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Entscheid

ZB.2023.26

Zuteilung der elterlichen Sorge (BGer 5A_853/2023 vom 12.06.2024)

29. September 2023Deutsch31 min

(EA.2019.15098) wurde der Berufungsbeklagten in Abwesenheit des Berufungsklägers

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.26

ENTSCHEID

vom 29.

September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung

gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte)

heirateten am 12. April 2012. Sie sind die Eltern von C____, geb. [...]

2016. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. August 2019

(EA.2019.15098) wurde der Berufungsbeklagten in Abwesenheit des Berufungsklägers

das seit 22. Juni 2019 bestehende Getrenntleben bewilligt, der Berufungsbeklagten

die eheliche Wohnung zugeteilt und festgehalten, dass die Obhut über den Sohn C____

bei ihr verbleibe.

Der Berufungskläger war zum Zeitpunkt der

Eheschutzverhandlung aufgrund seiner Verwicklung in eine Schiesserei im

Juni 2019 gesucht und flüchtig. Ab dem 5. September 2019 befand

sich der Berufungskläger in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und trat in der

Folge den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil des Strafgerichts vom

4. September 2020 (SG.2020.97) wurde der Berufungskläger der

versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen

Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie des mehrfachen Verstosses gegen das

Waffengesetz erstinstanzlich schuldig gesprochen. Sowohl der Berufungskläger

als auch die Staatsanwaltschaft legten in der Folge Berufung gegen das

erstinstanzliche Urteil ein. Mit Urteil vom 16. November 2022 sprach

das Appellationsgericht den Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen

Gefährdung des Lebens (im Anklagepunkt I.3.11) frei. Ansonsten bestätigte es

die Schuldsprüche, soweit dagegen Berufung erhoben wurde und verurteilte den Berufungskläger

zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zwei Monaten (SB.2021.12). Dagegen erhob

der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil vom

7. August 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. In einem

separaten Verfahren wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts vom

8. Juli 2022 wegen mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung und

mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt (SG.2022.93). Die

Schuldsprüche wurden vom Berufungskläger nicht angefochten. Gegenstand des

Berufungsverfahrens (SB.2022.120) sind allein die Freisprüche. Die

Staatsanwaltschaft beantragt eine Verurteilung wegen Erpressung (mit

Gewaltanwendung, Anklagepunkt 4), Betruges (Anklagepunkt 4), Urkundenfälschung

(Anklagepunkt 4), mehrfacher Nötigung (Anklagepunkte 4 und 9), mehrfacher

Drohung (Anklagepunkte 5, 7,8 und 10) und mehrfacher Widerhandlung

gegen das Waffengesetz (Anklagepunkte 1 und 11) zu einer Freiheitsstrafe

von 25 Monaten. Die Berufungsbeklagte verlangt dessen Verurteilung wegen

Nötigung (Anklagepunkt 3), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Anklagepunkt

6), Erpressung (mit Gewaltanwendung), Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher

Urkundenfälschung (eventualiter teilweiser Anstiftung zur Urkundenfälschung;

Anklagepunkt 4) und seine angemessene Bestrafung.

Die Ehegatten erzielten eine Teilvereinbarung über die

Nebenfolgen der Scheidung. Diese wurde am 21. Januar 2022 beim

Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht. Nicht einig waren sich die Ehegatten

einzig in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge. Diesbezüglich

entschied das Zivilgericht in Ziff. 2 seines Entscheids vom

15. März 2023 wie folgt:

«2. Die

elterliche Sorge über C____, geb. [...] 2016, wird der Mutter zugeteilt.

Das Kind

steht in der Obhut der Mutter.

Das Kind

ist bei der Mutter behördlich angemeldet.

Allfällige Streitigkeiten über

den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die

zuständige Kindesschutzbehörde. »

Der Berufungskläger hat am 23. Mai 2023 Berufung

gegen diesen Entscheid erhoben und beantragt, die elterliche Sorge über den

gemeinsamen Sohn C____ sei in Abänderung von Ziff. 2 des Entscheids

vom 15. März 2023 beiden Elternteilen zu belassen. Weiter beantragt

der Berufungskläger, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung zu bewilligen. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2023

beantragt die Berufungsbeklagte, die Berufung sei abzuweisen. Weiter sei ihr

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Der Berufungskläger

hält in der Replik vom 13. Juli 2023 an seinen Anträgen fest. Mit

Duplik vom 25. August 2023 hält die Berufungsbeklagte ebenfalls an

ihren Anträgen fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der

Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 gemäss Art. 308 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges

Anfechtungsobjekt der Berufung. Vorliegend wird einzig die Zuteilung der

elterlichen Sorge angefochten (Ziff. 2 des Dispositivs). Dabei handelt es

sich um eine nicht vermögensrechtliche Nebenfolge, weshalb die Streitwertgrenze

in Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten ist (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, Rz. 738).

