ZB.2023.21
Rechtsschutz in klaren Fällen
5. August 2023Deutsch20 min
des Nachlasses der Mutter wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.2). Ziffer.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.21
ENTSCHEID
vom 5. August 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. April 2023
betreffend Rechtsschutz in klaren
Fällen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Bruder) und B____ (nachfolgend Schwester)
sind die Kinder des am [...] 2003 verstorbenen C____ selig und der am [...]
2021 verstorbenen D____ selig. Sie sind als einzige Erben je zur Hälfte an den
Nachlässen ihrer Eltern beteiligt. Gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28.
Februar 2022 übernimmt die Schwester sämtliche Aktiven und Passiven aus dem
Nachlass des Vaters mit Ausnahme der persönlichen Effekten, der
Einrichtungsgegenstände, des Hausrats und der Kunstgegenstände, die sich im
Vermögen des Vaters befunden haben. Hinsichtlich dieser Gegenstände wird die
Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.1). Die Schwester übernimmt auch die
Aktien, die sich im Nachlass der Mutter befinden, und die Schulden der Mutter
gegenüber der Aktiengesellschaft. Bezüglich der übrigen Aktiven und Passiven
des Nachlasses der Mutter wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.2). Ziffer.
3.3 des Erbteilungsvertrags lautete folgendermassen:
«Die Parteien stellen fest, dass die sich noch in den
fortgesetzten Erbengemeinschaften befindlichen Gegenstände […] nach gemeinsamer
Absprache aufgeteilt oder – bei ausbleibender Einigung – verkauft bzw.
auktioniert werden. Jene Gegenstände, über welche keine Einigung erzielt werden
kann, sind spätestens per 31. März 2022 aus den Wohnungen [in denen sie sich gegenwärtig
befinden] zu entfernen und auf Kosten der Erbengemeinschaften extern zu lagern.
Können sich die Erben über den Ort der Deponierung nicht einigen, entscheidet
der Gerichtspräsident/die Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt
hierüber als Einzelrichter/in.»
Der Bruder wandte sich mit Gesuch vom 27. Januar 2023 an das
Zivilgericht Basel-Stadt und stellte folgendes Rechtsbegehren:
«Es sei in Anwendung von Ziffer 3.3 des partiellen
Erbteilungsvertrags zwischen den Parteien vom 28. Februar 2022 ein Ort für die
Verwahrung der sich nach wie vor in den fortgesetzten Erbengemeinschaften der
Nachlässe der am [...] 2003 und am [...] 2021 verstorbenen C____ und D____
befindenden Wertgegenstände gerichtlich festzulegen.»
Die Schwester nahm am 21. Februar 2023 zum Gesuch schriftlich
Stellung. Mit Eingabe vom 10. März 2023 ergänzte der Bruder sein Begehren wie
folgt:
«Als Ort für die Verwahrung sei das Kunstlager [...] der [...]
AG, [...], oder ein anderer Verwahrungsort gerichtlich zu bestimmen.»
Das Zivilgericht trat mit Entscheid vom 18. April 2023 auf
das Begehren betreffend gerichtliche Festlegung eines Aufbewahrungsorts nicht
ein (Dispositiv, Ziffer 2). Es auferlegte dem Bruder die Gerichtskosten von CHF
1'500.– und verpflichtet ihn, der Schwester eine Parteientschädigung von CHF
3'611.90, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu zahlen
(Ziffer 3).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Bruder am 8. Mai 2023 Berufung beim Appellationsgericht.
Darin begehrt er im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und es sei ein Ort für die Verwahrung der sich in den fortgesetzten
Erbengemeinschaften der Nachlässe seiner Eltern befindenden Wertgegenstände gerichtlich
festzulegen, «unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen». Mit
Berufungsantwort vom 21. Juni 2023 beantragt die Schwester die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht
betrug mehr als CHF 10'000.– (vgl. unten E. 3.3.2). Auf die frist- und
formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung
der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer
6.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Nichteintretensentscheid
des Zivilgerichts
2.1
Das Zivilgericht begründete das
Nichteintreten auf das Gesuch betreffend gerichtliche Festlegung eines
Aufbewahrungsorts damit, dass das ursprüngliche Rechtsbegehren vom 27. Januar
2023.
