ZB.2023.20
Forderung aus Mietvertrag (BGer 4A_385/2023)
29. Juni 2023Deutsch10 min
zur Zahlung von CHF 11'861.95 nebst Zins, beseitigte den Rechtsvorschlag vollständig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.20
ENTSCHEID
vom 29.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. März 2023
betreffend Forderung aus
Mietvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Seit November 2020 mietete A____ (Mieter) bei der B____
(Vermieterin) eine 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. Mit Entscheid vom 29.
Juli 2021 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Mieter an, die Wohnung bis 12.
August 2021 zu räumen. Die Übergabe der Wohnung fand schliesslich am 13. August
2021 statt. Mit Zahlungsbefehl vom 27. April 2022 betrieb die Vermieterin den
Mieter für Beträge von insgesamt CHF11'891.95. Gegen diesen Zahlungsbefehl
erhob der Mieter am 17. Juni 2022 Rechtsvorschlag. Am 1. Juli 2022 gelangte die
Vermieterin an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
(Schlichtungsstelle) und beantragte, (1) der Mieter sei zur Zahlung von CHF
11'861.95 (für Mietzinsen und Schadenersatz) nebst Zins zu verpflichten, (2)
der Rechtsvorschlag sei vollständig aufzuheben und (3) die Mietzinskaution von
CHF 4'500.– sei zu Gunsten der Vermieterin freizugeben. Da der Mieter nicht zur
Schlichtungsverhandlung erschien, stellte die Schlichtungsstelle der
Vermieterin die Klagebewilligung aus.
Mit Klage vom 25. November 2022 gelangte die Vermieterin an
das Zivilgericht. Darin beantragte sie, (1) der Mieter sei zur Zahlung von CHF
11'861.95 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu verpflichten und (2) der
Rechtsvorschlag sei vollständig zu beseitigen. Am 14. März 2023 fand die
Hauptverhandlung statt, zu welcher der Mieter nicht erschien. Mit
Entscheiddispositiv vom gleichen Tag verpflichtete das Zivilgericht den Mieter
zur Zahlung von CHF 11'861.95 nebst Zins, beseitigte den Rechtsvorschlag vollständig
und auferlegte dem Mieter die Gerichtskosten von CHF 300.–. Auf Gesuch des
Mieters hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Dagegen erhob
der Mieter mit Eingabe vom 28. April 2023 Berufung beim Appellationsgericht.
Er vermutet, der Zivilgerichtspräsident sei befangen, und beantragt, das
Verfahren sei neu abzuwickeln. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog aber die Akten des
Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen
erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]]). Im vorliegenden
Fall beträgt der Streitwert CHF 11'861.95 (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2) und
die Berufung ist somit zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
Dispositiv
erhobene Berufung ist demnach einzutreten. Zuständig zu deren Beurteilung ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2023 bejahte
das Zivilgericht seine Zuständigkeit und trat auf die Klage der Vermieterin ein
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es den Standpunkt der Vermieterin
dar und hielt fest, dass dieser vom Mieter nicht bestritten wurde (E. 2). Im
Weiteren prüfte und bejahte es den Anspruch der Vermieterin auf Zahlung von
Mietzinsen und von Schadenersatz im Umfang von insgesamt CHF 11'861.95 nebst
Zins (E. 3 und 4). Schliesslich beseitigte das Zivilgericht den Rechtsvorschlag
im Umfang von CHF 11'861.95 nebst Zins und auferlegte dem Mieter die
Gerichtskosten von CHF 300.– (E. 5 und 6). Der Mieter bezeichnet zwei
Berufungsgegenstände, nämlich: (1) den der Vermieterin zu zahlenden Betrag und
(2) die Eignung des Zivilgerichtspräsidenten zur Fallbehandlung.
2.2 Zum Berufungsgegenstand (1) führt der Mieter aus, der
Vermieterin liege seit Anfang 2023 die freigegebene Mietzinskaution von CHF
4'500.– vor. Diese Tatsache hätte die Vermieterin im Sinn der Wahrheitsfindung
dem Gericht vorlegen müssen. Somit schmälere sich der der Vermieterin zu zahlende
Betrag (Berufung, S. 1).
