ZB.2023.13
Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
25. Mai 2023Deutsch8 min
Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 gelangte das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.13
ENTSCHEID
vom 25. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Gesellschaft
vertreten durch [...], Advokatin,
und/oder
[...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Februar 2023
betreffend Auflösung einer
Gesellschaft (Art. 731b OR)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 gelangte das
Handelsregisteramt Basel-Stadt an das Zivilgericht Basel-Stadt und machte
geltend, die A____ (nachfolgend: Gesellschaft) verfüge über keine von der
Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene, unabhängige und im
Handelsregister eingetragene Revisionsstelle und es sei auch nicht der
berechtigterweise erfolgte Verzicht auf eine Revision (sog. Opting-out) im
Handelsregister eingetragen. Dies stelle einen Mangel in ihrer gesetzlich als
zwingend vorgeschriebenen Organisation dar. Das Handelsregisteramt habe die
Gesellschaft mit Schreiben vom 24. November 2022 auf diesen Mangel hingewiesen
und ihr zu dessen Behebung eine Frist gesetzt. Da die Gesellschaft auf dieses
Schreiben nicht reagiert habe, überwies es die Angelegenheit dem Zivilgericht
zwecks Ergreifung der erforderlichen Massnahmen.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 stellte das Zivilgericht der
Gesellschaft die Eingabe des Handelsregisteramts zu und setzte ihr eine Frist,
um den Nachweis zu erbringen, dass der beanstandete Mangel behoben sei, oder
die Mängel zu bestreiten und/oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen.
Zudem wurde die Gesellschaft darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen
Unterlagen entschieden werde, falls die vom Handelsregisteramt beanstandeten
Mängel innert der verfügten Frist nicht behoben würden, und dass es dabei die
Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs anordnen könne. Nachdem sie auf diese Verfügung nicht reagiert hatte,
löste das Zivilgericht die Gesellschaft mit Entscheid vom 21. Februar 2023
auf.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft mit Eingabe vom
9. März 2023 Berufung, worin sie die Aufhebung des Entscheids vom 21. Februar
2023 verlangte. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Zivilgericht zurückzuweisen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht in
Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 in Verbindung mit
Art. 819 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), dass die
Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs angeordnet wird. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn
der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da dass das
Stammkapital der Gesellschaft CHF 20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung
erfüllt (vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni
2021.
E. 1.1 mit Nachweisen). Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO und Art. 311 Abs. 1
ZPO sowie AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Darauf ist einzutreten. Zur
Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
Seit dem Inkrafttreten der geltenden Fassungen von Art. 731b
Abs. 1 und Art. 939 OR am 1. Januar 2021 ist das Handelsregisteramt im
Fall eines Organisationsmangels nicht mehr aktivlegitimiert, dem Gericht das
Ergreifen der erforderlichen Massnahmen zu beantragen, sondern hat es die
Angelegenheit dem Gericht nur noch zu überweisen (Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und
Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168, 171, 175 und 178; Hofer/Pfäffli, Organisationsmängel bei
Personenhandelsgesellschaften, in: GesKR 2022, S. 339, 348; Siffert, in: Berner Kommentar,
2021, Art. 939 OR N 23). Im anschliessenden gerichtlichen
Organisationsmangelverfahren hat das Handelsregisteramt keine Parteistellung (Domenig/Gür, a.a.O., S. 172 und
175; Siffert, a.a.O., Art. 939 OR
N 23) und ist damit entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht Gesuchstellerin
(Domenig/Gür, a.a.O., S. 172). Da
das Handelsregisteramt keine Parteistellung hat, ist von ihm keine
Berufungsantwort einzuholen.
2.
Mit Entscheid vom 21. Februar 2023 löste das Zivilgericht die
Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 in Verbindung
mit Art. 819 OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs an, weil sie weder über eine im Handelsregister eingetragene
Revisionsstelle verfügt hat, noch ein berechtigterweise erfolgter Verzicht auf
eine Revision im Handelsregister eingetragen war. Am 28. Februar 2023
wurde eine neue Revisionsstelle der Gesellschaft im Handelsregister
eingetragen. Damit ist der Organisationsmangel behoben worden (vgl. Schreiben
des Handelsregisteramts vom 28. Februar 2023 [Berufungsbeilage 5]). Im
erstinstanzlichen Verfahren hätte die Behebung des Organisationsmangels als
Novum bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können (vgl. Art. 229 Abs. 3
ZPO; Müller/Müller,
Organisationsmängel in der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 56). Diese begann
spätestens am Tag des Entscheids und damit am 22. Februar 2023. Da die Behebung
des Organisationsmangels dem Zivilgericht zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war,
berücksichtigte es sie zu Recht nicht.