1.2

Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das

Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist

einzutreten.

1.3

1.3.1

Mit der Berufung können die unrichtige

Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen

betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen

kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime

(Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und

37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl. Bern 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck,

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.).

1.3.2

Die Parteien sind auch bei Geltung des uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit

aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.

Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für

die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen

für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. Zürich 2016,

Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler,

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern

2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022,

Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer

4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.

1.2.2

mit weiteren Hinweisen; Jeandin,

in: Commentaire romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von

offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die

Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort

gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu

beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4;

BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.

1.2.2

mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien

geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung

ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die

Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das

Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5

vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1

Die gemeinsame elterliche Sorge bildet gemäss Art. 296

Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im

geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen werden soll, wenn

das Kindeswohl es gebietet (vgl. Art. 296 Abs. 2

und 298 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.2;

BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022). Zunächst ist die Alleinzuteilung

der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen des

Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind

(AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai

2020.

E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298

ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in

Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 298 ZGB N 13). Es

wäre nicht sinnvoll, den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche

Sorge zu belassen, nur damit diese einem Elternteil umgehend wieder entzogen

werden müsste (Schwenzer/Cottier,

a.a.O, Art. 298 ZGB N 16). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die

elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit,

Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande

sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die

Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber

dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere

Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als

ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311

Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen

Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2).

Auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB

für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können die Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). Insbesondere kann

ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende

Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn

sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen

und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die Alleinzuteilung des

Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E.

3.5

und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7;

BGer 5A_490/2021 E. 4.2, 5A_1044/2018 vom 1. Juli 2019 E.2.1).

2.2

2.2.1

Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, dass für die

sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ein regelmässiger persönlicher Kontakt

zwischen Elternteil und Kind vorausgesetzt werde. Die Wahrnehmung des

persönlichen Kontakts zu seinem Sohn C____ werde dem Berufungskläger aufgrund

seiner längeren Haftstrafe nicht möglich sein. Bereits deshalb rechtfertige

sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C____ an die

Berufungsbeklagte.

2.2.2

Verschärfend

komme hinzu, dass selbst die eingeschränkten Kontakte zwischen C____ und dem

Berufungskläger seit zweieinhalb Jahren nicht mehr stattfinden würden. Demzufolge

fehle es dem Berufungskläger nicht nur an dem zur sinnvollen Ausübung der

elterlichen Sorge erforderlichen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn, sondern

es sei auch der informationelle Zugang erheblich eingeschränkt. Auch vor diesem

Hintergrund rechtfertige sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge

über C____ an die Ehefrau.

2.2.3

Weiter bestünden aufgrund der dem

Berufungskläger angelasteten schweren Straftaten, die von einer erheblichen

Gewaltbereitschaft und einer Geringschätzung des Lebens anderer zeugen, starke

Zweifel daran, ob er ein hinreichendes Bewusstsein für seine Vorbildfunktion

habe und in der Lage sei, diese in verantwortungsvoller Art und Weise

wahrzunehmen. Hinzu komme, dass der Berufungskläger seine Inhaftierung aufgrund

der ihm angelasteten Straftaten selbst verursacht habe und damit die

Verantwortung dafür trage, dass er seinem Sohn während längerer Zeit nicht als

Betreuungs- und Bezugsperson zur Verfügung stehe. Darin sei eine gröbliche

Verletzung der elterlichen Pflicht des Berufungsklägers gegenüber C____ zu

erblicken, die den Entzug der elterlichen Sorge bzw. die Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte ebenfalls rechtfertige.

2.2.4

Da sich bereits aufgrund des vorstehend

Ausgeführten eine Alleinzuteilung aufdränge, könne grundsätzlich offenbleiben,

inwiefern die Schuldsprüche des Strafgerichts Basel-Stadt in seinem Urteil vom

8.

Juli 2022 (SG.2022.93) aufgrund der Delikte des Berufungsklägers

zulasten der Berufungsbeklagten berechtigt seien. Aufgrund der Tatsache, dass

der Berufungskläger gegen das Urteil des Strafgerichts vom

8.

Juli 2022 kein Rechtsmittel eingelegt habe, bestehe jedoch Grund

zur Annahme, dass sich dieses Urteil nicht mehr zugunsten des Berufungsklägers

ändern werden.

