Lexipedia

Entscheid

ZB.2023.25

Wegrecht (Bger 5D_63/2024 vom 7. Juli 2025)

31. Oktober 2024Deutsch24 min

Richtung und dann auf die [...]strasse. Kurz vor der Ausfahrt auf die [...]strasse

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.25

ENTSCHEID

vom 31. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. April 2023

betreffend Wegrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die C____ (im Folgenden: AG) hat ein selbständiges und

dauerndes Unterbaurecht am Grundstück Nr. [...] am [...]weg [...] in Basel und

ist damit Eigentümerin dieses Grundstücks. Die A____ (im Folgenden: Stiftung)

ist Eigentümerin des nordwestlich daran angrenzenden Grundstücks Nr. [...].

Zwischen den Gebäuden, die sich auf diesen beiden Grundstücken befinden, liegt

eine von einem (privaten) Wegrecht betroffene Strasse (im Folgenden:

Wegrechtsstrasse). Diese Strasse verläuft vom nördlich der beiden Grundstücke

gelegenen [...]weg zur westlich der beiden Grundstücke gelegenen [...]strasse,

dergestalt, dass der nördlich gelegene [...]weg, die von Nordost nach Südwest

verlaufende Wegrechtsstrasse und die westlich gelegene [...]strasse ein Dreieck

bilden. In diesem Dreieck – auf dem Grundstück Nr. [...] – betreibt die

Stiftung ein öffentliches Parkhaus. Die Wegrechtsstrasse gehört im Umfang von

230 m2 der AG (südöstliche Strassenseite) und im Übrigen der

Stiftung (nordwestliche Strassenseite). Am 29. Mai 1992 wurde auf den

Grundstücken Nr. [...] und [...] im Bereich der Wegrechtsstrasse je ein

Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten der beiden Grundstücke

errichtet. Das zu Lasten des Grundstücks Nr. [...] und zu Gunsten des

Grundstücks Nr. [...] begründete Wegrecht hat in der Errichtungsurkunde und im

Grundbuch den folgenden Wortlaut:

«Die

jeweiligen Eigentümer der berechtigten Parzelle und die von ihnen ermächtigten

Personen sind berechtigt, die im Servitut- und Baurechtsplan Nr. [...] vom 27.

September 1990 mit den Buchstaben a, d, e, f, g, h, i, a bezeichnete Fläche der

belasteten Parzelle zu begehen oder mit Motorfahrzeugen zu befahren. Der

Unterhalt und eine allfällige Erneuerung der Verkehrsfläche gehen zu Lasten der

jeweiligen Eigentümer der belasteten Parzelle.»

Die Einfahrt zum Parkhaus erfolgt von der östlich gelegenen [...]strasse.

Die Ausfahrt erfolgt zunächst über die Wegrechtsstrasse in südwestlicher

Richtung und dann auf die [...]strasse. Kurz vor der Ausfahrt auf die [...]strasse

sind zwei fest installierte Parkhausschranken errichtet. Diese Schranken

befinden sich auf den Grundstücken Nr. [...] und [...], die sich beide im

Eigentum der Stiftung befinden. Im April und August 2019 überliess die Stiftung

der E____ AG acht Parkkarten für das Parkhaus und ein Stempelgerät für

Vergütungskarten des Parkhauses, wobei für die Miete des Stempelgeräts

monatlich CHF 40.– zu bezahlen waren. Im September 2019 retournierte die E____

AG die acht Parkkarten und das Stempelgerät, dies wegen angeblicher Wegrechtsverletzungen

durch die Stiftung.

Mit

Schlichtungsgesuch vom 5. August 2021 gelangte die AG an die

Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und beantragte, es sei die Stiftung zu

verpflichten, die Ausfahrtschranken innert maximal drei Monaten zu entfernen. Nachdem

im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt worden war, reichte die AG am

3. März 2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein und beantragte, es sei die

Stiftung unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu

verpflichten, die zwischen der Fuss- und Fahrwegrechtsfläche (gemäss Servitut-

und Baurechtsplan Nr. [...] vom 27. September 1990) und der [...]strasse

erstellten Ausfahrtschranken einschliesslich Überwachungskamera innert maximal

drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids zu entfernen. Mit Stellungnahme

vom 24. März 2022 beantragte die Stiftung, erstens sei die beantragte

Klageänderung nicht zu bewilligen und zweitens sei die Klage abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne. Am 14. Februar 2023 fand die mündliche

Hauptverhandlung statt. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 14. April

2023 verpflichtete das Zivilgericht die Stiftung unter Androhung der Bestrafung

ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–), die Ausfahrtschranken

innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids zu entfernen. Auf das

weitergehende Begehren um Entfernung der Überwachungskameras trat das

Zivilgericht nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung am

22. Mai 2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage der AG vollumfänglich

abzuweisen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der Fall zur

Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 7.

