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Entscheid

ZB.2023.3

Getrenntleben

30. Mai 2023Deutsch81 min

heirateten [...] 2014. Sie sind die Eltern von E____, geboren [...] 2009, und F____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.3

ENTSCHEID

vom 30.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Ehefrau

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

C____

Berufungsbeklagter

[...] Ehemann

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 18. Oktober 2022

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (nachfolgend Ehefrau bzw.

Berufungsklägerin) und C____ (nachfolgend Ehemann bzw. Berufungsbeklagter)

heirateten [...] 2014. Sie sind die Eltern von E____, geboren [...] 2009, und F____,

geboren [...] 2011.

Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 regelte die Zivilgerichtspräsidentin

das Getrenntleben der Ehegatten wie folgt:

«1. Den Ehegatten

wird das seit 1. April 2022 bestehende Getrenntleben bestätigt.

2. Beide

Ehegatten und die Kinder sind bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.

3. Die

Obhut über die Kinder E____, geb. [...] 2009, und F____, geb. [...] 2011,

verbleibt beim Vater resp. wird dem Vater zugeteilt.

4. Der

Kindsvater wird ermächtigt, den Wohnsitz der Kinder nach [...], Deutschland, zu

verlegen und die Kinder dort einwohnerrechtlich anzumelden und in der Schule in

[...] anzumelden.

5.1. Die Kindsmutter betreut die Kinder zu

folgenden Zeiten:

- Jeden Dienstag

nach der Schule (die Kinder fahren selbständig zur Mutter) bis am

Mittwochmorgen mit Übernachtung bei der Mutter. Die Mutter bringt die Kinder am

Mittwochmorgen in die Schule.

- Jede zweite Woche

von Freitag nach der Schule (ca. 13.15 Uhr) bis 20 Uhr (inkl. Mittag- und

Abendessen bei der Mutter). Die Kinder fahren selbständig zur Mutter und werden

von der Mutter wieder nach [...] gebracht.

- Jede zweite Woche

von Freitag nach der Schule (ca. 13.15 Uhr) bis Montagmorgen Schulanfang mit

drei Übernachtungen bei der Mutter. Die Mutter bringt die Kinder am

Montagmorgen in die Schule.

Diese

Betreuungsregelung gilt ab Freitag, dem 28. Oktober 2022, und beginnt mit dem

langen Wochenende.

5.2. Die Kinder verbringen die

Hälfte aller Schulferien und Feiertage bei der Mutter und die andere Hälfte

beim Vater, alternierend wie folgt:

- Weihnachtsferien 2022 (21. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023):

21. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2022

nach dem Mittag beim Vater (inkl. Weihnachten)

30. Dezember 2022 nach dem Mittag bis 8. Januar 2023

bei der Mutter (inkl. Silvester/Neujahr)

- Osterferien 2023 (6. April 2023 bis 16. April

2023)

6. April 2023 bis 11. April 2023 nach dem Mittag bei

der Mutter (inkl. Ostern)

11. April

2023 nach dem Mittag bis 16. April 2023 beim Vater

- Pfingstferien 2023

29. Mai 2023 bis 4. Juni 2023 beim Vater

5. Juni

2023 bis 11. Juni 2023 bei der Mutter

- Sommerferien 2023 (27. Juli 2023 bis 10.

September 2023)

27. Juli 2023 bis 13. August 2023 bei der Mutter

14. August 2023 bis 27. August 2022 beim Vater

28. August 2023 bis 3. September bei der Mutter

4.

September 2023 bis 10. September 2023 beim Vater.

- Herbstferien 2023 (30. Oktober 2023 bis 3.

November 2023) beim Vater

Im Jahr

darauf wird umgekehrt (Weihnachtsferien erste Hälfte bei der Mutter, inkl.

Weihnachten, zweite Hälfte beim Vater inkl. Silvester/Neujahr; Osterferien

erste Hälfte beim Vater, zweite Hälfte bei der Mutter etc.)

Während

der Ferien/Feiertage gilt die "normale Betreuungsregelung" gemäss

Ziffer 5.1 nicht.

Eine

einvernehmliche andere Verteilung bleibt vorbehalten.

5.3 Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen

Verkehr entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde / das zuständige

Jugendamt.

6. Es wird festgehalten, dass die Ehefrau

derzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge

für die beiden Kinder zu leisten.

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau

ab 1. November 2022 an ihren Unterhalt einen monatlichen und monatlich im

Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'290.00 zu bezahlen. Der

Unterhaltsbeitrag ist befristet bis zum 31. Oktober 2023.

8. Dieser Entscheid basiert auf einem

monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'300.00 (100%-Pensum, inkl.

13 Monatslohn, inkl. Erziehungszulage, ohne Kinderzulagen, vor

Quellensteuerabzug, die laufenden Lohnpfändungen nicht berücksichtigt) sowie

einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF

3'000.00 (Stundenlohn, durchschnittlich 120 Stunden pro Monat, inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen).

Die

Ehegatten verfügen über kein unterhaltsrelevantes Vermögen.

Der

Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3’910.00 und setzt sich wie folgt zusammen:

Grundbetrag: CHF 1’350.00; Wohnkostenanteil: CHF 620.00; Krankenkasse:

CHF 540.00; Selbstbehalt/Franchise: CHF 50.00; Transportkosten (Auto):

CHF 250.00; Steuern pro Monat geschätzt: CHF 1’100.00. Der Ehemann hat

noch auf absehbare Zeit Lohnpfändungen.

Der

Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 4’290.00 und setzt sich wie folgt zusammen:

Grundbetrag: CHF 1’200.00; angemessene Wohnkosten: CHF 1’600.00; Krankenkasse:

CHF 550.00; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 50.00; U-Abo: CHF 80.00; Steuern pro

Monat: CHF 510.00, Weiterbildungskosten: CHF 300.00.

Der

Bedarf von E____ und F____ beträgt jeweils CHF 1’138.00 und setzt sich wie

folgt zusammen: Grundbetrag CHF 600.00; Wohnkostenanteil: CHF 310.00;

Krankenkasse: CHF 145.00; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 30.00; U-Abo: CHF 53.00.

9. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, der Ehefrau mit B____, Advokatin, und dem Ehemann

mit D____, Advokatin, als Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten

wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

10. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von

CHF 400.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 800.00 bei schriftlicher

Entscheidbegründung je zur Hälfte, wobei sie zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten einstweilen zu Lasten des

Staates gehen.

Jeder

Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

11. B____, Advokatin, als Vertreterin der

Ehefrau werden CHF 3734.20 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 287.55 MWST

(total CHF 4’021.75) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. D____, Advokatin, als

Vertreterin des Ehemannes werden CHF 3’120.90 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 240.30

MWST (total CHF 3’361.20) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»

Nach erfolgter Eröffnung im Dispositiv ersuchte die Ehefrau

einerseits beim Zivilgericht um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung

dieses Entscheids und beantragte dem Appellationsgericht andererseits, es sei

«der hiermit angemeldeten Berufung» gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel

vom 18. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung betreffend die Ziffern 3 und 4

zu erteilen und dementsprechend festzuhalten, dass diese Ziffern des Urteils

nicht vollstreckbar seien und der Wohnsitz der Kinder bis auf weiteres nicht

wirksam ins Ausland verlegt werden könne. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022

schob der Instruktionsrichter hierauf die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4

des Entscheids [...] des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 vorläufig

superprovisorisch auf und untersagte dem Ehemann vorläufig, den Wohnsitz der

Kinder nach [...] in Deutschland zu verlegen, die Kinder dort

einwohnerrechtlich anzumelden und sie in der Schule in [...] anzumelden.

Dementsprechend wurde auch die Anwendung von Ziff. 5.3 des

vorinstanzlichen Entscheids superprovisorisch vorläufig aufgeschoben.

Demgegenüber sah der Instruktionsrichter von der Anordnung eines

superprovisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit der Zuteilung der Obhut

über die Kinder E____ und F____ gemäss Ziffer 3 des genannten Entscheids des

Zivilgerichts ab. Mit Entscheid DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 schob das

Appellationsgericht in teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau die

Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober

2022 ([...]) in dem Sinne teilweise auf, dass dem Ehemann vorläufig nicht

gestattet wurde, sich und die Kinder in [...] einwohnerrechtlich anzumelden.

Die weiter gehenden Begehren der Ehefrau wie auch das vom Ehemann mit Eingabe

vom 28. Oktober 2022 gestellte Gesuch betreffend einen Vollstreckungsaufschub

der Ziffern 5.2 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober

2022 wurden abgewiesen. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts vom

18. Oktober 2022 wurde der Ehefrau am 4. Januar 2023 eröffnet.

Mit Berufung vom 16. Januar 2023 stellte die Ehefrau als

Berufungsklägerin folgende Anträge:

«1. Es seien Ziffer 3 und 4 des Entscheids des

Zivilgerichts Basel vom 18.10.22 aufzuheben und es sei den Eltern die hälftige

alternierende Obhut zuzuteilen, mit Wohnsitz und einwohnerpolizeilicher Meldung

der Kinder bei der Mutter, eventualiter sei die alleinige Obhut über die

Töchter E____, geb. [...] 2009, und F____, geb. [...] 2011, der Mutter

zuzuteilen, subeventualiter sei die Obhutszuteilung und Domizilzuweisung für

die Kinder an den Vater bis Sommer 2023 zu befristen und ab Sommer 2023 die

alternierende Obhut mit Wohnsitz der Kinder bei der Mutter anzuordnen.

