ZB.2022.34
persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung
10. November 2023Deutsch5 min
Die A____ ist Mieterin eines Ladens mit Nebenräumen an der [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.34
ENTSCHEID
vom 10. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. September 2022
Entscheid des
Appellationsgerichts vom 3. März 2023
(vom Bundesgericht am
9. Oktober 2023 aufgehoben)
betreffend persönliches
Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ ist Mieterin eines Ladens mit Nebenräumen an der [...]
in Basel. Mit amtlichem Formular vom 29. Juni 2020 kündigte B____ (Vermieterin)
den Mietvertrag per Ende Dezember 2021. Nachdem die Mieterin die Kündigung bei
der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle)
angefochten hatte, fand am 5. Mai 2021 vor der Schlichtungsstelle eine
Schlichtungsverhandlung statt. Nachdem die Schlichtungsstelle der Vermieterin
die Klagebewilligung ausgestellt hatte, gelangte die Vermieterin an das
Zivilgericht. Mit Entscheid vom 19. September 2022 stellte das Zivilgericht
fest, dass die Mieterin an der Schlichtungsverhandlung nicht gültig vertreten
gewesen sei und das Mietverhältnis somit Ende Dezember 2021 definitiv zu Ende
gegangen sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin Berufung, die das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. März 2023 abwies. Die hiergegen
erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9.
Oktober 2023 (BGer 4A_201/2023) gut, hob den Appellationsgerichtsentscheid auf
und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Zivilgericht zurück. In Bezug
auf die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens wies es die Sache zu neuer
Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist
es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen
Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen.
Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen
Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E.
1). Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für den Berufungsentscheid –
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
Das
Bundesgericht erwog mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2023, das
Appellationsgericht habe zur Recht entschieden, dass die Mieterin an der
Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2021 nicht gültig vertreten gewesen sei (E.
3). Allerdings sei die nachträgliche Berufung der Vermieterin auf die nicht
rechtsgültige Vertretung – entgegen dem Zivilgericht und dem
Appellationsgericht – «in diesem sehr besonders gelagerten
Einzelfall» rechtsmissbräuchlich (E. 4). Es hiess deshalb
die Beschwerde der Mieterin gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung über
die Gültigkeit der Kündigung an das Zivilgericht zurück. Das
Appellationsgericht hingegen werde die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens neu zu regeln haben (E. 5).
Im
Einklang mit dem Bundesgerichtsentscheid hat das Appellationsgericht über die
Verteilung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens zu befinden. Dabei kann
es als obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten auch dem Zivilgericht als
Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Bei Art. 104 Abs. 4 ZPO handelt es sich um eine «kann»-Vorschrift und es liegt im Ermessen der
Rechtsmittelinstanz, ob sie die für das Rechtsmittelverfahren ergangenen
Prozesskosten selber verteilen will oder nicht (BGer 5A_614/2022 vom
7.
Februar 2023 E. 1.2.3). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO
berücksichtigt, dass im Fall der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig
offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird. Es ist deshalb in einem
solchen Fall sinnvoll, dass das Zivilgericht im neuen Entscheid auch die
Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt
hat. Dabei berücksichtigt das Zivilgericht den Prozessausgang in der Sache und
denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf das Rechtsmittelverfahren wird
das Unterliegenprinzip von Art. 106 Abs. 1 ZPO also relativiert: Es ist nicht massgebend,
welche Partei mit ihren Rechtsmittelanträgen, sondern welche Partei mit ihren
ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (vgl. zum Ganzen BGer 4A_171/2020
vom 28. August 2020 E. 7.2; AGE ZB.2017.11 vom 11. Oktober 2017
E. 14.1; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021,
Art. 104 N 10 und 11).
Im
vorliegenden Fall ist aufgrund des bislang unbeurteilten Begehrens in der Sache
(Gültigkeit der Kündigung) offen, welche Partei in der Sache obsiegen wird. Es
ist daher gerechtfertigt, den Entscheid über die Verteilung der Kosten des
Berufungsverfahrens dem Zivilgericht zu überlassen. Die Festsetzung der Höhe dieser
Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (AGE
ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1 mit Nachweisen). Im
aufgehobenen Appellationsgerichtsentscheid wurde ausgeführt, dass die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens CHF 500.– betragen und keine
Parteientschädigungen gesprochen werden (E. 7), worauf verwiesen werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wird zur Verteilung der
Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens an das Zivilgericht
zurückgewiesen, dies im Rahmen des vom Bundesgericht an das Zivilgericht
zurückgewiesenen Hauptverfahrens.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf
CHF 500.– festgesetzt.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.