zu unbestimmt sei. Es könne offensichtlich nicht zum Dispositiv erhoben
werden. Der Gesuchsteller hätte einen konkreten Aufbewahrungsort beantragen
müssen. Dies habe er jedoch erst in seiner Eingabe vom 10. März 2023 mittels
einer Klageänderung bzw. -ergänzung getan. Zu diesem Zeitpunkt sei mit dem
Einreichen der Stellungnahme der Schwester vom 21. Februar 2023 der Aktenschluss
bereits eingetreten gewesen. Dennoch habe der Bruder in seiner Eingabe vom 10. März
2023.
nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern neue Tatsachen und Beweismittel zur
Klageänderung Anlass gegeben hätten. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb es
ihm nicht möglich gewesen sein solle, bereits in seinem Gesuch einen konkreten
Aufbewahrungsort zu bezeichnen. Die Klageänderung sei daher unzulässig bzw.
unbeachtlich (angefochtener Entscheid, S. 2 f.).
2.2
Der Bruder rügt, dass das Zivilgericht sich
nur rudimentär mit seiner Eingabe auseinandergesetzt habe und die genauen
Umstände des vorliegenden Falls ausser Acht gelassen habe (Berufung, Rz. 5).
Die Parteien hätten in Ziffer 3.3 des Erbteilungsvertrags den Entscheid über
den Ort der Verwahrung explizit dem Gericht überlassen. Es habe daher nicht in
der Disposition des Bruders gelegen, einen Ort für die Aufbewahrung zu
verlangen. Sein Rechtsbegehren sei weder unbestimmt noch unklar, sondern trage
einzig dem Inhalt von Ziffer 3.3 des Erbteilungsvertrags Rechnung. Es könne
direkt in das Dispositiv aufgenommen werden. Der Entscheid hätte darauf lauten
müssen, dass der Ort für die Verwahrung gerichtlich festgelegt werde. Erst nach
dem Entscheid wäre Ziffer 3.3 des Erbteilungsvertrags vollstreckbar gewesen. In
einem zweiten Verfahren hätte das Gericht dann den Ort für die Hinterlegung
nach eigenem Ermessen festlegen können (Rz. 7–10). Mit Eingabe vom 10. März
2023.
habe er dem Gericht einen freiwilligen und unverbindlichen Vorschlag für
den Ort der Verwahrung unterbreitet. Damit habe er keine Klageänderung
vorgenommen, sondern lediglich sein Rechtsbegehren verdeutlicht (Rz. 11). Die
Parteien hätten im Erbteilungsvertrag die Entscheidung über den
Hinterlegungsort dem Ermessen des Gerichts überlassen. In dieses Ermessen habe
das Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid ungerechtfertigt eingegriffen
(Rz. 12). Zudem hätte das Zivilgericht in Ausübung seiner Fragepflicht, die
Parteien zur Angabe eines Hinterlegungsorts auffordern müssen, wenn es die
Ansicht vertrete, dass die Parteien entsprechende Anträge zu unterbreiten
hätten (Rz. 13). Demzufolge sei der angefochtene Entscheid zufolge eines
Verstosses gegen Art. 132 und 221 ZPO sowie zufolge überspitzten Formalismus
aufzuheben (Rz. 14).
2.3
Der Bruder rügt damit im Wesentlich zweierlei: (1) Das
Zivilgericht habe sein Rechtsbegehren zu Unrecht als zu unbestimmt erachtet (hierzu
unten E. 2.3.1) und (2) es hätte ihm Gelegenheit zur Verbesserung des – aus
Sicht des Gerichts – ungenügenden Rechtsbegehrens geben müssen (hierzu unten E.
2.3.2).
2.3.1
Gemäss Ziffer 3.3 des partiellen
Erbteilungsvertrags entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Zivilgerichts Basel-Stadt über den Ort der Deponierung, wenn sich die Erben
darüber nicht einigen können. Mit dieser Klausel überliessen die Parteien nicht
die Suche nach dem Ort der Deponierung, sondern nur den Entscheid über den Ort
der Deponierung dem Gericht. Wer sich gestützt auf diese Vereinbarung an das
Gericht wendet, hat daher einen Ort für die Deponierung zu nennen. Im Übrigen
wäre den Parteien die Überlassung der Suche nach dem Ort der Hinterlegung an
das Gericht auch gar nicht möglich gewesen. Parteien können nicht durch
Vereinbarung die Kompetenz eines Gerichts zum Entscheid über ein nicht
hinreichend präzises Rechtsbegehren begründen. Die Zulässigkeit eines
Rechtsbegehrens ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, die
nicht zur Disposition der Parteien steht. Damit geht auch die Rüge fehl, das
Gericht habe in das ihm überlassene Ermessen «eingegriffen». Es steht den
Parteien nicht frei, dem Gericht Ermessen einzuräumen, wo ihm von Rechts wegen
kein solches zukommen kann.