2.2.5

Ebenfalls könne offenbleiben, ob ein

schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit zwischen den

Eltern vorliege. Dass die Berufungsbeklagte keinen Kontakt mehr zum Berufungskläger

wünsche, erscheine insbesondere angesichts der vom Strafgericht als erstellt

erachteten Straftaten des Berufungsklägers zulasten der Berufungsbeklagten als

nachvollziehbar. Ob die Berufungsbeklagte subjektiv Angst vor dem Berufungskläger

verspüre, habe nicht abschliessend geklärt werden können. In diesem Zusammenhang

habe die Berufungsbeklagte sich widersprüchlich geäussert. Jedenfalls habe sie

Bereitschaft signalisiert, mit dem Berufungskläger zu kommunizieren, sofern es C____

nicht schade. Eine Kommunikation auf schriftlichem Weg oder über einen Beistand

erscheine vor diesem Hintergrund in jedem Fall möglich und zumutbar. Diesem

Umstand sei im Rahmen der Gewährleistung des persönlichen Verkehrs zwischen C____

und dem Berufungskläger Rechnung zu tragen.

2.3

2.3.1

Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz führe

in ihrem Entscheid vom 15. März 2023 nicht aus, dass mit der

Zuteilung der Alleinsorge an die Kindsmutter das Wohl des Kindes besser gewahrt

sei. Sie führe auch nicht aus, dass einer der Gründe gemäss

Art. 311 ZGB erfüllt wäre. Sie begründe ihren Entscheid auch nicht

mit einem schwerwiegenden Dauerkonflikt oder anhaltender

Kommunikationsunfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange und führe auch nicht

aus, dass das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre.

Schliesslich lasse die Vorinstanz offen, ob die Zuteilung der elterlichen Sorge

an die Kindsmutter zu einer Entlastung des Kindes führen werde.

2.3.2

Insbesondere macht er geltend, die

Rechtsprechung, wonach eine mehrjährige Haftstrafe den Entzug der elterlichen

Sorge rechtfertige, da sie eine Abwesenheit im Sinne von

Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstelle, sei nicht

auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dies, weil das der Inhaftierung des

Berufungsklägers zugrundeliegende Delikt gegen einen Dritten ohne Bezug zur

Kindsmutter und C____ gerichtet gewesen sei, weil sich der Berufungskläger

explizit in die JVA Bostadel habe verlegen lassen, um die Besuchskontakte mit

seinem Sohn in einem für diesen besseren Umfeld abhalten zu können, die JVA

Bostadel zudem gut erreichbar und ein telefonischer Kontakt jederzeit möglich

sei (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 15). Im gleichen

Zusammenhang zitiert der Berufungskläger den Entscheid BGer 5A_781/2015

vom 14. März 2016 E. 3.2.5, der besagt, dass eine

geografische Distanz (wie sie zwischen New York und der Schweiz bestehe) die

Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht rechtfertige, sondern diese

nur dann anzuordnen sei, wenn die gemeinsame Elternverantwortung faktisch nicht

mehr möglich sei (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 15).

2.3.3

Der Berufungskläger entzieht seinem Einwand,

die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, dass einer der Gründe gemäss

Art. 311 ZGB erfüllt wäre (siehe oben E. 2.3.1), selbst den

Boden, wenn er argumentiert, dass im vorliegenden Fall die von der Vorinstanz

zitierte Rechtsprechung, wonach eine mehrjährige Haftstrafe eine Abwesenheit im

Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstelle,

nicht anwendbar sei. Offenbar hat die Vorinstanz die Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge auf Art. 311 ZGB gestützt. Dafür spricht im Weiteren,

dass die Vorinstanz in E. 4.4.3 ihres Entscheids davon spricht, «dass es

dem Ehemann aus dem Gefängnis derzeit nicht möglich sei, die elterliche Sorge

pflichtgemäss auszuüben.» Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine

Anlehnung an den Wortlaut von

Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Weiter spricht die

Vorinstanz in E. 4.4.4 ihres Entscheids in anderem Zusammenhang von

«gröbliche[r] Verletzung der elterlichen Pflicht des Ehemanns». Dies entspricht

der Formulierung von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB.

