ZB.2022.41
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (BGer 5A_306/2023 vom 1. Dezember 2023)
27. Februar 2023Deutsch89 min
heirateten am [...] 2012. Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Töchter C____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.41
ENTSCHEID
vom 14. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Tochter 1
D____
Tochter 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2022 (F.2017.387)
betreffend vorsorgliche
Massnahmen im Scheidungsverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Ehemann) und B____ (nachfolgend: Ehefrau)
heirateten am [...] 2012. Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Töchter C____,
geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, hervorgegangen. Mit
Scheidungsbegehren vom 2. Oktober 2017 leitete die Ehefrau beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein Scheidungsverfahren ein. Nachdem sie in einem
Rückführungsverfahren die Rückführung der beiden Töchter in die Schweiz hatte
durchsetzen können, beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt zudem
die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange. Dieses sprach ihr mit Entscheid
vom 17. Juli 2019 vorsorglich die Obhut über die beiden Kinder zu, während dem
Ehemann ein begleitetes Besuchsrecht unter gleichzeitiger Errichtung einer
Besuchsrechtsbeistandschaft eingeräumt wurde. Es folgten weitere vorsorgliche
Entscheide über den persönlichen Verkehr und das Besuchsrecht des Ehemanns.
Mit Eingabe vom 29. September 2021 beantragte die Ehefrau,
der Ehemann sei vorsorglich zu verpflichten, angemessene
Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom
2. Mai 2022 beantragte sie, der Ehemann sei zu verpflichten, monatliche und
monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge bis Ende September 2021 sowie
rückwirkend 1 Jahr davor in der Höhe von mind. CHF 1’000.– pro Kind zzgl.
Kinderzulagen zu bezahlen. Im Nachgang zur Einigungsverhandlung vom 2. Mai 2022
beantragte die Ehefrau mit Eingabe vom 3. Juni 2022, der Ehemann sei
superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu verpflichten – wie in der
gerichtlichen Vereinbarung vorgeschlagen – ab sofort und für die weitere
Verfahrensdauer monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von
je CHF 600.– zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Nachdem das Gesuch um
superprovisorische Massnahmen mit Verfügung vom 9. Juni 2022 mangels Dringlichkeit
abgewiesen worden war, wiederholte der Kindesvertreter mit Eingabe vom 16. Juni
2022 den superprovisorischen Antrag der Ehefrau, wonach der Ehemann zu
verpflichten sei, ihr monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von je CHF 600.– zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen.
Nachdem auch dieser superprovisorische Antrag mit Verfügung vom 17. Juni 2022
mangels besonderer Dringlichkeit abgewiesen worden war, beantragte der Ehemann
mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die Abweisung der Gesuche der Ehefrau und des
Kindesvertreters um vorsorgliche Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Er sei bei
seiner Bereitschaft zu behaften, für den Barunterhalt der Kinder monatliche und
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von jeweils CHF 100.– zu
bezahlen, und es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Kinder
(Barunterhalt) mangels Leistungsfähigkeit nicht gedeckt werden könne, wobei die
Unterdeckung der Kinder jeweils CHF 575.– betrage. Zudem sei
festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. In der Folge wurde
der Ehemann superprovisorisch verpflichtet, ab August 2022 der Ehefrau an den
Unterhalt seiner beiden Töchter monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von je CHF 100.– zu bezahlen, vorbehalten der Erhöhung
der Unterhaltsbeiträge auf mindestens CHF 290.– pro Kind nach Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens sowie einer Festlegung der Unterhaltsbeiträge ab
Einreichung des vorsorglichen Antrages der Ehefrau vom 29. September 2021.
Hierauf beantragte der Kindesvertreter mit Eingabe vom 19. August 2022,
dass beim Ehemann superprovisorisch von einem jährlichen Nettoeinkommen von
annähernd CHF 100'000.– auszugehen sei, weshalb per sofort
Unterhaltsbeiträge für die Kinder von monatlich mindestens CHF 500.–
festzulegen seien. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragte
die Ehefrau, die Anträge des Ehemanns seien abzuweisen und dieser zu
verpflichten, ihr an den Unterhalt der Kinder vorsorglich monatliche und
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1’000.– zzgl.
Kinderzulagen rückwirkend ab Oktober 2020 zu bezahlen. Der Ehemann beantragte
mit Eingabe vom 19. September 2022, dass ihm kein hypothetisches Einkommen
anzurechnen sei und folglich die Unterhaltsbeiträge auf monatlich CHF 100.– pro
Kind festzulegen seien. Diese seien frühestens ab Juni 2022 geschuldet. Mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2022 wurde der Ehemann
vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt seiner beiden
Töchter mit Wirkung ab 1. September 2021 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von je CHF 850.– zu zahlen (Barunterhalt).
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhob der Ehemann gegen
diesen Entscheid Berufung. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei
vollumfänglich aufzuheben und es seien seine Rechtsbegehren gemäss seiner
Stellungnahme vom 15. Juli 2022 gutzuheissen. Eventualiter sei die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm eventualiter die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit
Berufungsantwort vom 13. Januar 2023 beantragt die Ehefrau die Abweisung
sämtlicher Anträge des Berufungsklägers. Dieser sei zu verpflichten, ihr an den
Unterhalt der Töchter rückwirkend ab Oktober 2020 monatliche und monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 1'000.– bzw. ab
Oktober 2022 in der Höhe von je CHF 1'300.– (jeweils zzgl. Kinderzulagen) zu
bezahlen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Sinne
eines Verfahrensantrags beantragte die Ehefrau zudem, der Ehemann sei zur
Leistung einer Sicherheit von CHF 5'000.– innert 10 Tagen für eine allfällige
Parteientschädigung zu verpflichten, ansonsten ihr eine allfällige Parteientschädigung
(zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit beim Ehemann) aus der
Gerichtskasse zu bezahlen sei. Mit Eingabe vom gleichen Tag beantragt der
Kindesvertreter, der angefochtene Entscheid sei in Abweisung der Berufung
vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemanns zu bestätigen.
Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu
entrichten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund
der Akten zu entscheiden. Zugleich wurde dem Ehemann für das Berufungsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt. Die Anträge der Ehefrau auf Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sowie auf Verpflichtung
des Ehemanns zur Leistung einer Sicherheit für eine allfällige
Parteientschädigung wurden abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023
liess sich der Ehemann zur Berufungsantwort der Ehefrau und zur Stellungnahme
des Kindesvertreters vernehmen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022 sind vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit
Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung des
Unterhalts der gemeinsamen Kinder und betrifft damit eine vermögensrechtliche
Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser
Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge
erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276
Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248 lit. d ZPO; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276 N
21). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der
Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn
Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel
ist demzufolge einzutreten. Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.1 mit Nachweisen). Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der
Verzicht auf eine Parteiverhandlung den anwaltlich vertretenen
Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. Januar 2023 in Aussicht gestellt
worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO
gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.
1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4).
1.2.2
Im Geltungsbereich der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen
und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von
Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1
S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020.
E. 1.2).
1.2.3
Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes
entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296
Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne
entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.
2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38).
Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht
(AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020.
E. 1.2; Hurni, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3
Für vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2021.24
vom 12. November 2021 E. 1.6.4).
1.4
Für die Umrechnung von Polnischer Zloty (PLN) in Schweizer
Franken (CHF) wird entsprechend dem von den Verfahrensbeteiligten nicht
beanstandeten Vorgehen des Zivilgerichts von einem Wechselkurs von 0.21
ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1).
2.
2.1
Das Zivilgericht stellte im Sinn einer
Vorbemerkung fest, dass die gemeinsamen Kinder der Eheleute nach einem
Ferienaufenthalt in Polen vom Ehemann nicht zurückgekommen seien, weshalb die
Ehefrau beim zuständigen Gericht in Polen die Rückführung der Kinder beantragt
habe. Der Antrag der Ehefrau auf Rückführung der gemeinsamen Kinder sei mit
Entscheid des Gerichts in Polen vom 28. Februar 2018 gutgeheissen worden. Gegen
den Rückführungsentscheid sowie den Vollzug der Rückführung habe der Kindsvater
ein Rechtsmittel eingelegt. Mit Hilfe der Polizei habe die Ehefrau zusammen mit
den Kindern am 5. August 2018 in die Schweiz zurückreisen können (angefochtener
Entscheid S. 2).
2.2
Der Ehemann rügt unter Verweis auf seine
Darstellung in der Klageantwort vom 6. Mai 2019, dass das Zivilgericht damit
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt habe, weil es sich mit seiner Begründung und den von
ihm eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe (Berufung Rz. 7).
Diese Rüge ist unbegründet. Das Zivilgericht hatte keinen Anlass, seine
vorstehend erwähnten Feststellungen zu begründen, weil diese für seinen
Entscheid nicht relevant waren. Daher hat es den Anspruch des Ehemanns auf
rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen würde eine allfällige Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung des vorliegenden
Entscheids im Berufungsverfahren geheilt. Wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, sind die Feststellungen des Zivilgerichts im Wesentlichen
auch in der Sache richtig. Ob die Ehefrau zur Ermöglichung der Rückreise die
Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen musste, ist jedenfalls für die Beurteilung
des Gegenstands des vorliegenden Berufungsverfahrens irrelevant.
2.3
2.3.1
Die Ehefrau ist ukrainische Staatsangehörige
und der Ehemann ist polnischer Staatsangehöriger. Die Eheleute heirateten am [...]
2012.
in Polen (Klagebegründung vom 23. August 2018 [ZGer act. 27] Ziff. A.3;
Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 15).
2.3.2
Der Ehemann behauptet, die Eheleute hätten
nach der Heirat zunächst in Polen gelebt. Er habe sein Unternehmen [...] GmbH,
an dem die Ehefrau bis zum 5. März 2017 ebenfalls beteiligt gewesen sei,
geleitet. Im Juli 2008 habe er einen Arbeitsvertrag mit der [...]
abgeschlossen. Deswegen seien die Eheleute vorübergehend in die Schweiz nach
Basel gezogen. Sie seien sich einig gewesen, nach Vertragsende wieder zurück
nach Polen zu fahren, weil das wissenschaftliche Praktikum in der Schweiz zunächst
nur dazu gedient habe, die berufliche Qualifikation des Ehemanns zu verbessern
(Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 15). Diese von der
Ehefrau bestrittene (Replik vom 12. Dezember 2022 [ZGer act. 140] Rz. 9 und 12)
Darstellung ist in sich widersprüchlich. Am 9. Juli 2008 schloss der Ehemann
mit der [...] AG (nachfolgend [...]) einen befristeten Arbeitsvertrag für die
Zeit vom 18. August 2008 bis zum 17. August 2009 (ZGer act. 43/6). Damit wurde
er als [...] in einer Organisationseinheit in
Basel mit einem Pensum von 100 % und einem Jahreslohn von brutto
CHF 82'560.– beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2008 kann schon
in zeitlicher Hinsicht unmöglich der Grund dafür gewesen sein, dass die Eheleute
nach der Heirat am [...] 2012 in die Schweiz gezogen sind. Zudem wurde der
Arbeitsvertrag mit der [...] offensichtlich verlängert und konnte der Ehemann
während einer Tätigkeit für eine Organisationseinheit in Basel mit einem Pensum
von 100 % unmöglich in Polen leben. Gemäss der widerspruchsfreien und
glaubhaften Darstellung der Ehefrau ist diese Ende März 2012 in die Schweiz
eingereist und mit dem Ehemann zusammengezogen (Klagebegründung vom 23. August
2018.
[ZGer act. 27] Ziff. A.3). Gestützt auf den Arbeitsvertrag und die
Darstellung der Ehefrau ist damit davon auszugehen, dass der Ehemann seit dem
18.
August 2008 in der Schweiz im Bereich der Forschung und Entwicklung
gearbeitet und gelebt hat, und dass die Ehefrau nach der Heirat in Polen am [...]
2012.
Ende März 2012 in die Schweiz gezogen ist und seither mit dem Ehemann in
der Schweiz gelebt hat. Aufgrund der Angaben auf dem LinkedIn Profil des
Ehemanns (Berufungsantwortbeilage 3) und der Berufungsantwort (S. 5) ist
anzunehmen, dass der Ehemann bei der [...] ab dem Jahr 2012 als Projektleiter
im Bereich der Forschung und Entwicklung gearbeitet hat.
2.3.3
Der Ehemann behauptet, die Eheleute seien
zwischen September 2012 und Februar 2014 aus verschiedensten Gründen sehr oft
in ihre gemeinsame Heimat nach Polen gereist. Dort hätten sie ihre Familie,
Freunde und das Unternehmen gehabt. Gegenüber ihren Freunden hätten sie stets
die baldige Rückkehr nach Polen bekräftigt (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act.
42] Rz. 16). Am [...] 2014 wurde in Basel die erste gemeinsame Tochter der
Eheleute geboren. Der Ehemann behauptet, er sei während vier bis sechs Monaten
nach der Geburt der ersten Tochter jeweils ohne die Ehefrau und die Tochter
nach Polen gereist. Anschliessend seien die Eheleute mit der Tochter nach Polen
gereist. In dieser Zeit sei er in der Regel jeden Monat für mehrere Tage in
Polen gewesen. Ab Mai 2016 sei er aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau
wieder alleine nach Polen gereist. Am [...] 2016 kam die zweite gemeinsame
Tochter der Eheleute zur Welt. Danach habe der Ehemann die Reisen nach Polen
bis September 2017 abgesagt (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 17
f.). Die Ehefrau macht geltend, sie habe nie die Absicht gehabt, mit dem
Ehemann in Polen zu leben (Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130]
Rz. 5; Berufungsantwort S. 5). Sie komme aus der Ukraine, habe keinen
Bezug zu Polen und habe während des Zusammenlebens in der Schweiz Deutsch
gelernt, um anschliessend hier arbeiten zu können (Berufungsantwort S. 5 f.).
Die Darstellung des Ehemanns ist jedenfalls insoweit offensichtlich unrichtig,
als die Ehefrau ukrainische Staatsangehörige und Polen daher offensichtlich
nicht ihre Heimat ist. Zudem gesteht der Ehemann mit seinen Ausführungen
sinngemäss zu, dass die Eheleute von September 2012 bis September 2017 in der
Schweiz gelebt haben und der Ehemann hierzulande bei der [...] gearbeitet hat.
