ZB.2022.4
Kindesunterhalt
1. Juni 2022Deutsch33 min
gemeinsam in Z____. Am 1. April 2020 ist der Vater in eine eigene Wohnung nach Y____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.4
ENTSCHEID
vom 1. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Klägerin
gesetzlich vertreten durch B____
Mutter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____
Berufungsbeklagter
[...]
Beklagter, Vater
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. September 2021
betreffend Kindesunterhalt
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren [...]
2018 (nachfolgend: Tochter/Berufungsklägerin), ist die Tochter von B____
(nachfolgend: Mutter) und C____ (nachfolgend: Vater/Berufungsbeklagter). Die
Eltern waren nie miteinander verheiratet, sie lebten bis am 31. März 2020
gemeinsam in Z____. Am 1. April 2020 ist der Vater in eine eigene Wohnung nach Y____
gezogen. A____ lebt zusammen mit ihrer Halbschwester [...], geboren [...] 2012,
bei ihrer Mutter weiterhin in Z____.
Mit Entscheid
vom 29. September 2021 teilte das Zivilgericht unter anderem die elterliche
Sorge über die Tochter A____ der Mutter alleine zu (F.2021.253). Von der
Festlegung eines Besuchsrechts für den Vater wurde abgesehen. Der Vater wurde
dazu verpflichtet, in Anrechnung an die bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge an
den Unterhalt seiner Tochter A____ ab 1. Juni 2021 monatlich CHF 620.– bis zur
Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung
zu bezahlen (Ziff. 2). Die schriftliche Begründung erfolgte am 12. Januar 2022.
Gegen diesen
Entscheid hat die Tochter, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese
wiederum vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 10. Februar 2022
Berufung erhoben. Sie beantragt namentlich, die Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheids teilweise aufzuheben und den Vater zur monatlichen Unterhaltszahlung
von CHF 1'330.– zu verpflichten. Der Vater hat sich im gesamten Verfahren nie
vernehmen lassen und keine Unterlagen eingereicht.
Der
Berufungsbeklagte hat neben der Berufungsklägerin noch drei weitere Töchter aus
einer früheren, geschiedenen Ehe: [...], geboren [...] 2006, [...], geboren [...]
2009, und [...], geboren [...] 2012.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten der Vorinstanz (F.2021.253)
wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September 2021 ist die
Regelung der elterlichen Sorge, des Kindesunterhalts und weiterer
Kinderbelange. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet
sich nur noch gegen die Regelung des Kindesunterhalts. Die strittige Regelung
der Kindesunterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG N 11). Die Berufung ist
daher nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser
Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge
ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. E. 4.2). Auf die
rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig zur
Beurteilung der Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
Die Kognition
des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).
Nach Art. 316
Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung
durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei
Schriftenwechsel entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen
Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 316 N 17). Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung kommt insbesondere in Frage, wenn die Angelegenheit
spruchreif ist (statt vieler AGE ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 1.3,
ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 1.3). Vorliegend haben die Parteien keinen
Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen
allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend
verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021
E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art.
316.
ZPO N 36 f.). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg
ergehen.
1.2
1.2.1
Für
Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime
(Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und
entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich der hier geltenden
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien Noven im Berufungsverfahren
hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO
nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; BGer 5A_1032/2019 vom 9.
Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom
20.
Januar 2021 E. 1.2.1).
1.2.2
Auch
im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte
Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in
Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.41 vom E. 2.1 mit
Nachweisen). Ziff. 1, 3 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts
vom 29. September 2021 sind nicht angefochten worden und daher in
(Teil-)Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Der
geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen
Mittel vor dem Hintergrund der Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der
Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. Bei ungenügenden
Mitteln ist das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden
Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz (Art. 276a
Abs. 1 ZGB) und Rechtsprechung folgende Reihenfolge: Zuerst ist der
Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der
Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend
der Volljährigenunterhalt zu decken. Mithin ist bei der Unterhaltsberechnung
nach der zweistufig-konkreten Methode folgendermassen vorzugehen: Vorab ist dem
oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene betreibungsrechtliche
Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist der auf der Basis des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Unterhalt in der folgenden
Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der minderjährigen Kinder, zweitens
Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder nachehelicher Unterhalt. Mit
verbleibenden Ressourcen ist das familienrechtliche Existenzminimum der
minderjährigen Kinder und der Ehegatten zu decken. Dabei sind die verschiedenen
Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt für
minderjährige Kinder, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher
Unterhalt) aufzufüllen und ist etappenweise vorzugehen, indem beispielsweise in
einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf
beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird.
Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der
Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus
verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach
resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu
verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 283 und 285).
2.2
2.2.1
Bei
der Berechnung des Kindesunterhalts ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil
nur sein eigenes Existenzminimum zu belassen (BGE 144 III 502 E. 6.5 S. 505).
Er ist nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen
Existenzminimum zu schützen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; BGer 5A_129/2019
vom 10. Mai 2019 E. 7.1). Insbesondere kinderbezogene Positionen allfälliger im
gleichen Haushalt wie der Unterhaltsschuldner wohnender Kinder des Schuldners,
allfällige Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner seinen in einem anderen
Haushalt lebenden Kindern zu bezahlen hat, und allfällige Positionen, die den
Ehegatten des Schuldners betreffen und für die der Schuldner nach Art. 163 ff.
ZGB aufzukommen hat, dürfen bei der Ermittlung des Existenzminimums des
Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt werden (BGE 144 III 502 E. 6.5 S.
506, 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63). Dies gilt insbesondere auch für in einem
Scheidungsurteil festgesetzte Kindesunterhaltsbeiträge (BGer 5A_352/2010 vom
29.
Oktober 2010 E. 6.2.1, 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1, 5C.127/2003
vom 15. Oktober 2003 E. 4.1.4). Aus den vorstehenden Gründen sind die
Unterhaltsbeiträge für die Kinder des Kindsvaters aus der geschiedenen Ehe und
die geschiedene Ehefrau gemäss der mit Entscheid vom 15. Oktober 2019
genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 5./7. August 2019 entgegen der Ansicht
des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.5.2–5.5.4 und 5.8.2) nicht zu
berücksichtigen. Folglich ist die Feststellung betreffend den Bedarf des
Kindsvaters in Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
unrichtig. Da die Angabe des Bedarfs des Kindsvaters nicht erforderlich ist,
kann der letzte Satz von Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs ersatzlos aufgehoben
werden.
2.2.2
Wenn
sich in einem früheren Entscheid festgesetzte Kindesunterhaltsbeiträge
angesichts der neuen Berechnung als zu hoch erweisen, muss der
Unterhaltsschuldner gegebenenfalls auf deren Abänderung klagen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64; BGer 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1, 5C.127/2003
vom 15. Oktober 2003 E. 4.1.4). Die Möglichkeit einer Abänderungsklage ist aber
nicht Voraussetzung dafür, dass die in einem früheren Entscheid festgesetzten
Unterhaltsbeiträge bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen erscheint es entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl.
angefochtener Entscheid E. 5.5.3) wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für
eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss der Scheidungsvereinbarung in
Anwendung von Art. 129 Abs. 1 und Art. 286 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 134
Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Im Zeitpunkt der Scheidung lebte der Kindsvater noch
mit der Kindsmutter und der Klägerin zusammen. Erst am 1. April 2020 zog er aus
dem gemeinsamen Haushalt in eine eigene Wohnung. Es ist notorisch, dass durch
eine solche Trennung erhebliche Mehrkosten entstehen. Damit erscheint es naheliegend,
dass sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Dabei ist
entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 5.5.3) nicht massgebend, ob die
Veränderung der Verhältnisse vorhersehbar gewesen ist, sondern ob die
Veränderung in der Scheidungsvereinbarung beziehungsweise im Scheidungsurteil
bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292, 131
III 189 E. 2.7.4 S. 199; Fountoulakis/Breitschmid,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 286 ZGB N 11). Immerhin gilt im
Zweifelsfall die Vermutung, dass vorhersehbare Veränderungen berücksichtigt
worden sind (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art.
129.
ZGB N 9). Im vorliegenden Fall erscheint es aber höchst unwahrscheinlich,
dass die spätere Trennung in der Scheidungsvereinbarung bereits berücksichtigt
worden sein könnte.
2.3
Die
Fremdbetreuungskosten bilden Bestandteil des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums und des Barunterhalts (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281, 144
III 481 E. 4.3 S. 487; BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; AGE
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Da sie aber gleich wie der
Betreuungsunterhalt der Betreuung des Kindes dienen und fremdbetreute Kinder
nicht besser gestellt werden dürfen als persönlich betreute, sind die Kosten
der Drittbetreuung in Mankofällen vom vorrangig zu deckenden Barbedarf
auszunehmen (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 6.