2. Es sei Ziffer 5.1 des Entscheids des

Zivilgerichts Basel vom 18.10.22 aufzuheben und die wochenweise alternierende

Obhut mit Wechsel jeweils am Freitagabend anzuordnen, eventualiter im Falle der

Obhutszuteilung an die Mutter sei dem Vater ein grosszügiges Kontaktrecht mit

den beiden Mädchen im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuräumen, subeventualiter

für den Fall der Bestätigung der Obhutszuteilung an den Vater seien der Mutter

per sofort mindestens die erstinstanzlich gewährten Betreuungszeiten gemäss

Ziffer 5.1 des Entscheids vom 18.10.22 zu belassen und es sei der mütterliche

Betreuungsanteil bis Sommer 2023 sukzessive auf die Hälfte auszuweiten.

3. Es sei in Abänderung von Ziffer 7 des

Entscheids des Zivilgerichts vom 18.10.22 der Ehemann zur Zahlung folgender

monatlicher Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu verurteilen (bei hälftiger

alternierender Obhut):

-

Ab November 2022

je CHF 1'500 beide Töchter E____ und F____ (jeweils CHF 780 Barunterhalt und

CHF 720 Betreuungsunterhalt) zuzüglich einer der beiden Kinderzulagen

-

Ab November 2022

CHF 420 Ehegattenunterhalt

Eventualiter für den Fall der Zuteilung der alleinigen Obhut

an die Mutter sei der Ehemann zur Zahlung folgender monatlicher

Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu verurteilen:

- Ab November 2022 je CHF 1'810 für beide Töchter E____

und F____ (jeweils CHF 1’090 Barunterhalt und CHF 720 Betreuungsunterhalt)

zuzüglich beider Kinderzulagen

- Ab November 2022 CHF 420 Ehegattenunterhalt

Subeventualiter für den Fall der Beibehaltung der Obhut beim

Ehemann bis Sommer 2023 und alternierender hälftiger Obhut mit Wohnsitz der

Kinder bei der Mutter ab Sommer 2023 sei der Ehemann zur Zahlung folgender

monatlicher Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu verurteilen:

- Ab November 2022 bis Sommer 2023 je CHF 1'205 für die

beiden Töchter E____ und F____ (jeweils CHF 485 Barunterhalt und CHF 720

Betreuungsunterhalt) zuzüglich einer der beiden Kinderzulagen, falls die

Fixkosten der Kinder bei der Mutter lokalisiert, oder je CHF 1‘080 pro Kind

(jeweils CHF 360 Barunterhalt und CHF 720 Betreuungsunterhalt) ohne

Kinderzulage, falls die Fixkosten vorübergehend beim Vater eingesetzt werden

sollten, eventuell statt als Kinderunterhalt als Ehegattenunterhalt

ausgestaltet für die bei der Ehefrau anfallenden Kosten und Ausgaben der Kinder

sowie deren Betreuungsbedarf.

- Ab Sommer 2023 je CHF 1’810 für die beiden Töchter E____

und F____ (jeweils CHF 1’090 Barunterhalt und CHF 720 Betreuungsunterhalt)

zuzüglich beider Kinderzulagen

- Für die Ehefrau ab November 2022 bis Sommer 2023 CHF

588 und ab Sommer 2023 CHF 420 Ehegattenunterhalt

Subsubeventualiter bei vollständiger Bestätigung der

erstinstanzlichen Regelung der Kinderzuteilung hinsichtlich Obhut, Wohnsitz und

Betreuung ohne Anordnung des Übergangs zur alternierenden Obhut per Sommer 2023

sei der Ehemann zu verurteilen, der Ehefrau ab November 2022 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'740 zu bezahlen.

4. Es seien in Abänderung von Ziffer 8 des

Entscheids des Zivilgerichts vom 18.10.22 die Berechnungsgrundlagen bei allen

Beteiligten den letztlich berücksichtigten Einkommens- und Bedarfszahlen

anzupassen.

5. Unter o/e-Kostenfolge.

6. Es sei der Ehefrau der Kostenerlass mit der

Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin auch für das

Berufungsverfahren zu bewilligen.

Mit Berufungsantwort vom 3. Februar 2023 beantragte

der Ehemann als Berufungsbeklagter, es sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolge «auf die Berufungsklage vom 16. Januar 2023 nicht

einzutreten». Eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer

Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 sind

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist

gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die

Berufung richtet sich gegen die Regelung der Obhut und des Aufenthaltsorts der

gemeinsamen Kinder der Parteien wie auch des Unterhalts. Streitig sind damit

sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass

insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom

13.

November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 1.1,

ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).

1.2

1.2.1

Mit

seiner Berufungsantwort stellt sich der Berufungsbeklagte auf den Standpunkt,

die Berufungsklägerin belege in ihrer Berufungsschrift nicht, inwieweit

Berufungsgründe im Sinne einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer

unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 310 ZPO erfüllt seien,

weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Darin kann ihm offensichtlich

nicht gefolgt werden.

1.2.2

Das

Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient

nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der

Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret

dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m. H.; Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO,

in: ZBJV 2020, S. 71, 74). Entsprechend ist die Berufung gemäss Art. 311

Abs. 1 ZPO zu begründen. Die berufungsklägerische Partei muss aufzeigen,

inwiefern sie den angefochtenen Entscheid nach Massgabe von Art. 310 lit. a und

b ZPO in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet. Dabei

genügt es nicht, wenn sie allein auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz

verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise

kritisiert. Vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, welche vorinstanzlichen

Erwägungen beanstandet werden. Entsprechend hat sich die berufungsklägerische

Partei mit diesen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke zu nennen,

auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein,

damit sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (BGer

4A_255/2021 vom 22. März 2021 E. 3.1.6 m. H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1,

BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 271, und zum Ganzen m. H. auf BGer 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.

H.; Hurni, a.a.O., S. 71, 75). Es

muss mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufgezeigt werden, wo

die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben

wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund

ergeben soll (Hurni, a.a.O., S.

71, 76, m. H. auf OGE ZH LZ160009-O/U vom 28. November 2016 E. 2.3 und OGE BE

ZK 2016 508 sowie BGer 4A_157/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.3). Zulässig ist im

Berufungsverfahren aber eine appellatorische Kritik im Sinne einer «Vermischung

von Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen und an den rechtlichen Erwägungen»

im angefochtenen Entscheid (Hurni,

Folie V3 zum Vortrag «Begründungs- und Rügepflichten im

Rechtsmittelprozess, Basler ZPO-Tag 2022).

1.2.3

Die

Berufungsklägerin kritisiert am Entscheid der Vorinstanz im Wesentlichen die

Regelung der Betreuung und der Obhut der Kinder sowie des Unterhalts. Sie führt

in ihrer umfangreichen Rechtsschrift und unter Bezugnahme auf die

vorinstanzlichen Erwägungen unter anderem aus, das Eheschutzgericht sei zu

Unrecht von einer fehlenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der

Eltern ausgegangen und hätte mangels Nachweises wirklicher Hinderungsgründe die

alternierende Obhut anordnen müssen. Sie macht weiter geltend, das

Eheschutzgericht habe mit ihrer Betreuungsaufteilung materiell eine

alternierende Obhut angeordnet und sie kritisiert, es sei gemäss Bundesgericht

unzulässig, einem Elternteil mit grossem Anteil an Erziehungsverantwortung die

nominelle (Mit-)Obhut zu verweigern und ihn zum Elternteil mit blossem

Besuchsrecht zu degradieren (act. 2, Rz. 16). Die Rechtsschrift der

Dispositiv

Berufungsklägerin erschöpft sich demnach nicht in generischen Ausführungen. Die

Kritik ist hinreichend explizit begründet, so dass sie vor der Berufungsinstanz

nachvollziehbar ist. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist

somit einzutreten.

1.3 Zuständig

für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach

Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung

durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei

Schriftenwechseln entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das

Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen

Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom

3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18.

Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17.

Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8).

1.4

1.4.1 Die Kinder leben seit September 2022 in

Deutschland und gehen dort zur Schule, auch wenn sie weiterhin in der Schweiz

angemeldet sind. Es stellt sich daher die Frage nach der internationalen

Zuständigkeit des Berufungsgerichts. Diese wird zwar von keiner Seite

bestritten. Da eine Einlassung in internationalrechtlicher Hinsicht allein bei

vermögensrechtlichen Streitigkeiten zulässig ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291], dazu Vasella/Kunz, Basler Kommentar IPRG, 4.

Aufl., Basel 2021, Art. 6 N 13), ist die internationale Zuständigkeit

gleichwohl von Amtes wegen zu klären.

1.4.2 Gemäss Art. 46 IPRG sind die Gerichte am

Wohnsitz oder allenfalls am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zur Regelung

des Getrenntlebens zuständig. Soweit im Rahmen des Eheschutzes aber Massnahmen

zum Schutz der Kinder zu treffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit gemäss

Art. 85 IPRG nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das

anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern

(HKsÜ, SR 0.211.231.011). Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die

Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Sobald dieses in

einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5

Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort

entscheidzuständig. Es herrscht somit anders als nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO

nicht der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. BGer 5A_591/2021 vom 12.