2.3.4

Dass ein Elternteil wegen Verbüssung einer

langfristigen Freiheitsstrafe auf Dauer zu pflichtgemässer Ausübung seiner

Aufgaben ausserstande ist, kann ein Grund für die Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge darstellen. Die durch die Inhaftierung geschaffene Lage kann

einem zur Abwesenheit im Sinne von

Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB «ähnlichen Grund»

gleichgestellt werden (BGE 119 II E. 4; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB

N 13). Das Bundesgericht erachtet eine Inhaftierung nicht per se als

Entzugsgrund (vgl. auch BGer 5C/207/2004 vom 26. November 2004

E. 3.2.2). Dass eine einzelfallgerechte Prüfung notwendig ist, ist Ausfluss

der Voraussetzung, dass eine Alleinzuteilung sich erst dann rechtfertigt, wenn

ein Elternteil auf Dauer und nicht nur absehbar für einen vorübergehenden

Zeitraum erziehungsunfähig oder in Ausübung der elterlichen Sorge beschränkt

ist. (vgl. Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 13; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N

16). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Inhaftierung

einerseits zur Erziehungsunfähigkeit führen muss, andererseits muss diese

Erziehungsunfähigkeit dauerhaft sein. Dabei steht der Entziehung des

Sorgerechts nicht entgegen, dass in entfernter Zukunft, das heisst ausserhalb

des Zeithorizonts von Art. 313 Abs. 2 ZGB, der eine

Minimaldauer des Sorgerechtsentzugs von einem Jahr festlegt, mit der

Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die elterliche Sorge gerechnet werden

kann (BGer 5C.207/2004 E. 3.3.2; vgl. Breitschmid, in Basler Kommentar,

7.

Aufl. 2022, Art. 311 ZGB N 3).

2.3.5

Der Berufungskläger verkennt, dass im Entscheid

BGE 109 II 9 E, 4b der Grund für die Inhaftierung zwar

die Tötung der Kindsmutter war, das Bundesgericht die Anwendung der oben

erwähnten Regel jedoch nicht auf derartige Anwendungsfälle beschränkt hat.

Vielmehr hat es ausgeführt, dass aufgrund der Tötung der Kindsmutter ein Entzug

der elterlichen Sorge auch gestützt auf

Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB möglich gewesen wäre,

da die Tötung der Mutter durch den Vater eine grobe Pflichtverletzung der

elterlichen Pflichten darstelle. Der Entzug der elterlichen Sorge gestützt auf

Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hingegen wird nicht

durch die der Inhaftierung zugrundeliegende Tat begründet, sondern durch die

langjährige Inhaftierung selbst.

2.3.6

Weiter klammert der Berufungskläger mit seiner

Argumentation die neue Verurteilung durch das Strafgericht vom

8.

Juli 2022 (SG.2022.93), welche erhebliche Delikte gegen die Berufungsbeklagte

beinhaltet, aus. Nachdem die Berufungsbeklagte ihn gegen 4 oder 5 Uhr morgens

zunächst nicht in die Wohnung gelassen hat, holte der Berufungskläger eine

Pistole hervor und drohte ihr, er werde sie umbringen. Weiter lag der

Verurteilung wegen Drohung eine WhatsApp-Nachricht zu Grunde, in der er

verlauten liess: «Pass auf, wie du redest. Nicht dass ich dir die Zähne

ausschlage». Es liegt daher offensichtlich häusliche Gewalt vor. Aufgrund ihrer

Anzeige gegen den Berufungskläger musste sich die Berufungsbeklagte in ein

ausserkantonales Frauenhaus begeben (Kurzbericht [...] vom

24.

Oktober 2022, Akten des Zivilgerichts 113). Auf die nicht

bestrittenen Verurteilungen kann abgestellt werden, wobei zur Beurteilung der

Bedrohungslage für die Berufungsbeklagte das Tötungsdelikt des Berufungsklägers

gegenüber Dritten mitberücksichtigt werden kann (vgl. dazu AGE SB.2021.12

vom 16. November 2022 E. 2).

2.3.7

Sodann kann der Berufungskläger aus seiner

Verlegung in die JVA Bostadel und der Tatsache, dass er telefonisch gut

erreichbar sei, nichts für sich ableiten, sofern die Beziehung zu seinem Sohn

nicht tatsächlich gelebt wird. Weiter könnte selbst aus tatsächlichem regem Kontakt

via Telefon und gelegentlichen Besuchen nicht geschlossen werden, dass der

Berufungskläger imstande ist, die elterliche Sorge auszuüben. Das Bundesgericht

Dispositiv

hat nämlich entschieden, dass selbst bei regelmässigen Besuchen eines

Elternteils durch die Kinder, daraus nicht abgeleitet werden könne, dass der

Elternteil imstande sei, die elterliche Sorge auszuüben

(BGE 109 II 9 E. 4b).

2.3.8 Im Übrigen ist der Verweis auf

BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016 unbehelflich. Die

tatsächliche Distanz zwischen New York und der Schweiz ist nicht vergleichbar

mit der Hinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge infolge einer

mehrjährigen Inhaftierung. Entscheidend ist die Frage, ob trotz der i.d.R.

grösseren geografischen Distanz die für die gemeinsame Ausübung der elterlichen

Sorge notwendige Abstimmung zwischen den Eltern und dem Kind möglich ist (Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

Art. 298 ZGB N 16). Diese Frage entscheidet sich bei räumlichen

Distanzen anders als bei einer langjährigen Inhaftierung.

