Lexipedia

Entscheid

ZB.2022.35

Superprovisorische Anweisung an das Handelsregisteramt

16. November 2022Deutsch14 min

2 und Berufungskläger 2) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gegen die C____ (Gesuchsbeklagte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.35

ENTSCHEID

vom 30. November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungskläger

1

[...]

Gesuchsteller 1

B____ Berufungskläger

2

[...]

Gesuchsteller 2

gegen

C____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Oktober 2022

betreffend superprovisorische

Anweisung an das Handelsregisteramt

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 30. Juni 2022

reichten A____ (Gesuchsteller 1 und Berufungskläger 1) und B____ (Gesuchsteller

2 und Berufungskläger 2) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gegen die C____ (Gesuchsbeklagte

und Berufungsbeklagte) gerichtetes Gesuch um superprovisorische Anweisung an

das Handelsregisteramt Basel-Stadt ein. Bei der Berufungsbeklagten handelt es

sich um eine Genossenschaft mit Sitz in Basel. Der Berufungskläger 1 war bis

zum 23. November 2022 als Geschäftsführer der Berufungsbeklagten mit

Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Der Berufungskläger 2 war

bis zum 23. November 2022 als Präsident der Verwaltung der Berufungsbeklagten mit

Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Daneben waren bzw. sind D____

als Vizepräsident der Verwaltung und E____ als Mitglied der Verwaltung, beide

mit Kollektivunterschrift zu zweien, eingetragen.

Mit Entscheid

vom 30. Juni 2022 hiess das Zivilgericht das Gesuch gut und erliess folgende

superprovisorische Verfügung:

«Das Handelsregisteramt

Basel-Stadt wird superprovisorisch angewiesen, allfällige Beschlüsse der

Verwaltung der C____ und/oder andere Anträge auf Änderungen des

Handelsregistereintrags der C____ nicht in das Register einzutragen.

Insbesondere wird das

Handelsregisteramt Basel-Stadt angewiesen, sowohl eine Löschung der

Zeichnungsberechtigung von Herrn A____ sowie seiner Funktion als Geschäftsführer

zu unterlassen als auch eine Löschung der Funktion von Herrn B____ als

Präsident der Verwaltung zu unterlassen.»

Mit Stellungnahme

vom 11. Juli 2022 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei die

superprovisorische Anweisung an das Handelsregisteramt vom 30. Juni 2022

aufzuheben. Weiter beantragte sie, es sei das Handelsregisteramt anzuweisen,

den Berufungskläger 2 als Präsident der Verwaltung mit Einzelunterschrift zu

löschen und F____ als Präsident der Verwaltung mit Einzelunterschrift sowie G____

und H____ als Mitglieder der Verwaltung mit Kollektivunterschrift zu zweien

einzutragen. Am 26. Juli 2022 reichten die Berufungskläger ein

Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein.

Sie beantragten darin die Aufhebung der ausserordentlichen Generalversammlungsbeschlüsse

vom 27. Mai 2022 (Verfahren [...]). Im vorliegenden Verfahren betreffend

vorsorgliche Massnahmen unternahm das Zivilgericht bei einer Verhandlung vom

9. August 2022 vergeblich einen Einigungsversuch. Mit Replik vom 25.

August 2022 hielten die Berufungskläger an ihren Rechtsbegehren fest und

beantragten zudem, es seien die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten

abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten. Mit Duplik vom 8. September 2022

hielt die Berufungsbeklagte an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom

11. Juli 2022 fest. Mit separater Eingabe vom 8. September 2022 beantragte

die Berufungsbeklagte, es sei Ziffer 1 der vorsorglichen Massnahmen – ohne

Anhörung der Berufungskläger – teilweise aufzuheben, soweit sie die Anweisung

an das Handelsregisteramt beinhalte, sowohl eine Löschung der

Zeichnungsberechtigung des Berufungsklägers 1 als auch seiner Funktion als

Geschäftsführer der Berufungsbeklagten zu unterlassen.

Am 17. Oktober

2022 erliess das Zivilgericht den nachfolgenden Entscheid:

«://: 1. Die am 30. Juni 2022 superprovisorisch angeordnete

Massnahme wird im Umfang, lautend:

„Das Handelsregisteramt

Basel-Stadt wird superprovisorisch angewiesen, die an der Verwaltungssitzung

der C____ vom 13. Juli 2022 gefassten Beschlüsse nicht in das Handelsregister

einzutragen.“

teilweise bestätigt.

2. Im

darüberhinausgehenden Umfang (insbesondere betreffend die Beschlüsse der

Generalversammlung vom 24. Juni 2022) fällt die superprovisorische Massnahme

vom 30. Juni 2022 dahin.

