ZB.2023.11
Abänderung Scheidungsurteil (BGer 5A_723/2023 vom 26. April 2024)
12. August 2023Deutsch91 min
ein Eheschutzverfahren beim damaligen Bezirksgericht Arlesheim (Basel-Landschaft)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.11
ENTSCHEID
vom 12. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Parteien
A____
Berufungskläger
c/o [...], Beklagter
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. November 2022
betreffend Abänderung
Scheidungsurteil
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Vater und Berufungskläger) und B____
(nachfolgend: Mutter und Berufungsbeklagte) heirateten am 18. Juli 2008. Aus
der Ehe ging die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2008 hervor. Nach
der Trennung der Ehegatten leitete die Mutter mit Gesuch vom 7. April 2010
ein Eheschutzverfahren beim damaligen Bezirksgericht Arlesheim (Basel-Landschaft)
ein. Nachdem die Tochter erstinstanzlich zunächst unter die alleinige Obhut der
Mutter gestellt worden war, wurde sie in Gutheissung der Berufung des Vaters mit
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011 unter
dessen Obhut gestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter an das
Bundesgericht blieb ohne Erfolg. Hierauf wurde die von den Ehegatten
geschlossene Ehe mit Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober
2012 geschieden und die elterliche Sorge über C____ dem Vater zugeteilt.
Zugleich wurde der Mutter in der darin genehmigten Scheidungsvereinbarung vom
31. August bzw. 26. Oktober 2012 ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt,
wonach sie C____ alle zwei Wochen von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu
sich zu Besuch nehme und mit ihr vier Wochen Ferien im Jahr verbringe.
Nachdem C____ im November 2020 – ohne vorgängige Absprache
mit dem Vater – zu ihrer Mutter nach Reinach (Basel-Landschaft) gezogen war,
gelangte diese am 1. Juni 2021 mit einer Klage auf Abänderung des
Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012 an das Zivilgericht
Basel-Stadt. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei ihr die alleinige
elterliche Sorge über die Tochter C____ zuzuteilen. Eventualiter sei C____
unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. Zudem sei dem Vater
ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren und dieser zu
verpflichten, für C____ mit Wirkung ab November 2020 angemessene monatliche
Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der Vater beantragte
mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Klage. Anlässlich
der ersten Einigungsverhandlung vom 10. September 2021 vereinbarten die
Parteien, dass C____ jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag, früher
Nachmittag, bis zum Sonntag, 18 Uhr, mit dem Vater verbringe. In der zweiten
Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 vereinbarten die Parteien für
die Dauer des Verfahrens im Wesentlichen, dass C____ bei der Mutter behördlich
gemeldet sei, dass sie – im Sinne einer alternierenden Obhut – jede zweite
Woche jeweils von Donnerstagabend nach der Schule bis Montagmorgen Schulbeginn
mit ihrem Vater verbringe, dass die Beistandschaft für C____ im bestehenden
Umfang aufrechterhalten bleibe und dass der Vater der Mutter ab Januar 2022 einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) an den
Unterhalt von C____ zu leisten habe. Nachdem am 20. Dezember 2021 eine
Kindesanhörung stattgefunden hatte, wurde diese Vereinbarung mit Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. Dezember 2021 genehmigt. Anlässlich der dritten
Einigungsverhandlung vom 12. April 2022 teilte der Vater dem Gericht mit, dass
seine aktuelle Adresse nunmehr in Italien ([...]) sei. Die anschliessenden
Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung. Daraufhin reichte die Mutter am
19. April 2022 die Klagebegründung ein, wobei sie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die vorsorgliche Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die
alleinige Obhut über C____ beantragte. Diese vorsorglichen Anträge wurden mit
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Juni 2022 abgewiesen und die
Obhut über C____ während des Verfahrens weiterhin beiden Eltern alternierend
belassen. Im Anschluss zur Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2022 erkannte die
Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 8. November 2022 schliesslich was
folgt:
«1. In teilweiser
Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012
wird die elterliche Sorge über C____, geb. [...], der Mutter alleine zugeteilt.
2. In teilweiser Abänderung des Entscheids
des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012 und in Bestätigung des
vorsorglichen Massnahmeentscheids vom 30. Juni 2022 verbleibt die Obhut über die Tochter C____
weiterhin bei beiden Eltern alternierend.
C____ ist bei ihrer Mutter
behördlich angemeldet.
3. Auf die Regelung von Betreuungsanteilen wird in
Anbetracht des Alters von C____ verzichtet. C____ soll weiterhin ungefähr
gleich viel Zeit mit Vater und Mutter verbringen.
4. Allfällige Streitigkeiten betreffend die
Betreuungsanteile resp. den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134
Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
5. Die Erziehungsgutschriften
gemäss AHVV werden den Eltern je hälftig angerechnet.
6. Der Beklagte wird verpflichtet,
an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab 1. Januar 2022 und bis zum Erreichen
der Volljährigkeit von C____ und darüber hinaus bis zum Abschluss der ersten
Berufsausbildung von C____ monatliche und monatlich im Voraus zu leistende
Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger an den
Beklagten für C____ ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen.
Die Krankenkassenprämien und
üblichen Gesundheitskosten für C____ werden von der Kindsmutter bezahlt.
Allfällige ausserordentliche Gesundheitskosten haben die Kindseltern im
Verhältnis 10% (Kindsmutter) und 90% (Kindsvater) zu tragen.
7. Die Unterhaltsbeiträge
entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes
für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und werden
jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals
auf den 1. Januar 2024. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres.
Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das
Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere
Einkommenssteigerung beweispflichtig.
8. Die Unterhaltsbeiträge basieren
auf einem angenommenen, durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'800.00 (100%-Pensum, inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Die Klägerin erzielt ein monatliches
Nettoeinkommen (ca. 60% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von
CHF 2'090.00.
Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum des Beklagten beträgt gerundet CHF 2'130.00 (Grundbetrag
CHF 1'000.00, keine Wohnkosten, KVG-Prämien von CHF 250.00, Selbstbehalt/Franchise
von CHF 50.00, Mobilitätskosten von CHF 300.00 und rechnerische Steuern von CHF
530.00).
Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum von C____ beim Beklagten beträgt CHF 250.00 (hälftiger
angepasster Grundbetrag CHF 250.00) und bei der Kindsmutter CHF 788.00
(Grundbetrag CHF 300.00, Wohnkostenanteil von CHF 285.00, KVG-Prämien
CHF 120.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00, U-Abo CHF 53.00, vor
Anrechnung der Kinderzulagen).
Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum der Klägerin beträgt gerundet CHF 1'860.00 (Grundbetrag
CHF 850.00, Wohnkostenanteil von CHF 570.00, KVG-Prämien von CHF 312.00,
Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.00, U-Abo von CHF 80.00, keine Steuern).
Beide Parteien sowie C____
verfügen über kein nennenswertes Vermögen.
9. Die bestehende Beistandschaft
für C____ wird aufgehoben.
10. Die weitergehenden bzw.
anderslautenden Anträge der Parteien und der Kindsvertreterin werden
abgewiesen.
11. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, der Klägerin [...]
Advokatin, als Rechtsbeiständin, und bis Juli 2022 mit [...], Advokat, als
Rechtsbeistand; dem Beklagten bis Februar 2022 mit [...], Advokat, als
Rechtsbeistand. Beide Parteien wurden ausdrücklich auf die Pflicht zur
Rückzahlung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen (Art.
123 Abs. 1 ZPO).
12. Die Parteien tragen die
Gerichtskosten für die Entscheide vom 21. Dezember 2021 und 30. Juni 2022
(vorsorgliche Massnahmen) und dem vorliegenden Entscheid, bestehend aus einer
Entscheidgebühr von CHF 800.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw.
CHF 1'600.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung sowie den Kosten der
Kindsvertreterin [...], Advokatin, von CHF 5'492.70, je zur Hälfte, wobei sie
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien
einstweilen zu Lasten des Staates gehen.
Jede Partei trägt ihre
Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
13. [...], Advokat, als ehemaliger
Vertreter der Klägerin werden CHF 8'248.15 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 635.00
MWSt (total CHF 8'883.15) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
[...], Advokatin, als
Vertreterin der Klägerin werden CHF 2'418.75 inkl. Auslagen, zuzüglich
CHF 186.25 MWSt (total CHF 2'605.00) aus der Gerichtskasse
ausgewiesen.
[...], Advokat, als ehemaliger
Vertreter des Beklagten wurden bereits CHF 4'960.15 inkl. Auslagen,
zuzüglich CHF 381.95 MWSt (total CHF 5'342.10) aus der Gerichtskasse
ausgewiesen.
Der Kindsvertreterin [...],
Advokatin, wird ein Honorar von CHF 5'100.00 zu- züglich CHF 392.70 MWSt,
(total CHF 5'492.70), aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»
Nachdem ihm der begründete Entscheid am 13. Februar 2023
zugestellt worden war, hat der Vater mit einer undatierten Eingabe (Postaufgabe:
14. März 2023) Berufung an das Appellationsgericht erhoben und folgende Anträge
gestellt:
«1. Das
Sorgerecht soll gemäss dem bisher geltenden Urteil beim Vater verbleiben.
2. Der
Entscheid vom 8. November 2022 sei aufzuheben und es sei das gemeinsame Kind C____,
geboren [...] 2008, unter der alleinigen Obhut von Herrn A____ zu stellen.
3. Von
einem Unterhaltsbeitrag sei abzusehen.
4. Die
Kinderanwältin von C____ sei auf expliziten Wunsch von C____ neu zu bestimmen.
5. [...],
Advokat, seien keine Beträge aus der Gerichtskasse auszuweisen / zu überweisen.
6. Eventualiter
sei C____ erneut zum tatsächlichen Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt zubefragen.
7. Es
sei festzustellen, dass die Richterin in diesem Entscheid eine voreingenommene
Postion hatte, welche eine objektive Beurteilung des Verfahrens nicht
gewährleistete und den Entscheid somit als willkürlich erscheinen lasse[n].»
Den mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. März 2023
eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– leistete der
Berufungskläger fristgerecht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. April
2023 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Auswechslung der
Kindesvertreterin abgewiesen. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2023
beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche, kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, wobei ihr – eventualiter – die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu bewilligen
sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Berufung die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. Zudem sei der Berufungskläger zu verpflichten, einen
Prozesskostenvorschuss zu leisten, vorschlagsweise im Umfang von CHF 8'000.–.
Schliesslich sei auf eine mündliche Parteiverhandlung zu verzichten und
aufgrund der Akten zu entscheiden. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2023
beantragte auch die Kindesvertreterin die Abweisung der Berufung. Zudem sei von
einer erneuten Befragung von C____ durch das Gericht abzusehen und auf eine
mündliche Verhandlung zu verzichten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.
Mai 2023 wurden die Anträge der Berufungsbeklagten, wonach der Berufung im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu entziehen und
der Berufungskläger zu verpflichten sei, einen Vorschuss für die Parteientschädigung
der Berufungsbeklagten und der Kindesvertreterin zu leisten, abgewiesen. Auf
Aufforderung des Verfahrensleiters hin reichte die Berufungsbeklagte mit
Eingabe vom 23. Juni 2023 weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer
prozessualen Bedürftigkeit ein.
Die Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 8. November 2022 ist die Änderung rechtskräftig entschiedener
Scheidungsfolgen. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1
lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für
eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Hierunter
fällt auch vorliegendes Abänderungsverfahren (vgl. angefochtener Entscheid, E.
1.1; Haas/Schlumpf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 23 N 3 mit Hinweisen; BGer 5A_903/2013 vom
29.
Januar 2014 E. 2.1). Die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens
wurde mit der Abänderungsklage der Berufungsbeklagten vom 1. Juni 2021
begründet (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt hatte der
Berufungskläger seinen Wohnsitz in Basel-Stadt. Wenngleich nunmehr keine Partei
ihren Wohnsitz im hiesigen Kanton hat (vgl. zum aktuellen Wohnsitz des
Berufungsklägers in Hagenthal-le-Bas/Frankreich unten, E. 2.2.3), bleibt die
örtliche Zuständigkeit in der Hauptsache gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO
erhalten. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist grundsätzlich
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO
gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.
1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4).
1.2.2
Im Geltungsbereich der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen
und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von
Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1
S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020.
E. 1.2).
1.2.3
Im Geltungsbereich der Offizialmaxime
entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296
Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne
entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.
2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38).
Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht
(AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.
1.2; Hurni, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3
1.3.1
Auch im Geltungsbereich des
Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich
und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht
angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3, ZB.2021.5
vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.1; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 891 und 1632). Wenn eine nicht
angefochtene gerichtliche Anordnung untrennbar mit einer angefochtenen
verbunden ist, erwächst jedoch ausnahmsweise auch ein nicht angefochtener Teil
des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids nicht in (Teil-)Rechtskraft
(vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.2; Seiler,
a.a.O., N 1668).
1.3.2
Das Dispositiv des Entscheids des
Zivilgerichts vom 8. November 2022 umfasst 13 Ziffern. Mit seiner Berufung
ficht der Vater die Ziffern 1, 2, 6 und 8 sowie den ersten Absatz von Ziffer 13
an. Die Ziffern 3 - 5 sind untrennbar mit der Ziffer 2 verbunden und
die Ziffer 7 ist untrennbar mit der Ziffer 6 verbunden. Folglich sind aufgrund
der Berufung auch die Ziffern 3 - 5 und 7 nicht in Rechtskraft
erwachsen. Mit Rechtsbegehren 2 beantragt der Vater zwar zunächst ohne weitere
Einschränkung die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts. Da er mit diesem
Rechtsbegehren in der Sache aber bloss beantragt, dass die Tochter unter seine
alleinige Obhut gestellt werde, ist davon auszugehen, dass sich der
kassatorische erste Teil des Rechtsbegehrens wie der reformatorische zweite
bloss auf die Obhut und damit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts
bezieht. Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wäre auf die Berufung
betreffend diese Ziffern mangels Begründung nicht einzutreten.
1.4
Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind in
familienrechtlichen Verfahren betreffend Kinderbelange durch das Gericht oder
durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört, sofern sein
Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. In der Regel muss das
Kind im gesamten Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nur
einmal angehört werden (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208 f.). Die Tochter
wurde im erstinstanzlichen Verfahren sowohl im Rahmen einer Kindesanhörung am 20.