2.4

2.4.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, der fehlende persönliche

Kontakt sei durch die Berufungsbeklagte provoziert worden (Berufung vom

23. Mai 2023, Rz. 16). Ausserdem stelle der fehlende Kontakt keinen

Grund für den Entzug der elterlichen Sorge dar (Berufung vom

23. Mai 2023, Rz. 17). Vielmehr müsse darauf abgestellt

werden, dass de facto die Möglichkeit von Kontakten bestünde (Berufung vom

23. Mai 2023, Rz. 18). Während gut eines Jahres habe die

Berufungsbeklagte den Berufungskläger zusammen mit dem Sohn im Gefängnis

Waaghof und anschliessend jeweils zweimal im Monat im Gefängnis Bässlergut

besucht. Darüber hinaus hätten C____ und sein Vater einen regelmässigen Kontakt

per Skype gepflegt. Erst mit der Mitteilung des Berufungsklägers an die

Berufungsbeklagte, dass er die Scheidung wünsche, sei der Kontakt zwischen

Vater und Sohn abgebrochen. Trotz unzähliger Bemühungen des Berufungsklägers,

den Kontakt wiederherzustellen, hätten aufgrund der fehlenden Kooperation der

Berufungsbeklagten keine Kontakte mehr stattgefunden.

2.4.2 Der persönliche Kontakt ist nicht das einzige

Kriterium bei der Zuteilung der elterlichen Sorge. Jedoch kann der physische

Zugang zum Kind und die Teilhabe am Informationsfluss über das Kind

berücksichtigt werden (BGE 142 III 197 E. 3.6). Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, darf sich die Zuteilung der elterlichen Sorge

weder von der «Schuldfrage» auf Elternebene noch von Sanktionsgedanken

gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen. Eine über

die Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgende Massregelung des für den Elternkonflikt

verantwortlich gemachten Elternteils würde unweigerlich auf dem Buckel des

Kindes geschehen, was sich nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt, an dem

sich die Zuteilung der elterlichen Sorge auszurichten hat

(BGE 142 III 197 E. 3.7). Unabhängig davon, wer die

«Schuld» für den kompletten Kontaktabbruch zwischen C____ und dem

Berufungskläger trägt, durfte die Vorinstanz somit die Tatsache berücksichtigen,

dass C____ seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte und

letzterer als Folge die Bedürfnisse seines Sohnes nicht mehr kennt.

2.4.3 Davon abgesehen könnte es der

Berufungsbeklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kontakt

zum Berufungskläger abgebrochen hat. Die Gründe dafür sind die Straffälligkeit

des Berufungsklägers (vgl. auch VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 4.3.3 ff.,

VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 3 und VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4),

das gesteigerte Sicherheitsbedürfnis von C____ und sein ängstliches

Bindungsverhalten (vgl. Therapiebericht [...] vom 14. März 2023, Akten des

Zivilgerichts 164). Bereits mit dem Abklärungsbericht des KJD vom 2. Juli 2021

wurde festgestellt, dass «C____, wie auch die Mutter, […] heute noch deutliche

Symptome einer Traumatisierung» zeigen würden (Akten des Zivilgerichts 17, S. 1

ff.). Nach Auffassung des Therapeuten sollten ein Aufbau einer tragfähigen

therapeutischen Beziehung und die allgemeine Stabilisierung von C____ […]

Voraussetzungen für die Konfrontation mit potenziell traumatischen Ereignissen

aus der Vergangenheit» sein und «eine Annäherung an seinen Vater […]

schrittweise, behutsam und zwingend unter fachlicher Begleitung stattfinden».

Es scheine «das Risiko hoch, C____ mit plötzlichem Kontakt zu seinem Vater zu

überfordern» (Therapiebericht [...] vom 14. März 2023, Akten des Zivilgerichts

164). Beim letzten telefonischen Kontakt habe sich C____ anfangs ablehnend

gezeigt und habe nicht mit dem Vater sprechen wollen. Er habe sich

alterstypisch unsicher und motorisch unruhig Verhalten und habe Mühe gehabt,

die Situation zu verstehen. Die Mutter habe anschliessend berichtet, dass C____

im Nachhinein massiv reagiert habe. Schon am gleichen Tag habe er viel geweint

und gesagt, dass er nicht mehr mit dem Vater telefonieren wolle. Zudem sei er

sehr zurückgezogen gewesen und habe für sich allein sein wollen (Abklärungsbericht

KJD vom 2. Juli 2021, Akten des Zivilgerichts 17, S. 3).

