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Entscheid

ZB.2022.32

Ausweisung, Rechtsschutz in klaren Fällen

22. November 2022Deutsch24 min

sei A____ (Mieterin) im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gerichtlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.32

ENTSCHEID

vom 25. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

Postlagernd / [...] Mieterin

derzeitige Adresse dem Gericht

bekannt

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Vermieterin

c/o [...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. September 2022

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 7.

Juli 2022 beantragte die B____ (Vermieterin) beim Zivilgericht Basel-Stadt, es

sei A____ (Mieterin) im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gerichtlich

anzuweisen, die bei der Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten an der [...] in [...]

per sofort zu räumen. Für den Fall, dass die Mieterin die genannten

Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt habe, sei

die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Mit

Verfügung vom 20. Juli 2022 ordnete die Zivilgerichtspräsidentin die

Zustellung des Ausweisungsgesuchs vom 7. Juli 2022

einschliesslich Beilagen an die Mieterin an und setzte ihr eine nicht

erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um zum Ausweisgesuch

schriftlich Stellung zu nehmen oder dem Gericht mitzuteilen, ob sie eine

mündliche Verhandlung verlange. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam

gemacht, dass wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe und keine mündliche

Verhandlung beantragt werde, der Entscheid gestützt auf die Akten ergehe. Diese

Verfügung konnte der Mieterin weder postalisch an ihre Wohnadresse noch per Gerichtsweibeldienst

zugestellt werden. Mit Verfügung vom 4. August 2022 wurden die Akten des

Kündigungsschutzverfahrens [...] vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten (SSM) beigezogen. Zudem wurde

angeordnet, diese Verfügung der Mieterin mit den weiteren Dokumenten per A-Post

Plus zuzustellen. Am 18. August 2022 reichte die Mieterin eine an

das „Sozialgericht“ adressierte Eingabe ein. Am 31. August 2022 verfügte

die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien zur Verhandlung geladen werden.

Mit Vorladung vom 1. September 2022 wurden die Parteien zur Verhandlung

vorgeladen auf Mittwoch, 14. September 2022, 11:20 Uhr. Die Vorladung

wurde sowohl per Gerichtsurkunde als auch zusätzlich zur Kenntnisnahme per

A-Post Plus an die Mieterin versandt. Das per Gerichtsurkunde versandte

Schreiben wurde am 3. September 2022 mit dem Vermerk „postlagernd“ retourniert.

Am 4. September 2022 reichte die Mieterin eine an das Zivilgericht adressierte

Eingabe ein. Die Mieterin erschien nicht zur Verhandlung vom 14. September

2022. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Mieterin an, die

bei der Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 26. September

2022, 11:30 Uhr, zu räumen. Zudem ordnete das Zivilgericht an, dass wenn

die Mieterin innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen ist, auf Antrag der

Vermieterin ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche

Räumung vollzogen werde.

Mit Eingabe vom

16. Oktober 2022 legte die Mieterin Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. September 2022 ein, worin sie unter anderem

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Mit

Berufungsantwort vom 7. November 2022 beantragt die Vermieterin sinngemäss

die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Am 16. November 2022 reichte die

Mieterin eine weitere Eingabe ein. Der vorliegende Entscheid erging

unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche End- und

Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der

Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einem Mietobjekt und somit

ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit.

In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses

ebenfalls Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine

Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e

des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der

Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2

S. 347–349). Der Mietzins beläuft sich im vorliegenden Fall auf CHF 1‘270.–

pro Monat (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Damit beträgt der

Streitwert des Berufungsverfahrens CHF 45‘720.–, womit der für die

Berufung notwendige Streitwert erreicht ist.

1.2

Die Berufung ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids und damit rechtzeitig erhoben worden

(vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Darauf

ist einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Am 16. November 2022 und damit lange

nach Ablauf der Berufungsfrist reichte die Mieterin dem Appellationsgericht

eine Eingabe mit Beilagen ein. Diese Eingabe ist verspätet. Daher wird sie vom

Appellationsgericht nicht berücksichtigt und der Mieterin zusammen mit den

Beilagen zurückgesendet. Die Beilagen, welche die Mieterin mit ihrer Eingabe

vom 16. November 2022 einreichte, wurden ihr entgegen ihrer Darstellung nicht

vom Appellationsgericht retourniert. Aufgrund der Adressen auf den Beilagen

erscheint es möglich, dass die Retournierung durch die SSM erfolgt ist.

