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Entscheid

ZB.2023.18

Ausweisung (BGer 5A_454/2023)

8. Mai 2023Deutsch10 min

Berufungskläger gerichtlich anzuweisen, das Einfamilienhaus an der [...] per sofort

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.18

ENTSCHEID

vom 8.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungskläger

1

[...] Gesuchsbeklagter

1

B____ Berufungsklägerin

2

[...] Gesuchsbeklagte

2

gegen

C____ Berufungsbeklagter

[...] Gesuchsteller

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. April 2023

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____

(Gesuchsbeklagte und Berufungskläger) sind im Grundbuch als Eigentümer der

Liegenschaft [...], eingetragen und bewohnen das sich dortige 2-stöckige

Einfamilienhaus. Diese Liegenschaft wurde am 26. Januar 2023 im Rahmen eines

betreibungsrechtlichen Verfahrens vom Betreibungsamt Basel-Stadt

zwangsversteigert. Der Zuschlag ging an C____ (Gesuchsteller und

Berufungsbeklagter).

Mit Schreiben

vom 15. Februar 2023 wandte sich der Berufungsbeklagte an die Berufungskläger.

Er erklärte, das Haus selbst nutzen zu wollen und bat die Berufungskläger,

innerhalb der nächsten zwei Wochen auszuziehen. Sollte die Frist zu knapp sein,

sollten sich die Berufungskläger mit ihm in Verbindung setzen. Mit Einschreiben

vom 21. Februar 2023 teilten die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten mit,

dass sie das Haus nicht verlassen würden. Sie erklärten, das Haus sei ohne ihr

Wissen eigenmächtig versteigert worden und es würden noch Klagen und Anzeigen

laufen.

Am 9. März 2023

stellte der Berufungsbeklagte unter Verwendung des hierfür vom Zivilgericht zur

Verfügung gestellten Formulars das Ausweisungsgesuch im Verfahren um

Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte darin, es seien die

Berufungskläger gerichtlich anzuweisen, das Einfamilienhaus an der [...] per sofort

zu räumen und es sei der Berufungsbeklagte für den Fall, dass die

Berufungskläger die genannten Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten

Termin nicht geräumt haben, zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Die

Berufungskläger nahmen mit Eingabe vom 28. März 2023 Stellung zum Gesuch des

Berufungsbeklagten. Mit Entscheid vom 13. April 2023 wies das Zivilgericht die

Berufungskläger an, das vom Berufungsbeklagten ersteigerte 2-stöckige

Einfamilienhaus an der [...], bis spätestens 2. Mai 2023, 11:30 Uhr, zu räumen.

Für den Fall, dass die Berufungskläger innert der gesetzten Frist nicht

ausgezogen sein sollten, werde auf Antrag des Gesuchstellers ohne Weiteres und

nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen. Die

Verfahrenskosten wurden den Berufungsklägern auferlegt.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom

18. April 2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung

einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend

Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid

in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in Ausweisungsverfahrens, in denen

wie vorliegend nicht eine Kündigung eines Mietvertrags streitig ist, nach dem

Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts während der Zeit hat, während der die

Ausweisung nicht vollzogen werden kann. Der Streitwert entspricht damit dem

mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den in der betreffenden Zeit hypothetisch

anfallenden Kosten für die Benutzung (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347; BGer

4A_176/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2). Es ist daher zur

Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien der Mietwert zu

eruieren, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber

entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden

in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs

Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Das

Zivilgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Mietwert offensichtlich

CHF 10'000.– übersteigt (vgl. auch AGE ZB.2020.43 vom 15. Februar

2021.

E. 1.1). Demzufolge ist das eingelegte Rechtsmittel im Einklang mit der

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung entgegenzunehmen.

1.2

Die

Berufung ist rechtzeitig innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen

Entscheids erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 248 lit. b ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Die

Berufungsschrift hat Rechtsbegehren, d.h. die Berufungsanträge, zu enthalten (Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 33 f.).

Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, wie genau

die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des Dispositivs des

erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 34). Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das

Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein, dass es im Fall seiner Gutheissung

unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; AGE

ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei teilweisem oder

vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist auf die Berufung

grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.31

vom 20. Oktober 2017 E. 2.1 und ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35).

Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des

überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).

Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung

mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn

sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen

Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017

E. 2.1 mit Hinweisen). Die Berufung vom 18. April 2023 enthält keine Anträge.

Ob sich solche Anträge in genügendem Mass aus der Begründung ableiten lassen,

aus welcher immerhin hervorgeht, dass die Berufungskläger sich gegen die

Ausweisung aus der Liegenschaft wehren, kann vorliegend offenbleiben, da die

Berufung, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin abzuweisen

ist.

2.

2.1

Das

Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach

Art. 257 ZPO beurteilt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2).

Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus,

dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und

die Rechtslage klar ist (lit. b). Das Zivilgericht hat hierzu ausgeführt, dass

der massgebliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Unterlagen ausgewiesen und

in Bezug auf die entscheidenden Tatsachen unbestritten geblieben sei. Aus dem

Steigerungsprotokoll vom 26. Januar 2023, der Erklärung zuhanden der

Finanzverwaltung Basel-Stadt betreffend den Erwerb selbst bewohnten

Wohneigentums vom gleichen Tag, der Quittung über die geleistete Zahlung der

Kostenkaution vom gleichen Tag sowie den Steigerungsbedingungen für die

betreffende Steigerung und der Anmeldebescheinigung des Grundbuchamts vom

6.