Dass der Bruder im Rechtsbegehren einen Ort der Deponierung
nennen musste, wird durch Rechtsprechung und Lehre zu Art. 92 Abs. 2 OR
bestätigt. Gemäss dieser Bestimmung hat das Gericht den Ort der Hinterlegung zu
bestimmen. Das Gericht bestimmt die Hinterlegungsstelle zwar nach seinem
Ermessen. Es hat jedoch nicht von Amtes wegen abzuklären, wo und zu welchen
Bedingungen die Hinterlegung bzw. Lagerung möglich ist, sondern es ist Sache
der Parteien, die entsprechenden Behauptungen aufzustellen und Anträge zu
stellen (OGer ZH, in: ZR 1996, S. 208, 211 E. 6; Schraner, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2000, Art. 92 OR
N 86).
Das Argument des Bruders, sein Rechtsbegehren sei hinreichend
bestimmt gewesen, weil es das Zivilgericht zum Dispositiv seines Entscheids
hätte machen und entscheiden können und sollen, «dass in Anwendung von Ziffer
3.3
des partiellen Erbteilungsvertrags […] der Ort für die Verwahrung […]
gerichtlich festgelegt wird», leuchtet nicht ein. Erstens entspräche ein
solches Dispositiv nicht dem Rechtsbegehren 1 des Gesuchs des Bruders. Damit
hat er nicht bloss die Feststellung beantragt, dass der Ort für die Verwahrung
gerichtlich festgelegt wird, sondern die gerichtliche Festlegung des Orts als
solche. Dies bestätigt der Bruder durch seine Ausführung, dass er mit Eingabe
vom 10. März 2023 «präzisierend» einen bestimmten Hinterlegungsort
«vorgeschlagen» habe (Berufung, Rz. 11 mit Verweis auf Eingabe vom 10. März
2023, Rz. 7). Hätte der Bruder tatsächlich nur die Feststellung verlangt, dass
der Ort für die Verwahrung festgelegt wird, hätte es sich zweitens um ein
blosses Feststellungsbegehren gehandelt. Ein solches ist gegenüber einem
Leistungs- oder Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiär (statt vieler Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 88 N 17). Im
vorliegenden Fall hätte der Bruder aber ohne Weiteres um gerichtliche
Festlegung des Orts und nicht bloss um Feststellung, dass der Ort durch das
Gericht festgelegt werde, ersuchen können. Auf ein blosses
Feststellungsbegehren hätte daher ebenfalls nicht eingetreten werden können.
Damit steht fest, dass das Zivilgericht zutreffend erwogen hat, dass das
Rechtsbegehren betreffend die Hinterlegung mangels Angabe eines
Hinterlegungsorts zu unbestimmt ist.
2.3.2
Auch die Rüge, dass das Zivilgericht nötigenfalls
die Parteien in Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht und Art. 132 ZPO zur
Angabe eines Hinterlegungsorts hätte auffordern müssen, geht fehl. Ist das
Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich
unvollständig, so gibt ihr das Gericht gemäss Art. 56 ZPO durch entsprechende
Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. Unter Vorbringen im Sinn
dieser Bestimmung fallen zwar auch die Rechtsbegehren (AGE ZB.2018.24 vom 21.
November 2018 E. 3.8; Oberhammer/Weber,
a.a.O., Art. 56 N 7; Sutter-Somm/Grieder,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
56.
N 17; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar
zur ZPO, Zürich 2021, Art. 56 N 6). Trotzdem ist eine Fragepflicht des Zivilgerichts
im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen zu verneinen.