2.

2.1

Die Mieterin rügt sinngmäss, ihr

Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie keine Sendungen

des Zivilgerichts erhalten habe und daher nichts vom erstinstanzlichen

Ausweisungsverfahren gewusst habe und zum Ausweisungsgesuch nicht habe Stellung

nehmen können (vgl. Berufung S. 2).

2.2

2.2.1

Mit Gesuch vom 7. Juli 2022 ersuchte

die Vermieterin um Ausweisung der Mieterin aus einer Mietwohnung an der [...].

Am 20. Juli 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass das

Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022 einschliesslich Beilagen der Mieterin

zugestellt werde und diese eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab

Zustellung der Verfügung erhalte, um zum Ausweisungsgesuch schriftlich Stellung

zu nehmen oder dem Gericht mitzuteilen, ob sie eine mündliche Verhandlung

verlange. Die Verfügung vom 20. Juli 2022 konnte der Mieterin an der Adresse

der Mietwohnung, auf die sich das Ausweisungsbegehren bezieht, weder von der

Post noch vom Gerichtsweibel zugestellt werden (vgl. auch angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. II S. 3). Gemäss dem angefochtenen Entscheid (Tatsachen

Ziff. II S. 3) konnte die Verfügung der Mieterin auch an einer Postfach-Adresse

nicht zugestellt werden. Ein Hinweis auf einen Zustellversuch an eine

Postfach-Adresse findet sich in den Akten allerdings nicht.

2.2.2

Mit Verfügung vom 4. August 2022

zog die Zivilgerichtspräsidentin die Akten des Kündigungsschutzverfahrens [...]

vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten bei. Gemäss dem

angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff. II S. 3) wurde die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 4. August 2022 mit den weiteren Dokumenten der

Mieterin per A-Post Plus zugestellt. Gemäss dem Begleitschreiben vom 4. August

2022.

handelt es sich bei den weiteren Dokumenten insbesondere um das

Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022 einschliesslich Beilagen und die Verfügung

vom 20. Juli 2022. Die Mieterin macht geltend, die Feststellung des

Zivilgerichts, die Verfügung vom 4. August 2022 sei ihr am 5. August 2022

mit den weiteren Dokumenten mit A-Post Plus zugestellt worden, sei unrichtig.

Sie habe kein einziges Schreiben des Zivilgerichts und daher auch keine

Kenntnis vom Prozess erhalten (Berufung S. 2). Die Rüge der Mieterin, sie habe

die Sendung mit dem Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022 einschliesslich Beilagen

sowie den Verfügungen vom 20. Juli und 4. August 2022 nicht erhalten, ist

begründet. Die Feststellung des Zivilgerichts, die Sendung sei der Mieterin am

5.

August 2022 per A-Post Plus zugestellt worden, deckt sich nicht mit den

Akten. Aus der Sendungsverfolgung betreffend die mit A-Post Plus an die

Postlageradresse Frau A____, Postlagernd / [...]

gesendeten Sendung mit der Sendungsnummer [...] ist vielmehr ersichtlich, dass

die Sendung am 5. August 2022 aufgegeben, am 6. August 2022 für die Zustellung

sortiert und am 8. August 2022 an der Verarbeitungs-/Abholstelle angekommen

ist. Weiter ist der Sendungsverfolgung zu entnehmen, dass die postlagernde

Sendung nicht abgeholt worden und am 11. Oktober 2022 zurückgesendet

worden ist. Folglich kann die Mieterin vom Inhalt der Sendung und damit vom

Ausweisungsgesuch einschliesslich Beilagen sowie den Verfügungen vom 20. Juli

und 4. August 2022 keine Kenntnis erhalten haben.

2.2.3

Am 8. August 2022 verfügte die SSM,

dass das Schlichtungsverfahren infolge hängigen Verfahrens vor Zivilgericht bis

zu dessen Abschluss sistiert werde.

2.2.4

Am 31. August 2022 verfügte die

Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien in die Verhandlung geladen werden.

Mit Vorladung vom 1. September 2022 wurde die Mieterin zur Verhandlung

vorgeladen auf Mittwoch 14. September 2022 11:20 Uhr. Mit Begleitschreiben vom

2.

September 2022 wurden die Verfügung vom 31. August 2022 und die Vorladung

vom 1. September 2022 als Gerichtsurkunde und mit A-Post Plus an die

Postlageradresse Frau A____, Postlagernd / [...] gesandt.

