ZB.2023.26
Zuteilung der elterlichen Sorge (BGer 5A_853/2023 vom 12.06.2024)
29. September 2023Deutsch31 min
(EA.2019.15098) wurde der Berufungsbeklagten in Abwesenheit des Berufungsklägers
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.26
ENTSCHEID
vom 29.
September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung
gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte)
heirateten am 12. April 2012. Sie sind die Eltern von C____, geb. [...]
2016. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. August 2019
(EA.2019.15098) wurde der Berufungsbeklagten in Abwesenheit des Berufungsklägers
das seit 22. Juni 2019 bestehende Getrenntleben bewilligt, der Berufungsbeklagten
die eheliche Wohnung zugeteilt und festgehalten, dass die Obhut über den Sohn C____
bei ihr verbleibe.
Der Berufungskläger war zum Zeitpunkt der
Eheschutzverhandlung aufgrund seiner Verwicklung in eine Schiesserei im
Juni 2019 gesucht und flüchtig. Ab dem 5. September 2019 befand
sich der Berufungskläger in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und trat in der
Folge den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil des Strafgerichts vom
4. September 2020 (SG.2020.97) wurde der Berufungskläger der
versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen
Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie des mehrfachen Verstosses gegen das
Waffengesetz erstinstanzlich schuldig gesprochen. Sowohl der Berufungskläger
als auch die Staatsanwaltschaft legten in der Folge Berufung gegen das
erstinstanzliche Urteil ein. Mit Urteil vom 16. November 2022 sprach
das Appellationsgericht den Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen
Gefährdung des Lebens (im Anklagepunkt I.3.11) frei. Ansonsten bestätigte es
die Schuldsprüche, soweit dagegen Berufung erhoben wurde und verurteilte den Berufungskläger
zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zwei Monaten (SB.2021.12). Dagegen erhob
der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil vom
7. August 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. In einem
separaten Verfahren wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts vom
8. Juli 2022 wegen mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung und
mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt (SG.2022.93). Die
Schuldsprüche wurden vom Berufungskläger nicht angefochten. Gegenstand des
Berufungsverfahrens (SB.2022.120) sind allein die Freisprüche. Die
Staatsanwaltschaft beantragt eine Verurteilung wegen Erpressung (mit
Gewaltanwendung, Anklagepunkt 4), Betruges (Anklagepunkt 4), Urkundenfälschung
(Anklagepunkt 4), mehrfacher Nötigung (Anklagepunkte 4 und 9), mehrfacher
Drohung (Anklagepunkte 5, 7,8 und 10) und mehrfacher Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (Anklagepunkte 1 und 11) zu einer Freiheitsstrafe
von 25 Monaten. Die Berufungsbeklagte verlangt dessen Verurteilung wegen
Nötigung (Anklagepunkt 3), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Anklagepunkt
6), Erpressung (mit Gewaltanwendung), Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher
Urkundenfälschung (eventualiter teilweiser Anstiftung zur Urkundenfälschung;
Anklagepunkt 4) und seine angemessene Bestrafung.
Die Ehegatten erzielten eine Teilvereinbarung über die
Nebenfolgen der Scheidung. Diese wurde am 21. Januar 2022 beim
Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht. Nicht einig waren sich die Ehegatten
einzig in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge. Diesbezüglich
entschied das Zivilgericht in Ziff. 2 seines Entscheids vom
15. März 2023 wie folgt:
«2. Die
elterliche Sorge über C____, geb. [...] 2016, wird der Mutter zugeteilt.
Das Kind
steht in der Obhut der Mutter.
Das Kind
ist bei der Mutter behördlich angemeldet.
Allfällige Streitigkeiten über
den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die
zuständige Kindesschutzbehörde. »
Der Berufungskläger hat am 23. Mai 2023 Berufung
gegen diesen Entscheid erhoben und beantragt, die elterliche Sorge über den
gemeinsamen Sohn C____ sei in Abänderung von Ziff. 2 des Entscheids
vom 15. März 2023 beiden Elternteilen zu belassen. Weiter beantragt
der Berufungskläger, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu bewilligen. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2023
beantragt die Berufungsbeklagte, die Berufung sei abzuweisen. Weiter sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Der Berufungskläger
hält in der Replik vom 13. Juli 2023 an seinen Anträgen fest. Mit
Duplik vom 25. August 2023 hält die Berufungsbeklagte ebenfalls an
ihren Anträgen fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der
Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 gemäss Art. 308 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges
Anfechtungsobjekt der Berufung. Vorliegend wird einzig die Zuteilung der
elterlichen Sorge angefochten (Ziff. 2 des Dispositivs). Dabei handelt es
sich um eine nicht vermögensrechtliche Nebenfolge, weshalb die Streitwertgrenze
in Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten ist (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, Rz. 738).
