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Entscheid

ZB.2023.11

Abänderung Scheidungsurteil (BGer 5A_723/2023 vom 26. April 2024)

12. August 2023Deutsch91 min

ein Eheschutzverfahren beim damaligen Bezirksgericht Arlesheim (Basel-Landschaft)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.11

ENTSCHEID

vom 12. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Parteien

A____

Berufungskläger

c/o [...], Beklagter

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Tochter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. November 2022

betreffend Abänderung

Scheidungsurteil

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Vater und Berufungskläger) und B____

(nachfolgend: Mutter und Berufungsbeklagte) heirateten am 18. Juli 2008. Aus

der Ehe ging die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2008 hervor. Nach

der Trennung der Ehegatten leitete die Mutter mit Gesuch vom 7. April 2010

ein Eheschutzverfahren beim damaligen Bezirksgericht Arlesheim (Basel-Landschaft)

ein. Nachdem die Tochter erstinstanzlich zunächst unter die alleinige Obhut der

Mutter gestellt worden war, wurde sie in Gutheissung der Berufung des Vaters mit

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011 unter

dessen Obhut gestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter an das

Bundesgericht blieb ohne Erfolg. Hierauf wurde die von den Ehegatten

geschlossene Ehe mit Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober

2012 geschieden und die elterliche Sorge über C____ dem Vater zugeteilt.

Zugleich wurde der Mutter in der darin genehmigten Scheidungsvereinbarung vom

31. August bzw. 26. Oktober 2012 ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt,

wonach sie C____ alle zwei Wochen von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu

sich zu Besuch nehme und mit ihr vier Wochen Ferien im Jahr verbringe.

Nachdem C____ im November 2020 – ohne vorgängige Absprache

mit dem Vater – zu ihrer Mutter nach Reinach (Basel-Landschaft) gezogen war,

gelangte diese am 1. Juni 2021 mit einer Klage auf Abänderung des

Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012 an das Zivilgericht

Basel-Stadt. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei ihr die alleinige

elterliche Sorge über die Tochter C____ zuzuteilen. Eventualiter sei C____

unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. Zudem sei dem Vater

ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren und dieser zu

verpflichten, für C____ mit Wirkung ab November 2020 angemessene monatliche

Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der Vater beantragte

mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Klage. Anlässlich

der ersten Einigungsverhandlung vom 10. September 2021 vereinbarten die

Parteien, dass C____ jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag, früher

Nachmittag, bis zum Sonntag, 18 Uhr, mit dem Vater verbringe. In der zweiten

Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 vereinbarten die Parteien für

die Dauer des Verfahrens im Wesentlichen, dass C____ bei der Mutter behördlich

gemeldet sei, dass sie – im Sinne einer alternierenden Obhut – jede zweite

Woche jeweils von Donnerstagabend nach der Schule bis Montagmorgen Schulbeginn

mit ihrem Vater verbringe, dass die Beistandschaft für C____ im bestehenden

Umfang aufrechterhalten bleibe und dass der Vater der Mutter ab Januar 2022 einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) an den

Unterhalt von C____ zu leisten habe. Nachdem am 20. Dezember 2021 eine

Kindesanhörung stattgefunden hatte, wurde diese Vereinbarung mit Entscheid des

Zivilgerichts vom 21. Dezember 2021 genehmigt. Anlässlich der dritten

Einigungsverhandlung vom 12. April 2022 teilte der Vater dem Gericht mit, dass

seine aktuelle Adresse nunmehr in Italien ([...]) sei. Die anschliessenden

Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung. Daraufhin reichte die Mutter am

19. April 2022 die Klagebegründung ein, wobei sie in verfahrensrechtlicher

Hinsicht die vorsorgliche Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die

alleinige Obhut über C____ beantragte. Diese vorsorglichen Anträge wurden mit

Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Juni 2022 abgewiesen und die

Obhut über C____ während des Verfahrens weiterhin beiden Eltern alternierend

belassen. Im Anschluss zur Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2022 erkannte die

Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 8. November 2022 schliesslich was

folgt:

«1. In teilweiser

Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012

wird die elterliche Sorge über C____, geb. [...], der Mutter alleine zugeteilt.

2. In teilweiser Abänderung des Entscheids

des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012 und in Bestätigung des

vorsorglichen Massnahmeentscheids vom 30. Juni 2022 verbleibt die Obhut über die Tochter C____

weiterhin bei beiden Eltern alternierend.

C____ ist bei ihrer Mutter

behördlich angemeldet.

3. Auf die Regelung von Betreuungsanteilen wird in

Anbetracht des Alters von C____ verzichtet. C____ soll weiterhin ungefähr

gleich viel Zeit mit Vater und Mutter verbringen.

4. Allfällige Streitigkeiten betreffend die

Betreuungsanteile resp. den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134

Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

5. Die Erziehungsgutschriften

gemäss AHVV werden den Eltern je hälftig angerechnet.

6. Der Beklagte wird verpflichtet,

an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab 1. Januar 2022 und bis zum Erreichen

der Volljährigkeit von C____ und darüber hinaus bis zum Abschluss der ersten

Berufsausbildung von C____ monatliche und monatlich im Voraus zu leistende

Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger an den

Beklagten für C____ ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen.

Die Krankenkassenprämien und

üblichen Gesundheitskosten für C____ werden von der Kindsmutter bezahlt.

Allfällige ausserordentliche Gesundheitskosten haben die Kindseltern im

Verhältnis 10% (Kindsmutter) und 90% (Kindsvater) zu tragen.

7. Die Unterhaltsbeiträge

entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes

für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und werden

jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals

auf den 1. Januar 2024. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres.

Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das

Einkommen des Unterhalts­pflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere

Einkommenssteigerung beweispflichtig.

8. Die Unterhaltsbeiträge basieren

auf einem angenommenen, durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'800.00 (100%-Pensum, inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Die Klägerin erzielt ein monatliches

Nettoeinkommen (ca. 60% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von

CHF 2'090.00.

Das betreibungsrechtliche

Existenzminimum des Beklagten beträgt gerundet CHF 2'130.00 (Grundbetrag

CHF 1'000.00, keine Wohnkosten, KVG-Prämien von CHF 250.00, Selbstbehalt/Franchise

von CHF 50.00, Mobilitätskosten von CHF 300.00 und rechnerische Steuern von CHF

530.00).

Das betreibungsrechtliche

Existenzminimum von C____ beim Beklagten beträgt CHF 250.00 (hälftiger

angepasster Grundbetrag CHF 250.00) und bei der Kindsmutter CHF 788.00

(Grundbetrag CHF 300.00, Wohnkostenanteil von CHF 285.00, KVG-Prämien

CHF 120.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00, U-Abo CHF 53.00, vor

Anrechnung der Kinderzulagen).

Das betreibungsrechtliche

Existenzminimum der Klägerin beträgt gerundet CHF 1'860.00 (Grundbetrag

CHF 850.00, Wohnkostenanteil von CHF 570.00, KVG-Prämien von CHF 312.00,

Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.00, U-Abo von CHF 80.00, keine Steuern).

Beide Parteien sowie C____

verfügen über kein nennenswertes Vermögen.

9. Die bestehende Beistandschaft

für C____ wird aufgehoben.

10. Die weitergehenden bzw.

anderslautenden Anträge der Parteien und der Kindsvertreterin werden

abgewiesen.

11. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, der Klägerin [...]

Advokatin, als Rechtsbeiständin, und bis Juli 2022 mit [...], Advokat, als

Rechtsbeistand; dem Beklagten bis Februar 2022 mit [...], Advokat, als

Rechtsbeistand. Beide Parteien wurden ausdrücklich auf die Pflicht zur

Rückzahlung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen (Art.

123 Abs. 1 ZPO).

12. Die Parteien tragen die

Gerichtskosten für die Entscheide vom 21. Dezember 2021 und 30. Juni 2022

(vorsorgliche Massnahmen) und dem vorliegenden Entscheid, bestehend aus einer

Entscheidgebühr von CHF 800.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw.

CHF 1'600.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung sowie den Kosten der

Kindsvertreterin [...], Advokatin, von CHF 5'492.70, je zur Hälfte, wobei sie

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien

einstweilen zu Lasten des Staates gehen.

Jede Partei trägt ihre

Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

13. [...], Advokat, als ehemaliger

Vertreter der Klägerin werden CHF 8'248.15 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 635.00

MWSt (total CHF 8'883.15) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

[...], Advokatin, als

Vertreterin der Klägerin werden CHF 2'418.75 inkl. Auslagen, zuzüglich

CHF 186.25 MWSt (total CHF 2'605.00) aus der Gerichtskasse

ausgewiesen.

[...], Advokat, als ehemaliger

Vertreter des Beklagten wurden bereits CHF 4'960.15 inkl. Auslagen,

zuzüglich CHF 381.95 MWSt (total CHF 5'342.10) aus der Gerichtskasse

ausgewiesen.

Der Kindsvertreterin [...],

Advokatin, wird ein Honorar von CHF 5'100.00 zu- züglich CHF 392.70 MWSt,

(total CHF 5'492.70), aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»

Nachdem ihm der begründete Entscheid am 13. Februar 2023

zugestellt worden war, hat der Vater mit einer undatierten Eingabe (Postaufgabe:

14. März 2023) Berufung an das Appellationsgericht erhoben und folgende Anträge

gestellt:

«1. Das

Sorgerecht soll gemäss dem bisher geltenden Urteil beim Vater verbleiben.

2. Der

Entscheid vom 8. November 2022 sei aufzuheben und es sei das gemeinsame Kind C____,

geboren [...] 2008, unter der alleinigen Obhut von Herrn A____ zu stellen.

3. Von

einem Unterhaltsbeitrag sei abzusehen.

4. Die

Kinderanwältin von C____ sei auf expliziten Wunsch von C____ neu zu bestimmen.

5. [...],

Advokat, seien keine Beträge aus der Gerichtskasse auszuweisen / zu überweisen.

6. Eventualiter

sei C____ erneut zum tatsächlichen Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt zubefragen.

7. Es

sei festzustellen, dass die Richterin in diesem Entscheid eine voreingenommene

Postion hatte, welche eine objektive Beurteilung des Verfahrens nicht

gewährleistete und den Entscheid somit als willkürlich erscheinen lasse[n].»

Den mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. März 2023

eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– leistete der

Berufungskläger fristgerecht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. April

2023 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Auswechslung der

Kindesvertreterin abgewiesen. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2023

beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche, kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, wobei ihr – eventualiter – die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu bewilligen

sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Berufung die aufschiebende

Wirkung zu entziehen. Zudem sei der Berufungskläger zu verpflichten, einen

Prozesskostenvorschuss zu leisten, vorschlagsweise im Umfang von CHF 8'000.–.

Schliesslich sei auf eine mündliche Parteiverhandlung zu verzichten und

aufgrund der Akten zu entscheiden. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2023

beantragte auch die Kindesvertreterin die Abweisung der Berufung. Zudem sei von

einer erneuten Befragung von C____ durch das Gericht abzusehen und auf eine

mündliche Verhandlung zu verzichten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.

Mai 2023 wurden die Anträge der Berufungsbeklagten, wonach der Berufung im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu entziehen und

der Berufungskläger zu verpflichten sei, einen Vorschuss für die Parteientschädigung

der Berufungsbeklagten und der Kindesvertreterin zu leisten, abgewiesen. Auf

Aufforderung des Verfahrensleiters hin reichte die Berufungsbeklagte mit

Eingabe vom 23. Juni 2023 weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer

prozessualen Bedürftigkeit ein.

Die Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 8. November 2022 ist die Änderung rechtskräftig entschiedener

Scheidungsfolgen. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1

lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für

eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher

Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Hierunter

fällt auch vorliegendes Abänderungsverfahren (vgl. angefochtener Entscheid, E.

1.1; Haas/Schlumpf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 23 N 3 mit Hinweisen; BGer 5A_903/2013 vom

29.

Januar 2014 E. 2.1). Die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens

wurde mit der Abänderungsklage der Berufungsbeklagten vom 1. Juni 2021

begründet (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt hatte der

Berufungskläger seinen Wohnsitz in Basel-Stadt. Wenngleich nunmehr keine Partei

ihren Wohnsitz im hiesigen Kanton hat (vgl. zum aktuellen Wohnsitz des

Berufungsklägers in Hagenthal-le-Bas/Frankreich unten, E. 2.2.3), bleibt die

örtliche Zuständigkeit in der Hauptsache gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO

erhalten. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist grundsätzlich

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO

gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4).

1.2.2

Im Geltungsbereich der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen

und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von

Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1

S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020.

E. 1.2).

1.2.3

Im Geltungsbereich der Offizialmaxime

entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296

Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne

entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.

2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38).

Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht

(AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

1.2; Hurni, in: Berner Kommentar,

2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3

1.3.1

Auch im Geltungsbereich des

Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich

und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht

angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3, ZB.2021.5

vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.1; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 891 und 1632). Wenn eine nicht

angefochtene gerichtliche Anordnung untrennbar mit einer angefochtenen

verbunden ist, erwächst jedoch ausnahmsweise auch ein nicht angefochtener Teil

des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids nicht in (Teil-)Rechtskraft

(vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.2; Seiler,

a.a.O., N 1668).

1.3.2

Das Dispositiv des Entscheids des

Zivilgerichts vom 8. November 2022 umfasst 13 Ziffern. Mit seiner Berufung

ficht der Vater die Ziffern 1, 2, 6 und 8 sowie den ersten Absatz von Ziffer 13

an. Die Ziffern 3 - 5 sind untrennbar mit der Ziffer 2 verbunden und

die Ziffer 7 ist untrennbar mit der Ziffer 6 verbunden. Folglich sind aufgrund

der Berufung auch die Ziffern 3 - 5 und 7 nicht in Rechtskraft

erwachsen. Mit Rechtsbegehren 2 beantragt der Vater zwar zunächst ohne weitere

Einschränkung die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts. Da er mit diesem

Rechtsbegehren in der Sache aber bloss beantragt, dass die Tochter unter seine

alleinige Obhut gestellt werde, ist davon auszugehen, dass sich der

kassatorische erste Teil des Rechtsbegehrens wie der reformatorische zweite

bloss auf die Obhut und damit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts

bezieht. Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wäre auf die Berufung

betreffend diese Ziffern mangels Begründung nicht einzutreten.

1.4

Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind in

familienrechtlichen Verfahren betreffend Kinderbelange durch das Gericht oder

durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört, sofern sein

Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. In der Regel muss das

Kind im gesamten Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nur

einmal angehört werden (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208 f.). Die Tochter

wurde im erstinstanzlichen Verfahren sowohl im Rahmen einer Kindesanhörung am 20.

