ZB.2023.25
Wegrecht (Bger 5D_63/2024 vom 7. Juli 2025)
31. Oktober 2024Deutsch24 min
Richtung und dann auf die [...]strasse. Kurz vor der Ausfahrt auf die [...]strasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.25
ENTSCHEID
vom 31. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch D____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. April 2023
betreffend Wegrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die C____ (im Folgenden: AG) hat ein selbständiges und
dauerndes Unterbaurecht am Grundstück Nr. [...] am [...]weg [...] in Basel und
ist damit Eigentümerin dieses Grundstücks. Die A____ (im Folgenden: Stiftung)
ist Eigentümerin des nordwestlich daran angrenzenden Grundstücks Nr. [...].
Zwischen den Gebäuden, die sich auf diesen beiden Grundstücken befinden, liegt
eine von einem (privaten) Wegrecht betroffene Strasse (im Folgenden:
Wegrechtsstrasse). Diese Strasse verläuft vom nördlich der beiden Grundstücke
gelegenen [...]weg zur westlich der beiden Grundstücke gelegenen [...]strasse,
dergestalt, dass der nördlich gelegene [...]weg, die von Nordost nach Südwest
verlaufende Wegrechtsstrasse und die westlich gelegene [...]strasse ein Dreieck
bilden. In diesem Dreieck – auf dem Grundstück Nr. [...] – betreibt die
Stiftung ein öffentliches Parkhaus. Die Wegrechtsstrasse gehört im Umfang von
230 m2 der AG (südöstliche Strassenseite) und im Übrigen der
Stiftung (nordwestliche Strassenseite). Am 29. Mai 1992 wurde auf den
Grundstücken Nr. [...] und [...] im Bereich der Wegrechtsstrasse je ein
Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten der beiden Grundstücke
errichtet. Das zu Lasten des Grundstücks Nr. [...] und zu Gunsten des
Grundstücks Nr. [...] begründete Wegrecht hat in der Errichtungsurkunde und im
Grundbuch den folgenden Wortlaut:
«Die
jeweiligen Eigentümer der berechtigten Parzelle und die von ihnen ermächtigten
Personen sind berechtigt, die im Servitut- und Baurechtsplan Nr. [...] vom 27.
September 1990 mit den Buchstaben a, d, e, f, g, h, i, a bezeichnete Fläche der
belasteten Parzelle zu begehen oder mit Motorfahrzeugen zu befahren. Der
Unterhalt und eine allfällige Erneuerung der Verkehrsfläche gehen zu Lasten der
jeweiligen Eigentümer der belasteten Parzelle.»
Die Einfahrt zum Parkhaus erfolgt von der östlich gelegenen [...]strasse.
Die Ausfahrt erfolgt zunächst über die Wegrechtsstrasse in südwestlicher
Richtung und dann auf die [...]strasse. Kurz vor der Ausfahrt auf die [...]strasse
sind zwei fest installierte Parkhausschranken errichtet. Diese Schranken
befinden sich auf den Grundstücken Nr. [...] und [...], die sich beide im
Eigentum der Stiftung befinden. Im April und August 2019 überliess die Stiftung
der E____ AG acht Parkkarten für das Parkhaus und ein Stempelgerät für
Vergütungskarten des Parkhauses, wobei für die Miete des Stempelgeräts
monatlich CHF 40.– zu bezahlen waren. Im September 2019 retournierte die E____
AG die acht Parkkarten und das Stempelgerät, dies wegen angeblicher Wegrechtsverletzungen
durch die Stiftung.
Mit
Schlichtungsgesuch vom 5. August 2021 gelangte die AG an die
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und beantragte, es sei die Stiftung zu
verpflichten, die Ausfahrtschranken innert maximal drei Monaten zu entfernen. Nachdem
im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt worden war, reichte die AG am
3. März 2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein und beantragte, es sei die
Stiftung unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu
verpflichten, die zwischen der Fuss- und Fahrwegrechtsfläche (gemäss Servitut-
und Baurechtsplan Nr. [...] vom 27. September 1990) und der [...]strasse
erstellten Ausfahrtschranken einschliesslich Überwachungskamera innert maximal
drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids zu entfernen. Mit Stellungnahme
vom 24. März 2022 beantragte die Stiftung, erstens sei die beantragte
Klageänderung nicht zu bewilligen und zweitens sei die Klage abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Am 14. Februar 2023 fand die mündliche
Hauptverhandlung statt. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 14. April
2023 verpflichtete das Zivilgericht die Stiftung unter Androhung der Bestrafung
ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–), die Ausfahrtschranken
innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids zu entfernen. Auf das
weitergehende Begehren um Entfernung der Überwachungskameras trat das
Zivilgericht nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung am
22. Mai 2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage der AG vollumfänglich
abzuweisen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der Fall zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 7.