Dezember 2021 als auch anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 zu
den entscheidrelevanten Punkten persönlich angehört. Das Ergebnis dieser
Anhörungen ist noch aktuell. Dies wird insbesondere durch die Stellungnahme der
Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, die sie nach einem ruhigen Gespräch mit der
Tochter erstattet hat, bestätigt (act. 9). Ein Grund, welcher eine
nochmalige Anhörung gebieten könnte, besteht nicht. Namentlich besteht kein
vernünftiger Zweifel daran, dass die Aussagen und Wünsche der Tochter in den
Akten korrekt wiedergegeben werden. Der Vater behauptet, die Tochter habe ihn
darauf aufmerksam gemacht, dass die Kindesvertreterin ihre Aussagen nicht
korrekt wiedergegeben habe (Berufung, act. 2, S. 5). Diese völlig
unsubstanziierte und unbelegte Behauptung ist nicht geeignet, Zweifel daran zu
begründen, dass die Kindesvertreterin die Aussagen der Tochter korrekt
wiedergegeben hat. Dies wird durch die eigenen Aussagen der Tochter anlässlich
der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 bestätigt. Nachdem die Kindesvertreterin
Anträge gestellt und diese begründet hatte, erklärte die Tochter, das, was die
Kindesvertreterin gesagt habe, sei das, was die Tochter mit ihr besprochen habe
(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5 f.). Aus den vorstehenden
Gründen ist entsprechend dem Antrag der Kindesvertreterin (vgl. dazu auch
Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 5) von
einer erneuten Befragung der Tochter abzusehen.
1.5
Der Vater beantragt, es sei festzustellen, dass
die Zivilgerichtspräsidentin eine voreingenommene Position gehabt habe, die
eine objektive Beurteilung des Falls nicht gewährleistet habe und den
angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen lasse. Diesen Antrag
begründet er damit, dass die Parteien in der ersten Einigungsverhandlung nach
ca. 17 Minuten gebeten worden seien, für eine Unterredung den Raum zu
verlassen. Wie zu hören gewesen sei, habe sich die Zivilgerichtspräsidentin
nachfolgend negativ und unsachlich über den vorherigen Richter geäussert
(Berufung, act. 2, S. 6). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil
der Vater aus seinen Behauptungen ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten
könnte. Da sich gemäss der Darstellung des Vaters die Zivilgerichtspräsidentin
negativ über den vorherigen Richter geäussert haben soll und die erste
Einigungsverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 10. September 2021
von einem Zivilgerichtspräsidenten geleitet worden ist, muss mit der «ersten»
Einigungsverhandlung die erste von der Zivilgerichtspräsidentin geleitete
Einigungsverhandlung und damit die insgesamt zweite Einigungsverhandlung vom
13.
Dezember 2021 gemeint sein.
Mit seinem Antrag und dessen Begründung macht der Vater
sinngemäss geltend, dass bei der Zivilgerichtspräsidentin ein Ausstandsgrund
vorliege. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht
unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Wenn ein
Ausstandsgrund während einer Gerichtsverhandlung entdeckt wird, ist er noch
während der Verhandlung geltend zu machen (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018
E. 3.2.2; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 49 N 4; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 49 ZPO N
3; Wullschleger, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 7). Da
der Vater die angebliche Voreingenommenheit der Zivilgerichtspräsidentin
ausschliesslich mit ihren angeblichen Äusserungen anlässlich der Einigungsverhandlung
vom 13. Dezember 2021 begründet, hat er seit diesem Tag Kenntnis vom geltend
gemachten Ausstandsgrund gehabt. Er hätte deshalb noch während der
Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 oder jedenfalls unverzüglich danach
beim Zivilgericht ein Ausstandsgesuch stellen müssen, wenn er die
Zivilgerichtspräsidentin hätte ablehnen wollen. Dies hat er jedoch nicht getan.
Wer die Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt
seinen Ablehnungsanspruch (AGE ZB.2021.32 vom 18. Oktober 2021 E. 2.2.2,
BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 3.4.1, BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018
E. 3.2.2; Diggelmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar,
2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 1; Weber, a.a.O., Art. 49 ZPO N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 12;
vgl. BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019
E. 4.1). Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle
Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden
können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E.
5.2
S. 216). Für den Fall, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds
offensichtlich ist, scheinen die Judikatur und Literatur die Verwirkung des
Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung teilweise auszuschliessen
(vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E.
2.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 49 N 5; Wullschleger, a.a.O.,
Art. 49 N 10). Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Vaters (Berufung,
act. 2, S. 6), begründen die Äusserungen der Zivilgerichtspräsidentin aber jedenfalls
keinen offensichtlichen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit. Folglich
hätte der Vater einen allfälligen Ablehnungsanspruch längst verwirkt, weil er
nicht unverzüglich ein Ausstandsgesuch gestellt hat.
1.6
Auf seiner Berufung gab der Vater als
Absender folgende Adresse an: A____, c/o [...] Basel (act. 2). Damit hat er ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Als eingeschriebene Postsendungen
an diese Adresse gesendete Verfügungen des Verfahrensleiters des
Appellationsgerichts vom 15. März und 19. April 2023 wurden abgeholt.
Am 26. Mai 2023 verfügte der Verfahrensleiter unter anderem,
dass die Berufungsantwort und die Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17.
Mai 2023 dem Vater zugestellt werden und dass eine allfällige Stellungnahme des
Vaters zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der Kindesvertreterin
innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab Zustellung der
Verfügung einzureichen wäre. Die Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde als
eingeschriebene Postsendung an die vom Vater in seiner Berufung angegebene
Adresse gesendet. Die Sendung wurde dem Vater am 31. Mai 2023 mit Frist bis 7.
Juni 2023 zur Abholung gemeldet und innert dieser Frist nicht abgeholt. Da der
Vater mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung der Verfügung
vom 26. Mai 2023 an den Vater als am 7. Juni 2023 erfolgt (vgl. Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 138 N 8). Damit hat die Frist für eine allfällige Stellungnahme
des Vaters zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der
Kindesvertreterin am 8. Juni 2023 begonnen und am 19. Juni 2023 geendet. Der
Vater hat sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 setzte der Verfahrensleiter
der Mutter eine Nachfrist an zur Glaubhaftmachung ihrer prozessualen
Bedürftigkeit. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (act. 10) reichte die Mutter ein
Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und weitere Urkunden (act. 11)
ein. Am 27. Juni 2023 verfügte der Verfahrensleiter unter anderem, dass die
Eingabe der Mutter vom 23. Juni 2023 einschliesslich Beilagen sowie die
Verfügung vom 26. Mai 2023 einschliesslich Beilagen, Begleitbrief und
Sendungsinformationen dem Vater zugestellt werden und dass eine allfällige
Stellungnahme des Vaters zur Eingabe der Mutter vom 23. Juni 2023 innert einer
nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung
einzureichen wäre. Zudem stellte er fest, dass die Zustellung der Verfügung vom
26.
Mai 2023 an den Vater als am 7. Juni 2023 erfolgt gelte, die Frist für eine
allfällige Stellungnahme des Vaters zur Berufungsantwort und/oder zur
Stellungnahme der Kindesvertreterin am 19. Juni 2023 geendet habe und die
erneute Zustellung der Verfügung vom 26. Mai 2023 einschliesslich Beilagen,
Begleitbrief und Sendungsinformation keine neue Frist für eine allfällige
Stellungnahme zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der Kindesvertreterin
auslöse. Die Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde als eingeschriebene Postsendung
an die vom Vater in seiner Berufung angegebene Adresse gesendet. Die Sendung
wurde dem Vater am 29. Juni 2023 mit Frist bis 6. Juli 2023 zur Abholung
gemeldet und innert dieser Frist nicht abgeholt. Da der Vater mit einer
Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung der Verfügung vom 27. Juni 2023
an den Vater als am 6. Juli 2023 erfolgt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 138 N 8). Damit hat die Frist für eine allfällige Stellungnahme des
Vaters zur Eingabe der Mutter vom 23. Juni 2023 am 7. Juli 2023 begonnen und am
17.
Juli 2023 geendet. Der Vater hat sich innert der angesetzten Frist nicht
vernehmen lassen.
2.
2.1
Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung
der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der
Kindesschutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der
Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Die Neuregelung der elterlichen Sorge
setzt voraus, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung das Kindeswohl zu
beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden droht (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
4.
Auflage, Bern 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b N 8). Die Voraussetzungen für
eine Änderung der Obhut sowie des persönlichen Verkehrs oder der
Betreuungsanteile richten sich gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB nach den Bestimmungen
über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Die Neuregelung dieser Elternrechte
und -pflichten setzt wie diejenige der elterlichen Sorge voraus, dass die
Beibehaltung der bisherigen Regelung wegen wesentlicher Veränderung der
Verhältnisse das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden
droht (vgl. Büchler/Clausen,
a.a.O., Art. 134 mit Art. 315a/b N 6 und 16; Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 134 ZGB N 3; Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar, zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 134 ZGB N 12).
2.2
2.2.1
Gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 31.
August und 26. Oktober 2012 (ZGer act. 3/1) sollte die elterliche Sorge über
die Tochter dem Vater zugeteilt werden. Die Mutter sollte berechtigt und
verpflichtet werden, die Tochter alle zwei Wochen von Freitag 17:00 Uhr bis
Sonntag 18:00 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen und mit ihr nach vorheriger
Absprache mit dem Vater vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Zudem sollte
die Mutter berechtigt sein, die Tochter an allen Feiertagen mit Ausnahme von
Ostern und Weihnachten zu sich zu nehmen. Damit konnte nach dem damals
geltenden Recht den Eltern nicht die gemeinsame elterliche Sorge belassen
werden, weil es am dafür erforderlichen gemeinsamen Antrag der Eltern fehlte
(vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB in der bis am 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Mit
dem Scheidungsentscheid vom 26. Oktober 2012 (ZGer act. 3/1) wurde die
elterliche Sorge über die Tochter dem Vater zugeteilt und die Vereinbarung über
die Scheidungsfolgen genehmigt.
Im Zeitpunkt der Scheidung befand sich die Tochter seit
November 2011 gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2011
(ZGer act. 12/2), mit dem die Beschwerde der Mutter gegen einen Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011 (ZGer act. 12/1) abgewiesen worden
war, unter der Obhut des Vaters. Die Mutter war berechtigt und verpflichtet,
die Tochter alle zwei Wochen von Mittwoch 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und
zusätzlich am Montag zwischen den Besuchswochenenden von 16:00 Uhr bis 20:00
Uhr zu Besuch zu nehmen und mit ihr nach vorheriger Absprache mit dem Vater
vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Zudem war die Mutter berechtigt, die
Tochter an allen Feiertagen mit Ausnahme von Ostern und Weihnachten zu sich zu
nehmen (vgl. KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1, S. 13). Das
Kantonsgericht hatte das entscheidende Kriterium für die Zuteilung der Obhut an
den Vater darin gesehen, dass die Beziehung der Tochter zum Vater enger gewesen
sei als diejenige zur Mutter. Auf die besonders enge Beziehung zum Vater hatte das
Gericht dabei aus dem über längere Zeit konkludent geäusserten Wunsch der
Tochter geschlossen, sich bei ihm aufzuhalten (vgl. KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer
act. 12/1, E. 3.7). Im Zeitpunkt der Scheidung wohnten die Mutter in Reinach im
Kanton Basel-Landschaft und der Vater in Basel-Stadt (vgl. BezGer Arlesheim vom
26.
Oktober 2012, ZGer act. 3/1, S. 1).
2.2.2
Im November 2020 zog die Tochter ohne
Absprache mit dem Vater zur Mutter und hielt sich seither ohne Zustimmung des
Vaters bei der Mutter auf (vgl. ZGer act. 2, Ziff. 2, act. 3/2, S. 1
und act. 42, Ziff. 1). Nach einem Gespräch eines Mitarbeiters der KESB mit dem
Vater, der Tochter und der Beiständin erklärte der Vater, dass er dem
vorläufigen weiteren Aufenthalt der Tochter bei der Mutter zwar nicht zustimme,
diesen aber dulde (Bericht vom 22. März 2021, ZGer act. 3/2, S. 2). Gemäss
einem Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (nachfolgend KJD) vom 22. März 2021
(ZGer act. 3/2) erklärte die Tochter klar, dass sie bei der Mutter wohnen und
in Reinach zur Schule gehen wolle (vgl. S. 3 und 5 f.). Der KJD empfahl, dem
Wunsch der Tochter, bei der Mutter zu wohnen, zu folgen, die Obhut neu zu
regeln und dem Vater ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen (Bericht des KJD
vom 22. März 2021, act. 3/2, S. 6 f.). Seit dem Schuljahr 2021/22 geht die
Tochter in Reinach zur Schule (Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer act. 40,
S. 4). In der Einigungsverhandlung vom 10. September 2021 vereinbarten die
Eltern, dass die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag früher Nachmittag
bis Sonntag 18:00 Uhr beim Vater verbringt. Mit Verfügung vom selben Tag wurde
diese Vereinbarung zu den Akten genommen.
In der Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021
vereinbarten die Eltern für die Dauer des Verfahrens vorsorglich unter anderem,
dass die Tochter bei der Mutter behördlich gemeldet sei und sich in der
alternierenden Obhut beider Elternteile befinde. Ab Schulbeginn im Januar 2022
verbringe sie jede zweite Woche jeweils von Donnerstagabend nach der Schule bis
Montagmorgen Schulbeginn beim Vater. Der Vater hole die Tochter am Donnerstag
ab und bringe sie am Montagmorgen zur Schule. In der Kindesanhörung vom 20.
Dezember 2021 erklärte die Tochter, dass sie unter den bisherigen Umständen
eigentlich keine Zeit bei ihrem Vater verbringen möchte. Sie sei aber bereit,
dem von den Eltern vereinbarten Versuch mit der alterierenden Obhut eine Chance
zu geben. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 genehmigte das Zivilgericht die
Vereinbarung vom 13. Dezember 2021 mit der Modifikation, dass die Tochter
den Schulweg am Donnerstagabend und am Freitag selbständig zurücklegt.