Dezember 2021 als auch anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 zu

den entscheidrelevanten Punkten persönlich angehört. Das Ergebnis dieser

Anhörungen ist noch aktuell. Dies wird insbesondere durch die Stellungnahme der

Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, die sie nach einem ruhigen Gespräch mit der

Tochter erstattet hat, bestätigt (act. 9). Ein Grund, welcher eine

nochmalige Anhörung gebieten könnte, besteht nicht. Namentlich besteht kein

vernünftiger Zweifel daran, dass die Aussagen und Wünsche der Tochter in den

Akten korrekt wiedergegeben werden. Der Vater behauptet, die Tochter habe ihn

darauf aufmerksam gemacht, dass die Kindesvertreterin ihre Aussagen nicht

korrekt wiedergegeben habe (Berufung, act. 2, S. 5). Diese völlig

unsubstanziierte und unbelegte Behauptung ist nicht geeignet, Zweifel daran zu

begründen, dass die Kindesvertreterin die Aussagen der Tochter korrekt

wiedergegeben hat. Dies wird durch die eigenen Aussagen der Tochter anlässlich

der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 bestätigt. Nachdem die Kindesvertreterin

Anträge gestellt und diese begründet hatte, erklärte die Tochter, das, was die

Kindesvertreterin gesagt habe, sei das, was die Tochter mit ihr besprochen habe

(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5 f.). Aus den vorstehenden

Gründen ist entsprechend dem Antrag der Kindesvertreterin (vgl. dazu auch

Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 5) von

einer erneuten Befragung der Tochter abzusehen.

1.5

Der Vater beantragt, es sei festzustellen, dass

die Zivilgerichtspräsidentin eine voreingenommene Position gehabt habe, die

eine objektive Beurteilung des Falls nicht gewährleistet habe und den

angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen lasse. Diesen Antrag

begründet er damit, dass die Parteien in der ersten Einigungsverhandlung nach

ca. 17 Minuten gebeten worden seien, für eine Unterredung den Raum zu

verlassen. Wie zu hören gewesen sei, habe sich die Zivilgerichtspräsidentin

nachfolgend negativ und unsachlich über den vorherigen Richter geäussert

(Berufung, act. 2, S. 6). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil

der Vater aus seinen Behauptungen ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten

könnte. Da sich gemäss der Darstellung des Vaters die Zivilgerichtspräsidentin

negativ über den vorherigen Richter geäussert haben soll und die erste

Einigungsverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 10. September 2021

von einem Zivilgerichtspräsidenten geleitet worden ist, muss mit der «ersten»

Einigungsverhandlung die erste von der Zivilgerichtspräsidentin geleitete

Einigungsverhandlung und damit die insgesamt zweite Einigungsverhandlung vom

13.

Dezember 2021 gemeint sein.

Mit seinem Antrag und dessen Begründung macht der Vater

sinngemäss geltend, dass bei der Zivilgerichtspräsidentin ein Ausstandsgrund

vorliege. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht

unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom

Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Wenn ein

Ausstandsgrund während einer Gerichtsverhandlung entdeckt wird, ist er noch

während der Verhandlung geltend zu machen (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018

E. 3.2.2; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 49 N 4; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 49 ZPO N

3; Wullschleger, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 7). Da

der Vater die angebliche Voreingenommenheit der Zivilgerichtspräsidentin

ausschliesslich mit ihren angeblichen Äusserungen anlässlich der Einigungsverhandlung

vom 13. Dezember 2021 begründet, hat er seit diesem Tag Kenntnis vom geltend

gemachten Ausstandsgrund gehabt. Er hätte deshalb noch während der

Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 oder jedenfalls unverzüglich danach

beim Zivilgericht ein Ausstandsgesuch stellen müssen, wenn er die

Zivilgerichtspräsidentin hätte ablehnen wollen. Dies hat er jedoch nicht getan.

Wer die Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt

seinen Ablehnungsanspruch (AGE ZB.2021.32 vom 18. Oktober 2021 E. 2.2.2,

BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 3.4.1, BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018

E. 3.2.2; Diggelmann,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar,

2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 1; Weber, a.a.O., Art. 49 ZPO N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 12;

vgl. BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019

E. 4.1). Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle

Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden

können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E.

5.2

S. 216). Für den Fall, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds

offensichtlich ist, scheinen die Judikatur und Literatur die Verwirkung des

Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung teilweise auszuschliessen

(vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E.

2.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 49 N 5; Wullschleger, a.a.O.,

Art. 49 N 10). Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Vaters (Berufung,

act. 2, S. 6), begründen die Äusserungen der Zivilgerichtspräsidentin aber jedenfalls

keinen offensichtlichen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit. Folglich

hätte der Vater einen allfälligen Ablehnungsanspruch längst verwirkt, weil er

nicht unverzüglich ein Ausstandsgesuch gestellt hat.

1.6

Auf seiner Berufung gab der Vater als

Absender folgende Adresse an: A____, c/o [...] Basel (act. 2). Damit hat er ein

Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Als eingeschriebene Postsendungen

an diese Adresse gesendete Verfügungen des Verfahrensleiters des

Appellationsgerichts vom 15. März und 19. April 2023 wurden abgeholt.

Am 26. Mai 2023 verfügte der Verfahrensleiter unter anderem,

dass die Berufungsantwort und die Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17.

Mai 2023 dem Vater zugestellt werden und dass eine allfällige Stellungnahme des

Vaters zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der Kindesvertreterin

innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab Zustellung der

Verfügung einzureichen wäre. Die Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde als

eingeschriebene Postsendung an die vom Vater in seiner Berufung angegebene

Adresse gesendet. Die Sendung wurde dem Vater am 31. Mai 2023 mit Frist bis 7.

Juni 2023 zur Abholung gemeldet und innert dieser Frist nicht abgeholt. Da der

Vater mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung der Verfügung

vom 26. Mai 2023 an den Vater als am 7. Juni 2023 erfolgt (vgl. Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 138 N 8). Damit hat die Frist für eine allfällige Stellungnahme

des Vaters zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der

Kindesvertreterin am 8. Juni 2023 begonnen und am 19. Juni 2023 geendet. Der

Vater hat sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 setzte der Verfahrensleiter

der Mutter eine Nachfrist an zur Glaubhaftmachung ihrer prozessualen

Bedürftigkeit. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (act. 10) reichte die Mutter ein

Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und weitere Urkunden (act. 11)

ein. Am 27. Juni 2023 verfügte der Verfahrensleiter unter anderem, dass die

Eingabe der Mutter vom 23. Juni 2023 einschliesslich Beilagen sowie die

Verfügung vom 26. Mai 2023 einschliesslich Beilagen, Begleitbrief und

Sendungsinformationen dem Vater zugestellt werden und dass eine allfällige

Stellungnahme des Vaters zur Eingabe der Mutter vom 23. Juni 2023 innert einer

nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung

einzureichen wäre. Zudem stellte er fest, dass die Zustellung der Verfügung vom

26.

Mai 2023 an den Vater als am 7. Juni 2023 erfolgt gelte, die Frist für eine

allfällige Stellungnahme des Vaters zur Berufungsantwort und/oder zur

Stellungnahme der Kindesvertreterin am 19. Juni 2023 geendet habe und die

erneute Zustellung der Verfügung vom 26. Mai 2023 einschliesslich Beilagen,

Begleitbrief und Sendungsinformation keine neue Frist für eine allfällige

Stellungnahme zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der Kindesvertreterin

auslöse. Die Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde als eingeschriebene Postsendung

an die vom Vater in seiner Berufung angegebene Adresse gesendet. Die Sendung

wurde dem Vater am 29. Juni 2023 mit Frist bis 6. Juli 2023 zur Abholung

gemeldet und innert dieser Frist nicht abgeholt. Da der Vater mit einer

Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung der Verfügung vom 27. Juni 2023

an den Vater als am 6. Juli 2023 erfolgt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 138 N 8). Damit hat die Frist für eine allfällige Stellungnahme des

Vaters zur Eingabe der Mutter vom 23. Juni 2023 am 7. Juli 2023 begonnen und am

17.

Juli 2023 geendet. Der Vater hat sich innert der angesetzten Frist nicht

vernehmen lassen.

2.

2.1

Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung

der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der

Kindesschutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der

Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Die Neuregelung der elterlichen Sorge

setzt voraus, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung das Kindeswohl zu

beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden droht (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,

4.

Auflage, Bern 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b N 8). Die Voraussetzungen für

eine Änderung der Obhut sowie des persönlichen Verkehrs oder der

Betreuungsanteile richten sich gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB nach den Bestimmungen

über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Die Neuregelung dieser Elternrechte

und -pflichten setzt wie diejenige der elterlichen Sorge voraus, dass die

Beibehaltung der bisherigen Regelung wegen wesentlicher Veränderung der

Verhältnisse das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden

droht (vgl. Büchler/Clausen,

a.a.O., Art. 134 mit Art. 315a/b N 6 und 16; Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 134 ZGB N 3; Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo

[Hrsg.], Handkommentar, zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 134 ZGB N 12).

2.2

2.2.1

Gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 31.

August und 26. Oktober 2012 (ZGer act. 3/1) sollte die elterliche Sorge über

die Tochter dem Vater zugeteilt werden. Die Mutter sollte berechtigt und

verpflichtet werden, die Tochter alle zwei Wochen von Freitag 17:00 Uhr bis

Sonntag 18:00 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen und mit ihr nach vorheriger

Absprache mit dem Vater vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Zudem sollte

die Mutter berechtigt sein, die Tochter an allen Feiertagen mit Ausnahme von

Ostern und Weihnachten zu sich zu nehmen. Damit konnte nach dem damals

geltenden Recht den Eltern nicht die gemeinsame elterliche Sorge belassen

werden, weil es am dafür erforderlichen gemeinsamen Antrag der Eltern fehlte

(vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB in der bis am 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Mit

dem Scheidungsentscheid vom 26. Oktober 2012 (ZGer act. 3/1) wurde die

elterliche Sorge über die Tochter dem Vater zugeteilt und die Vereinbarung über

die Scheidungsfolgen genehmigt.

Im Zeitpunkt der Scheidung befand sich die Tochter seit

November 2011 gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2011

(ZGer act. 12/2), mit dem die Beschwerde der Mutter gegen einen Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011 (ZGer act. 12/1) abgewiesen worden

war, unter der Obhut des Vaters. Die Mutter war berechtigt und verpflichtet,

die Tochter alle zwei Wochen von Mittwoch 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und

zusätzlich am Montag zwischen den Besuchswochenenden von 16:00 Uhr bis 20:00

Uhr zu Besuch zu nehmen und mit ihr nach vorheriger Absprache mit dem Vater

vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Zudem war die Mutter berechtigt, die

Tochter an allen Feiertagen mit Ausnahme von Ostern und Weihnachten zu sich zu

nehmen (vgl. KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1, S. 13). Das

Kantonsgericht hatte das entscheidende Kriterium für die Zuteilung der Obhut an

den Vater darin gesehen, dass die Beziehung der Tochter zum Vater enger gewesen

sei als diejenige zur Mutter. Auf die besonders enge Beziehung zum Vater hatte das

Gericht dabei aus dem über längere Zeit konkludent geäusserten Wunsch der

Tochter geschlossen, sich bei ihm aufzuhalten (vgl. KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer

act. 12/1, E. 3.7). Im Zeitpunkt der Scheidung wohnten die Mutter in Reinach im

Kanton Basel-Landschaft und der Vater in Basel-Stadt (vgl. BezGer Arlesheim vom

26.

Oktober 2012, ZGer act. 3/1, S. 1).

2.2.2

Im November 2020 zog die Tochter ohne

Absprache mit dem Vater zur Mutter und hielt sich seither ohne Zustimmung des

Vaters bei der Mutter auf (vgl. ZGer act. 2, Ziff. 2, act. 3/2, S. 1

und act. 42, Ziff. 1). Nach einem Gespräch eines Mitarbeiters der KESB mit dem

Vater, der Tochter und der Beiständin erklärte der Vater, dass er dem

vorläufigen weiteren Aufenthalt der Tochter bei der Mutter zwar nicht zustimme,

diesen aber dulde (Bericht vom 22. März 2021, ZGer act. 3/2, S. 2). Gemäss

einem Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (nachfolgend KJD) vom 22. März 2021

(ZGer act. 3/2) erklärte die Tochter klar, dass sie bei der Mutter wohnen und

in Reinach zur Schule gehen wolle (vgl. S. 3 und 5 f.). Der KJD empfahl, dem

Wunsch der Tochter, bei der Mutter zu wohnen, zu folgen, die Obhut neu zu

regeln und dem Vater ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen (Bericht des KJD

vom 22. März 2021, act. 3/2, S. 6 f.). Seit dem Schuljahr 2021/22 geht die

Tochter in Reinach zur Schule (Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer act. 40,

S. 4). In der Einigungsverhandlung vom 10. September 2021 vereinbarten die

Eltern, dass die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag früher Nachmittag

bis Sonntag 18:00 Uhr beim Vater verbringt. Mit Verfügung vom selben Tag wurde

diese Vereinbarung zu den Akten genommen.

In der Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021

vereinbarten die Eltern für die Dauer des Verfahrens vorsorglich unter anderem,

dass die Tochter bei der Mutter behördlich gemeldet sei und sich in der

alternierenden Obhut beider Elternteile befinde. Ab Schulbeginn im Januar 2022

verbringe sie jede zweite Woche jeweils von Donnerstagabend nach der Schule bis

Montagmorgen Schulbeginn beim Vater. Der Vater hole die Tochter am Donnerstag

ab und bringe sie am Montagmorgen zur Schule. In der Kindesanhörung vom 20.

Dezember 2021 erklärte die Tochter, dass sie unter den bisherigen Umständen

eigentlich keine Zeit bei ihrem Vater verbringen möchte. Sie sei aber bereit,

dem von den Eltern vereinbarten Versuch mit der alterierenden Obhut eine Chance

zu geben. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 genehmigte das Zivilgericht die

Vereinbarung vom 13. Dezember 2021 mit der Modifikation, dass die Tochter

den Schulweg am Donnerstagabend und am Freitag selbständig zurücklegt.