Juli 2023 beantragt die AG die Abweisung der Berufung. Mit Berufungsreplik vom

24. August 2023 und Berufungsduplik vom 14. September 2023 hielten die Parteien

an ihren Anträgen fest. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden

Fall beträgt der Streitwert dieser Rechtsbegehren CHF 10’000.–

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2). Die Stiftung hat ihre Berufung frist- und

formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid

und Kritik der Stiftung im Überblick

2.1

Das

Zivilgericht prüfte in einem ersten Schritt die Frage, ob auf die Klage der AG

einzutreten sei. Dabei bejahte es seine örtliche und sachliche Zuständigkeit.

In Bezug auf die neu verlangte Entfernung von Überwachungskameras nahm es eine

unzulässige Klageänderung an und trat in diesem Punkt auf die Klage nicht ein

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt legte es die

Standpunkte der AG und der Stiftung dar (E. 2).

In einem dritten

Schritt prüfte das Zivilgericht die Frage, ob die AG in ihrer Eigenschaft als

Eigentümerin eines Teils der Wegrechtsstrasse Anspruch auf Entfernung der

Ausfahrtschranken hat. Es hielt fest, dass die Stiftung ihr Eigentumsrecht

gemäss Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)

überschreite, indem sie auf den ihr gehörenden Grundstücken Schranken errichte,

die es der AG verunmöglichten, den in ihrem Eigentum stehenden Teil der

Wegrechtsstrasse ihrem Eigentumsrecht entsprechend frei und ungehindert zu

nutzen, und die die AG von der [...]strasse abschnitten: Zum einen könne die AG

nur über den Umweg durch das höhenbeschränkte und somit für Lastwagen

ungeeignete Parkhaus auf ihr Grundstück gelangen; zum anderen müsse sie –

teilweise gegen Entgelt – eine Schranke bedienen, um von ihrem Grundstück auf

die [...]strasse zu gelangen (E. 3).

In einem vierten

Schritt prüfte das Zivilgericht die Frage, ob die AG in ihrer Eigenschaft als

Wegrechtsberechtigte am anderen Teil der Wegrechtsstrasse Anspruch auf

Entfernung der Schranken hat. Es hielt fest, vieles spreche dafür, dass zum

Inhalt des Wegrechts auch eine Zufahrtsmöglichkeit von der [...]strasse gehöre.

Ob dies zutreffe und was gemäss Art. 738 ZGB genauer Inhalt des Wegrechts sei,

könne offengelassen werden, da sich die wegrechtsberechtigte AG (auch) auf eine

gesetzliche Grundlage stützen könne, um die Entfernung der Schranken zu

verlangen (E. 4). In einem fünften Schritt prüfte das Zivilgericht die Frage,

ob die AG als Wegrechtsberechtigte gestützt auf Art. 679 ZGB einen

Anspruch auf Entfernung der Schranken hat. Es bejahte diese Frage und verwies

zur Begründung auf die Erwägung 3 (E. 5).

In einem

sechsten Schritt drohte das Zivilgericht als Vollstreckungsmassnahme den

Organen der Stiftung eine Strafe gemäss Art. 292 StGB an (E. 6). Abschliessend

setzte es die Schlichtungs- und Gerichtskosten mit CHF 2'150.– fest und

auferlegte diese im Umfang von CHF 715.– der AG und im Umfang von CHF 1'435.–

der Stiftung. Zudem verpflichtete es die Stiftung, der AG eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 823.95 (einschliesslich Auslagen) zu zahlen

(E. 7).

2.2

In ihrer Berufung macht die Stiftung zusammengefasst viererlei geltend.

Erstens: Der Zweck des Wegrechts ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch dem

Erwerbsgrund, sondern einzig aus der bisherigen Ausübung (Berufung, Rz 15–26).

