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Entscheid

ZB.2022.4

Kindesunterhalt

1. Juni 2022Deutsch33 min

gemeinsam in Z____. Am 1. April 2020 ist der Vater in eine eigene Wohnung nach Y____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.4

ENTSCHEID

vom 1. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Klägerin

gesetzlich vertreten durch B____

Mutter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____

Berufungsbeklagter

[...]

Beklagter, Vater

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. September 2021

betreffend Kindesunterhalt

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren [...]

2018 (nachfolgend: Tochter/Berufungsklägerin), ist die Tochter von B____

(nachfolgend: Mutter) und C____ (nachfolgend: Vater/Berufungsbeklagter). Die

Eltern waren nie miteinander verheiratet, sie lebten bis am 31. März 2020

gemeinsam in Z____. Am 1. April 2020 ist der Vater in eine eigene Wohnung nach Y____

gezogen. A____ lebt zusammen mit ihrer Halbschwester [...], geboren [...] 2012,

bei ihrer Mutter weiterhin in Z____.

Mit Entscheid

vom 29. September 2021 teilte das Zivilgericht unter anderem die elterliche

Sorge über die Tochter A____ der Mutter alleine zu (F.2021.253). Von der

Festlegung eines Besuchsrechts für den Vater wurde abgesehen. Der Vater wurde

dazu verpflichtet, in Anrechnung an die bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge an

den Unterhalt seiner Tochter A____ ab 1. Juni 2021 monatlich CHF 620.– bis zur

Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung

zu bezahlen (Ziff. 2). Die schriftliche Begründung erfolgte am 12. Januar 2022.

Gegen diesen

Entscheid hat die Tochter, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese

wiederum vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 10. Februar 2022

Berufung erhoben. Sie beantragt namentlich, die Ziff. 2 des angefochtenen

Entscheids teilweise aufzuheben und den Vater zur monatlichen Unterhaltszahlung

von CHF 1'330.– zu verpflichten. Der Vater hat sich im gesamten Verfahren nie

vernehmen lassen und keine Unterlagen eingereicht.

Der

Berufungsbeklagte hat neben der Berufungsklägerin noch drei weitere Töchter aus

einer früheren, geschiedenen Ehe: [...], geboren [...] 2006, [...], geboren [...]

2009, und [...], geboren [...] 2012.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten der Vorinstanz (F.2021.253)

wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September 2021 ist die

Regelung der elterlichen Sorge, des Kindesunterhalts und weiterer

Kinderbelange. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet

sich nur noch gegen die Regelung des Kindesunterhalts. Die strittige Regelung

der Kindesunterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar

Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG N 11). Die Berufung ist

daher nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser

Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge

ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. E. 4.2). Auf die

rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig zur

Beurteilung der Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

Die Kognition

des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).

Nach Art. 316

Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung

durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei

Schriftenwechsel entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen

Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 316 N 17). Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung kommt insbesondere in Frage, wenn die Angelegenheit

spruchreif ist (statt vieler AGE ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 1.3,

ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 1.3). Vorliegend haben die Parteien keinen

Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen

allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend

verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021

E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art.

316.

ZPO N 36 f.). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg

ergehen.

1.2

1.2.1

Für

Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime

(Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und

entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.

Im

Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1

ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht

werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich der hier geltenden

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien Noven im Berufungsverfahren

hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO

nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; BGer 5A_1032/2019 vom 9.

Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom

20.

Januar 2021 E. 1.2.1).

1.2.2

Auch

im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte

Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in

Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.41 vom E. 2.1 mit

Nachweisen). Ziff. 1, 3 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts

vom 29. September 2021 sind nicht angefochten worden und daher in

(Teil-)Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Der

geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen

Mittel vor dem Hintergrund der Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der

Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. Bei ungenügenden

Mitteln ist das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden

Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz (Art. 276a

Abs. 1 ZGB) und Rechtsprechung folgende Reihenfolge: Zuerst ist der

Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der

Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend

der Volljährigenunterhalt zu decken. Mithin ist bei der Unterhaltsberechnung

nach der zweistufig-konkreten Methode folgendermassen vorzugehen: Vorab ist dem

oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene betreibungsrechtliche

Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist der auf der Basis des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Unterhalt in der folgenden

Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der minderjährigen Kinder, zweitens

Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder nachehelicher Unterhalt. Mit

verbleibenden Ressourcen ist das familienrechtliche Existenzminimum der

minderjährigen Kinder und der Ehegatten zu decken. Dabei sind die verschiedenen

Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt für

minderjährige Kinder, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher

Unterhalt) aufzufüllen und ist etappenweise vorzugehen, indem beispielsweise in

einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf

beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird.

Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der

Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus

verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach

resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu

verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 283 und 285).

2.2

2.2.1

Bei

der Berechnung des Kindesunterhalts ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil

nur sein eigenes Existenzminimum zu belassen (BGE 144 III 502 E. 6.5 S. 505).

Er ist nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen

Existenzminimum zu schützen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; BGer 5A_129/2019

vom 10. Mai 2019 E. 7.1). Insbesondere kinderbezogene Positionen allfälliger im

gleichen Haushalt wie der Unterhaltsschuldner wohnender Kinder des Schuldners,

allfällige Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner seinen in einem anderen

Haushalt lebenden Kindern zu bezahlen hat, und allfällige Positionen, die den

Ehegatten des Schuldners betreffen und für die der Schuldner nach Art. 163 ff.

ZGB aufzukommen hat, dürfen bei der Ermittlung des Existenzminimums des

Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt werden (BGE 144 III 502 E. 6.5 S.

506, 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63). Dies gilt insbesondere auch für in einem

Scheidungsurteil festgesetzte Kindesunterhaltsbeiträge (BGer 5A_352/2010 vom

29.

Oktober 2010 E. 6.2.1, 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1, 5C.127/2003

vom 15. Oktober 2003 E. 4.1.4). Aus den vorstehenden Gründen sind die

Unterhaltsbeiträge für die Kinder des Kindsvaters aus der geschiedenen Ehe und

die geschiedene Ehefrau gemäss der mit Entscheid vom 15. Oktober 2019

genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 5./7. August 2019 entgegen der Ansicht

des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.5.2–5.5.4 und 5.8.2) nicht zu

berücksichtigen. Folglich ist die Feststellung betreffend den Bedarf des

Kindsvaters in Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids

unrichtig. Da die Angabe des Bedarfs des Kindsvaters nicht erforderlich ist,

kann der letzte Satz von Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs ersatzlos aufgehoben

werden.

2.2.2

Wenn

sich in einem früheren Entscheid festgesetzte Kindesunterhaltsbeiträge

angesichts der neuen Berechnung als zu hoch erweisen, muss der

Unterhaltsschuldner gegebenenfalls auf deren Abänderung klagen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64; BGer 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1, 5C.127/2003

vom 15. Oktober 2003 E. 4.1.4). Die Möglichkeit einer Abänderungsklage ist aber

nicht Voraussetzung dafür, dass die in einem früheren Entscheid festgesetzten

Unterhaltsbeiträge bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen erscheint es entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl.

angefochtener Entscheid E. 5.5.3) wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für

eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss der Scheidungsvereinbarung in

Anwendung von Art. 129 Abs. 1 und Art. 286 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 134

Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Im Zeitpunkt der Scheidung lebte der Kindsvater noch

mit der Kindsmutter und der Klägerin zusammen. Erst am 1. April 2020 zog er aus

dem gemeinsamen Haushalt in eine eigene Wohnung. Es ist notorisch, dass durch

eine solche Trennung erhebliche Mehrkosten entstehen. Damit erscheint es naheliegend,

dass sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Dabei ist

entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 5.5.3) nicht massgebend, ob die

Veränderung der Verhältnisse vorhersehbar gewesen ist, sondern ob die

Veränderung in der Scheidungsvereinbarung beziehungsweise im Scheidungsurteil

bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292, 131

III 189 E. 2.7.4 S. 199; Fountoulakis/Breitschmid,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 286 ZGB N 11). Immerhin gilt im

Zweifelsfall die Vermutung, dass vorhersehbare Veränderungen berücksichtigt

worden sind (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art.

129.

ZGB N 9). Im vorliegenden Fall erscheint es aber höchst unwahrscheinlich,

dass die spätere Trennung in der Scheidungsvereinbarung bereits berücksichtigt

worden sein könnte.

2.3

Die

Fremdbetreuungskosten bilden Bestandteil des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums und des Barunterhalts (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281, 144

III 481 E. 4.3 S. 487; BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; AGE

ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Da sie aber gleich wie der

Betreuungsunterhalt der Betreuung des Kindes dienen und fremdbetreute Kinder

nicht besser gestellt werden dürfen als persönlich betreute, sind die Kosten

der Drittbetreuung in Mankofällen vom vorrangig zu deckenden Barbedarf

auszunehmen (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 6.