Juli 2023 beantragt die AG die Abweisung der Berufung. Mit Berufungsreplik vom
24. August 2023 und Berufungsduplik vom 14. September 2023 hielten die Parteien
an ihren Anträgen fest. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden
Fall beträgt der Streitwert dieser Rechtsbegehren CHF 10’000.–
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2). Die Stiftung hat ihre Berufung frist- und
formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid
und Kritik der Stiftung im Überblick
2.1
Das
Zivilgericht prüfte in einem ersten Schritt die Frage, ob auf die Klage der AG
einzutreten sei. Dabei bejahte es seine örtliche und sachliche Zuständigkeit.
In Bezug auf die neu verlangte Entfernung von Überwachungskameras nahm es eine
unzulässige Klageänderung an und trat in diesem Punkt auf die Klage nicht ein
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt legte es die
Standpunkte der AG und der Stiftung dar (E. 2).
In einem dritten
Schritt prüfte das Zivilgericht die Frage, ob die AG in ihrer Eigenschaft als
Eigentümerin eines Teils der Wegrechtsstrasse Anspruch auf Entfernung der
Ausfahrtschranken hat. Es hielt fest, dass die Stiftung ihr Eigentumsrecht
gemäss Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)
überschreite, indem sie auf den ihr gehörenden Grundstücken Schranken errichte,
die es der AG verunmöglichten, den in ihrem Eigentum stehenden Teil der
Wegrechtsstrasse ihrem Eigentumsrecht entsprechend frei und ungehindert zu
nutzen, und die die AG von der [...]strasse abschnitten: Zum einen könne die AG
nur über den Umweg durch das höhenbeschränkte und somit für Lastwagen
ungeeignete Parkhaus auf ihr Grundstück gelangen; zum anderen müsse sie –
teilweise gegen Entgelt – eine Schranke bedienen, um von ihrem Grundstück auf
die [...]strasse zu gelangen (E. 3).
In einem vierten
Schritt prüfte das Zivilgericht die Frage, ob die AG in ihrer Eigenschaft als
Wegrechtsberechtigte am anderen Teil der Wegrechtsstrasse Anspruch auf
Entfernung der Schranken hat. Es hielt fest, vieles spreche dafür, dass zum
Inhalt des Wegrechts auch eine Zufahrtsmöglichkeit von der [...]strasse gehöre.
Ob dies zutreffe und was gemäss Art. 738 ZGB genauer Inhalt des Wegrechts sei,
könne offengelassen werden, da sich die wegrechtsberechtigte AG (auch) auf eine
gesetzliche Grundlage stützen könne, um die Entfernung der Schranken zu
verlangen (E. 4). In einem fünften Schritt prüfte das Zivilgericht die Frage,
ob die AG als Wegrechtsberechtigte gestützt auf Art. 679 ZGB einen
Anspruch auf Entfernung der Schranken hat. Es bejahte diese Frage und verwies
zur Begründung auf die Erwägung 3 (E. 5).
In einem
sechsten Schritt drohte das Zivilgericht als Vollstreckungsmassnahme den
Organen der Stiftung eine Strafe gemäss Art. 292 StGB an (E. 6). Abschliessend
setzte es die Schlichtungs- und Gerichtskosten mit CHF 2'150.– fest und
auferlegte diese im Umfang von CHF 715.– der AG und im Umfang von CHF 1'435.–
der Stiftung. Zudem verpflichtete es die Stiftung, der AG eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 823.95 (einschliesslich Auslagen) zu zahlen
(E. 7).
2.2
In ihrer Berufung macht die Stiftung zusammengefasst viererlei geltend.
Erstens: Der Zweck des Wegrechts ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch dem
Erwerbsgrund, sondern einzig aus der bisherigen Ausübung (Berufung, Rz 15–26).
