ZB.2023.22
Getrenntleben
27. Juli 2023Deutsch19 min
A____ (Ehemann) und B____ (Ehefrau) haben am [...] 2012
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.22
ENTSCHEID
vom 27. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. März 2023
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Ehemann) und B____ (Ehefrau) haben am [...] 2012
geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Söhne C____, geb. [...] 2015,
und D____, geb. [...] 2019, hervorgegangen.
Mit Eingabe vom 2. März 2023 ersuchte die Ehefrau
das Zivilgericht Basel-Stadt um Regelung des Getrenntlebens und stellte dazu
diverse Anträge. Die Verhandlung fand am 30. März 2023 statt. Anwesend
waren die Ehefrau und ihre Rechtsvertreterin, der Ehemann sowie ein
Dolmetscher. Mit Entscheid vom gleichen Tag bewilligte das Zivilgericht den
Ehegatten das Getrenntleben ab Aufnahme desselben und verpflichtete den Ehemann
unter anderem dazu, mit Wirkung ab April 2023 der Ehefrau an den Unterhalt
der gemeinsamen Söhne monatlich vorauszahlbare Unterhalsbeiträge von
CHF 891.– sowie CHF 849.–, jeweils zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen, zu entrichten. Es ging dabei von einem monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'000.–, einem monatlichen
Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 860.–, einem Bedarf des Ehemannes von
CHF 3'258.–, einem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'622.– und einem Barbedarf
der Kinder von CHF 1'003.– sowie CHF 961.– aus.
Mit Eingabe vom 4. April 2023 beantragte der
Ehemann die Begründung des Entscheides. Gegen diesen ihm am
5. Mai 2023 zugestellten begründeten Entscheid erhob er mit Eingabe
vom 12. Mai 2023 Berufung beim Appellationsgericht und beantragt, der
Entscheid des Zivilgerichts vom 30. März 2023 sei unter
o/e-Kostenfolge und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise
aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge der Kinder seien auf CHF 641.– sowie
CHF 601.– festzusetzen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023
bewilligte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Ehemann die
unentgeltliche Rechtspflege. Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom
25. Mai 2023, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter
seien die mit Berufung vom 12. Mai 2023 gestellten Rechtsbegehren
vollständig abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge sowie unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 30. März 2023 sind Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss
Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser
Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge
ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Zuständig
für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Die Ehefrau macht geltend, auf die Berufung
sei mangels hinreichend bestimmter Anträge in der Sache nicht einzutreten.
Dieser Antrag ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet.
Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl.
Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass
die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich
reformatorischen Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss
grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist ein auf eine
Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Ein Aufhebungs- und
Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz
ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann. Bei
teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags ist auf
die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten. Dem
Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132
Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des
Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass
auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise
einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache
verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2
S. 618 f., E. 4.3 f. S. 619 f., E. 6.2
S. 621 f. und E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021
E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.).
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids lauten folgendermassen:
«4. Der Ehemann wird
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab April 2023
folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
C____: CHF 891.00 (davon CHF 728.00 Barunterhalt),
D____: CHF 849.00 (davon CHF 686.00 Barunterhalt),
jeweils zuzüglich allfällig vom Ehemann bezogene Kinderzulagen.
5.
Die Unterhaltsbeiträge
basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 5'000.00
(100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn,
ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 860.00 (ca. 30%-Pensum).
Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'258.00, derjenige der
Ehefrau CHF 2'622.00. Der Barbedarf von C____ beläuft sich auf je CHF 1'003.00,
derjenige von D____ auf CHF 961.00 (Kinderzulagen nicht abgezogen).
Der gebührende Unterhalt der beiden Kinder und der Ehefrau
ist mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt.»
Die Berufungsanträge des Ehemanns lauten folgendermassen:
«1. Es seien die Ziffern 4 und 5
des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30.03.2023
aufzuheben.
2.
