ZB.2023.2
Getrenntleben
25. Juni 2023Deutsch44 min
Weiter verpflichtete das Gericht den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt von C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.2
ENTSCHEID
vom 25.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2022
(EA.2022.15745)
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren am [...] (nachfolgend: Berufungsbeklagte,
Klägerin, Ehefrau, Mutter), und A____, geboren am [...] (nachfolgend:
Berufungskläger, Beklagter, Ehemann, Vater), haben am 3. April 2020 geheiratet.
Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C____, geboren am [...] 2020.
Die Ehegatten haben im Februar 2022 das Getrenntleben
aufgenommen. Mit Gesuch vom 4. August 2022 beantragte die Ehefrau die Regelung
des Getrenntlebens und stellte dazu Anträge. Im Anschluss an seine Verhandlung
vom 26. Oktober 2022 bestätigte das Zivilgericht mit seinem zunächst im
Dispositiv eröffneten Entscheid vom 1. November 2022 das seit Februar 2022
bestehende Getrenntleben (Ziff. 1), teilte die eheliche Wohnung der Ehefrau mit
dem Kind zu (Ziff. 2), stellte fest, dass die Obhut über die Tochter bei der
Mutter verbleibt (Ziff. 3) und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters mit
seiner Tochter dergestalt, dass dieser sie einerseits jedes zweite Wochenende
von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag Mittag und ab März 2023 von Freitagabend ca.
18.00 Uhr bis Sonntagabend und andererseits jeden zweiten Montag von 17.00 bis
19.00 Uhr (in denjenigen Wochen, in denen er die Tochter am Wochenende nicht
betreut hat) und jeden Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr betreut (Ziff. 4).
Weiter verpflichtete das Gericht den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt von C____
mit Wirkung ab November 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 3’728.– (wovon CHF 1’918.00 Barunterhalt und CHF 1’810.00
Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wobei die
Kinderzulagen derzeit von der Mutter bezogen werden (Ziff. 5). Es stellte fest,
dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8’788.00 (100 %-Pensum)
sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 2’063.00 (40 %-Pensum), einem Bedarf
des Ehemannes von CHF 5’060.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF
590.00, Krankenkassenprämien CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00,
Zusatzversicherung WG CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF
150.00, Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe CHF 2’546.00), einem
Bedarf der Tochter C____ von CHF 2’118.00 (Grundbetrag CHF 400.00,
Wohnkostenanteil CHF 500.00, Krankenkassenprämien CHF 85.00, Zusatzversicherung
WG CHF 67.00, Fremdbetreuungskosten CHF 865.60, Anteil Steuern CHF 200.00) und
einem Bedarf der Ehefrau von CHF 3’907.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00,
Wohnkostenanteil CHF 1’160.00, Krankenkassenprämien CHF 380.00,
Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung WG CHF 47.00, Kosten Auto CHF
300.00, Tilgung Ausbildungskredit CHF 320.00, Anteil Steuern CHF 300.00)
beruhten. Weiter stellte es fest, dass der Bedarf der Ehefrau mit einem
Betreuungsunterhalt von CHF 1’810.00 im Umfang von CHF 34.00 nicht gedeckt sei
(Ziff. 6). Schliesslich wurde beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, die Gerichtskosten halbiert sowie die Vertretungskosten
wettgeschlagen und diese Kosten mit entsprechenden Entschädigungen an die
unentgeltlichen Vertretungen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123
Abs. 1 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Mit Eingabe vom 4. November 2022
beantragte der Ehemann die schriftliche Begründung dieses Entscheides, welche
ihm am 3. Januar 2023 zugegangen ist.
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 13.
Januar 2023 Berufung ans Appellationsgericht erhoben und folgende Anträge
stellen lassen:
«1. Es sei der vorinstanzliche
Entscheid in den Punkten 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben und wie folgt
abzuändern:
« 5. Der Ehemann wird
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von Tochter C____ mit Wirkung ab
August 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'683.30
(wovon CHF 1’711.68 Barunterhalt und CHF 971.60 Betreuungsunterhalt) zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden derzeit von der
Mutter bezogen.
6. Die Unterhaltsbeiträge basieren
auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13 Monatslohn, ohne
Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8'788.00 (100%-Pensum) sowie einem
monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13-Monatslohn, Kinderzulagen) der Ehefrau von
CHF 2'063.00 (40%-Pensum).
Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 6’411.55 (Grundbetrag
CHF 1'000.00, Wohnkosten CHF 1'441.25, Krankenkassenprämien CHF 505.75,
Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 62.55, Kosten
Auto CHF 306.00, Steuern CHF 500.00, Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus
erster Ehe CHF 2'546.00).
Der Barbedarf von C____ beträgt CHF 1’711.68 (Grundbetrag CHF
300.00, Wohnkostenanteil CHF 535.00, Krankenkassenprämien CHF 85.00,
Zusatzversicherung VVF CHF 67.00, Fremdbetreuungskosten CHF 865.60, Anteil an
Steuern CHF 50.00).
Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'341.42 (Grundbetrag CHF
1’350.00, Wohnkostenanteil CHF 535.00, Krankenkassenprämien CHF 380.00,
Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 47.00, Kosten Auto
CHF 300.00, Anteil Steuern CHF 150.00).»
2. Eventualiter sei die Klage
in den in Rechtsbegehren 1 genannten Punkten zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass
der Beklagte für den Zeitraum März bis Oktober 2022 insgesamt einen Betrag von
CHF 22'400.00 und für den Zeitraum November bis Dezember 2022 insgesamt einen
Betrag von CHF 7'456.00 an den Unterhalt bezahlt hat, der an die
Unterhaltsschuld gemäss vorstehenden Rechtsbegehren anzurechnen ist.
4. Es sei dem Beklagten für
das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.»
Die Ehefrau liess mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2023
die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung
des Ehemanns und die Bewilligung des Kostenerlasses mit unentgeltlicher
Verbeiständung auch für das Berufungsverfahren beantragen. Hierzu replizierte
der Berufungskläger mit unaufgeforderter Berufungsreplik vom 23. Februar 2023, zu
welcher sich die Berufungsbeklagte unaufgefordert mit Berufungsduplik vom 20.
März 2023 vernehmen liess.
Die Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 1. November 2022 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung
anfechtbar.
Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Regelung des
Unterhalts zugunsten der gemeinsamen Tochter (Ziff. 5 und 6 des angefochtenen
Entscheids). Nicht strittig sind die Feststellung der Aufnahme des
Getrenntlebens der Ehegatten per Februar 2022 (Ziff. 1 des angefochtenen
Entscheids), die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Feststellung des
Verbleibs der Obhut über die gemeinsame Tochter bei der Mutter (Ziff. 2 und 3
des angefochtenen Entscheids), die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen
dem Vater und seiner Tochter (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) sowie die
Regelung der vorinstanzlichen Kosten. Insoweit ist der angefochtene Entscheid
in Rechtskraft erwachsen.
1.2
Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht
stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2018,
Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert
der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1;
vgl. Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
308.
N 38 ff.). Es gilt der Betrag, der im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Brunner/Vischer,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
308.