In ihrer Eingabe vom 25. Mai 2022 (ZGer act. 42, Ziff. 1)
erklärte die Kindesvertreterin, die Tochter habe bis vor kurzem konstant den
Wunsch geäussert, mehrheitlich bei der Mutter zu wohnen und vom Vater
regelmässig betreut zu werden. Die Regelung vom 13. Dezember 2021 funktionierte
seit Februar 2022 gut. Die Tochter habe das Bedürfnis gehabt, den Vater öfters
zu sehen, und habe ihn auch ausserhalb der vereinbarten Zeiten gesehen. Sie sei
sich nicht mehr sicher gewesen, ob sie weiterhin grösstenteils bei der Mutter
wohnen oder zum Vater zurückkehren möchte. Sie sei hin- und hergerissen
gewesen. Die Tochter habe sich gewünscht, verschiedene Betreuungsformen
auszuprobieren, um sich klar darüber zu werden, was sie wirklich wolle. Beide
Elternteile hätten sich damit einverstanden erklärt, dass die Tochter in den
nächsten Wochen verschiedene Betreuungsmodelle prüfen dürfe. Gemäss der Eingabe
der Kindesvertreterin vom 14. September 2022 (ZGer act. 48) habe sich die Situation
nicht eindeutig geklärt.
Der Vater behauptet in seiner Berufung (Postaufgabe 14. März
2023), seit Mai 2022 halte sich die Tochter ununterbrochen fast ausschliesslich
bei ihm auf. Sie besuche die Mutter nur sehr selten und übernachte nicht bei
ihr (act. 2, S. 1 und 4). Die Mutter behauptet, seit den Fasnachtsferien (Mitte
Februar 2023) habe sich die Tochter wieder vermehrt bei ihr aufgehalten. Seit
den Osterferien (Ende März 2023) übernachte sie mit einigen wenigen Ausnahmen
bei ihr und halte sich auch in der Freizeit und an den Wochenenden
grösstenteils bei ihr auf (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 4 und 10). Gemäss der
Eingabe der Kindesvertreterin vom 14. September 2022 (ZGer act. 18, S. 1)
wohnte die Tochter seit Mitte Mai 2022 hauptsächlich beim Vater und fanden die
Kontakte mit der Mutter offenbar nur spärlich und unregelmässig statt. Gemäss
der Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023 wohnt die Tochter seit
rund zwei Monaten und damit seit Mitte März 2023 grösstenteils bei der Mutter (act.
9, Rz. 1). Gestützt auf diese Angaben der Eltern und der Kindesvertreterin ist
davon auszugehen, dass die Tochter von Mai 2022 bis Februar 2023 grösstenteils
beim Vater gewohnt hat und seit März 2023 wieder grösstenteils bei der Mutter
wohnt.
Gemäss der Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai
2023.
(act. 9, Rz. 3) pflegt die Tochter seit rund zweieinhalb Jahren die
Lebensweise, die sie sich immer gewünscht habe. Sie nütze ihr Zuhause bei
beiden Elternteilen ohne Auflagen, wann und wie häufig sie sich bei einem
Elternteil aufzuhalten habe. Es sei ihr wichtig, dass sie frei entscheiden
könne, wann sie sich bei welchem Elternteil aufhalte. Die Tochter habe sich
zwar in den letzten Monaten mehrheitlich bei einem Elternteil aufgehalten,
zuerst beim Vater und dann bei der Mutter. Sie wolle jedoch weiterhin frei von
einem Elternteil zum anderen gehen dürfen, was die Eltern zuliessen.
Zusammenfassend ist die Tochter im November 2020 zur Mutter
gezogen, weil sie bei dieser wohnen wollte. Nachdem sie während mehr als einem
Jahr zumindest grösstenteils bei ihrer Mutter gewohnt hatte, wohnte sie während
fast einem Jahr grösstenteils bei ihrem Vater und seit mehreren Montan wieder grösstenteils
bei der Mutter. Sie will sich nicht festlegen, wann sie bei welchem Elternteil
wohnt, ist aber offenkundig nicht mehr gewillt, auf unbestimmte Zeit
grösstenteils nur noch beim Vater zu wohnen. Zudem wünscht sie inzwischen, dass
sich ihre Eltern das Sorgerecht über sie teilen (Stellungnahme der
Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4). Wie bereits erwähnt geht
die Tochter seit dem Schuljahr 2021/22 in Reinach und damit am Wohnort der
Mutter zur Schule. In der Verhandlung des Zivilgerichts hat sie persönlich
erklärt, dass sie die Schule weiterhin in Reinach besuchen wolle
(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 6). Die Eltern
sind sich einig, dass die Tochter die Schule weiterhin in Reinach besuchen soll
(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 3 und 7).
Damit befindet sich der Mittelpunkt des sozialen Lebens der Tochter in Reinach,
wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E.
3.7.3; vgl. auch Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9,
Rz. 4).
2.2.3
Gemäss dem Einwohneramt wurde der Vater per 1.
März 2022 in Basel abgemeldet mit Folgeadresse an der [...] in [...]/Italien (angefochtener
Entscheid Ziff. XLII). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des
Zivilgerichts hält er sich dort aber offenkundig nicht auf (angefochtener
Entscheid E. 3.7.3). Aufgrund der Angaben des Vaters und der Tochter ist vielmehr
davon auszugehen, dass der Vater nach Hagenthal-le-Bas in Frankreich gezogen
ist und dort wohnt (vgl. ZGer act. 36, S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 26.
Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Das Zivilgericht stellte fest, die
Kindesvertreterin habe erklärt, der Vater beabsichtige nicht ernsthaft, in die
Schweiz zu ziehen (angefochtener Entscheid E. 3.4). Der Vater bestreitet dies
(Berufung, act. 2, S. 3), bleibt aber jegliche Substanziierung und jeglichen
Beweis einer Absicht, in die Schweiz umzuziehen, schuldig. In der Verhandlung
vom 26. Oktober 2022 behauptete der Vater zwar, er suche in der Schweiz eine
Wohnung und könne in Reinach eine haben. Er erklärte aber auch, es stelle sich
die Frage, ob dies sinnvoll sei, weil die Kosten in Frankreich tiefer seien
(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Zudem ist
aus der Tatsache, dass der Vater im Berufungsverfahren als Zustellungsdomizil
eine c/o-Adresse in Basel angegeben hat, zu schliessen, dass er von der
behaupteten Möglichkeit, in Reinach eine Wohnung zu beziehen, offensichtlich
keinen Gebrauch gemacht hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
der Vater zurzeit nicht gewillt ist, seinen Wohnsitz nach Reinach oder
zumindest in die Schweiz zu verlegen (vgl. auch Berufungsantwort, act. 7, Rz.
12).
2.3
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
seit dem Scheidungsentscheid vom 26. Oktober 2012 mehrere im Hinblick auf die
elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile wesentliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten sind.
Dabei handelt es sich um die veränderte tatsächliche Wohn- und
Betreuungssituation der Tochter, den Schulwechsel der Tochter, die Verlegung
des Mittelpunkts des sozialen Lebens der Tochter, die Verlegung des Wohnsitzes
des Vaters und den Wunsch der Tochter. Der Vater scheint sinngemäss geltend
machen zu wollen, die Tatsache, dass die Tochter zeitweise grösstenteils bei
der Mutter gewohnt hat und von ihr betreut worden ist, dürfe nicht
berücksichtigt werden, weil diese Situation der Regelung gemäss
Scheidungsentscheid widersprochen habe und von ihm nur geduldet worden sei
(vgl. Berufung, act. 2, S. 3 f.). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben,
weil die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut
auch dann erfüllt wären, wenn das Gericht den Aufenthalt der Tochter bei der
Mutter und die Betreuung der Tochter durch die Mutter als solche nicht
berücksichtigte. Unter den vorstehend erwähnten veränderten Umständen ist die
Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge des Vaters geeignet, das Wohl der
Tochter ernsthaft zu gefährden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die weitere Beschulung der Tochter in Reinach in Frage gestellt sein könnte,
wenn sie in der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut des in Frankreich
wohnhaften Vaters verbliebe (vgl. dazu auch Berufungsantwort, act. 7, Rz. 15).
Die Sekundarschule wird im Kanton Basel-Landschaft in der Regel im Schulkreis
der Wohngemeinde besucht (§ 30 Abs. 1 Bildungsgesetz [SGS 640]) und der
Unterricht an den öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft ist nur für
im Kanton wohnhafte Schülerinnen und Schüler unentgeltlich (vgl. § 9 Abs. 1 Bildungsgesetz). Als Wohnsitz eines Kindes unter der alleinigen elterlichen
Sorge eines Elternteils gilt dessen Wohnsitz (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; Staehelin, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2022, Art. 25 ZGB N 4). Wenn die Tochter in der alleinigen Obhut des
Vaters belassen würde, befände sich ihr Wohnsitz damit nicht mehr in Reinach im
Kanton Basel-Landschaft. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht die
Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut zu
Recht bejaht.
3.
3.1
Die gemeinsame elterliche Sorge
stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss
eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; AGE ZB.2021.12
vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.
3.3.1). Die alleinige elterliche Sorge darf nicht bereits dann angeordnet
werden, wenn mit ihr dem Kindeswohl besser gedient ist als mit der gemeinsamen
elterlichen Sorge (keine positive Kindeswohlprüfung). Die Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge ist vielmehr nur dann zulässig, wenn bei gemeinsamer
elterlicher Sorge aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine
erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist und zudem bei
alleiniger elterlicher Sorge eine Verbesserung zu erwarten ist (negative
Kindeswohlprüfung) (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7
S. 201; BGer 106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_81/2016 vom 2. Mai
2016.
E. 5; Büchler/Clausen, a.a.O.,
Art. 298 ZGB N 19 f. und 24). Es muss erstellt sein, dass die gemeinsame
elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020
E. 3.3.1; Büchler/Clausen, a.a.O.,
Art. 298 ZGB N 20). Die sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im
Sorgerecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist wichtig
und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021
E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). Zunächst ist
die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die
Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme
erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
7.
Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 13). Gemäss Art. 311 Abs. 1
ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit,
Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen
ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1)
oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre
Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere
Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als
ungenügend erscheinen. Zudem muss die Kindesschutzmassnahme verhältnismässig
sein. Dies setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls
geeignet und erforderlich ist und die Schwere des Eingriffs in einem
vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (AGE ZB.2021.12 vom
19.
August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],
Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Vor Art. 307-317 N 7). Der
Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten
Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 478; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2). Auch andere bzw. weniger
gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der
elterlichen Sorge genannten können die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge
rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 ff.; AGE ZB.2021.12 vom
19.
August 2021 E. 2.1.1). Insbesondere ein schwerwiegender
elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann
unter Umständen eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der
Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine
Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem
Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten
Kommunikation. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in
allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung
einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen
Sorge sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f.
S. 478 f.; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3).
3.2
3.2.1
Der Vater hat sich mehrmals geweigert, der
Mutter ein Ausweispapier der Tochter auszuhändigen oder seine Zustimmung zur
Ausstellung eines solchen zu erteilen. Damit hat er der Tochter verunmöglicht,
die Sommerferien 2021 mit der Mutter im Ausland zu verbringen. Gemäss dem
angefochtenen Entscheid habe der Vater der Tochter mit seinem Verhalten zweimal
Ferien mit der Mutter im Ausland verunmöglicht (angefochtener Entscheid E.
3.7.3). Ob die Tochter tatsächlich auch ein zweites Mal nicht mit der Mutter
ins Ausland in die Ferien fahren konnte, ist aufgrund der Akten nicht feststellbar
und kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Mit vorsorglichem Massnahmenentscheid
vom 30. Juni 2022 verpflichtete das Zivilgericht den Vater, den
zuständigen Behörden die Zustimmung zur Ausstellung eines Ausweisdokuments für
die Tochter zu erteilen. Es ermächtigte zugleich die Mutter, für die Tochter
ein Ausweisdokument zu beziehen, und wies das Passbüro Basel-Landschaft an,
einen auf die Tochter lautenden Pass auszustellen. Damit erscheint es durchaus
denkbar, dass der Tochter noch rechtzeitig vor den für Sommer 2022 geplanten
Ferien mit der Mutter im Ausland (vgl. dazu Klagebegründung vom 19. April 2022,
ZGer act. 40, S. 7; Eingabe der Kindesvertreterin vom 25. Mai 2022, ZGer act.
42, Ziff. 3) ein Pass ausgestellt werden konnte. Weiter hat der Vater zumindest
vorübergehend die Zahlung der Krankenkassenprämien für die Tochter eingestellt.
Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 3.7.3)
und der Darstellung der Mutter (Eingabe der Mutter vom 21. Juni 2021, ZGer act.
8, S. 2) hat der Vater zudem den Kontakt mit der Tochter verweigert,
nachdem sie zur Mutter gezogen war. Der Vater bestreitet dies (Eingabe des
Vaters vom 28. Juni 2021, ZGer act. 11, Ziff. 9). Wie es sich damit verhält,
kann offenbleiben, weil eine entsprechende Verweigerung nichts am vorliegenden
Entscheid ändern würde. Schliesslich hat der Vater trotz mehrfacher
Aufforderung durch das Zivilgericht keine Unterlagen zu seinen aktuellen
finanziellen Verhältnissen eingereicht und nach seinem Umzug nach Frankreich dem
Zivilgericht trotz mehrmaliger Nachfrage weder ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz noch eine Zustellungsadresse in Frankreich angegeben. Gemäss dem
Zivilgericht (angefochtener Entscheid E. 3.7.3) und der Mutter
(Berufungsantwort, act. 7, Rz. 4) hat der Vater mit diesen Verhaltensweisen
mehrmals seine eigenen Interessen über diejenigen der Tochter gestellt und den
Kindswohl zuwidergehandelt. Diese Einschätzung trifft zwar grundsätzlich zu.
Die Bedeutung der Vorkommnisse ist aber insbesondere aus den nachstehenden
Gründen zu relativieren.
Der Vater begründete die Verweigerung der Aushändigung eines
Ausweispapiers und der Zustimmung zur Ausstellung eines neuen Ausweispapiers
zunächst damit, dass die Mutter die Reise nicht rechtzeitig angemeldet und mit ihm
abgesprochen habe, und damit, dass die Mutter die Tochter zu sich gelockt habe,
um entgegen dem Bundesgerichtsurteil die Obhut zu erlangen (vgl. Eingabe des
Vaters vom 28. Juni 2021, ZGer act. 11, Ziff. 10; Eingabe des Vaters vom 1.
Juli 2021, ZGer act. 14). Weiter machte er geltend, aufgrund des behaupteten
Obhutsentzugs durch die Mutter sei zu befürchten, dass sie den Ausweis nicht
zurückgeben würde (Eingabe des Vaters vom 1. Juli 2021, ZGer act. 14).
