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Entscheid

ZB.2023.19

Getrenntleben

8. August 2023Deutsch61 min

heirateten am 30. August 2014 in [...]/Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.19

ENTSCHEID

vom 8.

August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic .iur André

Equey,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und

Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt und Notar,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 11. April 2023

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin, Mutter

und Ehefrau) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter, Vater und Ehemann)

heirateten am 30. August 2014 in [...]/Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend:

USA) und wurden dort Eltern der gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...]

2015, und D____, geboren am [...] 2018. Aufgrund einer Anstellung der Ehefrau

in der Schweiz zog die Familie Ende 2021 nach Basel, wo sie seit dem 4.

Dezember 2021 behördlich angemeldet ist. Nachdem es kurz darauf zur Trennung

der Ehegatten gekommen war, reichte der Ehemann am 14. Februar 2022 beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein Eheschutzgesuch ein. Er beantragte zur Hauptsache,

dass ihm per sofort, eventualiter nach einer anzusetzenden Frist, die Rückkehr

mit den beiden gemeinsamen Kindern in die USA zu erlauben sei und beide Kinder

für die Dauer des Getrenntlebens unter seine Obhut zu stellen seien, während

ein angemessenes Kont­akt-, Besuchs- und Ferienrecht der Ehefrau zugunsten der

Kinder festzulegen sei. Zudem sei die Ehefrau per sofort zur Zahlung von

monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von je CHF 4'000.– an ihn und die

Kinder zu verpflichten. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 beantragte die Ehefrau

ihrerseits im Wesentlichen die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen

Kinder, wobei dem Ehemann ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen

sei. Zudem sei sie lediglich zu wesentlich tieferen Unterhaltszahlungen zu

verpflichten. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 12. Mai 2022 vereinbarten

die Ehegatten unter anderem, dass der Entscheid, ob die beiden Kinder gemeinsam

mit der Mutter in der Schweiz verbleiben oder mit dem Vater in die USA

zurückkehren sollen, allein gestützt auf das Wohl der Kinder und nach

sorgfältiger Abklärung durch den Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt

(nachfolgend: KJD) erfolgen solle. Bis zum Entscheid über den Verbleib oder den

Wegzug der Kinder einigten sich die Ehegatten über deren Betreuung auf der

Basis der nach der Trennung bisher gelebten Regelung (alternierendes Nest-Modell,

wobei der nicht betreuende Elternteil jeweils in einer von der Ehefrau bezahlten

[...]-Wohnung verweilte). Die Ehefrau verpflichtete sich zudem, dem Ehemann für

die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 2'500.–

zu bezahlen. Im Nachgang zur Verhandlung wurde diese Vereinbarung mit Entscheid

des Zivilgerichts vom 13. Mai 2022 genehmigt. Die weiteren Einigungsbemühungen

der Ehegatten blieben in der Folge ohne Erfolg.

Mit Entscheid EA.2022.15647 vom 11. April 2023 bewilligte das

Zivilgericht dem Ehemann in Gutheissung seines entsprechenden Gesuchs im Rahmen

seines Wegzugs bzw. seiner Rückkehr in die USA den Aufenthaltsort der beiden

gemeinsamen Kinder C____ und D____ ebenfalls dorthin zu verlegen. Dabei stellte

es die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder allerdings unter die vom

Ehemann zu erfüllenden Bedingungen, dass der neue Aufenthaltsort der beiden

Kinder wie geplant im Bundesstaat [...] (nachfolgend auch: [...]) zu liegen habe

und der Wegzug und damit die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder während

der Schulferien, d.h. ab 1. Juli 2023 bis zum Schulstart in den USA (ca. Ende

August 2023) zu erfolgen habe (Ziff. 1). Weiter wurde die Ehefrau

verpflichtet, dem Ehemann innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheides die

Reisepässe der beiden Kinder zu übergeben sowie diesem für die Kosten im

Zusammenhang mit dem Umzug in die USA einen ausserordentlichen

Unterhaltsbeitrag in der Höhe von pauschal CHF 10'000.– zu bezahlen (Ziff. 2).

Die beiden Kinder wurden mit Wirkung ab effektiver Verlegung des

Aufenthaltsortes in die USA unter die Obhut des Vaters gestellt (Ziff. 3) und

es wurde festgestellt, dass sich die Ehegatten über den persönlichen Verkehr ab

diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kinder

anhand der neuen Begebenheiten jeweils untereinander zu einigen hätten, wobei

der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet werde, auch weiterhin so viel

Kontakt wie möglich zwischen den Kindern und der Ehefrau zu ermöglichen

(regelmässige Videotelefonie, Besuche in der Schweiz sowie das uneingeschränkte

Zulassen von Besuchen der Ehefrau am neuen Aufenthaltsort). Dabei wurde auf die

Zuständigkeit der US-Behörden für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit

dem persönlichen Verkehr ab Verlegung des Aufenthaltsortes verwiesen (Ziff. 4).

Bis zum Wegzug des Ehemannes wurde angeordnet, dass es in Bezug auf die

Regelung des Getrenntlebens im Sinne einer Übergangslösung grundsätzlich bei

der mit Entscheid vom 13. Mai 2022 genehmigten Vereinbarung der Ehegatten bleibe,

allerdings mit der geringfügigen Anpassung bzw. Klarstellung, dass die

Ehegatten nunmehr je über eigene Wohnungen verfügten, in welchen sie die Obhut

über die Kinder sowie deren Betreuung wie bis anhin je zur Hälfte übernähmen.

Die Ehefrau wurde bei ihrer Bereitschaft behaftet, bis zum Wegzug des Ehemannes

in die USA die Miete seiner Wohnung von monatlich CHF 2'900.– weiterhin zu

übernehmen und direkt zu bezahlen sowie dem Ehemann ab dem Zeitpunkt seines

Wegzugs in die USA und bis zu seinem Stellenantritt einen monatlichen und

monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt von CHF 800.– zu bezahlen. Zudem

wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau unaufgefordert jährlich seine

Einkommensverhältnisse mit entsprechenden Belegen seines Arbeitgebers und eine

Kopie der Steuererklärung offenzulegen (Ziff. 5). Die darüber hinausgehenden

sowie davon abweichenden Begehren beider Ehegatten wurden abgewiesen (Ziff. 6).

Schliesslich wurden die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Spruchgebühr

von CHF 2'500.– inkl. der Dolmetscherauslagen wie auch die Parteikosten der

Ehefrau auferlegt und diese verpflichtet, dem Ehemann eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 18'578.25 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 20.

April 2023 erhobene Berufung der Ehefrau, mit der sie folgende Anträge stellt:

«1. Es sei der Entscheid des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2022 aufzuheben.

2. Es seien die gemeinsamen

Kinder, C____ («[...]»), geb. [...] 2015 und D____ («[...]») geb. [...] 2018,

unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.

3. Dem Berufungsbeklagten sei für

die gemeinsamen Kinder C____ und D____ ein angemessenes Besuchsrecht

einzuräumen.

4. Solange der Berufungsbeklagte

in der Schweiz wohnhaft ist:

4.1. Der Berufungsbeklagte sei zu

berechtigen und zu verpflichten, die Kinder mit einem Betreuungsanteil von 50 %

nach Absprache zwischen den Parteien zu betreuen. Wo sich diese nicht einigen

können, sei die folgende Regelung festzulegen:

- jede zweite Woche von

Montagmorgen Schulbeginn bis zur folgenden Woche Schulbeginn (verpflegt);

4.2. Der Übernahme- bzw.

Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist

die Schule, die die Kinder besuchen.

4.3. Abweichende Vereinbarungen

seien den Parteien – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorzubehalten.

4.4. Überdies sei der

Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C____ und D____

für mindestens drei Wochen pro Jahr während den Schulferien zu sich oder mit

sich in die Ferien zu nehmen (mindestens die erste Woche Sportferien und die

ersten beiden Wochen Sommerferien), alles auf eigene Kosten, wobei Übernahme-

bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde,

der Wohnsitz der Berufungsklägerin sei. Das Ferienrecht ist unter den Eltern

mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen.

4.5. Die Parteien üben das

Besuchsrecht in ihren jeweiligen Wohnungen aus.

5. Solange der Berufungsbeklagte

keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat und im Ausland wohnt:

5.1. Solange der Berufungsbeklagte

nicht in der Schweiz wohnhaft ist, sei er zu berechtigen und zu

verpflichten, die Kinder mit einem Betreuungsanteil von höchstens drei Monaten

pro Jahr, somit mit einem Betreuungsanteil von 25 %, zu betreuen, wobei drei

Betreuungsblocks zu je einem Monat angestrebt werden. Wo sich diese nicht

einigen können, sei die folgende Regelung festzulegen:

- Je ein Kalendermonat im Frühjahr,

Sommer und Herbst;

- für Jahre mit gerader Jahreszahl

hat die Berufungsklägerin die Wahl der Monate spätestens Ende November dem

Berufungsbeklagten zu kommunizieren, für Jahre mit ungerader Jahreszahl der

Berufungsbeklagte.

5.2. Die Betreuung der Kinder hat

grundsätzlich in der Schweiz stattzufinden, ausser die Kinder haben gemeinsam

offizielle Schulferien.

5.3. Der Übernahme- bzw.

Übergabeort ist der jeweilige Wohnsitz der Berufungsklägerin.

5.4. Abweichende Vereinbarungen

seien den Parteien – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorzubehalten.

5.5. Überdies sei der

Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C____ und D____

für mindestens fünf Wochen pro Jahr während den Schulferien zu sich oder mit

sich in die Ferien zu nehmen (mindestens die erste Woche Sportferien und die

ersten vier Wochen Sommerferien), alles auf eigene Kosten, wobei Übernahme-

bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde,

der Wohnsitz der Berufungsklägerin sei. Das Ferienrecht ist unter den Eltern

mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen. Fallen die Ferien in einen der drei

Betreuungsmonate, werden sie dadurch kompensiert.

6. Der Berufungsbeklagte sei zu

berechtigen und zu verpflichten, C____ und D____ alternierend an Weihnachten

(jeweils vom 23.12., 17.00 Uhr, bis 28.12., 09.00 Uhr) und Neujahr (jeweils vom

28.12., 17.00 Uhr, bis 03.01., 09.00 Uhr), beginnend beim Jahreswechsel

2023/2024 mit Weihnachten beim Berufungsbeklagten und Neujahr bei der

Berufungsklägerin, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen,

wobei Übernahme- bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien

vereinbart wurde, der Wohnsitz der Berufungsklägerin sei.