3. Die

Gesuchsteller haben innert Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides

nachzuweisen, dass sie die Prosekutionsklage betreffend die an der

Verwaltungssitzung vom 13. Juli 2022 gefassten Beschlüsse eingereicht

haben, widrigenfalls die vorsorgliche Massnahme von Gesetzes wegen dahinfällt.

4. Die

Gesuchsteller 1 und 2 tragen einstweilen und in solidarischer Verbindung die

Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 2'000.00. Sie

werden mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die Gesuchsteller werden

in solidarischer Verbindung einstweilen zu einer Parteientschädigung an die

Gesuchsbeklagte in Höhe von CHF 3’296.00 inkl. Auslagen ohne MWST verpflichtet.

Beides steht unter dem

Vorbehalt einer anderen Kostenverteilung im Hauptsacheverfahren.»

Gegen diesen

Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Oktober 2022

«Berufung/Einspruch» beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellen sie

die folgenden Anträge:

«1. Die

superprovisorische Massnahme vom 30. Juni 2022 ist vollumfänglich

aufrechtzuerhalten. Sowohl dem Gesuchsteller 1, Gesuchsteller 2 als auch der

juristischen Person C____ ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden

bereits entstanden.

2. Sämtliche

Verfahrenskosten, Gerichtskosten, Anwaltskosten und die Entscheidgebühren sind

vollumfänglich in solidarischer Verbindung an die einzelnen Personen Herr D____,

Herr E____ und Herr F____ abzuwälzen. Sowohl die Gesuchsteller als auch die

juristische Person C____ sind von sämtlichen Kosten zu befreien.

3. Eine

angemessene Parteientschädigung an die Gesuchsteller 1 und Gesuchsteller 2 sind

ebenfalls zu entrichten.

4. Zusätzlich

fordern Gesuchsteller 1, Gesuchsteller 2 und die juristische Person C____ eine

angemessene Genugtuung.

5. Eine

weitere Zusammenarbeit mit den Herren (Herr D____, Herr E____ und Herr F____) ist

sowohl für die bestehenden Taxihalter als auch das Zentralenpersonal nicht

zumutbar und undenkbar. Aus diesem Grunde fordern Gesuchsteller 1 und

Gesuchsteller 2 den sofortigen Ausschluss der genannten Herren aus der

Genossenschaft.»

Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Hingegen

wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Im

vorliegenden Berufungsverfahren ist ein Entscheid des Zivilgerichts vom 17.

Oktober 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen angefochten. Erstinstanzliche

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. angefochtener

Entscheid E. 8.3).

1.2

Über

vorsorgliche Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248

lit. d ZPO). Die vorliegende Berufung ist rechtzeitig innert der Frist von

zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Zuständig für

die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§

92.

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Die

Berufungskläger erheben in ihrer Berufung vom 17. Oktober 2022 neue

Rechtsbegehren, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren.

Mit diesen neuen Anträgen wird einerseits die Zusprechung einer Genugtuung an

die Berufungskläger und die Berufungsbeklagte beantragt (Ziffer 4 der

Berufungsanträge). Zudem seien die Herren D____, E____ und F____ von der

Berufungsbeklagten auszuschliessen (Ziffer 5 der Berufungsanträge) und seien diesen

die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziffer 2

der Berufungsanträge).

Die Einführung

neuer Rechtsbegehren im Berufungsverfahren stellt eine Klageänderung im Sinn

von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar (Seiler,

Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1374). Eine Klageänderung im

Berufungsverfahren ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach

Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO) und die

neuen Anträge auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (Art. 317

Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt die Zulässigkeit

einer Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der

gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist wie der bisherige und mit dem

bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei

zustimmt.

Die

Berufungskläger vermögen in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen, dass diese

Voraussetzungen für Zulassung der neuen Anträge im Berufungsverfahren erfüllt sind.

Sie zeigen insbesondere nicht auf, dass sie diese Anträge auf neue Tatsachen

und Beweismittel stützen. Im Übrigen legen sie – soweit diese neuen Anträge auf

einen Parteiwechsel hinauslaufen – nicht dar, dass die Voraussetzungen für

einen Parteiwechsel im Berufungsverfahren erfüllt sein sollten. Zudem könnte –

soweit die Zusprechung einer «angemessenen Genugtuung» beantragt wird – auch mangels

Bezifferung nicht auf den entsprechenden Antrag eingetreten werden (zur

Notwendigkeit der Bezifferung von auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträgen

vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Seiler,

a.a.O., Rz. 883 f.). Auf die Berufung kann somit nur soweit eingetreten werden,

als darin in Abänderung des angefochtenen Entscheids eine Gutheissung der

erstinstanzlichen Anträge beantragt wird (Ziffer 1 der Berufungsanträge)

respektive eine Änderung der erstinstanzlichen Prozesskostenverteilung zu

Gunsten der Berufungskläger beantragt wird, und die Berufung zudem den

Anforderungen an die schriftliche Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO entspricht

(vgl. hierzu unten E. 2.2).