Zweitens: Der Ort der Schranken sei nicht schikanös, sondern diene der
Vermeidung von Rückstaus (Rz 27–31). Drittens und viertens: Ein Anspruch auf
Beseitigung der Parkhausschranken ergebe sich weder aus dem Eigentum der AG am
Grundstück Nr. [...] noch aus dem ihr eingeräumten Wegrecht (Rz 32–49).
3.
Inhalt
des Wegrechts
3.1
Das Zivilgericht prüfte, ob die AG aus dem
ihr zustehenden Wegrecht einen Anspruch auf Entfernung der Parkhausschranken
habe. Die Parteien seien sich uneinig, was Inhalt des Wegrechts sei: Die AG sei
der Ansicht, dass im Wegrecht die Möglichkeit eingeschlossen sei, von der
Wegrechtsstrasse aus auf die [...]strasse zu fahren und umgekehrt; die Stiftung
dagegen sei der Ansicht, das Wegrecht umfasse lediglich die Befugnis, die im
Servitutplan Nr. [...] vom 27. September 1990 bezeichnete Fläche zu befahren
und zu begehen, ohne dass damit ein Zugang von der und zur [...]strasse
garantiert sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1). Sodann legte das Zivilgericht
dar, wie der Inhalt einer Dienstbarkeit zu bestimmen sei: Gemäss Art. 738 ZGB
ergebe sich der Inhalt zunächst aus dem Eintrag im Grundbuch, sodann aus dem
Erwerbsgrund der Dienstbarkeit und schliesslich aus der Art, wie die
Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt
worden sei. Abzustellen sei bei der Auslegung der Dienstbarkeit auf den Zweck,
welcher der Dienstbarkeit vernünftigerweise beizulegen sei, wenn Interesse und
Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks berücksichtigt würden. Ausserdem sei
jede Dienstbarkeit restriktiv auszulegen (E. 4.2). Im vorliegenden Fall sagten
der Wortlaut des Grundbucheintrags und des Erwerbsgrunds (Dienstbarkeitsvertrag)
nichts Konkretes über den Zugang von der und zur [...]strasse aus. Jedoch sei
offensichtlich, dass ein Befahren der Wegrechtsstrasse mit Motorfahrzeugen nur
möglich sei, wenn diese vom [...]weg (von welchem aus unbestrittenermassen kein
Zugang besteht) oder von der [...]strasse her dorthin gelangen könnten. Es
könne kaum gemeint sein, dass die wegrechtsberechtigte AG die Fahrzeuge mit
einem Kran oder Helikopter auf die Wegrechtsfläche setzen lassen müsse. Es
komme hinzu, dass ein Wegrecht, wonach die Wegrechtsberechtigte einzig auf der
Wegrechtsstrasse 100 bis 150 m hin- und zurückfahren könne, für die
Wegrechtsberechtigte wenig Nutzen bringe. Vielmehr dienten Wegrechte in der
Regel dazu, Grundstücke zu erschliessen und die Zufahrt zu ermöglichen. Der
Grund, warum die Parteien des ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrags das
Wegrecht nur auf der Fläche der Wegrechtsstrasse errichtet hätten und nicht auf
den Grundstücken Nr. [...] und [...], «dürfte darin liegen, dass diese zur
öffentlichen [...]strasse gehören und somit ohnehin grundsätzlich von jedermann
befahren werden können». Aufgrund des Fahrverbots beim Zugang über den [...]weg
sei auch für Dritte einfach erkennbar, dass die Wegrechtsfläche von der [...]strasse
her für Fahrzeuge zugänglich sein müsse. Vieles spreche somit dafür, dass zum
Inhalt des Wegrechts auch eine Zufahrtsmöglichkeit von der [...]strasse her
gehöre (E. 4.3).
Die Stiftung führt in der Berufung aus, die AG behaupte, das
Wegrecht stelle die Erschliessung und Funktionalität der beiden Grundstücke Nr.
[...] und [...] sicher. Diese Behauptung entbehre jeder Grundlage. Auch das
Zivilgericht behaupte, es sei offensichtlich, dass ein Befahren der
Wegrechtsstrasse mit Motorfahrzeugen nur möglich sei, wenn diese vom [...]weg
und/oder von der [...]strasse her dorthin gelangen könnten. Im Rahmen von Art.
738.