Auflage 2018, Art. 276a ZGB N 6; Hartmann,

Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in:

ZBJV 2017 S. 85, 106; vgl. BGer 5A_737/2018 vom 3. Februar 2021 E. 4). Wenn der

Barunterhalt unter Ausschluss der Drittbetreuungskosten gedeckt werden kann,

sind die verbleibenden Mittel in einem zweiten Schritt auf die Fremdbetreuungskosten

und den Betreuungsunterhalt aufzuteilen (Hartmann,

a.a.O., S. 106; vgl. Aeschlimann/Schweighauser,

a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21).

2.4

Unterhaltsberechtigte

Kinder sind vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven

Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358 f.;

BGer 5A_62/2007 vom 24. August 2007 E. 6.1, 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1).

Wenn die Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltsschuldners und seinem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht genügt, um die nicht vom anderen

Elternteil zu deckenden betreibungsrechtlichen Existenzminima seiner Kinder zu

decken, ist die verfügbare Differenz daher im Verhältnis der nicht vom anderen

Elternteil gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminima der Kinder auf diese

aufzuteilen (vgl. den Hinweis auf den Entscheid der Vorinstanz in BGer 5A_708/2017

vom 13. März 2018 E. 4.2).

2.5

2.5.1

Der

Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet

Dispositiv

(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura

(Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt beziehungsweise Bar-

und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.

4.3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.1). Diese beiden Arten von

Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach

der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und

E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.30

vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Nach Art.

276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für

den gebührenden Unterhalt des Kinds. Daraus und aus dem Grundsatz der

Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des

Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen

als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August

2019 E. 4.3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Der Elternteil, der

das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener

Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld

aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018

vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1).

Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu

berücksichtigen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1.

Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei

grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen

Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018

vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das

Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht

ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kinds, weil sonst dem

Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung

verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht

einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu

verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kinds zu

decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis

der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer

5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2;

AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.

6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Entgegen dem Eindruck, den mehrere

Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer

5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3),

setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des

Kinds nicht voraus, dass er leistungsfähiger ist als der nicht beziehungsweise kaum

betreuende Elternteil (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit

eingehender Begründung).

2.5.2 Mit

der Revision des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der

Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar

2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai

2020 E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die

vorgängig genannten Grundsätze (vgl. oben E. 2.5.1) in eine praktikabel

handhabbare Methode zur Berechnung des Kinderunterhalts nach neuem Recht

integriert werden (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom

1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche

wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020

E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kinds

ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender

Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum

familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu

erweitern (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat

grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs

eines Kinds ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine

Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen

Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kinds

nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm zustehenden Kinder-

respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn

der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit

fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung

für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen

Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines

Kinds und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern

ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden

Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis

ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs

und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds ohne Drittbetreuungskosten

von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E.

6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1

f.; vgl. AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 15.3). Wenn die

Leistungsfähigkeit des nicht oder kaum betreuenden Elternteils zur Deckung des

familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds nicht genügt, sind die Kosten der

Drittbetreuung des Kinds entsprechend der vorstehend dargestellten Praxis im

Verhältnis der Überschüsse der Eltern nach Deckung ihres eigenen

betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden

Elternteilen zu tragen.

3.

3.1 Das

monatliche Nettoeinkommen des Kindsvaters beträgt CHF 9'020.– (angefochtener

Entscheid E. 5.6.1).

3.2

3.2.1 Das

für den Kindsvater allein massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum

umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid die folgenden Positionen:

Grundbetrag für Alleinstehende CHF 1'200.–, geschätzte Mietkosten von CHF 1'200.–,

geschätzte Krankenkassenprämie von CHF 480.–, Selbstbehalt für Krankheitskosten

CHF 50.–, Mobilitätskosten (U-Abo) CHF 80.– und Steuern CHF 240.– (vgl.

angefochtener Entscheid E. 5.5.1 und 5.8.2).

3.2.2 Die

Klägerin macht geltend, die geschätzten Mietkosten von CHF 1'200.– seien zu

hoch. Berücksichtigt werden dürften nur die Wohnkosten für eine alleinstehende

Person gemäss den SKOS-Richtlinien und den Richtlinien der Sozialhilfe

Basel-Stadt von CHF 900.– (Berufung Ziff. 8). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt

werden. Erstens betragen die von der Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten nicht

maximal CHF 900.–. In den SKOS-Richtlinien werden die Wohnkosten nicht

betragsmässig festgelegt. Gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements

für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt übernimmt die

Sozialhilfe für eine Person grundsätzlich maximal einen Nettomietzins von CHF

770.– (Ziff. 10.4.1). Die Nebenkosten gemäss Mietvertrag werden zusätzlich

erstattet (Ziff. 10.4.4). Damit können die von der Sozialhilfe übernommenen

Mietkosten insgesamt mehr als CHF 900.– betragen. Zweitens sind für die

Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht die

Kostengrenzwerte der Sozialhilfe massgebend. Bei der Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist grundsätzlich der effektive

