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Entscheid

ZB.2022.41

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (BGer 5A_306/2023 vom 1. Dezember 2023)

27. Februar 2023Deutsch89 min

heirateten am [...] 2012. Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Töchter C____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.41

ENTSCHEID

vom 14. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Tochter 1

D____

Tochter 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2022 (F.2017.387)

betreffend vorsorgliche

Massnahmen im Scheidungsverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Ehemann) und B____ (nachfolgend: Ehefrau)

heirateten am [...] 2012. Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Töchter C____,

geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, hervorgegangen. Mit

Scheidungsbegehren vom 2. Oktober 2017 leitete die Ehefrau beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein Scheidungsverfahren ein. Nachdem sie in einem

Rückführungsverfahren die Rückführung der beiden Töchter in die Schweiz hatte

durchsetzen können, beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt zudem

die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange. Dieses sprach ihr mit Entscheid

vom 17. Juli 2019 vorsorglich die Obhut über die beiden Kinder zu, während dem

Ehemann ein begleitetes Besuchsrecht unter gleichzeitiger Errichtung einer

Besuchsrechtsbeistandschaft eingeräumt wurde. Es folgten weitere vorsorgliche

Entscheide über den persönlichen Verkehr und das Besuchsrecht des Ehemanns.

Mit Eingabe vom 29. September 2021 beantragte die Ehefrau,

der Ehemann sei vorsorglich zu verpflichten, angemessene

Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom

2. Mai 2022 beantragte sie, der Ehemann sei zu verpflichten, monatliche und

monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge bis Ende September 2021 sowie

rückwirkend 1 Jahr davor in der Höhe von mind. CHF 1’000.– pro Kind zzgl.

Kinderzulagen zu bezahlen. Im Nachgang zur Einigungsverhandlung vom 2. Mai 2022

beantragte die Ehefrau mit Eingabe vom 3. Juni 2022, der Ehemann sei

superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu verpflichten – wie in der

gerichtlichen Vereinbarung vorgeschlagen – ab sofort und für die weitere

Verfahrensdauer monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von

je CHF 600.– zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Nachdem das Gesuch um

superprovisorische Massnahmen mit Verfügung vom 9. Juni 2022 mangels Dringlichkeit

abgewiesen worden war, wiederholte der Kindesvertreter mit Eingabe vom 16. Juni

2022 den superprovisorischen Antrag der Ehefrau, wonach der Ehemann zu

verpflichten sei, ihr monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von je CHF 600.– zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen.

Nachdem auch dieser superprovisorische Antrag mit Verfügung vom 17. Juni 2022

mangels besonderer Dringlichkeit abgewiesen worden war, beantragte der Ehemann

mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die Abweisung der Gesuche der Ehefrau und des

Kindesvertreters um vorsorgliche Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Er sei bei

seiner Bereitschaft zu behaften, für den Barunterhalt der Kinder monatliche und

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von jeweils CHF 100.– zu

bezahlen, und es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Kinder

(Barunterhalt) mangels Leistungsfähigkeit nicht gedeckt werden könne, wobei die

Unterdeckung der Kinder jeweils CHF 575.– betrage. Zudem sei

festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. In der Folge wurde

der Ehemann superprovisorisch verpflichtet, ab August 2022 der Ehefrau an den

Unterhalt seiner beiden Töchter monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von je CHF 100.– zu bezahlen, vorbehalten der Erhöhung

der Unterhaltsbeiträge auf mindestens CHF 290.– pro Kind nach Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens sowie einer Festlegung der Unterhaltsbeiträge ab

Einreichung des vorsorglichen Antrages der Ehefrau vom 29. September 2021.

Hierauf beantragte der Kindesvertreter mit Eingabe vom 19. August 2022,

dass beim Ehemann superprovisorisch von einem jährlichen Nettoeinkommen von

annähernd CHF 100'000.– auszugehen sei, weshalb per sofort

Unterhaltsbeiträge für die Kinder von monatlich mindestens CHF 500.–

festzulegen seien. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragte

die Ehefrau, die Anträge des Ehemanns seien abzuweisen und dieser zu

verpflichten, ihr an den Unterhalt der Kinder vorsorglich monatliche und

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1’000.– zzgl.

Kinderzulagen rückwirkend ab Oktober 2020 zu bezahlen. Der Ehemann beantragte

mit Eingabe vom 19. September 2022, dass ihm kein hypothetisches Einkommen

anzurechnen sei und folglich die Unterhaltsbeiträge auf monatlich CHF 100.– pro

Kind festzulegen seien. Diese seien frühestens ab Juni 2022 geschuldet. Mit

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2022 wurde der Ehemann

vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt seiner beiden

Töchter mit Wirkung ab 1. September 2021 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von je CHF 850.– zu zahlen (Barunterhalt).

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhob der Ehemann gegen

diesen Entscheid Berufung. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei

vollumfänglich aufzuheben und es seien seine Rechtsbegehren gemäss seiner

Stellungnahme vom 15. Juli 2022 gutzuheissen. Eventualiter sei die

Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung

zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm eventualiter die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit

Berufungsantwort vom 13. Januar 2023 beantragt die Ehefrau die Abweisung

sämtlicher Anträge des Berufungsklägers. Dieser sei zu verpflichten, ihr an den

Unterhalt der Töchter rückwirkend ab Oktober 2020 monatliche und monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 1'000.– bzw. ab

Oktober 2022 in der Höhe von je CHF 1'300.– (jeweils zzgl. Kinderzulagen) zu

bezahlen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Sinne

eines Verfahrensantrags beantragte die Ehefrau zudem, der Ehemann sei zur

Leistung einer Sicherheit von CHF 5'000.– innert 10 Tagen für eine allfällige

Parteientschädigung zu verpflichten, ansonsten ihr eine allfällige Parteientschädigung

(zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit beim Ehemann) aus der

Gerichtskasse zu bezahlen sei. Mit Eingabe vom gleichen Tag beantragt der

Kindesvertreter, der angefochtene Entscheid sei in Abweisung der Berufung

vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemanns zu bestätigen.

Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu

entrichten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund

der Akten zu entscheiden. Zugleich wurde dem Ehemann für das Berufungsverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt. Die Anträge der Ehefrau auf Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sowie auf Verpflichtung

des Ehemanns zur Leistung einer Sicherheit für eine allfällige

Parteientschädigung wurden abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023

liess sich der Ehemann zur Berufungsantwort der Ehefrau und zur Stellungnahme

des Kindesvertreters vernehmen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022 sind vorsorgliche Massnahmen im

Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit

Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung des

Unterhalts der gemeinsamen Kinder und betrifft damit eine vermögensrechtliche

Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur

zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser

Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge

erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276

Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248 lit. d ZPO; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276 N

21). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der

Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn

Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel

ist demzufolge einzutreten. Mit der Berufung können unrichtige

Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Nach

Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen

oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung

abzusehen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.1 mit Nachweisen). Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der

Verzicht auf eine Parteiverhandlung den anwaltlich vertretenen

Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. Januar 2023 in Aussicht gestellt

worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO

gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4).

1.2.2

Im Geltungsbereich der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen

und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von

Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1

S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020.

E. 1.2).

1.2.3

Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes

entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296

Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne

entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.

2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38).

Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht

(AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020.

E. 1.2; Hurni, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3

Für vorsorgliche Massnahmen im

Scheidungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2021.24

vom 12. November 2021 E. 1.6.4).

1.4

Für die Umrechnung von Polnischer Zloty (PLN) in Schweizer

Franken (CHF) wird entsprechend dem von den Verfahrensbeteiligten nicht

beanstandeten Vorgehen des Zivilgerichts von einem Wechselkurs von 0.21

ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1).

2.

2.1

Das Zivilgericht stellte im Sinn einer

Vorbemerkung fest, dass die gemeinsamen Kinder der Eheleute nach einem

Ferienaufenthalt in Polen vom Ehemann nicht zurückgekommen seien, weshalb die

Ehefrau beim zuständigen Gericht in Polen die Rückführung der Kinder beantragt

habe. Der Antrag der Ehefrau auf Rückführung der gemeinsamen Kinder sei mit

Entscheid des Gerichts in Polen vom 28. Februar 2018 gutgeheissen worden. Gegen

den Rückführungsentscheid sowie den Vollzug der Rückführung habe der Kindsvater

ein Rechtsmittel eingelegt. Mit Hilfe der Polizei habe die Ehefrau zusammen mit

den Kindern am 5. August 2018 in die Schweiz zurückreisen können (angefochtener

Entscheid S. 2).

2.2

Der Ehemann rügt unter Verweis auf seine

Darstellung in der Klageantwort vom 6. Mai 2019, dass das Zivilgericht damit

den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt habe, weil es sich mit seiner Begründung und den von

ihm eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe (Berufung Rz. 7).

Diese Rüge ist unbegründet. Das Zivilgericht hatte keinen Anlass, seine

vorstehend erwähnten Feststellungen zu begründen, weil diese für seinen

Entscheid nicht relevant waren. Daher hat es den Anspruch des Ehemanns auf

rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen würde eine allfällige Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung des vorliegenden

Entscheids im Berufungsverfahren geheilt. Wie sich aus den nachstehenden

Erwägungen ergibt, sind die Feststellungen des Zivilgerichts im Wesentlichen

auch in der Sache richtig. Ob die Ehefrau zur Ermöglichung der Rückreise die

Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen musste, ist jedenfalls für die Beurteilung

des Gegenstands des vorliegenden Berufungsverfahrens irrelevant.

2.3

2.3.1

Die Ehefrau ist ukrainische Staatsangehörige

und der Ehemann ist polnischer Staatsangehöriger. Die Eheleute heirateten am [...]

2012.

in Polen (Klagebegründung vom 23. August 2018 [ZGer act. 27] Ziff. A.3;

Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 15).

2.3.2

Der Ehemann behauptet, die Eheleute hätten

nach der Heirat zunächst in Polen gelebt. Er habe sein Unternehmen [...] GmbH,

an dem die Ehefrau bis zum 5. März 2017 ebenfalls beteiligt gewesen sei,

geleitet. Im Juli 2008 habe er einen Arbeitsvertrag mit der [...]

abgeschlossen. Deswegen seien die Eheleute vorübergehend in die Schweiz nach

Basel gezogen. Sie seien sich einig gewesen, nach Vertragsende wieder zurück

nach Polen zu fahren, weil das wissenschaftliche Praktikum in der Schweiz zunächst

nur dazu gedient habe, die berufliche Qualifikation des Ehemanns zu verbessern

(Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 15). Diese von der

Ehefrau bestrittene (Replik vom 12. Dezember 2022 [ZGer act. 140] Rz. 9 und 12)

Darstellung ist in sich widersprüchlich. Am 9. Juli 2008 schloss der Ehemann

mit der [...] AG (nachfolgend [...]) einen befristeten Arbeitsvertrag für die

Zeit vom 18. August 2008 bis zum 17. August 2009 (ZGer act. 43/6). Damit wurde

er als [...] in einer Organisationseinheit in

Basel mit einem Pensum von 100 % und einem Jahreslohn von brutto

CHF 82'560.– beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2008 kann schon

in zeitlicher Hinsicht unmöglich der Grund dafür gewesen sein, dass die Eheleute

nach der Heirat am [...] 2012 in die Schweiz gezogen sind. Zudem wurde der

Arbeitsvertrag mit der [...] offensichtlich verlängert und konnte der Ehemann

während einer Tätigkeit für eine Organisationseinheit in Basel mit einem Pensum

von 100 % unmöglich in Polen leben. Gemäss der widerspruchsfreien und

glaubhaften Darstellung der Ehefrau ist diese Ende März 2012 in die Schweiz

eingereist und mit dem Ehemann zusammengezogen (Klagebegründung vom 23. August

2018.

[ZGer act. 27] Ziff. A.3). Gestützt auf den Arbeitsvertrag und die

Darstellung der Ehefrau ist damit davon auszugehen, dass der Ehemann seit dem

18.

August 2008 in der Schweiz im Bereich der Forschung und Entwicklung

gearbeitet und gelebt hat, und dass die Ehefrau nach der Heirat in Polen am [...]

2012.

Ende März 2012 in die Schweiz gezogen ist und seither mit dem Ehemann in

der Schweiz gelebt hat. Aufgrund der Angaben auf dem LinkedIn Profil des

Ehemanns (Berufungsantwortbeilage 3) und der Berufungsantwort (S. 5) ist

anzunehmen, dass der Ehemann bei der [...] ab dem Jahr 2012 als Projektleiter

im Bereich der Forschung und Entwicklung gearbeitet hat.

2.3.3

Der Ehemann behauptet, die Eheleute seien

zwischen September 2012 und Februar 2014 aus verschiedensten Gründen sehr oft

in ihre gemeinsame Heimat nach Polen gereist. Dort hätten sie ihre Familie,

Freunde und das Unternehmen gehabt. Gegenüber ihren Freunden hätten sie stets

die baldige Rückkehr nach Polen bekräftigt (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act.

42] Rz. 16). Am [...] 2014 wurde in Basel die erste gemeinsame Tochter der

Eheleute geboren. Der Ehemann behauptet, er sei während vier bis sechs Monaten

nach der Geburt der ersten Tochter jeweils ohne die Ehefrau und die Tochter

nach Polen gereist. Anschliessend seien die Eheleute mit der Tochter nach Polen

gereist. In dieser Zeit sei er in der Regel jeden Monat für mehrere Tage in

Polen gewesen. Ab Mai 2016 sei er aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau

wieder alleine nach Polen gereist. Am [...] 2016 kam die zweite gemeinsame

Tochter der Eheleute zur Welt. Danach habe der Ehemann die Reisen nach Polen

bis September 2017 abgesagt (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 17

f.). Die Ehefrau macht geltend, sie habe nie die Absicht gehabt, mit dem

Ehemann in Polen zu leben (Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130]

Rz. 5; Berufungsantwort S. 5). Sie komme aus der Ukraine, habe keinen

Bezug zu Polen und habe während des Zusammenlebens in der Schweiz Deutsch

gelernt, um anschliessend hier arbeiten zu können (Berufungsantwort S. 5 f.).

