ZB.2022.37
vorsorgliche Massnahmen
31. März 2023Deutsch28 min
noch gemeinsam oder unter Beisein des Erbenvertreters resp. des Schlüsselinhabers
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.37
ENTSCHEID
vom 31. März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsteller
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. September 2022
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Bruder) und B____ (nachfolgend Schwester)
sind die Kinder des am 10. Dezember 2003 verstorbenen C____ selig (nachfolgend
Vater) und der am 24. Januar 2021 verstorbenen D____ selig (nachfolgend
Mutter). Sie sind als einzige Erben je zur Hälfte an den Nachlässen ihrer
Eltern beteiligt. Die E____ AG (nachfolgend Gesellschaft) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Ihr Zweck besteht im Erwerb, der
Überbauung, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, der Durchführung
aller damit zusammenhängenden Geschäfte sowie der Beteiligung an und der
Übernahme von ähnlichen Unternehmen. Ihr Aktienkapital besteht aus 50
Namenaktien. Bis am 4. März 2022 war [...] einziges Mitglied des
Verwaltungsrats. Seither ist die Schwester einziges Mitglied des
Verwaltungsrats. 48 Namenaktien der Gesellschaft befanden sich im Nachlass des
Vaters, eine im Nachlass der Mutter und eine im Eigentum der Schwester. Advokat
F____ war Erbenvertreter für 48 Namenaktien der Gesellschaft. Die Gesellschaft
ist Eigentümerin der Liegenschaften [...]weg 18 und 20 und damit auch einer
Wohnung im 4. Stock der Liegenschaft [...]weg 18 sowie der beiden Dachwohnungen
der Liegenschaften [...]weg 18 und 20. Jedenfalls die Dachwohnungen wurden von
den Eltern bewohnt. Der Bruder zog im Jahr 2010 zu seiner Mutter in die
Dachwohnungen und bewohnte die drei Wohnungen.
Gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28. Februar 2022
übernimmt die Schwester sämtliche Aktiven und Passiven aus dem Nachlass des
Vaters mit Ausnahme der persönlichen Effekten, der Einrichtungsgegenstände, des
Hausrats und der Kunstgegenstände, die sich im Vermögen des Vaters befunden
haben. Hinsichtlich dieser Gegenstände wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt
(Ziffer 1.1). Die Schwester übernimmt auch die Aktien der Gesellschaft, die
sich im Nachlass der Mutter befinden, und die Schulden der Mutter gegenüber der
Gesellschaft. Bezüglich der übrigen Aktiven und Passiven des Nachlasses der
Mutter wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.2). Die Schwester
bezahlt dem Bruder für sein partielles Ausscheiden aus den Erbengemeinschaften
CHF 2'650'000.– und übernimmt seine erbrechtliche Verpflichtung im Nachlass des
Vaters (Ziffer 2.1). Der Bruder verpflichtet sich, spätestens bis 10. März 2022
die Wohnungen [...]weg 18, 4. Stock, sowie die beiden Dachwohnungen [...]weg 18
und 20 besenrein der Verwaltung der Gesellschaft, der G____ AG (nachfolgend
Verwaltung), zu übergeben, sämtliche Wohnungsschlüssel abzugeben und die
Gegenstände, die ihm gehören, aus diesen Wohnungen zu entfernen (allfällige
noch verbliebene, ihm gehörende Gegenstände sind bis spätestens Ende März 2022
zu entfernen), sodass sich in den Wohnungen ab diesem Zeitpunkt nur noch jene
Gegenstände befinden, bezüglich derer gemäss Ziffern 1.1 und 1.2 des
Erbteilungsvertrags die Erbengemeinschaften fortgesetzt werden (Ziffer 3.1).
«Nach Abgabe der Wohnungen bis zur definitiven Verfügung über alle
Nachlassgegenstände, die sich noch in den Wohnungen befinden (Übernahme durch
die Parteien, Verkauf, Auktionierung, externe Lagerung), haben die Parteien nur
noch gemeinsam oder unter Beisein des Erbenvertreters resp. des Schlüsselinhabers
(G____ AG) Zutritt zu den Räumlichkeiten.» (Ziffer 3.2) «Die Parteien stellen
fest, dass die sich noch in den fortgesetzten Erbengemeinschaften befindlichen
Gegenstände gemäss Ziffer 3.1 nach gemeinsamer Absprache aufgeteilt oder – bei
ausbleibender Einigung – verkauft bzw. auktioniert werden. Jene Gegenstände,
über welche keine Einigung erzielt werden kann, sind spätestens per 31. März
2022 aus den Wohnungen [...]weg 18 und 20 zu entfernen und auf Kosten der
Erbengemeinschaften extern zu lagern. Können sich die Erben über den Ort der
Deponierung nicht einigen, entscheidet der Gerichtspräsident/die
Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt hierüber als Einzelrichter/in»
(Ziffer 3.3).