ZGB sei zwingend die Art der Ausübung der Dienstbarkeit zu berücksichtigen.
Das Zivilgericht habe aber die während vielen Jahren tatsächlich gelebte
Dienstbarkeit vollständig ausser Acht gelassen: Die Zufahrt vom [...]weg zur
Wegrechtsstrasse sei seit jeher aufgrund eines Fahrverbots und aufgrund des
dort aufgestellten Pfostens nicht möglich; die Wegrechtsfläche werde von den
aus dem Parkhaus ausfahrenden Fahrzeugen nur in eine Richtung befahren; das
Grundstück Nr. [...] werde einerseits über die Adresse [...]weg [...] und andererseits
über die [...]strasse erschlossen. Folgte man der Argumentation des
Zivilgerichts, sei jedes Fuss- und Fahrwegrecht eine Dienstbarkeit, die der
Erschliessung des berechtigten Grundstücks diene, sofern nicht das Gegenteil im
Wortlaut im Grundbuch oder im Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich festgehalten
sei. Zudem würde es bedeuten, dass jeder Eigentümer einer
Unterbaurechtsparzelle auf den Grundstücken Nr. [...] und [...] ein
entsprechendes Wegrecht hätte. Eine solche Auslegung könne nicht ernsthaft
vertreten werden (Berufung, Rz 15–26).
3.2
Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer
Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der
Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich
ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs.
1.
ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den
Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund
nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des
Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und
in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB) (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 3.1; BGer 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1).
Bei der Auslegung des Grundbucheintrags (erste Stufe der
Auslegungsordnung gemäss Art. 738 ZGB) ist der Text des Eintrags aus sich
selbst heraus nach heutigem Sprachgebrauch auszulegen. Dabei ist die Auslegung aber nicht auf das
sprachliche Verständnis des Eintrags allein festgelegt; der Sprachgebrauch ist
nur ein Element der Sinndeutung. Von entscheidender Bedeutung ist auch der Zweck,
zu dem die Dienstbarkeit begründet worden ist. Auch für die Ermittlung dieses
Zwecks ist vorab auf den Eintrag im Grundbuch abzustellen. Der Zweck kann durch
den Eintrag im Grundbuch konkret bestimmt sein («landwirtschaftliches
Wegrecht», «Wegrecht für die Holzabfuhr»). Soweit er sich daraus nicht ergibt,
gilt im Verhältnis zu Dritten der Zweck als massgebend, der aus dem
Erwerbsgrund selbst hervorgeht oder objektiv erkennbar ist (zum Ganzen BGer 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.2).
Der Erwerbsgrund (zweite Stufe der
Auslegungsordnung) muss so ausgelegt werden, wie er nach seinem Wortlaut und
Zusammenhang sowie namentlich aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden
Grundstücks zum Zeitpunkt der Errichtung und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck
der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste. Unter diesen Umständen
muss unterstellt werden, die Parteien hätten mit der Errichtung der
Dienstbarkeit denjenigen Zweck verfolgt, der sich aufgrund der damaligen
Verhältnisse aus den Bedürfnissen der Benutzung des herrschenden Grundstücks
vernünftigerweise ergab (zum Ganzen BGer 5A_93/2023 vom 20. September 2023
E. 4.1.2). Die Auslegung des Erwerbsgrunds erfolgt in gleicher Weise
wie die sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220) bestimmt sich
der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der
Parteien. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, ist der
Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Stehen sich jedoch im Streit
um den Inhalt einer Dienstbarkeit nicht mehr die ursprünglichen
Vertragsparteien, sondern Dritterwerber gegenüber, werden die allgemeinen Grundsätze
der Vertragsauslegung durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 Abs.
1.
ZGB) begrenzt (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 3.2).
Die Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit
unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt wurde, bildet die dritte Stufe der
Auslegungsordnung von Art. 738 ZGB.
