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Entscheid

ZB.2022.37

vorsorgliche Massnahmen

31. März 2023Deutsch28 min

noch gemeinsam oder unter Beisein des Erbenvertreters resp. des Schlüsselinhabers

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.37

ENTSCHEID

vom 31. März 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Gesuchsteller

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. September 2022

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Bruder) und B____ (nachfolgend Schwester)

sind die Kinder des am 10. Dezember 2003 verstorbenen C____ selig (nachfolgend

Vater) und der am 24. Januar 2021 verstorbenen D____ selig (nachfolgend

Mutter). Sie sind als einzige Erben je zur Hälfte an den Nachlässen ihrer

Eltern beteiligt. Die E____ AG (nachfolgend Gesellschaft) ist eine

Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Ihr Zweck besteht im Erwerb, der

Überbauung, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, der Durchführung

aller damit zusammenhängenden Geschäfte sowie der Beteiligung an und der

Übernahme von ähnlichen Unternehmen. Ihr Aktienkapital besteht aus 50

Namenaktien. Bis am 4. März 2022 war [...] einziges Mitglied des

Verwaltungsrats. Seither ist die Schwester einziges Mitglied des

Verwaltungsrats. 48 Namenaktien der Gesellschaft befanden sich im Nachlass des

Vaters, eine im Nachlass der Mutter und eine im Eigentum der Schwester. Advokat

F____ war Erbenvertreter für 48 Namenaktien der Gesellschaft. Die Gesellschaft

ist Eigentümerin der Liegenschaften [...]weg 18 und 20 und damit auch einer

Wohnung im 4. Stock der Liegenschaft [...]weg 18 sowie der beiden Dachwohnungen

der Liegenschaften [...]weg 18 und 20. Jedenfalls die Dachwohnungen wurden von

den Eltern bewohnt. Der Bruder zog im Jahr 2010 zu seiner Mutter in die

Dachwohnungen und bewohnte die drei Wohnungen.

Gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28. Februar 2022

übernimmt die Schwester sämtliche Aktiven und Passiven aus dem Nachlass des

Vaters mit Ausnahme der persönlichen Effekten, der Einrichtungsgegenstände, des

Hausrats und der Kunstgegenstände, die sich im Vermögen des Vaters befunden

haben. Hinsichtlich dieser Gegenstände wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt

(Ziffer 1.1). Die Schwester übernimmt auch die Aktien der Gesellschaft, die

sich im Nachlass der Mutter befinden, und die Schulden der Mutter gegenüber der

Gesellschaft. Bezüglich der übrigen Aktiven und Passiven des Nachlasses der

Mutter wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.2). Die Schwester

bezahlt dem Bruder für sein partielles Ausscheiden aus den Erbengemeinschaften

CHF 2'650'000.– und übernimmt seine erbrechtliche Verpflichtung im Nachlass des

Vaters (Ziffer 2.1). Der Bruder verpflichtet sich, spätestens bis 10. März 2022

die Wohnungen [...]weg 18, 4. Stock, sowie die beiden Dachwohnungen [...]weg 18

und 20 besenrein der Verwaltung der Gesellschaft, der G____ AG (nachfolgend

Verwaltung), zu übergeben, sämtliche Wohnungsschlüssel abzugeben und die

Gegenstände, die ihm gehören, aus diesen Wohnungen zu entfernen (allfällige

noch verbliebene, ihm gehörende Gegenstände sind bis spätestens Ende März 2022

zu entfernen), sodass sich in den Wohnungen ab diesem Zeitpunkt nur noch jene

Gegenstände befinden, bezüglich derer gemäss Ziffern 1.1 und 1.2 des

Erbteilungsvertrags die Erbengemeinschaften fortgesetzt werden (Ziffer 3.1).

«Nach Abgabe der Wohnungen bis zur definitiven Verfügung über alle

Nachlassgegenstände, die sich noch in den Wohnungen befinden (Übernahme durch

die Parteien, Verkauf, Auktionierung, externe Lagerung), haben die Parteien nur

noch gemeinsam oder unter Beisein des Erbenvertreters resp. des Schlüsselinhabers

(G____ AG) Zutritt zu den Räumlichkeiten.» (Ziffer 3.2) «Die Parteien stellen

fest, dass die sich noch in den fortgesetzten Erbengemeinschaften befindlichen

Gegenstände gemäss Ziffer 3.1 nach gemeinsamer Absprache aufgeteilt oder – bei

ausbleibender Einigung – verkauft bzw. auktioniert werden. Jene Gegenstände,

über welche keine Einigung erzielt werden kann, sind spätestens per 31. März

2022 aus den Wohnungen [...]weg 18 und 20 zu entfernen und auf Kosten der

Erbengemeinschaften extern zu lagern. Können sich die Erben über den Ort der

Deponierung nicht einigen, entscheidet der Gerichtspräsident/die

Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt hierüber als Einzelrichter/in»

(Ziffer 3.3).