Die Frage, ob während der ersten Ehejahre beide Eheleute die Absicht gehabt
haben, bald nach Polen zurückzukehren, kann im vorliegenden Verfahren nicht
abschliessend geklärt werden und mangels Entscheidrelevanz genauso offenbleiben
wie die Frage, ob der Ehemann regelmässig nach Polen gereist und dabei
teilweise von der Ehefrau und nach ihrer Geburt auch von der ersten Tochter
begleitet worden ist.
2.3.4
Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 (ZGer act.
43/12) bestätigte die [...] dem Ehemann unter Bezugnahme auf eine Diskussion
vom 29. Juli 2016 sowie Besprechungen von Januar 2017 und vom 18. April 2017,
dass sie mit der Qualität seiner Arbeit, seiner Einstellung und seinem Einsatz
nicht zufrieden sei. Seinen freundlichen Umgang mit Kollegen sowie seine
Präsentationsfähigkeiten und seine technischen Fähigkeiten schätze sie. Wie
bereits in der Besprechung vom 18. April 2017 erwähnt, erwarte sie vom Ehemann
insbesondere sieben näher umschriebene Verhaltensweisen. Sie glaube an seine
Fähigkeit, ihren Erwartungen und den Bedürfnissen ihrer Organisation zu
entsprechen. Wenn sich die Situation bis Ende Juni 2017 nicht verbessert habe,
werde sie weitere Schritte unternehmen müssen. Mit Schreiben vom
12.
September 2017 (ZGer act. 43/13) erklärte die [...] dem Ehemann, dass
es regelmässig Diskussionen über seine Leistung und seinen Einsatz gegeben
habe, dass Ziele vereinbart worden seien und dass es regelmässige Besprechungen
gegeben habe. Leider habe sie nur eine geringe Verbesserung feststellen können
und entspreche seine Leistung nicht ihren Anforderungen. Unter Berücksichtigung
einer Diskussion vom 7. August 2017, bei der er einen Mangel an Motivation und
Fähigkeit, den Arbeitsanforderungen zu genügen, gezeigt habe, habe sie
entschieden, den Arbeitsvertrag mit dem Ehemann per 31. Dezember 2017 zu
beenden. Sobald seine Tätigkeiten erfolgreich übertragen worden seien, werde er
von seiner Arbeitspflicht befreit. Voraussichtlich werde dies Ende 2017 der
Fall sein. Der Ehemann behauptet zwar, die Erfahrung habe gezeigt, dass alle
seine Kollegen, die ein Schreiben wie dasjenige vom 29. Mai 2017 erhalten
hätten, innert weniger Monate entlassen worden seien (Klageantwort vom 6. Mai
2019.
[ZGer act. 42] Rz. 19). Dass die Beanstandungen der [...] unberechtigt
gewesen seien oder dass er die ihm gesetzten Ziele mit entsprechendem Einsatz
nicht hätte erreichen können, behauptet er jedoch nicht einmal. Daher ist davon
auszugehen, dass der Ehemann die Kündigung seines Arbeitsvertrags selbst
verschuldet hat, indem er weder die gebotene Motivation noch den gebotenen
Einsatz gezeigt hat.
2.3.5
2.3.5.1
Der Ehemann behauptet, die Eheleute seien sich
der Unsicherheit, die das «wissenschaftliche Praktikum» mit sich gebracht habe,
bewusst gewesen. Daher hätten sie vorgesorgt und über den gesamten Zeitraum in
ihrer Heimat ihr Standbein in Form ihres Unternehmens aufrechterhalten. Für die
Eheleute sei klar gewesen, dass sie nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle
wieder zurück nach Polen gehen würden, weil die Finanzierung des
schweizerischen Lebensstandards und auch die Aufenthaltsbewilligungen allein
von seiner Arbeitsstelle und seinem Einkommen abhängig gewesen seien
(Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 20). Nach der Kündigung vom
12.
September 2017 seien die Eheleute wie geplant nach Polen zurückgezogen. Der
Ehemann sei am 18. September 2017 allein mit dem Auto nach Polen gefahren,
damit er kleinere Möbel und einen Grossteil der Kleidung und Spielzeuge der
Töchter bereits habe mitnehmen können. Die Ehefrau und die beiden gemeinsamen
Töchter seien ihm am 23. September 2017 mit dem Flugzeug gefolgt. Die Eheleute
hätten vereinbart, dass die beiden gemeinsamen Töchter drei bis vier Tage bei
seinen Eltern in Polen bleiben würden, während die Eheleute nochmals
vorübergehend in die Schweiz zurückkehren würden. Der Ehemann habe seine
Projekte an Kollegen übergeben und anschliessend in Polen mit seiner Familie
eine Wohnung beziehen wollen. Die Ehefrau habe ihr bis zum 31. März 2018
befristetes Praktikum beenden wollen (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act.
42] Rz. 21 f.). In Polen habe der Ehemann bei der Durchsicht geschäftsinterner
E-Mails auf dem Laptop des gemeinsamen Unternehmens herausgefunden, dass die
Ehefrau insgeheim andere Pläne verfolgt habe. Sie habe seit langem die
Scheidung geplant sowie mit den Kindern in die Schweiz zurückkehren und sie im
Fall der Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Schweiz in die Ukraine entführen
wollen. Der Ehemann sei mit den Kindern in Polen geblieben, um kein Risiko
einzugehen (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 23).
2.3.5.2
Diese von der Ehefrau bestrittene (Replik vom
12.
Dezember 2022 [ZGer act. 140] Rz. 9 und 12) Darstellung des
Ehemanns ist insbesondere wegen Widersprüchen zum eigenen Verhalten und zu den
eigenen Behauptungen des Ehemanns unglaubhaft. Der Ehemann selbst reichte
bereits am 31. August 2017 (vgl. ZGer act. 46/1 S. 4) in Polen eine
Scheidungsklage vom 30. August 2017 (act. 43/2) ein. Darin (S. 3) behauptete
er, er habe – nachdem er von der Möglichkeit erfahren habe, dass die [...] den
Arbeitsvertrag auflösen könnte – im Juli 2017 ein Stellenangebot in Polen
erhalten. Die Ehefrau habe sich aber geweigert, nach Polen zurückzukehren.
Weshalb sie zwei Monate später dazu plötzlich bereit gewesen sein sollte, ist
nicht nachvollziehbar. Zudem behauptet der Ehemann in seiner Scheidungsklage
vom 30. August 2017 (S. 4), die Ehe sei definitiv gescheitert. Damit
war er entgegen seiner Darstellung im September 2017 offensichtlich nicht
gewillt, mit der Ehefrau zusammen in Polen zu wohnen. Die vom Ehemann
eingereichte E-Mail der Ehefrau (ZGer act. 43/5) stammt vom 2. Oktober 2017.
Die Möglichkeit einer Scheidung oder einer Reise in die Ukraine wird darin
überhaupt nicht erwähnt. Aus der E-Mail kann zwar geschlossen werden, dass die
Ehefrau Polen verlassen wollte. Selbst wenn sie dabei die Töchter hätte
mitnehmen wollen, handelte es sich dabei höchstens um eine Reaktion auf den
Versuch des Ehemanns, die Töchter in Polen zurückzuhalten. Auch der Beweiswert
der vom Ehemann eingereichten Erklärungen (ZGer act. 43/8-11 und 43/17; vgl.
dazu Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 16 und 28 f.)
ist bescheiden, weil sie von Freunden (ZGer act. 43/8, 43/9 und 43/11) oder
zumindest Kollegen (ZGer act. 43/10) bzw. dem Doktorvater (ZGer act. 43/17) des
Ehemanns stammen. Gemäss diesen Erklärungen sollen die Eheleute geplant haben,
auf dem Grundstück des Ehemanns ein Haus zu bauen und dort mit den Töchtern
zusammen zu wohnen (vgl. ZGer act. 43/9 S. 2, 43/10, 43/11 S. 2 und 43/17 S. 2
f.). Selbst bei Wahrunterstellung belegen die Erklärungen aber nicht, dass die
Ehefrau im Jahr 2017 gewillt gewesen ist, nach Polen zu übersiedeln. Dass der
Ehemann am 28. März 2014 ein unbebautes Grundstück in Polen gekauft hat,
ist durch den Kaufvertrag (ZGer act. 43/16; act. 131/6) bewiesen. Der Kauf
beweist aber keine gemeinsame Absicht der Eheleute, in absehbarer Zeit nach
Polen umzusiedeln. Insbesondere könnte der Ehemann das Grundstück auch als
Kapitalanlage oder für eine Übersiedlung nach seiner Pensionierung gekauft
haben. Jedenfalls spricht die Tatsache, dass im September 2017 noch nicht
einmal mit dem Bau eines Hauses begonnen worden war, dafür, dass eine
Übersiedlung selbst vom Ehemann nicht für die unmittelbare Zukunft geplant
gewesen ist. Die Nichte des Ehemanns erklärte zwar in einem Schreiben vom 27.
Juli 2018 (ZGer act. 43/14), die Ehefrau und die Töchter seien separat
gekommen, weil der Ehemann mit dem Auto Kindersachen nach Polen transportiert
habe; sie habe in einem Behälter auf dem Dach des Autos mehrere Taschen mit
Kinderspielzeug gesehen und so viel Spielzeug nehme man nicht für drei Tage
mit. Abgesehen davon, dass der schriftlichen Erklärung einer Verwandten des
Ehemanns nur beschränkte Beweiskraft beigemessen werden kann, belegte sie auch
bei Wahrunterstellung die Darstellung des Ehemanns nicht. Erstens können
hinsichtlich der Frage, wie viel Kinderspielzeug für einen Aufenthalt von
einigen Tagen erforderlich ist, durchaus unterschiedliche Ansichten vertreten
werden. Zweitens belegte der Umstand, dass der Ehemann bei der Ankunft bei
seiner Nichte viel Kinderspielzeug mitgeführt hätte, nicht, dass die Ehefrau
davon gewusst hat, und liesse sich das Mitführen des Spielzeugs auch damit
erklären, dass der Ehemann bereits zu diesem Zeitpunkt geplant hat, die Töchter
gegen den Willen der Ehefrau in Polen zurückzuhalten. Schliesslich handelt es
sich bei der Tätigkeit des Ehemanns für die [...], die gut neun Jahre gedauert
hat und mit der er zu Beginn CHF 82'560.– brutto pro Jahr und im Jahr 2016 CHF
100'375.– netto (angefochtener Entscheid E.2.7) verdient hat, entgegen seiner
Darstellung offensichtlich nicht bloss um ein wissenschaftliches Praktikum.
2.3.6
Gemäss der Darstellung der Ehefrau habe der
Ehemann Ende September 2017 sie und die Töchter nach Polen gelockt, unter dem
Vorwand, dass dort ein Familienfest stattfinde, an dem die ganze Familie
teilnehmen solle. Als es darum gegangen sei, wieder nachhause zu reisen, habe
der Ehemann einzig der Ehefrau ein Rückflugticket übergeben und angekündigt,
mit den Kindern in Polen zu bleiben und künftig dort zu leben (Klagebegründung
vom 23. August 2018 [ZGer act. 27] Ziff. B.2). Diese widerspruchsfreie
Darstellung der Ehefrau ist glaubhaft und wird durch die Feststellungen des im
Rückführungsverfahren zuständigen Gerichts (hierzu sogleich, E. 2.3.8) sowie teilweise
durch die Angaben des Ehemanns und seiner Nichte gestützt. So erklärte die
Nichte des Ehemanns, dass sie im Sommer 2017 die Eheleute mit ihren Töchtern zu
ihrem 18. Geburtstag am 23. September 2017 eingeladen habe (ZGer act. 43/14 S.
1). Der Ehemann selbst erklärte, dass er mit den Töchtern in Polen geblieben
sei und der Ehefrau ein Flugticket besorgt habe (Klageantwort vom 6. Mai 2019
[ZGer act. 42] Rz. 23 f.).
2.3.7
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (ZGer act.
2) ersuchte die Ehefrau das Zivilgericht Basel-Stadt um Scheidung ihrer Ehe.
Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Ehemanns (Klageantwort vom 6. Mai
2019.
[ZGer act. 42] Rz. 24) behauptete sie darin nicht, sie werde unfreiwillig
in Polen festgehalten, sondern bloss, sie könne Polen nicht verlassen, weil der
Ehemann die gemeinsamen Töchter dort festhalte.
2.3.8
Am 12. Oktober 2017 reichte die Ehefrau
beim Amtsgericht [...] (Polen) einen Antrag auf Entscheidung in Angelegenheiten
von erheblicher Bedeutung für die beiden gemeinsamen Töchter ein. Am 3.
November 2017 änderte sie ihren Antrag ab, indem sie nun um Rückführung der
Töchter nach Massgabe des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ, SR 0.211.230.02)
ersuchte. Der Ehemann und der Amtsstaatsanwalt beantragten die Abweisung des Rückführungsantrags
(Begründung des Entscheids vom 6. Dezember 2018 [ZGer act. 46/1] S. 1). Mit
Beschluss vom 28. Februar 2018 (ZGer act. 18/2) forderte das Amtsgericht [...]
den Ehemann auf, die Töchter der Ehefrau herauszugeben. Gegen diesen Entscheid
erhoben sowohl der Ehemann als auch die Amtsstaatsanwaltschaft Berufung. Mit
Entscheid vom 6. Dezember 2018 (ZGer act. 46/1) wies das Bezirksgericht [...]
beide Berufungen ab. Gemäss Bestätigung des Amtsgerichts [...] vom 12. Juni
2019.
ist der Berufungsentscheid vom 6. Dezember 2018 rechtskräftig (ZGer act.
