ZB.2022.32
Ausweisung, Rechtsschutz in klaren Fällen
22. November 2022Deutsch24 min
sei A____ (Mieterin) im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gerichtlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.32
ENTSCHEID
vom 25. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
Postlagernd / [...] Mieterin
derzeitige Adresse dem Gericht
bekannt
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Vermieterin
c/o [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. September 2022
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 7.
Juli 2022 beantragte die B____ (Vermieterin) beim Zivilgericht Basel-Stadt, es
sei A____ (Mieterin) im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gerichtlich
anzuweisen, die bei der Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten an der [...] in [...]
per sofort zu räumen. Für den Fall, dass die Mieterin die genannten
Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt habe, sei
die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Mit
Verfügung vom 20. Juli 2022 ordnete die Zivilgerichtspräsidentin die
Zustellung des Ausweisungsgesuchs vom 7. Juli 2022
einschliesslich Beilagen an die Mieterin an und setzte ihr eine nicht
erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um zum Ausweisgesuch
schriftlich Stellung zu nehmen oder dem Gericht mitzuteilen, ob sie eine
mündliche Verhandlung verlange. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam
gemacht, dass wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe und keine mündliche
Verhandlung beantragt werde, der Entscheid gestützt auf die Akten ergehe. Diese
Verfügung konnte der Mieterin weder postalisch an ihre Wohnadresse noch per Gerichtsweibeldienst
zugestellt werden. Mit Verfügung vom 4. August 2022 wurden die Akten des
Kündigungsschutzverfahrens [...] vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (SSM) beigezogen. Zudem wurde
angeordnet, diese Verfügung der Mieterin mit den weiteren Dokumenten per A-Post
Plus zuzustellen. Am 18. August 2022 reichte die Mieterin eine an
das „Sozialgericht“ adressierte Eingabe ein. Am 31. August 2022 verfügte
die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien zur Verhandlung geladen werden.
Mit Vorladung vom 1. September 2022 wurden die Parteien zur Verhandlung
vorgeladen auf Mittwoch, 14. September 2022, 11:20 Uhr. Die Vorladung
wurde sowohl per Gerichtsurkunde als auch zusätzlich zur Kenntnisnahme per
A-Post Plus an die Mieterin versandt. Das per Gerichtsurkunde versandte
Schreiben wurde am 3. September 2022 mit dem Vermerk „postlagernd“ retourniert.
Am 4. September 2022 reichte die Mieterin eine an das Zivilgericht adressierte
Eingabe ein. Die Mieterin erschien nicht zur Verhandlung vom 14. September
2022. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Mieterin an, die
bei der Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 26. September
2022, 11:30 Uhr, zu räumen. Zudem ordnete das Zivilgericht an, dass wenn
die Mieterin innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen ist, auf Antrag der
Vermieterin ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche
Räumung vollzogen werde.
Mit Eingabe vom
16. Oktober 2022 legte die Mieterin Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. September 2022 ein, worin sie unter anderem
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Mit
Berufungsantwort vom 7. November 2022 beantragt die Vermieterin sinngemäss
die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Am 16. November 2022 reichte die
Mieterin eine weitere Eingabe ein. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche End- und
Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der
Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einem Mietobjekt und somit
ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit.
In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses
ebenfalls Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine
Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e
des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der
Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2
S. 347–349). Der Mietzins beläuft sich im vorliegenden Fall auf CHF 1‘270.–
pro Monat (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Damit beträgt der
Streitwert des Berufungsverfahrens CHF 45‘720.–, womit der für die
Berufung notwendige Streitwert erreicht ist.
1.2
Die Berufung ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids und damit rechtzeitig erhoben worden
(vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Darauf
ist einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Am 16. November 2022 und damit lange
nach Ablauf der Berufungsfrist reichte die Mieterin dem Appellationsgericht
eine Eingabe mit Beilagen ein. Diese Eingabe ist verspätet. Daher wird sie vom
Appellationsgericht nicht berücksichtigt und der Mieterin zusammen mit den
Beilagen zurückgesendet. Die Beilagen, welche die Mieterin mit ihrer Eingabe
vom 16. November 2022 einreichte, wurden ihr entgegen ihrer Darstellung nicht
vom Appellationsgericht retourniert. Aufgrund der Adressen auf den Beilagen
erscheint es möglich, dass die Retournierung durch die SSM erfolgt ist.
2.