Der Bruder stellte mit Gesuch vom 14. April 2022 beim

Zivilgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei der Gesuchsbeklagten

superprovisorisch und unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

zu verbieten, die Wohnungen am [...]weg 18/20 (4. Stock Nr. 18 sowie die beiden

Dachwohnungen) in Basel ohne Zustimmung oder Anwesenheit des Gesuchstellers zu

betreten.

2. Es sei die Gesuchsgegnerin

superprovisorisch und unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im

Widerhandlungsfall zu verpflichten, sämtliche sich in ihrem Besitz oder

[demjenigen] der E____ AG befindliche Schlüssel der Wohnungen am [...]weg 18/20

(4. Stock Nr. 18 sowie die beiden Dachwohnungen) bei der Kanzlei des

Zivilgerichts Basel-Stadt zu deponieren.

3. Es sei im Sinne einer

provisorischen Massnahme Herr F____, Advokat und Notar, [...] als

Erbenvertreter in den Nachlässen der am 10. Dezember 2003 und am 24. Januar

2021 verstorbenen C____ und D____, beide wohnhaft gewesen am [...]weg 18 in

4058 Basel, einzusetzen und ihn mit folgenden Aufgaben zu betrauen:

a. Die Sicherstellung des

Zugangs zu den Dachwohnungen am [...]weg 18/20 und derjenigen im 4. Stock (Nr.

18) sowie die Verwahrung sämtlicher Schlüssel.

b. Die Einlagerung der sich im

Nachlass befindenden Kunst- und Wertgegenstände in ein externes Depot sowie die

Sicherstellung, dass kein Erbe alleinigen Zugang zu diesem hat.

c. Die Zuteilung der Kunst- und

Wertgegenstände entsprechend der Erbquoten und bei Uneinigkeit der Aufteilung

die Koordination des Verkaufs der Gegenstände respektive der Durchführung einer

Auktion.

Eventualiter sei eine andere Person als Erbenvertreter zu

ernennen.»

Mit Entscheid vom 14. April 2022 verbot das Zivilgericht der

Schwester unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

(Busse bis CHF 10'000.–) superprovisorisch, «die sich im Eigentum der

fortgesetzten Erbengemeinschaft gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28.

Februar 2022 befindlichen Wert- und Kunstgegenstände ohne Zustimmung des

Bruders zu veräussern» (Ziffer 2). Das weiter gehende Gesuch um Anordnung

superprovisorischer Massnahmen wies das Zivilgericht ab, soweit es darauf eintrat.

Die Schwester beantragte mit Gesuchsantwort vom 22. April 2022 die Aufhebung

der superprovisorischen Anordnung vom 14. April 2022 und die Abweisung des Gesuchs

um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Mit Entscheid vom 30. September 2022 hob

das Zivilgericht die superprovisorische Massnahme auf (Ziffer 3) und wies das

Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat

(Ziffer 4).

Gegen diesen

Entscheid erhob der Bruder am 28. November 2022 Berufung beim

Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei Ziffer 3 des angefochtenen

Entscheids aufzuheben und die superprovisorische Massnahme gemäss Ziffer 2 des

Entscheids vom 14. April 2022 als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen. Des

Weiteren sei der zivilgerichtliche Kostenentscheid dahingehend zu ändern, dass

zumindest ein Teil der vorinstanzlichen Kosten der Schwester aufzuerlegen sei.

Mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2023 beantragt die Schwester die Abweisung

der Berufung. Dazu nahm der Bruder mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Poststempel

vom 31. Januar 2023) Stellung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten ist ein Entscheid des

Zivilgerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über

vorsorgliche Massnahmen offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Streitwert beträgt mehr als CHF

10'000.– (angefochtener Entscheid E. 5). Auf die frist- und formgerecht

erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2

Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Am 13. Januar 2023 verfügte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass die Berufungsantwort dem

Bruder zugestellt werde und dass eine allfällige Stellungnahme zur

Berufungsantwort innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab

Zustellung der Verfügung einzureichen wäre. Diese Frist endete am 30. Januar

2023.

Der Bruder behauptet unter Verweis auf eine schriftliche Bestätigung

eines Zeugen vom 31. Januar 2023, dass er den Umschlag mit seiner Stellungnahme

vom 30. Januar 2023 gleichentags um ca. 23.00 Uhr in einen Briefkasten der

Schweizerischen Post eingeworfen habe. Wie es sich damit verhält, kann

offenbleiben, weil die Stellungnahme des Bruders vom 30. Januar 2023 auch im

Fall der Berücksichtigung nichts am Ausgang des vorliegenden

Berufungsverfahrens ändert.

2.

Das Zivilgericht begründete die Abweisung des Gesuchs um

Anordnung vorsorglicher Massnahmen damit, dass der Bruder nicht glaubhaft

gemacht habe, dass die Verletzung eines Anspruchs von ihm drohe. Er habe zwar

aufgezeigt, dass es der Schwester faktisch möglich wäre, in Verletzung des

partiellen Erbteilungsvertrags eigenmächtig über Nachlassgegenstände zu

verfügen. Die abstrakte Möglichkeit allein genüge aber nicht zur Annahme einer

realen diesbezüglichen Gefahr (angefochtener Entscheid E. 4.2). Mit seiner

Berufung macht der Bruder sinngemäss geltend, er habe glaubhaft gemacht, dass

eine Verletzung eines Anspruchs von ihm drohe.