Auflage 2018, Art. 276a ZGB N 6; Hartmann,
Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in:
ZBJV 2017 S. 85, 106; vgl. BGer 5A_737/2018 vom 3. Februar 2021 E. 4). Wenn der
Barunterhalt unter Ausschluss der Drittbetreuungskosten gedeckt werden kann,
sind die verbleibenden Mittel in einem zweiten Schritt auf die Fremdbetreuungskosten
und den Betreuungsunterhalt aufzuteilen (Hartmann,
a.a.O., S. 106; vgl. Aeschlimann/Schweighauser,
a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21).
2.4
Unterhaltsberechtigte
Kinder sind vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven
Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358 f.;
BGer 5A_62/2007 vom 24. August 2007 E. 6.1, 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1).
Wenn die Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltsschuldners und seinem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht genügt, um die nicht vom anderen
Elternteil zu deckenden betreibungsrechtlichen Existenzminima seiner Kinder zu
decken, ist die verfügbare Differenz daher im Verhältnis der nicht vom anderen
Elternteil gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminima der Kinder auf diese
aufzuteilen (vgl. den Hinweis auf den Entscheid der Vorinstanz in BGer 5A_708/2017
vom 13. März 2018 E. 4.2).
2.5
2.5.1
Der
Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet
Dispositiv
(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura
(Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt beziehungsweise Bar-
und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.
4.3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.1). Diese beiden Arten von
Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach
der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und
E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.30
vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Nach Art.
276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für
den gebührenden Unterhalt des Kinds. Daraus und aus dem Grundsatz der
Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des
Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen
als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August
2019 E. 4.3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Der Elternteil, der
das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener
Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld
aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018
vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1).
Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu
berücksichtigen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1.
Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei
grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen
Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018
vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das
Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht
ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kinds, weil sonst dem
Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung
verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht
einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu
verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kinds zu
decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis
der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer
5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2;
AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.
6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Entgegen dem Eindruck, den mehrere
Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer
5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3),
setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des
Kinds nicht voraus, dass er leistungsfähiger ist als der nicht beziehungsweise kaum
betreuende Elternteil (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit
eingehender Begründung).
2.5.2 Mit
der Revision des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der
Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar
2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai
2020 E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die
vorgängig genannten Grundsätze (vgl. oben E. 2.5.1) in eine praktikabel
handhabbare Methode zur Berechnung des Kinderunterhalts nach neuem Recht
integriert werden (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche
wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020
E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kinds
ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender
Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum
familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu
erweitern (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom
22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat
grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs
eines Kinds ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine
Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen
Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kinds
nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm zustehenden Kinder-
respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn
der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit
fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung
für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen
Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines
Kinds und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern
ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden
Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis
ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs
und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds ohne Drittbetreuungskosten
von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E.
6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1
f.; vgl. AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 15.3). Wenn die
Leistungsfähigkeit des nicht oder kaum betreuenden Elternteils zur Deckung des
familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds nicht genügt, sind die Kosten der
Drittbetreuung des Kinds entsprechend der vorstehend dargestellten Praxis im
Verhältnis der Überschüsse der Eltern nach Deckung ihres eigenen
betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden
Elternteilen zu tragen.
3.
3.1 Das
monatliche Nettoeinkommen des Kindsvaters beträgt CHF 9'020.– (angefochtener
Entscheid E. 5.6.1).
3.2
3.2.1 Das
für den Kindsvater allein massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum
umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid die folgenden Positionen:
Grundbetrag für Alleinstehende CHF 1'200.–, geschätzte Mietkosten von CHF 1'200.–,
geschätzte Krankenkassenprämie von CHF 480.–, Selbstbehalt für Krankheitskosten
CHF 50.–, Mobilitätskosten (U-Abo) CHF 80.– und Steuern CHF 240.– (vgl.
angefochtener Entscheid E. 5.5.1 und 5.8.2).