1.2
Zuständig für die Beurteilung der Berufung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das
Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist
einzutreten.
1.3
1.3.1
Mit der Berufung können die unrichtige
Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen
betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen
kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime
(Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und
37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl. Bern 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck,
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.).
1.3.2
Die Parteien sind auch bei Geltung des uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.
Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für
die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen
für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. Zürich 2016,
Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler,
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern
2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022,
Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.
1.2.2
mit weiteren Hinweisen; Jeandin,
in: Commentaire romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von
offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die
Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort
gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu
beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4;
BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.
1.2.2
mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien
geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung
ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die
Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das
Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5
vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
Die gemeinsame elterliche Sorge bildet gemäss Art. 296
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im
geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen werden soll, wenn
das Kindeswohl es gebietet (vgl. Art. 296 Abs. 2
und 298 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.2;
BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022). Zunächst ist die Alleinzuteilung
der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen des
Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind
(AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai
2020.
E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298
ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in
Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 298 ZGB N 13). Es
wäre nicht sinnvoll, den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche
Sorge zu belassen, nur damit diese einem Elternteil umgehend wieder entzogen
werden müsste (Schwenzer/Cottier,
a.a.O, Art. 298 ZGB N 16). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die
elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit,
Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande
sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die
Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber
dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere
Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als
ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311
Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen
Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2).
Auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB
für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können die Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). Insbesondere kann
ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende
Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn
sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen
und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die Alleinzuteilung des
Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E.
3.5
und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7;
BGer 5A_490/2021 E. 4.2, 5A_1044/2018 vom 1. Juli 2019 E.2.1).
2.2
2.2.1
Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, dass für die
sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ein regelmässiger persönlicher Kontakt
zwischen Elternteil und Kind vorausgesetzt werde. Die Wahrnehmung des
persönlichen Kontakts zu seinem Sohn C____ werde dem Berufungskläger aufgrund
seiner längeren Haftstrafe nicht möglich sein. Bereits deshalb rechtfertige
sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C____ an die
Berufungsbeklagte.
2.2.2
Verschärfend
komme hinzu, dass selbst die eingeschränkten Kontakte zwischen C____ und dem
Berufungskläger seit zweieinhalb Jahren nicht mehr stattfinden würden. Demzufolge
fehle es dem Berufungskläger nicht nur an dem zur sinnvollen Ausübung der
elterlichen Sorge erforderlichen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn, sondern
es sei auch der informationelle Zugang erheblich eingeschränkt. Auch vor diesem
Hintergrund rechtfertige sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
über C____ an die Ehefrau.
2.2.3
Weiter bestünden aufgrund der dem
Berufungskläger angelasteten schweren Straftaten, die von einer erheblichen
Gewaltbereitschaft und einer Geringschätzung des Lebens anderer zeugen, starke
Zweifel daran, ob er ein hinreichendes Bewusstsein für seine Vorbildfunktion
habe und in der Lage sei, diese in verantwortungsvoller Art und Weise
wahrzunehmen. Hinzu komme, dass der Berufungskläger seine Inhaftierung aufgrund
der ihm angelasteten Straftaten selbst verursacht habe und damit die
Verantwortung dafür trage, dass er seinem Sohn während längerer Zeit nicht als
Betreuungs- und Bezugsperson zur Verfügung stehe. Darin sei eine gröbliche
Verletzung der elterlichen Pflicht des Berufungsklägers gegenüber C____ zu
erblicken, die den Entzug der elterlichen Sorge bzw. die Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte ebenfalls rechtfertige.
2.2.4
Da sich bereits aufgrund des vorstehend
Ausgeführten eine Alleinzuteilung aufdränge, könne grundsätzlich offenbleiben,
inwiefern die Schuldsprüche des Strafgerichts Basel-Stadt in seinem Urteil vom
8.
Juli 2022 (SG.2022.93) aufgrund der Delikte des Berufungsklägers
zulasten der Berufungsbeklagten berechtigt seien. Aufgrund der Tatsache, dass
der Berufungskläger gegen das Urteil des Strafgerichts vom
8.
Juli 2022 kein Rechtsmittel eingelegt habe, bestehe jedoch Grund
zur Annahme, dass sich dieses Urteil nicht mehr zugunsten des Berufungsklägers
ändern werden.