2.1
Die Mieterin rügt sinngmäss, ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie keine Sendungen
des Zivilgerichts erhalten habe und daher nichts vom erstinstanzlichen
Ausweisungsverfahren gewusst habe und zum Ausweisungsgesuch nicht habe Stellung
nehmen können (vgl. Berufung S. 2).
2.2
2.2.1
Mit Gesuch vom 7. Juli 2022 ersuchte
die Vermieterin um Ausweisung der Mieterin aus einer Mietwohnung an der [...].
Am 20. Juli 2022 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass das
Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022 einschliesslich Beilagen der Mieterin
zugestellt werde und diese eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab
Zustellung der Verfügung erhalte, um zum Ausweisungsgesuch schriftlich Stellung
zu nehmen oder dem Gericht mitzuteilen, ob sie eine mündliche Verhandlung
verlange. Die Verfügung vom 20. Juli 2022 konnte der Mieterin an der Adresse
der Mietwohnung, auf die sich das Ausweisungsbegehren bezieht, weder von der
Post noch vom Gerichtsweibel zugestellt werden (vgl. auch angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. II S. 3). Gemäss dem angefochtenen Entscheid (Tatsachen
Ziff. II S. 3) konnte die Verfügung der Mieterin auch an einer Postfach-Adresse
nicht zugestellt werden. Ein Hinweis auf einen Zustellversuch an eine
Postfach-Adresse findet sich in den Akten allerdings nicht.
2.2.2
Mit Verfügung vom 4. August 2022
zog die Zivilgerichtspräsidentin die Akten des Kündigungsschutzverfahrens [...]
vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten bei. Gemäss dem
angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff. II S. 3) wurde die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 4. August 2022 mit den weiteren Dokumenten der
Mieterin per A-Post Plus zugestellt. Gemäss dem Begleitschreiben vom 4. August
2022.
handelt es sich bei den weiteren Dokumenten insbesondere um das
Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022 einschliesslich Beilagen und die Verfügung
vom 20. Juli 2022. Die Mieterin macht geltend, die Feststellung des
Zivilgerichts, die Verfügung vom 4. August 2022 sei ihr am 5. August 2022
mit den weiteren Dokumenten mit A-Post Plus zugestellt worden, sei unrichtig.
Sie habe kein einziges Schreiben des Zivilgerichts und daher auch keine
Kenntnis vom Prozess erhalten (Berufung S. 2). Die Rüge der Mieterin, sie habe
die Sendung mit dem Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022 einschliesslich Beilagen
sowie den Verfügungen vom 20. Juli und 4. August 2022 nicht erhalten, ist
begründet. Die Feststellung des Zivilgerichts, die Sendung sei der Mieterin am
5.
August 2022 per A-Post Plus zugestellt worden, deckt sich nicht mit den
Akten. Aus der Sendungsverfolgung betreffend die mit A-Post Plus an die
Postlageradresse Frau A____, Postlagernd / [...]
gesendeten Sendung mit der Sendungsnummer [...] ist vielmehr ersichtlich, dass
die Sendung am 5. August 2022 aufgegeben, am 6. August 2022 für die Zustellung
sortiert und am 8. August 2022 an der Verarbeitungs-/Abholstelle angekommen
ist. Weiter ist der Sendungsverfolgung zu entnehmen, dass die postlagernde
Sendung nicht abgeholt worden und am 11. Oktober 2022 zurückgesendet
worden ist. Folglich kann die Mieterin vom Inhalt der Sendung und damit vom
Ausweisungsgesuch einschliesslich Beilagen sowie den Verfügungen vom 20. Juli
und 4. August 2022 keine Kenntnis erhalten haben.
2.2.3
Am 8. August 2022 verfügte die SSM,
dass das Schlichtungsverfahren infolge hängigen Verfahrens vor Zivilgericht bis
zu dessen Abschluss sistiert werde.
2.2.4
Am 31. August 2022 verfügte die
Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien in die Verhandlung geladen werden.
Mit Vorladung vom 1. September 2022 wurde die Mieterin zur Verhandlung
vorgeladen auf Mittwoch 14. September 2022 11:20 Uhr. Mit Begleitschreiben vom
2.
September 2022 wurden die Verfügung vom 31. August 2022 und die Vorladung
vom 1. September 2022 als Gerichtsurkunde und mit A-Post Plus an die
Postlageradresse Frau A____, Postlagernd / [...] gesandt.
