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Entscheid

ZB.2023.22

Getrenntleben

27. Juli 2023Deutsch19 min

A____ (Ehemann) und B____ (Ehefrau) haben am [...] 2012

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.22

ENTSCHEID

vom 27. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. März 2023

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Ehemann) und B____ (Ehefrau) haben am [...] 2012

geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Söhne C____, geb. [...] 2015,

und D____, geb. [...] 2019, hervorgegangen.

Mit Eingabe vom 2. März 2023 ersuchte die Ehefrau

das Zivilgericht Basel-Stadt um Regelung des Getrenntlebens und stellte dazu

diverse Anträge. Die Verhandlung fand am 30. März 2023 statt. Anwesend

waren die Ehefrau und ihre Rechtsvertreterin, der Ehemann sowie ein

Dolmetscher. Mit Entscheid vom gleichen Tag bewilligte das Zivilgericht den

Ehegatten das Getrenntleben ab Aufnahme desselben und verpflichtete den Ehemann

unter anderem dazu, mit Wirkung ab April 2023 der Ehefrau an den Unterhalt

der gemeinsamen Söhne monatlich vorauszahlbare Unterhalsbeiträge von

CHF 891.– sowie CHF 849.–, jeweils zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen, zu entrichten. Es ging dabei von einem monatlichen

Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'000.–, einem monatlichen

Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 860.–, einem Bedarf des Ehemannes von

CHF 3'258.–, einem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'622.– und einem Barbedarf

der Kinder von CHF 1'003.– sowie CHF 961.– aus.

Mit Eingabe vom 4. April 2023 beantragte der

Ehemann die Begründung des Entscheides. Gegen diesen ihm am

5. Mai 2023 zugestellten begründeten Entscheid erhob er mit Eingabe

vom 12. Mai 2023 Berufung beim Appellationsgericht und beantragt, der

Entscheid des Zivilgerichts vom 30. März 2023 sei unter

o/e-Kostenfolge und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise

aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge der Kinder seien auf CHF 641.– sowie

CHF 601.– festzusetzen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023

bewilligte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Ehemann die

unentgeltliche Rechtspflege. Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom

25. Mai 2023, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter

seien die mit Berufung vom 12. Mai 2023 gestellten Rechtsbegehren

vollständig abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge sowie unter Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 30. März 2023 sind Massnahmen zum Schutz der

ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss

Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser

Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge

ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Zuständig

für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Die Ehefrau macht geltend, auf die Berufung

sei mangels hinreichend bestimmter Anträge in der Sache nicht einzutreten.

Dieser Antrag ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet.

Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl.

Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass

die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich

reformatorischen Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger grundsätzlich

nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss

grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist ein auf eine

Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Ein Aufhebungs- und

Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz

ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann. Bei

teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags ist auf

die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten. Dem

Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132

Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des

Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass

auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise

einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache

verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2

S. 618 f., E. 4.3 f. S. 619 f., E. 6.2

S. 621 f. und E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021

E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.).

Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids lauten folgendermassen:

«4. Der Ehemann wird

verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab April 2023

folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C____: CHF 891.00 (davon CHF 728.00 Barunterhalt),

D____: CHF 849.00 (davon CHF 686.00 Barunterhalt),

jeweils zuzüglich allfällig vom Ehemann bezogene Kinderzulagen.

5.

Die Unterhaltsbeiträge

basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 5'000.00

(100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn,

ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 860.00 (ca. 30%-Pensum).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'258.00, derjenige der

Ehefrau CHF 2'622.00. Der Barbedarf von C____ beläuft sich auf je CHF 1'003.00,

derjenige von D____ auf CHF 961.00 (Kinderzulagen nicht abgezogen).

Der gebührende Unterhalt der beiden Kinder und der Ehefrau

ist mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt.»

Die Berufungsanträge des Ehemanns lauten folgendermassen:

«1. Es seien die Ziffern 4 und 5

des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30.03.2023

aufzuheben.

