ZB.2023.14
Kündigung des Mietverhältnisses (BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023)
30. Juni 2023Deutsch15 min
A____ und B____ (Mieter) mieteten bei der D____ (Vermieterin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.14
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungskläger 1
[...]
Kläger 1
B____
Berufungsklägerin 2
[...]
Klägerin 2
beide vertreten durch C____,
[...]
gegen
D____
Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Dezember 2022
betreffend Kündigung des
Mietverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____ (Mieter) mieteten bei der D____ (Vermieterin)
eine 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. C____ (Sohn) wohnt mit seinen
Eltern ebenfalls in dieser Wohnung. Der Mietzins betrug CHF 610.–
einschliesslich Nebenkosten. Die Mieter hinterlegten den Mietzins für die
Monate April bis Juni 2022 bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle). Am 14. April 2022 verlangte die
Vermieterin von der Schlichtungsstelle die Herausgabe des April-Mietzinses. Am
27. April 2022 mahnte die Vermieterin die Mieter für den ausstehenden
April-Mietzins, setzte eine Zahlungsfrist von 30 Tagen und drohte für den Fall
der Nichtzahlung die Kündigung an. Am 12. Mai 2022 mahnte die Vermieterin die
Mieter sodann für den ausstehenden Mai-Mietzins, setzte eine Zahlungsfrist von
30 Tagen und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Kündigung an. Mit
Schreiben vom 30. Mai 2022 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen
Zahlungsverzugs per 30. Juni 2022. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 kündigte sie
das Mietverhältnis erneut wegen Zahlungsverzugs, diesmal per 31. Juli 2022.
Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, stellte
die Schlichtungsstelle den Mietern zwei Klagebewilligungen aus.
Mit Klage vom 26. August 2022 gelangten die Mieter an das
Zivilgericht Basel-Stadt. In der Sache beantragten sie, es seien die beiden
Kündigungen vom 30. Mai und 17. Juni 2022 für nichtig zu erklären, die
Mahnung und Kündigungsandrohung vom 27. April 2022 sei für rechtswidrig zu
erklären und es sei eine Erstreckung auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Zudem
stellten sie mehrere Verfahrensanträge. Mit Klageantwort vom 11. November 2022
ersuchte die Vermieterin um Abweisung der Klage und um Herausgabe der Mietzinse
für die Monate April bis Juni 2022. An der Hauptverhandlung vom 22. November
2022 beantragten die Mieter, vertreten durch ihren Sohn, es seien die
Kündigungen vom 30. Mai und 17. Juni 2022 für nichtig zu erklären und das
Mietverhältnis im gleichen Stil weiterzuführen. Mit Entscheid vom 28. Dezember
2022 stellte das Zivilgericht fest, dass die per 31. Juli 2022 ausgesprochene
Kündigung gültig ist und wies die Schlichtungsstelle an, die Mietzinse für die
Monate April bis Juni 2022 der Vermieterin herauszugeben. Auf Gesuch der Mieter
hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben die
Mieter mit Eingabe vom 27. März 2023 (Poststempel vom 26. März 2023)
Berufung beim Appellationsgericht, in welchem sie auf mehr als 4 Seiten ihre
Rechtsbegehren stellen. Im Kern beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (Rechtsbegehren 1), die Nichtigerklärung der beiden Kündigungen
(Rechtsbegehren 2 b i und ii) sowie die Auferlegung sämtlicher Gerichtskosten
an die Vermieterin (Rechtsbegehren 2 b xii und Rechtsbegehren 3). Zudem stellen
sie zahlreiche Anträge in Bezug auf das Verhalten der Vorsitzenden der
Schlichtungsstelle, des Präsidenten der Vermieterin und des Anwalts der
Vermieterin (Rechtsbegehren 2 b iv–xi). Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog
aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung
gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ist wie vorliegend die
Gültigkeit einer Kündigung umstritten, entspricht der Streitwert dem Mietzins,
der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündigung
ausgesprochen werden könnte, sollte sich die angefochtene Kündigung als
ungültig erweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die
dreijährige Frist nach Art. 271a Abs. lit. e des Obligationenrechts (OR, SR
220) zu berücksichtigen, während welcher die Vermieterin nicht kündigen darf
(BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f. und 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Nach
der Praxis des Appellationsgerichts ist für die Streitwertberechnung nicht der
Nettomietzins massgebend, sondern der Bruttomietzins (AGE ZB.2019.8 vom 6. Juni
2019.
