ZB.2022.35
Superprovisorische Anweisung an das Handelsregisteramt
16. November 2022Deutsch14 min
2 und Berufungskläger 2) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gegen die C____ (Gesuchsbeklagte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.35
ENTSCHEID
vom 30. November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
1
[...]
Gesuchsteller 1
B____ Berufungskläger
2
[...]
Gesuchsteller 2
gegen
C____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. Oktober 2022
betreffend superprovisorische
Anweisung an das Handelsregisteramt
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 30. Juni 2022
reichten A____ (Gesuchsteller 1 und Berufungskläger 1) und B____ (Gesuchsteller
2 und Berufungskläger 2) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gegen die C____ (Gesuchsbeklagte
und Berufungsbeklagte) gerichtetes Gesuch um superprovisorische Anweisung an
das Handelsregisteramt Basel-Stadt ein. Bei der Berufungsbeklagten handelt es
sich um eine Genossenschaft mit Sitz in Basel. Der Berufungskläger 1 war bis
zum 23. November 2022 als Geschäftsführer der Berufungsbeklagten mit
Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Der Berufungskläger 2 war
bis zum 23. November 2022 als Präsident der Verwaltung der Berufungsbeklagten mit
Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Daneben waren bzw. sind D____
als Vizepräsident der Verwaltung und E____ als Mitglied der Verwaltung, beide
mit Kollektivunterschrift zu zweien, eingetragen.
Mit Entscheid
vom 30. Juni 2022 hiess das Zivilgericht das Gesuch gut und erliess folgende
superprovisorische Verfügung:
«Das Handelsregisteramt
Basel-Stadt wird superprovisorisch angewiesen, allfällige Beschlüsse der
Verwaltung der C____ und/oder andere Anträge auf Änderungen des
Handelsregistereintrags der C____ nicht in das Register einzutragen.
Insbesondere wird das
Handelsregisteramt Basel-Stadt angewiesen, sowohl eine Löschung der
Zeichnungsberechtigung von Herrn A____ sowie seiner Funktion als Geschäftsführer
zu unterlassen als auch eine Löschung der Funktion von Herrn B____ als
Präsident der Verwaltung zu unterlassen.»
Mit Stellungnahme
vom 11. Juli 2022 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei die
superprovisorische Anweisung an das Handelsregisteramt vom 30. Juni 2022
aufzuheben. Weiter beantragte sie, es sei das Handelsregisteramt anzuweisen,
den Berufungskläger 2 als Präsident der Verwaltung mit Einzelunterschrift zu
löschen und F____ als Präsident der Verwaltung mit Einzelunterschrift sowie G____
und H____ als Mitglieder der Verwaltung mit Kollektivunterschrift zu zweien
einzutragen. Am 26. Juli 2022 reichten die Berufungskläger ein
Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein.
Sie beantragten darin die Aufhebung der ausserordentlichen Generalversammlungsbeschlüsse
vom 27. Mai 2022 (Verfahren [...]). Im vorliegenden Verfahren betreffend
vorsorgliche Massnahmen unternahm das Zivilgericht bei einer Verhandlung vom
9. August 2022 vergeblich einen Einigungsversuch. Mit Replik vom 25.
August 2022 hielten die Berufungskläger an ihren Rechtsbegehren fest und
beantragten zudem, es seien die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten
abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten. Mit Duplik vom 8. September 2022
hielt die Berufungsbeklagte an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom
11. Juli 2022 fest. Mit separater Eingabe vom 8. September 2022 beantragte
die Berufungsbeklagte, es sei Ziffer 1 der vorsorglichen Massnahmen – ohne
Anhörung der Berufungskläger – teilweise aufzuheben, soweit sie die Anweisung
an das Handelsregisteramt beinhalte, sowohl eine Löschung der
Zeichnungsberechtigung des Berufungsklägers 1 als auch seiner Funktion als
Geschäftsführer der Berufungsbeklagten zu unterlassen.
Am 17. Oktober
2022 erliess das Zivilgericht den nachfolgenden Entscheid:
«://: 1. Die am 30. Juni 2022 superprovisorisch angeordnete
Massnahme wird im Umfang, lautend:
„Das Handelsregisteramt
Basel-Stadt wird superprovisorisch angewiesen, die an der Verwaltungssitzung
der C____ vom 13. Juli 2022 gefassten Beschlüsse nicht in das Handelsregister
einzutragen.“
teilweise bestätigt.
