ZB.2023.19
Getrenntleben
8. August 2023Deutsch61 min
heirateten am 30. August 2014 in [...]/Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.19
ENTSCHEID
vom 8.
August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic .iur André
Equey,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt und Notar,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 11. April 2023
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin, Mutter
und Ehefrau) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter, Vater und Ehemann)
heirateten am 30. August 2014 in [...]/Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend:
USA) und wurden dort Eltern der gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...]
2015, und D____, geboren am [...] 2018. Aufgrund einer Anstellung der Ehefrau
in der Schweiz zog die Familie Ende 2021 nach Basel, wo sie seit dem 4.
Dezember 2021 behördlich angemeldet ist. Nachdem es kurz darauf zur Trennung
der Ehegatten gekommen war, reichte der Ehemann am 14. Februar 2022 beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein Eheschutzgesuch ein. Er beantragte zur Hauptsache,
dass ihm per sofort, eventualiter nach einer anzusetzenden Frist, die Rückkehr
mit den beiden gemeinsamen Kindern in die USA zu erlauben sei und beide Kinder
für die Dauer des Getrenntlebens unter seine Obhut zu stellen seien, während
ein angemessenes Kontakt-, Besuchs- und Ferienrecht der Ehefrau zugunsten der
Kinder festzulegen sei. Zudem sei die Ehefrau per sofort zur Zahlung von
monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von je CHF 4'000.– an ihn und die
Kinder zu verpflichten. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 beantragte die Ehefrau
ihrerseits im Wesentlichen die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen
Kinder, wobei dem Ehemann ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen
sei. Zudem sei sie lediglich zu wesentlich tieferen Unterhaltszahlungen zu
verpflichten. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 12. Mai 2022 vereinbarten
die Ehegatten unter anderem, dass der Entscheid, ob die beiden Kinder gemeinsam
mit der Mutter in der Schweiz verbleiben oder mit dem Vater in die USA
zurückkehren sollen, allein gestützt auf das Wohl der Kinder und nach
sorgfältiger Abklärung durch den Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
(nachfolgend: KJD) erfolgen solle. Bis zum Entscheid über den Verbleib oder den
Wegzug der Kinder einigten sich die Ehegatten über deren Betreuung auf der
Basis der nach der Trennung bisher gelebten Regelung (alternierendes Nest-Modell,
wobei der nicht betreuende Elternteil jeweils in einer von der Ehefrau bezahlten
[...]-Wohnung verweilte). Die Ehefrau verpflichtete sich zudem, dem Ehemann für
die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 2'500.–
zu bezahlen. Im Nachgang zur Verhandlung wurde diese Vereinbarung mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 13. Mai 2022 genehmigt. Die weiteren Einigungsbemühungen
der Ehegatten blieben in der Folge ohne Erfolg.
Mit Entscheid EA.2022.15647 vom 11. April 2023 bewilligte das
Zivilgericht dem Ehemann in Gutheissung seines entsprechenden Gesuchs im Rahmen
seines Wegzugs bzw. seiner Rückkehr in die USA den Aufenthaltsort der beiden
gemeinsamen Kinder C____ und D____ ebenfalls dorthin zu verlegen. Dabei stellte
es die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder allerdings unter die vom
Ehemann zu erfüllenden Bedingungen, dass der neue Aufenthaltsort der beiden
Kinder wie geplant im Bundesstaat [...] (nachfolgend auch: [...]) zu liegen habe
und der Wegzug und damit die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder während
der Schulferien, d.h. ab 1. Juli 2023 bis zum Schulstart in den USA (ca. Ende
August 2023) zu erfolgen habe (Ziff. 1). Weiter wurde die Ehefrau
verpflichtet, dem Ehemann innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheides die
Reisepässe der beiden Kinder zu übergeben sowie diesem für die Kosten im
Zusammenhang mit dem Umzug in die USA einen ausserordentlichen
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von pauschal CHF 10'000.– zu bezahlen (Ziff. 2).
Die beiden Kinder wurden mit Wirkung ab effektiver Verlegung des
Aufenthaltsortes in die USA unter die Obhut des Vaters gestellt (Ziff. 3) und
es wurde festgestellt, dass sich die Ehegatten über den persönlichen Verkehr ab
diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kinder
anhand der neuen Begebenheiten jeweils untereinander zu einigen hätten, wobei
der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet werde, auch weiterhin so viel
Kontakt wie möglich zwischen den Kindern und der Ehefrau zu ermöglichen
(regelmässige Videotelefonie, Besuche in der Schweiz sowie das uneingeschränkte
Zulassen von Besuchen der Ehefrau am neuen Aufenthaltsort). Dabei wurde auf die
Zuständigkeit der US-Behörden für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit
dem persönlichen Verkehr ab Verlegung des Aufenthaltsortes verwiesen (Ziff. 4).
Bis zum Wegzug des Ehemannes wurde angeordnet, dass es in Bezug auf die
Regelung des Getrenntlebens im Sinne einer Übergangslösung grundsätzlich bei
der mit Entscheid vom 13. Mai 2022 genehmigten Vereinbarung der Ehegatten bleibe,
allerdings mit der geringfügigen Anpassung bzw. Klarstellung, dass die
Ehegatten nunmehr je über eigene Wohnungen verfügten, in welchen sie die Obhut
über die Kinder sowie deren Betreuung wie bis anhin je zur Hälfte übernähmen.
Die Ehefrau wurde bei ihrer Bereitschaft behaftet, bis zum Wegzug des Ehemannes
in die USA die Miete seiner Wohnung von monatlich CHF 2'900.– weiterhin zu
übernehmen und direkt zu bezahlen sowie dem Ehemann ab dem Zeitpunkt seines
Wegzugs in die USA und bis zu seinem Stellenantritt einen monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt von CHF 800.– zu bezahlen. Zudem
wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau unaufgefordert jährlich seine
Einkommensverhältnisse mit entsprechenden Belegen seines Arbeitgebers und eine
Kopie der Steuererklärung offenzulegen (Ziff. 5). Die darüber hinausgehenden
sowie davon abweichenden Begehren beider Ehegatten wurden abgewiesen (Ziff. 6).
Schliesslich wurden die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Spruchgebühr
von CHF 2'500.– inkl. der Dolmetscherauslagen wie auch die Parteikosten der
Ehefrau auferlegt und diese verpflichtet, dem Ehemann eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 18'578.25 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 20.
April 2023 erhobene Berufung der Ehefrau, mit der sie folgende Anträge stellt:
«1. Es sei der Entscheid des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2022 aufzuheben.
2. Es seien die gemeinsamen
Kinder, C____ («[...]»), geb. [...] 2015 und D____ («[...]») geb. [...] 2018,
unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
3. Dem Berufungsbeklagten sei für
die gemeinsamen Kinder C____ und D____ ein angemessenes Besuchsrecht
einzuräumen.
4. Solange der Berufungsbeklagte
in der Schweiz wohnhaft ist:
4.1. Der Berufungsbeklagte sei zu
berechtigen und zu verpflichten, die Kinder mit einem Betreuungsanteil von 50 %
nach Absprache zwischen den Parteien zu betreuen. Wo sich diese nicht einigen
können, sei die folgende Regelung festzulegen:
- jede zweite Woche von
Montagmorgen Schulbeginn bis zur folgenden Woche Schulbeginn (verpflegt);
4.2. Der Übernahme- bzw.
Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist
die Schule, die die Kinder besuchen.
4.3. Abweichende Vereinbarungen
seien den Parteien – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorzubehalten.
4.4. Überdies sei der
Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C____ und D____
für mindestens drei Wochen pro Jahr während den Schulferien zu sich oder mit
sich in die Ferien zu nehmen (mindestens die erste Woche Sportferien und die
ersten beiden Wochen Sommerferien), alles auf eigene Kosten, wobei Übernahme-
bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde,
der Wohnsitz der Berufungsklägerin sei. Das Ferienrecht ist unter den Eltern
mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen.
4.5. Die Parteien üben das
Besuchsrecht in ihren jeweiligen Wohnungen aus.
5. Solange der Berufungsbeklagte
keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat und im Ausland wohnt:
5.1. Solange der Berufungsbeklagte
nicht in der Schweiz wohnhaft ist, sei er zu berechtigen und zu
verpflichten, die Kinder mit einem Betreuungsanteil von höchstens drei Monaten
pro Jahr, somit mit einem Betreuungsanteil von 25 %, zu betreuen, wobei drei
Betreuungsblocks zu je einem Monat angestrebt werden. Wo sich diese nicht
einigen können, sei die folgende Regelung festzulegen:
- Je ein Kalendermonat im Frühjahr,
Sommer und Herbst;
- für Jahre mit gerader Jahreszahl
hat die Berufungsklägerin die Wahl der Monate spätestens Ende November dem
Berufungsbeklagten zu kommunizieren, für Jahre mit ungerader Jahreszahl der
Berufungsbeklagte.
5.2. Die Betreuung der Kinder hat
grundsätzlich in der Schweiz stattzufinden, ausser die Kinder haben gemeinsam
offizielle Schulferien.
5.3. Der Übernahme- bzw.
Übergabeort ist der jeweilige Wohnsitz der Berufungsklägerin.
5.4. Abweichende Vereinbarungen
seien den Parteien – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorzubehalten.
5.5. Überdies sei der
Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C____ und D____
für mindestens fünf Wochen pro Jahr während den Schulferien zu sich oder mit
sich in die Ferien zu nehmen (mindestens die erste Woche Sportferien und die
ersten vier Wochen Sommerferien), alles auf eigene Kosten, wobei Übernahme-
bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde,
der Wohnsitz der Berufungsklägerin sei. Das Ferienrecht ist unter den Eltern
mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen. Fallen die Ferien in einen der drei
Betreuungsmonate, werden sie dadurch kompensiert.
6. Der Berufungsbeklagte sei zu
berechtigen und zu verpflichten, C____ und D____ alternierend an Weihnachten
(jeweils vom 23.12., 17.00 Uhr, bis 28.12., 09.00 Uhr) und Neujahr (jeweils vom
28.12., 17.00 Uhr, bis 03.01., 09.00 Uhr), beginnend beim Jahreswechsel
2023/2024 mit Weihnachten beim Berufungsbeklagten und Neujahr bei der
Berufungsklägerin, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen,
wobei Übernahme- bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien
vereinbart wurde, der Wohnsitz der Berufungsklägerin sei.