Erstens setzt die gerichtliche Fragepflicht voraus, dass die
Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruht
(AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 6.3.4; Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 56 ZPO N 26; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 56 N 5). Von einem Anwalt darf in aller Regel erwartet werden,
dass er ein korrektes und insbesondere hinreichend präzises Rechtsbegehren
stellt. Das ungenügende Rechtsbegehren im vorliegenden Fall, der diesbezüglich
keine besonderen Schwierigkeiten bietet, beruht daher auf prozessualer
Unsorgfalt des anwaltlich vertretenen Bruders. Zweitens besteht die
gerichtliche Fragepflicht grundsätzlich nur so lang, als Angriffs- und
Verteidigungsmittel unbeschränkt vorgebracht werden können (AGE ZB.2019.14 vom
14.
August 2019 E. 6.3.4; Sutter-Somm/Grieder,
a.a.O., Art. 56 N 36; vgl. Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 56 N 12). Dieser Zeitpunkt war für den Bruder aber bereits
verstrichen, als das Zivilgericht von seinem Gesuch Kenntnis genommen hat. Drittens
soll Art. 132 ZPO nicht dazu dienen, ungenügende Rechtsbegehren zu ergänzen
oder zu korrigieren (Sutter-Somm/ Seiler,
a.a.O., Art. 132 N 1; Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 132 N 3; vgl.
BGE 140 III 409 E. 4.3.2 S. 417). Ungenügende Rechtsbegehren sind mit anderen
Worten keine verbesserlichen Mängel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer
4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2). Der Auffassung des Bruders, dass das
Zivilgericht ihm Gelegenheit zur Verbesserung des ungenügenden Rechtsbegehrens
hätte geben müssen, kann daher nicht gefolgt werden.
3.
Kostenentscheid
des Zivilgerichts
3.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
das Zivilgericht zu Recht auf das Gesuch des Bruders nicht eingetreten ist.
Folglich hat das Zivilgericht die Prozesskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens zutreffend dem Bruder auferlegt. In Bezug auf die Gerichtskosten
erwog das Gericht, dass die Grundgebühr in summarischen Verfahren CHF 200.– bis
CHF 20'000.– betrage und im zu beurteilenden Fall eine Gebühr von CHF 1'500.–
angemessen erscheine. Die Parteientschädigung richte sich nach dem Streitwert, weil
es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Da der Bruder die von
der Schwester eingereichte Honorarnote nicht beanstandet hatte, sprach das
Zivilgericht die von der Schwester geltend gemachte Parteientschädigung von CHF
3'500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 111.90 und Mehrwertsteuer, zu
(angefochtener Entscheid, S. 3).
3.2
Der Bruder rügt, dass das Zivilgericht die
Prozesskosten falsch bemessen habe. Es habe sich nicht mit dem Streitwert auseinandergesetzt
und sich diesbezüglich auf die Angaben der Schwester gestützt. Indem das
Zivilgericht darauf abgestellt habe, dass er die von der Schwester eingereichte
Honorarnote nicht beanstandet habe, verhalte es sich widersprüchlich: Zum einen
sei das Gericht der Ansicht, dass mit der Vernehmlassung der Schwester der
Aktenschluss eingetreten sei. Zum andern werfe es dem Bruder vor, sich nicht
«gegen die Bemessungsgrundlagen der Parteientschädigung auseinandergesetzt zu
haben.» Dabei verkenne das Zivilgericht, dass es das Recht von Amtes wegen
anzuwenden habe. Für die Berechnung des Streitwerts sei nicht der Wert des
Nachlasses, sondern der kapitalisierte Wert der begehrten Aufbewahrung
massgebend. Dieser könne in Analogie zu den mietrechtlichen Bestimmungen zur
Erstreckung bei einer Anfechtung der Kündigung festgelegt werden, wonach eine
maximale Erstreckungsdauer von vier Jahren gewährt werden könne. Ausgehend von
einem Vergleichspreis von monatlich CHF 560.– lägen die Gesamtkosten der
Aufbewahrung für vier Jahre bei CHF 26'880.–. Bei einem solchen Streitwert
seien eine Gerichtsgebühr von CHF 800.– und ein Honorar von CHF 2'000.– angemessen
(Berufung, Rz. 6, 15–21).
