ZB.2022.33
Betreibung und Schadenersatz
28. Februar 2023Deutsch2 min
2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 16. Januar 2023 zur Zahlung des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2022.33
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____ GmbH
Berufungsklägerin
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. September 2022
betreffend Betreibung und
Schadenersatz
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 21. September 2022 erhob die A____ GmbH
(Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 «Einsprache» beim Appellationsgericht.
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das Schreiben als Berufung
entgegen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw.
der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit Verfügung vom 3. November 2022 verlangte das Appellationsgericht
von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 750.–. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das
Appellationsgericht der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 16. Dezember
Sachverhalt
2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 16. Januar 2023 zur Zahlung des
Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch
innert dieser Nachfrist leistete die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss
nicht. Auf ihre Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. September 2022 (V.2022.483) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
Erwägungen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.