Lexipedia

Entscheid

ZB.2023.20

Forderung aus Mietvertrag (BGer 4A_385/2023)

29. Juni 2023Deutsch10 min

zur Zahlung von CHF 11'861.95 nebst Zins, beseitigte den Rechtsvorschlag vollständig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.20

ENTSCHEID

vom 29.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. März 2023

betreffend Forderung aus

Mietvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Seit November 2020 mietete A____ (Mieter) bei der B____

(Vermieterin) eine 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. Mit Entscheid vom 29.

Juli 2021 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Mieter an, die Wohnung bis 12.

August 2021 zu räumen. Die Übergabe der Wohnung fand schliesslich am 13. August

2021 statt. Mit Zahlungsbefehl vom 27. April 2022 betrieb die Vermieterin den

Mieter für Beträge von insgesamt CHF11'891.95. Gegen diesen Zahlungsbefehl

erhob der Mieter am 17. Juni 2022 Rechtsvorschlag. Am 1. Juli 2022 gelangte die

Vermieterin an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

(Schlichtungsstelle) und beantragte, (1) der Mieter sei zur Zahlung von CHF

11'861.95 (für Mietzinsen und Schadenersatz) nebst Zins zu verpflichten, (2)

der Rechtsvorschlag sei vollständig aufzuheben und (3) die Mietzinskaution von

CHF 4'500.– sei zu Gunsten der Vermieterin freizugeben. Da der Mieter nicht zur

Schlichtungsverhandlung erschien, stellte die Schlichtungsstelle der

Vermieterin die Klagebewilligung aus.

Mit Klage vom 25. November 2022 gelangte die Vermieterin an

das Zivilgericht. Darin beantragte sie, (1) der Mieter sei zur Zahlung von CHF

11'861.95 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu verpflichten und (2) der

Rechtsvorschlag sei vollständig zu beseitigen. Am 14. März 2023 fand die

Hauptverhandlung statt, zu welcher der Mieter nicht erschien. Mit

Entscheiddispositiv vom gleichen Tag verpflichtete das Zivilgericht den Mieter

zur Zahlung von CHF 11'861.95 nebst Zins, beseitigte den Rechtsvorschlag vollständig

und auferlegte dem Mieter die Gerichtskosten von CHF 300.–. Auf Gesuch des

Mieters hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.

Dagegen erhob

der Mieter mit Eingabe vom 28. Ap­­ril 2023 Berufung beim Appellationsgericht.

Er vermutet, der Zivilgerichtspräsident sei befangen, und beantragt, das

Verfahren sei neu abzuwickeln. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog aber die Akten des

Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen

erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308

Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]]). Im vorliegenden

Fall beträgt der Streitwert CHF 11'861.95 (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2) und

die Berufung ist somit zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht

Dispositiv

erhobene Berufung ist demnach einzutreten. Zuständig zu deren Beurteilung ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2023 bejahte

das Zivilgericht seine Zuständigkeit und trat auf die Klage der Vermieterin ein

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es den Standpunkt der Vermieterin

dar und hielt fest, dass dieser vom Mieter nicht bestritten wurde (E. 2). Im

Weiteren prüfte und bejahte es den Anspruch der Vermieterin auf Zahlung von

Mietzinsen und von Schadenersatz im Umfang von insgesamt CHF 11'861.95 nebst

Zins (E. 3 und 4). Schliesslich beseitigte das Zivilgericht den Rechtsvorschlag

im Umfang von CHF 11'861.95 nebst Zins und auferlegte dem Mieter die

Gerichtskosten von CHF 300.– (E. 5 und 6). Der Mieter bezeichnet zwei

Berufungsgegenstände, nämlich: (1) den der Vermieterin zu zahlenden Betrag und

(2) die Eignung des Zivilgerichtspräsidenten zur Fallbehandlung.

2.2 Zum Berufungsgegenstand (1) führt der Mieter aus, der

Vermieterin liege seit Anfang 2023 die freigegebene Mietzinskaution von CHF

4'500.– vor. Diese Tatsache hätte die Vermieterin im Sinn der Wahrheitsfindung

dem Gericht vorlegen müssen. Somit schmälere sich der der Vermieterin zu zahlende

Betrag (Berufung, S. 1).