3.2.2 Die
Klägerin macht geltend, die geschätzten Mietkosten von CHF 1'200.– seien zu
hoch. Berücksichtigt werden dürften nur die Wohnkosten für eine alleinstehende
Person gemäss den SKOS-Richtlinien und den Richtlinien der Sozialhilfe
Basel-Stadt von CHF 900.– (Berufung Ziff. 8). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden. Erstens betragen die von der Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten nicht
maximal CHF 900.–. In den SKOS-Richtlinien werden die Wohnkosten nicht
betragsmässig festgelegt. Gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt übernimmt die
Sozialhilfe für eine Person grundsätzlich maximal einen Nettomietzins von CHF
770.– (Ziff. 10.4.1). Die Nebenkosten gemäss Mietvertrag werden zusätzlich
erstattet (Ziff. 10.4.4). Damit können die von der Sozialhilfe übernommenen
Mietkosten insgesamt mehr als CHF 900.– betragen. Zweitens sind für die
Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht die
Kostengrenzwerte der Sozialhilfe massgebend. Bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist grundsätzlich der effektive
Mietzins zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II der Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, in: BlSchK 2009
S. 192, 193). Die effektiv anfallenden Auslagen können aber nur dann
vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des
Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527,
128 III 337 E. 3b S. 338, 119 III 70 E. 3c S. 73; AGE BEZ.2020.59 vom 4. März
2021 E. 2.3.1; vgl. Winkler, in:
Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 93 N 38). Dem Schuldner ist die
Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für
die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein
überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten
Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2
S. 527, 116 III 15 E. 2d S. 21, 114 III 12 E. 4 S. 16; AGE BEZ.2020.59 vom 4. März
2021 E. 2.3.1; vgl. Winkler,
a.a.O., Art. 93 N 39). Die vorstehenden Grundsätze sind bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch im Rahmen der Unterhaltsbemessung
zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; BGer 5A_549/2019 vom
18. März 2021 5.3, 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3.1; vgl. ferner Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N
2.97). Angesichts des trotz Unterhaltspflichten gegenüber vier Kindern und
einer geschiedenen Ehefrau erheblichen Nettoeinkommens des Kindsvaters von CHF 9'020.–
ist nicht damit zu rechnen, dass er sich mit einer Wohnung auf dem Niveau der
Sozialhilfe begnügt und seine effektiven Mietkosten weniger als CHF 1'200.– betragen.
Solche Mietkosten können nach betreibungsrechtlichen Masstäben auch nicht als
überhöht qualifiziert werden. Für eine alleinstehende Person sind bei der
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein bis eineinhalb
Zimmer angemessen (vgl. Winkler,
a.a.O., Art. 93 N 38). Gemäss der Tabelle Nettomietpreise nach Wohnviertel
2015–2019 des Statistischen Amts des Kantons Basel-Stadt (https://www.statistik.bs.ch/zahlen/tabellen/9-bau-wohnungswesen/mietpreise.html)
betragen die Nettomieten im Kanton Basel-Stadt für eine Einzimmerwohnung CHF 731.–
und für eine Zweitzimmerwohnung CHF 1'043.–. Zusätzlich sind die Nebenkosten zu
berücksichtigen. Schliesslich ist nicht jeder den mittleren Mietpreis
geringfügig übersteigende Mietzins als überhöht zu qualifizieren. Insgesamt
können daher die vom Zivilgericht berücksichtigten geschätzten Mietkosten von
CHF 1'200.–als der familiären Situation des Kindsvaters und den ortsüblichen
Ansätzen entsprechend qualifiziert werden. Die Behauptung der Klägerin, das
Zivilgericht sei implizit davon ausgegangen, dass der Kindsvater seine drei
Kinder aus der geschiedenen Ehe betreue beziehungsweise zu Besuch bei sich habe
(Berufung Ziff. 8), entbehrt einer Grundlage.
3.2.3 Das
Zivilgericht hat die Krankenkassenprämie des Kindsvaters mangels Angaben zur
tatsächlich bezahlten Prämie auf der Grundlage der kantonalen monatlichen
mittleren Prämien 2021/2022 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf
CHF 480.– geschätzt. Die Klägerin macht geltend, dieser Betrag könne nicht
berücksichtigt werden, weil Prämienverbilligungen abgezogen werden müssten
(Berufung Ziff. 8). Dieser Einwand ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich
und wird von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Kindsvater angesichts
seines trotz Unterhaltspflichten erheblichen Einkommens Prämienverbilligungen
erhältlich machen könnte. Gegen die Möglichkeit des Bezugs von Prämienverbilligungen
spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin für sich ebenfalls die gesamte
Krankenversicherungsprämie gemäss Police ohne Abzug von Prämienverbilligungen
geltend macht (Berufung Ziff. 9 S. 7) und auch bei der Kindsmutter die volle
Krankenversicherungsprämie gemäss Police ohne Prämienverbilligung
berücksichtigt wird (angefochtener Entscheid E. 5.8.2). Die mittlere Prämie für
Erwachsene im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2022 beträgt CHF 473.70
(https://www.priminfo.admin.ch/downloads/Mittlere_Praemien_PG2022.pdf). Weshalb
dieser Betrag bei der Schätzung auf CHF 480.– erhöht werden sollte, ist nicht
ersichtlich. Entgegen dem angefochtenen Entscheid sind daher für die Krankenkassenprämie
des Vaters nicht CHF 480.–, sondern bloss CHF 474.– zu berücksichtigen.
