ZB.2023.10
Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
2. Mai 2023Deutsch20 min
der Berufungsklägerin die Eingabe des Handelsregisteramts vom 8. November 2022 zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.10
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch B____,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. März 2023
betreffend Auflösung einer
Gesellschaft (Art. 731b OR)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 8. November 2022 informierte das
Handelsregisteramt Basel-Stadt das Zivilgericht Basel-Stadt über einen
Organisationsmangel bei der [...] (heute: A____, nachfolgend:
Berufungsklägerin) und überwies diesem das Verfahren zur Ergreifung der
notwendigen Massnahmen.
Mit Verfügung vom 11. November 2022 stellte das Zivilgericht
der Berufungsklägerin die Eingabe des Handelsregisteramts vom 8. November 2022 zu
und setzte ihr eine Frist, um den Nachweis zu erbringen, dass die vom
Handelsregister gemeldeten organisatorischen Mängel behoben sind, oder um die
Mängel zu bestreiten und/oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen. Diese
Verfügung wurde als nicht abgeholt an das Zivilgericht retourniert. Aufgrund von
Unzustellbarkeitsmeldungen der Berufungsklägerin in anderen Verfahren erfolgte sodann
ein Zustellversuch an eine weitere Gesellschaft, in der B____ (Geschäftsführer
der Berufungsklägerin) als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war,
der ebenfalls erfolglos blieb. Schliesslich publizierte das Zivilgericht die
Verfügung vom 11. November 2022 auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung, unter
Ansetzung einer neuen Frist. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war,
wurde die Berufungsklägerin mit Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar
2023 aufgelöst und es wurde die Liquidation der Gesellschaft nach den
Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Dieser Entscheid wurde am 14. Januar 2023
im Kantonsblatt publiziert.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 wandte sich die Berufungsklägerin,
anwaltlich vertreten, an das Zivilgericht und ersuchte um Akteneinsicht. Mit
Eingabe vom 6. Februar 2023 stellte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht die
folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Nichtigkeit des Entscheides des Zivilgerichts des Kantons Basel- Stadt im
Verfahren [...] in Sachen der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2023 von Amtes
wegen festzustellen.
2.
Es sei der
Konkurs der Gesuchstellerin zu widerrufen und der entsprechende Eintrag «in
Liquidation» im Handelsregister zu löschen.
3.
Eventualiter sei
der gesuchstellenden Partei die Wiederherstellung in den vorhergehenden Stand
zu gewähren und es sei der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
im Verfahren [...] in Sachen der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2023 gegen die
Beschwerdeführerin schriftlich zu begründen.
4.
Subeventualiter
sei aufgrund der Behebung des Organisationsmangels seitens Gesuchstellerin und
der nachträglichen Änderung der Sachlage die ursprüngliche Verfügung vom 11.
November 2022 in Wiedererwägung zu ziehen.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge.
Die Berufungsklägerin reichte in der Folge zwei weitere
Eingaben beim Zivilgericht ein.
Das Zivilgericht entschied am 1. März 2023 wie folgt:
1.
Der Antrag auf Feststellung der
Nichtigkeit des Entscheides vom 9. Januar 2023 wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Widerruf des
Konkurses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Das Wiederherstellungsgesuch und
der damit verbundene Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 9.
Januar 2023 wird abgewiesen.
4.
Auf das Wiedererwägungsgesuch
betreffend die Verfügung vom 11. November 2022 wird nicht eingetreten.
5.
Die Gesuchstellerin trägt die
Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00.
Gegen diesen Entscheid erhob B____ mit Schreiben vom 13. März
2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte darin, es sei
der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die Wiederherstellung der Fristen in
den vorhergehenden Stand zu gewähren. Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde B____
mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass er diese Berufung für die Berufungsklägerin
erhebe und nicht für sich selbst und dass die Berufungsklägerin im
Berufungsverfahren durch ihn vertreten werde und nicht durch den im
vorinstanzlichen Verfahren mandatierten Anwalt. Am 17. April 2023 reichte die
Berufungsklägerin eine weitere Eingabe ein. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des
Zivilgerichts vom 1. März 2023, mit welchem die Anträge auf Feststellung
der Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar 2023 und auf Widerruf des in
diesem Entscheid angeordneten Konkurses (bzw. der Liquidation der
Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs) sowie ein
Wiederherstellungsgesuch und der damit verbundene Antrag auf schriftliche
Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023 abgewiesen und auf ein
Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 11. November 2022 nicht eingetreten
wurde. Gemäss dem Berufungsantrag wird zwar die vollständige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beantragt. In materieller Hinsicht wird aber
ausschliesslich die Wiederherstellung der Fristen beantragt. Angefochten und
damit Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist somit die
vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung sowie des Gesuchs um
schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023.