Schliesslich behauptete er, der Pass der Tochter sei in der Vergangenheit für
andere Zwecke, z.B. das Leasen eines Autos, verwendet und zweimal nicht
zurückgegeben worden, sodass er einen neuen Pass habe beantragen müssen
(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 4). Mit Eingabe vom
21.
Juni 2021 (ZGer act. 8, S. 1) gestand die Mutter zu, dass sie die Ferien
anders als in den Vorjahren nicht vorgängig mit dem Vater abgesprochen habe.
Sie ist der Meinung, dass eine solche nicht erforderlich gewesen sei, weil der
Vater anerkannt habe, dass sich die Tochter unter ihrer Obhut befinde. Dieser
Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Im damaligen Zeitpunkt war der Vater
alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge und der Obhut und wurde der vorläufige
Aufenthalt der Tochter bei der Mutter von ihm bloss geduldet. Zudem war die
Mutter gemäss der Scheidungsvereinbarung verpflichtet, die Ferien mit der
Tochter vorher mit dem Vater abzusprechen. Unter diesen Umständen hat die
Mutter ihre Pflichten und die Rechte des Vaters verletzt, indem sie die Ferien
nicht vorher mit dem Vater abgesprochen hat. Die übrigen Vorwürfe, die der
Vater im Zusammenhang mit dem Ausweispapier gegenüber der Mutter erhebt, sind
unbelegt. Aufgrund dessen, dass die Mutter der Ansicht war, sie brauche die
Ferien nicht mit dem Vater abzusprechen, erscheint seine Sorge, die Mutter
könnte ihm das Ausweispapier als Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut nach
den Ferien nicht zurückgeben, trotzdem nachvollziehbar. Die vorstehenden
Umstände lassen die Weigerung des Vaters zumindest in einem milderen Licht
erscheinen.
Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts (angefochtener
Entscheid E. 3.7.3), auf welche die Mutter verweist (Berufungsantwort,
act. 7, Rz. 8), hat der Vater als Grund für die Einstellung der Zahlung der
Krankenkassenprämien eine Meinungsverschiedenheit mit der Mutter angegeben.
Damit werden die protokollierten Aussagen des Vaters zumindest stark verkürzt
wiedergegeben. Gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 hat
der Vater die Zahlungseinstellung damit begründet, dass die Krankenkasse ihm
aufgrund eines Verbots der Mutter keine Auskunft habe geben wollen und dass die
Tochter entgegen der bisherigen Regelung bei der Mutter gewohnt habe
(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 4). In seiner Berufung
(act. 2, S. 5) macht er schliesslich geltend, er habe die Prämien bis September
2022.
und damit so lange bezahlt, als die Krankenkasse es trotz
unterschiedlicher Haushalte gestattet habe. Die Mutter behauptet, sie habe die
Krankenkassenprämie zum Beispiel für April 2022 bezahlt (Berufungsantwort, act.
7, Rz. 20). Der eingereichte Empfangsschein (Berufungsantwortbeilage, act. 8/2)
beweist ihre Behauptung allerdings nicht, weil der angegebene Betrag von CHF
43.75
nicht der Krankenkassenprämie für die Tochter entspricht (vgl. dazu unten
E. 5.4.1). Auch wenn die Begründungen des Vaters für die Einstellung der
Zahlung der Krankenkassenprämien etwas widersprüchlich sind, ist aus seinen
Angaben zu schliessen, dass jedenfalls nicht eine Meinungsverschiedenheit mit
der Mutter den primären Grund dafür dargestellt hat.
Die Annahme, dass der Vater vorübergehend den Kontakt mit der
Tochter verweigert habe, änderte nichts daran, dass die beiden inzwischen
wieder Kontakt pflegen und die Tochter zwischenzeitlich sogar wieder
hauptsächlich beim Vater gewohnt hat.
Dass der Vater trotz mehrfacher Aufforderung durch das
Zivilgericht keine Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen
eingereicht hat, ist zwar pflichtwidrig. Grund zur Annahme, dass die Interessen
der Tochter dadurch beeinträchtigt werden, besteht aber nicht. Sowohl im
angefochtenen (vgl. E. 6.3.8) als auch im vorliegenden Entscheid (vgl. unten E.
5.2.3
und 5.5) wird dem Vater ein hypothetisches Einkommen in der ungefähren
Höhe des bis Juli 2021 erzielten und belegten Lohns angerechnet. Die Mutter hat
zwar geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass der Vater seit August 2021
ein höheres Einkommen erziele oder erzielen könne (vgl. Eingabe der Mutter vom
22.
März 2022, ZGer act. 36, S. 2; Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer
act. 40, S. 5; Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S.
3). Die von ihr erwähnten Umstände genügen aber nicht zur Begründung eines
entsprechenden Verdachts. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der
Vater erklärt hat, er wohne in Frankreich kostenlos im Haus eines Freundes
(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). In ihrer
Berufungsantwort (act. 7, Rz. 19) fordert auch die Mutter bloss noch die
Anrechnung des vom Zivilgericht angenommenen hypothetischen Einkommens. Im
Übrigen wäre der Entzug der elterlichen Sorge offensichtlich nicht geeignet,
den Vater zu einer besseren Kooperation in finanziellen Belangen zu bewegen.
Dass der Tochter schliesslich aus der Nichtangabe eines
Zustellungsdomizils oder einer Zustellungsadresse irgendein Nachteil entstanden
wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Vater zu allen Verhandlungen
erschienen, auch wenn seine Vorladung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt
erfolgt ist (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. LVI). Im Übrigen hat der Vater
im Berufungsverfahren ein Zustellungsdomizil in Basel angegeben. Nachdem an
dieses Zustellungsdomizil gesendete Verfügungen des Verfahrensleiters des
Appellationsgerichts vom 15. März und 19. April 2023 noch abgeholt worden
waren, wurden spätere Verfügungen zwar nicht mehr abgeholt (vgl. oben E. 1.6).
Dadurch sind die Interessen der Tochter aber in keiner Art und Weise
beeinträchtigt worden.
3.2.2
Das Zivilgericht stellte fest, der Vater weise
eine Persönlichkeitsseite auf, die der Fähigkeit zur Kooperation mit dem
anderen Elternteil oder Behörden im Interesse der Tochter klar entgegenstehe.
So sei er im vorliegenden Verfahren nicht bereit gewesen, im Sinn des Wohls der
Tochter mit der Mutter oder dem Gericht zu kooperieren (angefochtener Entscheid
E. 3.7). Die Mutter scheint aus den vorstehend erwähnten Umständen schliessen
zu wollen, dass der Vater generell nicht gewillt sei, die Interessen der Tochter
zu wahren, seine Entscheidungen im Sinn des Kindeswohls zu fällen und die
Tochter Behörden und Dritten gegenüber dem Kindeswohl entsprechend zu vertreten
(vgl. Berufungsantwort, act. 7, Rz. 8 f., 13 und 15 f.). Entgegen der Ansicht
des Zivilgerichts und der Mutter kann aus den aktenkundigen Tatsachen nicht auf
eine generelle Unfähigkeit oder einen generellen Unwillen des Vaters
geschlossen werden, die Interessen der Tochter zu wahren, seine Entscheidungen
im Sinn des Kindeswohls zu treffen, mit der Mutter oder Behörden im Interesse
der Tochter zu kooperieren oder die Tochter Behörden und Dritten gegenüber dem
Kindeswohl entsprechend zu vertreten. Gegen eine solche generelle Unfähigkeit
und einen solchen generellen Unwillen sprechen insbesondere die folgenden
Umstände:
Gemäss dem Bericht des KJD vom 22. März 2021 (vgl. act. 3/2, S.
2) erklärte der Vater nach einem Gespräch eines Mitarbeiters der KESB mit ihm,
der Tochter und der Beiständin, dass er dem vorläufigen weiteren Aufenthalt der
Tochter bei der Mutter zwar nicht zustimme, diesen aber dulde, weil er zwar die
Rückkehr der Tochter wünsche, auf diese aber keinen zusätzlichen Druck ausüben
wolle. Weiter ist diesem Bericht zu entnehmen, dass ein Schulgespräch mit dem
Vater und der Tochter gemäss dem Klassenlehrer weitestgehend sehr angenehm
verlaufen sei. Der Klassenlehrer habe vor allem mit der Tochter geredet und der
Vater habe aktiv zugehört und nachgefragt. Nur die Tochter habe die Situation
einmal «strapaziert» (Bericht des KJD vom 22. März 2021, act. 3/2, S. 5).
In der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 hat der Vater ausdrücklich gewünscht,
dass die Tochter die Schule weiterhin in Reinach und damit am Wohnort der
Mutter besucht (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 7).
Am 31. August 2012 schloss der Vater mit der Mutter eine
Scheidungsvereinbarung unter anderem betreffend die Kinderzuteilung sowie das
Besuchs- und Ferienrecht der Mutter. Im vorliegenden Verfahren nahm der Vater
an allen vorinstanzlichen Verhandlungen teil. In der Einigungsverhandlung vom
10.
September 2021 schloss er mit der Mutter eine Vereinbarung betreffend die
Kontakte der Tochter mit dem Vater. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13.
Dezember 2021 schloss er mit der Mutter für die Dauer des Verfahrens eine
weitere Vereinbarung, mit der er sich einverstanden erklärte, dass die Tochter
bei der Mutter behördlich gemeldet ist, dass sich die Tochter in der
alternierenden Obhut beider Elternteile befindet sowie dass der
Unterhaltsbeitrag der Mutter für die Tochter aufgehoben wird und der Vater für
die Tochter einen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Damit hat der Vater mehrmals im
Interesse der Tochter mit Behörden und der Mutter kooperiert.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die
Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen ohne Weiteres gegeben (E. 4.4.1)
und haben beide Elternteile gezeigt, dass sie die Tochter unterstützten und
ihre Interessen grundsätzlich respektieren (E. 3.7.3). In ihrer
Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (act. 9, Rz. 4) macht die Kindesvertreterin zwar
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid geltend, beim Vater bestehe die
Tendenz, seine Interessen vor diejenigen der Tochter zu stellen und ihr nicht
die angemessene Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen, die sie
benötige. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 26. Oktober 2022 erklärte
die Kindesvertreterin jedoch, beide Elternteile seien zur Ausübung der
elterlichen Sorge grundsätzlich geeignet und die Mutter sei dazu nicht besser
geeignet als der Vater (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022,
Vorakten, S. 5). Ein hinreichender Anlass, diese Einschätzung grundlegend in
Frage zu stellen, ist nicht ersichtlich. In ihrer Klagebegründung vom 19. April
2022.
(ZGer act. 40) hatte die Mutter noch die gemeinsame elterliche Sorge über
die Tochter beantragt. Dabei hatte sie ausgeführt, aus dem Verhalten des Vaters
bis zur ersten Einigungsverhandlung habe sich zwar ergeben, dass er nicht
bereit gewesen sei, die elterliche Sorge mit ihr gemeinsam auszuüben. Nachdem
der Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter auf der Grundlage der
Vereinbarungen vom 10. September und 13. Dezember 2021 wiederaufgenommen
worden sei, sei sie jedoch bereit, das Sorgerecht mit dem Vater gemeinsam
auszuüben (vgl. Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer act. 40, S. 5).
Unter der Annahme, dass sie eine verantwortungsbewusste Mutter ist, spricht
dieser Antrag dafür, dass sie dem Vater damals den Willen, die Interessen der
Tochter zu wahren und seine Entscheidungen im Sinn des Kindeswohls zu fällen,
nicht grundsätzlich abgesprochen hat.
3.2.3
In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (act.
9, Rz. 1) erklärt die Kindesvertreterin, die Tochter habe in der Schule eine
schwierige Zeit durchlebt. In den vergangenen Monaten hätten ihre schulischen
Leistungen stark nachgelassen, weshalb ihre Beförderung derzeit gefährdet sei.
Sie habe in der Schule vor allem in den Wintermonaten sehr viele Absenzen
gehabt. Die Klassenlehrerin mache sich grosse Sorgen um die Tochter. Die
Situation scheine sich nun wieder zu stabilisieren. Seit ein paar Wochen gehe
die Tochter wieder regelmässig zur Schule und sei sie gewillt, ihre Noten
aufzuholen (Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 1
und 4). Auch die Mutter macht geltend, seit die Tochter ihren Alltag wieder bei
ihr verbringe, habe sich die Situation in der Schule entspannt
(Berufungsantwort, act. 7, Rz. 16). Zum Beweis beantragt die Kindesvertreterin
eine amtliche Erkundigung bei der Klassenlehrerin der Tochter. Dieser
Beweisantrag ist abzuweisen, weil die Darstellung der Kindesvertreterin und der
Mutter auch bei Wahrunterstellung nichts am Ausgang des vorliegenden
Berufungsverfahrens ändert. Die Kindesvertreterin macht geltend, die häufigen
Schulabsenzen der Tochter hätten sich grösstenteils in den Wintermonaten
ereignet, als die Tochter mehrheitlich beim Vater gewohnt habe. Die Tochter
gehe wieder regelmässig zur Schule seit sie mehrheitlich bei der Mutter lebe
(Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 1 und 4).
Selbst unter der Annahme, dass die behauptete Koinzidenz tatsächlich besteht,
erlaubt diese keinen zuverlässigen Schluss auf die Fähigkeiten und das
Verhalten des Vaters und kann daraus entgegen der Ansicht der Kindesvertreterin
insbesondere nicht geschlossen werden, der Vater tendiere dazu, der Tochter
nicht die erforderliche Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen. Gemäss
den Angaben der Kindesvertreterin durchlebte die Tochter nach dem Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. November 2022 einige unruhige Monate (vgl. Stellungnahme
vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 1). Daher können die schulischen Probleme ohne
weiteres auch Folge einer Krise sein, in der sich die Tochter unabhängig von
den Fähigkeiten und vom Verhalten des Vaters befunden hat. Im Übrigen ist die
Behauptung der Kindesvertreterin, beim Vater bestehe die Tendenz, der Tochter
nicht die erforderliche Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen
(Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4), nicht vereinbar mit der
überzeugenden Einschätzung der Kindesvertreterin, die alternierende Obhut ohne
Regelung der Betreuungsanteile stehe der Entwicklung und Stabilisierung der
Tochter nicht entgegen (Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 3). Wie die
Kindesvertreterin selbst darlegt, erlaubt eine solche Regelung der Tochter,
zeitweise grösstenteils beim Vater zu wohnen, wenn dies ihrem Wunsch entspricht
(vgl. Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 3). Eine solche Wohn- und
Betreuungssituation wäre aber geeignet, die Entwicklung und Stabilisierung der
Tochter zu gefährden, falls der Vater der Tochter nicht die erforderliche
Unterstützung und Betreuung zukommen liesse und insbesondere dafür
verantwortlich wäre, dass sie in der Schule sehr viele Absenzen gehabt hat.
