ZB.2023.18
Ausweisung (BGer 5A_454/2023)
8. Mai 2023Deutsch10 min
Berufungskläger gerichtlich anzuweisen, das Einfamilienhaus an der [...] per sofort
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.18
ENTSCHEID
vom 8.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
1
[...] Gesuchsbeklagter
1
B____ Berufungsklägerin
2
[...] Gesuchsbeklagte
2
gegen
C____ Berufungsbeklagter
[...] Gesuchsteller
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. April 2023
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____
(Gesuchsbeklagte und Berufungskläger) sind im Grundbuch als Eigentümer der
Liegenschaft [...], eingetragen und bewohnen das sich dortige 2-stöckige
Einfamilienhaus. Diese Liegenschaft wurde am 26. Januar 2023 im Rahmen eines
betreibungsrechtlichen Verfahrens vom Betreibungsamt Basel-Stadt
zwangsversteigert. Der Zuschlag ging an C____ (Gesuchsteller und
Berufungsbeklagter).
Mit Schreiben
vom 15. Februar 2023 wandte sich der Berufungsbeklagte an die Berufungskläger.
Er erklärte, das Haus selbst nutzen zu wollen und bat die Berufungskläger,
innerhalb der nächsten zwei Wochen auszuziehen. Sollte die Frist zu knapp sein,
sollten sich die Berufungskläger mit ihm in Verbindung setzen. Mit Einschreiben
vom 21. Februar 2023 teilten die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten mit,
dass sie das Haus nicht verlassen würden. Sie erklärten, das Haus sei ohne ihr
Wissen eigenmächtig versteigert worden und es würden noch Klagen und Anzeigen
laufen.
Am 9. März 2023
stellte der Berufungsbeklagte unter Verwendung des hierfür vom Zivilgericht zur
Verfügung gestellten Formulars das Ausweisungsgesuch im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte darin, es seien die
Berufungskläger gerichtlich anzuweisen, das Einfamilienhaus an der [...] per sofort
zu räumen und es sei der Berufungsbeklagte für den Fall, dass die
Berufungskläger die genannten Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten
Termin nicht geräumt haben, zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Die
Berufungskläger nahmen mit Eingabe vom 28. März 2023 Stellung zum Gesuch des
Berufungsbeklagten. Mit Entscheid vom 13. April 2023 wies das Zivilgericht die
Berufungskläger an, das vom Berufungsbeklagten ersteigerte 2-stöckige
Einfamilienhaus an der [...], bis spätestens 2. Mai 2023, 11:30 Uhr, zu räumen.
Für den Fall, dass die Berufungskläger innert der gesetzten Frist nicht
ausgezogen sein sollten, werde auf Antrag des Gesuchstellers ohne Weiteres und
nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen. Die
Verfahrenskosten wurden den Berufungsklägern auferlegt.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom
18. April 2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung
einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend
Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in Ausweisungsverfahrens, in denen
wie vorliegend nicht eine Kündigung eines Mietvertrags streitig ist, nach dem
Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts während der Zeit hat, während der die
Ausweisung nicht vollzogen werden kann. Der Streitwert entspricht damit dem
mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den in der betreffenden Zeit hypothetisch
anfallenden Kosten für die Benutzung (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347; BGer
4A_176/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2). Es ist daher zur
Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien der Mietwert zu
eruieren, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber
entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden
in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs
Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Das
Zivilgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Mietwert offensichtlich
CHF 10'000.– übersteigt (vgl. auch AGE ZB.2020.43 vom 15. Februar
2021.
E. 1.1). Demzufolge ist das eingelegte Rechtsmittel im Einklang mit der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung entgegenzunehmen.
1.2
Die
Berufung ist rechtzeitig innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen
Entscheids erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 248 lit. b ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Die
Berufungsschrift hat Rechtsbegehren, d.h. die Berufungsanträge, zu enthalten (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 33 f.).
Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, wie genau
die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des Dispositivs des
erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 34). Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das
Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein, dass es im Fall seiner Gutheissung
unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; AGE
ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei teilweisem oder
vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist auf die Berufung
grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.31
vom 20. Oktober 2017 E. 2.1 und ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35).
Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des
überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).
Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung
mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn
sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017
E. 2.1 mit Hinweisen). Die Berufung vom 18. April 2023 enthält keine Anträge.
Ob sich solche Anträge in genügendem Mass aus der Begründung ableiten lassen,
aus welcher immerhin hervorgeht, dass die Berufungskläger sich gegen die
Ausweisung aus der Liegenschaft wehren, kann vorliegend offenbleiben, da die
Berufung, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin abzuweisen
ist.
2.
2.1
Das
Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach
Art. 257 ZPO beurteilt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2).
Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus,
dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und
die Rechtslage klar ist (lit. b). Das Zivilgericht hat hierzu ausgeführt, dass
der massgebliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Unterlagen ausgewiesen und
in Bezug auf die entscheidenden Tatsachen unbestritten geblieben sei. Aus dem
Steigerungsprotokoll vom 26. Januar 2023, der Erklärung zuhanden der
Finanzverwaltung Basel-Stadt betreffend den Erwerb selbst bewohnten
Wohneigentums vom gleichen Tag, der Quittung über die geleistete Zahlung der
Kostenkaution vom gleichen Tag sowie den Steigerungsbedingungen für die
betreffende Steigerung und der Anmeldebescheinigung des Grundbuchamts vom
6.