In ihrer Eingabe vom 25. Mai 2022 (ZGer act. 42, Ziff. 1)

erklärte die Kindesvertreterin, die Tochter habe bis vor kurzem konstant den

Wunsch geäussert, mehrheitlich bei der Mutter zu wohnen und vom Vater

regelmässig betreut zu werden. Die Regelung vom 13. Dezember 2021 funktionierte

seit Februar 2022 gut. Die Tochter habe das Bedürfnis gehabt, den Vater öfters

zu sehen, und habe ihn auch ausserhalb der vereinbarten Zeiten gesehen. Sie sei

sich nicht mehr sicher gewesen, ob sie weiterhin grösstenteils bei der Mutter

wohnen oder zum Vater zurückkehren möchte. Sie sei hin- und hergerissen

gewesen. Die Tochter habe sich gewünscht, verschiedene Betreuungsformen

auszuprobieren, um sich klar darüber zu werden, was sie wirklich wolle. Beide

Elternteile hätten sich damit einverstanden erklärt, dass die Tochter in den

nächsten Wochen verschiedene Betreuungsmodelle prüfen dürfe. Gemäss der Eingabe

der Kindesvertreterin vom 14. September 2022 (ZGer act. 48) habe sich die Situation

nicht eindeutig geklärt.

Der Vater behauptet in seiner Berufung (Postaufgabe 14. März

2023), seit Mai 2022 halte sich die Tochter ununterbrochen fast ausschliesslich

bei ihm auf. Sie besuche die Mutter nur sehr selten und übernachte nicht bei

ihr (act. 2, S. 1 und 4). Die Mutter behauptet, seit den Fasnachtsferien (Mitte

Februar 2023) habe sich die Tochter wieder vermehrt bei ihr aufgehalten. Seit

den Osterferien (Ende März 2023) übernachte sie mit einigen wenigen Ausnahmen

bei ihr und halte sich auch in der Freizeit und an den Wochenenden

grösstenteils bei ihr auf (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 4 und 10). Gemäss der

Eingabe der Kindesvertreterin vom 14. September 2022 (ZGer act. 18, S. 1)

wohnte die Tochter seit Mitte Mai 2022 hauptsächlich beim Vater und fanden die

Kontakte mit der Mutter offenbar nur spärlich und unregelmässig statt. Gemäss

der Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023 wohnt die Tochter seit

rund zwei Monaten und damit seit Mitte März 2023 grösstenteils bei der Mutter (act.

9, Rz. 1). Gestützt auf diese Angaben der Eltern und der Kindesvertreterin ist

davon auszugehen, dass die Tochter von Mai 2022 bis Februar 2023 grösstenteils

beim Vater gewohnt hat und seit März 2023 wieder grösstenteils bei der Mutter

wohnt.

Gemäss der Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai

2023.

(act. 9, Rz. 3) pflegt die Tochter seit rund zweieinhalb Jahren die

Lebensweise, die sie sich immer gewünscht habe. Sie nütze ihr Zuhause bei

beiden Elternteilen ohne Auflagen, wann und wie häufig sie sich bei einem

Elternteil aufzuhalten habe. Es sei ihr wichtig, dass sie frei entscheiden

könne, wann sie sich bei welchem Elternteil aufhalte. Die Tochter habe sich

zwar in den letzten Monaten mehrheitlich bei einem Elternteil aufgehalten,

zuerst beim Vater und dann bei der Mutter. Sie wolle jedoch weiterhin frei von

einem Elternteil zum anderen gehen dürfen, was die Eltern zuliessen.

Zusammenfassend ist die Tochter im November 2020 zur Mutter

gezogen, weil sie bei dieser wohnen wollte. Nachdem sie während mehr als einem

Jahr zumindest grösstenteils bei ihrer Mutter gewohnt hatte, wohnte sie während

fast einem Jahr grösstenteils bei ihrem Vater und seit mehreren Montan wieder grösstenteils

bei der Mutter. Sie will sich nicht festlegen, wann sie bei welchem Elternteil

wohnt, ist aber offenkundig nicht mehr gewillt, auf unbestimmte Zeit

grösstenteils nur noch beim Vater zu wohnen. Zudem wünscht sie inzwischen, dass

sich ihre Eltern das Sorgerecht über sie teilen (Stellungnahme der

Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4). Wie bereits erwähnt geht

die Tochter seit dem Schuljahr 2021/22 in Reinach und damit am Wohn­ort der

Mutter zur Schule. In der Verhandlung des Zivilgerichts hat sie persönlich

erklärt, dass sie die Schule weiterhin in Reinach besuchen wolle

(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 6). Die Eltern

sind sich einig, dass die Tochter die Schule weiterhin in Reinach besuchen soll

(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 3 und 7).

Damit befindet sich der Mittelpunkt des sozialen Lebens der Tochter in Reinach,

wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E.

3.7.3; vgl. auch Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9,

Rz. 4).

2.2.3

Gemäss dem Einwohneramt wurde der Vater per 1.

März 2022 in Basel abgemeldet mit Folgeadresse an der [...] in [...]/Italien (angefochtener

Entscheid Ziff. XLII). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des

Zivilgerichts hält er sich dort aber offenkundig nicht auf (angefochtener

Entscheid E. 3.7.3). Aufgrund der Angaben des Vaters und der Tochter ist vielmehr

davon auszugehen, dass der Vater nach Hagenthal-le-Bas in Frankreich gezogen

ist und dort wohnt (vgl. ZGer act. 36, S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 26.

Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Das Zivilgericht stellte fest, die

Kindesvertreterin habe erklärt, der Vater beabsichtige nicht ernsthaft, in die

Schweiz zu ziehen (angefochtener Entscheid E. 3.4). Der Vater bestreitet dies

(Berufung, act. 2, S. 3), bleibt aber jegliche Substanziierung und jeglichen

Beweis einer Absicht, in die Schweiz umzuziehen, schuldig. In der Verhandlung

vom 26. Oktober 2022 behauptete der Vater zwar, er suche in der Schweiz eine

Wohnung und könne in Reinach eine haben. Er erklärte aber auch, es stelle sich

die Frage, ob dies sinnvoll sei, weil die Kosten in Frankreich tiefer seien

(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Zudem ist

aus der Tatsache, dass der Vater im Berufungsverfahren als Zustellungsdomizil

eine c/o-Adresse in Basel angegeben hat, zu schliessen, dass er von der

behaupteten Möglichkeit, in Reinach eine Wohnung zu beziehen, offensichtlich

keinen Gebrauch gemacht hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass

der Vater zurzeit nicht gewillt ist, seinen Wohnsitz nach Reinach oder

zumindest in die Schweiz zu verlegen (vgl. auch Berufungsantwort, act. 7, Rz.

12).

2.3

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

seit dem Scheidungsentscheid vom 26. Oktober 2012 mehrere im Hinblick auf die

elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die

Betreuungsanteile wesentliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten sind.

Dabei handelt es sich um die veränderte tatsächliche Wohn- und

Betreuungssituation der Tochter, den Schulwechsel der Tochter, die Verlegung

des Mittelpunkts des sozialen Lebens der Tochter, die Verlegung des Wohnsitzes

des Vaters und den Wunsch der Tochter. Der Vater scheint sinngemäss geltend

machen zu wollen, die Tatsache, dass die Tochter zeitweise grösstenteils bei

der Mutter gewohnt hat und von ihr betreut worden ist, dürfe nicht

berücksichtigt werden, weil diese Situation der Regelung gemäss

Scheidungsentscheid widersprochen habe und von ihm nur geduldet worden sei

(vgl. Berufung, act. 2, S. 3 f.). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben,

weil die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut

auch dann erfüllt wären, wenn das Gericht den Aufenthalt der Tochter bei der

Mutter und die Betreuung der Tochter durch die Mutter als solche nicht

berücksichtigte. Unter den vorstehend erwähnten veränderten Umständen ist die

Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge des Vaters geeignet, das Wohl der

Tochter ernsthaft zu gefährden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass

die weitere Beschulung der Tochter in Reinach in Frage gestellt sein könnte,

wenn sie in der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut des in Frankreich

wohnhaften Vaters verbliebe (vgl. dazu auch Berufungsantwort, act. 7, Rz. 15).

Die Sekundarschule wird im Kanton Basel-Landschaft in der Regel im Schulkreis

der Wohngemeinde besucht (§ 30 Abs. 1 Bildungsgesetz [SGS 640]) und der

Unterricht an den öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft ist nur für

im Kanton wohnhafte Schülerinnen und Schüler unentgeltlich (vgl. § 9 Abs. 1 Bildungsgesetz). Als Wohnsitz eines Kindes unter der alleinigen elterlichen

Sorge eines Elternteils gilt dessen Wohnsitz (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; Staehelin, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 25 ZGB N 4). Wenn die Tochter in der alleinigen Obhut des

Vaters belassen würde, befände sich ihr Wohnsitz damit nicht mehr in Reinach im

Kanton Basel-Landschaft. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht die

Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut zu

Recht bejaht.

3.

3.1

Die gemeinsame elterliche Sorge

stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss

eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; AGE ZB.2021.12

vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.

3.3.1). Die alleinige elterliche Sorge darf nicht bereits dann angeordnet

werden, wenn mit ihr dem Kindeswohl besser gedient ist als mit der gemeinsamen

elterlichen Sorge (keine positive Kindeswohlprüfung). Die Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge ist vielmehr nur dann zulässig, wenn bei gemeinsamer

elterlicher Sorge aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine

erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist und zudem bei

alleiniger elterlicher Sorge eine Verbesserung zu erwarten ist (negative

Kindeswohlprüfung) (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7

S. 201; BGer 106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_81/2016 vom 2. Mai

2016.

E. 5; Büchler/Clausen, a.a.O.,

Art. 298 ZGB N 19 f. und 24). Es muss erstellt sein, dass die gemeinsame

elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020

E. 3.3.1; Büchler/Clausen, a.a.O.,

Art. 298 ZGB N 20). Die sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im

Sorgerecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist wichtig

und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021

E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). Zunächst ist

die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die

Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme

erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,

7.

Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 13). Gemäss Art. 311 Abs. 1

ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit,

Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen

ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1)

oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre

Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere

Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als

ungenügend erscheinen. Zudem muss die Kindesschutzmassnahme verhältnismässig

sein. Dies setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls

geeignet und erforderlich ist und die Schwere des Eingriffs in einem

vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (AGE ZB.2021.12 vom

19.

August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],

Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Vor Art. 307-317 N 7). Der

Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten

Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 478; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2). Auch andere bzw. weniger

gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der

elterlichen Sorge genannten können die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge

rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 ff.; AGE ZB.2021.12 vom

19.

August 2021 E. 2.1.1). Insbesondere ein schwerwiegender

elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann

unter Umständen eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der

Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine

Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem

Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten

Kommunikation. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in

allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung

einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen

Sorge sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f.

S. 478 f.; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3).

3.2

3.2.1

Der Vater hat sich mehrmals geweigert, der

Mutter ein Ausweispapier der Tochter auszuhändigen oder seine Zustimmung zur

Ausstellung eines solchen zu erteilen. Damit hat er der Tochter verunmöglicht,

die Sommerferien 2021 mit der Mutter im Ausland zu verbringen. Gemäss dem

angefochtenen Entscheid habe der Vater der Tochter mit seinem Verhalten zweimal

Ferien mit der Mutter im Ausland verunmöglicht (angefochtener Entscheid E.

3.7.3). Ob die Tochter tatsächlich auch ein zweites Mal nicht mit der Mutter

ins Ausland in die Ferien fahren konnte, ist aufgrund der Akten nicht feststellbar

und kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Mit vorsorglichem Massnahmenentscheid

vom 30. Juni 2022 verpflichtete das Zivilgericht den Vater, den

zuständigen Behörden die Zustimmung zur Ausstellung eines Ausweisdokuments für

die Tochter zu erteilen. Es ermächtigte zugleich die Mutter, für die Tochter

ein Ausweisdokument zu beziehen, und wies das Passbüro Basel-Landschaft an,

einen auf die Tochter lautenden Pass auszustellen. Damit erscheint es durchaus

denkbar, dass der Tochter noch rechtzeitig vor den für Sommer 2022 geplanten

Ferien mit der Mutter im Ausland (vgl. dazu Klagebegründung vom 19. April 2022,

ZGer act. 40, S. 7; Eingabe der Kindesvertreterin vom 25. Mai 2022, ZGer act.

42, Ziff. 3) ein Pass ausgestellt werden konnte. Weiter hat der Vater zumindest

vorübergehend die Zahlung der Krankenkassenprämien für die Tochter eingestellt.

Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 3.7.3)

und der Darstellung der Mutter (Eingabe der Mutter vom 21. Juni 2021, ZGer act.

8, S. 2) hat der Vater zudem den Kontakt mit der Tochter verweigert,

nachdem sie zur Mutter gezogen war. Der Vater bestreitet dies (Eingabe des

Vaters vom 28. Juni 2021, ZGer act. 11, Ziff. 9). Wie es sich damit verhält,

kann offenbleiben, weil eine entsprechende Verweigerung nichts am vorliegenden

Entscheid ändern würde. Schliesslich hat der Vater trotz mehrfacher

Aufforderung durch das Zivilgericht keine Unterlagen zu seinen aktuellen

finanziellen Verhältnissen eingereicht und nach seinem Umzug nach Frankreich dem

Zivilgericht trotz mehrmaliger Nachfrage weder ein Zustellungsdomizil in der

Schweiz noch eine Zustellungsadresse in Frankreich angegeben. Gemäss dem

Zivilgericht (angefochtener Entscheid E. 3.7.3) und der Mutter

(Berufungsantwort, act. 7, Rz. 4) hat der Vater mit diesen Verhaltensweisen

mehrmals seine eigenen Interessen über diejenigen der Tochter gestellt und den

Kindswohl zuwidergehandelt. Diese Einschätzung trifft zwar grundsätzlich zu.

Die Bedeutung der Vorkommnisse ist aber insbesondere aus den nachstehenden

Gründen zu relativieren.

Der Vater begründete die Verweigerung der Aushändigung eines

Ausweispapiers und der Zustimmung zur Ausstellung eines neuen Ausweispapiers

zunächst damit, dass die Mutter die Reise nicht rechtzeitig angemeldet und mit ihm

abgesprochen habe, und damit, dass die Mutter die Tochter zu sich gelockt habe,

um entgegen dem Bundesgerichtsurteil die Obhut zu erlangen (vgl. Eingabe des

Vaters vom 28. Juni 2021, ZGer act. 11, Ziff. 10; Eingabe des Vaters vom 1.

Juli 2021, ZGer act. 14). Weiter machte er geltend, aufgrund des behaupteten

Obhutsentzugs durch die Mutter sei zu befürchten, dass sie den Ausweis nicht

zurückgeben würde (Eingabe des Vaters vom 1. Juli 2021, ZGer act. 14).