Der Bruder stellte mit Gesuch vom 14. April 2022 beim
Zivilgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Gesuchsbeklagten
superprovisorisch und unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
zu verbieten, die Wohnungen am [...]weg 18/20 (4. Stock Nr. 18 sowie die beiden
Dachwohnungen) in Basel ohne Zustimmung oder Anwesenheit des Gesuchstellers zu
betreten.
2. Es sei die Gesuchsgegnerin
superprovisorisch und unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfall zu verpflichten, sämtliche sich in ihrem Besitz oder
[demjenigen] der E____ AG befindliche Schlüssel der Wohnungen am [...]weg 18/20
(4. Stock Nr. 18 sowie die beiden Dachwohnungen) bei der Kanzlei des
Zivilgerichts Basel-Stadt zu deponieren.
3. Es sei im Sinne einer
provisorischen Massnahme Herr F____, Advokat und Notar, [...] als
Erbenvertreter in den Nachlässen der am 10. Dezember 2003 und am 24. Januar
2021 verstorbenen C____ und D____, beide wohnhaft gewesen am [...]weg 18 in
4058 Basel, einzusetzen und ihn mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
a. Die Sicherstellung des
Zugangs zu den Dachwohnungen am [...]weg 18/20 und derjenigen im 4. Stock (Nr.
18) sowie die Verwahrung sämtlicher Schlüssel.
b. Die Einlagerung der sich im
Nachlass befindenden Kunst- und Wertgegenstände in ein externes Depot sowie die
Sicherstellung, dass kein Erbe alleinigen Zugang zu diesem hat.
c. Die Zuteilung der Kunst- und
Wertgegenstände entsprechend der Erbquoten und bei Uneinigkeit der Aufteilung
die Koordination des Verkaufs der Gegenstände respektive der Durchführung einer
Auktion.
Eventualiter sei eine andere Person als Erbenvertreter zu
ernennen.»
Mit Entscheid vom 14. April 2022 verbot das Zivilgericht der
Schwester unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
(Busse bis CHF 10'000.–) superprovisorisch, «die sich im Eigentum der
fortgesetzten Erbengemeinschaft gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28.
Februar 2022 befindlichen Wert- und Kunstgegenstände ohne Zustimmung des
Bruders zu veräussern» (Ziffer 2). Das weiter gehende Gesuch um Anordnung
superprovisorischer Massnahmen wies das Zivilgericht ab, soweit es darauf eintrat.
Die Schwester beantragte mit Gesuchsantwort vom 22. April 2022 die Aufhebung
der superprovisorischen Anordnung vom 14. April 2022 und die Abweisung des Gesuchs
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Mit Entscheid vom 30. September 2022 hob
das Zivilgericht die superprovisorische Massnahme auf (Ziffer 3) und wies das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat
(Ziffer 4).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Bruder am 28. November 2022 Berufung beim
Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei Ziffer 3 des angefochtenen
Entscheids aufzuheben und die superprovisorische Massnahme gemäss Ziffer 2 des
Entscheids vom 14. April 2022 als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen. Des
Weiteren sei der zivilgerichtliche Kostenentscheid dahingehend zu ändern, dass
zumindest ein Teil der vorinstanzlichen Kosten der Schwester aufzuerlegen sei.
Mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2023 beantragt die Schwester die Abweisung
der Berufung. Dazu nahm der Bruder mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Poststempel
vom 31. Januar 2023) Stellung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Streitwert beträgt mehr als CHF
10'000.– (angefochtener Entscheid E. 5). Auf die frist- und formgerecht
erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2
Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Am 13. Januar 2023 verfügte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass die Berufungsantwort dem
Bruder zugestellt werde und dass eine allfällige Stellungnahme zur
Berufungsantwort innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab
Zustellung der Verfügung einzureichen wäre. Diese Frist endete am 30. Januar
2023.
Der Bruder behauptet unter Verweis auf eine schriftliche Bestätigung
eines Zeugen vom 31. Januar 2023, dass er den Umschlag mit seiner Stellungnahme
vom 30. Januar 2023 gleichentags um ca. 23.00 Uhr in einen Briefkasten der
Schweizerischen Post eingeworfen habe. Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben, weil die Stellungnahme des Bruders vom 30. Januar 2023 auch im
Fall der Berücksichtigung nichts am Ausgang des vorliegenden
Berufungsverfahrens ändert.
2.
Das Zivilgericht begründete die Abweisung des Gesuchs um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen damit, dass der Bruder nicht glaubhaft
gemacht habe, dass die Verletzung eines Anspruchs von ihm drohe. Er habe zwar
aufgezeigt, dass es der Schwester faktisch möglich wäre, in Verletzung des
partiellen Erbteilungsvertrags eigenmächtig über Nachlassgegenstände zu
verfügen. Die abstrakte Möglichkeit allein genüge aber nicht zur Annahme einer
realen diesbezüglichen Gefahr (angefochtener Entscheid E. 4.2). Mit seiner
Berufung macht der Bruder sinngemäss geltend, er habe glaubhaft gemacht, dass
eine Verletzung eines Anspruchs von ihm drohe.
