscheid vom 8. September

2022.

E. 2.4.4). Damit hat die Aufsichtsbehörde nicht verbindlich und

endgültig über die Auslegung des Erbvertrags und des Testaments sowie die

Gültigkeit der Erbteilungsverträge entschieden, sondern diese nur insoweit

vorfrageweise beurteilt, als es für die Beantwortung der Hauptfrage, ob die

Willensvollstrecker ihr Amt pflichtwidrig ausgeübt haben, erforderlich gewesen

ist. Eine solche provisorische vorfrageweise Prüfung materieller Rechtsfragen

ist soweit erforderlich zulässig (vgl. Engler/Jent-Sørensen,

a.a.O., S. 422).

7.

Mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom

8.

September 2022 erkannte die Aufsichtsbehörde, dass Eingaben der

Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten, den übrigen Erben und dem

Erbschaftsamt zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Angesichts dessen, dass

entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin auch die übrigen Erben Parteien des

Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde sind (vgl. oben E. 2.2), ist

nicht ersichtlich, inwiefern diese Zustellungen zu beanstanden sein könnten.

Diesbezüglich ist die Berufung daher abzuweisen.

8.

Mit den Ziff. 5 und 6 des Dispositivs hat die

Aufsichtsbehörde der Berufungsklägerin eine Entscheidgebühr von CHF 5'000.–

auferlegt und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11'906.65 an

die Berufungsbeklagten verurteilt. Da die Aufsichtsbehörde die Beschwerde der

Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist und

sie nicht gegenstandslos geworden ist, und auch die weiteren Anträge der

Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist, ist

es nicht zu beanstanden, dass sie die Verfahrenskosten der Berufungsklägerin

auferlegt hat. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung

S. 15) ist klar, dass die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung die

Beschwerde gegen alle drei Willensvollstrecker bezüglich beider Nachlässe sowie

die in Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September

2022.

behandelten weiteren Anträge der Berufungsklägerin betreffen. Weshalb die

Entscheidgebühr oder die Parteientschädigung zu hoch sein könnten, legt die

Berufungsklägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Damit ist die Berufung

auch diesbezüglich abzuweisen.

9.

Soweit die übrigen Rügen der Berufungsklägerin betreffend den

Entscheid vom 8. September 2022 überhaupt verständlich sind, fehlt in

ihrer Berufung jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen

des angefochtenen Entscheids. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, die

Aufsichtsbehörde habe Anträge oder Rügen zu Unrecht nicht behandelt, legt sie

nicht dar, wann und wo sie diese im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht

haben will. Insoweit genügt die Begründung der Berufung den gesetzlichen

Anforderungen (vgl. dazu oben E. 1.4) eindeutig nicht. Daher ist auf die

betreffenden Rügen nicht einzutreten.

10.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung

gegen den Entscheid vom 8. September 2022 abzuweisen ist, soweit darauf

einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Berufungsklägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

betragen in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 5'000.–

(vgl. AGE BEZ.2015.35 vom 12. Oktober 2015 E. 3, BEZ.2012, 104 vom 18. September

2013.

E. 5). Unter Berücksichtigung der gemäss § 2 GGR massgebenden

Faktoren ist für das vorliegenden Berufungsverfahren eine Gebühr von CHF

3'000.– angemessen.

11.

11.1

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 ersuchte die

Berufungsklägerin die Aufsichtsbehörde, die Adresse des Berufungsbeklagten 3 im

angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 dahingehend zu berichtigen,

dass sie nicht [...], laute, sondern [...]. Mit Entscheid vom 10. Januar 2023

wies die Aufsichtsbehörde das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin ab,

soweit darauf eingetreten werden könne.

11.2

Mit ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2022 gegen

den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2023 macht die

Berufungsklägerin zunächst sinngemäss geltend, es sei nicht zulässig, dass die

Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren [...] fortführe während gleichzeitig

der Gegenstand dieses Verfahrens vom Appellationsgericht im vorliegenden

Berufungsverfahren beurteilt werde. Daher sei mit einem Meinungsaustausch

zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Appellationsgericht zu klären, welche

Verfahrenshandlung rechtmässig sei und welches der beiden Verfahren

fortzuführen sei. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin hat die

Aufsichtsbehörde nicht das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren fortgeführt,

sondern mit dem angefochtenen Entscheid vom 10. Januar 2023 bloss über das

Berichtigungsgesuch entschieden, mit dem die Berufungsklägerin eine

Berichtigung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022

beantragt hat, der Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.

Damit besteht kein Anlass für einen Meinungsaustausch. Falls die

Berufungsklägerin geltend machen will, die Aufsichtsbehörde hätte nicht während

der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens über ihr Berichtigungsgesuch

entscheiden dürfen, ist ihre Rüge unbegründet. Ein Teil der Lehre vertritt zwar

die Ansicht, eine Berichtigung sei ausgeschlossen, wenn bereits ein

Rechtsmittelverfahren gegen den zu berichtigenden Entscheid hängig ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 4; Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 12.102; Sutter-Somm, Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1430). Weshalb diese

Einschränkung gelten sollte, wird von ihren Befürworterinnen und Befürwortern

nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Daher ist mit dem Obergericht des

Kantons Zürich und einem anderen Teil der Lehre davon auszugehen, dass die

Instanz, die einen Entscheid gefällt hat, diesen auch während der Hängigkeit

eines dagegen erhobenen Rechtsmittels berichtigen kann (vgl. OGer ZH

RB130032-O/U vom 29. August 2013 E. II.2; Herzog,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 9; Steiner, Die Beschwerde nach der ZPO,

Diss. Basel 2018 Zürich 2019, N 747, Schwander,

Art. 334 N 3; Tanner, Erläuterung

und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], in: ZZZ

2017.

