Lexipedia

Entscheid

ZB.2023.23

Getrenntleben

13. Juli 2023Deutsch3 min

2023. Der Verfahrensleiter des Zivilgerichts leitete diese Eingabe dem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2023.23

ENTSCHEID

vom 13. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. April 2023

betreffend Getrenntleben

Erwägungen

Mit Eingabe ans Zivilgericht Basel-Stadt vom 3. Mai 2023 erhob

A____ (Berufungskläger) sinngemäss Berufung gegen dessen Entscheid vom 11. April

Sachverhalt

2023. Der Verfahrensleiter des Zivilgerichts leitete diese Eingabe dem

Appellationsgericht weiter zur Prüfung, ob sie als Rechtsmittel

entgegenzunehmen ist. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts teilte dem

Berufungskläger mit, dass die Eingabe vom Appellationsgericht als Berufung

entgegengenommen wird und ihm Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von

CHF 500.– bis zum 31. Mai 2023 gesetzt wird (Verfügung vom 16. Mai 2023).

Mit am 14. Juni 2023 zugestellter Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde eine

nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung gesetzt, unter

Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, sollte der

Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werden (Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auch innert dieser

Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist

daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die sinngemässe Berufung gegen den

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2023 ([...]) wird

nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.