3.
3.1
3.1.1
Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt
voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin ein
materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art.
261.
Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass die Gesuchsgegnerin diesen Anspruch verletzt
oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem
Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die
vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2
und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29
vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E.
5.2.1
mit Nachweisen).
3.1.2
Grundlage
einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt
bestehende, andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung
(Begehungsgefahr) und eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht
(Wiederholungsgefahr). Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer
aktuellen Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung
bestehen. Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht,
muss eine Verletzung drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche
ernsthaft zu befürchten ist (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1 mit
Hinweisen).
3.1.3
Der
Eintritt des befürchteten Nachteils muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte
wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht. Der
Eintritt oder eine Vergrösserung des Nachteils muss in der Zukunft drohen. Ein
bereits eingetretener Nachteil kann eine vorsorgliche Massnahme nicht rechtfertigen
(AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.1.4
Gemäss
der bisherigen Praxis des Appellationsgericht, mehreren Entscheiden des
Bundesgerichts und wohl herrschender Lehre beurteilt sich die
Verhältnismässigkeit aufgrund einer Abwägung der Interessen des Gesuchstellers
und der Gesuchsgegnerin (AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.2, ZB.2017.29
vom 14. September 2017 E. 4.5, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.2; vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 11 N 272; Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 23; Kofmel Ehrenzeller, Art. 261 N 9; Staehelin, in:
Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 22
N 10, 12 und 13a; Sprecher, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 262 ZPO N 47 und 49; a.M. Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 34; differenzierend Treis, in: Stämpflis Handkommentar ZPO,
Bern 2010, Art. 261 N 18). In seiner jüngsten Rechtsprechung weicht das
Bundesgericht ohne Begründung von dieser in mehreren eigenen Urteilen
vertretenen Ansicht ab. Beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche
Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, sei grundsätzlich keine
Interessenabwägung vorzunehmen. Es sei nicht erforderlich, dass der Nachteil,
welcher dem Gesuchsteller ohne die vorsorgliche Massnahme drohe, gewichtiger
oder wahrscheinlicher sei als derjenige, welcher der Gesuchsgegnerin im Fall
der Anordnung der vorsorglichen Massnahme drohe. Deren Interessen sei
allenfalls mit einer Sicherheitsleistung im Sinn von Art. 264 Abs. 1 ZPO
Rechnung zu tragen (BGE 139 III 86 E. 5 S. 92; BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember
2021.
E. 5.1; vgl. BGer 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1). Dies ändert jedoch
nichts daran, dass vorsorgliche Massnahmen jedenfalls insoweit verhältnismässig
sein müssen, als sie zur Abwendung des drohenden Nachteils geeignet und
notwendig sein müssen (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO [Notwendigkeit]; Art. 262 ZPO
[Eignung]; Huber, a.a.O., Art. 261
N 23 und Art. 262 N 6 [Eignung und Notwendigkeit]; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 N 12 und Art. 262 N 2–4
[Eignung und Notwendigkeit]; Sprecher,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 112 sowie Art. 262 ZPO N 37 f. und 47 ff. [Eignung und
Notwendigkeit]; Zürcher, a.a.O.,
Art. 261 N 14 f. und 36 [Notwendigkeit]).
3.2
In der Berufung (Rz. 10 f.) begründet der
Bruder die behauptete Gefährdung zunächst mit dem hohen Wert der Kunstsammlung
von ca. CHF 1 Mio. und dem seit Jahren zerrütteten Verhältnis der Parteien. Wie
die Schwester zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort, ad 10 f.) sind
diese Umstände als solche selbst bei Wahrunterstellung entgegen der Ansicht des
Bruders nicht geeignet, die ernsthafte Befürchtung zu begründen, dass die
Schwester Kunst- oder Wertgegenstände aus dem Nachlass ohne Zustimmung des
Bruders veräussern könnte. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2023 (S. 1)
macht der Bruder zur Begründung der behaupteten Gefährdung zudem geltend, dass
die Kunstsammlung aus sehr zahlreichen Gegenständen bestehe, die schwierig zu
überblicken seien. Diese Behauptung ist erstens ein unzulässiges Novum (vgl.
Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zweitens ist sie kaum vereinbar mit einer früheren
Behauptung des damaligen Rechtsvertreters des Bruders. Dieser erklärte mit
E-Mail vom 11. April 2022 (Gesuchsbeilage 8), der Bruder habe die
Wertgegenstände fotografiert. Zudem reichte der Bruder eine Schätzung des
Nachlasses und eine Taxierung der asiatischen Kunst aus der Sammlung des
Erblassers ein (Gesuchsbeilagen 4 und 5). Schliesslich vermöchte auch der
Umstand, dass die Kunstsammlung aus sehr zahlreichen Gegenständen bestände, die
schwierig zu überblicken wären, keine ernsthafte Befürchtung zu begründen, dass
die Schwester Kunst- oder Wertgegenstände aus dem Nachlass ohne Zustimmung des
Bruders veräussern könnte.
