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Entscheid

ZB.2023.14

Kündigung des Mietverhältnisses (BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023)

30. Juni 2023Deutsch15 min

A____ und B____ (Mieter) mieteten bei der D____ (Vermieterin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.14

ENTSCHEID

vom 30. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungskläger 1

[...]

Kläger 1

B____

Berufungsklägerin 2

[...]

Klägerin 2

beide vertreten durch C____,

[...]

gegen

D____

Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Dezember 2022

betreffend Kündigung des

Mietverhältnisses

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____ (Mieter) mieteten bei der D____ (Vermieterin)

eine 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. C____ (Sohn) wohnt mit seinen

Eltern ebenfalls in dieser Wohnung. Der Mietzins betrug CHF 610.–

einschliesslich Nebenkosten. Die Mieter hinterlegten den Mietzins für die

Monate April bis Juni 2022 bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle). Am 14. April 2022 verlangte die

Vermieterin von der Schlichtungsstelle die Herausgabe des April-Mietzinses. Am

27. April 2022 mahnte die Vermieterin die Mieter für den ausstehenden

April-Mietzins, setzte eine Zahlungsfrist von 30 Tagen und drohte für den Fall

der Nichtzahlung die Kündigung an. Am 12. Mai 2022 mahnte die Vermieterin die

Mieter sodann für den ausstehenden Mai-Mietzins, setzte eine Zahlungsfrist von

30 Tagen und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Kündigung an. Mit

Schreiben vom 30. Mai 2022 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen

Zahlungsverzugs per 30. Juni 2022. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 kündigte sie

das Mietverhältnis erneut wegen Zahlungsverzugs, diesmal per 31. Juli 2022.

Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, stellte

die Schlichtungsstelle den Mietern zwei Klagebewilligungen aus.

Mit Klage vom 26. August 2022 gelangten die Mieter an das

Zivilgericht Basel-Stadt. In der Sache beantragten sie, es seien die beiden

Kündigungen vom 30. Mai und 17. Juni 2022 für nichtig zu erklären, die

Mahnung und Kündigungsandrohung vom 27. April 2022 sei für rechtswidrig zu

erklären und es sei eine Erstreckung auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Zudem

stellten sie mehrere Verfahrensanträge. Mit Klageantwort vom 11. November 2022

ersuchte die Vermieterin um Abweisung der Klage und um Herausgabe der Mietzinse

für die Monate April bis Juni 2022. An der Hauptverhandlung vom 22. November

2022 beantragten die Mieter, vertreten durch ihren Sohn, es seien die

Kündigungen vom 30. Mai und 17. Juni 2022 für nichtig zu erklären und das

Mietverhältnis im gleichen Stil weiterzuführen. Mit Entscheid vom 28. Dezember

2022 stellte das Zivilgericht fest, dass die per 31. Juli 2022 ausgesprochene

Kündigung gültig ist und wies die Schlichtungsstelle an, die Mietzinse für die

Monate April bis Juni 2022 der Vermieterin herauszugeben. Auf Gesuch der Mieter

hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben die

Mieter mit Eingabe vom 27. März 2023 (Poststempel vom 26. März 2023)

Berufung beim Appellationsgericht, in welchem sie auf mehr als 4 Seiten ihre

Rechtsbegehren stellen. Im Kern beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids (Rechtsbegehren 1), die Nichtigerklärung der beiden Kündigungen

(Rechtsbegehren 2 b i und ii) sowie die Auferlegung sämtlicher Gerichtskosten

an die Vermieterin (Rechtsbegehren 2 b xii und Rechtsbegehren 3). Zudem stellen

sie zahlreiche Anträge in Bezug auf das Verhalten der Vorsitzenden der

Schlichtungsstelle, des Präsidenten der Vermieterin und des Anwalts der

Vermieterin (Rechtsbegehren 2 b iv–xi). Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog

aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung

gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ist wie vorliegend die

Gültigkeit einer Kündigung umstritten, entspricht der Streitwert dem Mietzins,

der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündigung

ausgesprochen werden könnte, sollte sich die angefochtene Kündigung als

ungültig erweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die

dreijährige Frist nach Art. 271a Abs. lit. e des Obligationenrechts (OR, SR

220) zu berücksichtigen, während welcher die Vermieterin nicht kündigen darf

(BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f. und 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Nach

der Praxis des Appellationsgerichts ist für die Streitwertberechnung nicht der

Nettomietzins massgebend, sondern der Bruttomietzins (AGE ZB.2019.8 vom 6. Juni

2019.