Schliesslich behauptete er, der Pass der Tochter sei in der Vergangenheit für

andere Zwecke, z.B. das Leasen eines Autos, verwendet und zweimal nicht

zurückgegeben worden, sodass er einen neuen Pass habe beantragen müssen

(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 4). Mit Eingabe vom

21.

Juni 2021 (ZGer act. 8, S. 1) gestand die Mutter zu, dass sie die Ferien

anders als in den Vorjahren nicht vorgängig mit dem Vater abgesprochen habe.

Sie ist der Meinung, dass eine solche nicht erforderlich gewesen sei, weil der

Vater anerkannt habe, dass sich die Tochter unter ihrer Obhut befinde. Dieser

Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Im damaligen Zeitpunkt war der Vater

alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge und der Obhut und wurde der vorläufige

Aufenthalt der Tochter bei der Mutter von ihm bloss geduldet. Zudem war die

Mutter gemäss der Scheidungsvereinbarung verpflichtet, die Ferien mit der

Tochter vorher mit dem Vater abzusprechen. Unter diesen Umständen hat die

Mutter ihre Pflichten und die Rechte des Vaters verletzt, indem sie die Ferien

nicht vorher mit dem Vater abgesprochen hat. Die übrigen Vorwürfe, die der

Vater im Zusammenhang mit dem Ausweispapier gegenüber der Mutter erhebt, sind

unbelegt. Aufgrund dessen, dass die Mutter der Ansicht war, sie brauche die

Ferien nicht mit dem Vater abzusprechen, erscheint seine Sorge, die Mutter

könnte ihm das Ausweispapier als Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut nach

den Ferien nicht zurückgeben, trotzdem nachvollziehbar. Die vorstehenden

Umstände lassen die Weigerung des Vaters zumindest in einem milderen Licht

erscheinen.

Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts (angefochtener

Entscheid E. 3.7.3), auf welche die Mutter verweist (Berufungsantwort,

act. 7, Rz. 8), hat der Vater als Grund für die Einstellung der Zahlung der

Krankenkassenprämien eine Meinungsverschiedenheit mit der Mutter angegeben.

Damit werden die protokollierten Aussagen des Vaters zumindest stark verkürzt

wiedergegeben. Gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 hat

der Vater die Zahlungseinstellung damit begründet, dass die Krankenkasse ihm

aufgrund eines Verbots der Mutter keine Auskunft habe geben wollen und dass die

Tochter entgegen der bisherigen Regelung bei der Mutter gewohnt habe

(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 4). In seiner Berufung

(act. 2, S. 5) macht er schliesslich geltend, er habe die Prämien bis September

2022.

und damit so lange bezahlt, als die Krankenkasse es trotz

unterschiedlicher Haushalte gestattet habe. Die Mutter behauptet, sie habe die

Krankenkassenprämie zum Beispiel für April 2022 bezahlt (Berufungsantwort, act.

7, Rz. 20). Der eingereichte Empfangsschein (Berufungsantwortbeilage, act. 8/2)

beweist ihre Behauptung allerdings nicht, weil der angegebene Betrag von CHF

43.75

nicht der Krankenkassenprämie für die Tochter entspricht (vgl. dazu unten

E. 5.4.1). Auch wenn die Begründungen des Vaters für die Einstellung der

Zahlung der Krankenkassenprämien etwas widersprüchlich sind, ist aus seinen

Angaben zu schliessen, dass jedenfalls nicht eine Meinungsverschiedenheit mit

der Mutter den primären Grund dafür dargestellt hat.

Die Annahme, dass der Vater vorübergehend den Kontakt mit der

Tochter verweigert habe, änderte nichts daran, dass die beiden inzwischen

wieder Kontakt pflegen und die Tochter zwischenzeitlich sogar wieder

hauptsächlich beim Vater gewohnt hat.

Dass der Vater trotz mehrfacher Aufforderung durch das

Zivilgericht keine Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen

eingereicht hat, ist zwar pflichtwidrig. Grund zur Annahme, dass die Interessen

der Tochter dadurch beeinträchtigt werden, besteht aber nicht. Sowohl im

angefochtenen (vgl. E. 6.3.8) als auch im vorliegenden Entscheid (vgl. unten E.

5.2.3

und 5.5) wird dem Vater ein hypothetisches Einkommen in der ungefähren

Höhe des bis Juli 2021 erzielten und belegten Lohns angerechnet. Die Mutter hat

zwar geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass der Vater seit August 2021

ein höheres Einkommen erziele oder erzielen könne (vgl. Eingabe der Mutter vom

22.

März 2022, ZGer act. 36, S. 2; Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer

act. 40, S. 5; Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S.

3). Die von ihr erwähnten Umstände genügen aber nicht zur Begründung eines

entsprechenden Verdachts. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der

Vater erklärt hat, er wohne in Frankreich kostenlos im Haus eines Freundes

(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). In ihrer

Berufungsantwort (act. 7, Rz. 19) fordert auch die Mutter bloss noch die

Anrechnung des vom Zivilgericht angenommenen hypothetischen Einkommens. Im

Übrigen wäre der Entzug der elterlichen Sorge offensichtlich nicht geeignet,

den Vater zu einer besseren Kooperation in finanziellen Belangen zu bewegen.

Dass der Tochter schliesslich aus der Nichtangabe eines

Zustellungsdomizils oder einer Zustellungsadresse irgendein Nachteil entstanden

wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Vater zu allen Verhandlungen

erschienen, auch wenn seine Vorladung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt

erfolgt ist (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. LVI). Im Übrigen hat der Vater

im Berufungsverfahren ein Zustellungsdomizil in Basel angegeben. Nachdem an

dieses Zustellungsdomizil gesendete Verfügungen des Verfahrensleiters des

Appellationsgerichts vom 15. März und 19. April 2023 noch abgeholt worden

waren, wurden spätere Verfügungen zwar nicht mehr abgeholt (vgl. oben E. 1.6).

Dadurch sind die Interessen der Tochter aber in keiner Art und Weise

beeinträchtigt worden.

3.2.2

Das Zivilgericht stellte fest, der Vater weise

eine Persönlichkeitsseite auf, die der Fähigkeit zur Kooperation mit dem

anderen Elternteil oder Behörden im Interesse der Tochter klar entgegenstehe.

So sei er im vorliegenden Verfahren nicht bereit gewesen, im Sinn des Wohls der

Tochter mit der Mutter oder dem Gericht zu kooperieren (angefochtener Entscheid

E. 3.7). Die Mutter scheint aus den vorstehend erwähnten Umständen schliessen

zu wollen, dass der Vater generell nicht gewillt sei, die Interessen der Tochter

zu wahren, seine Entscheidungen im Sinn des Kindeswohls zu fällen und die

Tochter Behörden und Dritten gegenüber dem Kindeswohl entsprechend zu vertreten

(vgl. Berufungsantwort, act. 7, Rz. 8 f., 13 und 15 f.). Entgegen der Ansicht

des Zivilgerichts und der Mutter kann aus den aktenkundigen Tatsachen nicht auf

eine generelle Unfähigkeit oder einen generellen Unwillen des Vaters

geschlossen werden, die Interessen der Tochter zu wahren, seine Entscheidungen

im Sinn des Kindeswohls zu treffen, mit der Mutter oder Behörden im Interesse

der Tochter zu kooperieren oder die Tochter Behörden und Dritten gegenüber dem

Kindeswohl entsprechend zu vertreten. Gegen eine solche generelle Unfähigkeit

und einen solchen generellen Unwillen sprechen insbesondere die folgenden

Umstände:

Gemäss dem Bericht des KJD vom 22. März 2021 (vgl. act. 3/2, S.

2) erklärte der Vater nach einem Gespräch eines Mitarbeiters der KESB mit ihm,

der Tochter und der Beiständin, dass er dem vorläufigen weiteren Aufenthalt der

Tochter bei der Mutter zwar nicht zustimme, diesen aber dulde, weil er zwar die

Rückkehr der Tochter wünsche, auf diese aber keinen zusätzlichen Druck ausüben

wolle. Weiter ist diesem Bericht zu entnehmen, dass ein Schulgespräch mit dem

Vater und der Tochter gemäss dem Klassenlehrer weitestgehend sehr angenehm

verlaufen sei. Der Klassenlehrer habe vor allem mit der Tochter geredet und der

Vater habe aktiv zugehört und nachgefragt. Nur die Tochter habe die Situation

einmal «strapaziert» (Bericht des KJD vom 22. März 2021, act. 3/2, S. 5).

In der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 hat der Vater ausdrücklich gewünscht,

dass die Tochter die Schule weiterhin in Reinach und damit am Wohnort der

Mutter besucht (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 7).

Am 31. August 2012 schloss der Vater mit der Mutter eine

Scheidungsvereinbarung unter anderem betreffend die Kinderzuteilung sowie das

Besuchs- und Ferienrecht der Mutter. Im vorliegenden Verfahren nahm der Vater

an allen vorinstanzlichen Verhandlungen teil. In der Einigungsverhandlung vom

10.

September 2021 schloss er mit der Mutter eine Vereinbarung betreffend die

Kontakte der Tochter mit dem Vater. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13.

Dezember 2021 schloss er mit der Mutter für die Dauer des Verfahrens eine

weitere Vereinbarung, mit der er sich einverstanden erklärte, dass die Tochter

bei der Mutter behördlich gemeldet ist, dass sich die Tochter in der

alternierenden Obhut beider Elternteile befindet sowie dass der

Unterhaltsbeitrag der Mutter für die Tochter aufgehoben wird und der Vater für

die Tochter einen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Damit hat der Vater mehrmals im

Interesse der Tochter mit Behörden und der Mutter kooperiert.

Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die

Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen ohne Weiteres gegeben (E. 4.4.1)

und haben beide Elternteile gezeigt, dass sie die Tochter unterstützten und

ihre Interessen grundsätzlich respektieren (E. 3.7.3). In ihrer

Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (act. 9, Rz. 4) macht die Kindesvertreterin zwar

unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid geltend, beim Vater bestehe die

Tendenz, seine Interessen vor diejenigen der Tochter zu stellen und ihr nicht

die angemessene Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen, die sie

benötige. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 26. Oktober 2022 erklärte

die Kindesvertreterin jedoch, beide Elternteile seien zur Ausübung der

elterlichen Sorge grundsätzlich geeignet und die Mutter sei dazu nicht besser

geeignet als der Vater (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022,

Vorakten, S. 5). Ein hinreichender Anlass, diese Einschätzung grundlegend in

Frage zu stellen, ist nicht ersichtlich. In ihrer Klagebegründung vom 19. April

2022.

(ZGer act. 40) hatte die Mutter noch die gemeinsame elterliche Sorge über

die Tochter beantragt. Dabei hatte sie ausgeführt, aus dem Verhalten des Vaters

bis zur ersten Einigungsverhandlung habe sich zwar ergeben, dass er nicht

bereit gewesen sei, die elterliche Sorge mit ihr gemeinsam auszuüben. Nachdem

der Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter auf der Grundlage der

Vereinbarungen vom 10. September und 13. Dezember 2021 wiederaufgenommen

worden sei, sei sie jedoch bereit, das Sorgerecht mit dem Vater gemeinsam

auszuüben (vgl. Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer act. 40, S. 5).

Unter der Annahme, dass sie eine verantwortungsbewusste Mutter ist, spricht

dieser Antrag dafür, dass sie dem Vater damals den Willen, die Interessen der

Tochter zu wahren und seine Entscheidungen im Sinn des Kindeswohls zu fällen,

nicht grundsätzlich abgesprochen hat.

3.2.3

In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (act.

9, Rz. 1) erklärt die Kindesvertreterin, die Tochter habe in der Schule eine

schwierige Zeit durchlebt. In den vergangenen Monaten hätten ihre schulischen

Leistungen stark nachgelassen, weshalb ihre Beförderung derzeit gefährdet sei.

Sie habe in der Schule vor allem in den Wintermonaten sehr viele Absenzen

gehabt. Die Klassenlehrerin mache sich grosse Sorgen um die Tochter. Die

Situation scheine sich nun wieder zu stabilisieren. Seit ein paar Wochen gehe

die Tochter wieder regelmässig zur Schule und sei sie gewillt, ihre Noten

aufzuholen (Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 1

und 4). Auch die Mutter macht geltend, seit die Tochter ihren Alltag wieder bei

ihr verbringe, habe sich die Situation in der Schule entspannt

(Berufungsantwort, act. 7, Rz. 16). Zum Beweis beantragt die Kindesvertreterin

eine amtliche Erkundigung bei der Klassenlehrerin der Tochter. Dieser

Beweisantrag ist abzuweisen, weil die Darstellung der Kindesvertreterin und der

Mutter auch bei Wahrunterstellung nichts am Ausgang des vorliegenden

Berufungsverfahrens ändert. Die Kindesvertreterin macht geltend, die häufigen

Schulabsenzen der Tochter hätten sich grösstenteils in den Wintermonaten

ereignet, als die Tochter mehrheitlich beim Vater gewohnt habe. Die Tochter

gehe wieder regelmässig zur Schule seit sie mehrheitlich bei der Mutter lebe

(Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 1 und 4).

Selbst unter der Annahme, dass die behauptete Koinzidenz tatsächlich besteht,

erlaubt diese keinen zuverlässigen Schluss auf die Fähigkeiten und das

Verhalten des Vaters und kann daraus entgegen der Ansicht der Kindesvertreterin

insbesondere nicht geschlossen werden, der Vater tendiere dazu, der Tochter

nicht die erforderliche Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen. Gemäss

den Angaben der Kindesvertreterin durchlebte die Tochter nach dem Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. November 2022 einige unruhige Monate (vgl. Stellungnahme

vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 1). Daher können die schulischen Probleme ohne

weiteres auch Folge einer Krise sein, in der sich die Tochter unabhängig von

den Fähigkeiten und vom Verhalten des Vaters befunden hat. Im Übrigen ist die

Behauptung der Kindesvertreterin, beim Vater bestehe die Tendenz, der Tochter

nicht die erforderliche Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen

(Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4), nicht vereinbar mit der

überzeugenden Einschätzung der Kindesvertreterin, die alternierende Obhut ohne

Regelung der Betreuungsanteile stehe der Entwicklung und Stabilisierung der

Tochter nicht entgegen (Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 3). Wie die

Kindesvertreterin selbst darlegt, erlaubt eine solche Regelung der Tochter,

zeitweise grösstenteils beim Vater zu wohnen, wenn dies ihrem Wunsch entspricht

(vgl. Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 3). Eine solche Wohn- und

Betreuungssituation wäre aber geeignet, die Entwicklung und Stabilisierung der

Tochter zu gefährden, falls der Vater der Tochter nicht die erforderliche

Unterstützung und Betreuung zukommen liesse und insbesondere dafür

verantwortlich wäre, dass sie in der Schule sehr viele Absenzen gehabt hat.