Zweitens: Der Ort der Schranken sei nicht schikanös, sondern diene der

Vermeidung von Rückstaus (Rz 27–31). Drittens und viertens: Ein Anspruch auf

Beseitigung der Parkhausschranken ergebe sich weder aus dem Eigentum der AG am

Grundstück Nr. [...] noch aus dem ihr eingeräumten Wegrecht (Rz 32–49).

3.

Inhalt

des Wegrechts

3.1

Das Zivilgericht prüfte, ob die AG aus dem

ihr zustehenden Wegrecht einen Anspruch auf Entfernung der Parkhausschranken

habe. Die Parteien seien sich uneinig, was Inhalt des Wegrechts sei: Die AG sei

der Ansicht, dass im Wegrecht die Möglichkeit eingeschlossen sei, von der

Wegrechtsstrasse aus auf die [...]strasse zu fahren und umgekehrt; die Stiftung

dagegen sei der Ansicht, das Wegrecht umfasse lediglich die Befugnis, die im

Servitutplan Nr. [...] vom 27. September 1990 bezeichnete Fläche zu befahren

und zu begehen, ohne dass damit ein Zugang von der und zur [...]strasse

garantiert sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1). Sodann legte das Zivilgericht

dar, wie der Inhalt einer Dienstbarkeit zu bestimmen sei: Gemäss Art. 738 ZGB

ergebe sich der Inhalt zunächst aus dem Eintrag im Grundbuch, sodann aus dem

Erwerbsgrund der Dienstbarkeit und schliesslich aus der Art, wie die

Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt

worden sei. Abzustellen sei bei der Auslegung der Dienstbarkeit auf den Zweck,

welcher der Dienstbarkeit vernünftigerweise beizulegen sei, wenn Interesse und

Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks berücksichtigt würden. Ausserdem sei

jede Dienstbarkeit restriktiv auszulegen (E. 4.2). Im vorliegenden Fall sagten

der Wortlaut des Grundbucheintrags und des Erwerbsgrunds (Dienstbarkeitsvertrag)

nichts Konkretes über den Zugang von der und zur [...]strasse aus. Jedoch sei

offensichtlich, dass ein Befahren der Wegrechtsstrasse mit Motorfahrzeugen nur

möglich sei, wenn diese vom [...]weg (von welchem aus unbestrittenermassen kein

Zugang besteht) oder von der [...]strasse her dorthin gelangen könnten. Es

könne kaum gemeint sein, dass die wegrechtsberechtigte AG die Fahrzeuge mit

einem Kran oder Helikopter auf die Wegrechtsfläche setzen lassen müsse. Es

komme hinzu, dass ein Wegrecht, wonach die Wegrechtsberechtigte einzig auf der

Wegrechtsstrasse 100 bis 150 m hin- und zurückfahren könne, für die

Wegrechtsberechtigte wenig Nutzen bringe. Vielmehr dienten Wegrechte in der

Regel dazu, Grundstücke zu erschliessen und die Zufahrt zu ermöglichen. Der

Grund, warum die Parteien des ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrags das

Wegrecht nur auf der Fläche der Wegrechtsstrasse errichtet hätten und nicht auf

den Grundstücken Nr. [...] und [...], «dürfte darin liegen, dass diese zur

öffentlichen [...]strasse gehören und somit ohnehin grundsätzlich von jedermann

befahren werden können». Aufgrund des Fahrverbots beim Zugang über den [...]weg

sei auch für Dritte einfach erkennbar, dass die Wegrechtsfläche von der [...]strasse

her für Fahrzeuge zugänglich sein müsse. Vieles spreche somit dafür, dass zum

Inhalt des Wegrechts auch eine Zufahrtsmöglichkeit von der [...]strasse her

gehöre (E. 4.3).

Die Stiftung führt in der Berufung aus, die AG behaupte, das

Wegrecht stelle die Erschliessung und Funktionalität der beiden Grundstücke Nr.

[...] und [...] sicher. Diese Behauptung entbehre jeder Grundlage. Auch das

Zivilgericht behaupte, es sei offensichtlich, dass ein Befahren der

Wegrechtsstrasse mit Motorfahrzeugen nur möglich sei, wenn diese vom [...]weg

und/oder von der [...]strasse her dorthin gelangen könnten. Im Rahmen von Art.

738.