ZPO N 5). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund der Differenz zwischen
dem von der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren beantragten monatlichen
Kinderunterhalt von CHF 4'030.– und dem vom Ehemann im vorinstanzlichen
Verfahren beantragten monatlichen Kinderunterhalt von CHF 2'146.31 ohne
Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2
ZPO).
1.3
Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene
Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).
1.4
1.4.1
Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind,
gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen
Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296
Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser,
FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 296 ZPO N 3 f.). Diese Prinzipien gelten dabei auch zugunsten des
unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012 vom
18.
Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der
reformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1.
Oktober 2020 E. 2.1).
1.4.2
Die Parteien sind auch bei Geltung des
uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen
Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu
bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 272 ZPO N 4; Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in:
Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.
4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln
hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der
Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche
Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E.
4.1.4
und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018
E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die
hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm
der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an
die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.
Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20
vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE
ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2,
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
1.4.3
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen
und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli
2018.
E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im
Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, 144
III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gelangt allerdings – wie vorliegend – die
uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung
und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so
kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren
nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch ohne Vorliegen der
Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (BGE 144 III 349 E.
4.2.1
i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).
1.4.4
Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die
behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017
E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013
E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6ZB.2021.5 vom 14. Januar
2022.
E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen,
ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
2.
2.1
Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten
wird, ist der Kinderunterhalt nach der sogenannten zweistufigen
Methode zu berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser, im
Grundsatz für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3) zweistufig-konkreten
Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der
familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der
Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des
familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende
Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird
in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei
Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt
(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5,
ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls
können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
2.2
Die nach Massgabe der relevanten
Feststellungen betreffend das Einkommen der Familie und den Bedarf der
einzelnen Familienmitglieder gemäss Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids
vorgenommene Berechnung des Kinderunterhalts ist bloss bezüglich der
Bedarfsberechnung strittig. Demgegenüber werden die Feststellungen bezüglich
des Einkommens der Ehegatten unter Einschluss der Familienzulagen nicht
bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.4.2).
3.
3.1
Strittig ist zunächst der dem Berufungskläger
angerechnete Grundbetrag.
3.1.1
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der
Berufungskläger anerkanntermassen mit seiner neuen Partnerin zusammenlebe.
Soweit er geltend mache, dass dies erst mit Wirkung ab dem Abschluss des
Untermietvertrages vom 7. Juli 2022 gelte, verkenne er, dass nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bestimmung des Existenzbedarfs unabhängig
vom Zivilstand an den tatsächlichen Lebensverhältnissen anzuknüpfen sei. Soweit
ein Ehegatte mit einer Partnerin oder einem Partner im gemeinsamen Haushalt
lebt, sei ihm bloss der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar zu anzurechnen.
Dabei sei allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen und damit
die Frage relevant, ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes
profitiert. Nicht von Belang sei das Einkommen der im gleichen Haushalt lebenden
Partnerin und die Frage, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes
tatsächlich beteiligt. Ebenfalls nicht entscheidend sei dabei die Dauer der
Partnerschaft.
3.1.2
Demgegenüber stellt sich der Berufungskläger
auf den Standpunkt, dass die Anrechnung eines reduzierten Grundbetrages im
Umfang der Hälfte des Grundbetrages von CHF 1'700.– für ein Ehepaar oder ein
Paar mit Kindern im Familienrecht nur bei einem qualifizierten Konkubinat in
Frage komme. Der Grund für die Ungleichbehandlung einer einfachen und einer
qualifizierten Haushaltsgemeinschaft liege nicht darin, dass wie ein Ehepaar
zusammenlebende Personen einen niedrigeren Grundbetrag als zwei in einfacher
Haushaltsgemeinschaft lebende Personen benötigten. Wesentlich sei vielmehr,
dass der Partner einer Partei, der wie ein Ehegatte mit ihr in einer
Haushaltsgemeinschaft wohne, in weitergehendem Masse an die Kosten der
eheähnlichen Gemeinschaft beitragen bzw. sich zu Gunsten des
Unterhaltspflichtigen einschränken würde. Dies sei aber nicht leichthin
anzunehmen. Wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine tatsächliche
eheähnliche Gemeinschaft vorlägen, solle auf die Anrechnung eines hälftigen
Ehegattengrundbetrages verzichtet werden. Zudem würde in erst wenige Monate
dauernden einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaften selten gleich umfangreichere
Ersparnisse gemacht. Vorliegend wohne der Berufungskläger seit ca. sechs
Monaten mit seiner neuen Partnerin zusammen, nachdem sie erst wenige Monate
zuvor ein Paar geworden seien. Es liege daher kein qualifiziertes Konkubinat
vor. Es könne von seiner Partnerin nicht verlangt werden, dass sie in
weitergehendem Masse an die Kosten der Gemeinschaft beitrage oder sich zu
seinen Gunsten einschränke. Auch treffe sie keine Unterhaltspflicht. Da er mit
seiner Partnerin zusammenlebe, sei zwar auch der Grundbetrag für eine
alleinstehende Person in der Höhe von CHF 1’200.00 nicht gerechtfertigt.
Passend erscheine vielmehr eine Kürzung des Ehegattengrundbetrages auf CHF
1'000.–.
3.1.3
Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt
werden. Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode
ist die Bedarfsberechnung auf der Grundlage des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums, das bei genügenden Mitteln auf das familienrechtliche
Existenzminimum erweitert werden kann (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E.
5.1.1.2, ZB.2022.40 vom 8. Februar 2023 E. 2). Dieses ist nach den Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach
Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom
1.
Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.) und der Weisung betreffend die Berechnung
des Existenzminimums [Art. 93 SchKG] der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2009 (BJM 2010 S.
33.
ff.; ebenfalls einsehbar unter https://www.bka.bs.ch/verfahren/aufsichtsbehoerden.html
[nachfolgend: Weisung betreibungsrechtliches Existenzminimum]) zu bestimmen.
Als monatliche Grundbeträge sehen diese Richtlinien für alleinstehende
Schuldner und Schuldnerinnen CHF 1'200.–, für alleinerziehende Schuldnerinnen
und Schuldner CHF 1'350.– und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen
Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.– vor.
Verfügt die Partnerin oder der Partner der in einer kinderlosen,
kostensenkenden Wohn- resp. Lebensgemeinschaft lebenden Person ebenfalls über
Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel
(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.
3.4.2; OGer SO ZKBER.2022.68 vom 1. Mai 2023 [Entscheidsuche.ch]). Dabei
kann unabhängig von der Bestandesdauer der Partnerschaft (BGE 138 III 97 E.
2.3.2) davon ausgegangen werden, dass auch eine einfache Wohn- und
Lebensgemeinschaft Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt,
die mit jener von Ehepaaren vergleichbar sind (OGer AG ZSU.2022.252 vom 10.
März 2023 E. 9.1 [Entscheidsuche.ch]). Voraussetzung für die Gleichstellung der
Mitglieder einer Wohngemeinschaft mit ungetrennten Ehepaaren ist dabei die partnerschaftliche
Natur der Hausgemeinschaft. Nur unter dieser Voraussetzung ist anzunehmen, dass
beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dazu
BGE 114 III 12 E. 3) bzw. zu gleichen Teilen (dazu BGE 128 III 159) – nicht nur
an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder
Kulturelles beitragen, und es deshalb gerechtfertigt erscheint, bei der
Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom
entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen (BGE 132 III 483 E. 4.2).