Dezember 2022 E. 2.4 m. H. auf Lagarde,

explanatory report / rapport explicatif zum Haager Kindesschutzübereinkommen,

Rz. 4, sowie Practical Handbook on the Operation of the 1996 Hague Child Protection

Convention, Hague Conference on Private International Law 2014, S. 41 [beide

Dokumente abrufbar auf der Website der Haager Konferenz www.hcch.net]

sowie BGE 129 III 288 E. 4.1; 142 III 1 E. 2.1; 143 III 193 E. 2; 144 III 469

E. 4.2.2). Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der

Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem widerrechtlichen

Verbringen des Kindes ins Ausland. Dabei bestimmt sich die Widerrechtlichkeit

oder eben die Rechtmässigkeit des Wechsels des Aufenthaltsorts nach dem

nationalen Recht des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694 E. 2.1.1; BGer

5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1, 5A_105/2009 vom 16. April 2009

E. 2; 5A_479/2012 vom 13. Juli 2012 E. 4.3; 5A_537/2012 vom 20. September

2012 E. 3; 5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.3; 5A_281/2020 vom 27. April

2021 E. 3.2; 5A_617/2022 vom 28. September 2022 E. 4.1.2). Üben die Eltern die

elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des

Kindes ins Ausland wechseln, so bedarf dies gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB der

Zustimmung des andern Elternteils oder der Ermächtigung durch das Gericht oder

die Kindesschutzbehörde. Fehlt es daran, so liegt im internationalen Verhältnis

unter den Vertragsstaaten ein widerrechtliches Verbringen des Kindes im Sinn

von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ vor, weshalb der in Art. 5 Abs. 2 HKsÜ als

Grundsatz vorgesehene Zuständigkeitswechsel trotz Begründung eines neuen

gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland vorerst ausbleibt. Der

Kompetenzwechsel tritt gemäss Art. 7 Abs. 1 HKsÜ erst ein, wenn (lit.

a) die sorgeberechtigte Person das Verbringen genehmigt hat oder wenn (lit. b)

das Kind sich im anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die

sorgeberechtigte Person seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen,

kein während dieser Zeit gestellter Rückführungsantrag im Sinn des Haager

Kindesentführungsübereinkommens mehr hängig ist und das Kind sich im neuen

Umfeld eingelebt hat (BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1. m.

H. auf BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.5; 5A_467/2021 vom 30.

August 2021 E. 2.5, je m. w. H.).

1.4.3 Vorliegend hat der Ehemann die Kinder ohne

Einwilligung der Ehefrau und ohne Ermächtigung gemäss Art. 301a ZGB nach

Deutschland verbracht und dort in der Schule angemeldet. Die Vorinstanz hat

dies zwar nachträglich genehmigt. Auf Begehren der Ehefrau schob jedoch der

Instruktionsrichter im Verfahren DGZ.2022.3 mit Verfügung vom 20. Oktober 2022

die Vollstreckbarkeit dieser Ermächtigung vorläufig superprovisorisch auf und

untersagte dem Ehemann vorläufig, den Wohnsitz der Kinder nach [...] in

Deutschland zu verlegen, die Kinder dort einwohnerrechtlich anzumelden und sie

in der Schule in [...] anzumelden. Mit Entscheid [...] vom 2. Dezember 2022

schob das Appellationsgericht in teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau

die Vollstreckbarkeit der diesbezüglichen Ziffer 4 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 ([...]) in dem Sinne teilweise auf, als

dem Ehemann vorläufig nicht gestattet wurde, sich und die Kinder in [...]

einwohnerrechtlich anzumelden. Auch wenn der Aufenthalt und die Beschulung der

Kinder in Deutschland damit implizit geduldet worden ist, blieb diese im Sinne

von Art. 7 HKsÜ mangels rechtskräftiger Genehmigung widerrechtlich und konnte

keinen Wechsel der Zuständigkeit begründen. Daraus folgt, dass das

Berufungsgericht internationalrechtlich zuständig geblieben ist.

1.5

1.5.1 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in

Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020 E. 2.1 m. w. H., ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13.

Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das

Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet

insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der

reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.5.2 Für den im Rahmen von Eheschutzverfahren

festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt hingegen grundsätzlich die

Dispositionsmaxime (BGE 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2). Das Eheschutzgericht ist an die Rechtsbegehren gebunden und nicht

befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an seinen eigenen Unterhalt

zuzusprechen, als er verlangt hat (BGer 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4).

Der Dispositionsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie (BGer 5A_60/2022 vom

5. Dezember 2022 E. 3.4.1, z.P.v., m.w.H.; 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021

E. 8.3; 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2). Er besagt, dass das

Gericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen darf, als sie

verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1

ZPO). Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen,

innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen

darf. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt,

den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen

(BGE 143 III 520 E. 8.1; Urteile 5A_696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2;

4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1). Im Rechtsmittelverfahren

verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die

Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das

erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die

Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen

(Verschlechterungsverbot; BGE 134 III 151 E. 3.2; 110 II 113 E. 3a; BGer

5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Das

Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz,

dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 129 III 417 E.

2.1.1; vgl. auch AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den

Art. 308-318 N 17). Zu beachten ist, dass sich das Verbot der reformatio

in peius im Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder

Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (BGer

5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 m.w.H.).

Für die

Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt in Bezug auf den

Ehegattinnenunterhalt der soziale respektive der eingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung

mit Art. 272 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Bähler, Basler Kommentar ZPO,

3. Auflage 2017, Art. 272 N1). Die Parteien sind auch bei Geltung des

sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit

aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.

Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten

Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den

Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.

Sutter-Somm/Hofstetter, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11 m. H.; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO

N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch

für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,

4. Auflage, Bern 2022, Bd. II, Art. 272 ZPO N 2b).

1.5.3 Ehegatten-

und Kinderunterhalt beruhen zwar auf verschiedenen Rechtsgründen, gleichwohl

ist zu beachten, dass sich aus der Anwendung der zweistufigen

Berechnungsmethode mit Überschussverteilung eine Interdependenz zwischen dem

Ehegatten- und dem Kindesunterhalt ergibt (vgl. BGer 5A_776/2021 vom 21. Juni

2022 E. 6.3.2, 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 und 2.3). In einem

aktuellen Entscheid (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur

Publikation vorgesehen und mit weiteren Hinweisen) hält das Bundesgericht zur

Bedeutung der Dispositionsmaxime in diesem Zusammenhang fest, dass, um sich

gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, der Ehegatte,

der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will,

Eventualbegehren für den Fall zu stellen hat, dass er mit seinen Hauptanträgen

nicht obsiegt (Hinweise auf BGE 140 III 231 E. 3.5, bestätigt u.a. in BGer

5A_582/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.3). Das gilt laut Bundesgericht

namentlich dort, wo aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu

solchen Eventualbegehren besteht. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass mit

dieser Obliegenheit indes nichts über die Situation eines Eheschutzprozesses

gesagt sei, in welchem die Berufungsinstanz den Betreuungsunterhalt für das

Kind reduziert und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den

Ehegattenunterhalt verwendet, obwohl die unterhaltsberechtigte Ehefrau den

erstinstanzlichen Entscheid nicht anfocht. Das Bundesgericht erinnert daran,

dass eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen ist, und weist

darauf hin, dass der Ehegatte, dessen Anträgen die erste Instanz entsprochen

hatte, kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt

hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des

Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren. Es verweist schliesslich

auf die Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt, die zur

Folge habe, dass auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung die für den

Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse im Streit um den ehelichen Unterhalt

nicht ausgeblendet werden könnten. Gleiches müsse sinngemäss für die rechtliche

Operation der Unterhaltsfestsetzung gelten. Dem unterhaltspflichtigen

Elternteil sei es objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in

Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt

zuspreche, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den

Ehegattenunterhalt zu stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht

vorhersehen könne.

1.5.4 Das

Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches

Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu

untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten

Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das

Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und

gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil

erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.

397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer

4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E.

1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen

der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE

ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019

E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30.

November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die

Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es

verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE

ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.

398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE

ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch

im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E.

2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7.

Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom

10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung

zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime

(AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020

E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom

9. September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das

Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), ändert nichts daran, dass die

Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle

rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig

stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt

oder erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den

Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des

erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen

Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober

2019 E. 1.5).

1.5.5 Schliesslich genügt es im Eheschutzverfahren,

die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober

2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3.

März 2021 E. 1.2.3 m. w. H., ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

2.

2.1 Strittig ist zunächst die Regelung der

Betreuung und der Obhut der Kinder. Mit den Rechtsschriften werden dabei über

weite Strecken in teils redundanter Weise gegenseitige Vorwürfe ausgebreitet,

bei denen es sich weitgehend um reine Parteibehauptungen handelt. Darauf ist

nicht weiter einzutreten.

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz die elterliche Obhut über die Kinder E____, geb. [...] 2009, und F____,

geb. [...] 2011, dem Berufungsbeklagten als Vater zugeteilt. Sie hat dabei in

rechtlicher Hinsicht erwogen, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge für die

Kinder auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes zu prüfen ist, ob eine

alternierende Obhut möglich und mit dem Kindswohl vereinbar ist (Art. 298b Abs.