2.

2.1

Vor

Zivilgericht zu behandeln war ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme im Sinn einer Handelsregistersperre (vgl. Gesuch vom 30. Juni 2022,

Rz. 2). Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 wies das Zivilgericht das

Handelsregisteramt Basel-Stadt superprovisorisch an, allfällige Beschlüsse der

Verwaltung der Berufungsbeklagten und/oder andere Anträge auf Veränderungen des

Handelsregistereintrags der Berufungsbeklagten nicht in das Handelsregister

einzutragen. Das Handelsregister wurde insbesondere angewiesen, sowohl eine

Löschung der Zeichnungsberechtigung des Berufungsklägers 1 sowie seiner

Funktion als Geschäftsführer, als auch eine Löschung der Funktion des

Berufungsklägers 2 als Präsident der Verwaltung zu unterlassen. Nach der

Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Verhandlung bestätigte

das Zivilgericht diese superprovisorisch angeordnete Massnahme insofern, als

das Handelsregisteramt angewiesen wurde, die an der Verwaltungssitzung der Berufungsbeklagten

vom 13. Juli 2022 gefassten Beschlüsse nicht in das Handelsregister

einzutragen. Im darüberhinausgehenden Umfang – insbesondere betreffend die

Beschlüsse der Generalversammlung vom 24. Juni 2022 – wurden die

superprovisorische Massnahmen vom 30. Juni 2022 hingegen nicht bestätigt.

Das Zivilgericht

führte in seiner Begründung aus, dass an der Generalversammlung vom 27. Mai

2022.

der Jahresabschluss 2021 abgelehnt worden sei, dass drei neue

Genossenschafter aufgenommen worden seien und dass dem Berufungskläger 1

gekündigt und die Löschung von dessen Zeichnungsberechtigung im Handelsregister

beschlossen worden sei. Die ersten zwei Beschlüsse seien nicht im

Handelsregister einzutragen. Betreffend die Löschung der Zeichnungsberechtigung

des Berufungsklägers 1 habe das Handelsregisteramt die Berufungsbeklagte

bereits darauf hingewiesen, dass hier ein Verwaltungsratsbeschluss und kein

Generalversammlungsbeschluss notwendig sei. Die Neuwahl des Vorstands sei auf

eine spätere ausserordentliche Generalversammlung verschoben worden. Es lägen

somit hinsichtlich der Versammlung vom 27. Mai 2022 keine Beschlüsse vor, die

im Handelsregister einzutragen wären. Damit fehle es in Bezug auf die an der

ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. Mai 2022 getroffene Beschlüssen

an den Voraussetzungen für eine vorsorgliche Registersperre (angefochtener

Entscheid E. 4).

Das Zivilgericht

führt im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass an der Generalversammlung vom

24.

Juni 2022 nach Darstellung der Berufungsbeklagten der alte Vorstand in

globo abgewählt und ein neuer Vorstand bestehend aus F____ (als Präsident) D____

(als Vize), E____, H____ und G____ gewählt worden sei. Zudem sei I____ als

Revisor gewählt worden. Die Berufungskläger hätten zwar Mängel bei der Ladung

zur Verhandlung respektive Durchführung der Verhandlungen aufzeigen können.

Diese würden aber nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse, sondern

lediglich zu deren Anfechtbarkeit führen. Die Berufungskläger würden nicht

aufzeigen, dass sie die Beschlüsse vom 24. Juni 2022 innert der Frist

gemäss Art. 891 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR,

SR 220) angefochten hätten. Daher sei die superprovisorische Anordnung in Bezug

auf die Beschlüsse vom 24. Juni 2022 aufzuheben (angefochtener Entscheid E. 5).