Die Darstellung des Ehemanns ist jedenfalls insoweit offensichtlich unrichtig,

als die Ehefrau ukrainische Staatsangehörige und Polen daher offensichtlich

nicht ihre Heimat ist. Zudem gesteht der Ehemann mit seinen Ausführungen

sinngemäss zu, dass die Eheleute von September 2012 bis September 2017 in der

Schweiz gelebt haben und der Ehemann hierzulande bei der [...] gearbeitet hat.

Die Frage, ob während der ersten Ehejahre beide Eheleute die Absicht gehabt

haben, bald nach Polen zurückzukehren, kann im vorliegenden Verfahren nicht

abschliessend geklärt werden und mangels Entscheidrelevanz genauso offenbleiben

wie die Frage, ob der Ehemann regelmässig nach Polen gereist und dabei

teilweise von der Ehefrau und nach ihrer Geburt auch von der ersten Tochter

begleitet worden ist.

2.3.4

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 (ZGer act.

43/12) bestätigte die [...] dem Ehemann unter Bezugnahme auf eine Diskussion

vom 29. Juli 2016 sowie Besprechungen von Januar 2017 und vom 18. April 2017,

dass sie mit der Qualität seiner Arbeit, seiner Einstellung und seinem Einsatz

nicht zufrieden sei. Seinen freundlichen Umgang mit Kollegen sowie seine

Präsentationsfähigkeiten und seine technischen Fähigkeiten schätze sie. Wie

bereits in der Besprechung vom 18. April 2017 erwähnt, erwarte sie vom Ehemann

insbesondere sieben näher umschriebene Verhaltensweisen. Sie glaube an seine

Fähigkeit, ihren Erwartungen und den Bedürfnissen ihrer Organisation zu

entsprechen. Wenn sich die Situation bis Ende Juni 2017 nicht verbessert habe,

werde sie weitere Schritte unternehmen müssen. Mit Schreiben vom

12.

September 2017 (ZGer act. 43/13) erklärte die [...] dem Ehemann, dass

es regelmässig Diskussionen über seine Leistung und seinen Einsatz gegeben

habe, dass Ziele vereinbart worden seien und dass es regelmässige Besprechungen

gegeben habe. Leider habe sie nur eine geringe Verbesserung feststellen können

und entspreche seine Leistung nicht ihren Anforderungen. Unter Berücksichtigung

einer Diskussion vom 7. August 2017, bei der er einen Mangel an Motivation und

Fähigkeit, den Arbeitsanforderungen zu genügen, gezeigt habe, habe sie

entschieden, den Arbeitsvertrag mit dem Ehemann per 31. Dezember 2017 zu

beenden. Sobald seine Tätigkeiten erfolgreich übertragen worden seien, werde er

von seiner Arbeitspflicht befreit. Voraussichtlich werde dies Ende 2017 der

Fall sein. Der Ehemann behauptet zwar, die Erfahrung habe gezeigt, dass alle

seine Kollegen, die ein Schreiben wie dasjenige vom 29. Mai 2017 erhalten

hätten, innert weniger Monate entlassen worden seien (Klageantwort vom 6. Mai

2019.

[ZGer act. 42] Rz. 19). Dass die Beanstandungen der [...] unberechtigt

gewesen seien oder dass er die ihm gesetzten Ziele mit entsprechendem Einsatz

nicht hätte erreichen können, behauptet er jedoch nicht einmal. Daher ist davon

auszugehen, dass der Ehemann die Kündigung seines Arbeitsvertrags selbst

verschuldet hat, indem er weder die gebotene Motivation noch den gebotenen

Einsatz gezeigt hat.

2.3.5

2.3.5.1

Der Ehemann behauptet, die Eheleute seien sich

der Unsicherheit, die das «wissenschaftliche Praktikum» mit sich gebracht habe,

bewusst gewesen. Daher hätten sie vorgesorgt und über den gesamten Zeitraum in

ihrer Heimat ihr Standbein in Form ihres Unternehmens aufrechterhalten. Für die

Eheleute sei klar gewesen, dass sie nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle

wieder zurück nach Polen gehen würden, weil die Finanzierung des

schweizerischen Lebensstandards und auch die Aufenthaltsbewilligungen allein

von seiner Arbeitsstelle und seinem Einkommen abhängig gewesen seien

(Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 20). Nach der Kündigung vom

12.

September 2017 seien die Eheleute wie geplant nach Polen zurückgezogen. Der

Ehemann sei am 18. September 2017 allein mit dem Auto nach Polen gefahren,

damit er kleinere Möbel und einen Grossteil der Kleidung und Spielzeuge der

Töchter bereits habe mitnehmen können. Die Ehefrau und die beiden gemeinsamen

Töchter seien ihm am 23. September 2017 mit dem Flugzeug gefolgt. Die Eheleute

hätten vereinbart, dass die beiden gemeinsamen Töchter drei bis vier Tage bei

seinen Eltern in Polen bleiben würden, während die Eheleute nochmals

vorübergehend in die Schweiz zurückkehren würden. Der Ehemann habe seine

Projekte an Kollegen übergeben und anschliessend in Polen mit seiner Familie

eine Wohnung beziehen wollen. Die Ehefrau habe ihr bis zum 31. März 2018

befristetes Praktikum beenden wollen (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act.

42] Rz. 21 f.). In Polen habe der Ehemann bei der Durchsicht geschäftsinterner

E-Mails auf dem Laptop des gemeinsamen Unternehmens herausgefunden, dass die

Ehefrau insgeheim andere Pläne verfolgt habe. Sie habe seit langem die

Scheidung geplant sowie mit den Kindern in die Schweiz zurückkehren und sie im

Fall der Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Schweiz in die Ukraine entführen

wollen. Der Ehemann sei mit den Kindern in Polen geblieben, um kein Risiko

einzugehen (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 23).

2.3.5.2

Diese von der Ehefrau bestrittene (Replik vom

12.

Dezember 2022 [ZGer act. 140] Rz. 9 und 12) Darstellung des

Ehemanns ist insbesondere wegen Widersprüchen zum eigenen Verhalten und zu den

eigenen Behauptungen des Ehemanns unglaubhaft. Der Ehemann selbst reichte

bereits am 31. August 2017 (vgl. ZGer act. 46/1 S. 4) in Polen eine

Scheidungsklage vom 30. August 2017 (act. 43/2) ein. Darin (S. 3) behauptete

er, er habe – nachdem er von der Möglichkeit erfahren habe, dass die [...] den

Arbeitsvertrag auflösen könnte – im Juli 2017 ein Stellenangebot in Polen

erhalten. Die Ehefrau habe sich aber geweigert, nach Polen zurückzukehren.

Weshalb sie zwei Monate später dazu plötzlich bereit gewesen sein sollte, ist

nicht nachvollziehbar. Zudem behauptet der Ehemann in seiner Scheidungsklage

vom 30. August 2017 (S. 4), die Ehe sei definitiv gescheitert. Damit

war er entgegen seiner Darstellung im September 2017 offensichtlich nicht

gewillt, mit der Ehefrau zusammen in Polen zu wohnen. Die vom Ehemann

eingereichte E-Mail der Ehefrau (ZGer act. 43/5) stammt vom 2. Oktober 2017.

Die Möglichkeit einer Scheidung oder einer Reise in die Ukraine wird darin

überhaupt nicht erwähnt. Aus der E-Mail kann zwar geschlossen werden, dass die

Ehefrau Polen verlassen wollte. Selbst wenn sie dabei die Töchter hätte

mitnehmen wollen, handelte es sich dabei höchstens um eine Reaktion auf den

Versuch des Ehemanns, die Töchter in Polen zurückzuhalten. Auch der Beweiswert

der vom Ehemann eingereichten Erklärungen (ZGer act. 43/8-11 und 43/17; vgl.

dazu Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 16 und 28 f.)

ist bescheiden, weil sie von Freunden (ZGer act. 43/8, 43/9 und 43/11) oder

zumindest Kollegen (ZGer act. 43/10) bzw. dem Doktorvater (ZGer act. 43/17) des

Ehemanns stammen. Gemäss diesen Erklärungen sollen die Eheleute geplant haben,

auf dem Grundstück des Ehemanns ein Haus zu bauen und dort mit den Töchtern

zusammen zu wohnen (vgl. ZGer act. 43/9 S. 2, 43/10, 43/11 S. 2 und 43/17 S. 2

f.). Selbst bei Wahrunterstellung belegen die Erklärungen aber nicht, dass die

Ehefrau im Jahr 2017 gewillt gewesen ist, nach Polen zu übersiedeln. Dass der

Ehemann am 28. März 2014 ein unbebautes Grundstück in Polen gekauft hat,

ist durch den Kaufvertrag (ZGer act. 43/16; act. 131/6) bewiesen. Der Kauf

beweist aber keine gemeinsame Absicht der Eheleute, in absehbarer Zeit nach

Polen umzusiedeln. Insbesondere könnte der Ehemann das Grundstück auch als

Kapitalanlage oder für eine Übersiedlung nach seiner Pensionierung gekauft

haben. Jedenfalls spricht die Tatsache, dass im September 2017 noch nicht

einmal mit dem Bau eines Hauses begonnen worden war, dafür, dass eine

Übersiedlung selbst vom Ehemann nicht für die unmittelbare Zukunft geplant

gewesen ist. Die Nichte des Ehemanns erklärte zwar in einem Schreiben vom 27.

Juli 2018 (ZGer act. 43/14), die Ehefrau und die Töchter seien separat

gekommen, weil der Ehemann mit dem Auto Kindersachen nach Polen transportiert

habe; sie habe in einem Behälter auf dem Dach des Autos mehrere Taschen mit

Kinderspielzeug gesehen und so viel Spielzeug nehme man nicht für drei Tage

mit. Abgesehen davon, dass der schriftlichen Erklärung einer Verwandten des

Ehemanns nur beschränkte Beweiskraft beigemessen werden kann, belegte sie auch

bei Wahrunterstellung die Darstellung des Ehemanns nicht. Erstens können

hinsichtlich der Frage, wie viel Kinderspielzeug für einen Aufenthalt von

einigen Tagen erforderlich ist, durchaus unterschiedliche Ansichten vertreten

werden. Zweitens belegte der Umstand, dass der Ehemann bei der Ankunft bei

seiner Nichte viel Kinderspielzeug mitgeführt hätte, nicht, dass die Ehefrau

davon gewusst hat, und liesse sich das Mitführen des Spielzeugs auch damit

erklären, dass der Ehemann bereits zu diesem Zeitpunkt geplant hat, die Töchter

gegen den Willen der Ehefrau in Polen zurückzuhalten. Schliesslich handelt es

sich bei der Tätigkeit des Ehemanns für die [...], die gut neun Jahre gedauert

hat und mit der er zu Beginn CHF 82'560.– brutto pro Jahr und im Jahr 2016 CHF

100'375.– netto (angefochtener Entscheid E.2.7) verdient hat, entgegen seiner

Darstellung offensichtlich nicht bloss um ein wissenschaftliches Praktikum.

2.3.6

Gemäss der Darstellung der Ehefrau habe der

Ehemann Ende September 2017 sie und die Töchter nach Polen gelockt, unter dem

Vorwand, dass dort ein Familienfest stattfinde, an dem die ganze Familie

teilnehmen solle. Als es darum gegangen sei, wieder nachhause zu reisen, habe

der Ehemann einzig der Ehefrau ein Rückflugticket übergeben und angekündigt,

mit den Kindern in Polen zu bleiben und künftig dort zu leben (Klagebegründung

vom 23. August 2018 [ZGer act. 27] Ziff. B.2). Diese widerspruchsfreie

Darstellung der Ehefrau ist glaubhaft und wird durch die Feststellungen des im

Rückführungsverfahren zuständigen Gerichts (hierzu sogleich, E. 2.3.8) sowie teilweise

durch die Angaben des Ehemanns und seiner Nichte gestützt. So erklärte die

Nichte des Ehemanns, dass sie im Sommer 2017 die Eheleute mit ihren Töchtern zu

ihrem 18. Geburtstag am 23. September 2017 eingeladen habe (ZGer act. 43/14 S.

1). Der Ehemann selbst erklärte, dass er mit den Töchtern in Polen geblieben

sei und der Ehefrau ein Flugticket besorgt habe (Klageantwort vom 6. Mai 2019

[ZGer act. 42] Rz. 23 f.).

2.3.7

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (ZGer act.

2) ersuchte die Ehefrau das Zivilgericht Basel-Stadt um Scheidung ihrer Ehe.

Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Ehemanns (Klageantwort vom 6. Mai

2019.

[ZGer act. 42] Rz. 24) behauptete sie darin nicht, sie werde unfreiwillig

in Polen festgehalten, sondern bloss, sie könne Polen nicht verlassen, weil der

Ehemann die gemeinsamen Töchter dort festhalte.

2.3.8

Am 12. Oktober 2017 reichte die Ehefrau

beim Amtsgericht [...] (Polen) einen Antrag auf Entscheidung in Angelegenheiten

von erheblicher Bedeutung für die beiden gemeinsamen Töchter ein. Am 3.

November 2017 änderte sie ihren Antrag ab, indem sie nun um Rückführung der

Töchter nach Massgabe des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ, SR 0.211.230.02)

ersuchte. Der Ehemann und der Amtsstaatsanwalt beantragten die Abweisung des Rückführungsantrags

(Begründung des Entscheids vom 6. Dezember 2018 [ZGer act. 46/1] S. 1). Mit

Beschluss vom 28. Februar 2018 (ZGer act. 18/2) forderte das Amtsgericht [...]

den Ehemann auf, die Töchter der Ehefrau herauszugeben. Gegen diesen Entscheid

erhoben sowohl der Ehemann als auch die Amtsstaatsanwaltschaft Berufung. Mit

Entscheid vom 6. Dezember 2018 (ZGer act. 46/1) wies das Bezirksgericht [...]

beide Berufungen ab. Gemäss Bestätigung des Amtsgerichts [...] vom 12. Juni

2019.

ist der Berufungsentscheid vom 6. Dezember 2018 rechtskräftig (ZGer act.

