ZB.2023.3
Getrenntleben
30. Mai 2023Deutsch81 min
heirateten [...] 2014. Sie sind die Eltern von E____, geboren [...] 2009, und F____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.3
ENTSCHEID
vom 30.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Ehefrau
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
C____
Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 18. Oktober 2022
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten A____ (nachfolgend Ehefrau bzw.
Berufungsklägerin) und C____ (nachfolgend Ehemann bzw. Berufungsbeklagter)
heirateten [...] 2014. Sie sind die Eltern von E____, geboren [...] 2009, und F____,
geboren [...] 2011.
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 regelte die Zivilgerichtspräsidentin
das Getrenntleben der Ehegatten wie folgt:
«1. Den Ehegatten
wird das seit 1. April 2022 bestehende Getrenntleben bestätigt.
2. Beide
Ehegatten und die Kinder sind bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.
3. Die
Obhut über die Kinder E____, geb. [...] 2009, und F____, geb. [...] 2011,
verbleibt beim Vater resp. wird dem Vater zugeteilt.
4. Der
Kindsvater wird ermächtigt, den Wohnsitz der Kinder nach [...], Deutschland, zu
verlegen und die Kinder dort einwohnerrechtlich anzumelden und in der Schule in
[...] anzumelden.
5.1. Die Kindsmutter betreut die Kinder zu
folgenden Zeiten:
- Jeden Dienstag
nach der Schule (die Kinder fahren selbständig zur Mutter) bis am
Mittwochmorgen mit Übernachtung bei der Mutter. Die Mutter bringt die Kinder am
Mittwochmorgen in die Schule.
- Jede zweite Woche
von Freitag nach der Schule (ca. 13.15 Uhr) bis 20 Uhr (inkl. Mittag- und
Abendessen bei der Mutter). Die Kinder fahren selbständig zur Mutter und werden
von der Mutter wieder nach [...] gebracht.
- Jede zweite Woche
von Freitag nach der Schule (ca. 13.15 Uhr) bis Montagmorgen Schulanfang mit
drei Übernachtungen bei der Mutter. Die Mutter bringt die Kinder am
Montagmorgen in die Schule.
Diese
Betreuungsregelung gilt ab Freitag, dem 28. Oktober 2022, und beginnt mit dem
langen Wochenende.
5.2. Die Kinder verbringen die
Hälfte aller Schulferien und Feiertage bei der Mutter und die andere Hälfte
beim Vater, alternierend wie folgt:
- Weihnachtsferien 2022 (21. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023):
21. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2022
nach dem Mittag beim Vater (inkl. Weihnachten)
30. Dezember 2022 nach dem Mittag bis 8. Januar 2023
bei der Mutter (inkl. Silvester/Neujahr)
- Osterferien 2023 (6. April 2023 bis 16. April
2023)
6. April 2023 bis 11. April 2023 nach dem Mittag bei
der Mutter (inkl. Ostern)
11. April
2023 nach dem Mittag bis 16. April 2023 beim Vater
- Pfingstferien 2023
29. Mai 2023 bis 4. Juni 2023 beim Vater
5. Juni
2023 bis 11. Juni 2023 bei der Mutter
- Sommerferien 2023 (27. Juli 2023 bis 10.
September 2023)
27. Juli 2023 bis 13. August 2023 bei der Mutter
14. August 2023 bis 27. August 2022 beim Vater
28. August 2023 bis 3. September bei der Mutter
4.
September 2023 bis 10. September 2023 beim Vater.
- Herbstferien 2023 (30. Oktober 2023 bis 3.
November 2023) beim Vater
Im Jahr
darauf wird umgekehrt (Weihnachtsferien erste Hälfte bei der Mutter, inkl.
Weihnachten, zweite Hälfte beim Vater inkl. Silvester/Neujahr; Osterferien
erste Hälfte beim Vater, zweite Hälfte bei der Mutter etc.)
Während
der Ferien/Feiertage gilt die "normale Betreuungsregelung" gemäss
Ziffer 5.1 nicht.
Eine
einvernehmliche andere Verteilung bleibt vorbehalten.
5.3 Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen
Verkehr entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde / das zuständige
Jugendamt.
6. Es wird festgehalten, dass die Ehefrau
derzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge
für die beiden Kinder zu leisten.
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau
ab 1. November 2022 an ihren Unterhalt einen monatlichen und monatlich im
Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'290.00 zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist befristet bis zum 31. Oktober 2023.
8. Dieser Entscheid basiert auf einem
monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'300.00 (100%-Pensum, inkl.
13 Monatslohn, inkl. Erziehungszulage, ohne Kinderzulagen, vor
Quellensteuerabzug, die laufenden Lohnpfändungen nicht berücksichtigt) sowie
einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF
3'000.00 (Stundenlohn, durchschnittlich 120 Stunden pro Monat, inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen).
Die
Ehegatten verfügen über kein unterhaltsrelevantes Vermögen.
Der
Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3’910.00 und setzt sich wie folgt zusammen:
Grundbetrag: CHF 1’350.00; Wohnkostenanteil: CHF 620.00; Krankenkasse:
CHF 540.00; Selbstbehalt/Franchise: CHF 50.00; Transportkosten (Auto):
CHF 250.00; Steuern pro Monat geschätzt: CHF 1’100.00. Der Ehemann hat
noch auf absehbare Zeit Lohnpfändungen.
Der
Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 4’290.00 und setzt sich wie folgt zusammen:
Grundbetrag: CHF 1’200.00; angemessene Wohnkosten: CHF 1’600.00; Krankenkasse:
CHF 550.00; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 50.00; U-Abo: CHF 80.00; Steuern pro
Monat: CHF 510.00, Weiterbildungskosten: CHF 300.00.
Der
Bedarf von E____ und F____ beträgt jeweils CHF 1’138.00 und setzt sich wie
folgt zusammen: Grundbetrag CHF 600.00; Wohnkostenanteil: CHF 310.00;
Krankenkasse: CHF 145.00; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 30.00; U-Abo: CHF 53.00.
9. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, der Ehefrau mit B____, Advokatin, und dem Ehemann
mit D____, Advokatin, als Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
10. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von
CHF 400.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 800.00 bei schriftlicher
Entscheidbegründung je zur Hälfte, wobei sie zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten einstweilen zu Lasten des
Staates gehen.
Jeder
Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
11. B____, Advokatin, als Vertreterin der
Ehefrau werden CHF 3734.20 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 287.55 MWST
(total CHF 4’021.75) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. D____, Advokatin, als
Vertreterin des Ehemannes werden CHF 3’120.90 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 240.30
MWST (total CHF 3’361.20) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»
Nach erfolgter Eröffnung im Dispositiv ersuchte die Ehefrau
einerseits beim Zivilgericht um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung
dieses Entscheids und beantragte dem Appellationsgericht andererseits, es sei
«der hiermit angemeldeten Berufung» gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel
vom 18. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung betreffend die Ziffern 3 und 4
zu erteilen und dementsprechend festzuhalten, dass diese Ziffern des Urteils
nicht vollstreckbar seien und der Wohnsitz der Kinder bis auf weiteres nicht
wirksam ins Ausland verlegt werden könne. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022
schob der Instruktionsrichter hierauf die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4
des Entscheids [...] des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 vorläufig
superprovisorisch auf und untersagte dem Ehemann vorläufig, den Wohnsitz der
Kinder nach [...] in Deutschland zu verlegen, die Kinder dort
einwohnerrechtlich anzumelden und sie in der Schule in [...] anzumelden.
Dementsprechend wurde auch die Anwendung von Ziff. 5.3 des
vorinstanzlichen Entscheids superprovisorisch vorläufig aufgeschoben.
Demgegenüber sah der Instruktionsrichter von der Anordnung eines
superprovisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit der Zuteilung der Obhut
über die Kinder E____ und F____ gemäss Ziffer 3 des genannten Entscheids des
Zivilgerichts ab. Mit Entscheid DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 schob das
Appellationsgericht in teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau die
Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober
2022 ([...]) in dem Sinne teilweise auf, dass dem Ehemann vorläufig nicht
gestattet wurde, sich und die Kinder in [...] einwohnerrechtlich anzumelden.
Die weiter gehenden Begehren der Ehefrau wie auch das vom Ehemann mit Eingabe
vom 28. Oktober 2022 gestellte Gesuch betreffend einen Vollstreckungsaufschub
der Ziffern 5.2 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober
2022 wurden abgewiesen. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts vom
18. Oktober 2022 wurde der Ehefrau am 4. Januar 2023 eröffnet.
Mit Berufung vom 16. Januar 2023 stellte die Ehefrau als
Berufungsklägerin folgende Anträge:
«1. Es seien Ziffer 3 und 4 des Entscheids des
Zivilgerichts Basel vom 18.10.22 aufzuheben und es sei den Eltern die hälftige
alternierende Obhut zuzuteilen, mit Wohnsitz und einwohnerpolizeilicher Meldung
der Kinder bei der Mutter, eventualiter sei die alleinige Obhut über die
Töchter E____, geb. [...] 2009, und F____, geb. [...] 2011, der Mutter
zuzuteilen, subeventualiter sei die Obhutszuteilung und Domizilzuweisung für
die Kinder an den Vater bis Sommer 2023 zu befristen und ab Sommer 2023 die
alternierende Obhut mit Wohnsitz der Kinder bei der Mutter anzuordnen.
2. Es sei Ziffer 5.1 des Entscheids des
Zivilgerichts Basel vom 18.10.22 aufzuheben und die wochenweise alternierende
Obhut mit Wechsel jeweils am Freitagabend anzuordnen, eventualiter im Falle der
Obhutszuteilung an die Mutter sei dem Vater ein grosszügiges Kontaktrecht mit
den beiden Mädchen im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuräumen, subeventualiter
für den Fall der Bestätigung der Obhutszuteilung an den Vater seien der Mutter
per sofort mindestens die erstinstanzlich gewährten Betreuungszeiten gemäss
Ziffer 5.1 des Entscheids vom 18.10.22 zu belassen und es sei der mütterliche
Betreuungsanteil bis Sommer 2023 sukzessive auf die Hälfte auszuweiten.
3. Es sei in Abänderung von Ziffer 7 des
Entscheids des Zivilgerichts vom 18.10.22 der Ehemann zur Zahlung folgender
monatlicher Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu verurteilen (bei hälftiger
alternierender Obhut):
-
Ab November 2022
je CHF 1'500 beide Töchter E____ und F____ (jeweils CHF 780 Barunterhalt und
CHF 720 Betreuungsunterhalt) zuzüglich einer der beiden Kinderzulagen
-
Ab November 2022
CHF 420 Ehegattenunterhalt
Eventualiter für den Fall der Zuteilung der alleinigen Obhut
an die Mutter sei der Ehemann zur Zahlung folgender monatlicher
Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu verurteilen:
- Ab November 2022 je CHF 1'810 für beide Töchter E____
und F____ (jeweils CHF 1’090 Barunterhalt und CHF 720 Betreuungsunterhalt)
zuzüglich beider Kinderzulagen
- Ab November 2022 CHF 420 Ehegattenunterhalt
Subeventualiter für den Fall der Beibehaltung der Obhut beim
Ehemann bis Sommer 2023 und alternierender hälftiger Obhut mit Wohnsitz der
Kinder bei der Mutter ab Sommer 2023 sei der Ehemann zur Zahlung folgender
monatlicher Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu verurteilen:
- Ab November 2022 bis Sommer 2023 je CHF 1'205 für die
beiden Töchter E____ und F____ (jeweils CHF 485 Barunterhalt und CHF 720
Betreuungsunterhalt) zuzüglich einer der beiden Kinderzulagen, falls die
Fixkosten der Kinder bei der Mutter lokalisiert, oder je CHF 1‘080 pro Kind
(jeweils CHF 360 Barunterhalt und CHF 720 Betreuungsunterhalt) ohne
Kinderzulage, falls die Fixkosten vorübergehend beim Vater eingesetzt werden
sollten, eventuell statt als Kinderunterhalt als Ehegattenunterhalt
ausgestaltet für die bei der Ehefrau anfallenden Kosten und Ausgaben der Kinder
sowie deren Betreuungsbedarf.
- Ab Sommer 2023 je CHF 1’810 für die beiden Töchter E____
und F____ (jeweils CHF 1’090 Barunterhalt und CHF 720 Betreuungsunterhalt)
zuzüglich beider Kinderzulagen
- Für die Ehefrau ab November 2022 bis Sommer 2023 CHF
588 und ab Sommer 2023 CHF 420 Ehegattenunterhalt
Subsubeventualiter bei vollständiger Bestätigung der
erstinstanzlichen Regelung der Kinderzuteilung hinsichtlich Obhut, Wohnsitz und
Betreuung ohne Anordnung des Übergangs zur alternierenden Obhut per Sommer 2023
sei der Ehemann zu verurteilen, der Ehefrau ab November 2022 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'740 zu bezahlen.
4. Es seien in Abänderung von Ziffer 8 des
Entscheids des Zivilgerichts vom 18.10.22 die Berechnungsgrundlagen bei allen
Beteiligten den letztlich berücksichtigten Einkommens- und Bedarfszahlen
anzupassen.
5. Unter o/e-Kostenfolge.
6. Es sei der Ehefrau der Kostenerlass mit der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin auch für das
Berufungsverfahren zu bewilligen.
Mit Berufungsantwort vom 3. Februar 2023 beantragte
der Ehemann als Berufungsbeklagter, es sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge «auf die Berufungsklage vom 16. Januar 2023 nicht
einzutreten». Eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 sind
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist
gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die
Berufung richtet sich gegen die Regelung der Obhut und des Aufenthaltsorts der
gemeinsamen Kinder der Parteien wie auch des Unterhalts. Streitig sind damit
sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass
insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom
13.
November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 1.1,
ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).