3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2). Kriterien der Kindswohlprüfung

seien die Erziehungsfähigkeit beider Eltern als Grundvoraussetzung, die

Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die Nähe ihrer Wohnorte,

der Wunsch des Kindes, die Möglichkeit persönlicher Betreuung sowie die

Stabilität der Betreuung und damit mithin die Betreuungszeiten vor der

Trennung. Dabei müssten für die Anordnung einer alternierenden Obhut die dafür

erforderlichen Grundbedingungen von Anfang an erfüllt sein (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Bd. I, Art. 176 ZGB N 2b). Bezogen auf den

vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz in einer Gesamtschau erwogen, dass

den Eltern für eine alternierende Obhut die hierfür nötige Kommunikations- und

Kooperationsbereitschaft derzeit noch fehle. In Würdigung der aktuellen

Schulsituation der Kinder in [...], den seit April 2022 gelebten Verhältnissen,

dem Verhalten der Kindseltern und der Äusserungen der Kinder sei die Obhut dem

Kindsvater zuzuteilen. Ein späterer Übergang zu einer Regelung mit

alternierender Obhut sei indes möglich, wenn sich die Situation zwischen den

Eltern und auch für die Kinder durch den regelmässigen Kontakt entspannen

sollte. In tatsächlicher Hinsicht hat sich die Vorinstanz dabei auf die

Kinderanhörung vom 19. September 2022, Berichte der Kantonspolizei

Basel-Landschaft über Polizeieinsätze aufgrund von zwei Konfliktsituationen vom

7. Februar und 1. April 2022, die Akten der vom Ehemann angerufenen Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde [...] (KESB), eine Eingabe der Primarschule [...]

und die vorinstanzliche Verhandlung vom 17. Oktober 2022 gestützt. Sie hat

erwogen, dass beide Kindseltern grundsätzlich erziehungsfähig seien. Soweit die

Polizei Basel-Landschaft wie auch eine Lehrerin der Primarschule die

Familienwohnung als unordentlich bezeichnet hätten, bezögen sich diese

Feststellungen auf einen Zeitpunkt, als die Parteien noch zusammengelebt hätten,

weshalb unklar sei, wer dafür verantwortlich gewesen sei. Jedenfalls gäben die

Töchter an, dass sich der Vater heute viel mehr um den Haushalt kümmere und

sich Mühe gebe. Was die Angabe der Primarschule betrifft, der Ehemann sei für

die schulischen Belange der Töchter zuständig gewesen, während die Ehefrau kaum

erreichbar und nicht interessiert gewesen sei, stellte die Vorinstanz dies in

Bezug zur Aussage der Kinder, in schulischen Belangen von der Mutter unter

Druck gesetzt worden zu sein. Es sei daher naheliegend, dass sie sich wegen

ihrer mangelnden Deutschkenntnisse bloss beschränkt in den Schulalltag der

Kinder habe einbringen können, während es dem Vater aus sprachlichen Gründen

leichter gelinge, die Kinder in schulischen Belangen zu unterstützen. Die

Vorinstanz erwog, der Ehemann habe mit dem eigenmächtigen Umzug mit den

Töchtern nach Deutschland Fakten geschaffen. Er habe diesbezüglich aber die

KESB einbezogen und auch den neuen Wohnsitz der Ehefrau berücksichtigt, weshalb

ihm der bewilligungslose Umzug mit den Töchtern nicht zum Nachteil gereichen

könne, zumal er nicht versuche, die Kinder ihrer Mutter zu entziehen. Während

die Kinderbetreuung während dem Zusammenleben der Parteien noch vorwiegend von

der Mutter erbracht worden sei, habe er sich seit ihrem Auszug aus der

Familienwohnung im April 2022 hauptsächlich um die Betreuung der Kinder

gekümmert. Auch wenn beide Eltern unter Inanspruchnahme von Drittbetreuung wohl

eine umfassende Betreuung der Töchter gewährleisten könnten, erscheine eine

Betreuung der Kinder an den Wochenenden, wenn die in der Gastronomiebranche

tätige Ehefrau arbeiten müsse, zumindest fraglich. Weiter hat die Vorinstanz

einen ausgeprägten Elternkonflikt festgestellt. Schliesslich hat sie erwogen,

dass die beiden Töchter anlässlich der Kinderanhörung vom 19. September 2022 von

sich aus und ohne entsprechende Frage erklärt hätten, beim Vater wohnen zu

wollen. Der von der Mutter gewünschte tägliche Kontakt sei ihnen zu viel. Die

Beziehung zur Mutter hätten sie als belastet geschildert. Es sei ihnen aber

gleichzeitig wichtig gewesen, die Mutter mit ihren Aussagen an der

Kindesanhörung nicht zu verletzen oder zu enttäuschen, zumal sie "short

tempered" sei. Sie hätten klar erklärt, beim Vater wohnen, aber die Mutter

regelmässig besuchen zu wollen, zum Beispiel an den Wochenenden. Beide Kinder hätten

auch angegeben, dass es ihnen in der Schule in [...] sehr gefalle (Protokoll

Kinderanhörung, S. 2 f.). Dabei hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass die

Kinder vom Vater im Hinblick auf die Obhutsfrage «manipuliert» worden wären.

Aufgrund dieser Würdigung der tatsächlichen Ausgangslage erfolgte die Zuteilung

der Obhut an den Kindsvater.

2.3 Die Vorinstanz hat sodann den persönlichen

Verkehr zwischen der nicht obhutsberechtigten Mutter und den beiden Töchtern

geregelt. Sie hat festgelegt, dass die Kinder jeden Dienstag nach der Schule

selbständig zur Mutter nach Basel fahren, bei ihr übernachten und am

Mittwochmorgen von der Mutter nach [...] gebracht werden. Den Freitagnachmittag

(inkl. Mittag- und Abendessen) verbringen die Kinder bei ihrer Mutter, die sie

abends wieder nach [...] fährt. Jede zweite Woche bleiben die Kinder von

Freitagmittag bis Montagmorgen bei der Mutter, die sie dann zur Schule bringt.

In Bezug auf die Schulferien und Feiertage legte die Vorinstanz fest, dass die

Töchter diese je zur Hälfte beim Vater respektive bei der Mutter verbringen.

3.

3.1 Mit ihrer Berufung beantragt die

Berufungsklägerin die Anordnung der alternierenden Obhut.

3.2

3.2.1 Die Berufungsklägerin macht in der

Berufungsbegründung geltend, die Vor­instanz habe zu Unrecht die Tatsache

ausser Acht gelassen, dass die Kinder seit April 2022 (Auszug der Mutter) vom

berufstätigen Vater tagsüber sich selbst überlassen würden, was insbesondere

während der 11-wöchigen Sommerferien ohne Tagesstruktur oder sonstige teilweise

Aufsicht durch Lehrpersonen «in Richtung Verwahrlosung im Sinne einer schweren

Verletzung der elterlichen Pflichten» gehe (act. 2 / Rz. 14) und von wenig

Interesse am Nachwuchs zeuge. Ihr könne solches nicht vorgeworfen werden, zumal

sie eher einen strafferen Erziehungsstil pflege, wie auch die Vorinstanz

festgehalten habe. Mit ihrem geplanten Wechsel ins Pflegewesen beabsichtige sie

ausserdem, ihren Verdienst zu erhöhen und gleichzeitig die Verfügbarkeit für

die Kinderbetreuung zu verbessern (act. 2/ Rz. 13). Die Annahme, der Vater

könne und werde in [...] eine ausreichende Betreuung gewährleisten können, sei

hingegen nicht realistisch. Was die angeblich fehlende Kommunikations- und

Kooperationsbereitschaft betreffe, so habe die Vorinstanz nicht ausgeführt,

woran sie dieses Fehlen festmache. Zwar habe der Ehemann bisher tatsächlich

nicht kooperiert, zumal er sie nie als ebenbürtige Partnerin respektiert habe.

Dennoch sei sie zuversichtlich, dass er nun fähig und willens wäre, im

Interesse der Kinder so mit ihr zusammen zu arbeiten, dass eine alternierende

Obhut möglich sei (act. 2/ Rz. 15). Der Konflikt, der sich im Wesentlichen auf

die Obhut- bzw. Betreuungsregelung und den Unterhalt beschränke, sei nicht

derart schwerwiegend, dass er eine alternierende Obhut ausschliessen würde. Es

sei allgemein bekannt und komme auch in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck,

dass die alternierende Obhut regelmässig im besten Interesse der Kinder sei,

namentlich wenn wie vorliegend bisher beide Elternteile an der Erziehung

beteiligt gewesen seien. Mangels Nachweises wirklicher Hinderungsgründe sei

deshalb alternierende Obhut anzuordnen (act. 2 /Rz. 15). Weiter führte die

Berufungsklägerin aus, es gehe nicht an, bei grundsätzlicher Bejahung der

Voraussetzungen einer alternierenden Obhut eine alleinige Obhutszuweisung

vorzunehmen und lediglich den späteren Wechsel zur alternierenden Obhut in

einem neu einzuleitenden Abänderungsverfahren in Aussicht zu stellen. Im

Übrigen habe die Vorinstanz mit der Betreuungsaufteilung bereits materiell eine

alternierende Obhut angeordnet, indem sie der Mutter im Alltag einen 40%-igen

Anteil und in der Ferienzeit gar einen 50%-igen Anteil an der Kinderbetreuung zugewiesen

habe (act. 2 / Rz. 16). Es sei unzulässig, einem Elternteil mit einem derart

grossen Anteil an Erziehungsverantwortung die nominelle (Mit-)Obhut zu

verweigern und ihn zum obhutslosen Elternteil mit blossem Besuchsrecht zu

degradieren. Vorliegend sei deshalb die sofortige Anordnung der alternierenden

Obhut angebracht, wobei die von der Vorinstanz offenkundig befürwortete

Ausweitung auf je hälftige Betreuungsanteile beider Elternteile mit einem

konkreten Zeitplan vorgesehen werden sollte.