Dispositiv
1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 149 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über die Wiederherstellung
endgültig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber
entgegen dem Wortlaut von Art. 149 ZPO die Abweisung eines
Wiederherstellungsgesuchs dann bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar,
wenn die Verweigerung der Fristwiederherstellung den definitiven Verlust einer
Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat (BGer 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021
E. 3.3; BGE 139 III 478 E. 6 S. 480 f.; BEZ.2022.36 vom 15. Dezember 2022
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall führt die Abweisung
der beantragten Wiederherstellung der Frist zur
Beantragung einer schriftlichen Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom
9. Januar 2023 zu dessen Nichtanfechtbarkeit (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO) und
damit zu einem definitiven Rechtsverlust. Folglich ist der angefochtene
Entscheid mit einem Rechtsmittel anfechtbar.
1.3 Wiederherstellungsentscheide
werden im summarischen Verfahren erlassen (Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,
Art. 149 N 5 mit weiteren Hinweisen). Gegen erstinstanzliche Endentscheide
im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 ZPO). Angesichts des nominellen Aktienkapitals von CHF 100‘000.– ist von einem CHF 10‘000.– übersteigenden
Streitwert auszugehen (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E.
1.1 f.; ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 und OGer ZH LF220018 vom 22.
August 2022, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der angefochtene Entscheid wurde
der Berufungsklägerin am 3. März 2023 eröffnet. Die Berufung wurde am 13. März
2023 fristgerecht vom einzelunterschriftsberechtigten Mitglied des
Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Berufungsklägerin unterzeichnet
eingereicht (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid über
die vorliegende Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetztes [GOG, SG
154.100]).
Mit der Berufung
können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und
Beweismittel (sogenannte Noven) werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
(lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz vorgebracht
werden konnten (lit. b). In einem durch eine Überweisung des
Handelsregisteramts veranlassten Organisationsmängelverfahren gilt gemäss Art.
255 lit. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Bucher, Die richterliche Aktienzuteilung
im Organisationsmängelverfahren, in: GesKR 2018 S. 498, 504; Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren
nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168, S. 173 f.; Müller/ Müller, Organisationsmängel in
der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 53). Dies ändert jedoch nichts daran, dass
Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl.
BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351, AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.3).
1.4 Seit dem Inkrafttreten der geltenden
Fassungen von Art. 731b Abs. 1 und Art. 939 OR am 1. Januar 2021 ist das
Handelsregisteramt im Fall eines Organisationsmangels nicht mehr
aktivlegitimiert, dem Gericht das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen zu
beantragen, sondern hat es die Angelegenheit dem Gericht nur noch zu überweisen
(Domenig/Gür, a.a.O., 171, 175 und
178; Hofer/Pfäffli,
Organisationsmängel bei Personenhandelsgesellschaften, in: GesKR 2022, S. 339,
348; Siffert, in: Berner
Kommentar, 2021, Art. 939 OR N 23). Im anschliessenden gerichtlichen
Organisationsmangelverfahren hat das Handelsregisteramt keine Parteistellung (Domenig/Gür, a.a.O., S. 172 und 175; Siffert, a.a.O., Art. 939 OR N 23) und
ist damit entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht Gesuchstellerin (Domenig/Gür, a.a.O., S. 172). Da das
Handelsregisteramt keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Berufungsantwort
einzuholen.
2.