3.2.4

Das Verhalten und die Eigenschaften des

Vaters, welche das Zivilgericht, die Mutter und die Kindesvertreterin erwähnt

haben, erfüllen die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als

Kindesschutzmassnahme eindeutig nicht. Sie genügen aber auch nicht zur

Begründung der Befürchtung einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der

Tochter im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile. Dies

scheint auch der Einschätzung des Zivilgerichts zu entsprechen. Jedenfalls hat es

den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge abgesehen vom Willen der

Eltern nur mit dem angeblichen schwerwiegenden Dauerkonflikt und einer

anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern begründet (angefochtener

Entscheid E. 3.6.3).

3.3

3.3.1

Im vorliegenden Fall kann entgegen der Ansicht

des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 3.6.3), der Mutter (vgl. zum

Dauerkonflikt Berufungsantwort, act. 7, Rz. 14) und der Kindesvertreterin

(Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4), weder von einem

schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt noch von einer anhaltenden

Kommunikationsunfähigkeit der Eltern ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass die Eltern durchaus fähig und gewillt sind, betreffend die

wesentlichen Belange der Tochter miteinander zu kommunizieren und zu

kooperieren, und dass sie das für die gemeinsame elterliche Sorge erforderliche

Mindestmass an Übereinstimmung in Bezug auf die grundsätzlichen Belange der

Tochter (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199) aufweisen.

Die aktenkundigen Differenzen zwischen den Eltern traten zu einem Grossteil im

Rahmen des Streits um die elterliche Sorge und Obhut auf, der durch den

eigenmächtigen Umzug der Tochter vom Vater zur Mutter und die Klage der Mutter

auf Abänderung des Scheidungsentscheids ausgelöst worden ist. Daher besteht

kein Grund zur Annahme, dass sie in einer das Wohl der Tochter gefährdenden

Intensität über die endgültige gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge und

Obhut hinaus andauern werden.

3.3.2

Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Eltern mehrere

Vereinbarungen betreffend die Kinderbelange geschlossen und damit durchaus

Kooperationsbereitschaft gezeigt haben (vgl. oben E. 2.2.2). Zudem

funktionierte die Regelung vom 13. Dezember 2021 seit Februar 2022 gut (oben E.

2.2.2).

In der Begründung ihrer Verfügung vom 30. März 2011, die mit

dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2011 aufgehoben wurde, hatte die

Bezirksgerichtspräsidentin zwar erwogen, in der konfliktgeladenen

Familienkonstellation könne die Obhut über die Tochter nur dem einen oder

anderen Elternteil zugeteilt werden (KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1,

S. 3). Das Kantonsgericht stellte fest, dass sich zwar beide Elternteile

vorgeworfen hätten, der jeweils andere halte sich nicht an die

Besuchsrechtsregeln. Einem Bericht der Sozialdienste Reinach vom 15. September

2010.

sei jedoch zu entnehmen, dass die Übergaben von Juli bis September 2010

pünktlich und problemlos abgelaufen seien. Sowohl die Bereitschaft des Vaters,

die Tochter auch kurzfristig zu sich zu nehmen, als auch die Bereitschaft der

Mutter, den Kontakt zwischen Tochter und Vater auch ausserhalb der

Besuchszeiten zu ermöglichen, zeugten zudem von einer Kooperationsbereitschaft

der Eltern zumindest in Ausnahmesituationen, wenn es das Kindeswohl erfordere (KGer

BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1, E. 3.5). Schliesslich erkannte es, dass

die Erziehungsbeiständin oder der Erziehungsbeistand auf die alternierende

Obhut der Eltern hinzuwirken habe (vgl. KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act.

12/1, E. 4 und Dispositiv Ziff. 2).

Bis im Sommer 2021 gab es gemäss den Angaben der Mutter nie

Probleme, wenn sie mit der Tochter verreisen wollte und den Vater in diesem

Zusammenhang um die ID oder den Pass bat, und war der Vater ohne weiteres

bereit, die für Reisen ins Ausland erforderliche Bewilligung zu unterzeichnen

(Eingabe der Mutter vom 21. Juni 2021, ZGer act. 8, S. 2; vgl. auch ZGer

act. 9/10).

Während des hängigen erstinstanzlichen Verfahrens auf

Abänderung des Scheidungsentscheids erklärten sich beide Elternteile damit

einverstanden, dass die Tochter verschiedene Betreuungsmodelle ausprobierte.

Zudem liessen sie es zu, dass die Tochter frei von einem Elternteil zum andern

ging (oben E. 2.2.2). Dies zeugt von einer überdurchschnittlichen Kooperations-

und Kompromissbereitschaft.

Die Eltern sind sich einig, dass die Tochter die Schule

weiterhin in Reinach besuchen soll (oben E. 2.2.2). Die Mutter macht zwar

geltend, im Alter der Tochter stünden momentan wichtige Entscheide an, für die

sie die Unterstützung des sorgeberechtigten Elternteils brauche, weil auch

seine Zustimmung für den weiteren beruflichen Werdegang nötig sei, insbesondere

für den Abschluss eines Lehrvertrags (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 4).

Die Mutter begründet aber nicht ansatzweise und aufgrund der Akten ist auch

nicht zu erkennen, weshalb bei den anstehenden Entscheiden betreffend die

Ausbildung ein konkreter Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter und/oder

dem Vater und der Tochter bestehen sollte.

Gemäss dem Bericht des KJD vom 22. März 2021 erachtete der

abklärende Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zwischen den Beteiligten in der

damaligen Situation als nicht zielführend, weil ihre Vorstellungen zu stark

auseinandergingen. Er ging aber davon aus, dass eine Aussprache zwischen allen Beteiligten

nach einer gerichtlichen Neuregelung der Obhut sinnvoll wäre (act. 3/2, S. 6).

Dies deutet darauf hin, dass auch er davon ausgeht, dass die Eltern nach der

endgültigen Regelung der elterlichen Sorge und Obhut durchaus

kommunikationsfähig- und willig sein werden.

Schliesslich ist es auch nicht nachvollziehbar, wie das

Zivilgericht annehmen kann, dass die alternierende Obhut mit dem Kindeswohl

vereinbar sei, obwohl es von einem schwerwiegenden elterlichen

Dauerkonflikt und von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern

ausgeht. Ein Kriterium, das bei der Prüfung, ob die alternierende Obhut dem

Kindeswohl entspricht, zu berücksichtigen ist, ist die Fähigkeit und

Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und

zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17.

Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Die

alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige

Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut

voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen

miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S.

615). Diese Voraussetzung wäre offensichtlich nicht erfüllt, wenn die Eltern in

einem schwerwiegenden Dauerkonflikt gefangen und anhaltend

kommunikationsunfähig wären.

3.4

Das Zivilgericht begründete den Ausschluss

der gemeinsamen elterlichen Sorge auch damit, dass es nicht sinnvoll sei, diese

den Eltern gegen ihren Willen aufzuzwingen (angefochtener Entscheid E. 3.6.3).

Auch diese Begründung überzeugt nicht. Mit der Klage vom 1. Juni 2021

beantragte die Mutter primär die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an

sich selbst und eventualiter die gemeinsame elterliche Sorge. Mit ihrer

Klagebegründung vom 19. April 2022 beantragte sie sogar ausschliesslich die

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Angaben zu den Anträgen der

Mutter in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2022 sind widersprüchlich

(vgl. angefochtener Entscheid Ziff. LVII und E. 3.2 sowie Verhandlungsprotokoll

vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 2). Entsprechend den Feststellungen in

E. 3.2 des angefochtenen Entscheids ist davon auszugehen, dass die Mutter auch

in der Hauptverhandlung primär die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge

an sich selbst und eventualiter die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hat.

Der Vater beantragte am 28. Juni 2021 die Abweisung der Klage und damit die

Bestätigung seiner alleinigen elterlichen Obhut. Aufgrund seiner Ausführungen

erscheint es aber offensichtlich, dass er im Fall der Neuregelung die

gemeinsame elterliche Sorge der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter

vorziehen würde. Damit kann keine Rede davon sein, dass die gemeinsame

elterliche Sorge den Eltern gegen ihren Willen aufgezwungen würde.

3.5

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

entgegen der Ansicht des Zivilgerichts, der Mutter und der Kindesvertreterin

kein hinreichender Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge besteht.

Damit bleibt es beim Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge und ist die

elterliche Sorge dahingehend neu zu regeln, dass sie beiden Elternteilen

gemeinsam zugeteilt wird.

3.6

3.6.1

Für die gemeinsame elterliche Sorge spricht im

Übrigen auch der Umstand, dass die gemäss der überzeugenden Einschätzung des

Zivilgerichts, der Mutter und der Kindesvertreterin dem Wohl der Tochter

entsprechende alternierende Obhut entgegen der Ansicht des Zivilgerichts gar

nicht angeordnet werden dürfte, wenn der Mutter die alleinige elterliche Sorge

zugeteilt würde. Die Obhut über ein Kind kann nur ein Elternteil innehaben, dem

auch die elterliche Sorge zukommt (OGer BE ZK 17 641 vom 22. Februar 2018 E.

21.1, in: FamPra.ch 2018 S. 877, 881 f.; Büchler/Clausen,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 5; Wolf/Minnig,

Familienrecht, Basel 2021, N 452 FN 525 und N 455). Dementsprechend bestimmt

Art. 298 Abs. 2ter ZGB, dass das Gericht die Möglichkeit der

alterierenden Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft. Mit der Obhut ist

die faktische Obhut gemeint, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung

des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner

Pflege und laufenden Erziehung (BGE 147 III 121 E. 3.2.2 S. 123 f., 142

III 612 E. 4.1; BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; vgl. Wolf/Minnig, a.a.O., N 455) bzw. die

faktische Betreuung des Kindes in der Hausgemeinschaft (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 133 ZGB N 5; Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB

N 10). Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen

Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung

seines Aufenthaltsorts, seine Erziehung, seine gesetzliche Vertretung und die

Verwaltung seines Vermögens (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 296 ZGB N 2; vgl. Wolf/Minnig,

a.a.O., N 454 und 1145). Sie bildet die rechtliche Grundlage, welche die Eltern

zur Bestimmung über das Kind sowie zu dessen Schutz und Vertretung berechtigt

und verpflichtet (Wolf/Minnig,

a.a.O., N 1145). Ein Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge

ist, hat damit grundsätzlich keine Rechte, die er im Zusammenhang mit der

Pflege und Erziehung des Kinds ausüben könnte. Folglich ist er nicht in der

Lage, die Obhut über das Kind wahrzunehmen. Dementsprechend kommt einem Elternteil,

der die alleinige elterliche Sorge innehat, automatisch auch die alleinige

Obhut zu (Wolf/Minnig, a.a.O., N

455).

3.6.2

Das Zivilgericht begründet die Anordnung der

alternierenden Obhut trotz alleiniger elterlicher Sorge der Mutter damit, dass

das tatsächlich gelebte Betreuungsmodell für die Beteiligten der alternierenden

Obhut entspreche und es stossend wäre, die Terminologie vor die Bedürfnisse der

Tochter zu stellen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Diese Begründung

überzeugt nicht. Die alternierende Obhut ist ein Rechtsbegriff, an den das

Gesetz Rechtswirkungen knüpft, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wohnsitz

und dem Schulort des Kinds, dem Unterhalt und dem persönlichen Verkehr (vgl.

AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 5.3.2 mit Nachweisen). Sie darf deshalb

unabhängig vom Begriffsverständnis der Beteiligten nur angeordnet werden, wenn

die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Übrigen hindert die

korrekte Verwendung der rechtlichen Terminologie das Gericht im vorliegenden Fall

nicht daran, die Bedürfnisse der Tochter zu wahren, weil entgegen der Ansicht

des Zivilgerichts nicht nur die alternierende Obhut, sondern auch die

gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen sind.

4.

4.1

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das

Gericht gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die

Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies

verlangt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Möglichkeit der

alternierenden Obhut stets und damit auch bei Fehlen eines entsprechenden

Antrags zu prüfen (ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; vgl. AGE ZB.2019.29

vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2 [zu Art. 298b Abs. 3ter ZGB]). Wenn die

alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste Lösung ist, ist sie

selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (AGE ZB.2021.10 vom 15.

Mai 2022 E. 2.1.2; E. 2.1; Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, 2016, Art. 298 ZGB N 49; vgl. AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai

2020.

E. 4.1.2). Das Gericht hat zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich

und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615;

BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai

2022.

E. 2.1.2). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Das

Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen

und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu

stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes

entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom 2. November

2016.

E. 3.3.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Bei dieser

Beurteilung sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit

der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17.

Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 2)

Bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2021.10 vom

15.

Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 5), 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in

den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 4) geographische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 5) Stabilität (BGE 142 III 612 E.

4.3

S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 9e; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse (AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a), 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind

persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2021.10 vom 15.

Mai 2022 E. 2.1.2), 7) Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer

5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022

E. 2.1.2), 8) Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern

(BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2;

vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 9) Einbettung des

Kindes in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer

5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020

E. 4.1.4) und 10) Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer

5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022

E. 2.1.2). Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall

eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren

Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E.

4.3

S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Eine Kindesanhörung ist im

Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Aus

entwicklungspsychologischer Sicht erwerben Kinder im Alter zwischen drei und

vier Jahren die psychischen Kompetenzen, um einen stabilen und autonomen Willen

zu haben und äussern zu können (Schreiner,

a.a.O., Anh. Psych N 137).

4.2

4.2.1

Im vorliegenden Fall sind beide Elternteile

erziehungsfähig und bestehen enge und gelebte Bindungen der Tochter zu beiden

Elternteilen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E.

3.3.2), kann den Eltern auch die für die Umsetzung der alternierenden Obhut

erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft, in den Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren, nicht abgesprochen werden.

