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Entscheid

ZB.2023.10

Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

2. Mai 2023Deutsch20 min

der Berufungsklägerin die Eingabe des Handelsregisteramts vom 8. November 2022 zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.10

ENTSCHEID

vom 2.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch B____,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. März 2023

betreffend Auflösung einer

Gesellschaft (Art. 731b OR)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 8. November 2022 informierte das

Handelsregisteramt Basel-Stadt das Zivilgericht Basel-Stadt über einen

Organisationsmangel bei der [...] (heute: A____, nachfolgend:

Berufungsklägerin) und überwies diesem das Verfahren zur Ergreifung der

notwendigen Massnahmen.

Mit Verfügung vom 11. November 2022 stellte das Zivilgericht

der Berufungsklägerin die Eingabe des Handelsregisteramts vom 8. November 2022 zu

und setzte ihr eine Frist, um den Nachweis zu erbringen, dass die vom

Handelsregister gemeldeten organisatorischen Mängel behoben sind, oder um die

Mängel zu bestreiten und/oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen. Diese

Verfügung wurde als nicht abgeholt an das Zivilgericht retourniert. Aufgrund von

Unzustellbarkeitsmeldungen der Berufungsklägerin in anderen Verfahren erfolgte sodann

ein Zustellversuch an eine weitere Gesellschaft, in der B____ (Geschäftsführer

der Berufungsklägerin) als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war,

der ebenfalls erfolglos blieb. Schliesslich publizierte das Zivilgericht die

Verfügung vom 11. November 2022 auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung, unter

Ansetzung einer neuen Frist. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war,

wurde die Berufungsklägerin mit Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar

2023 aufgelöst und es wurde die Liquidation der Gesellschaft nach den

Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Dieser Entscheid wurde am 14. Januar 2023

im Kantonsblatt publiziert.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 wandte sich die Berufungsklägerin,

anwaltlich vertreten, an das Zivilgericht und ersuchte um Akteneinsicht. Mit

Eingabe vom 6. Februar 2023 stellte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht die

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Nichtigkeit des Entscheides des Zivilgerichts des Kantons Basel- Stadt im

Verfahren [...] in Sachen der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2023 von Amtes

wegen festzustellen.

2.

Es sei der

Konkurs der Gesuchstellerin zu widerrufen und der entsprechende Eintrag «in

Liquidation» im Handelsregister zu löschen.

3.

Eventualiter sei

der gesuchstellenden Partei die Wiederherstellung in den vorhergehenden Stand

zu gewähren und es sei der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt

im Verfahren [...] in Sachen der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2023 gegen die

Beschwerdeführerin schriftlich zu begründen.

4.

Subeventualiter

sei aufgrund der Behebung des Organisationsmangels seitens Gesuchstellerin und

der nachträglichen Änderung der Sachlage die ursprüngliche Verfügung vom 11.

November 2022 in Wiedererwägung zu ziehen.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge.

Die Berufungsklägerin reichte in der Folge zwei weitere

Eingaben beim Zivilgericht ein.

Das Zivilgericht entschied am 1. März 2023 wie folgt:

1.

Der Antrag auf Feststellung der

Nichtigkeit des Entscheides vom 9. Januar 2023 wird abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Widerruf des

Konkurses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Das Wiederherstellungsgesuch und

der damit verbundene Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 9.

Januar 2023 wird abgewiesen.

4.

Auf das Wiedererwägungsgesuch

betreffend die Verfügung vom 11. November 2022 wird nicht eingetreten.

5.

Die Gesuchstellerin trägt die

Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00.

Gegen diesen Entscheid erhob B____ mit Schreiben vom 13. März

2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte darin, es sei

der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung unter Kosten- und

Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die Wiederherstellung der Fristen in

den vorhergehenden Stand zu gewähren. Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde B____

mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass er diese Berufung für die Berufungsklägerin

erhebe und nicht für sich selbst und dass die Berufungsklägerin im

Berufungsverfahren durch ihn vertreten werde und nicht durch den im

vorinstanzlichen Verfahren mandatierten Anwalt. Am 17. April 2023 reichte die

Berufungsklägerin eine weitere Eingabe ein. Der vorliegende Entscheid erging

unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des

Zivilgerichts vom 1. März 2023, mit welchem die Anträge auf Feststellung

der Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar 2023 und auf Widerruf des in

diesem Entscheid angeordneten Konkurses (bzw. der Liquidation der

Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs) sowie ein

Wiederherstellungsgesuch und der damit verbundene Antrag auf schriftliche

Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023 abgewiesen und auf ein

Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 11. November 2022 nicht eingetreten

wurde. Gemäss dem Berufungsantrag wird zwar die vollständige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids beantragt. In materieller Hinsicht wird aber

ausschliesslich die Wiederherstellung der Fristen beantragt. Angefochten und

damit Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist somit die

vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung sowie des Gesuchs um

schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023.