Mietzins zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II der Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, in: BlSchK 2009

S. 192, 193). Die effektiv anfallenden Auslagen können aber nur dann

vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des

Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527,

128 III 337 E. 3b S. 338, 119 III 70 E. 3c S. 73; AGE BEZ.2020.59 vom 4. März

2021 E. 2.3.1; vgl. Winkler, in:

Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 93 N 38). Dem Schuldner ist die

Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für

die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein

überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten

Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2

S. 527, 116 III 15 E. 2d S. 21, 114 III 12 E. 4 S. 16; AGE BEZ.2020.59 vom 4. März

2021 E. 2.3.1; vgl. Winkler,

a.a.O., Art. 93 N 39). Die vorstehenden Grundsätze sind bei der Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch im Rahmen der Unterhaltsbemessung

zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; BGer 5A_549/2019 vom

18. März 2021 5.3, 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3.1; vgl. ferner Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N

2.97). Angesichts des trotz Unterhaltspflichten gegenüber vier Kindern und

einer geschiedenen Ehefrau erheblichen Nettoeinkommens des Kindsvaters von CHF 9'020.–

ist nicht damit zu rechnen, dass er sich mit einer Wohnung auf dem Niveau der

Sozialhilfe begnügt und seine effektiven Mietkosten weniger als CHF 1'200.– betragen.

Solche Mietkosten können nach betreibungsrechtlichen Masstäben auch nicht als

überhöht qualifiziert werden. Für eine alleinstehende Person sind bei der

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein bis eineinhalb

Zimmer angemessen (vgl. Winkler,

a.a.O., Art. 93 N 38). Gemäss der Tabelle Nettomietpreise nach Wohnviertel

2015–2019 des Statistischen Amts des Kantons Basel-Stadt (https://www.statistik.bs.ch/zahlen/tabellen/9-bau-wohnungswesen/mietpreise.html)

betragen die Nettomieten im Kanton Basel-Stadt für eine Einzimmerwohnung CHF 731.–

und für eine Zweitzimmerwohnung CHF 1'043.–. Zusätzlich sind die Nebenkosten zu

berücksichtigen. Schliesslich ist nicht jeder den mittleren Mietpreis

geringfügig übersteigende Mietzins als überhöht zu qualifizieren. Insgesamt

können daher die vom Zivilgericht berücksichtigten geschätzten Mietkosten von

CHF 1'200.–als der familiären Situation des Kindsvaters und den ortsüblichen

Ansätzen entsprechend qualifiziert werden. Die Behauptung der Klägerin, das

Zivilgericht sei implizit davon ausgegangen, dass der Kindsvater seine drei

Kinder aus der geschiedenen Ehe betreue beziehungsweise zu Besuch bei sich habe

(Berufung Ziff. 8), entbehrt einer Grundlage.

3.2.3 Das

Zivilgericht hat die Krankenkassenprämie des Kindsvaters mangels Angaben zur

tatsächlich bezahlten Prämie auf der Grundlage der kantonalen monatlichen

mittleren Prämien 2021/2022 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf

CHF 480.– geschätzt. Die Klägerin macht geltend, dieser Betrag könne nicht

berücksichtigt werden, weil Prämienverbilligungen abgezogen werden müssten

(Berufung Ziff. 8). Dieser Einwand ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich

und wird von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Kindsvater angesichts

seines trotz Unterhaltspflichten erheblichen Einkommens Prämienverbilligungen

erhältlich machen könnte. Gegen die Möglichkeit des Bezugs von Prämienverbilligungen

spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin für sich ebenfalls die gesamte

Krankenversicherungsprämie gemäss Police ohne Abzug von Prämienverbilligungen

geltend macht (Berufung Ziff. 9 S. 7) und auch bei der Kindsmutter die volle

Krankenversicherungsprämie gemäss Police ohne Prämienverbilligung

berücksichtigt wird (angefochtener Entscheid E. 5.8.2). Die mittlere Prämie für

Erwachsene im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2022 beträgt CHF 473.70

(https://www.priminfo.admin.ch/downloads/Mittlere_Praemien_PG2022.pdf). Weshalb

dieser Betrag bei der Schätzung auf CHF 480.– erhöht werden sollte, ist nicht

ersichtlich. Entgegen dem angefochtenen Entscheid sind daher für die Krankenkassenprämie

des Vaters nicht CHF 480.–, sondern bloss CHF 474.– zu berücksichtigen.