ZGB sei zwingend die Art der Ausübung der Dienstbarkeit zu berücksichtigen.

Das Zivilgericht habe aber die während vielen Jahren tatsächlich gelebte

Dienstbarkeit vollständig ausser Acht gelassen: Die Zufahrt vom [...]weg zur

Wegrechtsstrasse sei seit jeher aufgrund eines Fahrverbots und aufgrund des

dort aufgestellten Pfostens nicht möglich; die Wegrechtsfläche werde von den

aus dem Parkhaus ausfahrenden Fahrzeugen nur in eine Richtung befahren; das

Grundstück Nr. [...] werde einerseits über die Adresse [...]weg [...] und andererseits

über die [...]strasse erschlossen. Folgte man der Argumentation des

Zivilgerichts, sei jedes Fuss- und Fahrwegrecht eine Dienstbarkeit, die der

Erschliessung des berechtigten Grundstücks diene, sofern nicht das Gegenteil im

Wortlaut im Grundbuch oder im Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich festgehalten

sei. Zudem würde es bedeuten, dass jeder Eigentümer einer

Unterbaurechtsparzelle auf den Grundstücken Nr. [...] und [...] ein

entsprechendes Wegrecht hätte. Eine solche Auslegung könne nicht ernsthaft

vertreten werden (Berufung, Rz 15–26).

3.2

Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer

Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der

Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich

ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs.

1.

ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den

Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund

nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des

Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und

in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB) (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 3.1; BGer 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1).

Bei der Auslegung des Grundbucheintrags (erste Stufe der

Auslegungsordnung gemäss Art. 738 ZGB) ist der Text des Eintrags aus sich

selbst heraus nach heutigem Sprachgebrauch auszulegen. Dabei ist die Auslegung aber nicht auf das

sprachliche Verständnis des Eintrags allein festgelegt; der Sprachgebrauch ist

nur ein Element der Sinndeutung. Von entscheidender Bedeutung ist auch der Zweck,

zu dem die Dienstbarkeit begründet worden ist. Auch für die Ermittlung dieses

Zwecks ist vorab auf den Eintrag im Grundbuch abzustellen. Der Zweck kann durch

den Eintrag im Grundbuch konkret bestimmt sein («landwirtschaftliches

Wegrecht», «Wegrecht für die Holzabfuhr»). Soweit er sich daraus nicht ergibt,

gilt im Verhältnis zu Dritten der Zweck als massgebend, der aus dem

Erwerbsgrund selbst hervorgeht oder objektiv erkennbar ist (zum Ganzen BGer 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.2).

Der Erwerbsgrund (zweite Stufe der

Auslegungsordnung) muss so ausgelegt werden, wie er nach seinem Wortlaut und

Zusammenhang sowie namentlich aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden

Grundstücks zum Zeitpunkt der Errichtung und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck

der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste. Unter diesen Umständen

muss unterstellt werden, die Parteien hätten mit der Errichtung der

Dienstbarkeit denjenigen Zweck verfolgt, der sich aufgrund der damaligen

Verhältnisse aus den Bedürfnissen der Benutzung des herrschenden Grundstücks

vernünftigerweise ergab (zum Ganzen BGer 5A_93/2023 vom 20. September 2023

E. 4.1.2). Die Auslegung des Erwerbsgrunds erfolgt in gleicher Weise

wie die sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR, SR 220) bestimmt sich

der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der

Parteien. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, ist der

Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Stehen sich jedoch im Streit

um den Inhalt einer Dienstbarkeit nicht mehr die ursprünglichen

Vertragsparteien, sondern Dritterwerber gegenüber, werden die allgemeinen Grundsätze

der Vertragsauslegung durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 Abs.

1.

ZGB) begrenzt (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 3.2).

Die Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit

unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt wurde, bildet die dritte Stufe der

Auslegungsordnung von Art. 738 ZGB.