2.5

2.5.1 Der Berufungskläger bringt vor, gemäss BGer 5A_490/2021 vom

22. April 2022 E. 4.3.1 wäre es bei Fehlen eines persönlichen

Kontakts zum Kind ausreichend, wenn die Kindeseltern schriftlich (im zitierten

Entscheid per WhatsApp) über die Kinderbelange kommunizieren könnten (Berufung

vom 23. Mai 2023, Rz. 18).

2.5.2 Im zitierten Entscheid wird nicht gesagt, dass

ein Kontakt der Eltern über WhatsApp den Kontakt eines Elternteils zum Kind

ersetzen kann, sondern dass die Eltern untereinander über WhatsApp

kommunizieren können, statt sich persönlich zu treffen. Das Argument des Berufungsklägers,

dass ein WhatsApp-Kontakt zwischen den Eltern einen ausreichenden Zugang des

Berufungsklägers zu C____ gewährleistet, um die elterliche Sorge wahrzunehmen,

geht deshalb fehl.

2.6

2.6.1 Die Vorinstanz hält fest, dass der Berufungsbeklagten zur Regelung

des persönlichen Verkehrs eine Kommunikation auf schriftlichem Weg oder über

einen Beistand möglich erscheint (E. 4.4.6 des angefochtenen Entscheids).

Der Berufungskläger rügt, dass die Kommunikation lediglich in Bezug auf den

persönlichen Verkehr zwischen C____ und dem Berufungskläger gewichtet werde,

für die elterliche Sorge jedoch nicht als massgebend erachtet werde

(vgl. Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 18).

2.6.2 Die Kritik vermag nicht zu überzeugen, da die

Vorinstanz den Entscheid zur Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die

Berufungsbeklagte nicht aufgrund eines schwerwiegenden elterlichen

Dauerkonflikts oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit gefällt hat, sondern

aufgrund der durch die Inhaftierung geschaffenen Lage, die einem «ähnlichen

Grund» im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gleichkommt

(E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils; BGE 119 II E. 4). Weiter erscheint

es gerade vor dem Hintergrund des spezifischen Settings mit dem inhaftierten

Kindsvater ohne weiteres denkbar, dass es den Eltern möglich ist, zur Regelung

des persönlichen Verkehrs miteinander zu kommunizieren, nicht aber im Rahmen

einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs

im vorliegenden Setting ist der Kommunikationsbedarf zwischen den Eltern

nämlich geringer und von anderer Qualität als bei der Wahrnehmung der

gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Konfliktpotenzial ist somit tiefer. Zudem

führt ein Konflikt bezüglich des persönlichen Verkehrs im Unterschied zu einem

solchen im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge nicht dazu, dass in Bezug

auf das gemeinsame Kind erforderliche Entscheide ausbleiben.

2.7

2.7.1 Mit Verweis auf BGE 142 III 197 E. 3.7

bringt der Berufungskläger vor, dass die Zuteilung der Alleinsorge an den

Elternteil, der den Informationsfluss zum anderen Elternteil behindert nur dort

gerechtfertigt sei, wo es sonst zu anhaltenden behördlichen Interventionen,

welche dem Kindeswohl offensichtlich abträglich wären, kommen würde. Dies sei

vorliegend nicht der Fall (Berufung vom

23. Mai 2023, Rz. 24).

2.7.2 Um dem Pflichtrecht der elterlichen Sorge

nachzukommen, ist es notwendig, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen

Informationen über das Kind verfügt

(BGE 142 III 197 E. 3.5). Das Fehlen des Zugangs bei

einem Elternteil ist ein Verweigerungsgrund für die gemeinsame elterliche

Sorge, auch wenn es nicht auf einem Elternkonflikt beruht (vgl. etwa

BGE 142 III 1 E. 3.3, der diesen Konflikt nur «insbesondere» erwähnt,

nicht als einziges Kriterium). Das Sorgerecht verkommt zur bloss formalen Hülse,

wenn der Sorgerechtsinhaber vom Informationsfluss über das Kind abgeschnitten

wird (BGE 142 III 197 E. 3.6). Laut Bundesgericht sei

in dieser Situation der Sorgerechtsinhaber darauf angewiesen, in allen Belangen,

welche einen gemeinsamen Entscheid erfordern, stets von Neuem die

Kindesschutzbehörde oder gar den Richter anzurufen und um autoritative

Entscheidung zu bitten. Es liege offensichtlich nicht im Kindeswohl, wenn für

jede Einzelfrage ein Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit

zunehmendem Alter hineingezogen würde (vgl. zum Ganzen

BGE 142 III 197 E. 3.5 ff.). Selbst für den Fall

einer einseitigen Blockade der Obhutsinhaberin hat das Bundesgericht in jenem

Entscheid ein Abweichen von diesen Grundsätzen abgelehnt (vgl. E. 3.7).