E. 1). Im vorliegenden Fall beträgt der monatliche Bruttomietzins CHF

610.–, so dass der massgebliche Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird

(36 Monatsbruttomietzinse à CHF 610.– = CHF 21'960.–). Auf die im

Dispositiv

Übrigen fristgerecht erhobene Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten

(vgl. aber E. 3–5). Zuständig zu deren Beurteilung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2. Zivilgerichtsentscheid

Im angefochtenen Entscheid bejahte das Zivilgericht in einem

ersten Schritt seine Zuständigkeit und trat auf die Klage der Mieter ein

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt liess es die

Vertretung der beiden Mieter durch ihren Sohn zu, stellte aber fest, dass er

nicht Mitmieter ist (E. 2). In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht,

ob die Vermieterin das Mietverhältnis mit den beiden Mietern zu Recht wegen

Zahlungsverzugs kündigte. Dabei legte es zunächst dar, unter welchen

Voraussetzungen die Vermieterin wegen Zahlungsverzugs kündigen und unter

welchen Voraussetzungen eine Hinterlegung des Mietzinses als Mietzinszahlung

gilt (E. 3.1). Im vorliegenden Fall – so das Zivilgericht – begründe der

Umstand, dass die Vermieterin den Mietvertrag vom 1. April 1987 nicht mehr

verfügbar habe, keinen mietrechtlichen Mangel, der zur Hinterlegung des

Mietzinses berechtige. Zudem hätten die Mieter der Vermieterin keine Frist zur Mängelbehebung

angesetzt und auch eine Hinterlegung nicht angedroht. Damit sei mit der

Hinterlegung des Mietzinses für die Monate April und Mai 2022 keine gültige

Mietzinshinterlegung erfolgt, die als Mietzinszahlung gelten könnte. Im

Zeitpunkt der ersten Mahnung der Vermieterin vom 27. April 2022 sei ein

Mietzins ausstehend gewesen; im Zeitpunkt der zweiten Mahnung vom 12. Mai 2022

seien zwei Mietzinse ausstehend gewesen. Die zweite Mahnung sei sodann auch von

zwei kollektivzeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden. Die Mieter

hätten nicht nachgewiesen, dass sie innert der mit der zweiten Mahnung

gesetzten Frist von 30 Tagen die ausstehenden Mietzinse bezahlt hätten.

Damit sei die Vermieterin berechtigt gewesen, am 17. Juni 2022 die

ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs per 31. Juli 2022

auszusprechen (E. 3.2.1–3.2.3). Folglich wies das Zivilgericht das

Rechtsbegehren der Mieter um Nichtigerklärung der Kündigungen und um

Erstreckung ab. Zudem wies es die Schlichtungsstelle im Einklang mit dem

Rechtsbegehren der Vermieterin an, die hinterlegten Mietzinse für die Monate

April bis Juni 2022 der Vermieterin freizugeben (E. 3.2.4). In einem vierten

Schritt auferlegte das Zivilgericht die Gerichtskosten den beiden Mietern (E.

4).

3. Neue

Anträge der Mieter

Die Mieter stellen in ihrer Berufung zahlreiche Anträge in

Bezug auf das Verhalten der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, des

Präsidenten der Vermieterin und des Anwalts der Vermieterin (Berufung, S. 4–6;

Rechtsbegehren 2 b iv–xi).

Eine Klageänderung (neue Anträge) ist im Berufungsverfahren

nur noch zulässig, wenn a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben

sind – das heisst gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang mit dem

bisherigen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei – und b) die Klageänderung

auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die

Anträge der Mieter in Bezug auf das Verhalten der Vorsitzenden der

Schlichtungsstelle, des Präsidenten der Vermieterin und des Anwalts der

Vermieterin bildeten nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens und

sind somit neu. Sodann wird weder nachvollziehbar begründet noch ist

ersichtlich, auf welchen neuen Tatsachen oder Beweismitteln die neuen Anträge

beruhen. Auf diese neuen Anträge kann somit im vorliegenden Berufungsverfahren nicht

eingetreten werden.

4. Sachverhaltsdarstellung

und rechtliche Würdigung der Mieter

Die Mieter legen in ihrer Berufung unter dem Titel «Sachlage»

zunächst den Sachverhalt dar (Berufung, S. 7–11) und machen sodann unter dem

Titel «Begründung» lange Ausführungen, zumeist ohne Bezugnahme auf den

Zivilgerichtsentscheid (S. 11–43).

Mit der Einlegung

der Berufung setzen die Berufungskläger einen eigenständigen Kontrollprozess

vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellen die Behauptung auf, der

angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei

ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden.