Die am 2. September 2022 als Gerichtsurkunde versandte Sendung mit der
Verfügung und der Vorladung wurde am 3. September 2022 für die Zustellung
sortiert und gleichentags zurückgesendet (vgl. insb. Sendungsverfolgung
betreffend Sendungsnummer [...]. Auf dem Briefumschlag findet sich der Hinweis
„Postlagernd nicht zulässig“. Die am 2. September 2022 mit A-Post Plus versandte
Sendung mit der Verfügung und der Vorladung wurde nicht abgeholt und am 11.
Oktober 2022 zurückgesendet (vgl. insb. Sendungsverfolgung betreffend die
Sendungsnummer [...]). Die Mieterin ist zur Verhandlung des Zivilgerichts nicht
erschienen. Betreffend den Versand der Verfügung vom 31. August 2022 und der
Vorladung vom 1. September 2022 als Gerichtsurkunde erwog das Zivilgericht, die
Sendung gelte am siebten Tag nach dem Eingang bei der Poststelle der
Empfängerin und damit am 10. September 2022 als zugestellt, weil die Mieterin
vom Verfahren Kenntnis gehabt habe (angefochtener Entscheid E. 2.20-2.22).
Diesbezüglich wendet die Mieterin ein, sie habe keine Kenntnis vom Verfahren
gehabt (vgl. Berufung S. 2; Entscheid mit Bemerkungen S. 8). Wie bereits erwähnt
verfügte die SSM am 8. August 2022, dass das Schlichtungsverfahren „infolge
hängigen Verfahrens vor Zivilgericht bis zu dessen Abschluss sistiert“ werde.
Insbesondere aus der Eingabe der Mieterin vom 4. September 2022 ergibt sich,
dass sie von der Verfügung der SSM vom 8. August 2022 Kenntnis gehabt hat.
Damit wusste sie, dass beim Zivilgericht ein Verfahren hängig war. Die Frage,
ob dies genügt, damit sie im Sinn von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO mit einer
Zustellung des Zivilgerichts rechnen musste, kann mangels
Entscheidwesentlichkeit genauso offenbleiben wie die Frage, ob die
Voraussetzungen der Zustellfiktion trotz der umgehenden Rücksendung der
Gerichtsurkunde tatsächlich erfüllt sind.
2.2.5
Dass die Mieterin vom
Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022, den Verfügungen vom 7. Juli, 4. und 31.
August sowie 6. September 2022 oder der Vorladung vom 1. September 2022
tatsächlich Kenntnis erhalten hätte, kann auch nicht aus ihren Eingaben vom 18.
August und 4. September 2022 geschlossen werden. Die Eingabe der Mieterin vom
18.
August 2022 ist an das „Sozialgericht“ adressiert. Aufgrund ihres Inhalts
dürfte sie allerdings für das Zivilgericht bestimmt sein. Die Mieterin erklärt
darin, dass sie von der SSM keine Rechtsbelehrung zur Verfügung erhalten habe,
wobei sie damit offensichtlich die Verfügung der SSM vom 8. August 2022 meint.
Daher wisse sie nicht, ob sie erneut alle Anträge einreichen müsse.
Sicherheitshalber schildere sie daher nochmals alle Pflichtverletzungen und
Gesetzesverstösse der Vermieterin. Anlass für die Eingabe der Mieterin 4.
September 2022 bildeten somit offensichtlich nicht die Zustellung des
Ausweisungsgesuchs oder einer Verfügung des Zivilgerichts, sondern die
Sistierung des Schlichtungsverfahrens durch die SSM. Angaben, die auf Kenntnis
des Ausweisungsgesuchs vom 7. Juli 2022 oder der Verfügung vom 20. Juli 2022
schliessen liessen, finden sich in der Eingabe nicht. Die Feststellung im
angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff. II S. 3), die Mieterin habe mit
Eingabe vom 18. August 2022 zum Ausweisungsgesuch Stellung genommen, ist
damit unrichtig. Mit ihrer Eingabe vom 4. September 2022 an das Zivilgericht
stellt die Mieterin insbesondere alle Anträge, die sie vorher bei der SSM gestellt
hat, beim Zivilgericht. Sie begründete dies damit, dass sie mit der Verfügung
der SSM vom 8. August 2022 nicht über ihre weiteren Handlungsmöglichkeiten
aufgeklärt worden sei. Anlass für die Eingabe der Mieterin 4. September 2022
bildeten somit offensichtlich nicht die Zustellung des Ausweisungsgesuchs oder
einer Verfügung des Zivilgerichts, sondern die Sistierung des
Schlichtungsverfahrens durch die SSM. Angaben, die auf Kenntnis des
Ausweisungsgesuchs vom 7. Juli 2022 oder der Verfügung vom 20. Juli 2022
schliessen liessen, finden sich in der Eingabe nicht. Die Feststellung im
angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff. II S. 4), die Mieterin habe mit
Eingabe vom 4. September 2022 weiter zum Ausweisungsgesuch Stellung genommen,
ist damit unrichtig, wie die Mieterin zu Recht geltend macht (vgl.
angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 4).
2.2.6
Mit ihrer Eingabe vom 4. September
2022.
ersuchte die Mieterin das Zivilgericht um Akteneinsicht. Am 6. September
2022.
verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Mieterin die Verfahrensakten
nach vorgängiger Terminabsprache mit der zuständigen Kanzlei einsehen könne.
Diese Verfügung wurde mit Begleitschreiben vom 7. September 2022 als
Gerichtsurkunde und mit A-Post Plus an die Postlageradresse Frau A____,
Postlagernd / [...] gesandt. Mangels Angabe der
Sendungsnummern auf dem Begleitschreiben sind die Sendungsverfolgungen zwar
nicht eindeutig zuordenbar. Aufgrund des Aufgabedatums ist aber davon
auszugehen, dass sich die Sendungsverfolgungen betreffend die Sendungsnummern [...]
und [...] auf den Versand der Verfügung vom 6. September 2022 beziehen. Unter
dieser Annahme gingen sowohl die als Gerichtsurkunde als auch die per A-Post
Plus versandte Sendung mit der Verfügung vom 6. September 2022 am 9. September
2022.
bei der Bestimmungspoststelle ein und wurden der Mieterin am 15. September
2022.
am Schalter zugestellt. Damit ist davon auszugehen, dass die Verfügung,
mit welcher der Mieterin die Akteneinsicht gewährt worden ist, erst nach dem
Entscheid vom 14. September 2022 zugestellt worden ist.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und
Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dazu gehören das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid und das Recht auf
Äusserung zu den Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53
N 5). Die Wahrnehmung des Äusserungsrechts setzt voraus, dass sämtliche
Eingaben einer Partei der Gegenpartei zugestellt werden (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 53 N 4). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unter
Vorbehalt der Heilung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Richtigkeit des
Entscheids und der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen
Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190, 132 V 387 E. 5.1 S. 390; OGer ZH
LA130012-O/U vom 13. August 2013 E. 2.2 und 2.6; AGE ZB.2017.1 vom
29.
März 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die
Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1
S. 390, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126 I 68 E. 2 S. 72;
AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Bei
einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine
Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.,
132.
V 387 E. 5.1 S. 390; AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.2).
2.3.2
Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, wurden das Ausweisungsgesuch vom 7. Juli 2022 und seine
Beilagen der Mieterin nie rechtswirksam zugestellt, hat die Mieterin davon auch
nicht auf andere Weise Kenntnis erhalten und hat die Mieterin damit keine
Möglichkeit gehabt, zum Gesuch und seinen Beilagen Stellung zu nehmen. Damit
wurde der Anspruch der Mieterin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise
verletzt. Dass die Vorladung zur Verhandlung des Zivilgerichts der Mieterin
rechtswirksam zugestellt worden wäre, änderte daran nichts. Das Interesse der
Mieterin daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und sie damit
zumindest vorerst von der Pflicht, ihre Mietwohnung zu räumen, befreit wird,
überwiegt das Interesse der Vermieterin an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache. Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass es der Mieterin
gelingen könnte, die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen in
Frage zu stellen, wenn sie die Möglichkeit erhält, zum Ausweisungsgesuch und zu
seinen Beilagen Stellung zu nehmen. Daher führt eine Rückweisung der Sache an
das Zivilgericht auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Damit ist eine
Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren
ausgeschlossen.
