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Entscheid

ZB.2023.21

Rechtsschutz in klaren Fällen

5. August 2023Deutsch20 min

des Nachlasses der Mutter wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.2). Ziffer.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.21

ENTSCHEID

vom 5. August 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Gesuchsteller

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. April 2023

betreffend Rechtsschutz in klaren

Fällen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Bruder) und B____ (nachfolgend Schwester)

sind die Kinder des am [...] 2003 verstorbenen C____ selig und der am [...]

2021 verstorbenen D____ selig. Sie sind als einzige Erben je zur Hälfte an den

Nachlässen ihrer Eltern beteiligt. Gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28.

Februar 2022 übernimmt die Schwester sämtliche Aktiven und Passiven aus dem

Nachlass des Vaters mit Ausnahme der persönlichen Effekten, der

Einrichtungsgegenstände, des Hausrats und der Kunstgegenstände, die sich im

Vermögen des Vaters befunden haben. Hinsichtlich dieser Gegenstände wird die

Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.1). Die Schwester übernimmt auch die

Aktien, die sich im Nachlass der Mutter befinden, und die Schulden der Mutter

gegenüber der Aktiengesellschaft. Bezüglich der übrigen Aktiven und Passiven

des Nachlasses der Mutter wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.2). Ziffer.

3.3 des Erbteilungsvertrags lautete folgendermassen:

«Die Parteien stellen fest, dass die sich noch in den

fortgesetzten Erbengemeinschaften befindlichen Gegenstände […] nach gemeinsamer

Absprache aufgeteilt oder – bei ausbleibender Einigung – verkauft bzw.

auktioniert werden. Jene Gegenstände, über welche keine Einigung erzielt werden

kann, sind spätestens per 31. März 2022 aus den Wohnungen [in denen sie sich gegenwärtig

befinden] zu entfernen und auf Kosten der Erbengemeinschaften extern zu lagern.

Können sich die Erben über den Ort der Deponierung nicht einigen, entscheidet

der Gerichtspräsident/die Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt

hierüber als Einzelrichter/in.»

Der Bruder wandte sich mit Gesuch vom 27. Januar 2023 an das

Zivilgericht Basel-Stadt und stellte folgendes Rechtsbegehren:

«Es sei in Anwendung von Ziffer 3.3 des partiellen

Erbteilungsvertrags zwischen den Parteien vom 28. Februar 2022 ein Ort für die

Verwahrung der sich nach wie vor in den fortgesetzten Erbengemeinschaften der

Nachlässe der am [...] 2003 und am [...] 2021 verstorbenen C____ und D____

befindenden Wertgegenstände gerichtlich festzulegen.»

Die Schwester nahm am 21. Februar 2023 zum Gesuch schriftlich

Stellung. Mit Eingabe vom 10. März 2023 ergänzte der Bruder sein Begehren wie

folgt:

«Als Ort für die Verwahrung sei das Kunstlager [...] der [...]

AG, [...], oder ein anderer Verwahrungsort gerichtlich zu bestimmen.»

Das Zivilgericht trat mit Entscheid vom 18. April 2023 auf

das Begehren betreffend gerichtliche Festlegung eines Aufbewahrungsorts nicht

ein (Dispositiv, Ziffer 2). Es auferlegte dem Bruder die Gerichtskosten von CHF

1'500.– und verpflichtet ihn, der Schwester eine Parteientschädigung von CHF

3'611.90, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu zahlen

(Ziffer 3).

Gegen diesen

Entscheid erhob der Bruder am 8. Mai 2023 Berufung beim Appellationsgericht.

Darin begehrt er im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und es sei ein Ort für die Verwahrung der sich in den fortgesetzten

Erbengemeinschaften der Nachlässe seiner Eltern befindenden Wertgegenstände gerichtlich

festzulegen, «unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen». Mit

Berufungsantwort vom 21. Juni 2023 beantragt die Schwester die kostenpflichtige

Abweisung der Berufung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich

um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht

betrug mehr als CHF 10'000.– (vgl. unten E. 3.3.2). Auf die frist- und

formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung

der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer

6.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Nichteintretensentscheid

des Zivilgerichts

2.1

Das Zivilgericht begründete das

Nichteintreten auf das Gesuch betreffend gerichtliche Festlegung eines

Aufbewahrungsorts damit, dass das ursprüngliche Rechtsbegehren vom 27. Januar

2023.