7. Pässe und weitere
Ausweisdokumente der Kinder C____ und D____ seien der Berufungsklägerin zu
übergeben. Zwecks Ferien seien dem Berufungsbeklagten die Reisepässe der Kinder
auszuhändigen. Diese sind anschliessend der Berufungsklägerin wieder
zurückzugeben.
8. Die Vereinbarung der Parteien
vom 12. Mai 2022 sei zu bestätigen, wonach die Berufungsklägerin für Barunterhalt,
Betreuungsunterhalt und ehelichen Unterhalt CHF 2'500.00 (ohne Kinderzulagen)
zu bezahlen habe, zusätzlich in Ausnahmefällen […] bis zu CHF 300.00 über
die Kreditkarte der Berufungsklägerin. Zusätzlich zahlt die Berufungsklägerin
die jeweilige angemessene Wohnungsmiete ohne Nebenkosten. Sie leistet die
Kaution für eine jeweilige angemessene Wohnungsmiete.
9. Die Vereinbarung sei
richterlich wie folgt zu ergänzen: Der ausnahmsweise Bezug von CHF 300.00
ist auf den Unterhalt anzurechnen und stellt keine Ausweitung des Unterhalts
dar.
10. Sollte der Berufungsbeklagte
nicht in der Schweiz wohnen und nur einen Betreuungsanteil von 25% ausüben,
reduziert sich der Bar- und Betreuungsunterhalt auf dessen Bezahlung in den
Monaten, in welchen sich der Berufungsbeklagte in der Schweiz aufhält. Der
eheliche Unterhalt in der Zeit, in der sich der Berufungsbeklagte nicht in der
Schweiz aufhält, ist auf CHF 800.00 festzulegen, bis der Berufungsbeklagte eine
Arbeit gefunden hat. Er hat der Berufungsklägerin unaufgefordert jährlich seine
Einkommensverhältnisse mit entsprechenden Belegen der Arbeitgeber und einer
Kopie der Steuererklärung offenzulegen.
11. Der Entscheid des Zivilgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2022 sei aufzuheben und neu im Sinne der
Anträge der Berufungsklägerin zu fällen. Der Entscheid sei nicht an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
der ersten sowie der zweiten Instanz zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Ehefrau als
Berufungsklägerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollstreckung der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Ausreise
in die USA sowie die Übergabe der Pässe bis zur Rechtskraft des Endentscheids
aufzuschieben. Mit Verfügung vom 24. April 2023 entsprach der
Instruktionsrichter des Appellationsgericht diesem Verfahrensantrag und
erkannte der Berufung insoweit die aufschiebende Wirkung zu, als die
Wirksamkeit der Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids vorläufig
aufgeschoben worden ist.
Der Ehemann beantragte als Berufungsbeklagter mit
Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 die vollumfängliche, kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Berufungsbeklagte, es sei weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine
mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Hierzu nahm die Berufungsklägerin
mit unaufgeforderter Replik vom 16. Mai 2023 Stellung, worauf sich der
Berufungsbeklagte mit unaufgeforderter Duplik vom 30. Mai 2023 vernehmen liess.
Nachdem die Berufungsklägerin hierauf am 9. Juni 2023 eine unaufgeforderte
Triplik eingereicht hatte, verzichtete der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom
14. Juni 2023 auf eine weitergehende Ausübung des Replikrechts.
Die Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 11. April 2023 ist zur Hauptsache die im Rahmen des
Eheschutzes dem Ehemann nach Art. 301a des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
erteilte Ermächtigung, den Aufenthaltsort der beiden gemeinsamen Kinder in den
Bundestaat [...]/USA zu verlegen, und damit eine Massnahme zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1
lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei dieser strittigen Regelung
nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine
Streitwertgrenze zu beachten.
1.2
Zuständig für die Beurteilung der Berufung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das
Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können
unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Über Eheschutzmassnahmen nach den Artikeln
172.
ff. ZGB ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren
zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO
zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist
einzutreten.
1.3
1.3.1
Mit der Berufung können die unrichtige
Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind,
gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen
Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296
Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser,
FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.).
1.3.2
Die Parteien sind auch bei Geltung des
uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen
Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen
(vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung
für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für
einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11
mit Hinweisen; Bähler, Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage,
Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli,
in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.
4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln
hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der
Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche
Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E.
4.1.4
und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018
E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die
hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm
der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an
die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.
Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE
ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.
1.2.2
mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren
(AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.
1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019
E. 1.5).
1.3.3
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen
und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b) (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Gelangt allerdings – wie
vorliegend – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs. 1 ZPO
zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu
erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im
Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch
ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen
(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).
1.3.4
Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die
behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017
E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober
2013.
E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6ZB.2021.5 vom 14.
Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren
Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
2.
Strittig ist zunächst die dem Ehemann und Berufungsbeklagten
vom Zivilgericht mit dem angefochtenen Entscheid erteilte Bewilligung, den
Aufenthaltsort seiner beiden gemeinsamen Kinder nach [...]/USA zu verlegen.
2.1
2.1.1
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam
aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort seines Kindes wechseln, so
bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des
Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland
liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die
Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern
Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten
das Sorgerecht für ihre beiden Kinder C____ und D____ gemeinsam ausüben, diese
nach der Trennung der Ehegatten von beiden Elternteilen betreut worden sind,
die Berufungsklägerin ihre Zustimmung zu dem vom Berufungsbeklagten mit seinen
beiden Kindern beabsichtigen Wechsel des Aufenthaltsorts verweigert und der
Berufungsbeklagte hierfür daher einer gerichtlichen Zustimmung bedarf, welche
ihm mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom Zivilgericht erteilt worden ist.
2.1.2
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist
bei der Anwendung von Art. 301a ZGB vom bewusst getroffenen Entscheid des
Gesetzgebers auszugehen, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit
der Elternteile zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5; VGE KE.2023.8
vom 7. Juni 2023 E. 2.2; angefochtener Entscheid, E. 5.1). Wie das Bundesgericht
festgestellt hat, ergibt sich aus diesem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass
aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht» von obhutsausübenden
Elternteilen abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E. 2.5 m.H. auf 136 III
353.
E. 3.3; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1). Die Motive des
wegziehenden Elternteils stehen daher beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB
grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr ist von der Hypothese auszugehen,
dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegzieht, und es
ist als Folge gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund
der neuen Begebenheiten nach Massgabe des Kindswohls soweit nötig anzupassen
(BGE 142 III 481 E. 2.5 f.). Wie das Bundesgericht festhält, lautet die im
Verfahren gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB zu beantwortende Frage folglich
nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland
verbleiben würden, sondern allein, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit
dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim
zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung
der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung,
persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten
ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 m.H. auf Coester/Waltjen,
Relocation – from Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für
Familienrecht [iFamZ] 2012 S. 314; VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E. 2.2,
VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar
2022.
E. 3.1, ZB.2018.3 vom 23. November 2018 E. 5.1).
Für diesen Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen
zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die
Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend
persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach
der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger
Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher
Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält, abzustellen.
Faktischer Ausgangspunkt ist daher das bisher gelebte Betreuungsmodell (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar ZGB, Bern 2016, Art. 301a ZGB N 24; BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 492
f.). Ist der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten
Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, entspricht es
tendenziell dem besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit
ihm wegzieht (BGE 144 III 469 E. 4.1). Anders stellt sich die Situation dar,
wenn die Kinder im Sinne eines Modells geteilter oder alternierender Obhut
bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden
sind und beide Teile weiterhin willens und in der Lage sind, persönlich oder im
Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der
Kinder zu sorgen. In diesem Fall stellt sich die Ausgangslage gewissermassen
neutral dar. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien wie des familiären und
wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und
Beschulung, gesundheitlicher Bedürfnisse wie auch der Meinungsäusserung älterer
Kind zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 E. 2.7). Zu prüfen sind dabei die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalls. Es kommen damit im Wesentlichen die Kriterien zur Anwendung, wie
sie auch für die Obhutszuteilung gelten. Der weitere Aufenthaltsort des Kindes
ist somit bei geteilter Obhut in erster Linie aufgrund der Erziehungsfähigkeit
der Eltern, ihrer tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten, der Stabilität der
Verhältnisse, der Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch
aufgrund seiner Äusserungen und Wünsche zu bestimmen (BGE 144 III 469 E. 4.1;
AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1). Sind die Kinder noch klein, so ist
zu beachten, dass sie mehr personen- denn umgebungsbezogen sind, während bei
älteren Kindern zunehmend die Wohn-, Schul- und Ausbildungsumgebung, ihre
sprachlichen Kompetenzen sowie ihr Freundeskreis wichtig werden. Zu beurteilen
ist daher das zukünftige Umfeld am Zielort des wegzugswilligen Elternteils
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2).
2.2
Unter Bezugnahme auf diese rechtliche
Ausgangslage erwog die Vorinstanz, dass die Kinder von den Eltern seit der
Aufnahme des Getrenntlebens unbestrittenermassen je hälftig betreut worden
sind. Zunächst sei dies in der Form des sogenannten Nestmodells und hernach und
aktuell in der Form des Wechselmodells mit zwei separaten Wohnungen der
Ehegatten erfolgt. Gemäss einem Schreiben von E____ vom 17. November 2022 sei
der Ehemann nach deren Verständnis die Hauptbezugsperson für die beiden Kinder
gewesen, während die Ehefrau die Familie bis zur Trennung im Jahre 2022 finanziell
unterstützt habe. Danach sei die Betreuung zwischen den Eltern 50:50 aufgeteilt
worden. Der Ehemann habe zwar wiederholt vorgebracht, er sei in den USA für
Haushalt und Kinderbetreuung zuständig gewesen. Da sich die Ehegatten jedoch
offenbar seit einiger Zeit die Betreuung der Kinder hälftig aufteilten und sich
dieses Modell bewährt zu haben scheine, sei nicht entscheidend, wie die
Ehegatten das Familienleben und die Kinderbetreuung zuvor in den USA gestaltet
hätten. Ebenfalls unerheblich sei, wer von den Ehegatten für die Organisation
der Kinderbelange zuständig sei. Entscheidend sei im Hinblick auf das
Kindeswohl allein die tatsächliche Betreuung der Kinder und damit verbunden die
Frage, wer für sie die hauptsächliche Bezugsperson sei. Dies treffe vorliegend
offenbar gleichermassen für beide Ehegatten zu. Ohne Bedeutung sei auch, von
wem aus der Wunsch nach dem Umzug der Familie in die Schweiz gekommen sei und
ob die familiären Schwierigkeiten bereits vor oder kurz nach dem Umzug
entstanden seien.
Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass beide Ehegatten
gemäss den hinreichend konkretisierten Konturen ihrer zukünftigen
Betreuungspläne im Fall eines Wegzugs des Ehemannes willens und in der Lage
wären, persönlich bzw. im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden
Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder in den USA oder in der Schweiz zu
sorgen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb mit einem Wegzug der Kinder in die
USA eine Kindswohlgefährdung verbunden wäre. Nach Einschätzung der
Abklärungsperson des KJD könnten die Kinder sehr viel mitmachen, wenn sie die
Unterstützung der Eltern hätten. Nach einem Wegzug des Ehemannes in die USA
bestehe in jedem Fall eine Unsicherheit in Bezug auf die Betreuungssituation
der Kinder insofern, als jeder der Ehegatten bei alleiniger Betreuung der
Kinder vermehrt auf Drittbetreuung angewiesen sein werde. Dies sei jedoch nicht
per se als dem Kindswohl abträglich zu betrachten. Daher sei auch die von der
Ehefrau geltend gemachte rund einstündige Entfernung der vom Ehemann genannten
Arbeitsorte [...] und [...]/[...] vom Wohnort seiner Eltern in [...]/[...] ohne
Relevanz. Damit erweise sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Frage, ob
ein Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder in die USA bzw. nach [...] zu
bewilligen sei oder nicht, als neutral, sodass nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung anhand weiterer Kriterien wie des familiären und
wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und
Beschulung der Kinder, ihrer gesundheitlichen Bedürfnisse sowie der
Meinungsäusserung älterer Kinder zu eruieren sei, welche Lösung im besten
Interesse der Kinder liege.
Diesbezüglich seien die gesundheitlichen Bedürfnisse der
Kinder ohne Bedeutung. Verzichtet werden könne weiter auf eine Befragung der
noch kleinen Kinder, zumal im Rahmen der Abklärung des KJD zwei Gespräche mit
den Kindern stattgefunden hätten, ohne dass sie eine klare Aussage betreffend
eine Präferenz bei der Obhutszuteilung geäussert hätten. Auch in
«geographischer Hinsicht» bestehe aus Sicht des Kindeswohls keine Präferenz für
die Schweiz oder die USA, da das Wohlergehen der Kinder in schulischer,
gesundheitlicher und sozialer Hinsicht in beiden Ländern objektiv in gleicher
Weise gewährleistet werden könne.
Für einen Wegzug in die USA spreche dagegen das familiäre und
wirtschaftliche Umfeld, lebten doch die Familien der Ehegatten ausschliesslich
in den USA. Sowohl die Ehegatten als auch die Kinder verfügten über die
amerikanische Staatsangehörigkeit. Auch die wirtschaftliche Situation der Familie
erweise sich bei einem Wegzug als günstiger, könne die Ehefrau doch im
bisherigen Umfang erwerbstätig sein und der Ehemann in den USA die ihm in
Aussicht gestellte Arbeitstätigkeit aufnehmen, während der Ehemann hier gar
nicht arbeite. Dabei sei die Kinderbetreuung auch bei einer Arbeitstätigkeit
des Ehemannes in den USA gewährleistet. Schliesslich würden allfällige
Einkommensunterschiede zwischen den Ehegatten durch die Unterhaltspflicht
ausgeglichen. Unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Umfelds ergebe sich
daher keine Präferenz für einen Wegzug der Kinder in die USA oder für einen
Verbleib in der Schweiz. Da auch der Ehemann bei einem Wegzug in die USA und
einer dortigen Aufnahme einer Erwerbsarbeit in gleichem Ausmass wie die Ehefrau
arbeitstätig sein würde, sei kein Elternteil eher imstande, die Betreuung der
Kinder ohne Drittbetreuung zu übernehmen.
Was die Stabilität der Verhältnisse sowie die Kriterien der
Sprache und Beschulung anbelange, stellte die Vorinstanz fest, dass die Familie
erst seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz lebe, weshalb noch nicht auf
eine derart feste Verwurzelung der Kinder in der Schweiz geschlossen werden
könne, die einen Wegzug in die USA ausschliessen würde. Die Muttersprache der
Kinder sei Englisch, weshalb ein Wegzug in die USA nicht mit einem Wechsel in
einen anderen, den Kindern fremden Sprachraum verbunden wäre. Die Kinder lebten
in der Schweiz zwar in einem sicheren und verhältnismässig geborgenen Umfeld,
wobei die für das Gedeihen der Kinder sehr wichtigen positiven Voraussetzungen
hauptsächlich auf einer funktionierenden Betreuung durch beide Eltern und auf
ihrem beidseitigen Bestreben fussten, für eine dem Kindswohl entsprechende
Umgebung, auch im Hinblick auf die sozialen Kontakte und die
Freizeitgestaltung, besorgt zu sein. Es bestehe daher kein Zweifel, dass der
Ehemann auch nach einem Wegzug mit den Kindern in die USA um eine entsprechende
Umgebung bzw. die Ehefrau bei einem Verbleib der Kinder in der Schweiz um deren
Erhalt bemüht wären und ihnen dies auch tatsächlich möglich wäre. Schliesslich
seien aufgrund des relativ jungen Alters der Kinder die persönlichen Bindungen
zu ihren Freundinnen und Freunden in der Schweiz kaum als derart eng zu betrachten,
als dass es den Kindern nicht möglich wäre, bald auch entsprechende neue
Freundschaften in den USA einzugehen.
Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass
sich die Argumente für einen Wegzug der Kinder mit dem Ehemann in die USA und
für einen Verbleib mit der Ehefrau in der Schweiz insgesamt weitgehend die
Waage hielten. Zugunsten eines Wechsels des Aufenthaltsorts der Kinder in die
USA spreche jedoch, dass sich das familiäre Umfeld der Kinder in den USA
befinde und sie – wie auch ihre Eltern – die amerikanische Staatsangehörigkeit
hätten. Unter diesen Gesichtspunkten sei ihr Bezug zu den USA als enger als
derjenige zur Schweiz zu betrachten.
2.3
Mit ihrer Berufungsbegründung macht die
Berufungsklägerin zunächst eine falsche Feststellung des massgebenden
Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz habe auf blosse Behauptungen abgestellt.
Die Kinder lebten seit dem 4. Dezember 2021 in der Schweiz. Sie seien sehr jung
in die Schweiz gekommen und befänden sich in der Zwischenzeit in einem Alter,
in welchem sie die Umgebung wahrzunehmen wüssten sowie die Kontakte und
Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie an Wichtigkeit bei der
Entwicklung gewännen. Die Berufungsklägerin sei schon vor der Trennung trotz
ihrer Berufstätigkeit die Hauptbetreuende gewesen. Seither würden die Kinder
zwar von den Eltern je zu 50% betreut, sie habe aber die Hauptverantwortung für
jegliche organisatorischen Tätigkeiten übernommen.
Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz die vom
Bundesgericht ausgearbeiteten, entscheidrelevanten Kriterien «schablonenartig»
abgehandelt. Sie habe dabei das Augenmerk auf die Umstände der Eltern und nicht
auf das Kindswohl gerichtet. Es werde nicht auf die Befindlichkeit der Kinder
eingegangen und auf Verhältnisse des Kindsvaters in den USA abgestellt, die von
diesem auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden seien. Er habe bloss ein
Konzept seiner neuen Situation eingereicht. Im Zielland müsse aber eine
ökonomische Basis oder Aussicht vorhanden sein. Es fehlten Konturen und ein
Konzept des Berufungsbeklagten für seinen Neuanfang in den USA. Nur schon
mangels einer bewiesenen Berufstätigkeit sei nicht erstellt, ob er überhaupt
die Mittel haben werde, die Kinder in einer angemessenen eigenen Behausung
unterzubringen oder wo sich diese befinden werde.
Auch sei völlig unklar, ob der Berufungsbeklagte in den USA
berufsbedingt und wegen der Pendelzeiten von mindestens zwei Stunden gleich
viel Zeit für die Kinder werde aufbringen können wie die Berufungsklägerin. Dem
Kindswohl werde vielmehr das – nachhaltigere – Betreuungsmodell der Berufungsklägerin
gerecht. Sie könne die Kinder angesichts ihrer Arbeit, die sich nach der
Zeitverschiebung von 9 Stunden mit der Westküste der USA richte, durchwegs
selbst betreuen, sie zur Schule bringen und dort wieder abholen. Zudem habe sie
bei Krankheit der Kinder eine Auffangmöglichkeit. Dies sei dem
Berufungsbeklagten nicht möglich, sei er doch auf die Betreuung der Grosseltern
und Tanten angewiesen. Er habe auch widersprüchliche Angaben zu seinem
zukünftigen Wohnort und der Betreuung durch die Grosseltern gemacht. Es sei
willkürlich anzunehmen, dass die Grosseltern bereit und in der Lage wären, die
Dauerbetreuung der Kinder zu übernehmen. Es sei nicht erstellt, dass die Kinder
bisher jemals allein von den Grosseltern betreut worden wären. Auch sei nicht
eruiert worden, wie eng die Beziehung zwischen ihnen sei und es sei nicht
geklärt worden, wer bei einer Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten alle
weiteren schulischen und ausserschulischen Aktivitäten mit den Kindern
wahrnehmen oder organisieren würde. Die Betreuungssituation beider Eltern sei
daher keineswegs neutral zu werten. Die Berufungsklägerin könne mit direkter
Betreuung dem Kindeswohl besser Rechnung tragen. Schliesslich sei der
Vorinstanz auch nicht zu folgen, wenn sie es als unerheblich wertet, wer für
die Organisation der Kinderbelange zuständig ist. Die Organisation von
alltäglichen Terminen wie Coiffeur, Arztbesuche etc., die Planung der
schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten, die Ermöglichung von Spieldates
etc. bilde einen wesentlichen Teil der Aufgaben des hauptbetreuenden
Elternteils. Diese Aufgabe sei in der Schweiz unbestrittenermassen von ihr
übernommen worden.
Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Kinder
in der Schweiz zuhause und daheim seien. Der Sohn habe sich mittlerweile auch
entschieden für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen. Die Kinder seien
dazu, idealerweise durch den ihnen bereits bekannten Sozialarbeiter F____, zu
befragen. Mit dem Umzug in die USA in eine ihnen als Zuhause unbekannte Gegend
würden sie Stress ausgesetzt und zu Dauerbesuchern ohne eigenes Zimmer bei den
Grosseltern werden. Sie seien bei der Berufungsklägerin «seit jeher zuhause».
Nachdem der Berufungsbeklagte seit sieben Jahren vom Arbeitsmarkt entfernt sei,
bringe seine Arbeitssuche Unruhe und Ungewissheit für die Kinder. Bei den
Grosseltern seien die Kinder bisher bloss 14 Tage mit dem Berufungsbeklagten in
den Ferien gewesen, weshalb die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen sei,
dass sie sie in der Vergangenheit bereits betreut hätten. Weder die Kinder noch
die Grosseltern seien dazu befragt worden.
Die Kinder hätten aufgrund ihres Alters prägende anderthalb
Jahre hier verbracht und seien hier auch nicht isoliert. Sie hätten sich in der
Schweiz und darunter auch in der Schule schnell integrieren und Freundschaften
schliessen können. Sie seien aufgrund ihrer Kommunikation mit den Eltern zwar
in der englischen Sprache verwurzelt. Sie würden sich aber seit anderthalb
Jahren im deutschen, ihnen wohl vertrauten Sprachraum bewegen. Die Vorinstanz
habe nicht erwogen, ob die Zweisprachigkeit und Beschulung im besten Interessen
der Kinder wäre. Rein aus Sicht der schulischen, sprachlichen Förderung der
Kinder wäre deren Wohnsitz in der Schweiz zu behalten. Auch weist die
Berufungsklägerin auf die notorische Gefahr von Schiessereien an Schulen in den
USA hin, was die Schweiz als sicherer darstellen lasse.
In Bezug auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der Kinder habe
sich der Berufungsbeklagte auch nicht um deren Krankenversicherung bei einem
Umzug gekümmert, weshalb bereits «das Fehlen dieser wichtigen Komponente für
das Wohl der Kinder […] zu einer Abweisung seines Auswanderungsantrages» hätte
führen müssen.
In wirtschaftlicher Hinsicht verweist die Berufungsklägerin
auf ihr jährliches Einkommen als Kadermitarbeiterin der [...] von CHF 275'000.–,
zu dem ein 20% Bonus und 48% «equity grant» wie auch Leistungen des
Arbeitgebers für die Wohnung, Schule und Krankenkasse kämen. Demgegenüber habe
der Berufungsbeklagte seine Karriere aufgegeben und damit einhergehende
Perspektiven verloren. Er mache keine Angaben, wie er zu einer beruflichen
Tätigkeit kommen sollte. Im Autohandel verdiene er rund fünfmal weniger als
sie. Es werde bestritten, dass er bei einem Freund arbeiten könne und es sei
völlig unklar, wie er diese Arbeit mit der Kinderbetreuung verbinden könne.
Seine Aussichten in der Heimat seien in beruflicher Hinsicht und ohne
hauptverdienende Ehefrau unklar. Es liege daher auf der Hand, dass die Kinder
bei der Mutter eine ruhigere, ihrem Kindswohl dienende Atmosphäre haben würden.
Es dürfe unter der Prämisse des Kindeswohls nicht einfach erwartet und in Kauf
genommen werden, dass die Kinder bei einem Umzug Phasen allgemeiner
Unsicherheit, Nervosität und Stress, die den Berufungsbeklagten erwarten
würden, einfach mitmachen müssten, wenn sie davon in der Schweiz überhaupt
nicht betroffen wären. Auch dürfe nicht erwartet werden, dass sie in dieser
Situation der Arbeitssuche von Verwandten, die sie kaum gesehen hätten,
fremdbetreut würden, wenn sie bei der Mutter in der ihnen vertrauten
Geborgenheit verbleiben könnten.
Ferner fehle ein zukünftiges Betreuungs- und Besuchskonzept
des Kindsvaters. Mit dem Umzug in die USA werde das Wohl der Kinder verletzt,
was die Vorinstanz implizit anerkenne, wenn sie festhalte, dass die Kinder viel
mitmachen könnten. Sie mute den Kindern einen Wechsel zu, von dem sie schon
wisse, dass sie bei dessen Umsetzung mentale Stärke brauchen würden und mehr zu
überwinden hätten, als wenn sie in der Schweiz bei ihrer Mutter verbleiben
würden. Auch zeige sich eine Verweigerungshaltung des Berufungsbeklagten zur
kooperativen Kommunikation, was die Besuchsausübung in den USA massiv
erschweren werde. Dabei habe die Vorinstanz die Frage, ob die
Besuchsrechtsregelung eher einen Verbleib der Kinder in der Schweiz oder eine
Ausreise in die USA nahelege, ausser Acht gelassen. Sie habe zwar festgestellt,
dass es für die Berufungsklägerin angesichts der arbeitsbedingten
Präsenzpflicht schwierig sein würde, Besuche auszuüben, die Frage aber
unberücksichtigt gelassen, ob der nach wie vor arbeitslose, in seiner
Zeiteinteilung und Berufswahl freie Berufungsbeklagte es leichter hätte,
Besuche in der Schweiz oder/und in den USA vorzunehmen, wenn die Kinder
hierzulande bleiben würden. Die Ausübung eines Besuchsrechts spreche für einen
Verbleib der Kinder in der Schweiz.
Schliesslich bestreitet die Berufungsklägerin, dass das
familiäre Umfeld der Kinder in den USA liege, handle es sich doch beim
familiären Umfeld in [...] allein um dasjenige des Berufungsbeklagten. Auf die
Staatsangehörigkeit abzustellen, sei überhaupt nicht nachvollziehbar, sei doch
der Pass im urbanen Dreiländereck in der Zeit der Globalisierung irrelevant.
Die Berufungsklägerin habe auch die amerikanische Staatsangehörigkeit, sie lebe
aber in der Schweiz und habe nicht vor, dieses Land zu verlassen. Die Kinder
verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, so dass ihr Aufenthalt in der Schweiz
ebenfalls gesichert sei.
In rechtlicher Hinsicht rügt die Berufungsklägerin vor diesem
Hintergrund, es könne nicht angehen, auf bestrittene Behauptungen abzustützen,
ohne vom Gesuchsteller weitere Beweismittel zu verlangen.
2.4
2.4.1
Nicht ersichtlich ist zunächst, weshalb die
Prüfung des Kindswohls bei einem Umzug der Kinder mit dem Berufungsbeklagten in
die USA oder ihrer alleinigen Betreuung durch die Berufungsklägerin in der
Schweiz nach Massgabe der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien
«schablonenhaft» erfolgt sein soll. Auf die entsprechende, unsubstantiierte
Kritik der Berufungsklägerin ist nicht weiter einzugehen.
2.4.2
Soweit die Berufungsklägerin rügt, dass der
Berufungsbeklagte keine genügenden Angaben zu seinen Rückkehrplänen gemacht habe,
kann ihr nicht gefolgt werden.
2.4.2.1
Die Bewilligung zum Wechsel des
Aufenthaltsorts eines Kindes hat sich jeweils auf die Übersiedelung in eine
bestimmte Gegend und in ein bestimmtes Umfeld zu beziehen. Vom
auswanderungswilligen Elternteil können aber nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung «selbstredend» keine detaillierten Angaben über die künftige
genaue Wohn- und Schuladresse etc. verlangt werden, weil dieser für die
Umsetzung seiner Pläne oft auf den bewilligenden Behördenentscheid angewiesen
sein wird. Bekannt müssen allein die Konturen des Wegzuges sein, damit die
Zustimmung des anderen Elternteils oder die behördliche Bewilligung des Wegzugs
auf konkreten Grundlagen fussen (BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 496 f.).
2.4.2.2
Solche Angaben hat der Berufungsbeklagte
hinreichend geliefert. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2023 würde er am Anfang zu
seinen pensionierten Eltern nach [...]/[...] ziehen und bei ihnen wohnen. Seine
Eltern würden anfangs bei der Kinderbetreuung mithelfen. Später würde er weiter
südlich an seinen Arbeitsort weiterziehen. Die Arbeit als Manager, im Marketing
oder als Webdesigner bei einem alten Freund, der verschiedene Autohandelsfirmen
besitze, wäre in [...] oder in [...]/[...]. Er könnte die Kinder am Morgen bei
der Schule abgeben und sie dann am Abend bei seinen Eltern abholen (Vorakten,
Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Angesichts des seitens der Berufungsklägerin bestrittenen
Stellenangebots in den USA hat der Berufungsbeklagte als Beilage zu seiner
Berufungsantwort ein Bestätigungsschreiben von G____ vom 10. März 2023
eingereicht, wonach dieser ihm eine Vollzeitstelle als Verkäufer in [...]/[...]
anbietet (act. 6/1). Dabei liegt [...]/[...] (im Vergleich zu [...] oder [...]/[...])
näher bei [...]/[...]; auf google maps wird eine Fahrzeit von 45 Minuten (statt
von über einer Stunde) angegeben. Zudem wird dem Berufungsbeklagten im besagten
Stellenangebot die nötige Flexibilität zur Wahrnehmung der Kinderbetreuung
zugesichert («[…] we would work around his schedule, knowing he is the sole
caregiver of his two young children», act. 6/1). Entgegen der replicando
geäusserten Auffassung der Berufungsklägerin (act. 7, Rz. 14) ist diese
Bestätigung nicht als unechtes Novum aus dem Recht zu weisen. Bei der
Bewilligung gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB geht es um die Kinderbelange. Daraus folgt,
dass in Anwendung von Art. 296 ZPO die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, weshalb auch im Berufungsverfahren
Noven ohne die Einschränkungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO eingebracht werden
können (siehe oben, E. 1.3.3).
Unter Berücksichtigung des im summarischen Eheschutzverfahren
geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung muss das eingereichte
Stellenangebot als Nachweis einer möglichen Anstellung in den USA ausreichen.
