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Entscheid

ZB.2022.33

Betreibung und Schadenersatz

28. Februar 2023Deutsch2 min

2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 16. Januar 2023 zur Zahlung des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2022.33

ENTSCHEID

vom 28.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Parteien

A____ GmbH

Berufungsklägerin

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. September 2022

betreffend Betreibung und

Schadenersatz

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 21. September 2022 erhob die A____ GmbH

(Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 «Einsprache» beim Appellationsgericht.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das Schreiben als Berufung

entgegen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw.

der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit Verfügung vom 3. November 2022 verlangte das Appellationsgericht

von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 750.–. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das

Appellationsgericht der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 16. Dezember

Sachverhalt

2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 16. Januar 2023 zur Zahlung des

Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch

innert dieser Nachfrist leistete die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss

nicht. Auf ihre Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 21. September 2022 (V.2022.483) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

Erwägungen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.