Dispositiv

1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 149 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über die Wiederherstellung

endgültig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber

entgegen dem Wortlaut von Art. 149 ZPO die Abweisung eines

Wiederherstellungsgesuchs dann bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar,

wenn die Verweigerung der Fristwiederherstellung den definitiven Verlust einer

Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat (BGer 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021

E. 3.3; BGE 139 III 478 E. 6 S. 480 f.; BEZ.2022.36 vom 15. Dezember 2022

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall führt die Abweisung

der beantragten Wiederherstellung der Frist zur

Beantragung einer schriftlichen Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom

9. Januar 2023 zu dessen Nichtanfechtbarkeit (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO) und

damit zu einem definitiven Rechtsverlust. Folglich ist der angefochtene

Entscheid mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

1.3 Wiederherstellungsentscheide

werden im summarischen Verfahren erlassen (Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,

Art. 149 N 5 mit weiteren Hinweisen). Gegen erstinstanzliche Endentscheide

im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 ZPO). Angesichts des nominellen Aktienkapitals von CHF 100‘000.– ist von einem CHF 10‘000.– übersteigenden

Streitwert auszugehen (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E.

1.1 f.; ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 und OGer ZH LF220018 vom 22.

August 2022, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der angefochtene Entscheid wurde

der Berufungsklägerin am 3. März 2023 eröffnet. Die Berufung wurde am 13. März

2023 fristgerecht vom einzelunterschriftsberechtigten Mitglied des

Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Berufungsklägerin unterzeichnet

eingereicht (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid über

die vorliegende Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetztes [GOG, SG

154.100]).

Mit der Berufung

können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und

Beweismittel (sogenannte Noven) werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317

Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden

(lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz vorgebracht

werden konnten (lit. b). In einem durch eine Überweisung des

Handelsregisteramts veranlassten Organisationsmängelverfahren gilt gemäss Art.

255 lit. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Bucher, Die richterliche Aktienzuteilung

im Organisationsmängelverfahren, in: GesKR 2018 S. 498, 504; Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren

nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168, S. 173 f.; Müller/ Müller, Organisationsmängel in

der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 53). Dies ändert jedoch nichts daran, dass

Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl.

BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351, AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.3).

1.4 Seit dem Inkrafttreten der geltenden

Fassungen von Art. 731b Abs. 1 und Art. 939 OR am 1. Januar 2021 ist das

Handelsregisteramt im Fall eines Organisationsmangels nicht mehr

aktivlegitimiert, dem Gericht das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen zu

beantragen, sondern hat es die Angelegenheit dem Gericht nur noch zu überweisen

(Domenig/Gür, a.a.O., 171, 175 und

178; Hofer/Pfäffli,

Organisationsmängel bei Personenhandelsgesellschaften, in: GesKR 2022, S. 339,

348; Siffert, in: Berner

Kommentar, 2021, Art. 939 OR N 23). Im anschliessenden gerichtlichen

Organisationsmangelverfahren hat das Handelsregisteramt keine Parteistellung (Domenig/Gür, a.a.O., S. 172 und 175; Siffert, a.a.O., Art. 939 OR N 23) und

ist damit entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht Gesuchstellerin (Domenig/Gür, a.a.O., S. 172). Da das

Handelsregisteramt keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Berufungsantwort

einzuholen.

2.