3.2.4
Das Verhalten und die Eigenschaften des
Vaters, welche das Zivilgericht, die Mutter und die Kindesvertreterin erwähnt
haben, erfüllen die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als
Kindesschutzmassnahme eindeutig nicht. Sie genügen aber auch nicht zur
Begründung der Befürchtung einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der
Tochter im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile. Dies
scheint auch der Einschätzung des Zivilgerichts zu entsprechen. Jedenfalls hat es
den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge abgesehen vom Willen der
Eltern nur mit dem angeblichen schwerwiegenden Dauerkonflikt und einer
anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern begründet (angefochtener
Entscheid E. 3.6.3).
3.3
3.3.1
Im vorliegenden Fall kann entgegen der Ansicht
des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 3.6.3), der Mutter (vgl. zum
Dauerkonflikt Berufungsantwort, act. 7, Rz. 14) und der Kindesvertreterin
(Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4), weder von einem
schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt noch von einer anhaltenden
Kommunikationsunfähigkeit der Eltern ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Eltern durchaus fähig und gewillt sind, betreffend die
wesentlichen Belange der Tochter miteinander zu kommunizieren und zu
kooperieren, und dass sie das für die gemeinsame elterliche Sorge erforderliche
Mindestmass an Übereinstimmung in Bezug auf die grundsätzlichen Belange der
Tochter (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199) aufweisen.
Die aktenkundigen Differenzen zwischen den Eltern traten zu einem Grossteil im
Rahmen des Streits um die elterliche Sorge und Obhut auf, der durch den
eigenmächtigen Umzug der Tochter vom Vater zur Mutter und die Klage der Mutter
auf Abänderung des Scheidungsentscheids ausgelöst worden ist. Daher besteht
kein Grund zur Annahme, dass sie in einer das Wohl der Tochter gefährdenden
Intensität über die endgültige gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge und
Obhut hinaus andauern werden.
3.3.2
Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Eltern mehrere
Vereinbarungen betreffend die Kinderbelange geschlossen und damit durchaus
Kooperationsbereitschaft gezeigt haben (vgl. oben E. 2.2.2). Zudem
funktionierte die Regelung vom 13. Dezember 2021 seit Februar 2022 gut (oben E.
2.2.2).
In der Begründung ihrer Verfügung vom 30. März 2011, die mit
dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2011 aufgehoben wurde, hatte die
Bezirksgerichtspräsidentin zwar erwogen, in der konfliktgeladenen
Familienkonstellation könne die Obhut über die Tochter nur dem einen oder
anderen Elternteil zugeteilt werden (KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1,
S. 3). Das Kantonsgericht stellte fest, dass sich zwar beide Elternteile
vorgeworfen hätten, der jeweils andere halte sich nicht an die
Besuchsrechtsregeln. Einem Bericht der Sozialdienste Reinach vom 15. September
2010.
sei jedoch zu entnehmen, dass die Übergaben von Juli bis September 2010
pünktlich und problemlos abgelaufen seien. Sowohl die Bereitschaft des Vaters,
die Tochter auch kurzfristig zu sich zu nehmen, als auch die Bereitschaft der
Mutter, den Kontakt zwischen Tochter und Vater auch ausserhalb der
Besuchszeiten zu ermöglichen, zeugten zudem von einer Kooperationsbereitschaft
der Eltern zumindest in Ausnahmesituationen, wenn es das Kindeswohl erfordere (KGer
BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1, E. 3.5). Schliesslich erkannte es, dass
die Erziehungsbeiständin oder der Erziehungsbeistand auf die alternierende
Obhut der Eltern hinzuwirken habe (vgl. KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act.
12/1, E. 4 und Dispositiv Ziff. 2).
Bis im Sommer 2021 gab es gemäss den Angaben der Mutter nie
Probleme, wenn sie mit der Tochter verreisen wollte und den Vater in diesem
Zusammenhang um die ID oder den Pass bat, und war der Vater ohne weiteres
bereit, die für Reisen ins Ausland erforderliche Bewilligung zu unterzeichnen
(Eingabe der Mutter vom 21. Juni 2021, ZGer act. 8, S. 2; vgl. auch ZGer
act. 9/10).
Während des hängigen erstinstanzlichen Verfahrens auf
Abänderung des Scheidungsentscheids erklärten sich beide Elternteile damit
einverstanden, dass die Tochter verschiedene Betreuungsmodelle ausprobierte.
Zudem liessen sie es zu, dass die Tochter frei von einem Elternteil zum andern
ging (oben E. 2.2.2). Dies zeugt von einer überdurchschnittlichen Kooperations-
und Kompromissbereitschaft.
Die Eltern sind sich einig, dass die Tochter die Schule
weiterhin in Reinach besuchen soll (oben E. 2.2.2). Die Mutter macht zwar
geltend, im Alter der Tochter stünden momentan wichtige Entscheide an, für die
sie die Unterstützung des sorgeberechtigten Elternteils brauche, weil auch
seine Zustimmung für den weiteren beruflichen Werdegang nötig sei, insbesondere
für den Abschluss eines Lehrvertrags (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 4).
Die Mutter begründet aber nicht ansatzweise und aufgrund der Akten ist auch
nicht zu erkennen, weshalb bei den anstehenden Entscheiden betreffend die
Ausbildung ein konkreter Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter und/oder
dem Vater und der Tochter bestehen sollte.
Gemäss dem Bericht des KJD vom 22. März 2021 erachtete der
abklärende Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zwischen den Beteiligten in der
damaligen Situation als nicht zielführend, weil ihre Vorstellungen zu stark
auseinandergingen. Er ging aber davon aus, dass eine Aussprache zwischen allen Beteiligten
nach einer gerichtlichen Neuregelung der Obhut sinnvoll wäre (act. 3/2, S. 6).
Dies deutet darauf hin, dass auch er davon ausgeht, dass die Eltern nach der
endgültigen Regelung der elterlichen Sorge und Obhut durchaus
kommunikationsfähig- und willig sein werden.
Schliesslich ist es auch nicht nachvollziehbar, wie das
Zivilgericht annehmen kann, dass die alternierende Obhut mit dem Kindeswohl
vereinbar sei, obwohl es von einem schwerwiegenden elterlichen
Dauerkonflikt und von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern
ausgeht. Ein Kriterium, das bei der Prüfung, ob die alternierende Obhut dem
Kindeswohl entspricht, zu berücksichtigen ist, ist die Fähigkeit und
Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und
zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17.
Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Die
alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige
Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut
voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen
miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S.
615). Diese Voraussetzung wäre offensichtlich nicht erfüllt, wenn die Eltern in
einem schwerwiegenden Dauerkonflikt gefangen und anhaltend
kommunikationsunfähig wären.
3.4
Das Zivilgericht begründete den Ausschluss
der gemeinsamen elterlichen Sorge auch damit, dass es nicht sinnvoll sei, diese
den Eltern gegen ihren Willen aufzuzwingen (angefochtener Entscheid E. 3.6.3).
Auch diese Begründung überzeugt nicht. Mit der Klage vom 1. Juni 2021
beantragte die Mutter primär die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an
sich selbst und eventualiter die gemeinsame elterliche Sorge. Mit ihrer
Klagebegründung vom 19. April 2022 beantragte sie sogar ausschliesslich die
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Angaben zu den Anträgen der
Mutter in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2022 sind widersprüchlich
(vgl. angefochtener Entscheid Ziff. LVII und E. 3.2 sowie Verhandlungsprotokoll
vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 2). Entsprechend den Feststellungen in
E. 3.2 des angefochtenen Entscheids ist davon auszugehen, dass die Mutter auch
in der Hauptverhandlung primär die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
an sich selbst und eventualiter die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hat.
Der Vater beantragte am 28. Juni 2021 die Abweisung der Klage und damit die
Bestätigung seiner alleinigen elterlichen Obhut. Aufgrund seiner Ausführungen
erscheint es aber offensichtlich, dass er im Fall der Neuregelung die
gemeinsame elterliche Sorge der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter
vorziehen würde. Damit kann keine Rede davon sein, dass die gemeinsame
elterliche Sorge den Eltern gegen ihren Willen aufgezwungen würde.
3.5
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
entgegen der Ansicht des Zivilgerichts, der Mutter und der Kindesvertreterin
kein hinreichender Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge besteht.
Damit bleibt es beim Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge und ist die
elterliche Sorge dahingehend neu zu regeln, dass sie beiden Elternteilen
gemeinsam zugeteilt wird.
3.6
3.6.1
Für die gemeinsame elterliche Sorge spricht im
Übrigen auch der Umstand, dass die gemäss der überzeugenden Einschätzung des
Zivilgerichts, der Mutter und der Kindesvertreterin dem Wohl der Tochter
entsprechende alternierende Obhut entgegen der Ansicht des Zivilgerichts gar
nicht angeordnet werden dürfte, wenn der Mutter die alleinige elterliche Sorge
zugeteilt würde. Die Obhut über ein Kind kann nur ein Elternteil innehaben, dem
auch die elterliche Sorge zukommt (OGer BE ZK 17 641 vom 22. Februar 2018 E.
21.1, in: FamPra.ch 2018 S. 877, 881 f.; Büchler/Clausen,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 5; Wolf/Minnig,
Familienrecht, Basel 2021, N 452 FN 525 und N 455). Dementsprechend bestimmt
Art. 298 Abs. 2ter ZGB, dass das Gericht die Möglichkeit der
alterierenden Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft. Mit der Obhut ist
die faktische Obhut gemeint, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung
des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner
Pflege und laufenden Erziehung (BGE 147 III 121 E. 3.2.2 S. 123 f., 142
III 612 E. 4.1; BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; vgl. Wolf/Minnig, a.a.O., N 455) bzw. die
faktische Betreuung des Kindes in der Hausgemeinschaft (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 133 ZGB N 5; Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB
N 10). Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen
Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung
seines Aufenthaltsorts, seine Erziehung, seine gesetzliche Vertretung und die
Verwaltung seines Vermögens (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 296 ZGB N 2; vgl. Wolf/Minnig,
a.a.O., N 454 und 1145). Sie bildet die rechtliche Grundlage, welche die Eltern
zur Bestimmung über das Kind sowie zu dessen Schutz und Vertretung berechtigt
und verpflichtet (Wolf/Minnig,
a.a.O., N 1145). Ein Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge
ist, hat damit grundsätzlich keine Rechte, die er im Zusammenhang mit der
Pflege und Erziehung des Kinds ausüben könnte. Folglich ist er nicht in der
Lage, die Obhut über das Kind wahrzunehmen. Dementsprechend kommt einem Elternteil,
der die alleinige elterliche Sorge innehat, automatisch auch die alleinige
Obhut zu (Wolf/Minnig, a.a.O., N
455).
3.6.2
Das Zivilgericht begründet die Anordnung der
alternierenden Obhut trotz alleiniger elterlicher Sorge der Mutter damit, dass
das tatsächlich gelebte Betreuungsmodell für die Beteiligten der alternierenden
Obhut entspreche und es stossend wäre, die Terminologie vor die Bedürfnisse der
Tochter zu stellen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Diese Begründung
überzeugt nicht. Die alternierende Obhut ist ein Rechtsbegriff, an den das
Gesetz Rechtswirkungen knüpft, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wohnsitz
und dem Schulort des Kinds, dem Unterhalt und dem persönlichen Verkehr (vgl.
AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 5.3.2 mit Nachweisen). Sie darf deshalb
unabhängig vom Begriffsverständnis der Beteiligten nur angeordnet werden, wenn
die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Übrigen hindert die
korrekte Verwendung der rechtlichen Terminologie das Gericht im vorliegenden Fall
nicht daran, die Bedürfnisse der Tochter zu wahren, weil entgegen der Ansicht
des Zivilgerichts nicht nur die alternierende Obhut, sondern auch die
gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen sind.
4.
4.1
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das
Gericht gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die
Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies
verlangt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Möglichkeit der
alternierenden Obhut stets und damit auch bei Fehlen eines entsprechenden
Antrags zu prüfen (ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; vgl. AGE ZB.2019.29
vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2 [zu Art. 298b Abs. 3ter ZGB]). Wenn die
alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste Lösung ist, ist sie
selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (AGE ZB.2021.10 vom 15.
Mai 2022 E. 2.1.2; E. 2.1; Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, 2016, Art. 298 ZGB N 49; vgl. AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai
2020.
E. 4.1.2). Das Gericht hat zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich
und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615;
BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai
2022.
E. 2.1.2). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Das
Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen
und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu
stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes
entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom 2. November
2016.
E. 3.3.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Bei dieser
Beurteilung sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit
der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17.
Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 2)
Bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2021.10 vom
15.
Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 5), 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in
den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE
ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 4) geographische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE
ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 5) Stabilität (BGE 142 III 612 E.
4.3
S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE
ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 9e; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse (AGE
ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a), 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind
persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2021.10 vom 15.
Mai 2022 E. 2.1.2), 7) Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer
5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022
E. 2.1.2), 8) Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern
(BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2;
vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 9) Einbettung des
Kindes in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer
5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020
E. 4.1.4) und 10) Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer
5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022
E. 2.1.2). Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall
eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren
Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E.
4.3
S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE
ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Eine Kindesanhörung ist im
Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Aus
entwicklungspsychologischer Sicht erwerben Kinder im Alter zwischen drei und
vier Jahren die psychischen Kompetenzen, um einen stabilen und autonomen Willen
zu haben und äussern zu können (Schreiner,
a.a.O., Anh. Psych N 137).
4.2
4.2.1
Im vorliegenden Fall sind beide Elternteile
erziehungsfähig und bestehen enge und gelebte Bindungen der Tochter zu beiden
Elternteilen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E.
3.3.2), kann den Eltern auch die für die Umsetzung der alternierenden Obhut
erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft, in den Kinderbelangen miteinander zu
kommunizieren und zu kooperieren, nicht abgesprochen werden.