3.

3.1

3.1.1

Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt

voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin ein

materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art.

261.

Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass die Gesuchsgegnerin diesen Anspruch verletzt

oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem

Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die

Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die

vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2

und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29

vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E.

5.2.1

mit Nachweisen).

3.1.2

Grundlage

einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt

bestehende, andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung

(Begehungsgefahr) und eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht

(Wiederholungsgefahr). Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer

aktuellen Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung

bestehen. Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht,

muss eine Verletzung drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche

ernsthaft zu befürchten ist (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1 mit

Hinweisen).

3.1.3

Der

Eintritt des befürchteten Nachteils muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte

wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht. Der

Eintritt oder eine Vergrösserung des Nachteils muss in der Zukunft drohen. Ein

bereits eingetretener Nachteil kann eine vorsorgliche Massnahme nicht rechtfertigen

(AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.1.4

Gemäss

der bisherigen Praxis des Appellationsgericht, mehreren Entscheiden des

Bundesgerichts und wohl herrschender Lehre beurteilt sich die

Verhältnismässigkeit aufgrund einer Abwägung der Interessen des Gesuchstellers

und der Gesuchsgegnerin (AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.2, ZB.2017.29

vom 14. September 2017 E. 4.5, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.2; vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 11 N 272; Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 23; Kofmel Ehrenzeller, Art. 261 N 9; Staehelin, in:

Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 22

N 10, 12 und 13a; Sprecher, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 262 ZPO N 47 und 49; a.M. Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 34; differenzierend Treis, in: Stämpflis Handkommentar ZPO,

Bern 2010, Art. 261 N 18). In seiner jüngsten Rechtsprechung weicht das

Bundesgericht ohne Begründung von dieser in mehreren eigenen Urteilen

vertretenen Ansicht ab. Beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche

Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, sei grundsätzlich keine

Interessenabwägung vorzunehmen. Es sei nicht erforderlich, dass der Nachteil,

welcher dem Gesuchsteller ohne die vorsorgliche Massnahme drohe, gewichtiger

oder wahrscheinlicher sei als derjenige, welcher der Gesuchsgegnerin im Fall

der Anordnung der vorsorglichen Massnahme drohe. Deren Interessen sei

allenfalls mit einer Sicherheitsleistung im Sinn von Art. 264 Abs. 1 ZPO

Rechnung zu tragen (BGE 139 III 86 E. 5 S. 92; BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember

2021.

E. 5.1; vgl. BGer 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1). Dies ändert jedoch

nichts daran, dass vorsorgliche Massnahmen jedenfalls insoweit verhältnismässig

sein müssen, als sie zur Abwendung des drohenden Nachteils geeignet und

notwendig sein müssen (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO [Notwendigkeit]; Art. 262 ZPO

[Eignung]; Huber, a.a.O., Art. 261

N 23 und Art. 262 N 6 [Eignung und Notwendigkeit]; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 N 12 und Art. 262 N 2–4

[Eignung und Notwendigkeit]; Sprecher,

a.a.O., Art. 261 ZPO N 112 sowie Art. 262 ZPO N 37 f. und 47 ff. [Eignung und

Notwendigkeit]; Zürcher, a.a.O.,

Art. 261 N 14 f. und 36 [Notwendigkeit]).

3.2

In der Berufung (Rz. 10 f.) begründet der

Bruder die behauptete Gefährdung zunächst mit dem hohen Wert der Kunstsammlung

von ca. CHF 1 Mio. und dem seit Jahren zerrütteten Verhältnis der Parteien. Wie

die Schwester zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort, ad 10 f.) sind

diese Umstände als solche selbst bei Wahrunterstellung entgegen der Ansicht des

Bruders nicht geeignet, die ernsthafte Befürchtung zu begründen, dass die

Schwester Kunst- oder Wertgegenstände aus dem Nachlass ohne Zustimmung des

Bruders veräussern könnte. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2023 (S. 1)

macht der Bruder zur Begründung der behaupteten Gefährdung zudem geltend, dass

die Kunstsammlung aus sehr zahlreichen Gegenständen bestehe, die schwierig zu

überblicken seien. Diese Behauptung ist erstens ein unzulässiges Novum (vgl.

Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zweitens ist sie kaum vereinbar mit einer früheren

Behauptung des damaligen Rechtsvertreters des Bruders. Dieser erklärte mit

E-Mail vom 11. April 2022 (Gesuchsbeilage 8), der Bruder habe die

Wertgegenstände fotografiert. Zudem reichte der Bruder eine Schätzung des

Nachlasses und eine Taxierung der asiatischen Kunst aus der Sammlung des

Erblassers ein (Gesuchsbeilagen 4 und 5). Schliesslich vermöchte auch der

Umstand, dass die Kunstsammlung aus sehr zahlreichen Gegenständen bestände, die

schwierig zu überblicken wären, keine ernsthafte Befürchtung zu begründen, dass

die Schwester Kunst- oder Wertgegenstände aus dem Nachlass ohne Zustimmung des

Bruders veräussern könnte.