E. 1). Im vorliegenden Fall beträgt der monatliche Bruttomietzins CHF
610.–, so dass der massgebliche Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird
(36 Monatsbruttomietzinse à CHF 610.– = CHF 21'960.–). Auf die im
Dispositiv
Übrigen fristgerecht erhobene Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten
(vgl. aber E. 3–5). Zuständig zu deren Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2. Zivilgerichtsentscheid
Im angefochtenen Entscheid bejahte das Zivilgericht in einem
ersten Schritt seine Zuständigkeit und trat auf die Klage der Mieter ein
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt liess es die
Vertretung der beiden Mieter durch ihren Sohn zu, stellte aber fest, dass er
nicht Mitmieter ist (E. 2). In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht,
ob die Vermieterin das Mietverhältnis mit den beiden Mietern zu Recht wegen
Zahlungsverzugs kündigte. Dabei legte es zunächst dar, unter welchen
Voraussetzungen die Vermieterin wegen Zahlungsverzugs kündigen und unter
welchen Voraussetzungen eine Hinterlegung des Mietzinses als Mietzinszahlung
gilt (E. 3.1). Im vorliegenden Fall – so das Zivilgericht – begründe der
Umstand, dass die Vermieterin den Mietvertrag vom 1. April 1987 nicht mehr
verfügbar habe, keinen mietrechtlichen Mangel, der zur Hinterlegung des
Mietzinses berechtige. Zudem hätten die Mieter der Vermieterin keine Frist zur Mängelbehebung
angesetzt und auch eine Hinterlegung nicht angedroht. Damit sei mit der
Hinterlegung des Mietzinses für die Monate April und Mai 2022 keine gültige
Mietzinshinterlegung erfolgt, die als Mietzinszahlung gelten könnte. Im
Zeitpunkt der ersten Mahnung der Vermieterin vom 27. April 2022 sei ein
Mietzins ausstehend gewesen; im Zeitpunkt der zweiten Mahnung vom 12. Mai 2022
seien zwei Mietzinse ausstehend gewesen. Die zweite Mahnung sei sodann auch von
zwei kollektivzeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden. Die Mieter
hätten nicht nachgewiesen, dass sie innert der mit der zweiten Mahnung
gesetzten Frist von 30 Tagen die ausstehenden Mietzinse bezahlt hätten.
Damit sei die Vermieterin berechtigt gewesen, am 17. Juni 2022 die
ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs per 31. Juli 2022
auszusprechen (E. 3.2.1–3.2.3). Folglich wies das Zivilgericht das
Rechtsbegehren der Mieter um Nichtigerklärung der Kündigungen und um
Erstreckung ab. Zudem wies es die Schlichtungsstelle im Einklang mit dem
Rechtsbegehren der Vermieterin an, die hinterlegten Mietzinse für die Monate
April bis Juni 2022 der Vermieterin freizugeben (E. 3.2.4). In einem vierten
Schritt auferlegte das Zivilgericht die Gerichtskosten den beiden Mietern (E.
4).
3. Neue
Anträge der Mieter
Die Mieter stellen in ihrer Berufung zahlreiche Anträge in
Bezug auf das Verhalten der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, des
Präsidenten der Vermieterin und des Anwalts der Vermieterin (Berufung, S. 4–6;
Rechtsbegehren 2 b iv–xi).
Eine Klageänderung (neue Anträge) ist im Berufungsverfahren
nur noch zulässig, wenn a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben
sind – das heisst gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang mit dem
bisherigen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei – und b) die Klageänderung
auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die
Anträge der Mieter in Bezug auf das Verhalten der Vorsitzenden der
Schlichtungsstelle, des Präsidenten der Vermieterin und des Anwalts der
Vermieterin bildeten nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens und
sind somit neu. Sodann wird weder nachvollziehbar begründet noch ist
ersichtlich, auf welchen neuen Tatsachen oder Beweismitteln die neuen Anträge
beruhen. Auf diese neuen Anträge kann somit im vorliegenden Berufungsverfahren nicht
eingetreten werden.
4. Sachverhaltsdarstellung
und rechtliche Würdigung der Mieter
Die Mieter legen in ihrer Berufung unter dem Titel «Sachlage»
zunächst den Sachverhalt dar (Berufung, S. 7–11) und machen sodann unter dem
Titel «Begründung» lange Ausführungen, zumeist ohne Bezugnahme auf den
Zivilgerichtsentscheid (S. 11–43).
Mit der Einlegung
der Berufung setzen die Berufungskläger einen eigenständigen Kontrollprozess
vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellen die Behauptung auf, der
angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei
ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden.