1.2
1.2.1
Mit
seiner Berufungsantwort stellt sich der Berufungsbeklagte auf den Standpunkt,
die Berufungsklägerin belege in ihrer Berufungsschrift nicht, inwieweit
Berufungsgründe im Sinne einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 310 ZPO erfüllt seien,
weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Darin kann ihm offensichtlich
nicht gefolgt werden.
1.2.2
Das
Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient
nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der
Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret
dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m. H.; Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO,
in: ZBJV 2020, S. 71, 74). Entsprechend ist die Berufung gemäss Art. 311
Abs. 1 ZPO zu begründen. Die berufungsklägerische Partei muss aufzeigen,
inwiefern sie den angefochtenen Entscheid nach Massgabe von Art. 310 lit. a und
b ZPO in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet. Dabei
genügt es nicht, wenn sie allein auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz
verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise
kritisiert. Vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, welche vorinstanzlichen
Erwägungen beanstandet werden. Entsprechend hat sich die berufungsklägerische
Partei mit diesen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke zu nennen,
auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein,
damit sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (BGer
4A_255/2021 vom 22. März 2021 E. 3.1.6 m. H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1,
BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 271, und zum Ganzen m. H. auf BGer 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.
H.; Hurni, a.a.O., S. 71, 75). Es
muss mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufgezeigt werden, wo
die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben
wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund
ergeben soll (Hurni, a.a.O., S.
71, 76, m. H. auf OGE ZH LZ160009-O/U vom 28. November 2016 E. 2.3 und OGE BE
ZK 2016 508 sowie BGer 4A_157/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.3). Zulässig ist im
Berufungsverfahren aber eine appellatorische Kritik im Sinne einer «Vermischung
von Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen und an den rechtlichen Erwägungen»
im angefochtenen Entscheid (Hurni,
Folie V3 zum Vortrag «Begründungs- und Rügepflichten im
Rechtsmittelprozess, Basler ZPO-Tag 2022).
1.2.3
Die
Berufungsklägerin kritisiert am Entscheid der Vorinstanz im Wesentlichen die
Regelung der Betreuung und der Obhut der Kinder sowie des Unterhalts. Sie führt
in ihrer umfangreichen Rechtsschrift und unter Bezugnahme auf die
vorinstanzlichen Erwägungen unter anderem aus, das Eheschutzgericht sei zu
Unrecht von einer fehlenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der
Eltern ausgegangen und hätte mangels Nachweises wirklicher Hinderungsgründe die
alternierende Obhut anordnen müssen. Sie macht weiter geltend, das
Eheschutzgericht habe mit ihrer Betreuungsaufteilung materiell eine
alternierende Obhut angeordnet und sie kritisiert, es sei gemäss Bundesgericht
unzulässig, einem Elternteil mit grossem Anteil an Erziehungsverantwortung die
nominelle (Mit-)Obhut zu verweigern und ihn zum Elternteil mit blossem
Besuchsrecht zu degradieren (act. 2, Rz. 16). Die Rechtsschrift der
Dispositiv
Berufungsklägerin erschöpft sich demnach nicht in generischen Ausführungen. Die
Kritik ist hinreichend explizit begründet, so dass sie vor der Berufungsinstanz
nachvollziehbar ist. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist
somit einzutreten.
1.3 Zuständig
für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach
Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung
durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei
Schriftenwechseln entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das
Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom
3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18.
Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17.
Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8).
1.4
1.4.1 Die Kinder leben seit September 2022 in
Deutschland und gehen dort zur Schule, auch wenn sie weiterhin in der Schweiz
angemeldet sind. Es stellt sich daher die Frage nach der internationalen
Zuständigkeit des Berufungsgerichts. Diese wird zwar von keiner Seite
bestritten. Da eine Einlassung in internationalrechtlicher Hinsicht allein bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten zulässig ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291], dazu Vasella/Kunz, Basler Kommentar IPRG, 4.
Aufl., Basel 2021, Art. 6 N 13), ist die internationale Zuständigkeit
gleichwohl von Amtes wegen zu klären.
1.4.2 Gemäss Art. 46 IPRG sind die Gerichte am
Wohnsitz oder allenfalls am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zur Regelung
des Getrenntlebens zuständig. Soweit im Rahmen des Eheschutzes aber Massnahmen
zum Schutz der Kinder zu treffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit gemäss
Art. 85 IPRG nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern
(HKsÜ, SR 0.211.231.011). Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die
Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Sobald dieses in
einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5
Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort
entscheidzuständig. Es herrscht somit anders als nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO
nicht der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. BGer 5A_591/2021 vom 12.
Dezember 2022 E. 2.4 m. H. auf Lagarde,
explanatory report / rapport explicatif zum Haager Kindesschutzübereinkommen,
Rz. 4, sowie Practical Handbook on the Operation of the 1996 Hague Child Protection
Convention, Hague Conference on Private International Law 2014, S. 41 [beide
Dokumente abrufbar auf der Website der Haager Konferenz www.hcch.net]
sowie BGE 129 III 288 E. 4.1; 142 III 1 E. 2.1; 143 III 193 E. 2; 144 III 469
E. 4.2.2). Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der
Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem widerrechtlichen
Verbringen des Kindes ins Ausland. Dabei bestimmt sich die Widerrechtlichkeit
oder eben die Rechtmässigkeit des Wechsels des Aufenthaltsorts nach dem
nationalen Recht des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694 E. 2.1.1; BGer
5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1, 5A_105/2009 vom 16. April 2009
E. 2; 5A_479/2012 vom 13. Juli 2012 E. 4.3; 5A_537/2012 vom 20. September
2012 E. 3; 5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.3; 5A_281/2020 vom 27. April
2021 E. 3.2; 5A_617/2022 vom 28. September 2022 E. 4.1.2). Üben die Eltern die
elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des
Kindes ins Ausland wechseln, so bedarf dies gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB der
Zustimmung des andern Elternteils oder der Ermächtigung durch das Gericht oder
die Kindesschutzbehörde. Fehlt es daran, so liegt im internationalen Verhältnis
unter den Vertragsstaaten ein widerrechtliches Verbringen des Kindes im Sinn
von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ vor, weshalb der in Art. 5 Abs. 2 HKsÜ als
Grundsatz vorgesehene Zuständigkeitswechsel trotz Begründung eines neuen
gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland vorerst ausbleibt. Der
Kompetenzwechsel tritt gemäss Art. 7 Abs. 1 HKsÜ erst ein, wenn (lit.
a) die sorgeberechtigte Person das Verbringen genehmigt hat oder wenn (lit. b)
das Kind sich im anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die
sorgeberechtigte Person seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen,
kein während dieser Zeit gestellter Rückführungsantrag im Sinn des Haager
Kindesentführungsübereinkommens mehr hängig ist und das Kind sich im neuen
Umfeld eingelebt hat (BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1. m.
H. auf BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.5; 5A_467/2021 vom 30.
August 2021 E. 2.5, je m. w. H.).
1.4.3 Vorliegend hat der Ehemann die Kinder ohne
Einwilligung der Ehefrau und ohne Ermächtigung gemäss Art. 301a ZGB nach
Deutschland verbracht und dort in der Schule angemeldet. Die Vorinstanz hat
dies zwar nachträglich genehmigt. Auf Begehren der Ehefrau schob jedoch der
Instruktionsrichter im Verfahren DGZ.2022.3 mit Verfügung vom 20. Oktober 2022
die Vollstreckbarkeit dieser Ermächtigung vorläufig superprovisorisch auf und
untersagte dem Ehemann vorläufig, den Wohnsitz der Kinder nach [...] in
Deutschland zu verlegen, die Kinder dort einwohnerrechtlich anzumelden und sie
in der Schule in [...] anzumelden. Mit Entscheid [...] vom 2. Dezember 2022
schob das Appellationsgericht in teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau
die Vollstreckbarkeit der diesbezüglichen Ziffer 4 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 ([...]) in dem Sinne teilweise auf, als
dem Ehemann vorläufig nicht gestattet wurde, sich und die Kinder in [...]
einwohnerrechtlich anzumelden. Auch wenn der Aufenthalt und die Beschulung der
Kinder in Deutschland damit implizit geduldet worden ist, blieb diese im Sinne
von Art. 7 HKsÜ mangels rechtskräftiger Genehmigung widerrechtlich und konnte
keinen Wechsel der Zuständigkeit begründen. Daraus folgt, dass das
Berufungsgericht internationalrechtlich zuständig geblieben ist.
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in
Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020 E. 2.1 m. w. H., ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13.
Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das
Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet
insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der
reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.5.2 Für den im Rahmen von Eheschutzverfahren
festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt hingegen grundsätzlich die
Dispositionsmaxime (BGE 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2). Das Eheschutzgericht ist an die Rechtsbegehren gebunden und nicht
befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an seinen eigenen Unterhalt
zuzusprechen, als er verlangt hat (BGer 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4).
Der Dispositionsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie (BGer 5A_60/2022 vom
5. Dezember 2022 E. 3.4.1, z.P.v., m.w.H.; 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021
E. 8.3; 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2). Er besagt, dass das
Gericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen darf, als sie
verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
ZPO). Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen,
innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen
darf. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt,
den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen
(BGE 143 III 520 E. 8.1; Urteile 5A_696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2;
4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1). Im Rechtsmittelverfahren
verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die
Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das
erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die
Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen
(Verschlechterungsverbot; BGE 134 III 151 E. 3.2; 110 II 113 E. 3a; BGer
5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Das
Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz,
dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 129 III 417 E.
2.1.1; vgl. auch AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den
Art. 308-318 N 17). Zu beachten ist, dass sich das Verbot der reformatio
in peius im Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder
Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (BGer
5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 m.w.H.).
Für die
Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt in Bezug auf den
Ehegattinnenunterhalt der soziale respektive der eingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung
mit Art. 272 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Bähler, Basler Kommentar ZPO,
3. Auflage 2017, Art. 272 N1). Die Parteien sind auch bei Geltung des
sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.
Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten
Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den
Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.
Sutter-Somm/Hofstetter, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11 m. H.; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO
N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch
für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
4. Auflage, Bern 2022, Bd. II, Art. 272 ZPO N 2b).
1.5.3 Ehegatten-
und Kinderunterhalt beruhen zwar auf verschiedenen Rechtsgründen, gleichwohl
ist zu beachten, dass sich aus der Anwendung der zweistufigen
Berechnungsmethode mit Überschussverteilung eine Interdependenz zwischen dem
Ehegatten- und dem Kindesunterhalt ergibt (vgl. BGer 5A_776/2021 vom 21. Juni
2022 E. 6.3.2, 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 und 2.3). In einem
aktuellen Entscheid (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur
Publikation vorgesehen und mit weiteren Hinweisen) hält das Bundesgericht zur
Bedeutung der Dispositionsmaxime in diesem Zusammenhang fest, dass, um sich
gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, der Ehegatte,
der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will,
Eventualbegehren für den Fall zu stellen hat, dass er mit seinen Hauptanträgen
nicht obsiegt (Hinweise auf BGE 140 III 231 E. 3.5, bestätigt u.a. in BGer
5A_582/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.3). Das gilt laut Bundesgericht
namentlich dort, wo aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu
solchen Eventualbegehren besteht. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass mit
dieser Obliegenheit indes nichts über die Situation eines Eheschutzprozesses
gesagt sei, in welchem die Berufungsinstanz den Betreuungsunterhalt für das
Kind reduziert und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den
Ehegattenunterhalt verwendet, obwohl die unterhaltsberechtigte Ehefrau den
erstinstanzlichen Entscheid nicht anfocht. Das Bundesgericht erinnert daran,
dass eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen ist, und weist
darauf hin, dass der Ehegatte, dessen Anträgen die erste Instanz entsprochen
hatte, kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt
hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des
Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren. Es verweist schliesslich
auf die Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt, die zur
Folge habe, dass auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung die für den
Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse im Streit um den ehelichen Unterhalt
nicht ausgeblendet werden könnten. Gleiches müsse sinngemäss für die rechtliche
Operation der Unterhaltsfestsetzung gelten. Dem unterhaltspflichtigen
Elternteil sei es objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in
Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt
zuspreche, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den
Ehegattenunterhalt zu stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht
vorhersehen könne.
1.5.4 Das
Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches
Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten
Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das
Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und
gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil
erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.
397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer
4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E.
1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen
der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE
ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019
E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30.
November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die
Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es
verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE
ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.
398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE
ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch
im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E.
2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7.
Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom
10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung
zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime
(AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020
E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom
9. September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das
Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), ändert nichts daran, dass die
Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle
rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig
stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt
oder erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den
Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des
erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen
Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober
2019 E. 1.5).
1.5.5 Schliesslich genügt es im Eheschutzverfahren,
die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober
2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3.
März 2021 E. 1.2.3 m. w. H., ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
2.
2.1 Strittig ist zunächst die Regelung der
Betreuung und der Obhut der Kinder. Mit den Rechtsschriften werden dabei über
weite Strecken in teils redundanter Weise gegenseitige Vorwürfe ausgebreitet,
bei denen es sich weitgehend um reine Parteibehauptungen handelt. Darauf ist
nicht weiter einzutreten.
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die
Vorinstanz die elterliche Obhut über die Kinder E____, geb. [...] 2009, und F____,
geb. [...] 2011, dem Berufungsbeklagten als Vater zugeteilt. Sie hat dabei in
rechtlicher Hinsicht erwogen, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge für die
Kinder auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes zu prüfen ist, ob eine
alternierende Obhut möglich und mit dem Kindswohl vereinbar ist (Art. 298b Abs.