3.3
Weiter macht der Bruder geltend, die
Gefährdung ergebe sich daraus, dass die Parteien im partiellen
Erbteilungsvertrag Sicherungsklauseln vereinbart hätten. Diese seien Folge der
Einschätzung beider Parteien, dass ein unbeaufsichtigter Zugang nur einer
Partei zu den Nachlassgegenständen für die andere Partei eine klare Gefährdung
darstellte (Berufung, Rz. 5 f. und 12). Dies wird von der Schwester bestritten
(vgl. Berufung, ad 12). Entgegen der Ansicht des Bruders kann aus dem Umstand,
dass die Parteien in Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags vereinbart
haben, dass sie – nach Abgabe der Wohnungen bis zur definitiven Verfügung über
alle Nachlassgegenstände, die sich noch darin befinden – nur noch gemeinsam
oder in Anwesenheit des Erbenvertreters oder eines Mitarbeiters der Verwaltung
Zutritt zu den Räumlichkeiten haben, nicht geschlossen werden, bei alleinigem
Zugang einer Partei zu den Wohnungen bestände nach Einschätzung beider Parteien
eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Entwendung oder einer eigenmächtigen
Veräusserung von Nachlassgegenständen.
3.4
3.4.1
Der Bruder begründet die behauptete Gefährdung
auch mit angeblichen vertrags- und rechtswidrigen eigenmächtigen Handlungen der
Schwester (vgl. insbesondere Berufung, Rz. 8 und 13 f.). Die Schwester
bestreitet sowohl ein vertrags- oder rechtswidriges eigenes Verhalten als auch
die behauptete Gefährdung (vgl. Berufungsantwort, ad 8 und 13 f.).
3.4.2
Der Bruder zog am 14. März 2022 aus den drei
Wohnungen aus (Gesuchsantwort, Rz. 9) und übergab der Verwaltung gleichentags
Schlüssel zu den Wohnungen (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 13). Seinen
Verpflichtungen gemäss dem partiellen Erbteilungsvertrag, die Wohnungen
spätestens am 10. März 2022 besenrein der Verwaltung zu übergeben und
allfällige noch darin verbliebene ihm gehörende Gegenstände bis spätestens Ende
März 2022 zu entfernen, kam er jedoch nicht nach (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 6
und 13; Schreiben des Rechtsvertreters der Schwester vom 7. April 2022
[Gesuchsbeilage 7], S. 1). Der Bruder macht geltend, bis am 14. April 2022 sei
es ihm nicht möglich gewesen, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung zu
entfernen, weil er krank gewesen sei und weil ihm kein zeitlich ausreichender
Zutritt zu den Wohnungen gewährt worden sei. Damit sei ihm faktisch verwehrt
worden, seiner Verpflichtung gemäss Ziffer 3.1 des partiellen
Erbteilungsvertrags nachzukommen (Gesuch, Rz. 13). Diese bestrittene
(Gesuchsantwort, Rz. 13) Darstellung ist unglaubhaft, weil der Bruder dafür
jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig bleibt. Im Übrigen hätte
er seiner Verpflichtung, die Wohnungen in einen besenreinen Zustand zu
versetzen, bereits bis zur Abgabe der Schlüssel und damit in einer Zeit, in der
er noch unbeschränkten Zugang gehabt hat, nachkommen müssen. Damit ist davon
auszugehen, dass der Bruder die erwähnten Verpflichtungen aus dem
Erbteilungsvertrag schuldhaft verletzt hat.
3.4.3
Am 14. März 2022 besichtigte die Schwester in
Begleitung eines Mitarbeiters der Verwaltung die Wohnungen. Dabei fanden sie
diese total zugemüllt vor (Gesuchsantwort, Rz. 13; E-Mail des Rechtsvertreters
der Schwester an den Rechtsvertreter des Bruders vom 14. April 2022
[Gesuchsbeilage 8]). Auf den eingereichten Fotos (Gesuchsantwortbeilage 5) ist
ersichtlich, dass in den Wohnungen grosse Unordnung geherrscht hat, diverse
Gegenstände und viel Müll herumgelegen haben sowie die Wohnung und viele Gegenstände
stark verunreinigt gewesen sind. Angesichts des desolaten Zustands der
Wohnungen ist die Behauptung des Bruders haltlos, es sei davon auszugehen, dass
die Schwester den effektiv unbedeutenden Umstand, dass er die Wohnungen nicht
vollständig gereinigt übergeben habe, nur als Vorwand zur Umgehung von
Verpflichtungen aus dem partiellen Erbteilungsvertrag genutzt habe (vgl.
Berufung, Rz. 22).