46/2). Der Ehemann behauptet zwar, der Generalstaatsanwalt und der Ombudsmann

für Kinderrechte hätten ihm bestätigt, dass sie gegen den Entscheid des

Bezirksgerichts [...] vom 6. Dezember 2018 ein Rechtsmittel ergreifen

würden (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 5). Dass gegen den

Entscheid tatsächlich ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, hat der Ehemann

jedoch nicht behauptet und erst recht nicht belegt. Damit besteht kein Zweifel,

dass der Entscheid des Bezirksgerichts [...] vom 6. Dezember 2018

rechtskräftig ist. Darin erwog das Bezirksgericht (ZGer act. 46/1), dass

die in der Begründung seines Entscheids erwähnten Tatsachenfeststellungen des

Amtsgerichts [...] als Vorinstanz korrekt seien und es diese Feststellungen als

seine eigenen übernehme (S. 16). Damit stellte das Bezirksgericht [...] in

der Begründung seines rechtskräftigen Entscheids insbesondere fest, dass die

Eheleute von 2012 bis 2017 ununterbrochen in Basel gelebt hätten, dass beide

Töchter in Basel geboren worden seien und dass der Ehemann hierzulande aufgrund

eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt gewesen sei

(S. 1 f.). Im März 2017 habe sich die Beziehung zwischen den

Eheleuten durch Streitigkeiten wegen Kindererziehung und Haushaltspflichten

verschlechtert. Seit einiger Zeit habe der Ehemann entgegen dem Willen der

Ehefrau Vorkehrungen für die Rückkehr nach Polen getroffen. Am 22. März

2017.

habe sich die Ehefrau bei der Beratungsstelle für Frauen in Basel beraten

lassen, weil der Ehemann regelmässig gedroht habe, die Kinder nach Polen

wegzubringen (S. 3). Der Ehemann habe am 16. September 2017 seine

persönlichen Sachen eingepackt und sei nach Polen gereist. Er habe die Ehefrau

eingeladen, mit den Töchtern für eine Woche nach Polen zu kommen, um dort seine

Familie zu treffen. Die Ehefrau sei mit den Töchtern nach Polen geflogen. Als

die Rückreise der Eheleute und der Kinder in die Schweiz vorbereitet gewesen

sei, habe der Ehemann der Ehefrau mitgeteilt, dass er mit den Töchtern in Polen

bleibe, und ihr ein Flugticket ausgehändigt, damit sie alleine in die Schweiz

zurückfliege. Die Ehefrau sei in Polen geblieben und habe sich bis am 9. November

2017.

mit dem Ehemann und den Töchtern bei den Schwiegereltern aufgehalten. An

diesem Tag habe der Schwiegervater sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen.

Die Ehefrau sei in die Schweiz zurückgekehrt. Der Ehemann habe den Kindern den Kontakt

verwehrt und sie vor der Ehefrau versteckt (S. 4). Das Amtsgericht [...] stellte

fest, dass der Ehemann die Töchter widerrechtlich in Polen zurückhielt (S.

6–8). Der Ehemann und der Staatsanwalt machten mit ihren Berufungen unter

anderem geltend, die Töchter seien nicht rechtswidrig in Polen zurückgehalten

worden, weil die Entscheidung, nach Polen zurückzukehren, zwischen den Eheleuten

vereinbart gewesen sei, und die Ehefrau den Umzug der gesamten Familie nach

Polen akzeptiert habe (S. 13 und 18 f.). Das Bezirksgericht [...] verwarf

diesen Einwand (S. 19 f.).

2.3.9

Gemäss Schreiben der [...] vom 12. Oktober

2017.

(ZGer act. 43/15) kehrte der Ehemann nach seinem Urlaub am 25. September

2017.

nicht zur Arbeit zurück und ersuchte rückwirkend für die Zeit vom 25. bis

29.

September 2017 um unbezahlten Urlaub. In den Wochen 40 und 41 (2. bis 8.

und 9. bis 15. Oktober 2017) habe er die [...] informiert, dass er aus

familiären Gründen nicht zur Arbeit kommen könne. Gemäss der letzten

Information könne die [...] seine Rückkehr aus persönlichen und familiären

Gründen nicht vor Mitte November 2017 erwarten. Die [...] bot dem Ehemann die

einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags per 15. Oktober 2017 an. Für den

Fall, dass der Ehemann die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnete, verzichtete

die [...] für die Zeit vom 25. September bis 15. Oktober 2017, in welcher der

Ehemann nicht arbeitete, auf einen Lohnabzug. Aufgrund seiner persönlichen

Situation und um ihn in der Übergangszeit zu unterstützen, erklärte sie sich

zudem bereit, ihm nach Rückgabe des Materials und der Ausrüstung der [...] CHF 5'000.–

zu bezahlen. Die [...] erwartete den Eingang der unterzeichneten

Aufhebungsvereinbarung bis spätestens 16. Oktober 2017. Für den Fall, dass sie

innert dieser Frist die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung nicht erhalte und

der Ehemann am 16. Oktober 2017 auch nicht zur Arbeit erscheine, erklärte die [...],

sie gehe davon aus, dass der Ehemann den Arbeitsvertrag per 16. Oktober 2017

fristlos auflöse. Die [...] beendete ihr Schreiben mit dem Hinweis, dass sie

dem Ehemann weiterhin zur Verfügung stehe, wenn er irgendwelche Hilfe benötige.

Der Ehemann macht geltend, er habe Polen nicht verlassen und daher seine

Verpflichtung zur Übergabe der Projekte an die Kollegen nicht wahrnehmen können

(Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 25). Dieser Einwand ist

unbegründet. Da die Behauptung des Ehemanns, es habe eine Entführung der

Töchter durch die Ehefrau in die Ukraine gedroht, nicht glaubhaft ist, ist kein

Grund ersichtlich, weshalb er nicht zusammen mit der Ehefrau und den Töchtern

hätte in die Schweiz zurückkehren und seine verbleibenden Pflichten gegenüber

der [...] bis Ende Dezember 2017 wahrnehmen können. Selbst wenn er Polen nicht

hätte verlassen können, hätte der Ehemann aber ohne weiteres die

Aufhebungsvereinbarung rechtzeitig unterzeichnen und retournieren und damit

bewirken können, dass sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und nicht fristlos

einseitig von ihm durch Nichterscheinen zur Arbeit aufgehoben würde.

2.4

Aufgrund der Angaben der Eheleute und des

Auszugs aus dem Gerichtsregister ist davon auszugehen, dass die Ehefrau am 16.

November 2018 ihre Anteile an der [...] GmbH auf den Ehemann und dass dieser am

7.

Juni 2019 alle seine Anteile an der [...] GmbH auf seine Schwester

übertragen hat (vgl. Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022

[ZGer act. 130] Rz. 7; Stellungnahme des Ehemanns vom 19. Oktober 2022

[ZGer act. 137] Rz. 9 und 11; ZGer act. 131/2). Am 29. Oktober 2018

übertrug der Ehemann auch das Eigentum an seinem Grundstück in Polen auf seine

Schwester (vgl. Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act.

130] Rz. 11; Stellungnahme des Ehemanns vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137]

Rz. 11; ZGer act. 131/7). Am 1. März 2019 schenkte der Ehemann seine

Eigentumswohnung in Polen seiner Schwester (ZGer act. 131/9; vgl. dazu

Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 11).

Die Ehefrau macht geltend, es dränge sich der Verdacht auf, dass der Ehemann

die Vermögensveräusserungen vor dem Hintergrund des laufenden

Scheidungsverfahrens vorgenommen habe, um allfällige Ansprüche der Ehefrau zu

vereiteln und bedürftig zu erscheinen, und es erscheine wahrscheinlich, dass er

die Rückübertragung der Vermögenswerte nach der Scheidung veranlassen werde

(Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 12; vgl.

Berufungsantwort S. 9). Der Ehemann bestreitet dies. Er behauptet, seine

Schwester habe ihn in grossem Umfang bei der Bezahlung diverser Gerichts- und

Anwaltskosten unterstützt und im Gegenzug von ihm die erwähnten Vermögenswerte

erhalten. Somit habe er seine letzten verbliebenen Vermögenswerte versilbern

müssen, um für seine Rechte und diejenigen seiner Kinder zu kämpfen

(Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 11; vgl. Berufung

Rz. 12). Grundsätzlich erscheint es denkbar, dass der Ehemann Gerichts- und

Anwaltskosten nicht vollständig aus seinem Einkommen bezahlen konnte, für deren

Bezahlung Unterstützung von seiner Schwester erhalten und dieser dafür

Vermögenswerte übertragen hat. Unverständlich ist aber, weshalb er dafür keinen

einzigen schriftlichen Beleg eingereicht hat und weshalb als Rechtsgrund der

Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung im Grundbuch ein Schenkungsvertrag

erwähnt wird (ZGer act. 131/9). Im vorliegenden Berufungsverfahren kann

und muss nicht abschliessend geklärt werden, welcher Rechtsgrund den

Vermögensübertragungen zugrunde liegt. Fest steht aber, dass der Ehemann gemäss

seiner eigenen Darstellung nicht mehr Gesellschafter einer polnischen

Gesellschaft und nicht mehr Eigentümer eines Grundstücks und einer

Eigentumswohnung in Polen ist. Damit lässt sich seine Verbundenheit mit Polen

folglich nicht mehr begründen.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss dem Lohnausweis (ZGer act. 28/2)

erzielte der Ehemann bei der [...] in der Schweiz im Jahr 2016 einen Nettolohn

von CHF 100'375.–.

3.1.2

Gemäss Arbeitsvertrag vom 31. August 2018

(ZGer act. 43/22) arbeitete der Ehemann seit dem 1. September 2018 bei der [...]

GmbH in Polen als Geschäftsführer mit einem Pensum von 100 % und einem

Grundgehalt von PLN 3'750.– brutto pro Monat. Mit Einkommensbescheinigung

vom 12. April 2019 (ZGer act. 43/24) bescheinigte die [...] GmbH dem Ehemann

für Januar 2019 eine monatliche Vergütung von brutto PLN 3'750.– und netto PLN

2'884.–. Gemäss Bescheinigung der [...] GmbH für das Jahr 2021 (ZGer act.

112/1) betrug der Monatslohn des Ehemanns brutto PLN 4'900.– und netto PLN

3'869.–. In den Lohnabrechnungen für Januar, Februar und März 2022 (ZGer act.

112/2 und act. 114) werden Brutto- und Nettolöhne von PLN 4'900.– und PLN

3'884.–, PLN 4'900.– und PLN 3'913.– sowie PLN 4'900.– und PLN

3'913.– ausgewiesen. Damit ist zuletzt für das Jahr 2022 von einem

durchschnittlichen Nettomonatslohn von PLN 3'903.– entsprechend CHF 820.–

auszugehen. Das Zivilgericht nimmt an, dass der Ehemann mit einer Beteiligung

am Gewinn der [...] GmbH ein zusätzliches Einkommen erzielt habe (vgl.

angefochtener Entscheid E. 2.6 und 2.8). Der Ehemann bestreitet dies (Berufung

Rz. 12). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidwesentlichkeit

offenbleiben. Gemäss seinen eigenen Angaben war der Ehemann nur bis Mitte

August 2022 für die [...] GmbH tätig (Berufung Rz. 12; vgl. Berufungsbeilagen

5, 6 und 7).

3.1.3

3.1.3.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. August 2022 (ZGer

act. 133/1) arbeitet der Ehemann seit dem 16. August 2022 als Direktor des

Zentrums für Innovation und Unternehmertum der technischen Universität [...] in

Polen mit einem Pensum von 50 % und einem Grundgehalt von PLN 3'100.– (1/2 von

PLN 6'200.–) und einer Funktionszulage von PLN 350.– und damit einem Einkommen

von PLN 3'450.– brutto (vgl. dazu Stellungnahme des Ehemanns vom 19. September

2022.

[ZGer act. 132] Rz. 4; Berufung Rz. 23). Gemäss seinen Kontoauszügen (ZGer

act. 138/3 sowie Berufungsbeilagen 8 und 9) betrugen die dem Ehemann für

September, Oktober und November 2022 ausbezahlten Lohnbeträge PLN 2'864.–, PLN

2'983.– und PLN 3'144.–. Der Ehemann begründet die unterschiedlichen

Beträge damit, dass er aufgrund der nachträglichen Nachweise zusätzlicher

Berufserfahrung in der Erfahrungsstufe aufgestiegen sei. Da er inzwischen seine

gesamte Berufserfahrung nachgewiesen habe, seien solche ausserordentlichen Lohnerhöhungen

nicht mehr möglich (Berufung Rz. 23). Aufgrund der dem Gericht derzeit

vorliegenden Akten ist damit davon auszugehen, dass der Ehemann bei der technischen

Universität [...] ein Nettoeinkommen von PLN 3'144.– entsprechend CHF 660.–

erzielte. Der Arbeitsvertrag mit der Universität [...] ist bis zum 15. August

2023.

befristet. Möglicherweise wird er verlängert.

3.1.3.2

Per 1. Januar 2023 ist das Pensum des

Ehemanns bei der technischen Universität [...] auf 75 % erhöht worden. Das

Grundgehalt beträgt neu PLN 4'838.– (3/4 von PLN 6'450.–). Die übrigen

Bedingungen des Arbeitsvertrags sind unverändert geblieben (vgl. Stellungnahme

vom 20. Februar 2023 Rz. 7; Schreiben der technischen Universität [...] vom 30.

Januar 2023 [Beilage 2 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Daher ist

davon auszugehen, dass der Ehemann zusätzlich zum Grundgehalt weiterhin eine

Funktionszulage von mindestens PLN 350.– erhält und sein Einkommen daher seit

dem 1. Januar 2023 PLN 5'188.– beträgt. Unter der Annahme, dass sich die

Lohnabzüge auf rund 20 % belaufen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1;

Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 7), entspricht dies einem

Nettoeinkommen von PLN 4'150.– und umgerechnet CHF 872.–.

3.1.4

Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. September 2022

(ZGer act. 135) arbeitet der Ehemann seit dem 1. September 2022 als Leiter der

Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich Informatik für die [...] GmbH

in Polen mit einem Pensum von 20 % und einem Einkommen von

PLN 1'660.– brutto (vgl. dazu Stellungnahme des Ehemanns vom

19.

