ZB.2022.38
Forderung aus Mietvertrag
8. Februar 2023Deutsch6 min
August 2020 einen Mietvertrag über verschiedene Räume in einem Einfamilienhaus [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.38
ENTSCHEID
vom 8. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner,
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Juni 2022
betreffend Forderung
aus Mietvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Mieter) und B____ (Vermieterin) schlossen am 6.
August 2020 einen Mietvertrag über verschiedene Räume in einem Einfamilienhaus [...]
in [...] ab. Mit Schlichtungsgesuch vom 19. Februar 2021 verlangte der Mieter
die Beseitigung verschiedener Mängel und die Herabsetzung des Mietzinses.
Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht geeinigt hatten,
reichte der Mieter beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein, mit welcher er im
Wesentlichen die Beseitigung von Mängeln und die Herabsetzung des Mietzinses
verlangte. Am 1. Februar 2022 fand eine erste Hauptverhandlung statt. Am 7.
Juni 2022 führte das Zivilgericht eine zweite Verhandlung durch, an welcher der
Mieter unentschuldigt nicht teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das
Zivilgericht die Klage ab. Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 beantragte der Mieter
eine schriftliche Entscheidbegründung und die Wiederherstellung in Bezug auf
die zweite Hauptverhandlung. Mit begründetem Entscheid vom 14. Oktober
2022 wies das Zivilgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Gegen diesen
Entscheid erhob der Mieter kein Rechtsmittel. In der Folge begründete das
Zivilgericht den Entscheid (in der Sache) vom 8. Juni 2022 schriftlich.
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid (in der Sache) erhob der Mieter «Berufung» beim
Appellationsgericht und stellte neun Rechtsbegehren. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung
einer Rechtsmittelantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht
betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Mieters CHF
7'674.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 3). Das vorliegende Rechtsmittel ist
deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen – dies entgegen der Rechtsmittelbelehrung
im angefochtenen Entscheid, die als Rechtsmittel die Berufung angibt.
Der begründete
Entscheid (in der Sache) wurde dem Mieter am 22. November 2022 zugestellt
(Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Der Mieter
ergriff am 15. Dezember 2022 und damit innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen
Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich
einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
Das Zivilgericht
legte im angefochtenen Entscheid dar, dass auf den vorliegenden Fall das
vereinfachte Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar
seien. Auch bei Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime habe der im
vorliegenden Fall beweisbelastete Mieter die rechtserheblichen Tatsachen
substantiiert – also umfassend, detailliert und klar – zu behaupten
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Im vorliegenden Fall stünden die vom Mieter
geltend gemachten Mängel im Vordergrund (E. 3). Nach einer Darlegung der
Voraussetzungen und Folgen eines mietrechtlichen Mangels (E. 4) hielt das
Zivilgericht fest, dass der Mieter die Mängel weder an der ersten noch an der
zweiten Hauptverhandlung, an welcher er unentschuldigt fehlte, substantiiert
dargelegt und bewiesen habe. Die Klage müsse deshalb abgewiesen werden
(E. 5 und 6).
Gemäss
Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer
gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014
vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen
Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE
BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner,
Die Mieterausweisung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).
Im vorliegenden
Fall stellt der beschwerdeführende Mieter in seiner Eingabe vom
14.
Dezember 2022 neun verschiedene Rechtsbegehren. Zur Begründung seiner
Beschwerde führt er Folgendes aus: (1) Das Mietobjekt weise Mängel auf; (2) das
Mietobjekt sei komplett mit Keller und direktem Gartenzugang vermietet worden;
(3) das Kellergeschoss (Waschküche) stehe im Mietvertrag; (4) er habe
einen Winter ohne Heizung und Warmwasser im Mietobjekt verbracht; (5) er habe
Anspruch auf eine Entschädigung für die Lebensumstände im Mietobjekt (Eingabe
des Mieters vom 14. Dezember 2022, S. 2). Weitere Ausführungen enthält die
Eingabe nicht. Damit begründet der Mieter mit keinem Wort, inwiefern der
Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Namentlich setzt er sich nicht
mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander, wonach er die
rechtserheblichen Tatsachen nicht substantiiert behauptet habe. Es fehlt somit
an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Fehlt es an
einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Mieter die Gerichtskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden mit CHF 200.–
festgesetzt (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren, SG 154.800).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Juni 2022 (MG.2021.61) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.