zu unbestimmt sei. Es könne offensichtlich nicht zum Dispositiv erhoben

werden. Der Gesuchsteller hätte einen konkreten Aufbewahrungsort beantragen

müssen. Dies habe er jedoch erst in seiner Eingabe vom 10. März 2023 mittels

einer Klageänderung bzw. -ergänzung getan. Zu diesem Zeitpunkt sei mit dem

Einreichen der Stellungnahme der Schwester vom 21. Februar 2023 der Aktenschluss

bereits eingetreten gewesen. Dennoch habe der Bruder in seiner Eingabe vom 10. März

2023.

nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern neue Tatsachen und Beweismittel zur

Klageänderung Anlass gegeben hätten. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb es

ihm nicht möglich gewesen sein solle, bereits in seinem Gesuch einen konkreten

Aufbewahrungsort zu bezeichnen. Die Klageänderung sei daher unzulässig bzw.

unbeachtlich (angefochtener Entscheid, S. 2 f.).

2.2

Der Bruder rügt, dass das Zivilgericht sich

nur rudimentär mit seiner Eingabe auseinandergesetzt habe und die genauen

Umstände des vorliegenden Falls ausser Acht gelassen habe (Berufung, Rz. 5).

Die Parteien hätten in Ziffer 3.3 des Erbteilungsvertrags den Entscheid über

den Ort der Verwahrung explizit dem Gericht überlassen. Es habe daher nicht in

der Disposition des Bruders gelegen, einen Ort für die Aufbewahrung zu

verlangen. Sein Rechtsbegehren sei weder unbestimmt noch unklar, sondern trage

einzig dem Inhalt von Ziffer 3.3 des Erbteilungsvertrags Rechnung. Es könne

direkt in das Dispositiv aufgenommen werden. Der Entscheid hätte darauf lauten

müssen, dass der Ort für die Verwahrung gerichtlich festgelegt werde. Erst nach

dem Entscheid wäre Ziffer 3.3 des Erbteilungsvertrags vollstreckbar gewesen. In

einem zweiten Verfahren hätte das Gericht dann den Ort für die Hinterlegung

nach eigenem Ermessen festlegen können (Rz. 7–10). Mit Eingabe vom 10. März

2023.

habe er dem Gericht einen freiwilligen und unverbindlichen Vorschlag für

den Ort der Verwahrung unterbreitet. Damit habe er keine Klageänderung

vorgenommen, sondern lediglich sein Rechtsbegehren verdeutlicht (Rz. 11). Die

Parteien hätten im Erbteilungsvertrag die Entscheidung über den

Hinterlegungsort dem Ermessen des Gerichts überlassen. In dieses Ermessen habe

das Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid ungerechtfertigt eingegriffen

(Rz. 12). Zudem hätte das Zivilgericht in Ausübung seiner Fragepflicht, die

Parteien zur Angabe eines Hinterlegungsorts auffordern müssen, wenn es die

Ansicht vertrete, dass die Parteien entsprechende Anträge zu unterbreiten

hätten (Rz. 13). Demzufolge sei der angefochtene Entscheid zufolge eines

Verstosses gegen Art. 132 und 221 ZPO sowie zufolge überspitzten Formalismus

aufzuheben (Rz. 14).

2.3

Der Bruder rügt damit im Wesentlich zweierlei: (1) Das

Zivilgericht habe sein Rechtsbegehren zu Unrecht als zu unbestimmt erachtet (hierzu

unten E. 2.3.1) und (2) es hätte ihm Gelegenheit zur Verbesserung des – aus

Sicht des Gerichts – ungenügenden Rechtsbegehrens geben müssen (hierzu unten E.

2.3.2).

2.3.1

Gemäss Ziffer 3.3 des partiellen

Erbteilungsvertrags entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des

Zivilgerichts Basel-Stadt über den Ort der Deponierung, wenn sich die Erben

darüber nicht einigen können. Mit dieser Klausel überliessen die Parteien nicht

die Suche nach dem Ort der Deponierung, sondern nur den Entscheid über den Ort

der Deponierung dem Gericht. Wer sich gestützt auf diese Vereinbarung an das

Gericht wendet, hat daher einen Ort für die Deponierung zu nennen. Im Übrigen

wäre den Parteien die Überlassung der Suche nach dem Ort der Hinterlegung an

das Gericht auch gar nicht möglich gewesen. Parteien können nicht durch

Vereinbarung die Kompetenz eines Gerichts zum Entscheid über ein nicht

hinreichend präzises Rechtsbegehren begründen. Die Zulässigkeit eines

Rechtsbegehrens ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, die

nicht zur Disposition der Parteien steht. Damit geht auch die Rüge fehl, das

Gericht habe in das ihm überlassene Ermessen «eingegriffen». Es steht den

Parteien nicht frei, dem Gericht Ermessen einzuräumen, wo ihm von Rechts wegen

kein solches zukommen kann.