3.2.4 Wie
die Klägerin zu Recht geltend macht (Berufung Ziff. 8) sind die Steuern
entgegen der Ansicht des Zivilgerichts im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4.3 S. 341; AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.2).
3.2.5 Die
Übrigen vom Zivilgericht als Bestandteil des für den Kindsvater allein
massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigten
Positionen anerkennt die Klägerin zu Recht (Berufung Ziff. 9 S. 7). Damit
beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Kindsvaters CHF 3'004.–.
3.3 Der
Bedarf der Klägerin umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid die folgenden
Positionen: Grundbetrag CHF 400.–, Wohnkostenanteil CHF 350.–,
Krankenkassenprämien CHF 130.–, Selbstbehalt für Krankheitskosten CHF 25.– und
Drittbetreuungskosten CHF 290.– (angefochtener Entscheid E. 5.7.2). Die
Klägerin macht geltend, es seien Drittbetreuungskosten von CHF 700.– zu berücksichtigen
(Berufung Ziff. 6 S. 3 und Ziff. 9 S. 7). Diese sollen Kosten der Kita von
durchschnittlich CHF 400.– und die Hälfte der Kosten der Nanny von CHF 300.– umfassen
(Berufung Ziff. 6 S. 3; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2021 S. 3).
Die Kosten der Tagesbetreuung der Klägerin beliefen sich gemäss der im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnung der [...] vom 18. Februar
2021 im Januar 2021 auf CHF 288.– und gemäss der im Berufungsverfahren
eingereichten Rechnung der [...] vom 20. Oktober 2021 im September 2021 auf CHF
348.–. Gemäss den Angaben der Klägerin variieren die Kosten der Tagesbetreuung
in Abhängigkeit vom Pensum der Kindsmutter (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27. September
2021 S. 3). Unter diesen Umständen sind die durchschnittlichen
Tagesbetreuungskosten von CHF 318.– pro Monat zu berücksichtigen. Im
angefochtenen Entscheid stellte das Zivilgericht fest, dass die geltend
gemachten Kosten der Nanny weder näher substanziiert noch belegt worden seien
(angefochtener Entscheid E. 5.7.2). Mit der Berufung bot die Klägerin als
Beweismittel eine Vereinbarung mit der Nanny und eine Bestätigung der Nanny an
(vgl. Berufung Ziff. 9 S. 7). Mit Verfügung vom 22. März 2022 setzte der
Verfahrensleiter der Klägerin Frist zum Nachreichen der Vereinbarung und der
Bestätigung. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte die Klägerin einen
Arbeitsvertrag zwischen der Kindsmutter und der Nanny vom 1. April 2020 ein.
Eine Bestätigung blieb sie hingegen schuldig. Gemäss dem Arbeitsvertrag hat das
Arbeitsverhältnis am 1. April 2020 begonnen, ist das Arbeitsverhältnis
unbefristet und beträgt das Salär der Nanny netto CHF 7'800.–. Dabei soll es
sich gemäss der Eingabe der Klägerin vom 8. April 2022 um einen Jahreslohn
handeln. Der Arbeitsvertrag vom 1. April 2020 beweist nicht, dass das
Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre später noch besteht und dass die
Kindsmutter der Nanny das vereinbarte Salär tatsächlich und noch immer bezahlt.
Zudem besteht betreffend dessen Höhe eine unerklärliche Differenz. Ein
Jahressalär von CHF 7'800.– entspricht einem Monatssalär von CHF 650.–, wie die
Klägerin in ihrer Eingabe vom 8. April 2022 selbst erklärt. In der Verhandlung
des Zivilgerichts und in der Berufung behauptet sie jedoch monatliche Kosten
der Nanny von CHF 600.– (Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2021 S. 3;
Berufung Ziff. 6 S. 3). Zweifel daran, dass aktuell tatsächlich Kosten der
Nanny anfallen, erweckt zudem die Tatsache, dass die Klägerin die angebotene
Bestätigung der Nanny auch in der vom Verfahrensleiter angesetzten Frist nicht
nachgereicht hat. Wenn sie der Nanny auch aktuell monatlich CHF 600.– oder CHF 650.–
bezahlte, müsste die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin der Klägerin über
Quittungen verfügen oder jedenfalls in der Lage sein, eine Bestätigung der
Nanny erhältlich zu machen, welche die Klägerin fristgerecht hätte nachreichen
können. Aus den vorstehenden Gründen bleibt es dabei, dass die geltend
gemachten Kosten der Nanny nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen
sind. Der übrige Bedarf der Klägerin ist unbestritten (vgl. Berufung Ziff. 9 S.