In Bezug auf den

Verwaltungsratsbeschluss vom 13. Juli 2022 kam das Zivilgericht zum Ergebnis,

dass die Einladung an den Berufungskläger 2 zur Verwaltungssitzung vom 13. Juli

2022.

zu kurzfristig erfolgt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass

daher die an dieser Sitzung getroffenen Verwaltungsratsbeschlüsse als nichtig

zu qualifizieren seien. Die Berufungskläger könnten aufzeigen, dass aufgrund

des Verwaltungsratsbeschlusses vom 13. Juli 2022 ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil drohe und es könne auch eine entsprechende

Dringlichkeit aufgezeigt werden. Da das vorsorgliche Verbot betreffend den

Verwaltungsratsbeschluss vom 13. Juni 2022 zudem verhältnismässig sei, sei

dieses aufrechtzuerhalten (angefochtener Entscheid E. 6). Ein Verbot, sämtliche

Beschlüsse der Verwaltung der Berufungsbeklagten und/oder andere Anträge auf

Änderungen des Handelsregistereintrags der Berufungsbeklagten, welche unter

Einhaltung der statutarischen Vorschriften gefasst worden seien, in das

Register eintragen, sei mit dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit hingegen nicht

in Einklang zu bringen und entsprechend aufzuheben (angefochtener Entscheid E.

7).

2.2

Die

Berufungskläger setzen sich in ihrer Berufung mit diesen Ausführungen des

Zivilgerichts nicht auseinander und zeigen auch nicht auf, inwiefern ein

Berufungsgrund gemäss Art. 310 ZPO vorliegen soll. Die Berufungskläger legen

auf mehreren Seiten den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne jedoch aufzuzeigen,

dass das Zivilgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Sie bestreiten

insbesondere nicht, dass an der Generalversammlung vom 27. Mai 2022 keine Beschlüsse

getroffen wurden, die in der Folge in das Handelsregister eingetragen werden könnten.

Ebenso wenig bestreiten sie die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach

sie die Beschlüsse der Generalversammlung vom 24. Juni 2022 innert der Frist

gemäss Art. 891 Abs. 1 und Abs. 2 OR nicht angefochten haben. Sie machen zwar

geltend, dass die Sitzungen vom 27. Mai 2022 und vom 24. Juni 2022 für

nichtig und ungültig zu erklären seien (Berufung S. 11). Sie setzen sich aber nicht

mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach diese

Beschlüsse lediglich anfechtbar und nicht nichtig seien. Es ist auch nicht

ersichtlich, weshalb die ausführlich begründete Qualifizierung durch das

Zivilgericht unrichtig sein soll. Somit kommen die Berufungskläger ihrer

Begründungspflicht nicht nach: Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1

ZPO bedeutet nämlich, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene

Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit

den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus (BGE 138 III 374 E. 4.3.1

S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; ausführlich

hierzu AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 4). Auf die diesen Anforderungen

nicht entsprechende Kritik der Berufungskläger kann deshalb aus prozessualen

Gründen nicht eingetreten werden.

In Bezug auf die

Verwaltungssitzung vom 13. Juli 2022 bestätigte das Zivilgericht im

angefochtenen Entscheid die superprovisorisch angeordneten Massnahmen, weshalb

darauf vorliegend nicht mehr einzugehen ist. Da das Zivilgericht im

angefochtenen Entscheid ein Gesuch um vorsorgliche Anordnung einer

Registersperre zu behandeln hatte, hatte es nicht über Fragen zu entscheiden,

welche nicht in einen Handelsregistereintrag münden. Für die Beurteilung der

strittigen Registersperre ist auch irrelevant, ob Herr F____ gegen aussen als

Präsident der Berufungsbeklagten auftritt, wie dies von den Berufungsklägern

geltend gemacht wird (vgl. Berufung S. 12). Soweit auf die Ausführungen

der Berufungskläger überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich

insofern als unbegründet.

2.3

Aus

den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Berufungskläger in ihrer

Berufung nicht darzulegen vermögen, weshalb der angefochtene Entscheid

aufzuheben wäre. Damit besteht auch keine Veranlassung, den erstinstanzlichen

Kostenentscheid abzuändern. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägern

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (vgl. § 12

des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Die Ausführungen

im angefochtenen Entscheid betreffend Streitwert werden von den

Berufungsklägern nicht beanstandet. Aufgrund der zu behandelnden Sachverhalts-

und Rechtsfragen und der Tatsache, dass auf die im Berufungsverfahren

gestellten neuen Anträge nicht eingetreten werden konnte (vgl. oben

E. 1.3), ist eine Gebühr von CHF 1'500.– für das Berufungsverfahren

angemessen. Sie werden mit dem von den Berufungsklägern

geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.– verrechnet.

Eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte ist nicht geschuldet, da

keine Berufungsantwort eingeholt wurde.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 17. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Die Berufungskläger tragen die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– in solidarischer Verbindung. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungskläger von CHF 1'500.–

verrechnet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1

-

Berufungskläger 2

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.