2.

Es sei der Berufungskläger

zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsamen Kinder C____ und D____

die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge, zu leisten:

C____: 641.00 CHF

D____: 601.00 CHF»

Wenn die Berufungsanträge 1 und 2 gemeinsam betrachtet und

nach Treu und Glauben ausgelegt werden, ist es offensichtlich, dass der Ehemann

in der Sache beantragt, Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend

abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge von CHF 891.– und CHF 849.– auf CHF

641.– und CHF 601.– reduziert werden. Da der Zeitpunkt, ab dem die

Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, und die Frage, ob allfällige vom Ehemann

bezogene Kinderzulagen zusätzlich zu leisten sind, in der Berufung überhaupt

nicht thematisiert werden, ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau

offensichtlich, dass der Ehemann diesbezüglich implizit die Übernahme des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt.

Aus den Rechtsbegehren allein ergibt sich nicht, welchen

Entscheid in der Sache der Ehemann betreffend Ziff. 5 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids beantragt. Insoweit sind seine Rechtsbegehren formell

mangelhaft. Bei Mitberücksichtigung der Berufungsbegründung (Ziff. 3 f.)

ist es jedoch offensichtlich, dass der Ehemann in der Sache beantragt, Ziff. 5

des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass von einem

Nettoeinkommen des Ehemanns von bloss CHF 4'500.– statt CHF 5'000.–

auszugehen sei. Folglich ändert der formelle Mangel der Rechtsbegehren nichts

daran, dass auf die rechtzeitig erhobene Berufung einzutreten ist.

1.3

Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO

gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24

vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime

können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch

dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO

nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).

Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht

ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies

bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge

treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in

peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.4

Auch im Geltungsbereich des

Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich

und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht

angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3). Die

vorliegende Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Ziffern 4 und 5

des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. März 2023. Damit sind die

übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

1.5

Nach Art. 316 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.

In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer

mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020

E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3). Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der

Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 30. Mai 2023

in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.

2.

2.1

2.1.1

Das Zivilgericht hat seiner

Unterhaltsberechnung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des

Ehemanns von CHF 5'000.– zugrunde gelegt und festgestellt, dass

richtigerweise von einem solchen von CHF 4'760.– auszugehen wäre (angefochtener

Entscheid E. 5.2 und 5.7). Der Ehemann macht geltend, es sei von einem

durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 4'500.– auszugehen. Die Ehefrau

macht geltend, die irrtümliche Berücksichtigung von Kinderzulagen beim

Einkommen werde durch eine Lohnerhöhung und die Nichtberücksichtigung von

Prämienverbilligungen von mindestens CHF 150.– ausgeglichen. Damit macht

sie sinngemäss geltend, es sei von einem Nettoeinkommen des Ehemanns von rund

CHF 4'850.– auszugehen.

2.1.2

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit besteht

das massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn und gegebenenfalls

Trinkgeldern und unechten Spesen sowie einem Anteil am 13. Monatslohn, einer

Gratifikation, einem Bonus einem Gewinnanteil oder ähnlichen Leistungen (vgl. Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 176 N 32a; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 N 127). Bei unregelmässigem

oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnitt einer genügend

langen Vergleichsperiode abzustellen (AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018

E. 3.1.1 mit Nachweisen).

2.1.3

Der Ehemann erhält von seiner Arbeitgeberin

monatlich einen fixen Lohnbestandteil und Schichtzulagen von je CHF 2.90

brutto. Der fixe Lohnbestandteil betrug im Jahr 2022 brutto CHF 4'240.– und

beträgt seit Januar 2023 brutto CHF 4'300.–. Zudem erhält der Ehemann

einen 13. Monatslohn. In den Monaten, für die Lohnabrechnungen eingereicht

wurden, erhielt der Ehemann CHF 134.75 (Lohnabrechnung Februar 2022), CHF 139.25

(Lohnabrechnung März 2022), CHF 194.– (Lohnabrechnung April 2022), CHF 190.75

(Lohnabrechnung November 2022), CHF 175.– (Lohnabrechnung Dezember 2022), CHF 66.25