Es sei der Berufungskläger
zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsamen Kinder C____ und D____
die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge, zu leisten:
C____: 641.00 CHF
D____: 601.00 CHF»
Wenn die Berufungsanträge 1 und 2 gemeinsam betrachtet und
nach Treu und Glauben ausgelegt werden, ist es offensichtlich, dass der Ehemann
in der Sache beantragt, Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend
abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge von CHF 891.– und CHF 849.– auf CHF
641.– und CHF 601.– reduziert werden. Da der Zeitpunkt, ab dem die
Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, und die Frage, ob allfällige vom Ehemann
bezogene Kinderzulagen zusätzlich zu leisten sind, in der Berufung überhaupt
nicht thematisiert werden, ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau
offensichtlich, dass der Ehemann diesbezüglich implizit die Übernahme des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt.
Aus den Rechtsbegehren allein ergibt sich nicht, welchen
Entscheid in der Sache der Ehemann betreffend Ziff. 5 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids beantragt. Insoweit sind seine Rechtsbegehren formell
mangelhaft. Bei Mitberücksichtigung der Berufungsbegründung (Ziff. 3 f.)
ist es jedoch offensichtlich, dass der Ehemann in der Sache beantragt, Ziff. 5
des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass von einem
Nettoeinkommen des Ehemanns von bloss CHF 4'500.– statt CHF 5'000.–
auszugehen sei. Folglich ändert der formelle Mangel der Rechtsbegehren nichts
daran, dass auf die rechtzeitig erhobene Berufung einzutreten ist.
1.3
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO
gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime
können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch
dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO
nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).
Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht
ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies
bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge
treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in
peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
1.4
Auch im Geltungsbereich des
Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich
und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht
angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3). Die
vorliegende Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Ziffern 4 und 5
des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. März 2023. Damit sind die
übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft erwachsen.
1.5
Nach Art. 316 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020
E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3). Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der
Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 30. Mai 2023
in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.
2.
2.1
2.1.1
Das Zivilgericht hat seiner
Unterhaltsberechnung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des
Ehemanns von CHF 5'000.– zugrunde gelegt und festgestellt, dass
richtigerweise von einem solchen von CHF 4'760.– auszugehen wäre (angefochtener
Entscheid E. 5.2 und 5.7). Der Ehemann macht geltend, es sei von einem
durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 4'500.– auszugehen. Die Ehefrau
macht geltend, die irrtümliche Berücksichtigung von Kinderzulagen beim
Einkommen werde durch eine Lohnerhöhung und die Nichtberücksichtigung von
Prämienverbilligungen von mindestens CHF 150.– ausgeglichen. Damit macht
sie sinngemäss geltend, es sei von einem Nettoeinkommen des Ehemanns von rund
CHF 4'850.– auszugehen.
2.1.2
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit besteht
das massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn und gegebenenfalls
Trinkgeldern und unechten Spesen sowie einem Anteil am 13. Monatslohn, einer
Gratifikation, einem Bonus einem Gewinnanteil oder ähnlichen Leistungen (vgl. Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 176 N 32a; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 N 127). Bei unregelmässigem
oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnitt einer genügend
langen Vergleichsperiode abzustellen (AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018