46/2). Der Ehemann behauptet zwar, der Generalstaatsanwalt und der Ombudsmann
für Kinderrechte hätten ihm bestätigt, dass sie gegen den Entscheid des
Bezirksgerichts [...] vom 6. Dezember 2018 ein Rechtsmittel ergreifen
würden (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 5). Dass gegen den
Entscheid tatsächlich ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, hat der Ehemann
jedoch nicht behauptet und erst recht nicht belegt. Damit besteht kein Zweifel,
dass der Entscheid des Bezirksgerichts [...] vom 6. Dezember 2018
rechtskräftig ist. Darin erwog das Bezirksgericht (ZGer act. 46/1), dass
die in der Begründung seines Entscheids erwähnten Tatsachenfeststellungen des
Amtsgerichts [...] als Vorinstanz korrekt seien und es diese Feststellungen als
seine eigenen übernehme (S. 16). Damit stellte das Bezirksgericht [...] in
der Begründung seines rechtskräftigen Entscheids insbesondere fest, dass die
Eheleute von 2012 bis 2017 ununterbrochen in Basel gelebt hätten, dass beide
Töchter in Basel geboren worden seien und dass der Ehemann hierzulande aufgrund
eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt gewesen sei
(S. 1 f.). Im März 2017 habe sich die Beziehung zwischen den
Eheleuten durch Streitigkeiten wegen Kindererziehung und Haushaltspflichten
verschlechtert. Seit einiger Zeit habe der Ehemann entgegen dem Willen der
Ehefrau Vorkehrungen für die Rückkehr nach Polen getroffen. Am 22. März
2017.
habe sich die Ehefrau bei der Beratungsstelle für Frauen in Basel beraten
lassen, weil der Ehemann regelmässig gedroht habe, die Kinder nach Polen
wegzubringen (S. 3). Der Ehemann habe am 16. September 2017 seine
persönlichen Sachen eingepackt und sei nach Polen gereist. Er habe die Ehefrau
eingeladen, mit den Töchtern für eine Woche nach Polen zu kommen, um dort seine
Familie zu treffen. Die Ehefrau sei mit den Töchtern nach Polen geflogen. Als
die Rückreise der Eheleute und der Kinder in die Schweiz vorbereitet gewesen
sei, habe der Ehemann der Ehefrau mitgeteilt, dass er mit den Töchtern in Polen
bleibe, und ihr ein Flugticket ausgehändigt, damit sie alleine in die Schweiz
zurückfliege. Die Ehefrau sei in Polen geblieben und habe sich bis am 9. November
2017.
mit dem Ehemann und den Töchtern bei den Schwiegereltern aufgehalten. An
diesem Tag habe der Schwiegervater sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen.
Die Ehefrau sei in die Schweiz zurückgekehrt. Der Ehemann habe den Kindern den Kontakt
verwehrt und sie vor der Ehefrau versteckt (S. 4). Das Amtsgericht [...] stellte
fest, dass der Ehemann die Töchter widerrechtlich in Polen zurückhielt (S.
6–8). Der Ehemann und der Staatsanwalt machten mit ihren Berufungen unter
anderem geltend, die Töchter seien nicht rechtswidrig in Polen zurückgehalten
worden, weil die Entscheidung, nach Polen zurückzukehren, zwischen den Eheleuten
vereinbart gewesen sei, und die Ehefrau den Umzug der gesamten Familie nach
Polen akzeptiert habe (S. 13 und 18 f.). Das Bezirksgericht [...] verwarf
diesen Einwand (S. 19 f.).
2.3.9
Gemäss Schreiben der [...] vom 12. Oktober
2017.
(ZGer act. 43/15) kehrte der Ehemann nach seinem Urlaub am 25. September
2017.
nicht zur Arbeit zurück und ersuchte rückwirkend für die Zeit vom 25. bis
29.
September 2017 um unbezahlten Urlaub. In den Wochen 40 und 41 (2. bis 8.
und 9. bis 15. Oktober 2017) habe er die [...] informiert, dass er aus
familiären Gründen nicht zur Arbeit kommen könne. Gemäss der letzten
Information könne die [...] seine Rückkehr aus persönlichen und familiären
Gründen nicht vor Mitte November 2017 erwarten. Die [...] bot dem Ehemann die
einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags per 15. Oktober 2017 an. Für den
Fall, dass der Ehemann die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnete, verzichtete
die [...] für die Zeit vom 25. September bis 15. Oktober 2017, in welcher der
Ehemann nicht arbeitete, auf einen Lohnabzug. Aufgrund seiner persönlichen
Situation und um ihn in der Übergangszeit zu unterstützen, erklärte sie sich
zudem bereit, ihm nach Rückgabe des Materials und der Ausrüstung der [...] CHF 5'000.–
zu bezahlen. Die [...] erwartete den Eingang der unterzeichneten
Aufhebungsvereinbarung bis spätestens 16. Oktober 2017. Für den Fall, dass sie
innert dieser Frist die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung nicht erhalte und
der Ehemann am 16. Oktober 2017 auch nicht zur Arbeit erscheine, erklärte die [...],
sie gehe davon aus, dass der Ehemann den Arbeitsvertrag per 16. Oktober 2017
fristlos auflöse. Die [...] beendete ihr Schreiben mit dem Hinweis, dass sie
dem Ehemann weiterhin zur Verfügung stehe, wenn er irgendwelche Hilfe benötige.
Der Ehemann macht geltend, er habe Polen nicht verlassen und daher seine
Verpflichtung zur Übergabe der Projekte an die Kollegen nicht wahrnehmen können
(Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 25). Dieser Einwand ist
unbegründet. Da die Behauptung des Ehemanns, es habe eine Entführung der
Töchter durch die Ehefrau in die Ukraine gedroht, nicht glaubhaft ist, ist kein
Grund ersichtlich, weshalb er nicht zusammen mit der Ehefrau und den Töchtern
hätte in die Schweiz zurückkehren und seine verbleibenden Pflichten gegenüber
der [...] bis Ende Dezember 2017 wahrnehmen können. Selbst wenn er Polen nicht
hätte verlassen können, hätte der Ehemann aber ohne weiteres die
Aufhebungsvereinbarung rechtzeitig unterzeichnen und retournieren und damit
bewirken können, dass sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und nicht fristlos
einseitig von ihm durch Nichterscheinen zur Arbeit aufgehoben würde.
2.4
Aufgrund der Angaben der Eheleute und des
Auszugs aus dem Gerichtsregister ist davon auszugehen, dass die Ehefrau am 16.
November 2018 ihre Anteile an der [...] GmbH auf den Ehemann und dass dieser am
7.
Juni 2019 alle seine Anteile an der [...] GmbH auf seine Schwester
übertragen hat (vgl. Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022
[ZGer act. 130] Rz. 7; Stellungnahme des Ehemanns vom 19. Oktober 2022
[ZGer act. 137] Rz. 9 und 11; ZGer act. 131/2). Am 29. Oktober 2018
übertrug der Ehemann auch das Eigentum an seinem Grundstück in Polen auf seine
Schwester (vgl. Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act.
130] Rz. 11; Stellungnahme des Ehemanns vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137]
Rz. 11; ZGer act. 131/7). Am 1. März 2019 schenkte der Ehemann seine
Eigentumswohnung in Polen seiner Schwester (ZGer act. 131/9; vgl. dazu
Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 11).
Die Ehefrau macht geltend, es dränge sich der Verdacht auf, dass der Ehemann
die Vermögensveräusserungen vor dem Hintergrund des laufenden
Scheidungsverfahrens vorgenommen habe, um allfällige Ansprüche der Ehefrau zu
vereiteln und bedürftig zu erscheinen, und es erscheine wahrscheinlich, dass er
die Rückübertragung der Vermögenswerte nach der Scheidung veranlassen werde
(Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 12; vgl.
Berufungsantwort S. 9). Der Ehemann bestreitet dies. Er behauptet, seine
Schwester habe ihn in grossem Umfang bei der Bezahlung diverser Gerichts- und
Anwaltskosten unterstützt und im Gegenzug von ihm die erwähnten Vermögenswerte
erhalten. Somit habe er seine letzten verbliebenen Vermögenswerte versilbern
müssen, um für seine Rechte und diejenigen seiner Kinder zu kämpfen
(Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 11; vgl. Berufung
Rz. 12). Grundsätzlich erscheint es denkbar, dass der Ehemann Gerichts- und
Anwaltskosten nicht vollständig aus seinem Einkommen bezahlen konnte, für deren
Bezahlung Unterstützung von seiner Schwester erhalten und dieser dafür
Vermögenswerte übertragen hat. Unverständlich ist aber, weshalb er dafür keinen
einzigen schriftlichen Beleg eingereicht hat und weshalb als Rechtsgrund der
Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung im Grundbuch ein Schenkungsvertrag
erwähnt wird (ZGer act. 131/9). Im vorliegenden Berufungsverfahren kann
und muss nicht abschliessend geklärt werden, welcher Rechtsgrund den
Vermögensübertragungen zugrunde liegt. Fest steht aber, dass der Ehemann gemäss
seiner eigenen Darstellung nicht mehr Gesellschafter einer polnischen
Gesellschaft und nicht mehr Eigentümer eines Grundstücks und einer
Eigentumswohnung in Polen ist. Damit lässt sich seine Verbundenheit mit Polen
folglich nicht mehr begründen.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss dem Lohnausweis (ZGer act. 28/2)
erzielte der Ehemann bei der [...] in der Schweiz im Jahr 2016 einen Nettolohn
von CHF 100'375.–.
3.1.2
Gemäss Arbeitsvertrag vom 31. August 2018
(ZGer act. 43/22) arbeitete der Ehemann seit dem 1. September 2018 bei der [...]
GmbH in Polen als Geschäftsführer mit einem Pensum von 100 % und einem
Grundgehalt von PLN 3'750.– brutto pro Monat. Mit Einkommensbescheinigung
vom 12. April 2019 (ZGer act. 43/24) bescheinigte die [...] GmbH dem Ehemann
für Januar 2019 eine monatliche Vergütung von brutto PLN 3'750.– und netto PLN
2'884.–. Gemäss Bescheinigung der [...] GmbH für das Jahr 2021 (ZGer act.
112/1) betrug der Monatslohn des Ehemanns brutto PLN 4'900.– und netto PLN
3'869.–. In den Lohnabrechnungen für Januar, Februar und März 2022 (ZGer act.
112/2 und act. 114) werden Brutto- und Nettolöhne von PLN 4'900.– und PLN
3'884.–, PLN 4'900.– und PLN 3'913.– sowie PLN 4'900.– und PLN
3'913.– ausgewiesen. Damit ist zuletzt für das Jahr 2022 von einem
durchschnittlichen Nettomonatslohn von PLN 3'903.– entsprechend CHF 820.–
auszugehen. Das Zivilgericht nimmt an, dass der Ehemann mit einer Beteiligung
am Gewinn der [...] GmbH ein zusätzliches Einkommen erzielt habe (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.6 und 2.8). Der Ehemann bestreitet dies (Berufung
Rz. 12). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidwesentlichkeit
offenbleiben. Gemäss seinen eigenen Angaben war der Ehemann nur bis Mitte
August 2022 für die [...] GmbH tätig (Berufung Rz. 12; vgl. Berufungsbeilagen
5, 6 und 7).
3.1.3
3.1.3.1
Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. August 2022 (ZGer
act. 133/1) arbeitet der Ehemann seit dem 16. August 2022 als Direktor des
Zentrums für Innovation und Unternehmertum der technischen Universität [...] in
Polen mit einem Pensum von 50 % und einem Grundgehalt von PLN 3'100.– (1/2 von
PLN 6'200.–) und einer Funktionszulage von PLN 350.– und damit einem Einkommen
von PLN 3'450.– brutto (vgl. dazu Stellungnahme des Ehemanns vom 19. September
2022.
[ZGer act. 132] Rz. 4; Berufung Rz. 23). Gemäss seinen Kontoauszügen (ZGer
act. 138/3 sowie Berufungsbeilagen 8 und 9) betrugen die dem Ehemann für
September, Oktober und November 2022 ausbezahlten Lohnbeträge PLN 2'864.–, PLN
2'983.– und PLN 3'144.–. Der Ehemann begründet die unterschiedlichen
Beträge damit, dass er aufgrund der nachträglichen Nachweise zusätzlicher
Berufserfahrung in der Erfahrungsstufe aufgestiegen sei. Da er inzwischen seine
gesamte Berufserfahrung nachgewiesen habe, seien solche ausserordentlichen Lohnerhöhungen
nicht mehr möglich (Berufung Rz. 23). Aufgrund der dem Gericht derzeit
vorliegenden Akten ist damit davon auszugehen, dass der Ehemann bei der technischen
Universität [...] ein Nettoeinkommen von PLN 3'144.– entsprechend CHF 660.–
erzielte. Der Arbeitsvertrag mit der Universität [...] ist bis zum 15. August
2023.
befristet. Möglicherweise wird er verlängert.
3.1.3.2
Per 1. Januar 2023 ist das Pensum des
Ehemanns bei der technischen Universität [...] auf 75 % erhöht worden. Das
Grundgehalt beträgt neu PLN 4'838.– (3/4 von PLN 6'450.–). Die übrigen
Bedingungen des Arbeitsvertrags sind unverändert geblieben (vgl. Stellungnahme
vom 20. Februar 2023 Rz. 7; Schreiben der technischen Universität [...] vom 30.
Januar 2023 [Beilage 2 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Daher ist
davon auszugehen, dass der Ehemann zusätzlich zum Grundgehalt weiterhin eine
Funktionszulage von mindestens PLN 350.– erhält und sein Einkommen daher seit
dem 1. Januar 2023 PLN 5'188.– beträgt. Unter der Annahme, dass sich die
Lohnabzüge auf rund 20 % belaufen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1;
Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 7), entspricht dies einem
Nettoeinkommen von PLN 4'150.– und umgerechnet CHF 872.–.
3.1.4
Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. September 2022
(ZGer act. 135) arbeitet der Ehemann seit dem 1. September 2022 als Leiter der
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich Informatik für die [...] GmbH
in Polen mit einem Pensum von 20 % und einem Einkommen von
PLN 1'660.– brutto (vgl. dazu Stellungnahme des Ehemanns vom
19.