2. Im
darüberhinausgehenden Umfang (insbesondere betreffend die Beschlüsse der
Generalversammlung vom 24. Juni 2022) fällt die superprovisorische Massnahme
vom 30. Juni 2022 dahin.
3. Die
Gesuchsteller haben innert Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides
nachzuweisen, dass sie die Prosekutionsklage betreffend die an der
Verwaltungssitzung vom 13. Juli 2022 gefassten Beschlüsse eingereicht
haben, widrigenfalls die vorsorgliche Massnahme von Gesetzes wegen dahinfällt.
4. Die
Gesuchsteller 1 und 2 tragen einstweilen und in solidarischer Verbindung die
Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 2'000.00. Sie
werden mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Gesuchsteller werden
in solidarischer Verbindung einstweilen zu einer Parteientschädigung an die
Gesuchsbeklagte in Höhe von CHF 3’296.00 inkl. Auslagen ohne MWST verpflichtet.
Beides steht unter dem
Vorbehalt einer anderen Kostenverteilung im Hauptsacheverfahren.»
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Oktober 2022
«Berufung/Einspruch» beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellen sie
die folgenden Anträge:
«1. Die
superprovisorische Massnahme vom 30. Juni 2022 ist vollumfänglich
aufrechtzuerhalten. Sowohl dem Gesuchsteller 1, Gesuchsteller 2 als auch der
juristischen Person C____ ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden
bereits entstanden.
2. Sämtliche
Verfahrenskosten, Gerichtskosten, Anwaltskosten und die Entscheidgebühren sind
vollumfänglich in solidarischer Verbindung an die einzelnen Personen Herr D____,
Herr E____ und Herr F____ abzuwälzen. Sowohl die Gesuchsteller als auch die
juristische Person C____ sind von sämtlichen Kosten zu befreien.
3. Eine
angemessene Parteientschädigung an die Gesuchsteller 1 und Gesuchsteller 2 sind
ebenfalls zu entrichten.
4. Zusätzlich
fordern Gesuchsteller 1, Gesuchsteller 2 und die juristische Person C____ eine
angemessene Genugtuung.
5. Eine
weitere Zusammenarbeit mit den Herren (Herr D____, Herr E____ und Herr F____) ist
sowohl für die bestehenden Taxihalter als auch das Zentralenpersonal nicht
zumutbar und undenkbar. Aus diesem Grunde fordern Gesuchsteller 1 und
Gesuchsteller 2 den sofortigen Ausschluss der genannten Herren aus der
Genossenschaft.»
Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Hingegen
wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Im
vorliegenden Berufungsverfahren ist ein Entscheid des Zivilgerichts vom 17.
Oktober 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen angefochten. Erstinstanzliche
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 8.3).
1.2
Über
vorsorgliche Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248
lit. d ZPO). Die vorliegende Berufung ist rechtzeitig innert der Frist von
zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Zuständig für
die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§
92.
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Die
Berufungskläger erheben in ihrer Berufung vom 17. Oktober 2022 neue
Rechtsbegehren, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren.
Mit diesen neuen Anträgen wird einerseits die Zusprechung einer Genugtuung an
die Berufungskläger und die Berufungsbeklagte beantragt (Ziffer 4 der
Berufungsanträge). Zudem seien die Herren D____, E____ und F____ von der
Berufungsbeklagten auszuschliessen (Ziffer 5 der Berufungsanträge) und seien diesen
die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziffer 2
der Berufungsanträge).
Die Einführung
neuer Rechtsbegehren im Berufungsverfahren stellt eine Klageänderung im Sinn
von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar (Seiler,
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1374). Eine Klageänderung im
Berufungsverfahren ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach
Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO) und die
neuen Anträge auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (Art. 317
Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt die Zulässigkeit
einer Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der
gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist wie der bisherige und mit dem
bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei
zustimmt.
Die
Berufungskläger vermögen in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen, dass diese
Voraussetzungen für Zulassung der neuen Anträge im Berufungsverfahren erfüllt sind.
Sie zeigen insbesondere nicht auf, dass sie diese Anträge auf neue Tatsachen
und Beweismittel stützen. Im Übrigen legen sie – soweit diese neuen Anträge auf
einen Parteiwechsel hinauslaufen – nicht dar, dass die Voraussetzungen für
einen Parteiwechsel im Berufungsverfahren erfüllt sein sollten. Zudem könnte –
soweit die Zusprechung einer «angemessenen Genugtuung» beantragt wird – auch mangels
Bezifferung nicht auf den entsprechenden Antrag eingetreten werden (zur
Notwendigkeit der Bezifferung von auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträgen
vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Seiler,
a.a.O., Rz. 883 f.). Auf die Berufung kann somit nur soweit eingetreten werden,
als darin in Abänderung des angefochtenen Entscheids eine Gutheissung der
erstinstanzlichen Anträge beantragt wird (Ziffer 1 der Berufungsanträge)
respektive eine Änderung der erstinstanzlichen Prozesskostenverteilung zu
Gunsten der Berufungskläger beantragt wird, und die Berufung zudem den
Anforderungen an die schriftliche Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO entspricht
(vgl. hierzu unten E. 2.2).