3.2.4 Wie

die Klägerin zu Recht geltend macht (Berufung Ziff. 8) sind die Steuern

entgegen der Ansicht des Zivilgerichts im betreibungsrechtlichen

Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4.3 S. 341; AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.2).

3.2.5 Die

Übrigen vom Zivilgericht als Bestandteil des für den Kindsvater allein

massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigten

Positionen anerkennt die Klägerin zu Recht (Berufung Ziff. 9 S. 7). Damit

beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Kindsvaters CHF 3'004.–.

3.3 Der

Bedarf der Klägerin umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid die folgenden

Positionen: Grundbetrag CHF 400.–, Wohnkostenanteil CHF 350.–,

Krankenkassenprämien CHF 130.–, Selbstbehalt für Krankheitskosten CHF 25.– und

Drittbetreuungskosten CHF 290.– (angefochtener Entscheid E. 5.7.2). Die

Klägerin macht geltend, es seien Drittbetreuungskosten von CHF 700.– zu berücksichtigen

(Berufung Ziff. 6 S. 3 und Ziff. 9 S. 7). Diese sollen Kosten der Kita von

durchschnittlich CHF 400.– und die Hälfte der Kosten der Nanny von CHF 300.– umfassen

(Berufung Ziff. 6 S. 3; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2021 S. 3).

Die Kosten der Tagesbetreuung der Klägerin beliefen sich gemäss der im

erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnung der [...] vom 18. Februar

2021 im Januar 2021 auf CHF 288.– und gemäss der im Berufungsverfahren

eingereichten Rechnung der [...] vom 20. Oktober 2021 im September 2021 auf CHF

348.–. Gemäss den Angaben der Klägerin variieren die Kosten der Tagesbetreuung

in Abhängigkeit vom Pensum der Kindsmutter (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27. September

2021 S. 3). Unter diesen Umständen sind die durchschnittlichen

Tagesbetreuungskosten von CHF 318.– pro Monat zu berücksichtigen. Im

angefochtenen Entscheid stellte das Zivilgericht fest, dass die geltend

gemachten Kosten der Nanny weder näher substanziiert noch belegt worden seien

(angefochtener Entscheid E. 5.7.2). Mit der Berufung bot die Klägerin als

Beweismittel eine Vereinbarung mit der Nanny und eine Bestätigung der Nanny an

(vgl. Berufung Ziff. 9 S. 7). Mit Verfügung vom 22. März 2022 setzte der

Verfahrensleiter der Klägerin Frist zum Nachreichen der Vereinbarung und der

Bestätigung. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte die Klägerin einen

Arbeitsvertrag zwischen der Kindsmutter und der Nanny vom 1. April 2020 ein.

Eine Bestätigung blieb sie hingegen schuldig. Gemäss dem Arbeitsvertrag hat das

Arbeitsverhältnis am 1. April 2020 begonnen, ist das Arbeitsverhältnis

unbefristet und beträgt das Salär der Nanny netto CHF 7'800.–. Dabei soll es

sich gemäss der Eingabe der Klägerin vom 8. April 2022 um einen Jahreslohn

handeln. Der Arbeitsvertrag vom 1. April 2020 beweist nicht, dass das

Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre später noch besteht und dass die

Kindsmutter der Nanny das vereinbarte Salär tatsächlich und noch immer bezahlt.

Zudem besteht betreffend dessen Höhe eine unerklärliche Differenz. Ein

Jahressalär von CHF 7'800.– entspricht einem Monatssalär von CHF 650.–, wie die

Klägerin in ihrer Eingabe vom 8. April 2022 selbst erklärt. In der Verhandlung

des Zivilgerichts und in der Berufung behauptet sie jedoch monatliche Kosten

der Nanny von CHF 600.– (Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2021 S. 3;

Berufung Ziff. 6 S. 3). Zweifel daran, dass aktuell tatsächlich Kosten der

Nanny anfallen, erweckt zudem die Tatsache, dass die Klägerin die angebotene

Bestätigung der Nanny auch in der vom Verfahrensleiter angesetzten Frist nicht

nachgereicht hat. Wenn sie der Nanny auch aktuell monatlich CHF 600.– oder CHF 650.–

bezahlte, müsste die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin der Klägerin über

Quittungen verfügen oder jedenfalls in der Lage sein, eine Bestätigung der

Nanny erhältlich zu machen, welche die Klägerin fristgerecht hätte nachreichen

können. Aus den vorstehenden Gründen bleibt es dabei, dass die geltend

gemachten Kosten der Nanny nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen

sind. Der übrige Bedarf der Klägerin ist unbestritten (vgl. Berufung Ziff. 9 S.