7. Pässe und weitere

Ausweisdokumente der Kinder C____ und D____ seien der Berufungsklägerin zu

übergeben. Zwecks Ferien seien dem Berufungsbeklagten die Reisepässe der Kinder

auszuhändigen. Diese sind anschliessend der Berufungsklägerin wieder

zurückzugeben.

8. Die Vereinbarung der Parteien

vom 12. Mai 2022 sei zu bestätigen, wonach die Berufungsklägerin für Barunterhalt,

Betreuungsunterhalt und ehelichen Unterhalt CHF 2'500.00 (ohne Kinderzulagen)

zu bezahlen habe, zusätzlich in Ausnahmefällen […] bis zu CHF 300.00 über

die Kreditkarte der Berufungsklägerin. Zusätzlich zahlt die Berufungsklägerin

die jeweilige angemessene Wohnungsmiete ohne Nebenkosten. Sie leistet die

Kaution für eine jeweilige angemessene Wohnungsmiete.

9. Die Vereinbarung sei

richterlich wie folgt zu ergänzen: Der ausnahmsweise Bezug von CHF 300.00

ist auf den Unterhalt anzurechnen und stellt keine Ausweitung des Unterhalts

dar.

10. Sollte der Berufungsbeklagte

nicht in der Schweiz wohnen und nur einen Betreuungsanteil von 25% ausüben,

reduziert sich der Bar- und Betreuungsunterhalt auf dessen Bezahlung in den

Monaten, in welchen sich der Berufungsbeklagte in der Schweiz aufhält. Der

eheliche Unterhalt in der Zeit, in der sich der Berufungsbeklagte nicht in der

Schweiz aufhält, ist auf CHF 800.00 festzulegen, bis der Berufungsbeklagte eine

Arbeit gefunden hat. Er hat der Berufungsklägerin unaufgefordert jährlich seine

Einkommensverhältnisse mit entsprechenden Belegen der Arbeitgeber und einer

Kopie der Steuererklärung offenzulegen.

11. Der Entscheid des Zivilgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2022 sei aufzuheben und neu im Sinne der

Anträge der Berufungsklägerin zu fällen. Der Entscheid sei nicht an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

der ersten sowie der zweiten Instanz zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Ehefrau als

Berufungsklägerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen

und die Vollstreckung der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Ausreise

in die USA sowie die Übergabe der Pässe bis zur Rechtskraft des Endentscheids

aufzuschieben. Mit Verfügung vom 24. April 2023 entsprach der

Instruktionsrichter des Appellationsgericht diesem Verfahrensantrag und

erkannte der Berufung insoweit die aufschiebende Wirkung zu, als die

Wirksamkeit der Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids vorläufig

aufgeschoben worden ist.

Der Ehemann beantragte als Berufungsbeklagter mit

Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 die vollumfängliche, kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

angefochtenen Entscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der

Berufungsbeklagte, es sei weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine

mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Hierzu nahm die Berufungsklägerin

mit unaufgeforderter Replik vom 16. Mai 2023 Stellung, worauf sich der

Berufungsbeklagte mit unaufgeforderter Duplik vom 30. Mai 2023 vernehmen liess.

Nachdem die Berufungsklägerin hierauf am 9. Juni 2023 eine unaufgeforderte

Triplik eingereicht hatte, verzichtete der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom

14. Juni 2023 auf eine weitergehende Ausübung des Replikrechts.

Die Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 11. April 2023 ist zur Hauptsache die im Rahmen des

Eheschutzes dem Ehemann nach Art. 301a des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

erteilte Ermächtigung, den Aufenthaltsort der beiden gemeinsamen Kinder in den

Bundestaat [...]/USA zu verlegen, und damit eine Massnahme zum Schutz der

ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1

lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei dieser strittigen Regelung

nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine

Streitwertgrenze zu beachten.

1.2

Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das

Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können

unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 310 ZPO). Über Eheschutzmassnahmen nach den Artikeln

172.

ff. ZGB ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren

zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO

zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist

einzutreten.

1.3

1.3.1

Mit der Berufung können die unrichtige

Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind,

gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen

Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296

Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser,

FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.).

1.3.2

Die Parteien sind auch bei Geltung des

uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der

Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen

Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen

(vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung

für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für

einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11

mit Hinweisen; Bähler, Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage,

Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli,

in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.

4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln

hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der

Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche

Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E.

4.1.4

und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018

E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die

hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm

der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an

die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.

Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE

ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.

1.2.2

mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren

(AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.

1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019

E. 1.5).

1.3.3

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen

und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b) (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Gelangt allerdings – wie

vorliegend – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs. 1 ZPO

zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu

erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im

Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch

ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen

(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).

1.3.4

Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die

behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017

E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober

2013.

E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6ZB.2021.5 vom 14.

Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren

Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

2.

Strittig ist zunächst die dem Ehemann und Berufungsbeklagten

vom Zivilgericht mit dem angefochtenen Entscheid erteilte Bewilligung, den

Aufenthaltsort seiner beiden gemeinsamen Kinder nach [...]/USA zu verlegen.

2.1

2.1.1

Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam

aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort seines Kindes wechseln, so

bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des

Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland

liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die

Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern

Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten

das Sorgerecht für ihre beiden Kinder C____ und D____ gemeinsam ausüben, diese

nach der Trennung der Ehegatten von beiden Elternteilen betreut worden sind,

die Berufungsklägerin ihre Zustimmung zu dem vom Berufungsbeklagten mit seinen

beiden Kindern beabsichtigen Wechsel des Aufenthaltsorts verweigert und der

Berufungsbeklagte hierfür daher einer gerichtlichen Zustimmung bedarf, welche

ihm mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom Zivilgericht erteilt worden ist.

2.1.2

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist

bei der Anwendung von Art. 301a ZGB vom bewusst getroffenen Entscheid des

Gesetzgebers auszugehen, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit

der Elternteile zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5; VGE KE.2023.8

vom 7. Juni 2023 E. 2.2; angefochtener Entscheid, E. 5.1). Wie das Bundesgericht

festgestellt hat, ergibt sich aus diesem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass

aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht» von obhutsausübenden

Elternteilen abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E. 2.5 m.H. auf 136 III

353.

E. 3.3; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1). Die Motive des

wegziehenden Elternteils stehen daher beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB

grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr ist von der Hypothese auszugehen,

dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegzieht, und es

ist als Folge gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund

der neuen Begebenheiten nach Massgabe des Kindswohls soweit nötig anzupassen

(BGE 142 III 481 E. 2.5 f.). Wie das Bundesgericht festhält, lautet die im

Verfahren gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB zu beantwortende Frage folglich

nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland

verbleiben würden, sondern allein, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit

dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim

zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung

der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung,

persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten

ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 m.H. auf Coester/Waltjen,

Relocation – from Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für

Familienrecht [iFamZ] 2012 S. 314; VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E. 2.2,

VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar

2022.

E. 3.1, ZB.2018.3 vom 23. November 2018 E. 5.1).

Für diesen Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen

zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die

Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend

persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach

der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger

Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher

Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält, abzustellen.

Faktischer Ausgangspunkt ist daher das bisher gelebte Betreuungsmodell (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar ZGB, Bern 2016, Art. 301a ZGB N 24; BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 492

f.). Ist der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten

Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, entspricht es

tendenziell dem besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit

ihm wegzieht (BGE 144 III 469 E. 4.1). Anders stellt sich die Situation dar,

wenn die Kinder im Sinne eines Modells geteilter oder alternierender Obhut

bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden

sind und beide Teile weiterhin willens und in der Lage sind, persönlich oder im

Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der

Kinder zu sorgen. In diesem Fall stellt sich die Ausgangslage gewissermassen

neutral dar. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien wie des familiären und

wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und

Beschulung, gesundheitlicher Bedürfnisse wie auch der Meinungsäusserung älterer

Kind zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 E. 2.7). Zu prüfen sind dabei die gesamten Umstände des konkreten

Einzelfalls. Es kommen damit im Wesentlichen die Kriterien zur Anwendung, wie

sie auch für die Obhutszuteilung gelten. Der weitere Aufenthaltsort des Kindes

ist somit bei geteilter Obhut in erster Linie aufgrund der Erziehungsfähigkeit

der Eltern, ihrer tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten, der Stabilität der

Verhältnisse, der Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch

aufgrund seiner Äusserungen und Wünsche zu bestimmen (BGE 144 III 469 E. 4.1;

AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1). Sind die Kinder noch klein, so ist

zu beachten, dass sie mehr personen- denn umgebungsbezogen sind, während bei

älteren Kindern zunehmend die Wohn-, Schul- und Ausbildungsumgebung, ihre

sprachlichen Kompetenzen sowie ihr Freundeskreis wichtig werden. Zu beurteilen

ist daher das zukünftige Umfeld am Zielort des wegzugswilligen Elternteils

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2).

2.2

Unter Bezugnahme auf diese rechtliche

Ausgangslage erwog die Vorinstanz, dass die Kinder von den Eltern seit der

Aufnahme des Getrenntlebens unbestrittenermassen je hälftig betreut worden

sind. Zunächst sei dies in der Form des sogenannten Nestmodells und hernach und

aktuell in der Form des Wechselmodells mit zwei separaten Wohnungen der

Ehegatten erfolgt. Gemäss einem Schreiben von E____ vom 17. November 2022 sei

der Ehemann nach deren Verständnis die Hauptbezugsperson für die beiden Kinder

gewesen, während die Ehefrau die Familie bis zur Trennung im Jahre 2022 finanziell

unterstützt habe. Danach sei die Betreuung zwischen den Eltern 50:50 aufgeteilt

worden. Der Ehemann habe zwar wiederholt vorgebracht, er sei in den USA für

Haushalt und Kinderbetreuung zuständig gewesen. Da sich die Ehegatten jedoch

offenbar seit einiger Zeit die Betreuung der Kinder hälftig aufteilten und sich

dieses Modell bewährt zu haben scheine, sei nicht entscheidend, wie die

Ehegatten das Familienleben und die Kinderbetreuung zuvor in den USA gestaltet

hätten. Ebenfalls unerheblich sei, wer von den Ehegatten für die Organisation

der Kinderbelange zuständig sei. Entscheidend sei im Hinblick auf das

Kindeswohl allein die tatsächliche Betreuung der Kinder und damit verbunden die

Frage, wer für sie die hauptsächliche Bezugsperson sei. Dies treffe vorliegend

offenbar gleichermassen für beide Ehegatten zu. Ohne Bedeutung sei auch, von

wem aus der Wunsch nach dem Umzug der Familie in die Schweiz gekommen sei und

ob die familiären Schwierigkeiten bereits vor oder kurz nach dem Umzug

entstanden seien.

Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass beide Ehegatten

gemäss den hinreichend konkretisierten Konturen ihrer zukünftigen

Betreuungspläne im Fall eines Wegzugs des Ehemannes willens und in der Lage

wären, persönlich bzw. im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden

Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder in den USA oder in der Schweiz zu

sorgen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb mit einem Wegzug der Kinder in die

USA eine Kindswohlgefährdung verbunden wäre. Nach Einschätzung der

Abklärungsperson des KJD könnten die Kinder sehr viel mitmachen, wenn sie die

Unterstützung der Eltern hätten. Nach einem Wegzug des Ehemannes in die USA

bestehe in jedem Fall eine Unsicherheit in Bezug auf die Betreuungssituation

der Kinder insofern, als jeder der Ehegatten bei alleiniger Betreuung der

Kinder vermehrt auf Drittbetreuung angewiesen sein werde. Dies sei jedoch nicht

per se als dem Kindswohl abträglich zu betrachten. Daher sei auch die von der

Ehefrau geltend gemachte rund einstündige Entfernung der vom Ehemann genannten

Arbeitsorte [...] und [...]/[...] vom Wohnort seiner Eltern in [...]/[...] ohne

Relevanz. Damit erweise sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Frage, ob

ein Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder in die USA bzw. nach [...] zu

bewilligen sei oder nicht, als neutral, sodass nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung anhand weiterer Kriterien wie des familiären und

wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und

Beschulung der Kinder, ihrer gesundheitlichen Bedürfnisse sowie der

Meinungsäusserung älterer Kinder zu eruieren sei, welche Lösung im besten

Interesse der Kinder liege.

Diesbezüglich seien die gesundheitlichen Bedürfnisse der

Kinder ohne Bedeutung. Verzichtet werden könne weiter auf eine Befragung der

noch kleinen Kinder, zumal im Rahmen der Abklärung des KJD zwei Gespräche mit

den Kindern stattgefunden hätten, ohne dass sie eine klare Aussage betreffend

eine Präferenz bei der Obhutszuteilung geäussert hätten. Auch in

«geographischer Hinsicht» bestehe aus Sicht des Kindeswohls keine Präferenz für

die Schweiz oder die USA, da das Wohlergehen der Kinder in schulischer,

gesundheitlicher und sozialer Hinsicht in beiden Ländern objektiv in gleicher

Weise gewährleistet werden könne.

Für einen Wegzug in die USA spreche dagegen das familiäre und

wirtschaftliche Umfeld, lebten doch die Familien der Ehegatten ausschliesslich

in den USA. Sowohl die Ehegatten als auch die Kinder verfügten über die

amerikanische Staatsangehörigkeit. Auch die wirtschaftliche Situation der Familie

erweise sich bei einem Wegzug als günstiger, könne die Ehefrau doch im

bisherigen Umfang erwerbstätig sein und der Ehemann in den USA die ihm in

Aussicht gestellte Arbeitstätigkeit aufnehmen, während der Ehemann hier gar

nicht arbeite. Dabei sei die Kinderbetreuung auch bei einer Arbeitstätigkeit

des Ehemannes in den USA gewährleistet. Schliesslich würden allfällige

Einkommensunterschiede zwischen den Ehegatten durch die Unterhaltspflicht

ausgeglichen. Unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Umfelds ergebe sich

daher keine Präferenz für einen Wegzug der Kinder in die USA oder für einen

Verbleib in der Schweiz. Da auch der Ehemann bei einem Wegzug in die USA und

einer dortigen Aufnahme einer Erwerbsarbeit in gleichem Ausmass wie die Ehefrau

arbeitstätig sein würde, sei kein Elternteil eher imstande, die Betreuung der

Kinder ohne Drittbetreuung zu übernehmen.

Was die Stabilität der Verhältnisse sowie die Kriterien der

Sprache und Beschulung anbelange, stellte die Vorinstanz fest, dass die Familie

erst seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz lebe, weshalb noch nicht auf

eine derart feste Verwurzelung der Kinder in der Schweiz geschlossen werden

könne, die einen Wegzug in die USA ausschliessen würde. Die Muttersprache der

Kinder sei Englisch, weshalb ein Wegzug in die USA nicht mit einem Wechsel in

einen anderen, den Kindern fremden Sprachraum verbunden wäre. Die Kinder lebten

in der Schweiz zwar in einem sicheren und verhältnismässig geborgenen Umfeld,

wobei die für das Gedeihen der Kinder sehr wichtigen positiven Voraussetzungen

hauptsächlich auf einer funktionierenden Betreuung durch beide Eltern und auf

ihrem beidseitigen Bestreben fussten, für eine dem Kindswohl entsprechende

Umgebung, auch im Hinblick auf die sozialen Kontakte und die

Freizeitgestaltung, besorgt zu sein. Es bestehe daher kein Zweifel, dass der

Ehemann auch nach einem Wegzug mit den Kindern in die USA um eine entsprechende

Umgebung bzw. die Ehefrau bei einem Verbleib der Kinder in der Schweiz um deren

Erhalt bemüht wären und ihnen dies auch tatsächlich möglich wäre. Schliesslich

seien aufgrund des relativ jungen Alters der Kinder die persönlichen Bindungen

zu ihren Freundinnen und Freunden in der Schweiz kaum als derart eng zu betrachten,

als dass es den Kindern nicht möglich wäre, bald auch entsprechende neue

Freundschaften in den USA einzugehen.

Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass

sich die Argumente für einen Wegzug der Kinder mit dem Ehemann in die USA und

für einen Verbleib mit der Ehefrau in der Schweiz insgesamt weitgehend die

Waage hielten. Zugunsten eines Wechsels des Aufenthaltsorts der Kinder in die

USA spreche jedoch, dass sich das familiäre Umfeld der Kinder in den USA

befinde und sie – wie auch ihre Eltern – die amerikanische Staatsangehörigkeit

hätten. Unter diesen Gesichtspunkten sei ihr Bezug zu den USA als enger als

derjenige zur Schweiz zu betrachten.

2.3

Mit ihrer Berufungsbegründung macht die

Berufungsklägerin zunächst eine falsche Feststellung des massgebenden

Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz habe auf blosse Behauptungen abgestellt.

Die Kinder lebten seit dem 4. Dezember 2021 in der Schweiz. Sie seien sehr jung

in die Schweiz gekommen und befänden sich in der Zwischenzeit in einem Alter,

in welchem sie die Umgebung wahrzunehmen wüssten sowie die Kontakte und

Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie an Wichtigkeit bei der

Entwicklung gewännen. Die Berufungsklägerin sei schon vor der Trennung trotz

ihrer Berufstätigkeit die Hauptbetreuende gewesen. Seither würden die Kinder

zwar von den Eltern je zu 50% betreut, sie habe aber die Hauptverantwortung für

jegliche organisatorischen Tätigkeiten übernommen.

Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz die vom

Bundesgericht ausgearbeiteten, entscheidrelevanten Kriterien «schablonenartig»

abgehandelt. Sie habe dabei das Augenmerk auf die Umstände der Eltern und nicht

auf das Kindswohl gerichtet. Es werde nicht auf die Befindlichkeit der Kinder

eingegangen und auf Verhältnisse des Kindsvaters in den USA abgestellt, die von

diesem auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden seien. Er habe bloss ein

Konzept seiner neuen Situation eingereicht. Im Zielland müsse aber eine

ökonomische Basis oder Aussicht vorhanden sein. Es fehlten Konturen und ein

Konzept des Berufungsbeklagten für seinen Neuanfang in den USA. Nur schon

mangels einer bewiesenen Berufstätigkeit sei nicht erstellt, ob er überhaupt

die Mittel haben werde, die Kinder in einer angemessenen eigenen Behausung

unterzubringen oder wo sich diese befinden werde.

Auch sei völlig unklar, ob der Berufungsbeklagte in den USA

berufsbedingt und wegen der Pendelzeiten von mindestens zwei Stunden gleich

viel Zeit für die Kinder werde aufbringen können wie die Berufungsklägerin. Dem

Kindswohl werde vielmehr das – nachhaltigere – Betreuungsmodell der Berufungsklägerin

gerecht. Sie könne die Kinder angesichts ihrer Arbeit, die sich nach der

Zeitverschiebung von 9 Stunden mit der Westküste der USA richte, durchwegs

selbst betreuen, sie zur Schule bringen und dort wieder abholen. Zudem habe sie

bei Krankheit der Kinder eine Auffangmöglichkeit. Dies sei dem

Berufungsbeklagten nicht möglich, sei er doch auf die Betreuung der Grosseltern

und Tanten angewiesen. Er habe auch widersprüchliche Angaben zu seinem

zukünftigen Wohnort und der Betreuung durch die Grosseltern gemacht. Es sei

willkürlich anzunehmen, dass die Grosseltern bereit und in der Lage wären, die

Dauerbetreuung der Kinder zu übernehmen. Es sei nicht erstellt, dass die Kinder

bisher jemals allein von den Grosseltern betreut worden wären. Auch sei nicht

eruiert worden, wie eng die Beziehung zwischen ihnen sei und es sei nicht

geklärt worden, wer bei einer Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten alle

weiteren schulischen und ausserschulischen Aktivitäten mit den Kindern

wahrnehmen oder organisieren würde. Die Betreuungssituation beider Eltern sei

daher keineswegs neutral zu werten. Die Berufungsklägerin könne mit direkter

Betreuung dem Kindeswohl besser Rechnung tragen. Schliesslich sei der

Vorinstanz auch nicht zu folgen, wenn sie es als unerheblich wertet, wer für

die Organisation der Kinderbelange zuständig ist. Die Organisation von

alltäglichen Terminen wie Coiffeur, Arztbesuche etc., die Planung der

schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten, die Ermöglichung von Spieldates

etc. bilde einen wesentlichen Teil der Aufgaben des hauptbetreuenden

Elternteils. Diese Aufgabe sei in der Schweiz unbestrittenermassen von ihr

übernommen worden.

Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Kinder

in der Schweiz zuhause und daheim seien. Der Sohn habe sich mittlerweile auch

entschieden für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen. Die Kinder seien

dazu, idealerweise durch den ihnen bereits bekannten Sozialarbeiter F____, zu

befragen. Mit dem Umzug in die USA in eine ihnen als Zuhause unbekannte Gegend

würden sie Stress ausgesetzt und zu Dauerbesuchern ohne eigenes Zimmer bei den

Grosseltern werden. Sie seien bei der Berufungsklägerin «seit jeher zuhause».

Nachdem der Berufungsbeklagte seit sieben Jahren vom Arbeitsmarkt entfernt sei,

bringe seine Arbeitssuche Unruhe und Ungewissheit für die Kinder. Bei den

Grosseltern seien die Kinder bisher bloss 14 Tage mit dem Berufungsbeklagten in

den Ferien gewesen, weshalb die Vor­instanz unzutreffend davon ausgegangen sei,

dass sie sie in der Vergangenheit bereits betreut hätten. Weder die Kinder noch

die Grosseltern seien dazu befragt worden.

Die Kinder hätten aufgrund ihres Alters prägende anderthalb

Jahre hier verbracht und seien hier auch nicht isoliert. Sie hätten sich in der

Schweiz und darunter auch in der Schule schnell integrieren und Freundschaften

schliessen können. Sie seien aufgrund ihrer Kommunikation mit den Eltern zwar

in der englischen Sprache verwurzelt. Sie würden sich aber seit anderthalb

Jahren im deutschen, ihnen wohl vertrauten Sprachraum bewegen. Die Vorinstanz

habe nicht erwogen, ob die Zweisprachigkeit und Beschulung im besten Interessen

der Kinder wäre. Rein aus Sicht der schulischen, sprachlichen Förderung der

Kinder wäre deren Wohnsitz in der Schweiz zu behalten. Auch weist die

Berufungsklägerin auf die notorische Gefahr von Schiessereien an Schulen in den

USA hin, was die Schweiz als sicherer darstellen lasse.

In Bezug auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der Kinder habe

sich der Berufungsbeklagte auch nicht um deren Krankenversicherung bei einem

Umzug gekümmert, weshalb bereits «das Fehlen dieser wichtigen Komponente für

das Wohl der Kinder […] zu einer Abweisung seines Auswanderungsantrages» hätte

führen müssen.

In wirtschaftlicher Hinsicht verweist die Berufungsklägerin

auf ihr jährliches Einkommen als Kadermitarbeiterin der [...] von CHF 275'000.–,

zu dem ein 20% Bonus und 48% «equity grant» wie auch Leistungen des

Arbeitgebers für die Wohnung, Schule und Krankenkasse kämen. Demgegenüber habe

der Berufungsbeklagte seine Karriere aufgegeben und damit einhergehende

Perspektiven verloren. Er mache keine Angaben, wie er zu einer beruflichen

Tätigkeit kommen sollte. Im Autohandel verdiene er rund fünfmal weniger als

sie. Es werde bestritten, dass er bei einem Freund arbeiten könne und es sei

völlig unklar, wie er diese Arbeit mit der Kinderbetreuung verbinden könne.

Seine Aussichten in der Heimat seien in beruflicher Hinsicht und ohne

hauptverdienende Ehefrau unklar. Es liege daher auf der Hand, dass die Kinder

bei der Mutter eine ruhigere, ihrem Kindswohl dienende Atmosphäre haben würden.

Es dürfe unter der Prämisse des Kindeswohls nicht einfach erwartet und in Kauf

genommen werden, dass die Kinder bei einem Umzug Phasen allgemeiner

Unsicherheit, Nervosität und Stress, die den Berufungsbeklagten erwarten

würden, einfach mitmachen müssten, wenn sie davon in der Schweiz überhaupt

nicht betroffen wären. Auch dürfe nicht erwartet werden, dass sie in dieser

Situation der Arbeitssuche von Verwandten, die sie kaum gesehen hätten,

fremdbetreut würden, wenn sie bei der Mutter in der ihnen vertrauten

Geborgenheit verbleiben könnten.

Ferner fehle ein zukünftiges Betreuungs- und Besuchskonzept

des Kindsvaters. Mit dem Umzug in die USA werde das Wohl der Kinder verletzt,

was die Vorinstanz implizit anerkenne, wenn sie festhalte, dass die Kinder viel

mitmachen könnten. Sie mute den Kindern einen Wechsel zu, von dem sie schon

wisse, dass sie bei dessen Umsetzung mentale Stärke brauchen würden und mehr zu

überwinden hätten, als wenn sie in der Schweiz bei ihrer Mutter verbleiben

würden. Auch zeige sich eine Verweigerungshaltung des Berufungsbeklagten zur

kooperativen Kommunikation, was die Besuchsausübung in den USA massiv

erschweren werde. Dabei habe die Vorinstanz die Frage, ob die

Besuchsrechtsregelung eher einen Verbleib der Kinder in der Schweiz oder eine

Ausreise in die USA nahelege, ausser Acht gelassen. Sie habe zwar festgestellt,

dass es für die Berufungsklägerin angesichts der arbeitsbedingten

Präsenzpflicht schwierig sein würde, Besuche auszuüben, die Frage aber

unberücksichtigt gelassen, ob der nach wie vor arbeitslose, in seiner

Zeiteinteilung und Berufswahl freie Berufungsbeklagte es leichter hätte,

Besuche in der Schweiz oder/und in den USA vorzunehmen, wenn die Kinder

hierzulande bleiben würden. Die Ausübung eines Besuchsrechts spreche für einen

Verbleib der Kinder in der Schweiz.

Schliesslich bestreitet die Berufungsklägerin, dass das

familiäre Umfeld der Kinder in den USA liege, handle es sich doch beim

familiären Umfeld in [...] allein um dasjenige des Berufungsbeklagten. Auf die

Staatsangehörigkeit abzustellen, sei überhaupt nicht nachvollziehbar, sei doch

der Pass im urbanen Dreiländereck in der Zeit der Globalisierung irrelevant.

Die Berufungsklägerin habe auch die amerikanische Staatsangehörigkeit, sie lebe

aber in der Schweiz und habe nicht vor, dieses Land zu verlassen. Die Kinder

verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, so dass ihr Aufenthalt in der Schweiz

ebenfalls gesichert sei.

In rechtlicher Hinsicht rügt die Berufungsklägerin vor diesem

Hintergrund, es könne nicht angehen, auf bestrittene Behauptungen abzustützen,

ohne vom Gesuchsteller weitere Beweismittel zu verlangen.

2.4

2.4.1

Nicht ersichtlich ist zunächst, weshalb die

Prüfung des Kindswohls bei einem Umzug der Kinder mit dem Berufungsbeklagten in

die USA oder ihrer alleinigen Betreuung durch die Berufungsklägerin in der

Schweiz nach Massgabe der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien

«schablonenhaft» erfolgt sein soll. Auf die entsprechende, unsubstantiierte

Kritik der Berufungsklägerin ist nicht weiter einzugehen.

2.4.2

Soweit die Berufungsklägerin rügt, dass der

Berufungsbeklagte keine genügenden Angaben zu seinen Rückkehrplänen gemacht habe,

kann ihr nicht gefolgt werden.

2.4.2.1

Die Bewilligung zum Wechsel des

Aufenthaltsorts eines Kindes hat sich jeweils auf die Übersiedelung in eine

bestimmte Gegend und in ein bestimmtes Umfeld zu beziehen. Vom

auswanderungswilligen Elternteil können aber nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung «selbstredend» keine detaillierten Angaben über die künftige

genaue Wohn- und Schuladresse etc. verlangt werden, weil dieser für die

Umsetzung seiner Pläne oft auf den bewilligenden Behördenentscheid angewiesen

sein wird. Bekannt müssen allein die Konturen des Wegzuges sein, damit die

Zustimmung des anderen Elternteils oder die behördliche Bewilligung des Wegzugs

auf konkreten Grundlagen fussen (BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 496 f.).

2.4.2.2

Solche Angaben hat der Berufungsbeklagte

hinreichend geliefert. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2023 würde er am Anfang zu

seinen pensionierten Eltern nach [...]/[...] ziehen und bei ihnen wohnen. Seine

Eltern würden anfangs bei der Kinderbetreuung mithelfen. Später würde er weiter

südlich an seinen Arbeitsort weiterziehen. Die Arbeit als Manager, im Marketing

oder als Webdesigner bei einem alten Freund, der verschiedene Autohandelsfirmen

besitze, wäre in [...] oder in [...]/[...]. Er könnte die Kinder am Morgen bei

der Schule abgeben und sie dann am Abend bei seinen Eltern abholen (Vorakten,

Verhandlungsprotokoll, S. 5).

Angesichts des seitens der Berufungsklägerin bestrittenen

Stellenangebots in den USA hat der Berufungsbeklagte als Beilage zu seiner

Berufungsantwort ein Bestätigungsschreiben von G____ vom 10. März 2023

eingereicht, wonach dieser ihm eine Vollzeitstelle als Verkäufer in [...]/[...]

anbietet (act. 6/1). Dabei liegt [...]/[...] (im Vergleich zu [...] oder [...]/[...])

näher bei [...]/[...]; auf google maps wird eine Fahrzeit von 45 Minuten (statt

von über einer Stunde) angegeben. Zudem wird dem Berufungsbeklagten im besagten

Stellenangebot die nötige Flexibilität zur Wahrnehmung der Kinderbetreuung

zugesichert («[…] we would work around his schedule, knowing he is the sole

caregiver of his two young children», act. 6/1). Entgegen der replicando

geäusserten Auffassung der Berufungsklägerin (act. 7, Rz. 14) ist diese

Bestätigung nicht als unechtes Novum aus dem Recht zu weisen. Bei der

Bewilligung gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB geht es um die Kinderbelange. Daraus folgt,

dass in Anwendung von Art. 296 ZPO die uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, weshalb auch im Berufungsverfahren

Noven ohne die Einschränkungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO eingebracht werden

können (siehe oben, E. 1.3.3).

Unter Berücksichtigung des im summarischen Eheschutzverfahren

geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung muss das eingereichte

Stellenangebot als Nachweis einer möglichen Anstellung in den USA ausreichen.