7). Die Prämien von CHF 130.– umfassen die Prämie der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung von CHF 113.– und die Prämien der
Zusatzversicherungen von CHF 17.–. Diese sind nicht Bestandteil des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 282).
Insgesamt beläuft sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin
damit auf CHF 1'206.– (Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil CHF 350.– +
Krankenkassenprämien CHF 113.– + Selbstbehalt für Krankheitskosten CHF 25.– +
Drittbetreuungskosten CHF 318.–). Davon ist die Kinderzulage von CHF 275.– abzuziehen
(angefochtener Entscheid E. 5.7.2). Der von den Eltern zu deckende Barbedarf
der Klägerin auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt
damit CHF 931.–.
3.4 Gemäss
der mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom
5./7. August 2019 schuldet der Kindsvater für seine drei Kinder aus der
geschiedenen Ehe Barunterhalt von je CHF 620.– pro Monat (angefochtener Entscheid
E. 5.5.2). Es ist davon auszugehen, dass diese Beträge dem Barbedarf der Kinder
aus der geschiedenen Ehe auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums entsprechen.
3.5 Gemäss
den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts betragen das Nettoeinkommen
der Kindsmutter rund CHF 3'805.– und umfasst das familienrechtliche
Existenzminimum die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 1'350.–,
Wohnkostenanteil CHF 700.–, Krankenkassenprämie CHF 495.–, Selbstbehalt für
Krankheitskosten CHF 50.–, Mobilitätskosten (U-Abo) CHF 80.– und Steuern CHF
390.– (angefochtener Entscheid E. 5.8.2). Die Steuern sind nicht Bestandteil
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Die vom Zivilgericht
berücksichtigte Krankenkassenprämie entspricht aufgerundet der Prämie für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung. Abgesehen von den Steuern sind die
vom Zivilgericht berücksichtigten Positionen daher auch bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Kindsmutter zu berücksichtigen.
Dieses beträgt damit CHF 2'675.–.
3.6 Die
Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Kindsvaters und seinem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum beträgt CHF 6'016.– (CHF 9'020.– - CHF 3'004.–). Damit ist zunächst der Barbedarf
der vier minderjährigen Kinder des Kindsvaters ohne Drittbetreuungskosten auf
dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von CHF 2'473.– (CHF 620.–
+ CHF 620.– + CHF 620.– + CHF 613.–) zu decken. Mit den verbleibenden CHF 3'543.–
sind der Betreuungsunterhalt für die Kinder aus der geschiedenen Ehe von CHF
2'600.– (angefochtener Entscheid E. 5.5.2) und der vom Kindsvater zu tragende
Anteil der Kosten der Fremdbetreuung der Klägerin zu decken. Die
Leistungsfähigkeit des Kindsvaters beträgt CHF 3'543.– (Einkommen des
Kindsvaters CHF 9'020.– - [betreibungsrechtliches Existenzminimum des
Kindsvaters CHF 3'004.– + betreibungsrechtliches Existenzminimum der Kinder aus
geschiedener Ehe CHF 1'860.– + betreibungsrechtliches Existenzminimum der
Berufungsklägerin ohne Drittbetreuungskosten CHF 613.–]). Die
Leistungsfähigkeit der Kindsmutter beträgt CHF 1'130.– (Einkommen der
Kindsmutter CHF 3'805.– -
betreibungsrechtliches Existenzminimum der Kindsmutter CHF 2'675.–). Das
Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zur Leistungsfähigkeit der
Kindsmutter entspricht damit 76 % zu 24 %. Folglich hat der Kindsvater 76 % der
Drittbetreuungskosten der Klägerin von CHF 318.– entsprechend CHF 242.– zu
tragen. Nach Abzug des Betreuungsunterhalts und der vom Kindsvater zu tragenden
Drittbetreuungskosten verbleiben vom Einkommen des Kindsvaters CHF 701.–.
3.7 Gemäss
der mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom
5./7. August 2019 hat der Kindsvater seiner geschiedenen Ehefrau
Vorsorgeunterhalt von CHF 688.– pro Monat an die Äufnung der Pensionskasse zu
zahlen (angefochtener Entscheid E. 5.5.2). Ob der Vorsorgeunterhalt einen Bestandteil
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums darstellt, ist umstritten (dafür Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage
2018, Art. 125 ZGB N 36 dagegen Aeschlimann/Bähler,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. UB N 126).
