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Entscheid

ZB.2022.36

Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen

13. Dezember 2022Deutsch3 min

Mit Entscheid vom 1. November 2022 wies das Zivilgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2022.36

ENTSCHEID

vom 13. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungskläger

1

[...] Mieter

1

B____ Berufungsklägerin

2

[...]

Mieterin 2

gegen

C____ Berufungsbeklagte

c/o [...]

Vermieterin

Zustelladresse: [...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. November 2022

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 1. November 2022 wies das Zivilgericht

Basel-Stadt B____ und A____ (Mieter) an, die von der C____ (Vermieterin)

gemietete 3-Zimmerwohnung an der [...] in Basel zu räumen, dies bis spätestens

15. November 2022. Auf Gesuch der beiden Mieter hin begründete das Zivilgericht

diesen Entscheid schriftlich. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid

erhoben die Mieter Berufung beim Appellationsgericht mit dem Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung, an welcher sie ihre Fakten darlegen könnten.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei

und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257

und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl.

Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren

ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1

ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten

Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen

der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom

28.

November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am

Schalter des Appella­tionsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige

Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten

werden.

Für die

Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Mieter die

Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten (§ 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810])

wird umständehalber verzichtet. Da der Vermieterin im Berufungsverfahren keine

Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 1. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1

-

Berufungsklägerin 2

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.