Vorliegend kann die partnerschaftliche Natur der
Wohngemeinschaft des Berufungsklägers mit seiner neuen Partnerin nicht
bestritten werden. Unabhängig von der Dauer des Bestandes ihrer
Wohngemeinschaft steht aufgrund der eigenen Ausführungen des Berufungsklägers,
wonach sie daran sind, zusammen eine Eigentumswohnung in Miteigentum zu
erwerben, obwohl er selber nur zu einem geringen Teil an deren Finanzierung
mitwirken könne, fest, dass sie als Paargemeinschaft auch wirtschaftlich
zusammenwirken. Daraus folgt eine Kostenersparnis, wie sie beim Grundbetrag von
Ehepaaren im Vergleich zu zwei alleinstehenden Personen berücksichtigt wird. Dabei
kann vorliegend offenbleiben, ob mit der Vorinstanz bei partnerschaftlichen
Wohngemeinschaften wie bei der Rechtsprechung zu unterhaltsschuldenden
Ehegatten in ungetrennter Ehe (vgl. dazu BGE 144 III 502 E. 6.6), auf welche
sie sich beruft, die bloss hälftige Anrechnung des Grundbetrages eines
Ehepaares in jedem Fall und unabhängig von der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Partner und ihren tatsächlichen Beiträgen an die
Bestreitung des täglichen Bedarfs erfolgen kann (so BGE 138 III 97 E. 2.3.2).
Vorliegend bestehen gerade vor dem Hintergrund des genannten, primär von der
Partnerin zu finanzierenden Erwerbs von Grundeigentum keinerlei Anhaltspunkte,
dass sie an diese Kosten nicht mindestens zur Hälfte beiträgt.
3.2
Strittig ist weiter der Grundbetrag, welcher
der gemeinsamen Tochter anzurechnen ist.
3.2.1
Die Vorinstanz hat der Tochter aufgrund ihres
Alters einen Grundbetrag von CHF 400.– angerechnet und darauf verzichtet, eine
Kürzung aufgrund ihrer teilweise externen Kinderbetreuung sowie ihrer
teilweisen Betreuung durch den Berufungskläger im Rahmen der Ausübung seines
Besuchsrechts vorzunehmen.
3.2.2
Mit seiner Berufung hält der Berufungskläger
an seinem Standpunkt fest, dass beim Grundbetrag für Kinder ein Abzug zu machen
sei, wenn gewisse im Grundbetrag enthaltene Positionen anderswo berücksichtigt
würden. Auch wenn der Grundbetrag – wie von der Vorinstanz ausgeführt – neben
der Deckung der Auslagen für die Nahrung auch die Kosten der Kleidung und
Wäsche und deren Instandhaltung, der Körper- und Gesundheitspflege, der
Freizeitgestaltung sowie anteilig auch die Kosten des Unterhalts der
Wohnungseinrichtung, der Privatversicherungen, der Beleuchtung, des Kochstroms
und/oder Gas abdecken solle, so sei in Anbetracht des Alters von C____ davon
auszugehen, dass ihr Anteil am Unterhalt der Wohnungseinrichtung, der
Privatversicherungen und der Energie vernachlässigbare Anteile darstellten. Bei
den restlichen Ausgaben machten die Kosten für die Nahrung wohl den grössten
Betrag aus. Wenn C____ an zwei von sieben Tagen das Morgenessen, das Znüni, das
Mittagessen und das Zvieri extern zu sich nehme, habe dies betragsmässig einen
Einfluss. Diese Kosten dürften nicht doppelt im Grundbetrag und bei den
Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Ebenfalls unberücksichtigt
geblieben sei, dass C____ jeweils an einem bzw. jede zweite Woche an zwei
Feierabenden und jeden zweiten Samstag vom 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr von ihm
betreut werde. Dieses Besuchsrecht solle ab März 2023 noch erweitert werden.
Daraus entstehe in der Summe eine finanzielle Entlastung für die
Berufungsbeklagte, welche eine Reduktion des Grundbetrages von C____ von
CHF 400.– auf CHF 300.– rechtfertige.
3.2.3
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
werden mit den Grundbeträgen die Kosten der «Nahrung, Kleidung und Wäsche
einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt
der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für
Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.» gedeckt (vgl. Weisung
betreibungsrechtliches Existenzminimum). Diese Kosten stehen nur teilweise in
direkter Korrelation mit der Betreuung der Kinder (z.B. Kleiderkäufe).
Gleichwohl sind sie den Eltern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
alternierender Obhut im Sinne von Art. 298 Abs. 2ter ZGB nach
Massgabe der Betreuungsanteile anzurechnen (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai
2019.
E. 5.4.3). Vorliegend hat aber die Ehefrau und Mutter unbestrittenermassen
die ungeteilte Obhut inne. Es rechtfertigt sich nicht, diese Praxis auf Kinder
auszudehnen, die in der alleinigen Obhut eines Elternteils mit Besuchsrecht des
anderen Elternteils leben. Zunächst gilt es im Interesse der Praktikabilität
und Voraussehbarkeit der Unterhaltsberechnung deren zunehmende Komplexität zu begrenzen
und in eine praktikabel zu handhabende Methode zu integrieren (vgl. AGE
ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 5.1.1.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.
6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2, jeweils mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.1). Dies verbietet es, den Grundbetrag des Kindes aufgrund der
Besuchsrechtsausübung wegen einzelner, beim besuchsberechtigten Elternteil
erfolgten Verköstigungen des Kindes zu reduzieren. Das Gleiche gilt auch für
einzelne Mahlzeiten, die im Rahmen einer familienexternen Fremdbetreuung
eingenommen werden. Wie die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort unter
Hinweis auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2022 (act. 6/1)
nachgewiesen hat, machen die Kosten der Ernährung eines Kindes neben jener der
Kleidung, der Haushaltskosten sowie der Freizeitgestaltung und Förderung bloss
gut die Hälfte aus. Gerade die Kleidung ist zudem bei kleinen Kindern
regelmässig zu ersetzen. Daraus folgt, dass die extern eingenommenen Mahlzeiten
den Haushalt der Berufungsklägerin nicht in einem Ausmass entlasten, welcher
eine Korrektur durch eine Reduktion des Grundbetrages mit der damit
einhergehenden Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung rechtfertigen
würde. Die Anrechnung des vollen Grundbetrages der Tochter ist daher nicht zu
beanstanden.
3.3
Neu macht der Berufungskläger geltend, dass
sich seit dem angefochtenen Entscheid seine Wohnkosten erhöht hätten.