2.1 Das
Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid zunächst den Sachverhalt dar,
welcher zum Informations- und Überweisungsschreiben des Handelsregisteramts
Basel-Stadt vom 8. November 2023 an das Zivilgericht Basel-Stadt bezüglich
eines Organisationsmangels bei der Berufungsklägerin führte. Eine in der Folge
durch das Zivilgericht an die Domiziladresse der Berufungsklägerin gesandte
Verfügung sei als nicht abgeholt retourniert worden. Gemäss den Angaben auf dem
Briefumschlag der Gerichtsurkunde sei diese Sendung an «[...]» umgeleitet worden, allerdings dann nicht abgeholt worden. Ein zweiter
Zustellversuch durch die Gerichtsweibelin sei erfolglos geblieben. Das
Zivilgericht wies des Weiteren darauf hin, dass bei verschiedenen
Gerichtsverfahren, in welchen die Berufungsklägerin involviert sei, jeweils
Nachsendeaufträge ausgelöst worden seien, welche aber in der Regel nicht
abgeholt worden seien. Da die Zustellversuche an die Domiziladresse und auch an
eine weitere Adresse einer Firma, bei welcher der einzige Verwaltungsrat der
Berufungsklägerin als Geschäftsführer gewirkt habe, erfolglos geblieben sind, sei
die Berufungsklägerin mit Publikation im Kantonsblatt am 3. Dezember 2023
dazu aufgefordert worden, innert Frist bis spätestens 4. Januar 2023 den
gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und diesen dem Gericht zu belegen, dies
mit dem Hinweis, dass das Gericht widrigenfalls die Gesellschaft gemäss Art.
731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auflösen und die Liquidation nach den
Vorschriften des Konkurses anordnen könne. Nachdem diese Frist ungenutzt
verstrichen sei, sei die Berufungsklägerin mit Entscheid vom 9. Januar 2023
gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und die
Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet
worden. Dieser Entscheid sei am 14. Januar 2023 im Kantonsblatt publiziert und
dem Handelsregisteramt, dem Konkursamt, dem Grundbuchamt sowie der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten mitgeteilt worden (angefochtener
Entscheid Tatsachen II.).
Das Zivilgericht prüfte in der Folge die in der
Eingabe der Berufungsklägerin vom 6. Februar 2023 gestellten Begehren. Dabei
führte es aus, dass dem Antrag der Berufungsklägerin auf Feststellung der
Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar 2023 nicht gefolgt werden könne. Die
Berufungsklägerin bestreite den Erhalt des per A-Post Plus versandten Schreibens
vom 29. August 2022 an die Privatadresse des Geschäftsführers an der [...]. Es liege
aber ein entsprechender Zustellbeleg vor. Zudem würden dem Gericht aus mehreren
anderen Verfahren Zustellnachweise zu A-Post Plus-Schreiben und zu
Gerichtsurkunden an die gleiche Adresse vorliegen. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, warum ausgerechnet die Zustellung
der A-Post Plus-Sendung des Handelsregisteramts am 30. August 2022 nicht
erfolgt sein soll. Es sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Zustellung mit A-Post Plus ohne Weiteres davon auszugehen,
dass der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Gesuchstellerin
spätestens seit dem 30. August 2022 gewusst habe, dass das Handelsregisteramt
auf die Domizilproblematik [...] aufmerksam geworden sei und dass es höchste
Zeit gewesen sei, die diesbezügliche Situation zu bereinigen (angefochtener
Entscheid E. 2). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin sei ein
Zustellversuch an die im Nachsendeauftrag angegebene Adresse erfolgt und die
Sendung sei dort zur Abholung gemeldet worden. Es könne nicht zur Nichtigkeit
des Entscheids vom 9. Januar 2023 führen, dass das Handelsregisteramt keinen
weiteren Zustellversuch an die Adresse eines von der Berufungsklägerin
geführten Restaurants unternommen habe. Dies gelte auch für die vorgenannten
Zustellversuche des Zivilgerichts bezüglich der Verfügung vom 11. November 2022.
Daher müsse das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar
2023 abgewiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3 und 4).
Weiter führte das Zivilgericht aus, dass das
Rechtsbegehren 2 betreffend Widerruf des Konkurses sich wohl nur auf ein
allfälliges Gutheissen des Rechtsbegehrens 1 beziehe. Zudem könne eine
Auflösung nach Art. 731b OR im Unterschied zu einem Konkurs nicht
widerrufen werden (E. 5).
