Lexipedia

Entscheid

ZB.2022.40

Getrenntleben

8. Februar 2023Deutsch29 min

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.– (Anpassung nach Vorliegen des Beweisergebnisses

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.40

ENTSCHEID

vom 8.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und

Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. Oktober 2022

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (nachfolgend Ehefrau bzw.

Berufungsklägerin) und B____ (nachfolgend Ehemann bzw. Berufungsbeklagter)

haben am 13. September 2016 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 beantragte der Ehemann dem

Zivilgericht Basel-Stadt die Regelung des Getrenntlebens und stellte in der

Sache folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei festzustellen, dass

die Ehegatten das Getrenntleben per 1. März 2022 aufgenommen haben.

2. Es sei die Ehefrau zu

verpflichten, dem Ehemann ab 1. März 2022 monatlich im Voraus einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.– (Anpassung nach Vorliegen des Beweisergebnisses

vorbehalten) zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Ehefrau.

4. Es sei die Ehefrau zu

verpflichten, dem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.–

zu bezahlen. Eventualiter ersucht der Ehemann um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung vom 25. Oktober

2022, von welcher der Ehemann aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen

infolge einer im Jahr 2019 erlittenen Hirnblutung dispensiert worden war,

bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten mit Entscheid vom gleichen Tag das

seit dem 1. März 2022 bestehende Getrenntleben (Ziff. 2). Darüber hinaus

verpflichtete es die Ehefrau, dem Ehemann an seinen persönlichen Unterhalt mit

Rückwirkung ab 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 Unterhaltsbeiträge von

insgesamt CHF 3'338.95 und ab dem 1. September 2022 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 40.– zu leisten (Ziff. 3). Weiter bestimmte das

Gericht die Nettoeinkommen der Ehegatten und deren Bedarf, auf welchen die

Unterhaltsberechnung basiert (Ziff. 4), und verpflichtete die Ehefrau, sich

umgehend um die Krankenkassenprämienverbilligung zu bemühen. Es ordnete dabei

an, dass sich der von der Ehefrau zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag spätestens

ab dem 1. Dezember 2022 um den ihr dannzumal zustehenden

Prämienverbilligungsbetrag erhöht. Schliesslich wurde die Ehefrau verpflichtet,

spätestens am 15. Dezember 2022 ihre aktuelle Erwerbssituation neu zu

dokumentieren und dem Gericht den Prämienverbilligungsentscheid des Amts für

Sozialbeträge sowie weitere Unterlagen zu ihrem Bedarf, soweit diese eine

wesentliche Veränderung zur heutigen Berechnungsbasis darstellen, einzureichen

(Ziff. 5). Die Gerichtskosten wurden halbiert und die Vertretungskosten

wettgeschlagen, wobei beiden anwaltschaftlich vertretenen Ehegatten die unentgeltliche

Prozessführung und -verbeiständung bewilligt und deren Vertreter aus der

Gerichtskasse entschädigt wurden (Ziff. 6-8). Dieser Entscheid wurde den

Parteien am 31. Oktober 2022 im Dispositiv zugestellt. Mit Eingabe vom 7.

November 2022 verlangte die Ehefrau die schriftliche Begründung des

Entscheides, welche ihr am 6. Dezember 2022 zugegangen ist.

Mit Eingabe vom 15.

Dezember 2022 erhob die Ehefrau Berufung an das Appel-lationsgericht. Sie beantragt

die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Ehemanns und die Abweisung des

Unterhaltsbegehrens des Ehemannes respektive die Feststellung, dass sie zufolge

fehlender Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsleistungen zu

erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche

Prozessführung, welche ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Dezember

2022 bewilligt worden ist. Der Ehemann beantragt mit Berufungsantwort vom 28.

Dezember 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung.

Sein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Dezember 2022 bewilligt. Die Akten

der Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 25. Oktober 2022 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit

Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Regelung des

ehelichen Unterhalts zugunsten des Ehemanns. Die strittige Regelung der

Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn

der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember

2017.

E. 1.1). Unter Berücksichtigung des vom Berufungsbeklagten im

vorinstanzlichen Verfahren gestellten und auf monatliche Unterhaltsleistungen

in der Höhe von CHF 2'000.– zielenden Unterhaltsbegehrens wird dieser

Streitwert ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit

Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist

das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO). Auf die rechtzeitig und

formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 316 Abs. 1 und 2

ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch

nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln aufgrund der Akten entscheiden.