September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 5; Berufung Rz. 24). Gemäss
seinen Kontoauszügen (ZGer act. 138/4 sowie Berufungsbeilagen 10 und 11) betrug
der dem Ehemann für September, Oktober und November 2022 ausbezahlte Lohnbetrag
je PLN 1'161.–. Aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Akten ist damit
davon auszugehen, dass der Ehemann bei der [...] GmbH ein Nettoeinkommen von
PLN 1'161.– entsprechend CHF 244.– erzielt. Der Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH
ist bis zum 30. Juni 2023 befristet. Gemäss den Angaben des Ehemanns kann er
nicht verlängert werden (Berufung Rz. 24; Stellungnahme vom 20. Februar
2023.
Rz. 6). Am 30. Januar 2022 bestätigte die [...] GmbH, dass der Vertrag
nicht verlängert werde (Bestätigung vom 30. Januar 2022 [Beilage 1 zur
Stellungnahme vom 20. Februar 2023]).
3.1.5
Gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2023
(Beilage 5 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023) arbeitet der Ehemann seit
dem 14. Februar 2023 als Ingenieur und technischer Angestellter für die [...] GmbH
in Polen mit einem Pensum von 25 % und einem Einkommen von PLN 1'508.– netto
(vgl. dazu Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 8). Dies entspricht CHF
317.–. Der Vertrag ist bis zum 31. Oktober 2023 befristet.
3.1.6
Gemäss seinen eigenen Angaben erzielt der
Ehemann durch seltene und unregelmässige Einsätze als Experte ein zusätzliches
Einkommen. Im Jahr 2022 erhielt er für drei Einsätze ein Nettoeinkommen von
insgesamt PLN 4'860.– (Berufung Rz. 25; Berufungsbeilagen 12 und 13).
Entgegen der Ansicht des Ehemanns ändert der Umstand, dass diese Einsätze
gemäss seiner Darstellung nur selten und unregelmässig stattfinden, nichts
daran, dass das damit durchschnittlich pro Monat erzielte zusätzliche Nettoeinkommen
von PLN 405.– entsprechend CHF 85.– bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen wäre.
3.1.7
Im erstinstanzlichen Verfahren und in der
Berufung behauptete der Ehemann, er befinde sich in Verhandlungen mit der
technischen Universität [...] über eine Erhöhung seines Pensums auf 100 %.
Dabei sei angedacht, dass er im Rahmen des zusätzlichen Pensums das von der
technischen Universität [...] gegründete [...] GmbH leiten werde (vgl.
Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 4 f.; Berufung
Rz. 9 und 23; vgl. auch Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 7). Da er mit
einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von PLN 3'144.– erzielt hat (vgl.
oben E. 3.1.3), ist davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen für eine
Vollzeitstelle bei der Universität [...] PLN 6'288.– entsprechend
CHF 1'320.– betrüge. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2023
(Rz. 8) behauptet der Ehemann, die technische Universität [...] und er seien
sich grundsätzlich einig, dass er die [...] GmbH, eine Tochtergesellschaft der
technischen Universität [...], als CEO mit einem Pensum von 25 % leiten solle.
Die Aufnahme dieser Tätigkeit verzögere sich allerdings und es sei unklar, wann
das Projekt starten könne. Aufgrund der Angaben des Ehemanns (vgl.
Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 5; Berufung Rz.
9; Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 8 f.) ist davon auszugehen, dass
er seine Tätigkeiten für die [...] GmbH und wohl auch diejenige für die [...] GmbH
aufgäbe, wenn es zur Erhöhung seines Pensums bei der technischen Universität [...]
auf 100 % oder zur Einstellung als CEO der [...] GmbH käme. Jedenfalls
macht der Ehemann geltend, dass es ihm nicht zumutbar sei, nach der Beendigung
des Arbeitsvertrags mit der [...] GmbH weiterhin mit einem Pensum von mehr als
100.
% zu arbeiten (Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 9).
Abgesehen davon, dass er erklärt, er könnte bei der [...] GmbH allenfalls mehr
verdienen als bei der [...] GmbH (Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 9),
behauptet der Ehemann, dass ihm die Erzielung eines höheren Einkommens als des
vorstehend erwähnten in Polen nicht möglich sei (vgl. Berufung Rz. 15).
3.2
3.2.1
Die zentrale Streitfrage im vorliegenden
Berufungsverfahren ist, ob dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen
ist und wie ein allfälliges hypothetisches Einkommen zu bestimmen ist.
3.2.2
3.2.2.1
Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind
besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu
stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil
seine Erwerbskraft nicht voll aus, so kann ihm ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist
(BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1). Ein hypothetisches Einkommen kann
einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten
Einkommens angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die
Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei
zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller
Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig
machen könnte. In diesem Fall ist die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist
die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, so darf ein
hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil
seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGer 5A_561/2020 vom 3.
März 2021 E. 5.1.3). Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter
Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität
maximal ausschöpfen können. Insbesondere kann ein (an sich zulässiger) Wegzug
ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der
Schweiz möglich und zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht
es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei
zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere
persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März
2021.
E. 5.1.2).
3.2.2.2
Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme
oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer
Lebensverhältnisse verlangt wird, ist hinreichend Zeit zu lassen, die
rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist
beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGer 5A_90/2017 vom 24.
August 2017 E. 6.2). Wenn die betroffene Person schon bis anhin einer
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und ihre vorbestehende
Unterhaltspflicht erfüllt hat, bedarf sie jedoch keiner Übergangs- oder
Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu
ihre Lebensverhältnisse umstellen zu können. Sie muss vielmehr alles in ihrer
Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
voll ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt sie sich
selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur
ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat sie sich anrechnen zu lassen,
was sie unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (BGer
5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3, 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2;
vgl. auch BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2). Wenn das Gericht der
unterhaltspflichtigen Partei aus den vorstehend erwähnten Gründen eine
Übergangs- oder Anpassungsfrist versagt, so muss sie sich ein höheres als das
tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen
lassen, der in der Vergangenheit liegt. Einer so verstandenen «rückwirkenden»
Anrechnung eines höheren Einkommens steht nicht entgegen, dass die unterhaltspflichtige
Partei die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene
Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene
Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen machen kann (BGer
5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2 f.).
3.2.3
3.2.3.1
Gemäss seiner eigenen Darstellung erzielt der
Ehemann in Polen mit einem Pensum von 120 % bloss ein Nettoeinkommen von PLN
7’224.– entsprechend CHF 1’518.– (technische Universität [...] PLN 4'150.–
entsprechend CHF 872.– [oben E. 3.1.3] + [...] GmbH PLN 1'161.– entsprechend
CHF 244.– [oben E. 3.1.4] + [...] GmbH PLN 1'508.– entsprechend CHF 317.– [oben
E. 3.1.5] + Expertentätigkeit PLN 405.– entsprechend CHF 85.– [oben E. 3.1.6]).
Er rechnet zwar damit, dass er mit einem Pensum von 25 % als CEO der [...] GmbH
eingestellt werden und in dieser Funktion möglicherweise ein höheres Einkommen
erzielen wird als mit der Tätigkeit im Umfang von 25 % bei der [...] GmbH. Da
das bei der [...] GmbH erzielte Einkommen ab Juli 2023 entfällt und der Ehemann
geltend macht, es sei ihm nicht zumutbar, weiterhin 120 % zu arbeiten (vgl. oben
E. 3.1.4 und 3.1.7), ist bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen aber nicht
davon auszugehen, dass er in Polen ein wesentlich höheres Nettoeinkommen als
PLN 7'224.– entsprechend CHF 1'518.– erzielen wird. Ob das Zivilgericht zu
Recht davon ausgegangen ist, dass der Ehemann in Polen ein höheres Einkommen
erzielen könnte oder sogar tatsächlich erziele, und es ihm daher zu Recht ein
hypothetisches Nettoeinkommen in Polen von PLN 10'800.– entsprechend gerundet
CHF 2’300.– angerechnet hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2.5-2.9
und 2.10.1; Berufung Rz. 9-17; Berufungsantwort S. 8-12; Stellungnahme vom
13.
Januar 2023 Rz. 3), kann offenbleiben, weil dem Ehemann aus den
nachstehenden Gründen ein hypothetisches Nettoeinkommen in der Schweiz von CHF 8'333.–
anzurechnen ist. Mit dem behaupteten Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 1’518.–
und dem von der Ehefrau von Juni 2017 bis März 2018 erzielten Nettoeinkommen
von CHF 1'100.– (vgl. unten E. 3.3.1) ist der Bedarf der Ehefrau und
der gemeinsamen Töchter in der Schweiz und des Ehemanns in Polen von insgesamt
CHF 5'944.– (vgl. unten E. 4.1.1 und 4.2.1.7) jedenfalls nicht gedeckt.
Das gleiche gilt unter Berücksichtigung des von der Ehefrau später bis
September 2022 erzielten Nettoeinkommens von CHF 3'331.– zuzüglich
Kinderzulagen von je CHF 275.– (vgl. unten E. 3.3.2). Zusammen mit dem von
der Ehefrau seit Oktober 2022 mit einem überobligatorischen Einsatz erzielten
Nettoeinkommen von CHF 5’790.– zuzüglich Kinderzulagen von je CHF 200.–
(vgl. unten E. 3.3.3) übersteigt das vom Ehemann gemäss seinen Angaben in
Polen erzielte Nettoeinkommen den (höheren) Bedarf der Ehefrau und der
gemeinsamen Töchter in der Schweiz und des Ehemanns in Polen von insgesamt CHF 6’826.–
(vgl. unten E. 4.1.1 und 4.2.2) zwar. Dies ändert aber nichts daran, dass der
Ehemann mit der Differenz zwischen dem gemäss seinen Angaben in Polen erzielten
oder erzielbaren Einkommen und seinem Bedarf (CHF 1'518.– – CHF 630.–
[vgl. unten E. 4.1.1]) nur rund 40 % des Barbedarfs der gemeinsamen Töchter in
der Schweiz (CHF 2'040.– [vgl. unten E. 4.2.1.7] oder CHF 2'438.– [vgl. unten
E. 4.2.2]) decken kann. Da sich die gemeinsamen Töchter während des
Scheidungsverfahrens vorsorglich in der Obhut der Ehefrau befinden
(angefochtener Entscheid Vorbemerkungen), wäre der Ehemann aber verpflichtet,
zumindest für einen Grossteil ihres Barbedarfs aufzukommen.
3.2.3.2
Das Zivilgericht hat die Frage der
Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehemanns in der Schweiz im
angefochtenen Entscheid nicht eindeutig beantwortet, scheint diese aber
zumindest zu bezweifeln (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Der Ehemann
macht geltend, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz sei ihm
nicht zumutbar (Berufung Rz. 8 und 15).
3.2.3.3
Das Zivilgericht hat festgestellt und der
Ehemann macht geltend, sein Aufenthalt in Polen entspreche seinem seit Jahren
gelebten Lebensplan (angefochtener Entscheid E. 2.4; Berufung Rz. 8). Diese
Feststellung bzw. Behauptung ist erheblich zu relativieren. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist zwar davon auszugehen, dass es tatsächlich dem
Lebensplan des Ehemanns entsprochen hat, nach einer beschränkten Zeit in der
Schweiz wieder nach Polen zurückzukehren, und ist nicht auszuschliessen, dass
beide Eheleute ursprünglich gemeinsam geplant haben, nach einer gewissen Zeit
in der Schweiz gemeinsam nach Polen zurückzukehren. Insbesondere die Tatsache,
dass im September 2017 noch nicht einmal mit dem Bau eines Hauses in Polen
begonnen worden war, spricht aber dafür, dass selbst der Ehemann eine Rückkehr
nach Polen noch nicht für Herbst 2017 geplant hat (vgl. dazu oben E. 2.3.5).
Jedenfalls ist es aber glaubhaft, dass eine Übersiedlung mit dem Ehemann und
den Töchtern im Herbst 2017 weder den Plänen noch dem Willen der Ehefrau
entsprochen hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie ihr ursprünglich vom 1.
Juli bis 30. September 2017 befristetes Praktikum beim [...] am 1. September
2017.
mit dem Abschluss eines neuen befristeten Praktikumsvertrags bis zum 31.
März 2018 verlängert hat (vgl. ZGer act. 10). Damit erfolgte der Wegzug des
Ehemanns nach Polen auf dessen einseitigen Wunsch und jedenfalls nicht in
Verwirklichung eines gemeinsamen Lebensplans der Eheleute. Zudem ändert der
Umstand, dass es seinem Lebensplan entsprochen hat, nach einer beschränkten
Zeit in der Schweiz wieder nach Polen zurückzukehren, nichts daran, dass der
Ehemann während gut neun Jahren in der Schweiz gearbeitet und zuerst gut
dreieinhalb Jahre ohne die Ehefrau und anschliessend rund fünfeinhalb Jahre
zusammen mit der Ehefrau in der Schweiz gelebt hat. Damit war ihm das
längerfristige Arbeiten und Leben in der Schweiz sowohl zusammen mit seiner
Ehefrau als auch alleine offensichtlich zumutbar. Weshalb dies nach dem
selbstverschuldeten Verlust seiner Arbeitsstelle plötzlich nicht mehr der Fall
sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
3.2.3.4
Weiter hat das Zivilgericht festgestellt und
macht der Ehemann geltend, dass er in Polen über verfestigte Lebensumstände verfüge,
sich dort sein sozialer Lebensmittelpunkt befinde und abgesehen von seinen
Töchtern keine Bindungen zur Schweiz bestünden (angefochtener Entscheid E. 2.4;
Berufung Rz. 8). Der Ehemann behauptet zudem, mit Ausnahme seiner Kinder lebten
seine gesamte Verwandtschaft, insbesondere seine Eltern, seine Schwester, seine
Onkel und Tanten sowie seine Cousinen und Cousins, und alle seine Freunde in
Polen. In der Schweiz verfüge er über keinerlei Bezugspersonen (Stellungnahme
vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 11). Dass der Ehemann in den gut
neun Jahren, in denen er in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, überhaupt
keine Freundschaften mit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz geknüpft haben
will, ist nicht glaubhaft. Aber selbst wenn auf die Feststellungen des
Zivilgerichts und die Behauptungen des Ehemanns abgestellt wird, lassen diese
seine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht als unzumutbar erscheinen.