3.4.4
Nach Ablauf der im partiellen Erbvertrag
statuierten Frist bis 31. März 2022 forderte die Schwester als Verwaltungsrätin
der Gesellschaft die Verwaltung auf, ihr die Schlüssel der Wohnungen zu
übergeben. Ausserdem teilte sie als Verwaltungsrätin der Gesellschaft der
Verwaltung mit, dass die Aufgabe des Mitarbeiters der Verwaltung, die Parteien
beim Betreten der Wohnungen zu begleiten, mit Ablauf der erwähnten Frist
beendet sei (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 14; E-Mail des Rechtsvertreters der
Schwester an den Rechtsvertreter des Bruders vom 14. April 2022 [Gesuchsbeilage
8]). Am 4. April 2022 übergab die Verwaltung der Schwester die Schlüssel zu den
drei Wohnungen (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 15; Schreiben des Rechtsvertreters der
Schwester vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7, S. 1]). Der Bruder macht
geltend, damit verfüge die Schwester über die alleinige Zutrittsmöglichkeit zu
den Wohnungen und damit auch über die alleinige Verfügungsgewalt über die Wert-
und Kunstgegenstände der Erbengemeinschaft, die sich in den Wohnungen befinden
(vgl. Gesuch, Rz. 18 und 24; Berufung, Rz. 18). Die Schwester wandte dagegen
ein, dass ihr die Schlüssel nicht als Miterbin, sondern als Verwaltungsrätin
der Gesellschaft übergeben worden seien (Gesuchsantwort, Rz. 15). Nicht die
Schwester, sondern die Gesellschaft habe seinerzeit die Verfügungsgewalt über
die sich in den Wohnungen befindlichen Gegenstände gehabt. Die Gesellschaft als
Eigentümerin habe entschieden, wer Zutritt zu den Wohnungen habe und was mit
den darin befindlichen Sachen geschehe (Gesuchsantwort, Rz. 24). Damit habe
keine einseitige Verfügungsmöglichkeit der Schwester bestanden (Gesuchsantwort,
Rz. 25). Rechtlich mögen diese Einwände zutreffen. Da die Schwester
Alleinaktionärin und einzelzeichnungsberechtigtes einziges Mitglied des
Verwaltungsrats der Gesellschaft ist und diese damit vollständig beherrscht,
ändert dies aber nichts daran, dass sie faktisch die alleinige
Zutrittsmöglichkeit zu den Wohnungen und die alleinige Verfügungsgewalt über
die Gegenstände hat, die sich darin befinden. In der Berufungsantwort
bestreitet die Schwester die Behauptungen des Bruders zwar (vgl.
Berufungsantwort, ad 18). Sie behauptet aber nicht, sie habe die Schlüssel zu
den drei Wohnungen einer anderen Person gegeben, sondern macht geltend, ihre
abstrakte Möglichkeit, Nachlassgegenstände aus den Wohnungen zu entfernen,
genüge nicht zur Annahme einer diesbezüglichen realen Gefahr (Berufungsantwort,
ad 18). Damit räumt sie implizit ein, dass sie faktisch weiterhin die alleinige
Verfügungsgewalt über die Gegenstände hat. Wie das Zivilgericht richtig
festgestellt hat und die Schwester zu Recht geltend macht, genügt diese
faktische Möglichkeit aber nicht zur Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit,
dass die Schwester Wert- oder Kunstgegenstände aus dem Nachlass aus den
Wohnungen entwenden oder ohne Zustimmung des Bruders verkaufen könnte (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 4.2).
3.4.5
Die Schwester machte im erstinstanzlichen
Verfahren sinngemäss geltend, die Übergabe der Wohnungsschlüssel an sie als
Verwaltungsrätin der Gesellschaft und deren Besitz durch sie als
Verwaltungsrätin der Gesellschaft stelle keine Verletzung des partiellen
Erbteilungsvertrags dar, weil die Vereinbarung, dass die Parteien die Wohnungen
nur in Anwesenheit der anderen Partei, eines Mitarbeiters der Verwaltung oder
des Erbenvertreters betreten, bis am 31. März 2022 befristet gewesen sei (Gesuchsantwort,
Rz. 17).
Gemäss Ziffer 3.3 des partiellen Erbteilungsvertrags sind die
Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden kann, spätestens per 31.
März 2022 aus den Wohnungen zu entfernen und auf Kosten der Erbengemeinschaft
extern zu lagern. Dies spricht zwar dafür, dass die Beschränkung des Zugangs ab
dem 1. April 2022 nicht mehr gilt, weil sich ab diesem Zeitpunkt keine
Nachlassgegenstände mehr in den Wohnungen befinden sollten. Gemäss Ziffer 3.2
des partiellen Erbteilungsvertrags gilt die Beschränkung des Zugangs jedoch
«bis zur definitiven Verfügung über alle Nachlassgegenstände, die sich noch in
den Wohnungen befinden (Übernahme durch die Parteien, Verkauf, Auktionierung,
externe Lagerung)». Diese Vereinbarung könnte dahingehend ausgelegt werden,
dass die Beschränkung des Zugangs auch nach dem 31. März 2022 gilt, wenn
Nachlassgegenstände entgegen der Regelung von Ziffer 3.3 des partiellen
Erbteilungsvertrags bis dahin noch nicht aus den Wohnungen entfernt und extern
gelagert worden sind.