4.2.2

Der Wohnort des Vaters (Hagenthal-le-Bas) ist

rund zwölf Kilometer vom Wohnort der Mutter und Schulort der Tochter (Reinach)

entfernt. Zudem scheinen die Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

eher schlecht zu sein. In der Berufung (act. 2, S. 3) macht der Vater geltend,

die Tochter werde von ihm jeden Tag in die Schule gebracht, über Mittag

abgeholt und am Abend wieder nachhause gebracht. Die Mutter wendet dagegen ein,

wenn der Vater wieder einer geregelten Arbeit nachgehe, dürfte es ihm nicht

mehr möglich sein, die Tochter jeden Tag am Morgen und am Nachmittag in die

Schule und wieder nachhause zu fahren. Zudem sei es für die Tochter als

Teenager wichtig, ihre sozialen Kontakte selbständig pflegen zu können, ohne

durchgängig auf einen Fahrdienst des Vaters angewiesen zu sein

(Berufungsantwort, act. 7, Rz. 12). Wie es sich damit verhält, kann

offenbleiben, weil die Tochter auf einen täglichen Fahrdienst des Vaters nicht

angewiesen ist. In der Verhandlung des Zivilgerichts erklärte der Vater, dass

die Tochter nicht nur von ihm, sondern auch vom Vater des Vaters und einem

Freund des Vaters gefahren werde. Zudem habe die Tochter einen Elektroscooter.

Die Kindesvertreterin bestätigte, dass es mit dem Schulweg gut funktioniere

(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 4 und 6). Im Übrigen

ist nicht ersichtlich, weshalb es erforderlich sein sollte, dass die bald

15-jährige Tochter jeden Mittag nachhause zurückkehrt. Die geographische

Situation ist somit für eine alternierende Obhut nicht besonders günstig, steht

einer solchen aber nicht entgegen. Der Umstand, dass sich der Mittelpunkt des

sozialen Lebens der Tochter am Wohnsitz der Mutter und Schulort der Tochter

befindet, spricht zwar eher gegen die alternierende Obhut, steht ihr aber nicht

entgegen, weil die Tochter ihre sozialen Beziehungen am Wohnsitz der Mutter

auch dann pflegen kann, wenn sie beim Vater wohnt.

4.2.3

Nachdem die Tochter im November 2020 vom Vater

zur Mutter umgezogen war, wohnte sie ungefähr bis Dezember 2021 und damit rund

14.

Monate grösstenteils bei der Mutter. Ungefähr von Januar bis April 2022

lebte sie teilweise bei der Mutter und teilweise beim Vater. Ungefähr von Mai

2022.

bis Februar 2023 und damit rund zehn Monate wohnte sie grösstenteils beim

Vater. Seit ungefähr März 2023 lebt sie wieder grösstenteils bei der Mutter

(vgl. oben E. 2.2.2). Bei Berücksichtigung eines längeren Zeitraums waren damit

beide Elternteile massgeblich an der Betreuung der Tochter beteiligt und lebten

die Beteiligten faktisch eine alternierende Obhut. Gestützt auf die mit

Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Dezember 2021 genehmigte Vereinbarung vom

13.

Dezember 2021 befand sich die Tochter für die Dauer des Verfahrens

vorsorglich auch rechtlich in der alternierenden Obhut beider Elternteile.

Damit sprechen die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse für die

alternierende Obhut.

4.2.4

In der Kindesanhörung vom 20. Dezember 2021 (Vorakten,

Protokoll S. 2) und in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 26. Oktober 2022

(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6) erklärte sich die Tochter mit der

alternierenden Obhut einverstanden. Gemäss der Stellungnahme der

Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023 (act. 9, Rz. 3) entspricht die Anordnung der

alterierenden Obhut dem Wunsch der Tochter.

4.2.5

Der Vater macht geltend, dass die Tochter bei

der Mutter nicht über ein eigenes Zimmer verfüge und dass eine gewisse

Privatsphäre für ein Mädchen in ihrem Alter wichtig sei (Berufung, act. 2, S.

4). Die Angaben im Bericht des KJD vom 22. März 2021 (ZGer act. 3/2, S. 4

f.) sprechen dafür, dass die Tochter bei der Mutter wohl tatsächlich ein Zimmer

mit einer Halbschwester teilen muss. Dies spricht aber nicht gegen die

alternierende Obhut, zumal die bald 15-jährige Tochter in Kenntnis der

Wohnsituation zeitweise freiwillig grösstenteils bei der Mutter gelebt hat.

4.3

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die alternierende Obhut aller Voraussicht nach eindeutig dem Wohl der Tochter

Dispositiv

entspricht. Daher hat das Zivilgericht zu Recht erkannt, dass die Obhut über

die Tochter weiterhin alternierend bei beiden Elternteilen verbleibt.

4.4 Insbesondere zur Gewährleistung der weiteren

Beschulung in Reinach hat das Zivilgericht zu Recht erkannt, dass die Tochter

bei der Mutter behördlich angemeldet ist. Die hälftige Anrechnung der

Erziehungsgutschriften ist unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts

(vgl. angefochtener Entscheid E. 5) ebenfalls zu bestätigen. In der Verhandlung

des Zivilgerichts beantragte die Kindesvertreterin, dass die Obhut von den

Eltern alterierend ausgeübt und der Tochter ein grosses Mitspracherecht

eingeräumt werde (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5).

Mit der Berufungsantwort (act. 7) und der Stellungnahme vom 17. Mai 2023

(act. 9) beantragen sowohl die Mutter als auch die Kindesvertreterin die

Bestätigung von Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts.

Gemäss dieser wird auf die Regelung von Betreuungsanteilen in Anbetracht des

Alters der Tochter verzichtet und soll die Tochter weiterhin ungefähr gleich

viel Zeit mit Vater und Mutter verbringen. Der Vater bringt mit seiner Berufung

nichts vor, das diesbezüglich gegen die Richtigkeit des angefochtenen

Entscheids sprechen würde. In der Verhandlung des Zivilgerichts erklärte er

zudem selbst, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt

zwischen der Tochter und den Eltern möglichst nichts regeln solle

(Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Gemäss der

Kindesvertreterin möchte die Tochter weiterhin frei von einem Elternteil zum

anderen gehen dürfen und steht der Wunsch der Tochter nach Flexibilität ihrer

Entwicklung und Stabilisierung nicht entgegen (Stellungnahme vom 17. Mai 2023,

act. 9, Rz. 3). Während des Verfahrens haben die Eltern der Tochter

ermöglicht, selbst zu entscheiden, bei welchem Elternteil sie wann leben möchte

(vgl. oben E. 2.2.2). Unter diesen Umständen kann auch Ziff. 3 des Dispositivs

des Entscheids des Zivilgerichts ohne weiteres bestätigt werden.

5.

5.1 Das Zivilgericht ist für die

Unterhaltsberechnung von einer hälftigen Betreuung der Tochter durch jeden

Elternteil ausgegangen und hat den Vater verpflichtet, der Mutter einen

Unterhaltsbeitrag für die Tochter zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 6.4).

Der Vater wendet dagegen ein, dass sich die Tochter seit Mai 2022

ununterbrochen bei ihm aufgehalten habe und dass er sämtliche Kosten des täglichen

Bedarfs der Tochter allein trage. Daher sei nicht er zur Zahlung eines

Kindsunterhaltsbeitrags an die Mutter, sondern die Mutter zur Zahlung eines

Kindesunterhaltsbeitrags an ihn zu verpflichten (vgl. Berufung, act. 2, S. 5).

Diese Einwände sind unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass die

Behauptung, der Vater trage sämtliche Kosten des täglichen Bedarfs der Tochter

allein, bestritten (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 18) und nicht ansatzweise

belegt ist. Vor allem aber lebt die Tochter seit ungefähr März 2023 wieder

grösstenteils bei der Mutter und wohnte sie in der Zeit seit November 2020

zeitweise grösstenteils bei der Mutter und zeitweise grösstenteils beim Vater.

Aufgrund des Verzichts auf eine Regelung der Betreuungsanteile ist die Tochter

berechtigt, weiterhin zeitweise grösstenteils bei der Mutter und zeitweise

grösstenteils beim Vater zu leben. Dabei soll sie bei Berücksichtigung eines

längeren Zeitraums aber ungefähr gleich viel Zeit mit Vater und Mutter

verbringen (vgl. oben E. 4.4). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die

Tochter unter Berücksichtigung eines längeren Zeitraums erheblich länger

grösstenteils beim Vater wohnen wird als grösstenteils bei der Mutter. In der

Zeit seit November 2020 lebte sie im Gegenteil insgesamt etwas länger

grösstenteils bei der Mutter als grösstenteils beim Vater (vgl. oben E. 2.2.2

und 4.2.3). Die Mutter erhebt trotzdem keine Einwände dagegen, dass das

Zivilgericht für die Unterhaltsberechnung von einer hälftigen Betreuung

ausgegangen ist (vgl. Berufungsantwort, act. 7, Rz. 17 f.). Aus den

vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht des Vaters nicht zu

beanstanden, dass das Zivilgericht den Unterhalt auf der Grundlage einer

hälftigen Betreuung der Tochter durch beide Elternteile berechnet hat.

5.2

5.2.1 Seiner Unterhaltsberechnung hat das

Zivilgericht das Einkommen der Mutter für eine Erwerbstätigkeit mit einem

Pensum von rund 60 % und das hypothetische Einkommen des Vaters für eine

Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugrunde gelegt (vgl. angefochtener

Entscheid E. 6.3.6 und 6.3.8). Der Vater macht sinngemäss geltend, auch der

Mutter sei ein Einkommen für eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 %

anzurechnen, weil kein Grund ersichtlich sei, der einem Vollzeitpensum

entgegenstünde (vgl. Berufung, act. 2, S. 5). Die Mutter wendet dagegen

zunächst ein, der Vater habe die Höhe ihres Arbeitspensums anerkannt, indem er

es im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten habe (Berufungsantwort, act.

7, Rz. 19). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil ein

entsprechendes Zugeständnis für das Gericht aufgrund der Geltung des

Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes ohnehin nicht verbindlich wäre. Weiter

bringt die Mutter vor, dass sie zwei kleine Kinder habe. Daher müsste sie nach

dem Schulstufenmodell lediglich in einem Pensum von 50 % arbeiten und leiste

sie mit ihrem Pensum von 60 % bereits überobligatorische Arbeit

(Berufungsantwort, act. 7, Rz. 19).

5.2.2 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer

Erwerbstätigkeit für einen obhutsberechtigten Elternteil hat das Bundesgericht

im Sinn einer Richtlinie das Schulstufenmodell für verbindlich erklärt (vgl.

BGE 147 III 308 E. 5.4 S. 319). Gemäss diesem ist dem hauptbetreuenden

Elternteil im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes

eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I

eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahrs ein

Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 147 III 308 E. 5.2 S. 315, 144 III 481

E. 4.7.6 S. 497). Von dieser Richtlinie kann in pflichtgemässer

gerichtlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Gemäss

Bundesgericht darf beispielsweise berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern

die verbleibende ausserschulische Betreuungslast deutlich grösser als bei nur

einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufen allenfalls

nicht zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.9 S. 499). Unter Umständen kann eine

Abweichung vom Schulstufenmodell wegen des bei mehreren Kindern erhöhten

Betreuungsaufwands allerdings auch bereits bei weniger als vier Kindern

gerechtfertigt sein (vgl. BGer 5A_978/2018 vom 15. April 2019 E. 4.2 [drei

Kinder]; Gloor/Spycher, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 ZGB N 10a; Schweighauser,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022 [nachfolgend Schweighauser, FamKomm], Art. 285 ZGB N

107j). Ein Elternteil, der bisher trotz Kinderbetreuung mehr gearbeitet hat,

kann grundsätzlich nicht unter Berufung auf das Schulstufenmodell geltend

machen, in Zukunft sei ihm eine Erwerbstätigkeit nur noch in einem dem

Schulstufenmodell entsprechenden Umfang zumutbar (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5

S. 490; BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.2 f., 5A_98/2016 vom 25. Juni

2018 E. 3.5). Bei alternierender Obhut kann je nach Betreuungsmodell einem oder

beiden Elternteilen eine höhere Erwerbsquote zumutbar sein als gemäss dem

Schulstufenmodell (vgl. BGer 5A_472/2019, 5A_994/2019 vom 3. November 2020

E. 3.2.2 und 3.3; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,

Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 163, 170; Schweighauser, FamKomm, Art. 285 ZGB N

107f).

Wenn ein Elternteil für ein Kind aus einer früheren Ehe

Geldunterhalt schuldet, kann er bei der Berechnung seines Unterhaltsbeitrags

für dieses Kind nicht geltend machen, dass ihm gemäss dem Schulstufenmodell

aufgrund der Betreuung von Kindern aus einer späteren Ehe eine Erwerbstätigkeit

nur in einem den Schulstufen entsprechenden Umfang zuzumuten sei. Die Betreuung

der Kinder aus der späteren Ehe ist bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags

für das Kind aus der früheren Ehe nur insoweit zu berücksichtigen, als der

Elternteil aufgrund unmittelbarer Betreuungsbedürfnisse der Kinder aus der

späteren Ehe in objektiver Weise an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird.

Daher ist dem Elternteil bei hauptsächlicher Betreuung der Kinder aus der

späteren Ehe im Regelfall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits nach

Ablauf des ersten Lebensjahres des jüngsten Kindes aus der späteren Ehe

zuzumuten (vgl. zur 10/16-Regel BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5; vgl.

zur Massgeblichkeit der Rechtsprechung zur 10/16-Regel für das

Schulstufenmodell BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4; vgl. ferner BGE 144 III 481 E. 4.7.5 S. 496). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Betreuung

der Kinder aus der späteren Ehe nach Vollendung des ersten Altersjahrs bei der

Berechnung des Unterhaltsbeitrags für das Kind aus der früheren Ehe überhaupt

nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Wenn finanzielle und betreuerische

Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Ehen in Konkurrenz stehen,

ist die Leistungskraft des pflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die

unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen (vgl. BGer 144 III 481 E. 4.7.5 S.

496 f. und BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5).