7). Die Prämien von CHF 130.– umfassen die Prämie der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung von CHF 113.– und die Prämien der

Zusatzversicherungen von CHF 17.–. Diese sind nicht Bestandteil des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 282).

Insgesamt beläuft sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin

damit auf CHF 1'206.– (Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil CHF 350.– +

Krankenkassenprämien CHF 113.– + Selbstbehalt für Krankheitskosten CHF 25.– +

Drittbetreuungskosten CHF 318.–). Davon ist die Kinderzulage von CHF 275.– abzuziehen

(angefochtener Entscheid E. 5.7.2). Der von den Eltern zu deckende Barbedarf

der Klägerin auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt

damit CHF 931.–.

3.4 Gemäss

der mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom

5./7. August 2019 schuldet der Kindsvater für seine drei Kinder aus der

geschiedenen Ehe Barunterhalt von je CHF 620.– pro Monat (angefochtener Entscheid

E. 5.5.2). Es ist davon auszugehen, dass diese Beträge dem Barbedarf der Kinder

aus der geschiedenen Ehe auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums entsprechen.

3.5 Gemäss

den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts betragen das Nettoeinkommen

der Kindsmutter rund CHF 3'805.– und umfasst das familienrechtliche

Existenzminimum die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 1'350.–,

Wohnkostenanteil CHF 700.–, Krankenkassenprämie CHF 495.–, Selbstbehalt für

Krankheitskosten CHF 50.–, Mobilitätskosten (U-Abo) CHF 80.– und Steuern CHF

390.– (angefochtener Entscheid E. 5.8.2). Die Steuern sind nicht Bestandteil

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Die vom Zivilgericht

berücksichtigte Krankenkassenprämie entspricht aufgerundet der Prämie für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung. Abgesehen von den Steuern sind die

vom Zivilgericht berücksichtigten Positionen daher auch bei der Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Kindsmutter zu berücksichtigen.

Dieses beträgt damit CHF 2'675.–.

3.6 Die

Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Kindsvaters und seinem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum beträgt CHF 6'016.– (CHF 9'020.– - CHF 3'004.–). Damit ist zunächst der Barbedarf

der vier minderjährigen Kinder des Kindsvaters ohne Drittbetreuungskosten auf

dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von CHF 2'473.– (CHF 620.–

+ CHF 620.– + CHF 620.– + CHF 613.–) zu decken. Mit den verbleibenden CHF 3'543.–

sind der Betreuungsunterhalt für die Kinder aus der geschiedenen Ehe von CHF

2'600.– (angefochtener Entscheid E. 5.5.2) und der vom Kindsvater zu tragende

Anteil der Kosten der Fremdbetreuung der Klägerin zu decken. Die

Leistungsfähigkeit des Kindsvaters beträgt CHF 3'543.– (Einkommen des

Kindsvaters CHF 9'020.– - [betreibungsrechtliches Existenzminimum des

Kindsvaters CHF 3'004.– + betreibungsrechtliches Existenzminimum der Kinder aus

geschiedener Ehe CHF 1'860.– + betreibungsrechtliches Existenzminimum der

Berufungsklägerin ohne Drittbetreuungskosten CHF 613.–]). Die

Leistungsfähigkeit der Kindsmutter beträgt CHF 1'130.– (Einkommen der

Kindsmutter CHF 3'805.– -

betreibungsrechtliches Existenzminimum der Kindsmutter CHF 2'675.–). Das

Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zur Leistungsfähigkeit der

Kindsmutter entspricht damit 76 % zu 24 %. Folglich hat der Kindsvater 76 % der

Drittbetreuungskosten der Klägerin von CHF 318.– entsprechend CHF 242.– zu

tragen. Nach Abzug des Betreuungsunterhalts und der vom Kindsvater zu tragenden

Drittbetreuungskosten verbleiben vom Einkommen des Kindsvaters CHF 701.–.

3.7 Gemäss

der mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom

5./7. August 2019 hat der Kindsvater seiner geschiedenen Ehefrau

Vorsorgeunterhalt von CHF 688.– pro Monat an die Äufnung der Pensionskasse zu

zahlen (angefochtener Entscheid E. 5.5.2). Ob der Vorsorgeunterhalt einen Bestandteil

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums darstellt, ist umstritten (dafür Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage

2018, Art. 125 ZGB N 36 dagegen Aeschlimann/Bähler,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. UB N 126).