3.3
3.3.1
Das Zivilgericht stützte die Bemessung der
Gerichtskosten von CHF 1'500.– auf § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810). Gemäss § 10 Abs. 1 GGR beträgt die Grundgebühr in
summarischen Verfahren CHF 200.– bis CHF 20'000.–, soweit sie nicht vom
Bundesrecht oder in § 10 Abs. 2 GGR besonders geregelt ist. Gemäss § 10 Abs. 2 Ziffer 10 GGR beträgt die Grundgebühr in Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen
CHF 200.– bis CHF 5'000.–. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein
Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen. Der Bruder macht daher zu Recht
geltend, dass sich die Gerichtsgebühr entgegen dem angefochtenen Entscheid
nicht nach § 10 Abs. 1 GGR, sondern nach § 10 Abs. 2 Ziffer 10 GGR bemisst
(Berufung, Rz 21). Entgegen der Ansicht des Bruders ändert dies aber nichts
daran, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gebührenbemessung gemäss
§ 2 GGR (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, tatsächliche und
rechtliche Komplexität des Falls und Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse
[vgl. zum Streitwert sogleich E. 3.3.2]) eine Gebühr von CHF 1'500.– angemessen
ist.
3.3.2
Das Anwaltshonorar bemisst sich in
vermögensrechtlichen Zivilsachen nach dem Streitwert. Dieser wird durch das
Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht
auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern
sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich
unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Wenn das wirtschaftliche Interesse der
Parteien nicht gleich gross ist, ist auf den höheren der beiden Werte
abzustellen (Kölz, in: Oberhammer
et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 91 N 12; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 91 ZPO N 6). Die Einigung der Parteien über den Streitwert
kann auch stillschweigend erfolgen. Von einer stillschweigenden Einigung ist
insbesondere auszugehen, wenn eine Partei gegen den von der anderen Partei
angegebenen Streitwert keinen Einwand erhebt (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 91 N 12).
Mit ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2023 reichte die Schwester
als Beilage 5 eine Kostennote vom 22. Februar 2023 ein. Darin ging sie von
einem Streitwert von über CHF 200'000.– aus und machte gestützt auf § 7 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) ein Honorar von CHF 3'500.– geltend. Zudem wies
sie Auslagen von CHF 2.60 für Telefon/Fax, CHF 7.30 für Porti und CHF 102.– für
Fotokopien aus. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2023 zur Stellungnahme der
Schwester vom 21. Februar 2023 beanstandete der Bruder den von der Schwester
angegebenen Streitwert nicht. Damit haben sich die Parteien stillschweigend auf
einen Streitwert von über CHF 200'000.– geeinigt.
Entgegen der Ansicht des Bruders ist es nicht
widersprüchlich, dass das Zivilgericht mangels Beanstandung der Kostennote der Schwester
durch den Bruder auf den darin angegebenen Streitwert abgestellt hat, obwohl es
eine Klageänderung in der Stellungnahme des Bruders vom 10. März 2023 für
unzulässig erklärt hat, weil der Aktenschluss bereits mit der Einreichung der
Stellungnahme der Schwester vom 21. Februar 2023 eingetreten war. Die
Zulässigkeit von Noven nach Eintritt des Aktenschlusses beurteilt sich im
summarischen Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO (vgl.
Art. 219 ZPO; BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 240 ff.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 229 N 18). Nach dieser
Bestimmung werden unechte Noven berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht
werden konnten. Die zweite Voraussetzung kann insbesondere dann erfüllt sein,
wenn das Novum erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst worden
ist (vgl. Sogo/Naegeli, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 229 N 9a; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 229 N
18). Eine Bestreitung des von der Schwester behaupteten Streitwerts wäre erst
durch deren Stellungnahme vom 21. Februar 2023 veranlasst worden. Unter diesen
Umständen hätte der Bruder die Streitwertangabe der Schwester in seiner
Stellungnahme vom 10. März 2023 bestreiten können. Indem er dies unterliess, einigte
er sich mit der Schwester stillschweigend auf diesen Streitwert.
Die Angabe des Streitwerts des Gesuchs mit über CHF 200'000.–
ist auch nicht offensichtlich unrichtig. Die Schätzung des Streitwerts auf rund
CHF 200'000.– ist aus den sogleich darzulegenden Gründen vielmehr nicht zu
beanstanden. Damit geht auch die Rüge des Bruders fehl, dass das Zivilgericht bei
der Bemessung der Prozesskosten das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe.