2.1 Das

Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid zunächst den Sachverhalt dar,

welcher zum Informations- und Überweisungsschreiben des Handelsregisteramts

Basel-Stadt vom 8. November 2023 an das Zivilgericht Basel-Stadt bezüglich

eines Organisationsmangels bei der Berufungsklägerin führte. Eine in der Folge

durch das Zivilgericht an die Domiziladresse der Berufungsklägerin gesandte

Verfügung sei als nicht abgeholt retourniert worden. Gemäss den Angaben auf dem

Briefumschlag der Gerichtsurkunde sei diese Sendung an «[...]» umgeleitet worden, allerdings dann nicht abgeholt worden. Ein zweiter

Zustellversuch durch die Gerichtsweibelin sei erfolglos geblieben. Das

Zivilgericht wies des Weiteren darauf hin, dass bei verschiedenen

Gerichtsverfahren, in welchen die Berufungsklägerin involviert sei, jeweils

Nachsendeaufträge ausgelöst worden seien, welche aber in der Regel nicht

abgeholt worden seien. Da die Zustellversuche an die Domiziladresse und auch an

eine weitere Adresse einer Firma, bei welcher der einzige Verwaltungsrat der

Berufungsklägerin als Geschäftsführer gewirkt habe, erfolglos geblieben sind, sei

die Berufungsklägerin mit Publikation im Kantonsblatt am 3. Dezember 2023

dazu aufgefordert worden, innert Frist bis spätestens 4. Januar 2023 den

gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und diesen dem Gericht zu belegen, dies

mit dem Hinweis, dass das Gericht widrigenfalls die Gesellschaft gemäss Art.

731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auflösen und die Liquidation nach den

Vorschriften des Konkurses anordnen könne. Nachdem diese Frist ungenutzt

verstrichen sei, sei die Berufungsklägerin mit Entscheid vom 9. Januar 2023

gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und die

Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet

worden. Dieser Entscheid sei am 14. Januar 2023 im Kantonsblatt publiziert und

dem Handelsregisteramt, dem Konkursamt, dem Grundbuchamt sowie der Staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten mitgeteilt worden (angefochtener

Entscheid Tatsachen II.).

Das Zivilgericht prüfte in der Folge die in der

Eingabe der Berufungsklägerin vom 6. Februar 2023 gestellten Begehren. Dabei

führte es aus, dass dem Antrag der Berufungsklägerin auf Feststellung der

Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar 2023 nicht gefolgt werden könne. Die

Berufungsklägerin bestreite den Erhalt des per A-Post Plus versandten Schreibens

vom 29. August 2022 an die Privatadresse des Geschäftsführers an der [...]. Es liege

aber ein entsprechender Zustellbeleg vor. Zudem würden dem Gericht aus mehreren

anderen Verfahren Zustellnachweise zu A-Post Plus-Schreiben und zu

Gerichtsurkunden an die gleiche Adresse vorliegen. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, warum ausgerechnet die Zustellung

der A-Post Plus-Sendung des Handelsregisteramts am 30. August 2022 nicht

erfolgt sein soll. Es sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur Zustellung mit A-Post Plus ohne Weiteres davon auszugehen,

dass der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Gesuchstellerin

spätestens seit dem 30. August 2022 gewusst habe, dass das Handelsregisteramt

auf die Domizilproblematik [...] aufmerksam geworden sei und dass es höchste

Zeit gewesen sei, die diesbezügliche Situation zu bereinigen (angefochtener

Entscheid E. 2). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin sei ein

Zustellversuch an die im Nachsendeauftrag angegebene Adresse erfolgt und die

Sendung sei dort zur Abholung gemeldet worden. Es könne nicht zur Nichtigkeit

des Entscheids vom 9. Januar 2023 führen, dass das Handelsregisteramt keinen

weiteren Zustellversuch an die Adresse eines von der Berufungsklägerin

geführten Restaurants unternommen habe. Dies gelte auch für die vorgenannten

Zustellversuche des Zivilgerichts bezüglich der Verfügung vom 11. November 2022.

Daher müsse das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar

2023 abgewiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3 und 4).

Weiter führte das Zivilgericht aus, dass das

Rechtsbegehren 2 betreffend Widerruf des Konkurses sich wohl nur auf ein

allfälliges Gutheissen des Rechtsbegehrens 1 beziehe. Zudem könne eine

Auflösung nach Art. 731b OR im Unterschied zu einem Konkurs nicht

widerrufen werden (E. 5).