Diese Behauptung müssen sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen

erklären und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid

beziehen. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr

primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den

angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den

angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die

Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid

beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni,

Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in:

ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügen daher

Berufungskläger nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten

Instanz vorgetragenen Vorbringen verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen

zufriedengeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise

kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von

der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,

dass die Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnen, die sie anfechten, und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre

Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April

2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer

Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von

Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder

Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Praxisgemäss

werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die

Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristische Laien muss

zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für

fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021

E. 2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien

sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in

jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache

der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und

Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung

vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten

Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem

angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der

Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind

(AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).

In Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung

genügt die vorliegende Berufung diesen Begründungsanforderungen in weiten

Teilen nicht: Die Mieter präsentieren den Sachverhalt und die Rechtslage

einfach aus ihrer Sicht, ohne die zivilgerichtlichen Erwägungen in konkreten

Punkten zu kritisieren oder auf diese überhaupt Bezug zu nehmen. Damit fehlt es

an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Entscheids. Mangels konkreter

Rügen erübrigt es sich somit weitgehend, auf die entsprechenden Ausführungen in

der Berufung (S. 7–11 und 11–43) einzugehen.

5. Konkrete

Rügen der Mieter

5.1 In einigen Punkten erheben die Mieter

konkrete Rügen. Diese Rügen sind nachfolgend zu prüfen. Die Mieter kritisieren

zunächst folgende Passage des Zivilgerichtsentscheids als widersprüchlich

(Berufung, S. 8 oben):

«Mit Schreiben vom 14. April 2022 verlangte die Beklagte von

der Schlichtungsstelle die Herausgabe des für April hinterlegten Mietzinses

(Klageantwortbeilage [KAB] 3).

Die Kläger begründeten mit Schreiben an die

Schlichtungsstelle vom 19. April 2022 die Hinterlegung und kündeten an, den

Mietzins weiterhin zu hinterlegen (KAB 4).»

Bei dieser Passage handelt es sich um einen Auszug aus den

«Tatsachen» (Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Die Mieter erklären nicht,

inwiefern diese widersprüchlich sein soll (vgl. Berufung, S. 8–11). Mangels

Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist auf die entsprechenden Ausführungen

nicht weiter einzugehen.

5.2 Die Mieter machen sodann konkret geltend, die

Vermieterin habe den Bundesgerichtsentscheid BGer 4C.264/2003 beigezogen, der

«einen fundamentalen Übersetzungsfehler» enthalte. Sie erklären danach

ausführlich, weshalb nach ihrer Auffassung die Übersetzung falsch sei

(Berufung, S. 14–19). Dieser Einwand läuft ins Leere: Im angefochtenen

Zivilgerichtsentscheid wird der angeführte BGer 4C.264/2003 gar nicht genannt.

Der Einwand bezieht sich mit anderen Worten auf einen Bundesgerichtsentscheid,

auf den sich das Zivilgericht in seiner Entscheidbegründung gar nicht stützt.

5.3 Die Mieter machen im Weiteren konkret

geltend, entgegen der Auffassung des Zivilgerichts hätten sie den Mietzins für

den Monat April 2022 vor der Fälligkeit – am 28. März 2022 – hinterlegt. Mit

Verfügung vom 19. Mai 2022 habe die Schlichtungsstelle ihnen bestätigt, dass

die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Hinterlegung erfüllt

seien. Ansonsten hätte die Schlichtungsstelle keine Vorladung erlassen «mit der

peremptorischen Frist für die Beklagte, den unkörperlichen Mangel bis am 22.

Juni 2022 zu beheben». Somit würden die hinterlegten Mietzinse als bezahlt

gelten (Berufung, S. 22–24). Die Mieter geben zunächst nicht an, ob und an

welcher Stelle sie sich bereits vor Zivilgericht auf die Verfügung der

Schlichtungsstelle vom 19. Mai 2022 und die Vorladung (vom 23. Mai 2022) berufen

haben. Sie geben auch nicht an, wo in den umfangreichen Beilagen sich diese

beiden Dokumente befinden. Das ist prozessual ungenügend: Es ist nicht Aufgabe

des Appellationsgerichts, die umfangreichen Akten nach diesen beiden Dokumenten

zu durchforsten (vgl. oben E. 4). Sollten die Mieter mit der Verfügung vom

19. Mai 2022 die Berufungsbeilage 7 meinen, so ist festzuhalten, dass diese

Verfügung nicht im Entferntesten bestätigt, dass die formellen und materiellen

Voraussetzungen für die Hinterlegung erfüllt sind. Die Verfügung enthält im

Wesentlichen lediglich das Rechtsbegehren der Mieter, wonach die Vermieterin

«diskussionslos» und mit «Vergabe einer premotorischen Frist» aufzufordern sei,

eine notariell beglaubigte Kopie des Mietvertrags auszuhändigen. Sollten die

Mieter mit der Vorladung vom 23. Mai 2022 die Berufungsbeilage 5 meinen, so ist

anzumerken, dass die Schlichtungsstelle damit der Vermieterin keineswegs eine

Frist zur Mängelbehebung ansetzte. Vielmehr ist in der Vorladung lediglich das

bereits in der Verfügung vom 19. Mai 2022 abgedruckte Rechtsbegehren der Mieter

enthalten. Zusammenfassend kann keine Rede davon sein, dass die Schlichtungsstelle

bestätigte, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Hinterlegung

erfüllt sind.