Diese Behauptung müssen sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen
erklären und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid
beziehen. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr
primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den
angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den
angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die
Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid
beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni,
Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in:
ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügen daher
Berufungskläger nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten
Instanz vorgetragenen Vorbringen verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen
zufriedengeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise
kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von
der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass die Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnen, die sie anfechten, und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre
Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April
2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer
Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von
Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder
Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Praxisgemäss
werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die
Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristische Laien muss
zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021
E. 2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien
sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in
jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache
der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und
Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung
vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten
Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem
angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der
Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind
(AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).
In Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung
genügt die vorliegende Berufung diesen Begründungsanforderungen in weiten
Teilen nicht: Die Mieter präsentieren den Sachverhalt und die Rechtslage
einfach aus ihrer Sicht, ohne die zivilgerichtlichen Erwägungen in konkreten
Punkten zu kritisieren oder auf diese überhaupt Bezug zu nehmen. Damit fehlt es
an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Entscheids. Mangels konkreter
Rügen erübrigt es sich somit weitgehend, auf die entsprechenden Ausführungen in
der Berufung (S. 7–11 und 11–43) einzugehen.
5. Konkrete
Rügen der Mieter
5.1 In einigen Punkten erheben die Mieter
konkrete Rügen. Diese Rügen sind nachfolgend zu prüfen. Die Mieter kritisieren
zunächst folgende Passage des Zivilgerichtsentscheids als widersprüchlich
(Berufung, S. 8 oben):
«Mit Schreiben vom 14. April 2022 verlangte die Beklagte von
der Schlichtungsstelle die Herausgabe des für April hinterlegten Mietzinses
(Klageantwortbeilage [KAB] 3).
Die Kläger begründeten mit Schreiben an die
Schlichtungsstelle vom 19. April 2022 die Hinterlegung und kündeten an, den
Mietzins weiterhin zu hinterlegen (KAB 4).»
Bei dieser Passage handelt es sich um einen Auszug aus den
«Tatsachen» (Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Die Mieter erklären nicht,
inwiefern diese widersprüchlich sein soll (vgl. Berufung, S. 8–11). Mangels
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist auf die entsprechenden Ausführungen
nicht weiter einzugehen.
5.2 Die Mieter machen sodann konkret geltend, die
Vermieterin habe den Bundesgerichtsentscheid BGer 4C.264/2003 beigezogen, der
«einen fundamentalen Übersetzungsfehler» enthalte. Sie erklären danach
ausführlich, weshalb nach ihrer Auffassung die Übersetzung falsch sei
(Berufung, S. 14–19). Dieser Einwand läuft ins Leere: Im angefochtenen
Zivilgerichtsentscheid wird der angeführte BGer 4C.264/2003 gar nicht genannt.
Der Einwand bezieht sich mit anderen Worten auf einen Bundesgerichtsentscheid,
auf den sich das Zivilgericht in seiner Entscheidbegründung gar nicht stützt.
5.3 Die Mieter machen im Weiteren konkret
geltend, entgegen der Auffassung des Zivilgerichts hätten sie den Mietzins für
den Monat April 2022 vor der Fälligkeit – am 28. März 2022 – hinterlegt. Mit
Verfügung vom 19. Mai 2022 habe die Schlichtungsstelle ihnen bestätigt, dass
die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Hinterlegung erfüllt
seien. Ansonsten hätte die Schlichtungsstelle keine Vorladung erlassen «mit der
peremptorischen Frist für die Beklagte, den unkörperlichen Mangel bis am 22.
Juni 2022 zu beheben». Somit würden die hinterlegten Mietzinse als bezahlt
gelten (Berufung, S. 22–24). Die Mieter geben zunächst nicht an, ob und an
welcher Stelle sie sich bereits vor Zivilgericht auf die Verfügung der
Schlichtungsstelle vom 19. Mai 2022 und die Vorladung (vom 23. Mai 2022) berufen
haben. Sie geben auch nicht an, wo in den umfangreichen Beilagen sich diese
beiden Dokumente befinden. Das ist prozessual ungenügend: Es ist nicht Aufgabe
des Appellationsgerichts, die umfangreichen Akten nach diesen beiden Dokumenten
zu durchforsten (vgl. oben E. 4). Sollten die Mieter mit der Verfügung vom
19. Mai 2022 die Berufungsbeilage 7 meinen, so ist festzuhalten, dass diese
Verfügung nicht im Entferntesten bestätigt, dass die formellen und materiellen
Voraussetzungen für die Hinterlegung erfüllt sind. Die Verfügung enthält im
Wesentlichen lediglich das Rechtsbegehren der Mieter, wonach die Vermieterin
«diskussionslos» und mit «Vergabe einer premotorischen Frist» aufzufordern sei,
eine notariell beglaubigte Kopie des Mietvertrags auszuhändigen. Sollten die
Mieter mit der Vorladung vom 23. Mai 2022 die Berufungsbeilage 5 meinen, so ist
anzumerken, dass die Schlichtungsstelle damit der Vermieterin keineswegs eine
Frist zur Mängelbehebung ansetzte. Vielmehr ist in der Vorladung lediglich das
bereits in der Verfügung vom 19. Mai 2022 abgedruckte Rechtsbegehren der Mieter
enthalten. Zusammenfassend kann keine Rede davon sein, dass die Schlichtungsstelle
bestätigte, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Hinterlegung
erfüllt sind.