In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der

Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11.

Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020.

E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020

E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316

N 7; Steininger, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8).

Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung

gestellt und damit stillschweigend auf einen allfälligen Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38

vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber,

a.a.O., Art. 316 ZPO N 36 f.). Der vorliegende Entscheid kann somit auf dem

Zirkulationsweg ergehen.

1.3

1.3.1

Für einen im Rahmen von Eheschutzverfahren

festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz. Das

Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden (BGer

5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1, 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Es

darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt,

und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1

ZPO; Maier/Vetterli, in:

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO, Art.

272.

N 3). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren

zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius;

vgl. AGE ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E.

1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17).

1.3.2

Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts

kommt der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur

Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 272 ZPO N 1; Maier/Vetterli,

a.a.O., Art. 272 ZPO N 2a). Die Parteien sind auch bei Geltung dieses sozialen

Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit

aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.

Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime

die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden

Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die

Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli,

a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b).

1.3.3

Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von

sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der

Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen

Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in

der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das

erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E.

2.2.4

S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14.

Januar 2022 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten

Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor.

Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die

Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es

verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE

ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Da diese

Grundsätze sogar im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012

vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit

weiteren Hinweisen; Jeandin, in:

Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3), kommen sie umso

mehr auch im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zur

Anwendung. Dies gilt erst recht im summarischen Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom

14.

Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom

10.

Oktober 2019 E. 1.5). Dabei genügt es im Eheschutzverfahren, die

behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016

E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2022.11 vom 8.

Juni 2022 E. 1.3.4, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom

3.

März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E.

2.2).

2.

Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, die

Berechnung des ehelichen Unterhalts habe nach der sogenannt zweistufigen

Methode zu erfolgen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3), bei welcher

dem tatsächlichen oder hypothetischen Einkommen der Ehegatten ihr Bedarf

gegenüber zu stellen und die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten

Familienmitglieder so zu verteilen sind, dass in einer bestimmten Reihenfolge

das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche

Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender

Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt werde (BGE 147 III 265 E. 7). Dabei sei dem Unterhaltsverpflichteten das eigene

betreibungsrechtliche Existenzminimum in jedem Falle zu belassen (BGE 147 III 265 E. 7.3).

Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, dem Ehemann als

AHV-Rentner komme eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'154.– sowie

eine Beihilfe des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt in der Höhe von CHF 125.–

zu. Die ihm weiter zustehenden monatlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von

CHF 1’208.– könnten ihm nicht angerechnet werden (Maier/Schwander, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,

Art. 176 ZGB N 4a), da sie subsidiär zu den familienrechtlichen Unterhaltszahlungen

erfolgten (OGer ZH LE170046 vom 23. November 2017, E 3.2). Ebenso

unberücksichtigt belassen wurde die ihm ausgerichtete monatliche

Hilflosenentschädigung in der Höhe von CHF 239.–, da diese als zweckgebundene

Schadensersatzleistung die mit der Hilflosigkeit verbundenen Mehrkosten ersetze

(OGer ZH LE170046 vom 23. November 2017 E 3.2; KGer BL 100 08 267 vom 28. Oktober

2008.

E. 4.). Dem resultierenden monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von

CHF 1'279.– stellte die Vorinstanz einen monatlichen Bedarf von CHF 2'945.–

gegenüber (Grundbetrag von CHF 1’200.–, Wohnkosten von CHF 1'360.–,

Krankenkassenkosten nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 168.–,

Beitrag für Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.–, U-Abo von CHF 67.– und die Kommunikations-

und Versicherungspauschale von CHF 100.–).

Den Bedarf der Ehefrau bemass die Vorinstanz auf CHF 3'461.90

(Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohnkosten von CHF 1'450.–, Krankenkassenkosten

von CHF 581.90, Beitrag für Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.–, U-Abo von CHF

80.– sowie die Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 100.–).