Während er in Basel lebte und arbeitete, hielt sich der Ehemann gemäss seinen
eigenen Angaben in der Regel jeden Monat mehrere Tage in Polen auf. Dass ihm
dies bei einer weiteren Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr möglich
wäre, behauptet er nicht einmal. Damit hätte er auch in diesem Fall genug
Gelegenheit, persönliche Kontakte zu seinen Verwandten und Freunden in Polen
sowie sein übriges Sozialleben in Polen zu pflegen. Worin die Verfestigung der
Lebensumstände des Ehemanns bestehen soll, haben weder er noch das Zivilgericht
substanziiert. Der Ehemann befindet sich in Arbeitsverhältnissen mit der
Universität [...], der [...] GmbH und der [...]GmbH. Sein Pensum beträgt bei
der Universität [...] 75 %, bei der [...] GmbH 20 % und bei der [...] GmbH 25
%. Die Arbeitsverhältnisse sind bis zum 15. August 2023, 30. Juni 2023 und
31.
Oktober 2023 befristet, wobei dasjenige mit der Universität [...]
möglicherweise verlängert wird (vgl. oben E. 3.1.3 – 3.1.5). Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, dass seit der Rückkehr des Ehemanns nach Polen inzwischen zwar
rund fünfeinhalb Jahre vergangen sind. Als die Ehefrau mit Eingabe vom 29.
September 2021 im Scheidungsverfahren erstmals um vorsorgliche Verpflichtung
des Ehemanns zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen ersuchte, lebte der
Ehemann aber erst rund vier Jahre in Polen und im Zeitpunkt, indem er mit
seinem Umzug nach Polen freiwillig auf die Möglichkeit, weiterhin ein den
Unterhaltsbedarf der gemeinsamen Töchter deckendes Einkommen zu erzielen,
verzichtete, hatte er gut neun Jahre in der Schweiz gelebt.
3.2.3.5
Im erstinstanzlichen Verfahren machte der
Ehemann zudem geltend, seine Mutter sei 72 Jahre alt und habe ihr Rückgrat
gebrochen. Sein Vater sei 79 Jahre alt und habe am 11. Juli 2022 notfallmässig
behandelt werden müssen, nachdem bei ihm Sprach-, Gedächtnis- und
Verhaltensstörungen aufgetreten seien, die auf eine vorübergehende mangelhafte
Durchblutung des zentralen Nervensystems zurückzuführen seien. Die Mutter und
der Vater des Ehemanns benötigten ständige Betreuung durch ihre Familie. Ohne
diese könne es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen
(Stellungnahme vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 12). Abgesehen davon,
dass sich darin keine Angaben zum Alter und einer angeblichen Rückenverletzung
der Mutter des Ehemanns finden und sich die Aussage betreffend eine mögliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands wohl nur auf dessen Vater bezieht,
wird die Darstellung des Ehemanns durch ein ärztliches Zeugnis vom 14. Juli
2022.
(ZGer act. 125/1) bestätigt. Darin wird zudem erwähnt, dass die
Eltern zurzeit vom Ehemann betreut würden. Auch bei Wahrunterstellung seiner
Darstellung macht der Gesundheitszustand seiner Eltern eine weitere
Erwerbstätigkeit in der Schweiz für den Ehemann entgegen seiner Ansicht aber
nicht unzumutbar. Der Ehemann behauptet zwar, gemäss Art. 87 des polnischen
Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs sei er verpflichtet, seine Eltern zu
unterstützen, was unter anderem auch die Pflege umfasse. Es ist aber nicht glaubhaft,
dass der Ehemann gesetzlich verpflichtet ist, die Pflege oder Betreuung
persönlich zu leisten, und es ihm nicht erlaubt wäre, seine Pflicht durch
Finanzierung einer angemessenen Pflege oder Betreuung durch eine Drittperson zu
erfüllen, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 19.
September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 3). Dazu wäre er bei einer Erwerbstätigkeit
in der Schweiz aufgrund des deutlich tieferen Preisniveaus in Polen ohne
weiteres in der Lage. Im Übrigen behauptet der Ehemann nicht einmal, dass die
Pflege oder Betreuung der Eltern nicht von seiner in Polen lebenden Schwester
oder anderen Verwandten übernommen werden könnte (vgl. dazu auch Stellungnahme
der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 3). Schliesslich
haben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Unterhaltspflichten eines
Vaters gegenüber minderjährigen Kindern Vorrang vor seinem Wunsch, einen
kranken Elternteil zu pflegen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.5.2; vgl.
dazu auch Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz.
3).
3.2.3.6
Der Ehemann macht geltend, er verfüge in der
Schweiz über keinerlei Bindungen mehr, weil ihm seit Jahren der Kontakt zu den
gemeinsamen Töchtern verweigert werde (Berufung Rz. 8). Bei provisorischer und
summarischer Prüfung der Akten ist zwar davon auszugehen, dass seit der
Rückkehr der Töchter in die Schweiz im August 2018 abgesehen von einem
vorzeitig abgebrochenen Videoanruf kein Kontakt zwischen dem Ehemann und den
gemeinsamen Töchtern stattgefunden hat (vgl. dazu auch Berufungsantwort S. 3).
Daraus kann der Ehemann aus den nachstehenden Gründen aber nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die genauen Gründe dafür, weshalb kein persönlicher Kontakt
mehr stattgefunden hat, können und müssen im vorliegenden Berufungsverfahren
offenbleiben. Es besteht aber nicht der geringste Grund zur Annahme, dass es zu
einem Kontaktabbruch gekommen wäre, wenn der Ehemann nicht die Ehefrau und die
gemeinsamen Töchter unter einem Vorwand nach Polen gelockt und die Töchter dort
widerrechtlich zurückgehalten hätte. Somit hat der Ehemann den Umstand, dass
derzeit zwischen ihm und den gemeinsamen Töchtern kein persönlicher Kontakt
besteht, seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben.
3.2.3.7
Entgegen der Ansicht des Ehemanns
(Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 6) ist der vorliegende
Fall mit dem im Bundesgerichtsurteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 beurteilten
nicht vergleichbar. Die beiden Fälle unterscheiden sich vielmehr in mehreren
wesentlichen Aspekten, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl.
Berufungsantwort S. 5). Im vom Bundesgericht beurteilten Fall war der Vater nie
in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Er lebte und arbeitete vielmehr seit
seinem Studienabschluss in London. Seit mehreren Jahren lebte er dort mit
seiner langjährigen Lebenspartnerin zusammen und waren er und seine
Lebenspartnerin Inhaber eines eigenen Unternehmens. Schliesslich ist davon
auszugehen, dass der Vater während seines Aufenthalts in London die gemäss
Unterhaltsvertrag geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat (vgl. BGer
5A_90/2017 vom 24. August 2017 Sachverhalt lit. A und B sowie E. 4, 5.2 und
5.3.2
f.). Der Ehemann dagegen war während gut neun Jahren in der Schweiz
erwerbstätig. Seit seinem Wegzug nach Polen ist es ihm gemäss seiner
Darstellung nicht mehr möglich, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er den
Barbedarf der gemeinsamen Töchter in der Schweiz decken kann. Inhaber eines
Unternehmens in Polen ist er nicht mehr.
3.2.3.8
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
es dem Rekurrenten im Jahr 2017 zumutbar gewesen wäre, weiterhin in der Schweiz
zu wohnen und zu arbeiten und sich eine neue Stelle in der Schweiz zu suchen,
und dass es ihm auch heute zumutbar ist, sich in der Schweiz eine neue Stelle
zu suchen, in die Schweiz zurückzukehren und wieder hier zu wohnen und zu
arbeiten.
3.2.4
3.2.4.1
Das Zivilgericht hat die Frage, ob es dem
Ehemann in der Schweiz weiterhin möglich wäre, ein Einkommen in der Höhe des
bei der [...] erzielten zu erwirtschaften, in angefochtenen Entscheid nicht
eindeutig beantwortet, bezweifelt dies aber. Da der Ehemann zuletzt im Jahr
2016.
in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seither in
Polen lebe, sei es jedenfalls nicht realistisch, dass ihm der Wiedereinstieg in
der Schweiz kurzfristig gelinge (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Die
vom Ehemann gerügte Differenz zwischen dem angefochtenen Entscheid und der
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. Juli 2022 (vgl. Berufung Rz. 8)
besteht nicht, weil er auch dort bloss erwogen hat, es wäre dem Ehemann «wohl
nicht möglich und/oder zumutbar […], innert nützlicher Frist wieder ein solches
Einkommen in der Schweiz zu erzielen». Die Feststellungen des Zivilgerichts
sind jedenfalls insoweit offensichtlich unrichtig, als das Arbeitsverhältnis
zwischen dem Ehemann und der [...] in der Schweiz bis im Oktober 2017 gedauert
hat bzw. dieses bis Ende Dezember 2017 gedauert hätte, wenn der Ehemann
rechtzeitig in die Schweiz zurückgekehrt und seinen verbleibenden Pflichten
gegenüber der [...] nachgekommen wäre (vgl. oben E. 2.3.4 und 2.3.9). Der
Ehemann macht geltend, es sei ihm in der Schweiz sowohl kurz- als auch
langfristig nicht möglich, ein höheres Einkommen als das in Polen tatsächlich
erzielte zu erwirtschaften (vgl. Berufung Rz. 8 und 15).
3.2.4.2
Der Ehemann verfügt gemäss den Angaben auf
seinem LinkedIn Profil (ZGer act. 131/3; vgl. dazu auch Stellungnahme der
Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz 8) über einen Doktortitel (PhD)
in Chemie, Diplome in Physik und Informatik sowie mehr als zehn Jahre Erfahrung
im Projektmanagement von Industrieprojekten. Er arbeitete gut 9 Jahre in der
Schweiz für die [...], seit dem Jahr 2012 als Projektleiter im Bereich
Forschung und Entwicklung (vgl. oben E. 2.3.2). Mit dieser Erwerbstätigkeit
erzielte er ein Nettoeinkommen von CHF 100'375.– (vgl. oben E. 3.1.1).
Gemäss der insoweit unbestrittenen Feststellung des Zivilgerichts entspricht
dies unter Berücksichtigung des Arbeitsorts, der Branche, der Berufsgruppe und
des Aufenthaltsstatus in etwa dem Durchschnittslohn in der Schweiz
(angefochtener Entscheid E. 2.7). Mindestens von September 2018 bis Mitte
August 2022 war er als Geschäftsführer der [...] GmbH in Polen tätig (vgl. oben
E. 3.1.2). Seit dem 16. August 2022 arbeitet er als Direktor des Zentrums
für Innovation und Unternehmertum der technischen Universität [...] in Polen (vgl.
oben E. 3.1.3), seit dem 1. September 2022 zusätzlich als Leiter der
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich Informatik bei der [...] GmbH
in Polen (vgl. oben E. 3.1.4) und seit dem 14. Februar 2023 überdies als
Ingenieur und technischer Angestellter bei der [...] GmbH in Polen (vgl. oben
E. 3.1.5).
3.2.4.3
Als Staatsangehöriger Polens und damit eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hat der Ehemann grundsätzlich das
Recht, sich in die Schweiz zu begeben, um sich eine Beschäftigung zu suchen,
sowie das Recht, sich hier aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben
(vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]).
Weshalb es dem Ehemann tatsächlich nicht möglich sein sollte, in der Schweiz
rasch wieder eine Arbeitsstelle zu finden, an der er ein Einkommen erzielen
kann, das dem bisher bei der [...] erwirtschafteten und dem
Durchschnittseinkommen an einer entsprechenden Stelle entspricht, ist nicht
nachvollziehbar. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Zivilgerichts nicht
einzusehen, weshalb der Umstand, dass der Ehemann nach einer Phase der
Erwerbstätigkeit in der Schweiz von gut neun Jahren inzwischen seit rund
fünfeinhalb Jahren in Polen wohnt und seit mindestens gut viereinhalb Jahren
dort arbeitet, der raschen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
entgegenstehen sollte. Die Vorbringen des Ehemanns vermögen daran nichts zu
ändern.
3.2.4.4
Wie bereits erwähnt macht der Ehemann
geltend, es wäre ihm in der Schweiz nicht möglich, ein höheres Einkommen zu
erzielen als das in Polen tatsächlich erwirtschaftete. Er begründet dies
erstens damit, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche und dies auf dem
schweizerischen Arbeitsmarkt einen immensen Nachteil darstelle (Eingabe vom 15.
Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 10; vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer
act. 137] Rz. 7). Diese Begründung überzeugt nicht. Es ist notorisch, dass im
naturwissenschaftlichen Bereich Deutschkenntnisse für viele Arbeitgeberinnen
insbesondere auch im Raum Basel nicht von wesentlicher Bedeutung sind (vgl.
dazu auch Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz.
4.
und AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 5.2). Dementsprechend sind der
Arbeitsvertrag und die Korrespondenz zwischen dem Ehemann und der [...] als
seiner Arbeitgeberin in der Schweiz ausnahmslos auf Englisch verfasst.
Weiter macht der Ehemann geltend, er sei in der Schweiz nur
für die [...] tätig gewesen. Diese habe seine Arbeitsleistungen bemängelt. Da
er nach der Kündigung des Arbeitsvertrags durch die [...] nicht wie vereinbart
zur Übergabe seiner Projekte habe in die Schweiz zurückkehren können, sei es zu
einer fristlosen Kündigung gekommen (Eingabe vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124]
Rz. 10; vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 8;
Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 5). Diese Behauptungen sind zunächst
insoweit zu präzisieren, als der Ehemann nicht einmal substanziiert behauptet
und erst recht nicht glaubhaft gemacht hat, dass er das Angebot der [...] zu
einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrags nicht rechtzeitig
angenommen hat. Die Ehefrau behauptet allerdings, der Ehemann habe die
Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet (Stellungnahme vom 19. September
2022.