Das Gesetz sagt nicht, wie es sich
verhält, wenn alle Kriterien von Art. 738 ZGB versagen. Das Bundesgericht hat
dazu die Regel entwickelt, dass dort, wo für die Ausübung der Dienstbarkeit
bauliche Anlagen erforderlich sind, diese in der Regel auch den Inhalt und den
Umfang der Dienstbarkeit bestimmen, und zwar mit voller Wirkung gegenüber der
Dritterwerberin. Die natürliche Publizität
besteht darin, dass der Rechtsbestand im physischen Zustand der Liegenschaft
nach aussen sichtbar in Erscheinung tritt. Für Wegrechte bedeutet dies, dass
bauliche Anlagen in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit
bestimmen, und zwar mit voller Wirkung gegenüber der Dritterwerberin, die sich
grundsätzlich alles entgegenhalten lassen muss, was sich aus der Lage und der
nach aussen in Erscheinung tretenden Beschaffenheit der Grundstücke ergibt. Wird
folglich der Inhalt und Umfang des Wegrechts durch die örtlichen Gegebenheiten
für jedermann sichtbar beschränkt, hat sich der Erwerber dies grundsätzlich
entgegenhalten zu lassen (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 3.3.3). Die
natürliche Publizität hat eine doppelte Funktion: Die Stufenordnung von Art. 738 ZGB wird
einerseits dahingehend ergänzt, dass für die Konkretisierung einer
Dienstbarkeit im Rahmen von Grundbucheintrag und Erwerbsgrund auf die
natürliche Publizität abgestellt wird, dass also die äusseren Gegebenheiten der
Dienstbarkeitsausübung – ergänzend – den Dienstbarkeitsinhalt bestimmen. Ergibt
sich also zum Beispiel die Breite eines wegrechtsbelasteten Wegs weder aus dem
Grundbuch noch dem Erwerbsgrund, so ist auf die tatsächliche Breite abzustellen
(ergänzende Funktion der natürlichen Publizität). Die natürliche Publizität
kommt darüber hinaus nicht nur als zusätzliches, Art. 738 ZGB ergänzendes
Mittel zur inhaltlichen Umschreibung einer Dienstbarkeit in Betracht, sondern
sie kann auch zur teilweisen Unbeachtlichkeit der Kriterien von Art. 738 ZGB
führen (korrigierende Funktion der natürlichen Publizität) (zum Ganzen Koller, Das Prinzip der natürlichen
Publizität und die Stufenordnung von Art. 738 ZGB, in: ZBGR 2022, 1 ff.,
S. 2 f.).
3.3
3.3.1
Mit
Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Mai 1992 vereinbarten im
vorliegenden Fall die Einwohnergemeinde der Stadt Basel (als Eigentümerin des
Grundstücks Nr. [...]) und die F____ AG (als Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...])
auf einem Teil der Wegrechtsstrasse ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des
Grundstücks Nr. [...] (und zu Lasten des Grundstücks Nr. [...]) und auf dem
anderen Teil ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. [...]
(und zu Lasten des Grundstücks Nr. [...]). Die AG ist seit dem 7. Juli 1999 als
Unterbaurechtsberechtigte Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...] (Klagebeilage
4).
Der
Wortlaut des Wegrechts im Grundbuch und im Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Mai
1992.
ist identisch:
«Die
jeweiligen Eigentümer der berechtigten Parzelle und die von ihnen ermächtigten
Personen sind berechtigt, die im Servitut- und Baurechtsplan Nr. [...] vom 27.
September 1990 mit den Buchstaben a, d, e, f, g, h, i, a bezeichnete Fläche der
belasteten Parzelle zu begehen oder mit Motorfahrzeugen zu befahren. Der
Unterhalt und eine allfällige Erneuerung der Verkehrsfläche gehen zu Lasten der
jeweiligen Eigentümer der belasteten Parzelle.»
Das
Zivilgericht und die Parteien sind sich zu Recht einig, dass der Wortlaut des
Grundbucheintrags und des Erwerbsgrunds (Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Mai
1992) nicht klar ist in Bezug auf den Inhalt und den Umfang des Fuss- und
Fahrwegrechts, namentlich in Bezug auf die Frage, ob das Wegrecht der
Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...] einen Zugang zum Grundstück über die [...]strasse
einräumt oder nicht (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3; Berufung, Rz 15–17;
Berufungsantwort, Rz 21–23). Zum Zweck des Wegrechts führte das
Zivilgericht aus, es sei offensichtlich, dass ein Befahren der Wegrechtsstrasse
mit Motorfahrzeugen nur möglich sei, wenn diese von der [...]strasse her
dorthin gelangen könnten. Zur Ausübung des Wegrechts müsse die Wegrechtsstrasse
mit Motorfahrzeugen erreichbar sein; es könne kaum gemeint gewesen sein, dass
die Wegrechtsberechtigte die Fahrzeuge mit einem Kran oder Helikopter auf die
Strasse setzen lassen müsse. Eine Zufahrt über die [...]strasse sei somit
unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Wegrechts
(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3). Mit diesen Erwägungen geht das
Zivilgericht im Einklang mit der AG davon aus, dass ein Wegrecht in der Regel
dazu diene, ein Grundstück zu erschliessen und die Zufahrt zu ermöglichen.