4.2.2
Der Wohnort des Vaters (Hagenthal-le-Bas) ist
rund zwölf Kilometer vom Wohnort der Mutter und Schulort der Tochter (Reinach)
entfernt. Zudem scheinen die Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
eher schlecht zu sein. In der Berufung (act. 2, S. 3) macht der Vater geltend,
die Tochter werde von ihm jeden Tag in die Schule gebracht, über Mittag
abgeholt und am Abend wieder nachhause gebracht. Die Mutter wendet dagegen ein,
wenn der Vater wieder einer geregelten Arbeit nachgehe, dürfte es ihm nicht
mehr möglich sein, die Tochter jeden Tag am Morgen und am Nachmittag in die
Schule und wieder nachhause zu fahren. Zudem sei es für die Tochter als
Teenager wichtig, ihre sozialen Kontakte selbständig pflegen zu können, ohne
durchgängig auf einen Fahrdienst des Vaters angewiesen zu sein
(Berufungsantwort, act. 7, Rz. 12). Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben, weil die Tochter auf einen täglichen Fahrdienst des Vaters nicht
angewiesen ist. In der Verhandlung des Zivilgerichts erklärte der Vater, dass
die Tochter nicht nur von ihm, sondern auch vom Vater des Vaters und einem
Freund des Vaters gefahren werde. Zudem habe die Tochter einen Elektroscooter.
Die Kindesvertreterin bestätigte, dass es mit dem Schulweg gut funktioniere
(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 4 und 6). Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, weshalb es erforderlich sein sollte, dass die bald
15-jährige Tochter jeden Mittag nachhause zurückkehrt. Die geographische
Situation ist somit für eine alternierende Obhut nicht besonders günstig, steht
einer solchen aber nicht entgegen. Der Umstand, dass sich der Mittelpunkt des
sozialen Lebens der Tochter am Wohnsitz der Mutter und Schulort der Tochter
befindet, spricht zwar eher gegen die alternierende Obhut, steht ihr aber nicht
entgegen, weil die Tochter ihre sozialen Beziehungen am Wohnsitz der Mutter
auch dann pflegen kann, wenn sie beim Vater wohnt.
4.2.3
Nachdem die Tochter im November 2020 vom Vater
zur Mutter umgezogen war, wohnte sie ungefähr bis Dezember 2021 und damit rund
14.
Monate grösstenteils bei der Mutter. Ungefähr von Januar bis April 2022
lebte sie teilweise bei der Mutter und teilweise beim Vater. Ungefähr von Mai
2022.
bis Februar 2023 und damit rund zehn Monate wohnte sie grösstenteils beim
Vater. Seit ungefähr März 2023 lebt sie wieder grösstenteils bei der Mutter
(vgl. oben E. 2.2.2). Bei Berücksichtigung eines längeren Zeitraums waren damit
beide Elternteile massgeblich an der Betreuung der Tochter beteiligt und lebten
die Beteiligten faktisch eine alternierende Obhut. Gestützt auf die mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Dezember 2021 genehmigte Vereinbarung vom
13.
Dezember 2021 befand sich die Tochter für die Dauer des Verfahrens
vorsorglich auch rechtlich in der alternierenden Obhut beider Elternteile.
Damit sprechen die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse für die
alternierende Obhut.
4.2.4
In der Kindesanhörung vom 20. Dezember 2021 (Vorakten,
Protokoll S. 2) und in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 26. Oktober 2022
(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6) erklärte sich die Tochter mit der
alternierenden Obhut einverstanden. Gemäss der Stellungnahme der
Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023 (act. 9, Rz. 3) entspricht die Anordnung der
alterierenden Obhut dem Wunsch der Tochter.
4.2.5
Der Vater macht geltend, dass die Tochter bei
der Mutter nicht über ein eigenes Zimmer verfüge und dass eine gewisse
Privatsphäre für ein Mädchen in ihrem Alter wichtig sei (Berufung, act. 2, S.
4). Die Angaben im Bericht des KJD vom 22. März 2021 (ZGer act. 3/2, S. 4
f.) sprechen dafür, dass die Tochter bei der Mutter wohl tatsächlich ein Zimmer
mit einer Halbschwester teilen muss. Dies spricht aber nicht gegen die
alternierende Obhut, zumal die bald 15-jährige Tochter in Kenntnis der
Wohnsituation zeitweise freiwillig grösstenteils bei der Mutter gelebt hat.
4.3
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die alternierende Obhut aller Voraussicht nach eindeutig dem Wohl der Tochter
Dispositiv
entspricht. Daher hat das Zivilgericht zu Recht erkannt, dass die Obhut über
die Tochter weiterhin alternierend bei beiden Elternteilen verbleibt.
4.4 Insbesondere zur Gewährleistung der weiteren
Beschulung in Reinach hat das Zivilgericht zu Recht erkannt, dass die Tochter
bei der Mutter behördlich angemeldet ist. Die hälftige Anrechnung der
Erziehungsgutschriften ist unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5) ebenfalls zu bestätigen. In der Verhandlung
des Zivilgerichts beantragte die Kindesvertreterin, dass die Obhut von den
Eltern alterierend ausgeübt und der Tochter ein grosses Mitspracherecht
eingeräumt werde (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5).
Mit der Berufungsantwort (act. 7) und der Stellungnahme vom 17. Mai 2023
(act. 9) beantragen sowohl die Mutter als auch die Kindesvertreterin die
Bestätigung von Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts.
Gemäss dieser wird auf die Regelung von Betreuungsanteilen in Anbetracht des
Alters der Tochter verzichtet und soll die Tochter weiterhin ungefähr gleich
viel Zeit mit Vater und Mutter verbringen. Der Vater bringt mit seiner Berufung
nichts vor, das diesbezüglich gegen die Richtigkeit des angefochtenen
Entscheids sprechen würde. In der Verhandlung des Zivilgerichts erklärte er
zudem selbst, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt
zwischen der Tochter und den Eltern möglichst nichts regeln solle
(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Gemäss der
Kindesvertreterin möchte die Tochter weiterhin frei von einem Elternteil zum
anderen gehen dürfen und steht der Wunsch der Tochter nach Flexibilität ihrer
Entwicklung und Stabilisierung nicht entgegen (Stellungnahme vom 17. Mai 2023,
act. 9, Rz. 3). Während des Verfahrens haben die Eltern der Tochter
ermöglicht, selbst zu entscheiden, bei welchem Elternteil sie wann leben möchte
(vgl. oben E. 2.2.2). Unter diesen Umständen kann auch Ziff. 3 des Dispositivs
des Entscheids des Zivilgerichts ohne weiteres bestätigt werden.
5.
5.1 Das Zivilgericht ist für die
Unterhaltsberechnung von einer hälftigen Betreuung der Tochter durch jeden
Elternteil ausgegangen und hat den Vater verpflichtet, der Mutter einen
Unterhaltsbeitrag für die Tochter zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 6.4).
Der Vater wendet dagegen ein, dass sich die Tochter seit Mai 2022
ununterbrochen bei ihm aufgehalten habe und dass er sämtliche Kosten des täglichen
Bedarfs der Tochter allein trage. Daher sei nicht er zur Zahlung eines
Kindsunterhaltsbeitrags an die Mutter, sondern die Mutter zur Zahlung eines
Kindesunterhaltsbeitrags an ihn zu verpflichten (vgl. Berufung, act. 2, S. 5).
Diese Einwände sind unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass die
Behauptung, der Vater trage sämtliche Kosten des täglichen Bedarfs der Tochter
allein, bestritten (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 18) und nicht ansatzweise
belegt ist. Vor allem aber lebt die Tochter seit ungefähr März 2023 wieder
grösstenteils bei der Mutter und wohnte sie in der Zeit seit November 2020
zeitweise grösstenteils bei der Mutter und zeitweise grösstenteils beim Vater.
Aufgrund des Verzichts auf eine Regelung der Betreuungsanteile ist die Tochter
berechtigt, weiterhin zeitweise grösstenteils bei der Mutter und zeitweise
grösstenteils beim Vater zu leben. Dabei soll sie bei Berücksichtigung eines
längeren Zeitraums aber ungefähr gleich viel Zeit mit Vater und Mutter
verbringen (vgl. oben E. 4.4). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die
Tochter unter Berücksichtigung eines längeren Zeitraums erheblich länger
grösstenteils beim Vater wohnen wird als grösstenteils bei der Mutter. In der
Zeit seit November 2020 lebte sie im Gegenteil insgesamt etwas länger
grösstenteils bei der Mutter als grösstenteils beim Vater (vgl. oben E. 2.2.2
und 4.2.3). Die Mutter erhebt trotzdem keine Einwände dagegen, dass das
Zivilgericht für die Unterhaltsberechnung von einer hälftigen Betreuung
ausgegangen ist (vgl. Berufungsantwort, act. 7, Rz. 17 f.). Aus den
vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht des Vaters nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht den Unterhalt auf der Grundlage einer
hälftigen Betreuung der Tochter durch beide Elternteile berechnet hat.
5.2
5.2.1 Seiner Unterhaltsberechnung hat das
Zivilgericht das Einkommen der Mutter für eine Erwerbstätigkeit mit einem
Pensum von rund 60 % und das hypothetische Einkommen des Vaters für eine
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugrunde gelegt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 6.3.6 und 6.3.8). Der Vater macht sinngemäss geltend, auch der
Mutter sei ein Einkommen für eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 %
anzurechnen, weil kein Grund ersichtlich sei, der einem Vollzeitpensum
entgegenstünde (vgl. Berufung, act. 2, S. 5). Die Mutter wendet dagegen
zunächst ein, der Vater habe die Höhe ihres Arbeitspensums anerkannt, indem er
es im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten habe (Berufungsantwort, act.
7, Rz. 19). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil ein
entsprechendes Zugeständnis für das Gericht aufgrund der Geltung des
Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes ohnehin nicht verbindlich wäre. Weiter
bringt die Mutter vor, dass sie zwei kleine Kinder habe. Daher müsste sie nach
dem Schulstufenmodell lediglich in einem Pensum von 50 % arbeiten und leiste
sie mit ihrem Pensum von 60 % bereits überobligatorische Arbeit
(Berufungsantwort, act. 7, Rz. 19).
5.2.2 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit für einen obhutsberechtigten Elternteil hat das Bundesgericht
im Sinn einer Richtlinie das Schulstufenmodell für verbindlich erklärt (vgl.
BGE 147 III 308 E. 5.4 S. 319). Gemäss diesem ist dem hauptbetreuenden
Elternteil im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes
eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I
eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahrs ein
Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 147 III 308 E. 5.2 S. 315, 144 III 481
E. 4.7.6 S. 497). Von dieser Richtlinie kann in pflichtgemässer
gerichtlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Gemäss
Bundesgericht darf beispielsweise berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern
die verbleibende ausserschulische Betreuungslast deutlich grösser als bei nur
einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufen allenfalls
nicht zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.9 S. 499). Unter Umständen kann eine
Abweichung vom Schulstufenmodell wegen des bei mehreren Kindern erhöhten
Betreuungsaufwands allerdings auch bereits bei weniger als vier Kindern
gerechtfertigt sein (vgl. BGer 5A_978/2018 vom 15. April 2019 E. 4.2 [drei
Kinder]; Gloor/Spycher, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 ZGB N 10a; Schweighauser,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022 [nachfolgend Schweighauser, FamKomm], Art. 285 ZGB N
107j). Ein Elternteil, der bisher trotz Kinderbetreuung mehr gearbeitet hat,
kann grundsätzlich nicht unter Berufung auf das Schulstufenmodell geltend
machen, in Zukunft sei ihm eine Erwerbstätigkeit nur noch in einem dem
Schulstufenmodell entsprechenden Umfang zumutbar (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5
S. 490; BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.2 f., 5A_98/2016 vom 25. Juni
2018 E. 3.5). Bei alternierender Obhut kann je nach Betreuungsmodell einem oder
beiden Elternteilen eine höhere Erwerbsquote zumutbar sein als gemäss dem
Schulstufenmodell (vgl. BGer 5A_472/2019, 5A_994/2019 vom 3. November 2020
E. 3.2.2 und 3.3; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,
Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 163, 170; Schweighauser, FamKomm, Art. 285 ZGB N
107f).
Wenn ein Elternteil für ein Kind aus einer früheren Ehe
Geldunterhalt schuldet, kann er bei der Berechnung seines Unterhaltsbeitrags
für dieses Kind nicht geltend machen, dass ihm gemäss dem Schulstufenmodell
aufgrund der Betreuung von Kindern aus einer späteren Ehe eine Erwerbstätigkeit
nur in einem den Schulstufen entsprechenden Umfang zuzumuten sei. Die Betreuung
der Kinder aus der späteren Ehe ist bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags
für das Kind aus der früheren Ehe nur insoweit zu berücksichtigen, als der
Elternteil aufgrund unmittelbarer Betreuungsbedürfnisse der Kinder aus der
späteren Ehe in objektiver Weise an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird.
Daher ist dem Elternteil bei hauptsächlicher Betreuung der Kinder aus der
späteren Ehe im Regelfall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits nach
Ablauf des ersten Lebensjahres des jüngsten Kindes aus der späteren Ehe
zuzumuten (vgl. zur 10/16-Regel BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5; vgl.
zur Massgeblichkeit der Rechtsprechung zur 10/16-Regel für das
Schulstufenmodell BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4; vgl. ferner BGE 144 III 481 E. 4.7.5 S. 496). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Betreuung
der Kinder aus der späteren Ehe nach Vollendung des ersten Altersjahrs bei der
Berechnung des Unterhaltsbeitrags für das Kind aus der früheren Ehe überhaupt
nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Wenn finanzielle und betreuerische
Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Ehen in Konkurrenz stehen,
ist die Leistungskraft des pflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die
unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen (vgl. BGer 144 III 481 E. 4.7.5 S.
496 f. und BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5).