3.2.2 Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die

Berufungsklägerin habe in den ersten drei Monaten seit Eintritt der

vorinstanzlichen Obhutsregelung ihre fehlende bzw. mangelnde Verfügbarkeit zur

Eigenbetreuung eindrücklich dargetan, da sie vereinbarte Betreuungszeiten

wiederholt ersatzlos habe ausfallen lassen (act. 5 / Rz. 39). Dass er die

Kinder während der Sommerferien sich selbst überlassen habe, sei eine haltlose

Parteibehauptung, habe er doch bis zur Einschulung in der Tagesschule 100 Überstunden

abgebaut, um die Betreuung der Mädchen sicherzustellen (act. 5 / Rz. 41).

Jeder Grundlage entbehre auch die Einschätzung, er könne grundsätzlich keine

ausreichende Betreuung gewährleisten (act. 5 / Rz. 44). Die Vorinstanz habe die

alternierende Obhut in Zweifel gezogen wegen mangelnder Kommunikations- und

Kooperationsbereitschaft der Berufungsklägerin, dem klaren Willen der 12- und

13-jährigen Töchter, beim Vater aufwachsen zu wollen, der mangelnden

Verfügbarkeit zur Eigenbetreuung bei der Berufungsklägerin und der Stabilität

bzw. den Betreuungszeiten vor der Trennung (100% Obhut des Kindsvaters seit 10

Monaten). Als weiterer Faktor seien die zweifelhaften Erziehungsmethoden der

Kindsmutter hinzugekommen, welche die Kinder häufig abschätzig behandelt und

bezüglich schulischen Belangen unter Druck gesetzt habe (act. 5 /Rz. 45). Es

sei eine traurige Tatsache, dass die Berufungsklägerin auch bezüglich

Kinderbelange nicht mit ihm kommuniziere. So habe sie jeweils ohne Absprache

die zugeteilten Obhutszeiten nicht eingehalten und dies in letzter Minute per

SMS den Töchtern mitgeteilt (act. 5 /Rz. 47 und 48). Die Obhutszuteilung der

Vorinstanz könne bereits jetzt als für die Berufungsklägerin zu weitgehend und

damit als gescheitert betrachtet werden (act. 5 / Rz. 53). Die vorinstanzliche

Regelung – auch bezüglich der Ferien – gehe im Übrigen auch den Töchtern zu

weit, was deren Statements belegten (act. 6). Inwiefern die Kinder ihre Meinung

nicht frei hätten bilden sollen, habe die Berufungsklägerin bisher nicht

glaubhaft machen können (act. 5 /Rz. 51 und 52). Schliesslich sei zu

berücksichtigen, dass die Mutter deutlich weniger Betreuung im Alltag (also von

Montag bis Freitag) übernehme: Unter der Woche habe die Berufungsklägerin keine

30 % Betreuungszeit, weswegen keine alternierende Obhut im Rechtssinne

vorliegen könne (act. 5 / Rz. 59 und 60).

3.2.3 Replicando bestreitet die Berufungsklägerin,

den ihr von der Vorinstanz zugestandenen Betreuungsanteil nicht wahrzunehmen.

Sie habe nur ein einziges Mal an einem Dienstag absagen müssen, weil ihr

Arbeitgeber ihr nicht freigegeben habe (act. 7 / Rz. 2). Sie bestreitet

weiter, nicht mit dem Ehemann zu kommunizieren. Absprachen scheiterten vielmehr

daran, dass dieser ihre Anrufe nicht entgegennehme und auf SMS nicht oder nur verzögert

reagiere (act. 7/ Rz. 4). Die Berufungsklägerin zeigt sich schockiert über die

schriftlichen Erklärungen der Töchter (vgl. act. 6) und bezweifelt, dass die

Kinder diese Vorwürfe aus freiem Willen formuliert haben (act. 7 / Rz. 2). In

Bezug auf die Betreuungszeit verweist sie auf die vom Bundesgericht für

massgeblich erklärte Berechnungsmethoden und hält dem Berufungsbeklagten

entgegen, dessen Versuch, die Betreuungsaufteilung unter Ausschluss von

Wochenenden und Ferien zu beurteilen, sei aussichtslos (act. 7 / Rz. 11).

3.3

3.3.1 Mit der Regelung des Getrenntlebens ist auch

die Obhut über die beiden minderjährigen Töchter der Parteien, E____, geboren [...]

2009, und F____, geboren [...] 2011 zu regeln (Art. 298 Abs. 2 ZGB).

Unbestritten ist dabei die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien für die

beiden Kinder. Daher ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB im Sinn des

Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein

Elternteil oder das Kind dies verlangt. Dabei hat das Gericht unabhängig von

den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft (BGer

5A_744/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.1 m. H.) mit Blick auf alle Umstände zu

prüfen, ob eine alternierende Obhut aufgrund der konkreten Umstände möglich und

mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer

5A_288/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.4; 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E.

2.1; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Das Gericht hat deshalb

gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen

Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die

alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1;

AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Demgegenüber ist die Obhut einem

Elternteil allein zuzuteilen, wenn dieser nach der dem Kindswohl entsprechenden

Betreuungsregelung die Betreuung der Kinder im Alltag hauptsächlich übernimmt (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,

7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 4).

3.3.2 Dabei setzt die Anordnung der alternierenden

Obhut aber nicht voraus, dass beide Eltern die Kinder je hälftig betreuen, vielmehr

genügt hierfür auch eine «weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinaus»

gehende Beteiligung eines Elternteils, bei der das Kind auch unter der Woche

betreut wird (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2, 3.4.2;

5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteil BGer 5A_418/2019 vom 29.

August 2019 E. 3.5.2; Maier/Vetterli,

a. a. O., Art. 176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art.

298 ZGB N 6a). Daraus folgt im Ergebnis, dass die Prüfung der alternierenden

Obhut gleichzeitig mit der Regelung der Betreuungsanteile zu erfolgen hat,

bestimmt sich doch deren Qualifikation als persönlicher Verkehr eines

Elternteils ohne Obhut respektive als Betreuung im Rahmen einer alternierenden

Obhut nach qualitativen, aber auch nach quantitativen Kriterien.

3.3.3 Kriterien bei der Prüfung der

Kindswohlverträglichkeit einer alternierenden Obhut sind die

Erziehungsfähigkeit der Eltern, die bestehenden Bindungen des Kindes zu den

beiden Elternteilen, die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den

Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, die

geographische Situation der Wohnorte der Eltern, die Stabilität bzw.

Kontinuität der Betreuung, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu

betreuen, das Alter der Kindes, die Beziehung des Kindes zu Geschwistern, die

Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld und der Wunsch der Kinder

(BGE 142 III 612 E. 4.2 f; BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.3,

5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.

2.1.2, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; Büchler/Clausen,

a. a. O., Art. 298 ZGB N 7 ff.; Maier/Vetterli,

a. a. O., Art. 176 ZGB N 2b ff.; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Während die Erziehungsfähigkeit beider

Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden

Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien vom Bundesgericht als oft

voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von

unterschiedlicher Bedeutung bezeichnet worden (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616;

BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020

E. 4.1.4). Das Betreuungsmodell ist aber praktisch nur umsetzbar, wenn die

Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend zumindest schriftlich

oder allenfalls auch unter Vermittlung einer Drittperson miteinander zu

kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen

Vorkehrungen zu kooperieren (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 m

.H. auf BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 615, BGer 5A_685/2019

vom 9. September 2019 E. 5; 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und 5.5, nicht

publ. in: BGE 141 III 472, aber in: FamPra.ch 2015, S. 961, 970). Von einer

alternierenden Obhut ist daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

unter diesem Aspekt nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern

hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die

annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden

Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich

zuwiderläuft (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).

