Lexipedia

Entscheid

ZB.2023.12

Arbeitsvertrag

20. Juni 2023Deutsch5 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.12

ENTSCHEID

vom 20. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Arbeitnehmerin

gegen

B____ AG Berufungsbeklagte

[...]

Arbeitgeberin

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. November 2023

betreffend Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Arbeitnehmerin) arbeitete seit Mai 2014 als Deutschlehrerin für

die B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 9. Juli 2021 kündigte die

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende August 2021. Nach einem

gescheiterten Schlichtungsversuch reichte die Arbeitnehmerin am 1. Juli 2022

Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie die Zusprechung

einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 15'000.–, die

Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Herausgabe des Personaldossiers. Am

14. November 2022 führte das Zivilgericht eine Hauptverhandlung durch, dies in

Anwesenheit der Arbeitgeberin, nicht aber der Arbeitnehmerin, die

unentschuldigt der Verhandlung fernblieb. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies

das Zivilgericht die Klage ab, soweit es auf diese eintrat. Auf Gesuch der

Arbeitnehmerin hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich

begründeten Entscheid erhob die Arbeitnehmerin am 20. März 2023 Berufung beim

Appellationsgericht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Neubeurteilung der

Streitsache. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die

Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer

Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es

sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht

betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin

mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Das vorliegende

Rechtsmittel ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen.

1.2

Der begründete Entscheid wurde der

Arbeitnehmerin am 20. Februar 2023 zugestellt (Sendungsinformationen der Post

[bei den Zivilgerichtsakten]). Die Arbeitnehmerin erhob am 20. März 2023 und

damit innert der 30-tägigen Berufungsfrist Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung

ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.

1.

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Das

Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass es zur

Beurteilung des vorliegenden Falls zuständig sei und dass das vereinfachte

Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar seien

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es eingehend dar, dass es – aufgrund

der fehlenden schriftlichen Klagebegründung und aufgrund der unentschuldigten

Abwesenheit der Arbeitnehmerin an der Hauptverhandlung – auf die Vorbringen der

Arbeitgeberin an der Hauptverhandlung abstellen durfte (E. 2). Sodann prüfte es

die Forderungen der Arbeitnehmerin – Entschädigung wegen missbräuchlicher

Kündigung, Beseitigung des Rechtsvorschlags und Herausgabe des Personaldossiers

– und wies diese mit detaillierter Begründung ab, soweit es darauf eintrat (E.

3.

bis 6). Schliesslich verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitnehmerin, der

Arbeitgeberin eine Parteientschädigung von CHF 2'367.90 zu zahlen (E. 7).

2.2

Die

Berufung ist von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311

Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet

einzureichen, ist die Berufungsklägerin gehalten darzutun, auf welchen Berufungsgrund

sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sie

hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen

Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der

Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36;

BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E.

2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs-

und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt

werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,

weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom 24.

Januar 2014 E. 2). Fehlt es an einer genügenden Berufungsbegründung, kann

auf die Berufung nicht eingetreten werden (Sutter-Somm/Seiler,

in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 311 N 8).

2.3

Im vorliegenden Fall legt die Arbeitnehmerin

in ihrer kurzen Berufung nicht dar, inwiefern der begründete Entscheid des

Zivilgerichts falsch sein soll. Sie führt einzig aus, dass sie den

Dispositiv

Verhandlungstermin vom 14. November 2022 versäumt habe und «demnach» mit dem

Zivilgerichtsentscheid nicht einverstanden sei. Sie bitte «deshalb» um eine

vollumfängliche Neubeurteilung der Streitsache. Die Arbeitnehmerin erklärt mit

keinem Wort, inwiefern ihre Ausführungen den Zivilgerichtsentscheid als

fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird nicht klar, weshalb sie den

Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachtet. Jedenfalls rechtfertigen ihre

Ausführungen keine Abänderung des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids.

3.

Aufgrund der ungenügenden

Berufungsbegründung ist auf die Berufung nicht einzutreten.

Bei

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das

vorliegende Berufungsverfahren kostenlos. Da der Arbeitgeberin im

Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.