Dass der Bruder im Rechtsbegehren einen Ort der Deponierung

nennen musste, wird durch Rechtsprechung und Lehre zu Art. 92 Abs. 2 OR

bestätigt. Gemäss dieser Bestimmung hat das Gericht den Ort der Hinterlegung zu

bestimmen. Das Gericht bestimmt die Hinterlegungsstelle zwar nach seinem

Ermessen. Es hat jedoch nicht von Amtes wegen abzuklären, wo und zu welchen

Bedingungen die Hinterlegung bzw. Lagerung möglich ist, sondern es ist Sache

der Parteien, die entsprechenden Behauptungen aufzustellen und Anträge zu

stellen (OGer ZH, in: ZR 1996, S. 208, 211 E. 6; Schraner, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2000, Art. 92 OR

N 86).

Das Argument des Bruders, sein Rechtsbegehren sei hinreichend

bestimmt gewesen, weil es das Zivilgericht zum Dispositiv seines Entscheids

hätte machen und entscheiden können und sollen, «dass in Anwendung von Ziffer

3.3

des partiellen Erbteilungsvertrags […] der Ort für die Verwahrung […]

gerichtlich festgelegt wird», leuchtet nicht ein. Erstens entspräche ein

solches Dispositiv nicht dem Rechtsbegehren 1 des Gesuchs des Bruders. Damit

hat er nicht bloss die Feststellung beantragt, dass der Ort für die Verwahrung

gerichtlich festgelegt wird, sondern die gerichtliche Festlegung des Orts als

solche. Dies bestätigt der Bruder durch seine Ausführung, dass er mit Eingabe

vom 10. März 2023 «präzisierend» einen bestimmten Hinterlegungsort

«vorgeschlagen» habe (Berufung, Rz. 11 mit Verweis auf Eingabe vom 10. März

2023, Rz. 7). Hätte der Bruder tatsächlich nur die Feststellung verlangt, dass

der Ort für die Verwahrung festgelegt wird, hätte es sich zweitens um ein

blosses Feststellungsbegehren gehandelt. Ein solches ist gegenüber einem

Leistungs- oder Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiär (statt vieler Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 88 N 17). Im

vorliegenden Fall hätte der Bruder aber ohne Weiteres um gerichtliche

Festlegung des Orts und nicht bloss um Feststellung, dass der Ort durch das

Gericht festgelegt werde, ersuchen können. Auf ein blosses

Feststellungsbegehren hätte daher ebenfalls nicht eingetreten werden können.

Damit steht fest, dass das Zivilgericht zutreffend erwogen hat, dass das

Rechtsbegehren betreffend die Hinterlegung mangels Angabe eines

Hinterlegungsorts zu unbestimmt ist.

2.3.2

Auch die Rüge, dass das Zivilgericht nötigenfalls

die Parteien in Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht und Art. 132 ZPO zur

Angabe eines Hinterlegungsorts hätte auffordern müssen, geht fehl. Ist das

Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich

unvollständig, so gibt ihr das Gericht gemäss Art. 56 ZPO durch entsprechende

Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. Unter Vorbringen im Sinn

dieser Bestimmung fallen zwar auch die Rechtsbegehren (AGE ZB.2018.24 vom 21.

November 2018 E. 3.8; Oberhammer/Weber,

a.a.O., Art. 56 N 7; Sutter-Somm/Grieder,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

56.

N 17; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar

zur ZPO, Zürich 2021, Art. 56 N 6). Trotzdem ist eine Fragepflicht des Zivilgerichts

im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen zu verneinen.