2.2.5
Ebenfalls könne offenbleiben, ob ein
schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit zwischen den
Eltern vorliege. Dass die Berufungsbeklagte keinen Kontakt mehr zum Berufungskläger
wünsche, erscheine insbesondere angesichts der vom Strafgericht als erstellt
erachteten Straftaten des Berufungsklägers zulasten der Berufungsbeklagten als
nachvollziehbar. Ob die Berufungsbeklagte subjektiv Angst vor dem Berufungskläger
verspüre, habe nicht abschliessend geklärt werden können. In diesem Zusammenhang
habe die Berufungsbeklagte sich widersprüchlich geäussert. Jedenfalls habe sie
Bereitschaft signalisiert, mit dem Berufungskläger zu kommunizieren, sofern es C____
nicht schade. Eine Kommunikation auf schriftlichem Weg oder über einen Beistand
erscheine vor diesem Hintergrund in jedem Fall möglich und zumutbar. Diesem
Umstand sei im Rahmen der Gewährleistung des persönlichen Verkehrs zwischen C____
und dem Berufungskläger Rechnung zu tragen.
2.3
2.3.1
Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz führe
in ihrem Entscheid vom 15. März 2023 nicht aus, dass mit der
Zuteilung der Alleinsorge an die Kindsmutter das Wohl des Kindes besser gewahrt
sei. Sie führe auch nicht aus, dass einer der Gründe gemäss
Art. 311 ZGB erfüllt wäre. Sie begründe ihren Entscheid auch nicht
mit einem schwerwiegenden Dauerkonflikt oder anhaltender
Kommunikationsunfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange und führe auch nicht
aus, dass das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre.
Schliesslich lasse die Vorinstanz offen, ob die Zuteilung der elterlichen Sorge
an die Kindsmutter zu einer Entlastung des Kindes führen werde.
2.3.2
Insbesondere macht er geltend, die
Rechtsprechung, wonach eine mehrjährige Haftstrafe den Entzug der elterlichen
Sorge rechtfertige, da sie eine Abwesenheit im Sinne von
Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstelle, sei nicht
auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dies, weil das der Inhaftierung des
Berufungsklägers zugrundeliegende Delikt gegen einen Dritten ohne Bezug zur
Kindsmutter und C____ gerichtet gewesen sei, weil sich der Berufungskläger
explizit in die JVA Bostadel habe verlegen lassen, um die Besuchskontakte mit
seinem Sohn in einem für diesen besseren Umfeld abhalten zu können, die JVA
Bostadel zudem gut erreichbar und ein telefonischer Kontakt jederzeit möglich
sei (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 15). Im gleichen
Zusammenhang zitiert der Berufungskläger den Entscheid BGer 5A_781/2015
vom 14. März 2016 E. 3.2.5, der besagt, dass eine
geografische Distanz (wie sie zwischen New York und der Schweiz bestehe) die
Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht rechtfertige, sondern diese
nur dann anzuordnen sei, wenn die gemeinsame Elternverantwortung faktisch nicht
mehr möglich sei (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 15).
2.3.3
Der Berufungskläger entzieht seinem Einwand,
die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, dass einer der Gründe gemäss
Art. 311 ZGB erfüllt wäre (siehe oben E. 2.3.1), selbst den
Boden, wenn er argumentiert, dass im vorliegenden Fall die von der Vorinstanz
zitierte Rechtsprechung, wonach eine mehrjährige Haftstrafe eine Abwesenheit im
Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstelle,
nicht anwendbar sei. Offenbar hat die Vorinstanz die Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge auf Art. 311 ZGB gestützt. Dafür spricht im Weiteren,
dass die Vorinstanz in E. 4.4.3 ihres Entscheids davon spricht, «dass es
dem Ehemann aus dem Gefängnis derzeit nicht möglich sei, die elterliche Sorge
pflichtgemäss auszuüben.» Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine
Anlehnung an den Wortlaut von
Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Weiter spricht die
Vorinstanz in E. 4.4.4 ihres Entscheids in anderem Zusammenhang von
«gröbliche[r] Verletzung der elterlichen Pflicht des Ehemanns». Dies entspricht
der Formulierung von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB.
