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Entscheid

ZB.2023.2

Getrenntleben

25. Juni 2023Deutsch44 min

Weiter verpflichtete das Gericht den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt von C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.2

ENTSCHEID

vom 25.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Beklagter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. November 2022

(EA.2022.15745)

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren am [...] (nachfolgend: Berufungsbeklagte,

Klägerin, Ehefrau, Mutter), und A____, geboren am [...] (nachfolgend:

Berufungskläger, Beklagter, Ehemann, Vater), haben am 3. April 2020 geheiratet.

Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C____, geboren am [...] 2020.

Die Ehegatten haben im Februar 2022 das Getrenntleben

aufgenommen. Mit Gesuch vom 4. August 2022 beantragte die Ehefrau die Regelung

des Getrenntlebens und stellte dazu Anträge. Im Anschluss an seine Verhandlung

vom 26. Oktober 2022 bestätigte das Zivilgericht mit seinem zunächst im

Dispositiv eröffneten Entscheid vom 1. November 2022 das seit Februar 2022

bestehende Getrenntleben (Ziff. 1), teilte die eheliche Wohnung der Ehefrau mit

dem Kind zu (Ziff. 2), stellte fest, dass die Obhut über die Tochter bei der

Mutter verbleibt (Ziff. 3) und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters mit

seiner Tochter dergestalt, dass dieser sie einerseits jedes zweite Wochenende

von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag Mittag und ab März 2023 von Freitagabend ca.

18.00 Uhr bis Sonntagabend und andererseits jeden zweiten Montag von 17.00 bis

19.00 Uhr (in denjenigen Wochen, in denen er die Tochter am Wochenende nicht

betreut hat) und jeden Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr betreut (Ziff. 4).

Weiter verpflichtete das Gericht den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt von C____

mit Wirkung ab November 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 3’728.– (wovon CHF 1’918.00 Barunterhalt und CHF 1’810.00

Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wobei die

Kinderzulagen derzeit von der Mutter bezogen werden (Ziff. 5). Es stellte fest,

dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8’788.00 (100 %-Pensum)

sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 2’063.00 (40 %-Pensum), einem Bedarf

des Ehemannes von CHF 5’060.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF

590.00, Krankenkassenprämien CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00,

Zusatzversicherung WG CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF

150.00, Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe CHF 2’546.00), einem

Bedarf der Tochter C____ von CHF 2’118.00 (Grundbetrag CHF 400.00,

Wohnkostenanteil CHF 500.00, Krankenkassenprämien CHF 85.00, Zusatzversicherung

WG CHF 67.00, Fremdbetreuungskosten CHF 865.60, Anteil Steuern CHF 200.00) und

einem Bedarf der Ehefrau von CHF 3’907.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00,

Wohnkostenanteil CHF 1’160.00, Krankenkassenprämien CHF 380.00,

Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung WG CHF 47.00, Kosten Auto CHF

300.00, Tilgung Ausbildungskredit CHF 320.00, Anteil Steuern CHF 300.00)

beruhten. Weiter stellte es fest, dass der Bedarf der Ehefrau mit einem

Betreuungsunterhalt von CHF 1’810.00 im Umfang von CHF 34.00 nicht gedeckt sei

(Ziff. 6). Schliesslich wurde beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt, die Gerichtskosten halbiert sowie die Vertretungskosten

wettgeschlagen und diese Kosten mit entsprechenden Entschädigungen an die

unentgeltlichen Vertretungen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123

Abs. 1 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Mit Eingabe vom 4. November 2022

beantragte der Ehemann die schriftliche Begründung dieses Entscheides, welche

ihm am 3. Januar 2023 zugegangen ist.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 13.

Januar 2023 Berufung ans Appellationsgericht erhoben und folgende Anträge

stellen lassen:

«1. Es sei der vorinstanzliche

Entscheid in den Punkten 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben und wie folgt

abzuändern:

« 5. Der Ehemann wird

verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von Tochter C____ mit Wirkung ab

August 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'683.30

(wovon CHF 1’711.68 Barunterhalt und CHF 971.60 Betreuungsunterhalt) zuzüglich

allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden derzeit von der

Mutter bezogen.

6. Die Unterhaltsbeiträge basieren

auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13 Monatslohn, ohne

Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8'788.00 (100%-Pensum) sowie einem

monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13-Monatslohn, Kinderzulagen) der Ehefrau von

CHF 2'063.00 (40%-Pensum).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 6’411.55 (Grundbetrag

CHF 1'000.00, Wohnkosten CHF 1'441.25, Krankenkassenprämien CHF 505.75,

Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 62.55, Kosten

Auto CHF 306.00, Steuern CHF 500.00, Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus

erster Ehe CHF 2'546.00).

Der Barbedarf von C____ beträgt CHF 1’711.68 (Grundbetrag CHF

300.00, Wohnkostenanteil CHF 535.00, Krankenkassenprämien CHF 85.00,

Zusatzversicherung VVF CHF 67.00, Fremdbetreuungskosten CHF 865.60, Anteil an

Steuern CHF 50.00).

Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'341.42 (Grundbetrag CHF

1’350.00, Wohnkostenanteil CHF 535.00, Krankenkassenprämien CHF 380.00,

Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 47.00, Kosten Auto

CHF 300.00, Anteil Steuern CHF 150.00).»

2. Eventualiter sei die Klage

in den in Rechtsbegehren 1 genannten Punkten zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei festzustellen, dass

der Beklagte für den Zeitraum März bis Oktober 2022 insgesamt einen Betrag von

CHF 22'400.00 und für den Zeitraum November bis Dezember 2022 insgesamt einen

Betrag von CHF 7'456.00 an den Unterhalt bezahlt hat, der an die

Unterhaltsschuld gemäss vorstehenden Rechtsbegehren anzurechnen ist.

4. Es sei dem Beklagten für

das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden

als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.»

Die Ehefrau liess mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2023

die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung

des Ehemanns und die Bewilligung des Kostenerlasses mit unentgeltlicher

Verbeiständung auch für das Berufungsverfahren beantragen. Hierzu replizierte

der Berufungskläger mit unaufgeforderter Berufungsreplik vom 23. Februar 2023, zu

welcher sich die Berufungsbeklagte unaufgefordert mit Berufungsduplik vom 20.

März 2023 vernehmen liess.

Die Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 1. November 2022 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung

anfechtbar.

Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Regelung des

Unterhalts zugunsten der gemeinsamen Tochter (Ziff. 5 und 6 des angefochtenen

Entscheids). Nicht strittig sind die Feststellung der Aufnahme des

Getrenntlebens der Ehegatten per Februar 2022 (Ziff. 1 des angefochtenen

Entscheids), die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Feststellung des

Verbleibs der Obhut über die gemeinsame Tochter bei der Mutter (Ziff. 2 und 3

des angefochtenen Entscheids), die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen

dem Vater und seiner Tochter (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) sowie die

Regelung der vorinstanzlichen Kosten. Insoweit ist der angefochtene Entscheid

in Rechtskraft erwachsen.

1.2

Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht

stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2018,

Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert

der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt

(Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1;

vgl. Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

308.

N 38 ff.). Es gilt der Betrag, der im Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Brunner/Vischer,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

308.