Die am 2. September 2022 als Gerichtsurkunde versandte Sendung mit der

Verfügung und der Vorladung wurde am 3. September 2022 für die Zustellung

sortiert und gleichentags zurückgesendet (vgl. insb. Sendungsverfolgung

betreffend Sendungsnummer [...]. Auf dem Briefumschlag findet sich der Hinweis

„Postlagernd nicht zulässig“. Die am 2. September 2022 mit A-Post Plus versandte

Sendung mit der Verfügung und der Vorladung wurde nicht abgeholt und am 11.

Oktober 2022 zurückgesendet (vgl. insb. Sendungsverfolgung betreffend die

Sendungsnummer [...]). Die Mieterin ist zur Verhandlung des Zivilgerichts nicht

erschienen. Betreffend den Versand der Verfügung vom 31. August 2022 und der

Vorladung vom 1. September 2022 als Gerichtsurkunde erwog das Zivilgericht, die

Sendung gelte am siebten Tag nach dem Eingang bei der Poststelle der

Empfängerin und damit am 10. September 2022 als zugestellt, weil die Mieterin

vom Verfahren Kenntnis gehabt habe (angefochtener Entscheid E. 2.20-2.22).

Diesbezüglich wendet die Mieterin ein, sie habe keine Kenntnis vom Verfahren

gehabt (vgl. Berufung S. 2; Entscheid mit Bemerkungen S. 8). Wie bereits erwähnt

verfügte die SSM am 8. August 2022, dass das Schlichtungsverfahren „infolge

hängigen Verfahrens vor Zivilgericht bis zu dessen Abschluss sistiert“ werde.

Insbesondere aus der Eingabe der Mieterin vom 4. September 2022 ergibt sich,

dass sie von der Verfügung der SSM vom 8. August 2022 Kenntnis gehabt hat.

Damit wusste sie, dass beim Zivilgericht ein Verfahren hängig war. Die Frage,

ob dies genügt, damit sie im Sinn von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO mit einer

Zustellung des Zivilgerichts rechnen musste, kann mangels

Entscheidwesentlichkeit genauso offenbleiben wie die Frage, ob die

Voraussetzungen der Zustellfiktion trotz der umgehenden Rücksendung der

Gerichtsurkunde tatsächlich erfüllt sind.

2.2.5

Dass die Mieterin vom

Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022, den Verfügungen vom 7. Juli, 4. und 31.

August sowie 6. September 2022 oder der Vorladung vom 1. September 2022

tatsächlich Kenntnis erhalten hätte, kann auch nicht aus ihren Eingaben vom 18.

August und 4. September 2022 geschlossen werden. Die Eingabe der Mieterin vom

18.

August 2022 ist an das „Sozialgericht“ adressiert. Aufgrund ihres Inhalts

dürfte sie allerdings für das Zivilgericht bestimmt sein. Die Mieterin erklärt

darin, dass sie von der SSM keine Rechtsbelehrung zur Verfügung erhalten habe,

wobei sie damit offensichtlich die Verfügung der SSM vom 8. August 2022 meint.

Daher wisse sie nicht, ob sie erneut alle Anträge einreichen müsse.

Sicherheitshalber schildere sie daher nochmals alle Pflichtverletzungen und

Gesetzesverstösse der Vermieterin. Anlass für die Eingabe der Mieterin 4.

September 2022 bildeten somit offensichtlich nicht die Zustellung des

Ausweisungsgesuchs oder einer Verfügung des Zivilgerichts, sondern die

Sistierung des Schlichtungsverfahrens durch die SSM. Angaben, die auf Kenntnis

des Ausweisungsgesuchs vom 7. Juli 2022 oder der Verfügung vom 20. Juli 2022

schliessen liessen, finden sich in der Eingabe nicht. Die Feststellung im

angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff. II S. 3), die Mieterin habe mit