3.4

3.4.1 Nach dem Entscheid der Vorinstanz soll die

Berufungsklägerin ihre Töchter auch in Zukunft in einem erheblichen Umfang

mitbetreuen. Strittig ist, wie die von der Vorinstanz angeordnete Betreuung

umfangmässig zu bewerten ist. Die Berufungsklägerin geht von einem

Betreuungsanteil von 40 % während der schulfreien Zeit aus, während der

Berufungsbeklagte den Betreuungsanteil im Alltag unter Ausschluss der

Wochenenden berechnet, weshalb die Berufungsklägerin die Kinder seiner Meinung

nach zu weniger als 30 % betreut. Für die Festlegung der Betreuungsanteile

besteht in der Praxis keine einheitliche Methode. Gemäss der vom Bundesgericht

zuletzt favorisierten Berechnungsmethode werden die Betreuungsanteile von

schulpflichtigen Kindern bestimmt, indem der Tag in drei Zeitabschnitte

(morgens, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) unterteilt wird. Sodann wird für

eine Periode von 14 Tagen ermittelt, für wie viele Phasen jeder Elternteil

verantwortlich ist, wobei das Bundesgericht die insgesamt 42 Phasen gleich

gewichtete (vgl. BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4, anders noch in

5A_743/2017 vom 22.5.2019 E. 2.2). Die von der Vorinstanz angeordnete Betreuung

der beiden Kinder durch die Kindsmutter an jedem Dienstag nach der Schule bis

am Mittwochmorgen mit Übernachtung bei der Mutter und alternierend jede zweite

Woche von Freitagmittag bis nach dem Abendessen respektive von Freitagmittag

bis am Montagmorgen entspricht bei Anwendung des oben beschriebenen

Phasenmodells

insbesondere auch mit Bezug auf die Mahlzeiten einem

Betreuungsanteil von 35% (Woche 1: 5 von 21 Phasen; Woche 2: 10 von 21 Phasen;

Anteil während zweier Wochen somit 15/42). Hinzu kommt die Betreuung der Kinder

während der Hälfte der Ferien, sodass insgesamt von einer Betreuung zu rund 38

% ausgegangen werden kann. Damit erfüllen die Betreuungsanteile die quantitativen

Anforderungen an eine alternierende Obhut (vgl. BGer 5A_722/2020 vom

13. Juli 2021 E. 3.4).

3.4.2 Die Wohnorte der Parteien an der [...]

einerseits und in unmittelbarer Grenznähe an der [...] in [...] in Deutschland

stehen einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Mit dem Fahrrad oder dem

öffentlichen Verkehr beträgt die Reisezeit zwischen den beiden Wohnorten

zwischen einer Viertel- und einer halben Stunde.

3.4.3 Nichts zu ihren Gunsten kann die

Berufungsklägerin aus dem Kriterium der Stabilität respektive Kontinuität der

Betreuung ableiten. Der Umfang der tatsächlichen Betreuung der Kinder durch die

beiden Elternteile erscheint unklar. Gerade aus den Berichten der Primarschule [...]

ergeben sich für die Zeit vor der Trennung der Eltern erhebliche Zweifel an

einer umfangreichen und hauptgewichtigen Betreuung der Kinder durch die

Berufungsklägerin. Dies folgt aus den Berichten der Primarschule [...]. Gemäss

deren Auskunft mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 ging sie davon aus, dass der

Kindsvater «hauptsächlich oder allein für die Schulpflicht der Kinder

zuständig» gewesen sei, auch wenn er nicht immer einfach zu erreichen gewesen

sei. Nach ihrem Wegzug nach Basel habe die Kindsmutter «wenig bis kein

Interesse mehr» gezeigt. Schon im letzten halben Jahr des Schuljahres 2021/2022

sei bei Einladungen zu Elterngesprächen, Elternabenden etc. nur der Kindsvater

anwesend gewesen, während die Kindsmutter kaum erreichbar gewesen sei und kein

Interesse gezeigt habe. Mit ihrem Bericht reichte die Primarschule diverse

Beobachtungsberichte von Klassenlehr-personen der beiden Schülerinnen ein.

Diese Berichte sind zwar nicht unterzeichnet, ihre Urheberschaft ist aber auf

jeweils konkretisierte Klassenlehrpersonen bezogen, sodass sie individualisiert

zugeordnet werden können. Da sie von der Schule selbst ediert worden sind,

können die Berichte entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin durchaus

berücksichtigt werden. Sie enthalten entgegen der Auffassung der

Berufungsklägerin auch keine Anhaltspunkte für eine einseitige oder ihr

gegenüber feindselige Einstellung der Schule, hat diese doch ein Verfahren

wegen Verletzung der Schulpflicht gegen den Berufungsbeklagten eingeleitet und

auch sonst dessen Kooperation mit der Schule kritisch beurteilt. Daraus folgt,

dass beide Elternteile für die Schule nur schwer erreichbar waren. Der

Kindsvater habe sich zwar sehr bemüht, sei aber sehr überfordert und viel

beruflich weg gewesen. Der Austausch sei zwar mit dem Vater erfolgt, doch sei

auch er wegen seiner Arbeit nicht immer gut erreichbar gewesen. Die ältere

Tochter habe viel Verantwortung zu Hause übernehmen müssen. Es sei das Gefühl

entstanden, dass die Kinder allein zu Hause gewesen seien und dort «praktisch

keine Unterstützung» gehabt hätten und «auf sich allein gestellt gewesen»

seien. Die jüngere Tochter habe zum Beispiel auch allein kochen und den Mittag

verbringen müssen. Grundsätzlich sei die Unterstützung aber immer vom Vater und

nie von der Mutter gekommen. Der Vater habe sich um alle Gespräche, die

Teilnahme am Elternabend, das Unterschreiben von Unterlagen und die

Weiterleitung von Informationen gekümmert. Er sei der alleinige Ansprechpartner

für die Schule gewesen. Die Mutter sei nie zu einem Anlass, an einem

Elterngespräch oder an einem Elternabend gewesen. Die Kinder seien manchmal zu

spät zur Schule gekommen, ohne dass jemand hätte erreicht werden können.

Abmachungen mit den Eltern seien nicht eingehalten worden. Die ältere Tochter

sei vereinzelt sehr ungepflegt zur Schule gekommen.

3.4.4 Daraus folgt, dass beide Elternteile trotz

anerkannter Erziehungsfähigkeit in deren Ausübung limitiert sind. Wenn die

Ehefrau auf ihren strafferen Erziehungsstil verweist, so muss dem

entgegengehalten werden, dass sie damit offenbar die Kinder nicht erreicht,

sondern im Gegenteil nach deren Wahrnehmung belastet hat. Ihr Erziehungsstil

hat in der Aussenwahrnehmung der Schule offensichtlich auch nicht zum Eindruck

geführt, die Kinder würden durch sie begleitet und unterstützt. Wenn sie für

die Schule nicht wahrnehmbar war, so mag dies mit ihren – explizit

zugestandenen (vgl. act. 2 / Rz. 3) - begrenzten Deutschkenntnissen

zusammenhängen. Es ist daher erstellt, dass der Kindsvater zwar auch bloss in

nicht genügendem Masse, so doch als alleiniger Ansprechpartner für die Schule

zur Verfügung stand. Auch beim Ehemann bestehen Defizite, haben doch die Kinder

nach den Sommerferien 2022 während mehrerer Wochen die Schule nicht besucht.

Zwar kann dies mit dem Wohnortwechsel ins Ausland erklärt, aber nicht begründet

werden, verlangt die Erziehung von schulpflichtigen Kindern doch auch, dass der

betreuende Elternteil sich darum frühzeitig kümmert. Inwieweit die Ehefrau in

der Wahrnehmung der Erziehung der Kinder dadurch limitiert worden ist, dass sie

vom Berufungsbeklagten nicht als ebenbürtige Partnerin in der Familie

respektiert worden ist, kann offenbleiben. Immerhin erscheint erstellt, dass er

sie in den Wohnortwechsel nicht einbezogen und insoweit eigenmächtig gehandelt

hat.

3.4.5

Aus dem

Gesagten folgt auch,

dass beide Elternteile bisher in der persönlichen Betreuung bei beiden

Elternteilen limitiert gewesen sind. Beiden Ehegatten werden auch weiterhin

durch ihre Arbeitstätigkeit bei der persönlichen Betreuung der Kinder Grenzen

gesetzt. Immerhin ergibt sich aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung

der Kinder vom 19. September 2022, dass der Kindsvater mittlerweile im

Unterschied zu früher Haushaltsarbeiten übernehme und für die Kinder koche.

3.4.6

In der Kinderanhörung haben beide

Töchter erklärt, beim Vater wohnen, aber gleichzeitig Kontakt mit der Mutter

pflegen zu wollen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin erscheint es

nicht problematisch, auf diesen von den Kindern klar geäusserten Wunsch

abzustellen. Die Kinder vermochten ihre Willensäusserung in der Kinderanhörung

differenziert zu begründen. Eine Einflussnahme des Kindsvaters erscheint zwar

möglich, doch liegt sie in der Natur der Sache, nachdem die Kindsmutter die

eheliche Wohnung verlassen und die Kinder in der Obhut des Kindsvaters

zurückgelassen hat. Anhaltspunkte, dass die Kinder aber in einer eigentlichen

«Maschinerie gefangen» wären, wie die Berufungsklägerin glaubhaft machen will,

bestehen keine, zumal die Kinder in Kontakt mit ihr sind. Warum sie vor dem

Hintergrund ihrer bisherigen Betreuung durch die Kindsmutter diese nicht

selbständig sollen beurteilen können, ist nicht erfindlich. Vielmehr haben sich

die Töchter durchaus differenziert geäussert. Die Tatsache, dass E____

beispielsweise aussagte, gerne vor der Mutter zu singen, nicht aber vor

Publikum, widerspricht der These der Berufungsklägerin, der Vater dämonisiere

sie und indoktriniere die Töchter. Der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte

Wille ist von den Kindern auch in diesem Verfahren von den Kindern mit

handschriftlichen Bestätigungen erneuert worden (vgl. act. 6/ Ziff. 1 und 2).