5.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass

die Mutter mit den folgenden Personen zusammen in einem Haushalt lebt: dem aktuellen

Ehemann D____, der am [...] 2003 geborenen Tochter aus der ersten Ehe der

Mutter E____, den am [...] 2013 und [...] 2017 geborenen Töchter aus der Ehe

der Mutter mit ihrem aktuellen Ehemann F____ und G____ sowie im Rahmen der

alternierenden Obhut der am [...] 2008 geborenen gemeinsamen Tochter der

Parteien C____ (vgl. Bericht des KJD vom 22. März 2021, ZGer act. 3/2, S. 4;

Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Juni 2021, ZGer

act. 5; angefochtener Entscheid E. 6.3.2; Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege vom 19. Juni 2023 [act. 11]). Gemäss dem Bericht des KJD vom

22. März 2021 und dem Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege vom 3.

Juni 2021 lebt E____ im Haushalt der Mutter. Der Vater macht in seiner Berufung

(act. 2, S. 5) geltend, dass sich die Wohnkosten der Mutter dadurch

reduzierten, dass E____ bereits über ein Einkommen verfüge. Dazu äussert sich

die Mutter in ihrer Berufungsantwort (act. 7) nicht. In ihrem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Juni 2023 erwähnt sie E____ aber unter den

Kindern, die im gleichen Haushalt leben. Unter diesen Umständen ist anzunehmen,

dass E____ weiterhin im Haushalt der Mutter lebt, obwohl sie am [...] 2021

volljährig geworden ist und gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 6.3.2) ihre

Lehre abgeschlossen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass F____ und G____

hauptsächlich von der Mutter betreut werden. Schliesslich ist anzunehmen, dass

die Töchter der Mutter aus der aktuellen Ehe die Schule wie die gemeinsame

Tochter der Parteien im Kanton Basel-Landschaft besuchen. Dort beginnt die

Schulpflicht mit dem ersten Kindergartenjahr (§ 7 Abs. 1 Bildungsgesetz [SGS

640]). Kinder, die bis und mit dem Stichtag das 4. Altersjahr vollendet haben,

treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein (§ 8 Abs. 1 Bildungsgesetz). Als Stichtag gilt der 31. Juli des Jahres, in dem das

jeweilige Schuljahr beginnt (§ 8 Verordnung für den Kindergarten und die

Primarschule [SGS 641.11]; vgl. § 22 Abs. 1 Bildungsgesetz). Der Kindergarten

umfasst zwei Jahresstufen (§ 22 Abs. 4 Bildungsgesetz) und die Primarschule umfasst

6 Jahresstufen (§ 25 Abs. 4 Bildungsgesetz). Damit ist davon auszugehen, dass

die Töchter aus der aktuellen Ehe der Mutter seit 2017 bzw. 2021 obligatorisch

beschult werden und im Sommer 2025 bzw. 2029 in die Sekundarstufe I übertreten

werden sowie dass die gemeinsame Tochter der Parteien im Sommer 2021 in die

Sekundarstufe I übergetreten ist.

Wenn nur die gemeinsame Tochter der Parteien berücksichtigt

wird, ist der Mutter bis am [Tag vor dem Geburtstag] eine Erwerbsarbeit von 80

% und ab dem 16. Geburtstag der Tochter am [...] ein Vollzeiterwerb zumutbar. Aufgrund

des Verzichts auf eine Regelung der Betreuungsanteile ist die Tochter

berechtigt, zeitweise grösstenteils bei der Mutter und zeitweise grösstenteils

beim Vater zu leben. In den Phasen, in denen die Tochter zumindest zu einem

erheblichen Teil beim Vater wohnt, wird die Mutter durch die Betreuung der

Tochter in ihrer Erwerbsfähigkeit zwar weniger eingeschränkt als ein

hauptbetreuender Elternteil. In den Phasen, in denen die Tochter grösstenteils

bei ihr wohnen möchte, entspricht die Einschränkung hingegen mindestens der

eines hauptbetreuenden Elternteils. Wann die Tochter in welchem Umfang bei

welchem Elternteil leben wird, ist mangels Regelung der Betreuungsanteile nicht

vorhersehbar. Unter diesen Umständen ist es der Mutter kaum möglich und

jedenfalls nicht zumutbar, ihr Arbeitspensum im Umfang der zweitweisen

Entlastung von der Betreuung der Tochter zu erhöhen. Folglich rechtfertigt die

alternierende Obhut im vorliegenden Fall keine Abweichung vom

Schulstufenmodell.

Bei Mitberücksichtigung der Betreuung der beiden Töchter aus

der aktuellen Ehe wäre der Mutter bis zum Ende des Schuljahrs 2028/2029 nur

eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt (vgl. oben E. 5.2.2), kann die Betreuung der Töchter aus der aktuellen

Ehe, die das erste Altersjahr längst vollendet haben, bei der Berechnung des

Unterhaltsbeitrags für die gemeinsame Tochter der Parteien aber höchstens noch

in reduziertem Umfang berücksichtigt werden. Indem das Zivilgericht bei der

Unterhaltsberechnung nur das Einkommen der Mutter berücksichtigt hat, das sie

mit einem Pensum von rund 60 % erzielt (angefochtener Entscheid E. 6.3.6), hat

es der Betreuung der Töchter aus der aktuellen Ehe mit einer Reduktion des

Pensums um 20 % Rechnung getragen. Dies ist entgegen der Ansicht des Vaters

nicht zu beanstanden. Allerdings hat das Zivilgericht nicht berücksichtigt,

dass die Erwerbsfähigkeit der Mutter gemäss dem Schulstufenmodell ab dem [...]

2024 durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter der Parteien überhaupt nicht

mehr eingeschränkt wird und sich damit um 20 % erhöht. Auch wenn der Betreuung

der Töchter aus der aktuellen Ehe weiterhin mit einer Reduktion des Pensums um

20 % Rechnung getragen wird, ist der Mutter daher ab dem [...] 2024 eine

Erwerbsarbeit von 80 % zuzumuten. Ein Grund, weshalb ihr eine Erhöhung des

Pensums auf Anfang September 2024 um 20 % nicht möglich sein sollte, wird von

der Mutter nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Aus den

vorstehenden Gründen ist der Mutter ab September 2024 das mit einem Pensum von

80 % erzielbare Einkommen anzurechnen.

Bereits im Jahr 2020, in dem die Tochter grösstenteils bei

ihm gewohnt hat, hat der Vater mit einem Pensum von 100 % bei der gleichen

Arbeitgeberin gearbeitet, bei der er im Jahr 2021 bis am 30. Juli angestellt

gewesen ist (vgl. Steuererklärung 2020 [ZGer act. 21]). Damit war ihm trotz

hauptsächlicher Betreuung der Tochter ein Vollzeiterwerb zumutbar. Wie sich aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 5.2.2), kann er nicht unter

Berufung auf das Schulstufenmodell geltend machen, dass dies inzwischen nicht

mehr der Fall sei.

5.2.4 Gestützt auf den Lohnausweis 2021 (ZGer act.

37/15) stellte das Zivilgericht fest, dass die Mutter mit ihrem Pensum von rund

60 % ein Einkommen von rund CHF 2'090.– erziele (angefochtener Entscheid

E. 6.3.6). Für das Jahr 2021 ist dies zwar zutreffend. Inzwischen hat sich das

Einkommen der Mutter jedoch erheblich erhöht. Gemäss dem Lohnausweis 2022 (act.

11/4) beträgt das Einkommen CHF 3'147.–. Gemäss den Lohnabrechnungen

Februar und März 2023 (act. 11/5) erhielt die Mutter «Kranken-Taggeld Langzeit

SL» von durchschnittlich CHF 73.50 pro Tag, entsprechend durchschnittlich

CHF 2'236.– (CHF 73.50 x Ø 30.42 Tage) pro Monat. Wie lange die

Arbeitsunfähigkeit der Mutter voraussichtlich dauern wird, ist nicht

feststellbar. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, für die Berechnung

der Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Januar 2022 bis August 2024 vom

Durchschnitt des Lohns im Jahr 2022 und der Krankentaggelder im Jahr 2023 und

damit von einem Einkommen von CHF 2'692.– ([CHF 3'147.– + CHF 2'236.–] / 2) auszugehen.

Da kein Grund zur Annahme besteht, dass die Mutter im September 2024 noch immer

arbeitsunfähig sein könnte, ist für die Hochrechnung des ab September 2024 mit

einem Pensum von 80 % erzielbaren Einkommen auf den Lohn im Jahr 2022

abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass die Mutter mit einem Pensum von

80 % ein Einkommen von CHF 4'196.– ([CHF 3'147 / 60] x 80) erzielen kann.

5.3 Das Zivilgericht hat im Bedarf der Mutter

einen Wohnkostenanteil von CHF 570.– berücksichtigt (angefochtener

Entscheid E. 6.3.5). Der Vater macht geltend, das Zivilgericht habe nicht

berücksichtigt, dass auch der aktuelle Ehemann der Mutter in der Wohnung lebe

und Einkommen generiere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tochter aus der

ersten Ehe der Mutter bereits über Einkommen verfüge und sich die Wohnkosten

dadurch reduzierten (Berufung, act. 2, S. 5). Die erste Rüge ist

unbegründet. Wie die Mutter zu Recht einwendet (vgl. Berufungsantwort, act. 7,

Rz. 21) hat das Zivilgericht den vom Vater erwähnten Umstand

berücksichtigt, indem es für den aktuellen Ehemann einen Wohnkostenanteil von

CHF 570.– ausgeschieden hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Begründet

ist hingegen die Rüge des Vaters, dass das Zivilgericht die Tochter aus der

ersten Ehe der Mutter bei der Bestimmung der Wohnkostenanteile zu Unrecht nicht

berücksichtigt habe. Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E.

5.2.3) ist davon auszugehen, dass diese Tochter weiterhin im Haushalt der

Mutter lebt. Der Umstand, dass sie ihre Lehre abgeschlossen hat, rechtfertigt

es entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid

E. 6.3.2) nicht, sie bei der Bestimmung der Wohnkostenanteile

unberücksichtigt zu lassen. Damit ist die Miete von CHF 2'000.– auf zwei grosse

Köpfe (Mutter und ihr aktueller Ehemann) und vier kleine Köpfe (Tochter aus der

ersten Ehe der Mutter, beide Töchter aus der aktuellen Ehe der Mutter und

gemeinsame Tochter der Parteien) zu verteilen. Dies ergibt für die Mutter einen

Wohnkostenanteil von CHF 500.– ([CHF 2'000.– / 8] x 2) statt

CHF 570.– und für die gemeinsame Tochter der Parteien einen solchen von

CHF 250.– (CHF 2'000.– / 8) statt CHF 285.–. Gemäss dem Gesuch der Mutter

um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Juni 2023 (act. 11/3) erhält sie von der

Tochter aus erster Ehe monatlich CHF 1'000.–. Da nicht davon auszugehen

ist, dass dieser Betrag die Kosten übersteigt, die der Mutter dadurch

entstehen, dass ihre Tochter aus erster Ehe in ihrem Haushalt lebt, ist er bei

der Unterhaltsberechnung nicht weiter zu berücksichtigen.

5.4

5.4.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid betragen

die Krankenkassenprämien für die Tochter CHF 120.– (angefochtener Entscheid E.

6.3.2 und Dispositiv). Wie das Zivilgericht auf diesen Betrag gekommen ist, ist

nicht nachvollziehbar. Es stellte fest, gemäss den Angaben der Mutter habe sich

der Bedarf der Tochter bei ihr im Vergleich zur Vereinbarung vom 13. Dezember

2021 nicht geändert (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Gemäss der Vereinbarung

vom 13. Dezember 2021 belaufen sich die Krankenkassenprämien für die Tochter

nach Abzug der Prämienverbilligung aber nur auf CHF 20.–. Im Jahr 2023 beträgt

die Krankenversicherungsprämie für die Tochter CHF 111.– (act. 11/8). Von

diesem Betrag ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.

5.4.2 Gemäss dem Dispositiv des angefochtenen

Entscheids betragen die Krankenkassenprämien für die Mutter CHF 312.–. Wie das

Zivilgericht auf diesen Betrag gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Im Jahr

2021 betrugen die Krankenversicherungsprämien für die Mutter CHF 355.– sowie

die Prämienverbilligung für die Mutter CHF 52.– (ZGer act. 5) und beliefen

sich die im Bedarf zu berücksichtigenden Krankenversicherungsprämien damit auf

CHF 303.–. Belege für die Krankenversicherungsprämien für die Mutter im Jahr

2022 finden sich in den Akten des Zivilgerichts nicht. Im Jahr 2023 betragen

die Krankenversicherungsprämien für die Mutter CHF 510.– (act. 11/8) sowie

die Prämienverbilligung für die Mutter CHF 131.– (act. 11/9) und belaufen sich

die im Bedarf zu berücksichtigenden Krankenversicherungsprämien damit auf CHF

379.–. Von diesem Betrag ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.

5.5 Die übrigen Erwägungen des Zivilgerichts

betreffend den Unterhalt (angefochtener Entscheid E. 6) werden weder von den

Parteien noch von der Kindesvertreterin beanstandet und es ist nicht

ersichtlich, weshalb sie unrichtig sein sollten. Unter diesen Umständen kann

ohne weiteres darauf verwiesen werden.

5.6 Gestützt auf die Feststellungen des

Zivilgerichts und die vorstehenden Erwägungen ist für die Unterhaltsberechnung

von den folgenden Zahlen auszugehen:

- Bedarf

der Tochter bei der Mutter von CHF 744.– ([hälftiger Grundbetrag von CHF 300.–

+ Wohnkostenanteil von CHF 250.– + Krankenkassenprämien von CHF 111.– +

Selbstbehalt/Franchise von CHF 30.– + Kosten für das U-Abo von CHF 53.–]; vgl.

angefochtener Entscheid E. 6.3.2 sowie oben E. 5.3 und 5.4.1)

- Bedarf

der Tochter beim Vater von CHF 250.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3)

- Einkommen

der Tochter (Kinderzulagen) von CHF 200.– (vgl. angefochtener Entscheid

E. 6.3.4.2)

- Bedarf

der Mutter von CHF 1'859.– ([hälftiger Grundbetrag für ein Ehepaar von CHF

850.– + Wohnkostenanteil von CHF 500.– + Krankenkassenprämien von CHF 379.– +

Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.– + Kosten für das U-Abo von CHF 80.–]; vgl.

angefochtener Entscheid E. 6.3.5 sowie oben E. 5.3 und 5.4.2, wobei zu

berücksichtigen ist, dass in E. 6.3.5 des angefochtenen Entscheids

offensichtlich versehentlich ein Betrag für Selbstbehalt/Franchise von

CHF 500.– statt CHF 50.– gemäss Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids erwähnt wird)

- Einkommen

der Mutter bis August 2024 von CHF 2'692.– und ab September 2024 von CHF 4’196.–

(vgl. oben E. 5.2.4).

- Bedarf

des Vaters von gerundet CHF 2'130.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.7).

- (hypothetisches)

Einkommen des Vaters von CHF 4'800.– (angefochtener Entscheid E. 6.3.8).