Da die vorliegende Streitigkeit einen Streitwert von weniger als CHF
30'000.– aufweist, sind das vereinfachte Verfahren und der eingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz anwendbar (Art. 243 Abs. 1 und Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziffer
1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts befreit der eingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des
Sachverhalts aktiv mitzuwirken, ihren Standpunkt darzulegen und die
entsprechenden Beweise zu bezeichnen (BGE 141 III 569 E. 2.3).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es Aufgabe des Mieters – und
nicht der Vermieterin – gewesen wäre, den für ihn günstigen Umstand zu
behaupten und zu beweisen, dass die Mietzinskaution von CHF 4'500.– der Vermieterin
freigegeben wurde. Es stimmt mit anderen Worten nicht, dass die Vermieterin
diesen Umstand dem Gericht hätte vorlegen müssen. Im Übrigen spielt der Umstand
auch keine Rolle: Die Kaution war gar nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen
Verfahrens.
2.3
2.3.1 Zum Berufungsgegenstand (2) führt der Mieter aus, dass C____
über die Verhandlung vom 14. März 2023 präsidiert habe und dass der Mieter an
dieser Verhandlung nicht teilgenommen habe. Zuvor habe C____ zwei weitere
Verfahren geleitet im Zusammenhang mit der D____ GmbH, deren Geschäftsführer
der Mieter (gewesen) sei.
Das erste Verfahren habe eine Kündigungsstreitigkeit zwischen der
Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der D____ GmbH betroffen (Entscheid wohl
vom 29. Juli 2022, Verfahrensnummer [...]). Zwischen den Parteien sei zunächst
eine mietzinsfreie Zeit für den Ausbau der Geschäftsräume an der [...]
vereinbart worden. Aufgrund von Verzögerungen bei der Bezahlung der Nebenkosten
habe die Einwohnergemeinde das Mietverhältnis gekündigt. Die Zusammenarbeit mit
der Einwohnergemeinde sei «von Machtmissbrauch sowie rassistische[n]
Diskriminierungen» seitens der Einwohnergemeinde geprägt gewesen. Die D____ GmbH,
vertreten durch den Mieter und Geschäftsführer, habe dies an der Verhandlung
thematisiert. C____ habe jedoch kurzerhand erklärt, dass alle Vorgänge rechtens
gewesen seien und lediglich Recht angewendet worden sei. Rechtens sei – so der
Mieter in der Berufung – vielleicht eine Kündigung wegen Nichtzahlung der
Nebenkosten, keinesfalls aber Machtmissbrauch und Diskriminierung von Menschen
aufgrund der Hautfarbe oder Herkunft (Berufung, S. 1 f.).
Das zweite Verfahren – so der Mieter – betreffe die Auflösung der D____
GmbH wegen Organisationsmängeln (Entscheid vom 6. Dezember 2022). Mit Entscheid
vom 6. Dezember 2022 habe C____ die D____ GmbH aufgelöst und ihre
Liquidation angeordnet. Der Mieter und Geschäftsführer der D____ GmbH legt in
seiner Berufung zunächst eingehend die Anfänge der D____ GmbH dar. C____ habe
der D____ GmbH schliesslich eine Frist bis zum 3. Dezember 2022 gesetzt, um
einen Organisationsmangel zu beheben. Aufgrund einer Geschäftsreise sei ein
Fristerstreckungsgesuch der D____ GmbH von Berlin nach Basel verschickt worden.
Nach der Rückkehr von der Geschäftsreise habe der Mieter und Geschäftsführer
der D____ GmbH am 9. Dezember 2022 die entsprechenden Korrekturen vorgenommen
und diese persönlich dem Zivilgericht vorgelegt. In der Zwischenzeit habe aber C____
am 6. Dezember 2022 bereits die Löschung der D____ GmbH angeordnet. Der Mieter
und Geschäftsführer «erlaubt» sich in der Berufung die Frage, warum C____ das
Gesuch um Fristerstreckung ignoriert habe; auch wenn davon auszugehen sei, dass
das von Deutschland aus verschickte Gesuch erst am 7. oder 8. Dezember 2022
angekommen sein könnte, frage sich, weshalb eine solch wichtige Entscheidung
bereits zwei Tage nach Fristablauf gefällt werde. Mit Verfügung vom 20. Dezember
2022 habe C____ sodann der D____ GmbH eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um
ein Gesuch um Wiederherstellung zu stellen. Aufgrund der Feiertage und einer
Reise habe diese Frist nicht eingehalten werden können. Daraufhin habe C____
mit Schreiben vom 12. Januar 2023 die Löschung der D____ GmbH bestätigt. Dieses
Schreiben sei dem Mieter und Geschäftsführer am 19. Januar 2023 zugestellt
worden. Aufgrund dieser Schilderungen liege die Vermutung von Machtmissbrauch,
Diskriminierung und Nichtbeachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor
(Berufung, S. 2 f.).