So hatte die Berufungsklägerin in ihrer Berufung gerade das Fehlen «eine[r]

schriftliche[n] Offerte» oder eines Hinweises «wie ein E-Mail oder ein Ausdruck

eines schriftlichen Jobangebots» bemängelt (act. 2, Rz. 33). Aus der

blossen Tatsache, dass es sich bei diesem Stellenangebot um ein Schreiben eines

Freundes handelt, kann auch nicht darauf geschlossen werden, es handle sich um ein

blosses «Gefälligkeitsschreiben» (so der weitere Einwand der Berufungsklägerin

in ihrer Replik, act. 7, Rz. 14), zumal der Berufungsbeklagte von Anfang an

angegeben hatte, er werde «bei einem alten Freund» im Autohandel arbeiten

können. Auch mit dem Einwand, der Berufungsbeklagte habe weder die Fähigkeit

noch den Willen als Verkäufer zu arbeiten (Replik, act. 7, Rz. 14), ist die

Berufungsklägerin nicht zu hören. Zum einen hatte der Berufungsbeklagte in der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2023 erklärt, dass er für

diese neue Anstellung erst noch «aufgebaut» werden würde (Vorakten,

Verhandlungsprotokoll, S. 5), zum anderen behauptete die Berufungsklägerin in

ihrer Berufung noch, überhaupt nicht zu wissen, welchen Beruf der

Berufungsbeklagte habe und in welcher Branche er arbeiten wolle (vgl. Berufung,

act. 2, Rz. 33).

2.4.2.3

Zutreffend ist, dass der Berufungsbeklagte

keine Belege für die Möglichkeit seiner Beherbergung durch seine Eltern

eingereicht hat. Die Berufungsklägerin hat aber nicht bestritten, dass diese in

räumlich grosszügigen Verhältnissen leben. Sie nennt auch keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Eltern des Berufungsbeklagten, welche die Familie

unbestrittenermassen auch schon in Ferien bei sich beherbergt haben, hierfür

nicht bereit sein könnten. Dem entspricht auch, dass die Berufungsklägerin die

Eltern des Berufungsbeklagten mit Mail vom 25. September 2021 für den Fall,

dass die Kindseltern nicht erreichbar wären oder ihnen etwas zustossen würde,

bevollmächtigt hat, die elterliche Sorge («custody») für die Kinder auszuüben

und sie bis zu ihrem 18. Geburtstag aufzuziehen (Beilage zur Berufungsantwort, act.

6/4). Wenn die Berufungsklägerin dieser Mail replicando jede Bedeutung

absprechen will (act. 7, Rz. 24, Abs. 5), erscheint dies wenig glaubwürdig. Auch

der erneut vorgebrachte Einwand, die Mail falle unter die Novenschranke

(Replik, act. 7, Rz. 24, Abs. 3), ist mit Blick auf das soeben Ausgeführte

nicht stichhaltig (siehe auch oben, E. 1.3.3). Im Übrigen wird die in der

Berufung vorgebrachte Rüge, wonach nicht einmal erstellt sei, «dass die Kinder

jemals von den Grosseltern allein, ohne Unterstützung der Parteien, betreut

worden» seien (act. 2, Rz. 28.1), durch die Berufungsklägerin selber

entkräftet, indem sie in ihrer Replik eingesteht, dass die Gross­eltern die

Kinder «ein paar Tage» betreut hätten, als die Parteien im Herbst 2021 in die

Schweiz gereist seien, um eine Wohnung zu finden. Dies sei «eine der wenigen

Male», wo die Kinder von den Grosseltern betreut worden seien (act. 7,

Rz. 24), womit zugleich erstellt ist, dass die Grosseltern die Kinder bereits

zuvor (wenn auch nur wenige Male) alleine betreut hatten.

2.4.2.4

Vor dem Hintergrund der notwendigen

Glaubhaftmachung (siehe oben, E. 1.3.4) hat die Vorinstanz daher keine

Beweisregeln verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der

Berufungsbeklagte die Konturen des Wegzugs genügend aufgezeigt hat. Angesichts

des aufgezeigten Rückkehrplans des Berufungsbeklagten ist insbesondere auch

nicht von einer Phase «allgemeiner Unsicherheit, Nervosität und Stress»

auszugehen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden, diesbezüglichen Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden.

2.4.3

Unbestritten ist, dass die Kinder seit der

Trennung der Ehegatten im Rahmen einer alternierenden Obhut von beiden Eltern

je hälftig betreut werden. Die Berufungsklägerin macht dabei aber geltend, dass

sie die Hauptverantwortung unter anderem für jegliche organisatorischen

Tätigkeiten ausgeübt habe.

2.4.3.1

Sie macht dabei geltend, die «Organisation von

alltäglichen Terminen wie Coiffeur, Arztbesuche etc., die Planung von den

schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten, die Ermöglichung von Spieldates

etc» übernommen zu haben (Berufung, act. 2, Rz. 28.1). Dem steht mit Bezug

auf die schulischen Belange zunächst die Bestätigung der Klassenlehrperson von C____,

H____, entgegen, gemäss der sie mit beiden Elternteilen getrennt Elterngespräche

durchgeführt und ihre Notizen besprochen habe (Vorakten, Eingabe vom 21. Dezember

2022). Zu beachten ist auch, dass die Berufungsklägerin die behauptete «Hauptverantwortung»

explizit auf die Betreuung der Kinder «in der Schweiz» bezieht. Demgegenüber

macht sie nicht geltend, dass ihr der Berufungsbeklagte auch in den USA organisatorische

Aufgaben im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung überlassen hätte.

Diesbezüglich hat sie bloss in anderem Zusammenhang die Abmeldung von der

Schule des Sohnes, die aufgrund ihrer finanziellen Fragestellung als

geschäftliches Problem betrachtet werden kann, nachgewiesen (Vorakten, Beilage

4.

zur Eingabe vom 2. Mai 2022).

2.4.3.2

In diesem Zusammenhang sind die

Betreuungsverhältnisse vor der Trennung zu berücksichtigen. Obgleich die

Berufungsklägerin wiederholt behauptet, schon «vor der Trennung trotz der

Berufstätigkeit die Hauptbetreuende» gewesen zu sein (Berufung, act. 2,

Rz. 23; Replik, act. 7, Rz. 23; so schon im vorinstanzlichen Verfahren,

Vorakten, Stellungnahme vom 2. Mai 2022, S. 4, wonach sie «die Bezugsperson der

Kinder, deren Ansprechperson, das Familienzentrum, die Hauptbetreuende» gewesen

sei), spricht die Aktenlage klar dafür, dass es der Berufungsbeklagte war, der

vor der Trennung der Ehegatten die alleinige Betreuungsverantwortung für die

Kinder hatte, und er der Berufungsklägerin damit – auch gemäss ihrer eigenen

Aussage – beruflich den Rücken freihielt (vgl. Social Media-Eintrag der

Berufungsklägerin vom Oktober 2021, Beilage zur Berufungsantwort, act. 6/2: «my

husband B____ supported me […] while he took the extra workload that comes with

raising two tiny humans»). So bezieht sich die Berufungsklägerin in Bezug auf

die wirtschaftlichen Perspektiven des Berufungsbeklagten selber auf die

Stellungnahmen von I____, wonach der Ehemann seine eigenen Karrierevorhaben

aufgegeben habe, um für seine Kinder zu sorgen («B____ is a loving father who

has willingly sacrificed his own career prospects to care for his children

without regret») und von J____ (vgl. Berufung, act. 2, Rz. 33), wonach der

Ehemann seine berufliche Karriere für seine Kinder aufgeschoben habe und

insgesamt der hauptbetreuende Elternteil gewesen sei («B____ put his career on

hold so he was able to be home with and prioritize his children. He is the one

I would run into at drop off and pick up. […] Overall, he has been the primary

caregiver», Vorakten, Eingabe des Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2022). Dies

wird im Übrigen auch von K____ bestätigt, der in seiner Stellungnahme

gleichlautend ausführt, dass der Ehemann der Hauptbetreuende gewesen sei, seit

er seine Karriere aufgegeben habe, um für sein erstes Kind zu sorgen und seiner

Ehefrau den Rücken freizuhalten («I am writing to affirm my friend C____ is the

primary caregiver of his two children, and always has been from the time he

left his career to care for their first child C____, so his wife, A____, could

be free to pursue her career as well as her several personal aspirations»,

Vorakten, Eingabe des Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2022). Von der

gleichen Annahme ging auch die Therapeutin der Kinder, E____, in der eingeholten

amtlichen Erkundigung vom 17. November 2022 aus, auf welche der Vertreter der

Berufungsklägerin anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Februar 2023 im

Übrigen noch verwiesen hatte (vgl. Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 3;

angefochtener Entscheid, S. 16; oben E. 2.2): Ihrem Verständnis nach sei der

Vater «die Hauptbezugsperson für die Kinder» gewesen, während die Mutter die

Familie finanziell unterstützt habe. Dies, während sechs Jahre für C____ bzw.

drei Jahre für D____. Danach sei die Betreuung zwischen den Eltern 50/50

aufgeteilt worden (Vorakten, Register 7). Die Berufungsklägerin anerkennt denn

auch mit ihrer Eingabe vom 16. Mai 2023, dass die Parteien «seit über 1 Jahr

und sechs Monate anders als in den USA leben» (act. 7, Ziff. 19

[Hervorhebung hinzugefügt]).

Praktisch gleichzeitig mit der hälftigen Teilung der

Betreuung nach ihrer Trennung hat der bisher alleinbetreuende Ehemann mit

Eingabe vom 14. Februar 2022 beim Zivilgericht um Bewilligung ersucht, mit den

Kindern wieder in die USA zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann entgegen

der Auffassung der Vorinstanz dem bis zur Trennung der Ehegatten im Februar

2022.

gelebten familiären Rollenmodell der Parteien nicht jede Bedeutung

abgesprochen werden. Vielmehr erscheint die Aufnahme einer alternierenden Obhut

entsprechend der Darstellung des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort

zumindest aus seiner Sicht einer vorläufig geltenden «Übergangslösung»

entsprochen zu haben. Die anderthalbjährige Dauer dieses in Abweichung von der

bisherigen Betreuungsordnung gelebten Rollenmodells muss daher als verfahrensbedingt

bezeichnet werden. Vor dem Hintergrund dieser jahrelang gelebten

Betreuungsregelung erscheint es deshalb auch befremdlich, wenn die

Berufungsklägerin dem Kindsvater die Fähigkeit absprechen möchte, für das

Gedeihen der Kinder zu sorgen. Davon kann offensichtlich keine Rede sein.