2.7.3 Vorliegend bestehen offensichtlich Differenzen

zwischen den Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, wie dies der

Berufungskläger selbst andeutet (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 19),

sodass wiederholt behördliche Entscheide zu befürchten wären. Diesbezüglich

kann auch auf den Kurzbericht von [...] vom 24. Oktober 2022 (Akten

des Zivilgerichts 113) verwiesen werden: «Vielmehr handelt es sich, wie

bereits beschrieben, um die Gefahr, dass allfällige elterliche Entscheide zum

Wohle für C____ durch die fehlende Kommunikation der Eltern nicht gewährleistet

werden können.» Abgesehen davon ist der fehlende Informationsfluss vorliegend primär

nicht durch eine Verweigerungshaltung der Berufungsbeklagten bedingt, sondern

durch die Tatsache, dass sich der Berufungskläger in Haft befindet. Ein bereits

bestehendes Informationsdefizit wurde im vorliegenden Fall allenfalls durch die

Berufungsbeklagte verstärkt, nicht jedoch verursacht. Vorliegend hätte die

Kindsmutter zudem aufgrund der Straffälligkeit des Berufungsklägers Gründe für

eine allenfalls blockierende Haltung (vgl. oben E. 2.6.3). Nach dem

Gesagten ist es dem Berufungskläger derzeit nicht möglich, die elterliche Sorge

pflichtgemäss auszuüben.

2.8 Vollumfänglich gefolgt werden kann den

Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.4.4 zur gröblichen Verletzung der

elterlichen Pflichten durch den Berufungskläger. Aufgrund der dem

Berufungskläger angelasteten schweren Straftaten, die von einer erheblichen

Gewaltbereitschaft und einer Geringschätzung des Lebens anderer zeugen,

bestehen starke Zweifel daran, ob der Berufungskläger ein hinreichendes

Bewusstsein für seine Vorbildfunktion hat und in der Lage ist, diese in

verantwortungsvoller Weise wahrzunehmen. Besonders hervorzuheben sind auch die

Straftaten, die der Berufungskläger zum Nachteil der Mutter von C____ begangen

hat. Der Berufungskläger hat seine Inhaftierung aufgrund der ihm angelasteten Straftaten

selbst verursacht und trägt damit die Verantwortung, dass er seinem Sohn

während längerer Zeit nicht als Betreuungs- und Bezugsperson zur Verfügung

steht, obwohl C____ gerade im Klein- und frühen Schulkindalter in besonderem

Masse auf Betreuung, Fürsorge und Erziehung angewiesen ist. Die gegen Dritte

verübten schweren Straftaten sowie die gegen die Mutter von C____ begangenen

Straftaten und der damit einhergehende Freiheitsentzug stellen gegenüber C____

eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

dar, welche die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter

rechtfertigen. Der Vergleich des Berufungsklägers, wonach nicht nur im Falle

eines inhaftierten Elternteils, sondern darüber hinaus auch in Fällen, in denen

ein Elternteil nach einem Seitensprung aus der Familie ausgeschlossen werde,

regelmässig eine Alleinsorge angeordnet werden müsste, erscheint nicht

nachvollziehbar (vgl. Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 31).

3.

Zusammenfassend stellen die Inhaftierung des Berufungsklägers und der damit

einhergehende Kontaktverlust zu seinem Sohn einen «ähnlichen Grund» im Sinne

von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar, der den

Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigt (siehe oben E. 2.3.4 ff.

und E. 2.7.2 f.). Zugleich stellen die gegenüber Dritten verübten

Straftaten sowie die gegen die Mutter von C____ begangenen Straftaten und die

damit verbundene Trennung von C____ eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne

von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB dar, welche die

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter rechtfertigen (siehe oben

E. 2.8). Der Berufungskläger hat demonstriert, dass er nicht über

diejenigen Kompetenzen verfügt, die ihn befähigen, Entscheide im Sinne des

Kindeswohls zu treffen. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge lässt eine

Verbesserung der Situation erwarten.

4.

4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Zivilgerichts vom

15. März 2023 zu bestätigen ist.

4.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in

familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106

ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO). Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in

familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände

zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.).

Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur

über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und

insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen

Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3

S. 360; AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November

2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein

Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die

familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom

Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21.