Das Gesetz sagt nicht, wie es sich

verhält, wenn alle Kriterien von Art. 738 ZGB versagen. Das Bundesgericht hat

dazu die Regel entwickelt, dass dort, wo für die Ausübung der Dienstbarkeit

bauliche Anlagen erforderlich sind, diese in der Regel auch den Inhalt und den

Umfang der Dienstbarkeit bestimmen, und zwar mit voller Wirkung gegenüber der

Dritterwerberin. Die natürliche Publizität

besteht darin, dass der Rechtsbestand im physischen Zustand der Liegenschaft

nach aussen sichtbar in Erscheinung tritt. Für Wegrechte bedeutet dies, dass

bauliche Anlagen in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit

bestimmen, und zwar mit voller Wirkung gegenüber der Dritterwerberin, die sich

grundsätzlich alles entgegenhalten lassen muss, was sich aus der Lage und der

nach aussen in Erscheinung tretenden Beschaffenheit der Grundstücke ergibt. Wird

folglich der Inhalt und Umfang des Wegrechts durch die örtlichen Gegebenheiten

für jedermann sichtbar beschränkt, hat sich der Erwerber dies grundsätzlich

entgegenhalten zu lassen (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 3.3.3). Die

natürliche Publizität hat eine doppelte Funktion: Die Stufenordnung von Art. 738 ZGB wird

einerseits dahingehend ergänzt, dass für die Konkretisierung einer

Dienstbarkeit im Rahmen von Grundbucheintrag und Erwerbsgrund auf die

natürliche Publizität abgestellt wird, dass also die äusseren Gegebenheiten der

Dienstbarkeitsausübung – ergänzend – den Dienstbarkeitsinhalt bestimmen. Ergibt

sich also zum Beispiel die Breite eines wegrechtsbelasteten Wegs weder aus dem

Grundbuch noch dem Erwerbsgrund, so ist auf die tatsächliche Breite abzustellen

(ergänzende Funktion der natürlichen Publizität). Die natürliche Publizität

kommt darüber hinaus nicht nur als zusätzliches, Art. 738 ZGB ergänzendes

Mittel zur inhaltlichen Umschreibung einer Dienstbarkeit in Betracht, sondern

sie kann auch zur teilweisen Unbeachtlichkeit der Kriterien von Art. 738 ZGB

führen (korrigierende Funktion der natürlichen Publizität) (zum Ganzen Koller, Das Prinzip der natürlichen

Publizität und die Stufenordnung von Art. 738 ZGB, in: ZBGR 2022, 1 ff.,

S. 2 f.).

3.3

3.3.1

Mit

Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Mai 1992 vereinbarten im

vorliegenden Fall die Einwohnergemeinde der Stadt Basel (als Eigentümerin des

Grundstücks Nr. [...]) und die F____ AG (als Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...])

auf einem Teil der Wegrechtsstrasse ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des

Grundstücks Nr. [...] (und zu Lasten des Grundstücks Nr. [...]) und auf dem

anderen Teil ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. [...]

(und zu Lasten des Grundstücks Nr. [...]). Die AG ist seit dem 7. Juli 1999 als

Unterbaurechtsberechtigte Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...] (Klagebeilage

4).

Der

Wortlaut des Wegrechts im Grundbuch und im Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Mai

1992.

ist identisch:

«Die

jeweiligen Eigentümer der berechtigten Parzelle und die von ihnen ermächtigten

Personen sind berechtigt, die im Servitut- und Baurechtsplan Nr. [...] vom 27.

September 1990 mit den Buchstaben a, d, e, f, g, h, i, a bezeichnete Fläche der

belasteten Parzelle zu begehen oder mit Motorfahrzeugen zu befahren. Der

Unterhalt und eine allfällige Erneuerung der Verkehrsfläche gehen zu Lasten der

jeweiligen Eigentümer der belasteten Parzelle.»

Das

Zivilgericht und die Parteien sind sich zu Recht einig, dass der Wortlaut des

Grundbucheintrags und des Erwerbsgrunds (Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Mai

1992) nicht klar ist in Bezug auf den Inhalt und den Umfang des Fuss- und

Fahrwegrechts, namentlich in Bezug auf die Frage, ob das Wegrecht der

Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...] einen Zugang zum Grundstück über die [...]strasse

einräumt oder nicht (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3; Berufung, Rz 15–17;

Berufungsantwort, Rz 21–23). Zum Zweck des Wegrechts führte das

Zivilgericht aus, es sei offensichtlich, dass ein Befahren der Wegrechtsstrasse

mit Motorfahrzeugen nur möglich sei, wenn diese von der [...]strasse her

dorthin gelangen könnten. Zur Ausübung des Wegrechts müsse die Wegrechtsstrasse

mit Motorfahrzeugen erreichbar sein; es könne kaum gemeint gewesen sein, dass

die Wegrechtsberechtigte die Fahrzeuge mit einem Kran oder Helikopter auf die

Strasse setzen lassen müsse. Eine Zufahrt über die [...]strasse sei somit

unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Wegrechts

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3). Mit diesen Erwägungen geht das

Zivilgericht im Einklang mit der AG davon aus, dass ein Wegrecht in der Regel

dazu diene, ein Grundstück zu erschliessen und die Zufahrt zu ermöglichen.