ZPO N 5). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund der Differenz zwischen

dem von der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren beantragten monatlichen

Kinderunterhalt von CHF 4'030.– und dem vom Ehemann im vorinstanzlichen

Verfahren beantragten monatlichen Kinderunterhalt von CHF 2'146.31 ohne

Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2

ZPO).

1.3

Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene

Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für Massnahmen zum Schutz der

ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).

1.4

1.4.1

Mit der Berufung können unrichtige

Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind,

gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen

Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296

Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser,

FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 296 ZPO N 3 f.). Diese Prinzipien gelten dabei auch zugunsten des

unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012 vom

18.

Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der

reformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1.

Oktober 2020 E. 2.1).

1.4.2

Die Parteien sind auch bei Geltung des

uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der

Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen

Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu

bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die

Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden

Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 272 ZPO N 4; Six,

Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in:

Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.

4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln

hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der

Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche

Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E.

4.1.4

und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018

E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die

hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm

der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an

die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.

Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20

vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit

weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE

ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2,

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

1.4.3

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen

und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli

2018.

E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im

Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, 144

III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gelangt allerdings – wie vorliegend – die

uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung

und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so

kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren

nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch ohne Vorliegen der

Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (BGE 144 III 349 E.

4.2.1

i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).

1.4.4

Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die

behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017

E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013

E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6ZB.2021.5 vom 14. Januar

2022.

E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen,

ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

2.

2.1

Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten

wird, ist der Kinderunterhalt nach der sogenannten zweistufigen

Methode zu berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser, im

Grundsatz für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3) zweistufig-konkreten

Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der

familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der

Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des

familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende

Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird

in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei

Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt

(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5,

ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls

können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

2.2

Die nach Massgabe der relevanten

Feststellungen betreffend das Einkommen der Familie und den Bedarf der

einzelnen Familienmitglieder gemäss Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids

vorgenommene Berechnung des Kinderunterhalts ist bloss bezüglich der

Bedarfsberechnung strittig. Demgegenüber werden die Feststellungen bezüglich

des Einkommens der Ehegatten unter Einschluss der Familienzulagen nicht

bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.4.2).

3.

3.1

Strittig ist zunächst der dem Berufungskläger

angerechnete Grundbetrag.

3.1.1

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der

Berufungskläger anerkanntermassen mit seiner neuen Partnerin zusammenlebe.

Soweit er geltend mache, dass dies erst mit Wirkung ab dem Abschluss des

Untermietvertrages vom 7. Juli 2022 gelte, verkenne er, dass nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bestimmung des Existenzbedarfs unabhängig

vom Zivilstand an den tatsächlichen Lebensverhältnissen anzuknüpfen sei. Soweit

ein Ehegatte mit einer Partnerin oder einem Partner im gemeinsamen Haushalt

lebt, sei ihm bloss der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar zu anzurechnen.

Dabei sei allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen und damit

die Frage relevant, ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes

profitiert. Nicht von Belang sei das Einkommen der im gleichen Haushalt lebenden

Partnerin und die Frage, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes

tatsächlich beteiligt. Ebenfalls nicht entscheidend sei dabei die Dauer der

Partnerschaft.

3.1.2

Demgegenüber stellt sich der Berufungskläger

auf den Standpunkt, dass die Anrechnung eines reduzierten Grundbetrages im

Umfang der Hälfte des Grundbetrages von CHF 1'700.– für ein Ehepaar oder ein

Paar mit Kindern im Familienrecht nur bei einem qualifizierten Konkubinat in

Frage komme. Der Grund für die Ungleichbehandlung einer einfachen und einer

qualifizierten Haushaltsgemeinschaft liege nicht darin, dass wie ein Ehepaar

zusammenlebende Personen einen niedrigeren Grundbetrag als zwei in einfacher

Haushaltsgemeinschaft lebende Personen benötigten. Wesentlich sei vielmehr,

dass der Partner einer Partei, der wie ein Ehegatte mit ihr in einer

Haushaltsgemeinschaft wohne, in weitergehendem Masse an die Kosten der

eheähnlichen Gemeinschaft beitragen bzw. sich zu Gunsten des

Unterhaltspflichtigen einschränken würde. Dies sei aber nicht leichthin

anzunehmen. Wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine tatsächliche

eheähnliche Gemeinschaft vorlägen, solle auf die Anrechnung eines hälftigen

Ehegattengrundbetrages verzichtet werden. Zudem würde in erst wenige Monate

dauernden einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaften selten gleich umfangreichere

Ersparnisse gemacht. Vorliegend wohne der Berufungskläger seit ca. sechs

Monaten mit seiner neuen Partnerin zusammen, nachdem sie erst wenige Monate

zuvor ein Paar geworden seien. Es liege daher kein qualifiziertes Konkubinat

vor. Es könne von seiner Partnerin nicht verlangt werden, dass sie in

weitergehendem Masse an die Kosten der Gemeinschaft beitrage oder sich zu

seinen Gunsten einschränke. Auch treffe sie keine Unterhaltspflicht. Da er mit

seiner Partnerin zusammenlebe, sei zwar auch der Grundbetrag für eine

alleinstehende Person in der Höhe von CHF 1’200.00 nicht gerechtfertigt.

Passend erscheine vielmehr eine Kürzung des Ehegattengrundbetrages auf CHF

1'000.–.

3.1.3

Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt

werden. Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode

ist die Bedarfsberechnung auf der Grundlage des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums, das bei genügenden Mitteln auf das familienrechtliche

Existenzminimum erweitert werden kann (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E.

5.1.1.2, ZB.2022.40 vom 8. Februar 2023 E. 2). Dieses ist nach den Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach

Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom

1.

Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.) und der Weisung betreffend die Berechnung

des Existenzminimums [Art. 93 SchKG] der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2009 (BJM 2010 S.

33.

ff.; ebenfalls einsehbar unter https://www.bka.bs.ch/verfahren/aufsichtsbehoerden.html

[nachfolgend: Weisung betreibungsrechtliches Existenzminimum]) zu bestimmen.

Als monatliche Grundbeträge sehen diese Richtlinien für alleinstehende

Schuldner und Schuldnerinnen CHF 1'200.–, für alleinerziehende Schuldnerinnen

und Schuldner CHF 1'350.– und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen

Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.– vor.

Verfügt die Partnerin oder der Partner der in einer kinderlosen,

kostensenkenden Wohn- resp. Lebensgemeinschaft lebenden Person ebenfalls über

Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel

(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.

3.4.2; OGer SO ZKBER.2022.68 vom 1. Mai 2023 [Entscheidsuche.ch]). Dabei

kann unabhängig von der Bestandesdauer der Partnerschaft (BGE 138 III 97 E.

2.3.2) davon ausgegangen werden, dass auch eine einfache Wohn- und

Lebensgemeinschaft Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt,

die mit jener von Ehepaaren vergleichbar sind (OGer AG ZSU.2022.252 vom 10.