2.3.3
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des Anspruchs der
Mieterin auf rechtliches Gehör unabhängig von seiner materiellen Richtigkeit
aufzuheben ist. Zu prüfen bleibt, ob die Berufungsinstanz nach der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids einen eigenen neuen Sachentscheid zu fällen oder
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen hat. Gemäss Art. 318
Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste
Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt
worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
Schwerwiegende Verfahrensmängel vor erster Instanz haben zumindest regelmässig
zur Folge, dass die Klage in wesentlichen Teilen nicht gehörig beurteilt worden
ist, und stellen deshalb zumindest regelmässig einen Rückweisungsgrund dar. Dies
gilt insbesondere für eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs. In
verfassungskonformer Auslegung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO
ist bei einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich vom
Vorliegen eines Rückweisungsgrundes auszugehen (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März
2017.
E. 2.4; Seiler, Berufung nach
ZPO, Zürich 2013, Rz. 1540). Damit steht es der Berufungsinstanz in solchen
Fällen grundsätzlich offen, die Angelegenheit zur Beseitigung des Mangels an
die erste Instanz zurückzuweisen. Entscheidet die Berufungsinstanz im Falle
einer nicht heilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die
Vorinstanz selber in der Sache, so bleiben selbst schwerwiegende Verletzungen
des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgenlos, wenn sie inhaltlich im Ergebnis keinen
Einfluss auf den Entscheid haben. Damit würde der Anspruch auf rechtliches
Gehör seiner formellen Natur vollständig beraubt und bliebe unberücksichtigt,
dass dieser nicht nur ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung, sondern auch ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt. Bei einer nicht heilbaren
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Sache deshalb
grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März
2017.
E. 2.4). Ein Anlass, ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall nicht. Folglich ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache an das Zivilgericht zurückzuweisen.
3.
Am
6.
September 2022 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Mieterin die
Verfahrensakten nach vorgängiger Terminabsprache mit der zuständigen Kanzlei
einsehen könne. Die Mieterin beanstandet, dass sie nur mit einem Termin, nur im
Gerichtsgebäude und nur gegen Bezahlung habe Akteneinsicht nehmen bzw. Kopien
anfertigen dürfen (Berufung S. 2). Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben
das Akteneinsichtsrecht am Sitz des Gerichts auszuüben (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 73).
Grundsätzlich ist es daher in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die
Mieterin die Akten in der Kanzlei des Zivilgerichts einzusehen hatte. Die Mieterin
behauptet, ein Mitarbeiter des Zivilgerichts wisse seit 2021, dass sie im Jahr
2019.
in den beiden Gebäuden an der Bäumleingasse 3 und 5 mehrfach sexuell
missbraucht worden sei. Im April oder Mai 2022 habe sie diese Aussage am
Telefon wiederholt und habe der Mitarbeiter erwidert, er habe darüber nicht
Bescheid gewusst. Das Gericht könne von ihr nicht verlangen, dass sie sich
erneut an den „Tatort“ begebe (Berufung S. 2; Entscheid mit Bemerkungen S. 4).
Die Mieterin beschränkt sich auf einen pauschalen Vorwurf und bleibt jegliche
Angaben dazu schuldig, wann im Verlauf des Jahres 2019 sie von wem auf welche
Art und Weise sexuell missbraucht worden sein soll. Zudem fällt auf, dass die
Mieterin in ihren Bemerkungen zum angefochtenen Entscheid diverse Personen ohne
Nennung irgendeines Beweismittels strafbaren Verhaltens bezichtigt. So
behauptet sie, auch die beiden Polizeibeamten, die ihr gegenüber angeblich ein
Liegenschaftsbetretungsverbot ausgesprochen haben, hätten sie sexuell
missbraucht (angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 4). Weiter behauptet
sie, der Schlüssel zum Mietobjekt sei ihr im Zustand der Besinnungslosigkeit
entwendet worden (angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 2), das Schreiben
der Berufungsbeklagten vom 14. April 2022 sei ihr mit Hilfe der Polizei
entwendet und gefälscht worden (vgl. angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S.