Zusammenfassend könne die Vermutung in den Raum gestellt werden, dass C____
dem Mieter befangen gegenüberstehe. Aus diesem Grund werde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 14. März 2023 (Mietzins und Schadenersatz) Berufung
eingelegt. Zudem seien alle Verfahren neu abzuwickeln, die C____ geleitet habe
und an denen der Mieter als natürliche Person oder Vertreter der D____ GmbH
beteiligt gewesen sei (Berufung, S. 4).
2.3.2 Die Geltendmachung einer Befangenheit des
Zivilgerichtspräsidenten C____ ist zunächst offensichtlich verspätet. Eine
Person, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht nämlich
«unverzüglich» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die
Geltendmachung eines Ausstandsgrunds gilt eine Frist von höchstens 6 bis 7
Tagen (BGer 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter spätestens mit dem
Zivilgerichtsentscheid vom 29. Juli 2021 (Kündigung und Ausweisung) und dem
Schreiben des Zivilgerichtspräsidenten vom 12. Januar 2023 (Auflösung der D____
GmbH) Kenntnis von allfälligen Ausstandsgründen gegen den
Zivilgerichtspräsidenten (vgl. oben E. 2.3.1). Die erst mit der Berufung vom
28. April 2023 vorgebrachten Ausstandsgründe sind somit klar verspätet und
dürfen im vorliegenden Verfahren (Mietzins und Schadenersatz) nicht
berücksichtigt werden.
2.3.3 Die vom Mieter vorgebrachten Ausstandsgründe sind nicht
nur verspätet, sondern auch nicht glaubhaft. Gemäss dem Gesetzeswortlaut hat
der Gesuchsteller nämlich die den Ausstand begründenden Tatsachen «glaubhaft zu
machen» (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall wirft der Mieter dem Zivilgerichtspräsidenten im Kern
zweierlei vor: Im ersten Verfahren (Kündigung und Ausweisung) habe er den vom
Mieter thematisierten Machtmissbrauch und die rassistische Diskriminierung
seitens der Einwohnergemeinde nicht aufgenommen, sondern die Kündigung als
rechtens erklärt (vgl. oben E. 2.3.1). Dieser Vorwurf stösst ins Leere:
Gegenstand des ersten Verfahrens war offenbar die Frage, ob die Voraussetzungen
einer Zahlungsverzugskündigung vorlagen – und nicht die Frage, ob die
Zusammenarbeit der Einwohnergemeinde mit dem Mieter von Machtmissbrauch und
Diskriminierung geprägt war. In dieser Situation ist es nicht zu beanstanden,
dass der Zivilgerichtspräsident sich darauf beschränkte, die Voraussetzungen
der Zahlungsverzugskündigung zu prüfen. Ein Ausstandsgrund ist mit den
unspezifischen Ausführungen des Mieters jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Der zweite Vorwurf des Mieters betrifft das Verfahren in Sachen Auflösung
der D____ GmbH: Der Zivilgerichtspräsident habe zum einen am 6. Dezember 2022
zu früh entschieden, indem er ein zugestandenermassen verspätetes
Fristerstreckungsgesuch des Mieters und Geschäftsführers nicht berücksichtigt
habe. Zum anderen habe er dem Mieter und Geschäftsführer über die
Weihnachtsfeiertage eine zu kurze Frist gesetzt für ein
Wiederherstellungsgesuch (vgl. oben E. 2.3.1). Entgegen der Auffassung des
Mieters besteht aufgrund dieser Schilderung keineswegs die Vermutung von
Machtmissbrauch und Diskriminierung durch den Zivilgerichtspräsidenten.
Vielmehr entspricht sein Verhalten dem üblichen, korrekten Vorgehen. Mit diesen
Ausführungen ist der Mieter jedenfalls weit davon entfernt, einen
Ausstandsgrund glaubhaft zu machen.
2.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Mieter
gegen den Zivilgerichtspräsidenten vorgebrachten Ausstandsgründe nicht nur
verspätet (vgl. E. 2.3.2), sondern auch nicht glaubhaft sind (vgl. E. 2.3.3).
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Zivilgerichtsentscheid vom 14. März 2023 nicht zu beanstanden ist. Die
dagegen erhobene Berufung ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Mieter die Prozesskosten
des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht
und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben,
betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer
Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des
Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Im
vorliegenden Fall liegt der Nettomietzins der Wohnung unter CHF 2'500.–
(Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen
somit wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 300.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. März 2023 ([…]) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.