Diese Annahme ist keineswegs zwingend: Das Notwegrecht (Art. 694 ZGB) dient
grundsätzlich der Erschliessung eines Grundstücks. Ein privates Wegrecht dagegen
kann einen über die Erschliessung hinausgehenden oder davon abweichenden Inhalt
aufweisen (vgl. BGE 130 III 554 E. 3.3; BGer 5A_873/2018 vom 19. März
2020.
E. 6.4). Ein (privates) Wegrecht muss somit nicht notwendigerweise der
Erschliessung eines Grundstücks von aussen dienen; vielmehr kann es etwa auch
nur sicherstellen, dass sich Fussgänger und Fahrzeuge zwischen den einzelnen
Teilen eines Grundstücks bewegen können, ohne dass damit eine Erschliessung von
aussen verbunden wäre.
3.3.2
Ergibt sich der Inhalt und Umfang des Wegrechts – wie hier
– nicht bereits aus dem Wortlaut des Grundbucheintrags oder des
Dienstbarkeitsvertrags, gilt im Verhältnis zu Dritten der Zweck als massgebend,
der aus dem Erwerbsgrund selbst hervorgeht oder objektiv erkennbar ist. Dabei
ist der Erwerbsgrund so auszulegen, wie er aufgrund der Bedürfnisse des
herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Errichtung und mit Rücksicht auf
Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste (vgl. oben
E. 3.2). Die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks werden somit in die
Auslegung des Erwerbstitels einbezogen und sind Teil davon. Sie betreffen nicht
die Art der Dienstbarkeitsausübung. Im vorliegenden Fall sind drei Umstände von
zentraler Bedeutung.
Erstens ist nicht belegt, dass die beiden
Grundstücke Nr. [...] und [...], auf welchen die Ausfahrtschranken angebracht
sind, von jedermann frei befahren werden dürfen. Die beiden Grundstücke gehören wie das wegrechtsbelastete Grundstück Nr. [...]
der Stiftung und befinden sich zwischen der Wegrechtsstrasse und der [...]strasse
(Zivilgerichtsentscheid, Sachverhalt, S. 2). Im Gegensatz zum Wegrecht am
Grundstück Nr. [...] hat die AG an diesen beiden Grundstücken kein Wegrecht. Das Zivilgericht führt als
wahrscheinlichen Grund für das Fehlen eines Wegrechts der AG auf den
Grundstücken Nr. [...] und Nr. [...] aus, dass diese zur öffentlichen [...]strasse
gehörten und somit ohnehin von jedermann befahren werden dürften
(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3, S. 14 oben). Die Stiftung hatte vor
Zivilgericht in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Ausfahrtschranken
auf dem Grundstück Nr. [...] stünden, dass dieses Grundstück in ihrem Eigentum
stehe und dass die [...]strasse nicht Allmend sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3
oben und unten). Damit behauptete die Stiftung sinngemäss, dass nur sie das
Grundstück Nr. [...] benutzen dürfe. Der Umstand, dass das Grundstück Nr. [...]
im Eigentum der Stiftung steht und deshalb grundsätzlich nur von ihr benutzt
werden darf, ergibt sich denn auch aus den eingereichten Grundbucheinträgen
(Klagebeilagen 4 und 6). Ins Leere zielt deshalb auch der Einwand der AG, die
Behauptung der Stiftung, dass nur sie das Grundstück Nr. [...] benutzen dürfe,
sei verspätet erhoben worden (Berufungsantwort, Rz 36 und 50). Dieser Einwand
ist aus zwei Gründen nicht stichhaltig: Zum einen liegt eine rechtzeitige
Behauptung der Stiftung vor. Zum anderen ergibt sich die Behauptung ohne
Weiteres aus dem Grundbuch und stellt damit eine notorische Tatsache dar
(vgl. Guyan, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 151 ZPO N 2). Aus den Grundbucheinträgen geht
also hervor, dass die Stiftung Eigentümerin der Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...]