So hatte die Berufungsklägerin in ihrer Berufung gerade das Fehlen «eine[r]
schriftliche[n] Offerte» oder eines Hinweises «wie ein E-Mail oder ein Ausdruck
eines schriftlichen Jobangebots» bemängelt (act. 2, Rz. 33). Aus der
blossen Tatsache, dass es sich bei diesem Stellenangebot um ein Schreiben eines
Freundes handelt, kann auch nicht darauf geschlossen werden, es handle sich um ein
blosses «Gefälligkeitsschreiben» (so der weitere Einwand der Berufungsklägerin
in ihrer Replik, act. 7, Rz. 14), zumal der Berufungsbeklagte von Anfang an
angegeben hatte, er werde «bei einem alten Freund» im Autohandel arbeiten
können. Auch mit dem Einwand, der Berufungsbeklagte habe weder die Fähigkeit
noch den Willen als Verkäufer zu arbeiten (Replik, act. 7, Rz. 14), ist die
Berufungsklägerin nicht zu hören. Zum einen hatte der Berufungsbeklagte in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2023 erklärt, dass er für
diese neue Anstellung erst noch «aufgebaut» werden würde (Vorakten,
Verhandlungsprotokoll, S. 5), zum anderen behauptete die Berufungsklägerin in
ihrer Berufung noch, überhaupt nicht zu wissen, welchen Beruf der
Berufungsbeklagte habe und in welcher Branche er arbeiten wolle (vgl. Berufung,
act. 2, Rz. 33).
2.4.2.3
Zutreffend ist, dass der Berufungsbeklagte
keine Belege für die Möglichkeit seiner Beherbergung durch seine Eltern
eingereicht hat. Die Berufungsklägerin hat aber nicht bestritten, dass diese in
räumlich grosszügigen Verhältnissen leben. Sie nennt auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Eltern des Berufungsbeklagten, welche die Familie
unbestrittenermassen auch schon in Ferien bei sich beherbergt haben, hierfür
nicht bereit sein könnten. Dem entspricht auch, dass die Berufungsklägerin die
Eltern des Berufungsbeklagten mit Mail vom 25. September 2021 für den Fall,
dass die Kindseltern nicht erreichbar wären oder ihnen etwas zustossen würde,
bevollmächtigt hat, die elterliche Sorge («custody») für die Kinder auszuüben
und sie bis zu ihrem 18. Geburtstag aufzuziehen (Beilage zur Berufungsantwort, act.
6/4). Wenn die Berufungsklägerin dieser Mail replicando jede Bedeutung
absprechen will (act. 7, Rz. 24, Abs. 5), erscheint dies wenig glaubwürdig. Auch
der erneut vorgebrachte Einwand, die Mail falle unter die Novenschranke
(Replik, act. 7, Rz. 24, Abs. 3), ist mit Blick auf das soeben Ausgeführte
nicht stichhaltig (siehe auch oben, E. 1.3.3). Im Übrigen wird die in der
Berufung vorgebrachte Rüge, wonach nicht einmal erstellt sei, «dass die Kinder
jemals von den Grosseltern allein, ohne Unterstützung der Parteien, betreut
worden» seien (act. 2, Rz. 28.1), durch die Berufungsklägerin selber
entkräftet, indem sie in ihrer Replik eingesteht, dass die Grosseltern die
Kinder «ein paar Tage» betreut hätten, als die Parteien im Herbst 2021 in die
Schweiz gereist seien, um eine Wohnung zu finden. Dies sei «eine der wenigen
Male», wo die Kinder von den Grosseltern betreut worden seien (act. 7,
Rz. 24), womit zugleich erstellt ist, dass die Grosseltern die Kinder bereits
zuvor (wenn auch nur wenige Male) alleine betreut hatten.
2.4.2.4
Vor dem Hintergrund der notwendigen
Glaubhaftmachung (siehe oben, E. 1.3.4) hat die Vorinstanz daher keine
Beweisregeln verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der
Berufungsbeklagte die Konturen des Wegzugs genügend aufgezeigt hat. Angesichts
des aufgezeigten Rückkehrplans des Berufungsbeklagten ist insbesondere auch
nicht von einer Phase «allgemeiner Unsicherheit, Nervosität und Stress»
auszugehen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden, diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
2.4.3
Unbestritten ist, dass die Kinder seit der
Trennung der Ehegatten im Rahmen einer alternierenden Obhut von beiden Eltern
je hälftig betreut werden. Die Berufungsklägerin macht dabei aber geltend, dass
sie die Hauptverantwortung unter anderem für jegliche organisatorischen
Tätigkeiten ausgeübt habe.
2.4.3.1
Sie macht dabei geltend, die «Organisation von
alltäglichen Terminen wie Coiffeur, Arztbesuche etc., die Planung von den
schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten, die Ermöglichung von Spieldates
etc» übernommen zu haben (Berufung, act. 2, Rz. 28.1). Dem steht mit Bezug
auf die schulischen Belange zunächst die Bestätigung der Klassenlehrperson von C____,
H____, entgegen, gemäss der sie mit beiden Elternteilen getrennt Elterngespräche
durchgeführt und ihre Notizen besprochen habe (Vorakten, Eingabe vom 21. Dezember
2022). Zu beachten ist auch, dass die Berufungsklägerin die behauptete «Hauptverantwortung»
explizit auf die Betreuung der Kinder «in der Schweiz» bezieht. Demgegenüber
macht sie nicht geltend, dass ihr der Berufungsbeklagte auch in den USA organisatorische
Aufgaben im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung überlassen hätte.
Diesbezüglich hat sie bloss in anderem Zusammenhang die Abmeldung von der
Schule des Sohnes, die aufgrund ihrer finanziellen Fragestellung als
geschäftliches Problem betrachtet werden kann, nachgewiesen (Vorakten, Beilage
4.
zur Eingabe vom 2. Mai 2022).
2.4.3.2
In diesem Zusammenhang sind die
Betreuungsverhältnisse vor der Trennung zu berücksichtigen. Obgleich die
Berufungsklägerin wiederholt behauptet, schon «vor der Trennung trotz der
Berufstätigkeit die Hauptbetreuende» gewesen zu sein (Berufung, act. 2,
Rz. 23; Replik, act. 7, Rz. 23; so schon im vorinstanzlichen Verfahren,
Vorakten, Stellungnahme vom 2. Mai 2022, S. 4, wonach sie «die Bezugsperson der
Kinder, deren Ansprechperson, das Familienzentrum, die Hauptbetreuende» gewesen
sei), spricht die Aktenlage klar dafür, dass es der Berufungsbeklagte war, der
vor der Trennung der Ehegatten die alleinige Betreuungsverantwortung für die
Kinder hatte, und er der Berufungsklägerin damit – auch gemäss ihrer eigenen
Aussage – beruflich den Rücken freihielt (vgl. Social Media-Eintrag der
Berufungsklägerin vom Oktober 2021, Beilage zur Berufungsantwort, act. 6/2: «my
husband B____ supported me […] while he took the extra workload that comes with
raising two tiny humans»). So bezieht sich die Berufungsklägerin in Bezug auf
die wirtschaftlichen Perspektiven des Berufungsbeklagten selber auf die
Stellungnahmen von I____, wonach der Ehemann seine eigenen Karrierevorhaben
aufgegeben habe, um für seine Kinder zu sorgen («B____ is a loving father who
has willingly sacrificed his own career prospects to care for his children
without regret») und von J____ (vgl. Berufung, act. 2, Rz. 33), wonach der
Ehemann seine berufliche Karriere für seine Kinder aufgeschoben habe und
insgesamt der hauptbetreuende Elternteil gewesen sei («B____ put his career on
hold so he was able to be home with and prioritize his children. He is the one
I would run into at drop off and pick up. […] Overall, he has been the primary
caregiver», Vorakten, Eingabe des Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2022). Dies
wird im Übrigen auch von K____ bestätigt, der in seiner Stellungnahme
gleichlautend ausführt, dass der Ehemann der Hauptbetreuende gewesen sei, seit
er seine Karriere aufgegeben habe, um für sein erstes Kind zu sorgen und seiner
Ehefrau den Rücken freizuhalten («I am writing to affirm my friend C____ is the
primary caregiver of his two children, and always has been from the time he
left his career to care for their first child C____, so his wife, A____, could
be free to pursue her career as well as her several personal aspirations»,
Vorakten, Eingabe des Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2022). Von der
gleichen Annahme ging auch die Therapeutin der Kinder, E____, in der eingeholten
amtlichen Erkundigung vom 17. November 2022 aus, auf welche der Vertreter der
Berufungsklägerin anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Februar 2023 im
Übrigen noch verwiesen hatte (vgl. Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 3;
angefochtener Entscheid, S. 16; oben E. 2.2): Ihrem Verständnis nach sei der
Vater «die Hauptbezugsperson für die Kinder» gewesen, während die Mutter die
Familie finanziell unterstützt habe. Dies, während sechs Jahre für C____ bzw.
drei Jahre für D____. Danach sei die Betreuung zwischen den Eltern 50/50
aufgeteilt worden (Vorakten, Register 7). Die Berufungsklägerin anerkennt denn
auch mit ihrer Eingabe vom 16. Mai 2023, dass die Parteien «seit über 1 Jahr
und sechs Monate anders als in den USA leben» (act. 7, Ziff. 19
[Hervorhebung hinzugefügt]).
Praktisch gleichzeitig mit der hälftigen Teilung der
Betreuung nach ihrer Trennung hat der bisher alleinbetreuende Ehemann mit
Eingabe vom 14. Februar 2022 beim Zivilgericht um Bewilligung ersucht, mit den
Kindern wieder in die USA zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann entgegen
der Auffassung der Vorinstanz dem bis zur Trennung der Ehegatten im Februar
2022.
gelebten familiären Rollenmodell der Parteien nicht jede Bedeutung
abgesprochen werden. Vielmehr erscheint die Aufnahme einer alternierenden Obhut
entsprechend der Darstellung des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort
zumindest aus seiner Sicht einer vorläufig geltenden «Übergangslösung»
entsprochen zu haben. Die anderthalbjährige Dauer dieses in Abweichung von der
bisherigen Betreuungsordnung gelebten Rollenmodells muss daher als verfahrensbedingt
bezeichnet werden. Vor dem Hintergrund dieser jahrelang gelebten
Betreuungsregelung erscheint es deshalb auch befremdlich, wenn die
Berufungsklägerin dem Kindsvater die Fähigkeit absprechen möchte, für das
Gedeihen der Kinder zu sorgen. Davon kann offensichtlich keine Rede sein.