Schliesslich ging das Zivilgericht auf den
Antrag auf Wiederherstellung der Frist für das Gesuch um schriftliche
Begründung des Entscheids ein. Es legte zunächst die entsprechenden Voraussetzungen
gemäss Art. 148 ZPO dar und stellte sodann fest, dass vorliegend der Entscheid
vom 9. Januar 2023 am 14. Januar 2023 publiziert worden sei und die Frist für
den Antrag auf schriftliche Begründung am 24. Januar 2023 verstrichen sei. Die
Berufungsklägerin habe es seit Monaten versäumt, ein funktionierendes Domizil
einzurichten. Sie sei bereits vor einiger Zeit durch das Betreibungsamt und das
Handelsregisteramt auf diese Problematik aufmerksam gemacht worden. Es seien keine
Gründe dafür ersichtlich, dass es der Berufungsklägerin nicht möglich gewesen
sein sollte, den bestehenden Mangel zu beseitigen und sicherzustellen, dass
Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse sie erreichen können, oder
zumindest regelmässig das Kantonsblatt zu konsultieren. Auch werde insbesondere
nicht geltend gemacht, dass der einzige Geschäftsführer im entscheidenden
Zeitpunkt beispielsweise durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung
handlungsunfähig gewesen sei und gleichzeitig keine Möglichkeit bestanden habe,
die Korrespondenz entsprechend zu organisieren. Die Sicherstellung einer
funktionierenden Zustelladresse gehöre zu den elementaren Pflichten im
Geschäftsverkehr. Es liege keineswegs ein nur leichtes Verschulden vor. Nicht
entscheidend sei die Erheblichkeit der Folgen und der Auswirkungen dieses
Versäumnisses. Eine Verhältnismässigkeitsabwägung finde in diesem Verfahren
nicht statt. Daher sei das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Das Verfahren [...]
sei mit dem rechtkräftigen Entscheid vom 9. Januar 2023 abgeschlossen. Daher
könne auf den Antrag auf Wiedererwägung in Bezug auf die Verfügung vom 11.
November 2022 nicht eingetreten werden (E. 6 und 7).
2.2 Die
Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung vom 13. März 2023 geltend, das
Zivilgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Es treffe sie am Versäumnis
kein bzw. nur ein leichtes Verschulden. Entgegen den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid bestehe durchaus Anlass zu der Annahme, dass die
Postsendung des Handelsregisteramts nicht zugestellt worden sei. Bereits in der
Vergangenheit sei es seitens Post mehrfach zu falschen Postsendungen gekommen.
Es sei somit auch aus objektiven Gesichtspunkten nicht gänzlich
auszuschliessen, dass die Zustellung der A-Post Plus-Sendung des
Handelsregisteramts am 30. August 2022 in der Tat nicht erfolgt sei. Die
Berufungsklägerin habe keinerlei Informationen über die Domizilproblematik
erhalten (Berufung Ziff. 1).
Die Berufungsklägerin führt weiter aus, dass
sie entgegen den Angaben in der entsprechenden Sendungsnachverfolgung auch
keine Abholungseinladung des Schreibens vom 8. Oktober 2022 erhalten habe.
Zudem sei der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Berufungsklägerin
zwischen dem 8. und 14. Oktober 2022 im Ausland bzw. krank gewesen. Vom 28.
September bis 3. Oktober 2022 hätte er sich geschäftlich in [...] aufgehalten
und sich danach auf eine Trüffel-Reise nach Italien begeben, welche sich wegen
einer Covid-19-Erkrankung ungewollt verlängert habe. Die Vorinstanz verkenne,
dass die Berufungsklägerin bei der Post bereits vor geraumer Zeit eine
entsprechende Postumleitung von [...], an die [...],
vorgenommen habe. Die Berufungsklägerin habe sich somit darum gekümmert, die
Korrespondenz zu organisieren. Dass sie die Korrespondenz trotz Postumleitung
nie erhalten habe, könne sie nicht erklären, jedoch trage sie daran keinerlei
Verschulden. Da sie keine Kenntnis von diesem Mangel gehabt habe, habe sie auch
keinen Grund gehabt, regelmässig das Kantonsblatt zu konsultieren. Die
Ansetzung der Nachfrist zur Behebung des Mangels habe sie erst am 23. Januar
2023, also nach Ablauf der Frist, gesehen. Es sei somit nicht möglich gewesen,
innert Frist den Organisationsmangel zu beheben und das Rechtsdomizil zu
definieren. Jedoch hätte sie den Mangel nachträglich behoben. Die
Berufungsklägerin betreibe etliche Restaurants und Cafés in der Stadt. Sie sei
zahlungsfähig und zahlungswillig. Die Auflösung der Gesellschaft sei
unverhältnismässig (Berufung Ziff. 2–6).