(Lohnabrechnung per 25. Januar 2023) und CHF 142.25 (Lohnabrechnung

per 24. Februar 2023) Schichtzulagen. Da dem Gericht nur relativ

wenige Lohnabrechnungen für gewisse Monate vorliegen, kann zur Bestimmung der

durchschnittlichen Höhe der Schichtzulagen nicht auf die Lohnabrechnungen

abgestellt werden. Im Lohnausweis 2022 sind die unterschiedlich hohen

Schichtzulagen für eine hinreichend grosse Zahl von Monaten enthalten. Zudem

ist dieser Lohnausweis relativ aktuell. Die Parteien behaupten nicht, dass der

Ehemann seit April 2023 durchschnittlich weniger oder mehr Schichtzulagen

erhalte als im Jahr 2022. Unter diesen Umständen ist zur Bestimmung des fixen

Lohnbestandteils und der Schichtzulagen mit dem Zivilgericht auf den

Lohnausweis 2022 abzustellen. Gemäss diesem betrug der Lohn ohne Treueprämie

brutto CHF 65'314.–. In diesem Betrag sind jedoch noch Kinderzulagen von

insgesamt CHF 4'000.– enthalten (angefochtener Entscheid E. 5.2).

Damit betrug der Bruttolohn 2022 ohne Kinderzulagen CHF 61'314.–. Per Januar

2023.

erhielt der Ehemann allerdings eine Lohnerhöhung von brutto CHF 60.–.

Daher ist für das Jahr 2023 von einem Bruttolohn von CHF 62'094.– (CHF 61'314.–

+ [13 x CHF 60.–]) auszugehen.

Gemäss der Lohnabrechnung per 25. Januar 2023 erhielt der

Ehemann eine «Prämie» von brutto CHF 950.– und in den Lohnausweisen 2022

und 2020 werden unter der Rubrik unregelmässige Leistungen eine «Treue-Prämie»

von brutto CHF 3'120.– und eine nicht näher bezeichnete Leistung von

brutto CHF 1'850.– ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass es sich

dabei immer um denselben variablen Lohnbestandteil handelt und dieser jeweils

Anfang Jahr ausbezahlt wird. Entgegen der Ansicht des Ehemanns ist auch dieser

variable Lohnbestandteil bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, aber

entgegen dem Vorgehen des Zivilgerichts nicht im Umfang der Leistung im Jahr

2022, sondern in der durchschnittlichen Höhe der Leistungen in den Jahren 2020,

2022.

und 2023 von CHF 1'973.–.

Insgesamt ist damit für die Unterhaltsberechnung von einem

durchschnittlichen Bruttolohn von CHF 64'067.– pro Jahr entsprechend CHF

5'339.– pro Monat auszugehen. Gemäss den Lohnabrechnungen per 25. Januar

und 24. Februar 2023 betragen die prozentualen Sozialabzüge 9.31 %

und der fixe Sozialabzug CHF 175.–. Damit beträgt der durchschnittliche

Nettolohn des Ehemanns CHF 4'667.–.

2.2

Im angefochtenen Entscheid hat das

Zivilgericht seiner Unterhaltsberechnung einen Bedarf des Ehemanns von CHF 3'258.–

zugrunde gelegt. Es hat erwogen, es habe irrtümlich nicht berücksichtigt, dass

der Ehemann bei Berücksichtigung der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge

Anspruch auf eine Krankenkassenprämienverbilligung habe. Aufgrund der Angaben

auf der Homepage der SVA Aargau sei davon auszugehen, dass er eine

Prämienverbilligung von ca. CHF 100.– bis CHF 150.– erhältlich machen

können sollte. Diese wäre von der Krankenkassenprämie in Abzug zu bringen (angefochtener

Entscheid E. 5.3 und 5.7). Die Ehefrau macht geltend, die

Prämienverbilligung dürfte mutmasslich bei mindestens CHF 150.– liegen.

