ZB.2022.36
Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen
13. Dezember 2022Deutsch3 min
Mit Entscheid vom 1. November 2022 wies das Zivilgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2022.36
ENTSCHEID
vom 13. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
1
[...] Mieter
1
B____ Berufungsklägerin
2
[...]
Mieterin 2
gegen
C____ Berufungsbeklagte
c/o [...]
Vermieterin
Zustelladresse: [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2022
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 1. November 2022 wies das Zivilgericht
Basel-Stadt B____ und A____ (Mieter) an, die von der C____ (Vermieterin)
gemietete 3-Zimmerwohnung an der [...] in Basel zu räumen, dies bis spätestens
15. November 2022. Auf Gesuch der beiden Mieter hin begründete das Zivilgericht
diesen Entscheid schriftlich. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid
erhoben die Mieter Berufung beim Appellationsgericht mit dem Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung, an welcher sie ihre Fakten darlegen könnten.
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei
und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257
und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl.
Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren
ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1
ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten
Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen
der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom
28.
November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am
Schalter des Appellationsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige
Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten
werden.
Für die
Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Mieter die
Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten (§ 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810])
wird umständehalber verzichtet. Da der Vermieterin im Berufungsverfahren keine
Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 1. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
-
Berufungsklägerin 2
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.