Zumindest soweit die der Berechnung des Vorsorgeunterhalts zugrunde gelegte
Lebenshaltung das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht übersteigt, ist
dieser Ansicht zu folgen. Der Vorsorgeunterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB
betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein
Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner
oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht
die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einbezahlen kann (BGE 135 III 158 E. 4.1 S. 159). Zur Berechnung des Betreuungsunterhalts wird die
Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte
grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet. Davon
ist ein allfälliges vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich erzieltes
oder erzielbares Bruttoeinkommen abgezogen. Auf dem verbleibenden fiktiven
Bruttoeinkommen werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV
und die berufliche Vorsorge berechnet. Diese ergeben erweitert um eine
allfällige darauf entfallende zusätzliche Steuerbelastung den Vorsorgeunterhalt
(vgl. BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f.; Aeschlimann/Bähler,
a.a.O., Anh. UB N 28 ff.), wobei die Steuern bei der Bestimmung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind. Auf der
Seite des unterhaltspflichtigen Ehegatten werden die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge für die AHV und die berufliche Vorsorge bei der Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Ergebnis ebenfalls
berücksichtigt, indem auf den Nettolohn nach Abzug dieser Beiträge abgestellt
wird (vgl. Aeschlimann/Bähler,
a.a.O., Anh. UB, N 22). Angesichts der bescheidenen Höhe der in der
Scheidungsvereinbarung festgelegten Barunterhaltsbeiträge für die Kinder kann
davon ausgegangen werden, dass der Berechnung des Vorsorgeunterhalts keine das
betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Lebenshaltung zugrunde
gelegt worden ist. Aus den vorstehenden Gründen ist der Vorsorgeunterhalt von
CHF 688.– als auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
berechneter nachehelicher Unterhalt zu qualifizieren, der vor dem
familienrechtlichen Existenzminimum des Kindsvaters und der Kinder zu decken
ist.
3.8 Nachdem
das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt ist, ist der
verbleibende Rest des Einkommens des Kindsvaters diesem zur Bezahlung eines
Teils der Steuern als Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums zu
belassen.
3.9 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kindsvater der Klägerin einen
Barunterhaltsbeitrag von CHF 855.– (betreibungsrechtliches Existenzminimum des
Kinds ohne Drittbetreuungskosten CHF 613.– + Anteil Drittbetreuungskosten CHF 242.–)
zu bezahlen hat. Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Klägerin arbeitet
die geschiedene Ehefrau des Kindsvaters nicht, betreut die geschiedene Ehefrau
die Kinder des Kindsvaters aus der geschiedenen Ehe selbst und entstehen für
diese Kinder keine Fremdbetreuungskosten (Berufung Ziff. 10). Für die Klägerin
hingegen entstehen Fremdbetreuungskosten, weil die Kindsmutter arbeitet. Damit
haben die Kinder unterschiedliche objektive Bedürfnisse. Aufgrund dieses
Umstands ist es geboten, der Klägerin einen höheren Barunterhaltsbeitrag als
den Kindern aus der geschiedenen Ehe zuzusprechen.
3.10 Die
Klägerin macht geltend, das Zivilgericht habe das Vermögen des Kindsvaters
eruieren können (Berufung Ziff. 6). Sofern sie damit rügen will, das
Zivilgericht habe in Verletzung von Art. 301a lit. a ZPO nicht angegeben, von
welchem Vermögen jedes Elternteils und der Klägerin ausgegangen wird, kann der
Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten mit den entsprechenden Angaben
ergänzt werden. Dabei müssen die Angaben betreffend das Vermögen nicht ins
Dispositiv aufgenommen werden (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 6.3).
Gestützt auf die Veranlagungsverfügungen 2019 ist von einem Nettovermögen des
Kindsvaters von CHF 113'158.– und einem Nettovermögen der Kindsmutter von CHF 66'828.–auszugehen.
Ein Ausnahmefall, in dem die Vermögenssubstanz für den Kindesunterhalt
anzuzehren wäre (vgl. dazu Fountoulakis,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 13; Schweighauser,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 140), liegt nicht vor. Dass
die Klägerin ein nennenswertes Vermögen hat, ist nicht anzunehmen.
4.
4.1 Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so
werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem
Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit.
c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den
Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt
die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom
Erfolgsprinzip (Six, a.a.O., N 1.68).
Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb
nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren
nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E.