Soweit sich die Parteien über den Streitwert einigen und dieser nicht
offensichtlich unrichtig ist, besteht kein Raum für eine gerichtliche
Festsetzung des Streitwerts (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
Dem Bruder kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht,
die kapitalisierten Kosten der Verwahrung der Gegenstände von maximal CHF 560.–
pro Monat bildeten den Streitwert. Mit seinem Gesuch beantragt der Bruder die
gerichtliche Festlegung eines Orts für die Verwahrung von Wertgegenständen. Dabei
bringt er vor, diese befänden sich vertragswidrig in der alleinigen
Verfügungsmacht der Schwester (Gesuch, Rz. 6). Daraus kann geschlossen werden,
dass der Bruder mit der Verwahrung, die mit der von ihm beantragten
gerichtlichen Festlegung eines Verwahrungsorts ermöglicht worden wäre,
eigenmächtige Verfügungen der Schwester über die Wertgegenstände verhindern
will. Folglich geht das Interesse der Parteien an der Verwahrung bzw. deren
Vermeidung über die Kosten der Verwahrung hinaus. Unter diesen Umständen ist es
vertretbar, für die Bestimmung des Streitwerts vom Wert der Gegenstände
auszugehen (vgl. auch Berufungsantwort, Ziffer 11). Der Bruder behauptet, die
Kunstsammlung habe einen Wert von ca. CHF 1 Mio. (Gesuch, Rz. 10). Es ist
anzunehmen, dass die Kunstsammlung zu den Gegenständen gehört, für die der
Bruder um gerichtliche Festlegung eines Verwahrungsorts ersucht hat (vgl.
Ziffern 1.1, 3.1 und 3.3 des partiellen Erbteilungsvertrags; Stellungnahme der
Schwester vom 21. Februar 2023, Ziffer 2a). Damit entspricht der von der
Schwester genannte Streitwert von über CHF 200'000.– höchstens etwas mehr als
einem Fünftel des vom Bruder angegebenen Werts der Gegenstände.
Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren bewegt sich
das Grundhonorar bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.–
gemäss § 5 Abs. 1 HoR zwischen CHF 10'000.– und CHF 30'000.–. In einem
Summarverfahren von der Art des vorliegenden reduziert sich das Grundhonorar
gemäss § 5 HoR um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 7 Abs. 1 HoR). Damit bewegt
es sich zwischen CHF 2'000.– und CHF 20'000.–. In diesem Rahmen richtet sich
die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der
Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HoR). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist
das von der Schwester für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte
Honorar von CHF 3'500.– bei Annahme eines Streitwerts von über CHF 200'000.– nicht
zu bemängeln. Da der Bruder die Höhe der von der Schwester geltend gemachten
Auslagen von CHF 111.90 auch in seiner Berufung nicht rügt, besteht kein
Anlass, diesbezüglich von der Kostennote und dem Entscheid des Zivilgerichts
abzuweichen. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Bruder
verpflichtet hat, der Schwester eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 111.90 und Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
4.
Entscheid
und Prozesskosten des Berufungsverfahrens
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung des
Bruders abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Bruder auferlegt (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Folglich hat er die Gerichtskosten zu tragen und der Schwester eine
Parteienschädigung zu bezahlen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens regelt § 12 GGR.
Nach dieser Bestimmung berechnet sich die Grundgebühr gemäss den Ansätzen nach
§§ 5–10 GGR (§ 12 Abs. 1 GGR). Damit sind vorliegend § 10 Abs. 2 Ziffer 10 und
§ 2 GGR auch im Berufungsverfahren massgebend. Für dieses ist mithin eine
Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– angemessen.
Das Anwaltshonorar bemisst sich im Berufungsverfahren nach
den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren, wobei das
Grundhonorar in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das
erstinstanzliche Verfahren beträgt (§ 12 Abs. 1 HoR). Der Rechtsvertreter der
Schwester weist in seiner Kostennote vom 21. Juni 2023 auf der Grundlage eines
Streitwerts von über CHF 200'000.– ein Honorar von CHF 2'500.– sowie Auslagen
von CHF 35.30 aus. Das geltend gemachte Honorar beträgt nur etwas mehr als zwei
Drittel des für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten. Daher ist das
Honorar für das Berufungsverfahren aus den gleichen Gründen wie dasjenige für
das erstinstanzliche Verfahren nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 3.3.2). Die
geltend gemachten Auslagen bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss
§ 23 Abs. 1 HoR und sind daher ohne Weiteres zuzusprechen. Insgesamt beläuft
sich die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren damit auf CHF 2'535.30
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 18. April 2023 (V.2023.83) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– und hat der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
2'535.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 195.20, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.