Diesem Bedarf stellte die Vorinstanz das von ihr ab dem Zeitpunkt der Trennung

am 1. März 2022 erzielte Einkommen gegenüber. Für den Zeitraum von März bis

Juni 2022 berücksichtigte sie dabei das Erwerbseinkommen bei der Firma C____ AG

sowie jenes der arbeitgeberseitig per Ende Juni gekündeten Anstellung bei der

Firma D____ AG. Das bei der Firma C____ AG erzielte Einkommen bezifferte die

Vorinstanz aufgrund der in den Akten liegenden Lohnabrechnungen der Monate März

bis Mai 2022 und unter Aufrechnung eines Einkommens «in ähnlichem Masse» für

den Monat Juni für die Monate März bis Juni 2022 auf monatlich durchschnittlich

CHF 2'256.– (netto, inkl. 13 Monatslohn). Dazu rechnete sie zusätzlich

durchschnittlich 11.233 Überstunden zu einem Ansatz von CHF 22.83 (brutto) auf,

was einem Betrag von CHF 233.35 (netto, abzüglich 9 %

Sozialversicherungsbeiträge) entspreche. Daraus resultierte ein bei der C____

AG durchschnittlich erzieltes Einkommen für die Monate März bis Juni 2022 von

CHF 2'489.35. Dazu addierte sie das bei der D____ AG erzielte Einkommen. Dabei

stellte sie wiederum auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen für die Monate

März, April und Mai 2022 ab und bemass dieses auf durchschnittlich CHF 2'131.30.

Im Ergebnis rechnete sie damit der Ehefrau in den Monaten März bis Juni 2022

ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'620.65 an. Für die

Monate Juli und August 2022 stellte die Vorinstanz bloss noch auf das von der

Ehefrau bei der Firma C____ AG erzielte Nettoeinkommen von CHF 2'923.50 resp.

2'704.25 ab. Mit Wirkung ab September 2022 rechnete sie ihr zudem das aufgrund

eines neuen Arbeitsvertrages bei der E____ erzielte Einkommen an. Für die Berechnung

des Einkommens ab September 2022 stellte die Vorinstanz dabei auf den von ihr

seit dem Verlust der Stelle bei der D____ AG in den Monaten Juli bis September

2022.

durchschnittlich erzielten Nettolohn von CHF 2'435.50 (inkl. 13

Monatslohn) und durchschnittlichen Überstundenentschädigungen von CHF 451.60

(netto, abzüglich 9 % Sozialversicherungsbeiträge) einerseits sowie ein

Nettoeinkommen gemäss der im Recht liegenden Lohnabrechnung von CHF 613.65

bei der E____ andererseits ab und rechnete ihr mit Wirkung ab September 2022

ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'500.75 an. Den

Antrag des Ehemanns, ihr ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, lehnte

die Vorinstanz ab.

Auf dieser Grundlage stellte die Vorinstanz fest, es gelinge den

Ehegatten nicht, ihren gemeinsamen Bedarf zu decken, weshalb die Ehefrau ihren

Einkommensüberschuss als Unterhaltsbeitrag an den Ehemann zu leisten habe.

Ihrem Bedarf von CHF 3'461.90 stellte die Vorinstanz in den Monaten März bis

Juni 2022 ein Einkommen von CHF 4'620.65 gegenüber, woraus ein monatlicher

Einkommensüberschuss und damit Unterhaltsbeitrag an den Ehemann von CHF 1'158.75

resultierte. Demgegenüber stellte sie für die Monate Juli und August 2022 aufgrund

der monatlichen Einkommen von CHF 2'923.50 bzw. CHF 2'704.25 ein monatliches

Manko von CHF 538.40 für den Monat Juli 2022 sowie von CHF 757.65 für den

Monat August 2022 fest und brachte die Mankos von der rückwirkenden

Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehemann in Abzug. Ab dem Monat September

2022.

stellte das Zivilgericht aufgrund des ihr angerechneten monatlichen

Nettoeinkommens von CHF 3’500.75 einen gerundeten Einkommensüberschuss von

CHF 40.00 fest, welchen die Ehefrau an den Ehemann zu leisten habe.

Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Ehefrau

aufgrund des Verlustes ihrer Arbeitsstelle bei der Firma D____ AG und der

Unsicherheit, ob sie die Stelle bei der E____ über die Probezeit hinaus

behalten könne, sich umgehend um den Erhalt der Krankenkassenprämienverbilligung

zu bemühen, wobei sich der von ihr zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag

spätestens ab 1. Dezember 2022 um den ihr dannzumal zustehenden Prämienverbilligungsbetrag

erhöhe. Ausserdem wurde die Ehefrau verpflichtet, spätestens am 15. Dezember

2022.

ihre aktuelle Erwerbssituation neu zu dokumentieren und dem Gericht den

Prämienverbilligungsentscheid des Amts für Sozialbeträge sowie weitere

Unterlagen zu ihrem Bedarf, soweit diese eine wesentliche Veränderung zur

heutigen Berechnungsbasis darstellten, einzureichen.

3.