Erstens setzt die gerichtliche Fragepflicht voraus, dass die

Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruht

(AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 6.3.4; Hurni,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 56 ZPO N 26; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 56 N 5). Von einem Anwalt darf in aller Regel erwartet werden,

dass er ein korrektes und insbesondere hinreichend präzises Rechtsbegehren

stellt. Das ungenügende Rechtsbegehren im vorliegenden Fall, der diesbezüglich

keine besonderen Schwierigkeiten bietet, beruht daher auf prozessualer

Unsorgfalt des anwaltlich vertretenen Bruders. Zweitens besteht die

gerichtliche Fragepflicht grundsätzlich nur so lang, als Angriffs- und

Verteidigungsmittel unbeschränkt vorgebracht werden können (AGE ZB.2019.14 vom

14.

August 2019 E. 6.3.4; Sutter-Somm/Grieder,

a.a.O., Art. 56 N 36; vgl. Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 56 N 12). Dieser Zeitpunkt war für den Bruder aber bereits

verstrichen, als das Zivilgericht von seinem Gesuch Kenntnis genommen hat. Drittens

soll Art. 132 ZPO nicht dazu dienen, ungenügende Rechtsbegehren zu ergänzen

oder zu korrigieren (Sutter-Somm/ Seiler,

a.a.O., Art. 132 N 1; Staehelin,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 132 N 3; vgl.

BGE 140 III 409 E. 4.3.2 S. 417). Ungenügende Rechtsbegehren sind mit anderen

Worten keine verbesserlichen Mängel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer

4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2). Der Auffassung des Bruders, dass das

Zivilgericht ihm Gelegenheit zur Verbesserung des ungenügenden Rechtsbegehrens

hätte geben müssen, kann daher nicht gefolgt werden.

3.

Kostenentscheid

des Zivilgerichts

3.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

das Zivilgericht zu Recht auf das Gesuch des Bruders nicht eingetreten ist.

Folglich hat das Zivilgericht die Prozesskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens zutreffend dem Bruder auferlegt. In Bezug auf die Gerichtskosten

erwog das Gericht, dass die Grundgebühr in summarischen Verfahren CHF 200.– bis

CHF 20'000.– betrage und im zu beurteilenden Fall eine Gebühr von CHF 1'500.–

angemessen erscheine. Die Parteientschädigung richte sich nach dem Streitwert, weil

es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Da der Bruder die von

der Schwester eingereichte Honorarnote nicht beanstandet hatte, sprach das

Zivilgericht die von der Schwester geltend gemachte Parteientschädigung von CHF

3'500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 111.90 und Mehrwertsteuer, zu

(angefochtener Entscheid, S. 3).

3.2

Der Bruder rügt, dass das Zivilgericht die

Prozesskosten falsch bemessen habe. Es habe sich nicht mit dem Streitwert auseinandergesetzt

und sich diesbezüglich auf die Angaben der Schwester gestützt. Indem das

Zivilgericht darauf abgestellt habe, dass er die von der Schwester eingereichte

Honorarnote nicht beanstandet habe, verhalte es sich widersprüchlich: Zum einen

sei das Gericht der Ansicht, dass mit der Vernehmlassung der Schwester der

Aktenschluss eingetreten sei. Zum andern werfe es dem Bruder vor, sich nicht

«gegen die Bemessungsgrundlagen der Parteientschädigung auseinandergesetzt zu

haben.» Dabei verkenne das Zivilgericht, dass es das Recht von Amtes wegen

anzuwenden habe. Für die Berechnung des Streitwerts sei nicht der Wert des

Nachlasses, sondern der kapitalisierte Wert der begehrten Aufbewahrung

massgebend. Dieser könne in Analogie zu den mietrechtlichen Bestimmungen zur

Erstreckung bei einer Anfechtung der Kündigung festgelegt werden, wonach eine

maximale Erstreckungsdauer von vier Jahren gewährt werden könne. Ausgehend von

einem Vergleichspreis von monatlich CHF 560.– lägen die Gesamtkosten der

Aufbewahrung für vier Jahre bei CHF 26'880.–. Bei einem solchen Streitwert

seien eine Gerichtsgebühr von CHF 800.– und ein Honorar von CHF 2'000.– angemessen

(Berufung, Rz. 6, 15–21).