3.3.1
Unbestritten ist, dass der Berufungskläger als
Untermieter in der 2,5-Zimmer-Wohnung seiner Partnerin an der [...] bisher
monatliche Mietkosten von CHF 590.– zu tragen hatte. Er machte aber bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass er auf der Suche nach einer grösseren
Wohnung sei. Aufgrund der mittleren Wohnungsmieten für 4- bis 4,5-Zimmer-Wohnungen
von CHF 2'300.– in Basel, seien ihm Wohnkosten im Betrag von CHF 1'000.–
anzurechnen. Dies lehnte die Vorinstanz ab. Sie wies darauf hin, dass der
Berufungskläger bereits seit einiger Zeit mit seiner Partnerin in deren Wohnung
lebe und daher nicht von einem blossen Provisorium auszugehen sei. Daher komme
bei der Bestimmung der ihm anrechenbaren Wohnkosten der betreibungsrechtliche
Effektivitätsgrundsatz zum Tragen, wonach Zuschläge zum Grundbetrag des
(betreibungsrechtlichen) Existenzminimums nur insoweit berücksichtigt werden
dürfen, als eine Zahlungspflicht rechtlich bestehe und die Zahlungen auch
tatsächlich geleistet wurden bzw. werden. Daher seien ihm bloss die von ihm
tatsächlich geschuldeten Mietkosten von CHF 590.– anzurechnen.
3.3.2
Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass er
und seine Partnerin sich nun eine 4.5-Zimmer-Wohnung an der [...] in Basel
gekauft hätten. Die Kauf- und Hypothekarverträge seien zwar noch nicht
abgeschlossen, eine Anzahlung in der Höhe von CHF 30'000.00 durch seine
Partnerin aber bereits geleistet worden. Er könne ab März 2023 mit seiner
Partnerin in die Wohnung einziehen. Dieses Novum sei zu berücksichtigen. Zur
Berechnung seiner neu massgebenden Wohnkosten macht der Berufungskläger
geltend, dass der Kaufpreis der Wohnung von CHF 1,3 Mio. mit
Eigenmitteln seiner Partnerin in der Höhe von CHF 400'000.– sowie einem
«vernachlässigbaren» eigenen Beitrag von CHF 2'400.– einerseits und einer
Hypothek von CHF 900'000.– finanziert worden sei. Die Hypothek sei dabei in drei
Tranchen aufgeteilt worden, wovon eine Tranche zum [...]-Zinssatz von 0.85 %
und die zwei Tranchen mit Festhypotheken fünf resp. sieben jähriger Dauer zu
Zinssätzen von 2.57 % resp. 2.71 % verzinst würden. Die monatliche
Zinsbelastung betrage daher insgesamt CHF 1'532.50 (CHF 212.50 + 642.50 +
677.50). Hinzu kämen monatliche Wohnnebenkosten im Betrag von CHF 1'100.– sowie
eine Garage, welche monatlich CHF 250.– koste. Die monatlichen Wohnkosten von
insgesamt CHF 2'882.50 würden dabei vereinbarungsgemäss je hälftig auf ihn und
seine Partnerin aufgeteilt, sodass er monatlich einen Betrag von CHF 1’441.25
an die Hypothekar- und Nebenkosten zu bezahlen habe. Dieser Betrag sei ihm in
Anwendung des betreibungsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz bei der
Unterhaltsberechnung als Wohnkosten anzurechnen, zumal diese Kosten auch mit
Blick auf eine Marktmiete für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung,
in der er das Besuchsrecht seiner beiden Kinder D____ und E____ aus erster Ehe
und des gemeinsamen Kindes C____ wahrnehmen könne, angemessen erschienen.
3.3.3
Mit ihrer Berufungsantwort bestreitet die
Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger mit den eingereichten Belegen
diesen von ihm behaupteten Sachverhalt belegt habe. Er wohne weiterhin an der [...].
Ein Umzug stehe noch gar nicht konkret fest und auch die Kauf- und
Hypothekarverträge seien noch nicht abgeschlossen. Die geltend gemachte
Veränderung seiner Wohnumstände stelle daher bestenfalls eine Zukunftsvision
dar. Demgegenüber bedürfe es für eine Unterhaltsabänderung einer wirklichen,
nachweisbaren Veränderung des Sachverhalts, die vorliegend definitiv nicht
vorliege. Dabei zieht sie die Realisierbarkeit dieses Wohneigentumsprojekts
aufgrund der fehlenden Liquidität sowie der Verschuldung mit Betreibungen und
Pfändungen beim Berufungskläger in Zweifel. Wenn der Berufungskläger
tatsächlich mit seiner Freundin künftig in eine grössere, teurere Wohnung
umziehen sollte, käme eine Berücksichtigung der höheren Wohnkosten in der
Unterhaltsberechnung frühestens ab dem Umzug in Betracht. Derzeit bestehe aber
kein Raum für die vorzeitige Einrechnung von künftigen Ausgaben, deren Eintritt
zudem noch völlig in den Sternen stehe. Sie sei daher allenfalls in einem
späteren Abänderungsverfahren zu prüfen. Weiter sei auch die Kalkulation des
Ehemannes der angeblichen Wohnkosten mangels präziser Angaben und ohne
Beweismittel nicht nachvollziehbar. Dabei seien auch die eingereichten
Dispositiv
Unterlagen widersprüchlich. Schliesslich macht sie geltend, dass die demnächst
volljährigen Kinder aus erster Ehe schon seit Jahren keine Übernachtungsgäste
beim Vater mehr seien und die gemeinsame Tochter bisher noch keine zehn Mal
beim Vater übernachtet habe.
3.3.4 Zum Beleg der geltend gemachten neuen
Wohnkosten hat der Rekurrent eine Verkaufsdokumentation für eine
Eigentumswohnung an der [...] in Basel (act. 3/4), ein Mail eines Bankberaters
mit einer Zusammenstellung zu deren Finanzierung (act. 3/3) und eine
Vereinbarung mit seiner Partnerin über die Verteilung der Wohnkosten dieser
Eigentumswohnung (act. 3/5) eingereicht. Replicando hat er in Ergänzung dazu
den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die Liegenschaft vom 20. Januar
2023 (act. 8/8) sowie ein Zahlungsversprechen der [...] zur Leistung des
Restkaufpreises (act. 8/9), samt Konditionsbestätigungen dieser Bank zu den
vereinbarten Hypothekarkrediten mit zugehörigem Kreditvertrag (act. 8/10-13),
eingereicht. Mit diesen replicando eingereichten Belegen wird der geltend gemachte
Wohnungskauf mit einem Antritt per 1. März 2023 belegt, was von der
Berufungsbeklagten duplicando auch nicht mehr bestritten wird. Dabei handelt es
sich um echte Noven, die mit der Berufungsbegründung vom 13. Januar 2023 noch
nicht eingereicht werden konnten. Sie sind im vorliegenden Verfahren angesichts
der geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ohnehin zu berücksichtigen
(vgl. oben E. 1.4.3). Bestritten wird von der Berufungsbeklagten aber weiter
die Anrechenbarkeit höherer Wohnungskosten und deren genügende Substantiierung.