September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 5; Berufung Rz. 24). Gemäss

seinen Kontoauszügen (ZGer act. 138/4 sowie Berufungsbeilagen 10 und 11) betrug

der dem Ehemann für September, Oktober und November 2022 ausbezahlte Lohnbetrag

je PLN 1'161.–. Aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Akten ist damit

davon auszugehen, dass der Ehemann bei der [...] GmbH ein Nettoeinkommen von

PLN 1'161.– entsprechend CHF 244.– erzielt. Der Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH

ist bis zum 30. Juni 2023 befristet. Gemäss den Angaben des Ehemanns kann er

nicht verlängert werden (Berufung Rz. 24; Stellungnahme vom 20. Februar

2023.

Rz. 6). Am 30. Januar 2022 bestätigte die [...] GmbH, dass der Vertrag

nicht verlängert werde (Bestätigung vom 30. Januar 2022 [Beilage 1 zur

Stellungnahme vom 20. Februar 2023]).

3.1.5

Gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2023

(Beilage 5 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023) arbeitet der Ehemann seit

dem 14. Februar 2023 als Ingenieur und technischer Angestellter für die [...] GmbH

in Polen mit einem Pensum von 25 % und einem Einkommen von PLN 1'508.– netto

(vgl. dazu Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 8). Dies entspricht CHF

317.–. Der Vertrag ist bis zum 31. Oktober 2023 befristet.

3.1.6

Gemäss seinen eigenen Angaben erzielt der

Ehemann durch seltene und unregelmässige Einsätze als Experte ein zusätzliches

Einkommen. Im Jahr 2022 erhielt er für drei Einsätze ein Nettoeinkommen von

insgesamt PLN 4'860.– (Berufung Rz. 25; Berufungsbeilagen 12 und 13).

Entgegen der Ansicht des Ehemanns ändert der Umstand, dass diese Einsätze

gemäss seiner Darstellung nur selten und unregelmässig stattfinden, nichts

daran, dass das damit durchschnittlich pro Monat erzielte zusätzliche Nettoeinkommen

von PLN 405.– entsprechend CHF 85.– bei der Unterhaltsberechnung zu

berücksichtigen wäre.

3.1.7

Im erstinstanzlichen Verfahren und in der

Berufung behauptete der Ehemann, er befinde sich in Verhandlungen mit der

technischen Universität [...] über eine Erhöhung seines Pensums auf 100 %.

Dabei sei angedacht, dass er im Rahmen des zusätzlichen Pensums das von der

technischen Universität [...] gegründete [...] GmbH leiten werde (vgl.

Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 4 f.; Berufung

Rz. 9 und 23; vgl. auch Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 7). Da er mit

einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von PLN 3'144.– erzielt hat (vgl.

oben E. 3.1.3), ist davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen für eine

Vollzeitstelle bei der Universität [...] PLN 6'288.– entsprechend

CHF 1'320.– betrüge. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2023

(Rz. 8) behauptet der Ehemann, die technische Universität [...] und er seien

sich grundsätzlich einig, dass er die [...] GmbH, eine Tochtergesellschaft der

technischen Universität [...], als CEO mit einem Pensum von 25 % leiten solle.

Die Aufnahme dieser Tätigkeit verzögere sich allerdings und es sei unklar, wann

das Projekt starten könne. Aufgrund der Angaben des Ehemanns (vgl.

Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 5; Berufung Rz.

9; Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 8 f.) ist davon auszugehen, dass

er seine Tätigkeiten für die [...] GmbH und wohl auch diejenige für die [...] GmbH

aufgäbe, wenn es zur Erhöhung seines Pensums bei der technischen Universität [...]

auf 100 % oder zur Einstellung als CEO der [...] GmbH käme. Jedenfalls

macht der Ehemann geltend, dass es ihm nicht zumutbar sei, nach der Beendigung

des Arbeitsvertrags mit der [...] GmbH weiterhin mit einem Pensum von mehr als

100.

% zu arbeiten (Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 9).

Abgesehen davon, dass er erklärt, er könnte bei der [...] GmbH allenfalls mehr

verdienen als bei der [...] GmbH (Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 9),

behauptet der Ehemann, dass ihm die Erzielung eines höheren Einkommens als des

vorstehend erwähnten in Polen nicht möglich sei (vgl. Berufung Rz. 15).

3.2

3.2.1

Die zentrale Streitfrage im vorliegenden

Berufungsverfahren ist, ob dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen

ist und wie ein allfälliges hypothetisches Einkommen zu bestimmen ist.

3.2.2

3.2.2.1

Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind

besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu

stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil

seine Erwerbskraft nicht voll aus, so kann ihm ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist

(BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1). Ein hypothetisches Einkommen kann

einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten

Einkommens angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die

Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei

zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller

Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig

machen könnte. In diesem Fall ist die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist

die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, so darf ein

hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil

seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGer 5A_561/2020 vom 3.

März 2021 E. 5.1.3). Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter

Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität

maximal ausschöpfen können. Insbesondere kann ein (an sich zulässiger) Wegzug

ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der

Schweiz möglich und zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht

es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei

zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere

persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März

2021.

E. 5.1.2).

3.2.2.2

Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme

oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer

Lebensverhältnisse verlangt wird, ist hinreichend Zeit zu lassen, die

rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist

beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGer 5A_90/2017 vom 24.

August 2017 E. 6.2). Wenn die betroffene Person schon bis anhin einer

vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und ihre vorbestehende

Unterhaltspflicht erfüllt hat, bedarf sie jedoch keiner Übergangs- oder

Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu

ihre Lebensverhältnisse umstellen zu können. Sie muss vielmehr alles in ihrer

Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

voll ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt sie sich

selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur

ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat sie sich anrechnen zu lassen,

was sie unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (BGer

5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3, 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2;

vgl. auch BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2). Wenn das Gericht der

unterhaltspflichtigen Partei aus den vorstehend erwähnten Gründen eine

Übergangs- oder Anpassungsfrist versagt, so muss sie sich ein höheres als das

tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen

lassen, der in der Vergangenheit liegt. Einer so verstandenen «rückwirkenden»

Anrechnung eines höheren Einkommens steht nicht entgegen, dass die unterhaltspflichtige

Partei die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene

Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene

Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen machen kann (BGer

5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2 f.).

3.2.3

3.2.3.1

Gemäss seiner eigenen Darstellung erzielt der

Ehemann in Polen mit einem Pensum von 120 % bloss ein Nettoeinkommen von PLN

7’224.– entsprechend CHF 1’518.– (technische Universität [...] PLN 4'150.–

entsprechend CHF 872.– [oben E. 3.1.3] + [...] GmbH PLN 1'161.– entsprechend

CHF 244.– [oben E. 3.1.4] + [...] GmbH PLN 1'508.– entsprechend CHF 317.– [oben

E. 3.1.5] + Expertentätigkeit PLN 405.– entsprechend CHF 85.– [oben E. 3.1.6]).

Er rechnet zwar damit, dass er mit einem Pensum von 25 % als CEO der [...] GmbH

eingestellt werden und in dieser Funktion möglicherweise ein höheres Einkommen

erzielen wird als mit der Tätigkeit im Umfang von 25 % bei der [...] GmbH. Da

das bei der [...] GmbH erzielte Einkommen ab Juli 2023 entfällt und der Ehemann

geltend macht, es sei ihm nicht zumutbar, weiterhin 120 % zu arbeiten (vgl. oben

E. 3.1.4 und 3.1.7), ist bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen aber nicht

davon auszugehen, dass er in Polen ein wesentlich höheres Nettoeinkommen als

PLN 7'224.– entsprechend CHF 1'518.– erzielen wird. Ob das Zivilgericht zu

Recht davon ausgegangen ist, dass der Ehemann in Polen ein höheres Einkommen

erzielen könnte oder sogar tatsächlich erziele, und es ihm daher zu Recht ein

hypothetisches Nettoeinkommen in Polen von PLN 10'800.– entsprechend gerundet

CHF 2’300.– angerechnet hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2.5-2.9

und 2.10.1; Berufung Rz. 9-17; Berufungsantwort S. 8-12; Stellungnahme vom

13.

Januar 2023 Rz. 3), kann offenbleiben, weil dem Ehemann aus den

nachstehenden Gründen ein hypothetisches Nettoeinkommen in der Schweiz von CHF 8'333.–

anzurechnen ist. Mit dem behaupteten Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 1’518.–

und dem von der Ehefrau von Juni 2017 bis März 2018 erzielten Nettoeinkommen

von CHF 1'100.– (vgl. unten E. 3.3.1) ist der Bedarf der Ehefrau und

der gemeinsamen Töchter in der Schweiz und des Ehemanns in Polen von insgesamt

CHF 5'944.– (vgl. unten E. 4.1.1 und 4.2.1.7) jedenfalls nicht gedeckt.

Das gleiche gilt unter Berücksichtigung des von der Ehefrau später bis

September 2022 erzielten Nettoeinkommens von CHF 3'331.– zuzüglich

Kinderzulagen von je CHF 275.– (vgl. unten E. 3.3.2). Zusammen mit dem von

der Ehefrau seit Oktober 2022 mit einem überobligatorischen Einsatz erzielten

Nettoeinkommen von CHF 5’790.– zuzüglich Kinderzulagen von je CHF 200.–

(vgl. unten E. 3.3.3) übersteigt das vom Ehemann gemäss seinen Angaben in

Polen erzielte Nettoeinkommen den (höheren) Bedarf der Ehefrau und der

gemeinsamen Töchter in der Schweiz und des Ehemanns in Polen von insgesamt CHF 6’826.–

(vgl. unten E. 4.1.1 und 4.2.2) zwar. Dies ändert aber nichts daran, dass der

Ehemann mit der Differenz zwischen dem gemäss seinen Angaben in Polen erzielten

oder erzielbaren Einkommen und seinem Bedarf (CHF 1'518.– – CHF 630.–

[vgl. unten E. 4.1.1]) nur rund 40 % des Barbedarfs der gemeinsamen Töchter in

der Schweiz (CHF 2'040.– [vgl. unten E. 4.2.1.7] oder CHF 2'438.– [vgl. unten

E. 4.2.2]) decken kann. Da sich die gemeinsamen Töchter während des

Scheidungsverfahrens vorsorglich in der Obhut der Ehefrau befinden

(angefochtener Entscheid Vorbemerkungen), wäre der Ehemann aber verpflichtet,

zumindest für einen Grossteil ihres Barbedarfs aufzukommen.

3.2.3.2

Das Zivilgericht hat die Frage der

Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehemanns in der Schweiz im

angefochtenen Entscheid nicht eindeutig beantwortet, scheint diese aber

zumindest zu bezweifeln (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Der Ehemann

macht geltend, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz sei ihm

nicht zumutbar (Berufung Rz. 8 und 15).

3.2.3.3

Das Zivilgericht hat festgestellt und der

Ehemann macht geltend, sein Aufenthalt in Polen entspreche seinem seit Jahren

gelebten Lebensplan (angefochtener Entscheid E. 2.4; Berufung Rz. 8). Diese

Feststellung bzw. Behauptung ist erheblich zu relativieren. Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ist zwar davon auszugehen, dass es tatsächlich dem

Lebensplan des Ehemanns entsprochen hat, nach einer beschränkten Zeit in der

Schweiz wieder nach Polen zurückzukehren, und ist nicht auszuschliessen, dass

beide Eheleute ursprünglich gemeinsam geplant haben, nach einer gewissen Zeit

in der Schweiz gemeinsam nach Polen zurückzukehren. Insbesondere die Tatsache,

dass im September 2017 noch nicht einmal mit dem Bau eines Hauses in Polen

begonnen worden war, spricht aber dafür, dass selbst der Ehemann eine Rückkehr

nach Polen noch nicht für Herbst 2017 geplant hat (vgl. dazu oben E. 2.3.5).

Jedenfalls ist es aber glaubhaft, dass eine Übersiedlung mit dem Ehemann und

den Töchtern im Herbst 2017 weder den Plänen noch dem Willen der Ehefrau

entsprochen hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie ihr ursprünglich vom 1.

Juli bis 30. September 2017 befristetes Praktikum beim [...] am 1. September

2017.

mit dem Abschluss eines neuen befristeten Praktikumsvertrags bis zum 31.

März 2018 verlängert hat (vgl. ZGer act. 10). Damit erfolgte der Wegzug des

Ehemanns nach Polen auf dessen einseitigen Wunsch und jedenfalls nicht in

Verwirklichung eines gemeinsamen Lebensplans der Eheleute. Zudem ändert der

Umstand, dass es seinem Lebensplan entsprochen hat, nach einer beschränkten

Zeit in der Schweiz wieder nach Polen zurückzukehren, nichts daran, dass der

Ehemann während gut neun Jahren in der Schweiz gearbeitet und zuerst gut

dreieinhalb Jahre ohne die Ehefrau und anschliessend rund fünfeinhalb Jahre

zusammen mit der Ehefrau in der Schweiz gelebt hat. Damit war ihm das

längerfristige Arbeiten und Leben in der Schweiz sowohl zusammen mit seiner

Ehefrau als auch alleine offensichtlich zumutbar. Weshalb dies nach dem

selbstverschuldeten Verlust seiner Arbeitsstelle plötzlich nicht mehr der Fall

sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

3.2.3.4

Weiter hat das Zivilgericht festgestellt und

macht der Ehemann geltend, dass er in Polen über verfestigte Lebensumstände verfüge,

sich dort sein sozialer Lebensmittelpunkt befinde und abgesehen von seinen

Töchtern keine Bindungen zur Schweiz bestünden (angefochtener Entscheid E. 2.4;

Berufung Rz. 8). Der Ehemann behauptet zudem, mit Ausnahme seiner Kinder lebten

seine gesamte Verwandtschaft, insbesondere seine Eltern, seine Schwester, seine

Onkel und Tanten sowie seine Cousinen und Cousins, und alle seine Freunde in

Polen. In der Schweiz verfüge er über keinerlei Bezugspersonen (Stellungnahme

vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 11). Dass der Ehemann in den gut

neun Jahren, in denen er in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, überhaupt

keine Freundschaften mit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz geknüpft haben

will, ist nicht glaubhaft. Aber selbst wenn auf die Feststellungen des

Zivilgerichts und die Behauptungen des Ehemanns abgestellt wird, lassen diese

seine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht als unzumutbar erscheinen.