3.3

Weiter macht der Bruder geltend, die

Gefährdung ergebe sich daraus, dass die Parteien im partiellen

Erbteilungsvertrag Sicherungsklauseln vereinbart hätten. Diese seien Folge der

Einschätzung beider Parteien, dass ein unbeaufsichtigter Zugang nur einer

Partei zu den Nachlassgegenständen für die andere Partei eine klare Gefährdung

darstellte (Berufung, Rz. 5 f. und 12). Dies wird von der Schwester bestritten

(vgl. Berufung, ad 12). Entgegen der Ansicht des Bruders kann aus dem Umstand,

dass die Parteien in Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags vereinbart

haben, dass sie – nach Abgabe der Wohnungen bis zur definitiven Verfügung über

alle Nachlassgegenstände, die sich noch darin befinden – nur noch gemeinsam

oder in Anwesenheit des Erbenvertreters oder eines Mitarbeiters der Verwaltung

Zutritt zu den Räumlichkeiten haben, nicht geschlossen werden, bei alleinigem

Zugang einer Partei zu den Wohnungen bestände nach Einschätzung beider Parteien

eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Entwendung oder einer eigenmächtigen

Veräusserung von Nachlassgegenständen.

3.4

3.4.1

Der Bruder begründet die behauptete Gefährdung

auch mit angeblichen vertrags- und rechtswidrigen eigenmächtigen Handlungen der

Schwester (vgl. insbesondere Berufung, Rz. 8 und 13 f.). Die Schwester

bestreitet sowohl ein vertrags- oder rechtswidriges eigenes Verhalten als auch

die behauptete Gefährdung (vgl. Berufungsantwort, ad 8 und 13 f.).

3.4.2

Der Bruder zog am 14. März 2022 aus den drei

Wohnungen aus (Gesuchsantwort, Rz. 9) und übergab der Verwaltung gleichentags

Schlüssel zu den Wohnungen (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 13). Seinen

Verpflichtungen gemäss dem partiellen Erbteilungsvertrag, die Wohnungen

spätestens am 10. März 2022 besenrein der Verwaltung zu übergeben und

allfällige noch darin verbliebene ihm gehörende Gegenstände bis spätestens Ende

März 2022 zu entfernen, kam er jedoch nicht nach (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 6

und 13; Schreiben des Rechtsvertreters der Schwester vom 7. April 2022

[Gesuchsbeilage 7], S. 1). Der Bruder macht geltend, bis am 14. April 2022 sei

es ihm nicht möglich gewesen, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung zu

entfernen, weil er krank gewesen sei und weil ihm kein zeitlich ausreichender

Zutritt zu den Wohnungen gewährt worden sei. Damit sei ihm faktisch verwehrt

worden, seiner Verpflichtung gemäss Ziffer 3.1 des partiellen

Erbteilungsvertrags nachzukommen (Gesuch, Rz. 13). Diese bestrittene

(Gesuchsantwort, Rz. 13) Darstellung ist unglaubhaft, weil der Bruder dafür

jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig bleibt. Im Übrigen hätte

er seiner Verpflichtung, die Wohnungen in einen besenreinen Zustand zu

versetzen, bereits bis zur Abgabe der Schlüssel und damit in einer Zeit, in der

er noch unbeschränkten Zugang gehabt hat, nachkommen müssen. Damit ist davon

auszugehen, dass der Bruder die erwähnten Verpflichtungen aus dem

Erbteilungsvertrag schuldhaft verletzt hat.

3.4.3

Am 14. März 2022 besichtigte die Schwester in

Begleitung eines Mitarbeiters der Verwaltung die Wohnungen. Dabei fanden sie

diese total zugemüllt vor (Gesuchsantwort, Rz. 13; E-Mail des Rechtsvertreters

der Schwester an den Rechtsvertreter des Bruders vom 14. April 2022

[Gesuchsbeilage 8]). Auf den eingereichten Fotos (Gesuchsantwortbeilage 5) ist

ersichtlich, dass in den Wohnungen grosse Unordnung geherrscht hat, diverse

Gegenstände und viel Müll herumgelegen haben sowie die Wohnung und viele Gegenstände

stark verunreinigt gewesen sind. Angesichts des desolaten Zustands der

Wohnungen ist die Behauptung des Bruders haltlos, es sei davon auszugehen, dass

die Schwester den effektiv unbedeutenden Umstand, dass er die Wohnungen nicht

vollständig gereinigt übergeben habe, nur als Vorwand zur Umgehung von

Verpflichtungen aus dem partiellen Erbteilungsvertrag genutzt habe (vgl.

Berufung, Rz. 22).

