ZB.2023.28
Ausweisung
21. Juni 2023Deutsch10 min
Berufungsbeklagter). Nachdem sich die Eltern des Berufungsklägers, C____ und D____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.28
ENTSCHEID
vom 21.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Gesuchsteller
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Mai 2023
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Gesuchsbeklagter
und Berufungskläger) wohnt zusammen mit seinen Eltern in einem 2-stöckigen
Einfamilienhaus an der [...] in [...]. Diese Liegenschaft wurde am 26. Januar
2023 im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Verfahrens vom Betreibungsamt
Basel-Stadt zwangsversteigert. Der Zuschlag ging an B____ (Gesuchsteller und
Berufungsbeklagter). Nachdem sich die Eltern des Berufungsklägers, C____ und D____,
geweigert hatten, die Liegenschaft zu räumen, stellte der Berufungsbeklagte am
9. März 2023 ein Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren
Fällen gegen die Eltern des Berufungsklägers (Verfahren [...]). Mit Entscheid
vom 13. April 2023 hiess das Zivilgericht dieses Gesuch gut und wies sie an,
das Haus bis spätestens 2. Mai 2023 zu räumen. Die von den Eltern des Berufungsklägers
gegen den Entscheid vom 13. April 2023 erhobene Berufung wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Mai 2023 ab (Verfahren [...]).
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig
(Verfahren [...]).
Am 4. Mai 2023
reichte der Berufungsbeklagte auch gegen den Berufungskläger ein
Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Mit
Entscheid vom 24. Mai 2023 (Verfahren [...]) wies das Zivilgericht unter Gutheissung
des Gesuchs vom 4. Mai 2023 den Berufungskläger an, das vom
Berufungsbeklagten ersteigerte 2-stöckige Einfamilienhaus an der [...], bis
spätestens Mittwoch, 7. Juni 2023, 11:30 Uhr, zu räumen. Für den Fall, dass der
Berufungskläger innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen sein sollte, werde
auf Antrag des Berufungsbeklagten ohne Weiteres und nach Bezahlung des
Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen. Die Verfahrenskosten wurden
dem Berufungskläger auferlegt. Ein beim Zivilgericht am 24. Mai 2023
eingegangenes und mit «Berufung» betiteltes Schreiben vom 15. Mai 2023 überwies
das Zivilgericht dem Appellationsgericht.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid vom 24. Mai 2023 erhob der
Berufungskläger mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Berufung beim
Appellationsgericht, worin auf das Schreiben vom 15. Mai 2023 verwiesen
wird. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 nahm der
Berufungskläger Stellung zum Gesuch des Berufungsbeklagten vom 8. Juni
2023 auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der vorliegende Entscheid erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend
Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in Ausweisungsverfahren, in denen
wie vorliegend nicht eine Kündigung eines Mietvertrags streitig ist, nach dem
Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts während der Zeit hat, während der die
Ausweisung nicht vollzogen werden kann. Der Streitwert entspricht damit dem
mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den in der betreffenden Zeit hypothetisch
anfallenden Kosten für die Benutzung (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Es ist
daher zur Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien der Mietwert zu
eruieren, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber
entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden
in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs
Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Das
Zivilgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Wert den für die
Zulässigkeit der Berufung notwendigen Streitwert klarerweise übersteigt (angefochtener
Entscheid E. 3.1; vgl. auch AGE ZB.2020.43 vom 15. Februar 2021 E 1.1).
Demzufolge ist das eingelegte Rechtsmittel im Einklang mit der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung entgegenzunehmen.
1.2
Die
Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Die
Berufungsschrift hat Rechtsbegehren, d.h. die Berufungsanträge zu enthalten (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 33 f.).
Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, wie genau
die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des Dispositivs des
erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche
Entscheid abzuändern ist. Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das
Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein, dass es im Fall seiner Gutheissung
unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 33–35;
BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit
Hinweisen). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender
Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig
nicht einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1 und ZB.2016.14
vom 16. Januar 2017 E. 2.1; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht
allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in
der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14
vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Berufung vom 1. Juni 2023
enthält keine Anträge. Der Berufungskläger verweist aber auf ein der Berufung
beiliegendes Schreiben des Berufungsklägers an das Appellationsgericht, in
welchem er ausführt, er und seine Eltern würden das Haus in keinem Fall
verlassen. Daraus ist abzuleiten, dass der Berufungskläger im Ergebnis die
Abweisung des Ausweisungsgesuchs bzw. ein Nichteintreten auf dasselbe beantragt.
1.4
Die
Berufung muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen
bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft
erachtet wird (AGE ZB.2018.44 vom 2. Januar 2019, E. 2.2). Der Berufungskläger
hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen
Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE
138.
III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom
8.
Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an
diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält
und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom
24.
Januar 2014 E. 2). Die Berufung vom 1. Juni 2023 enthält überhaupt
keine Begründung. Es wird lediglich auf das bereits erwähnte Schreiben vom 15.