März 2023 E. 9.1 [Entscheidsuche.ch]). Voraussetzung für die Gleichstellung der

Mitglieder einer Wohngemeinschaft mit ungetrennten Ehepaaren ist dabei die partnerschaftliche

Natur der Hausgemeinschaft. Nur unter dieser Voraussetzung ist anzunehmen, dass

beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dazu

BGE 114 III 12 E. 3) bzw. zu gleichen Teilen (dazu BGE 128 III 159) – nicht nur

an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder

Kulturelles beitragen, und es deshalb gerechtfertigt erscheint, bei der

Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom

entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen (BGE 132 III 483 E. 4.2).

Vorliegend kann die partnerschaftliche Natur der

Wohngemeinschaft des Berufungsklägers mit seiner neuen Partnerin nicht

bestritten werden. Unabhängig von der Dauer des Bestandes ihrer

Wohngemeinschaft steht aufgrund der eigenen Ausführungen des Berufungsklägers,

wonach sie daran sind, zusammen eine Eigentumswohnung in Miteigentum zu

erwerben, obwohl er selber nur zu einem geringen Teil an deren Finanzierung

mitwirken könne, fest, dass sie als Paargemeinschaft auch wirtschaftlich

zusammenwirken. Daraus folgt eine Kostenersparnis, wie sie beim Grundbetrag von

Ehepaaren im Vergleich zu zwei alleinstehenden Personen berücksichtigt wird. Dabei

kann vorliegend offenbleiben, ob mit der Vorinstanz bei partnerschaftlichen

Wohngemeinschaften wie bei der Rechtsprechung zu unterhaltsschuldenden

Ehegatten in ungetrennter Ehe (vgl. dazu BGE 144 III 502 E. 6.6), auf welche

sie sich beruft, die bloss hälftige Anrechnung des Grundbetrages eines

Ehepaares in jedem Fall und unabhängig von der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der Partner und ihren tatsächlichen Beiträgen an die

Bestreitung des täglichen Bedarfs erfolgen kann (so BGE 138 III 97 E. 2.3.2).

Vorliegend bestehen gerade vor dem Hintergrund des genannten, primär von der

Partnerin zu finanzierenden Erwerbs von Grundeigentum keinerlei Anhaltspunkte,

dass sie an diese Kosten nicht mindestens zur Hälfte beiträgt.

3.2

Strittig ist weiter der Grundbetrag, welcher

der gemeinsamen Tochter anzurechnen ist.

3.2.1

Die Vorinstanz hat der Tochter aufgrund ihres

Alters einen Grundbetrag von CHF 400.– angerechnet und darauf verzichtet, eine

Kürzung aufgrund ihrer teilweise externen Kinderbetreuung sowie ihrer

teilweisen Betreuung durch den Berufungskläger im Rahmen der Ausübung seines

Besuchsrechts vorzunehmen.

3.2.2

Mit seiner Berufung hält der Berufungskläger

an seinem Standpunkt fest, dass beim Grundbetrag für Kinder ein Abzug zu machen

sei, wenn gewisse im Grundbetrag enthaltene Positionen anderswo berücksichtigt

würden. Auch wenn der Grundbetrag – wie von der Vorinstanz ausgeführt – neben

der Deckung der Auslagen für die Nahrung auch die Kosten der Kleidung und

Wäsche und deren Instandhaltung, der Körper- und Gesundheitspflege, der

Freizeitgestaltung sowie anteilig auch die Kosten des Unterhalts der

Wohnungseinrichtung, der Privatversicherungen, der Beleuchtung, des Kochstroms

und/oder Gas abdecken solle, so sei in Anbetracht des Alters von C____ davon

auszugehen, dass ihr Anteil am Unterhalt der Wohnungseinrichtung, der

Privatversicherungen und der Energie vernachlässigbare Anteile darstellten. Bei

den restlichen Ausgaben machten die Kosten für die Nahrung wohl den grössten

Betrag aus. Wenn C____ an zwei von sieben Tagen das Morgenessen, das Znüni, das

Mittagessen und das Zvieri extern zu sich nehme, habe dies betragsmässig einen

Einfluss. Diese Kosten dürften nicht doppelt im Grundbetrag und bei den

Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Ebenfalls unberücksichtigt

geblieben sei, dass C____ jeweils an einem bzw. jede zweite Woche an zwei

Feierabenden und jeden zweiten Samstag vom 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr von ihm

betreut werde. Dieses Besuchsrecht solle ab März 2023 noch erweitert werden.

Daraus entstehe in der Summe eine finanzielle Entlastung für die

Berufungsbeklagte, welche eine Reduktion des Grundbetrages von C____ von

CHF 400.– auf CHF 300.– rechtfertige.

3.2.3

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

werden mit den Grundbeträgen die Kosten der «Nahrung, Kleidung und Wäsche

einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt

der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für

Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.» gedeckt (vgl. Weisung

betreibungsrechtliches Existenzminimum). Diese Kosten stehen nur teilweise in

direkter Korrelation mit der Betreuung der Kinder (z.B. Kleiderkäufe).

Gleichwohl sind sie den Eltern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei

alternierender Obhut im Sinne von Art. 298 Abs. 2ter ZGB nach

Massgabe der Betreuungsanteile anzurechnen (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai

2019.

E. 5.4.3). Vorliegend hat aber die Ehefrau und Mutter unbestrittenermassen

die ungeteilte Obhut inne. Es rechtfertigt sich nicht, diese Praxis auf Kinder

auszudehnen, die in der alleinigen Obhut eines Elternteils mit Besuchsrecht des

anderen Elternteils leben. Zunächst gilt es im Interesse der Praktikabilität

und Voraussehbarkeit der Unterhaltsberechnung deren zunehmende Komplexität zu begrenzen

und in eine praktikabel zu handhabende Methode zu integrieren (vgl. AGE

ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 5.1.1.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.

6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2, jeweils mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.1). Dies verbietet es, den Grundbetrag des Kindes aufgrund der

Besuchsrechtsausübung wegen einzelner, beim besuchsberechtigten Elternteil

erfolgten Verköstigungen des Kindes zu reduzieren. Das Gleiche gilt auch für

einzelne Mahlzeiten, die im Rahmen einer familienexternen Fremdbetreuung

eingenommen werden. Wie die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort unter

Hinweis auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2022 (act. 6/1)

nachgewiesen hat, machen die Kosten der Ernährung eines Kindes neben jener der

Kleidung, der Haushaltskosten sowie der Freizeitgestaltung und Förderung bloss

gut die Hälfte aus. Gerade die Kleidung ist zudem bei kleinen Kindern

regelmässig zu ersetzen. Daraus folgt, dass die extern eingenommenen Mahlzeiten

den Haushalt der Berufungsklägerin nicht in einem Ausmass entlasten, welcher

eine Korrektur durch eine Reduktion des Grundbetrages mit der damit

einhergehenden Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung rechtfertigen

würde. Die Anrechnung des vollen Grundbetrages der Tochter ist daher nicht zu

beanstanden.

3.3

Neu macht der Berufungskläger geltend, dass

sich seit dem angefochtenen Entscheid seine Wohnkosten erhöht hätten.