3.4.4

Nach Ablauf der im partiellen Erbvertrag

statuierten Frist bis 31. März 2022 forderte die Schwester als Verwaltungsrätin

der Gesellschaft die Verwaltung auf, ihr die Schlüssel der Wohnungen zu

übergeben. Ausserdem teilte sie als Verwaltungsrätin der Gesellschaft der

Verwaltung mit, dass die Aufgabe des Mitarbeiters der Verwaltung, die Parteien

beim Betreten der Wohnungen zu begleiten, mit Ablauf der erwähnten Frist

beendet sei (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 14; E-Mail des Rechtsvertreters der

Schwester an den Rechtsvertreter des Bruders vom 14. April 2022 [Gesuchsbeilage

8]). Am 4. April 2022 übergab die Verwaltung der Schwester die Schlüssel zu den

drei Wohnungen (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 15; Schreiben des Rechtsvertreters der

Schwester vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7, S. 1]). Der Bruder macht

geltend, damit verfüge die Schwester über die alleinige Zutrittsmöglichkeit zu

den Wohnungen und damit auch über die alleinige Verfügungsgewalt über die Wert-

und Kunstgegenstände der Erbengemeinschaft, die sich in den Wohnungen befinden

(vgl. Gesuch, Rz. 18 und 24; Berufung, Rz. 18). Die Schwester wandte dagegen

ein, dass ihr die Schlüssel nicht als Miterbin, sondern als Verwaltungsrätin

der Gesellschaft übergeben worden seien (Gesuchsantwort, Rz. 15). Nicht die

Schwester, sondern die Gesellschaft habe seinerzeit die Verfügungsgewalt über

die sich in den Wohnungen befindlichen Gegenstände gehabt. Die Gesellschaft als

Eigentümerin habe entschieden, wer Zutritt zu den Wohnungen habe und was mit

den darin befindlichen Sachen geschehe (Gesuchsantwort, Rz. 24). Damit habe

keine einseitige Verfügungsmöglichkeit der Schwester bestanden (Gesuchsantwort,

Rz. 25). Rechtlich mögen diese Einwände zutreffen. Da die Schwester

Alleinaktionärin und einzelzeichnungsberechtigtes einziges Mitglied des

Verwaltungsrats der Gesellschaft ist und diese damit vollständig beherrscht,

ändert dies aber nichts daran, dass sie faktisch die alleinige

Zutrittsmöglichkeit zu den Wohnungen und die alleinige Verfügungsgewalt über

die Gegenstände hat, die sich darin befinden. In der Berufungsantwort

bestreitet die Schwester die Behauptungen des Bruders zwar (vgl.

Berufungsantwort, ad 18). Sie behauptet aber nicht, sie habe die Schlüssel zu

den drei Wohnungen einer anderen Person gegeben, sondern macht geltend, ihre

abstrakte Möglichkeit, Nachlassgegenstände aus den Wohnungen zu entfernen,

genüge nicht zur Annahme einer diesbezüglichen realen Gefahr (Berufungsantwort,

ad 18). Damit räumt sie implizit ein, dass sie faktisch weiterhin die alleinige

Verfügungsgewalt über die Gegenstände hat. Wie das Zivilgericht richtig

festgestellt hat und die Schwester zu Recht geltend macht, genügt diese

faktische Möglichkeit aber nicht zur Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit,

dass die Schwester Wert- oder Kunstgegenstände aus dem Nachlass aus den

Wohnungen entwenden oder ohne Zustimmung des Bruders verkaufen könnte (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 4.2).

3.4.5

Die Schwester machte im erstinstanzlichen

Verfahren sinngemäss geltend, die Übergabe der Wohnungsschlüssel an sie als

Verwaltungsrätin der Gesellschaft und deren Besitz durch sie als

Verwaltungsrätin der Gesellschaft stelle keine Verletzung des partiellen

Erbteilungsvertrags dar, weil die Vereinbarung, dass die Parteien die Wohnungen

nur in Anwesenheit der anderen Partei, eines Mitarbeiters der Verwaltung oder

des Erbenvertreters betreten, bis am 31. März 2022 befristet gewesen sei (Gesuchsantwort,

Rz. 17).

Gemäss Ziffer 3.3 des partiellen Erbteilungsvertrags sind die

Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden kann, spätestens per 31.

März 2022 aus den Wohnungen zu entfernen und auf Kosten der Erbengemeinschaft

extern zu lagern. Dies spricht zwar dafür, dass die Beschränkung des Zugangs ab

dem 1. April 2022 nicht mehr gilt, weil sich ab diesem Zeitpunkt keine

Nachlassgegenstände mehr in den Wohnungen befinden sollten. Gemäss Ziffer 3.2

des partiellen Erbteilungsvertrags gilt die Beschränkung des Zugangs jedoch

«bis zur definitiven Verfügung über alle Nachlassgegenstände, die sich noch in

den Wohnungen befinden (Übernahme durch die Parteien, Verkauf, Auktionierung,

externe Lagerung)». Diese Vereinbarung könnte dahingehend ausgelegt werden,

dass die Beschränkung des Zugangs auch nach dem 31. März 2022 gilt, wenn

Nachlassgegenstände entgegen der Regelung von Ziffer 3.3 des partiellen

Erbteilungsvertrags bis dahin noch nicht aus den Wohnungen entfernt und extern

gelagert worden sind.