2.3.4
Dass ein Elternteil wegen Verbüssung einer
langfristigen Freiheitsstrafe auf Dauer zu pflichtgemässer Ausübung seiner
Aufgaben ausserstande ist, kann ein Grund für die Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge darstellen. Die durch die Inhaftierung geschaffene Lage kann
einem zur Abwesenheit im Sinne von
Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB «ähnlichen Grund»
gleichgestellt werden (BGE 119 II E. 4; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB
N 13). Das Bundesgericht erachtet eine Inhaftierung nicht per se als
Entzugsgrund (vgl. auch BGer 5C/207/2004 vom 26. November 2004
E. 3.2.2). Dass eine einzelfallgerechte Prüfung notwendig ist, ist Ausfluss
der Voraussetzung, dass eine Alleinzuteilung sich erst dann rechtfertigt, wenn
ein Elternteil auf Dauer und nicht nur absehbar für einen vorübergehenden
Zeitraum erziehungsunfähig oder in Ausübung der elterlichen Sorge beschränkt
ist. (vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 13; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N
16). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Inhaftierung
einerseits zur Erziehungsunfähigkeit führen muss, andererseits muss diese
Erziehungsunfähigkeit dauerhaft sein. Dabei steht der Entziehung des
Sorgerechts nicht entgegen, dass in entfernter Zukunft, das heisst ausserhalb
des Zeithorizonts von Art. 313 Abs. 2 ZGB, der eine
Minimaldauer des Sorgerechtsentzugs von einem Jahr festlegt, mit der
Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die elterliche Sorge gerechnet werden
kann (BGer 5C.207/2004 E. 3.3.2; vgl. Breitschmid, in Basler Kommentar,
7.
Aufl. 2022, Art. 311 ZGB N 3).
2.3.5
Der Berufungskläger verkennt, dass im Entscheid
BGE 109 II 9 E, 4b der Grund für die Inhaftierung zwar
die Tötung der Kindsmutter war, das Bundesgericht die Anwendung der oben
erwähnten Regel jedoch nicht auf derartige Anwendungsfälle beschränkt hat.
Vielmehr hat es ausgeführt, dass aufgrund der Tötung der Kindsmutter ein Entzug
der elterlichen Sorge auch gestützt auf
Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB möglich gewesen wäre,
da die Tötung der Mutter durch den Vater eine grobe Pflichtverletzung der
elterlichen Pflichten darstelle. Der Entzug der elterlichen Sorge gestützt auf
Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hingegen wird nicht
durch die der Inhaftierung zugrundeliegende Tat begründet, sondern durch die
langjährige Inhaftierung selbst.
2.3.6
Weiter klammert der Berufungskläger mit seiner
Argumentation die neue Verurteilung durch das Strafgericht vom
8.
Juli 2022 (SG.2022.93), welche erhebliche Delikte gegen die Berufungsbeklagte
beinhaltet, aus. Nachdem die Berufungsbeklagte ihn gegen 4 oder 5 Uhr morgens
zunächst nicht in die Wohnung gelassen hat, holte der Berufungskläger eine
Pistole hervor und drohte ihr, er werde sie umbringen. Weiter lag der
Verurteilung wegen Drohung eine WhatsApp-Nachricht zu Grunde, in der er
verlauten liess: «Pass auf, wie du redest. Nicht dass ich dir die Zähne
ausschlage». Es liegt daher offensichtlich häusliche Gewalt vor. Aufgrund ihrer
Anzeige gegen den Berufungskläger musste sich die Berufungsbeklagte in ein
ausserkantonales Frauenhaus begeben (Kurzbericht [...] vom
24.
Oktober 2022, Akten des Zivilgerichts 113). Auf die nicht
bestrittenen Verurteilungen kann abgestellt werden, wobei zur Beurteilung der
Bedrohungslage für die Berufungsbeklagte das Tötungsdelikt des Berufungsklägers
gegenüber Dritten mitberücksichtigt werden kann (vgl. dazu AGE SB.2021.12
vom 16. November 2022 E. 2).
2.3.7
Sodann kann der Berufungskläger aus seiner
Verlegung in die JVA Bostadel und der Tatsache, dass er telefonisch gut
erreichbar sei, nichts für sich ableiten, sofern die Beziehung zu seinem Sohn
nicht tatsächlich gelebt wird. Weiter könnte selbst aus tatsächlichem regem Kontakt
via Telefon und gelegentlichen Besuchen nicht geschlossen werden, dass der
Berufungskläger imstande ist, die elterliche Sorge auszuüben. Das Bundesgericht
Dispositiv
hat nämlich entschieden, dass selbst bei regelmässigen Besuchen eines
Elternteils durch die Kinder, daraus nicht abgeleitet werden könne, dass der
Elternteil imstande sei, die elterliche Sorge auszuüben
(BGE 109 II 9 E. 4b).
2.3.8 Im Übrigen ist der Verweis auf
BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016 unbehelflich. Die
tatsächliche Distanz zwischen New York und der Schweiz ist nicht vergleichbar
mit der Hinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge infolge einer
mehrjährigen Inhaftierung. Entscheidend ist die Frage, ob trotz der i.d.R.
grösseren geografischen Distanz die für die gemeinsame Ausübung der elterlichen
Sorge notwendige Abstimmung zwischen den Eltern und dem Kind möglich ist (Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 298 ZGB N 16). Diese Frage entscheidet sich bei räumlichen
Distanzen anders als bei einer langjährigen Inhaftierung.