Schliesslich ging das Zivilgericht auf den

Antrag auf Wiederherstellung der Frist für das Gesuch um schriftliche

Begründung des Entscheids ein. Es legte zunächst die entsprechenden Voraussetzungen

gemäss Art. 148 ZPO dar und stellte sodann fest, dass vorliegend der Entscheid

vom 9. Januar 2023 am 14. Januar 2023 publiziert worden sei und die Frist für

den Antrag auf schriftliche Begründung am 24. Januar 2023 verstrichen sei. Die

Berufungsklägerin habe es seit Monaten versäumt, ein funktionierendes Domizil

einzurichten. Sie sei bereits vor einiger Zeit durch das Betreibungsamt und das

Handelsregisteramt auf diese Problematik aufmerksam gemacht worden. Es seien keine

Gründe dafür ersichtlich, dass es der Berufungsklägerin nicht möglich gewesen

sein sollte, den bestehenden Mangel zu beseitigen und sicherzustellen, dass

Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse sie erreichen können, oder

zumindest regelmässig das Kantonsblatt zu konsultieren. Auch werde insbesondere

nicht geltend gemacht, dass der einzige Geschäftsführer im entscheidenden

Zeitpunkt beispielsweise durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung

handlungsunfähig gewesen sei und gleichzeitig keine Möglichkeit bestanden habe,

die Korrespondenz entsprechend zu organisieren. Die Sicherstellung einer

funktionierenden Zustelladresse gehöre zu den elementaren Pflichten im

Geschäftsverkehr. Es liege keineswegs ein nur leichtes Verschulden vor. Nicht

entscheidend sei die Erheblichkeit der Folgen und der Auswirkungen dieses

Versäumnisses. Eine Verhältnismässigkeitsabwägung finde in diesem Verfahren

nicht statt. Daher sei das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Das Verfahren [...]

sei mit dem rechtkräftigen Entscheid vom 9. Januar 2023 abgeschlossen. Daher

könne auf den Antrag auf Wiedererwägung in Bezug auf die Verfügung vom 11.

November 2022 nicht eingetreten werden (E. 6 und 7).

2.2 Die

Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung vom 13. März 2023 geltend, das

Zivilgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Es treffe sie am Versäumnis

kein bzw. nur ein leichtes Verschulden. Entgegen den Ausführungen im

angefochtenen Entscheid bestehe durchaus Anlass zu der Annahme, dass die

Postsendung des Handelsregisteramts nicht zugestellt worden sei. Bereits in der

Vergangenheit sei es seitens Post mehrfach zu falschen Postsendungen gekommen.

Es sei somit auch aus objektiven Gesichtspunkten nicht gänzlich

auszuschliessen, dass die Zustellung der A-Post Plus-Sendung des

Handelsregisteramts am 30. August 2022 in der Tat nicht erfolgt sei. Die

Berufungsklägerin habe keinerlei Informationen über die Domizilproblematik

erhalten (Berufung Ziff. 1).

Die Berufungsklägerin führt weiter aus, dass

sie entgegen den Angaben in der entsprechenden Sendungsnachverfolgung auch

keine Abholungseinladung des Schreibens vom 8. Oktober 2022 erhalten habe.

Zudem sei der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Berufungsklägerin

zwischen dem 8. und 14. Oktober 2022 im Ausland bzw. krank gewesen. Vom 28.

September bis 3. Oktober 2022 hätte er sich geschäftlich in [...] aufgehalten

und sich danach auf eine Trüffel-Reise nach Italien begeben, welche sich wegen

einer Covid-19-Erkrankung ungewollt verlängert habe. Die Vorinstanz verkenne,

dass die Berufungsklägerin bei der Post bereits vor geraumer Zeit eine

entsprechende Postumleitung von [...], an die [...],

vorgenommen habe. Die Berufungsklägerin habe sich somit darum gekümmert, die

Korrespondenz zu organisieren. Dass sie die Korrespondenz trotz Postumleitung

nie erhalten habe, könne sie nicht erklären, jedoch trage sie daran keinerlei

Verschulden. Da sie keine Kenntnis von diesem Mangel gehabt habe, habe sie auch

keinen Grund gehabt, regelmässig das Kantonsblatt zu konsultieren. Die

Ansetzung der Nachfrist zur Behebung des Mangels habe sie erst am 23. Januar

2023, also nach Ablauf der Frist, gesehen. Es sei somit nicht möglich gewesen,

innert Frist den Organisationsmangel zu beheben und das Rechtsdomizil zu

definieren. Jedoch hätte sie den Mangel nachträglich behoben. Die

Berufungsklägerin betreibe etliche Restaurants und Cafés in der Stadt. Sie sei

zahlungsfähig und zahlungswillig. Die Auflösung der Gesellschaft sei

unverhältnismässig (Berufung Ziff. 2–6).