3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2). Kriterien der Kindswohlprüfung
seien die Erziehungsfähigkeit beider Eltern als Grundvoraussetzung, die
Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die Nähe ihrer Wohnorte,
der Wunsch des Kindes, die Möglichkeit persönlicher Betreuung sowie die
Stabilität der Betreuung und damit mithin die Betreuungszeiten vor der
Trennung. Dabei müssten für die Anordnung einer alternierenden Obhut die dafür
erforderlichen Grundbedingungen von Anfang an erfüllt sein (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Bd. I, Art. 176 ZGB N 2b). Bezogen auf den
vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz in einer Gesamtschau erwogen, dass
den Eltern für eine alternierende Obhut die hierfür nötige Kommunikations- und
Kooperationsbereitschaft derzeit noch fehle. In Würdigung der aktuellen
Schulsituation der Kinder in [...], den seit April 2022 gelebten Verhältnissen,
dem Verhalten der Kindseltern und der Äusserungen der Kinder sei die Obhut dem
Kindsvater zuzuteilen. Ein späterer Übergang zu einer Regelung mit
alternierender Obhut sei indes möglich, wenn sich die Situation zwischen den
Eltern und auch für die Kinder durch den regelmässigen Kontakt entspannen
sollte. In tatsächlicher Hinsicht hat sich die Vorinstanz dabei auf die
Kinderanhörung vom 19. September 2022, Berichte der Kantonspolizei
Basel-Landschaft über Polizeieinsätze aufgrund von zwei Konfliktsituationen vom
7. Februar und 1. April 2022, die Akten der vom Ehemann angerufenen Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde [...] (KESB), eine Eingabe der Primarschule [...]
und die vorinstanzliche Verhandlung vom 17. Oktober 2022 gestützt. Sie hat
erwogen, dass beide Kindseltern grundsätzlich erziehungsfähig seien. Soweit die
Polizei Basel-Landschaft wie auch eine Lehrerin der Primarschule die
Familienwohnung als unordentlich bezeichnet hätten, bezögen sich diese
Feststellungen auf einen Zeitpunkt, als die Parteien noch zusammengelebt hätten,
weshalb unklar sei, wer dafür verantwortlich gewesen sei. Jedenfalls gäben die
Töchter an, dass sich der Vater heute viel mehr um den Haushalt kümmere und
sich Mühe gebe. Was die Angabe der Primarschule betrifft, der Ehemann sei für
die schulischen Belange der Töchter zuständig gewesen, während die Ehefrau kaum
erreichbar und nicht interessiert gewesen sei, stellte die Vorinstanz dies in
Bezug zur Aussage der Kinder, in schulischen Belangen von der Mutter unter
Druck gesetzt worden zu sein. Es sei daher naheliegend, dass sie sich wegen
ihrer mangelnden Deutschkenntnisse bloss beschränkt in den Schulalltag der
Kinder habe einbringen können, während es dem Vater aus sprachlichen Gründen
leichter gelinge, die Kinder in schulischen Belangen zu unterstützen. Die
Vorinstanz erwog, der Ehemann habe mit dem eigenmächtigen Umzug mit den
Töchtern nach Deutschland Fakten geschaffen. Er habe diesbezüglich aber die
KESB einbezogen und auch den neuen Wohnsitz der Ehefrau berücksichtigt, weshalb
ihm der bewilligungslose Umzug mit den Töchtern nicht zum Nachteil gereichen
könne, zumal er nicht versuche, die Kinder ihrer Mutter zu entziehen. Während
die Kinderbetreuung während dem Zusammenleben der Parteien noch vorwiegend von
der Mutter erbracht worden sei, habe er sich seit ihrem Auszug aus der
Familienwohnung im April 2022 hauptsächlich um die Betreuung der Kinder
gekümmert. Auch wenn beide Eltern unter Inanspruchnahme von Drittbetreuung wohl
eine umfassende Betreuung der Töchter gewährleisten könnten, erscheine eine
Betreuung der Kinder an den Wochenenden, wenn die in der Gastronomiebranche
tätige Ehefrau arbeiten müsse, zumindest fraglich. Weiter hat die Vorinstanz
einen ausgeprägten Elternkonflikt festgestellt. Schliesslich hat sie erwogen,
dass die beiden Töchter anlässlich der Kinderanhörung vom 19. September 2022 von
sich aus und ohne entsprechende Frage erklärt hätten, beim Vater wohnen zu
wollen. Der von der Mutter gewünschte tägliche Kontakt sei ihnen zu viel. Die
Beziehung zur Mutter hätten sie als belastet geschildert. Es sei ihnen aber
gleichzeitig wichtig gewesen, die Mutter mit ihren Aussagen an der
Kindesanhörung nicht zu verletzen oder zu enttäuschen, zumal sie "short
tempered" sei. Sie hätten klar erklärt, beim Vater wohnen, aber die Mutter
regelmässig besuchen zu wollen, zum Beispiel an den Wochenenden. Beide Kinder hätten
auch angegeben, dass es ihnen in der Schule in [...] sehr gefalle (Protokoll
Kinderanhörung, S. 2 f.). Dabei hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass die
Kinder vom Vater im Hinblick auf die Obhutsfrage «manipuliert» worden wären.
Aufgrund dieser Würdigung der tatsächlichen Ausgangslage erfolgte die Zuteilung
der Obhut an den Kindsvater.
2.3 Die Vorinstanz hat sodann den persönlichen
Verkehr zwischen der nicht obhutsberechtigten Mutter und den beiden Töchtern
geregelt. Sie hat festgelegt, dass die Kinder jeden Dienstag nach der Schule
selbständig zur Mutter nach Basel fahren, bei ihr übernachten und am
Mittwochmorgen von der Mutter nach [...] gebracht werden. Den Freitagnachmittag
(inkl. Mittag- und Abendessen) verbringen die Kinder bei ihrer Mutter, die sie
abends wieder nach [...] fährt. Jede zweite Woche bleiben die Kinder von
Freitagmittag bis Montagmorgen bei der Mutter, die sie dann zur Schule bringt.
In Bezug auf die Schulferien und Feiertage legte die Vorinstanz fest, dass die
Töchter diese je zur Hälfte beim Vater respektive bei der Mutter verbringen.
3.
3.1 Mit ihrer Berufung beantragt die
Berufungsklägerin die Anordnung der alternierenden Obhut.
3.2
3.2.1 Die Berufungsklägerin macht in der
Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Tatsache
ausser Acht gelassen, dass die Kinder seit April 2022 (Auszug der Mutter) vom
berufstätigen Vater tagsüber sich selbst überlassen würden, was insbesondere
während der 11-wöchigen Sommerferien ohne Tagesstruktur oder sonstige teilweise
Aufsicht durch Lehrpersonen «in Richtung Verwahrlosung im Sinne einer schweren
Verletzung der elterlichen Pflichten» gehe (act. 2 / Rz. 14) und von wenig
Interesse am Nachwuchs zeuge. Ihr könne solches nicht vorgeworfen werden, zumal
sie eher einen strafferen Erziehungsstil pflege, wie auch die Vorinstanz
festgehalten habe. Mit ihrem geplanten Wechsel ins Pflegewesen beabsichtige sie
ausserdem, ihren Verdienst zu erhöhen und gleichzeitig die Verfügbarkeit für
die Kinderbetreuung zu verbessern (act. 2/ Rz. 13). Die Annahme, der Vater
könne und werde in [...] eine ausreichende Betreuung gewährleisten können, sei
hingegen nicht realistisch. Was die angeblich fehlende Kommunikations- und
Kooperationsbereitschaft betreffe, so habe die Vorinstanz nicht ausgeführt,
woran sie dieses Fehlen festmache. Zwar habe der Ehemann bisher tatsächlich
nicht kooperiert, zumal er sie nie als ebenbürtige Partnerin respektiert habe.
Dennoch sei sie zuversichtlich, dass er nun fähig und willens wäre, im
Interesse der Kinder so mit ihr zusammen zu arbeiten, dass eine alternierende
Obhut möglich sei (act. 2/ Rz. 15). Der Konflikt, der sich im Wesentlichen auf
die Obhut- bzw. Betreuungsregelung und den Unterhalt beschränke, sei nicht
derart schwerwiegend, dass er eine alternierende Obhut ausschliessen würde. Es
sei allgemein bekannt und komme auch in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck,
dass die alternierende Obhut regelmässig im besten Interesse der Kinder sei,
namentlich wenn wie vorliegend bisher beide Elternteile an der Erziehung
beteiligt gewesen seien. Mangels Nachweises wirklicher Hinderungsgründe sei
deshalb alternierende Obhut anzuordnen (act. 2 /Rz. 15). Weiter führte die
Berufungsklägerin aus, es gehe nicht an, bei grundsätzlicher Bejahung der
Voraussetzungen einer alternierenden Obhut eine alleinige Obhutszuweisung
vorzunehmen und lediglich den späteren Wechsel zur alternierenden Obhut in
einem neu einzuleitenden Abänderungsverfahren in Aussicht zu stellen. Im
Übrigen habe die Vorinstanz mit der Betreuungsaufteilung bereits materiell eine
alternierende Obhut angeordnet, indem sie der Mutter im Alltag einen 40%-igen
Anteil und in der Ferienzeit gar einen 50%-igen Anteil an der Kinderbetreuung zugewiesen
habe (act. 2 / Rz. 16). Es sei unzulässig, einem Elternteil mit einem derart
grossen Anteil an Erziehungsverantwortung die nominelle (Mit-)Obhut zu
verweigern und ihn zum obhutslosen Elternteil mit blossem Besuchsrecht zu
degradieren. Vorliegend sei deshalb die sofortige Anordnung der alternierenden
Obhut angebracht, wobei die von der Vorinstanz offenkundig befürwortete
Ausweitung auf je hälftige Betreuungsanteile beider Elternteile mit einem
konkreten Zeitplan vorgesehen werden sollte.
3.2.2 Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die
Berufungsklägerin habe in den ersten drei Monaten seit Eintritt der
vorinstanzlichen Obhutsregelung ihre fehlende bzw. mangelnde Verfügbarkeit zur
Eigenbetreuung eindrücklich dargetan, da sie vereinbarte Betreuungszeiten
wiederholt ersatzlos habe ausfallen lassen (act. 5 / Rz. 39). Dass er die
Kinder während der Sommerferien sich selbst überlassen habe, sei eine haltlose
Parteibehauptung, habe er doch bis zur Einschulung in der Tagesschule 100 Überstunden
abgebaut, um die Betreuung der Mädchen sicherzustellen (act. 5 / Rz. 41).
Jeder Grundlage entbehre auch die Einschätzung, er könne grundsätzlich keine
ausreichende Betreuung gewährleisten (act. 5 / Rz. 44). Die Vorinstanz habe die
alternierende Obhut in Zweifel gezogen wegen mangelnder Kommunikations- und
Kooperationsbereitschaft der Berufungsklägerin, dem klaren Willen der 12- und
13-jährigen Töchter, beim Vater aufwachsen zu wollen, der mangelnden
Verfügbarkeit zur Eigenbetreuung bei der Berufungsklägerin und der Stabilität
bzw. den Betreuungszeiten vor der Trennung (100% Obhut des Kindsvaters seit 10
Monaten). Als weiterer Faktor seien die zweifelhaften Erziehungsmethoden der
Kindsmutter hinzugekommen, welche die Kinder häufig abschätzig behandelt und
bezüglich schulischen Belangen unter Druck gesetzt habe (act. 5 /Rz. 45). Es
sei eine traurige Tatsache, dass die Berufungsklägerin auch bezüglich
Kinderbelange nicht mit ihm kommuniziere. So habe sie jeweils ohne Absprache
die zugeteilten Obhutszeiten nicht eingehalten und dies in letzter Minute per
SMS den Töchtern mitgeteilt (act. 5 /Rz. 47 und 48). Die Obhutszuteilung der
Vorinstanz könne bereits jetzt als für die Berufungsklägerin zu weitgehend und
damit als gescheitert betrachtet werden (act. 5 / Rz. 53). Die vorinstanzliche
Regelung – auch bezüglich der Ferien – gehe im Übrigen auch den Töchtern zu
weit, was deren Statements belegten (act. 6). Inwiefern die Kinder ihre Meinung
nicht frei hätten bilden sollen, habe die Berufungsklägerin bisher nicht
glaubhaft machen können (act. 5 /Rz. 51 und 52). Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass die Mutter deutlich weniger Betreuung im Alltag (also von
Montag bis Freitag) übernehme: Unter der Woche habe die Berufungsklägerin keine
30 % Betreuungszeit, weswegen keine alternierende Obhut im Rechtssinne
vorliegen könne (act. 5 / Rz. 59 und 60).
3.2.3 Replicando bestreitet die Berufungsklägerin,
den ihr von der Vorinstanz zugestandenen Betreuungsanteil nicht wahrzunehmen.
Sie habe nur ein einziges Mal an einem Dienstag absagen müssen, weil ihr
Arbeitgeber ihr nicht freigegeben habe (act. 7 / Rz. 2). Sie bestreitet
weiter, nicht mit dem Ehemann zu kommunizieren. Absprachen scheiterten vielmehr
daran, dass dieser ihre Anrufe nicht entgegennehme und auf SMS nicht oder nur verzögert
reagiere (act. 7/ Rz. 4). Die Berufungsklägerin zeigt sich schockiert über die
schriftlichen Erklärungen der Töchter (vgl. act. 6) und bezweifelt, dass die
Kinder diese Vorwürfe aus freiem Willen formuliert haben (act. 7 / Rz. 2). In
Bezug auf die Betreuungszeit verweist sie auf die vom Bundesgericht für
massgeblich erklärte Berechnungsmethoden und hält dem Berufungsbeklagten
entgegen, dessen Versuch, die Betreuungsaufteilung unter Ausschluss von
Wochenenden und Ferien zu beurteilen, sei aussichtslos (act. 7 / Rz. 11).
3.3
3.3.1 Mit der Regelung des Getrenntlebens ist auch
die Obhut über die beiden minderjährigen Töchter der Parteien, E____, geboren [...]
2009, und F____, geboren [...] 2011 zu regeln (Art. 298 Abs. 2 ZGB).
Unbestritten ist dabei die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien für die
beiden Kinder. Daher ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB im Sinn des
Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein
Elternteil oder das Kind dies verlangt. Dabei hat das Gericht unabhängig von
den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft (BGer
5A_744/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.1 m. H.) mit Blick auf alle Umstände zu
prüfen, ob eine alternierende Obhut aufgrund der konkreten Umstände möglich und
mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer
5A_288/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.4; 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E.