E. 3.1.1 mit Nachweisen).
2.1.3
Der Ehemann erhält von seiner Arbeitgeberin
monatlich einen fixen Lohnbestandteil und Schichtzulagen von je CHF 2.90
brutto. Der fixe Lohnbestandteil betrug im Jahr 2022 brutto CHF 4'240.– und
beträgt seit Januar 2023 brutto CHF 4'300.–. Zudem erhält der Ehemann
einen 13. Monatslohn. In den Monaten, für die Lohnabrechnungen eingereicht
wurden, erhielt der Ehemann CHF 134.75 (Lohnabrechnung Februar 2022), CHF 139.25
(Lohnabrechnung März 2022), CHF 194.– (Lohnabrechnung April 2022), CHF 190.75
(Lohnabrechnung November 2022), CHF 175.– (Lohnabrechnung Dezember 2022), CHF 66.25
(Lohnabrechnung per 25. Januar 2023) und CHF 142.25 (Lohnabrechnung
per 24. Februar 2023) Schichtzulagen. Da dem Gericht nur relativ
wenige Lohnabrechnungen für gewisse Monate vorliegen, kann zur Bestimmung der
durchschnittlichen Höhe der Schichtzulagen nicht auf die Lohnabrechnungen
abgestellt werden. Im Lohnausweis 2022 sind die unterschiedlich hohen
Schichtzulagen für eine hinreichend grosse Zahl von Monaten enthalten. Zudem
ist dieser Lohnausweis relativ aktuell. Die Parteien behaupten nicht, dass der
Ehemann seit April 2023 durchschnittlich weniger oder mehr Schichtzulagen
erhalte als im Jahr 2022. Unter diesen Umständen ist zur Bestimmung des fixen
Lohnbestandteils und der Schichtzulagen mit dem Zivilgericht auf den
Lohnausweis 2022 abzustellen. Gemäss diesem betrug der Lohn ohne Treueprämie
brutto CHF 65'314.–. In diesem Betrag sind jedoch noch Kinderzulagen von
insgesamt CHF 4'000.– enthalten (angefochtener Entscheid E. 5.2).
Damit betrug der Bruttolohn 2022 ohne Kinderzulagen CHF 61'314.–. Per Januar
2023.
erhielt der Ehemann allerdings eine Lohnerhöhung von brutto CHF 60.–.
Daher ist für das Jahr 2023 von einem Bruttolohn von CHF 62'094.– (CHF 61'314.–
+ [13 x CHF 60.–]) auszugehen.
Gemäss der Lohnabrechnung per 25. Januar 2023 erhielt der
Ehemann eine «Prämie» von brutto CHF 950.– und in den Lohnausweisen 2022
und 2020 werden unter der Rubrik unregelmässige Leistungen eine «Treue-Prämie»
von brutto CHF 3'120.– und eine nicht näher bezeichnete Leistung von
brutto CHF 1'850.– ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass es sich
dabei immer um denselben variablen Lohnbestandteil handelt und dieser jeweils
Anfang Jahr ausbezahlt wird. Entgegen der Ansicht des Ehemanns ist auch dieser
variable Lohnbestandteil bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, aber
entgegen dem Vorgehen des Zivilgerichts nicht im Umfang der Leistung im Jahr
2022, sondern in der durchschnittlichen Höhe der Leistungen in den Jahren 2020,
2022.
und 2023 von CHF 1'973.–.
Insgesamt ist damit für die Unterhaltsberechnung von einem
durchschnittlichen Bruttolohn von CHF 64'067.– pro Jahr entsprechend CHF
5'339.– pro Monat auszugehen. Gemäss den Lohnabrechnungen per 25. Januar
und 24. Februar 2023 betragen die prozentualen Sozialabzüge 9.31 %
und der fixe Sozialabzug CHF 175.–. Damit beträgt der durchschnittliche
Nettolohn des Ehemanns CHF 4'667.–.
2.2
Im angefochtenen Entscheid hat das
Zivilgericht seiner Unterhaltsberechnung einen Bedarf des Ehemanns von CHF 3'258.–
zugrunde gelegt. Es hat erwogen, es habe irrtümlich nicht berücksichtigt, dass
der Ehemann bei Berücksichtigung der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge
Anspruch auf eine Krankenkassenprämienverbilligung habe. Aufgrund der Angaben
auf der Homepage der SVA Aargau sei davon auszugehen, dass er eine
Prämienverbilligung von ca. CHF 100.– bis CHF 150.– erhältlich machen
können sollte. Diese wäre von der Krankenkassenprämie in Abzug zu bringen (angefochtener
Entscheid E. 5.3 und 5.7). Die Ehefrau macht geltend, die
Prämienverbilligung dürfte mutmasslich bei mindestens CHF 150.– liegen.