2.3

2.3.1 Mit diesen

Vorbringen vermag die Berufungsklägerin keine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 310 ZPO

aufzuzeigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend

ausschliesslich um die Frage geht, ob die Berufungsklägerin glaubhaft machen

kann, dass sie für die Nichteinhaltung der Frist für das Gesuch um schriftliche

Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023 kein oder nur ein leichtes

Verschulden trifft. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist

ausschliesslich die Abweisung des entsprechenden Wiederherstellungsgesuchs im

angefochtenen Entscheid vom 1. März 2023. Nicht Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens ist der (materielle) Entscheid des Zivilgerichts vom 9.

Januar 2023 selbst, mit dem die Berufungsklägerin aufgelöst und die konkursamtliche

Liquidation angeordnet wurde (vgl. für eine analoge Situation BGer 4A_21/2021

vom 25. Mai 2021 E. 4.1 und den vorinstanzlichen Entscheid des KGer BL 400 20

194 vom 10. November 2020 E. 3.1).

Die Eröffnung des Entscheids vom 9. Januar 2023

per Publikation im Kantonsblatt erfolgte im Dispositiv ohne schriftliche

Begründung (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). In diesem Fall kann innert zehn Tagen

seit der Eröffnung eine solche verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt,

gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder

Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Von der Berufungsklägerin wird zurecht nicht

bestritten, dass der Entscheid vom 9. Januar 2023 am 14. Januar 2023 publiziert

und die Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung am 24. Januar 2023

ungenutzt abgelaufen ist. Nimmt eine Partei eine Prozesshandlung nicht

fristgerecht vor, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO).

Festzustellen ist sodann, dass eine Zustellung

durch Publikation im Kantonsblatt im vorliegenden Fall erforderlich war, da

Zustellversuche an die eingetragene Domiziladresse trotz Postumleitung an die

Privatadresse des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin erfolglos geblieben

sind. Im angefochtenen Entscheid wurde zudem aufgezeigt, dass diese Probleme

bei der Zustellung in Bezug auf die Berufungsklägerin auch in diversen anderen

Gerichtsverfahren festgestellt wurden. Mit diesen Ausführungen im angefochtenen

Entscheid setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung in keiner Weise

auseinander. Das Zivilgericht durfte unter diesen Umständen mit Blick auf die

ihr im Urteilszeitpunkt vorliegenden Informationen von der Unmöglichkeit oder

der Unzumutbarkeit der Zustellung durch Postsendung an die Berufungsklägerin

ausgehen und hat daher zu Recht die Eröffnung des Urteils durch öffentliche

Bekanntmachung angeordnet (vgl. BGer 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.3).

2.3.2 Gemäss Art.

148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist

gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes

Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne

dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf

gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder

schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel

voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die

Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft,

beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Die Gutheissung

eines Wiederherstellungsgesuchs setzt voraus, dass die Wahrung der Frist oder

des gerichtlichen Termins für die säumige Partei unmöglich war. Unmöglichkeit

kann dabei sowohl durch objektive Hinderungsgründe – so etwa bei einem nicht

vorhersehbaren Verkehrszusammenbruch, bei einer Unwetterkatastrophe oder einem

sonstigen Naturereignis – als auch durch subjektive Gründe, z.B. einem Unfall

oder einer plötzlichen Erkrankung, ausgelöst werden. Die Unterscheidung

zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art. Das konkrete

Verschulden der säumigen Partei ist zum einen aufgrund der Umstände des

Einzelfalls und zum anderen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs zu

beurteilen. Das Gericht verfügt dabei über ein erhebliches Ermessen. Die Sorgfaltspflicht

ihrerseits ist auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung

und sie verschärft sich mit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung

stehenden Zeitspanne. Grobes Verschulden liegt immer dann vor, wenn die säumige

Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten verletzt. Als Grundregel gilt

schliesslich, dass die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, ein Irrtum über

deren Tragweite oder ein Versehen keine Wiederherstellung rechtfertigen können

(vgl. zum Ganzen Gozzi,

Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 148 N 2 ff., N 9 ff. und

N 27 ff.).