2.1; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Das Gericht hat deshalb
gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen
Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die
alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1;
AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Demgegenüber ist die Obhut einem
Elternteil allein zuzuteilen, wenn dieser nach der dem Kindswohl entsprechenden
Betreuungsregelung die Betreuung der Kinder im Alltag hauptsächlich übernimmt (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 4).
3.3.2 Dabei setzt die Anordnung der alternierenden
Obhut aber nicht voraus, dass beide Eltern die Kinder je hälftig betreuen, vielmehr
genügt hierfür auch eine «weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinaus»
gehende Beteiligung eines Elternteils, bei der das Kind auch unter der Woche
betreut wird (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2, 3.4.2;
5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteil BGer 5A_418/2019 vom 29.
August 2019 E. 3.5.2; Maier/Vetterli,
a. a. O., Art. 176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art.
298 ZGB N 6a). Daraus folgt im Ergebnis, dass die Prüfung der alternierenden
Obhut gleichzeitig mit der Regelung der Betreuungsanteile zu erfolgen hat,
bestimmt sich doch deren Qualifikation als persönlicher Verkehr eines
Elternteils ohne Obhut respektive als Betreuung im Rahmen einer alternierenden
Obhut nach qualitativen, aber auch nach quantitativen Kriterien.
3.3.3 Kriterien bei der Prüfung der
Kindswohlverträglichkeit einer alternierenden Obhut sind die
Erziehungsfähigkeit der Eltern, die bestehenden Bindungen des Kindes zu den
beiden Elternteilen, die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den
Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, die
geographische Situation der Wohnorte der Eltern, die Stabilität bzw.
Kontinuität der Betreuung, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu
betreuen, das Alter der Kindes, die Beziehung des Kindes zu Geschwistern, die
Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld und der Wunsch der Kinder
(BGE 142 III 612 E. 4.2 f; BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.3,
5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.
2.1.2, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; Büchler/Clausen,
a. a. O., Art. 298 ZGB N 7 ff.; Maier/Vetterli,
a. a. O., Art. 176 ZGB N 2b ff.; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Während die Erziehungsfähigkeit beider
Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden
Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien vom Bundesgericht als oft
voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von
unterschiedlicher Bedeutung bezeichnet worden (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616;
BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020
E. 4.1.4). Das Betreuungsmodell ist aber praktisch nur umsetzbar, wenn die
Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend zumindest schriftlich
oder allenfalls auch unter Vermittlung einer Drittperson miteinander zu
kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen
Vorkehrungen zu kooperieren (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 m
.H. auf BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 615, BGer 5A_685/2019
vom 9. September 2019 E. 5; 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und 5.5, nicht
publ. in: BGE 141 III 472, aber in: FamPra.ch 2015, S. 961, 970). Von einer
alternierenden Obhut ist daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
unter diesem Aspekt nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern
hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die
annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden
Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich
zuwiderläuft (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).
3.4
3.4.1 Nach dem Entscheid der Vorinstanz soll die
Berufungsklägerin ihre Töchter auch in Zukunft in einem erheblichen Umfang
mitbetreuen. Strittig ist, wie die von der Vorinstanz angeordnete Betreuung
umfangmässig zu bewerten ist. Die Berufungsklägerin geht von einem
Betreuungsanteil von 40 % während der schulfreien Zeit aus, während der
Berufungsbeklagte den Betreuungsanteil im Alltag unter Ausschluss der
Wochenenden berechnet, weshalb die Berufungsklägerin die Kinder seiner Meinung
nach zu weniger als 30 % betreut. Für die Festlegung der Betreuungsanteile
besteht in der Praxis keine einheitliche Methode. Gemäss der vom Bundesgericht
zuletzt favorisierten Berechnungsmethode werden die Betreuungsanteile von
schulpflichtigen Kindern bestimmt, indem der Tag in drei Zeitabschnitte
(morgens, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) unterteilt wird. Sodann wird für
eine Periode von 14 Tagen ermittelt, für wie viele Phasen jeder Elternteil
verantwortlich ist, wobei das Bundesgericht die insgesamt 42 Phasen gleich
gewichtete (vgl. BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4, anders noch in
5A_743/2017 vom 22.5.2019 E. 2.2). Die von der Vorinstanz angeordnete Betreuung
der beiden Kinder durch die Kindsmutter an jedem Dienstag nach der Schule bis
am Mittwochmorgen mit Übernachtung bei der Mutter und alternierend jede zweite
Woche von Freitagmittag bis nach dem Abendessen respektive von Freitagmittag
bis am Montagmorgen entspricht bei Anwendung des oben beschriebenen
Phasenmodells
insbesondere auch mit Bezug auf die Mahlzeiten einem
Betreuungsanteil von 35% (Woche 1: 5 von 21 Phasen; Woche 2: 10 von 21 Phasen;
Anteil während zweier Wochen somit 15/42). Hinzu kommt die Betreuung der Kinder
während der Hälfte der Ferien, sodass insgesamt von einer Betreuung zu rund 38
% ausgegangen werden kann. Damit erfüllen die Betreuungsanteile die quantitativen
Anforderungen an eine alternierende Obhut (vgl. BGer 5A_722/2020 vom
13. Juli 2021 E. 3.4).
3.4.2 Die Wohnorte der Parteien an der [...]
einerseits und in unmittelbarer Grenznähe an der [...] in [...] in Deutschland
stehen einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Mit dem Fahrrad oder dem
öffentlichen Verkehr beträgt die Reisezeit zwischen den beiden Wohnorten
zwischen einer Viertel- und einer halben Stunde.
3.4.3 Nichts zu ihren Gunsten kann die
Berufungsklägerin aus dem Kriterium der Stabilität respektive Kontinuität der
Betreuung ableiten. Der Umfang der tatsächlichen Betreuung der Kinder durch die
beiden Elternteile erscheint unklar. Gerade aus den Berichten der Primarschule [...]
ergeben sich für die Zeit vor der Trennung der Eltern erhebliche Zweifel an
einer umfangreichen und hauptgewichtigen Betreuung der Kinder durch die
Berufungsklägerin. Dies folgt aus den Berichten der Primarschule [...]. Gemäss
deren Auskunft mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 ging sie davon aus, dass der
Kindsvater «hauptsächlich oder allein für die Schulpflicht der Kinder
zuständig» gewesen sei, auch wenn er nicht immer einfach zu erreichen gewesen
sei. Nach ihrem Wegzug nach Basel habe die Kindsmutter «wenig bis kein
Interesse mehr» gezeigt. Schon im letzten halben Jahr des Schuljahres 2021/2022
sei bei Einladungen zu Elterngesprächen, Elternabenden etc. nur der Kindsvater
anwesend gewesen, während die Kindsmutter kaum erreichbar gewesen sei und kein
Interesse gezeigt habe. Mit ihrem Bericht reichte die Primarschule diverse
Beobachtungsberichte von Klassenlehr-personen der beiden Schülerinnen ein.
Diese Berichte sind zwar nicht unterzeichnet, ihre Urheberschaft ist aber auf
jeweils konkretisierte Klassenlehrpersonen bezogen, sodass sie individualisiert
zugeordnet werden können. Da sie von der Schule selbst ediert worden sind,
können die Berichte entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin durchaus
berücksichtigt werden. Sie enthalten entgegen der Auffassung der
Berufungsklägerin auch keine Anhaltspunkte für eine einseitige oder ihr
gegenüber feindselige Einstellung der Schule, hat diese doch ein Verfahren
wegen Verletzung der Schulpflicht gegen den Berufungsbeklagten eingeleitet und
auch sonst dessen Kooperation mit der Schule kritisch beurteilt. Daraus folgt,
dass beide Elternteile für die Schule nur schwer erreichbar waren. Der
Kindsvater habe sich zwar sehr bemüht, sei aber sehr überfordert und viel
beruflich weg gewesen. Der Austausch sei zwar mit dem Vater erfolgt, doch sei
auch er wegen seiner Arbeit nicht immer gut erreichbar gewesen. Die ältere
Tochter habe viel Verantwortung zu Hause übernehmen müssen. Es sei das Gefühl
entstanden, dass die Kinder allein zu Hause gewesen seien und dort «praktisch
keine Unterstützung» gehabt hätten und «auf sich allein gestellt gewesen»
seien. Die jüngere Tochter habe zum Beispiel auch allein kochen und den Mittag
verbringen müssen. Grundsätzlich sei die Unterstützung aber immer vom Vater und
nie von der Mutter gekommen. Der Vater habe sich um alle Gespräche, die
Teilnahme am Elternabend, das Unterschreiben von Unterlagen und die
Weiterleitung von Informationen gekümmert. Er sei der alleinige Ansprechpartner
für die Schule gewesen. Die Mutter sei nie zu einem Anlass, an einem
Elterngespräch oder an einem Elternabend gewesen. Die Kinder seien manchmal zu
spät zur Schule gekommen, ohne dass jemand hätte erreicht werden können.
Abmachungen mit den Eltern seien nicht eingehalten worden. Die ältere Tochter
sei vereinzelt sehr ungepflegt zur Schule gekommen.
3.4.4 Daraus folgt, dass beide Elternteile trotz
anerkannter Erziehungsfähigkeit in deren Ausübung limitiert sind. Wenn die
Ehefrau auf ihren strafferen Erziehungsstil verweist, so muss dem
entgegengehalten werden, dass sie damit offenbar die Kinder nicht erreicht,
sondern im Gegenteil nach deren Wahrnehmung belastet hat. Ihr Erziehungsstil
hat in der Aussenwahrnehmung der Schule offensichtlich auch nicht zum Eindruck
geführt, die Kinder würden durch sie begleitet und unterstützt. Wenn sie für
die Schule nicht wahrnehmbar war, so mag dies mit ihren – explizit
zugestandenen (vgl. act. 2 / Rz. 3) - begrenzten Deutschkenntnissen
zusammenhängen. Es ist daher erstellt, dass der Kindsvater zwar auch bloss in
nicht genügendem Masse, so doch als alleiniger Ansprechpartner für die Schule
zur Verfügung stand. Auch beim Ehemann bestehen Defizite, haben doch die Kinder
nach den Sommerferien 2022 während mehrerer Wochen die Schule nicht besucht.
Zwar kann dies mit dem Wohnortwechsel ins Ausland erklärt, aber nicht begründet
werden, verlangt die Erziehung von schulpflichtigen Kindern doch auch, dass der
betreuende Elternteil sich darum frühzeitig kümmert. Inwieweit die Ehefrau in
der Wahrnehmung der Erziehung der Kinder dadurch limitiert worden ist, dass sie
vom Berufungsbeklagten nicht als ebenbürtige Partnerin in der Familie
respektiert worden ist, kann offenbleiben. Immerhin erscheint erstellt, dass er
sie in den Wohnortwechsel nicht einbezogen und insoweit eigenmächtig gehandelt
hat.
3.4.5
Aus dem
Gesagten folgt auch,
dass beide Elternteile bisher in der persönlichen Betreuung bei beiden
Elternteilen limitiert gewesen sind. Beiden Ehegatten werden auch weiterhin
durch ihre Arbeitstätigkeit bei der persönlichen Betreuung der Kinder Grenzen
gesetzt. Immerhin ergibt sich aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung
der Kinder vom 19. September 2022, dass der Kindsvater mittlerweile im
Unterschied zu früher Haushaltsarbeiten übernehme und für die Kinder koche.
3.4.6
In der Kinderanhörung haben beide
Töchter erklärt, beim Vater wohnen, aber gleichzeitig Kontakt mit der Mutter
pflegen zu wollen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin erscheint es
nicht problematisch, auf diesen von den Kindern klar geäusserten Wunsch
abzustellen. Die Kinder vermochten ihre Willensäusserung in der Kinderanhörung
differenziert zu begründen. Eine Einflussnahme des Kindsvaters erscheint zwar
möglich, doch liegt sie in der Natur der Sache, nachdem die Kindsmutter die
eheliche Wohnung verlassen und die Kinder in der Obhut des Kindsvaters
zurückgelassen hat. Anhaltspunkte, dass die Kinder aber in einer eigentlichen
«Maschinerie gefangen» wären, wie die Berufungsklägerin glaubhaft machen will,
bestehen keine, zumal die Kinder in Kontakt mit ihr sind. Warum sie vor dem
Hintergrund ihrer bisherigen Betreuung durch die Kindsmutter diese nicht
selbständig sollen beurteilen können, ist nicht erfindlich. Vielmehr haben sich
die Töchter durchaus differenziert geäussert. Die Tatsache, dass E____
beispielsweise aussagte, gerne vor der Mutter zu singen, nicht aber vor
Publikum, widerspricht der These der Berufungsklägerin, der Vater dämonisiere
sie und indoktriniere die Töchter. Der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte
Wille ist von den Kindern auch in diesem Verfahren von den Kindern mit
handschriftlichen Bestätigungen erneuert worden (vgl. act. 6/ Ziff. 1 und 2).
Der somit konstant und nachvollziehbar begründete Kinderwille ist daher zu
berücksichtigen (AGE ZB.2021.43 vom 9. Februar 2022 E. 5.2 m.H. auf BGer
5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2 und 5A_719/2013 vom 17. Oktober
2014 E. 4.4 sowie VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.3), ohne dass dieser
für sich allein massgebend sein könnte (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.
2.3.1 m. H. auf BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, 5A_728/2015 vom
25. August 2016; AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1,
ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E.
2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, Michel/Schlatter,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273
N 10).