2.4
2.4.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, der fehlende persönliche
Kontakt sei durch die Berufungsbeklagte provoziert worden (Berufung vom
23. Mai 2023, Rz. 16). Ausserdem stelle der fehlende Kontakt keinen
Grund für den Entzug der elterlichen Sorge dar (Berufung vom
23. Mai 2023, Rz. 17). Vielmehr müsse darauf abgestellt
werden, dass de facto die Möglichkeit von Kontakten bestünde (Berufung vom
23. Mai 2023, Rz. 18). Während gut eines Jahres habe die
Berufungsbeklagte den Berufungskläger zusammen mit dem Sohn im Gefängnis
Waaghof und anschliessend jeweils zweimal im Monat im Gefängnis Bässlergut
besucht. Darüber hinaus hätten C____ und sein Vater einen regelmässigen Kontakt
per Skype gepflegt. Erst mit der Mitteilung des Berufungsklägers an die
Berufungsbeklagte, dass er die Scheidung wünsche, sei der Kontakt zwischen
Vater und Sohn abgebrochen. Trotz unzähliger Bemühungen des Berufungsklägers,
den Kontakt wiederherzustellen, hätten aufgrund der fehlenden Kooperation der
Berufungsbeklagten keine Kontakte mehr stattgefunden.
2.4.2 Der persönliche Kontakt ist nicht das einzige
Kriterium bei der Zuteilung der elterlichen Sorge. Jedoch kann der physische
Zugang zum Kind und die Teilhabe am Informationsfluss über das Kind
berücksichtigt werden (BGE 142 III 197 E. 3.6). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, darf sich die Zuteilung der elterlichen Sorge
weder von der «Schuldfrage» auf Elternebene noch von Sanktionsgedanken
gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen. Eine über
die Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgende Massregelung des für den Elternkonflikt
verantwortlich gemachten Elternteils würde unweigerlich auf dem Buckel des
Kindes geschehen, was sich nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt, an dem
sich die Zuteilung der elterlichen Sorge auszurichten hat
(BGE 142 III 197 E. 3.7). Unabhängig davon, wer die
«Schuld» für den kompletten Kontaktabbruch zwischen C____ und dem
Berufungskläger trägt, durfte die Vorinstanz somit die Tatsache berücksichtigen,
dass C____ seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte und
letzterer als Folge die Bedürfnisse seines Sohnes nicht mehr kennt.
2.4.3 Davon abgesehen könnte es der
Berufungsbeklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kontakt
zum Berufungskläger abgebrochen hat. Die Gründe dafür sind die Straffälligkeit
des Berufungsklägers (vgl. auch VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 4.3.3 ff.,
VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 3 und VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4),
das gesteigerte Sicherheitsbedürfnis von C____ und sein ängstliches
Bindungsverhalten (vgl. Therapiebericht [...] vom 14. März 2023, Akten des
Zivilgerichts 164). Bereits mit dem Abklärungsbericht des KJD vom 2. Juli 2021
wurde festgestellt, dass «C____, wie auch die Mutter, […] heute noch deutliche
Symptome einer Traumatisierung» zeigen würden (Akten des Zivilgerichts 17, S. 1
ff.). Nach Auffassung des Therapeuten sollten ein Aufbau einer tragfähigen
therapeutischen Beziehung und die allgemeine Stabilisierung von C____ […]
Voraussetzungen für die Konfrontation mit potenziell traumatischen Ereignissen
aus der Vergangenheit» sein und «eine Annäherung an seinen Vater […]
schrittweise, behutsam und zwingend unter fachlicher Begleitung stattfinden».
Es scheine «das Risiko hoch, C____ mit plötzlichem Kontakt zu seinem Vater zu
überfordern» (Therapiebericht [...] vom 14. März 2023, Akten des Zivilgerichts
164). Beim letzten telefonischen Kontakt habe sich C____ anfangs ablehnend
gezeigt und habe nicht mit dem Vater sprechen wollen. Er habe sich
alterstypisch unsicher und motorisch unruhig Verhalten und habe Mühe gehabt,
die Situation zu verstehen. Die Mutter habe anschliessend berichtet, dass C____
im Nachhinein massiv reagiert habe. Schon am gleichen Tag habe er viel geweint
und gesagt, dass er nicht mehr mit dem Vater telefonieren wolle. Zudem sei er
sehr zurückgezogen gewesen und habe für sich allein sein wollen (Abklärungsbericht
KJD vom 2. Juli 2021, Akten des Zivilgerichts 17, S. 3).