In ihrer Berufungsantwort macht die Schwester geltend, der

Bruder könne sich nicht auf Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags

berufen. Die Umsetzung dieser Bestimmung habe nämlich vorausgesetzt, dass der

Bruder die Wohnungen besenrein abgebe und vor der Abgabe der Schlüssel die

Gegenstände, die ihm gehörten, aus den Wohnungen entferne. Dieser Pflicht sei

er nicht nachgekommen (Berufung, ad 5 und ad 12). Wenn der Bruder seinen

Verpflichtungen gemäss Ziffer 3.1 des partiellen Erbteilungsvertrags

nachgekommen wäre, hätten sich – in der Zeit, in der die Parteien gemäss Ziffer

3.2

des partiellen Erbteilungsvertrags nur noch gemeinsam oder im Beisein des

Erbenvertreters respektive eines Mitarbeiters der Verwaltung Zutritt zu den

Wohnungen haben sollten – in den Wohnungen zwar nur noch diejenigen Gegenstände

befunden, bezüglich derer die Erbengemeinschaft einstweilen fortgesetzt werden

sollte. Nicht ohne Weiteres leuchtet aber ein, weshalb der Umstand, dass sich

aufgrund der Verletzung von Ziffer 3.1 des partiellen Erbteilungsvertrags durch

den Bruder in den Wohnungen zusätzliche Gegenstände befunden haben, zur Folge

haben sollte, dass die in Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags

vorgesehene Einschränkung des Zugangs nicht gilt.

Wie die vorstehenden Fragen der Auslegung des partiellen

Erbteilungsvertrags zu beantworten sind, kann und muss im vorliegenden

Verfahren offenbleiben, weil die Berufung aus den nachstehenden Gründen auch

bei Annahme eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens der Schwester abzuweisen

ist.

Es ist jedenfalls glaubhaft, dass die Schwester und ihr

Rechtsvertreter subjektiv davon ausgegangen sind und ausgehen, dass der Besitz

der Wohnungsschlüssel durch die Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft

und die Zutrittsmöglichkeit der Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft

zu den Wohnungen mit dem partiellen Erbteilungsvertrag vereinbar sind. Daher

kann aus dem Umstand, dass die Schwester diesen Besitz und diese Möglichkeit in

Anspruch nimmt, entgegen der Ansicht des Bruders nicht auf ihre Bereitschaft

oder ihren Willen, den partiellen Erbteilungsvertrag zu verletzen, geschlossen

werden.

3.4.6

Nach der Übergabe der Wohnungsschlüssel

veranlasste die Gesellschaft die Entsorgung des Unrats, der sich in den

Wohnungen befand, durch die H____ GmbH. Als der Bruder am 4. April 2022

feststellte, dass eine Mulde vor dem Haus stand, mit der Räumung der Wohnungen

begonnen worden war und die ersten zu entsorgenden Gegenstände in der Garage

lagen, machte er gegenüber der Schwester geltend, es handle sich um seine

Sachen und er wolle Teile davon behalten. Die Gesellschaft erlaubte ihm in der

Folge, aus der Garage bzw. den Containern zu nehmen, was er wollte. Davon

machte er Gebrauch. Inzwischen ist die Entsorgung des Mülls abgeschlossen (vgl.

Gesuchsantwort, Rz. 14 f.; E-Mail des Rechtsvertreters der Schwester an den

Rechtsvertreter des Bruders vom 14. April 2022 [Gesuchsbeilage 8]; Schreiben

des Rechtsvertreters der Schwester vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7], S.

1]). Der Bruder macht geltend, die Schwester habe die Räumung und Entsorgung

der sich in den Wohnungen befindlichen Einrichtungsgegenstände durch die H____

GmbH in Auftrag gegeben. Durch dieses eigenmächtige Handeln der Schwester habe

er keine Kontrolle mehr, ob wirklich nur seine Gegenstände aus den Wohnungen

entfernt worden seien, und insbesondere auch nicht, ob die sich im Nachlass

befindlichen Wertgegenstände entfernt würden (Gesuch, Rz. 15). Dass tatsächlich

etwas anderes als Gegenstände des Bruders aus den Wohnungen entfernt worden

sei, behauptet dieser aber nicht einmal. Die Schwester bestreitet, im

Zusammenhang mit der Räumung Wertgegenstände des Nachlasses entsorgt zu haben

(Gesuchsantwort, Rz. 15). Auch unter der Annahme, dass die Schwester als

Verwaltungsrätin der Gesellschaft die Räumung veranlasst hat, kann aus ihrem

diesbezüglichen Verhalten unter den vorstehend dargelegten Umständen entgegen

der Ansicht des Bruders nicht geschlossen werden, es sei ernsthaft zu

befürchten, dass sie Wert- oder Kunstgegenstände der Erbengemeinschaft aus den

Wohnungen entferne oder gar veräussere.