S. 3, 13 und 15 f.).

11.3

Auf ein Gesuch einer Partei um Berichtigung

eines Entscheids ist nur dann einzutreten, wenn sie ein schutzwürdiges

Interesse an der beantragten Berichtigung hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a ZPO; Tanner, a.a.O.,

S. 12). Im angefochtenen Entscheid vom 10. Januar 2023 erwog die

Aufsichtsbehörde, ein schutzwürdiges Interesse der Berufungsklägerin an der

beantragten Berichtigung sei von dieser in ihrem Gesuch vom 30. Dezember 2022

nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges Interesse

an der beantragten Adressberichtigung begründet die Berufungsklägerin auch in

ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2023 nicht nachvollziehbar. Insbesondere legt

sie nicht nachvollziehbar dar und ist nicht ersichtlich, weshalb sie ein

schutzwürdiges Interesse daran haben könnte, dass die Aufsichtsbehörde statt

der Privatadresse die Geschäftsadresse des Berufungsbeklagten 3 verwendet. Aus

den vorstehenden Gründen war auf das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin

vom 30. Dezember 2022 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im

Übrigen hat die Aufsichtsbehörde aus den nachstehenden Gründen zu Recht

erkannt, dass das Gesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

11.4

Mit letztwilliger Verfügung vom 28. Juli 2004

setzte E____ selig «Herrn D____ [Berufungsbeklagter 3], Treuhänder, in Basel,

und Herrn B____ [Berufungsbeklagter 2], Advokat und Notar, in Basel,» gemeinsam

als ihre Willensvollstrecker ein. Damit setzte sie den Berufungsbeklagten 3 als

natürliche Person und nicht die Aktiengesellschaft, für die er tätig ist, als

Willensvollstrecker ein. Die Bezeichnung als Treuhänder ändert daran entgegen

der Ansicht der Berufungsklägerin nichts. Zur Bezeichnung der Prozessparteien

ist bei natürlichen Personen grundsätzlich die Wohnsitzadresse zu verwenden (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 15; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 2). In ihrer Beschwerde vom

4.

September 2020 gab die Berufungsklägerin als Adresse des

Berufungsbeklagten 3 J____, an. Eine Verfügung der Aufsichtsbehörde konnte an

der Adresse D____, c/o J____, nicht zugestellt werden. Daher setzte die

Aufsichtsbehörde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 2. November 2020

eine Frist zur Bekanntgabe der aktuellen Adresse des Berufungsbeklagten 3. Mit

Eingabe vom 17. November 2020 reichte die Berufungsklägerin der

Aufsichtsbehörde sowohl einen Ausdruck aus dem Telefonbuch ein, auf dem als

Adresse des Berufungsbeklagten 3 [...], angegeben ist, als auch einen Ausdruck

der Website der J____, auf dem der Berufungsbeklagte 3 als Mitglied des Teams

und als Adresse der Gesellschaft [...], angegeben werden. Mit Verfügung vom 2.

Dezember 2020 nahm die Aufsichtsbehörde Vormerk davon, dass die

Berufungsklägerin als Adresse des Berufungsbeklagten 3 [...], angegeben habe. In

seiner Stellungnahme vom 26. März 2021 nannte der Berufungsbeklagte 3 als

Adresse [...]. Diese Adresse verwendete die Aufsichtsbehörde auch im Rubrum des

angefochtenen Entscheids. Dass es sich bei der [...] nicht um die aktuelle

Wohnsitzadresse des Berufungsbeklagten 3 handle, behauptet die

Berufungsklägerin nicht einmal. Welche Adresse in der

Willensvollstreckerbescheinigung und im Inventar verwendet worden ist, ist für

die Frage, welche Adresse die Aufsichtsbehörde zur Bezeichnung des

Berufungsbeklagten 3 als Verfahrenspartei zu verwenden hat, entgegen der

Ansicht der Berufungsklägerin irrelevant. Unter den vorstehend dargelegten

Umständen besteht überhaupt kein Anlass zur Berichtigung der im Rubrum des

angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 angegebenen Adresse des

Berufungsbeklagten 3.

11.5

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2023 abzuweisen ist.

Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin gestützt

auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen in Anwendung von § 13 Abs. 2 GGR CHF 200.– bis CHF 10'000.–. Unter Berücksichtigung der

gemäss § 2 GGR massgebenden Faktoren ist für das vorliegende

Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.– angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Berufung gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt

Basel-Stadt vom 8. September 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Berufungsklägerin trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–. Die Gerichtskosten

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– verrechnet, sodass

die Gerichtskasse der Berufungsklägerin CHF 2'000.– zurückzuerstatten hat.

Die Beschwerde gegen den

Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 10.

Januar 2023 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

und Beschwerdeführerin

- Berufungsbeklagter

1.

- Berufungsbeklagter

2.

- Berufungsbeklagter

3.

und Beschwerdegegner

- H____

- I____

- F____

- Erbschaftsamt

Basel-Stadt

- Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde

erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.