2.3
2.3.1 Mit diesen
Vorbringen vermag die Berufungsklägerin keine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 310 ZPO
aufzuzeigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend
ausschliesslich um die Frage geht, ob die Berufungsklägerin glaubhaft machen
kann, dass sie für die Nichteinhaltung der Frist für das Gesuch um schriftliche
Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023 kein oder nur ein leichtes
Verschulden trifft. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist
ausschliesslich die Abweisung des entsprechenden Wiederherstellungsgesuchs im
angefochtenen Entscheid vom 1. März 2023. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens ist der (materielle) Entscheid des Zivilgerichts vom 9.
Januar 2023 selbst, mit dem die Berufungsklägerin aufgelöst und die konkursamtliche
Liquidation angeordnet wurde (vgl. für eine analoge Situation BGer 4A_21/2021
vom 25. Mai 2021 E. 4.1 und den vorinstanzlichen Entscheid des KGer BL 400 20
194 vom 10. November 2020 E. 3.1).
Die Eröffnung des Entscheids vom 9. Januar 2023
per Publikation im Kantonsblatt erfolgte im Dispositiv ohne schriftliche
Begründung (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). In diesem Fall kann innert zehn Tagen
seit der Eröffnung eine solche verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt,
gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder
Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Von der Berufungsklägerin wird zurecht nicht
bestritten, dass der Entscheid vom 9. Januar 2023 am 14. Januar 2023 publiziert
und die Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung am 24. Januar 2023
ungenutzt abgelaufen ist. Nimmt eine Partei eine Prozesshandlung nicht
fristgerecht vor, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO).
Festzustellen ist sodann, dass eine Zustellung
durch Publikation im Kantonsblatt im vorliegenden Fall erforderlich war, da
Zustellversuche an die eingetragene Domiziladresse trotz Postumleitung an die
Privatadresse des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin erfolglos geblieben
sind. Im angefochtenen Entscheid wurde zudem aufgezeigt, dass diese Probleme
bei der Zustellung in Bezug auf die Berufungsklägerin auch in diversen anderen
Gerichtsverfahren festgestellt wurden. Mit diesen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung in keiner Weise
auseinander. Das Zivilgericht durfte unter diesen Umständen mit Blick auf die
ihr im Urteilszeitpunkt vorliegenden Informationen von der Unmöglichkeit oder
der Unzumutbarkeit der Zustellung durch Postsendung an die Berufungsklägerin
ausgehen und hat daher zu Recht die Eröffnung des Urteils durch öffentliche
Bekanntmachung angeordnet (vgl. BGer 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.3).
2.3.2 Gemäss Art.
148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist
gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes
Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne
dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf
gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder
schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel
voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die
Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft,
beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Die Gutheissung
eines Wiederherstellungsgesuchs setzt voraus, dass die Wahrung der Frist oder
des gerichtlichen Termins für die säumige Partei unmöglich war. Unmöglichkeit
kann dabei sowohl durch objektive Hinderungsgründe – so etwa bei einem nicht
vorhersehbaren Verkehrszusammenbruch, bei einer Unwetterkatastrophe oder einem
sonstigen Naturereignis – als auch durch subjektive Gründe, z.B. einem Unfall
oder einer plötzlichen Erkrankung, ausgelöst werden. Die Unterscheidung
zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art. Das konkrete
Verschulden der säumigen Partei ist zum einen aufgrund der Umstände des
Einzelfalls und zum anderen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs zu
beurteilen. Das Gericht verfügt dabei über ein erhebliches Ermessen. Die Sorgfaltspflicht
ihrerseits ist auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung
und sie verschärft sich mit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung
stehenden Zeitspanne. Grobes Verschulden liegt immer dann vor, wenn die säumige
Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten verletzt. Als Grundregel gilt
schliesslich, dass die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, ein Irrtum über
deren Tragweite oder ein Versehen keine Wiederherstellung rechtfertigen können
(vgl. zum Ganzen Gozzi,
Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 148 N 2 ff., N 9 ff. und
N 27 ff.).