3.4.7

Mit E-Mail vom 15. März 2022

(Gesuchsantwortbeilage 7) wies der Rechtsvertreter der Schwester den Bruder

darauf hin, dass die Wohnungen gemäss Erbteilungsvertrag bis Ende März 2022

vollständig geräumt sein müssen. Er fragte ihn, ob er von den

Einrichtungsgegenständen der Eltern noch irgendetwas zu übernehmen wünsche oder

ob er davon ausgehen könne, dass er alles der Schwester überlasse und das, was

sie nicht gebrauchen könne, entsorgt werden dürfe. Betreffend die Wert- und

Kunstgegenstände fragte er ihn, ob er sich überlegt habe, ob und allenfalls

welche er selbst übernehmen möchte bzw. wem man aus seiner Sicht die Sachen

oder einen Teil davon zum Kauf anbieten könne und welches Auktionshaus er

bevorzugen würde. Der Rechtsvertreter der Schwester bat den Bruder, ihm bis

Ende Woche und damit bis am Sonntag, 20. März 2022 Bescheid zu geben. Der

Bruder antwortete nicht. Auch am 4. April 2022 meldete er keine Wünsche

bezüglich der Übernahme von Einrichtungs- oder Wertgegenständen an und behielt

er sich nicht vor, selbst ein Auktionshaus vorzuschlagen (Gesuchsantwort, Rz.

16; vgl. Schreiben vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7]). Mit Schreiben vom 7.

April 2022 erklärte der Rechtsvertreter der Schwester dem Rechtsvertreter des

Bruders, die Schwester und ihr Rechtsvertreter hätten aus dem Schweigen des

Bruders geschlossen, er sei damit einverstanden, dass die Schwester den Hausrat

und die Einrichtungsgegenstände übernehme und das Auktionshaus bestimme. Sobald

das Auktionshaus, das bereit und in der Lage sei, die noch vorhandenen Wertgegenstände

abzuholen, bekannt sei, werde der Rechtsvertreter der Schwester den

Rechtsvertreter des Bruders darüber informieren. Die bestrittene

(Gesuchsantwort, Rz. 27) Behauptung des Bruders, die Schwester habe mit dem

Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2022 offenbart, dass sie den

Hausrat und die Einrichtungsgegenstände bereits übernommen habe (Gesuch, Rz. 27),

ist falsch. Mit E-Mail vom 14. April 2022 07.00 Uhr (Gesuchsbeilage 8) an den

Rechtsvertreter der Schwester machte der Rechtsvertreter des Bruders geltend,

dieser habe nicht zugestimmt, dass die Schwester die Wertgegenstände übernehme

oder diese ohne Vereinbarung mit dem Bruder auktionieren lasse. Mit E-Mail vom

14.

April 2022 09.59 Uhr (Gesuchsbeilage 8) teilte der Rechtsvertreter der

Schwester und der Gesellschaft dem Rechtsvertreter des Bruders mit, dass die

Gesellschaft dem Bruder und seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit gewähre,

zusammen mit der Schwester und ihrem Rechtsvertreter in den Wohnungen jene

Gegenstände zu bezeichnen, die der Bruder übernehmen möchte. Der

Rechtsvertreter der Schwester bat den Rechtsvertreter des Bruders, ihm

mitzuteilen, wann ein solcher Rundgang erwünscht sei. Zudem wies der

Rechtsvertreter der Schwester den Rechtsvertreter des Bruders darauf hin, dass

es ihm bzw. dem Bruder freistehe, dem Rechtsvertreter der Schwester

mitzuteilen, welches Auktionshaus der Bruder wünsche. Die bestrittene

(Gesuchsantwort, Rz. 17) Behauptung des Bruders, die Schwester habe im

E-Mailverkehr vom 13./14. April 2022 bestätigt, dass sie nach Gutdünken über

die Nachlassgegenstände verfügen werde (Gesuch, Rz. 17), ist ebenfalls falsch.

Aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2022 kann nicht

geschlossen werden, die Schwester sei bereit oder gewillt, ohne Zustimmung des

Bruders über Nachlassgegenstände und insbesondere über Wert- oder

Kunstgegenstände zu verfügen. Es ist vielmehr glaubhaft, dass sie aufgrund des

Schweigens des Bruders subjektiv davon ausgegangen ist, dieser sei damit einverstanden,

dass die Wert- und Kunstgegenstände durch ein von ihr bestimmtes Auktionshaus

versteigert werden und sie die übrigen Einrichtungsgegenstände und den Hausrat

übernimmt. Sobald sie aufgrund der E-Mail des Rechtvertreters des Bruders vom

14.

April 2022 erkannte, dass dies nicht der Fall ist, brachte sie mit der

E-Mail ihres Rechtsvertreters vom gleichen Tag zum Ausdruck, dass sie gewillt

ist, die Rechte des Bruders zu respektieren. Dies wird durch ihre Erklärungen

in der Gesuchsantwort bestätigt. Die Gesellschaft sei sich bewusst, dass es

sich bei den Gegenständen in den Wohnungen um fremde Sachen handle, die den

Parteien gemeinsam gehörten. Sie werde deshalb die Entfernung der Gegenstände

nur zulassen, wenn sie von beiden Parteien gewünscht werde. Der Bruder müsse

nicht befürchten, dass ohne seine Zustimmung Wert- und Kunstgegenstände aus der

Wohnung entfernt würden (Gesuchsantwort, Rz. 24 f.).