November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O, Rz. 1.68). Mangels

besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1,

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4,

ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

4.3

4.3.1 Der Berufungskläger hat ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]) zu tragen.

4.3.2 Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine

angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der

angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR; SG

291.400]). Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 29

Stunden und 55 Minuten geltend. Dabei ist zu beachten, dass die

Berufungsbeklagte zwar das konventionsrechtliche Recht hatte, sich zur Replik

zu äussern. Die Eingabe erscheint für die Wahrung der Rechtsstellung der

Berufungsbeklagten aber nicht notwendig und die Argumentation entspricht im

Wesentlichen jener in der Berufungsantwort. Eine förmliche Bestreitung der

Ausführungen des Berufungsklägers war nicht notwendig, zumal ein zweiter

Schriftenwechsel nicht angeordnet worden ist. Der Aufwand ab dem

21. Juli 2023 von 11 Stunden und 55 Minuten ist daher nicht zu

entschädigen. Es bleibt ein Aufwand von 17 Stunden für die Berufungsantwort.

Dieser Aufwand von über zwei Arbeitstagen erscheint nicht angemessen. Die

Vertreterin hat die Berufungsbeklagte schon im vorinstanzlichen Verfahren

vertreten, wofür ihr ein Aufwand von rund 50 Stunden vergütet worden ist. Sie

kannte daher die Sache. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand

weiter zu kürzen. Angemessen erscheint mit Blick auf die Bemühungen der

Vertreterin des Berufungsklägers für die Berufungsbegründung ein Aufwand von 12

Stunden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit CHF 3'000.–

zuzüglich Auslagen von CHF 90.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer

auszurichten.

4.3.3 Der Berufungskläger macht geltend, nicht in

der Lage zu sein, für die Anwalts- und Gerichtskosten für das vorliegende

Verfahren aufkommen zu können und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung. Gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (SR 101) hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Rechtsbegehren gilt als aussichtslos,

dessen Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die

Gefahr des Unterliegens, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Vorliegend kann die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung dem

Berufungskläger bewillligt werden, obwohl die Sache nahe an der

Aussichtslosigkeit liegt. Die Gebühr geht daher unter Vorbehalt der Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse.

4.3.4 Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung ist der Vertreterin des Berufungsklägers zudem ein Honorar aus

der Gerichtskasse zuzusprechen. Sie hat dem Gericht mit Eingabe vom

15. September 2023 ihre Honorarnote zugestellt. Damit macht sie bis

und mit der Ausfertigung der Berufungsbegründung einen Aufwand von 11 Stunden

und 10 Minuten geltend. Hinzu kommt ein Aufwand von 45 Minuten für die

Kenntnisnahme der Berufungsantwort. Daraus folgt ein Aufwand von 11 Stunden und

55 Minuten. Der Berufungskläger hatte zwar das konventionsrechtliche Recht,

sich zur Berufungsantwort zu äussern. Die Eingabe erscheint für die Wahrung der

Rechtsstellung des Berufungsklägers aber nicht notwendig und kann daher in der

unentgeltlichen Prozessführung nicht entschädigt werden. Der Vertreterin des

Berufungsklägers ist somit auf der Grundlage des massgebenden Stundenansatzes

von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) ein Honorar von CHF 2'383.35 auszurichten. Weiter

macht sie Auslagen im Betrag von CHF 66.85 geltend, die dem Rahmen von

§ 23 Abs. 1 HoR entsprechen. Es ist der unentgeltlichen

Vertreterin des Berufungsklägers ein Honorar von CHF 2'383.35 zuzüglich

Auslagen von CHF 66.85 und der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen

zuzusprechen.

4.3.5 Da die der Berufungsbeklagten zugesprochene Parteientschädigung

offensichtlich uneinbringlich ist, ist der Vertreterin der unentgeltlich

prozessierenden Berufungsbeklagten auf der Grundlage ihres angemessenen

Aufwands (vgl. oben E. 4.3.2) und des massgebenden Honoraransatzes bei

unentgeltlicher Rechtsvertretung ein Honorar von CHF 2'400.– zuzüglich

Auslagen von CHF 72.– und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

auszurichten. Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlung dieses Honorars durch

den kostenpflichtigen Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten

(vgl. § 9 Abs. 5 des Reglements über das Finanz- und Rechnungswesen, das

Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte, SG 154.125).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 15. März 2023 (F.2021.288) wird abgewiesen.

Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird

für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von

CHF 66.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 188.65, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 3'000.– und Auslagen von CHF 90.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95, zu bezahlen. Zufolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2’400.– und Auslagen von

CHF 72.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123

Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.