Zumindest soweit die der Berechnung des Vorsorgeunterhalts zugrunde gelegte

Lebenshaltung das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht übersteigt, ist

dieser Ansicht zu folgen. Der Vorsorgeunterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB

betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein

Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner

oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht

die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einbezahlen kann (BGE 135 III 158 E. 4.1 S. 159). Zur Berechnung des Betreuungsunterhalts wird die

Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte

grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet. Davon

ist ein allfälliges vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich erzieltes

oder erzielbares Bruttoeinkommen abgezogen. Auf dem verbleibenden fiktiven

Bruttoeinkommen werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV

und die berufliche Vorsorge berechnet. Diese ergeben erweitert um eine

allfällige darauf entfallende zusätzliche Steuerbelastung den Vorsorgeunterhalt

(vgl. BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f.; Aeschlimann/Bähler,

a.a.O., Anh. UB N 28 ff.), wobei die Steuern bei der Bestimmung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind. Auf der

Seite des unterhaltspflichtigen Ehegatten werden die Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträge für die AHV und die berufliche Vorsorge bei der Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Ergebnis ebenfalls

berücksichtigt, indem auf den Nettolohn nach Abzug dieser Beiträge abgestellt

wird (vgl. Aeschlimann/Bähler,

a.a.O., Anh. UB, N 22). Angesichts der bescheidenen Höhe der in der

Scheidungsvereinbarung festgelegten Barunterhaltsbeiträge für die Kinder kann

davon ausgegangen werden, dass der Berechnung des Vorsorgeunterhalts keine das

betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Lebenshaltung zugrunde

gelegt worden ist. Aus den vorstehenden Gründen ist der Vorsorgeunterhalt von

CHF 688.– als auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

berechneter nachehelicher Unterhalt zu qualifizieren, der vor dem

familienrechtlichen Existenzminimum des Kindsvaters und der Kinder zu decken

ist.

3.8 Nachdem

das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt ist, ist der

verbleibende Rest des Einkommens des Kindsvaters diesem zur Bezahlung eines

Teils der Steuern als Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums zu

belassen.

3.9 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kindsvater der Klägerin einen

Barunterhaltsbeitrag von CHF 855.– (betreibungsrechtliches Existenzminimum des

Kinds ohne Drittbetreuungskosten CHF 613.– + Anteil Drittbetreuungskosten CHF 242.–)

zu bezahlen hat. Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Klägerin arbeitet

die geschiedene Ehefrau des Kindsvaters nicht, betreut die geschiedene Ehefrau

die Kinder des Kindsvaters aus der geschiedenen Ehe selbst und entstehen für

diese Kinder keine Fremdbetreuungskosten (Berufung Ziff. 10). Für die Klägerin

hingegen entstehen Fremdbetreuungskosten, weil die Kindsmutter arbeitet. Damit

haben die Kinder unterschiedliche objektive Bedürfnisse. Aufgrund dieses

Umstands ist es geboten, der Klägerin einen höheren Barunterhaltsbeitrag als

den Kindern aus der geschiedenen Ehe zuzusprechen.

3.10 Die

Klägerin macht geltend, das Zivilgericht habe das Vermögen des Kindsvaters

eruieren können (Berufung Ziff. 6). Sofern sie damit rügen will, das

Zivilgericht habe in Verletzung von Art. 301a lit. a ZPO nicht angegeben, von

welchem Vermögen jedes Elternteils und der Klägerin ausgegangen wird, kann der

Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten mit den entsprechenden Angaben

ergänzt werden. Dabei müssen die Angaben betreffend das Vermögen nicht ins

Dispositiv aufgenommen werden (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 6.3).

Gestützt auf die Veranlagungsverfügungen 2019 ist von einem Nettovermögen des

Kindsvaters von CHF 113'158.– und einem Nettovermögen der Kindsmutter von CHF 66'828.–auszugehen.

Ein Ausnahmefall, in dem die Vermögenssubstanz für den Kindesunterhalt

anzuzehren wäre (vgl. dazu Fountoulakis,

a.a.O., Art. 285 ZGB N 13; Schweighauser,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 140), liegt nicht vor. Dass

die Klägerin ein nennenswertes Vermögen hat, ist nicht anzunehmen.

4.

4.1 Gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so

werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem

Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit.

c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den

Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt

die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom

Erfolgsprinzip (Six, a.a.O., N 1.68).

Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb

nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren

nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E.