2.
2.1
Vor
Zivilgericht zu behandeln war ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme im Sinn einer Handelsregistersperre (vgl. Gesuch vom 30. Juni 2022,
Rz. 2). Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 wies das Zivilgericht das
Handelsregisteramt Basel-Stadt superprovisorisch an, allfällige Beschlüsse der
Verwaltung der Berufungsbeklagten und/oder andere Anträge auf Veränderungen des
Handelsregistereintrags der Berufungsbeklagten nicht in das Handelsregister
einzutragen. Das Handelsregister wurde insbesondere angewiesen, sowohl eine
Löschung der Zeichnungsberechtigung des Berufungsklägers 1 sowie seiner
Funktion als Geschäftsführer, als auch eine Löschung der Funktion des
Berufungsklägers 2 als Präsident der Verwaltung zu unterlassen. Nach der
Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Verhandlung bestätigte
das Zivilgericht diese superprovisorisch angeordnete Massnahme insofern, als
das Handelsregisteramt angewiesen wurde, die an der Verwaltungssitzung der Berufungsbeklagten
vom 13. Juli 2022 gefassten Beschlüsse nicht in das Handelsregister
einzutragen. Im darüberhinausgehenden Umfang – insbesondere betreffend die
Beschlüsse der Generalversammlung vom 24. Juni 2022 – wurden die
superprovisorische Massnahmen vom 30. Juni 2022 hingegen nicht bestätigt.
Das Zivilgericht
führte in seiner Begründung aus, dass an der Generalversammlung vom 27. Mai
2022.
der Jahresabschluss 2021 abgelehnt worden sei, dass drei neue
Genossenschafter aufgenommen worden seien und dass dem Berufungskläger 1
gekündigt und die Löschung von dessen Zeichnungsberechtigung im Handelsregister
beschlossen worden sei. Die ersten zwei Beschlüsse seien nicht im
Handelsregister einzutragen. Betreffend die Löschung der Zeichnungsberechtigung
des Berufungsklägers 1 habe das Handelsregisteramt die Berufungsbeklagte
bereits darauf hingewiesen, dass hier ein Verwaltungsratsbeschluss und kein
Generalversammlungsbeschluss notwendig sei. Die Neuwahl des Vorstands sei auf
eine spätere ausserordentliche Generalversammlung verschoben worden. Es lägen
somit hinsichtlich der Versammlung vom 27. Mai 2022 keine Beschlüsse vor, die
im Handelsregister einzutragen wären. Damit fehle es in Bezug auf die an der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. Mai 2022 getroffene Beschlüssen
an den Voraussetzungen für eine vorsorgliche Registersperre (angefochtener
Entscheid E. 4).
Das Zivilgericht
führt im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass an der Generalversammlung vom
24.
Juni 2022 nach Darstellung der Berufungsbeklagten der alte Vorstand in
globo abgewählt und ein neuer Vorstand bestehend aus F____ (als Präsident) D____
(als Vize), E____, H____ und G____ gewählt worden sei. Zudem sei I____ als
Revisor gewählt worden. Die Berufungskläger hätten zwar Mängel bei der Ladung
zur Verhandlung respektive Durchführung der Verhandlungen aufzeigen können.
Diese würden aber nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse, sondern
lediglich zu deren Anfechtbarkeit führen. Die Berufungskläger würden nicht
aufzeigen, dass sie die Beschlüsse vom 24. Juni 2022 innert der Frist
gemäss Art. 891 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR,
SR 220) angefochten hätten. Daher sei die superprovisorische Anordnung in Bezug
auf die Beschlüsse vom 24. Juni 2022 aufzuheben (angefochtener Entscheid E. 5).