Während er in Basel lebte und arbeitete, hielt sich der Ehemann gemäss seinen

eigenen Angaben in der Regel jeden Monat mehrere Tage in Polen auf. Dass ihm

dies bei einer weiteren Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr möglich

wäre, behauptet er nicht einmal. Damit hätte er auch in diesem Fall genug

Gelegenheit, persönliche Kontakte zu seinen Verwandten und Freunden in Polen

sowie sein übriges Sozialleben in Polen zu pflegen. Worin die Verfestigung der

Lebensumstände des Ehemanns bestehen soll, haben weder er noch das Zivilgericht

substanziiert. Der Ehemann befindet sich in Arbeitsverhältnissen mit der

Universität [...], der [...] GmbH und der [...]GmbH. Sein Pensum beträgt bei

der Universität [...] 75 %, bei der [...] GmbH 20 % und bei der [...] GmbH 25

%. Die Arbeitsverhältnisse sind bis zum 15. August 2023, 30. Juni 2023 und

31.

Oktober 2023 befristet, wobei dasjenige mit der Universität [...]

möglicherweise verlängert wird (vgl. oben E. 3.1.3 – 3.1.5). Im Übrigen ist zu

berücksichtigen, dass seit der Rückkehr des Ehemanns nach Polen inzwischen zwar

rund fünfeinhalb Jahre vergangen sind. Als die Ehefrau mit Eingabe vom 29.

September 2021 im Scheidungsverfahren erstmals um vorsorgliche Verpflichtung

des Ehemanns zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen ersuchte, lebte der

Ehemann aber erst rund vier Jahre in Polen und im Zeitpunkt, indem er mit

seinem Umzug nach Polen freiwillig auf die Möglichkeit, weiterhin ein den

Unterhaltsbedarf der gemeinsamen Töchter deckendes Einkommen zu erzielen,

verzichtete, hatte er gut neun Jahre in der Schweiz gelebt.

3.2.3.5

Im erstinstanzlichen Verfahren machte der

Ehemann zudem geltend, seine Mutter sei 72 Jahre alt und habe ihr Rückgrat

gebrochen. Sein Vater sei 79 Jahre alt und habe am 11. Juli 2022 notfallmässig

behandelt werden müssen, nachdem bei ihm Sprach-, Gedächtnis- und

Verhaltensstörungen aufgetreten seien, die auf eine vorübergehende mangelhafte

Durchblutung des zentralen Nervensystems zurückzuführen seien. Die Mutter und

der Vater des Ehemanns benötigten ständige Betreuung durch ihre Familie. Ohne

diese könne es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen

(Stellungnahme vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 12). Abgesehen davon,

dass sich darin keine Angaben zum Alter und einer angeblichen Rückenverletzung

der Mutter des Ehemanns finden und sich die Aussage betreffend eine mögliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands wohl nur auf dessen Vater bezieht,

wird die Darstellung des Ehemanns durch ein ärztliches Zeugnis vom 14. Juli

2022.

(ZGer act. 125/1) bestätigt. Darin wird zudem erwähnt, dass die

Eltern zurzeit vom Ehemann betreut würden. Auch bei Wahrunterstellung seiner

Darstellung macht der Gesundheitszustand seiner Eltern eine weitere

Erwerbstätigkeit in der Schweiz für den Ehemann entgegen seiner Ansicht aber

nicht unzumutbar. Der Ehemann behauptet zwar, gemäss Art. 87 des polnischen

Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs sei er verpflichtet, seine Eltern zu

unterstützen, was unter anderem auch die Pflege umfasse. Es ist aber nicht glaubhaft,

dass der Ehemann gesetzlich verpflichtet ist, die Pflege oder Betreuung

persönlich zu leisten, und es ihm nicht erlaubt wäre, seine Pflicht durch

Finanzierung einer angemessenen Pflege oder Betreuung durch eine Drittperson zu

erfüllen, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 19.

September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 3). Dazu wäre er bei einer Erwerbstätigkeit

in der Schweiz aufgrund des deutlich tieferen Preisniveaus in Polen ohne

weiteres in der Lage. Im Übrigen behauptet der Ehemann nicht einmal, dass die

Pflege oder Betreuung der Eltern nicht von seiner in Polen lebenden Schwester

oder anderen Verwandten übernommen werden könnte (vgl. dazu auch Stellungnahme

der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 3). Schliesslich

haben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Unterhaltspflichten eines

Vaters gegenüber minderjährigen Kindern Vorrang vor seinem Wunsch, einen

kranken Elternteil zu pflegen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.5.2; vgl.

dazu auch Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz.

3).

3.2.3.6

Der Ehemann macht geltend, er verfüge in der

Schweiz über keinerlei Bindungen mehr, weil ihm seit Jahren der Kontakt zu den

gemeinsamen Töchtern verweigert werde (Berufung Rz. 8). Bei provisorischer und

summarischer Prüfung der Akten ist zwar davon auszugehen, dass seit der

Rückkehr der Töchter in die Schweiz im August 2018 abgesehen von einem

vorzeitig abgebrochenen Videoanruf kein Kontakt zwischen dem Ehemann und den

gemeinsamen Töchtern stattgefunden hat (vgl. dazu auch Berufungsantwort S. 3).

Daraus kann der Ehemann aus den nachstehenden Gründen aber nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Die genauen Gründe dafür, weshalb kein persönlicher Kontakt

mehr stattgefunden hat, können und müssen im vorliegenden Berufungsverfahren

offenbleiben. Es besteht aber nicht der geringste Grund zur Annahme, dass es zu

einem Kontaktabbruch gekommen wäre, wenn der Ehemann nicht die Ehefrau und die

gemeinsamen Töchter unter einem Vorwand nach Polen gelockt und die Töchter dort

widerrechtlich zurückgehalten hätte. Somit hat der Ehemann den Umstand, dass

derzeit zwischen ihm und den gemeinsamen Töchtern kein persönlicher Kontakt

besteht, seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben.

3.2.3.7

Entgegen der Ansicht des Ehemanns

(Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 6) ist der vorliegende

Fall mit dem im Bundesgerichtsurteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 beurteilten

nicht vergleichbar. Die beiden Fälle unterscheiden sich vielmehr in mehreren

wesentlichen Aspekten, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl.

Berufungsantwort S. 5). Im vom Bundesgericht beurteilten Fall war der Vater nie

in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Er lebte und arbeitete vielmehr seit

seinem Studienabschluss in London. Seit mehreren Jahren lebte er dort mit

seiner langjährigen Lebenspartnerin zusammen und waren er und seine

Lebenspartnerin Inhaber eines eigenen Unternehmens. Schliesslich ist davon

auszugehen, dass der Vater während seines Aufenthalts in London die gemäss

Unterhaltsvertrag geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat (vgl. BGer

5A_90/2017 vom 24. August 2017 Sachverhalt lit. A und B sowie E. 4, 5.2 und

5.3.2

f.). Der Ehemann dagegen war während gut neun Jahren in der Schweiz

erwerbstätig. Seit seinem Wegzug nach Polen ist es ihm gemäss seiner

Darstellung nicht mehr möglich, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er den

Barbedarf der gemeinsamen Töchter in der Schweiz decken kann. Inhaber eines

Unternehmens in Polen ist er nicht mehr.

3.2.3.8

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

es dem Rekurrenten im Jahr 2017 zumutbar gewesen wäre, weiterhin in der Schweiz

zu wohnen und zu arbeiten und sich eine neue Stelle in der Schweiz zu suchen,

und dass es ihm auch heute zumutbar ist, sich in der Schweiz eine neue Stelle

zu suchen, in die Schweiz zurückzukehren und wieder hier zu wohnen und zu

arbeiten.

3.2.4

3.2.4.1

Das Zivilgericht hat die Frage, ob es dem

Ehemann in der Schweiz weiterhin möglich wäre, ein Einkommen in der Höhe des

bei der [...] erzielten zu erwirtschaften, in angefochtenen Entscheid nicht

eindeutig beantwortet, bezweifelt dies aber. Da der Ehemann zuletzt im Jahr

2016.

in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seither in

Polen lebe, sei es jedenfalls nicht realistisch, dass ihm der Wiedereinstieg in

der Schweiz kurzfristig gelinge (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Die

vom Ehemann gerügte Differenz zwischen dem angefochtenen Entscheid und der

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. Juli 2022 (vgl. Berufung Rz. 8)

besteht nicht, weil er auch dort bloss erwogen hat, es wäre dem Ehemann «wohl

nicht möglich und/oder zumutbar […], innert nützlicher Frist wieder ein solches

Einkommen in der Schweiz zu erzielen». Die Feststellungen des Zivilgerichts

sind jedenfalls insoweit offensichtlich unrichtig, als das Arbeitsverhältnis

zwischen dem Ehemann und der [...] in der Schweiz bis im Oktober 2017 gedauert

hat bzw. dieses bis Ende Dezember 2017 gedauert hätte, wenn der Ehemann

rechtzeitig in die Schweiz zurückgekehrt und seinen verbleibenden Pflichten

gegenüber der [...] nachgekommen wäre (vgl. oben E. 2.3.4 und 2.3.9). Der

Ehemann macht geltend, es sei ihm in der Schweiz sowohl kurz- als auch

langfristig nicht möglich, ein höheres Einkommen als das in Polen tatsächlich

erzielte zu erwirtschaften (vgl. Berufung Rz. 8 und 15).

3.2.4.2

Der Ehemann verfügt gemäss den Angaben auf

seinem LinkedIn Profil (ZGer act. 131/3; vgl. dazu auch Stellungnahme der

Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz 8) über einen Doktortitel (PhD)

in Chemie, Diplome in Physik und Informatik sowie mehr als zehn Jahre Erfahrung

im Projektmanagement von Industrieprojekten. Er arbeitete gut 9 Jahre in der

Schweiz für die [...], seit dem Jahr 2012 als Projektleiter im Bereich

Forschung und Entwicklung (vgl. oben E. 2.3.2). Mit dieser Erwerbstätigkeit

erzielte er ein Nettoeinkommen von CHF 100'375.– (vgl. oben E. 3.1.1).

Gemäss der insoweit unbestrittenen Feststellung des Zivilgerichts entspricht

dies unter Berücksichtigung des Arbeitsorts, der Branche, der Berufsgruppe und

des Aufenthaltsstatus in etwa dem Durchschnittslohn in der Schweiz

(angefochtener Entscheid E. 2.7). Mindestens von September 2018 bis Mitte

August 2022 war er als Geschäftsführer der [...] GmbH in Polen tätig (vgl. oben

E. 3.1.2). Seit dem 16. August 2022 arbeitet er als Direktor des Zentrums

für Innovation und Unternehmertum der technischen Universität [...] in Polen (vgl.

oben E. 3.1.3), seit dem 1. September 2022 zusätzlich als Leiter der

Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich Informatik bei der [...] GmbH

in Polen (vgl. oben E. 3.1.4) und seit dem 14. Februar 2023 überdies als

Ingenieur und technischer Angestellter bei der [...] GmbH in Polen (vgl. oben

E. 3.1.5).

3.2.4.3

Als Staatsangehöriger Polens und damit eines

Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hat der Ehemann grundsätzlich das

Recht, sich in die Schweiz zu begeben, um sich eine Beschäftigung zu suchen,

sowie das Recht, sich hier aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben

(vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]).

Weshalb es dem Ehemann tatsächlich nicht möglich sein sollte, in der Schweiz

rasch wieder eine Arbeitsstelle zu finden, an der er ein Einkommen erzielen

kann, das dem bisher bei der [...] erwirtschafteten und dem

Durchschnittseinkommen an einer entsprechenden Stelle entspricht, ist nicht

nachvollziehbar. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Zivilgerichts nicht

einzusehen, weshalb der Umstand, dass der Ehemann nach einer Phase der

Erwerbstätigkeit in der Schweiz von gut neun Jahren inzwischen seit rund

fünfeinhalb Jahren in Polen wohnt und seit mindestens gut viereinhalb Jahren

dort arbeitet, der raschen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz

entgegenstehen sollte. Die Vorbringen des Ehemanns vermögen daran nichts zu

ändern.

3.2.4.4

Wie bereits erwähnt macht der Ehemann

geltend, es wäre ihm in der Schweiz nicht möglich, ein höheres Einkommen zu

erzielen als das in Polen tatsächlich erwirtschaftete. Er begründet dies

erstens damit, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche und dies auf dem

schweizerischen Arbeitsmarkt einen immensen Nachteil darstelle (Eingabe vom 15.

Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 10; vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer

act. 137] Rz. 7). Diese Begründung überzeugt nicht. Es ist notorisch, dass im

naturwissenschaftlichen Bereich Deutschkenntnisse für viele Arbeitgeberinnen

insbesondere auch im Raum Basel nicht von wesentlicher Bedeutung sind (vgl.

dazu auch Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz.

4.

und AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 5.2). Dementsprechend sind der

Arbeitsvertrag und die Korrespondenz zwischen dem Ehemann und der [...] als

seiner Arbeitgeberin in der Schweiz ausnahmslos auf Englisch verfasst.

Weiter macht der Ehemann geltend, er sei in der Schweiz nur

für die [...] tätig gewesen. Diese habe seine Arbeitsleistungen bemängelt. Da

er nach der Kündigung des Arbeitsvertrags durch die [...] nicht wie vereinbart

zur Übergabe seiner Projekte habe in die Schweiz zurückkehren können, sei es zu

einer fristlosen Kündigung gekommen (Eingabe vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124]

Rz. 10; vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 8;

Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 5). Diese Behauptungen sind zunächst

insoweit zu präzisieren, als der Ehemann nicht einmal substanziiert behauptet

und erst recht nicht glaubhaft gemacht hat, dass er das Angebot der [...] zu

einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrags nicht rechtzeitig

angenommen hat. Die Ehefrau behauptet allerdings, der Ehemann habe die

Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet (Stellungnahme vom 19. September

2022.