5.4 Schliesslich machen die Mieter konkret geltend,

auch der Sohn sei Mitmieter und damit aktivlegitimiert. Das Zivilgericht hat

diese Frage verneint (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). In diesem Punkt ist

auch der Sohn zur Berufung legitimiert, müsste bei Bejahung seiner Stellung als

Mitmieter doch die Gültigkeit der Kündigung vom 17. Juni 2022 auch unter dem

Aspekt geprüft werden, ob sie allen Mietern zugestellt wurde. Die Mieter führen

zusammengefasst aus, dass es sich beim Mietobjekt um eine Familienwohnung

handle, in welcher sie ununterbrochen seit dem 1. April 1987 zusammen mit

ihrem Sohn lebten. Auch wenn der damalige Mietvertrag nur auf den Namen des

Mieters, des Vaters, gelautet habe, sei der früheren wie auch der heutigen

Vermieterin bekannt gewesen, dass in dieser Wohnung auch die Mieterin, die

Mutter, wie auch der Sohn lebten. Weil es sich vorliegend um eine

Familienwohnung handle, sei folgerichtig jedes Familienmitglied auch aktivlegitimiert

(Berufung, S. 37–43).

Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem –

auch von den Mietern angerufenen – Zivilgerichtsentscheid MG.2019.51 vom 15.

Juni 2021 hervorgeht (E. 7.13.3 [Beilage 1 zur Klageantwort]), lautet

der Mietvertrag vom 3. März 1987 einzig auf den Mieter, den Vater. Auch

wenn der Mietvertrag gemäss diesem Entscheid festhält, dass in dieser Wohnung

neben den Mietern (ursprünglich) ihre beiden Kinder leben, kann daraus nicht

abgeleitet werden, dass damit alle in der Wohnung lebenden Personen automatisch

Parteien des Mietvertrags sind. In den Genuss des mit der Qualifikation des

Mietobjekts als Familienwohnung verbundenen besonderen Kündigungsschutzes

kommen Ehegatten kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (Art. 266m–266o

sowie 273a OR) unabhängig von ihrer Stellung als Partei des Mietverhältnisses.

Dass beide Ehegatten den Mietvertrag unterschreiben müssten, ist nicht

erforderlich (Püntener, in:

Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 90 und Wytten­bach, ebenda, S. 208 f.).

Der bestehende Mietvertrag wurde unbestrittenermassen allein mit dem Vater

abgeschlossen. Dass die Vermieterin den Sohn als Partei mit allen Rechten und

Pflichten eines Mieters in das Mietverhältnis hätte aufnehmen wollen, ist nicht

nachgewiesen, umso mehr als sie ihn, der im Jahr 1987 nach eigenen Angaben

bereits volljährig war (Berufung, S. 40), ansonsten den Vertrag hätte

unterzeichnen lassen. Der erwähnte Passus, dass in der Wohnung die Eltern und

(ursprünglich) ihre beiden Kinder leben, bringt einzig zum Ausdruck, dass die

Vermieterin damit einverstanden war, dass die 2-Zimmerwohnung mit einer

vierköpfigen Familie belegt wird. Die beiden Kinder wurden damit nicht zu

Parteien des Mietverhältnisses. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden,

dass das Zivilgericht die Mieterstellung des Sohns als nicht erstellt

erachtete.

6. Berufungsentscheid

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht zu Recht

festhielt, dass die Zahlungsverzugskündigung vom 17. Juni 2022 gültig ist, und

dass es zu Recht die Schlichtungsstelle anwies, die hinterlegten Mietzinse für

die Monate April bis Juni 2022 der Vermieterin freizugeben. Demgemäss ist die

gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 28. Dezember 2022 erhobene Berufung

abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Mieter die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor

Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der

Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF

500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a

Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG

154.800]). Im vorliegenden Fall liegt der Nettomietzins der Wohnung unter

CHF 2'500.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Die zweitinstanzlichen

Gerichtskosten betragen somit wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.–. In

Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende

Verfahren – ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine

Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a Gerichtsgebührengesetz).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. Dezember 2023 (MG.2022.61) wird abgewiesen.

Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.