3.3.1

Unbestritten ist, dass der Berufungskläger als

Untermieter in der 2,5-Zimmer-Wohnung seiner Partnerin an der [...] bisher

monatliche Mietkosten von CHF 590.– zu tragen hatte. Er machte aber bereits im

vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass er auf der Suche nach einer grösseren

Wohnung sei. Aufgrund der mittleren Wohnungsmieten für 4- bis 4,5-Zimmer-Wohnungen

von CHF 2'300.– in Basel, seien ihm Wohnkosten im Betrag von CHF 1'000.–

anzurechnen. Dies lehnte die Vor­instanz ab. Sie wies darauf hin, dass der

Berufungskläger bereits seit einiger Zeit mit seiner Partnerin in deren Wohnung

lebe und daher nicht von einem blossen Provisorium auszugehen sei. Daher komme

bei der Bestimmung der ihm anrechenbaren Wohnkosten der betreibungsrechtliche

Effektivitätsgrundsatz zum Tragen, wonach Zuschläge zum Grundbetrag des

(betreibungsrechtlichen) Existenzminimums nur insoweit berücksichtigt werden

dürfen, als eine Zahlungspflicht rechtlich bestehe und die Zahlungen auch

tatsächlich geleistet wurden bzw. werden. Daher seien ihm bloss die von ihm

tatsächlich geschuldeten Mietkosten von CHF 590.– anzurechnen.

3.3.2

Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass er

und seine Partnerin sich nun eine 4.5-Zimmer-Wohnung an der [...] in Basel

gekauft hätten. Die Kauf- und Hypothekarverträge seien zwar noch nicht

abgeschlossen, eine Anzahlung in der Höhe von CHF 30'000.00 durch seine

Partnerin aber bereits geleistet worden. Er könne ab März 2023 mit seiner

Partnerin in die Wohnung einziehen. Dieses Novum sei zu berücksichtigen. Zur

Berechnung seiner neu massgebenden Wohnkosten macht der Berufungskläger

geltend, dass der Kaufpreis der Wohnung von CHF 1,3 Mio. mit

Eigenmitteln seiner Partnerin in der Höhe von CHF 400'000.– sowie einem

«vernachlässigbaren» eigenen Beitrag von CHF 2'400.– einerseits und einer

Hypothek von CHF 900'000.– finanziert worden sei. Die Hypothek sei dabei in drei

Tranchen aufgeteilt worden, wovon eine Tranche zum [...]-Zinssatz von 0.85 %

und die zwei Tranchen mit Festhypotheken fünf resp. sieben jähriger Dauer zu

Zinssätzen von 2.57 % resp. 2.71 % verzinst würden. Die monatliche

Zinsbelastung betrage daher insgesamt CHF 1'532.50 (CHF 212.50 + 642.50 +

677.50). Hinzu kämen monatliche Wohnnebenkosten im Betrag von CHF 1'100.– sowie

eine Garage, welche monatlich CHF 250.– koste. Die monatlichen Wohnkosten von

insgesamt CHF 2'882.50 würden dabei vereinbarungsgemäss je hälftig auf ihn und

seine Partnerin aufgeteilt, sodass er monatlich einen Betrag von CHF 1’441.25

an die Hypothekar- und Nebenkosten zu bezahlen habe. Dieser Betrag sei ihm in

Anwendung des betreibungsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz bei der

Unterhaltsberechnung als Wohnkosten anzurechnen, zumal diese Kosten auch mit

Blick auf eine Marktmiete für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung,

in der er das Besuchsrecht seiner beiden Kinder D____ und E____ aus erster Ehe

und des gemeinsamen Kindes C____ wahrnehmen könne, angemessen erschienen.

3.3.3

Mit ihrer Berufungsantwort bestreitet die

Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger mit den eingereichten Belegen

diesen von ihm behaupteten Sachverhalt belegt habe. Er wohne weiterhin an der [...].

Ein Umzug stehe noch gar nicht konkret fest und auch die Kauf- und

Hypothekarverträge seien noch nicht abgeschlossen. Die geltend gemachte

Veränderung seiner Wohnumstände stelle daher bestenfalls eine Zukunftsvision

dar. Demgegenüber bedürfe es für eine Unterhaltsabänderung einer wirklichen,

nachweisbaren Veränderung des Sachverhalts, die vorliegend definitiv nicht

vorliege. Dabei zieht sie die Realisierbarkeit dieses Wohneigentumsprojekts

aufgrund der fehlenden Liquidität sowie der Verschuldung mit Betreibungen und

Pfändungen beim Berufungskläger in Zweifel. Wenn der Berufungskläger

tatsächlich mit seiner Freundin künftig in eine grössere, teurere Wohnung

umziehen sollte, käme eine Berücksichtigung der höheren Wohnkosten in der

Unterhaltsberechnung frühestens ab dem Umzug in Betracht. Derzeit bestehe aber

kein Raum für die vorzeitige Einrechnung von künftigen Ausgaben, deren Eintritt

zudem noch völlig in den Sternen stehe. Sie sei daher allenfalls in einem

späteren Abänderungsverfahren zu prüfen. Weiter sei auch die Kalkulation des

Ehemannes der angeblichen Wohnkosten mangels präziser Angaben und ohne

Beweismittel nicht nachvollziehbar. Dabei seien auch die eingereichten

Dispositiv

Unterlagen widersprüchlich. Schliesslich macht sie geltend, dass die demnächst

volljährigen Kinder aus erster Ehe schon seit Jahren keine Übernachtungsgäste

beim Vater mehr seien und die gemeinsame Tochter bisher noch keine zehn Mal

beim Vater übernachtet habe.

3.3.4 Zum Beleg der geltend gemachten neuen

Wohnkosten hat der Rekurrent eine Verkaufsdokumentation für eine

Eigentumswohnung an der [...] in Basel (act. 3/4), ein Mail eines Bankberaters

mit einer Zusammenstellung zu deren Finanzierung (act. 3/3) und eine

Vereinbarung mit seiner Partnerin über die Verteilung der Wohnkosten dieser

Eigentumswohnung (act. 3/5) eingereicht. Replicando hat er in Ergänzung dazu

den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die Liegenschaft vom 20. Januar

2023 (act. 8/8) sowie ein Zahlungsversprechen der [...] zur Leistung des

Restkaufpreises (act. 8/9), samt Konditionsbestätigungen dieser Bank zu den

vereinbarten Hypothekarkrediten mit zugehörigem Kreditvertrag (act. 8/10-13),

eingereicht. Mit diesen replicando eingereichten Belegen wird der geltend gemachte

Wohnungskauf mit einem Antritt per 1. März 2023 belegt, was von der

Berufungsbeklagten duplicando auch nicht mehr bestritten wird. Dabei handelt es

sich um echte Noven, die mit der Berufungsbegründung vom 13. Januar 2023 noch

nicht eingereicht werden konnten. Sie sind im vorliegenden Verfahren angesichts

der geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ohnehin zu berücksichtigen

(vgl. oben E. 1.4.3). Bestritten wird von der Berufungsbeklagten aber weiter

die Anrechenbarkeit höherer Wohnungskosten und deren genügende Substantiierung.