3.3

3.3.1

Das Zivilgericht stützte die Bemessung der

Gerichtskosten von CHF 1'500.– auf § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810). Gemäss § 10 Abs. 1 GGR beträgt die Grundgebühr in

summarischen Verfahren CHF 200.– bis CHF 20'000.–, soweit sie nicht vom

Bundesrecht oder in § 10 Abs. 2 GGR besonders geregelt ist. Gemäss § 10 Abs. 2 Ziffer 10 GGR beträgt die Grundgebühr in Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen

CHF 200.– bis CHF 5'000.–. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein

Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen. Der Bruder macht daher zu Recht

geltend, dass sich die Gerichtsgebühr entgegen dem angefochtenen Entscheid

nicht nach § 10 Abs. 1 GGR, sondern nach § 10 Abs. 2 Ziffer 10 GGR bemisst

(Berufung, Rz 21). Entgegen der Ansicht des Bruders ändert dies aber nichts

daran, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gebührenbemessung gemäss

§ 2 GGR (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, tatsächliche und

rechtliche Komplexität des Falls und Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse

[vgl. zum Streitwert sogleich E. 3.3.2]) eine Gebühr von CHF 1'500.– angemessen

ist.

3.3.2

Das Anwaltshonorar bemisst sich in

vermögensrechtlichen Zivilsachen nach dem Streitwert. Dieser wird durch das

Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht

auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern

sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich

unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Wenn das wirtschaftliche Interesse der

Parteien nicht gleich gross ist, ist auf den höheren der beiden Werte

abzustellen (Kölz, in: Oberhammer

et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 91 N 12; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 91 ZPO N 6). Die Einigung der Parteien über den Streitwert

kann auch stillschweigend erfolgen. Von einer stillschweigenden Einigung ist

insbesondere auszugehen, wenn eine Partei gegen den von der anderen Partei

angegebenen Streitwert keinen Einwand erhebt (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 91 N 12).

Mit ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2023 reichte die Schwester

als Beilage 5 eine Kostennote vom 22. Februar 2023 ein. Darin ging sie von

einem Streitwert von über CHF 200'000.– aus und machte gestützt auf § 7 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) ein Honorar von CHF 3'500.– geltend. Zudem wies

sie Auslagen von CHF 2.60 für Telefon/Fax, CHF 7.30 für Porti und CHF 102.– für

Fotokopien aus. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2023 zur Stellungnahme der

Schwester vom 21. Februar 2023 beanstandete der Bruder den von der Schwester

angegebenen Streitwert nicht. Damit haben sich die Parteien stillschweigend auf

einen Streitwert von über CHF 200'000.– geeinigt.

Entgegen der Ansicht des Bruders ist es nicht

widersprüchlich, dass das Zivilgericht mangels Beanstandung der Kostennote der Schwester

durch den Bruder auf den darin angegebenen Streitwert abgestellt hat, obwohl es

eine Klageänderung in der Stellungnahme des Bruders vom 10. März 2023 für

unzulässig erklärt hat, weil der Aktenschluss bereits mit der Einreichung der

Stellungnahme der Schwester vom 21. Februar 2023 eingetreten war. Die

Zulässigkeit von Noven nach Eintritt des Aktenschlusses beurteilt sich im

summarischen Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO (vgl.

Art. 219 ZPO; BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 240 ff.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 229 N 18). Nach dieser

Bestimmung werden unechte Noven berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht

werden konnten. Die zweite Voraussetzung kann insbesondere dann erfüllt sein,

wenn das Novum erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst worden

ist (vgl. Sogo/Naegeli, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 229 N 9a; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 229 N

18). Eine Bestreitung des von der Schwester behaupteten Streitwerts wäre erst

durch deren Stellungnahme vom 21. Februar 2023 veranlasst worden. Unter diesen

Umständen hätte der Bruder die Streitwertangabe der Schwester in seiner

Stellungnahme vom 10. März 2023 bestreiten können. Indem er dies unterliess, einigte

er sich mit der Schwester stillschweigend auf diesen Streitwert.

Die Angabe des Streitwerts des Gesuchs mit über CHF 200'000.–

ist auch nicht offensichtlich unrichtig. Die Schätzung des Streitwerts auf rund

CHF 200'000.– ist aus den sogleich darzulegenden Gründen vielmehr nicht zu

beanstanden. Damit geht auch die Rüge des Bruders fehl, dass das Zivilgericht bei

der Bemessung der Prozesskosten das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe.

Soweit sich die Parteien über den Streitwert einigen und dieser nicht

offensichtlich unrichtig ist, besteht kein Raum für eine gerichtliche

Festsetzung des Streitwerts (Art. 91 Abs. 2 ZPO).