Da die vorliegende Streitigkeit einen Streitwert von weniger als CHF

30'000.– aufweist, sind das vereinfachte Verfahren und der eingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz anwendbar (Art. 243 Abs. 1 und Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziffer

1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts befreit der eingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des

Sachverhalts aktiv mitzuwirken, ihren Standpunkt darzulegen und die

entsprechenden Beweise zu bezeichnen (BGE 141 III 569 E. 2.3).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es Aufgabe des Mieters – und

nicht der Vermieterin – gewesen wäre, den für ihn günstigen Umstand zu

behaupten und zu beweisen, dass die Mietzinskaution von CHF 4'500.– der Vermieterin

freigegeben wurde. Es stimmt mit anderen Worten nicht, dass die Vermieterin

diesen Umstand dem Gericht hätte vorlegen müssen. Im Übrigen spielt der Umstand

auch keine Rolle: Die Kaution war gar nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen

Verfahrens.

2.3

2.3.1 Zum Berufungsgegenstand (2) führt der Mieter aus, dass C____

über die Verhandlung vom 14. März 2023 präsidiert habe und dass der Mieter an

dieser Verhandlung nicht teilgenommen habe. Zuvor habe C____ zwei weitere

Verfahren geleitet im Zusammenhang mit der D____ GmbH, deren Geschäftsführer

der Mieter (gewesen) sei.

Das erste Verfahren habe eine Kündigungsstreitigkeit zwischen der

Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der D____ GmbH betroffen (Entscheid wohl

vom 29. Juli 2022, Verfahrensnummer [...]). Zwischen den Parteien sei zunächst

eine mietzinsfreie Zeit für den Ausbau der Geschäftsräume an der [...]

vereinbart worden. Aufgrund von Verzögerungen bei der Bezahlung der Nebenkosten

habe die Einwohnergemeinde das Mietverhältnis gekündigt. Die Zusammenarbeit mit

der Einwohnergemeinde sei «von Machtmissbrauch sowie rassistische[n]

Diskriminierungen» seitens der Einwohnergemeinde geprägt gewesen. Die D____ GmbH,

vertreten durch den Mieter und Geschäftsführer, habe dies an der Verhandlung

thematisiert. C____ habe jedoch kurzerhand erklärt, dass alle Vorgänge rechtens

gewesen seien und lediglich Recht angewendet worden sei. Rechtens sei – so der

Mieter in der Berufung – vielleicht eine Kündigung wegen Nichtzahlung der

Nebenkosten, keinesfalls aber Machtmissbrauch und Diskriminierung von Menschen

aufgrund der Hautfarbe oder Herkunft (Berufung, S. 1 f.).

Das zweite Verfahren – so der Mieter – betreffe die Auflösung der D____

GmbH wegen Organisationsmängeln (Entscheid vom 6. Dezember 2022). Mit Entscheid

vom 6. Dezember 2022 habe C____ die D____ GmbH aufgelöst und ihre

Liquidation angeordnet. Der Mieter und Geschäftsführer der D____ GmbH legt in

seiner Berufung zunächst eingehend die Anfänge der D____ GmbH dar. C____ habe

der D____ GmbH schliesslich eine Frist bis zum 3. Dezember 2022 gesetzt, um

einen Organisationsmangel zu beheben. Aufgrund einer Geschäftsreise sei ein

Fristerstreckungsgesuch der D____ GmbH von Berlin nach Basel verschickt worden.

Nach der Rückkehr von der Geschäftsreise habe der Mieter und Geschäftsführer

der D____ GmbH am 9. Dezember 2022 die entsprechenden Korrekturen vorgenommen

und diese persönlich dem Zivilgericht vorgelegt. In der Zwischenzeit habe aber C____

am 6. Dezember 2022 bereits die Löschung der D____ GmbH angeordnet. Der Mieter

und Geschäftsführer «erlaubt» sich in der Berufung die Frage, warum C____ das

Gesuch um Fristerstreckung ignoriert habe; auch wenn davon auszugehen sei, dass

das von Deutschland aus verschickte Gesuch erst am 7. oder 8. Dezember 2022

angekommen sein könnte, frage sich, weshalb eine solch wichtige Entscheidung

bereits zwei Tage nach Fristablauf gefällt werde. Mit Verfügung vom 20. Dezember

2022 habe C____ sodann der D____ GmbH eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um

ein Gesuch um Wiederherstellung zu stellen. Aufgrund der Feiertage und einer

Reise habe diese Frist nicht eingehalten werden können. Daraufhin habe C____

mit Schreiben vom 12. Januar 2023 die Löschung der D____ GmbH bestätigt. Dieses

Schreiben sei dem Mieter und Geschäftsführer am 19. Januar 2023 zugestellt

worden. Aufgrund dieser Schilderungen liege die Vermutung von Machtmissbrauch,

Diskriminierung und Nichtbeachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor

(Berufung, S. 2 f.).