[ZGer act. 130] Rz. 5). Selbst wenn der Ehemann die Aufhebungsvereinbarung
nicht rechtzeitig unterzeichnet retourniert hat, ist es aber nicht zu einer
fristlosen Kündigung durch die [...], sondern zu einer fristlosen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Ehemann gekommen (vgl. oben E. 2.3.9). Die [...]
schätzte den freundlichen Umgang des Ehemanns mit Kollegen sowie seine
Präsentationsfähigkeiten und seine technischen Fähigkeiten (vgl. oben E. 2.3.4)
und zeigte sich selbst in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2017 noch sehr
verständnisvoll und hilfsbereit (vgl. oben E. 2.3.9). Jedenfalls unter
Mitberücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die [...] dem
Ehemann in Erfüllung ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. dazu Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar,
7.
Auflage 2020, Art. 328 OR N 50 und Art. 328b OR N 43) sowie unter Beachtung
der Grundsätze der Wahrheit und des Wohlwollens (vgl. dazu BGE 136 III 510 E.
4.1
S. 511; BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; VGE VD.2016.248 vom 16.
Januar 2018 E. 2.2.1 f. und 2.2.4) unabhängig von der genauen Art der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und trotz ihrer Beanstandungen (vgl. dazu
oben E. 2.3.4) Referenzen und ein Zeugnis ausstellen wird oder bereits
ausgestellt hat, die bzw. das potenzielle Arbeitgeberinnen nicht davon abhält,
den Ehemann einzustellen. Zudem arbeitete der Ehemann seit dem Jahr 2018 in
leitenden Positionen für zwei private Unternehmen und eine Universität in Polen
sowie als Ingenieur und technischer Mitarbeiter für ein weiteres privates
Unternehmen in Polen. Dass er von diesen Arbeitgeberinnen keine guten
Arbeitszeugnisse und Referenzen erhielte, behauptet er nicht einmal. Solche
sind ihm bei der Stellensuche in der Schweiz ebenfalls nützlich, auch wenn
ihnen allenfalls nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden mag wie
Arbeitszeugnissen und Referenzen von schweizerischen Arbeitgeberinnen.
3.2.4.5
Unter den vorstehend dargelegten Umständen
ist davon auszugehen, dass es dem Ehemann mit den gebotenen Suchbemühungen
möglich wäre, in der Schweiz rasch wieder eine Stelle zu finden, an der er ein
Nettoeinkommen von CHF 100'375.– pro Jahr erzielen könnte.
3.2.5
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es
dem Ehemann zumutbar und möglich ist, mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ein Nettoeinkommen von rund CHF 100'000.– pro Jahr zu erzielen. Folglich
ist ihm bei der Unterhaltsberechnung entsprechend der Ansicht der Ehefrau (vgl.
Berufungsantwort S. 4, 8 und 12 f.) und des Kindesvertreters (vgl.
Stellungnahme vom 13. Januar 2023 Rz. 1 und 3) ein hypothetisches
Nettoeinkommen von CHF 8'333.– pro Monat anzurechnen.
3.2.6
Vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der [...]
in der Schweiz und seinem Umzug nach Polen ging der Ehemann einer
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Gemäss seiner eigenen Darstellung
arbeitete er, während sich die Ehefrau um die gemeinsamen Töchter kümmerte, und
hing die Finanzierung des schweizerischen Lebensstandards von seinem Einkommen
ab (vgl. Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 17 und 20). Damit ist
davon auszugehen, dass der Ehemann seine vorbestehenden Unterhaltspflichten
gegenüber den gemeinsamen Töchtern und der Ehefrau erfüllte. Indem er darauf
verzichtet hat, in der Schweiz eine neue Arbeitsstelle zu suchen und während
der Stellensuche nötigenfalls Arbeitslosentaggelder zu beziehen, und
stattdessen Arbeitsstellen in Polen angenommen hat mit Löhnen, mit denen er nur
einen Bruchteil des Unterhaltsbedarfs der gemeinsamen Töchter decken kann, hat
sich der Ehemann wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen
Erwerbstätigkeit begnügt. Folglich ist ihm keine Übergangs- oder
Anpassungsfrist zu gewähren und ist ihm das mit einer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz erzielbare hypothetische Einkommen ab dem Zeitpunkt des Gesuchs um
Festsetzung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge vom 29. September 2021
anzurechnen.
3.3
3.3.1
Von Juni 2017 bis März 2018 arbeitete die
Ehefrau als Praktikantin beim [...] mit einem Pensum von 60 % und einem
Nettolohn von rund CHF 1'100.– (vgl. ZGer act. 8, 10 und 18/4).
3.3.2
Später arbeitete die Ehefrau bei der [...]
AG (vgl. Lohnausweis 2020 [ZGer act. 90/2] und Lohnausweis 2021 [ZGer act.
110/1]). Da sie ab April 2022 Arbeitslosentaggelder bezog, ist davon
auszugehen, dass sie bis März 2022 bei der [...] gearbeitet hat. Von der [...]
AG erhielt sie einen Nettolohn von CHF 3'323.– zuzüglich Kinderzulagen von je
CHF 275.– pro Monat (ZGer act. 90/1 und 110/2). Unter Mitberücksichtigung des
13.
Monatslohns (vgl. ZGer act. 110/1 und 110/2) ist von einem
durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von CHF 3'600.– ([13 x CHF 3'323.–] :
12) auszugehen. Von April bis September 2022 bezog die Ehefrau
Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich CHF 3'018.– netto zuzüglich
Kinderzulagen von je CHF 275.– pro Monat (vgl. ZGer act. 131/12).
Durchschnittlich betrugen damit in der Zeit von September 2021 bis September
2022.
das Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3'331.– ([7 x CHF 3'600.– + 6 x
CHF 3'018.–] x 13) und die Kinderzulagen je CHF 275.–.
3.3.3
Seit Oktober 2022 arbeitet die Ehefrau mit
einem Pensum von 80 % bei der [...] AG (Berufungsantwort S. 13). Von dieser
erhält sie einen Nettolohn von CHF 5'344.25 zuzüglich Kinderzulagen von je
CHF 200.– pro Monat (Berufungsantwortbeilage 4). Unter Mitberücksichtigung des
13.
Monatslohns (vgl. dazu Berufungsantwort S. 13) beträgt der monatliche
Nettolohn CHF 5’790.– ([13 x CHF 5'344] : 12).
4.
4.1
4.1.1
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen
des Zivilgerichts beträgt der Bedarf des Ehemanns in Polen PLN 3'000.–
entsprechend CHF 630.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1).
4.1.2
4.1.2.1
Da dem Ehemann ein in der Schweiz zu
erzielendes hypothetisches Einkommen angerechnet wird, ist bei der
Unterhaltsberechnung auch sein hypothetischer Bedarf in der Schweiz zu
berücksichtigen.
4.1.2.2
Der hypothetische Grundbetrag des Ehemanns
als alleinstehender Schuldner beträgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG
vom 1. Juli 2009 CHF 1'200.– (vgl. BlSchK 2009 S. 192, 193).
4.1.2.3
Als hypothetische Wohnkosten des Ehemanns
werden der Bruttomietzins der Wohnung der Ehefrau und damit CHF 1'430.–
berücksichtigt.
4.1.2.4
Als hypothetische Krankenkassenprämie des
Ehemanns wird die Durchschnittsprämie berücksichtigt. Im Kanton Basel-Stadt
beträgt die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung im Jahr 2023 für Erwachsene
CHF 629.– (Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, SR 831.309.1).
4.1.2.5
Als weitere Positionen des hypothetischen
Bedarfs des Ehemanns werden CHF 50.– für Selbstbehalte/Franchise und CHF 80.–
für das U-Abo berücksichtigt. Schliesslich wird im Rahmen des hypothetischen
familienrechtlichen Grundbedarfs des Ehemanns zusätzlich eine Pauschale für
Versicherungsprämien und Kommunikationskosten von CHF 100.– berücksichtigt
(vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 5.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E.
3.2.7). Der vom Ehemann zu bezahlende hypothetische Steuerbetrag wird mit Hilfe
des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die Zeit
von September 2021 bis September 2022 auf CHF 820.– und für die Zeit ab Oktober
2022.
auf CHF 930.– geschätzt.
4.1.2.6
Insgesamt beläuft sich der hypothetische
Bedarf des Ehemanns in der Schweiz damit für die Zeit von September 2021 bis
September 2022 auf CHF 4'309.– und für die Zeit ab Oktober 2022 auf CHF 4’419.–.
4.2
4.2.1
4.2.1.1
Für die
Ehefrau und die beiden gemeinsamen Töchter belaufen sich die Grundbeträge
gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts auf CHF
1'350.– und je CHF 400.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und 2.10.3).
4.2.1.2
Der Bruttomietzins der Wohnung der Ehefrau
beträgt CHF 1'430.– (ZGer act. 131/13). Er ist nach grossen und kleinen
Köpfen auf die Ehefrau und die beiden Töchter aufzuteilen (AGE ZB.2020.30 vom
20.
Januar 2021 E. 3.2.2). Damit entfallen ein Wohnkostenanteil von CHF 714.–
auf die Ehefrau und Wohnkostenanteile von je CHF 358.– auf die beiden Töchter.
Für die Zeit von September 2021 bis September 2022 erhielt
die Ehefrau einen Mietzinsbeitrag von CHF 531.– (ZGer act. 131/14). Das
Zivilgericht hat den Mietzinsbeitrag nicht berücksichtigt (angefochtener
Entscheid E. 2.10.2 und 2.10.3). Der Ehemann macht geltend, der Mietzinsbeitrag
sei bei der Unterhaltsberechnung von den Wohnkosten abzuziehen (Berufung
Rz. 20 f.). Die Ehefrau ist der Ansicht, das Zivilgericht habe den
Mietzinsbeitrag zu Recht nicht berücksichtigt, weil der Anspruch auf einen
Mietzinsbeitrag subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern
sei und der Mietzinsbeitrag je nach Höhe der Unterhaltsbeiträge angepasst werde
(vgl. Berufungsantwort S. 13 f.). Richtigerweise muss massgebend sein, ob und
wenn ja in welcher Höhe unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ein
Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag besteht. Wenn unter Mitberücksichtigung der
Unterhaltsbeiträge kein Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag besteht, ist ein
solcher bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Das für die
Beurteilung des Anspruchs auf Mietzinsbeiträge massgebliche Einkommen der aus
der Ehefrau und den Töchtern bestehenden Haushaltseinheit umfasst das Einkommen
der Ehefrau, die Kinderzulagen und die Unterhaltsbeiträge für die Töchter.
Unter Zugrundelegung des Bruttomietzinses ohne Mietzinsbeiträge betragen für
die Zeit von September 2021 bis September 2022 die Barunterhaltsbeiträge des
Ehemanns für die Töchter je CHF 1'310.– (hierzu unten, E. 5.3.1) und das
massgebliche Einkommen damit CHF 78’012.– (12 x [CHF 3'331.– + CHF 275.– +
CHF 275.– + CHF 1'310.– + CHF 1'310.–]). Bei diesem Einkommen besteht
für die Ehefrau und die Töchter kein Anspruch auf Mietzinsbeiträge (vgl. § 12
Abs. 2 lit. c und Anhang [Mietzinsbeitragstabelle] der Mietbeitragsverordnung
[MIVO, SG 890.5010]). Folglich ist der Mietzinsbeitrag bei der
Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
4.2.1.3
Die Krankenkassenprämien der Ehefrau und der
beiden Töchter betrugen von September bis Dezember 2021 CHF 536.– (nur
Grundversicherung) und je CHF 146.– (CHF 116.– Grundversicherung + CHF
30.– Zusatzversicherung) sowie von Januar bis September 2022 CHF 512.– (nur
Grundversicherung) und je CHF 158.– (CHF 128.– Grundversicherung + CHF
30.– Zusatzversicherung) (ZGer act. 90/4 und 110/3). Durchschnittlich beliefen
sie sich damit in der Zeit von September 2021 bis September 2022 auf
CHF 519 ([4 x CHF 536.– + 9 x CHF 512.–] : 13) und je CHF 154.– ([4 x
CHF 146.– + 9 x CHF 158.–] : 13). Im Rahmen des familienrechtlichen
Existenzminimums sind auch die Prämien für die über die obligatorische
Grundversicherung hinausgehenden freiwilligen Krankenversicherungen zu
berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; AGE ZB.2021.10 vom 15.
Mai 2022 E. 3.5.2; Maier/Waldner/Vontobel,
Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der
Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871; 876).
Für die Zeit von September 2021 bis September 2022 ist davon
auszugehen, dass die Ehefrau Prämienverbilligungen für sich selbst von CHF
283.– und für die Töchter von je CHF 101.– erhalten hat (vgl. ZGer act.
131/15). Das Zivilgericht hat die Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt
(angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und 2.10.3). Der Ehemann macht geltend, die
Prämienverbilligungen seien bei der Unterhaltsberechnung von den
Krankenkassenprämien abzuziehen (Berufung Rz. 20 f.). Die Ehefrau ist der
Ansicht, das Zivilgericht habe die Prämienverbilligungen zu Recht nicht
berücksichtigt, weil der Anspruch auf Prämienverbilligungen subsidiär zur
familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern sei und die
Prämienverbilligungen je nach Höhe der Unterhaltsbeiträge angepasst würden
(vgl. Berufungsantwort S. 13 f.). Richtigerweise muss wiederum massgebend sein,
ob und wenn ja in welcher Höhe unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge
ein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht. Wenn und soweit auch unter
Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ein Anspruch auf Prämienverbilligung
besteht, sind diese auch bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (vgl.