3.1

Mit ihrer Berufung rügt die Ehefrau zunächst

die rückwirkend angeordnete Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. März 2022. Sie

weist darauf hin, dass der Ehemann sein Eheschutzgesuch erst mit Eingabe vom

15.

Juni 2022 beim Gericht eingeleitet habe. Vor diesem Hintergrund und in

Anbetracht der sehr angespannten finanziellen Verhältnisse erscheine es nicht

sachgerecht, sie rückwirkend ab März 2022 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen

zu verpflichten. Vielmehr stehe eine allfällige Unterhaltspflicht erst pro

futuro und mithin ab Juli 2022 zur Diskussion. Da sie in den Monaten Juli und

August 2022 mit ihrem Nettoeinkommen ihr Existenzminimum nicht habe decken

können, sei auch für die Monate Juli und August 2022 mangels Leistungsfähigkeit

kein Unterhaltsbeitrag geschuldet.

3.2

Der Berufungsbeklagte verweist unter Hinweis

auf Art. 173 Abs. 3 ZGB auf seinen mit seinem Eheschutzgesuch vom 15. Juni 2022

gestellten Antrag auf Unterhalt ab dem 1. März 2022 und macht geltend, sein

entsprechender Anspruch gehe den Sozialleistungen des Staates vor.

3.3

Wie der Ehemann zutreffend geltend macht,

kann ehelicher Unterhalt im Eheschutzverfahren gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB für

die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens zugesprochen werden.

Der Natur des Unterhalts entsprechend steht die Deckung des zukünftigen Bedarfs

im Vordergrund, soll doch der laufende Bedarf zur Deckung des gebührenden

Unterhalts des unterhaltsberechtigten Ehegatten gewährleistet werden. Mit der

Zulassung der rückwirkenden Zusprechung von Unterhalt soll dem berechtigten

Ehegatten jedoch Gelegenheit gegeben werden, vor der Anrufung des Gerichts

zunächst eine einvernehmliche Regelung des Unterhalts anzustreben, ohne dabei Gefahr

zu laufen, Ansprüche zu verlieren (Isenring/Kessler,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 173 ZGB N 11, Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N

25a; Lötscher/Wullschleger, Aus

der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008, S. 1

ff., S. 28).

Das Einzelgericht in Familiensachen des Zivilgerichts übt

deshalb praxisgemäss grosse Zurückhaltung bei der rückwirkenden Festlegung von

Unterhaltsbeiträgen. Sofern eine solche nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt

erscheint, wie etwa bei offensichtlichem Hinhalten durch bloss vorgetäuschte

Verhandlungsbereitschaft, ist nach dieser Rechtsprechung in Anwendung des Grundsatzes

in praeteritum non vivitur (in der Vergangenheit wird nicht gelebt) von einer

rückwirkenden Festsetzung abzusehen (vgl. ZGE EA.2017.14606 vom 22. September

2017.

E. 4.2).

Mit seiner Eingabe vom 15. Juni 2022 führte der Ehemann aus,

er habe nach der von ihm erlittenen Hirnblutung und der für ihn darauf nicht

mehr ertragbar gewordenen häuslichen Situation zusammen mit seiner Beiständin

per 1. März 2022 den Auszug aus der ehelichen Wohnung und den Umzug in eine

eigene Wohnung organisiert. In der Folge habe das Amt für Sozialbeiträge

aufgrund der Trennung eine Revision der Ergänzungsleistungen in die Wege

geleitet. Der Ehemann machte aber nicht geltend, dass er selber oder seine

Beiständin, der gemäss ihrer Ernennungsurkunde auch die Geltendmachung

allfälliger finanzieller Ansprüche obliegt, vor der Anrufung des Gerichts mit

Unterhaltsforderungen an die Ehefrau herangetreten wäre. Auch in der Verhandlung

vor der Vorinstanz liess er dies nicht geltend machen.

Gerade aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und des

fehlenden Vermögens der Ehegatten rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die

rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen nicht. Soweit die Vorinstanz

dem Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von März bis Juni

2022.

zusprach, die vor Eingang des Eheschutzgesuchs hätten geleistet werden

müssen, ist der Entscheid somit aufzuheben.

4.

Dispositiv

Zu prüfen ist demnach der Unterhaltsanspruch des

Berufungsbeklagten ab Juli 2022. Unterhaltsbeiträge sind jeweils monatlich im Voraus

zu leisten. Massgebend ist daher die Leistungsfähigkeit im jeweiligen Vormonat.