2.4.3.3
Schliesslich kann der Berufungsklägerin auch
nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Ausübung eines Besuchsrechts
spreche für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz. Zum einen hat keiner der
Ehegatten Anträge betreffend Betreuungsanteile bzw. den persönlichen Verkehr
mit den Kindern für den Fall gestellt, dass sein Hauptantrag abgewiesen würde
(hierzu unten, E. 3.4). Zum anderen scheint es offensichtlich, dass es der
Berufungsklägerin, als Kaderangestellte eines internationalen Grosskonzerns, im
Vergleich zum Berufungsbeklagten – sowohl in beruflicher aber auch in
finanzieller Hinsicht – eher möglich ist, die Reise zwischen der Schweiz und
den USA für regelmässige Besuche der Kinder anzutreten. Immerhin behauptet sie,
auch «virtuell» und relativ flexibel arbeiten zu können (Vorakten,
Verhandlungsprotokoll, S. 5), wobei sie sich ohnehin an die amerikanischen
Zeitzonen zu richten habe. Auch kann sie die Besuche mit den – ohnehin nötigen
– Geschäftsreisen in die USA oder anderweitigen Familienbesuche (beispielsweise
zu ihren Eltern nach [...]/USA) verbinden. Demgegenüber dürfte es sich für den
Berufungsbeklagten als schwierig erweisen, im Rahmen einer neuen Anstellung und
angesichts der notorisch dürftigen Ferienlage in den USA, wo die Ferienregelung
üblicherweise nicht mehr als zehn bezahlte Ferientage pro Jahr vorsieht, die
Kinder in der Schweiz zu besuchen.
2.4.3.4
Daraus folgt, dass selbst wenn das aktuell
gelebte Betreuungsmodell für den Entscheid als neutral betrachtet werden muss,
die bisher gelebte Betreuungskontinuität und die zukünftigen
Besuchsmöglichkeiten des nicht obhutsberechtigten Elternteils für die
Bewilligung des Gesuchs des Berufungsbeklagten sprechen.
2.4.4
In sprachlicher Hinsicht fällt auf, dass die
Kinder eine internationale Schule mit entsprechend notorischer internationaler
Schüler- und Lehrerschaft besuchen. Der Unterricht erfolgt teilweise in
deutscher Sprache, ansonsten aber auf Englisch. Im vorinstanzlichen Verfahren
hat die Berufungsklägerin zum Beleg der «Integration» und des «Schweizer
Freundeskreis[es]» der Kinder einen umfangreichen Chatverlauf eingereicht.
Dieser wird ausschliesslich in der englischen Sprache geführt (vgl.
Beilage 11 zur Eingabe vom 2. Mai 2022). Anhaltspunkte für gelebte
Beziehungen zu deutschsprachigen Kindern können den Akten nicht entnommen
werden. Die Kinder sind zwar daran, die deutsche Sprache zu erwerben. Aus den
vorliegenden Zeugnissen der Schule muss aber geschlossen werden, dass sie
bisher in ihrer englischen Muttersprache deutlich gewandter sind. Vor diesem
Hintergrund bestehen entgegen den entsprechenden Behauptungen der
Berufungsklägerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Sprachraum
den Kindern vertraut wäre und sie heute in Basel «verwurzelt» wären. Dass
sodann die in der Schweiz ermöglichte Zweisprachigkeit für die Kinder «förderlich»
sei, ist für die vorliegende Frage des Kindeswohls nicht entscheidend.
2.4.5
Nicht gefolgt werden kann der
Berufungsklägerin, wenn sie entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, dass
beide Ehegatten aufgrund ihrer (zukünftigen) Berufstätigkeit in gleicher Weise
auf Drittbetreuung angewiesen seien, ausführen lässt, dass sie bei einer
Übertragung der alleinigen Obhut diese neben ihrer beruflichen Tätigkeit ohne
Hilfe Dritter ausüben könne. Die Berufungsklägerin scheint dem Gericht dabei
weis machen zu wollen, dass man als Kadermitarbeiterin in der international
tätigen Pharmaindustrie mit einem Einkommen von insgesamt offenbar über einer
halben Million Schweizer Franken und einem vollzeitlichen Pensum ohne jede
Drittbetreuung Kinder betreuen kann. Auch ist nicht ersichtlich, worin die
behauptete «Auffangmöglichkeit» der Berufungsklägerin bei Krankheit der Kinder
bestehen würde. An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023
führte sie diesbezüglich lediglich aus, dann auch «virtuell» arbeiten zu können
(Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 5), womit sie selbst bei Krankheit der
Kinder keine Drittbetreuung beanspruchen will. Mit dieser wirklichkeitsfernen
Einschätzung disqualifiziert sie sich selber. Soweit sie auf die
Zeitverschiebung hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass ihre
Kommunikationspartner in den USA aufgrund dieser während der schulischen
Betreuungszeit gerade nicht zur Verfügung stehen. Weiter ist belegt, dass die
Berufungsklägerin Geschäftsreisen in die USA unternehmen muss (vgl. Beilage zur
Berufungsantwort, Whatsapp vom 18. April 2023, act. 6/6). Die Berufungsklägerin
macht denn auch selber geltend, die Auffassung, dass man gleichzeitig arbeiten
und Kinder betreuen könne, zeige, dass eine Vorstellung von Berufstätigkeit und
Präsenzpflicht fehle (Replik, act. 7, Ziff. 42). Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Eltern, ihr Kind persönlich zu betreuen,
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hauptsächlich dann eine Rolle
spielt, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung
notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten
(morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde,
ansonsten aber von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung
auszugehen ist (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1 m.H. auf
5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen und BGE 144 III 481
E. 4.6.3). Mit dem Rückgriff auf sein familiäres Umfeld vermag der
Berufungsbeklagte daher die Konturen der Betreuung der Kinder neben seiner
beruflichen Tätigkeit besser aufzuzeigen als die Berufungsklägerin, die neben
ihrer vollzeitlichen Berufstätigkeit als Kadermitarbeiterin in einer
international tätigen Firma ohne Drittbetreuung die Obhut für die Kinder
ausüben möchte.
2.4.6
Schliesslich erscheint auch nicht nachvollziehbar,
weshalb die Rückkehr der Kinder mit dem Berufungsbeklagten in die Vereinigten
Staaten die Kinder unerträglich belasten sollte, nachdem die Parteien ihnen den
Umzug in einen anderen Sprachraum und eine andere Kultur mit all den damit
verbundenen Ungewissheiten aufgrund der beruflichen Karriere der
Berufungsklägerin im Dezember 2021 ohne weiteres zugetraut hatten. Belasten mag
die Kinder dabei sicherlich, dass sie damit von der Kindsmutter getrennt
werden. Eine solche Trennung wäre bei einer Rückkehr des Kindsvaters aber auch
mit der Zuweisung der alleinigen Obhut an die Berufungsklägerin verbunden. Die
Berufungsklägerin blendet daher in diesem Zusammenhang völlig aus, dass bei
einer Übernahme der alleinigen Betreuung der Kinder durch sie bei gleichzeitigem
Umzug des Kindsvaters in die USA die Kinder ebenfalls eine erhebliche
Veränderung in ihrem Leben erfahren würden. Mit dem Kindsvater würde der in den
USA sowie bis zur Trennung auch in der Schweiz als Hauptbezugsperson für die
Kinder präsente Vater aus deren Alltag treten.
Aufgrund der Akten muss zudem geschlossen werden, dass auch
die Berufungsklägerin nicht von einer definitiven Übersiedelung in die Schweiz
ausgeht (so auch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort,
act. 5, Rz. 9, wonach der Aufenthalt in der Schweiz von Anfang an zwischen den
Ehegatten als befristet gedacht und somit eine Rückkehr in die USA von Anfang
an geplant gewesen sei). Wie die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen
Verfahren selber ausgeführt hat, haben die Ehegatten ihren Hausrat in den USA
in einem Lager eingelagert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Bereits dies
weist darauf hin, dass sie eine Rückkehr in ihre Heimat eingeplant haben. Daran
ändert auch der Verkauf der Liegenschaft in den USA nichts. Die Kinder besuchen
die [...] International School, nicht eine öffentliche Schule. Sowohl die
Homepage der Schule wie auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten
Auskünfte der Lehrpersonen sind englisch gehalten. Auch wenn die Schule den
Unterricht zweisprachig gestaltet, weist auch diese Schulwahl, aufgrund der die
Kinder in einem angelsächsischen Schüler- und Lehrpersonenumfeld unterrichtet
werden, nicht auf einen Entschluss der Eltern hin, ihren Lebensmittelpunkt
dauernd auf die Schweiz auszurichten. Ferner ist die aktuelle Anstellung der
Berufungsklägerin noch immer befristet, weshalb hierzulande kaum von stabilen
Verhältnissen und einer «gesicherten Anstellung» die Rede sein kann. An der
vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 behauptete sie zwar noch, sie
befände sich in der letzten Bewerbungsrunde für eine Daueranstellung nach
Schweizer Recht mit einer B-Bewilligung (Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 2
und 5). Davon war jedoch anlässlich der zweiten vorinstanzlichen Verhandlung
vom 15. Februar 2023 nicht mehr die Rede. Dort behauptete sie lediglich noch,
ihren aktuellen – befristeten – Arbeitsvertrag bis 2026 verlängern zu können
und erst danach einen «Schweizer Vertrag» zu erhalten, wofür sie jedoch
keinerlei Nachweise einreichte (Vorakten, Verhandlungsprotokoll 15. Februar
2023, S. 3 und 5). Auch dass die Ehefrau seit 25 Jahren in der gleichen Branche
tätig sei (Vorakten, Verhandlungsprotokoll 15. Februar 2023, S. 3), zeugt nicht
von einer Stabilität ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz. So geht etwa
aus ihrem Social Media Beitrag vom 3. September 2020 hervor, dass sie in den
zwei vorherigen Jahren zwei Mal ihren Arbeitgeber gewechselt hatte («Wow, what
an incredible 2+ years this has been in this program. […] During this program, I
[…] got promoted 3 times, changed companies twice, […]», Beilage zur
Berufungsantwort, act. 6/2). Folglich war auch ihre bisherige Karriere
nicht von langjährigen stabilen Anstellungen geprägt. Vor diesem Hintergrund
muss davon ausgegangen werden, dass die Kinder wenn nicht heute mit dem Vater,
so zu einem späteren Zeitpunkt in die USA zurückkehren werden.