3.3.5 Die Berufungsbeklagte bewohnt mit ihrer

Tochter eine 4 ½-Zimmerwohnung in [...]. Deren Mietkosten betragen unter

Einschluss der Nebenkosten CHF 1'660.– (Eingabe der Ehefrau vom 4. August 2022,

Beilage 7). Sie sind der Berufungsbeklagten im Betrag von 1'160.– und der

Tochter im Betrag von CHF 500.– angerechnet worden. An diesen

Lebensverhältnissen sind die angemessenen Mietkosten, die dem Berufungskläger

zuzugestehen sind, zu messen, wird doch mit der Anwendung der zweistufigen

Methode der Unterhaltsberechnung auf der Grundlage der Existenzsicherung mit

Überschussbeteiligung das Ziel verfolgt, beiden Ehegatten ein Leben auf

vergleichbarem Niveau zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund kann es dem

Berufungskläger nicht verwehrt werden, seinen Grundbedarf mit Bezug auf seine

Wohnkosten auf Wohnverhältnisse auszurichten, welche jenen der Ehefrau

entsprechen, soweit er solche auch tatsächlich beansprucht. Dem entspricht

auch, dass die Vorinstanz die Anrechnung höherer Wohnkosten nicht aufgrund

ihrer Unangemessenheit, sondern in Anwendung des betreibungsrechtlichen

Effektivitätsgrundsatzes deshalb abgelehnt hat, weil der Berufungskläger bisher

gar keine höheren Wohnkosten gehabt hat.

Was die Substantiierung der Wohnkosten anbelangt, genügt

dabei deren Glaubhaftmachung, ohne dass ein strikter Beweis erforderlich wäre

(vgl. oben E. 1.4.4). Vorliegend hat der Berufungskläger die Konditionen der

Hypothekarkredite zur Finanzierung des Wohnungskaufs belegt. Diese erfolgt über

drei Hypotheken zu jeweils CHF 300'000.–. Es handelt sich um eine [...]-Hypothek

mit einer Marge von 0.85 % sowie zwei Festhypotheken mit Zinssätzen von

2,57% resp. 2.71% (act. 8/10-12). Gemäss seinen Rechtsschriften geht der

Berufungskläger mit der Bestätigung seines Bankkundenberaters (act. 3/3) vom

Mindestzinssatz der [...]-Hypothek von 0,85 % aus. Gestützt darauf belegt

er eine monatliche Hypothekarzinsbelastung von CHF 1'532.50 (CHF 212.50,

642.50, 677.50). In Bezug auf die behauptete Höhe der monatlichen Nebenkosten

ist im Mail des Bankkundenberaters zwar erwähnt, dass diese «gemäss den

Unterlagen» CHF 1'100.– pro Monat betragen würden (act. 3/3). Den übrigen

eingereichten Unterlagen des Berufungsklägers zur Wohnliegenschaft sind jedoch

keine entsprechenden Angaben zu entnehmen. Ansonsten ist die Höhe der geltend

gemachten Nebenkosten lediglich mit einer nicht weiter belegten Vereinbarung

des Berufungsklägers mit seiner Partnerin über deren interne Verteilung dokumentiert,

womit seiner Substantiierungspflicht – selbst unter Zugrundelegung des

reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung (vgl. oben, E. 1.4.4) – nicht

genüge getan wird. Nicht belegt ist schliesslich, wieso zu diesen Wohnkosten

noch eine Garagenmiete von CHF 250.– hinzukommen soll, gehört doch zur

gekauften Wohnung ein Garagenplatz dazu (vgl. act. 8/8). Daraus folgt, dass der

Berufungskläger seine neuen Wohnkosten über die Hypothekarkreditkosten hinaus

nicht ausreichend substantiiert hat. Da aber feststeht, dass mit dem Wohnen in

der Eigentumswohnung neben den Hypothekarzinsen auch Nebenkosten für Energie

und Wasser wie auch für den weiteren Unterhalt verbunden sind (vgl. dazu Maier, Die konkrete Berechnung von

Kinderunterhaltsbeiträgen, in; Fampra.ch 2020 355), rechtfertigt es sich, dem

Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts

(OR; SR 220) ab dem Antritt seiner neuen Wohnung Wohnkosten in gleicher Höhe,

wie sie der Berufungsbeklagten angerechnet worden sind, im Betrag von CHF

1'160.– anzurechnen.

3.4 Mit seiner Berufung bestreitet der

Berufungskläger weiterhin die Anrechnung der monatlichen Raten des deutschen

Studienkredits im Bedarf der Berufungsbeklagten.

3.4.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass

die Ehefrau als Teil ihres Bedarfs die Rückzahlung ihres deutschen

Studienkredits mit monatlichen Raten von EUR 307.33 respektive rund CHF

320.00 geltend mache, die vom Ehemann nicht als Teil ihres Lebensunterhalts

anerkannt werde. Sie erwog, dass der Studienkredit nach Angabe der Ehefrau

bereits vor der Ehe aufgenommen worden sei. Da der Umfang ihres

Arbeitsverdiensts auf ihre Ausbildung zurückzuführen sei, bestehe ein

offenkundiger Zusammenhang zwischen ihrem Verdienst und der Kreditschuld,

weshalb es sich um eine angemessene Schuldentilgung handle. Deshalb sei ihr im

Bedarf der von ihr geltend gemachte Betrag von CHF 320.00 anzurechnen.

3.4.2 Demgegenüber stellt sich der Berufungskläger

auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Zusammenhang zwischen

der Kreditschuld und dem Verdienst der Klägerin relevant sein solle. Massgebend

sei vielmehr der Zusammenhang zur Ehe der Parteien und ein solcher bestehe

vorliegend gerade nicht. Eine temporäre Berücksichtigung tatsächlich bezahlter

Abzahlungsraten sei zudem nur möglich, wenn die Schuld für den Erwerb von

Kompetenzstücken begründet worden sei, beide Parteien vom Gegenwert profitiert

hätten oder beide Parteien Schuldner gewesen seien. Zumal der Studienkredit,

nach eigenen Aussagen der Berufungsbeklagten bereits vor der Ehe aufgenommen

worden sei, träfe keine dieser Voraussetzung vorliegend zu, weshalb die

Abzahlungsraten nicht zu berücksichtigen seien.

3.4.3 Soweit der Existenzbedarf der Familie gedeckt

werden kann, werden zum familienrechtlichen Bedarf nach allgemeinen

Lebenskosten für Versicherungen, Kommunikation, Steuern etc. auch Kosten für

die Schuldentilgung im Bedarf der Ehegatten angerechnet (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N

35b; Maier/Schwander, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage, Basel. 2022, Art. 176 ZGB N 4b). Dabei kann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als allgemein anerkannt gelten, dass

persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der

familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum

gehören, aber nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen

Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 5A_736/2007 vom 20.

März 2008 E. 4 m.H. auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,

3. Auflage, Bern 2023, Kap. 8 N 29). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind dabei

grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die

Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (BGer 5A_141/2014

vom 28. April 2014 E. 3.1, 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2, 5A_736/2007

vom 20. März 2008 E. 4, 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2; AGE ZB.2023.3 vom

30. Mai 2023 E. 4.6.5.2) und in diesem Sinne eheliche Schulden

darstellen (Aesch­li­mann/Bähler,

in: Fankhauser/ (Hrsg.), FamKomm Scheidung, a.a.O., Anhang UB Rz. 63).