ist, dass diese nicht mit einem Wegrecht der Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...]
belastet sind, und dass nicht klar ist, ob die Grundstücke Nr.[...] und
Nr. [...] Teil der öffentlichen [...]strasse sind und deshalb frei
befahren werden dürfen. Unbelegt ist jedenfalls die Vermutung des
Zivilgerichts, dass die beiden Grundstücke frei befahren werden können (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3, S. 14 oben: «Der Grund, warum die Parteien des
ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrags das Wegrecht ‘nur’ auf der Fläche der
Verbindungsstrasse errichtet haben und nicht auf den Parzellen Nr. [...] und
Nr. [...], dürfte darin liegen, dass diese zur öffentlichen [...]strasse
gehören und somit ohnehin grundsätzlich von jedermann befahren werden können»).
Zusammenfassend ist jedenfalls festzustellen, dass sich aus dem Grundbuch
ergibt, dass die Grundstücke Nr. [...] und [...], auf welchen sich
unbestrittenermassen die Ausfahrtschranken befinden, nicht mit einem Wegrecht
zugunsten des Grundstücks Nr. [...] belastet sind und nicht nachgewiesen ist,
dass die beiden Grundstücke frei befahren werden dürfen.
Zweitens wurde am 29. Mai 1992 im Bereich
der Wegrechtsstrasse nicht nur ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks
Nr. [...] (und zu Lasten des Grundstück Nr. [...]) begründet, sondern auch ein
Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. [...] (und zu Lasten des
Grundstücks Nr. [...]). Zwischen den
Parteien ist unbestritten, dass die beiden Wegrechte (zu Gunsten der
Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...]) im Jahr 1992 bei der Planung und Umsetzung
des Parkhauses auf dem Grundstück Nr. [...] begründet wurden (Klage, Rz
23; Berufungsantwort, Rz 21; Berufungsduplik, Rz 13). Der Grundbucheintrag
und der Dienstbarkeitsvertrag wurden also im Hinblick auf den Bau des
Parkhauses vorgenommen. Zweck war mit anderen Worten das Ermöglichen des
Betriebs eines Parkhauses. Dieser Zweck deckt sich mit dem damaligen und
heutigen Bedürfnis des Grundstücks Nr. [...] nach einer reibungslosen Ausfahrt
aus dem Parkhaus. Zum Bedürfnis des Grundstücks Nr. [...] ist dem
Unterbaurechtsvertrag vom 27. Dezember 1960 zu entnehmen, dass es ursprünglich
dem Bau und Betrieb eines Lagerhauses mit Büros und Garagen und dem Einbau von
Tankanlagen diente (Berufung, Rz 23 mit Verweis auf die Klagebeilage 9).
Drittens ergibt sich aus dem Servitutplan
und Unterbaurechtsplan Nr. [...] vom 1. Juni 1992, dass die Wegrechtsstrasse an
der schmalsten Stelle, die ebenfalls Teil der heutigen Ausfahrt bildet,
lediglich rund 4 m breit ist. Bei einer Breite der Strasse von 4 m ist es nicht
möglich, den bisher lediglich als Parkhausausfahrtsweg genutzten Teil der
Wegrechtsstrasse reibungslos gleichzeitig in beiden Richtung zu befahren.
Zusammenfassend ist dreierlei
festzuhalten: Erstens ist nicht nachgewiesen, dass die beiden Grundstücke, auf
denen die Ausfahrtschranken installiert sind, von jedermann frei befahren
werden dürfen; zweitens wurden die beiden Wegrechte auf der Wegrechtsstrasse
(zu Gunsten der Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...]) unbestrittenermassen im
Zusammenhang mit der Errichtung eines Parkhauses errichtet; drittens ist die
Ausfahrtsstrasse aus dem Parkhaus (Teil der Wegrechtsstrasse) an der schmalsten
Stelle lediglich rund 4 m breit. Aus diesen drei Umständen ergibt sich, dass
das zu Gunsten des Grundstücks Nr. [...] errichtete Wegrecht keinen Zugang zum
Grundstück ermöglichen soll (kein Gegenverkehrsregime), sondern dem Parkhaus
auf dem Grundstück Nr. [...] als Ausfahrt (Einbahnregime) dienen soll.