AGE ZB.2018.54. vom 6. Mai 2019 E. 6.1.1). Das für die Beurteilung des
Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebliche Einkommen der aus der Ehefrau
und den Töchtern bestehenden Haushaltseinheit umfasst das Einkommen der
Ehefrau, die Kinderzulagen und die Unterhaltsbeiträge für die Töchter. Unter
Zugrundelegung der Krankenkassenprämien ohne Prämienverbilligung betragen für
die Zeit von September 2021 bis September 2022 die Barunterhaltsbeiträge des
Ehemanns für die Töchter je CHF 1'391.– und das massgebliche Einkommen damit
CHF 79'956.– (12 x [CHF 3'331.– + CHF 275.– + CHF 275.– + CHF 1'391.–
+ CHF 1'391.–]). Bei diesem Einkommen belaufen sich die kantonalen Beiträge an
die Krankenversicherungsprämien der Ehefrau und der Töchter auf CHF 29.–
und durchschnittlich CHF 106.– (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über
die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410] in den jeweils
geltenden Versionen). Folglich sind bei der Unterhaltsberechnung
Prämienverbilligungen von CHF 29.– für die Ehefrau und je CHF 106.– für
die Töchter zu berücksichtigen. Somit sind der Unterhaltsberechnung
Krankenkassenprämien von CHF 490.– für die Ehefrau und je CHF 48.– für die
Töchter zugrunde zu legen.
4.2.1.4
Gemäss der Steuerbescheinigung vom 31. Januar
2022.
(ZGer act. 110/4) betrugen die Betreuungskosten für C____ und D____ im
Jahr 2021 CHF 2'400.– abzüglich CHF 825.– für Mittagessen und CHF 2'416.–
abzüglich CHF 845.– für Mittagessen. Entgegen der Berechnung der Ehefrau (vgl.
Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 16) sind die Kosten
des Mittagessens entsprechend der Berechnung des Zivilgerichts (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.10.2) nicht zu berücksichtigen, weil sie bereits
im Grundbetrag enthalten sind und auch ohne Drittbetreuung der Töchter
anfielen. Folglich ist für die Zeit von September 2021 bis September 2022 von
monatlichen Drittbetreuungskosten für C____ von CHF 131.–
([CHF 2'400.– - CHF 825.–] : 12) und für D____ von CHF 131.– ([CHF 2'416.–
- CHF 845.–] : 12) auszugehen.
4.2.1.5
Weiter sind gemäss den unbestrittenen
Feststellungen des Zivilgerichts im Bedarf der Ehefrau CHF 50.– für
Selbstbehalte/Franchise und CHF 80.– für das
U-Abo und im Bedarf der beiden Töchter je CHF 30.– für Selbstbehalte und je CHF 53.–
für das U-Abo zu berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und
2.10.3). Schliesslich wird im Rahmen des familienrechtlichen Grundbedarfs der
Ehefrau zusätzlich eine Pauschale für Versicherungsprämien und
Kommunikationskosten von CHF 100.– berücksichtigt (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20.
Januar 2021 E. 5.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 3.2.7). Der von der
Ehefrau zu bezahlende Steuerbetrag wird mit Hilfe des Steuerrechners der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die Zeit von September 2021 bis
September 2022 auf CHF 490.– geschätzt.
4.2.1.6
Bei Anwendung der zweistufig-konkreten
Methode sind die Kosten von Hobbies im familienrechtlichen
Existenzminimum grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und aus dem Grundbetrag
und/oder dem Überschuss zu finanzieren (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021
E. 6.1.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.3.4, ZB.2018.54 vom 6. Mai
2019.
E. 6.3; Six, Eheschutz,
2.
Auflage, Bern 2014, N 2.72).
4.2.1.7
Damit betragen in der Zeit von September 2021
bis September 2022 vor der Ausscheidung der Steueranteile der Bedarf der
Ehefrau CHF 3’274.– und der Bedarf der beiden gemeinsamen Töchter je CHF
1'020.–. Nach der Ausscheidung der Steueranteile (vgl. unten E. 5.3.1) belaufen
sich der Bedarf der Ehefrau auf CHF 2'978.– und der Bedarf der beiden
Töchter auf je CHF 1'168.–.
4.2.2
4.2.2.1
Für die Zeit ab Oktober 2022 erhielt die
Ehefrau keinen Mietzinsbeitrag mehr (Berufungsantwortbeilage 5).
4.2.2.2
Im Bedarf für die Zeit ab Oktober 2022 werden
aus Praktikabilitätsgründen die Krankenkassenprämien für das Jahr 2023
berücksichtigt. Diese betragen für die Ehefrau CHF 514.– (nur
Grundversicherung) und für die beiden Töchter je CHF 164.– (CHF 133.–
Grundversicherung + CHF 31.– Zusatzversicherung) (Berufungsantwortbeilage 7). Im
Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Prämien für die
über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden freiwilligen
Krankenversicherungen zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4.2.1.3).
Für die Zeit ab Oktober 2022 ist davon auszugehen, dass die
Ehefrau Prämienverbilligungen für sich selbst von CHF 33.– und für die Töchter
von je CHF 105.– erhalten hat (Berufungsantwortbeilage 6). Das für die
Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebliche Einkommen der
aus der Ehefrau und den Töchtern bestehenden Haushaltseinheit umfasst wie
bereits erwähnt (E. 4.2.1.3) das Einkommen der Ehefrau, die Kinderzulagen und
die Unterhaltsbeiträge für die Töchter. Unter Zugrundelegung der
Krankenkassenprämien ohne Prämienverbilligung betragen für die Zeit ab Oktober
2022.
die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die Töchter je CHF 1'350.– (hierzu
unten E. 5.3.2) und das massgebliche Einkommen damit CHF 106'680.– (12 x
[CHF 5’790.– + CHF 200.– + CHF 200.– + CHF 1’350.– + CHF 1'350.–]).
Bei diesem Einkommen besteht für die Ehefrau und die Töchter kein Anspruch auf
Prämienverbilligungen (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410] in den jeweils
geltenden Versionen). Folglich sind die Prämienverbilligungen bei der
Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
4.2.2.3
Gemäss der Rechnung für Dezember 2022
(Berufungsantwortbeilage 8) betragen die Kosten für die Drittbetreuung von C____
CHF 239.–. Dieser Betrag wird aber nur elf Mal pro Jahr in Rechnung gestellt.
Daher sind entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufungsantwort S. 13) für C____
nicht Drittbetreuungskosten von CHF 239.– pro Monat, sondern nur
durchschnittliche monatliche Kosten von CHF 219.– ([11 x CHF 239.–] :
12) zu berücksichtigen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl.
Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 12). Die Drittbetreuungskosten für D____
belaufen sich gemäss der Rechnung für Dezember 2022 auf CHF 209.–
(Berufungsantwortbeilage 8).
4.2.2.4
Der von der Ehefrau zu bezahlende
Steuerbetrag wird mit Hilfe des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt für die Zeit ab Oktober 2022 auf CHF 950.– geschätzt.
4.2.2.5
Der übrige Bedarf der Ehefrau und der beiden
Töchter ist unverändert. Damit betragen ab Oktober 2022 vor der Ausscheidung
der Steueranteile der Bedarf der Ehefrau CHF 3’758.–, der Bedarf der Tochter C____
CHF 1'224.– und der Bedarf der Tochter D____ CHF 1’214.–. Nach der Ausscheidung
der Steueranteile (vgl. unten E. 5.3.2) belaufen sich Bedarf der Ehefrau auf CHF
3’395.–, der Bedarf der Tochter C____ auf CHF 1'406.– und der Bedarf der
Tochter D____ auf CHF 1’395.–.
5.
5.1
5.1.1
5.1.1.1
Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung
und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der
Dispositiv
Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von
Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020
E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Diese beiden Arten von
Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach
der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f.
und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE
ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern
sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des
Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Gemäss diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach
seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163
Abs. 1 ZGB). Daraus und aus dem Grundsatz der
Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des
Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen
als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.
2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei
gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in
Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018
vom 26. August 2019 E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Naturalunterhalt,
der bei der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet wird, wirkt sich im
Grundsatz nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils
aus (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020 E. 2.1; vgl. Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 25; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 51). Allerdings ist
auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE
ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1;
vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Die Leistungsfähigkeit entspricht
dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem
eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2,
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E.
5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil
führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, weil
sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine
Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2;
AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht
einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu
verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes
zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das
Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung
(BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019
E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Je besser die finanziellen
Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden
Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt
des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des
hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der
andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional
leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes
zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere
Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S.
288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom
8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden
Elternteils am Barunterhalt des Kindes nicht voraus, dass er leistungsfähiger
ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2022.4 vom
1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit
eingehender Begründung).
5.1.1.2 Mit
der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der
Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E.
4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in
eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts nach
neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27
vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht
entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4).
Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes ist sein
betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit
der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen
Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2020.30
vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27
vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E.
5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den
gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines
Kindes ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit
dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt
und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes nicht durch eigene
Einkünfte des Kindes, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive
Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der
hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit
fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung
für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen
Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines
Kindes und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern
ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden
Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis
ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs
und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes ohne Drittbetreuungskosten
von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021
E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai
2020 E. 6.2.2.1 f.).
5.1.2
5.1.2.1 Gemäss
der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des
Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die
zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E. 4.2 S. 295
und 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein
Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch
als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit
Überschussverteilung oder Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet wird, wird der
familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der
Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des
familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende
Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1,
ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7
S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020
E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und
kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein
Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022
E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E.
7.3 S. 285). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa
Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können
eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1,
ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Begrenzt wird
die Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich für den
laufenden Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur
pädagogisch sinnvolle Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich
zudem unter Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern
(Lebensstellung) ergeben (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1; Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 24
sowie Art. 285 ZGB N 12 und 32).
5.1.2.2 Das
familienrechtliche Existenzminimum oder der
familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten
erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der
Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu
berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter
Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung,
die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und
Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2,
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S.
281 f.).
5.1.2.3 Da dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen
angerechnet wird, das er mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem
Pensum von 100 % in der Schweiz erzielen könnte, ist bei der Unterhaltsberechnung
auch die Steuerlast zu berücksichtigen, die bestünde, wenn der Ehemann Wohnsitz
in der Schweiz hätte. Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der
Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen gemäss
Art. 32 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) und Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) für
ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer.
Dementsprechend wurden vom Einkommen, das der Ehemann bei der [...] verdiente,
Quellensteuern abgezogen (ZGer act. 28/2). Seit dem 1. Januar 2021 werden
Personen, die nach Art. 32 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 DBG der Quellensteuer
unterliegen, jedoch obligatorisch (Art. 33a Abs. 1 StHG und Art. 89 Abs. 1 DBG)
oder auf Antrag (Art. 33b Abs. 1 StHG und Art. 89a Abs. 1 DBG)
nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Daher braucht die
Quellenbesteuerung im vorliegenden Fall bei der Unterhaltsberechnung nicht
berücksichtigt zu werden.
5.1.2.4 Nach allseitiger Deckung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im familienrechtlichen
Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen (AGE
ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459
f.; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der
Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die
Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses
Elternteils zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der
Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S.
461 und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,
Berechnung des Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262).
5.2 Das Zivilgericht erwog, die Ehefrau habe
mit ihrer Klagebegründung vom 23. August 2018 nur die definitiv
festzusetzenden Unterhaltsbeiträge verlangt. Ein Gesuch um Festsetzung
vorsorglicher Unterhaltsbeiträge habe sie erstmals mit der Eingabe vom 29.
September 2021 gestellt. Unter diesen Umständen seien die vorsorglichen
Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab September 2021 festzusetzen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.11). Mit ihrer Berufungsantwort beantragt die
Ehefrau zwar, der Ehemann sei rückwirkend ab Oktober 2020 zur Bezahlung von
Kindesunterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Weshalb diesbezüglich vom Entscheid
des Zivilgerichts abgewichen werden sollte, begründet sie aber nicht und ist
auch nicht ersichtlich. Somit ist der Ehemann auch mit dem vorliegenden
Entscheid nur für die Zeit ab September 2021 vorsorglich zur Leistung von
Kindesunterhaltsbeiträgen zu verpflichten.
5.3
5.3.1 Die vorstehenden Erwägungen führen zu
folgender Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit von September
2021 bis September 2022:
Für den nicht durch die Kinderzulagen gedeckten
familienrechtlichen Grundbedarf der Töchter ohne Drittbetreuungskosten hat der
Ehemann allein aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich vor der
Ausscheidung ihrer Steueranteile für beide Töchter auf je CHF 614.– (CHF
1’020.– - [CHF 131.– + CHF 275.–]).
Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 131.– pro Tochter.
Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 12’214.–
(hypothetisches Einkommen Ehemann CHF 8’333.– + Einkommen Ehefrau CHF
3’331.– + Kinderzulage C____ CHF 275.– + Kinderzulage D____ CHF 275.–) steht
ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 9’623.– gegenüber
(hypothetischer Grundbedarf Ehemann CHF 4’309.– + Grundbedarf Ehefrau CHF
3’274.– + Grundbedarf C____ CHF 1’020.– + Grundbedarf D____
CHF 1’020.–). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 2’591.–. Dieser
ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und die Töchter zu
verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil der Töchter je CHF 432.–.
Die Kosten der Drittbetreuung der Töchter und die
Überschussanteile der Töchter sind von den Eltern im Verhältnis des
Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen
familienrechtlichen Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen
gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Töchter ohne
Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach Deckung
ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss des Ehemanns
nach Deckung seines hypothetischen familienrechtlichen Grundbedarfs und des
nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der
Töchter ohne Drittbetreuungskosten beträgt CHF 2’796.– (CHF 8’333.– -
[CHF 4’309.– + CHF 614.– + CHF 614.–]). Der Überschuss der Ehefrau nach
Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 57.–
(CHF 3’331.– - CHF 3’274.–). Folglich haben der Ehemann 98 % (CHF
2’796.– : [CHF 2’796.– + CHF 57.–] = 0.98) und die Ehefrau 2 % (CHF
57.– : [CHF 2’796.– + CHF 57.–] = 0.02) der Kosten der Drittbetreuung der
Töchter und der Überschussanteile der Töchter zu tragen. Die entsprechenden
Beträge belaufen sich für den Ehemann auf je CHF 128.– und CHF 423.– pro
Tochter und für die Ehefrau auf je CHF 3.– und CHF 9.– pro Tochter.
Insgesamt hat der Ehemann damit vor der Ausscheidung der
Steueranteile der Töchter die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____
CHF 1’165.– (CHF 614.– + CHF 128.– + CHF 423.–) und für D____
CHF 1’165.– (CHF 614.– + CHF 128.– + CHF 423.–).