Der somit konstant und nachvollziehbar begründete Kinderwille ist daher zu

berücksichtigen (AGE ZB.2021.43 vom 9. Februar 2022 E. 5.2 m.H. auf BGer

5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2 und 5A_719/2013 vom 17. Oktober

2014 E. 4.4 sowie VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.3), ohne dass dieser

für sich allein massgebend sein könnte (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.

2.3.1 m. H. auf BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, 5A_728/2015 vom

25. August 2016; AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1,

ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E.

2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, Michel/Schlatter,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273

N 10).

3.4.7 Massgebend erscheint daher die Kommunikation

unter den Eltern. Diesbezüglich hat die Vorinstanz Zweifel geäussert, ob die

Eltern die für eine Regelung mit alternierender Obhut erforderliche

Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft aufbringen. Dieser Ansicht

schliesst sich der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort an. Zunächst

ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nicht allzu hohe Anforderungen an die

Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft stellt. Zur Verneinung der

alternierenden Obhut genügt es nicht, dass die Eltern bereits bisher die

Situation wegen kleinerer Streitigkeiten über die Übergabezeiten vor dem Kind

haben eskalieren lassen (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.2.1 und

3.4.2). Vorliegend haben zwar auch die Kinder in der Kinderanhörung ausgeführt,

dass sie sich nicht vorstellen könnten, «dass die Eltern etwas gemeinsam

entscheiden» könnten. Weiter ist belegt, dass es bis zur Trennung der Eltern

auch nach Auskunft der Kinder wiederholt auch in deren Anwesenheit zu zumindest

verbalen Streitigkeiten zwischen den Eltern gekommen ist (Bericht Polizei Basel-Landschaft

vom 7. Februar 2022; Anhörung vom 19. September 2022). Die Ehefrau sprach dabei

gegenüber der KESB von täglichem Streit zwischen den Eltern («the kids […] are

always seeing me and their Papa fighting everday»; Mail vom 15. August

2022). Der Ehemann hat gegenüber der Polizei auch von leichten Tätlichkeiten

der Ehefrau ihm gegenüber gesprochen, ohne dass Verletzungen oder Rötungen bei

ihm haben festgestellt werden können (Bericht Polizei Basel-Landschaft vom 7.

Februar 2022). Auch die Kinder haben in der Kinderanhörung von körperlichen

Übergriffen gesprochen. Darauf kann es aber nicht ankommen. Einerseits ist nach

Aussage der Töchter in der Kinderanhörung seit der Trennung der Eltern auch für

die Kinder Ruhe eingetreten. Andererseits wird die Betreuungsregelung doch vom

Gericht selber geregelt und stünde nötigenfalls auch eine Vermittlung durch

Dritte zur Verfügung. Demgegenüber macht der Berufungsbeklagte geltend, dass

die Berufungsklägerin ihre Betreuungszeiten nicht wahrnehme, ohne ihm dies vorgängig

zu kommunizieren, weshalb er jeweils «quasi (…) auf Abruf» zur Verfügung stehen

müsse. Dies wird von der Berufungsklägerin replicando bestritten. Eine

unbegründete Unzuverlässigkeit in der Wahrnehmung der Betreuung seitens der

Kindsmutter ist daher nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich zeigen die im

vorliegenden Verfahren beidseits gehässig vorgetragenen Vorwürfe bezüglich der

Betreuung nach wie vor bestehende erhebliche gegenseitige Vorbehalte. Diese

vermögen aber eine ausreichende Kommunikation im Rahmen einer alternierenden

Obhut ebenfalls nicht zu verunmöglichen. Summa summarum besteht daher kein

Elternkonflikt, der eine alternierende Obhut ausschliessen würde.

3.4.8 Daraus folgt, dass die umfangreiche Betreuung

der Kinder durch beide Elternteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

einer alternierenden Obhut entspricht und keine konkreten Gründe bestehen, die

trotz des massgeblichen Betreuungsanteils der Berufungsklägerin gegen die

Anordnung bzw. die Bezeichnung der vorliegenden Betreuungsform als

alternierende Obhut sprechen könnten.

3.5

3.5.1 Mit ihrer Beschwerde rügt die

Beschwerdeführerin weiter die durch die Vor­instanz vorgenommene Regelung der

Betreuung. An deren Stelle beantragt sie die hälftige alternierende Obhut mit

wöchentlichen Wechseln jeweils am Freitagabend.

3.5.2 Zur Begründung des Umfangs der als

persönlicher Verkehr gemäss Art 273 Abs. 1 ZGB angeordneten Betreuung der

Kinder hat die Vorinstanz im Wesentlichen auf die anlässlich der

vorinstanzlichen Verhandlung geäusserten Vorstellungen der Eltern über die

Ausgestaltung der Betreuungszeiten der Mutter abgestellt. Diese erfolgten aber

seitens der Berufungsklägerin anerkanntermassen unter dem Vorbehalt, dass sie

mit der vorinstanzlich festgelegten Prämisse der Zuteilung der Obhut über die

beiden Töchter an den Kindsvater nicht einverstanden war.

3.5.3 Die von ihr beantragte wochenweise

alternierende, je hälftige Obhut wird von der Berufungsklägerin mit ihrer

Berufungsbegründung nicht weiter begründet. Insbesondere unterlässt sie es

weitgehend zu begründen, wieso eine paritätische Betreuung im Rahmen eines

Wechselmodells dem Kindswohl besser entsprechen sollte. Sie macht in diesem

Zusammenhang bloss geltend, dass das Abstellen auf den Wunsch der Kinder, bei

ihrem Vater wohnen zu wollen, problematisch sei. Es bestünden deutliche

Indizien, dass der Vater die Kinder bei dieser Willensbildung intensiv

beeinflusse. Es möge zwar sein, dass die Kinder es vorzögen, beim Vater zu

leben. Dies liege aber daran, dass der Vater ihnen alle Freiheiten lasse,

während sie ihnen Grenzen setze. Gleichwohl würden die Mädchen seit Beginn der

vorinstanzlich angeordneten Kontaktregelung wieder ein herzliches, enges

Verhältnis zu ihr pflegen (act. 2 / Rz. 21). Schliesslich macht sie

geltend, bezüglich der Bindungstoleranz gegenüber dem Ehemann klar bessere

Bedingungen für die Kinder zu bieten (act. 2 / Rz. 18).

3.5.4 Bei der Regelung der Obhut stehen nicht die

Wünsche der Eltern, sondern das Kindswohl im Vordergrund. Dabei entspricht eine

hälftige Aufteilung der Betreuung nicht per se dem Kindswohl. Diesbezüglich ist

zunächst der erklärte Wille der Kinder zu berücksichtigen, die sich klar für

einen primären Aufenthalt beim Vater ausgesprochen haben. Mit der Vorinstanz

ist diese klare und wiederholte Willensäusserung zu berücksichtigen. Es ist

auch nicht erkennbar, inwieweit ein Wechselmodell die Bereitschaft der Eltern, in

Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen

Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz), sollte

befördern können. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin nicht geltend

macht, dass der Kindsvater den geregelten Kontakt zwischen ihr und den Kindern

behindern würde. Weiter legt die Berufungsklägerin auch nicht dar, wie sie ein

solches Wechselmodell mit ihrer Berufstätigkeit verbinden und die Betreuung der

Kinder organisieren wollte. Schliesslich darf auch berücksichtigt werden, dass

die Kindsmutter nach dem Gesagten bisher kaum Kontakte zur Schule gepflegt hat,

was gegen eine wöchentlich wechselnde, im Grundsatz auch diese Kontakte

beinhaltende Betreuungsverantwortung spricht. Da die Kindsmutter die

Betreuungsregelung im Übrigen nicht konkret als dem Kindswohl widersprechend

rügt, kann diese integral bestätigt werden. Bestritten und nicht belegt sind

die Vorwürfe des Berufungsbeklagten, wonach die Kindsmutter die ihr zugeteilten

Betreuungszeiten nicht zuverlässig wahrnehme, weshalb darauf nicht weiter

einzutreten ist. Daraus folgt, dass die vorinstanzliche Regelung der Betreuung

durch die Kindsmutter wie auch die vorinstanzliche Ferienregelung

vollumfänglich bestätigt werden können.

3.6

3.6.1 Vor diesem Hintergrund ist weiter die Regelung

des Aufenthaltsorts der Kinder zu bestimmen.

3.6.2 Will ein verheirateter Elternteil bei

gemeinsamer elterlicher Sorge den Wohnsitz der Kinder ins Ausland verlegen, so

bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Ermächtigung durch

das Gericht (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Beim gerichtlichen Entscheid über

die Wohnsitzverlegung ist zunächst dem gesetzgeberischen Grundgedanken der

Respektierung der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern Rechnung zu

tragen, weshalb aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht» von

obhutsausübenden Elternteilen abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E.