Der Ehemann äussert sich in seiner Berufung nicht zur Frage der
Prämienverbilligung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der
Ehemann Anspruch auf eine Prämienverbilligung von rund CHF 150.– hat. Wenn und
soweit ein Ehegatte unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge Anspruch
auf eine Prämienverbilligung hat, ist diese bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen (vgl. AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023
E. 4.2.1.3, ZB. 2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 6.1.1). Die übrigen
Feststellungen des Zivilgerichts betreffend den Bedarf des Ehemanns werden von
den Parteien nicht beanstandet. Nach Abzug einer Prämienverbilligung von CHF 150.–
ist folglich von einem Bedarf des Ehemanns von CHF 3'108.– auszugehen. Zur
Begründung wird auf die Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen (angefochtener
Entscheid E. 5.3).
2.3
Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht
der Unterhaltsberechnung irrtümlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen der
Ehefrau von CHF 860.– zugrunde gelegt. Tatsächlich betrage das
durchschnittliche Nettoeinkommen der Ehefrau aber bloss CHF 840.–
(angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Parteien haben sich im
Berufungsverfahren zum Einkommen der Ehefrau nicht geäussert. Unter diesen
Umständen ist unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts von einem
durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 840.– auszugehen.
2.4
Das Zivilgericht hat festgestellt, dass der
Bedarf der Ehefrau CHF 2'622.–, der Barbedarf von C____ CHF 1'003.–
und der Barbedarf von D____ CHF 961.– betragen und sich die Kinderzulagen
für die beiden Kinder auf je CHF 275.– belaufen. Auf diese von keiner
Partei beanstandeten Feststellungen kann unter Verweis auf den angefochtenen
Entscheid (E. 5.5 f.) ohne weiteres abgestellt werden.
2.5
Die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts
als solche (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7) wird von den Parteien zu
Recht nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung des berichtigten Einkommens und
des berichtigten Bedarfs des Ehemanns berechnen sich die
Kindesunterhaltsbeiträge auf der Grundlage der Erwägungen des Zivilgerichts
folgendermassen: Dem Gesamtbedarf der Familie von CHF 7'694.– (Ehemann
CHF 3'108.– + Ehefrau CHF 2'622.– + C____ CHF 1'003.– + D____
CHF 961.–) steht ein Gesamteinkommen der Familie von CHF 6'057.–
(Einkommen Ehemann CHF 4'667.– + Einkommen Ehefrau CHF 840.– +
Kinderzulage für C____ CHF 275.– + Kinderzulage für D____ CHF 275.–)
gegenüber. Damit besteht eine Unterdeckung. Daher muss der Ehemann der Ehefrau
seinen gesamten Einkommensüberschuss von CHF 1'559.– (Einkommen Ehemann CHF
4'667.– – Bedarf Ehemann CHF 3'108.–) als Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder
bezahlen. Der Barbedarf nach Abzug der Kinderzulagen beläuft sich bei C____ auf
CHF 728.– und bei D____ auf CHF 686.–. In diesem Umfang hat der
Ehemann für die beiden Kinder Barunterhalt zu leisten. Der verbleibende
Überschuss von CHF 145.– stellt Betreuungsunterhalt dar und wird hälftig
auf die beiden Kinder verteilt. Damit betragen die Unterhaltsbeiträge für C____
CHF 800.– und für D____ CHF 758.–.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO
nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den
Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt,
rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine
Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen).
Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen
könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3.1.2
Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete
das Zivilgericht den Ehemann zur Zahlung monatlicher Kindesunterhaltsbeiträge
von CHF 891.– und CHF 849.–. Der Ehemann beantragt mit seiner
Berufung die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 641.– und CHF 601.–.