In Bezug auf den
Verwaltungsratsbeschluss vom 13. Juli 2022 kam das Zivilgericht zum Ergebnis,
dass die Einladung an den Berufungskläger 2 zur Verwaltungssitzung vom 13. Juli
2022.
zu kurzfristig erfolgt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
daher die an dieser Sitzung getroffenen Verwaltungsratsbeschlüsse als nichtig
zu qualifizieren seien. Die Berufungskläger könnten aufzeigen, dass aufgrund
des Verwaltungsratsbeschlusses vom 13. Juli 2022 ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil drohe und es könne auch eine entsprechende
Dringlichkeit aufgezeigt werden. Da das vorsorgliche Verbot betreffend den
Verwaltungsratsbeschluss vom 13. Juni 2022 zudem verhältnismässig sei, sei
dieses aufrechtzuerhalten (angefochtener Entscheid E. 6). Ein Verbot, sämtliche
Beschlüsse der Verwaltung der Berufungsbeklagten und/oder andere Anträge auf
Änderungen des Handelsregistereintrags der Berufungsbeklagten, welche unter
Einhaltung der statutarischen Vorschriften gefasst worden seien, in das
Register eintragen, sei mit dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit hingegen nicht
in Einklang zu bringen und entsprechend aufzuheben (angefochtener Entscheid E.
7).
2.2
Die
Berufungskläger setzen sich in ihrer Berufung mit diesen Ausführungen des
Zivilgerichts nicht auseinander und zeigen auch nicht auf, inwiefern ein
Berufungsgrund gemäss Art. 310 ZPO vorliegen soll. Die Berufungskläger legen
auf mehreren Seiten den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne jedoch aufzuzeigen,
dass das Zivilgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Sie bestreiten
insbesondere nicht, dass an der Generalversammlung vom 27. Mai 2022 keine Beschlüsse
getroffen wurden, die in der Folge in das Handelsregister eingetragen werden könnten.
Ebenso wenig bestreiten sie die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach
sie die Beschlüsse der Generalversammlung vom 24. Juni 2022 innert der Frist
gemäss Art. 891 Abs. 1 und Abs. 2 OR nicht angefochten haben. Sie machen zwar
geltend, dass die Sitzungen vom 27. Mai 2022 und vom 24. Juni 2022 für
nichtig und ungültig zu erklären seien (Berufung S. 11). Sie setzen sich aber nicht
mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach diese
Beschlüsse lediglich anfechtbar und nicht nichtig seien. Es ist auch nicht
ersichtlich, weshalb die ausführlich begründete Qualifizierung durch das
Zivilgericht unrichtig sein soll. Somit kommen die Berufungskläger ihrer
Begründungspflicht nicht nach: Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1
ZPO bedeutet nämlich, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit
den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus (BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; ausführlich
hierzu AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 4). Auf die diesen Anforderungen
nicht entsprechende Kritik der Berufungskläger kann deshalb aus prozessualen
Gründen nicht eingetreten werden.
In Bezug auf die
Verwaltungssitzung vom 13. Juli 2022 bestätigte das Zivilgericht im
angefochtenen Entscheid die superprovisorisch angeordneten Massnahmen, weshalb
darauf vorliegend nicht mehr einzugehen ist. Da das Zivilgericht im
angefochtenen Entscheid ein Gesuch um vorsorgliche Anordnung einer
Registersperre zu behandeln hatte, hatte es nicht über Fragen zu entscheiden,
welche nicht in einen Handelsregistereintrag münden. Für die Beurteilung der
strittigen Registersperre ist auch irrelevant, ob Herr F____ gegen aussen als
Präsident der Berufungsbeklagten auftritt, wie dies von den Berufungsklägern
geltend gemacht wird (vgl. Berufung S. 12). Soweit auf die Ausführungen
der Berufungskläger überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich
insofern als unbegründet.
2.3
Aus
den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Berufungskläger in ihrer
Berufung nicht darzulegen vermögen, weshalb der angefochtene Entscheid
aufzuheben wäre. Damit besteht auch keine Veranlassung, den erstinstanzlichen
Kostenentscheid abzuändern. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägern
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (vgl. § 12
des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid betreffend Streitwert werden von den
Berufungsklägern nicht beanstandet. Aufgrund der zu behandelnden Sachverhalts-
und Rechtsfragen und der Tatsache, dass auf die im Berufungsverfahren
gestellten neuen Anträge nicht eingetreten werden konnte (vgl. oben
E. 1.3), ist eine Gebühr von CHF 1'500.– für das Berufungsverfahren
angemessen. Sie werden mit dem von den Berufungsklägern
geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.– verrechnet.
Eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte ist nicht geschuldet, da
keine Berufungsantwort eingeholt wurde.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 17. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– in solidarischer Verbindung. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungskläger von CHF 1'500.–
verrechnet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
-
Berufungskläger 2
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.