3.4.7 Massgebend erscheint daher die Kommunikation
unter den Eltern. Diesbezüglich hat die Vorinstanz Zweifel geäussert, ob die
Eltern die für eine Regelung mit alternierender Obhut erforderliche
Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft aufbringen. Dieser Ansicht
schliesst sich der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort an. Zunächst
ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nicht allzu hohe Anforderungen an die
Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft stellt. Zur Verneinung der
alternierenden Obhut genügt es nicht, dass die Eltern bereits bisher die
Situation wegen kleinerer Streitigkeiten über die Übergabezeiten vor dem Kind
haben eskalieren lassen (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.2.1 und
3.4.2). Vorliegend haben zwar auch die Kinder in der Kinderanhörung ausgeführt,
dass sie sich nicht vorstellen könnten, «dass die Eltern etwas gemeinsam
entscheiden» könnten. Weiter ist belegt, dass es bis zur Trennung der Eltern
auch nach Auskunft der Kinder wiederholt auch in deren Anwesenheit zu zumindest
verbalen Streitigkeiten zwischen den Eltern gekommen ist (Bericht Polizei Basel-Landschaft
vom 7. Februar 2022; Anhörung vom 19. September 2022). Die Ehefrau sprach dabei
gegenüber der KESB von täglichem Streit zwischen den Eltern («the kids […] are
always seeing me and their Papa fighting everday»; Mail vom 15. August
2022). Der Ehemann hat gegenüber der Polizei auch von leichten Tätlichkeiten
der Ehefrau ihm gegenüber gesprochen, ohne dass Verletzungen oder Rötungen bei
ihm haben festgestellt werden können (Bericht Polizei Basel-Landschaft vom 7.
Februar 2022). Auch die Kinder haben in der Kinderanhörung von körperlichen
Übergriffen gesprochen. Darauf kann es aber nicht ankommen. Einerseits ist nach
Aussage der Töchter in der Kinderanhörung seit der Trennung der Eltern auch für
die Kinder Ruhe eingetreten. Andererseits wird die Betreuungsregelung doch vom
Gericht selber geregelt und stünde nötigenfalls auch eine Vermittlung durch
Dritte zur Verfügung. Demgegenüber macht der Berufungsbeklagte geltend, dass
die Berufungsklägerin ihre Betreuungszeiten nicht wahrnehme, ohne ihm dies vorgängig
zu kommunizieren, weshalb er jeweils «quasi (…) auf Abruf» zur Verfügung stehen
müsse. Dies wird von der Berufungsklägerin replicando bestritten. Eine
unbegründete Unzuverlässigkeit in der Wahrnehmung der Betreuung seitens der
Kindsmutter ist daher nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich zeigen die im
vorliegenden Verfahren beidseits gehässig vorgetragenen Vorwürfe bezüglich der
Betreuung nach wie vor bestehende erhebliche gegenseitige Vorbehalte. Diese
vermögen aber eine ausreichende Kommunikation im Rahmen einer alternierenden
Obhut ebenfalls nicht zu verunmöglichen. Summa summarum besteht daher kein
Elternkonflikt, der eine alternierende Obhut ausschliessen würde.
3.4.8 Daraus folgt, dass die umfangreiche Betreuung
der Kinder durch beide Elternteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
einer alternierenden Obhut entspricht und keine konkreten Gründe bestehen, die
trotz des massgeblichen Betreuungsanteils der Berufungsklägerin gegen die
Anordnung bzw. die Bezeichnung der vorliegenden Betreuungsform als
alternierende Obhut sprechen könnten.
3.5
3.5.1 Mit ihrer Beschwerde rügt die
Beschwerdeführerin weiter die durch die Vorinstanz vorgenommene Regelung der
Betreuung. An deren Stelle beantragt sie die hälftige alternierende Obhut mit
wöchentlichen Wechseln jeweils am Freitagabend.
3.5.2 Zur Begründung des Umfangs der als
persönlicher Verkehr gemäss Art 273 Abs. 1 ZGB angeordneten Betreuung der
Kinder hat die Vorinstanz im Wesentlichen auf die anlässlich der
vorinstanzlichen Verhandlung geäusserten Vorstellungen der Eltern über die
Ausgestaltung der Betreuungszeiten der Mutter abgestellt. Diese erfolgten aber
seitens der Berufungsklägerin anerkanntermassen unter dem Vorbehalt, dass sie
mit der vorinstanzlich festgelegten Prämisse der Zuteilung der Obhut über die
beiden Töchter an den Kindsvater nicht einverstanden war.
3.5.3 Die von ihr beantragte wochenweise
alternierende, je hälftige Obhut wird von der Berufungsklägerin mit ihrer
Berufungsbegründung nicht weiter begründet. Insbesondere unterlässt sie es
weitgehend zu begründen, wieso eine paritätische Betreuung im Rahmen eines
Wechselmodells dem Kindswohl besser entsprechen sollte. Sie macht in diesem
Zusammenhang bloss geltend, dass das Abstellen auf den Wunsch der Kinder, bei
ihrem Vater wohnen zu wollen, problematisch sei. Es bestünden deutliche
Indizien, dass der Vater die Kinder bei dieser Willensbildung intensiv
beeinflusse. Es möge zwar sein, dass die Kinder es vorzögen, beim Vater zu
leben. Dies liege aber daran, dass der Vater ihnen alle Freiheiten lasse,
während sie ihnen Grenzen setze. Gleichwohl würden die Mädchen seit Beginn der
vorinstanzlich angeordneten Kontaktregelung wieder ein herzliches, enges
Verhältnis zu ihr pflegen (act. 2 / Rz. 21). Schliesslich macht sie
geltend, bezüglich der Bindungstoleranz gegenüber dem Ehemann klar bessere
Bedingungen für die Kinder zu bieten (act. 2 / Rz. 18).
3.5.4 Bei der Regelung der Obhut stehen nicht die
Wünsche der Eltern, sondern das Kindswohl im Vordergrund. Dabei entspricht eine
hälftige Aufteilung der Betreuung nicht per se dem Kindswohl. Diesbezüglich ist
zunächst der erklärte Wille der Kinder zu berücksichtigen, die sich klar für
einen primären Aufenthalt beim Vater ausgesprochen haben. Mit der Vorinstanz
ist diese klare und wiederholte Willensäusserung zu berücksichtigen. Es ist
auch nicht erkennbar, inwieweit ein Wechselmodell die Bereitschaft der Eltern, in
Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen
Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz), sollte
befördern können. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin nicht geltend
macht, dass der Kindsvater den geregelten Kontakt zwischen ihr und den Kindern
behindern würde. Weiter legt die Berufungsklägerin auch nicht dar, wie sie ein
solches Wechselmodell mit ihrer Berufstätigkeit verbinden und die Betreuung der
Kinder organisieren wollte. Schliesslich darf auch berücksichtigt werden, dass
die Kindsmutter nach dem Gesagten bisher kaum Kontakte zur Schule gepflegt hat,
was gegen eine wöchentlich wechselnde, im Grundsatz auch diese Kontakte
beinhaltende Betreuungsverantwortung spricht. Da die Kindsmutter die
Betreuungsregelung im Übrigen nicht konkret als dem Kindswohl widersprechend
rügt, kann diese integral bestätigt werden. Bestritten und nicht belegt sind
die Vorwürfe des Berufungsbeklagten, wonach die Kindsmutter die ihr zugeteilten
Betreuungszeiten nicht zuverlässig wahrnehme, weshalb darauf nicht weiter
einzutreten ist. Daraus folgt, dass die vorinstanzliche Regelung der Betreuung
durch die Kindsmutter wie auch die vorinstanzliche Ferienregelung
vollumfänglich bestätigt werden können.
3.6
3.6.1 Vor diesem Hintergrund ist weiter die Regelung
des Aufenthaltsorts der Kinder zu bestimmen.
3.6.2 Will ein verheirateter Elternteil bei
gemeinsamer elterlicher Sorge den Wohnsitz der Kinder ins Ausland verlegen, so
bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Ermächtigung durch
das Gericht (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Beim gerichtlichen Entscheid über
die Wohnsitzverlegung ist zunächst dem gesetzgeberischen Grundgedanken der
Respektierung der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern Rechnung zu
tragen, weshalb aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht» von
obhutsausübenden Elternteilen abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E.
2.5 m. H. auf 136 III 353 E. 3.3, 143 III 193 E. 7; AGE ZB.2021.42 vom
25. Januar 2022 E. 3.1). Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen
weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden und sind beide Teile weiterhin
willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl
liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist anhand
weiterer Kriterien wie des familiären und wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität
der Verhältnisse, der Sprache und Beschulung, gesundheitlicher Bedürfnisse wie
auch der Meinungsäusserung älterer Kind zu eruieren, welche Lösung im besten
Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 E. 2.7). Es kommen damit im
Wesentlichen die Kriterien zur Anwendung, wie sie auch für die Obhutszuteilung
gelten. Der weitere Aufenthaltsort des Kindes ist somit bei geteilter Obhut in
erster Linie aufgrund der Erziehungsfähigkeit der Eltern, ihrer tatsächlichen
Betreuungsmöglichkeiten, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und
Beschulung des Kindes und je nach Alter auch aufgrund seiner Äusserungen und
Wünsche zu bestimmen (BGE 144 III 469 E. 4.1; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar
2022 E. 3.1).
3.6.3 Die Kinder gehen seit September 2022 in
Deutschland zur Schule. Dabei hat der Berufungsbeklagte Fakten geschaffen, ohne
sich vorgängig dazu gemäss Art. 301a ZGB ermächtigen zu lassen. Es kann
offenbleiben, ob die Obhut nicht bereits zu diesem Zeitpunkt infolge des
Auszuges der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung im April 2022 und der Miete
einer eigenen kleinen Wohnung in Basel faktisch beim Kindsvater lag. Selbst
wenn man an die ursprüngliche gemeinsame Betreuung der Kinder anknüpfen wollte,
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsklägerin die Betreuung der Kinder
im festgelegten Umfang infolge des Wegzugs des Berufungsbeklagten an einen
neuen Wohnort in unmittelbarer Grenznähe nicht mehr wahrnehmen können soll
(vgl. oben E. 3.3.2). Auch sonst ist nicht erkennbar und wird nicht dargelegt,
inwieweit die Wohnsitzverlegung nach [...] dem Kindswohl widersprechen sollte.
Die Kinder gehen dort seit September 2022 zur Schule, ohne dass die
Berufungsklägerin geltend machen würde, dass diese Beschulung deren Wohl
widersprechen könnte. Da die Kinder mehrheitlich beim Kindsvater leben und am
neuen Wohnort die Schule besuchen, ist dem Berufungsbeklagten auch zu
gestatten, die Kinder an seinem Wohnort anzumelden.
3.7 Daraus folgt, dass die Regelung der
Kinderbelange gemäss den Ziffern 3 bis 5 insoweit abzuändern ist, als
festzustellen ist, dass den Kindseltern die alternierende Obhut zukommt. Im
Übrigen ist die Regelung mit den konkreten Betreuungsanteilen aber
vollumfänglich zu bestätigen.
4.
4.1 Strittig ist weiter die Unterhaltsregelung.
4.2
4.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, ist die Bemessung der Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten und für die
Kinder gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nach der zweistufigen Methode zu
berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3; AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E.
3.2.1). Nach dieser zweistufigen Methode wird der familienrechtliche
Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der
Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des
familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende
Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Zum familienrechtlichen
Grundbedarf der Elternteile zählen neben den betreibungsrechtlichen
Grundbeträgen sowie ihren eigenen Wohnkosten, Krankenkassenbeiträgen und
Mobilitätskosten praxisgemäss auch eine Kommunikations- und
Versicherungspauschale sowie die Steuern, soweit kein Mangelfall vorliegt. Ein nach
Deckung dieser Kosten vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und
kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein
Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3).
Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten
(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
4.2.2 Während bei alleiniger
Obhut des einen Elternteils der andere
Elternteil grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273), ist bei geteilter Obhut von
anderen Grundsätzen auszugehen. Muss bei alleiniger Obhut der nicht
obhutsberechtigte Elternteil allein ein Gästezimmer für seine Kinder zur
Verfügung stellen, benötigen bei geteilter Obhut beide Elternteile vollwertig
ausgestattete Kinderzimmer mit entsprechender Einrichtung (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum
Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in:
FamPra.ch 2021 S. 871, 887). Weiter ist zu definieren, welche Unterhaltskosten
jeder Elternteil konkret trägt, soweit sich diese nicht notwendigerweise aus
dem jeweiligen Aufenthalt ergeben (sogenannt nicht teilbare Kosten: BGer 5A_952/2019
vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N
37m). Bei alternierender Obhut ist der
Geldunterhalt im Falle ähnlicher
Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen
zu erbringen und bei praktisch gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern
proportional zur Leistungsfähigkeit. Bei gleichzeitig asymmetrischem
Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss die
elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen
der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden. Im Einzelnen wird bisweilen auch auf
eine von Bundesrichter Nicolas von Werdt
vorgeschlagene Matrix verwiesen (abgebildet in: Meyer,
Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896, 906;
BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273; kritisch und mit berechtigten Einwänden Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,
Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des
Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in:
FamPra.ch 2021, S. 251, 276; ebenso Maier/Waldner-Vontobel,
Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der
Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871, 886).
Die vorgenannten Grundsätze zielen jedoch nicht auf eine rein rechnerische
Operation, sondern sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (so das
obiter dictum in BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. m. w. H.; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 285 ZGB N 51; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).
4.3 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das
Zivilgericht in Anwendung der zweistufigen Methode festgehalten, dass die (nicht
obhutsberechtigte) Ehefrau derzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage
ist, Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu leisten. Gleichzeitig wurde
der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab 1. November 2022 befristet bis zum 31.
Oktober 2023 an ihren Unterhalt einen monatlichen und monatlich im Voraus zu
bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'290.– zu bezahlen. Dieser
Unterhaltsentscheid basiert einerseits auf einem monatlichen Nettoeinkommen des
Ehemannes von CHF 8'300.– (100%-Pensum, inkl. 13 Monatslohn, inkl.