5.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass
die Mutter mit den folgenden Personen zusammen in einem Haushalt lebt: dem aktuellen
Ehemann D____, der am [...] 2003 geborenen Tochter aus der ersten Ehe der
Mutter E____, den am [...] 2013 und [...] 2017 geborenen Töchter aus der Ehe
der Mutter mit ihrem aktuellen Ehemann F____ und G____ sowie im Rahmen der
alternierenden Obhut der am [...] 2008 geborenen gemeinsamen Tochter der
Parteien C____ (vgl. Bericht des KJD vom 22. März 2021, ZGer act. 3/2, S. 4;
Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Juni 2021, ZGer
act. 5; angefochtener Entscheid E. 6.3.2; Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 19. Juni 2023 [act. 11]). Gemäss dem Bericht des KJD vom
22. März 2021 und dem Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege vom 3.
Juni 2021 lebt E____ im Haushalt der Mutter. Der Vater macht in seiner Berufung
(act. 2, S. 5) geltend, dass sich die Wohnkosten der Mutter dadurch
reduzierten, dass E____ bereits über ein Einkommen verfüge. Dazu äussert sich
die Mutter in ihrer Berufungsantwort (act. 7) nicht. In ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Juni 2023 erwähnt sie E____ aber unter den
Kindern, die im gleichen Haushalt leben. Unter diesen Umständen ist anzunehmen,
dass E____ weiterhin im Haushalt der Mutter lebt, obwohl sie am [...] 2021
volljährig geworden ist und gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 6.3.2) ihre
Lehre abgeschlossen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass F____ und G____
hauptsächlich von der Mutter betreut werden. Schliesslich ist anzunehmen, dass
die Töchter der Mutter aus der aktuellen Ehe die Schule wie die gemeinsame
Tochter der Parteien im Kanton Basel-Landschaft besuchen. Dort beginnt die
Schulpflicht mit dem ersten Kindergartenjahr (§ 7 Abs. 1 Bildungsgesetz [SGS
640]). Kinder, die bis und mit dem Stichtag das 4. Altersjahr vollendet haben,
treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein (§ 8 Abs. 1 Bildungsgesetz). Als Stichtag gilt der 31. Juli des Jahres, in dem das
jeweilige Schuljahr beginnt (§ 8 Verordnung für den Kindergarten und die
Primarschule [SGS 641.11]; vgl. § 22 Abs. 1 Bildungsgesetz). Der Kindergarten
umfasst zwei Jahresstufen (§ 22 Abs. 4 Bildungsgesetz) und die Primarschule umfasst
6 Jahresstufen (§ 25 Abs. 4 Bildungsgesetz). Damit ist davon auszugehen, dass
die Töchter aus der aktuellen Ehe der Mutter seit 2017 bzw. 2021 obligatorisch
beschult werden und im Sommer 2025 bzw. 2029 in die Sekundarstufe I übertreten
werden sowie dass die gemeinsame Tochter der Parteien im Sommer 2021 in die
Sekundarstufe I übergetreten ist.
Wenn nur die gemeinsame Tochter der Parteien berücksichtigt
wird, ist der Mutter bis am [Tag vor dem Geburtstag] eine Erwerbsarbeit von 80
% und ab dem 16. Geburtstag der Tochter am [...] ein Vollzeiterwerb zumutbar. Aufgrund
des Verzichts auf eine Regelung der Betreuungsanteile ist die Tochter
berechtigt, zeitweise grösstenteils bei der Mutter und zeitweise grösstenteils
beim Vater zu leben. In den Phasen, in denen die Tochter zumindest zu einem
erheblichen Teil beim Vater wohnt, wird die Mutter durch die Betreuung der
Tochter in ihrer Erwerbsfähigkeit zwar weniger eingeschränkt als ein
hauptbetreuender Elternteil. In den Phasen, in denen die Tochter grösstenteils
bei ihr wohnen möchte, entspricht die Einschränkung hingegen mindestens der
eines hauptbetreuenden Elternteils. Wann die Tochter in welchem Umfang bei
welchem Elternteil leben wird, ist mangels Regelung der Betreuungsanteile nicht
vorhersehbar. Unter diesen Umständen ist es der Mutter kaum möglich und
jedenfalls nicht zumutbar, ihr Arbeitspensum im Umfang der zweitweisen
Entlastung von der Betreuung der Tochter zu erhöhen. Folglich rechtfertigt die
alternierende Obhut im vorliegenden Fall keine Abweichung vom
Schulstufenmodell.
Bei Mitberücksichtigung der Betreuung der beiden Töchter aus
der aktuellen Ehe wäre der Mutter bis zum Ende des Schuljahrs 2028/2029 nur
eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt (vgl. oben E. 5.2.2), kann die Betreuung der Töchter aus der aktuellen
Ehe, die das erste Altersjahr längst vollendet haben, bei der Berechnung des
Unterhaltsbeitrags für die gemeinsame Tochter der Parteien aber höchstens noch
in reduziertem Umfang berücksichtigt werden. Indem das Zivilgericht bei der
Unterhaltsberechnung nur das Einkommen der Mutter berücksichtigt hat, das sie
mit einem Pensum von rund 60 % erzielt (angefochtener Entscheid E. 6.3.6), hat
es der Betreuung der Töchter aus der aktuellen Ehe mit einer Reduktion des
Pensums um 20 % Rechnung getragen. Dies ist entgegen der Ansicht des Vaters
nicht zu beanstanden. Allerdings hat das Zivilgericht nicht berücksichtigt,
dass die Erwerbsfähigkeit der Mutter gemäss dem Schulstufenmodell ab dem [...]
2024 durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter der Parteien überhaupt nicht
mehr eingeschränkt wird und sich damit um 20 % erhöht. Auch wenn der Betreuung
der Töchter aus der aktuellen Ehe weiterhin mit einer Reduktion des Pensums um
20 % Rechnung getragen wird, ist der Mutter daher ab dem [...] 2024 eine
Erwerbsarbeit von 80 % zuzumuten. Ein Grund, weshalb ihr eine Erhöhung des
Pensums auf Anfang September 2024 um 20 % nicht möglich sein sollte, wird von
der Mutter nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Aus den
vorstehenden Gründen ist der Mutter ab September 2024 das mit einem Pensum von
80 % erzielbare Einkommen anzurechnen.
Bereits im Jahr 2020, in dem die Tochter grösstenteils bei
ihm gewohnt hat, hat der Vater mit einem Pensum von 100 % bei der gleichen
Arbeitgeberin gearbeitet, bei der er im Jahr 2021 bis am 30. Juli angestellt
gewesen ist (vgl. Steuererklärung 2020 [ZGer act. 21]). Damit war ihm trotz
hauptsächlicher Betreuung der Tochter ein Vollzeiterwerb zumutbar. Wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 5.2.2), kann er nicht unter
Berufung auf das Schulstufenmodell geltend machen, dass dies inzwischen nicht
mehr der Fall sei.
5.2.4 Gestützt auf den Lohnausweis 2021 (ZGer act.
37/15) stellte das Zivilgericht fest, dass die Mutter mit ihrem Pensum von rund
60 % ein Einkommen von rund CHF 2'090.– erziele (angefochtener Entscheid
E. 6.3.6). Für das Jahr 2021 ist dies zwar zutreffend. Inzwischen hat sich das
Einkommen der Mutter jedoch erheblich erhöht. Gemäss dem Lohnausweis 2022 (act.
11/4) beträgt das Einkommen CHF 3'147.–. Gemäss den Lohnabrechnungen
Februar und März 2023 (act. 11/5) erhielt die Mutter «Kranken-Taggeld Langzeit
SL» von durchschnittlich CHF 73.50 pro Tag, entsprechend durchschnittlich
CHF 2'236.– (CHF 73.50 x Ø 30.42 Tage) pro Monat. Wie lange die
Arbeitsunfähigkeit der Mutter voraussichtlich dauern wird, ist nicht
feststellbar. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, für die Berechnung
der Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Januar 2022 bis August 2024 vom
Durchschnitt des Lohns im Jahr 2022 und der Krankentaggelder im Jahr 2023 und
damit von einem Einkommen von CHF 2'692.– ([CHF 3'147.– + CHF 2'236.–] / 2) auszugehen.
Da kein Grund zur Annahme besteht, dass die Mutter im September 2024 noch immer
arbeitsunfähig sein könnte, ist für die Hochrechnung des ab September 2024 mit
einem Pensum von 80 % erzielbaren Einkommen auf den Lohn im Jahr 2022
abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass die Mutter mit einem Pensum von
80 % ein Einkommen von CHF 4'196.– ([CHF 3'147 / 60] x 80) erzielen kann.
5.3 Das Zivilgericht hat im Bedarf der Mutter
einen Wohnkostenanteil von CHF 570.– berücksichtigt (angefochtener
Entscheid E. 6.3.5). Der Vater macht geltend, das Zivilgericht habe nicht
berücksichtigt, dass auch der aktuelle Ehemann der Mutter in der Wohnung lebe
und Einkommen generiere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tochter aus der
ersten Ehe der Mutter bereits über Einkommen verfüge und sich die Wohnkosten
dadurch reduzierten (Berufung, act. 2, S. 5). Die erste Rüge ist
unbegründet. Wie die Mutter zu Recht einwendet (vgl. Berufungsantwort, act. 7,
Rz. 21) hat das Zivilgericht den vom Vater erwähnten Umstand
berücksichtigt, indem es für den aktuellen Ehemann einen Wohnkostenanteil von
CHF 570.– ausgeschieden hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Begründet
ist hingegen die Rüge des Vaters, dass das Zivilgericht die Tochter aus der
ersten Ehe der Mutter bei der Bestimmung der Wohnkostenanteile zu Unrecht nicht
berücksichtigt habe. Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E.
5.2.3) ist davon auszugehen, dass diese Tochter weiterhin im Haushalt der
Mutter lebt. Der Umstand, dass sie ihre Lehre abgeschlossen hat, rechtfertigt
es entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid
E. 6.3.2) nicht, sie bei der Bestimmung der Wohnkostenanteile
unberücksichtigt zu lassen. Damit ist die Miete von CHF 2'000.– auf zwei grosse
Köpfe (Mutter und ihr aktueller Ehemann) und vier kleine Köpfe (Tochter aus der
ersten Ehe der Mutter, beide Töchter aus der aktuellen Ehe der Mutter und
gemeinsame Tochter der Parteien) zu verteilen. Dies ergibt für die Mutter einen
Wohnkostenanteil von CHF 500.– ([CHF 2'000.– / 8] x 2) statt
CHF 570.– und für die gemeinsame Tochter der Parteien einen solchen von
CHF 250.– (CHF 2'000.– / 8) statt CHF 285.–. Gemäss dem Gesuch der Mutter
um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Juni 2023 (act. 11/3) erhält sie von der
Tochter aus erster Ehe monatlich CHF 1'000.–. Da nicht davon auszugehen
ist, dass dieser Betrag die Kosten übersteigt, die der Mutter dadurch
entstehen, dass ihre Tochter aus erster Ehe in ihrem Haushalt lebt, ist er bei
der Unterhaltsberechnung nicht weiter zu berücksichtigen.
5.4
5.4.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid betragen
die Krankenkassenprämien für die Tochter CHF 120.– (angefochtener Entscheid E.
6.3.2 und Dispositiv). Wie das Zivilgericht auf diesen Betrag gekommen ist, ist
nicht nachvollziehbar. Es stellte fest, gemäss den Angaben der Mutter habe sich
der Bedarf der Tochter bei ihr im Vergleich zur Vereinbarung vom 13. Dezember
2021 nicht geändert (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Gemäss der Vereinbarung
vom 13. Dezember 2021 belaufen sich die Krankenkassenprämien für die Tochter
nach Abzug der Prämienverbilligung aber nur auf CHF 20.–. Im Jahr 2023 beträgt
die Krankenversicherungsprämie für die Tochter CHF 111.– (act. 11/8). Von
diesem Betrag ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.
5.4.2 Gemäss dem Dispositiv des angefochtenen
Entscheids betragen die Krankenkassenprämien für die Mutter CHF 312.–. Wie das
Zivilgericht auf diesen Betrag gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Im Jahr
2021 betrugen die Krankenversicherungsprämien für die Mutter CHF 355.– sowie
die Prämienverbilligung für die Mutter CHF 52.– (ZGer act. 5) und beliefen
sich die im Bedarf zu berücksichtigenden Krankenversicherungsprämien damit auf
CHF 303.–. Belege für die Krankenversicherungsprämien für die Mutter im Jahr
2022 finden sich in den Akten des Zivilgerichts nicht. Im Jahr 2023 betragen
die Krankenversicherungsprämien für die Mutter CHF 510.– (act. 11/8) sowie
die Prämienverbilligung für die Mutter CHF 131.– (act. 11/9) und belaufen sich
die im Bedarf zu berücksichtigenden Krankenversicherungsprämien damit auf CHF
379.–. Von diesem Betrag ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.
5.5 Die übrigen Erwägungen des Zivilgerichts
betreffend den Unterhalt (angefochtener Entscheid E. 6) werden weder von den
Parteien noch von der Kindesvertreterin beanstandet und es ist nicht
ersichtlich, weshalb sie unrichtig sein sollten. Unter diesen Umständen kann
ohne weiteres darauf verwiesen werden.
5.6 Gestützt auf die Feststellungen des
Zivilgerichts und die vorstehenden Erwägungen ist für die Unterhaltsberechnung
von den folgenden Zahlen auszugehen:
- Bedarf
der Tochter bei der Mutter von CHF 744.– ([hälftiger Grundbetrag von CHF 300.–
+ Wohnkostenanteil von CHF 250.– + Krankenkassenprämien von CHF 111.– +
Selbstbehalt/Franchise von CHF 30.– + Kosten für das U-Abo von CHF 53.–]; vgl.
angefochtener Entscheid E. 6.3.2 sowie oben E. 5.3 und 5.4.1)
- Bedarf
der Tochter beim Vater von CHF 250.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3)
- Einkommen
der Tochter (Kinderzulagen) von CHF 200.– (vgl. angefochtener Entscheid
E. 6.3.4.2)
- Bedarf
der Mutter von CHF 1'859.– ([hälftiger Grundbetrag für ein Ehepaar von CHF
850.– + Wohnkostenanteil von CHF 500.– + Krankenkassenprämien von CHF 379.– +
Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.– + Kosten für das U-Abo von CHF 80.–]; vgl.
angefochtener Entscheid E. 6.3.5 sowie oben E. 5.3 und 5.4.2, wobei zu
berücksichtigen ist, dass in E. 6.3.5 des angefochtenen Entscheids
offensichtlich versehentlich ein Betrag für Selbstbehalt/Franchise von
CHF 500.– statt CHF 50.– gemäss Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids erwähnt wird)
- Einkommen
der Mutter bis August 2024 von CHF 2'692.– und ab September 2024 von CHF 4’196.–
(vgl. oben E. 5.2.4).
- Bedarf
des Vaters von gerundet CHF 2'130.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.7).
- (hypothetisches)
Einkommen des Vaters von CHF 4'800.– (angefochtener Entscheid E. 6.3.8).