Schliesslich wird die Anrechenbarkeit im Rahmen der Überschussverteilung

insoweit erweitert, als Schulden auch berücksichtigt werden können, wenn sie

vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für den Unterhalt beider

Elternteile begründet wurden oder wenn beide Ehegatten solidarisch für eine

allein im Interesse eines Elternteils liegende Schuld haften. Voraussetzung ist

dabei der Nachweis ihrer tatsächlich und regelmässig geleisteten Rückzahlung (Maier, Die konkrete Berechnung der

Kinderunterhaltsbeiträge, a.a.O., S. 369 Fn. 355).

Um solche Schulden handelt es sich hier unbestrittenermassen

nicht. Die Vorinstanz hat die Schuldentilgung aber im Ergebnis als

Gewinnungskosten für das der Berufungsbeklagten angerechnete Einkommen und

damit wie Berufskosten angerechnet. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte aber

mit den eingereichten Kontoauszügen (vgl. Beilage 23 zur Eingabe der Ehefrau

vom 4. August 2022, Vorakten, act. 12) nicht belegt, dass die regelmässige

Rückzahlung des Kredits unabhängig von ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit verlangt

werden kann. Im Übrigen hängt auch das aktuelle Einkommen nicht von der

Bedienung der Studiendarlehensschuld ab. In diesem Sinne fehlt vorliegend der

zwingende Konnex zwischen der Einkommenserzielung und der aktuellen Rückzahlung

dieser vorehelichen Schuld. Daraus folgt, dass der Berufungsbeklagten dieser

Studienkredit in ihrem familienrechtlichen Bedarf nicht angerechnet werden

kann.

3.5

3.5.1 Daraus folgt, dass bei der zweistufigen

Unterhaltsberechnung der Berufungsbeklagten in ihrem Bedarf die monatlichen

Raten zur Abzahlung ihres Studienkredits nicht angerechnet werden können. Zudem

sind dem Berufungskläger ab März 2023 in seinem Bedarf monatliche Wohnkosten im

Betrag von CHF 1'160.– anzurechnen. Ansonsten bleibt es bei der

Bedarfsberechnung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Vor Steuern ist

daher mit Wirkung ab November 2022 bis Februar 2023 folglich von einem

unveränderten Bedarf des Berufungsklägers von CHF 4’910.–, einem unveränderten

Bedarf der gemeinsamen Tochter von CHF 1'918.– und einem reduzierten Bedarf der

Berufungsbeklagten von CHF 3'287.– auszugehen. Mit Wirkung ab März 2023 erhöht

sich der Bedarf des Berufungsklägers auf CHF 5'480.–. Vor Steuern resultiert

aufgrund des unbestrittenen Familieneinkommens von insgesamt CHF 11'051.–

(CHF 8'788.–, 2'063.– und CHF 200.–) und des gemeinsamen Bedarfs von

CHF 10'115.– (CHF 4’910.–, CHF 3'287.– und CHF 1'918.–) resp. CHF 10'685.–

(CHF 5'480.–, CHF 3'287.– und CHF 1'918.–) ein Überschuss vor Steuern von

CHF 936.– resp. CHF 366.–, welcher grundsätzlich nach kleinen und grossen

Köpfen zu teilen ist.

3.5.2 Auf dieser Grundlage ist die vom

Berufungskläger ebenfalls bestrittene Steuerberechnung vorzunehmen. Die Steuern

können vorliegend für den Zeitraum bis Februar 2023 bei beiden Ehegatten im

familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden, da dieser auch mit den

Steuern zumindest knapp gedeckt wird. Das Zivilgericht hat dem Berufungskläger

eine monatliche Steuerbelastung von CHF 150.– sowie der Berufungsbeklagten eine

solche von CHF 300.– und der gemeinsamen Tochter einen Steueranteil von CHF

200.– angerechnet. Unter Hinweis auf sein gegenüber der Berufungsbeklagten

erhöhtes Einkommen und den Umstand, dass die Ehefrau den Kinderabzug, den

Drittbetreuungskostenabzug und den Verheirateten-Tarif geltend machen könne,

bestreitet er diese Steuerberechnung und verlangt eine genaue Abschätzung der

Steuerlast. Er macht dabei selber eine Steuerlast von monatlich CHF 500.–

geltend und beziffert jene der Ehefrau auf CHF 200.–.

3.5.3 Die Schätzung der Steuerbelastung unter

Berücksichtigung der vorzunehmenden Unterhaltsberechnung erfolgt mit Hilfe der

jeweiligen kantonalen Steuerrechner (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 6.2).

Es kann vorliegend zur Schätzung der Steuerlast des Ehemanns auf den

Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (https://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuererklaerung/natuerliche-personen/steuerrechner.html;

AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 5.3) und jener der Ehefrau in der

Gemeinde [...] auf den Steuerrechner der Kantonalen Steueramts des Kantons

Aargau abgestellt werden. Daraus folgt bei Annahme eines steuerbaren

Gesamteinkommens der Ehefrau – unter Einschluss ihres Erwerbseinkommens (inkl.

Kinderzulagen) sowie der von ihr bezogenen, leicht zu reduzierenden

Unterhaltsleistungen – im Gesamtbetrag von rund CHF 65'560.– eine geschätzte monatliche

Steuerbelastung von CHF 450.–. Zieht man vom monatlichen Erwerbseinkommen des

Ehemannes von CHF 8'788.– den gesamten, an seine drei Kinder zu leistenden

Unterhalt ab (CHF 2'546.– für seine vorehelichen Kinder, rund CHF 3'200.– Bar-

und Betreuungsunterhalt für C____), so resultiert eine geschätzte monatliche

Steuerbelastung von CHF 230.–.

3.5.4 Aufgrund der Steuerbelastung der

obhutsberechtigten Ehefrau ist der Steueranteil der minderjährigen Tochter zu

berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.

3.9.1.2, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der

Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die

Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses

Elternteils zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der

Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E.

5.1.2.4 m.H. auf BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 und E. 4.2.3.5; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; Aesch­li­mann/‌Bähler/Schweighauser/Stoll,

Berechnung des Kindesunterhalts, in: Fam­Pra.ch 2021 S. 251, 262). Die

Vorinstanz ist dabei von einer pauschalisierten Ausscheidung der Anteile wohl

nach Massgabe von kleinen und grossen Köpfen im Verhältnis von drei zu zwei

Fünfteln für die Ehefrau und die Tochter ausgegangen. Dies wird nicht

substantiiert bestritten und erscheint vor dem Hintergrund von Erwerbseinkommen

und Betreuungsunterhalt, welche wirtschaftlich der Ehefrau anzurechnen sind,

und dem Barunterhalt für die Tochter nicht zu beanstanden. Die Steuerlast der

Ehefrau von insgesamt CHF 450.– ist folglich im Umfang von CHF 180.– ihrer

Tochter anzurechnen.

3.6 Daraus folgt folgende Unterhaltsberechnung

für den Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023:

3.6.1 Für die Berechnung des Barunterhalts der

Tochter ist zunächst auf die vor­instanzliche Berechnung zu verweisen (E. 7.2),

wobei der angerechnete Steuerbetrag von CHF 200.– auf CHF 180.– zu reduzieren

ist. Es resultiert ein familienrechtlicher Bedarf inkl. Steueranteil der Tochter

von CHF 2'098.–. Demnach hat der Berufungskläger von November 2022 bis Februar

2023 aus seinem Überschuss von CHF 3'648.– (CHF 8'788.– - [CHF 4'910.– + CHF

230.–]) den Bedarf der Tochter nach Abzug der ihr zustehenden Kinderzulage im

Umfang von CHF 1'898.– zu decken.