Erziehungszulage, ohne Kinderzulagen, vor Quellensteuerabzug und ohne
Berücksichtigung der laufenden Lohnpfändungen) sowie einem monatlichen
durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'000.– (Stundenlohn,
durchschnittlich 120 Stunden pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen) und andererseits auf einem Bedarf des Ehemannes von CHF 3'910.–
(Grundbetrag: CHF 1'350.–; Wohnkostenanteil: CHF 620.–; Krankenkasse: CHF
540.–; Selbstbehalt/Franchise: CHF 50.–; Transportkosten [Auto]: CHF 250.–;
Steuern pro Monat geschätzt: CHF 1’100.–), einem Bedarf der Ehefrau von
CHF 4'290.– (Grundbetrag: CHF 1’200.– ; angemessene Wohnkosten: CHF
1'600.–; Krankenkasse: CHF 550.–; Selbstbehalt/Franchise: CHF 50.–; U-Abo: CHF
80.–; Steuern pro Monat: CHF 510.–, Weiterbildungskosten: CHF 300.–) sowie
einem Bedarf der beiden Kinder E____ und F____ von jeweils CHF 1'138.–
(Grundbeträge: CHF 600.–; Wohnkostenanteile: CHF 310.–; Krankenkasse: CHF
145.–; Selbstbehalt/Franchise: CHF 30.–; U- Abo: CHF 53.–).
4.4
4.4.1 Nicht strittig ist zwischen den Parteien das
dem Ehemann anzurechnende monatliche Nettoeinkommen von CHF 8'300.–. Es fehlen
auch Anhaltspunkte, um von Amtes wegen von dieser Annahme abzuweichen.
4.4.2 Demgegenüber stellt der Ehemann das der
Ehefrau angerechnete Nettoeinkommen von CHF 3'000.– in Frage.
4.4.2.1 Er macht geltend, es sei nicht ersichtlich,
weshalb sie als Krankenschwester in der Schweiz nicht ein höheres Einkommen
erzielen könne. Der Ehemann bezieht sich dabei auf den monatlichen Medianlohn
einer Vollzeitstelle einer diplomierten Pflegefachperson von CHF 7'400.–
brutto. Zu Beginn des Berufslebens betrage dieser CHF 6'600.– brutto pro
Monat. Der Berufungsbeklagte rügt, dass das Bemühen der Berufungsklägerin um
eine Verbesserung ihres beruflichen Fortkommens «reichlich spät» komme, zumal
er schon früher die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihres philippinischen Krankenschwester-Diploms
in der Schweiz abgeklärt habe, ohne dass sie die notwendigen Weiterbildungen in
Angriff genommen hätte (act. 5 / Rz. 72 und 73).
4.4.2.2 Nicht bestritten ist, dass die Ehefrau im
Rahmen ihrer Anstellung im Stundenlohn bei der Firma [...] in [...] derzeit ein
tatsächliches monatliches Durchschnittseinkommen CHF 3'000.– netto erzielt.
Erzielt ein Ehegatte nicht das Einkommen, das er mit zumutbarer Anstrengung
erreichen könnte, so ist ihm aber bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge der
mögliche und zumutbare Verdienst als hypothetisches Einkommen anzurechnen (AGE
ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2; vgl. Fankhauser,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 163
N 9; Büchler/Raveane, in:
Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 125 ZGB N 22
und 34; Maier/Vetterli, a. a. O.,
Art. 176 ZGB N 34 ff.). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres
Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es
jedoch nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet
werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser
Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S.
121; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April
2017 E. 5.7). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss rückgängig gemacht oder
eine Einkommenssteigerung tatsächlich realisiert werden können (Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 125 ZGB N
34). Daher dürfen hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend
angerechnet, sondern bloss für die Zukunft angenommen werden (Maier/Vetterli, a. a. O., Art. 176 ZGB N
34c). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine
solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1; AGE
ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7).
Einem Ehegatten, der vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer
Erwerbstätigkeit verpflichtet und von dem durch die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens eine Umstellung seiner Lebensverhältnisse verlangt wird, ist
hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die
Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls
(BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2; AGE ZB.2022.41 vom 14. März
2023 E. 3.2.2.2).
4.4.2.3 Der Berufungsbeklagte macht nicht geltend,
dass die Berufungsklägerin die Voraussetzung für eine Anstellung als
diplomierten Pflegefachperson derzeit erfüllt. Er macht auch nicht geltend,
dass sie bereits verpflichtet worden wäre, ihr Einkommen zu steigern oder die
Voraussetzungen für die Aufnahmen einer Anstellung als diplomierte
Pflegefachperson zu erfüllen. Weiter ist nicht bestritten, dass die
Berufungsklägerin über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Es ist daher
derzeit von ihrem tatsächlichen Einkommen ohne Aufrechnung eines hypothetischen
Verdienstes auszugehen, zumal der Berufungsbeklagte auch nicht geltend macht,
dass sie das ihr angerechnete Pensum bei ihrem aktuellen Arbeitgeber derzeit
erhöhen kann.
4.4.3 Da beide Ehegatten im Kanton Basel-Landschaft
tätig sind, beträgt die den Kindern als Einkommen anzurechnende Kinderzulage je
CHF 200.–.
4.5
4.5.1 Umstritten ist zwischen den Parteien weiter
die Bedarfsberechnung. Strittig ist dabei zunächst die Berechnung des Bedarfs
der Berufungsklägerin.
4.5.1.1 Mit ihrer Berufung macht die Ehefrau geltend,
aufgrund der alternierenden Obhut sei ihr der Grundbetrag einer
alleinerziehenden Person anzurechnen. Die Bemessung der Grundbeträge hat sich
nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien zu orientieren (BGer 5A_743/2017
vom 22. Mai 2019 E. 5.2.4). Die Berufungsklägerin betreut die Kinder in einem
deutlich unter 50% liegenden Ausmass. Es rechtfertigt sich daher, ihr den
Grundbetrag einer alleinstehenden Person anzurechnen.
4.5.1.2 Bestritten wird vom Ehemann die Anrechnung von
Weiterbildungskosten im Bedarf der Berufungsklägerin. Die Vorinstanz erwog
diesbezüglich, dass die Berufungsklägerin über ein philippinisches Krankenschwesterdiplom
verfüge. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2022 müsse
sie einen Weiterbildungs- und einen Sprachkurs absolvieren, damit dieses Diplom
in der Schweiz anerkannt werde und sie hier als Krankenschwester- oder Pflegehelferin
arbeiten könne. Hierfür werde ihr ein geschätzter monatlicher Betrag von CHF
300.00 angerechnet, da von ihr grundsätzlich verlangt werde, künftig ein
höheres Einkommen zu erzielen. Demgegenüber rügt der Berufungsbeklagte die
Anrechnung einer Weiterbildungspauschale, wenn noch gar nicht feststehe, ob sie
eine solche besuche. Die Anrechnung setze den Nachweis des Besuchs voraus.
Diesen Nachweis hat die Berufungsklägerin replicando erbracht. Im Übrigen kann
die Anrechnung solcher Kosten auch die Grundlage zur Anrechnung eines späteren
höheren hypothetischen Einkommens bilden (vgl. BGer 5A_613/2022 vom 2. Februar
2023 E. 4.4.1), weshalb offenbleiben kann, ob ihr die Kosten nicht auch dann
angerechnet werden könnten, wenn sie bisher noch keine entsprechende
Weiterbildung aufgenommen hätte.
4.5.1.3 Weiter verlangt der Berufungsbeklagte die
Anrechnung von Krankenkassenprämienverbilligungen bei der Bestimmung des
Bedarfs seiner Ehefrau und macht geltend, sie habe monatlich
Prämienverbilligungen in der Höhe von CHF 107.– oder CHF 135.– zugute.
Replicando legt die Berufungsklägerin dar, dass sie die Prämienverbilligung in [...]
beantragt, bisher aber noch keine erhalten habe. Prämienverbilligungen sind bei
der Berechnung anzurechnen, wenn darauf aufgrund des Einkommens einer Partei
unter Berücksichtigung ihres Unterhaltsanspruchs ein Anspruch besteht (vgl. AGE
ZB.2022.41 vom 14. März 2023 E. 4.2.1.3, ZB.2018.54. vom 6. Mai 2019 E. 6.1.1).
Berücksichtigt man die Anmeldung der Kinder beim Ehemann, weshalb bei der
Ehefrau diesbezüglich von einem Einpersonenhaushalt auszugehen ist, so erzielt
die Berufungsklägerin mit ihrem Erwerbseinkommen und dem Ehegattenunterhalt ein
Einkommen, welches bestenfalls am Rand der Anspruchsberechtigung für den Bezug
von Prämienverbilligungen liegt. Es ist ihr daher keine solche anzurechnen.
4.5.1.4 Weitere Bedarfspositionen sind von der
Berufungsklägerin nicht geltend gemacht worden und können aufgrund der
Dispositionsmaxime nicht berücksichtigt werden.
4.5.1.5 Daraus folgt mit den nicht strittigen
Bedarfspositionen ein Bedarf der Berufungsklägerin vor Steuern von CHF 2'980.–
(Grundbetrag CHF 1'200.–, Wohnkostenanteil CHF 800.–, Krankenkasse CHF 550.–,
Selbstbehalt/Franchise CHF 50.–, Mobilitätskosten CHF 80.–, Weiterbildung CHF
300.–).
4.5.2 Strittig ist weiter der Bedarf des
Berufungsbeklagten.
4.5.2.1 Mit ihrer Berufungsbegründung verlangt die
Berufungsklägerin eine Kürzung des Grundbetrags des Berufungsbeklagten, da
dieser im Konkubinat mit seiner Freundin lebe, die den Mietvertrag
mitunterzeichnet habe. Ein weiterer Abzug vom Grundbetrag sei aufgrund der
tieferen Kosten in Deutschland angebracht. Sie sei aber insgesamt bereit, einen
Grundbetrag von pauschal CHF 1'000.– zu akzeptieren. Weiter verlangt die
Berufungsklägerin, dass dem Ehemann ohne Ausscheidung von Kinderanteilen bloss
der hälftige Anteil an den Kosten der gemeinsamen Wohnung, mithin CHF 900.–,
angerechnet werde (act. 2 / Rz. 25).
4.5.2.2 Mit seiner Berufungsantwort macht der
Berufungsbeklagte geltend, seine Freundin habe den Mietvertrag wegen seiner
Verschuldung mitunterzeichnet. Er habe zum Abschluss des Vertrags eine
solidarisch haftende Person mit einer einwandfreien Bonität benötigt. Seine
Freundin wohne aber keineswegs mit ihm in [...] (act. 5 / Rz. 77). Dies
entspricht den Aussagen der beiden Kinder in der Kinderanhörung vom 19.
September 2022. Demnach komme die Freundin des Vaters «zwar oft zu Besuch, sie
wohne aber nicht dort». Auch wenn es dem Berufungsbeklagten ohne Weiteres
möglich gewesen wäre, diesen Umstand mit der Edition eines eigenen
Mietvertrages seiner Freundin zu belegen, und er erst duplicando wenig
aussagekräftige Screenshots von angeblichen Mietzinszahlungen seiner Partnerin
belegt, so kann im Rahmen der Glaubhaftmachung davon ausgegangen werden, dass
kein Konkubinat besteht. Deshalb sind dem Berufungsbeklagten der Grundbetrag
einer alleinerziehenden Person und zusammen mit den Kindern die vollen
Mietkosten anzurechnen.
4.5.2.3 Mit Bezug auf das Kostenniveau hat die
Vorinstanz erwogen, dass der Berufungsbeklagte mit den Kindern zwar [...]
gleich an der Grenze zu Basel lebe, aber nach wie vor in der Schweiz arbeite.
Seine Lebenshaltungskosten dürften daher mit denjenigen einer in Basel lebenden
Person vergleichbar sein. Entsprechend macht der Berufungsbeklagte geltend, es
sei vom Preisniveau der Stadt Basel auszugehen, zumal er zu 100 % im Kanton
Basel-Landschaft berufstätig sei und einen Grossteil seiner
Lebensmitteleinkäufe in der Schweiz tätige. Dies akzeptiert die
Berufungsklägerin denn auch bezüglich der Kinder, obgleich auch diese im Rahmen
ihrer Betreuung durch den Kindsvater vom tieferen deutschen Preisniveau
profitierten. Bei einem Wohnsitz im grenznahen Ausland wird zur Berücksichtigung
der leicht tieferen Lebenshaltungskosten beim Grundbetrag praxisgemäss ein
Abzug von rund 10 % gemacht (vgl. Lötscher/Wullschleger,
Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008
22 Fn. 74; AGE ZB.2015.28 vom 16. September 2015 E. 3.2). Wenn vorliegend
aufgrund des Arbeitsplatzes des Berufungsbeklagten auf einen Abzug verzichtet
worden ist, liegt dies im Beurteilungsermessen der Vorrichterin. Dies gilt umso
mehr, als die Berufungsklägerin diese Begründung in tatsächlicher Hinsicht
nicht bestritten hat.
4.5.2.4 Mit den zwischen den Parteien nicht strittigen
Positionen ergibt sich somit ein Bedarf des Berufungsbeklagten vor Steuern von
CHF 2'810.– (Grundbetrag CHF 1'350.–, Wohnkostenanteil CHF 620.–,
Krankenkasse CHF 540.–, Selbstbehalt/Franchise CHF 50.–, Mobilitätskosten CHF
250.–).
4.5.3
4.5.3.1 Was den Bedarf der Kinder betrifft, so
verlangt die Berufungsklägerin zunächst die Aufteilung ihrer Grundbeträge im
Verhältnis der Betreuungsanteile auf die beiden Elternteile. Mit den
Grundbeträgen sind die Kosten der «Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich
deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der
Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für
Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.» zu decken (vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des
Existenzminimums, gültig ab 1. Januar 2010 [https://www.bka.bs.ch/verfahren/aufsichtsbehoerden.html]).