3.3.5 Die Berufungsbeklagte bewohnt mit ihrer
Tochter eine 4 ½-Zimmerwohnung in [...]. Deren Mietkosten betragen unter
Einschluss der Nebenkosten CHF 1'660.– (Eingabe der Ehefrau vom 4. August 2022,
Beilage 7). Sie sind der Berufungsbeklagten im Betrag von 1'160.– und der
Tochter im Betrag von CHF 500.– angerechnet worden. An diesen
Lebensverhältnissen sind die angemessenen Mietkosten, die dem Berufungskläger
zuzugestehen sind, zu messen, wird doch mit der Anwendung der zweistufigen
Methode der Unterhaltsberechnung auf der Grundlage der Existenzsicherung mit
Überschussbeteiligung das Ziel verfolgt, beiden Ehegatten ein Leben auf
vergleichbarem Niveau zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund kann es dem
Berufungskläger nicht verwehrt werden, seinen Grundbedarf mit Bezug auf seine
Wohnkosten auf Wohnverhältnisse auszurichten, welche jenen der Ehefrau
entsprechen, soweit er solche auch tatsächlich beansprucht. Dem entspricht
auch, dass die Vorinstanz die Anrechnung höherer Wohnkosten nicht aufgrund
ihrer Unangemessenheit, sondern in Anwendung des betreibungsrechtlichen
Effektivitätsgrundsatzes deshalb abgelehnt hat, weil der Berufungskläger bisher
gar keine höheren Wohnkosten gehabt hat.
Was die Substantiierung der Wohnkosten anbelangt, genügt
dabei deren Glaubhaftmachung, ohne dass ein strikter Beweis erforderlich wäre
(vgl. oben E. 1.4.4). Vorliegend hat der Berufungskläger die Konditionen der
Hypothekarkredite zur Finanzierung des Wohnungskaufs belegt. Diese erfolgt über
drei Hypotheken zu jeweils CHF 300'000.–. Es handelt sich um eine [...]-Hypothek
mit einer Marge von 0.85 % sowie zwei Festhypotheken mit Zinssätzen von
2,57% resp. 2.71% (act. 8/10-12). Gemäss seinen Rechtsschriften geht der
Berufungskläger mit der Bestätigung seines Bankkundenberaters (act. 3/3) vom
Mindestzinssatz der [...]-Hypothek von 0,85 % aus. Gestützt darauf belegt
er eine monatliche Hypothekarzinsbelastung von CHF 1'532.50 (CHF 212.50,
642.50, 677.50). In Bezug auf die behauptete Höhe der monatlichen Nebenkosten
ist im Mail des Bankkundenberaters zwar erwähnt, dass diese «gemäss den
Unterlagen» CHF 1'100.– pro Monat betragen würden (act. 3/3). Den übrigen
eingereichten Unterlagen des Berufungsklägers zur Wohnliegenschaft sind jedoch
keine entsprechenden Angaben zu entnehmen. Ansonsten ist die Höhe der geltend
gemachten Nebenkosten lediglich mit einer nicht weiter belegten Vereinbarung
des Berufungsklägers mit seiner Partnerin über deren interne Verteilung dokumentiert,
womit seiner Substantiierungspflicht – selbst unter Zugrundelegung des
reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung (vgl. oben, E. 1.4.4) – nicht
genüge getan wird. Nicht belegt ist schliesslich, wieso zu diesen Wohnkosten
noch eine Garagenmiete von CHF 250.– hinzukommen soll, gehört doch zur
gekauften Wohnung ein Garagenplatz dazu (vgl. act. 8/8). Daraus folgt, dass der
Berufungskläger seine neuen Wohnkosten über die Hypothekarkreditkosten hinaus
nicht ausreichend substantiiert hat. Da aber feststeht, dass mit dem Wohnen in
der Eigentumswohnung neben den Hypothekarzinsen auch Nebenkosten für Energie
und Wasser wie auch für den weiteren Unterhalt verbunden sind (vgl. dazu Maier, Die konkrete Berechnung von
Kinderunterhaltsbeiträgen, in; Fampra.ch 2020 355), rechtfertigt es sich, dem
Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts
(OR; SR 220) ab dem Antritt seiner neuen Wohnung Wohnkosten in gleicher Höhe,
wie sie der Berufungsbeklagten angerechnet worden sind, im Betrag von CHF
1'160.– anzurechnen.
3.4 Mit seiner Berufung bestreitet der
Berufungskläger weiterhin die Anrechnung der monatlichen Raten des deutschen
Studienkredits im Bedarf der Berufungsbeklagten.
3.4.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass
die Ehefrau als Teil ihres Bedarfs die Rückzahlung ihres deutschen
Studienkredits mit monatlichen Raten von EUR 307.33 respektive rund CHF
320.00 geltend mache, die vom Ehemann nicht als Teil ihres Lebensunterhalts
anerkannt werde. Sie erwog, dass der Studienkredit nach Angabe der Ehefrau
bereits vor der Ehe aufgenommen worden sei. Da der Umfang ihres
Arbeitsverdiensts auf ihre Ausbildung zurückzuführen sei, bestehe ein
offenkundiger Zusammenhang zwischen ihrem Verdienst und der Kreditschuld,
weshalb es sich um eine angemessene Schuldentilgung handle. Deshalb sei ihr im
Bedarf der von ihr geltend gemachte Betrag von CHF 320.00 anzurechnen.
3.4.2 Demgegenüber stellt sich der Berufungskläger
auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Zusammenhang zwischen
der Kreditschuld und dem Verdienst der Klägerin relevant sein solle. Massgebend
sei vielmehr der Zusammenhang zur Ehe der Parteien und ein solcher bestehe
vorliegend gerade nicht. Eine temporäre Berücksichtigung tatsächlich bezahlter
Abzahlungsraten sei zudem nur möglich, wenn die Schuld für den Erwerb von
Kompetenzstücken begründet worden sei, beide Parteien vom Gegenwert profitiert
hätten oder beide Parteien Schuldner gewesen seien. Zumal der Studienkredit,
nach eigenen Aussagen der Berufungsbeklagten bereits vor der Ehe aufgenommen
worden sei, träfe keine dieser Voraussetzung vorliegend zu, weshalb die
Abzahlungsraten nicht zu berücksichtigen seien.
3.4.3 Soweit der Existenzbedarf der Familie gedeckt
werden kann, werden zum familienrechtlichen Bedarf nach allgemeinen
Lebenskosten für Versicherungen, Kommunikation, Steuern etc. auch Kosten für
die Schuldentilgung im Bedarf der Ehegatten angerechnet (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N
35b; Maier/Schwander, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage, Basel. 2022, Art. 176 ZGB N 4b). Dabei kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als allgemein anerkannt gelten, dass
persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der
familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum
gehören, aber nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen
Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 5A_736/2007 vom 20.
März 2008 E. 4 m.H. auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,
3. Auflage, Bern 2023, Kap. 8 N 29). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind dabei
grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die
Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (BGer 5A_141/2014
vom 28. April 2014 E. 3.1, 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2, 5A_736/2007
vom 20. März 2008 E. 4, 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2; AGE ZB.2023.3 vom
30. Mai 2023 E. 4.6.5.2) und in diesem Sinne eheliche Schulden
darstellen (Aeschlimann/Bähler,
in: Fankhauser/ (Hrsg.), FamKomm Scheidung, a.a.O., Anhang UB Rz. 63).