Der Ehemann äussert sich in seiner Berufung nicht zur Frage der

Prämienverbilligung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der

Ehemann Anspruch auf eine Prämienverbilligung von rund CHF 150.– hat. Wenn und

soweit ein Ehegatte unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge Anspruch

auf eine Prämienverbilligung hat, ist diese bei der Unterhaltsberechnung zu

berücksichtigen (vgl. AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023

E. 4.2.1.3, ZB. 2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 6.1.1). Die übrigen

Feststellungen des Zivilgerichts betreffend den Bedarf des Ehemanns werden von

den Parteien nicht beanstandet. Nach Abzug einer Prämienverbilligung von CHF 150.–

ist folglich von einem Bedarf des Ehemanns von CHF 3'108.– auszugehen. Zur

Begründung wird auf die Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen (angefochtener

Entscheid E. 5.3).

2.3

Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht

der Unterhaltsberechnung irrtümlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen der

Ehefrau von CHF 860.– zugrunde gelegt. Tatsächlich betrage das

durchschnittliche Nettoeinkommen der Ehefrau aber bloss CHF 840.–

(angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Parteien haben sich im

Berufungsverfahren zum Einkommen der Ehefrau nicht geäussert. Unter diesen

Umständen ist unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts von einem

durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 840.– auszugehen.

2.4

Das Zivilgericht hat festgestellt, dass der

Bedarf der Ehefrau CHF 2'622.–, der Barbedarf von C____ CHF 1'003.–

und der Barbedarf von D____ CHF 961.– betragen und sich die Kinderzulagen

für die beiden Kinder auf je CHF 275.– belaufen. Auf diese von keiner

Partei beanstandeten Feststellungen kann unter Verweis auf den angefochtenen

Entscheid (E. 5.5 f.) ohne weiteres abgestellt werden.

2.5

Die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts

als solche (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7) wird von den Parteien zu

Recht nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung des berichtigten Einkommens und

des berichtigten Bedarfs des Ehemanns berechnen sich die

Kindesunterhaltsbeiträge auf der Grundlage der Erwägungen des Zivilgerichts

folgendermassen: Dem Gesamtbedarf der Familie von CHF 7'694.– (Ehemann

CHF 3'108.– + Ehefrau CHF 2'622.– + C____ CHF 1'003.– + D____

CHF 961.–‍) steht ein Gesamteinkommen der Familie von CHF 6'057.–

(Einkommen Ehemann CHF 4'667.– + Einkommen Ehefrau CHF 840.– +

Kinderzulage für C____ CHF 275.– + Kinderzulage für D____ CHF 275.–)

gegenüber. Damit besteht eine Unterdeckung. Daher muss der Ehemann der Ehefrau

seinen gesamten Einkommensüberschuss von CHF 1'559.– (Einkommen Ehemann CHF

4'667.– – Bedarf Ehemann CHF 3'108.–) als Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder

bezahlen. Der Barbedarf nach Abzug der Kinderzulagen beläuft sich bei C____ auf

CHF 728.– und bei D____ auf CHF 686.–. In diesem Umfang hat der

Ehemann für die beiden Kinder Barunterhalt zu leisten. Der verbleibende

Überschuss von CHF 145.– stellt Betreuungsunterhalt dar und wird hälftig

auf die beiden Kinder verteilt. Damit betragen die Unterhaltsbeiträge für C____

CHF 800.– und für D____ CHF 758.–.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO

nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den

Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt,

rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine

Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen).

Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen

könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

3.1.2

Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete

das Zivilgericht den Ehemann zur Zahlung monatlicher Kindesunterhaltsbeiträge

von CHF 891.– und CHF 849.–. Der Ehemann beantragt mit seiner

Berufung die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 641.– und CHF 601.–.