2.
und 6), die Liegenschaftsverwaltung habe Hausfriedensbruch begangen, als sie
angeblich das Schloss ausgetauscht habe (angefochtener Entscheid mit Bemerkungen
S. 3), sowie alle ihre Beweismittel seien hauptsächlich von Polizeikräften und
vereinzelt von V-Leuten entwendet worden (angefochtener Entscheid mit
Bemerkungen S. 2 und 5). Schliesslich erhebt sie betreffend ein angebliches
Guthaben bei der Liegenschaftsverwaltung den Vorwurf des Diebstahls, des
Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vgl. angefochtener Entscheid mit
Bemerkungen S. 2). Dass die Mieterin Opfer aller dieser Straftaten geworden
sein könnte, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen. Ihre
Behauptungen lassen sich nur damit erklären, dass sie teilweise unter einer
verzerrten Wahrnehmung der Realität leidet. Aus den vorstehenden Gründen
erscheint die Behauptung der Mieterin, sie sei in den Räumlichkeiten des
Zivilgerichts sexuell missbraucht worden, aus der Luft gegriffen. Damit besteht
kein Grund, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, ihr Akteneinsichtsrecht
auf der Kanzlei des Zivilgerichts auszuüben. Dass das Zivilgericht die
Akteneinsicht nur nach vorgängiger Terminabsprache gewährt hat, ist zur
Gewährleistung eines geordneten Betriebs der Kanzlei gerechtfertigt. Die
Mieterin macht geltend, sie habe mit dem Gericht keinen Termin vereinbaren
können, weil sonst „solche Dinge wie am 9. August 2022 vor dem Appellationsgericht“
passiert wären (Berufung S. 2). Dieses Vorbringen genügt nicht ansatzweise zur
Begründung, weshalb ihr eine Terminvereinbarung nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen sein sollte. Dafür, dass die Mieterin nur gegen Bezahlung
hätte Akteneinsicht nehmen dürfen, fehlt jeglicher Hinweis. Im Übrigen können
für die Herstellung von Fotokopien pro Seite CHF 1.–, ab der 40. Seite pro
Seite CHF 0.50, und für elektronische Kopien auf maschinenlesbaren Datenträgern
CHF 20.– verlangt werden, wenn von einer Prozesspartei in einem laufenden
Verfahren Kopien verlangt werden und die Herstellung der Kopien nicht dem
ordentlichen Gang des Verfahrens entspricht (§ 38 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,
Art. 95 ZPO N 6). Der pauschale Verweis auf ihre prekäre Situation (vgl.
Berufung S. 2) stellt keine hinreichende Begründung dafür dar, weshalb es
im Fall der Mieterin unzulässig gewesen wäre, für die Herstellung von Kopien
Gebühren zu verlangen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen
der Mieterin betreffend die Akteneinsicht unbegründet sind.
4.
4.1
Die Mieterin erklärt in ihren
Bemerkungen auf dem angefochtenen Entscheid (S. 2), sie erhebe Anklage gegen
die Vermieterin wegen Urkundenfälschung und stelle Strafantrag gegen die
Liegenschaftsverwaltung wegen Diebstahl, Betrug und ungetreuer
Geschäftsbesorgung. Es ist davon auszugehen, dass sie damit sinngemäss
Strafanzeigen einreichen will.
4.2
Gemäss Art. 301 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei
einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Das
Appellationsgericht ist keine Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art. 12
StPO). Daher ist es für die Entgegennahme der allfälligen Strafanzeigen der
Mieterin nicht zuständig.
4.3
4.3.1
Eine für die Entgegennahme einer
Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die zuständige Behörde
weiterzuleiten (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl.
Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 301 N 5; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N 2). Unter einer
Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung
verstanden. Als Strafanzeige ist jede Meldung zu verstehen, die auf eine
konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (AGE ZB.2021.16 vom
27.
April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 3 f.
und 11). Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare
Handlung nimmt, wie beispielsweise eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis
auf einen spezifischen Sachverhalt, stellt keine Strafanzeige im Sinn von
Art. 301 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) dar
und begründet keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (AGE ZB.2021.16 vom
27.
April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 11). Die Pflicht
zur Weiterleitung einer Strafanzeige an die zuständige Behörde entfällt, wenn
sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Anschuldigungen offensichtlich
aus der Luft gegriffen sind (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 301 N 5 f.).
4.3.2
Das Zivilgericht stellte fest, mit
Schreiben vom 14. April 2022 habe die Vermieterin der Mieterin unter
Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von 30 Tagen für einen
Gesamtbetrag von CHF 5‘080.– für den Januar-, Februar-, März- und Aprilmietzins
2022, jeweils zuzüglich Nebenkosten gesetzt (angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. I S. 1 und E. 2.7). Die Mieterin bestreitet die Echtheit des Schreibens
vom 14. April 2022 (vgl. angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 2 und 5
f.). Hinweise auf eine Fälschung finden sich auf der Kopie des Schreibens vom
14.