3.5

3.5.1

Schliesslich begründet der Bruder die

Gefährdung damit, dass sich die Schwester auch nach dem Erlass der

vorsorglichen Verfügung bis heute in diversen Hinsichten weiterhin vertrags-

bzw. rechtswidrig verhalten habe (Berufung, Rz. 14). Die Schwester bestreitet

dies (Berufungsantwort, ad 14). Da das Gesuch des Bruders um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen vollumfänglich abgewiesen wurde, soweit darauf

eingetreten wurde, ist davon auszugehen, dass er mit dem Erlass der

vorsorglichen Verfügung die Anordnung der superprovisorischen Massnahme meint.

Der Bruder macht in der Berufung geltend, die Wohnungsschlüssel befänden sich

nach wie vor im Gewahrsam der Schwester und diese habe weiterhin alleinigen

Zugang zu den Wohnungen (Berufung, Rz. 17 f.). Bereits im erstinstanzlichen

Verfahren machte er mit Eingabe vom 27. September 2022 geltend, die Schwester

habe nach wie vor allein Zugang zu und Zugriff auf die Nachlassgegenstände. Es

ist zwar glaubhaft, dass sich die Wohnungsschlüssel weiterhin im Besitz der

Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft befinden und dass die Schwester

damit faktisch nach wie vor die alleinige Zutrittsmöglichkeit zu den Wohnungen

und die alleinige Verfügungsgewalt über die Gegenstände hat, die sich darin

befinden. Wie vorstehend bereits dargelegt worden ist, genügt dies aber nicht

zur Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Entwendung oder Veräusserung

von Nachlassgegenständen (vgl. oben E. 3.4.4) und lässt sich die beantragte

vorsorgliche Massnahme damit auch unter der Annahme, dieser Zustand sei

vertragswidrig, nicht rechtfertigen (vgl. oben E. 3.4.5).

3.5.2

Für irgendein anderes möglicherweise vertrags-

oder rechtswidriges Verhalten der Schwester nach der Anordnung der

superprovisorischen Massnahme bleibt der Bruder jegliche Substanziierung und

jeglichen Beweis schuldig. Von einem solchen kann daher nicht ausgegangen

werden.

3.6

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Bruder entgegen seiner Ansicht nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine

gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schwester Nachlassgegenstände,

insbesondere Wert- oder Kunstgegenstände, aus den Wohnungen entwenden oder ohne

Zustimmung des Bruders veräussern könnte. Aus diesem Grund ist der in der

Berufung sinngemäss gestellte Antrag des Bruders, der Schwester sei unter

Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF

10'000.–) vorsorglich zu verbieten, die sich im Eigentum der fortgesetzten

Erbengemeinschaft gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28. Februar 2022

befindlichen Wert- und Kunstgegenstände ohne Zustimmung des Bruders zu

veräussern, abzuweisen.

4.

4.1

Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat das

Zivilgericht zu Recht die superprovisorische Massnahme gemäss Ziffer 2 seines

Entscheids vom 14. April 2022 aufgehoben und das Gesuch des Bruders um

Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Folglich ist auch der ausschliesslich mit der angeblichen Unrichtigkeit des

Entscheids in der Sache begründete Antrag des Bruders auf Abänderung des

Kostenentscheids des Zivilgerichts ohne Weiteres abzuweisen.

4.2

4.2.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

der Bruder in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens zu tragen.

4.2.2

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'500.– festgesetzt.

4.2.3

Die Parteikosten berechnen sich nach dem

Streitwert. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von ca. CHF 1 Mio. aus

(angefochtener Entscheid E. 5 und 6.2). Der Bruder beanstandet dies nicht. Der

Rechtsvertreter der Schwester geht in seiner Kostennote für das

Berufungsverfahren vom 11. Januar 2023 von einem Streitwert von über CHF

500'000.– aus. Auch unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Bruder den

Entscheid des Zivilgerichts nur teilweise angefochten hat, ist nicht

ersichtlich, weshalb der Streitwert im Berufungsverfahren tiefer als vor dem

Zivilgericht sein sollte. Bei einem Streitwert von über CHF 500'000.– bis CHF

1'000'000.– beträgt das Grundhonorar im summarischen erstinstanzlichen

Verfahren CHF 6'000.– bis CHF 33'333.– (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für das Berufungsverfahren beträgt

das Grundhonorar in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel davon (§ 12 Abs. 1 HoR). Damit ist das vom Rechtsvertreter der Schwester geltend gemachte Honorar

von CHF 3'000.– zweifellos angemessen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 37.70

bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind

daher zusätzlich zu entschädigen. Damit beträgt die Parteientschädigung CHF 3'037.70

zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 30. September 2022 (VV.2022.62) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– und hat der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 3'037.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 233.90, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.