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Entscheid

ZB.2023.28

Ausweisung

21. Juni 2023Deutsch10 min

Berufungsbeklagter). Nachdem sich die Eltern des Berufungsklägers, C____ und D____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.28

ENTSCHEID

vom 21.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Gesuchsbeklagter

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Gesuchsteller

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Mai 2023

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Gesuchsbeklagter

und Berufungskläger) wohnt zusammen mit seinen Eltern in einem 2-stöckigen

Einfamilienhaus an der [...] in [...]. Diese Liegenschaft wurde am 26. Januar

2023 im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Verfahrens vom Betreibungsamt

Basel-Stadt zwangsversteigert. Der Zuschlag ging an B____ (Gesuchsteller und

Berufungsbeklagter). Nachdem sich die Eltern des Berufungsklägers, C____ und D____,

geweigert hatten, die Liegenschaft zu räumen, stellte der Berufungsbeklagte am

9. März 2023 ein Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren

Fällen gegen die Eltern des Berufungsklägers (Verfahren [...]). Mit Entscheid

vom 13. April 2023 hiess das Zivilgericht dieses Gesuch gut und wies sie an,

das Haus bis spätestens 2. Mai 2023 zu räumen. Die von den Eltern des Berufungsklägers

gegen den Entscheid vom 13. April 2023 erhobene Berufung wies das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Mai 2023 ab (Verfahren [...]).

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig

(Verfahren [...]).

Am 4. Mai 2023

reichte der Berufungsbeklagte auch gegen den Berufungskläger ein

Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Mit

Entscheid vom 24. Mai 2023 (Verfahren [...]) wies das Zivilgericht unter Gutheissung

des Gesuchs vom 4. Mai 2023 den Berufungskläger an, das vom

Berufungsbeklagten ersteigerte 2-stöckige Einfamilienhaus an der [...], bis

spätestens Mittwoch, 7. Juni 2023, 11:30 Uhr, zu räumen. Für den Fall, dass der

Berufungskläger innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen sein sollte, werde

auf Antrag des Berufungsbeklagten ohne Weiteres und nach Bezahlung des

Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen. Die Verfahrenskosten wurden

dem Berufungskläger auferlegt. Ein beim Zivilgericht am 24. Mai 2023

eingegangenes und mit «Berufung» betiteltes Schreiben vom 15. Mai 2023 überwies

das Zivilgericht dem Appellationsgericht.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid vom 24. Mai 2023 erhob der

Berufungskläger mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Berufung beim

Appellationsgericht, worin auf das Schreiben vom 15. Mai 2023 verwiesen

wird. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des

Zivilgerichts wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 nahm der

Berufungskläger Stellung zum Gesuch des Berufungsbeklagten vom 8. Juni

2023 auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der vorliegende Entscheid erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend

Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid

in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in Ausweisungsverfahren, in denen

wie vorliegend nicht eine Kündigung eines Mietvertrags streitig ist, nach dem

Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts während der Zeit hat, während der die

Ausweisung nicht vollzogen werden kann. Der Streitwert entspricht damit dem

mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den in der betreffenden Zeit hypothetisch

anfallenden Kosten für die Benutzung (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Es ist

daher zur Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien der Mietwert zu

eruieren, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber

entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden

in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs

Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Das

Zivilgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Wert den für die

Zulässigkeit der Berufung notwendigen Streitwert klarerweise übersteigt (angefochtener

Entscheid E. 3.1; vgl. auch AGE ZB.2020.43 vom 15. Februar 2021 E 1.1).

Demzufolge ist das eingelegte Rechtsmittel im Einklang mit der

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung entgegenzunehmen.

1.2

Die

Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Die

Berufungsschrift hat Rechtsbegehren, d.h. die Berufungsanträge zu enthalten (Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 33 f.).

Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, wie genau

die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des Dispositivs des

erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche

Entscheid abzuändern ist. Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das

Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein, dass es im Fall seiner Gutheissung

unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 33–35;

BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit

Hinweisen). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender

Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig

nicht einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1 und ZB.2016.14

vom 16. Januar 2017 E. 2.1; Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht

allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren

ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in

der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14

vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Berufung vom 1. Juni 2023

enthält keine Anträge. Der Berufungskläger verweist aber auf ein der Berufung

beiliegendes Schreiben des Berufungsklägers an das Appellationsgericht, in

welchem er ausführt, er und seine Eltern würden das Haus in keinem Fall

verlassen. Daraus ist abzuleiten, dass der Berufungskläger im Ergebnis die

Abweisung des Ausweisungsgesuchs bzw. ein Nichteintreten auf dasselbe beantragt.

1.4

Die

Berufung muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen

bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft

erachtet wird (AGE ZB.2018.44 vom 2. Januar 2019, E. 2.2). Der Berufungskläger

hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen

Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der

Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE

138.

III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom

8.

Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an

diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält

und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom

24.

Januar 2014 E. 2). Die Berufung vom 1. Juni 2023 enthält überhaupt

keine Begründung. Es wird lediglich auf das bereits erwähnte Schreiben vom 15.