Eingabe vom 18. August 2022 zum Ausweisungsgesuch Stellung genommen, ist

damit unrichtig. Mit ihrer Eingabe vom 4. September 2022 an das Zivilgericht

stellt die Mieterin insbesondere alle Anträge, die sie vorher bei der SSM gestellt

hat, beim Zivilgericht. Sie begründete dies damit, dass sie mit der Verfügung

der SSM vom 8. August 2022 nicht über ihre weiteren Handlungsmöglichkeiten

aufgeklärt worden sei. Anlass für die Eingabe der Mieterin 4. September 2022

bildeten somit offensichtlich nicht die Zustellung des Ausweisungsgesuchs oder

einer Verfügung des Zivilgerichts, sondern die Sistierung des

Schlichtungsverfahrens durch die SSM. Angaben, die auf Kenntnis des

Ausweisungsgesuchs vom 7. Juli 2022 oder der Verfügung vom 20. Juli 2022

schliessen liessen, finden sich in der Eingabe nicht. Die Feststellung im

angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff. II S. 4), die Mieterin habe mit

Eingabe vom 4. September 2022 weiter zum Ausweisungsgesuch Stellung genommen,

ist damit unrichtig, wie die Mieterin zu Recht geltend macht (vgl.

angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 4).

2.2.6

Mit ihrer Eingabe vom 4. September

2022.

ersuchte die Mieterin das Zivilgericht um Akteneinsicht. Am 6. September

2022.

verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Mieterin die Verfahrensakten

nach vorgängiger Terminabsprache mit der zuständigen Kanzlei einsehen könne.

Diese Verfügung wurde mit Begleitschreiben vom 7. September 2022 als

Gerichtsurkunde und mit A-Post Plus an die Postlageradresse Frau A____,

Postlagernd / [...] gesandt. Mangels Angabe der

Sendungsnummern auf dem Begleitschreiben sind die Sendungsverfolgungen zwar

nicht eindeutig zuordenbar. Aufgrund des Aufgabedatums ist aber davon

auszugehen, dass sich die Sendungsverfolgungen betreffend die Sendungsnummern [...]

und [...] auf den Versand der Verfügung vom 6. September 2022 beziehen. Unter

dieser Annahme gingen sowohl die als Gerichtsurkunde als auch die per A-Post

Plus versandte Sendung mit der Verfügung vom 6. September 2022 am 9. September

2022.

bei der Bestimmungspoststelle ein und wurden der Mieterin am 15. September

2022.

am Schalter zugestellt. Damit ist davon auszugehen, dass die Verfügung,

mit welcher der Mieterin die Akteneinsicht gewährt worden ist, erst nach dem

Entscheid vom 14. September 2022 zugestellt worden ist.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und

Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dazu gehören das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid und das Recht auf

Äusserung zu den Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53

N 5). Die Wahrnehmung des Äusserungsrechts setzt voraus, dass sämtliche

Eingaben einer Partei der Gegenpartei zugestellt werden (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 53 N 4). Der Anspruch

auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unter

Vorbehalt der Heilung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Richtigkeit des

Entscheids und der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen

Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190, 132 V 387 E. 5.1 S. 390; OGer ZH

LA130012-O/U vom 13. August 2013 E. 2.2 und 2.6; AGE ZB.2017.1 vom

29.

März 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die

Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2

S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1

S. 390, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126 I 68 E. 2 S. 72;

AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Bei

einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine

Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.,

132.

V 387 E. 5.1 S. 390; AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.2).

2.3.2

Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, wurden das Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022 und seine

Beilagen der Mieterin nie rechtswirksam zugestellt, hat die Mieterin davon auch

nicht auf andere Weise Kenntnis erhalten und hat die Mieterin damit keine

Möglichkeit gehabt, zum Gesuch und seinen Beilagen Stellung zu nehmen. Damit

wurde der Anspruch der Mieterin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise

verletzt. Dass die Vorladung zur Verhandlung des Zivilgerichts der Mieterin

rechtswirksam zugestellt worden wäre, änderte daran nichts. Das Interesse der

Mieterin daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und sie damit

zumindest vorerst von der Pflicht, ihre Mietwohnung zu räumen, befreit wird,

überwiegt das Interesse der Vermieterin an einer beförderlichen Beurteilung der

Sache. Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass es der Mieterin

gelingen könnte, die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen in

Frage zu stellen, wenn sie die Möglichkeit erhält, zum Ausweisungsgesuch und zu

seinen Beilagen Stellung zu nehmen. Daher führt eine Rückweisung der Sache an

das Zivilgericht auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Damit ist eine

Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

ausgeschlossen.

