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Entscheid

ZB.2022.34

persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung

10. November 2023Deutsch5 min

Die A____ ist Mieterin eines Ladens mit Nebenräumen an der [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.34

ENTSCHEID

vom 10. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. September 2022

Entscheid des

Appellationsgerichts vom 3. März 2023

(vom Bundesgericht am

9. Oktober 2023 aufgehoben)

betreffend persönliches

Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ ist Mieterin eines Ladens mit Nebenräumen an der [...]

in Basel. Mit amtlichem Formular vom 29. Juni 2020 kündigte B____ (Vermieterin)

den Mietvertrag per Ende Dezember 2021. Nachdem die Mieterin die Kündigung bei

der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle)

angefochten hatte, fand am 5. Mai 2021 vor der Schlichtungsstelle eine

Schlichtungsverhandlung statt. Nachdem die Schlichtungsstelle der Vermieterin

die Klagebewilligung ausgestellt hatte, gelangte die Vermieterin an das

Zivilgericht. Mit Entscheid vom 19. September 2022 stellte das Zivilgericht

fest, dass die Mieterin an der Schlichtungsverhandlung nicht gültig vertreten

gewesen sei und das Mietverhältnis somit Ende Dezember 2021 definitiv zu Ende

gegangen sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin Berufung, die das

Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. März 2023 abwies. Die hiergegen

erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9.

Oktober 2023 (BGer 4A_201/2023) gut, hob den Appellationsgerichtsentscheid auf

und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Zivilgericht zurück. In Bezug

auf die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens wies es die Sache zu neuer

Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Der vorliegende Entscheid ist

unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist

es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen

Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen.

Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie

verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen

Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E.

1). Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für den Berufungsentscheid –

das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]).

Das

Bundesgericht erwog mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2023, das

Appellationsgericht habe zur Recht entschieden, dass die Mieterin an der

Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2021 nicht gültig vertreten gewesen sei (E.

3). Allerdings sei die nachträgliche Berufung der Vermieterin auf die nicht

rechtsgültige Vertretung – entgegen dem Zivilgericht und dem

Appellationsgericht – «in diesem sehr besonders gelagerten

Einzelfall» rechtsmissbräuchlich (E. 4). Es hiess deshalb

die Beschwerde der Mieterin gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung über

die Gültigkeit der Kündigung an das Zivilgericht zurück. Das

Appellationsgericht hingegen werde die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

kantonalen Verfahrens neu zu regeln haben (E. 5).

Im

Einklang mit dem Bundesgerichtsentscheid hat das Appellationsgericht über die

Verteilung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens zu befinden. Dabei kann

es als obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten auch dem Zivilgericht als

Vor­instanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Bei Art. 104 Abs. 4 ZPO handelt es sich um eine «kann»-Vorschrift und es liegt im Ermessen der

Rechtsmittelinstanz, ob sie die für das Rechtsmittelverfahren ergangenen

Prozesskosten selber verteilen will oder nicht (BGer 5A_614/2022 vom

7.

Februar 2023 E. 1.2.3). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO

berücksichtigt, dass im Fall der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig

offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird. Es ist deshalb in einem

solchen Fall sinnvoll, dass das Zivilgericht im neuen Entscheid auch die

Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt

hat. Dabei berücksichtigt das Zivilgericht den Prozessausgang in der Sache und

denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf das Rechtsmittelverfahren wird

das Unterliegenprinzip von Art. 106 Abs. 1 ZPO also relativiert: Es ist nicht massgebend,

welche Partei mit ihren Rechtsmittelanträgen, sondern welche Partei mit ihren

ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (vgl. zum Ganzen BGer 4A_171/2020

vom 28. August 2020 E. 7.2; AGE ZB.2017.11 vom 11. Oktober 2017

E. 14.1; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021,

Art. 104 N 10 und 11).

Im

vorliegenden Fall ist aufgrund des bislang unbeurteilten Begehrens in der Sache

(Gültigkeit der Kündigung) offen, welche Partei in der Sache obsiegen wird. Es

ist daher gerechtfertigt, den Entscheid über die Verteilung der Kosten des

Berufungsverfahrens dem Zivilgericht zu überlassen. Die Festsetzung der Höhe dieser

Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (AGE

ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1 mit Nachweisen). Im

aufgehobenen Appellationsgerichtsentscheid wurde ausgeführt, dass die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens CHF 500.– betragen und keine

Parteientschädigungen gesprochen werden (E. 7), worauf verwiesen werden kann.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren wird zur Verteilung der

Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens an das Zivilgericht

zurückgewiesen, dies im Rahmen des vom Bundesgericht an das Zivilgericht

zurückgewiesenen Hauptverfahrens.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf

CHF 500.– festgesetzt.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.