4.1 Es ist unbestritten, dass die

Berufungsklägerin mit dem in den Monaten Juli und August erzielten Einkommen

ihren eigenen Bedarf nicht decken konnte. Auch der von der Vorinstanz im Juni

angerechnete Überschuss vermag dieses Manko nicht auszugleichen. Entgegen der

in seiner Berufungsantwort vertretenen Auffassung des Ehemannes können der Ehefrau

nach der Kündigung ihrer Anstellung bei der Firma D____ AG auch keine

Ersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung als hypothetisches Einkommen

angerechnet werden.

Erzielt ein Ehegatte nicht das Einkommen, das er mit

zumutbarer Anstrengung erreichen könnte, so ist ihm bei der Bemessung der

Unterhaltsbeiträge der mögliche und zumutbare Verdienst als hypothetisches

Einkommen anzurechnen (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2; vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],

Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 163 N 9; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,

4. Auflage, Bern 2022, Art. 125 ZGB N 22 und 34; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 34 ff.). Damit ein

Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte

angerechnet werden kann, genügt es jedoch nicht, dass der betroffenen Partei

weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich

sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom

13. April 2017 E. 5.7). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss rückgängig

gemacht werden können (Büchler/Raveane, a.a.O.,

Art. 125 ZGB N 34). Daher dürfen hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht

rückwirkend angerechnet, sondern bloss für die Zukunft angenommen werden (Maier/Vetterli a.a.O, Art. 176 ZGB N

34c). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine

solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1; AGE

ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E.

5.7).

Die Berufungsklägerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren

nicht verpflichtet, sich nach der Kündigung ihrer Stelle zur Erzielung eines

Ersatzeinkommens bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, was vom

Berufungsbeklagten implizit anerkannt wird. Daraus folgt, dass die

Berufungsbeklagte aufgrund ihres in den Monaten Juni bis August 2022 erzielten

Einkommens nicht über eine genügende Leistungsfähigkeit verfügte, um

Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli bis September 2022 zu leisten.

4.2 Weiter bestreitet die Berufungsklägerin die

Höhe des ihr von der Vorinstanz ab September 2022 angerechneten

durchschnittlichen Einkommens von monatlich CHF 3'500.75.

4.2.1 Unter Bezugnahme auf ihre mit der Berufung

eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate September, Oktober und November

2022 macht die Ehefrau geltend, bei der Firma C____ AG inklusive 13. Monatslohn

netto CHF 2'734.– und bei der E____ im gleichen Zeitraum unter Einschluss der

im Lohn enthaltenen Ferienentschädigung netto CHF 563.– erhalten zu haben. Das

Einkommen bei der E____ müsse daher durch 12 mal 11 gerechnet werden, woraus

ein massgebliches durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 516.– resultiere.

Sie sei daher nicht in der Lage, ihren ihr von der Vorinstanz angerechneten

Grundbedarf von CHF 3’461.90 zu decken, weshalb sie wegen fehlender

Leistungsfähigkeit auch für den Zeitraum ab 1. September keine

Unterhaltsleistungen erbringen könne.

4.2.2

4.2.2.1 Dem hält der Berufungsbeklagte zunächst

entgegen, die vorinstanzliche Einkommensberechnung auf Durchschnittswerten sei nicht

zu beanstanden. Die von der Berufungsklägerin neu eingereichten Lohnunterlagen,

welche den Zeitraum vor der Eheschutzverhandlung vom 25. Oktober 2022 beträfen,

könnten gemäss Art. 317 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

4.2.2.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen

und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie

ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese

Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1).

Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen

Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit

Hinweisen). Die eingereichten Lohnabrechnungen der Firma C____ AG datieren vom

23. September, 25. Oktober 2022 und 25. November 2022, jene von der E____ vom

3. Oktober, 2. November und 7. Dezember 2022. Daraus folgt, dass der Ehefrau

im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nur die beiden Lohnabrechnungen

für den September 2022 bereits zur Verfügung gestanden haben. Diese hat sie

aber bereits damals in der Verhandlung eingereicht. Bei den übrigen

Lohnabrechnungen handelt es sich um zulässige Noven.