2.3.3

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

sich, dass der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des Anspruchs der

Mieterin auf rechtliches Gehör unabhängig von seiner materiellen Richtigkeit

aufzuheben ist. Zu prüfen bleibt, ob die Berufungsinstanz nach der Aufhebung

des angefochtenen Entscheids einen eigenen neuen Sachentscheid zu fällen oder

die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen hat. Gemäss Art. 318

Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste

Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt

worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

Schwerwiegende Verfahrensmängel vor erster Instanz haben zumindest regelmässig

zur Folge, dass die Klage in wesentlichen Teilen nicht gehörig beurteilt worden

ist, und stellen deshalb zumindest regelmässig einen Rückweisungsgrund dar. Dies

gilt insbesondere für eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs. In

verfassungskonformer Auslegung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO

ist bei einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich vom

Vorliegen eines Rückweisungsgrundes auszugehen (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März

2017.

E. 2.4; Seiler, Berufung nach

ZPO, Zürich 2013, Rz. 1540). Damit steht es der Berufungsinstanz in solchen

Fällen grundsätzlich offen, die Angelegenheit zur Beseitigung des Mangels an

die erste Instanz zurückzuweisen. Entscheidet die Berufungsinstanz im Falle

einer nicht heilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die

Vorinstanz selber in der Sache, so bleiben selbst schwerwiegende Verletzungen

des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgenlos, wenn sie inhaltlich im Ergebnis keinen

Einfluss auf den Entscheid haben. Damit würde der Anspruch auf rechtliches

Gehör seiner formellen Natur vollständig beraubt und bliebe unberücksichtigt,

dass dieser nicht nur ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung, sondern auch ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt. Bei einer nicht heilbaren

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Sache deshalb

grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März

2017.

E. 2.4). Ein Anlass, ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall nicht. Folglich ist der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache an das Zivilgericht zurückzuweisen.

3.

Am

6.

September 2022 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Mieterin die

Verfahrensakten nach vorgängiger Terminabsprache mit der zuständigen Kanzlei

einsehen könne. Die Mieterin beanstandet, dass sie nur mit einem Termin, nur im

Gerichtsgebäude und nur gegen Bezahlung habe Akteneinsicht nehmen bzw. Kopien

anfertigen dürfen (Berufung S. 2). Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben

das Akteneinsichtsrecht am Sitz des Gerichts auszuüben (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 73).

Grundsätzlich ist es daher in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die

Mieterin die Akten in der Kanzlei des Zivilgerichts einzusehen hatte. Die Mieterin

behauptet, ein Mitarbeiter des Zivilgerichts wisse seit 2021, dass sie im Jahr

2019.

in den beiden Gebäuden an der Bäumleingasse 3 und 5 mehrfach sexuell

missbraucht worden sei. Im April oder Mai 2022 habe sie diese Aussage am

Telefon wiederholt und habe der Mitarbeiter erwidert, er habe darüber nicht

Bescheid gewusst. Das Gericht könne von ihr nicht verlangen, dass sie sich

erneut an den „Tatort“ begebe (Berufung S. 2; Entscheid mit Bemerkungen S. 4).

Die Mieterin beschränkt sich auf einen pauschalen Vorwurf und bleibt jegliche

Angaben dazu schuldig, wann im Verlauf des Jahres 2019 sie von wem auf welche

Art und Weise sexuell missbraucht worden sein soll. Zudem fällt auf, dass die

Mieterin in ihren Bemerkungen zum angefochtenen Entscheid diverse Personen ohne

Nennung irgendeines Beweismittels strafbaren Verhaltens bezichtigt. So

behauptet sie, auch die beiden Polizeibeamten, die ihr gegenüber angeblich ein

Liegenschaftsbetretungsverbot ausgesprochen haben, hätten sie sexuell

missbraucht (angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 4). Weiter behauptet

sie, der Schlüssel zum Mietobjekt sei ihr im Zustand der Besinnungslosigkeit

entwendet worden (angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 2), das Schreiben

der Berufungsbeklagten vom 14. April 2022 sei ihr mit Hilfe der Polizei

entwendet und gefälscht worden (vgl. angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S.

