ZB.2023.23
Getrenntleben
13. Juli 2023Deutsch3 min
2023. Der Verfahrensleiter des Zivilgerichts leitete diese Eingabe dem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2023.23
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. April 2023
betreffend Getrenntleben
Erwägungen
Mit Eingabe ans Zivilgericht Basel-Stadt vom 3. Mai 2023 erhob
A____ (Berufungskläger) sinngemäss Berufung gegen dessen Entscheid vom 11. April
Sachverhalt
2023. Der Verfahrensleiter des Zivilgerichts leitete diese Eingabe dem
Appellationsgericht weiter zur Prüfung, ob sie als Rechtsmittel
entgegenzunehmen ist. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts teilte dem
Berufungskläger mit, dass die Eingabe vom Appellationsgericht als Berufung
entgegengenommen wird und ihm Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von
CHF 500.– bis zum 31. Mai 2023 gesetzt wird (Verfügung vom 16. Mai 2023).
Mit am 14. Juni 2023 zugestellter Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde eine
nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung gesetzt, unter
Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, sollte der
Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werden (Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auch innert dieser
Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist
daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die sinngemässe Berufung gegen den
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2023 ([...]) wird
nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.