2.5
2.5.1 Der Berufungskläger bringt vor, gemäss BGer 5A_490/2021 vom
22. April 2022 E. 4.3.1 wäre es bei Fehlen eines persönlichen
Kontakts zum Kind ausreichend, wenn die Kindeseltern schriftlich (im zitierten
Entscheid per WhatsApp) über die Kinderbelange kommunizieren könnten (Berufung
vom 23. Mai 2023, Rz. 18).
2.5.2 Im zitierten Entscheid wird nicht gesagt, dass
ein Kontakt der Eltern über WhatsApp den Kontakt eines Elternteils zum Kind
ersetzen kann, sondern dass die Eltern untereinander über WhatsApp
kommunizieren können, statt sich persönlich zu treffen. Das Argument des Berufungsklägers,
dass ein WhatsApp-Kontakt zwischen den Eltern einen ausreichenden Zugang des
Berufungsklägers zu C____ gewährleistet, um die elterliche Sorge wahrzunehmen,
geht deshalb fehl.
2.6
2.6.1 Die Vorinstanz hält fest, dass der Berufungsbeklagten zur Regelung
des persönlichen Verkehrs eine Kommunikation auf schriftlichem Weg oder über
einen Beistand möglich erscheint (E. 4.4.6 des angefochtenen Entscheids).
Der Berufungskläger rügt, dass die Kommunikation lediglich in Bezug auf den
persönlichen Verkehr zwischen C____ und dem Berufungskläger gewichtet werde,
für die elterliche Sorge jedoch nicht als massgebend erachtet werde
(vgl. Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 18).
2.6.2 Die Kritik vermag nicht zu überzeugen, da die
Vorinstanz den Entscheid zur Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die
Berufungsbeklagte nicht aufgrund eines schwerwiegenden elterlichen
Dauerkonflikts oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit gefällt hat, sondern
aufgrund der durch die Inhaftierung geschaffenen Lage, die einem «ähnlichen
Grund» im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gleichkommt
(E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils; BGE 119 II E. 4). Weiter erscheint
es gerade vor dem Hintergrund des spezifischen Settings mit dem inhaftierten
Kindsvater ohne weiteres denkbar, dass es den Eltern möglich ist, zur Regelung
des persönlichen Verkehrs miteinander zu kommunizieren, nicht aber im Rahmen
einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs
im vorliegenden Setting ist der Kommunikationsbedarf zwischen den Eltern
nämlich geringer und von anderer Qualität als bei der Wahrnehmung der
gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Konfliktpotenzial ist somit tiefer. Zudem
führt ein Konflikt bezüglich des persönlichen Verkehrs im Unterschied zu einem
solchen im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge nicht dazu, dass in Bezug
auf das gemeinsame Kind erforderliche Entscheide ausbleiben.
2.7
2.7.1 Mit Verweis auf BGE 142 III 197 E. 3.7
bringt der Berufungskläger vor, dass die Zuteilung der Alleinsorge an den
Elternteil, der den Informationsfluss zum anderen Elternteil behindert nur dort
gerechtfertigt sei, wo es sonst zu anhaltenden behördlichen Interventionen,
welche dem Kindeswohl offensichtlich abträglich wären, kommen würde. Dies sei
vorliegend nicht der Fall (Berufung vom
23. Mai 2023, Rz. 24).
2.7.2 Um dem Pflichtrecht der elterlichen Sorge
nachzukommen, ist es notwendig, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen
Informationen über das Kind verfügt
(BGE 142 III 197 E. 3.5). Das Fehlen des Zugangs bei
einem Elternteil ist ein Verweigerungsgrund für die gemeinsame elterliche
Sorge, auch wenn es nicht auf einem Elternkonflikt beruht (vgl. etwa
BGE 142 III 1 E. 3.3, der diesen Konflikt nur «insbesondere» erwähnt,
nicht als einziges Kriterium). Das Sorgerecht verkommt zur bloss formalen Hülse,
wenn der Sorgerechtsinhaber vom Informationsfluss über das Kind abgeschnitten
wird (BGE 142 III 197 E. 3.6). Laut Bundesgericht sei
in dieser Situation der Sorgerechtsinhaber darauf angewiesen, in allen Belangen,
welche einen gemeinsamen Entscheid erfordern, stets von Neuem die
Kindesschutzbehörde oder gar den Richter anzurufen und um autoritative
Entscheidung zu bitten. Es liege offensichtlich nicht im Kindeswohl, wenn für
jede Einzelfrage ein Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit
zunehmendem Alter hineingezogen würde (vgl. zum Ganzen
BGE 142 III 197 E. 3.5 ff.). Selbst für den Fall
einer einseitigen Blockade der Obhutsinhaberin hat das Bundesgericht in jenem
Entscheid ein Abweichen von diesen Grundsätzen abgelehnt (vgl. E. 3.7).