3.3.3
Selbst wenn
sich aus dem Grundbucheintrag und dem Dienstbarkeitsvertrag ergäbe, dass das
Wegrecht ein Zufahrtsrecht zum Grundstück Nr. [...] (Gegenverkehrsregime) umfassen
würde, würde der Inhalt dieses Wegrechts durch das Prinzip der natürlichen
Publizität beschränkt: Die natürliche Publizität – wie sie sich in baulichen
Anlagen manifestiert – kann den guten Glauben einer Erwerberin in das Grundbuch
zerstören: Dort, wo für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen
erforderlich sind, bestimmten diese Anlagen auch den Inhalt und den Umfang der
Dienstbarkeit, und zwar mit voller Wirkung gegenüber der Erwerberin.
Die Stiftung behauptet in der Berufung, dass
die Parkhausschranken «seit
Jahrzehnten» an ein und demselben Ort angebracht seien (Berufung, Rz 24). Die
AG erachtet diese Behauptung als verspätet und bestreitet sie auch in der Sache
(Berufungsantwort, Rz 32). Die Stiftung legt weder in der Berufung noch in der
Berufungsreplik dar, dass sie diese Behauptung bereits vor Zivilgericht
aufgestellt hat. Die Behauptung erweist sich in der Sache tatsächlich als
verspätet. Allerdings ergibt sich aus dem Servitutplan und Unterbaurechtsplan
Nr. [...] vom 1. Juni 1992, dass die Wegrechtsstrasse an der schmalsten Stelle
lediglich 4 m breit ist (vgl. dazu oben E. 3.3.2). Dieser Umstand war der AG im
Zeitpunkt des Erwerbs des Unterbaurechts am 7. Juli 1999
als Unterbaurechtsberechtigte und Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...]
bekannt. Angesichts der aus dem Grundbuch ersichtlichen baulichen Situation
konnte sie beim Erwerb des Unterbaurechts im 1999 nicht gutgläubig annehmen,
dass das Wegrecht ein Zufahrtsrecht zum Grundstück Nr. [...]
(Gegenverkehrsregime) umfassen würde.
4.
Ansprüche
der AG als Eigentümerin und als Wegrechtsberechtigte
Aufgrund der
Ausführungen in Erwägung 3 beinhaltet das Wegrecht der AG kein Zufahrtsrecht
zum Grundstück Nr. [...], umfasst also kein Gegenverkehrsregime. Besteht aber
kein Zufahrtsrecht, wird mit den aufgestellten Ausfahrtschranken weder das
Eigentumsrecht der AG noch deren Wegrecht verletzt. Entgegen der Auffassung des
Zivilgerichts (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3 und 5) liegt somit weder eine
Verletzung des Eigentumsrechts noch des Wegrechts der AG vor.
5.
Berufungsentscheid
5.1
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Zivilgerichtsentscheid vom 14. April 2023 aufzuheben
ist und die Klage der AG auf Beseitigung der Ausfahrtschranken abzuweisen ist.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt die AG vollständig. Demgemäss
trägt sie die Prozesskosten des Verfahrens vor Zivilgericht und vor
Appellationsgericht (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Höhe der zivilgerichtlichen
Gerichtskosten betragen unbestrittenermassen CHF 1'000.–
(Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Die Höhe der Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens betragen somit ebenfalls CHF 1'000.–.
Die Höhe der Parteienschädigung beträgt für das
Zivilgerichtsverfahren unbestrittenermassen CHF 2'000.– zuzüglich Auslagen von
CHF 60.–. Die Parteientschädigung im Berufungsverfahren bemisst sich nach den
gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar
beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der erstinstanzlichen Ansätze.
Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Wegen des Abzugs von einem Drittel für
das Berufungsverfahren beträgt die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF
1’333.– zuzüglich Auslagen von 40.– (§ 23 HoR). Da die Stiftung nicht mehrwertsteuerpflichtig
ist, sind ihr die Parteientschädigungen jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 14. April 2023 (V.2022.205) aufgehoben und
die Klage der Berufungsbeklagten vom 3. März 2022 abgewiesen.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive der Kosten des Schlichtungsverfahrens)
von CHF 2’150.– und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.–.
Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin
eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 60.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Parteientschädigung von
CHF 1'333.– für das Berufungsverfahren.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.