Diese Annahme ist keineswegs zwingend: Das Notwegrecht (Art. 694 ZGB) dient

grundsätzlich der Erschliessung eines Grundstücks. Ein privates Wegrecht dagegen

kann einen über die Erschliessung hinausgehenden oder davon abweichenden Inhalt

aufweisen (vgl. BGE 130 III 554 E. 3.3; BGer 5A_873/2018 vom 19. März

2020.

E. 6.4). Ein (privates) Wegrecht muss somit nicht notwendigerweise der

Erschliessung eines Grundstücks von aussen dienen; vielmehr kann es etwa auch

nur sicherstellen, dass sich Fussgänger und Fahrzeuge zwischen den einzelnen

Teilen eines Grundstücks bewegen können, ohne dass damit eine Erschliessung von

aussen verbunden wäre.

3.3.2

Ergibt sich der Inhalt und Umfang des Wegrechts – wie hier

– nicht bereits aus dem Wortlaut des Grundbucheintrags oder des

Dienstbarkeitsvertrags, gilt im Verhältnis zu Dritten der Zweck als massgebend,

der aus dem Erwerbsgrund selbst hervorgeht oder objektiv erkennbar ist. Dabei

ist der Erwerbsgrund so auszulegen, wie er aufgrund der Bedürfnisse des

herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Errichtung und mit Rücksicht auf

Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste (vgl. oben

E. 3.2). Die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks werden somit in die

Auslegung des Erwerbstitels einbezogen und sind Teil davon. Sie betreffen nicht

die Art der Dienstbarkeitsausübung. Im vorliegenden Fall sind drei Umstände von

zentraler Bedeutung.

Erstens ist nicht belegt, dass die beiden

Grundstücke Nr. [...] und [...], auf welchen die Ausfahrtschranken angebracht

sind, von jedermann frei befahren werden dürfen. Die beiden Grundstücke gehören wie das wegrechtsbelastete Grundstück Nr. [...]

der Stiftung und befinden sich zwischen der Wegrechtsstrasse und der [...]strasse

(Zivilgerichtsentscheid, Sachverhalt, S. 2). Im Gegensatz zum Wegrecht am

Grundstück Nr. [...] hat die AG an diesen beiden Grundstücken kein Wegrecht. Das Zivilgericht führt als

wahrscheinlichen Grund für das Fehlen eines Wegrechts der AG auf den

Grundstücken Nr. [...] und Nr. [...] aus, dass diese zur öffentlichen [...]strasse

gehörten und somit ohnehin von jedermann befahren werden dürften

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3, S. 14 oben). Die Stiftung hatte vor

Zivilgericht in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Ausfahrtschranken

auf dem Grundstück Nr. [...] stünden, dass dieses Grundstück in ihrem Eigentum

stehe und dass die [...]strasse nicht Allmend sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3

oben und unten). Damit behauptete die Stiftung sinngemäss, dass nur sie das

Grundstück Nr. [...] benutzen dürfe. Der Umstand, dass das Grundstück Nr. [...]

im Eigentum der Stiftung steht und deshalb grundsätzlich nur von ihr benutzt

werden darf, ergibt sich denn auch aus den eingereichten Grundbucheinträgen

(Klagebeilagen 4 und 6). Ins Leere zielt deshalb auch der Einwand der AG, die

Behauptung der Stiftung, dass nur sie das Grundstück Nr. [...] benutzen dürfe,

sei verspätet erhoben worden (Berufungsantwort, Rz 36 und 50). Dieser Einwand

ist aus zwei Gründen nicht stichhaltig: Zum einen liegt eine rechtzeitige

Behauptung der Stiftung vor. Zum anderen ergibt sich die Behauptung ohne

Weiteres aus dem Grundbuch und stellt damit eine notorische Tatsache dar

(vgl. Guyan, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 151 ZPO N 2). Aus den Grundbucheinträgen geht

also hervor, dass die Stiftung Eigentümerin der Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...]