Die Berufungsklägerin bestreitet die

vorinstanzliche Feststellung nicht, dass der Versuch des Zivilgerichts, eine

Verfügung am eingetragenen Firmendomizil der Berufungsklägerin zuzustellen,

erfolglos geblieben ist. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin hat

das Zivilgericht durchaus berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin «bereits vor

geraumer Zeit» eine Postumleitung [...], vorgenommen hat. Im vor­instanzlichen

Entscheid wurde aber mit ausführlicher Begründung aufgezeigt, dass trotz dieser

Postumleitung an die vorgenannte Adresse des Verwaltungsrats und

Geschäftsführers der Berufungsklägerin gerichtliche Zustellungsversuche des

Gerichts erfolglos blieben und dass die am 11. November 2022 an die vorgenannte

Adresse umgeleitete Gerichtssendung wegen Nichtabholung an das Gericht zurückgeschickt

wurde. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Ziffer II des

angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Berufungsklägerin macht zwar

geltend, dass ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer im Zeitraum

zwischen dem 8. Oktober und 14. Oktober 2022 im Ausland bzw. krank gewesen sei

und daher keine Post habe entgegennehmen können. Sie macht aber nicht geltend,

dass sie diese Tatsachenbehauptungen im vorinstanzlichen Verfahren bereits

vorgebracht habe und zeigt auch nicht auf, dass die Voraussetzungen für ein

erstmaliges Vorbringen im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO

erfüllt sind. Diese neue Tatsachenbehauptung kann daher im Berufungsverfahren

nicht mehr berücksichtigt werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass die Berufungsklägerin für ihre Behauptungen keinerlei Belege vorbringt.

Auch für die in der Berufung vorgebrachte

Behauptung, es sei in der Vergangenheit seitens der Post bereits mehrfach zu

falschen Postsendungen gekommen und es sei auch aus objektiven Gesichtspunkten

nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Zustellung der A-Post Plus-Sendung des

Handelsregisteramts am 30. August 2022 in der Tat nicht erfolgt sei, finden

sich in der Berufung weder eine Substantiierung noch Belege. Mit Eingabe von

17. April 2023 reicht die Berufungsklägerin zwar Beweismittel ein, mit denen

sie Zustellungsschwierigkeiten in der Vergangenheit zu belegen versucht. Die

Berufungsklägerin führt jedoch mit keinem Wort aus, weshalb sie die in dieser

Eingabe neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hat vorbringen können. Auch begründet

sie nicht ansatzweise, weshalb sie diese Beweismittel, welche sie offenbar

bereits seit dem Jahr 2021 bzw. 2022 besitzt, nicht bereits in der Berufung und

damit ohne Verzug in das Berufungsverfahren einbringen konnte. Die mit Eingabe

vom 17. April 2023 neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel können daher nicht berücksichtigt werden.

Es gehört zu den elementaren organisatorischen

Verpflichtungen einer Gesellschaft bzw. ihrer Organe, dafür zu sorgen, dass ihr

an dem von ihr angemeldeten Firmendomizil tatsächlich Post zugestellt werden

kann (BGer 4A_439/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2; BGE 138 III 294 E. 3.1.4 S.

299). Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass dies an dem von ihr

angegebenen Firmendomizil seit längerem nicht (mehr) möglich war. Mit einer

blossen Postumleitung an die Adresse des Verwaltungsrats ist der damit

verbundene Organisationsmangel keineswegs behoben (vgl. AGE ZB.2021.19 vom

10. Juni 2021 E. 2.3 mit Nachweisen). Dazu kommt im vorliegenden Fall,

dass trotz dieser Postumleitung Zustellungsversuche des Gerichts an diese

Adresse nachweislich erfolglos blieben. Wie bereits ausgeführt, können die von der

Berufungsklägerin im Berufungsverfahren behaupteten Gründe für die

Nichtabholung von angezeigten Postsendungen im September/Oktober 2022 gemäss

Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Berufungsklägerin ist für

die Zustellprobleme und die aus diesem Grund erforderliche Eröffnung des

Entscheids vom 9. Januar 2023 per öffentlicher Bekanntmachung selbst

verantwortlich bzw. hat diese selbst verschuldet. Dass es ihr im Zeitraum

nach der Eröffnung des Entscheids im Kantonsblatt nicht möglich oder zumutbar

gewesen sein soll, den Entscheid durch Konsultation des Kantonsblatts zur

Kenntnis zu nehmen und die entsprechenden Fristen einzuhalten, wird von ihr

nicht aufgezeigt. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid das Wiederherstellungsgesuch

der Berufungsklägerin daher zu Recht abgewiesen.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die

Berufung abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die

Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–

(Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 34 und § 11 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. März 2023 ([...])

wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten von

CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.