Dem Bruder kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht,

die kapitalisierten Kosten der Verwahrung der Gegenstände von maximal CHF 560.–

pro Monat bildeten den Streitwert. Mit seinem Gesuch beantragt der Bruder die

gerichtliche Festlegung eines Orts für die Verwahrung von Wertgegenständen. Dabei

bringt er vor, diese befänden sich vertragswidrig in der alleinigen

Verfügungsmacht der Schwester (Gesuch, Rz. 6). Daraus kann geschlossen werden,

dass der Bruder mit der Verwahrung, die mit der von ihm beantragten

gerichtlichen Festlegung eines Verwahrungsorts ermöglicht worden wäre,

eigenmächtige Verfügungen der Schwester über die Wertgegenstände verhindern

will. Folglich geht das Interesse der Parteien an der Verwahrung bzw. deren

Vermeidung über die Kosten der Verwahrung hinaus. Unter diesen Umständen ist es

vertretbar, für die Bestimmung des Streitwerts vom Wert der Gegenstände

auszugehen (vgl. auch Berufungsantwort, Ziffer 11). Der Bruder behauptet, die

Kunstsammlung habe einen Wert von ca. CHF 1 Mio. (Gesuch, Rz. 10). Es ist

anzunehmen, dass die Kunstsammlung zu den Gegenständen gehört, für die der

Bruder um gerichtliche Festlegung eines Verwahrungsorts ersucht hat (vgl.

Ziffern 1.1, 3.1 und 3.3 des partiellen Erbteilungsvertrags; Stellungnahme der

Schwester vom 21. Februar 2023, Ziffer 2a). Damit entspricht der von der

Schwester genannte Streitwert von über CHF 200'000.– höchstens etwas mehr als

einem Fünftel des vom Bruder angegebenen Werts der Gegenstände.

Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren bewegt sich

das Grundhonorar bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.–

gemäss § 5 Abs. 1 HoR zwischen CHF 10'000.– und CHF 30'000.–. In einem

Summarverfahren von der Art des vorliegenden reduziert sich das Grundhonorar

gemäss § 5 HoR um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 7 Abs. 1 HoR). Damit bewegt

es sich zwischen CHF 2'000.– und CHF 20'000.–. In diesem Rahmen richtet sich

die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der

Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HoR). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist

das von der Schwester für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte

Honorar von CHF 3'500.– bei Annahme eines Streitwerts von über CHF 200'000.– nicht

zu bemängeln. Da der Bruder die Höhe der von der Schwester geltend gemachten

Auslagen von CHF 111.90 auch in seiner Berufung nicht rügt, besteht kein

Anlass, diesbezüglich von der Kostennote und dem Entscheid des Zivilgerichts

abzuweichen. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Bruder

verpflichtet hat, der Schwester eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 111.90 und Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

4.

Entscheid

und Prozesskosten des Berufungsverfahrens

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung des

Bruders abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Bruder auferlegt (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Folglich hat er die Gerichtskosten zu tragen und der Schwester eine

Parteienschädigung zu bezahlen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens regelt § 12 GGR.

Nach dieser Bestimmung berechnet sich die Grundgebühr gemäss den Ansätzen nach

§§ 5–10 GGR (§ 12 Abs. 1 GGR). Damit sind vorliegend § 10 Abs. 2 Ziffer 10 und

§ 2 GGR auch im Berufungsverfahren massgebend. Für dieses ist mithin eine

Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– angemessen.

Das Anwaltshonorar bemisst sich im Berufungsverfahren nach

den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren, wobei das

Grundhonorar in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das

erstinstanzliche Verfahren beträgt (§ 12 Abs. 1 HoR). Der Rechtsvertreter der

Schwester weist in seiner Kostennote vom 21. Juni 2023 auf der Grundlage eines

Streitwerts von über CHF 200'000.– ein Honorar von CHF 2'500.– sowie Auslagen

von CHF 35.30 aus. Das geltend gemachte Honorar beträgt nur etwas mehr als zwei

Drittel des für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten. Daher ist das

Honorar für das Berufungsverfahren aus den gleichen Gründen wie dasjenige für

das erstinstanzliche Verfahren nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 3.3.2). Die

geltend gemachten Auslagen bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss

§ 23 Abs. 1 HoR und sind daher ohne Weiteres zuzusprechen. Insgesamt beläuft

sich die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren damit auf CHF 2'535.30

zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 18. April 2023 (V.2023.83) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– und hat der

Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF

2'535.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 195.20, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.