2.4.3.3

Schliesslich kann der Berufungsklägerin auch

nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Ausübung eines Besuchsrechts

spreche für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz. Zum einen hat keiner der

Ehegatten Anträge betreffend Betreuungsanteile bzw. den persönlichen Verkehr

mit den Kindern für den Fall gestellt, dass sein Hauptantrag abgewiesen würde

(hierzu unten, E. 3.4). Zum anderen scheint es offensichtlich, dass es der

Berufungsklägerin, als Kaderangestellte eines internationalen Grosskonzerns, im

Vergleich zum Berufungsbeklagten – sowohl in beruflicher aber auch in

finanzieller Hinsicht – eher möglich ist, die Reise zwischen der Schweiz und

den USA für regelmässige Besuche der Kinder anzutreten. Immerhin behauptet sie,

auch «virtuell» und relativ flexibel arbeiten zu können (Vorakten,

Verhandlungsprotokoll, S. 5), wobei sie sich ohnehin an die amerikanischen

Zeitzonen zu richten habe. Auch kann sie die Besuche mit den – ohnehin nötigen

– Geschäftsreisen in die USA oder anderweitigen Familienbesuche (beispielsweise

zu ihren Eltern nach [...]/USA) verbinden. Demgegenüber dürfte es sich für den

Berufungsbeklagten als schwierig erweisen, im Rahmen einer neuen Anstellung und

angesichts der notorisch dürftigen Ferienlage in den USA, wo die Ferienregelung

üblicherweise nicht mehr als zehn bezahlte Ferientage pro Jahr vorsieht, die

Kinder in der Schweiz zu besuchen.

2.4.3.4

Daraus folgt, dass selbst wenn das aktuell

gelebte Betreuungsmodell für den Entscheid als neutral betrachtet werden muss,

die bisher gelebte Betreuungskontinuität und die zukünftigen

Besuchsmöglichkeiten des nicht obhutsberechtigten Elternteils für die

Bewilligung des Gesuchs des Berufungsbeklagten sprechen.

2.4.4

In sprachlicher Hinsicht fällt auf, dass die

Kinder eine internationale Schule mit entsprechend notorischer internationaler

Schüler- und Lehrerschaft besuchen. Der Unterricht erfolgt teilweise in

deutscher Sprache, ansonsten aber auf Englisch. Im vorinstanzlichen Verfahren

hat die Berufungsklägerin zum Beleg der «Integration» und des «Schweizer

Freundeskreis[es]» der Kinder einen umfangreichen Chatverlauf eingereicht.

Dieser wird ausschliesslich in der englischen Sprache geführt (vgl.

Beilage 11 zur Eingabe vom 2. Mai 2022). Anhaltspunkte für gelebte

Beziehungen zu deutschsprachigen Kindern können den Akten nicht entnommen

werden. Die Kinder sind zwar daran, die deutsche Sprache zu erwerben. Aus den

vorliegenden Zeugnissen der Schule muss aber geschlossen werden, dass sie

bisher in ihrer englischen Muttersprache deutlich gewandter sind. Vor diesem

Hintergrund bestehen entgegen den entsprechenden Behauptungen der

Berufungsklägerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Sprachraum

den Kindern vertraut wäre und sie heute in Basel «verwurzelt» wären. Dass

sodann die in der Schweiz ermöglichte Zweisprachigkeit für die Kinder «förderlich»

sei, ist für die vorliegende Frage des Kindeswohls nicht entscheidend.

2.4.5

Nicht gefolgt werden kann der

Berufungsklägerin, wenn sie entgegen der vor­instanzlichen Feststellung, dass

beide Ehegatten aufgrund ihrer (zukünftigen) Berufstätigkeit in gleicher Weise

auf Drittbetreuung angewiesen seien, ausführen lässt, dass sie bei einer

Übertragung der alleinigen Obhut diese neben ihrer beruflichen Tätigkeit ohne

Hilfe Dritter ausüben könne. Die Berufungsklägerin scheint dem Gericht dabei

weis machen zu wollen, dass man als Kadermitarbeiterin in der international

tätigen Pharmaindustrie mit einem Einkommen von insgesamt offenbar über einer

halben Million Schweizer Franken und einem vollzeitlichen Pensum ohne jede

Drittbetreuung Kinder betreuen kann. Auch ist nicht ersichtlich, worin die

behauptete «Auffangmöglichkeit» der Berufungsklägerin bei Krankheit der Kinder

bestehen würde. An der vor­instanzlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023

führte sie diesbezüglich lediglich aus, dann auch «virtuell» arbeiten zu können

(Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 5), womit sie selbst bei Krankheit der

Kinder keine Drittbetreuung beanspruchen will. Mit dieser wirklichkeitsfernen

Einschätzung disqualifiziert sie sich selber. Soweit sie auf die

Zeitverschiebung hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass ihre

Kommunikationspartner in den USA aufgrund dieser während der schulischen

Betreuungszeit gerade nicht zur Verfügung stehen. Weiter ist belegt, dass die

Berufungsklägerin Geschäftsreisen in die USA unternehmen muss (vgl. Beilage zur

Berufungsantwort, Whatsapp vom 18. April 2023, act. 6/6). Die Berufungsklägerin

macht denn auch selber geltend, die Auffassung, dass man gleichzeitig arbeiten

und Kinder betreuen könne, zeige, dass eine Vorstellung von Berufstätigkeit und

Präsenzpflicht fehle (Replik, act. 7, Ziff. 42). Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Eltern, ihr Kind persönlich zu betreuen,

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hauptsächlich dann eine Rolle

spielt, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung

notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten

(morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde,

ansonsten aber von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung

auszugehen ist (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1 m.H. auf

5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen und BGE 144 III 481

E. 4.6.3). Mit dem Rückgriff auf sein familiäres Umfeld vermag der

Berufungsbeklagte daher die Konturen der Betreuung der Kinder neben seiner

beruflichen Tätigkeit besser aufzuzeigen als die Berufungsklägerin, die neben

ihrer vollzeitlichen Berufstätigkeit als Kadermitarbeiterin in einer

international tätigen Firma ohne Drittbetreuung die Obhut für die Kinder

ausüben möchte.

2.4.6

Schliesslich erscheint auch nicht nachvollziehbar,

weshalb die Rückkehr der Kinder mit dem Berufungsbeklagten in die Vereinigten

Staaten die Kinder unerträglich belasten sollte, nachdem die Parteien ihnen den

Umzug in einen anderen Sprachraum und eine andere Kultur mit all den damit

verbundenen Ungewissheiten aufgrund der beruflichen Karriere der

Berufungsklägerin im Dezember 2021 ohne weiteres zugetraut hatten. Belasten mag

die Kinder dabei sicherlich, dass sie damit von der Kindsmutter getrennt

werden. Eine solche Trennung wäre bei einer Rückkehr des Kindsvaters aber auch

mit der Zuweisung der alleinigen Obhut an die Berufungsklägerin verbunden. Die

Berufungsklägerin blendet daher in diesem Zusammenhang völlig aus, dass bei

einer Übernahme der alleinigen Betreuung der Kinder durch sie bei gleichzeitigem

Umzug des Kindsvaters in die USA die Kinder ebenfalls eine erhebliche

Veränderung in ihrem Leben erfahren würden. Mit dem Kindsvater würde der in den

USA sowie bis zur Trennung auch in der Schweiz als Hauptbezugsperson für die

Kinder präsente Vater aus deren Alltag treten.

Aufgrund der Akten muss zudem geschlossen werden, dass auch

die Berufungsklägerin nicht von einer definitiven Übersiedelung in die Schweiz

ausgeht (so auch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort,

act. 5, Rz. 9, wonach der Aufenthalt in der Schweiz von Anfang an zwischen den

Ehegatten als befristet gedacht und somit eine Rückkehr in die USA von Anfang

an geplant gewesen sei). Wie die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen

Verfahren selber ausgeführt hat, haben die Ehegatten ihren Hausrat in den USA

in einem Lager eingelagert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Bereits dies

weist darauf hin, dass sie eine Rückkehr in ihre Heimat eingeplant haben. Daran

ändert auch der Verkauf der Liegenschaft in den USA nichts. Die Kinder besuchen

die [...] International School, nicht eine öffentliche Schule. Sowohl die

Homepage der Schule wie auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten

Auskünfte der Lehrpersonen sind englisch gehalten. Auch wenn die Schule den

Unterricht zweisprachig gestaltet, weist auch diese Schulwahl, aufgrund der die

Kinder in einem angelsächsischen Schüler- und Lehrpersonenumfeld unterrichtet

werden, nicht auf einen Entschluss der Eltern hin, ihren Lebensmittelpunkt

dauernd auf die Schweiz auszurichten. Ferner ist die aktuelle Anstellung der

Berufungsklägerin noch immer befristet, weshalb hierzulande kaum von stabilen

Verhältnissen und einer «gesicherten Anstellung» die Rede sein kann. An der

vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 behauptete sie zwar noch, sie

befände sich in der letzten Bewerbungsrunde für eine Daueranstellung nach

Schweizer Recht mit einer B-Bewilligung (Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 2

und 5). Davon war jedoch anlässlich der zweiten vorinstanzlichen Verhandlung

vom 15. Februar 2023 nicht mehr die Rede. Dort behauptete sie lediglich noch,

ihren aktuellen – befristeten – Arbeitsvertrag bis 2026 verlängern zu können

und erst danach einen «Schweizer Vertrag» zu erhalten, wofür sie jedoch

keinerlei Nachweise einreichte (Vorakten, Verhandlungsprotokoll 15. Februar

2023, S. 3 und 5). Auch dass die Ehefrau seit 25 Jahren in der gleichen Branche

tätig sei (Vorakten, Verhandlungsprotokoll 15. Februar 2023, S. 3), zeugt nicht

von einer Stabilität ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz. So geht etwa

aus ihrem Social Media Beitrag vom 3. September 2020 hervor, dass sie in den

zwei vorherigen Jahren zwei Mal ihren Arbeitgeber gewechselt hatte («Wow, what

an incredible 2+ years this has been in this program. […] During this program, I

[…] got promoted 3 times, changed companies twice, […]», Beilage zur

Berufungsantwort, act. 6/2). Folglich war auch ihre bisherige Karriere

nicht von langjährigen stabilen Anstellungen geprägt. Vor diesem Hintergrund

muss davon ausgegangen werden, dass die Kinder wenn nicht heute mit dem Vater,

so zu einem späteren Zeitpunkt in die USA zurückkehren werden.

Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die USA und das dortige

Schulsystem für die Kinder «fremd» sein sollten (Replik, act. 7, Rz. 30),

nachdem diese in den USA aufgewachsen sind und C____ – entgegen der

ausdrücklichen Bestreitung der Berufungsklägerin in ihrer Triplik, wonach

aktenkundig sei, dass beide Kinder «nie in den USA in die Schule gingen» (act.

10.

Rz. 26) – bis kurz vor der Abreise in die Schweiz dort auch sehr gerne zur

Schule ging («C____ is loving his time at [...] School! […] We would have been

thrilled to have C____ continue his education at [...] School if we were

staying put!», E-Mail der Berufungsklägerin vom 14. September 2021, Vorakten,

Beilage 4 zur Eingabe vom 2. Mai 2022). Mit der Vorinstanz ist daher

festzustellen, dass den Kindern die Verhältnisse in den USA vertraut sind. Die

Kindsmutter vermag nicht ansatzweise darzulegen, worin sich die Verhältnisse in

[...] von jenen im benachbarten Bundesstaat [...], den die Familie Ende 2021

verlassen hatte, massgebend unterscheiden. Aufgrund ihrer amerikanischen Staatsbürgerschaft

haben die Kinder dort auch ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Wenn die

Berufungsklägerin schliesslich auf die Amokläufe und Schiesserei an

amerikanischen Schulen verweist, so ist zwar festzustellen, dass diese auch in

der Schweiz zur Kenntnis genommen werden. Daraus kann aber nicht auf eine

Kindswohlgefährdung bei einer Beschulung in amerikanischen Schulen geschlossen

werden.

2.4.7

Warum die unterbliebene Einrechnung einer

Krankenkassenprämie im Bedarf der Kinder durch den Berufungsbeklagten mit Bezug

auf deren gesundheitliche Belange eine Kindswohlgefährdung darstellen soll, ist

nicht ersichtlich. Der Berufungsbeklagte hat nachgewiesen, dass die Kinder

bisher auch in der Schweiz über den Arbeitsvertrag der Mutter bei einer

amerikanischen Versicherung versichert waren. Inwieweit dieser

Versicherungsschutz nach einer Rückkehr des Berufungsbeklagten mit den Kindern

in die USA wegfallen würde, macht die Berufungsklägerin weder glaubhaft, noch

belegt sie dies.

2.4.8

Mit der Vorinstanz kann auch auf eine Anhörung

der Kinder verzichtet werden. Die Kinder sind heute siebeneinhalb resp.

viereinhalb Jahr alt. Damit erreicht zwar der Sohn C____ ein Alter, in dem eine

Anhörung möglich ist, während dies bei seiner Schwester D____ nicht der Fall

ist (Michel/Steck, in. Basler

Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 298 N 14 m.H. auf BGE 131 III 553, 554, 557 E. 1.1, 1.2.3; BGer, 5A_2/2016 vom 28. April 2016

E. 2.3). Nachdem die Meinungsäusserungen der Kinder aber in der Abklärung

des KJD zum Ausdruck gekommen sind, kann von der erstmals im Berufungsverfahren

gewünschten Kinderanhörung gemäss Art. 298 ZPO abgesehen werden, zumal aufgrund

ihres Alters nicht massgebend auf Äusserungen der Kinder abgestellt werden

könnte und es somit nicht entscheidend ist, ob sich der Sohn inzwischen

tatsächlich für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen hat.

2.4.9

Insgesamt ist die Vorinstanz daher mit

zutreffender Argumentation zum Schluss gekommen, dass die Interessen der

Kinder, mit ihrem sie bis vor kurzem allein betreuenden Vater in die USA zurück

zu kehren, jene an einer Zuteilung der Alleinobhut an die Berufungsklägerin

überwiegen. Daraus folgt, dass der Hauptantrag der Berufungsklägerin, den

angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die alleinige Obhut für die beiden

Kinder zuzuerkennen, abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die

weiteren Rechtsbegehren, welche auf die Gestaltung des Kontakts des

Berufungsbeklagten zu den unter ihrer Obhut gestellten Kinder zielen (vgl.

Ziff. 3-6) die Grundlage entzogen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens

erscheint es fraglich, ob dieser Entscheid vor Ende August 2023 in Rechtskraft

erwachsen kann. Es erscheint daher fraglich, ob es dem Berufungsbeklagten

gestützt auf seine gerichtliche Ermächtigung gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB

möglich sein wird, vor dem dortigen Schulstart mit den Kindern in die USA zu

reisen. Beachtet man, dass auch die von den Parteien geplante Übersiedlung in

die Schweiz mitten im Schuljahr erfolgt ist und sich die Kinder gemäss den

Bestätigungen der Schule gleichwohl gut in ihren neuen Klassen haben zurecht

finden können, so ist hinzunehmen, wenn aufgrund des von der Berufungsklägerin

angestrengten Berufungsverfahrens der Wegzug des Berufungsbeklagten mit den

Kindern erst nach Ende August 2023 erfolgen sollte. Dies scheint auch die

Berufungsklägerin so zu sehen, wenn sie in ihrer Berufung vorbringen lässt,

dass das «Thema Schuljahrbeginn» angesichts der sehr heiklen Kindesinteressen, wo

sie besser aufgehoben sein würden, zweitrangig sei (act. 2, Rz. 39). Die

entsprechende Bedingung im angefochtenen Entscheid wird daher in Ausübung der

für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime aufgehoben.

3.

Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass mit dem angefochtenen

Entscheid keine Betreuungs- und Besuchsregelung als notwendiger Bestandteil des

Entscheides über den Wegzug getroffen worden ist.

3.1

Wird ein Elternteil ermächtigt, mit den

Kindern ins Ausland wegzuziehen, so verständigen sich die Eltern unter Wahrung

des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der

Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich

darüber nicht einigen, so entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde

(Art. 301a Abs. 5 ZGB). Als Folge des Wegzugsentscheides ist daher die Eltern-Kind-Beziehung

aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe des Kindeswohls soweit nötig mit

Bezug auf die Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhalt an die

bevorstehende Situation anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.5 f. S. 490 ff.; AGE

ZB.2018.3 vom 23. November 2018 5.2).

3.2

Die Vorinstanz hat diesbezüglich

festgestellt, dass wenn der Wegzug eines Elternteils mit den Kindern zu

grösseren Distanzen zum verbleibenden Elternteil führe, Modelle mit geteilter

Betreuung unmöglich seien und die Frequenz und Intensität von Besuchen

zwangsläufig nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden könnten. Eine

Neuregelung laufe bei grösseren Distanzen meist auf längere einzelne

Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte hinaus (vgl. den Hinweis auf

BGE 136 III 353 E. 3.3 S. 359).). In dieser Situation seien die Gerichte nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehalten, eine der neuen Situation

angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung zu treffen, welche verbindlich und

durchsetzbar sei und mit welcher der konventionsrechtlichen Vorgabe von Art. 9

Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107)

nachgelebt werde, wonach ein jeder Vertragsstaat das Recht des von einem oder

beiden Elternteilen getrennten Kindes achte, regelmässige persönliche

Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 496), welche aufgrund des schicksalhaften

Eltern-Kind-Verhältnisses wichtig seien und bei der Identitätsfindung des

Kindes eine entscheidende Rolle spielen könnten.

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz

erwogen, dass keiner der Ehegatten Anträge betreffend die Betreuungsanteile

oder des persönlichen Verkehrs mit den Kindern für den Fall gestellt habe, dass

sein Hauptantrag abgewiesen würde. Auch habe keiner der Ehegatten dargetan, wie

und in welchem Umfang es ihm möglich und er willens wäre, die Kinder zu

betreuen, wenn die Obhut über sie dem anderen Ehegatten zugeteilt würde. Beide

Ehegatten hätten jedoch der Gegenseite jeweils ausdrücklich ein ausgedehntes

Kontakt- und Besuchsrecht mit den Kindern für den Fall der Gutheissung ihres

Hauptantrages zugebilligt.

Das Zivilgericht erwog weiter, dass es sich aufgrund der

grossen geographischen Distanz wie auch ihrer Präsenzpflicht am Arbeitsplatz

für die Ehefrau als schwierig erweisen dürfte, längere Wochenendeinheiten oder

ausserhalb ihrer Ferien längere zeitlich zusammenhängende Aufenthalte in den

USA einzuplanen und eine regelmässige Betreuung der Kinder in den USA ausserhalb

ihrer Ferien zu übernehmen. Auch den Kindern sei nicht zuzumuten, während ihrer

Schulzeit regelmässig oder zusammenhängend für eine längere Dauer in die

Schweiz zu reisen. Vor diesem Hintergrund erscheine es zum jetzigen Zeitpunkt

nicht möglich, die konkreten Betreuungsanteile oder den persönlichen Verkehr

der Ehefrau mit den beiden Kindern abschliessend zu regeln. Es sei davon

auszugehen, dass sich die Ehefrau zunächst in Absprache mit ihrer Arbeitgeberin

entsprechend wird organisieren müssen, um überhaupt zu wissen, wann und in

welchem Umfang sie die Mitbetreuung der Kinder übernehmen könne. Da der

Entscheid über den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder in deren Interesse

rasch und genügend früh vor dem Schulbeginn zu erfolgen habe, sei in Abweichung

von Art. 301a Abs. 5 ZGB von einer abschliessenden Regelung der konkreten

Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs der Ehefrau mit den Kindern

abzusehen.