[ZGer act. 130] Rz. 5). Selbst wenn der Ehemann die Aufhebungsvereinbarung

nicht rechtzeitig unterzeichnet retourniert hat, ist es aber nicht zu einer

fristlosen Kündigung durch die [...], sondern zu einer fristlosen Auflösung des

Arbeitsverhältnisses durch den Ehemann gekommen (vgl. oben E. 2.3.9). Die [...]

schätzte den freundlichen Umgang des Ehemanns mit Kollegen sowie seine

Präsentationsfähigkeiten und seine technischen Fähigkeiten (vgl. oben E. 2.3.4)

und zeigte sich selbst in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2017 noch sehr

verständnisvoll und hilfsbereit (vgl. oben E. 2.3.9). Jedenfalls unter

Mitberücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die [...] dem

Ehemann in Erfüllung ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. dazu Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar,

7.

Auflage 2020, Art. 328 OR N 50 und Art. 328b OR N 43) sowie unter Beachtung

der Grundsätze der Wahrheit und des Wohlwollens (vgl. dazu BGE 136 III 510 E.

4.1

S. 511; BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; VGE VD.2016.248 vom 16.

Januar 2018 E. 2.2.1 f. und 2.2.4) unabhängig von der genauen Art der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und trotz ihrer Beanstandungen (vgl. dazu

oben E. 2.3.4) Referenzen und ein Zeugnis ausstellen wird oder bereits

ausgestellt hat, die bzw. das potenzielle Arbeitgeberinnen nicht davon abhält,

den Ehemann einzustellen. Zudem arbeitete der Ehemann seit dem Jahr 2018 in

leitenden Positionen für zwei private Unternehmen und eine Universität in Polen

sowie als Ingenieur und technischer Mitarbeiter für ein weiteres privates

Unternehmen in Polen. Dass er von diesen Arbeitgeberinnen keine guten

Arbeitszeugnisse und Referenzen erhielte, behauptet er nicht einmal. Solche

sind ihm bei der Stellensuche in der Schweiz ebenfalls nützlich, auch wenn

ihnen allenfalls nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden mag wie

Arbeitszeugnissen und Referenzen von schweizerischen Arbeitgeberinnen.

3.2.4.5

Unter den vorstehend dargelegten Umständen

ist davon auszugehen, dass es dem Ehemann mit den gebotenen Suchbemühungen

möglich wäre, in der Schweiz rasch wieder eine Stelle zu finden, an der er ein

Nettoeinkommen von CHF 100'375.– pro Jahr erzielen könnte.

3.2.5

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es

dem Ehemann zumutbar und möglich ist, mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz

ein Nettoeinkommen von rund CHF 100'000.– pro Jahr zu erzielen. Folglich

ist ihm bei der Unterhaltsberechnung entsprechend der Ansicht der Ehefrau (vgl.

Berufungsantwort S. 4, 8 und 12 f.) und des Kindesvertreters (vgl.

Stellungnahme vom 13. Januar 2023 Rz. 1 und 3) ein hypothetisches

Nettoeinkommen von CHF 8'333.– pro Monat anzurechnen.

3.2.6

Vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der [...]

in der Schweiz und seinem Umzug nach Polen ging der Ehemann einer

vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Gemäss seiner eigenen Darstellung

arbeitete er, während sich die Ehefrau um die gemeinsamen Töchter kümmerte, und

hing die Finanzierung des schweizerischen Lebensstandards von seinem Einkommen

ab (vgl. Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 17 und 20). Damit ist

davon auszugehen, dass der Ehemann seine vorbestehenden Unterhaltspflichten

gegenüber den gemeinsamen Töchtern und der Ehefrau erfüllte. Indem er darauf

verzichtet hat, in der Schweiz eine neue Arbeitsstelle zu suchen und während

der Stellensuche nötigenfalls Arbeitslosentaggelder zu beziehen, und

stattdessen Arbeitsstellen in Polen angenommen hat mit Löhnen, mit denen er nur

einen Bruchteil des Unterhaltsbedarfs der gemeinsamen Töchter decken kann, hat

sich der Ehemann wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen

Erwerbstätigkeit begnügt. Folglich ist ihm keine Übergangs- oder

Anpassungsfrist zu gewähren und ist ihm das mit einer Erwerbstätigkeit in der

Schweiz erzielbare hypothetische Einkommen ab dem Zeitpunkt des Gesuchs um

Festsetzung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge vom 29. September 2021

anzurechnen.

3.3

3.3.1

Von Juni 2017 bis März 2018 arbeitete die

Ehefrau als Praktikantin beim [...] mit einem Pensum von 60 % und einem

Nettolohn von rund CHF 1'100.– (vgl. ZGer act. 8, 10 und 18/4).

3.3.2

Später arbeitete die Ehefrau bei der [...]

AG (vgl. Lohnausweis 2020 [ZGer act. 90/2] und Lohnausweis 2021 [ZGer act.

110/1]). Da sie ab April 2022 Arbeitslosentaggelder bezog, ist davon

auszugehen, dass sie bis März 2022 bei der [...] gearbeitet hat. Von der [...]

AG erhielt sie einen Nettolohn von CHF 3'323.– zuzüglich Kinderzulagen von je

CHF 275.– pro Monat (ZGer act. 90/1 und 110/2). Unter Mitberücksichtigung des

13.

Monatslohns (vgl. ZGer act. 110/1 und 110/2) ist von einem

durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von CHF 3'600.– ([13 x CHF 3'323.–] :

12) auszugehen. Von April bis September 2022 bezog die Ehefrau

Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich CHF 3'018.– netto zuzüglich

Kinderzulagen von je CHF 275.– pro Monat (vgl. ZGer act. 131/12).

Durchschnittlich betrugen damit in der Zeit von September 2021 bis September

2022.

das Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3'331.– ([7 x CHF 3'600.– + 6 x

CHF 3'018.–] x 13) und die Kinderzulagen je CHF 275.–.

3.3.3

Seit Oktober 2022 arbeitet die Ehefrau mit

einem Pensum von 80 % bei der [...] AG (Berufungsantwort S. 13). Von dieser

erhält sie einen Nettolohn von CHF 5'344.25 zuzüglich Kinderzulagen von je

CHF 200.– pro Monat (Berufungsantwortbeilage 4). Unter Mitberücksichtigung des

13.

Monatslohns (vgl. dazu Berufungsantwort S. 13) beträgt der monatliche

Nettolohn CHF 5’790.– ([13 x CHF 5'344] : 12).

4.

4.1

4.1.1

Gemäss den unbestrittenen Feststellungen

des Zivilgerichts beträgt der Bedarf des Ehemanns in Polen PLN 3'000.–

entsprechend CHF 630.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1).

4.1.2

4.1.2.1

Da dem Ehemann ein in der Schweiz zu

erzielendes hypothetisches Einkommen angerechnet wird, ist bei der

Unterhaltsberechnung auch sein hypothetischer Bedarf in der Schweiz zu

berücksichtigen.

4.1.2.2

Der hypothetische Grundbetrag des Ehemanns

als alleinstehender Schuldner beträgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG

vom 1. Juli 2009 CHF 1'200.– (vgl. BlSchK 2009 S. 192, 193).

4.1.2.3

Als hypothetische Wohnkosten des Ehemanns

werden der Bruttomietzins der Wohnung der Ehefrau und damit CHF 1'430.–

berücksichtigt.

4.1.2.4

Als hypothetische Krankenkassenprämie des

Ehemanns wird die Durchschnittsprämie berücksichtigt. Im Kanton Basel-Stadt

beträgt die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung im Jahr 2023 für Erwachsene

CHF 629.– (Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, SR 831.309.1).

4.1.2.5

Als weitere Positionen des hypothetischen

Bedarfs des Ehemanns werden CHF 50.– für Selbstbehalte/Franchise und CHF 80.–

für das U-Abo berücksichtigt. Schliesslich wird im Rahmen des hypothetischen

familienrechtlichen Grundbedarfs des Ehemanns zusätzlich eine Pauschale für

Versicherungsprämien und Kommunikationskosten von CHF 100.– berücksichtigt

(vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 5.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E.

3.2.7). Der vom Ehemann zu bezahlende hypothetische Steuerbetrag wird mit Hilfe

des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die Zeit

von September 2021 bis September 2022 auf CHF 820.– und für die Zeit ab Oktober

2022.

auf CHF 930.– geschätzt.

4.1.2.6

Insgesamt beläuft sich der hypothetische

Bedarf des Ehemanns in der Schweiz damit für die Zeit von September 2021 bis

September 2022 auf CHF 4'309.– und für die Zeit ab Oktober 2022 auf CHF 4’419.–.

4.2

4.2.1

4.2.1.1

Für die

Ehefrau und die beiden gemeinsamen Töchter belaufen sich die Grundbeträge

gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts auf CHF

1'350.– und je CHF 400.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und 2.10.3).

4.2.1.2

Der Bruttomietzins der Wohnung der Ehefrau

beträgt CHF 1'430.– (ZGer act. 131/13). Er ist nach grossen und kleinen

Köpfen auf die Ehefrau und die beiden Töchter aufzuteilen (AGE ZB.2020.30 vom

20.

Januar 2021 E. 3.2.2). Damit entfallen ein Wohnkostenanteil von CHF 714.–

auf die Ehefrau und Wohnkostenanteile von je CHF 358.– auf die beiden Töchter.

Für die Zeit von September 2021 bis September 2022 erhielt

die Ehefrau einen Mietzinsbeitrag von CHF 531.– (ZGer act. 131/14). Das

Zivilgericht hat den Mietzinsbeitrag nicht berücksichtigt (angefochtener

Entscheid E. 2.10.2 und 2.10.3). Der Ehemann macht geltend, der Mietzinsbeitrag

sei bei der Unterhaltsberechnung von den Wohnkosten abzuziehen (Berufung

Rz. 20 f.). Die Ehefrau ist der Ansicht, das Zivilgericht habe den

Mietzinsbeitrag zu Recht nicht berücksichtigt, weil der Anspruch auf einen

Mietzinsbeitrag subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern

sei und der Mietzinsbeitrag je nach Höhe der Unterhaltsbeiträge angepasst werde

(vgl. Berufungsantwort S. 13 f.). Richtigerweise muss massgebend sein, ob und

wenn ja in welcher Höhe unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ein

Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag besteht. Wenn unter Mitberücksichtigung der

Unterhaltsbeiträge kein Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag besteht, ist ein

solcher bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Das für die

Beurteilung des Anspruchs auf Mietzinsbeiträge massgebliche Einkommen der aus

der Ehefrau und den Töchtern bestehenden Haushaltseinheit umfasst das Einkommen

der Ehefrau, die Kinderzulagen und die Unterhaltsbeiträge für die Töchter.

Unter Zugrundelegung des Bruttomietzinses ohne Mietzinsbeiträge betragen für

die Zeit von September 2021 bis September 2022 die Barunterhaltsbeiträge des

Ehemanns für die Töchter je CHF 1'310.– (hierzu unten, E. 5.3.1) und das

massgebliche Einkommen damit CHF 78’012.– (12 x [CHF 3'331.– + CHF 275.– +

CHF 275.– + CHF 1'310.– + CHF 1'310.–]). Bei diesem Einkommen besteht

für die Ehefrau und die Töchter kein Anspruch auf Mietzinsbeiträge (vgl. § 12

Abs. 2 lit. c und Anhang [Mietzinsbeitragstabelle] der Mietbeitragsverordnung

[MIVO, SG 890.5010]). Folglich ist der Mietzinsbeitrag bei der

Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

4.2.1.3

Die Krankenkassenprämien der Ehefrau und der

beiden Töchter betrugen von September bis Dezember 2021 CHF 536.– (nur

Grundversicherung) und je CHF 146.– (CHF 116.– Grundversicherung + CHF

30.– Zusatzversicherung) sowie von Januar bis September 2022 CHF 512.– (nur

Grundversicherung) und je CHF 158.– (CHF 128.– Grundversicherung + CHF

30.– Zusatzversicherung) (ZGer act. 90/4 und 110/3). Durchschnittlich beliefen

sie sich damit in der Zeit von September 2021 bis September 2022 auf

CHF 519 ([4 x CHF 536.– + 9 x CHF 512.–] : 13) und je CHF 154.– ([4 x

CHF 146.– + 9 x CHF 158.–] : 13). Im Rahmen des familienrechtlichen

Existenzminimums sind auch die Prämien für die über die obligatorische

Grundversicherung hinausgehenden freiwilligen Krankenversicherungen zu

berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; AGE ZB.2021.10 vom 15.

Mai 2022 E. 3.5.2; Maier/Waldner/Vontobel,

Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der

Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871; 876).

Für die Zeit von September 2021 bis September 2022 ist davon

auszugehen, dass die Ehefrau Prämienverbilligungen für sich selbst von CHF

283.– und für die Töchter von je CHF 101.– erhalten hat (vgl. ZGer act.

131/15). Das Zivilgericht hat die Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt

(angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und 2.10.3). Der Ehemann macht geltend, die

Prämienverbilligungen seien bei der Unterhaltsberechnung von den

Krankenkassenprämien abzuziehen (Berufung Rz. 20 f.). Die Ehefrau ist der

Ansicht, das Zivilgericht habe die Prämienverbilligungen zu Recht nicht

berücksichtigt, weil der Anspruch auf Prämienverbilligungen subsidiär zur

familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern sei und die

Prämienverbilligungen je nach Höhe der Unterhaltsbeiträge angepasst würden

(vgl. Berufungsantwort S. 13 f.). Richtigerweise muss wiederum massgebend sein,

ob und wenn ja in welcher Höhe unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge

ein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht. Wenn und soweit auch unter

Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ein Anspruch auf Prämienverbilligung

besteht, sind diese auch bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (vgl.