In ihrer Berufungsantwort macht die Schwester geltend, der
Bruder könne sich nicht auf Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags
berufen. Die Umsetzung dieser Bestimmung habe nämlich vorausgesetzt, dass der
Bruder die Wohnungen besenrein abgebe und vor der Abgabe der Schlüssel die
Gegenstände, die ihm gehörten, aus den Wohnungen entferne. Dieser Pflicht sei
er nicht nachgekommen (Berufung, ad 5 und ad 12). Wenn der Bruder seinen
Verpflichtungen gemäss Ziffer 3.1 des partiellen Erbteilungsvertrags
nachgekommen wäre, hätten sich – in der Zeit, in der die Parteien gemäss Ziffer
3.2
des partiellen Erbteilungsvertrags nur noch gemeinsam oder im Beisein des
Erbenvertreters respektive eines Mitarbeiters der Verwaltung Zutritt zu den
Wohnungen haben sollten – in den Wohnungen zwar nur noch diejenigen Gegenstände
befunden, bezüglich derer die Erbengemeinschaft einstweilen fortgesetzt werden
sollte. Nicht ohne Weiteres leuchtet aber ein, weshalb der Umstand, dass sich
aufgrund der Verletzung von Ziffer 3.1 des partiellen Erbteilungsvertrags durch
den Bruder in den Wohnungen zusätzliche Gegenstände befunden haben, zur Folge
haben sollte, dass die in Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags
vorgesehene Einschränkung des Zugangs nicht gilt.
Wie die vorstehenden Fragen der Auslegung des partiellen
Erbteilungsvertrags zu beantworten sind, kann und muss im vorliegenden
Verfahren offenbleiben, weil die Berufung aus den nachstehenden Gründen auch
bei Annahme eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens der Schwester abzuweisen
ist.
Es ist jedenfalls glaubhaft, dass die Schwester und ihr
Rechtsvertreter subjektiv davon ausgegangen sind und ausgehen, dass der Besitz
der Wohnungsschlüssel durch die Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft
und die Zutrittsmöglichkeit der Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft
zu den Wohnungen mit dem partiellen Erbteilungsvertrag vereinbar sind. Daher
kann aus dem Umstand, dass die Schwester diesen Besitz und diese Möglichkeit in
Anspruch nimmt, entgegen der Ansicht des Bruders nicht auf ihre Bereitschaft
oder ihren Willen, den partiellen Erbteilungsvertrag zu verletzen, geschlossen
werden.
3.4.6
Nach der Übergabe der Wohnungsschlüssel
veranlasste die Gesellschaft die Entsorgung des Unrats, der sich in den
Wohnungen befand, durch die H____ GmbH. Als der Bruder am 4. April 2022
feststellte, dass eine Mulde vor dem Haus stand, mit der Räumung der Wohnungen
begonnen worden war und die ersten zu entsorgenden Gegenstände in der Garage
lagen, machte er gegenüber der Schwester geltend, es handle sich um seine
Sachen und er wolle Teile davon behalten. Die Gesellschaft erlaubte ihm in der
Folge, aus der Garage bzw. den Containern zu nehmen, was er wollte. Davon
machte er Gebrauch. Inzwischen ist die Entsorgung des Mülls abgeschlossen (vgl.
Gesuchsantwort, Rz. 14 f.; E-Mail des Rechtsvertreters der Schwester an den
Rechtsvertreter des Bruders vom 14. April 2022 [Gesuchsbeilage 8]; Schreiben
des Rechtsvertreters der Schwester vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7], S.
1]). Der Bruder macht geltend, die Schwester habe die Räumung und Entsorgung
der sich in den Wohnungen befindlichen Einrichtungsgegenstände durch die H____
GmbH in Auftrag gegeben. Durch dieses eigenmächtige Handeln der Schwester habe
er keine Kontrolle mehr, ob wirklich nur seine Gegenstände aus den Wohnungen
entfernt worden seien, und insbesondere auch nicht, ob die sich im Nachlass
befindlichen Wertgegenstände entfernt würden (Gesuch, Rz. 15). Dass tatsächlich
etwas anderes als Gegenstände des Bruders aus den Wohnungen entfernt worden
sei, behauptet dieser aber nicht einmal. Die Schwester bestreitet, im
Zusammenhang mit der Räumung Wertgegenstände des Nachlasses entsorgt zu haben
(Gesuchsantwort, Rz. 15). Auch unter der Annahme, dass die Schwester als
Verwaltungsrätin der Gesellschaft die Räumung veranlasst hat, kann aus ihrem
diesbezüglichen Verhalten unter den vorstehend dargelegten Umständen entgegen
der Ansicht des Bruders nicht geschlossen werden, es sei ernsthaft zu
befürchten, dass sie Wert- oder Kunstgegenstände der Erbengemeinschaft aus den
Wohnungen entferne oder gar veräussere.