ist, dass diese nicht mit einem Wegrecht der Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...]

belastet sind, und dass nicht klar ist, ob die Grundstücke Nr.[...] und

Nr. [...] Teil der öffentlichen [...]strasse sind und deshalb frei

befahren werden dürfen. Unbelegt ist jedenfalls die Vermutung des

Zivilgerichts, dass die beiden Grundstücke frei befahren werden können (vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3, S. 14 oben: «Der Grund, warum die Parteien des

ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrags das Wegrecht ‘nur’ auf der Fläche der

Verbindungsstrasse errichtet haben und nicht auf den Parzellen Nr. [...] und

Nr. [...], dürfte darin liegen, dass diese zur öffentlichen [...]strasse

gehören und somit ohnehin grundsätzlich von jedermann befahren werden können»).

Zusammenfassend ist jedenfalls festzustellen, dass sich aus dem Grundbuch

ergibt, dass die Grundstücke Nr. [...] und [...], auf welchen sich

unbestrittenermassen die Ausfahrtschranken befinden, nicht mit einem Wegrecht

zugunsten des Grundstücks Nr. [...] belastet sind und nicht nachgewiesen ist,

dass die beiden Grundstücke frei befahren werden dürfen.

Zweitens wurde am 29. Mai 1992 im Bereich

der Wegrechtsstrasse nicht nur ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks

Nr. [...] (und zu Lasten des Grundstück Nr. [...]) begründet, sondern auch ein

Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. [...] (und zu Lasten des

Grundstücks Nr. [...]). Zwischen den

Parteien ist unbestritten, dass die beiden Wegrechte (zu Gunsten der

Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...]) im Jahr 1992 bei der Planung und Umsetzung

des Parkhauses auf dem Grundstück Nr. [...] begründet wurden (Klage, Rz

23; Berufungsantwort, Rz 21; Berufungsduplik, Rz 13). Der Grundbucheintrag

und der Dienstbarkeitsvertrag wurden also im Hinblick auf den Bau des

Parkhauses vorgenommen. Zweck war mit anderen Worten das Ermöglichen des

Betriebs eines Parkhauses. Dieser Zweck deckt sich mit dem damaligen und

heutigen Bedürfnis des Grundstücks Nr. [...] nach einer reibungslosen Ausfahrt

aus dem Parkhaus. Zum Bedürfnis des Grundstücks Nr. [...] ist dem

Unterbaurechtsvertrag vom 27. Dezember 1960 zu entnehmen, dass es ursprünglich

dem Bau und Betrieb eines Lagerhauses mit Büros und Garagen und dem Einbau von

Tankanlagen diente (Berufung, Rz 23 mit Verweis auf die Klagebeilage 9).

Drittens ergibt sich aus dem Servitutplan

und Unterbaurechtsplan Nr. [...] vom 1. Juni 1992, dass die Wegrechtsstrasse an

der schmalsten Stelle, die ebenfalls Teil der heutigen Ausfahrt bildet,

lediglich rund 4 m breit ist. Bei einer Breite der Strasse von 4 m ist es nicht

möglich, den bisher lediglich als Parkhausausfahrtsweg genutzten Teil der

Wegrechtsstrasse reibungslos gleichzeitig in beiden Richtung zu befahren.

Zusammenfassend ist dreierlei

festzuhalten: Erstens ist nicht nachgewiesen, dass die beiden Grundstücke, auf

denen die Ausfahrtschranken installiert sind, von jedermann frei befahren

werden dürfen; zweitens wurden die beiden Wegrechte auf der Wegrechtsstrasse

(zu Gunsten der Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...]) unbestrittenermassen im

Zusammenhang mit der Errichtung eines Parkhauses errichtet; drittens ist die

Ausfahrtsstrasse aus dem Parkhaus (Teil der Wegrechtsstrasse) an der schmalsten

Stelle lediglich rund 4 m breit. Aus diesen drei Umständen ergibt sich, dass

das zu Gunsten des Grundstücks Nr. [...] errichtete Wegrecht keinen Zugang zum

Grundstück ermöglichen soll (kein Gegenverkehrsregime), sondern dem Parkhaus

auf dem Grundstück Nr. [...] als Ausfahrt (Einbahnregime) dienen soll.