3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom

Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

4.2 Für

die Berechnung und Verteilung der Prozesskosten werden mangels Vorhersehbarkeit

der Dauer der Erstausbildung der Klägerin nur die Unterhaltsbeiträge bis zur

Volljährigkeit berücksichtigt. Damit beträgt die Summe der Unterhaltsbeiträge

gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 114'700.– (185 x CHF 620.–). Die Summe der von der Klägerin beantragten

Unterhaltsbeiträge beläuft sich auf CHF 246'050.– (185 x CHF 1'330.–). Die

Summe der mit dem vorliegenden Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge

beträgt CHF 158'175.– (185 x CHF 855.–). Damit obsiegt die Klägerin im

Umfang von 33 % und unterliegt sie im Umfang von 67 %. Folglich haben die

Klägerin 67 % und der Kindsvater 33 % der Prozesskosten des Berufungsverfahrens

zu tragen.

4.3 Im

Berufungsverfahren in Zivilsachen berechnet sich die Grundgebühr gemäss § 12

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach §§ 5 bis 10 GGR.

Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf

der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 GGR). Die

Grundgebühr in Verfahren über Festsetzung von Unterhaltspflichten wird gemäss § 8 Abs. 1 GGR grundsätzlich nach Streitwert in Anwendung von § 5 Abs. 1 GGR

berechnet. Die Obergrenze bildet gemäss § 8 Abs. 1 GGR jedoch die nach den

Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren

strittigen Scheidungsprozess. Im Scheidungsprozess beträgt die Grundgebühr in

der Regel ein Drittel der monatlichen Nettolöhne der Ehefrau und des Ehemanns,

falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der

mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF 120'000.– wird ein Zuschlag

von 2.5 bis 5 Promille des Nettovermögens berechnet (§ 7 Abs. 1 GGR). Die

Nettoeinkommen der Kindsmutter und des Kindsvaters betragen CHF 3'850.– und CHF

9'020.–. Die Gebühr für einen strittigen Scheidungsprozess beliefe sich daher

nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR auf gerundet CHF 4'200.–. Der

zweitinstanzliche Streitwert beläuft sich auf CHF 131'350.– (CHF 246'050.– - CHF 114'700.– [vgl. oben E. 4.2]). Bei einem

Streitwert von CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 CHF 6'000.– bis CHF 20'000.–. Somit beläuft sich die Grundgebühr für

das Berufungsverfahren auf mindestens CHF 4'200.–. Da der Kindsvater keine

Berufungsantwort eingereicht hat, wird die Grundgebühr in Anwendung von § 16 Abs. 1 lit. d GGR auf CHF 2'100.– ermässigt. Ein anderer Grund für eine

Ermässigung besteht nicht. Die Gerichtskosten sind im Umfang von 67 %

entsprechend CHF 1'400.–von der Klägerin und im Umfang von 33 % entsprechend

CHF 700.– vom Kindsvater zu tragen.

4.4 Das

Honorar des Rechtsvertreters der Klägerin bemisst sich nach Zeitaufwand (§ 10

Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1). Dieser ist mangels Einreichung einer

Honorarnote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die

Berufung und die Eingabe vom 8. April 2022 erscheint ein Aufwand von fünf

Stunden angemessen. Dies ergibt multipliziert mit dem praxisgemässen

Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.–

ein Honorar von CHF 1'250.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 eine

Auslagenpauschale von CHF 37.50 zu berücksichtigen. Die Mehrwertsteuer wird

zusätzlich zum Honorar und den Auslagen geschuldet (§ 24). Damit beliefe sich

die volle Parteientschädigung für die Klägerin auf CHF 1'287.50 zuzüglich

Mehrwertsteuer. Davon hat ihr der Kindsvater 33 % entsprechend CHF 425.– zu

bezahlen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2020.253) sind in Rechtskraft

erwachsen.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Satz 1 von

Absatz 1 von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September

2021 (F.2021.253) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Kindsvater wird in Abwesenheit

verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter ab 1. Juni 2021 monatliche, vorauszahlbare

Beiträge von CHF 855.– bis zur Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen

Abschluss einer Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), zuzüglich allfälliger dem

Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen.

Satz 2 von Absatz 2 von Ziffer 2 des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2021.253) wird ersatzlos

aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und wird der Entscheid des

Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2021.253) bestätigt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

insgesamt CHF 2'100.– werden der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 1'400.– und

dem Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 700.– auferlegt. Sie werden mit dem

Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 1'200.– verrechnet, sodass die

Berufungsklägerin dem Gericht CHF 200.– und der Berufungsbeklagte dem Gericht

CHF 700.– zu bezahlen haben.

Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine reduzierte

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 425.–, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 32.75, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

beziehungsweise CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.