Die Berufungsklägerin bestreitet die
vorinstanzliche Feststellung nicht, dass der Versuch des Zivilgerichts, eine
Verfügung am eingetragenen Firmendomizil der Berufungsklägerin zuzustellen,
erfolglos geblieben ist. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin hat
das Zivilgericht durchaus berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin «bereits vor
geraumer Zeit» eine Postumleitung [...], vorgenommen hat. Im vorinstanzlichen
Entscheid wurde aber mit ausführlicher Begründung aufgezeigt, dass trotz dieser
Postumleitung an die vorgenannte Adresse des Verwaltungsrats und
Geschäftsführers der Berufungsklägerin gerichtliche Zustellungsversuche des
Gerichts erfolglos blieben und dass die am 11. November 2022 an die vorgenannte
Adresse umgeleitete Gerichtssendung wegen Nichtabholung an das Gericht zurückgeschickt
wurde. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Ziffer II des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Berufungsklägerin macht zwar
geltend, dass ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer im Zeitraum
zwischen dem 8. Oktober und 14. Oktober 2022 im Ausland bzw. krank gewesen sei
und daher keine Post habe entgegennehmen können. Sie macht aber nicht geltend,
dass sie diese Tatsachenbehauptungen im vorinstanzlichen Verfahren bereits
vorgebracht habe und zeigt auch nicht auf, dass die Voraussetzungen für ein
erstmaliges Vorbringen im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
erfüllt sind. Diese neue Tatsachenbehauptung kann daher im Berufungsverfahren
nicht mehr berücksichtigt werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass die Berufungsklägerin für ihre Behauptungen keinerlei Belege vorbringt.
Auch für die in der Berufung vorgebrachte
Behauptung, es sei in der Vergangenheit seitens der Post bereits mehrfach zu
falschen Postsendungen gekommen und es sei auch aus objektiven Gesichtspunkten
nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Zustellung der A-Post Plus-Sendung des
Handelsregisteramts am 30. August 2022 in der Tat nicht erfolgt sei, finden
sich in der Berufung weder eine Substantiierung noch Belege. Mit Eingabe von
17. April 2023 reicht die Berufungsklägerin zwar Beweismittel ein, mit denen
sie Zustellungsschwierigkeiten in der Vergangenheit zu belegen versucht. Die
Berufungsklägerin führt jedoch mit keinem Wort aus, weshalb sie die in dieser
Eingabe neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hat vorbringen können. Auch begründet
sie nicht ansatzweise, weshalb sie diese Beweismittel, welche sie offenbar
bereits seit dem Jahr 2021 bzw. 2022 besitzt, nicht bereits in der Berufung und
damit ohne Verzug in das Berufungsverfahren einbringen konnte. Die mit Eingabe
vom 17. April 2023 neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel können daher nicht berücksichtigt werden.
Es gehört zu den elementaren organisatorischen
Verpflichtungen einer Gesellschaft bzw. ihrer Organe, dafür zu sorgen, dass ihr
an dem von ihr angemeldeten Firmendomizil tatsächlich Post zugestellt werden
kann (BGer 4A_439/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2; BGE 138 III 294 E. 3.1.4 S.
299). Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass dies an dem von ihr
angegebenen Firmendomizil seit längerem nicht (mehr) möglich war. Mit einer
blossen Postumleitung an die Adresse des Verwaltungsrats ist der damit
verbundene Organisationsmangel keineswegs behoben (vgl. AGE ZB.2021.19 vom
10. Juni 2021 E. 2.3 mit Nachweisen). Dazu kommt im vorliegenden Fall,
dass trotz dieser Postumleitung Zustellungsversuche des Gerichts an diese
Adresse nachweislich erfolglos blieben. Wie bereits ausgeführt, können die von der
Berufungsklägerin im Berufungsverfahren behaupteten Gründe für die
Nichtabholung von angezeigten Postsendungen im September/Oktober 2022 gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Berufungsklägerin ist für
die Zustellprobleme und die aus diesem Grund erforderliche Eröffnung des
Entscheids vom 9. Januar 2023 per öffentlicher Bekanntmachung selbst
verantwortlich bzw. hat diese selbst verschuldet. Dass es ihr im Zeitraum
nach der Eröffnung des Entscheids im Kantonsblatt nicht möglich oder zumutbar
gewesen sein soll, den Entscheid durch Konsultation des Kantonsblatts zur
Kenntnis zu nehmen und die entsprechenden Fristen einzuhalten, wird von ihr
nicht aufgezeigt. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid das Wiederherstellungsgesuch
der Berufungsklägerin daher zu Recht abgewiesen.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die
Berufung abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die
Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–
(Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 34 und § 11 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. März 2023 ([...])
wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten von
CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.