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die USA und das dortige
Schulsystem für die Kinder «fremd» sein sollten (Replik, act. 7, Rz. 30),
nachdem diese in den USA aufgewachsen sind und C____ – entgegen der
ausdrücklichen Bestreitung der Berufungsklägerin in ihrer Triplik, wonach
aktenkundig sei, dass beide Kinder «nie in den USA in die Schule gingen» (act.
10.
Rz. 26) – bis kurz vor der Abreise in die Schweiz dort auch sehr gerne zur
Schule ging («C____ is loving his time at [...] School! […] We would have been
thrilled to have C____ continue his education at [...] School if we were
staying put!», E-Mail der Berufungsklägerin vom 14. September 2021, Vorakten,
Beilage 4 zur Eingabe vom 2. Mai 2022). Mit der Vorinstanz ist daher
festzustellen, dass den Kindern die Verhältnisse in den USA vertraut sind. Die
Kindsmutter vermag nicht ansatzweise darzulegen, worin sich die Verhältnisse in
[...] von jenen im benachbarten Bundesstaat [...], den die Familie Ende 2021
verlassen hatte, massgebend unterscheiden. Aufgrund ihrer amerikanischen Staatsbürgerschaft
haben die Kinder dort auch ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Wenn die
Berufungsklägerin schliesslich auf die Amokläufe und Schiesserei an
amerikanischen Schulen verweist, so ist zwar festzustellen, dass diese auch in
der Schweiz zur Kenntnis genommen werden. Daraus kann aber nicht auf eine
Kindswohlgefährdung bei einer Beschulung in amerikanischen Schulen geschlossen
werden.
2.4.7
Warum die unterbliebene Einrechnung einer
Krankenkassenprämie im Bedarf der Kinder durch den Berufungsbeklagten mit Bezug
auf deren gesundheitliche Belange eine Kindswohlgefährdung darstellen soll, ist
nicht ersichtlich. Der Berufungsbeklagte hat nachgewiesen, dass die Kinder
bisher auch in der Schweiz über den Arbeitsvertrag der Mutter bei einer
amerikanischen Versicherung versichert waren. Inwieweit dieser
Versicherungsschutz nach einer Rückkehr des Berufungsbeklagten mit den Kindern
in die USA wegfallen würde, macht die Berufungsklägerin weder glaubhaft, noch
belegt sie dies.
2.4.8
Mit der Vorinstanz kann auch auf eine Anhörung
der Kinder verzichtet werden. Die Kinder sind heute siebeneinhalb resp.
viereinhalb Jahr alt. Damit erreicht zwar der Sohn C____ ein Alter, in dem eine
Anhörung möglich ist, während dies bei seiner Schwester D____ nicht der Fall
ist (Michel/Steck, in. Basler
Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 298 N 14 m.H. auf BGE 131 III 553, 554, 557 E. 1.1, 1.2.3; BGer, 5A_2/2016 vom 28. April 2016
E. 2.3). Nachdem die Meinungsäusserungen der Kinder aber in der Abklärung
des KJD zum Ausdruck gekommen sind, kann von der erstmals im Berufungsverfahren
gewünschten Kinderanhörung gemäss Art. 298 ZPO abgesehen werden, zumal aufgrund
ihres Alters nicht massgebend auf Äusserungen der Kinder abgestellt werden
könnte und es somit nicht entscheidend ist, ob sich der Sohn inzwischen
tatsächlich für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen hat.
2.4.9
Insgesamt ist die Vorinstanz daher mit
zutreffender Argumentation zum Schluss gekommen, dass die Interessen der
Kinder, mit ihrem sie bis vor kurzem allein betreuenden Vater in die USA zurück
zu kehren, jene an einer Zuteilung der Alleinobhut an die Berufungsklägerin
überwiegen. Daraus folgt, dass der Hauptantrag der Berufungsklägerin, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die alleinige Obhut für die beiden
Kinder zuzuerkennen, abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die
weiteren Rechtsbegehren, welche auf die Gestaltung des Kontakts des
Berufungsbeklagten zu den unter ihrer Obhut gestellten Kinder zielen (vgl.
Ziff. 3-6) die Grundlage entzogen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens
erscheint es fraglich, ob dieser Entscheid vor Ende August 2023 in Rechtskraft
erwachsen kann. Es erscheint daher fraglich, ob es dem Berufungsbeklagten
gestützt auf seine gerichtliche Ermächtigung gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB
möglich sein wird, vor dem dortigen Schulstart mit den Kindern in die USA zu
reisen. Beachtet man, dass auch die von den Parteien geplante Übersiedlung in
die Schweiz mitten im Schuljahr erfolgt ist und sich die Kinder gemäss den
Bestätigungen der Schule gleichwohl gut in ihren neuen Klassen haben zurecht
finden können, so ist hinzunehmen, wenn aufgrund des von der Berufungsklägerin
angestrengten Berufungsverfahrens der Wegzug des Berufungsbeklagten mit den
Kindern erst nach Ende August 2023 erfolgen sollte. Dies scheint auch die
Berufungsklägerin so zu sehen, wenn sie in ihrer Berufung vorbringen lässt,
dass das «Thema Schuljahrbeginn» angesichts der sehr heiklen Kindesinteressen, wo
sie besser aufgehoben sein würden, zweitrangig sei (act. 2, Rz. 39). Die
entsprechende Bedingung im angefochtenen Entscheid wird daher in Ausübung der
für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime aufgehoben.
3.
Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass mit dem angefochtenen
Entscheid keine Betreuungs- und Besuchsregelung als notwendiger Bestandteil des
Entscheides über den Wegzug getroffen worden ist.
3.1
Wird ein Elternteil ermächtigt, mit den
Kindern ins Ausland wegzuziehen, so verständigen sich die Eltern unter Wahrung
des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der
Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich
darüber nicht einigen, so entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde
(Art. 301a Abs. 5 ZGB). Als Folge des Wegzugsentscheides ist daher die Eltern-Kind-Beziehung
aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe des Kindeswohls soweit nötig mit
Bezug auf die Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhalt an die
bevorstehende Situation anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.5 f. S. 490 ff.; AGE
ZB.2018.3 vom 23. November 2018 5.2).
3.2
Die Vorinstanz hat diesbezüglich
festgestellt, dass wenn der Wegzug eines Elternteils mit den Kindern zu
grösseren Distanzen zum verbleibenden Elternteil führe, Modelle mit geteilter
Betreuung unmöglich seien und die Frequenz und Intensität von Besuchen
zwangsläufig nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden könnten. Eine
Neuregelung laufe bei grösseren Distanzen meist auf längere einzelne
Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte hinaus (vgl. den Hinweis auf
BGE 136 III 353 E. 3.3 S. 359).). In dieser Situation seien die Gerichte nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehalten, eine der neuen Situation
angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung zu treffen, welche verbindlich und
durchsetzbar sei und mit welcher der konventionsrechtlichen Vorgabe von Art. 9
Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107)
nachgelebt werde, wonach ein jeder Vertragsstaat das Recht des von einem oder
beiden Elternteilen getrennten Kindes achte, regelmässige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 496), welche aufgrund des schicksalhaften
Eltern-Kind-Verhältnisses wichtig seien und bei der Identitätsfindung des
Kindes eine entscheidende Rolle spielen könnten.
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz
erwogen, dass keiner der Ehegatten Anträge betreffend die Betreuungsanteile
oder des persönlichen Verkehrs mit den Kindern für den Fall gestellt habe, dass
sein Hauptantrag abgewiesen würde. Auch habe keiner der Ehegatten dargetan, wie
und in welchem Umfang es ihm möglich und er willens wäre, die Kinder zu
betreuen, wenn die Obhut über sie dem anderen Ehegatten zugeteilt würde. Beide
Ehegatten hätten jedoch der Gegenseite jeweils ausdrücklich ein ausgedehntes
Kontakt- und Besuchsrecht mit den Kindern für den Fall der Gutheissung ihres
Hauptantrages zugebilligt.
Das Zivilgericht erwog weiter, dass es sich aufgrund der
grossen geographischen Distanz wie auch ihrer Präsenzpflicht am Arbeitsplatz
für die Ehefrau als schwierig erweisen dürfte, längere Wochenendeinheiten oder
ausserhalb ihrer Ferien längere zeitlich zusammenhängende Aufenthalte in den
USA einzuplanen und eine regelmässige Betreuung der Kinder in den USA ausserhalb
ihrer Ferien zu übernehmen. Auch den Kindern sei nicht zuzumuten, während ihrer
Schulzeit regelmässig oder zusammenhängend für eine längere Dauer in die
Schweiz zu reisen. Vor diesem Hintergrund erscheine es zum jetzigen Zeitpunkt
nicht möglich, die konkreten Betreuungsanteile oder den persönlichen Verkehr
der Ehefrau mit den beiden Kindern abschliessend zu regeln. Es sei davon
auszugehen, dass sich die Ehefrau zunächst in Absprache mit ihrer Arbeitgeberin
entsprechend wird organisieren müssen, um überhaupt zu wissen, wann und in
welchem Umfang sie die Mitbetreuung der Kinder übernehmen könne. Da der
Entscheid über den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder in deren Interesse
rasch und genügend früh vor dem Schulbeginn zu erfolgen habe, sei in Abweichung
von Art. 301a Abs. 5 ZGB von einer abschliessenden Regelung der konkreten
Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs der Ehefrau mit den Kindern
abzusehen.