Diese Kosten stehen nur teilweise in direkter Korrelation mit der Betreuung der
Kinder (z.B. Kleiderkäufe). Gleichwohl sind sie den Eltern nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Massgabe der Betreuungsanteile
anzurechnen (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Dies muss
insbesondere dann gelten, wenn wie hier eine abweichende Abrede unter den
Eltern fehlt. Entsprechend den Betreuungsanteilen unter Einschluss der
Ferienaufenthalte von rund 62 und 38 Prozent sind den Eltern die Grundbeträge der
Kinder von je CHF 600.– im Verhältnis von CHF 372.– beim Vater und CHF 228.–
bei der Mutter anzurechnen. Anteilig sind auch die nicht bestrittenen
Mobilitätskosten von CHF 53.– anzurechnen.
4.5.3.2 Bei den Krankenkassenprämien handelt es sich
demgegenüber um nicht teilbare Barauslagen. Nach Massgabe ihrer Anmeldung in
Deutschland gilt für die Kinder sozialversicherungsrechtlich das deutsche
Recht. Dementsprechend hat sich der Ehemann darum zu kümmern und sind ihm die
entsprechenden Kosten anzurechnen. Die Parteien gehen mit der Vorinstanz
diesbezüglich von den bisherigen Kosten der in der Schweiz zu leistenden
Krankenkassenprämien von je CHF 145.– aus, worin ihnen gefolgt werden kann.
4.5.3.3 Obwohl dies von der Berufungsklägerin in Frage
gestellt wird, sind bei den Wohnkosten der Parteien die jeweiligen Anteile der
in ihrer Obhut lebenden Kinder auszuscheiden. Dies erfolgt praxisgemäss nach
grossen und kleinen Köpfen, weshalb den Ehegatten jeweils die Hälfte und den
Kindern je ein Viertel der im Übrigen nicht strittigen Wohnkosten anzurechnen
sind.
4.5.3.4 Soweit die Berufungsklägerin schliesslich in
dem bei ihr anfallenden Bedarf der Kinder Drittbetreuungskosten im Betrag von
CHF 500.– geltend macht, bezieht sie diese auf Kosten der Inanspruchnahme der
Tagesstrukturen an den Basler Schulen, welche die beiden Töchter gemäss dem
vorliegenden Entscheid aber nicht besuchen.
4.5.3.5 Daraus folgt ein Barbedarf der Kinder von je
CHF 890.– beim Vater (je Grundbetrag CHF 372.–, Wohnkostenanteil CHF 310.–,
Krankenkasse CHF 145.–, Selbstbehalt/Franchise CHF 30.–, Mobilität CHF 33.–)
und von CHF 648.– bei der Mutter (Grundbetrag CHF 228.–, Wohnkostenanteil CHF
400.–, Mobilität CHF 20.–). Mit der Vorinstanz kann im vorliegenden Verfahren
verheirateter Eltern auf die Ausscheidung eines Steueranteils der Kinder
verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen steuerlichen
Verhältnisse in Deutschland nicht belegt und bekannt sind.
4.6 Auf dieser Grundlage ist die Unterhaltsberechnung
vorzunehmen.
4.6.1 Nach dem oben Gesagten ist von einem
monatlichen Gesamteinkommen der Familie von CHF 11'700.– (CHF 8'300.– [Ehemann]
+ CHF 3'000.– [Ehefrau] + CHF 200.– [Kind] + CHF 200.– [Kind]) auszugehen.
Der Grundbedarf der Familie vor Berücksichtigung der Steuern beträgt monatlich
CHF 8'866.– (CHF 2'890.– [Ehemann] + CHF 2'980.– [Ehefrau] + CHF 890.– [Kind
beim Ehemann] + CHF 890.– [Kind beim Ehemann] + CHF 648.– [Kind bei Ehefrau] +
648.– [Kind bei Ehefrau]).
4.6.2 Vor Berücksichtigung der Steuern kann die Ehefrau
ihren eigenen Bedarf knapp decken (Nettoeinkommen CHF 3'000.– – Bedarf CHF
2'980.–). Den Barbedarf der Töchter, der bei ihr anfällt (je CHF 648.–. vgl. E.
4.5.3.5), hat indes der Berufungsbeklagte mit seinem Überschuss (Nettoeinkommen
CHF 8'300.– – Bedarf CHF 2'810.–) zu bezahlen. Weiter wäre zu dem vom Ehemann
an die Ehefrau zu leistenden Kindesunterhalt der nach Massgabe der
Betreuungsanteile anteilige Überschussanteil der Kinder hinzuzurechnen. Der
Überschussanteil der Kinder geht mithin im Umfang ihrer Betreuung durch die
Mutter zur Ehefrau über (38 % des Überschussanteils von CHF 472.–, also
CHF 179.– pro Kind). Ohne Berücksichtigung der Steuern hätte der Ehemann somit
der Ehefrau pro Kind einen Kindesunterhalt (Barunterhalt) in der Höhe von CHF 827.-
(CHF 648.– + CHF 179.–) zu bezahlen, insgesamt also CHF 1'654.–. Für den
Barunterhalt der Kinder während seiner eigenen Betreuungszeit (je CHF 890.– ,
vgl. E. 4.5.3.5) hat der Vater mangels Leistungsfähigkeit der Mutter
selbst aufzukommen. Der familienrechtliche Grundbedarf der Ehefrau ist wie
erwähnt durch ihr Einkommen knapp gedeckt. Folglich schuldete ihr der Ehemann
als Ehegattenunterhalt grundsätzlich nur noch ihren Überschussanteil. Aufgrund
der Geltung der Dispositionsmaxime (vgl. E. 1.5.2) steht der
Berufungsklägerin indes höchstens Ehegattinnenunterhalt in der beantragten Höhe
von CHF 420.– zu.
4.6.3 Ausgehend
von diesen Unterhaltsbeiträgen ist eine Steuerschätzung vorzunehmen, aufgrund
welcher wiederum die Unterhaltsbeiträge zu präzisieren sind. Der
Kinderunterhalt für minderjährige Kinder ist beim Schuldner abziehbar und bei
der Inhaberin der elterlichen Sorge, welche die Unterhaltsbeiträge empfängt,
steuerbar (vgl. § 24 lit. e und § 32 Abs. 1 lit. c Steuergesetz [StG, SG
640.100]; Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Der Kinderabzug für minderjährige
Kinder kann von der Inhaberin der elterlichen Sorge, welche die
Unterhaltsbeiträge empfängt, geltend gemacht werden (vgl. Baumgartner/ Eichenberger, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,
Basel 2022, Art. 35 DBG N 20 und 20b; Häfeli,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 35 N 11; Ramseier, in:
Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. St N 34).
Der Elterntarif gilt bei minderjährigen Kindern für die Inhaberin der
elterlichen Sorge, welche die Unterhaltsbeiträge erhält (vgl. Ramseier, a.a.O., Anh. St N 33). Bezüglich
Kinderabzug und Elterntarif ist somit der durch die Bezahlung von
Unterhaltsbeiträgen geschaffene Status entscheidend, nicht jedoch, wer in
welchem Umfang die Betreuung der Kinder wahrnimmt (Arndt/Bader, Steuer- und
Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet, in: FamPra.ch 2020, S.
644, 658). Ob dies rechtspolitisch richtig ist, muss vorliegend offenbleiben.
Diese Regelung entspricht der Praxis, weshalb auch vorliegend die Steuern
danach zu berechnen sind. Elterntarif und Kinderabzüge stehen somit der Ehefrau
zu, die unterhaltsberechtigt ist. Die Kinderzulagen, die Bestandteil der
Unterhaltsbeiträge im Sinn des Steuerrechts sind (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 64 und Art. 33 N 53), hat der Ehemann als
Zulagenempfänger zu versteuern. Ausgehend vom Nettoeinkommen und unter
Berücksichtigung der soeben erwähnten Prinzipien (Versteuerung der
Unterhaltsbeiträge bei Anwendung des Elterntarifs und Geltendmachung der
Kinderabzüge) ist für die Ehefrau gemäss Basler Steuerrechner von einer
monatlichen Steuerlast in der Höhe von rund CHF 150.– auszugehen.
Die Ehegatten äussern sich im Berufungsverfahren nicht zur Steuersituation des
Ehemannes, weshalb es vertretbar erscheint, wie die Vorinstanz auf die
Steuerbelastung im Kanton Basel-Landschaft abzustellen. Gemäss
Quellensteuertarif des Kantons Basel-Landschaft (Tarif A: Alleinstehende
Steuerpflichtige, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt leben) beträgt die
so grob geschätzte monatliche Steuerbelastung (auf dem Bruttoeinkommen des
Ehemannes zuzüglich Kinderzulagen) nach erfolgter Tarifkorrektur (Abzug der zu
leistenden Unterhaltsbeiträge) rund CHF 740.–.
4.6.4 Bei Berücksichtigung der so
ermittelten Steuerlast beträgt der Grundbedarf der Familie monatlich CHF
9’756.– (CHF 3’550.– [Ehemann] + CHF 3’130.– [Ehefrau] + CHF 890.– [Kind
beim Ehemann] + CHF 890.– [Kind beim Ehemann] + CHF 648.– [Kind bei Ehefrau] + CHF
648.– [Kind bei Ehefrau]). Ihm steht ein Gesamteinkommen von CHF 11'700.–
gegenüber.
Gesamteinkommen: CHF 11'700.00
Gesamtbedarf: CHF 9'756.00
Überschuss CHF 1'944.00
4.6.5 Nach
der neuen bundesgerichtlichen Praxis ist der Überschuss bei Anwendung der
zweistufigen Methode grundsätzlich nach «grossen und kleinen Köpfen»
aufzuteilen, wobei aus mannigfaltigen Gründen von dieser Regel abgewichen
werden kann, aufgrund der besonderen Konstellation unter Umständen sogar
abgewichen werden muss (vgl. E. 4.2.1). Als Gründe für ein solches Abweichen
führt das Bundesgericht unter anderem spezielle Bedarfspositionen wie etwa
Schuldenrückzahlungen an (BGE 147 III 265 E. 7.3; = FamPra.ch 2021, 200 ff.; Maier/Vetterli, a. a. O., Art. 176
ZGB N 36a).
4.6.5.1 Der Berufungsbeklagte
unterliegt einer Lohnpfändung. Die Vorinstanz hat diese bei der Berechnung des
Unterhalts nicht berücksichtigt, da Unterhaltsgläubiger den übrigen Gläubigern
vorgingen und die Lohnpfändung insofern an die Unterhaltsregelung angepasst
werden könne (E. 7.4.1 des angefochtenen Entscheids). Der Berufungsbeklagte
macht in seiner Berufungsantwort (act. 5 / Rz. 83) geltend, es müsse ihm
erlaubt sein, mit dem Überschuss der Familie Schulden abzubezahlen. Dies umso
mehr, als für die hauptsächlich aus Steuerschulden bestehenden Schulden aus der
Zeit der gemeinsamen Veranlagung auch die Berufungsklägerin verantwortlich sei.
4.6.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gehen Schulden gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber dem Fiskus, der
familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach. Drittschulden gehören damit
grundsätzlich nicht zum Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners, sondern
sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen
Überschussaufteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289, S. 292, E.
2a/bb, m. w. H.). Auch dann sind Schulden jedoch nur zu
berücksichtigen, wenn die Ehegatten diese für den gemeinsamen Lebensunterhalt
aufgenommen hatten (vgl. dazu BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.1 und
BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2010,
E. 3.2, BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E.
2.2). Entscheidend ist somit einzig, ob die eingegangene Schuld
nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten
eingesetzt wurde (vgl. BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E.
2.2). Da Lohnpfändungen durch das Betreibungsamt ebenfalls
der Abzahlung von Drittschulden dienen, muss für deren Berücksichtigung im
Rahmen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners
grundsätzlich dasselbe gelten wie für regelmässig geleistete Abzahlungen an
Dritte. Nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) obliegt
es dem Unterhaltsschuldner, der zu seinen Gunsten die Berücksichtigung
der Lohnpfändung bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit
verlangt, hinreichend darzutun, dass die der Pfändung zugrunde liegenden
Schulden für den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten aufgenommen wurden (vgl.
z.B. BGer 5A_141/2014 vom 18. April 2014,
E. 3.5). Die Geltung der Untersuchungsmaxime ändert nichts an
der Beweislast und enthebt die Parteien nicht davon, an der Sammlung des
Prozessstoffes mitzuwirken (Art. 160 ZPO;
BGer 5A_875/2015 vom 22. April 2016,
E. 3.2.2).
4.6.5.3 Wie aus den Akten hervorgeht, unterliegt der
Berufungsbeklagte einer monatlichen Lohnpfändung in der Höhe von rund CHF
2'000.–. Weil nach Deckung des (erweiterten) Existenzminimums der Familie ein
Überschuss resultiert (vgl. E. 4.6.4), kommt eine Berücksichtigung der
Lohnpfändung grundsätzlich in Betracht. Fraglich ist, ob der Lohnpfändung
Schulden zugrunde liegen, die für den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten aufgenommen
wurden. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Schulden bestünden
«hauptsächlich aus Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Veranlagung»
(act. 5 / Rz. 83). Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, der Ehemann habe
nicht nachgewiesen, dass die Schulden im Interesse der Familie entstanden seien
(act. 2 / Rz. 26). Sie macht aber umgekehrt geltend, aufgrund ihres Wohnsitzes
in der Schweiz ein weitaus grösseres Risiko zu tragen, für «Familienschulden
der letzten Jahre» in Anspruch genommen zu werden (act. 2 / ebda.). Damit ist
unbestritten, dass die Ehegatten gemeinsame Schulden haben. Im Rahmen der
Glaubhaftmachung kann mithin davon ausgegangen werden, dass der Lohn des Berufungsbeklagten
wegen Schulden gepfändet wird, die den Ehegatten gemeinsam entstanden sind. Es
erscheint darum sachgerecht, den Überschuss dem Ehemann zwecks Tilgung dieser
Schulden zuzuweisen. Dies muss umso mehr gelten, als die Schuldentilgung auch
im Interesse der Berufungsklägerin erfolgt.