3.3.3

Selbst wenn

sich aus dem Grundbucheintrag und dem Dienstbarkeitsvertrag ergäbe, dass das

Wegrecht ein Zufahrtsrecht zum Grundstück Nr. [...] (Gegenverkehrsregime) umfassen

würde, würde der Inhalt dieses Wegrechts durch das Prinzip der natürlichen

Publizität beschränkt: Die natürliche Publizität – wie sie sich in baulichen

Anlagen manifestiert – kann den guten Glauben einer Erwerberin in das Grundbuch

zerstören: Dort, wo für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen

erforderlich sind, bestimmten diese Anlagen auch den Inhalt und den Umfang der

Dienstbarkeit, und zwar mit voller Wirkung gegenüber der Erwerberin.

Die Stiftung behauptet in der Berufung, dass

die Parkhausschranken «seit

Jahrzehnten» an ein und demselben Ort angebracht seien (Berufung, Rz 24). Die

AG erachtet diese Behauptung als verspätet und bestreitet sie auch in der Sache

(Berufungsantwort, Rz 32). Die Stiftung legt weder in der Berufung noch in der

Berufungsreplik dar, dass sie diese Behauptung bereits vor Zivilgericht

aufgestellt hat. Die Behauptung erweist sich in der Sache tatsächlich als

verspätet. Allerdings ergibt sich aus dem Servitutplan und Unterbaurechtsplan

Nr. [...] vom 1. Juni 1992, dass die Wegrechtsstrasse an der schmalsten Stelle

lediglich 4 m breit ist (vgl. dazu oben E. 3.3.2). Dieser Umstand war der AG im

Zeitpunkt des Erwerbs des Unterbaurechts am 7. Juli 1999

als Unterbaurechtsberechtigte und Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...]

bekannt. Angesichts der aus dem Grundbuch ersichtlichen baulichen Situation

konnte sie beim Erwerb des Unterbaurechts im 1999 nicht gutgläubig annehmen,

dass das Wegrecht ein Zufahrtsrecht zum Grundstück Nr. [...]

(Gegenverkehrsregime) umfassen würde.

4.

Ansprüche

der AG als Eigentümerin und als Wegrechtsberechtigte

Aufgrund der

Ausführungen in Erwägung 3 beinhaltet das Wegrecht der AG kein Zufahrtsrecht

zum Grundstück Nr. [...], umfasst also kein Gegenverkehrsregime. Besteht aber

kein Zufahrtsrecht, wird mit den aufgestellten Ausfahrtschranken weder das

Eigentumsrecht der AG noch deren Wegrecht verletzt. Entgegen der Auffassung des

Zivilgerichts (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3 und 5) liegt somit weder eine

Verletzung des Eigentumsrechts noch des Wegrechts der AG vor.

5.

Berufungsentscheid

5.1

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Zivilgerichtsentscheid vom 14. April 2023 aufzuheben

ist und die Klage der AG auf Beseitigung der Ausfahrtschranken abzuweisen ist.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt die AG vollständig. Demgemäss

trägt sie die Prozesskosten des Verfahrens vor Zivilgericht und vor

Appellationsgericht (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Höhe der zivilgerichtlichen

Gerichtskosten betragen unbestrittenermassen CHF 1'000.–

(Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Die Höhe der Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens betragen somit ebenfalls CHF 1'000.–.

Die Höhe der Parteienschädigung beträgt für das

Zivilgerichtsverfahren unbestrittenermassen CHF 2'000.– zuzüglich Auslagen von

CHF 60.–. Die Parteientschädigung im Berufungsverfahren bemisst sich nach den

gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar

beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der erstinstanzlichen Ansätze.

Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Wegen des Abzugs von einem Drittel für

das Berufungsverfahren beträgt die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF

1’333.– zuzüglich Auslagen von 40.– (§ 23 HoR). Da die Stiftung nicht mehrwertsteuerpflichtig

ist, sind ihr die Parteientschädigungen jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Berufung wird der

Entscheid des Zivilgerichts vom 14. April 2023 (V.2022.205) aufgehoben und

die Klage der Berufungsbeklagten vom 3. März 2022 abgewiesen.

Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive der Kosten des Schlichtungsverfahrens)

von CHF 2’150.– und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.–.

Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin

eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 60.– für

das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Parteientschädigung von

CHF 1'333.– für das Berufungsverfahren.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.