3.4.7
Mit E-Mail vom 15. März 2022
(Gesuchsantwortbeilage 7) wies der Rechtsvertreter der Schwester den Bruder
darauf hin, dass die Wohnungen gemäss Erbteilungsvertrag bis Ende März 2022
vollständig geräumt sein müssen. Er fragte ihn, ob er von den
Einrichtungsgegenständen der Eltern noch irgendetwas zu übernehmen wünsche oder
ob er davon ausgehen könne, dass er alles der Schwester überlasse und das, was
sie nicht gebrauchen könne, entsorgt werden dürfe. Betreffend die Wert- und
Kunstgegenstände fragte er ihn, ob er sich überlegt habe, ob und allenfalls
welche er selbst übernehmen möchte bzw. wem man aus seiner Sicht die Sachen
oder einen Teil davon zum Kauf anbieten könne und welches Auktionshaus er
bevorzugen würde. Der Rechtsvertreter der Schwester bat den Bruder, ihm bis
Ende Woche und damit bis am Sonntag, 20. März 2022 Bescheid zu geben. Der
Bruder antwortete nicht. Auch am 4. April 2022 meldete er keine Wünsche
bezüglich der Übernahme von Einrichtungs- oder Wertgegenständen an und behielt
er sich nicht vor, selbst ein Auktionshaus vorzuschlagen (Gesuchsantwort, Rz.
16; vgl. Schreiben vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7]). Mit Schreiben vom 7.
April 2022 erklärte der Rechtsvertreter der Schwester dem Rechtsvertreter des
Bruders, die Schwester und ihr Rechtsvertreter hätten aus dem Schweigen des
Bruders geschlossen, er sei damit einverstanden, dass die Schwester den Hausrat
und die Einrichtungsgegenstände übernehme und das Auktionshaus bestimme. Sobald
das Auktionshaus, das bereit und in der Lage sei, die noch vorhandenen Wertgegenstände
abzuholen, bekannt sei, werde der Rechtsvertreter der Schwester den
Rechtsvertreter des Bruders darüber informieren. Die bestrittene
(Gesuchsantwort, Rz. 27) Behauptung des Bruders, die Schwester habe mit dem
Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2022 offenbart, dass sie den
Hausrat und die Einrichtungsgegenstände bereits übernommen habe (Gesuch, Rz. 27),
ist falsch. Mit E-Mail vom 14. April 2022 07.00 Uhr (Gesuchsbeilage 8) an den
Rechtsvertreter der Schwester machte der Rechtsvertreter des Bruders geltend,
dieser habe nicht zugestimmt, dass die Schwester die Wertgegenstände übernehme
oder diese ohne Vereinbarung mit dem Bruder auktionieren lasse. Mit E-Mail vom
14.
April 2022 09.59 Uhr (Gesuchsbeilage 8) teilte der Rechtsvertreter der
Schwester und der Gesellschaft dem Rechtsvertreter des Bruders mit, dass die
Gesellschaft dem Bruder und seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit gewähre,
zusammen mit der Schwester und ihrem Rechtsvertreter in den Wohnungen jene
Gegenstände zu bezeichnen, die der Bruder übernehmen möchte. Der
Rechtsvertreter der Schwester bat den Rechtsvertreter des Bruders, ihm
mitzuteilen, wann ein solcher Rundgang erwünscht sei. Zudem wies der
Rechtsvertreter der Schwester den Rechtsvertreter des Bruders darauf hin, dass
es ihm bzw. dem Bruder freistehe, dem Rechtsvertreter der Schwester
mitzuteilen, welches Auktionshaus der Bruder wünsche. Die bestrittene
(Gesuchsantwort, Rz. 17) Behauptung des Bruders, die Schwester habe im
E-Mailverkehr vom 13./14. April 2022 bestätigt, dass sie nach Gutdünken über
die Nachlassgegenstände verfügen werde (Gesuch, Rz. 17), ist ebenfalls falsch.
Aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2022 kann nicht
geschlossen werden, die Schwester sei bereit oder gewillt, ohne Zustimmung des
Bruders über Nachlassgegenstände und insbesondere über Wert- oder
Kunstgegenstände zu verfügen. Es ist vielmehr glaubhaft, dass sie aufgrund des
Schweigens des Bruders subjektiv davon ausgegangen ist, dieser sei damit einverstanden,
dass die Wert- und Kunstgegenstände durch ein von ihr bestimmtes Auktionshaus
versteigert werden und sie die übrigen Einrichtungsgegenstände und den Hausrat
übernimmt. Sobald sie aufgrund der E-Mail des Rechtvertreters des Bruders vom
14.
April 2022 erkannte, dass dies nicht der Fall ist, brachte sie mit der
E-Mail ihres Rechtsvertreters vom gleichen Tag zum Ausdruck, dass sie gewillt
ist, die Rechte des Bruders zu respektieren. Dies wird durch ihre Erklärungen
in der Gesuchsantwort bestätigt. Die Gesellschaft sei sich bewusst, dass es
sich bei den Gegenständen in den Wohnungen um fremde Sachen handle, die den
Parteien gemeinsam gehörten. Sie werde deshalb die Entfernung der Gegenstände
nur zulassen, wenn sie von beiden Parteien gewünscht werde. Der Bruder müsse
nicht befürchten, dass ohne seine Zustimmung Wert- und Kunstgegenstände aus der
Wohnung entfernt würden (Gesuchsantwort, Rz. 24 f.).