Mai 2023 verwiesen. Da dieses Schreiben vor der Eröffnung des angefochtenen
Entscheids verfasst wurde, kann dieses keine Auseinandersetzung mit der
schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids enthalten. Die Eingabe
des Berufungsklägers vom 12. Juni 2023 erfolgte nach Ablauf der
Berufungsfrist und kann daher nicht als Berufungsbegründung berücksichtigt
werden. Auf die Berufung ist somit mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Lediglich ergänzend wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Berufung
auch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte.
2.
Das Zivilgericht
beurteilte das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach Art. 257
ZPO (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 2). Der Rechtsschutz
in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus, dass der
Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die
Rechtslage klar ist (lit. b). Das Zivilgericht führte hierzu aus, dass der
massgebliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Unterlagen ausgewiesen und in
Bezug auf die entscheidenden Tatsachen unbestritten geblieben sei. Aus dem
Steigerungsprotokoll vom 26. Januar 2023, der Erklärung zuhanden der
Finanzverwaltung Basel-Stadt betreffend den Erwerb selbst bewohnten
Wohneigentums vom gleichen Tag, der Quittung über die geleistete Zahlung der
Kostenkaution vom gleichen Tag sowie den Steigerungsbedingungen für die
betreffende Steigerung und der Anmeldebescheinigung des Grundbuchamts vom
6.
März 2023 über die Gantkauf-Anmeldung gehe hervor, dass dem
Berufungsbeklagten die Liegenschaft am 26. Januar 2023 im Rahmen der
Zwangsversteigerung zugeschlagen worden sei. In der Zwangsverwertung bewirke
der Steigerungszuschlag unmittelbar den Eigentumsübergang am Grundstück. Der
Erwerber erlange das Eigentum damit bereits vor Eintragung im Grundbuch
ausserbuchlich. Der Nachvollzug im Grundbuch habe lediglich deklaratorischen
Charakter. Für die Eigentumsfreiheitsklage des Eigentümers gemäss Art. 641 Abs.
2.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bedürfe es keiner
Eintragung im Grundbuch. Die Vorbringen des Berufungsklägers in seinem an das
Appellationsgericht gerichteten Schreiben weckten an der Rechtsgültigkeit und
Wirksamkeit des Steigerungszuschlags vom 26. Januar 2023 keine Zweifel. Die
bereits von den Eltern des Berufungsklägers im Verfahren [...] erwähnten
Schreiben, Einsprachen und Beschwerden hätten keine aufschiebende Wirkung (Art.
36.
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchkG, SR 281.1]), auf
die aufsichtsrechtlichen Beschwerden der Eltern des Berufungsklägers sei im
Übrigen nicht eingetreten worden. Auch das bereits von den Eltern des
Berufungsklägers erwähnte Aberkennungsverfahren gegen die E____ AG habe keinen
Einfluss auf die Wirksamkeit des Steigerungszuschlags zugunsten des Berufungsbeklagten.
Ein Verfahren gegen eine F____ AG sei nicht aktenkundig, auch wäre es nicht
relevant, ebenso wenig die Frage, ob die Eltern des Berufungsklägers in
absehbarer Zeit zu hoher Liquidität kämen. Das Eigentum an der Liegenschaft sei
bereits rechtsgültig auf den Berufungsbeklagten übergegangen. Der Anspruch des Berufungsbeklagten
als Eigentümer der Liegenschaft (Eigentumsfreiheitsklage gemäss Art. 641 Abs. 2
ZGB) sei damit erstellt (angefochtener Entscheid E. 2.3.3 und E. 2.4).
Praxisgemäss setze das Zivilgericht im Ausweisungsentscheid eine Frist von zehn
bis vierzehn Tagen ab Entscheidfällung, um die Liegenschaft selber zu räumen. Aufgrund
des bereits erfolgten Ausweisungsentscheids gegen die Eltern des Berufungsklägers,
deren Räumungsfrist (2. Mai 2023) bereits verstrichen ist, werde vorliegend
nunmehr nur noch eine Frist bis 7. Juni 2023 angesetzt (angefochtener Entscheid
E. 3.1). Der Berufungskläger setzt sich mit diesen Ausführungen in seiner
Berufung nicht auseinander und zeigt somit in keiner Weise auf, inwiefern der
angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basieren soll. Eine unrichtige
Rechtsanwendung oder Feststellung des Sachverhalts durch das Zivilgericht ist
auch nicht ersichtlich. Folglich erweist sich die Berufung vom 1. Juni
2023.
auch als unbegründet und müsste abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten
werden könnte.
3.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die
Berufung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.4). Aufgrund des
vorliegenden Entscheids erübrigt sich eine Behandlung des Gesuchs des
Berufungsbeklagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der unterliegende Berufungskläger die Prozesskosten des
vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im
Berufungsverfahren CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und
§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Da auf die Berufung nicht eingetreten werden kann und im Verfahren [...]
bereits die Berufung der Eltern des Berufungsklägers in derselben Sache
behandelt wurde, werden dem Berufungskläger reduzierte Gerichtskosten von CHF 300.–
auferlegt. Dem Berufungsbeklagten sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung
einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine
Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Mai 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.