2.

und 6), die Liegenschaftsverwaltung habe Hausfriedensbruch begangen, als sie

angeblich das Schloss ausgetauscht habe (angefochtener Entscheid mit Bemerkungen

S. 3), sowie alle ihre Beweismittel seien hauptsächlich von Polizeikräften und

vereinzelt von V-Leuten entwendet worden (angefochtener Entscheid mit

Bemerkungen S. 2 und 5). Schliesslich erhebt sie betreffend ein angebliches

Guthaben bei der Liegenschaftsverwaltung den Vorwurf des Diebstahls, des

Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vgl. angefochtener Entscheid mit

Bemerkungen S. 2). Dass die Mieterin Opfer aller dieser Straftaten geworden

sein könnte, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen. Ihre

Behauptungen lassen sich nur damit erklären, dass sie teilweise unter einer

verzerrten Wahrnehmung der Realität leidet. Aus den vorstehenden Gründen

erscheint die Behauptung der Mieterin, sie sei in den Räumlichkeiten des

Zivilgerichts sexuell missbraucht worden, aus der Luft gegriffen. Damit besteht

kein Grund, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, ihr Akteneinsichtsrecht

auf der Kanzlei des Zivilgerichts auszuüben. Dass das Zivilgericht die

Akteneinsicht nur nach vorgängiger Terminabsprache gewährt hat, ist zur

Gewährleistung eines geordneten Betriebs der Kanzlei gerechtfertigt. Die

Mieterin macht geltend, sie habe mit dem Gericht keinen Termin vereinbaren

können, weil sonst „solche Dinge wie am 9. August 2022 vor dem Appellationsgericht“

passiert wären (Berufung S. 2). Dieses Vorbringen genügt nicht ansatzweise zur

Begründung, weshalb ihr eine Terminvereinbarung nicht möglich oder nicht

zumutbar gewesen sein sollte. Dafür, dass die Mieterin nur gegen Bezahlung

hätte Akteneinsicht nehmen dürfen, fehlt jeglicher Hinweis. Im Übrigen können

für die Herstellung von Fotokopien pro Seite CHF 1.–, ab der 40. Seite pro

Seite CHF 0.50, und für elektronische Kopien auf maschinenlesbaren Datenträgern

CHF 20.– verlangt werden, wenn von einer Prozesspartei in einem laufenden

Verfahren Kopien verlangt werden und die Herstellung der Kopien nicht dem

ordentlichen Gang des Verfahrens entspricht (§ 38 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,

Art. 95 ZPO N 6). Der pauschale Verweis auf ihre prekäre Situation (vgl.

Berufung S. 2) stellt keine hinreichende Begründung dafür dar, weshalb es

im Fall der Mieterin unzulässig gewesen wäre, für die Herstellung von Kopien

Gebühren zu verlangen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen

der Mieterin betreffend die Akteneinsicht unbegründet sind.

4.

4.1

Die Mieterin erklärt in ihren

Bemerkungen auf dem angefochtenen Entscheid (S. 2), sie erhebe Anklage gegen

die Vermieterin wegen Urkundenfälschung und stelle Strafantrag gegen die

Liegenschaftsverwaltung wegen Diebstahl, Betrug und ungetreuer

Geschäftsbesorgung. Es ist davon auszugehen, dass sie damit sinngemäss

Strafanzeigen einreichen will.

4.2

Gemäss Art. 301 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei

einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Das

Appellationsgericht ist keine Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art. 12

StPO). Daher ist es für die Entgegennahme der allfälligen Strafanzeigen der

Mieterin nicht zuständig.

4.3

4.3.1

Eine für die Entgegennahme einer

Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die zuständige Behörde

weiterzuleiten (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl.

Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 301 N 5; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N 2). Unter einer

Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung

verstanden. Als Strafanzeige ist jede Meldung zu verstehen, die auf eine

konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (AGE ZB.2021.16 vom

27.

April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 3 f.

und 11). Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare

Handlung nimmt, wie beispielsweise eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis

auf einen spezifischen Sachverhalt, stellt keine Strafanzeige im Sinn von

Art. 301 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) dar

und begründet keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (AGE ZB.2021.16 vom

27.

April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 11). Die Pflicht

zur Weiterleitung einer Strafanzeige an die zuständige Behörde entfällt, wenn

sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Anschuldigungen offensichtlich

aus der Luft gegriffen sind (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 301 N 5 f.).

4.3.2

Das Zivilgericht stellte fest, mit

Schreiben vom 14. April 2022 habe die Vermieterin der Mieterin unter

Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von 30 Tagen für einen

Gesamtbetrag von CHF 5‘080.– für den Januar-, Februar-, März- und Aprilmietzins

2022, jeweils zuzüglich Nebenkosten gesetzt (angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. I S. 1 und E. 2.7). Die Mieterin bestreitet die Echtheit des Schreibens

vom 14. April 2022 (vgl. angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 2 und 5

f.). Hinweise auf eine Fälschung finden sich auf der Kopie des Schreibens vom

14.