Zusammenfassend könne die Vermutung in den Raum gestellt werden, dass C____

dem Mieter befangen gegenüberstehe. Aus diesem Grund werde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 14. März 2023 (Mietzins und Schadenersatz) Berufung

eingelegt. Zudem seien alle Verfahren neu abzuwickeln, die C____ geleitet habe

und an denen der Mieter als natürliche Person oder Vertreter der D____ GmbH

beteiligt gewesen sei (Berufung, S. 4).

2.3.2 Die Geltendmachung einer Befangenheit des

Zivilgerichtspräsidenten C____ ist zunächst offensichtlich verspätet. Eine

Person, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht nämlich

«unverzüglich» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom

Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die

Geltendmachung eines Ausstandsgrunds gilt eine Frist von höchstens 6 bis 7

Tagen (BGer 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter spätestens mit dem

Zivilgerichtsentscheid vom 29. Juli 2021 (Kündigung und Ausweisung) und dem

Schreiben des Zivilgerichtspräsidenten vom 12. Januar 2023 (Auflösung der D____

GmbH) Kenntnis von allfälligen Ausstandsgründen gegen den

Zivilgerichtspräsidenten (vgl. oben E. 2.3.1). Die erst mit der Berufung vom

28. April 2023 vorgebrachten Ausstandsgründe sind somit klar verspätet und

dürfen im vorliegenden Verfahren (Mietzins und Schadenersatz) nicht

berücksichtigt werden.

2.3.3 Die vom Mieter vorgebrachten Ausstandsgründe sind nicht

nur verspätet, sondern auch nicht glaubhaft. Gemäss dem Gesetzeswortlaut hat

der Gesuchsteller nämlich die den Ausstand begründenden Tatsachen «glaubhaft zu

machen» (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Im vorliegenden Fall wirft der Mieter dem Zivilgerichtspräsidenten im Kern

zweierlei vor: Im ersten Verfahren (Kündigung und Ausweisung) habe er den vom

Mieter thematisierten Machtmissbrauch und die rassistische Diskriminierung

seitens der Einwohnergemeinde nicht aufgenommen, sondern die Kündigung als

rechtens erklärt (vgl. oben E. 2.3.1). Dieser Vorwurf stösst ins Leere:

Gegenstand des ersten Verfahrens war offenbar die Frage, ob die Voraussetzungen

einer Zahlungsverzugskündigung vorlagen – und nicht die Frage, ob die

Zusammenarbeit der Einwohnergemeinde mit dem Mieter von Machtmissbrauch und

Diskriminierung geprägt war. In dieser Situation ist es nicht zu beanstanden,

dass der Zivilgerichtspräsident sich darauf beschränkte, die Voraussetzungen

der Zahlungsverzugskündigung zu prüfen. Ein Ausstandsgrund ist mit den

unspezifischen Ausführungen des Mieters jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Der zweite Vorwurf des Mieters betrifft das Verfahren in Sachen Auflösung

der D____ GmbH: Der Zivilgerichtspräsident habe zum einen am 6. Dezember 2022

zu früh entschieden, indem er ein zugestandenermassen verspätetes

Fristerstreckungsgesuch des Mieters und Geschäftsführers nicht berücksichtigt

habe. Zum anderen habe er dem Mieter und Geschäftsführer über die

Weihnachtsfeiertage eine zu kurze Frist gesetzt für ein

Wiederherstellungsgesuch (vgl. oben E. 2.3.1). Entgegen der Auffassung des

Mieters besteht aufgrund dieser Schilderung keineswegs die Vermutung von

Machtmissbrauch und Diskriminierung durch den Zivilgerichtspräsidenten.

Vielmehr entspricht sein Verhalten dem üblichen, korrekten Vorgehen. Mit diesen

Ausführungen ist der Mieter jedenfalls weit davon entfernt, einen

Ausstandsgrund glaubhaft zu machen.

2.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Mieter

gegen den Zivilgerichtspräsidenten vorgebrachten Ausstandsgründe nicht nur

verspätet (vgl. E. 2.3.2), sondern auch nicht glaubhaft sind (vgl. E. 2.3.3).

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene

Zivilgerichtsentscheid vom 14. März 2023 nicht zu beanstanden ist. Die

dagegen erhobene Berufung ist folglich abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Mieter die Prozesskosten

des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht

und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben,

betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer

Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des

Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Im

vorliegenden Fall liegt der Nettomietzins der Wohnung unter CHF 2'500.–

(Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen

somit wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 300.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. März 2023 ([…]) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.