5.7 Auf der Grundlage der vorstehenden Zahlen ist

die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 6.4)

folgendermassen zu modifizieren:

Vorliegend ist von einer hälftigen Betreuung der Tochter

durch die Mutter und den Vater auszugehen, weshalb der Barbedarf der Tochter

von den Eltern proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist. Die

Leistungsfähigkeit des Vaters beträgt CHF 2'670.– (Einkommen CHF 4'800.– -

Bedarf CHF 2'130.–) und diejenige der Mutter bis August 2024 CHF 833.– (Einkommen

CHF 2'692.– - Bedarf CHF 1'859.–) und ab September 2024 CHF 2’337.– (Einkommen

CHF 4’196.– - Bedarf CHF 1'859.–). Damit ist der Barbedarf der Tochter bis

August 2024 im Umfang von 76 % (CHF 2'670.– : [CHF 2'670.– + CHF 833.–] = 0.76)

vom Vater und im Umfang von 24 % (CHF 833.– : [CHF 2'670.– + CHF 833.–] = 0.24)

von der Mutter und ab September 2024 im Umfang von 53 % (CHF 2'670.– : [CHF

2'670.– + CHF 2’337.–] = 0.53) vom Vater und im Umfang von 47 % (CHF

2’337.– : [CHF 2'670.– + CHF 2’337.–] = 0.47) von der Mutter zu tragen.

Der Barbedarf der Tochter beim Vater beträgt CHF 250.–. Daran

hat sich die Mutter bis August 2024 mit CHF 60.– und ab September 2024 mit CHF

118.– zu beteiligen. Der Barbedarf der Tochter bei der Mutter beträgt nach

Abzug der Kinderzulagen CHF 544.–. Daran hat sich der Vater bis August

2024 mit CHF 413.– und ab September 2024 mit CHF 288.– zu beteiligen. Durch

Verrechnung ergeben sich Unterhaltsbeiträge von CHF 353.– (CHF 413.– - CHF

60.–) bzw. gerundet CHF 350.– bis August 2024 und von CHF 170.– (CHF 288.–

- CHF 118.–) ab September 2024, die vom Vater zuzüglich allfälliger von ihm

bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen an die Mutter zu bezahlen sind. Die

Krankenkassenprämien und üblichen Gesundheitskosten für die Tochter werden von

der Mutter bezahlt. Allfällige ausserordentliche Gesundheitskosten haben die

Eltern bis im August 2024 im gerundeten Verhältnis von 20 % (Mutter) zu 80 %

(Vater) sowie ab September 2024 im gerundeten Verhältnis von 50 % (Mutter) zu

50 % (Vater) zu tragen.

6.

6.1 Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das

Zivilgericht, dass Advokat [...] selig als ehemaligem unentgeltlichem

Rechtsvertreter der Mutter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgewiesen

wird. Der Vater macht geltend, für die Bemühungen von Advokat [...] selig sei

keine Entschädigung auszurichten, weil diese aufgrund seines Todes am 29. Juli

2022 nicht mehr ihren Empfänger und ursprünglichen Vertragspartner erreichen

könne (Berufung, act. 2, S. 6). Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet.

Der Anspruch von Advokat [...] als unentgeltlicher Rechtsvertreter auf eine

Entschädigung für seine Bemühungen ist mit seinem Tod nicht untergegangen,

sondern auf seine Erben übergegangen (Art. 560 Abs. 2 ZGB).

6.2 Mit Verfügung vom 17. März 2023 teilte die

Zivilgerichtspräsidentin den Parteien und dem Appellationsgericht mit, dass die

Kindesvertreterin gemäss telefonischer Mitteilung nicht mehrwertsteuerpflichtig

sei und dass ihr Honorar im angefochtenen Entscheid versehentlich mit Mehrwertsteuer

festgelegt worden sei. Aus diesem Grund sind die diesbezüglichen Ziffern des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die

Kosten der Kindsvertreterin nicht CHF 5'492.70, sondern bloss CHF 5'100.–

betragen und der Kindsvertreterin das Honorar von CHF 5'100.– ohne

Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.

7.

7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106

Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den

Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt,

rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine

Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände,

die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im

vorliegenden Fall nicht gegeben.

7.2 Betreffend die elterliche Sorge unterliegen

der Vater und die Mutter je zur Hälfte, weil mit dem vorliegenden Entscheid

weder die vom Zivilgericht angeordnete und mit der Berufungsantwort beantragte

alleinige elterliche Sorge der Mutter noch die mit der Berufung beantragte

alleinige elterliche Sorge des Vaters, sondern die gemeinsame elterliche Sorge

angeordnet wird. Mit seinem Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut unterliegt

der Vater vollständig, weil mit dem vorliegenden Entscheid die vom Zivilgericht

angeordnete und mit der Berufungsantwort beantragte alternierende Obhut

bestätigt wird. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Vater zu

Unterhaltsbeiträgen von CHF 500.–. verpflichtet. Die Mutter ersucht mit

der Berufung um Bestätigung dieses Entscheids. Der Vater beantragt die

Aufhebung des Unterhaltsbeitrags. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Vater

zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 350.– bis August 2024 und von CHF 170.– ab

September 2024 verurteilt. Bei Berücksichtigung der Zeit bis zum Erreichen der

Volljährigkeit der Tochter unterliegen damit der Vater im Umfang von rund 55 %

und die Mutter im Umfang von rund 45 %. Falls die Tochter ihre erste

Berufsausbildung erst nach ihrem 18. Geburtstag abschliesst und der

Unterhaltsbeitrag von CHF 170.– statt CHF 500.– daher über den Eintritt der

Volljährigkeit hinaus zu bezahlen ist, unterliegen der Vater in einem etwas

kleineren und die Mutter in einem etwas grösseren Umfang. Insgesamt ist von

einem Unterliegen des Vaters im Umfang von rund zwei Dritteln und einem

Unterliegen der Mutter im Umfang von rund einem Drittel auszugehen. Unter

diesen Umständen haben der Vater zwei Drittel und die Mutter ein Drittel der

Gerichtskosten zu tragen und hat der Vater zwei Drittel einer vollen

Parteientschädigung zu bezahlen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. unten E. 7.5) steht die Forderung auf die

Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Mutter und nicht

der Mutter selbst zu (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.3 mit Nachweisen)

und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse ein Drittel

einer vollen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung

auszurichten.

7.3 Die Gerichtskosten umfassen die

Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und

e ZPO).

Im Berufungsverfahren berechnet sich die Grundgebühr gemäss §

12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den Ansätzen

gemäss §§ 5–10 GGR. Gemäss § 8 GGR wird die Grundgebühr in Verfahren betreffend

die Abänderung von Scheidungsentscheiden grundsätzlich nach Streitwert

berechnet und bildet die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete

Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess dabei die

Obergrenze. Dass sich die Grundgebühr innerhalb dieser Obergrenze

ausschliesslich nach dem Streitwert bemisst, kann allerdings nur für

Abänderungsverfahren gelten, die ausschliesslich vermögensrechtliche

Scheidungsfolgen betreffen. Wenn das Abänderungsverfahren auch nicht

vermögensrechtliche Scheidungsfolgen betrifft, ist die Gebühr in sinngemässer

Anwendung des für Scheidungsverfahren geltenden § 7 Abs. 1 GGR zu berechnen

(vgl. Art. 284 Abs. 3 ZPO), wobei dem Umstand, dass zumindest der

Scheidungspunkt und gegebenenfalls auch gewisse Scheidungsfolgen nicht

Gegenstand des Abänderungsverfahrens bilden, mit einer angemessenen Ermässigung

Rechnung zu tragen ist. Gemäss § 7 Abs. 1 GGR beträgt die Grundgebühr im

Scheidungsprozess in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der

alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen

Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher

ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei der

Unterhaltsberechnung wird dem Vater zwar ein hypothetisches Einkommen von CHF

4'800.– angerechnet. Dass der Vater zurzeit ein tatsächliches Nettoeinkommen

von mehr als CHF 1'500.– erzielt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 6.3.8),

ist jedoch nicht erstellt. Daher ist für die Berechnung der Entscheidgebühr

bloss von einem Nettoeinkommen in dieser Höhe auszugehen. Das tatsächliche Nettoeinkommen

der Mutter beträgt zurzeit CHF 2’236.– (vgl. oben E. 5.2.4). Damit entspricht

ein Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien CHF 1'245.–. Da nur die

elterliche Sorge, die Obhut und der Kindesunterhalt Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens bilden, ist die Grundgebühr auf CHF 1'000.– zu ermässigen.

Das Honorar der Kindesvertreterin bemisst sich in Anwendung

von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG

291.400) nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote ist dieser

zu schätzen. Für das Studium der Berufung, die Eingabe vom 22. März 2023, das

Gespräch mit der Tochter und das Verfassen ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023

erscheint ein geschätzter Zeitaufwand der Kindesvertreterin von fünf Stunden

angemessen. Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach

§ 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis CHF 250.–. Bei der Bemessung der Höhe des

Ansatzes im Einzelfall ist dabei gerade auch die Leistungsfähigkeit der

Parteien zu berücksichtigen (vgl. auch § 2 Abs. 3 HoR). Im vorliegenden Fall

wurde der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und erweisen sich

die finanziellen Mittel des Vaters ebenfalls als begrenzt. Es rechtfertigt sich

daher, das Honorar im vorliegenden Fall auf der Basis eines Stundenansatzes von

CHF 200.– festzulegen. Damit beläuft sich das Honorar der Kindesvertreterin auf

CHF 1'000.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von

CHF 30.– zu berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung der

Kindesvertreterin insgesamt CHF 1'030.–.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens insgesamt CHF 2'030.– betragen.

7.4 Auch das Honorar der Rechtsvertreterin der

Mutter bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote ist auch dieser

zu schätzen. Für das Studium der Berufung, die Instruktion, das Verfassen der

Berufungsantwort und die Eingabe vom 23. Juni 2023 erscheint ein

geschätzter Zeitaufwand der Rechtsvertreterin der Mutter von 13 Stunden

angemessen. Der Stundenansatz beträgt für die Bemessung der Parteientschädigung

CHF 250.– (vgl. AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 5.4.3 mit Nachweisen) und

für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF

200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von 3 % des Honorars und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu

berücksichtigen. Damit betragen eine volle Parteientschädigung insgesamt

CHF 3'348.– zuzüglich Mehrwertsteuer und eine volle Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF 2'678.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

7.5 Die Mutter beantragt für das

Berufungsverfahren eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.

Unter Berücksichtigung der von der Mutter insbesondere mit Eingabe vom 23. Juni

2023 geltend und glaubhaft gemachten sowie der (gerichts-)notorischen

Bedarfspositionen ist die prozessuale Bedürftigkeit der Mutter glaubhaft. Das

Rechtsbegehren, das die Mutter mit ihrer Berufungsantwort gestellt hat, ist

nicht aussichtslos gewesen und die anwaltliche Vertretung ist zur Wahrung ihrer

Rechte notwendig gewesen. Folglich ist der Berufungsklägerin für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit

Rechtsanwältin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin (vgl. Art. 117 und

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die

Ziffern 9 - 12 und die Absätze 2 - 4 der Ziffer 13 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2022 (F.2021.213)

sind in Rechtskraft erwachsen.

2. In

teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1, 6 und 8 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2022 (F.2021.213)

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. In

teilweiser Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26.

Oktober 2012 wird die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile über C____,

geb. [...] 2008, angeordnet.

6. Der

Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt von C____ für die Zeit vom 1.

Januar 2022 bis zum 31. August 2024 monatliche und monatlich im Voraus zu

leistende Unterhaltsbeiträge von CHF 350.00 zu bezahlen, zuzüglich

allfälliger an den Beklagten für C____ ausbezahlter Kinder- und

Ausbildungszulagen.

Der

Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt von C____ für die Zeit ab dem 1.

September 2024 bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C____ und darüber

hinaus bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung von C____ monatliche und

monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge von CHF 170.00 zu bezahlen,

zuzüglich allfälliger an den Beklagten für C____ ausbezahlter Kinder- und

Ausbildungszulagen.

Die

Krankenkassenprämien und üblichen Gesundheitskosten für C____ werden von der

Kindsmutter bezahlt. Allfällige ausserordentliche Gesundheitskosten haben die

Kindseltern bis zum 31. August 2024 im Verhältnis 20% (Kindsmutter) zu 80%

(Kindsvater) und ab dem 1. September 2024 im Verhältnis 50% (Kindsmutter) zu

50% (Kindsvater) zu tragen.

8. Die

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem angenommenen, durchschnittlichen

monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'800.00 (100%-Pensum,

inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Die Klägerin erzielt ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (ca. 60% Pensum, inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 2'692.00. Ab dem 1. September 2024 wird

ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’196.00 angerechnet.

Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt gerundet CHF

2'130.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, keine Wohnkosten,

Krankenversicherungsprämien von CHF 250.00, Selbstbehalt/Franchise von CHF

50.00, Mobilitätskosten von CHF 300.00 und rechnerische Steuern von CHF

530.00).

Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum von C____ beim Beklagten beträgt CHF

250.00 (hälftiger angepasster Grundbetrag CHF 250.00) und bei der Klägerin

CHF 744.00 (Grundbetrag CHF 300.00, Wohnkostenanteil CHF 250.00,

Krankenversicherungsprämien CHF 111.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00,

U-Abo CHF 53.00, vor Anrechnung der Kinderzulagen).

Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt gerundet CHF 1'859.00

(Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenanteil von CHF 500.00, Krankenversicherungsprämien

von CHF 379.00, Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.00, U-Abo von CHF 80.00,

keine Steuern).

Beide

Parteien sowie C____ verfügen über kein nennenswertes Vermögen.

3. Die

Ziffern 12 und 13 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 8.

November 2022 (F.2021.213) werden dahingehend abgeändert, dass die Kosten der

Kindsvertreterin nicht CHF 5'492.70, sondern bloss CHF 5'100.00 betragen

und der Kindsvertreterin das Honorar von CHF 5'100.00 ohne MWST

ausgewiesen wird.

4. Im

Übrigen wird die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

8. November 2022 (F.2021.213) abgewiesen und der angefochtene Entscheid

bestätigt.

5. Der

Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt mit Rechtsanwältin [...] als unentgeltlicher

Rechtsbeiständin.

6. Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'030.– (Gebühr

von CHF 1'000.– und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'030.–) werden

dem Berufungskläger in Höhe von CHF 1'353.– und der Berufungsbeklagten in Höhe

von CHF 677.– auferlegt. Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten

des Berufungsverfahrens gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123

Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Der

Berufungskläger hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin [...], für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'232.–, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 172.–, zu bezahlen.

8. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin [...], für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 893.–, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 69.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

9. Der

Kindesvertreterin, Advokatin [...], wird für das Berufungsverfahren eine

Entschädigung von CHF 1'030.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Kindsvertreterin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

KESB Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.