Die Steueranteile der Töchter betragen je CHF 148.–
(Einkünfte Tochter CHF 1’440.–: [Einkünfte Tochter CHF 1’440.– + Einkünfte
Ehefrau CHF 3'331.–] x Steuern Ehefrau CHF 490.–). Der Steueranteil der Ehefrau
beläuft sich auf CHF 194.–.
Nach der Ausscheidung der Steueranteile belaufen sich damit
die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die beiden Töchter auf je CHF
1’313.– (CHF 1’165.– + CHF 148.–). Dieser Betrag wird auf CHF 1'310.–
abgerundet.
5.3.2 Die vorstehenden Erwägungen führen zu
folgender Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit ab Oktober 2022:
Für den nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen
Grundbedarf der Töchter ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein
aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich vor der Ausscheidung ihrer
Steueranteile für C____ auf CHF 805.– (CHF 1'224.– - [CHF 219.– + CHF
200.–]) und für D____ ebenfalls auf CHF 805.– (CHF 1'214.– - [CHF 209.– +
CHF 200.–]).
Die Drittbetreuungskosten betragen für C____ CHF 219.– und
für D____ CHF 209.–.
Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 14’523.–
(hypothetisches Einkommen Ehemann CHF 8’333.– + Einkommen Ehefrau CHF 5’790.–
+ Kinderzulage C____ CHF 200.– + Kinderzulage D____ CHF 200.–) steht ein
familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 10’615.– gegenüber
(hypothetischer Grundbedarf Ehemann CHF 4’419.– + Grundbedarf Ehefrau CHF 3’758.–
+ Grundbedarf C____ CHF 1’224.– + Grundbedarf D____ CHF 1’214.–). Der
Überschuss der Familie beträgt damit CHF 3’908.–.
Grundsätzlich wäre der Überschuss der Familie nach grossen
und kleinen Köpfen auf die Eltern und die Töchter zu verteilen. Im vorliegenden
Fall gebieten jedoch überobligatorische Arbeitsanstrengungen der Ehefrau eine
andere Verteilung. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil
im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine
Erwerbsarbeit von 50 % und ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine
solche von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Der
Kindergarten ist im Kanton Basel-Stadt Bestandteil der Primarstufe. Der
Kindergarten dauert zwei Jahre und die Primarschule sechs Jahre (§ 5 Schulgesetz [SG 410.100]). Mit dem Beginn jedes Schuljahres werden
grundsätzlich die Kinder schulpflichtig, die bis zum vorangegangenen 31. Juli
das fünfte Altersjahr begonnen haben (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz). Damit ist davon
auszugehen, dass die am [...] 2014 geborene C____ im August 2018 in den
Kindergarten eingetreten ist und die am [...] 2016 geborene D____ im August
2020. Folglich ist anzunehmen, dass C____ im August 2026 und D____ im August
2028 in die Sekundarstufe I übertreten. Somit könnte von der Ehefrau nach dem
Schulstufenmodell zurzeit grundsätzlich nur eine Erwerbstätigkeit mit einem
Pensum von 50 % erwartet werden. Indem sie mit einem Pensum von 80 % arbeitet,
erbringt sie im Umfang von 30 % überobligatorische Arbeitsanstrengungen. Damit
erzielt sie ein Nettoeinkommen von CHF 2'171.– (30 % x [CHF 5’790.– : 80 %]).
Um den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen der Ehefrau angemessen Rechnung
zu tragen, wird die Hälfte davon, d.h. CHF 1'086.–, bei der Verteilung des
Überschusses der Familie vorab der Ehefrau zugeteilt. Damit sind noch CHF 2’822.–
(CHF 3’908.– - [CHF 2'171.– : 2]) nach grossen und kleinen Köpfen auf die
Eltern und die Töchter zu verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil der
Töchter je CHF 470.–.
Die Kosten der Drittbetreuung der Töchter und die
Überschussanteile der Töchter sind von den Eltern im Verhältnis des
Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen familienrechtlichen
Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen
Grundbedarfs der Töchter ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des
Überschusses der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu
tragen. Der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen
familienrechtlichen Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen
gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Töchter ohne
Drittbetreuungskosten beträgt CHF 2’304.– (CHF 8’333.– - [CHF 4’419.–
+ CHF 805.– + CHF 805.–]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung
ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2’032.– (CHF 5’790.– -
CHF 3’758.–). Folglich haben der Ehemann 53 % (CHF 2’304.– : [CHF 2’304.–
+ CHF 2’032.–] = 0.53) und die Ehefrau 47 % (CHF 2’032.– : [CHF 2’304.–
+ CHF 2’032.–] = 0. 47) der Kosten der Drittbetreuung der Töchter und der
Überschussanteile der Töchter zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen
sich für den Ehemann auf CHF 116.– und CHF 249.– für C____ sowie CHF 111.–
und CHF 249.– für D____ und für die Ehefrau auf CHF 103.– und CHF 221.–
für C____ sowie CHF 98.– und CHF 221.– für D____.
Insgesamt hat der Ehemann damit vor der Ausscheidung der
Steueranteile der Töchter die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____
CHF 1’170.– (CHF 805.– + CHF 116.– + CHF 249.–) und für D____ CHF 1’165.–
(CHF 805.– + CHF 111.– + CHF 249.–).
Der Steueranteil von C____ beträgt CHF 182.– (Einkünfte C____
CHF 1’370.– : [Einkünfte C____ CHF 1’370.– + Einkünfte Ehefrau CHF 5’790.–] x
Steuern Ehefrau CHF 950.–). Der Steueranteil von D____ beträgt CHF 181.–
(Einkünfte D____ CHF 1’365.– : [Einkünfte D____ CHF 1’365.– + Einkünfte Ehefrau
CHF 5’790.–] x Steuern Ehefrau CHF 950.–). Der Steueranteil der Ehefrau beläuft
sich auf CHF 587.–.
Nach der Ausscheidung der Steueranteile belaufen sich damit
die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für C____ auf CHF 1’352.– (CHF 1’170.– +
CHF 182.–) und für D____ auf CHF 1’346.– (CHF 1’165.– + CHF 181.–). Diese
Beträge werden auf je CHF 1’350.– ab- und aufgerundet.
6.
6.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird
über die Prozesskosten des Massnahmenverfahrens zusammen mit der Hauptsache
entschieden (angefochtener Entscheid E. 3). Der Ehemann beantragt, dass
sogleich über die Kosten des Massnahmenverfahrens entschieden wird. Weshalb das
Vorgehen des Zivilgerichts unrichtig sein sollte, begründet er aber mit keinem
Wort und ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid
daher zu bestätigen.
6.2
6.2.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Berufung des Ehemanns abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des
Verfahrens hat er in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit Verfügung vom 17. Januar
2023 bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem
Ehemann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...]
als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Daher gehen die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO).
Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Ehemann nicht von der Bezahlung
einer Parteientschädigung an die Ehefrau (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
6.2.2 Die Gerichtskosten umfassen die
Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und
e ZPO). Die Gebühr für den vorliegenden Entscheid wird in Anwendung von § 10
Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810; vgl. dazu AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 5.2,
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 7.2) auf CHF 1’200.– festgesetzt. Die
Kosten der Kindesvertretung belaufen sich auf CHF 894.– (vgl. unten E. 6.2.5).
Insgesamt betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens damit
CHF 2’094.–
6.2.3 Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemanns
bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Der
Rechtsvertreter des Ehemanns macht mit Honorarnote vom 20. Februar 2023
(Beilage 6 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023) für die Zeit vom 13.
Dezember 2022 bis 20. Februar 2023 einen Zeitaufwand von 28 Stunden und 30
Minuten geltend. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 30 Minuten von [...]
für «Durchsicht Berufung, Ergänzungen». Bei [...] handelt es sich
offensichtlich um Advokatin [...], die Partnerin der Kanzlei [...], in welcher
der unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemanns, Advokat [...], angestellt ist.
Ein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Entschädigung besteht nur,
soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und
verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit
des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab eines erfahrenen
Rechtsanwalts, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von
Anfang an zielgerichtet sein Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der
Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (AGE BEZ.2019.56
vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1 mit Nachweisen). Ob der Aufwand von Advokatin [...]
entschädigt werden kann, erscheint bereits deshalb fraglich, weil Advokat [...]
und nicht sie zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt worden ist.
Jedenfalls könnte der durch den Einsatz mehrerer Anwältinnen oder Anwälte
verursachte Mehraufwand höchstens ersetzt werden, wenn der Beizug einer
Spezialistin objektiv geboten gewesen wäre (AGE BEZ.2021.53 vom 18. Januar
2022 E. 3.5). Dies ist bei der vorliegenden Berufung nicht der Fall. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemanns ist als Advokat im Anwaltsregister
des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Er muss daher in der Lage sein, in einem
Fall ohne ausserordentliche Schwierigkeiten wie dem vorliegenden die Interessen
des Ehemanns allein wirksam zu vertreten. Dies gälte erst Recht für einen
erfahrenen Rechtsanwalt. Aus den vorstehenden Gründen ist der Ersatz des
Zeitaufwands von 30 Minuten ausgeschlossen. Der verbleibende Zeitaufwand von 28 Stunden
ist angemessen. Der Stundenansatz beträgt im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Damit beläuft sich das Honorar
auf CHF 5'600.–. Zusätzlich ist die geltend gemachte Auslagenpauschale von
3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 HoR zu berücksichtigen.
6.2.4 Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau
bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR
ebenfalls nach dem Zeitaufwand. Mit Honorarnote vom 13. Januar 2023 macht sie
einen Zeitaufwand von 17 Stunden und 55 Minuten geltend. Der übliche
Überwälzungstarif für die Parteientschädigung beträgt nach der Praxis des
Appellationsgerichts CHF 250.– pro Stunde (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022
E. 5.4.3 mit Nachweisen). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht mit
ihrer Honorarnote vom 13. Januar 2023 aber nur einen Stundenansatz von
CHF 200.– geltend. Multipliziert mit dem von ihr geltend gemachten Aufwand
von 17 Stunden und 55 Minuten resultiert bei diesem Stundenansatz ein
Honorar von CHF 3'583.–. Der Antrag auf Parteientschädigung braucht zwar
nicht beziffert zu werden. Wenn eine Partei eine bezifferte Honorarnote
einreicht, kann die volle Parteientschädigung den betreffenden Betrag aber
nicht übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem Dispositionsgrundsatz
(Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt, und weil die
Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der Partei führen soll (AGE
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 9.2.2 mit Nachweisen). Folglich hat der
Ehemann der Ehefrau mit der Parteientschädigung nur ein Honorar von
CHF 3'583.– zu ersetzen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 45.–
bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind
daher zusätzlich zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft sich die
Parteientschädigung damit auf CHF 3'628.–. Der Antrag der Ehefrau, wonach ihr
diese Parteientschädigung zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit gestützt
auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei, ist abzuweisen,
nachdem dieser Anspruch nur der unentgeltlich prozessführenden Partei zusteht
und der Antrag der Ehefrau auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Berufungsverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2023
mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen worden ist.
6.2.5 Schliesslich bemisst sich in Anwendung von §
10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR auch das Honorar des
Kindesvertreters nach dem Zeitaufwand. Der Kindesvertreter stellte zwar die
Einreichung einer Honorarnote in Aussicht (Stellungnahme vom 13. Januar 2023,
Rz. 5), reichte aber keine solche ein. Sein Zeitaufwand ist daher zu schätzen.
Für das Studium der Berufung und das Verfassen seiner Stellungnahme vom 13.
Januar 2023 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von vier Stunden angemessen.
Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach der Praxis
des Appellationsgerichts CHF 200.– (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.
10.4.6, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 4.3.3). Damit beläuft sich das Honorar
des Kindesvertreters auf CHF 800.–. Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale
gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR)
zu berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung des Kindesvertreters
insgesamt inklusive Mehrwertsteuer CHF 894.–.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die
Berufung wird abgewiesen.
2. Die
Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022
(F.2017.387) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der
Ehemann wird vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau für die Zeit von September
2021 bis September 2022 an den laufenden Unterhalt seiner Töchter C____,
geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von je CHF 1’310.– zu zahlen (Barunterhalt).
Der
Ehemann wird vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau für die Zeit ab Oktober 2022
an den laufenden Unterhalt seiner Töchter C____, geboren am [...] 2014, und D____,
geboren am [...] 2016, einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je
CHF 1’350.– zu zahlen (Barunterhalt).
2. Die
vorgenannten Unterhaltsbeiträge für die Zeit von September 2021 bis September
2022 basieren auf einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen des Ehemanns
(in der Schweiz) von CHF 8'333.– (100 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn
und exklusive Kinderzulagen) und einem durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'331.– (70 %-Pensum; inklusive 13.
Monatslohn und exklusive Kinderzulagen). Der hypothetische Bedarf des Ehemanns
(in der Schweiz) beträgt CHF 4'319.–. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF
2'978.–. Der Barbedarf von C____ und D____ beläuft sich auf je CHF 1'168.–
(abzüglich je CHF 275.– Kinderzulage). Der Barbedarf von C____ und D____
ist nach Abzug der Kinderzulagen gedeckt.
Die
vorgenannten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Oktober 2022 basieren auf einem
monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen des Ehemanns (in der Schweiz) von CHF
8'333.– (100 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen)
und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von
CHF 5’790.– (80 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn und exklusive
Kinderzulagen). Der hypothetische Bedarf des Ehemanns (in der Schweiz) beträgt
CHF 4'419.–. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'395.–. Der Barbedarf von
C____ beläuft sich auf CHF 1'406.– (abzüglich CHF 200.– Kinderzulage) und
derjenige von D____ auf CHF 1'395.– (abzüglich CHF 200.– Kinderzulage). Der
Barbedarf von C____ und D____ ist nach Abzug der Kinderzulagen gedeckt.
3. Die
Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022
(F.2017.387) werden bestätigt.
4. Der
Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’094.–.
Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
5. Der
Ehemann trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand,
Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'768.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 444.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Der
Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3'628.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 279.–, zu bezahlen. Der Antrag der
Ehefrau, wonach ihr diese Parteientschädigung zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu
bezahlen sei, wird abgewiesen.
7. Dem
Kindesvertreter wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von
CHF 830.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Kindesvertreter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.