April 2022, die sich in den Akten befindet, nicht. Die Mieterin

behauptet, das ursprüngliche Schreiben vom 14. April 2022 habe keine

Kündigungsandrohung enthalten. Deshalb habe Frau C____ (Leiterin Kanzlei) von

der SSM bei der Mieterin nachgefragt. Schliesslich habe Frau C____ selbst

wiederholt, dass die Rechnung keine Kündigungsandrohung enthalte (angefochtener

Entscheid mit Bemerkungen S. 2). Damit will die Mieterin wohl behaupten, die

SSM habe eine Version des Schreibens vom 14. April 2022 ohne

Kündigungsandrohung erhalten. Eine solche Behauptung wäre jedoch aktenwidrig,

weil sich in den vom Zivilgericht beigezogenen Akten des Schlichtungsverfahrens

(Verfahren [...]) keine entsprechende Version findet. Nur wenige Tage nach dem

Telefonat mit Frau C____ soll gemäss der Mieterin ein erster Überfallsversuch

auf die Mieterin erfolgt sein. Per 30. April 2022 sei die Entwendung dann

gelungen. Die Mieterin scheint behaupten zu wollen, das Schreiben vom 14. April

2022.

sei ihr unter Mitwirkung der Polizei und in Zusammenarbeit mit der [...]schule [...] entwendet worden und die Vermieterin

habe nachträglich die Kündigungsandrohung eingefügt und das Schreiben neu

ausgedruckt (vgl. angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 2 und 6). Hätte

das Schreiben vom 14. April 2022 tatsächlich keine Kündigungsandrohung

enthalten, hätte die Vermieterin der Mieterin ein neues Schreiben mit

Kündigungsandrohung zustellen können. Dadurch wäre die Beendigung des

Mietverhältnisses mit einem Bruttomietzins von CHF 1‘270.– höchstens um einen

Monat verzögert worden. Dass die Vermieterin oder Liegenschaftsverwaltung als

ihre Vertreterin stattdessen zu den von der Mieterin behaupteten drastischen

und strafbaren Mitteln gegriffen hätte, erscheint nach allgemeiner

Lebenserfahrung ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt bezichtigt die Mieterin in

ihren Bemerkungen zum angefochtenen Entscheid überdies diverse Personen ohne

Nennung irgendeines Beweismittels strafbaren Verhaltens, ist es nach

allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass sie Opfer aller dieser

Straftaten geworden sein könnte, und lassen sich ihre Behauptungen nur damit

erklären, dass sie teilweise unter einer verzerrten Wahrnehmung der Realität

leidet (vgl. oben E. 3). Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich bereits aus

der Berufung und den Bemerkungen auf dem angefochtenen Entscheid, dass die

Behauptung der Urkundenfälschung offensichtlich aus der Luft gegriffen ist.

Selbst wenn die Eingabe der Mieterin diesbezüglich als Strafanzeige

qualifiziert würde, wäre das Appellationsgericht als für die Entgegennahme von

Strafanzeigen nicht zuständige Behörde daher nicht verpflichtet, die Eingabe

als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft als für Strafanzeigen zuständige

Behörde weiterzuleiten.

4.3.3

Den Vorwurf des Diebstahls, des

Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung begründet die Mieterin mit den

folgenden Behauptungen: „Ich hatte bereits per Januar 2022 um Korrektur und um

Verrechnung mit meinem Guthaben gebeten! Wo ist mein Guthaben?! Es war bei D____,

[...]?!!“ Damit nennt die Mieterin kein konkretes

Verhalten der Liegenschaftsverwaltung, mit dem diese den Tatbestand des

Diebstahls (Art. 139 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der ungetreuen

Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfüllt haben könnte. Diesbezüglich ist ihre

Eingabe daher nicht als Strafanzeige zu qualifizieren. Damit besteht insoweit

ebenfalls keine Weiterleitungspflicht des Appellationsgerichts.

5.

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör, die den Grund für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Rückweisung der Sache darstellt, haben weder die Mieterin noch die Vermieterin,

sondern ausschliesslich das Zivilgericht zu vertreten. Daher wird in Anwendung

von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise

auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid

des Zivilgerichts vom 14. September 2022 (RB.2022.124) aufgehoben und die

Sache an das Zivilgericht zurückgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird

verzichtet. Der Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.– wird der

Berufungsklägerin zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.