Schliesslich wird die Anrechenbarkeit im Rahmen der Überschussverteilung
insoweit erweitert, als Schulden auch berücksichtigt werden können, wenn sie
vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für den Unterhalt beider
Elternteile begründet wurden oder wenn beide Ehegatten solidarisch für eine
allein im Interesse eines Elternteils liegende Schuld haften. Voraussetzung ist
dabei der Nachweis ihrer tatsächlich und regelmässig geleisteten Rückzahlung (Maier, Die konkrete Berechnung der
Kinderunterhaltsbeiträge, a.a.O., S. 369 Fn. 355).
Um solche Schulden handelt es sich hier unbestrittenermassen
nicht. Die Vorinstanz hat die Schuldentilgung aber im Ergebnis als
Gewinnungskosten für das der Berufungsbeklagten angerechnete Einkommen und
damit wie Berufskosten angerechnet. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte aber
mit den eingereichten Kontoauszügen (vgl. Beilage 23 zur Eingabe der Ehefrau
vom 4. August 2022, Vorakten, act. 12) nicht belegt, dass die regelmässige
Rückzahlung des Kredits unabhängig von ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit verlangt
werden kann. Im Übrigen hängt auch das aktuelle Einkommen nicht von der
Bedienung der Studiendarlehensschuld ab. In diesem Sinne fehlt vorliegend der
zwingende Konnex zwischen der Einkommenserzielung und der aktuellen Rückzahlung
dieser vorehelichen Schuld. Daraus folgt, dass der Berufungsbeklagten dieser
Studienkredit in ihrem familienrechtlichen Bedarf nicht angerechnet werden
kann.
3.5
3.5.1 Daraus folgt, dass bei der zweistufigen
Unterhaltsberechnung der Berufungsbeklagten in ihrem Bedarf die monatlichen
Raten zur Abzahlung ihres Studienkredits nicht angerechnet werden können. Zudem
sind dem Berufungskläger ab März 2023 in seinem Bedarf monatliche Wohnkosten im
Betrag von CHF 1'160.– anzurechnen. Ansonsten bleibt es bei der
Bedarfsberechnung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Vor Steuern ist
daher mit Wirkung ab November 2022 bis Februar 2023 folglich von einem
unveränderten Bedarf des Berufungsklägers von CHF 4’910.–, einem unveränderten
Bedarf der gemeinsamen Tochter von CHF 1'918.– und einem reduzierten Bedarf der
Berufungsbeklagten von CHF 3'287.– auszugehen. Mit Wirkung ab März 2023 erhöht
sich der Bedarf des Berufungsklägers auf CHF 5'480.–. Vor Steuern resultiert
aufgrund des unbestrittenen Familieneinkommens von insgesamt CHF 11'051.–
(CHF 8'788.–, 2'063.– und CHF 200.–) und des gemeinsamen Bedarfs von
CHF 10'115.– (CHF 4’910.–, CHF 3'287.– und CHF 1'918.–) resp. CHF 10'685.–
(CHF 5'480.–, CHF 3'287.– und CHF 1'918.–) ein Überschuss vor Steuern von
CHF 936.– resp. CHF 366.–, welcher grundsätzlich nach kleinen und grossen
Köpfen zu teilen ist.
3.5.2 Auf dieser Grundlage ist die vom
Berufungskläger ebenfalls bestrittene Steuerberechnung vorzunehmen. Die Steuern
können vorliegend für den Zeitraum bis Februar 2023 bei beiden Ehegatten im
familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden, da dieser auch mit den
Steuern zumindest knapp gedeckt wird. Das Zivilgericht hat dem Berufungskläger
eine monatliche Steuerbelastung von CHF 150.– sowie der Berufungsbeklagten eine
solche von CHF 300.– und der gemeinsamen Tochter einen Steueranteil von CHF
200.– angerechnet. Unter Hinweis auf sein gegenüber der Berufungsbeklagten
erhöhtes Einkommen und den Umstand, dass die Ehefrau den Kinderabzug, den
Drittbetreuungskostenabzug und den Verheirateten-Tarif geltend machen könne,
bestreitet er diese Steuerberechnung und verlangt eine genaue Abschätzung der
Steuerlast. Er macht dabei selber eine Steuerlast von monatlich CHF 500.–
geltend und beziffert jene der Ehefrau auf CHF 200.–.
3.5.3 Die Schätzung der Steuerbelastung unter
Berücksichtigung der vorzunehmenden Unterhaltsberechnung erfolgt mit Hilfe der
jeweiligen kantonalen Steuerrechner (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 6.2).
Es kann vorliegend zur Schätzung der Steuerlast des Ehemanns auf den
Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (https://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuererklaerung/natuerliche-personen/steuerrechner.html;
AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 5.3) und jener der Ehefrau in der
Gemeinde [...] auf den Steuerrechner der Kantonalen Steueramts des Kantons
Aargau abgestellt werden. Daraus folgt bei Annahme eines steuerbaren
Gesamteinkommens der Ehefrau – unter Einschluss ihres Erwerbseinkommens (inkl.
Kinderzulagen) sowie der von ihr bezogenen, leicht zu reduzierenden
Unterhaltsleistungen – im Gesamtbetrag von rund CHF 65'560.– eine geschätzte monatliche
Steuerbelastung von CHF 450.–. Zieht man vom monatlichen Erwerbseinkommen des
Ehemannes von CHF 8'788.– den gesamten, an seine drei Kinder zu leistenden
Unterhalt ab (CHF 2'546.– für seine vorehelichen Kinder, rund CHF 3'200.– Bar-
und Betreuungsunterhalt für C____), so resultiert eine geschätzte monatliche
Steuerbelastung von CHF 230.–.
3.5.4 Aufgrund der Steuerbelastung der
obhutsberechtigten Ehefrau ist der Steueranteil der minderjährigen Tochter zu
berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.
3.9.1.2, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der
Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die
Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses
Elternteils zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der
Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E.
5.1.2.4 m.H. auf BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 und E. 4.2.3.5; AGE
ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,
Berechnung des Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262). Die
Vorinstanz ist dabei von einer pauschalisierten Ausscheidung der Anteile wohl
nach Massgabe von kleinen und grossen Köpfen im Verhältnis von drei zu zwei
Fünfteln für die Ehefrau und die Tochter ausgegangen. Dies wird nicht
substantiiert bestritten und erscheint vor dem Hintergrund von Erwerbseinkommen
und Betreuungsunterhalt, welche wirtschaftlich der Ehefrau anzurechnen sind,
und dem Barunterhalt für die Tochter nicht zu beanstanden. Die Steuerlast der
Ehefrau von insgesamt CHF 450.– ist folglich im Umfang von CHF 180.– ihrer
Tochter anzurechnen.
3.6 Daraus folgt folgende Unterhaltsberechnung
für den Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023:
3.6.1 Für die Berechnung des Barunterhalts der
Tochter ist zunächst auf die vorinstanzliche Berechnung zu verweisen (E. 7.2),
wobei der angerechnete Steuerbetrag von CHF 200.– auf CHF 180.– zu reduzieren
ist. Es resultiert ein familienrechtlicher Bedarf inkl. Steueranteil der Tochter
von CHF 2'098.–. Demnach hat der Berufungskläger von November 2022 bis Februar
2023 aus seinem Überschuss von CHF 3'648.– (CHF 8'788.– - [CHF 4'910.– + CHF
230.–]) den Bedarf der Tochter nach Abzug der ihr zustehenden Kinderzulage im
Umfang von CHF 1'898.– zu decken.