4.2.3

4.2.3.1 Für die Berechnung des von der

Berufungsklägerin ab September 2022 durchschnittlich erzielten Einkommens stellte

der Vorrichter zunächst auf die Nettolohneinkommen der Berufungsklägerin bei

der Firma C____ AG von CHF 2'923.50 im Monat Juli 2022 und von CHF 2'704.25 im

Monat August 2022 ab. Dies wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten. In

den Monaten September und Oktober 2022 erzielte sie Nettoeinkommen von CHF

2'724.30 resp. CHF 2'678.70 und im November 2022 unter Einschluss der

Auszahlung des 13. Monatslohns ein Nettoeinkommen von CHF 4'504.25. Dieser

Nettolohn beruht auf einem Bruttomonatslohn von CHF 2'618.– und einem 13.

Gehalt von CHF 2'490.– brutto. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen

Lohnabzüge im Total von 9.192 % und dem vom Monatslohn abzuziehenden PK-Beitrag

von CHF 134.25 und dem GAV-Beitrag von CHF 23.– resultiert im November ein

Monatslohn von CHF 2'220.10 netto (CHF 2'618.– - [CHF 240.65 + 134.25 + 23.–]).

Das 13. Gehalt beträgt nach Abzug der ausgewiesenen Lohnabzüge von 9.192 %

CHF 2'261.10 (CHF 2'490.– - CHF 228.90). In den fünf Monaten Juli bis

November erzielte die Berufungsklägerin damit ohne Berücksichtigung des 13.

Gehalts bei der Firma C____ AG einen durchschnittlichen Nettomonatslohn von CHF

2'650.15 ([CHF 2'923.50 + 2'704.25 + 2'724.30 + 2'678.70 + 2'220.10] : 5).

Addiert man dazu ein Zwölftel des ausgewiesenen 13. Monatslohns von CHF 2'261.10

und mithin einen monatlichen Anteil von CHF 188.45 netto, so resultiert ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'838.60.

4.2.3.2 Zur Ermittlung des Einkommens der

Berufungsklägerin bei der E____ rechnete die Vorinstanz ihr aufgrund der im

Recht liegenden Lohnabrechnung ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 613.65 an.

Berücksichtigt man die drei im Recht liegenden Monatslohnabrechnungen, so ist

für die Monate September bis November 2022 von Nettolohnzahlungen von CHF

669.45, 670.65 und 349.45 auszugehen. Entgegen der von den Parteien nicht

bestrittenen Auffassung der Vorinstanz ist davon zur Berücksichtigung des

ausgewiesenen Feriengeldanspruchs kein Abzug anzubringen (vgl. Art. 153 Abs. 2

sowie Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO). Wie den Lohnabrechnungen

entnommen werden kann, erfolgte von diesen Beträgen nämlich kein Abzug für den

Rückbehalt einer Ferienentschädigung. Vielmehr wurde der Berufungsklägerin auf

diesen Beträgen ein Feriengeldsaldo gutgeschrieben, mit dem ihr beim Bezug von

Ferien ein anteiliger Ferienlohn ausgerichtet wird. Es resultiert damit in den

drei Monaten ein durchschnittlicher Nettolohn von CHF 563.20.

4.2.3.3 Diesbezüglich moniert der Berufungsbeklagte

«der Vollständigkeit halber», die Lohnabrechnungen der E____ seien vermutlich

nicht korrekt, da ein Quellensteuerabzug erfolge, welcher bei der anderen

Arbeitgeberin nicht vorgenommen werde. Die Berufungsklägerin könne daher die

fälschlicherweise erfolgenden Quellensteuerabzüge nachfordern, weshalb ihr Lohn

effektiv höher sei. Der Berufungsbeklagte stellt damit zu recht nicht in Frage,

dass ein Quellensteuerabzug auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Steuern

im Rahmen der zweistufigen Methode beim Bedarf nicht berücksichtigt werden

(vgl. AGE ZB.2017.42 vom 18. Juli 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).

Unbestritten ist auch, dass diese Abzüge von der E____ vorgenommen werden. Es

ist im summarischen Eheschutzverfahren trotz unterschiedlicher Handhabung durch

die beiden Arbeitgeber nicht zu prüfen, ob diese Abzüge steuerrechtlich

zulässig sind. Zudem kann der Berufungsklägerin nicht zugemutet werden, zur

Deckung ihres eigenen Existenzbedarfs auf eine diesbezügliche

Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber verwiesen zu werden.

4.3

4.3.1 Aus den durchschnittlichen Einkommen der

Berufungsklägerin von CHF 2'838.60 bei der Firma C____ AG und von CHF

563.20 bei der E____ resultiert ein massgebendes Einkommen von CHF 3'401.80.