Für den Fall, dass auf die Berufung eingetreten wird, beantragt die Ehefrau
deren Abweisung und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem
vorliegenden Entscheid wird der Ehemann zur Zahlung von monatlichen
Kindesunterhaltsbeiträgen von CHF 800.– und CHF 758.– verpflichtet.
In der Sache unterliegen damit der Ehemann im Umfang von 63 % und die Ehefrau
im Umfang von 37 %. Die Ehefrau unterliegt zusätzlich mit ihrem Antrag auf
Nichteintreten. Insgesamt kann damit von einem etwa hälftigen Unterliegen
beider Parteien ausgegangen werden. Folglich haben beide Parteien je die Hälfte
der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 400.– festgesetzt.
3.2
3.2.1
Mit Verfügung vom 16. Mai 2023
bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Ehemann für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin [...]
als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit ihrer Berufungsantwort beantragt auch
die Ehefrau für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Da die
Ehefrau prozessual bedürftig ist, ihre Rechtsbegehren aus der Sicht im
Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsantwort zumindest teilweise nicht
aussichtslos erscheinen und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, ist ihrem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege mit
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu entsprechen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung gehen die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse und sind der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemanns und dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Ehefrau Entschädigungen aus der Gerichtskasse auszurichten.
3.2.2
Das Honorar für das vorliegende
Berufungsverfahren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).
Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung beträgt der Stundenansatz für
Anwältinnen und Anwälte CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Für Volontärinnen
und Volontäre sind entsprechend dem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei
Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen (§ 21 HoR).
Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Zeitaufwand der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemanns zu schätzen. Für das Studium des
angefochtenen Entscheids, die Instruktion und die Berufung erscheint ein
geschätzter Aufwand von vier Stunden angemessen. Damit beträgt das Honorar CHF 800.–.
Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR
von CHF 30.– und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu
berücksichtigen.
Mangels Einreichung einer Kostennote ist auch der Zeitaufwand
des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau zu schätzen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich der unentgeltliche Rechtsbeistand für die
Berufungsantwort durch eine Volontärin substituieren liess. Für das Studium des
angefochtenen Entscheids und der Berufung sowie das Verfassen der
Berufungsantwort durch die Volontärin erscheint ein geschätzter Aufwand von
fünf Stunden angemessen. Der Kontrollaufwand des unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird auf eine Stunde geschätzt. Insgesamt beträgt das Honorar
damit CHF 850.– (5 x CHF 130.– + 1 x CHF 200.–). Zusätzlich sind
eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.–
und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu berücksichtigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die
Ziffern 1–3 und 6–8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30.
März 2023 (EA.2023.15848) sind in Rechtskraft erwachsen.
2.
In
teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. März 2023 (EA.2023.15848) aufgehoben
und wie folgt neu gefasst:
4.
Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung
ab April 2023 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
C____: CHF 800.00 (davon CHF 728.00
Barunterhalt),
D____: CHF 758.00 (davon CHF 686.00
Barunterhalt),
jeweils zuzüglich allfällig vom
Ehemann bezogene Kinderzulagen.
5.
Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Prämie, ohne Kinderzulagen) des
Ehemannes von CHF 4'667.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 840.00 (ca.
30%-Pensum).
Der Bedarf des Ehemannes beträgt
CHF 3'108.00, derjenige der Ehefrau CHF 2'622.00. Der Barbedarf von C____
beläuft sich auf CHF 1'003.00 und derjenige von D____ auf CHF 961.00 (Kinderzulagen
nicht abgezogen).
Der gebührende Unterhalt der beiden
Kinder und der Ehefrau ist mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen nicht
gedeckt.
3.
Im
Übrigen wird die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. März
2023.
(EA.2023.15848) abgewiesen.
4.
Der
Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
5.
Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 400.– werden dem Berufungskläger
in Höhe von CHF 200.– und der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 200.–
auferlegt. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
bleibt vorbehalten.
6.
Der
Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF
830.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
7.
Die
Berufungsbeklagte trägt ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand,
Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 880.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 68.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Berufungsbeklagte
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Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.