März 2023 über die Gantkauf-Anmeldung gehe hervor, dass dem

Berufungsbeklagten die Liegenschaft am 26. Januar 2023 im Rahmen der

Zwangsversteigerung zugeschlagen worden sei. In der Zwangsverwertung bewirke

der Steigerungszuschlag unmittelbar den Eigentumsübergang am Grundstück. Der

Erwerber erlange das Eigentum damit bereits vor Eintragung im Grundbuch

ausserbuchlich. Der Nachvollzug im Grundbuch habe lediglich deklaratorischen

Charakter. Für die Eigentumsfreiheitsklage des Eigentümers gemäss Art. 641 Abs.

2.

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bedürfe es keiner

Eintragung im Grundbuch. Die von den Berufungsklägern eingereichten Unterlagen

(Einsprache vom 5. Dezember 2022 gegen das Lastenverzeichnis, Beschwerde vom 8.

Dezember 2022 gegen den Leiter des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Basel-Stadt,

Schreiben vom 21. Februar 2023 an das Bundesgericht, Schreiben vom 3. Januar

2023.

an das Betreibungsamt sowie Strafanzeige vom 15. März 2023 an die

Staatsanwaltschaft) würden an der Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit des

Steigerungszuschlags vom 26. Januar 2023 keine Zweifel erwecken. Der Anspruch

des Berufungsbeklagten als Eigentümer der Liegenschaft (Eigentumsfreiheitsklage

gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB) sei damit erstellt. Praxisgemäss setze das

Zivilgericht den ausgewiesenen Personen eine Frist von zehn bis vierzehn Tagen

ab Entscheidfällung, um die Liegenschaft selber zu räumen. Mit Blick darauf, dass

es sich vorliegend um ein Einfamilienhaus handle, werde die Frist bis zum 2.

Mai 2023 eingeräumt (angefochtener Entscheid E. 3.1).

2.2

Die

Berufungskläger machen in ihrer Berufung vom 18. April 2023 geltend, sie hätten

vom Entscheid vom 13. April 2023 erst am 17. April 2023 erfahren und seien über

ein solches Verhalten sehr überrascht. Sie hätten weder von der Versteigerung ihrer

Liegenschaft noch von einem Verfahren gegen sie etwas gewusst. Sie hätten

bereits mitgeteilt, dass zurzeit ein Verfahren gegen die D____ und Herrn E____ vom

Betreibungsamt Basel-Stadt laufe, da die Versteigerung ihrer Liegenschaft

mutwillig und ohne das übliche Verfahren durchgeführt worden sei. Sie würden

nicht einsehen, dass sie innerhalb von zwei Wochen ihr Haus verlassen sollten.

Sie würden noch einmal betonen, dass sie das Haus nicht verlassen wollten. Sie

seien ein Rentner-Ehepaar und gesundheitlich angeschlagen, und im Haus lebe ein

ebenfalls gesundheitlich angeschlagener Sohn.

2.3

Die

Berufungskläger vermögen mit ihren Vorbringen in der Berufung nicht

aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt im angefochtenen Entscheid unrichtig

festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt worden sein soll. Sie setzen

sich mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend

die Gültigkeit und Wirksamkeit des Eigentumsübergangs aufgrund des am 26.

Januar 2023 im Rahmen der Zwangsversteigerung erfolgten Zuschlags an den

Berufungsbeklagten nicht auseinander. Bezüglich der von den Berufungsklägern

angesprochenen Verfahren kann auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung

2.3.2

des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Lediglich ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerden der Berufungskläger in

den Verfahren [...] und [...] mit Urteilen vom 27. März 2023 nicht eingetreten

ist (vgl. BGer 5A_215/2023 vom 27. März 2023 und 5A_216/2023 vom

27.

März 2023).

Die Behauptung

der Berufungskläger, sie hätten von der Versteigerung ihrer Liegenschaft nichts

gewusst, ist aktenwidrig. Sie haben den Beschrieb und das Lastenverzeichnis als

Beilage zu den am 25. November 2022 aufgelegten Steigerungsbedingungen mit der

Angabe des Versteigerungstags vom Donnerstag, 26. Januar 2023 selbst beim

Appellationsgericht eingereicht (Verfahren [...], vgl. dazu auch AGE [...] E.

2). Sie waren somit damals über die auf Ende Januar 2023 angesetzte Versteigerung

im Bild. Es ist nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht, welches den Berufungsklägern

eine Frist von drei Wochen seit dem Ausweisungsentscheid eingeräumt hat

(angefochtener Entscheid E. 3.1), das ihm zustehende Ermessen unrichtig

ausgeübt haben soll. Da die Berufungskläger weiterhin zum Ausdruck bringen,

dass sie «ihr» Haus nicht verlassen wollen und auch keinerlei Suchbemühungen

für eine andere Wohnung aufzeigen, ist nicht ersichtlich, was eine längere

Frist für den Auszug für die Berufungskläger tatsächlich bringen würde.

3.

Aus den genannten Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen

die unterliegenden Berufungskläger die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im Berufungsverfahren CHF 600.–

(vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Dem Berufungsbeklagten sind aufgrund des Verzichts auf

die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten

entstanden. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 13. April 2023 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 600.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1

-

Berufungsklägerin 2

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.