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Entscheid

ZB.2022.38

Forderung aus Mietvertrag

8. Februar 2023Deutsch6 min

August 2020 einen Mietvertrag über verschiedene Räume in einem Einfamilienhaus [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.38

ENTSCHEID

vom 8. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner,

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Juni 2022

betreffend Forderung

aus Mietvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Mieter) und B____ (Vermieterin) schlossen am 6.

August 2020 einen Mietvertrag über verschiedene Räume in einem Einfamilienhaus [...]

in [...] ab. Mit Schlichtungsgesuch vom 19. Februar 2021 verlangte der Mieter

die Beseitigung verschiedener Mängel und die Herabsetzung des Mietzinses.

Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht geeinigt hatten,

reichte der Mieter beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein, mit welcher er im

Wesentlichen die Beseitigung von Mängeln und die Herabsetzung des Mietzinses

verlangte. Am 1. Februar 2022 fand eine erste Hauptverhandlung statt. Am 7.

Juni 2022 führte das Zivilgericht eine zweite Verhandlung durch, an welcher der

Mieter unentschuldigt nicht teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das

Zivilgericht die Klage ab. Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 beantragte der Mieter

eine schriftliche Entscheidbegründung und die Wiederherstellung in Bezug auf

die zweite Hauptverhandlung. Mit begründetem Entscheid vom 14. Oktober

2022 wies das Zivilgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Gegen diesen

Entscheid erhob der Mieter kein Rechtsmittel. In der Folge begründete das

Zivilgericht den Entscheid (in der Sache) vom 8. Juni 2022 schriftlich.

Gegen den schriftlich

begründeten Entscheid (in der Sache) erhob der Mieter «Berufung» beim

Appellationsgericht und stellte neun Rechtsbegehren. Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung

einer Rechtsmittelantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es

sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht

betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Mieters CHF

7'674.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 3). Das vorliegende Rechtsmittel ist

deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen – dies entgegen der Rechtsmittelbelehrung

im angefochtenen Entscheid, die als Rechtsmittel die Berufung angibt.

Der begründete

Entscheid (in der Sache) wurde dem Mieter am 22. November 2022 zugestellt

(Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Der Mieter

ergriff am 15. Dezember 2022 und damit innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen

Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich

einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

Das Zivilgericht

legte im angefochtenen Entscheid dar, dass auf den vorliegenden Fall das

vereinfachte Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar

seien. Auch bei Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime habe der im

vorliegenden Fall beweisbelastete Mieter die rechtserheblichen Tatsachen

substantiiert – also umfassend, detailliert und klar – zu behaupten

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Im vorliegenden Fall stünden die vom Mieter

geltend gemachten Mängel im Vordergrund (E. 3). Nach einer Darlegung der

Voraussetzungen und Folgen eines mietrechtlichen Mangels (E. 4) hielt das

Zivilgericht fest, dass der Mieter die Mängel weder an der ersten noch an der

zweiten Hauptverhandlung, an welcher er unentschuldigt fehlte, substantiiert

dargelegt und bewiesen habe. Die Klage müsse deshalb abgewiesen werden

(E. 5 und 6).

Gemäss

Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer

gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Der

Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid

im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich

mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014

vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen

Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für

fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE

BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner,

Die Mieterausweisung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).

Im vorliegenden

Fall stellt der beschwerdeführende Mieter in seiner Eingabe vom

14.

Dezember 2022 neun verschiedene Rechtsbegehren. Zur Begründung seiner

Beschwerde führt er Folgendes aus: (1) Das Mietobjekt weise Mängel auf; (2) das

Mietobjekt sei komplett mit Keller und direktem Gartenzugang vermietet worden;

(3) das Kellergeschoss (Waschküche) stehe im Mietvertrag; (4) er habe

einen Winter ohne Heizung und Warmwasser im Mietobjekt verbracht; (5) er habe

Anspruch auf eine Entschädigung für die Lebensumstände im Mietobjekt (Eingabe

des Mieters vom 14. Dezember 2022, S. 2). Weitere Ausführungen enthält die

Eingabe nicht. Damit begründet der Mieter mit keinem Wort, inwiefern der

Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Namentlich setzt er sich nicht

mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander, wonach er die

rechtserheblichen Tatsachen nicht substantiiert behauptet habe. Es fehlt somit

an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

3.

Fehlt es an

einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Mieter die Gerichtskosten

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden mit CHF 200.–

festgesetzt (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren, SG 154.800).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. Juni 2022 (MG.2021.61) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.