5.7 Auf der Grundlage der vorstehenden Zahlen ist
die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 6.4)
folgendermassen zu modifizieren:
Vorliegend ist von einer hälftigen Betreuung der Tochter
durch die Mutter und den Vater auszugehen, weshalb der Barbedarf der Tochter
von den Eltern proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist. Die
Leistungsfähigkeit des Vaters beträgt CHF 2'670.– (Einkommen CHF 4'800.– -
Bedarf CHF 2'130.–) und diejenige der Mutter bis August 2024 CHF 833.– (Einkommen
CHF 2'692.– - Bedarf CHF 1'859.–) und ab September 2024 CHF 2’337.– (Einkommen
CHF 4’196.– - Bedarf CHF 1'859.–). Damit ist der Barbedarf der Tochter bis
August 2024 im Umfang von 76 % (CHF 2'670.– : [CHF 2'670.– + CHF 833.–] = 0.76)
vom Vater und im Umfang von 24 % (CHF 833.– : [CHF 2'670.– + CHF 833.–] = 0.24)
von der Mutter und ab September 2024 im Umfang von 53 % (CHF 2'670.– : [CHF
2'670.– + CHF 2’337.–] = 0.53) vom Vater und im Umfang von 47 % (CHF
2’337.– : [CHF 2'670.– + CHF 2’337.–] = 0.47) von der Mutter zu tragen.
Der Barbedarf der Tochter beim Vater beträgt CHF 250.–. Daran
hat sich die Mutter bis August 2024 mit CHF 60.– und ab September 2024 mit CHF
118.– zu beteiligen. Der Barbedarf der Tochter bei der Mutter beträgt nach
Abzug der Kinderzulagen CHF 544.–. Daran hat sich der Vater bis August
2024 mit CHF 413.– und ab September 2024 mit CHF 288.– zu beteiligen. Durch
Verrechnung ergeben sich Unterhaltsbeiträge von CHF 353.– (CHF 413.– - CHF
60.–) bzw. gerundet CHF 350.– bis August 2024 und von CHF 170.– (CHF 288.–
- CHF 118.–) ab September 2024, die vom Vater zuzüglich allfälliger von ihm
bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen an die Mutter zu bezahlen sind. Die
Krankenkassenprämien und üblichen Gesundheitskosten für die Tochter werden von
der Mutter bezahlt. Allfällige ausserordentliche Gesundheitskosten haben die
Eltern bis im August 2024 im gerundeten Verhältnis von 20 % (Mutter) zu 80 %
(Vater) sowie ab September 2024 im gerundeten Verhältnis von 50 % (Mutter) zu
50 % (Vater) zu tragen.
6.
6.1 Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das
Zivilgericht, dass Advokat [...] selig als ehemaligem unentgeltlichem
Rechtsvertreter der Mutter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgewiesen
wird. Der Vater macht geltend, für die Bemühungen von Advokat [...] selig sei
keine Entschädigung auszurichten, weil diese aufgrund seines Todes am 29. Juli
2022 nicht mehr ihren Empfänger und ursprünglichen Vertragspartner erreichen
könne (Berufung, act. 2, S. 6). Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet.
Der Anspruch von Advokat [...] als unentgeltlicher Rechtsvertreter auf eine
Entschädigung für seine Bemühungen ist mit seinem Tod nicht untergegangen,
sondern auf seine Erben übergegangen (Art. 560 Abs. 2 ZGB).
6.2 Mit Verfügung vom 17. März 2023 teilte die
Zivilgerichtspräsidentin den Parteien und dem Appellationsgericht mit, dass die
Kindesvertreterin gemäss telefonischer Mitteilung nicht mehrwertsteuerpflichtig
sei und dass ihr Honorar im angefochtenen Entscheid versehentlich mit Mehrwertsteuer
festgelegt worden sei. Aus diesem Grund sind die diesbezüglichen Ziffern des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die
Kosten der Kindsvertreterin nicht CHF 5'492.70, sondern bloss CHF 5'100.–
betragen und der Kindsvertreterin das Honorar von CHF 5'100.– ohne
Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.
7.
7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106
Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den
Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt,
rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine
Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände,
die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
7.2 Betreffend die elterliche Sorge unterliegen
der Vater und die Mutter je zur Hälfte, weil mit dem vorliegenden Entscheid
weder die vom Zivilgericht angeordnete und mit der Berufungsantwort beantragte
alleinige elterliche Sorge der Mutter noch die mit der Berufung beantragte
alleinige elterliche Sorge des Vaters, sondern die gemeinsame elterliche Sorge
angeordnet wird. Mit seinem Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut unterliegt
der Vater vollständig, weil mit dem vorliegenden Entscheid die vom Zivilgericht
angeordnete und mit der Berufungsantwort beantragte alternierende Obhut
bestätigt wird. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Vater zu
Unterhaltsbeiträgen von CHF 500.–. verpflichtet. Die Mutter ersucht mit
der Berufung um Bestätigung dieses Entscheids. Der Vater beantragt die
Aufhebung des Unterhaltsbeitrags. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Vater
zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 350.– bis August 2024 und von CHF 170.– ab
September 2024 verurteilt. Bei Berücksichtigung der Zeit bis zum Erreichen der
Volljährigkeit der Tochter unterliegen damit der Vater im Umfang von rund 55 %
und die Mutter im Umfang von rund 45 %. Falls die Tochter ihre erste
Berufsausbildung erst nach ihrem 18. Geburtstag abschliesst und der
Unterhaltsbeitrag von CHF 170.– statt CHF 500.– daher über den Eintritt der
Volljährigkeit hinaus zu bezahlen ist, unterliegen der Vater in einem etwas
kleineren und die Mutter in einem etwas grösseren Umfang. Insgesamt ist von
einem Unterliegen des Vaters im Umfang von rund zwei Dritteln und einem
Unterliegen der Mutter im Umfang von rund einem Drittel auszugehen. Unter
diesen Umständen haben der Vater zwei Drittel und die Mutter ein Drittel der
Gerichtskosten zu tragen und hat der Vater zwei Drittel einer vollen
Parteientschädigung zu bezahlen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. unten E. 7.5) steht die Forderung auf die
Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Mutter und nicht
der Mutter selbst zu (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.3 mit Nachweisen)
und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse ein Drittel
einer vollen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung
auszurichten.
7.3 Die Gerichtskosten umfassen die
Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und
e ZPO).
Im Berufungsverfahren berechnet sich die Grundgebühr gemäss §
12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den Ansätzen
gemäss §§ 5–10 GGR. Gemäss § 8 GGR wird die Grundgebühr in Verfahren betreffend
die Abänderung von Scheidungsentscheiden grundsätzlich nach Streitwert
berechnet und bildet die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete
Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess dabei die
Obergrenze. Dass sich die Grundgebühr innerhalb dieser Obergrenze
ausschliesslich nach dem Streitwert bemisst, kann allerdings nur für
Abänderungsverfahren gelten, die ausschliesslich vermögensrechtliche
Scheidungsfolgen betreffen. Wenn das Abänderungsverfahren auch nicht
vermögensrechtliche Scheidungsfolgen betrifft, ist die Gebühr in sinngemässer
Anwendung des für Scheidungsverfahren geltenden § 7 Abs. 1 GGR zu berechnen
(vgl. Art. 284 Abs. 3 ZPO), wobei dem Umstand, dass zumindest der
Scheidungspunkt und gegebenenfalls auch gewisse Scheidungsfolgen nicht
Gegenstand des Abänderungsverfahrens bilden, mit einer angemessenen Ermässigung
Rechnung zu tragen ist. Gemäss § 7 Abs. 1 GGR beträgt die Grundgebühr im
Scheidungsprozess in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der
alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen
Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher
ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei der
Unterhaltsberechnung wird dem Vater zwar ein hypothetisches Einkommen von CHF
4'800.– angerechnet. Dass der Vater zurzeit ein tatsächliches Nettoeinkommen
von mehr als CHF 1'500.– erzielt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 6.3.8),
ist jedoch nicht erstellt. Daher ist für die Berechnung der Entscheidgebühr
bloss von einem Nettoeinkommen in dieser Höhe auszugehen. Das tatsächliche Nettoeinkommen
der Mutter beträgt zurzeit CHF 2’236.– (vgl. oben E. 5.2.4). Damit entspricht
ein Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien CHF 1'245.–. Da nur die
elterliche Sorge, die Obhut und der Kindesunterhalt Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens bilden, ist die Grundgebühr auf CHF 1'000.– zu ermässigen.
Das Honorar der Kindesvertreterin bemisst sich in Anwendung
von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG
291.400) nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote ist dieser
zu schätzen. Für das Studium der Berufung, die Eingabe vom 22. März 2023, das
Gespräch mit der Tochter und das Verfassen ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023
erscheint ein geschätzter Zeitaufwand der Kindesvertreterin von fünf Stunden
angemessen. Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach
§ 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis CHF 250.–. Bei der Bemessung der Höhe des
Ansatzes im Einzelfall ist dabei gerade auch die Leistungsfähigkeit der
Parteien zu berücksichtigen (vgl. auch § 2 Abs. 3 HoR). Im vorliegenden Fall
wurde der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und erweisen sich
die finanziellen Mittel des Vaters ebenfalls als begrenzt. Es rechtfertigt sich
daher, das Honorar im vorliegenden Fall auf der Basis eines Stundenansatzes von
CHF 200.– festzulegen. Damit beläuft sich das Honorar der Kindesvertreterin auf
CHF 1'000.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von
CHF 30.– zu berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung der
Kindesvertreterin insgesamt CHF 1'030.–.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens insgesamt CHF 2'030.– betragen.
7.4 Auch das Honorar der Rechtsvertreterin der
Mutter bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote ist auch dieser
zu schätzen. Für das Studium der Berufung, die Instruktion, das Verfassen der
Berufungsantwort und die Eingabe vom 23. Juni 2023 erscheint ein
geschätzter Zeitaufwand der Rechtsvertreterin der Mutter von 13 Stunden
angemessen. Der Stundenansatz beträgt für die Bemessung der Parteientschädigung
CHF 250.– (vgl. AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 5.4.3 mit Nachweisen) und
für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF
200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von 3 % des Honorars und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu
berücksichtigen. Damit betragen eine volle Parteientschädigung insgesamt
CHF 3'348.– zuzüglich Mehrwertsteuer und eine volle Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF 2'678.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
7.5 Die Mutter beantragt für das
Berufungsverfahren eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
Unter Berücksichtigung der von der Mutter insbesondere mit Eingabe vom 23. Juni
2023 geltend und glaubhaft gemachten sowie der (gerichts-)notorischen
Bedarfspositionen ist die prozessuale Bedürftigkeit der Mutter glaubhaft. Das
Rechtsbegehren, das die Mutter mit ihrer Berufungsantwort gestellt hat, ist
nicht aussichtslos gewesen und die anwaltliche Vertretung ist zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig gewesen. Folglich ist der Berufungsklägerin für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit
Rechtsanwältin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin (vgl. Art. 117 und
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die
Ziffern 9 - 12 und die Absätze 2 - 4 der Ziffer 13 des
Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2022 (F.2021.213)
sind in Rechtskraft erwachsen.
2. In
teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1, 6 und 8 des
Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2022 (F.2021.213)
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. In
teilweiser Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26.
Oktober 2012 wird die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile über C____,
geb. [...] 2008, angeordnet.
6. Der
Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt von C____ für die Zeit vom 1.
Januar 2022 bis zum 31. August 2024 monatliche und monatlich im Voraus zu
leistende Unterhaltsbeiträge von CHF 350.00 zu bezahlen, zuzüglich
allfälliger an den Beklagten für C____ ausbezahlter Kinder- und
Ausbildungszulagen.
Der
Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt von C____ für die Zeit ab dem 1.
September 2024 bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C____ und darüber
hinaus bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung von C____ monatliche und
monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge von CHF 170.00 zu bezahlen,
zuzüglich allfälliger an den Beklagten für C____ ausbezahlter Kinder- und
Ausbildungszulagen.
Die
Krankenkassenprämien und üblichen Gesundheitskosten für C____ werden von der
Kindsmutter bezahlt. Allfällige ausserordentliche Gesundheitskosten haben die
Kindseltern bis zum 31. August 2024 im Verhältnis 20% (Kindsmutter) zu 80%
(Kindsvater) und ab dem 1. September 2024 im Verhältnis 50% (Kindsmutter) zu
50% (Kindsvater) zu tragen.
8. Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem angenommenen, durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'800.00 (100%-Pensum,
inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Die Klägerin erzielt ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (ca. 60% Pensum, inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 2'692.00. Ab dem 1. September 2024 wird
ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’196.00 angerechnet.
Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt gerundet CHF
2'130.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, keine Wohnkosten,
Krankenversicherungsprämien von CHF 250.00, Selbstbehalt/Franchise von CHF
50.00, Mobilitätskosten von CHF 300.00 und rechnerische Steuern von CHF
530.00).
Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum von C____ beim Beklagten beträgt CHF
250.00 (hälftiger angepasster Grundbetrag CHF 250.00) und bei der Klägerin
CHF 744.00 (Grundbetrag CHF 300.00, Wohnkostenanteil CHF 250.00,
Krankenversicherungsprämien CHF 111.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00,
U-Abo CHF 53.00, vor Anrechnung der Kinderzulagen).
Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt gerundet CHF 1'859.00
(Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenanteil von CHF 500.00, Krankenversicherungsprämien
von CHF 379.00, Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.00, U-Abo von CHF 80.00,
keine Steuern).
Beide
Parteien sowie C____ verfügen über kein nennenswertes Vermögen.
3. Die
Ziffern 12 und 13 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 8.
November 2022 (F.2021.213) werden dahingehend abgeändert, dass die Kosten der
Kindsvertreterin nicht CHF 5'492.70, sondern bloss CHF 5'100.00 betragen
und der Kindsvertreterin das Honorar von CHF 5'100.00 ohne MWST
ausgewiesen wird.
4. Im
Übrigen wird die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
8. November 2022 (F.2021.213) abgewiesen und der angefochtene Entscheid
bestätigt.
5. Der
Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt mit Rechtsanwältin [...] als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin.
6. Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'030.– (Gebühr
von CHF 1'000.– und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'030.–) werden
dem Berufungskläger in Höhe von CHF 1'353.– und der Berufungsbeklagten in Höhe
von CHF 677.– auferlegt. Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123
Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Der
Berufungskläger hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin [...], für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'232.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 172.–, zu bezahlen.
8. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin [...], für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 893.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 69.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
9. Der
Kindesvertreterin, Advokatin [...], wird für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung von CHF 1'030.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Kindsvertreterin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
KESB Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.