3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom
Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
4.2 Für
die Berechnung und Verteilung der Prozesskosten werden mangels Vorhersehbarkeit
der Dauer der Erstausbildung der Klägerin nur die Unterhaltsbeiträge bis zur
Volljährigkeit berücksichtigt. Damit beträgt die Summe der Unterhaltsbeiträge
gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 114'700.– (185 x CHF 620.–). Die Summe der von der Klägerin beantragten
Unterhaltsbeiträge beläuft sich auf CHF 246'050.– (185 x CHF 1'330.–). Die
Summe der mit dem vorliegenden Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge
beträgt CHF 158'175.– (185 x CHF 855.–). Damit obsiegt die Klägerin im
Umfang von 33 % und unterliegt sie im Umfang von 67 %. Folglich haben die
Klägerin 67 % und der Kindsvater 33 % der Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu tragen.
4.3 Im
Berufungsverfahren in Zivilsachen berechnet sich die Grundgebühr gemäss § 12
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach §§ 5 bis 10 GGR.
Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf
der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 GGR). Die
Grundgebühr in Verfahren über Festsetzung von Unterhaltspflichten wird gemäss § 8 Abs. 1 GGR grundsätzlich nach Streitwert in Anwendung von § 5 Abs. 1 GGR
berechnet. Die Obergrenze bildet gemäss § 8 Abs. 1 GGR jedoch die nach den
Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren
strittigen Scheidungsprozess. Im Scheidungsprozess beträgt die Grundgebühr in
der Regel ein Drittel der monatlichen Nettolöhne der Ehefrau und des Ehemanns,
falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der
mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF 120'000.– wird ein Zuschlag
von 2.5 bis 5 Promille des Nettovermögens berechnet (§ 7 Abs. 1 GGR). Die
Nettoeinkommen der Kindsmutter und des Kindsvaters betragen CHF 3'850.– und CHF
9'020.–. Die Gebühr für einen strittigen Scheidungsprozess beliefe sich daher
nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR auf gerundet CHF 4'200.–. Der
zweitinstanzliche Streitwert beläuft sich auf CHF 131'350.– (CHF 246'050.– - CHF 114'700.– [vgl. oben E. 4.2]). Bei einem
Streitwert von CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 CHF 6'000.– bis CHF 20'000.–. Somit beläuft sich die Grundgebühr für
das Berufungsverfahren auf mindestens CHF 4'200.–. Da der Kindsvater keine
Berufungsantwort eingereicht hat, wird die Grundgebühr in Anwendung von § 16 Abs. 1 lit. d GGR auf CHF 2'100.– ermässigt. Ein anderer Grund für eine
Ermässigung besteht nicht. Die Gerichtskosten sind im Umfang von 67 %
entsprechend CHF 1'400.–von der Klägerin und im Umfang von 33 % entsprechend
CHF 700.– vom Kindsvater zu tragen.
4.4 Das
Honorar des Rechtsvertreters der Klägerin bemisst sich nach Zeitaufwand (§ 10
Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1). Dieser ist mangels Einreichung einer
Honorarnote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die
Berufung und die Eingabe vom 8. April 2022 erscheint ein Aufwand von fünf
Stunden angemessen. Dies ergibt multipliziert mit dem praxisgemässen
Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.–
ein Honorar von CHF 1'250.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 eine
Auslagenpauschale von CHF 37.50 zu berücksichtigen. Die Mehrwertsteuer wird
zusätzlich zum Honorar und den Auslagen geschuldet (§ 24). Damit beliefe sich
die volle Parteientschädigung für die Klägerin auf CHF 1'287.50 zuzüglich
Mehrwertsteuer. Davon hat ihr der Kindsvater 33 % entsprechend CHF 425.– zu
bezahlen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2020.253) sind in Rechtskraft
erwachsen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Satz 1 von
Absatz 1 von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September
2021 (F.2021.253) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Kindsvater wird in Abwesenheit
verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter ab 1. Juni 2021 monatliche, vorauszahlbare
Beiträge von CHF 855.– bis zur Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen
Abschluss einer Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), zuzüglich allfälliger dem
Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen.
Satz 2 von Absatz 2 von Ziffer 2 des Dispositivs des
Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2021.253) wird ersatzlos
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und wird der Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2021.253) bestätigt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
insgesamt CHF 2'100.– werden der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 1'400.– und
dem Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 700.– auferlegt. Sie werden mit dem
Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 1'200.– verrechnet, sodass die
Berufungsklägerin dem Gericht CHF 200.– und der Berufungsbeklagte dem Gericht
CHF 700.– zu bezahlen haben.
Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine reduzierte
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 425.–, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 32.75, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
beziehungsweise CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.