Für den Fall, dass auf die Berufung eingetreten wird, beantragt die Ehefrau

deren Abweisung und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem

vorliegenden Entscheid wird der Ehemann zur Zahlung von monatlichen

Kindesunterhaltsbeiträgen von CHF 800.– und CHF 758.– verpflichtet.

In der Sache unterliegen damit der Ehemann im Umfang von 63 % und die Ehefrau

im Umfang von 37 %. Die Ehefrau unterliegt zusätzlich mit ihrem Antrag auf

Nichteintreten. Insgesamt kann damit von einem etwa hälftigen Unterliegen

beider Parteien ausgegangen werden. Folglich haben beide Parteien je die Hälfte

der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1

in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 400.– festgesetzt.

3.2

3.2.1

Mit Verfügung vom 16. Mai 2023

bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Ehemann für

das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin [...]

als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit ihrer Berufungsantwort beantragt auch

die Ehefrau für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Da die

Ehefrau prozessual bedürftig ist, ihre Rechtsbegehren aus der Sicht im

Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsantwort zumindest teilweise nicht

aussichtslos erscheinen und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer

Rechte notwendig ist, ist ihrem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege mit

unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu entsprechen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung gehen die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse und sind der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemanns und dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Ehefrau Entschädigungen aus der Gerichtskasse auszurichten.

3.2.2

Das Honorar für das vorliegende

Berufungsverfahren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1

in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).

Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung beträgt der Stundenansatz für

Anwältinnen und Anwälte CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Für Volontärinnen

und Volontäre sind entsprechend dem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei

Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen (§ 21 HoR).

Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Zeitaufwand der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemanns zu schätzen. Für das Studium des

angefochtenen Entscheids, die Instruktion und die Berufung erscheint ein

geschätzter Aufwand von vier Stunden angemessen. Damit beträgt das Honorar CHF 800.–.

Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR

von CHF 30.– und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu

berücksichtigen.

Mangels Einreichung einer Kostennote ist auch der Zeitaufwand

des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau zu schätzen. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass sich der unentgeltliche Rechtsbeistand für die

Berufungsantwort durch eine Volontärin substituieren liess. Für das Studium des

angefochtenen Entscheids und der Berufung sowie das Verfassen der

Berufungsantwort durch die Volontärin erscheint ein geschätzter Aufwand von

fünf Stunden angemessen. Der Kontrollaufwand des unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird auf eine Stunde geschätzt. Insgesamt beträgt das Honorar

damit CHF 850.– (5 x CHF 130.– + 1 x CHF 200.–). Zusätzlich sind

eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.–

und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu berücksichtigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die

Ziffern 1–3 und 6–8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30.

März 2023 (EA.2023.15848) sind in Rechtskraft erwachsen.

2.

In

teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs

des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. März 2023 (EA.2023.15848) aufgehoben

und wie folgt neu gefasst:

4.

Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung

ab April 2023 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C____: CHF 800.00 (davon CHF 728.00

Barunterhalt),

D____: CHF 758.00 (davon CHF 686.00

Barunterhalt),

jeweils zuzüglich allfällig vom

Ehemann bezogene Kinderzulagen.

5.

Die

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen

Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Prämie, ohne Kinderzulagen) des

Ehemannes von CHF 4'667.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen

(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 840.00 (ca.

30%-Pensum).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt

CHF 3'108.00, derjenige der Ehefrau CHF 2'622.00. Der Barbedarf von C____

beläuft sich auf CHF 1'003.00 und derjenige von D____ auf CHF 961.00 (Kinderzulagen

nicht abgezogen).

Der gebührende Unterhalt der beiden

Kinder und der Ehefrau ist mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen nicht

gedeckt.

3.

Im

Übrigen wird die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. März

2023.

(EA.2023.15848) abgewiesen.

4.

Der

Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

5.

Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 400.– werden dem Berufungskläger

in Höhe von CHF 200.– und der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 200.–

auferlegt. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

bleibt vorbehalten.

6.

Der

Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF

830.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

7.

Die

Berufungsbeklagte trägt ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand,

Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 880.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 68.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.