ZB.2023.12
Arbeitsvertrag
20. Juni 2023Deutsch5 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.12
ENTSCHEID
vom 20. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Arbeitnehmerin
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
[...]
Arbeitgeberin
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. November 2023
betreffend Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Arbeitnehmerin) arbeitete seit Mai 2014 als Deutschlehrerin für
die B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 9. Juli 2021 kündigte die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende August 2021. Nach einem
gescheiterten Schlichtungsversuch reichte die Arbeitnehmerin am 1. Juli 2022
Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie die Zusprechung
einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 15'000.–, die
Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Herausgabe des Personaldossiers. Am
14. November 2022 führte das Zivilgericht eine Hauptverhandlung durch, dies in
Anwesenheit der Arbeitgeberin, nicht aber der Arbeitnehmerin, die
unentschuldigt der Verhandlung fernblieb. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies
das Zivilgericht die Klage ab, soweit es auf diese eintrat. Auf Gesuch der
Arbeitnehmerin hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid erhob die Arbeitnehmerin am 20. März 2023 Berufung beim
Appellationsgericht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Neubeurteilung der
Streitsache. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die
Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer
Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht
betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin
mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Das vorliegende
Rechtsmittel ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen.
1.2
Der begründete Entscheid wurde der
Arbeitnehmerin am 20. Februar 2023 zugestellt (Sendungsinformationen der Post
[bei den Zivilgerichtsakten]). Die Arbeitnehmerin erhob am 20. März 2023 und
damit innert der 30-tägigen Berufungsfrist Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.
1.
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Das
Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass es zur
Beurteilung des vorliegenden Falls zuständig sei und dass das vereinfachte
Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar seien
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es eingehend dar, dass es – aufgrund
der fehlenden schriftlichen Klagebegründung und aufgrund der unentschuldigten
Abwesenheit der Arbeitnehmerin an der Hauptverhandlung – auf die Vorbringen der
Arbeitgeberin an der Hauptverhandlung abstellen durfte (E. 2). Sodann prüfte es
die Forderungen der Arbeitnehmerin – Entschädigung wegen missbräuchlicher
Kündigung, Beseitigung des Rechtsvorschlags und Herausgabe des Personaldossiers
– und wies diese mit detaillierter Begründung ab, soweit es darauf eintrat (E.
3.
bis 6). Schliesslich verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitnehmerin, der
Arbeitgeberin eine Parteientschädigung von CHF 2'367.90 zu zahlen (E. 7).
2.2
Die
Berufung ist von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311
Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet
einzureichen, ist die Berufungsklägerin gehalten darzutun, auf welchen Berufungsgrund
sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sie
hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen
Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E.
2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs-
und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom 24.
Januar 2014 E. 2). Fehlt es an einer genügenden Berufungsbegründung, kann
auf die Berufung nicht eingetreten werden (Sutter-Somm/Seiler,
in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 311 N 8).
2.3
Im vorliegenden Fall legt die Arbeitnehmerin
in ihrer kurzen Berufung nicht dar, inwiefern der begründete Entscheid des
Zivilgerichts falsch sein soll. Sie führt einzig aus, dass sie den
Dispositiv
Verhandlungstermin vom 14. November 2022 versäumt habe und «demnach» mit dem
Zivilgerichtsentscheid nicht einverstanden sei. Sie bitte «deshalb» um eine
vollumfängliche Neubeurteilung der Streitsache. Die Arbeitnehmerin erklärt mit
keinem Wort, inwiefern ihre Ausführungen den Zivilgerichtsentscheid als
fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird nicht klar, weshalb sie den
Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachtet. Jedenfalls rechtfertigen ihre
Ausführungen keine Abänderung des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids.
3.
Aufgrund der ungenügenden
Berufungsbegründung ist auf die Berufung nicht einzutreten.
Bei
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das
vorliegende Berufungsverfahren kostenlos. Da der Arbeitgeberin im
Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.