Mit diesem Einkommen ist sie nicht in der Lage, den ihr von der Vorinstanz angerechneten

Grundbedarf von CHF 3’461.90 zu decken.

4.3.2 Mit seiner Berufungsantwort rügt der

Berufungsbeklagte, die Berufungsklägerin schöpfe mit ihren derzeitigen

Arbeitsstellen und einem Pensum von rund 90 % ihre Leistungsfähigkeit nicht aus.

Soweit sie sich auf gesundheitliche Einschränkungen berufe, seien diese

unzureichend belegt, fehle doch ein Arztzeugnis, das eine dauerhafte

Einschränkung im geltend gemachten Umfang belege. Beim vorliegenden Mankofall

sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht ein 100 % Pensum angerechnet

werde. Darin kann dem Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden. Wie der

Vorrichter zutreffend erwog, hatte die Berufungsklägerin nach dem Verlust ihrer

einen Arbeitsstelle rasch eine neue Zweitanstellung gesucht und gefunden. Belegt

ist auch, dass sie regelmässig Überstunden leistet, wobei ihr das daraus

resultierende Einkommen bei der Unterhaltsberechnung angerechnet wurde. Die

Ehefrau hat damit genügend glaubhaft gemacht, dass sie ihre Leistungsfähigkeit

mit ihren Stellen im Rahmen des ihr Zumutbaren vollumfänglich ausschöpft. Ihr

kann daher kein weiteres, hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl.

oben E. 4.1).

4.4 Aus dem Vergleich des anrechenbaren

Einkommens der Berufungsklägerin mit ihrem Bedarf resultiert ein monatliches

Manko von CHF 60.–.

4.4.1 Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin

darüber hinaus, dass ihr die Vorinstanz zu Unrecht im Bedarf die Kosten

auswärtiger Verpflegung von CHF 220.– nicht angerechnet habe. Zur Begründung

macht sie geltend, dass sie aufgrund ihrer zwei Arbeitsstellen mit schwerer

körperlicher Arbeit nicht in der Lage sei, sich zu Hause zu verpflegen, weshalb

sie täglich auswärts in Restaurants warme Mahlzeiten zu sich nehmen müsse. Sie

könne sich nicht mit einem Sandwich verpflegen. Mit dieser Behauptung genügt

die Berufungsklägerin aber ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung

entsprechender Auslagen nicht (vgl. AGE ZB.2012.35 vom 4. Februar 2013 E.

3.3.4.5).

4.4.2 Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3 und 4 des

angefochtenen Entscheids aufzuheben. In Gutheissung der Berufung ist festzustellen,

dass die Berufungsklägerin mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist,

dem Berufungsbeklagten Unterhalt zu leisten.

4.5

4.5.1 Mit Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist

die Berufungsklägerin zunächst verpflichtet worden, sich umgehend um die

Krankenkassenprämienverbilligung zu bemühen. Weiter wurde festgestellt, dass

sich der von der Ehefrau zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag spätestens

ab 1. Dezember 2022 um den ihr dannzumal zustehenden Prämienverbilligungsbetrag

erhöhe.

Auch insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Zum

einen wird gar kein Unterhaltsbetrag mehr zugesprochen, welcher sich erhöhen

könnte (vgl. oben E. 4.4.2). Zum anderen ist auch die sozialrechtliche Ausgangslage

zu berücksichtigen. Im Unterschied zu Leistungen der Sozialhilfe müssen sowohl

Krankenkassenprämienverbilligungen wie auch Ergänzungsleistungen bei einer

nachträglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht zurückbezahlt werden.

Die im Grundsatz bestehende Rückleistungspflicht von Erben bei den

Ergänzungsleistungen kann vorliegend mangels ersichtlicher Relevanz

unberücksichtigt bleiben. Soweit die Ehefrau verpflichtet wird, beim Amt für

Sozialbeiträge Krankenkassenprämienverbilligungen zu beziehen, um dem

Berufungsbeklagten Unterhalt zu leisten, wird eben dieses Amt, das auch dem

Ehemann die Ergänzungsleistungen ausrichtet, im besten Fall im gleichen Umfang

entlastet. Unter der Annahme eines aktuellen Mankos der Berufungsklägerin von

CHF 60.– und einer Verbilligung, die vom Vertreter des Ehemannes in der

vorinstanzlichen Verhandlung auf CHF 130.– beziffert wurde, erscheint

schliesslich auch der insgesamt damit verbundene Verwaltungsaufwand für die Umverteilung

unverhältnismässig. Die entsprechende Verpflichtung wird somit weder durch ein

öffentliches Interesse an der Entlastung der Staatskasse noch durch ein

privates Interesse des Berufungsbeklagten begründet, weshalb von ihr ebenfalls

abgesehen werden kann.