2.7.3 Vorliegend bestehen offensichtlich Differenzen
zwischen den Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, wie dies der
Berufungskläger selbst andeutet (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 19),
sodass wiederholt behördliche Entscheide zu befürchten wären. Diesbezüglich
kann auch auf den Kurzbericht von [...] vom 24. Oktober 2022 (Akten
des Zivilgerichts 113) verwiesen werden: «Vielmehr handelt es sich, wie
bereits beschrieben, um die Gefahr, dass allfällige elterliche Entscheide zum
Wohle für C____ durch die fehlende Kommunikation der Eltern nicht gewährleistet
werden können.» Abgesehen davon ist der fehlende Informationsfluss vorliegend primär
nicht durch eine Verweigerungshaltung der Berufungsbeklagten bedingt, sondern
durch die Tatsache, dass sich der Berufungskläger in Haft befindet. Ein bereits
bestehendes Informationsdefizit wurde im vorliegenden Fall allenfalls durch die
Berufungsbeklagte verstärkt, nicht jedoch verursacht. Vorliegend hätte die
Kindsmutter zudem aufgrund der Straffälligkeit des Berufungsklägers Gründe für
eine allenfalls blockierende Haltung (vgl. oben E. 2.6.3). Nach dem
Gesagten ist es dem Berufungskläger derzeit nicht möglich, die elterliche Sorge
pflichtgemäss auszuüben.
2.8 Vollumfänglich gefolgt werden kann den
Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.4.4 zur gröblichen Verletzung der
elterlichen Pflichten durch den Berufungskläger. Aufgrund der dem
Berufungskläger angelasteten schweren Straftaten, die von einer erheblichen
Gewaltbereitschaft und einer Geringschätzung des Lebens anderer zeugen,
bestehen starke Zweifel daran, ob der Berufungskläger ein hinreichendes
Bewusstsein für seine Vorbildfunktion hat und in der Lage ist, diese in
verantwortungsvoller Weise wahrzunehmen. Besonders hervorzuheben sind auch die
Straftaten, die der Berufungskläger zum Nachteil der Mutter von C____ begangen
hat. Der Berufungskläger hat seine Inhaftierung aufgrund der ihm angelasteten Straftaten
selbst verursacht und trägt damit die Verantwortung, dass er seinem Sohn
während längerer Zeit nicht als Betreuungs- und Bezugsperson zur Verfügung
steht, obwohl C____ gerade im Klein- und frühen Schulkindalter in besonderem
Masse auf Betreuung, Fürsorge und Erziehung angewiesen ist. Die gegen Dritte
verübten schweren Straftaten sowie die gegen die Mutter von C____ begangenen
Straftaten und der damit einhergehende Freiheitsentzug stellen gegenüber C____
eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
dar, welche die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter
rechtfertigen. Der Vergleich des Berufungsklägers, wonach nicht nur im Falle
eines inhaftierten Elternteils, sondern darüber hinaus auch in Fällen, in denen
ein Elternteil nach einem Seitensprung aus der Familie ausgeschlossen werde,
regelmässig eine Alleinsorge angeordnet werden müsste, erscheint nicht
nachvollziehbar (vgl. Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 31).
3.
Zusammenfassend stellen die Inhaftierung des Berufungsklägers und der damit
einhergehende Kontaktverlust zu seinem Sohn einen «ähnlichen Grund» im Sinne
von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar, der den
Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigt (siehe oben E. 2.3.4 ff.
und E. 2.7.2 f.). Zugleich stellen die gegenüber Dritten verübten
Straftaten sowie die gegen die Mutter von C____ begangenen Straftaten und die
damit verbundene Trennung von C____ eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne
von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB dar, welche die
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter rechtfertigen (siehe oben
E. 2.8). Der Berufungskläger hat demonstriert, dass er nicht über
diejenigen Kompetenzen verfügt, die ihn befähigen, Entscheide im Sinne des
Kindeswohls zu treffen. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge lässt eine
Verbesserung der Situation erwarten.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Zivilgerichts vom
15. März 2023 zu bestätigen ist.
4.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO). Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in
familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände
zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.).
Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur
über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und
insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen
Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3
S. 360; AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November
2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein
Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom
Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21.