April 2022, die sich in den Akten befindet, nicht. Die Mieterin
behauptet, das ursprüngliche Schreiben vom 14. April 2022 habe keine
Kündigungsandrohung enthalten. Deshalb habe Frau C____ (Leiterin Kanzlei) von
der SSM bei der Mieterin nachgefragt. Schliesslich habe Frau C____ selbst
wiederholt, dass die Rechnung keine Kündigungsandrohung enthalte (angefochtener
Entscheid mit Bemerkungen S. 2). Damit will die Mieterin wohl behaupten, die
SSM habe eine Version des Schreibens vom 14. April 2022 ohne
Kündigungsandrohung erhalten. Eine solche Behauptung wäre jedoch aktenwidrig,
weil sich in den vom Zivilgericht beigezogenen Akten des Schlichtungsverfahrens
(Verfahren [...]) keine entsprechende Version findet. Nur wenige Tage nach dem
Telefonat mit Frau C____ soll gemäss der Mieterin ein erster Überfallsversuch
auf die Mieterin erfolgt sein. Per 30. April 2022 sei die Entwendung dann
gelungen. Die Mieterin scheint behaupten zu wollen, das Schreiben vom 14. April
2022.
sei ihr unter Mitwirkung der Polizei und in Zusammenarbeit mit der [...]schule [...] entwendet worden und die Vermieterin
habe nachträglich die Kündigungsandrohung eingefügt und das Schreiben neu
ausgedruckt (vgl. angefochtener Entscheid mit Bemerkungen S. 2 und 6). Hätte
das Schreiben vom 14. April 2022 tatsächlich keine Kündigungsandrohung
enthalten, hätte die Vermieterin der Mieterin ein neues Schreiben mit
Kündigungsandrohung zustellen können. Dadurch wäre die Beendigung des
Mietverhältnisses mit einem Bruttomietzins von CHF 1‘270.– höchstens um einen
Monat verzögert worden. Dass die Vermieterin oder Liegenschaftsverwaltung als
ihre Vertreterin stattdessen zu den von der Mieterin behaupteten drastischen
und strafbaren Mitteln gegriffen hätte, erscheint nach allgemeiner
Lebenserfahrung ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt bezichtigt die Mieterin in
ihren Bemerkungen zum angefochtenen Entscheid überdies diverse Personen ohne
Nennung irgendeines Beweismittels strafbaren Verhaltens, ist es nach
allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass sie Opfer aller dieser
Straftaten geworden sein könnte, und lassen sich ihre Behauptungen nur damit
erklären, dass sie teilweise unter einer verzerrten Wahrnehmung der Realität
leidet (vgl. oben E. 3). Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich bereits aus
der Berufung und den Bemerkungen auf dem angefochtenen Entscheid, dass die
Behauptung der Urkundenfälschung offensichtlich aus der Luft gegriffen ist.
Selbst wenn die Eingabe der Mieterin diesbezüglich als Strafanzeige
qualifiziert würde, wäre das Appellationsgericht als für die Entgegennahme von
Strafanzeigen nicht zuständige Behörde daher nicht verpflichtet, die Eingabe
als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft als für Strafanzeigen zuständige
Behörde weiterzuleiten.
4.3.3
Den Vorwurf des Diebstahls, des
Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung begründet die Mieterin mit den
folgenden Behauptungen: „Ich hatte bereits per Januar 2022 um Korrektur und um
Verrechnung mit meinem Guthaben gebeten! Wo ist mein Guthaben?! Es war bei D____,
[...]?!!“ Damit nennt die Mieterin kein konkretes
Verhalten der Liegenschaftsverwaltung, mit dem diese den Tatbestand des
Diebstahls (Art. 139 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfüllt haben könnte. Diesbezüglich ist ihre
Eingabe daher nicht als Strafanzeige zu qualifizieren. Damit besteht insoweit
ebenfalls keine Weiterleitungspflicht des Appellationsgerichts.
5.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, die den Grund für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung der Sache darstellt, haben weder die Mieterin noch die Vermieterin,
sondern ausschliesslich das Zivilgericht zu vertreten. Daher wird in Anwendung
von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise
auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid
des Zivilgerichts vom 14. September 2022 (RB.2022.124) aufgehoben und die
Sache an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird
verzichtet. Der Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.– wird der
Berufungsklägerin zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.