März 2023 über die Gantkauf-Anmeldung gehe hervor, dass dem
Berufungsbeklagten die Liegenschaft am 26. Januar 2023 im Rahmen der
Zwangsversteigerung zugeschlagen worden sei. In der Zwangsverwertung bewirke
der Steigerungszuschlag unmittelbar den Eigentumsübergang am Grundstück. Der
Erwerber erlange das Eigentum damit bereits vor Eintragung im Grundbuch
ausserbuchlich. Der Nachvollzug im Grundbuch habe lediglich deklaratorischen
Charakter. Für die Eigentumsfreiheitsklage des Eigentümers gemäss Art. 641 Abs.
2.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bedürfe es keiner
Eintragung im Grundbuch. Die von den Berufungsklägern eingereichten Unterlagen
(Einsprache vom 5. Dezember 2022 gegen das Lastenverzeichnis, Beschwerde vom 8.
Dezember 2022 gegen den Leiter des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Basel-Stadt,
Schreiben vom 21. Februar 2023 an das Bundesgericht, Schreiben vom 3. Januar
2023.
an das Betreibungsamt sowie Strafanzeige vom 15. März 2023 an die
Staatsanwaltschaft) würden an der Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit des
Steigerungszuschlags vom 26. Januar 2023 keine Zweifel erwecken. Der Anspruch
des Berufungsbeklagten als Eigentümer der Liegenschaft (Eigentumsfreiheitsklage
gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB) sei damit erstellt. Praxisgemäss setze das
Zivilgericht den ausgewiesenen Personen eine Frist von zehn bis vierzehn Tagen
ab Entscheidfällung, um die Liegenschaft selber zu räumen. Mit Blick darauf, dass
es sich vorliegend um ein Einfamilienhaus handle, werde die Frist bis zum 2.
Mai 2023 eingeräumt (angefochtener Entscheid E. 3.1).
2.2
Die
Berufungskläger machen in ihrer Berufung vom 18. April 2023 geltend, sie hätten
vom Entscheid vom 13. April 2023 erst am 17. April 2023 erfahren und seien über
ein solches Verhalten sehr überrascht. Sie hätten weder von der Versteigerung ihrer
Liegenschaft noch von einem Verfahren gegen sie etwas gewusst. Sie hätten
bereits mitgeteilt, dass zurzeit ein Verfahren gegen die D____ und Herrn E____ vom
Betreibungsamt Basel-Stadt laufe, da die Versteigerung ihrer Liegenschaft
mutwillig und ohne das übliche Verfahren durchgeführt worden sei. Sie würden
nicht einsehen, dass sie innerhalb von zwei Wochen ihr Haus verlassen sollten.
Sie würden noch einmal betonen, dass sie das Haus nicht verlassen wollten. Sie
seien ein Rentner-Ehepaar und gesundheitlich angeschlagen, und im Haus lebe ein
ebenfalls gesundheitlich angeschlagener Sohn.
2.3
Die
Berufungskläger vermögen mit ihren Vorbringen in der Berufung nicht
aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt im angefochtenen Entscheid unrichtig
festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt worden sein soll. Sie setzen
sich mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend
die Gültigkeit und Wirksamkeit des Eigentumsübergangs aufgrund des am 26.
Januar 2023 im Rahmen der Zwangsversteigerung erfolgten Zuschlags an den
Berufungsbeklagten nicht auseinander. Bezüglich der von den Berufungsklägern
angesprochenen Verfahren kann auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung
2.3.2
des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Lediglich ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerden der Berufungskläger in
den Verfahren [...] und [...] mit Urteilen vom 27. März 2023 nicht eingetreten
ist (vgl. BGer 5A_215/2023 vom 27. März 2023 und 5A_216/2023 vom
27.
März 2023).
Die Behauptung
der Berufungskläger, sie hätten von der Versteigerung ihrer Liegenschaft nichts
gewusst, ist aktenwidrig. Sie haben den Beschrieb und das Lastenverzeichnis als
Beilage zu den am 25. November 2022 aufgelegten Steigerungsbedingungen mit der
Angabe des Versteigerungstags vom Donnerstag, 26. Januar 2023 selbst beim
Appellationsgericht eingereicht (Verfahren [...], vgl. dazu auch AGE [...] E.
2). Sie waren somit damals über die auf Ende Januar 2023 angesetzte Versteigerung
im Bild. Es ist nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht, welches den Berufungsklägern
eine Frist von drei Wochen seit dem Ausweisungsentscheid eingeräumt hat
(angefochtener Entscheid E. 3.1), das ihm zustehende Ermessen unrichtig
ausgeübt haben soll. Da die Berufungskläger weiterhin zum Ausdruck bringen,
dass sie «ihr» Haus nicht verlassen wollen und auch keinerlei Suchbemühungen
für eine andere Wohnung aufzeigen, ist nicht ersichtlich, was eine längere
Frist für den Auszug für die Berufungskläger tatsächlich bringen würde.
3.
Aus den genannten Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen
die unterliegenden Berufungskläger die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im Berufungsverfahren CHF 600.–
(vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Dem Berufungsbeklagten sind aufgrund des Verzichts auf
die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten
entstanden. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. April 2023 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 600.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
-
Berufungsklägerin 2
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.