3.3
Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, das
Gericht könne nicht allein über die Frage des Wegzuges entscheiden und ihr
damit zumuten, die notwendigen Anpassungen in Bezug auf die
Eltern-Kind-Beziehung im Ausland einzuklagen. Sie hätte daher die Besuchszeiten
gerade im Interessen der Kinder und deren Wohl regeln müssen. Diese müssten wissen,
wenn sie die Eltern sehen könnten, vor allem auch, wenn sie von heute auf
morgen von einem hälftig betreuenden Elternteil getrennt würden. Indem die
Vorinstanz eine solche Regelung unterlassen habe, habe sie geradezu willkürlich
gehandelt. Auch ein Zeitdruck bestehe bei dem schon über ein Jahr dauernden
Verfahren nicht. Sie habe eine Betreuungsregelung vorgeschlagen, welche im
Licht der vorliegenden Entscheidung hätte herangezogen werden können. Die
Nichtregelung des Besuchsrechts und die (nicht vollstreckbare) Anweisung an die
Parteien, sich zu einigen, stellt eine willkürliche Verletzung des Bundesrechts
und einer unbestrittenen Praxis dar. Damit sei den Anträgen beider Parteien,
die eine Regelung verlangt hätten, nicht gefolgt worden. Daher sei der Entscheid
über die Betreuungs- und Besuchsregelung in jedem Fall sogleich vom
Appellationsgericht zu fällen.
3.4
Darin kann der Berufungsklägerin nicht
gefolgt werden. Wie der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort
zutreffend hervorhebt, ist die Anpassung der Kinderbelange bei einem Wegzug
eines Ehegatten mit den Kindern ins Ausland primär Sache der Eltern, die sich
darüber zu verständigen haben. Nur wo sie sich diesbezüglich nicht einigen
können, entscheidet das Gericht.
Die Rüge der unterbliebenen Regelung der Berufungsklägerin
erscheint denn auch treuwidrig und verletzt damit die Pflicht zum Handeln nach
Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
[BV; SR 101]). Obwohl sie nämlich die unterbliebene Regelung rügt, unterlässt
es die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren, mit Eventualanträgen eine
entsprechende Regelung zu beantragen. Offensichtlich aktenwidrig ist daher die
replicando aufgestellte Behauptung (act. 7, Ziff. 41), sie habe mit
Eingabe vom 2. Mai 2022 ein «konkretisiertes Besuchsrecht zur Regelung
vorgeschlagen». Die mit dieser Eingabe gestellten Anträge bezogen sich
offensichtlich nicht auf die Regelung ihres Besuchsrechts nach einer Rückkehr
des Kindsvaters mit den Kindern in die USA. Entgegen ihrer Auffassung können
auch die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge zur Regelung des
Besuchskontakts des Ehemanns mit den Kindern bei einer Zuteilung der Obhut an
sie nicht einfach auf ihren Kontaktanspruch nach einer Rückkehr der Kinder in
die USA übertragen werden. Vielmehr ist der konkreten Situation der Kinder und
insbesondere der Berufungsklägerin in diesem Fall spezifisch Rechnung zu
tragen.
Die Rüge ist aber auch materiell unbegründet. Die
Berufungsklägerin macht nicht einmal geltend, dass eine Verständigung mit dem
Kindsvater über ihre Betreuungsanteile und Kontakte mit den Kindern nicht
möglich wäre. Sie bestreitet auch die vorinstanzliche Feststellung, dass beide
Ehegatten der Gegenseite jeweils ausdrücklich ein ausgedehntes Kontakt- und
Besuchsrechts mit den Kindern für den Fall der Gutheissung ihres Hauptantrages
zugebilligt haben, nicht. Dabei wird der Berufungsbeklagte zu behaften sein.
Der Umstand, dass er der Berufungsklägerin als bisher hauptbetreuender
Elternteil nach der Trennung der Ehegatten während der Dauer des vorliegenden
Verfahrens die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung zugebilligt hat,
unterstreicht dabei, dass er sich dabei auch behaften lassen wird. Wie sie
gänzlich auf entsprechende Anträge verzichtet, macht die Berufungsklägerin denn
auch nicht geltend, dass der Berufungsbeklagte konkrete Kontaktregelungswünsche
der Berufungsklägerin für die Zeit nach der Rückkehr in die USA abgelehnt
hätte.
Die trotz Bewilligung des Wegzugs mit den Kindern
unterbliebene Regelung der übrigen Kinderbelange ist daher nicht zu
beanstanden.
4.
Weiter rügt die Berufungsklägerin eine willkürliche
Festlegung der Umzugspauschale.
4.1
Mit Bezug auf den Antrag des Berufungsklägers
auf einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 30'000.– stellte die
Vorinstanz entsprechend dem Einwand der Berufungsklägerin fest, dass dieser
nicht substantiiert worden sei. Es sei aber immerhin davon auszugehen, dass der
Umzug in die USA mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein werde. So sei
allein für den Flug in die USA ein Betrag von CHF 6'345.05 einzusetzen
(Flug von Zürich nach [...] am 13. Juli 2023 um 10.10 Uhr für einen
Erwachsenen und zwei Kinder zum Premium Economy Basic-Tarif mit zwei
Freigepäckstücken von je max. 23 kg und einem Handgepäckstück von max. 8 kg
[URL: <https://shop.swiss.com/booking/availability/0?portalCountry=CH>]).
Mit den zu erwartenden, mit dem Umzug verbundenen Mehrkosten sei dem Ehemann
unter dem Titel des ausserordentlichen Unterhalts somit ein Pauschalbetrag von
CHF 10'000.– zuzusprechen.
4.2
Ohne einen konkreten, förmlichen
Eventualantrag zu stellen, hält die Berufungsklägerin dem in ihrer
Berufungsbegründung entgegen, dass ein direkter Economy-Flug für alle drei
gemäss einer Kurzrecherche für den 13. Juli 2023 bloss CHF 3'500.– koste.
Die Berufungsklägerin macht dabei nicht ansatzweise geltend, wieso ein Flug mit
dem Standard Premium Economy nicht dem ehelichen Lebensstandard entsprechen
sollte. Sie macht auch nicht geltend, dass der Flug der Familie in die Schweiz
auf einem tieferen Standard erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund ist die auf
einer in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR erfolgten Schätzung der
Umzugskosten des Berufungsbeklagten mit den Kindern nach Massgabe des
Beweismasses der Glaubhaftmachung (oben, E. 1.3.4) nicht zu beanstanden. Der
angefochtene Entscheid ist daher mit Bezug auf Ziffer 2 des Dispositivs zu
bestätigen.
5.
Schliesslich rügt die Berufungsklägerin die Verlegung der
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens.
5.1
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, da die
Berufungsklägerin derzeit Alleinverdienerin sei und in der Hauptsache unterliege,
habe sie die Prozesskosten zu tragen. Die Berufungsklägerin rügt, dass die
Vorinstanz mit dieser Kostenverteilung darüber hinweggehe, dass sie in der
Unterhaltsfrage, welche die Hälfte der Anträge des Berufungsbeklagten
beschlagen habe, weitgehend obsiegt habe. Die Prozesskosten hätten daher den
Parteien je zur Hälfte zugewiesen werden müssen. Ihr diese vollumfänglich
aufzuerlegen, wie wenn sie vollumfänglich verloren hätte, sei willkürlich.
5.2
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem
Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen
ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (statt vieler AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 7.1). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO
kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Ehegatten abzustellen (Jenny,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 107 N 12; Staehelin,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019 §
16.
N 36c). Darauf hat die Vorinstanz mit der Feststellung, dass die
Berufungsklägerin die derzeitige Alleinverdienerin sei, Bezug genommen. Damit
setzt sich die Berufungsklägerin nicht ansatzweise auseinander. Sie macht zu Recht
auch nicht geltend, dass mit den vereinbarten Unterhaltsleistungen die
familiäre Leistungsfähigkeit ausgeglichen werde. Schliesslich ist der
Vorinstanz auch darin zu folgen, dass die Wegzugsfrage den hauptsächlichen
Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren gebildet hat, während die
Unterhaltsbegehren des Ehemannes eher einen Nebenpunkt der Auseinandersetzung
gebildet haben. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Verteilung der Kosten
daher nicht überschritten.
5.3
Nicht bestritten ist die Höhe der auferlegten
Kosten, weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid vollumfänglich bestätigt
werden kann.
6.
Daraus folgt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen
ist.
Die Kostenverteilung richtet sich nach den obgenannten
Grundsätzen (E. 5.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im
Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den
materiellen Streitfragen vorliegt, die familienrechtliche Natur des Verfahrens
allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigt. Mangels besonderer
Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des
Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem
Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.1,
ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2). Entsprechend sind die Prozesskosten
des Berufungsverfahrens der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie
trägt folglich die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 2'500.– und hat dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten. Mit Eingabe vom 30. Mai
2023.
liess der Berufungskläger eine Honorarrechnung einreichen, mit welcher er
Parteikosten in der Höhe von CHF 12'350.– zuzüglich Mehrwertsteuer geltend
machen lässt. Dabei macht er einen Aufwand seines Vertreters von 41 Stunden zu
einem Ansatz von CHF 300.– sowie eine Spesenpauschale von CHF 50.– geltend.
Dieser Aufwand im Umfang einer ganzen Arbeitswoche erscheint vor dem
Hintergrund der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten aufwändigen
Vertretung hoch. Zumindest insoweit, als er sich auf die Berufungsantwort
bezogen hat, ist er von der Berufungsklägerin aber nicht bestritten worden. Es
kann daher darauf abgestellt werden, wobei der ausgewiesene Aufwand nicht auf
der Grundlage der einseitigen Parteivereinbarung mit dem eigenen Klienten,
sondern zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten ist. Daraus resultiert
ein Honorar von CHF 10'250.– und mit der Spesenpauschale von CHF 50.– eine
Parteientschädigung von CHF 10'300.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: I.
Die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 11. April 2023 (EA.2022.15647) wird aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
1.
In Gutheissung
des entsprechenden Gesuchs des Ehemanns wird diesem im Rahmen seines Wegzugs
bzw. dessen Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) bewilligt,
den Aufenthaltsort der beiden gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2015, und D____,
geb. [...] 2018, ebenfalls dorthin zu verlegen.
2.
Die Verlegung des
Aufenthaltsortes der Kinder steht allerdings unter der vom Ehemann zu erfüllenden
Bedingung, dass der neue Aufenthaltsort der beiden Kinder wie geplant im
Bundesstaat [...] zu liegen hat.
II.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
III.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.–, welche mit dem von ihr
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'300.–,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 793.10, gesamthaft also CHF 11'093.10 zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.