4.5.2 Nachdem die Parteien in diesem

Berufungsverfahren Noven haben vortragen können, auf deren Grundlage ihre

Leistungsfähigkeit überprüft worden ist, und die Berufungsklägerin von der

Pflicht zur Beantragung von Prämienverbilligungen befreit wird, kann auch die

Verpflichtung der Berufungsklägerin aufgehoben werden, dem Zivilgericht innert

einer inzwischen abgelaufenen Frist ihre aktuelle Erwerbssituation neu zu

dokumentieren sowie den Prämienverbilligungsentscheid des Amts für Sozial-beträge

sowie weitere Unterlagen zu ihrem Bedarf einzureichen. Sollte sich die

Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin aber im Sinne von Art. 179 ZGB

massgebend erhöhen, was auch infolge einer zukünftigen Ausrichtung einer

Prämienverbilligung erfolgen könnte, so wäre dies mittels einer Abänderung des

vorliegenden Entscheides zu berücksichtigen.

4.5.3 Daraus folgt, dass gestützt auf das

diesbezüglich wenig bestimmte Rechtsbegehren der Berufungsklägerin auch Ziff. 5

des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die

Berufungsklägerin mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich. Es sind daher dem

Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten

aufzuerlegen. Ein Abweichen vom Erfolgsprinzip in Anwendung von Art. 107 ZPO

rechtfertigt sich mangels besonderer Umstände im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren nicht (vgl. dazu AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1,

mit weiteren Hinweisen). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 2

Ziff. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.–

festzusetzen.

Weiter hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin ihren

Vertretungsaufwand zu ersetzen. Die für die Verlegung der Parteikosten

massgeblichen Honorare der Vertretungen bemessen sich in familienrechtlichen

Verfahren gemäss § 10 Abs. 1 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) nach

dem Zeitaufwand. Die Berufungsklägerin hat darauf verzichtet, dem Gericht eine

Kostennote ihres Vertreters einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom

Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom

25. Januar 2022 E. 6). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von 4 Stunden. Dieser

Aufwand ist bezüglich der Berechnung der Parteientschädigung zum

Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten. Unter Einschluss der

pauschalierten Auslagen (vgl. § 23 HoR) resultiert eine Parteientschädigung von

CHF 1'030.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

5.2 Beiden Parteien ist die unentgeltlichen

Prozessführung bewilligt worden. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten unter Vorbehalt

der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse

gehen.

Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist die

unentgeltliche Rechtsvertretung vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die

unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt wie auch dann, wenn sie zwar obsiegt,

die zugesprochene Parteientschädigung aber bei der Gegenpartei nicht oder

voraussichtlich nicht einbringlich ist. Diese Voraussetzung ist aufgrund der

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für beide Parteien erfüllt,

weshalb beiden Vertretern der Parteien Honorare aus der Gerichtskasse

auszurichten sind. Deren konkrete Höhe richtet sich nach kantonalem Recht (AGE

BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 549 und 555; vgl.

Art. 96 ZPO). Sie richtet sich in familienrechtlichen Verfahren

ebenfalls nach dem Zeitaufwand, welcher zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt

wird. Daraus folgt ein Honorar für den Vertreter der Berufungsklägerin von CHF

830.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer. Dem Vertreter des

Berufungsbeklagten ist aufgrund seiner eingereichten Honorarnote (act. 6/4) ein

Honorar von CHF 710.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer aus

der Gerichtskasse auszurichten. Die Ausrichtung dieser Honorare erfolgt

ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachforderung beim Berufungsbeklagten gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Dreiergericht):

://: Die Ziffern 1, 2, 6, 7 und 8 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2022 (EA.[...])

sind in Rechtskraft erwachsen.

In Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3, 4 und

5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2022 (EA.[...]) aufgehoben.

Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:

3. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau mangels

Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem Ehemann Unterhalt zu leisten.

Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs.

1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Ehemann trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen

Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 710.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 54.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung

von CHF 1'030.– zuzüglich MWST von 7,7 % von CHF 79.30 zu bezahlen. Zufolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrem unentgeltlichen

Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 830.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich

MWST von 7,7 % von CHF 63.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Ehemann bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.