AGE ZB.2018.54. vom 6. Mai 2019 E. 6.1.1). Das für die Beurteilung des

Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebliche Einkommen der aus der Ehefrau

und den Töchtern bestehenden Haushaltseinheit umfasst das Einkommen der

Ehefrau, die Kinderzulagen und die Unterhaltsbeiträge für die Töchter. Unter

Zugrundelegung der Krankenkassenprämien ohne Prämienverbilligung betragen für

die Zeit von September 2021 bis September 2022 die Barunterhaltsbeiträge des

Ehemanns für die Töchter je CHF 1'391.– und das massgebliche Einkommen damit

CHF 79'956.– (12 x [CHF 3'331.– + CHF 275.– + CHF 275.– + CHF 1'391.–

+ CHF 1'391.–]). Bei diesem Einkommen belaufen sich die kantonalen Beiträge an

die Krankenversicherungsprämien der Ehefrau und der Töchter auf CHF 29.–

und durchschnittlich CHF 106.– (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über

die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410] in den jeweils

geltenden Versionen). Folglich sind bei der Unterhaltsberechnung

Prämienverbilligungen von CHF 29.– für die Ehefrau und je CHF 106.– für

die Töchter zu berücksichtigen. Somit sind der Unterhaltsberechnung

Krankenkassenprämien von CHF 490.– für die Ehefrau und je CHF 48.– für die

Töchter zugrunde zu legen.

4.2.1.4

Gemäss der Steuerbescheinigung vom 31. Januar

2022.

(ZGer act. 110/4) betrugen die Betreuungskosten für C____ und D____ im

Jahr 2021 CHF 2'400.– abzüglich CHF 825.– für Mittagessen und CHF 2'416.–

abzüglich CHF 845.– für Mittagessen. Entgegen der Berechnung der Ehefrau (vgl.

Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 16) sind die Kosten

des Mittagessens entsprechend der Berechnung des Zivilgerichts (vgl.

angefochtener Entscheid E. 2.10.2) nicht zu berücksichtigen, weil sie bereits

im Grundbetrag enthalten sind und auch ohne Drittbetreuung der Töchter

anfielen. Folglich ist für die Zeit von September 2021 bis September 2022 von

monatlichen Drittbetreuungskosten für C____ von CHF 131.–

([CHF 2'400.– - CHF 825.–] : 12) und für D____ von CHF 131.– ([CHF 2'416.–

- CHF 845.–] : 12) auszugehen.

4.2.1.5

Weiter sind gemäss den unbestrittenen

Feststellungen des Zivilgerichts im Bedarf der Ehefrau CHF 50.– für

Selbstbehalte/Franchise und CHF 80.– für das

U-Abo und im Bedarf der beiden Töchter je CHF 30.– für Selbstbehalte und je CHF 53.–

für das U-Abo zu berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und

2.10.3). Schliesslich wird im Rahmen des familienrechtlichen Grundbedarfs der

Ehefrau zusätzlich eine Pauschale für Versicherungsprämien und

Kommunikationskosten von CHF 100.– berücksichtigt (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20.

Januar 2021 E. 5.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 3.2.7). Der von der

Ehefrau zu bezahlende Steuerbetrag wird mit Hilfe des Steuerrechners der

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die Zeit von September 2021 bis

September 2022 auf CHF 490.– geschätzt.

4.2.1.6

Bei Anwendung der zweistufig-konkreten

Methode sind die Kosten von Hobbies im familienrechtlichen

Existenzminimum grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und aus dem Grundbetrag

und/oder dem Überschuss zu finanzieren (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021

E. 6.1.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.3.4, ZB.2018.54 vom 6. Mai

2019.

E. 6.3; Six, Eheschutz,

2.

Auflage, Bern 2014, N 2.72).

4.2.1.7

Damit betragen in der Zeit von September 2021

bis September 2022 vor der Ausscheidung der Steueranteile der Bedarf der

Ehefrau CHF 3’274.– und der Bedarf der beiden gemeinsamen Töchter je CHF

1'020.–. Nach der Ausscheidung der Steueranteile (vgl. unten E. 5.3.1) belaufen

sich der Bedarf der Ehefrau auf CHF 2'978.– und der Bedarf der beiden

Töchter auf je CHF 1'168.–.

4.2.2

4.2.2.1

Für die Zeit ab Oktober 2022 erhielt die

Ehefrau keinen Mietzinsbeitrag mehr (Berufungsantwortbeilage 5).

4.2.2.2

Im Bedarf für die Zeit ab Oktober 2022 werden

aus Praktikabilitätsgründen die Krankenkassenprämien für das Jahr 2023

berücksichtigt. Diese betragen für die Ehefrau CHF 514.– (nur

Grundversicherung) und für die beiden Töchter je CHF 164.– (CHF 133.–

Grundversicherung + CHF 31.– Zusatzversicherung) (Berufungsantwortbeilage 7). Im

Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Prämien für die

über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden freiwilligen

Krankenversicherungen zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4.2.1.3).

Für die Zeit ab Oktober 2022 ist davon auszugehen, dass die

Ehefrau Prämienverbilligungen für sich selbst von CHF 33.– und für die Töchter

von je CHF 105.– erhalten hat (Berufungsantwortbeilage 6). Das für die

Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebliche Einkommen der

aus der Ehefrau und den Töchtern bestehenden Haushaltseinheit umfasst wie

bereits erwähnt (E. 4.2.1.3) das Einkommen der Ehefrau, die Kinderzulagen und

die Unterhaltsbeiträge für die Töchter. Unter Zugrundelegung der

Krankenkassenprämien ohne Prämienverbilligung betragen für die Zeit ab Oktober

2022.

die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die Töchter je CHF 1'350.– (hierzu

unten E. 5.3.2) und das massgebliche Einkommen damit CHF 106'680.– (12 x

[CHF 5’790.– + CHF 200.– + CHF 200.– + CHF 1’350.– + CHF 1'350.–]).

Bei diesem Einkommen besteht für die Ehefrau und die Töchter kein Anspruch auf

Prämienverbilligungen (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410] in den jeweils

geltenden Versionen). Folglich sind die Prämienverbilligungen bei der

Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

4.2.2.3

Gemäss der Rechnung für Dezember 2022

(Berufungsantwortbeilage 8) betragen die Kosten für die Drittbetreuung von C____

CHF 239.–. Dieser Betrag wird aber nur elf Mal pro Jahr in Rechnung gestellt.

Daher sind entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufungsantwort S. 13) für C____

nicht Drittbetreuungskosten von CHF 239.– pro Monat, sondern nur

durchschnittliche monatliche Kosten von CHF 219.– ([11 x CHF 239.–] :

12) zu berücksichtigen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl.

Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 12). Die Drittbetreuungskosten für D____

belaufen sich gemäss der Rechnung für Dezember 2022 auf CHF 209.–

(Berufungsantwortbeilage 8).

4.2.2.4

Der von der Ehefrau zu bezahlende

Steuerbetrag wird mit Hilfe des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt für die Zeit ab Oktober 2022 auf CHF 950.– geschätzt.

4.2.2.5

Der übrige Bedarf der Ehefrau und der beiden

Töchter ist unverändert. Damit betragen ab Oktober 2022 vor der Ausscheidung

der Steueranteile der Bedarf der Ehefrau CHF 3’758.–, der Bedarf der Tochter C____

CHF 1'224.– und der Bedarf der Tochter D____ CHF 1’214.–. Nach der Ausscheidung

der Steueranteile (vgl. unten E. 5.3.2) belaufen sich Bedarf der Ehefrau auf CHF

3’395.–, der Bedarf der Tochter C____ auf CHF 1'406.– und der Bedarf der

Tochter D____ auf CHF 1’395.–.

5.

5.1

5.1.1

5.1.1.1

Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung

und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der

Dispositiv

Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von

Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020

E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Diese beiden Arten von

Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach

der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f.

und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE

ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den

Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu

berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern

sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,

Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des

Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Gemäss diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach

seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163

Abs. 1 ZGB). Daraus und aus dem Grundsatz der

Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des

Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen

als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei

gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in

Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018

vom 26. August 2019 E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Naturalunterhalt,

der bei der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet wird, wirkt sich im

Grundsatz nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils

aus (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020 E. 2.1; vgl. Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 25; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 51). Allerdings ist

auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE

ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1;

vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Die Leistungsfähigkeit entspricht

dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem

eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24

vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2,

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E.

5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil

führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, weil

sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine

Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2;

AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht

einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu

verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes

zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das

Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung

(BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019

E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Je besser die finanziellen

Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden

Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt

des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des

hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der

andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional

leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes

zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere

Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S.

288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom

8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden

Elternteils am Barunterhalt des Kindes nicht voraus, dass er leistungsfähiger

ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2022.4 vom

1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit

eingehender Begründung).

5.1.1.2 Mit

der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der

Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E.

4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in

eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts nach

neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27

vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht

entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4).

Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes ist sein

betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit

der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen

Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2020.30

vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27

vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E.

5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den

gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines

Kindes ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit

dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt

und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes nicht durch eigene

Einkünfte des Kindes, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive

Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der

hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit

fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung

für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen

Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines

Kindes und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern

ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden

Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis

ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs

und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes ohne Drittbetreuungskosten

von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021

E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai

2020 E. 6.2.2.1 f.).

5.1.2

5.1.2.1 Gemäss

der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des

Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die

zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E. 4.2 S. 295

und 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein

Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall

offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch

als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit

Überschussverteilung oder Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet wird, wird der

familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der

Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des

familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende

Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1,

ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7

S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020

E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und

kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein

Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022

E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E.

7.3 S. 285). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa

Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können

eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1,

ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Begrenzt wird

die Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich für den

laufenden Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur

pädagogisch sinnvolle Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich

zudem unter Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern

(Lebensstellung) ergeben (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1; Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 24

sowie Art. 285 ZGB N 12 und 32).

5.1.2.2 Das

familienrechtliche Existenzminimum oder der

familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten

erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der

Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu

berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen

Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter

Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung,

die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und

Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2,

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S.

281 f.).

5.1.2.3 Da dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen

angerechnet wird, das er mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem

Pensum von 100 % in der Schweiz erzielen könnte, ist bei der Unterhaltsberechnung

auch die Steuerlast zu berücksichtigen, die bestünde, wenn der Ehemann Wohnsitz

in der Schweiz hätte. Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der

Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen gemäss

Art. 32 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) und Art. 83

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) für

ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer.

Dementsprechend wurden vom Einkommen, das der Ehemann bei der [...] verdiente,

Quellensteuern abgezogen (ZGer act. 28/2). Seit dem 1. Januar 2021 werden

Personen, die nach Art. 32 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 DBG der Quellensteuer

unterliegen, jedoch obligatorisch (Art. 33a Abs. 1 StHG und Art. 89 Abs. 1 DBG)

oder auf Antrag (Art. 33b Abs. 1 StHG und Art. 89a Abs. 1 DBG)

nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Daher braucht die

Quellenbesteuerung im vorliegenden Fall bei der Unterhaltsberechnung nicht

berücksichtigt zu werden.

5.1.2.4 Nach allseitiger Deckung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im familienrechtlichen

Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen (AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459

f.; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der

Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die

Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses

Elternteils zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der

Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S.

461 und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,

Berechnung des Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262).

5.2 Das Zivilgericht erwog, die Ehefrau habe

mit ihrer Klagebegründung vom 23. August 2018 nur die definitiv

festzusetzenden Unterhaltsbeiträge verlangt. Ein Gesuch um Festsetzung

vorsorglicher Unterhaltsbeiträge habe sie erstmals mit der Eingabe vom 29.

September 2021 gestellt. Unter diesen Umständen seien die vorsorglichen

Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab September 2021 festzusetzen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 2.11). Mit ihrer Berufungsantwort beantragt die

Ehefrau zwar, der Ehemann sei rückwirkend ab Oktober 2020 zur Bezahlung von

Kindesunterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Weshalb diesbezüglich vom Entscheid

des Zivilgerichts abgewichen werden sollte, begründet sie aber nicht und ist

auch nicht ersichtlich. Somit ist der Ehemann auch mit dem vorliegenden

Entscheid nur für die Zeit ab September 2021 vorsorglich zur Leistung von

Kindesunterhaltsbeiträgen zu verpflichten.

5.3

5.3.1 Die vorstehenden Erwägungen führen zu

folgender Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit von September

2021 bis September 2022:

Für den nicht durch die Kinderzulagen gedeckten

familienrechtlichen Grundbedarf der Töchter ohne Drittbetreuungskosten hat der

Ehemann allein aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich vor der

Ausscheidung ihrer Steueranteile für beide Töchter auf je CHF 614.– (CHF

1’020.– - [CHF 131.– + CHF 275.–]).

Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 131.– pro Tochter.

Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 12’214.–

(hypothetisches Einkommen Ehemann CHF 8’333.– + Einkommen Ehefrau CHF

3’331.– + Kinderzulage C____ CHF 275.– + Kinderzulage D____ CHF 275.–) steht

ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 9’623.– gegenüber

(hypothetischer Grundbedarf Ehemann CHF 4’309.– + Grundbedarf Ehefrau CHF

3’274.– + Grundbedarf C____ CHF 1’020.– + Grundbedarf D____

CHF 1’020.–). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 2’591.–. Dieser

ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und die Töchter zu

verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil der Töchter je CHF 432.–.

Die Kosten der Drittbetreuung der Töchter und die

Überschussanteile der Töchter sind von den Eltern im Verhältnis des

Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen

familienrechtlichen Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen

gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Töchter ohne

Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach Deckung

ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss des Ehemanns

nach Deckung seines hypothetischen familienrechtlichen Grundbedarfs und des

nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der

Töchter ohne Drittbetreuungskosten beträgt CHF 2’796.– (CHF 8’333.– -

[CHF 4’309.– + CHF 614.– + CHF 614.–]). Der Überschuss der Ehefrau nach

Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 57.–

(CHF 3’331.– - CHF 3’274.–). Folglich haben der Ehemann 98 % (CHF

2’796.– : [CHF 2’796.– + CHF 57.–] = 0.98) und die Ehefrau 2 % (CHF

57.– : [CHF 2’796.– + CHF 57.–] = 0.02) der Kosten der Drittbetreuung der

Töchter und der Überschussanteile der Töchter zu tragen. Die entsprechenden

Beträge belaufen sich für den Ehemann auf je CHF 128.– und CHF 423.– pro

Tochter und für die Ehefrau auf je CHF 3.– und CHF 9.– pro Tochter.

Insgesamt hat der Ehemann damit vor der Ausscheidung der

Steueranteile der Töchter die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____

CHF 1’165.– (CHF 614.– + CHF 128.– + CHF 423.–) und für D____

CHF 1’165.– (CHF 614.– + CHF 128.– + CHF 423.–).