5.4 Schliesslich machen die Mieter konkret geltend,
auch der Sohn sei Mitmieter und damit aktivlegitimiert. Das Zivilgericht hat
diese Frage verneint (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). In diesem Punkt ist
auch der Sohn zur Berufung legitimiert, müsste bei Bejahung seiner Stellung als
Mitmieter doch die Gültigkeit der Kündigung vom 17. Juni 2022 auch unter dem
Aspekt geprüft werden, ob sie allen Mietern zugestellt wurde. Die Mieter führen
zusammengefasst aus, dass es sich beim Mietobjekt um eine Familienwohnung
handle, in welcher sie ununterbrochen seit dem 1. April 1987 zusammen mit
ihrem Sohn lebten. Auch wenn der damalige Mietvertrag nur auf den Namen des
Mieters, des Vaters, gelautet habe, sei der früheren wie auch der heutigen
Vermieterin bekannt gewesen, dass in dieser Wohnung auch die Mieterin, die
Mutter, wie auch der Sohn lebten. Weil es sich vorliegend um eine
Familienwohnung handle, sei folgerichtig jedes Familienmitglied auch aktivlegitimiert
(Berufung, S. 37–43).
Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem –
auch von den Mietern angerufenen – Zivilgerichtsentscheid MG.2019.51 vom 15.
Juni 2021 hervorgeht (E. 7.13.3 [Beilage 1 zur Klageantwort]), lautet
der Mietvertrag vom 3. März 1987 einzig auf den Mieter, den Vater. Auch
wenn der Mietvertrag gemäss diesem Entscheid festhält, dass in dieser Wohnung
neben den Mietern (ursprünglich) ihre beiden Kinder leben, kann daraus nicht
abgeleitet werden, dass damit alle in der Wohnung lebenden Personen automatisch
Parteien des Mietvertrags sind. In den Genuss des mit der Qualifikation des
Mietobjekts als Familienwohnung verbundenen besonderen Kündigungsschutzes
kommen Ehegatten kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (Art. 266m–266o
sowie 273a OR) unabhängig von ihrer Stellung als Partei des Mietverhältnisses.
Dass beide Ehegatten den Mietvertrag unterschreiben müssten, ist nicht
erforderlich (Püntener, in:
Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 90 und Wyttenbach, ebenda, S. 208 f.).
Der bestehende Mietvertrag wurde unbestrittenermassen allein mit dem Vater
abgeschlossen. Dass die Vermieterin den Sohn als Partei mit allen Rechten und
Pflichten eines Mieters in das Mietverhältnis hätte aufnehmen wollen, ist nicht
nachgewiesen, umso mehr als sie ihn, der im Jahr 1987 nach eigenen Angaben
bereits volljährig war (Berufung, S. 40), ansonsten den Vertrag hätte
unterzeichnen lassen. Der erwähnte Passus, dass in der Wohnung die Eltern und
(ursprünglich) ihre beiden Kinder leben, bringt einzig zum Ausdruck, dass die
Vermieterin damit einverstanden war, dass die 2-Zimmerwohnung mit einer
vierköpfigen Familie belegt wird. Die beiden Kinder wurden damit nicht zu
Parteien des Mietverhältnisses. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden,
dass das Zivilgericht die Mieterstellung des Sohns als nicht erstellt
erachtete.
6. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht zu Recht
festhielt, dass die Zahlungsverzugskündigung vom 17. Juni 2022 gültig ist, und
dass es zu Recht die Schlichtungsstelle anwies, die hinterlegten Mietzinse für
die Monate April bis Juni 2022 der Vermieterin freizugeben. Demgemäss ist die
gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 28. Dezember 2022 erhobene Berufung
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Mieter die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor
Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der
Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF
500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a
Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG
154.800]). Im vorliegenden Fall liegt der Nettomietzins der Wohnung unter
CHF 2'500.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten betragen somit wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.–. In
Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende
Verfahren – ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine
Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a Gerichtsgebührengesetz).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Dezember 2023 (MG.2022.61) wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.