4.6.6 Wird die oben (vgl. E. 4.6.3)
geschätzte Steuerlast in die Unterhaltsberechnung einbezogen, so fehlen der
Ehefrau CHF 130.–, um ihren eigenen Bedarf zu decken (Nettoeinkommen [CHF
3‘000.–] – Bedarf inkl. Steuern [CHF 3‘130.–]). Den bei ihr anfallenden
Barbedarf der Kinder von je CHF 648.– (vgl. E. 4.5.3.5) vermag sie infolge-dessen
nicht aus eigenen Kräften zu bezahlen. Der Ehemann weist bei
Berücksichtigung der Steuerschätzung einen Überschuss von CHF 4’750.– auf (Nettoeinkommen [CHF 8'300.–] –
Bedarf inkl. Steuern [CHF 3’550.–]). Bei asymmetrischem
Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss
deren Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen ins
Verhältnis gesetzt werden (vgl. E. 4.2.2). Mit seinem Überschuss hat der
Ehemann darum den Bedarf der Töchter im Haushalt der Berufungsklägerin zu decken
(je CHF 648.–). Der Ehemann hat somit der Ehefrau pro Kind Barunterhalt in der
Höhe von CHF 648.– zu bezahlen. Für den Barunterhalt der Kinder während seiner
eigenen Betreuungszeit hat der Vater mangels Leistungsfähigkeit der Mutter
selbst aufzukommen. Die Kinderzulagen von je CHF 200.– werden vom Ehemann
bezogen und direkt für den Unterhalt der Kinder verwendet. Neben dem
Barunterhalt umfasst der Kinderunterhaltsbeitrag auch den Betreuungsunterhalt,
sofern ein solcher nach der vom Bundesgericht für verbindlich erklärten
Lebenskostenmethode (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4.
Auflage, Bern 2022, Bd. I, Art. 285 ZGB N 71a) geschuldet ist. Ein
Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht – auch bei geteilter Obhut und
beidseitiger Erwerbstätigkeit –, wenn einer der Eltern infolge der Betreuung
seine Lebenshaltungskosten nicht selber finanzieren kann und der andere
Elternteil nach dem allfällig notwendigen Ausgleich beim Barunterhalt noch
leistungsfähig ist (Schweighauser, a.
a. O., Art. 285 ZGB N 92). Die Ehefrau ist zu 70 % arbeitstätig und betreut die
Kinder zu rund 38 %. Der Ehemann macht nicht geltend, dass sie ihr Pensum
erhöhen sollte. Wie eingangs festgestellt, fehlen der Berufungsklägerin
CHF 130.– zur Deckung ihres eigenen Bedarfs. Dementsprechend beläuft sich
der Betreuungsunterhalt, der hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt wird, auf
je CHF 65.– . Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin somit mit Wirkung
ab 1. November 2022 pro Kind monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge
in der Höhe von CHF 713.– (davon CHF 648.– Barunterhalt und CHF 65.–
Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Wie oben erläutert wird der familiäre
Überschuss dem Berufungsbeklagten zugewiesen. Der Berufungsklägerin steht somit
kein Überschussanteil zu, weshalb sie keinen Anspruch auf Ehegattinnenunterhalt
hat.
4.6.7
4.6.7.1 In
prozessualer Hinsicht bleibt zu erörtern, ob die Reduktion respektive Aufhebung
des von der Vorinstanz gesprochenen Ehegattinnenunterhalts gegen die
Dispositionsmaxime verstösst. Wie weiter oben erläutert (vgl. E. 1.5) gilt für
den im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt die
Dispositionsmaxime. Diese verbietet es der Rechtsmittelinstanz, über die
Anträge der Rechtsmittelklägerin hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil
zu deren Ungunsten abzuändern, es sei denn die Gegenpartei habe ein
(Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot).
4.6.7.2
Vorliegend hat das Eheschutzgericht der Berufungsklägerin Ehegattenunterhalt in
der Höhe von CHF 1'290.– zugesprochen. Die Berufungsklägerin verlangt Kindesunterhalt
in der Höhe von monatlich CHF 1'500.– pro Tochter und Ehegattenunterhalt in der
Höhe von CHF 420.–. Der Berufungsbeklagte hat den vorinstanzlichen Entscheid
nicht angefochten. Eine Anschlussberufung ist im Eheschutzverfahren
ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO).
4.6.7.3 Wie
das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt festgestellt
hat, beruhen Ehegatten- und Kindesunterhalt zwar auf verschiedenen
Rechtsgründen. Bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit
Überschussverteilung besteht jedoch eine Interdependenz zwischen dem Ehegatten-
und dem Kindesunterhalt (vgl. E. 1.5.2), so dass bezüglich des
Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime ein Stück weit relativiert wird (vgl.
BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, 5A_776/2021 vom 21. Juni
2022 E. 6.3.2, 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 und 2.3) und sich
eine Gesamtbetrachtung aufdrängt. Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin
ausgehend von der alleinigen Obhut des Ehemanns und der mangelnden
Leistungsfähigkeit der Ehefrau Ehegattinnenunterhalt in der Höhe von CHF
1'290.– zugesprochen. Da neu von alternierender Obhut ausgegangen wird, ist
zunächst der Kindesunterhalt (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) zu decken,
weshalb es zu einer Verschiebung der Mittel vom Ehegatten- in den
Kindesunterhalt kommt. Der Berufungsklägerin unter Verweis auf die
Dispositionsmaxime zusätzlich zum Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt in der von
der ersten Instanz gewährten Höhe zuzuweisen, wäre im Ergebnis stossend. Dies gilt
umso mehr, als ansonsten der Elternteil, der mit der erstinstanzlichen
Unterhaltsregelung einverstanden ist (wie vorliegend der Ehemann), gegen einen
Eheschutzentscheid stets selbständig Berufung ergreifen müsste, um dem Fall
vorzubeugen, dass das Rechtsmittelgericht dem anderen Elternteil in Anwendung
des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes mehr (bzw. wie vorliegend überhaupt)
Kindesunterhalt zuspricht. Tatsächlich legt nur die isolierte Betrachtung des
Ehegattenunterhalts eine (rechtswidrige) Verschlechterung für die
Berufungsklägerin nahe. Bei einer Gesamtbetrachtung muss die Berufungsklägerin
hingegen wegen der Zusprechung von Kindesunterhalt (Bar- und
Betreuungsunterhalt) keine Verschlechterung hinnehmen. Im Übrigen hat die
Berufungsklägerin selbst über den Ehegattenunterhalt disponiert und diesen –
vordergründig zu ihren Ungunsten – abgeändert, beantragt sie doch alternierende
Obhut und demzufolge für sich selbst Unterhalt lediglich in der Höhe von CHF
420.–. Schon alleine darum kann es nicht sein, dass der Berufungsklägerin unter
dem Titel Ehegattinnenunterhalt gleich viel wie vor der Vorinstanz zuzusprechen
ist.
4.7 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden,
dass der Ehefrau per November 2023 wegen der von ihr besuchten Weiterbildung
zugemutet werden kann, mit ihrer Berufserfahrung im Gesundheitsbereich mit
einem Pensum von 80 % ein höheres Einkommen zu erzielen. Soweit die
Berufungsklägerin dem entgegenhält, dass ihr dieses Einkommen «generell»
anzurechnen sei und bei einer Einkommenssteigerung im Rahmen eines
Abänderungsverfahrens eine Anpassung erfolgen könne, kann ihr darin nicht
gefolgt werden. Gerade weil der Ehemann diese berufliche Ertüchtigung im Rahmen
der Unterhaltsberechnung mitzufinanzieren hat, muss ihr mit der Vorinstanz ab
Oktober 2023 ein höheres, hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl.
BGer 5A_613/2022 vom 2. Februar 2023 E. 4.4.1). Gemäss einer Berechnung mit dem
statistischen Lohnrechner Salarium (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/salarium.html)
kann eine ausländische Arbeitnehmerin im Gesundheitswesen in einem
Betreuungsberuf auch ohne Spezialkenntnisse und ohne bisherige Dienstjahre mit
einem Pensum von 80 % als Medianwert ein Bruttoeinkommen von CHF 4'800.– bis
5'000.– erzielen. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin ab November 2023
keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr hat. Demgegenüber rechtfertigt es
sich, die Parteien bezüglich des Kinderbarunterhalts auf den Abänderungsweg zu
verweisen, zumal bei einer Neuberechnung aufgrund des künftigen Wohnsitzes der
Kinder wohl auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen wird.
5.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufungsklägerin
mit Bezug auf die Gewährung der alternierenden Obhut ganz und bezüglich ihrer
Unterhaltsanträge teilweise obsiegt. Demgegenüber unterliegt sie mit ihren
Anträgen bezüglich der Betreuungsregelung, der einwohnerrechtlichen Anmeldung
und der Verlegung des Aufenthalts der Kinder nach [...].
5.2 Diesem Ausgang des Verfahrens entspricht es
in Anwendung des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskosten
den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Vertretungskosten wettzuschlagen.
Ein Abweichen vom Erfolgsprinzip in Anwendung von Art. 107 ZPO rechtfertigt
sich mangels besonderer Umstände im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht
(vgl. dazu AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, mit weiteren
Hinweisen). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festzusetzen.
5.3 Nicht bestritten ist der vorinstanzliche
Kostenentscheid, weshalb dieser zu bestätigen ist.
5.4 Beide Parteien haben um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Diese kann ihnen ohne Berücksichtigung
der vorhandenen Überschüsse aufgrund ihrer Verschuldung bewilligt werden.
Daraus folgt, dass die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Ihren Vertreterinnen
sind daher Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten, die sich in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von
CHF 200.– richten. Die Vertreterinnen der Parteien machen dabei einen Aufwand
von 25.7 resp. 25.75 Stunden und Auslagen im Betrag von CHF 69.70 respektive
eine Auslagenpauschale gemäss § 23 des Honorarreglements von CHF 154.50
geltend. Auch wenn dieser Aufwand gerade auch mit Blick auf den ihre
Mandantschaft belastende Nachforderungsanspruch des Gerichts gemäss § 123 Abs. 1 ZPO hoch erscheint, kann darauf abgestellt werden. Daraus folgen Honorare von
CHF 5'209.70 inkl. Auslagen zugunsten der Vertreterin der Ehefrau und von CHF
5’304.50 inkl. Auslagen zugunsten der Vertreterin des Ehemanns, jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Ausrichtung dieser Honorare erfolgt wie
ausgeführt unter dem Vorbehalt der Nachforderung bei den kostenpflichtigen
Parteien gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Dreiergericht):
://: 1. Die
Ziffern 1, 2, 4, 5.1, 5.2, 5.3, 9, 10 und 11 des Entscheids des Zivilgerichts
vom 18. Oktober 2022 [...] sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Ziffern 3, 6, 7 und 8 des Entscheids
des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 [...] werden aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
3. Die
Kinder E____, geb. [...] 2009, und F____, geb. [...] 2011, stehen in der
alternierenden Obhut beider Eltern.
6. Es
wird festgehalten, dass die Ehefrau derzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in
der Lage ist, den bei ihr anfallenden Barunterhalt der Kinder zu bezahlen und
Beiträge an deren Unterhalt in der Obhut des Ehemanns zu leisten.
7.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2022
an den laufenden Unterhalt seiner beiden Töchter einen monatlichen und
monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von je CHF 713.– (davon
CHF 648.– Barunterhalt und CHF 65.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, für
beide Kinder zusammen somit monatlich CHF 1'426.–. Ab November 2023
reduzieren sich diese Unterhaltsbeiträge um den Betreuungsunterhalt auf je CHF
648.–, somit auf monatlich insgesamt CHF 1'296.–.
Die
Kinderzulagen von derzeit je CHF 200.– werden vom Ehemann bezogen und direkt
für den Unterhalt der Kinder verwendet.
8.
Dieser Entscheid basiert auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von
CHF 8'300.00 (100 %-Pensum, inkl. 13 Monatslohn, inkl. Erziehungszulage, ohne
Kinderzulagen, vor Quellensteuerabzug, die laufenden Lohnpfändungen nicht
berücksichtigt) sowie einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der
Ehefrau von CHF 3'000.00 (Stundenlohn, durchschnittlich 120 Stunden pro
Monat, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen).
Die
Ehegatten verfügen über kein unterhaltsrelevantes Vermögen.
Der
Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'550.– und setzt sich wie folgt zusammen:
Grundbetrag: CHF 1’350.–; Wohnkostenanteil: CHF 620.–; Krankenkasse:
CHF 540.–; Selbstbehalt/Franchise: CHF 50.–; Transportkosten (Auto):
CHF 250.–; Steuern pro Monat geschätzt: CHF 740.– . Im Rahmen
der Überschussverteilung wurde die Lohnpfändung in der Höhe von rund CHF
2'000.– berücksichtigt.
Der
Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'130.– und setzt sich wie folgt zusammen:
Grundbetrag: CHF 1’200.–; angemessene Wohnkosten: CHF 800.–; Krankenkasse:
CHF 550.–; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 50.–; U-Abo: CHF 80.–; Steuern pro
Monat: CHF 150.–, Weiterbildungskosten: CHF 300.–.
Der
Bedarf von E____ und F____ beim Ehemann beträgt jeweils CHF 890.– und setzt
sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 372.–; Wohnkostenanteil: CHF 310.–,
Krankenkasse: CHF 145.–; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 30.–; U-Abo: CHF 33.–.
Der Bedarf
von E____ und F____ bei der Ehefrau beträgt jeweils CHF 648.– und setzt sich
wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 228.–; Wohnkostenanteil: CHF 400.–; U-Abo:
CHF 20.–.
3. Der
vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
4. Die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'000.– tragen die Parteien je zur
Hälfte. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die
Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123
Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Die Parteikosten
des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden den Rechtsbeiständen Honorare aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin, B____,
wird ein Honorar in der Höhe von CHF 5'209.70 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 401.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, D____, wird ein
Honorar von CHF 5'304.50 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 408.45,
aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.