3.6.2 In einem zweiten Schritt (vgl. AGE ZB.2022.4
vom 1. Juni 2022 E. 2.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 8.4 m.H. auf BGer
5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.1, 5A_708/2017 vom 13. März 2018
E. 4.9) hat der Berufungskläger mit dem ihm verbleibenden Überschuss von CHF
1'750.– während dieses Zeitraums mit dem Betreuungsunterhalt aufgrund des
Lebenskostenmodells den familienrechtlichen Bedarf der Berufungsbeklagten als
Kindsmutter zu decken, soweit sie diesen aufgrund der Kinderbetreuung nicht mit
eigenem Einkommen zu decken vermag (Schweighauser,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB Rz. 79 ff.).
Der Bedarf der Berufungsklägerin beträgt CHF 3'557.– (CHF 3'287.– +
CHF 270.–) und bleibt aufgrund ihres Einkommens von CHF 2'063.– im Betrag
von CHF 1'494.– ungedeckt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten daher
mit Wirkung ab November 2022 bis Februar 2023 Betreuungsunterhalt in der Höhe
von CHF 1'494.– zu leisten.
3.6.3 Während der Dauer von November 2022 bis
Februar 2023 verbleibt dem Ehemann ein Überschuss von CHF 256.–, welcher nach
kleinen und grossen Köpfen zu teilen ist. Die Tochter partizipiert daran mit
einem Anteil von CHF 51.–. In diesem Umfang ist der Barunterhalt der Tochter in
Anwendung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. oben E. 1.4.1)
zu erhöhen. Der Barunterhalt für die Tochter ist daher für die Monate November
2022 bis Februar 2023 auf CHF 1’949.– zu erhöhen.
3.6.4 Die Ehefrau könnte an diesem Überschuss nur im
Rahmen eines ehelichen Unterhaltsanspruchs partizipieren. Ein solcher wird von
ihr aber nicht geltend gemacht, weshalb er in Anwendung der auf den Ehegatten
anwendbaren Dispositionsmaxime (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.2 m.H.
auf BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten
Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021, S. 13 Rn. 45) nicht zugesprochen
werden kann.
3.7 Mit Wirkung ab März 2023 folgt folgende
Unterhaltsberechnung:
3.7.1 Aufgrund des erhöhten Wohnbedarfs des
Berufungsklägers ab März 2023 deckt das Einkommen der Familie ihren gesamten
Bedarf inkl. Steuern nicht mehr vollumfänglich. Dem Gesamteinkommen der
Familien von insgesamt CHF 11'051.– (CHF 8'788.–, 2'063.– und CHF 200.–)
steht ein gemeinsamer Bedarf von CHF 11'365.– ([CHF 5'480.– + 230.–], [CHF
3'287.– + CHF 270.–] und [CHF 1'918.– + CHF 180.–]) gegenüber. Es rechtfertigt
sich daher mit Wirkung ab März 2023 die Unterhaltsberechnung auf der Grundlage
des familienrechtlichen Bedarfs der Familie vor Steuern und der Verteilung des
verbleibenden Überschusses vorzunehmen, wobei sowohl der Bar- wie auch der
Betreuungsunterhalt in der genannten Reihenfolge aufzufüllen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 und Spycher/Maier,
a.a.O., Kap. 2 N 101 und Kap. 8 N 122.
3.7.2 Aufgrund des Bedarfs der Tochter von CHF
1'918.– vor Steuern resultiert nach Abzug der ihr zustehenden Kinderzulage von
CHF 200.– zunächst ein Barunterhalt von CHF 1'718.– sowie ein
Betreuungsunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Bedarfs der Kindsmutter
nach Abzug ihres eigenen Einkommens und vor Steuern von CHF 1'224.– (CHF
3'287.– - 2'063.–). Nach der Deckung seines eigenen familienrechtlichen Bedarfs
vor Steuern verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von CHF 366.–
(CHF 8'788.– - [CHF 5'480.– + CHF 1'718.– + CHF 1'224.–]). Dieser
Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Somit ist der
Barunterhalt für die Tochter um CHF 73.– und der Betreuungsunterhalt um CHF 146.–
zu erhöhen. Es resultiert ein Barunterhalt von CHF 1'791.– und ein Betreuungsunterhalt
von CHF 1'370.–. Mit diesem Betreuungsunterhalt bleibt der
familienrechtliche Existenzbedarf der Ehefrau inkl. Steuern von CHF 3'557.–,
abzüglich ihres Einkommens von CHF 2'063.–, im Umfang von CHF 124.–
ungedeckt.
3.8 Eine solche Reduktion des zugesprochenen
Kinderunterhalts bestreitet die Berufungsbeklagte schliesslich mit dem
Argument, dass in diesem Falle der vom Berufungskläger an seine Kinder aus
erster Ehe geleistete Unterhalt zu überprüfen sei. Darin kann ihr nicht gefolgt
werden. Die Unterhaltsbeiträge zugunsten dieser Kinder beruhen auf einem
gerichtlichen Entscheid. Im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren auf
Festsetzung des Kinderunterhalts ist daher davon auszugehen. Da der Unterhalt
an C____ jenen für die beiden älteren Kinder aus erster Ehe deutlich
übersteigt, braucht der Berufungskläger auch nicht auf die Anhängigmachung
einer Abänderungsklage verwiesen zu werden (vgl. Spycher/Maier, a.a.O., Kap. 8 N 30).
4.
Mit seiner Berufung verlangt der Berufungskläger weiter die
Feststellung, dass er für den Zeitraum von März bis Oktober 2022 insgesamt
einen Betrag von CHF 22'400.– und für den Zeitraum von November bis Dezember
2022 insgesamt einen Betrag von CHF 7'456.– an den Unterhalt bezahlt habe,
der an die Unterhaltsschuld anzurechnen sei.
4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das
Zivilgericht die Unterhaltspflicht mit Wirkung ab November 2022 geregelt. Es
hat festgestellt, da die Differenz der vom Ehemann unbestrittener- bzw.
nachgewiesenermassen geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3'200.–
zu den gemäss seinem Entscheid zu leistenden Unterhaltsbeiträgen nicht allzu
gross sei und diese auf einer zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung
beruhten, rechtfertigte es sich, die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab November
2022 festzulegen. Die Feststellung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten
Unterhaltsbeiträge erübrige sich damit. Mit seinem Rechtsbegehren verlangt der
Berufungskläger zwar die Regelung des Unterhalts mit Wirkung ab August 2022. Er
begründet sein Unterhaltsbegehren diesbezüglich aber nicht und setzt sich auch
mit den genannten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Es besteht daher
kein Anlass, den Unterhaltsentscheid gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz auf
einen früheren Zeitraum zurück zu beziehen. Der Berufungskläger belegt daher
nicht, dass er für diesen früheren Zeitraum mehr Unterhalt als geschuldet
geleistet hätte. Es kann daher offenbleiben, in welchem Umfang
Unterhaltsleistungen für verschiedene Zeiträume nach Art. 125 Ziff. 2 OR
verrechnet werden können.