Im Berufungsverfahren ist die Behebung des
Organisationsmangels zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 2.3; Berger/Rüetschi/Zihler, Die Behebung von
Organisationsmängeln – handelsrechtliche und zivilprozessuale Aspekte,
in: REPRAX 2012 S. 1, 24 f.; Hari,
Carences dans l’organisation d’une sociétée [art. 731b CO] et liquidation
forcée en application des règles du droit de la faillite, in: GesKR 2015 S.
272, 276; Lorandi,
Konkursverfahren über Handelsgesellschaften zufolge Organisationsmangel [Art.
731b OR], in: BlSchK 2012 S. 41, 48; Müller/Müller,
a.a.O., S. 56 f.; Siffert,
a.a.O., Art. 939 OR N 28; Watter/Pamer-Wieser,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 731b OR N 26). Dies ist
vorliegend der Fall. Somit ist die Behebung des Organisationsmangels im
vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
Wenn der Organisationsmangel behoben worden ist und die
Gesellschaft diese Tatsache im Berufungsverfahren als zulässiges Novum
vorbringt, ist der erstinstanzliche Auflösungsentscheid aufzuheben (OGer ZH
LF110048-O/U vom 1. Juli 2011 Dispositiv Ziff. 1; Siffert, a.a.O., Art. 939 OR N 28) und das Verfahren in
Anwendung von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (OGer ZH
LF110048-O/U vom 1. Juli 2011 E. 11; Lorandi,
a.a.O., S. 48; Müller/Müller,
a.a.O., S. 57; vgl. betreffend das erstinstanzliche Verfahren Watter/Pamer-Wieser, a.a.O., Art. 731b
OR N 19).
3.
Bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit
werden die Kosten grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs.
1.
lit. e
ZPO nach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1
vom 11. August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Dabei ist je nach
Lage des Einzelfalls zu berücksichtigten, welche Partei Anlass zur Klage
gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher
Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses
geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Der
Kostenentscheid ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen
Sach- und Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds (AGE ZB.2021.1
vom 11. August 2021 E. 5.2.2). Die Gesellschaft hat zur Überweisung der
Angelegenheit an das Zivilgericht Anlass gegeben, indem sie den
Organisationsmangel innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist nicht
behoben hat. Sie hat zudem den angefochtenen Entscheid veranlasst, da sie den
Mangel auch innerhalb der vom Zivilgericht angesetzten Frist nicht behoben hat.
Bei summarischer Prüfung wäre die Berufung der Gesellschaft abzuweisen und der
angefochtene Auflösungsentscheid zu bestätigen gewesen, wenn die Gesellschaft
den Organisationsmangel nicht selbst behoben hätte. Die Behebung des
Organisationsmangels als Grund, der zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
geführt hat, ist bei der Gesellschaft eingetreten. Damit sprechen diverse
relevante Umstände dafür, dass die Gesellschaft in Anwendung von Art. 107 Abs.
1.
lit. e ZPO die gesamten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und
des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Ihr mit keinem Wort begründetes
Rechtsbegehren, die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
dem Handelsregisteramt aufzuerlegen, entbehrt jeglicher Grundlage. Im Übrigen
können dem Handelsregisteramt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ohnehin
keine Prozesskosten auferlegt werden (Siffert,
a.a.O., Art. 939 OR N 23).
Das Zivilgericht setzte die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 500.– fest (angefochtener Entscheid
E. 3). Mangels diesbezüglicher Rügen ist der angefochtene Entscheid insoweit
ohne Weiteres zu bestätigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden
in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ebenfalls auf CHF 500.–
festgesetzt. Parteientschädigungen sind dem Handelsregisteramt mangels
Parteistellung (vgl. oben E. 1.2) nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Februar 2023 ([...]) wird aufgehoben und
das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.– und die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.