3.3

Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, das

Gericht könne nicht allein über die Frage des Wegzuges entscheiden und ihr

damit zumuten, die notwendigen Anpassungen in Bezug auf die

Eltern-Kind-Beziehung im Ausland einzuklagen. Sie hätte daher die Besuchszeiten

gerade im Interessen der Kinder und deren Wohl regeln müssen. Diese müssten wissen,

wenn sie die Eltern sehen könnten, vor allem auch, wenn sie von heute auf

morgen von einem hälftig betreuenden Elternteil getrennt würden. Indem die

Vorinstanz eine solche Regelung unterlassen habe, habe sie geradezu willkürlich

gehandelt. Auch ein Zeitdruck bestehe bei dem schon über ein Jahr dauernden

Verfahren nicht. Sie habe eine Betreuungsregelung vorgeschlagen, welche im

Licht der vorliegenden Entscheidung hätte herangezogen werden können. Die

Nichtregelung des Besuchsrechts und die (nicht vollstreckbare) Anweisung an die

Parteien, sich zu einigen, stellt eine willkürliche Verletzung des Bundesrechts

und einer unbestrittenen Praxis dar. Damit sei den Anträgen beider Parteien,

die eine Regelung verlangt hätten, nicht gefolgt worden. Daher sei der Entscheid

über die Betreuungs- und Besuchsregelung in jedem Fall sogleich vom

Appellationsgericht zu fällen.

3.4

Darin kann der Berufungsklägerin nicht

gefolgt werden. Wie der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort

zutreffend hervorhebt, ist die Anpassung der Kinderbelange bei einem Wegzug

eines Ehegatten mit den Kindern ins Ausland primär Sache der Eltern, die sich

darüber zu verständigen haben. Nur wo sie sich diesbezüglich nicht einigen

können, entscheidet das Gericht.

Die Rüge der unterbliebenen Regelung der Berufungsklägerin

erscheint denn auch treuwidrig und verletzt damit die Pflicht zum Handeln nach

Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

[BV; SR 101]). Obwohl sie nämlich die unterbliebene Regelung rügt, unterlässt

es die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren, mit Eventualanträgen eine

entsprechende Regelung zu beantragen. Offensichtlich aktenwidrig ist daher die

replicando aufgestellte Behauptung (act. 7, Ziff. 41), sie habe mit

Eingabe vom 2. Mai 2022 ein «konkretisiertes Besuchsrecht zur Regelung

vorgeschlagen». Die mit dieser Eingabe gestellten Anträge bezogen sich

offensichtlich nicht auf die Regelung ihres Besuchsrechts nach einer Rückkehr

des Kindsvaters mit den Kindern in die USA. Entgegen ihrer Auffassung können

auch die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge zur Regelung des

Besuchskontakts des Ehemanns mit den Kindern bei einer Zuteilung der Obhut an

sie nicht einfach auf ihren Kontaktanspruch nach einer Rückkehr der Kinder in

die USA übertragen werden. Vielmehr ist der konkreten Situation der Kinder und

insbesondere der Berufungsklägerin in diesem Fall spezifisch Rechnung zu

tragen.

Die Rüge ist aber auch materiell unbegründet. Die

Berufungsklägerin macht nicht einmal geltend, dass eine Verständigung mit dem

Kindsvater über ihre Betreuungsanteile und Kontakte mit den Kindern nicht

möglich wäre. Sie bestreitet auch die vorinstanzliche Feststellung, dass beide

Ehegatten der Gegenseite jeweils ausdrücklich ein ausgedehntes Kontakt- und

Besuchsrechts mit den Kindern für den Fall der Gutheissung ihres Hauptantrages

zugebilligt haben, nicht. Dabei wird der Berufungsbeklagte zu behaften sein.

Der Umstand, dass er der Berufungsklägerin als bisher hauptbetreuender

Elternteil nach der Trennung der Ehegatten während der Dauer des vorliegenden

Verfahrens die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung zugebilligt hat,

unterstreicht dabei, dass er sich dabei auch behaften lassen wird. Wie sie

gänzlich auf entsprechende Anträge verzichtet, macht die Berufungsklägerin denn

auch nicht geltend, dass der Berufungsbeklagte konkrete Kontaktregelungswünsche

der Berufungsklägerin für die Zeit nach der Rückkehr in die USA abgelehnt

hätte.

Die trotz Bewilligung des Wegzugs mit den Kindern

unterbliebene Regelung der übrigen Kinderbelange ist daher nicht zu

beanstanden.

4.

Weiter rügt die Berufungsklägerin eine willkürliche

Festlegung der Umzugspauschale.

4.1

Mit Bezug auf den Antrag des Berufungsklägers

auf einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 30'000.– stellte die

Vorinstanz entsprechend dem Einwand der Berufungsklägerin fest, dass dieser

nicht substantiiert worden sei. Es sei aber immerhin davon auszugehen, dass der

Umzug in die USA mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein werde. So sei

allein für den Flug in die USA ein Betrag von CHF 6'345.05 einzusetzen

(Flug von Zürich nach [...] am 13. Juli 2023 um 10.10 Uhr für einen

Erwachsenen und zwei Kinder zum Premium Economy Basic-Tarif mit zwei

Freigepäckstücken von je max. 23 kg und einem Handgepäckstück von max. 8 kg

[URL: <https://shop.swiss.com/booking/availability/0?portalCountry=CH>]).

Mit den zu erwartenden, mit dem Umzug verbundenen Mehrkosten sei dem Ehemann

unter dem Titel des ausserordentlichen Unterhalts somit ein Pauschalbetrag von

CHF 10'000.– zuzusprechen.

4.2

Ohne einen konkreten, förmlichen

Eventualantrag zu stellen, hält die Berufungsklägerin dem in ihrer

Berufungsbegründung entgegen, dass ein direkter Economy-Flug für alle drei

gemäss einer Kurzrecherche für den 13. Juli 2023 bloss CHF 3'500.– koste.

Die Berufungsklägerin macht dabei nicht ansatzweise geltend, wieso ein Flug mit

dem Standard Premium Economy nicht dem ehelichen Lebensstandard entsprechen

sollte. Sie macht auch nicht geltend, dass der Flug der Familie in die Schweiz

auf einem tieferen Standard erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund ist die auf

einer in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR erfolgten Schätzung der

Umzugskosten des Berufungsbeklagten mit den Kindern nach Massgabe des

Beweismasses der Glaubhaftmachung (oben, E. 1.3.4) nicht zu beanstanden. Der

angefochtene Entscheid ist daher mit Bezug auf Ziffer 2 des Dispositivs zu

bestätigen.

5.

Schliesslich rügt die Berufungsklägerin die Verlegung der

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens.

5.1

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, da die

Berufungsklägerin derzeit Alleinverdienerin sei und in der Hauptsache unterliege,

habe sie die Prozesskosten zu tragen. Die Berufungsklägerin rügt, dass die

Vorinstanz mit dieser Kostenverteilung darüber hinweggehe, dass sie in der

Unterhaltsfrage, welche die Hälfte der Anträge des Berufungsbeklagten

beschlagen habe, weitgehend obsiegt habe. Die Prozesskosten hätten daher den

Parteien je zur Hälfte zugewiesen werden müssen. Ihr diese vollumfänglich

aufzuerlegen, wie wenn sie vollumfänglich verloren hätte, sei willkürlich.

5.2

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig

obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem

Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen

ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (statt vieler AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 7.1). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach

Ermessen verteilen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Ehegatten abzustellen (Jenny,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 107 N 12; Staehelin,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019 §

16.

N 36c). Darauf hat die Vorinstanz mit der Feststellung, dass die

Berufungsklägerin die derzeitige Alleinverdienerin sei, Bezug genommen. Damit

setzt sich die Berufungsklägerin nicht ansatzweise auseinander. Sie macht zu Recht

auch nicht geltend, dass mit den vereinbarten Unterhaltsleistungen die

familiäre Leistungsfähigkeit ausgeglichen werde. Schliesslich ist der

Vorinstanz auch darin zu folgen, dass die Wegzugsfrage den hauptsächlichen

Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren gebildet hat, während die

Unterhaltsbegehren des Ehemannes eher einen Nebenpunkt der Auseinandersetzung

gebildet haben. Die Vor­instanz hat ihr Ermessen bei der Verteilung der Kosten

daher nicht überschritten.

5.3

Nicht bestritten ist die Höhe der auferlegten

Kosten, weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid vollumfänglich bestätigt

werden kann.

6.

Daraus folgt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen

ist.

Die Kostenverteilung richtet sich nach den obgenannten

Grundsätzen (E. 5.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im

Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den

materiellen Streitfragen vorliegt, die familienrechtliche Natur des Verfahrens

allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigt. Mangels besonderer

Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des

Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem

Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.1,

ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2). Entsprechend sind die Prozesskosten

des Berufungsverfahrens der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie

trägt folglich die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 2'500.– und hat dem

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten. Mit Eingabe vom 30. Mai

2023.

liess der Berufungskläger eine Honorarrechnung einreichen, mit welcher er

Parteikosten in der Höhe von CHF 12'350.– zuzüglich Mehrwertsteuer geltend

machen lässt. Dabei macht er einen Aufwand seines Vertreters von 41 Stunden zu

einem Ansatz von CHF 300.– sowie eine Spesenpauschale von CHF 50.– geltend.

Dieser Aufwand im Umfang einer ganzen Arbeitswoche erscheint vor dem

Hintergrund der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten aufwändigen

Vertretung hoch. Zumindest insoweit, als er sich auf die Berufungsantwort

bezogen hat, ist er von der Berufungsklägerin aber nicht bestritten worden. Es

kann daher darauf abgestellt werden, wobei der ausgewiesene Aufwand nicht auf

der Grundlage der einseitigen Parteivereinbarung mit dem eigenen Klienten,

sondern zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten ist. Daraus resultiert

ein Honorar von CHF 10'250.– und mit der Spesenpauschale von CHF 50.– eine

Parteientschädigung von CHF 10'300.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: I.

Die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 11. April 2023 (EA.2022.15647) wird aufgehoben und wie folgt

neu gefasst:

1.

In Gutheissung

des entsprechenden Gesuchs des Ehemanns wird diesem im Rahmen seines Wegzugs

bzw. dessen Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) bewilligt,

den Aufenthaltsort der beiden gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2015, und D____,

geb. [...] 2018, ebenfalls dorthin zu verlegen.

2.

Die Verlegung des

Aufenthaltsortes der Kinder steht allerdings unter der vom Ehemann zu erfüllenden

Bedingung, dass der neue Aufenthaltsort der beiden Kinder wie geplant im

Bundesstaat [...] zu liegen hat.

II.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

III.

Die Berufungsklägerin trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.–, welche mit dem von ihr

in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

Die Berufungsklägerin hat dem

Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'300.–,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 793.10, gesamthaft also CHF 11'093.10 zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.