Die Steueranteile der Töchter betragen je CHF 148.–

(Einkünfte Tochter CHF 1’440.–: [Einkünfte Tochter CHF 1’440.– + Einkünfte

Ehefrau CHF 3'331.–] x Steuern Ehefrau CHF 490.–). Der Steueranteil der Ehefrau

beläuft sich auf CHF 194.–.

Nach der Ausscheidung der Steueranteile belaufen sich damit

die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die beiden Töchter auf je CHF

1’313.– (CHF 1’165.– + CHF 148.–). Dieser Betrag wird auf CHF 1'310.–

abgerundet.

5.3.2 Die vorstehenden Erwägungen führen zu

folgender Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit ab Oktober 2022:

Für den nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen

Grundbedarf der Töchter ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein

aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich vor der Ausscheidung ihrer

Steueranteile für C____ auf CHF 805.– (CHF 1'224.– - [CHF 219.– + CHF

200.–]) und für D____ ebenfalls auf CHF 805.– (CHF 1'214.– - [CHF 209.– +

CHF 200.–]).

Die Drittbetreuungskosten betragen für C____ CHF 219.– und

für D____ CHF 209.–.

Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 14’523.–

(hypothetisches Einkommen Ehemann CHF 8’333.– + Einkommen Ehefrau CHF 5’790.–

+ Kinderzulage C____ CHF 200.– + Kinderzulage D____ CHF 200.–) steht ein

familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 10’615.– gegenüber

(hypothetischer Grundbedarf Ehemann CHF 4’419.– + Grundbedarf Ehefrau CHF 3’758.–

+ Grundbedarf C____ CHF 1’224.– + Grundbedarf D____ CHF 1’214.–). Der

Überschuss der Familie beträgt damit CHF 3’908.–.

Grundsätzlich wäre der Überschuss der Familie nach grossen

und kleinen Köpfen auf die Eltern und die Töchter zu verteilen. Im vorliegenden

Fall gebieten jedoch überobligatorische Arbeitsanstrengungen der Ehefrau eine

andere Verteilung. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil

im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine

Erwerbsarbeit von 50 % und ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine

solche von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Der

Kindergarten ist im Kanton Basel-Stadt Bestandteil der Primarstufe. Der

Kindergarten dauert zwei Jahre und die Primarschule sechs Jahre (§ 5 Schulgesetz [SG 410.100]). Mit dem Beginn jedes Schuljahres werden

grundsätzlich die Kinder schulpflichtig, die bis zum vorangegangenen 31. Juli

das fünfte Altersjahr begonnen haben (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz). Damit ist davon

auszugehen, dass die am [...] 2014 geborene C____ im August 2018 in den

Kindergarten eingetreten ist und die am [...] 2016 geborene D____ im August

2020. Folglich ist anzunehmen, dass C____ im August 2026 und D____ im August

2028 in die Sekundarstufe I übertreten. Somit könnte von der Ehefrau nach dem

Schulstufenmodell zurzeit grundsätzlich nur eine Erwerbstätigkeit mit einem

Pensum von 50 % erwartet werden. Indem sie mit einem Pensum von 80 % arbeitet,

erbringt sie im Umfang von 30 % überobligatorische Arbeitsanstrengungen. Damit

erzielt sie ein Nettoeinkommen von CHF 2'171.– (30 % x [CHF 5’790.– : 80 %]).

Um den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen der Ehefrau angemessen Rechnung

zu tragen, wird die Hälfte davon, d.h. CHF 1'086.–, bei der Verteilung des

Überschusses der Familie vorab der Ehefrau zugeteilt. Damit sind noch CHF 2’822.–

(CHF 3’908.– - [CHF 2'171.– : 2]) nach grossen und kleinen Köpfen auf die

Eltern und die Töchter zu verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil der

Töchter je CHF 470.–.

Die Kosten der Drittbetreuung der Töchter und die

Überschussanteile der Töchter sind von den Eltern im Verhältnis des

Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen familienrechtlichen

Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen

Grundbedarfs der Töchter ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des

Überschusses der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu

tragen. Der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen

familienrechtlichen Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen

gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Töchter ohne

Drittbetreuungskosten beträgt CHF 2’304.– (CHF 8’333.– - [CHF 4’419.–

+ CHF 805.– + CHF 805.–]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung

ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2’032.– (CHF 5’790.– -

CHF 3’758.–). Folglich haben der Ehemann 53 % (CHF 2’304.– : [CHF 2’304.–

+ CHF 2’032.–] = 0.53) und die Ehefrau 47 % (CHF 2’032.– : [CHF 2’304.–

+ CHF 2’032.–] = 0. 47) der Kosten der Drittbetreuung der Töchter und der

Überschussanteile der Töchter zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen

sich für den Ehemann auf CHF 116.– und CHF 249.– für C____ sowie CHF 111.–

und CHF 249.– für D____ und für die Ehefrau auf CHF 103.– und CHF 221.–

für C____ sowie CHF 98.– und CHF 221.– für D____.

Insgesamt hat der Ehemann damit vor der Ausscheidung der

Steueranteile der Töchter die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____

CHF 1’170.– (CHF 805.– + CHF 116.– + CHF 249.–) und für D____ CHF 1’165.–

(CHF 805.– + CHF 111.– + CHF 249.–).

Der Steueranteil von C____ beträgt CHF 182.– (Einkünfte C____

CHF 1’370.– : [Einkünfte C____ CHF 1’370.– + Einkünfte Ehefrau CHF 5’790.–] x

Steuern Ehefrau CHF 950.–). Der Steueranteil von D____ beträgt CHF 181.–

(Einkünfte D____ CHF 1’365.– : [Einkünfte D____ CHF 1’365.– + Einkünfte Ehefrau

CHF 5’790.–] x Steuern Ehefrau CHF 950.–). Der Steueranteil der Ehefrau beläuft

sich auf CHF 587.–.

Nach der Ausscheidung der Steueranteile belaufen sich damit

die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für C____ auf CHF 1’352.– (CHF 1’170.– +

CHF 182.–) und für D____ auf CHF 1’346.– (CHF 1’165.– + CHF 181.–). Diese

Beträge werden auf je CHF 1’350.– ab- und aufgerundet.

6.

6.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird

über die Prozesskosten des Massnahmenverfahrens zusammen mit der Hauptsache

entschieden (angefochtener Entscheid E. 3). Der Ehemann beantragt, dass

sogleich über die Kosten des Massnahmenverfahrens entschieden wird. Weshalb das

Vorgehen des Zivilgerichts unrichtig sein sollte, begründet er aber mit keinem

Wort und ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid

daher zu bestätigen.

6.2

6.2.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Berufung des Ehemanns abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des

Verfahrens hat er in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit Verfügung vom 17. Januar

2023 bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem

Ehemann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...]

als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Daher gehen die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO).

Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Ehemann nicht von der Bezahlung

einer Parteientschädigung an die Ehefrau (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

6.2.2 Die Gerichtskosten umfassen die

Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und

e ZPO). Die Gebühr für den vorliegenden Entscheid wird in Anwendung von § 10

Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810; vgl. dazu AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 5.2,

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 7.2) auf CHF 1’200.– festgesetzt. Die

Kosten der Kindesvertretung belaufen sich auf CHF 894.– (vgl. unten E. 6.2.5).

Insgesamt betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens damit

CHF 2’094.–

6.2.3 Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemanns

bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Der

Rechtsvertreter des Ehemanns macht mit Honorarnote vom 20. Februar 2023

(Beilage 6 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023) für die Zeit vom 13.

Dezember 2022 bis 20. Februar 2023 einen Zeitaufwand von 28 Stunden und 30

Minuten geltend. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 30 Minuten von [...]

für «Durchsicht Berufung, Ergänzungen». Bei [...] handelt es sich

offensichtlich um Advokatin [...], die Partnerin der Kanzlei [...], in welcher

der unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemanns, Advokat [...], angestellt ist.

Ein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Entschädigung besteht nur,

soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und

verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit

des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab eines erfahrenen

Rechtsanwalts, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von

Anfang an zielgerichtet sein Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der

Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (AGE BEZ.2019.56

vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1 mit Nachweisen). Ob der Aufwand von Advokatin [...]

entschädigt werden kann, erscheint bereits deshalb fraglich, weil Advokat [...]

und nicht sie zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt worden ist.

Jedenfalls könnte der durch den Einsatz mehrerer Anwältinnen oder Anwälte

verursachte Mehraufwand höchstens ersetzt werden, wenn der Beizug einer

Spezialistin objektiv geboten gewesen wäre (AGE BEZ.2021.53 vom 18. Januar

2022 E. 3.5). Dies ist bei der vorliegenden Berufung nicht der Fall. Der

unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemanns ist als Advokat im Anwaltsregister

des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Er muss daher in der Lage sein, in einem

Fall ohne ausserordentliche Schwierigkeiten wie dem vorliegenden die Interessen

des Ehemanns allein wirksam zu vertreten. Dies gälte erst Recht für einen

erfahrenen Rechtsanwalt. Aus den vorstehenden Gründen ist der Ersatz des

Zeitaufwands von 30 Minuten ausgeschlossen. Der verbleibende Zeitaufwand von 28 Stunden

ist angemessen. Der Stundenansatz beträgt im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Damit beläuft sich das Honorar

auf CHF 5'600.–. Zusätzlich ist die geltend gemachte Auslagenpauschale von

3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 HoR zu berücksichtigen.

6.2.4 Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau

bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR

ebenfalls nach dem Zeitaufwand. Mit Honorarnote vom 13. Januar 2023 macht sie

einen Zeitaufwand von 17 Stunden und 55 Minuten geltend. Der übliche

Überwälzungstarif für die Parteientschädigung beträgt nach der Praxis des

Appellationsgerichts CHF 250.– pro Stunde (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022

E. 5.4.3 mit Nachweisen). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht mit

ihrer Honorarnote vom 13. Januar 2023 aber nur einen Stundenansatz von

CHF 200.– geltend. Multipliziert mit dem von ihr geltend gemachten Aufwand

von 17 Stunden und 55 Minuten resultiert bei diesem Stundenansatz ein

Honorar von CHF 3'583.–. Der Antrag auf Parteientschädigung braucht zwar

nicht beziffert zu werden. Wenn eine Partei eine bezifferte Honorarnote

einreicht, kann die volle Parteientschädigung den betreffenden Betrag aber

nicht übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem Dispositionsgrundsatz

(Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt, und weil die

Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der Partei führen soll (AGE

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 9.2.2 mit Nachweisen). Folglich hat der

Ehemann der Ehefrau mit der Parteientschädigung nur ein Honorar von

CHF 3'583.– zu ersetzen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 45.–

bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind

daher zusätzlich zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft sich die

Parteientschädigung damit auf CHF 3'628.–. Der Antrag der Ehefrau, wonach ihr

diese Parteientschädigung zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit gestützt

auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei, ist abzuweisen,

nachdem dieser Anspruch nur der unentgeltlich prozessführenden Partei zusteht

und der Antrag der Ehefrau auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Berufungsverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2023

mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen worden ist.

6.2.5 Schliesslich bemisst sich in Anwendung von §

10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR auch das Honorar des

Kindesvertreters nach dem Zeitaufwand. Der Kindesvertreter stellte zwar die

Einreichung einer Honorarnote in Aussicht (Stellungnahme vom 13. Januar 2023,

Rz. 5), reichte aber keine solche ein. Sein Zeitaufwand ist daher zu schätzen.

Für das Studium der Berufung und das Verfassen seiner Stellungnahme vom 13.

Januar 2023 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von vier Stunden angemessen.

Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach der Praxis

des Appellationsgerichts CHF 200.– (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.

10.4.6, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 4.3.3). Damit beläuft sich das Honorar

des Kindesvertreters auf CHF 800.–. Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale

gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR)

zu berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung des Kindesvertreters

insgesamt inklusive Mehrwertsteuer CHF 894.–.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die

Berufung wird abgewiesen.

2. Die

Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022

(F.2017.387) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der

Ehemann wird vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau für die Zeit von September

2021 bis September 2022 an den laufenden Unterhalt seiner Töchter C____,

geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von je CHF 1’310.– zu zahlen (Barunterhalt).

Der

Ehemann wird vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau für die Zeit ab Oktober 2022

an den laufenden Unterhalt seiner Töchter C____, geboren am [...] 2014, und D____,

geboren am [...] 2016, einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je

CHF 1’350.– zu zahlen (Barunterhalt).

2. Die

vorgenannten Unterhaltsbeiträge für die Zeit von September 2021 bis September

2022 basieren auf einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen des Ehemanns

(in der Schweiz) von CHF 8'333.– (100 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn

und exklusive Kinderzulagen) und einem durchschnittlichen monatlichen

Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'331.– (70 %-Pensum; inklusive 13.

Monatslohn und exklusive Kinderzulagen). Der hypothetische Bedarf des Ehemanns

(in der Schweiz) beträgt CHF 4'319.–. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF

2'978.–. Der Barbedarf von C____ und D____ beläuft sich auf je CHF 1'168.–

(abzüglich je CHF 275.– Kinderzulage). Der Barbedarf von C____ und D____

ist nach Abzug der Kinderzulagen gedeckt.

Die

vorgenannten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Oktober 2022 basieren auf einem

monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen des Ehemanns (in der Schweiz) von CHF

8'333.– (100 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen)

und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von

CHF 5’790.– (80 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn und exklusive

Kinderzulagen). Der hypothetische Bedarf des Ehemanns (in der Schweiz) beträgt

CHF 4'419.–. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'395.–. Der Barbedarf von

C____ beläuft sich auf CHF 1'406.– (abzüglich CHF 200.– Kinderzulage) und

derjenige von D____ auf CHF 1'395.– (abzüglich CHF 200.– Kinderzulage). Der

Barbedarf von C____ und D____ ist nach Abzug der Kinderzulagen gedeckt.

3. Die

Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022

(F.2017.387) werden bestätigt.

4. Der

Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’094.–.

Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

5. Der

Ehemann trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand,

Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'768.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 444.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der

Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 3'628.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 279.–, zu bezahlen. Der Antrag der

Ehefrau, wonach ihr diese Parteientschädigung zufolge voraussichtlicher

Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu

bezahlen sei, wird abgewiesen.

7. Dem

Kindesvertreter wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von

CHF 830.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Kindesvertreter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.