3.6.2 In einem zweiten Schritt (vgl. AGE ZB.2022.4

vom 1. Juni 2022 E. 2.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 8.4 m.H. auf BGer

5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.1, 5A_708/2017 vom 13. März 2018

E. 4.9) hat der Berufungskläger mit dem ihm verbleibenden Überschuss von CHF

1'750.– während dieses Zeitraums mit dem Betreuungsunterhalt aufgrund des

Lebenskostenmodells den familienrechtlichen Bedarf der Berufungsbeklagten als

Kindsmutter zu decken, soweit sie diesen aufgrund der Kinderbetreuung nicht mit

eigenem Einkommen zu decken vermag (Schweighauser,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB Rz. 79 ff.).

Der Bedarf der Berufungsklägerin beträgt CHF 3'557.– (CHF 3'287.– +

CHF 270.–) und bleibt aufgrund ihres Einkommens von CHF 2'063.– im Betrag

von CHF 1'494.– ungedeckt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten daher

mit Wirkung ab November 2022 bis Februar 2023 Betreuungsunterhalt in der Höhe

von CHF 1'494.– zu leisten.

3.6.3 Während der Dauer von November 2022 bis

Februar 2023 verbleibt dem Ehemann ein Überschuss von CHF 256.–, welcher nach

kleinen und grossen Köpfen zu teilen ist. Die Tochter partizipiert daran mit

einem Anteil von CHF 51.–. In diesem Umfang ist der Barunterhalt der Tochter in

Anwendung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. oben E. 1.4.1)

zu erhöhen. Der Barunterhalt für die Tochter ist daher für die Monate November

2022 bis Februar 2023 auf CHF 1’949.– zu erhöhen.

3.6.4 Die Ehefrau könnte an diesem Überschuss nur im

Rahmen eines ehelichen Unterhaltsanspruchs partizipieren. Ein solcher wird von

ihr aber nicht geltend gemacht, weshalb er in Anwendung der auf den Ehegatten

anwendbaren Dispositionsmaxime (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.2 m.H.

auf BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten

Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021, S. 13 Rn. 45) nicht zugesprochen

werden kann.

3.7 Mit Wirkung ab März 2023 folgt folgende

Unterhaltsberechnung:

3.7.1 Aufgrund des erhöhten Wohnbedarfs des

Berufungsklägers ab März 2023 deckt das Einkommen der Familie ihren gesamten

Bedarf inkl. Steuern nicht mehr vollumfänglich. Dem Gesamteinkommen der

Familien von insgesamt CHF 11'051.– (CHF 8'788.–, 2'063.– und CHF 200.–)

steht ein gemeinsamer Bedarf von CHF 11'365.– ([CHF 5'480.– + 230.–], [CHF

3'287.– + CHF 270.–] und [CHF 1'918.– + CHF 180.–]) gegenüber. Es rechtfertigt

sich daher mit Wirkung ab März 2023 die Unterhaltsberechnung auf der Grundlage

des familienrechtlichen Bedarfs der Familie vor Steuern und der Verteilung des

verbleibenden Überschusses vorzunehmen, wobei sowohl der Bar- wie auch der

Betreuungsunterhalt in der genannten Reihenfolge aufzufüllen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 und Spycher/Maier,

a.a.O., Kap. 2 N 101 und Kap. 8 N 122.

3.7.2 Aufgrund des Bedarfs der Tochter von CHF

1'918.– vor Steuern resultiert nach Abzug der ihr zustehenden Kinderzulage von

CHF 200.– zunächst ein Barunterhalt von CHF 1'718.– sowie ein

Betreuungsunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Bedarfs der Kindsmutter

nach Abzug ihres eigenen Einkommens und vor Steuern von CHF 1'224.– (CHF

3'287.– - 2'063.–). Nach der Deckung seines eigenen familienrechtlichen Bedarfs

vor Steuern verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von CHF 366.–

(CHF 8'788.– - [CHF 5'480.– + CHF 1'718.– + CHF 1'224.–]). Dieser

Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Somit ist der

Barunterhalt für die Tochter um CHF 73.– und der Betreuungsunterhalt um CHF 146.–

zu erhöhen. Es resultiert ein Barunterhalt von CHF 1'791.– und ein Betreuungsunterhalt

von CHF 1'370.–. Mit diesem Betreuungsunterhalt bleibt der

familienrechtliche Existenzbedarf der Ehefrau inkl. Steuern von CHF 3'557.–,

abzüglich ihres Einkommens von CHF 2'063.–, im Umfang von CHF 124.–

ungedeckt.

3.8 Eine solche Reduktion des zugesprochenen

Kinderunterhalts bestreitet die Berufungsbeklagte schliesslich mit dem

Argument, dass in diesem Falle der vom Berufungskläger an seine Kinder aus

erster Ehe geleistete Unterhalt zu überprüfen sei. Darin kann ihr nicht gefolgt

werden. Die Unterhaltsbeiträge zugunsten dieser Kinder beruhen auf einem

gerichtlichen Entscheid. Im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren auf

Festsetzung des Kinderunterhalts ist daher davon auszugehen. Da der Unterhalt

an C____ jenen für die beiden älteren Kinder aus erster Ehe deutlich

übersteigt, braucht der Berufungskläger auch nicht auf die Anhängigmachung

einer Abänderungsklage verwiesen zu werden (vgl. Spycher/Maier, a.a.O., Kap. 8 N 30).

4.

Mit seiner Berufung verlangt der Berufungskläger weiter die

Feststellung, dass er für den Zeitraum von März bis Oktober 2022 insgesamt

einen Betrag von CHF 22'400.– und für den Zeitraum von November bis Dezember

2022 insgesamt einen Betrag von CHF 7'456.– an den Unterhalt bezahlt habe,

der an die Unterhaltsschuld anzurechnen sei.

4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das

Zivilgericht die Unterhaltspflicht mit Wirkung ab November 2022 geregelt. Es

hat festgestellt, da die Differenz der vom Ehemann unbestrittener- bzw.

nachgewiesenermassen geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3'200.–

zu den gemäss seinem Entscheid zu leistenden Unterhaltsbeiträgen nicht allzu

gross sei und diese auf einer zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung

beruhten, rechtfertigte es sich, die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab November

2022 festzulegen. Die Feststellung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten

Unterhaltsbeiträge erübrige sich damit. Mit seinem Rechtsbegehren verlangt der

Berufungskläger zwar die Regelung des Unterhalts mit Wirkung ab August 2022. Er

begründet sein Unterhaltsbegehren diesbezüglich aber nicht und setzt sich auch

mit den genannten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Es besteht daher

kein Anlass, den Unterhaltsentscheid gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz auf

einen früheren Zeitraum zurück zu beziehen. Der Berufungskläger belegt daher

nicht, dass er für diesen früheren Zeitraum mehr Unterhalt als geschuldet

geleistet hätte. Es kann daher offenbleiben, in welchem Umfang

Unterhaltsleistungen für verschiedene Zeiträume nach Art. 125 Ziff. 2 OR

verrechnet werden können.