Mai 2023 verwiesen. Da dieses Schreiben vor der Eröffnung des angefochtenen

Entscheids verfasst wurde, kann dieses keine Auseinandersetzung mit der

schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids enthalten. Die Eingabe

des Berufungsklägers vom 12. Juni 2023 erfolgte nach Ablauf der

Berufungsfrist und kann daher nicht als Berufungsbegründung berücksichtigt

werden. Auf die Berufung ist somit mangels hinreichender Begründung nicht

einzutreten. Lediglich ergänzend wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Berufung

auch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte.

2.

Das Zivilgericht

beurteilte das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach Art. 257

ZPO (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 2). Der Rechtsschutz

in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus, dass der

Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die

Rechtslage klar ist (lit. b). Das Zivilgericht führte hierzu aus, dass der

massgebliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Unterlagen ausgewiesen und in

Bezug auf die entscheidenden Tatsachen unbestritten geblieben sei. Aus dem

Steigerungsprotokoll vom 26. Januar 2023, der Erklärung zuhanden der

Finanzverwaltung Basel-Stadt betreffend den Erwerb selbst bewohnten

Wohneigentums vom gleichen Tag, der Quittung über die geleistete Zahlung der

Kostenkaution vom gleichen Tag sowie den Steigerungsbedingungen für die

betreffende Steigerung und der Anmeldebescheinigung des Grundbuchamts vom

6.

März 2023 über die Gantkauf-Anmeldung gehe hervor, dass dem

Berufungsbeklagten die Liegenschaft am 26. Januar 2023 im Rahmen der

Zwangsversteigerung zugeschlagen worden sei. In der Zwangsverwertung bewirke

der Steigerungszuschlag unmittelbar den Eigentumsübergang am Grundstück. Der

Erwerber erlange das Eigentum damit bereits vor Eintragung im Grundbuch

ausserbuchlich. Der Nachvollzug im Grundbuch habe lediglich deklaratorischen

Charakter. Für die Eigentumsfreiheitsklage des Eigentümers gemäss Art. 641 Abs.

2.

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bedürfe es keiner

Eintragung im Grundbuch. Die Vorbringen des Berufungsklägers in seinem an das

Appellationsgericht gerichteten Schreiben weckten an der Rechtsgültigkeit und

Wirksamkeit des Steigerungszuschlags vom 26. Januar 2023 keine Zweifel. Die

bereits von den Eltern des Berufungsklägers im Verfahren [...] erwähnten

Schreiben, Einsprachen und Beschwerden hätten keine aufschiebende Wirkung (Art.

36.

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchkG, SR 281.1]), auf

die aufsichtsrechtlichen Beschwerden der Eltern des Berufungsklägers sei im

Übrigen nicht eingetreten worden. Auch das bereits von den Eltern des

Berufungsklägers erwähnte Aberkennungsverfahren gegen die E____ AG habe keinen

Einfluss auf die Wirksamkeit des Steigerungszuschlags zugunsten des Berufungsbeklagten.

Ein Verfahren gegen eine F____ AG sei nicht aktenkundig, auch wäre es nicht

relevant, ebenso wenig die Frage, ob die Eltern des Berufungsklägers in

absehbarer Zeit zu hoher Liquidität kämen. Das Eigentum an der Liegenschaft sei

bereits rechtsgültig auf den Berufungsbeklagten übergegangen. Der Anspruch des Berufungsbeklagten

als Eigentümer der Liegenschaft (Eigentumsfreiheitsklage gemäss Art. 641 Abs. 2

ZGB) sei damit erstellt (angefochtener Entscheid E. 2.3.3 und E. 2.4).

Praxisgemäss setze das Zivilgericht im Ausweisungsentscheid eine Frist von zehn

bis vierzehn Tagen ab Entscheidfällung, um die Liegenschaft selber zu räumen. Aufgrund

des bereits erfolgten Ausweisungsentscheids gegen die Eltern des Berufungsklägers,

deren Räumungsfrist (2. Mai 2023) bereits verstrichen ist, werde vorliegend

nunmehr nur noch eine Frist bis 7. Juni 2023 angesetzt (angefochtener Entscheid

E. 3.1). Der Berufungskläger setzt sich mit diesen Ausführungen in seiner

Berufung nicht auseinander und zeigt somit in keiner Weise auf, inwiefern der

angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer

unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basieren soll. Eine unrichtige

Rechtsanwendung oder Feststellung des Sachverhalts durch das Zivilgericht ist

auch nicht ersichtlich. Folglich erweist sich die Berufung vom 1. Juni

2023.

auch als unbegründet und müsste abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten

werden könnte.

3.

Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die

Berufung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.4). Aufgrund des

vorliegenden Entscheids erübrigt sich eine Behandlung des Gesuchs des

Berufungsbeklagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt der unterliegende Berufungskläger die Prozesskosten des

vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im

Berufungsverfahren CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und

§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Da auf die Berufung nicht eingetreten werden kann und im Verfahren [...]

bereits die Berufung der Eltern des Berufungsklägers in derselben Sache

behandelt wurde, werden dem Berufungskläger reduzierte Gerichtskosten von CHF 300.–

auferlegt. Dem Berufungsbeklagten sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung

einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine

Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. Mai 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.