November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O, Rz. 1.68). Mangels
besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1,
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4,
ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).
4.3
4.3.1 Der Berufungskläger hat ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]) zu tragen.
4.3.2 Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der
angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR; SG
291.400]). Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 29
Stunden und 55 Minuten geltend. Dabei ist zu beachten, dass die
Berufungsbeklagte zwar das konventionsrechtliche Recht hatte, sich zur Replik
zu äussern. Die Eingabe erscheint für die Wahrung der Rechtsstellung der
Berufungsbeklagten aber nicht notwendig und die Argumentation entspricht im
Wesentlichen jener in der Berufungsantwort. Eine förmliche Bestreitung der
Ausführungen des Berufungsklägers war nicht notwendig, zumal ein zweiter
Schriftenwechsel nicht angeordnet worden ist. Der Aufwand ab dem
21. Juli 2023 von 11 Stunden und 55 Minuten ist daher nicht zu
entschädigen. Es bleibt ein Aufwand von 17 Stunden für die Berufungsantwort.
Dieser Aufwand von über zwei Arbeitstagen erscheint nicht angemessen. Die
Vertreterin hat die Berufungsbeklagte schon im vorinstanzlichen Verfahren
vertreten, wofür ihr ein Aufwand von rund 50 Stunden vergütet worden ist. Sie
kannte daher die Sache. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand
weiter zu kürzen. Angemessen erscheint mit Blick auf die Bemühungen der
Vertreterin des Berufungsklägers für die Berufungsbegründung ein Aufwand von 12
Stunden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit CHF 3'000.–
zuzüglich Auslagen von CHF 90.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer
auszurichten.
4.3.3 Der Berufungskläger macht geltend, nicht in
der Lage zu sein, für die Anwalts- und Gerichtskosten für das vorliegende
Verfahren aufkommen zu können und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung. Gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (SR 101) hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Rechtsbegehren gilt als aussichtslos,
dessen Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die
Gefahr des Unterliegens, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Vorliegend kann die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung dem
Berufungskläger bewillligt werden, obwohl die Sache nahe an der
Aussichtslosigkeit liegt. Die Gebühr geht daher unter Vorbehalt der Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse.
4.3.4 Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung ist der Vertreterin des Berufungsklägers zudem ein Honorar aus
der Gerichtskasse zuzusprechen. Sie hat dem Gericht mit Eingabe vom
15. September 2023 ihre Honorarnote zugestellt. Damit macht sie bis
und mit der Ausfertigung der Berufungsbegründung einen Aufwand von 11 Stunden
und 10 Minuten geltend. Hinzu kommt ein Aufwand von 45 Minuten für die
Kenntnisnahme der Berufungsantwort. Daraus folgt ein Aufwand von 11 Stunden und
55 Minuten. Der Berufungskläger hatte zwar das konventionsrechtliche Recht,
sich zur Berufungsantwort zu äussern. Die Eingabe erscheint für die Wahrung der
Rechtsstellung des Berufungsklägers aber nicht notwendig und kann daher in der
unentgeltlichen Prozessführung nicht entschädigt werden. Der Vertreterin des
Berufungsklägers ist somit auf der Grundlage des massgebenden Stundenansatzes
von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) ein Honorar von CHF 2'383.35 auszurichten. Weiter
macht sie Auslagen im Betrag von CHF 66.85 geltend, die dem Rahmen von
§ 23 Abs. 1 HoR entsprechen. Es ist der unentgeltlichen
Vertreterin des Berufungsklägers ein Honorar von CHF 2'383.35 zuzüglich
Auslagen von CHF 66.85 und der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen
zuzusprechen.
4.3.5 Da die der Berufungsbeklagten zugesprochene Parteientschädigung
offensichtlich uneinbringlich ist, ist der Vertreterin der unentgeltlich
prozessierenden Berufungsbeklagten auf der Grundlage ihres angemessenen
Aufwands (vgl. oben E. 4.3.2) und des massgebenden Honoraransatzes bei
unentgeltlicher Rechtsvertretung ein Honorar von CHF 2'400.– zuzüglich
Auslagen von CHF 72.– und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
auszurichten. Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlung dieses Honorars durch
den kostenpflichtigen Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten
(vgl. § 9 Abs. 5 des Reglements über das Finanz- und Rechnungswesen, das
Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte, SG 154.125).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 15. März 2023 (F.2021.288) wird abgewiesen.
Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von
CHF 66.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 188.65, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 3'000.– und Auslagen von CHF 90.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95, zu bezahlen. Zufolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2’400.– und Auslagen von
CHF 72.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123
Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.