4.2 Anerkannt ist dagegen, dass der

Berufungskläger in den Monaten November und Dezember 2022

Kinderunterhaltsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 7'456.– an die

Berufungsbeklagte bezahlt hat. Die Berufungsbeklagte bestreitet aber eine Verrechnung

allenfalls zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge in diesen beiden Monaten mit

künftigem Unterhalt unter Hinweis auf das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125

Ziff. 2 OR. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Das Verbot der

Verrechnung von Unterhaltsleistungen für unterschiedliche Zeiträume gilt nur,

soweit die Unterhaltsbeiträge zur Deckung des Unterhalts der Familie der

Schuldnerin unbedingt notwendig sind (BGE 88 II 299, 312 = Pra 1963,

15 f.). Dies gilt im Umfang des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.

Die Leistungen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid übersteigen aber diesen

Bedarf (Müller, in: Basler

Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 125 OR N 9 m.H. auf OGer ZH,

3. 12. 2012, LE120032, E. 3.4.3). Soweit dieser Notbedarf

–wie vorliegend – gedeckt wird, ist daher eine Verrechnung der Forderung auf

Rückerstattung der für die Monate November und Dezember 2022 zu viel bezahlten Unterhaltsbeträge

von insgesamt CHF 570.– (CHF 7’456.– - [CHF 3'443.– x 2]) mit der Unterhaltsforderung

für den Monat Januar 2023 zulässig. Folglich ist der vom Ehemann für die Monate

November und Dezember 2022 bezahlte Unterhaltsbetrag von CHF 7'456.– in

vollem Umfang an die für die Zeit von November 2022 bis Februar 2023 insgesamt

bestehende Unterhaltsschuld anzurechnen.

5.

5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig

obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem

Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen

ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21.

November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom

27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, a.a.O.,

Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in

familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106

ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung

nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren

immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten

(vgl. BGE 139 III 358 E. 3). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich

von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,

sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den

allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im

Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den

materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur

des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4;

vgl. Six, a.a.O., Rz. 1.68).

Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb

auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1,

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4,

ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

5.2 Der Berufungskläger dringt mit seinen Unterhaltsbegehren

nur zum Teil durch. Während er die Reduktion des monatlich geschuldeten Bar-

und Betreuungsunterhalts auf CHF 2'683.30 beantragt, wird dieser von CHF

3'728.– auf CHF 3’443.– für die Monate November 2022 bis Februar 2023 und auf

CHF 3'161.– ab März 2023 reduziert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es

sich, die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (vgl. § 10

Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Vertretungskosten tragen zu lassen.

5.3 Beide Parteien beantragen dem Gericht aber

die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Anträgen kann

aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit gemäss der Unterhaltsberechnung entsprochen

werden. Daher gehen die genannten Gerichtskosten unter Vorbehalt der

Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zulasten der Gerichtskasse. Den beiden

Vertretungen der unentgeltlich prozessierenden Parteien ist nach Massgabe ihres

angemessenen Zeitaufwands (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400])

wiederum unter Vorbehalt der Nachforderung bei ihrer Mandantschaft gemäss Art.

123 Abs. 1 ZPO ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Mit seiner Honorarnote vom 23. Februar 2023 (act. 8/15) macht

der Vertreter des Berufungsklägers einen Aufwand von 13,25 Stunden geltend.

Dieser angemessene Aufwand ist ihm wie beantragt zum Stundenansatz von CHF

200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) zu entschädigen, woraus ein Honorar von CHF 2'650.–

resultiert. Hinzu kommt wie beantragt die Auslagenpauschale von CHF 79.50 (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Ebenfalls angemessen ist der von der Vertreterin der

Berufungsbeklagten mit Honorarnote vom 20. März 2023 (act. 10/3) ausgewiesene

Aufwand. Entsprechend ist ihr aufgrund des implizit geltend gemachten Aufwands

von 11,85 Stunden (vgl. auch act. 6/2) ein Honorar von CHF 2'370.–,

zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 46.95 sowie Mehrwertsteuer auf

beiden Beträgen, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: I.

Die Ziffern 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) sind in

Rechtskraft erwachsen.

II.

Die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) werden aufgehoben und wie

folgt neu gefasst:

5.

a) Der Ehemann wird verpflichtet,

der Ehefrau an den Unterhalt von C____ für die Monate November 2022 bis Februar

2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'443.– (wovon

CHF 1'949.– Barunterhalt und CHF 1’494.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich

allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden von der Mutter

bezogen.

Der vom Ehemann für die Monate

November und Dezember 2022 bezahlte Unterhaltsbetrag von CHF 7'456.– ist an diese

insgesamt bestehende Unterhaltsschuld anzurechnen.

b) Der Ehemann wird verpflichtet,

der Ehefrau an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab 1. März 2023 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'161.– (wovon CHF 1’791.–

Barunterhalt und CHF 1'370.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden von der Mutter bezogen.

6.

Die Unterhaltsbeiträge in Ziff. 5 basieren auf einem

monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des

Ehemannes von CHF 8'788.– (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen

Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von

CHF 2'063.– (40 %-Pensum).

Der Bedarf des Ehemanns beträgt in der Phase gemäss Ziff. 5a CHF

5'140.– (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF 590.00, Krankenkassenprämien

CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG

CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF 230.00, Unterhaltsbeiträge

an die Kinder aus erster Ehe CHF 2'546.00) und in der Phase gemäss Ziff. 5b

CHF 5'710.– (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF 1’160.00,

Krankenkassenprämien CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00,

Zusatzversicherung VVG CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF 230.00,

Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe CHF 2'546.00).

Der Barbedarf von C____ beträgt CHF 2'098.– (Grundbetrag CHF

400.00, Wohnkostenanteil CHF 500.00, Krankenkassenprämien CHF 85.00,

Zusatzversicherung VVG CHF 67.00, Fremdbetreuungskosten CHF 865.60, Anteil

Steuern CHF 180.00).

Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'557.– (Grundbetrag CHF

1'350.00, Wohnkostenanteil CHF 1'160.00, Krankenkassenprämien CHF 380.00, Franchise/Selbstbehalt

CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 47.00, Kosten Auto CHF 300.00, Anteil

Steuern CHF 270.00) und ist in der Phase gemäss Ziff. 5b mit einem

Betreuungsunterhalt von CHF 1'290.00 im Umfang von CHF 124.00 nicht gedeckt.

III.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'200.– werden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt. Sie gehen aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung an beide Parteien unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art.

123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Staatskasse.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers, [...], werden ein

Honorar von CHF 2'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 79.50 zuzüglich 7,7

% Mehrwertsteuer von CHF 210.20, insgesamt also CHF 2'939.70 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars

beim Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Berufungsklägerin, [...], werden ein

Honorar von CHF 2'370.– und ein Auslagenersatz von CHF 46.95 zuzüglich 7,7

% Mehrwertsteuer von CHF 186.10, insgesamt also CHF 2'603.05 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars

bei der Berufungsbeklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.