4.2 Anerkannt ist dagegen, dass der
Berufungskläger in den Monaten November und Dezember 2022
Kinderunterhaltsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 7'456.– an die
Berufungsbeklagte bezahlt hat. Die Berufungsbeklagte bestreitet aber eine Verrechnung
allenfalls zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge in diesen beiden Monaten mit
künftigem Unterhalt unter Hinweis auf das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125
Ziff. 2 OR. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Das Verbot der
Verrechnung von Unterhaltsleistungen für unterschiedliche Zeiträume gilt nur,
soweit die Unterhaltsbeiträge zur Deckung des Unterhalts der Familie der
Schuldnerin unbedingt notwendig sind (BGE 88 II 299, 312 = Pra 1963,
15 f.). Dies gilt im Umfang des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
Die Leistungen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid übersteigen aber diesen
Bedarf (Müller, in: Basler
Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 125 OR N 9 m.H. auf OGer ZH,
3. 12. 2012, LE120032, E. 3.4.3). Soweit dieser Notbedarf
–wie vorliegend – gedeckt wird, ist daher eine Verrechnung der Forderung auf
Rückerstattung der für die Monate November und Dezember 2022 zu viel bezahlten Unterhaltsbeträge
von insgesamt CHF 570.– (CHF 7’456.– - [CHF 3'443.– x 2]) mit der Unterhaltsforderung
für den Monat Januar 2023 zulässig. Folglich ist der vom Ehemann für die Monate
November und Dezember 2022 bezahlte Unterhaltsbetrag von CHF 7'456.– in
vollem Umfang an die für die Zeit von November 2022 bis Februar 2023 insgesamt
bestehende Unterhaltsschuld anzurechnen.
5.
5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem
Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen
ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21.
November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom
27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, a.a.O.,
Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung
nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren
immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten
(vgl. BGE 139 III 358 E. 3). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich
von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,
sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den
allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im
Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den
materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur
des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4;
vgl. Six, a.a.O., Rz. 1.68).
Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb
auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1,
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4,
ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).
5.2 Der Berufungskläger dringt mit seinen Unterhaltsbegehren
nur zum Teil durch. Während er die Reduktion des monatlich geschuldeten Bar-
und Betreuungsunterhalts auf CHF 2'683.30 beantragt, wird dieser von CHF
3'728.– auf CHF 3’443.– für die Monate November 2022 bis Februar 2023 und auf
CHF 3'161.– ab März 2023 reduziert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (vgl. § 10
Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Vertretungskosten tragen zu lassen.
5.3 Beide Parteien beantragen dem Gericht aber
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Anträgen kann
aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit gemäss der Unterhaltsberechnung entsprochen
werden. Daher gehen die genannten Gerichtskosten unter Vorbehalt der
Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zulasten der Gerichtskasse. Den beiden
Vertretungen der unentgeltlich prozessierenden Parteien ist nach Massgabe ihres
angemessenen Zeitaufwands (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400])
wiederum unter Vorbehalt der Nachforderung bei ihrer Mandantschaft gemäss Art.
123 Abs. 1 ZPO ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mit seiner Honorarnote vom 23. Februar 2023 (act. 8/15) macht
der Vertreter des Berufungsklägers einen Aufwand von 13,25 Stunden geltend.
Dieser angemessene Aufwand ist ihm wie beantragt zum Stundenansatz von CHF
200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) zu entschädigen, woraus ein Honorar von CHF 2'650.–
resultiert. Hinzu kommt wie beantragt die Auslagenpauschale von CHF 79.50 (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Ebenfalls angemessen ist der von der Vertreterin der
Berufungsbeklagten mit Honorarnote vom 20. März 2023 (act. 10/3) ausgewiesene
Aufwand. Entsprechend ist ihr aufgrund des implizit geltend gemachten Aufwands
von 11,85 Stunden (vgl. auch act. 6/2) ein Honorar von CHF 2'370.–,
zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 46.95 sowie Mehrwertsteuer auf
beiden Beträgen, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: I.
Die Ziffern 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 des Dispositivs des
Entscheids des Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) sind in
Rechtskraft erwachsen.
II.
Die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) werden aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
5.
a) Der Ehemann wird verpflichtet,
der Ehefrau an den Unterhalt von C____ für die Monate November 2022 bis Februar
2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'443.– (wovon
CHF 1'949.– Barunterhalt und CHF 1’494.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden von der Mutter
bezogen.
Der vom Ehemann für die Monate
November und Dezember 2022 bezahlte Unterhaltsbetrag von CHF 7'456.– ist an diese
insgesamt bestehende Unterhaltsschuld anzurechnen.
b) Der Ehemann wird verpflichtet,
der Ehefrau an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab 1. März 2023 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'161.– (wovon CHF 1’791.–
Barunterhalt und CHF 1'370.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden von der Mutter bezogen.
6.
Die Unterhaltsbeiträge in Ziff. 5 basieren auf einem
monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des
Ehemannes von CHF 8'788.– (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von
CHF 2'063.– (40 %-Pensum).
Der Bedarf des Ehemanns beträgt in der Phase gemäss Ziff. 5a CHF
5'140.– (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF 590.00, Krankenkassenprämien
CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG
CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF 230.00, Unterhaltsbeiträge
an die Kinder aus erster Ehe CHF 2'546.00) und in der Phase gemäss Ziff. 5b
CHF 5'710.– (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF 1’160.00,
Krankenkassenprämien CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00,
Zusatzversicherung VVG CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF 230.00,
Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe CHF 2'546.00).
Der Barbedarf von C____ beträgt CHF 2'098.– (Grundbetrag CHF
400.00, Wohnkostenanteil CHF 500.00, Krankenkassenprämien CHF 85.00,
Zusatzversicherung VVG CHF 67.00, Fremdbetreuungskosten CHF 865.60, Anteil
Steuern CHF 180.00).
Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'557.– (Grundbetrag CHF
1'350.00, Wohnkostenanteil CHF 1'160.00, Krankenkassenprämien CHF 380.00, Franchise/Selbstbehalt
CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 47.00, Kosten Auto CHF 300.00, Anteil
Steuern CHF 270.00) und ist in der Phase gemäss Ziff. 5b mit einem
Betreuungsunterhalt von CHF 1'290.00 im Umfang von CHF 124.00 nicht gedeckt.
III.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'200.– werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt. Sie gehen aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung an beide Parteien unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art.
123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Staatskasse.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers, [...], werden ein
Honorar von CHF 2'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 79.50 zuzüglich 7,7
% Mehrwertsteuer von CHF 210.20, insgesamt also CHF 2'939.70 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars
beim Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Berufungsklägerin, [...], werden ein
Honorar von CHF 2'370.– und ein Auslagenersatz von CHF 46.95 zuzüglich 7,7
% Mehrwertsteuer von CHF 186.10, insgesamt also CHF 2'603.05 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars
bei der Berufungsbeklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.