3.5
3.5.1
Schliesslich begründet der Bruder die
Gefährdung damit, dass sich die Schwester auch nach dem Erlass der
vorsorglichen Verfügung bis heute in diversen Hinsichten weiterhin vertrags-
bzw. rechtswidrig verhalten habe (Berufung, Rz. 14). Die Schwester bestreitet
dies (Berufungsantwort, ad 14). Da das Gesuch des Bruders um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen vollumfänglich abgewiesen wurde, soweit darauf
eingetreten wurde, ist davon auszugehen, dass er mit dem Erlass der
vorsorglichen Verfügung die Anordnung der superprovisorischen Massnahme meint.
Der Bruder macht in der Berufung geltend, die Wohnungsschlüssel befänden sich
nach wie vor im Gewahrsam der Schwester und diese habe weiterhin alleinigen
Zugang zu den Wohnungen (Berufung, Rz. 17 f.). Bereits im erstinstanzlichen
Verfahren machte er mit Eingabe vom 27. September 2022 geltend, die Schwester
habe nach wie vor allein Zugang zu und Zugriff auf die Nachlassgegenstände. Es
ist zwar glaubhaft, dass sich die Wohnungsschlüssel weiterhin im Besitz der
Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft befinden und dass die Schwester
damit faktisch nach wie vor die alleinige Zutrittsmöglichkeit zu den Wohnungen
und die alleinige Verfügungsgewalt über die Gegenstände hat, die sich darin
befinden. Wie vorstehend bereits dargelegt worden ist, genügt dies aber nicht
zur Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Entwendung oder Veräusserung
von Nachlassgegenständen (vgl. oben E. 3.4.4) und lässt sich die beantragte
vorsorgliche Massnahme damit auch unter der Annahme, dieser Zustand sei
vertragswidrig, nicht rechtfertigen (vgl. oben E. 3.4.5).
3.5.2
Für irgendein anderes möglicherweise vertrags-
oder rechtswidriges Verhalten der Schwester nach der Anordnung der
superprovisorischen Massnahme bleibt der Bruder jegliche Substanziierung und
jeglichen Beweis schuldig. Von einem solchen kann daher nicht ausgegangen
werden.
3.6
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Bruder entgegen seiner Ansicht nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine
gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schwester Nachlassgegenstände,
insbesondere Wert- oder Kunstgegenstände, aus den Wohnungen entwenden oder ohne
Zustimmung des Bruders veräussern könnte. Aus diesem Grund ist der in der
Berufung sinngemäss gestellte Antrag des Bruders, der Schwester sei unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF
10'000.–) vorsorglich zu verbieten, die sich im Eigentum der fortgesetzten
Erbengemeinschaft gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28. Februar 2022
befindlichen Wert- und Kunstgegenstände ohne Zustimmung des Bruders zu
veräussern, abzuweisen.
4.
4.1
Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat das
Zivilgericht zu Recht die superprovisorische Massnahme gemäss Ziffer 2 seines
Entscheids vom 14. April 2022 aufgehoben und das Gesuch des Bruders um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Folglich ist auch der ausschliesslich mit der angeblichen Unrichtigkeit des
Entscheids in der Sache begründete Antrag des Bruders auf Abänderung des
Kostenentscheids des Zivilgerichts ohne Weiteres abzuweisen.
4.2
4.2.1
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat
der Bruder in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
4.2.2
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'500.– festgesetzt.
4.2.3
Die Parteikosten berechnen sich nach dem
Streitwert. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von ca. CHF 1 Mio. aus
(angefochtener Entscheid E. 5 und 6.2). Der Bruder beanstandet dies nicht. Der
Rechtsvertreter der Schwester geht in seiner Kostennote für das
Berufungsverfahren vom 11. Januar 2023 von einem Streitwert von über CHF
500'000.– aus. Auch unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Bruder den
Entscheid des Zivilgerichts nur teilweise angefochten hat, ist nicht
ersichtlich, weshalb der Streitwert im Berufungsverfahren tiefer als vor dem
Zivilgericht sein sollte. Bei einem Streitwert von über CHF 500'000.– bis CHF
1'000'000.– beträgt das Grundhonorar im summarischen erstinstanzlichen
Verfahren CHF 6'000.– bis CHF 33'333.– (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für das Berufungsverfahren beträgt
das Grundhonorar in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel davon (§ 12 Abs. 1 HoR). Damit ist das vom Rechtsvertreter der Schwester geltend gemachte Honorar
von CHF 3'000.– zweifellos angemessen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 37.70
bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind
daher zusätzlich zu entschädigen. Damit beträgt die Parteientschädigung CHF 3'037.70
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. September 2022 (VV.2022.62) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– und hat der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 3'037.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 233.90, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.