2.5 m. H. auf 136 III 353 E. 3.3, 143 III 193 E. 7; AGE ZB.2021.42 vom

25. Januar 2022 E. 3.1). Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen

weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden und sind beide Teile weiterhin

willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl

liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist anhand

weiterer Kriterien wie des familiären und wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität

der Verhältnisse, der Sprache und Beschulung, gesundheitlicher Bedürfnisse wie

auch der Meinungsäusserung älterer Kind zu eruieren, welche Lösung im besten

Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 E. 2.7). Es kommen damit im

Wesentlichen die Kriterien zur Anwendung, wie sie auch für die Obhutszuteilung

gelten. Der weitere Aufenthaltsort des Kindes ist somit bei geteilter Obhut in

erster Linie aufgrund der Erziehungsfähigkeit der Eltern, ihrer tatsächlichen

Betreuungsmöglichkeiten, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und

Beschulung des Kindes und je nach Alter auch aufgrund seiner Äusserungen und

Wünsche zu bestimmen (BGE 144 III 469 E. 4.1; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar

2022 E. 3.1).

3.6.3 Die Kinder gehen seit September 2022 in

Deutschland zur Schule. Dabei hat der Berufungsbeklagte Fakten geschaffen, ohne

sich vorgängig dazu gemäss Art. 301a ZGB ermächtigen zu lassen. Es kann

offenbleiben, ob die Obhut nicht bereits zu diesem Zeitpunkt infolge des

Auszuges der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung im April 2022 und der Miete

einer eigenen kleinen Wohnung in Basel faktisch beim Kindsvater lag. Selbst

wenn man an die ursprüngliche gemeinsame Betreuung der Kinder anknüpfen wollte,

ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsklägerin die Betreuung der Kinder

im festgelegten Umfang infolge des Wegzugs des Berufungsbeklagten an einen

neuen Wohnort in unmittelbarer Grenznähe nicht mehr wahrnehmen können soll

(vgl. oben E. 3.3.2). Auch sonst ist nicht erkennbar und wird nicht dargelegt,

inwieweit die Wohnsitzverlegung nach [...] dem Kindswohl widersprechen sollte.

Die Kinder gehen dort seit September 2022 zur Schule, ohne dass die

Berufungsklägerin geltend machen würde, dass diese Beschulung deren Wohl

widersprechen könnte. Da die Kinder mehrheitlich beim Kindsvater leben und am

neuen Wohnort die Schule besuchen, ist dem Berufungsbeklagten auch zu

gestatten, die Kinder an seinem Wohnort anzumelden.

3.7 Daraus folgt, dass die Regelung der

Kinderbelange gemäss den Ziffern 3 bis 5 insoweit abzuändern ist, als

festzustellen ist, dass den Kindseltern die alternierende Obhut zukommt. Im

Übrigen ist die Regelung mit den konkreten Betreuungsanteilen aber

vollumfänglich zu bestätigen.

4.

4.1 Strittig ist weiter die Unterhaltsregelung.

4.2

4.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, ist die Bemessung der Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten und für die

Kinder gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nach der zweistufigen Methode zu

berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3; AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E.

3.2.1). Nach dieser zweistufigen Methode wird der familienrechtliche

Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der

Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des

familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende

Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Zum familienrechtlichen

Grundbedarf der Elternteile zählen neben den betreibungsrechtlichen

Grundbeträgen sowie ihren eigenen Wohnkosten, Krankenkassenbeiträgen und

Mobilitätskosten praxisgemäss auch eine Kommunikations- und

Versicherungspauschale sowie die Steuern, soweit kein Mangelfall vorliegt. Ein nach

Deckung dieser Kosten vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und

kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein

Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3).

Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten

(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

4.2.2 Während bei alleiniger

Obhut des einen Elternteils der andere

Elternteil grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273), ist bei geteilter Obhut von

anderen Grundsätzen auszugehen. Muss bei alleiniger Obhut der nicht

obhutsberechtigte Elternteil allein ein Gästezimmer für seine Kinder zur

Verfügung stellen, benötigen bei geteilter Obhut beide Elternteile vollwertig

ausgestattete Kinderzimmer mit entsprechender Einrichtung (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum

Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in:

FamPra.ch 2021 S. 871, 887). Weiter ist zu definieren, welche Unterhaltskosten

jeder Elternteil konkret trägt, soweit sich diese nicht notwendigerweise aus

dem jeweiligen Aufenthalt ergeben (sogenannt nicht teilbare Kosten: BGer 5A_952/2019

vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N

37m). Bei alternierender Obhut ist der

Geldunterhalt im Falle ähnlicher

Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen

zu erbringen und bei praktisch gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern

proportional zur Leistungsfähigkeit. Bei gleichzeitig asymmetrischem

Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss die

elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen

der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden. Im Einzelnen wird bisweilen auch auf

eine von Bundesrichter Nicolas von Werdt

vorgeschlagene Matrix verwiesen (abgebildet in: Meyer,

Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896, 906;

BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273; kritisch und mit berechtigten Einwänden Aeschlimann/Bähler/‌Schweig­­hauser/‌Stoll,

Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des

Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in:

FamPra.ch 2021, S. 251, 276; ebenso Maier/Waldner-Vontobel,

Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der

Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871, 886).

Die vorgenannten Grundsätze zielen jedoch nicht auf eine rein rechnerische

Operation, sondern sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (so das

obiter dictum in BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. m. w. H.; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 285 ZGB N 51; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).

4.3 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das

Zivilgericht in Anwendung der zweistufigen Methode festgehalten, dass die (nicht

obhutsberechtigte) Ehefrau derzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage

ist, Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu leisten. Gleichzeitig wurde

der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab 1. November 2022 befristet bis zum 31.

Oktober 2023 an ihren Unterhalt einen monatlichen und monatlich im Voraus zu

bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'290.– zu bezahlen. Dieser

Unterhaltsentscheid basiert einerseits auf einem monatlichen Nettoeinkommen des

Ehemannes von CHF 8'300.– (100%-Pensum, inkl. 13 Monatslohn, inkl.

Erziehungszulage, ohne Kinderzulagen, vor Quellensteuerabzug und ohne

Berücksichtigung der laufenden Lohnpfändungen) sowie einem monatlichen

durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'000.– (Stundenlohn,

durchschnittlich 120 Stunden pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen) und andererseits auf einem Bedarf des Ehemannes von CHF 3'910.–

(Grundbetrag: CHF 1'350.–; Wohnkostenanteil: CHF 620.–; Krankenkasse: CHF

540.–; Selbstbehalt/Franchise: CHF 50.–; Transportkosten [Auto]: CHF 250.–;

Steuern pro Monat geschätzt: CHF 1’100.–), einem Bedarf der Ehefrau von

CHF 4'290.– (Grundbetrag: CHF 1’200.– ; angemessene Wohnkosten: CHF

1'600.–; Krankenkasse: CHF 550.–; Selbstbehalt/Franchise: CHF 50.–; U-Abo: CHF

80.–; Steuern pro Monat: CHF 510.–, Weiterbildungskosten: CHF 300.–) sowie

einem Bedarf der beiden Kinder E____ und F____ von jeweils CHF 1'138.–

(Grundbeträge: CHF 600.–; Wohnkostenanteile: CHF 310.–; Krankenkasse: CHF

145.–; Selbstbehalt/Franchise: CHF 30.–; U- Abo: CHF 53.–).

4.4

4.4.1 Nicht strittig ist zwischen den Parteien das

dem Ehemann anzurechnende monatliche Nettoeinkommen von CHF 8'300.–. Es fehlen

auch Anhaltspunkte, um von Amtes wegen von dieser Annahme abzuweichen.

4.4.2 Demgegenüber stellt der Ehemann das der

Ehefrau angerechnete Nettoeinkommen von CHF 3'000.– in Frage.

4.4.2.1 Er macht geltend, es sei nicht ersichtlich,

weshalb sie als Krankenschwester in der Schweiz nicht ein höheres Einkommen

erzielen könne. Der Ehemann bezieht sich dabei auf den monatlichen Medianlohn

einer Vollzeitstelle einer diplomierten Pflegefachperson von CHF 7'400.–

brutto. Zu Beginn des Berufslebens betrage dieser CHF 6'600.– brutto pro

Monat. Der Berufungsbeklagte rügt, dass das Bemühen der Berufungsklägerin um

eine Verbesserung ihres beruflichen Fortkommens «reichlich spät» komme, zumal

er schon früher die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihres philippinischen Krankenschwester-Diploms

in der Schweiz abgeklärt habe, ohne dass sie die notwendigen Weiterbildungen in

Angriff genommen hätte (act. 5 / Rz. 72 und 73).

4.4.2.2 Nicht bestritten ist, dass die Ehefrau im

Rahmen ihrer Anstellung im Stundenlohn bei der Firma [...] in [...] derzeit ein

tatsächliches monatliches Durchschnittseinkommen CHF 3'000.– netto erzielt.

Erzielt ein Ehegatte nicht das Einkommen, das er mit zumutbarer Anstrengung

erreichen könnte, so ist ihm aber bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge der

mögliche und zumutbare Verdienst als hypothetisches Einkommen anzurechnen (AGE

ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2; vgl. Fankhauser,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 163

N 9; Büchler/Raveane, in:

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 125 ZGB N 22

und 34; Maier/Vetterli, a. a. O.,

Art. 176 ZGB N 34 ff.). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres

Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es

jedoch nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet

werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser

Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S.

121; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April

2017 E. 5.7). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss rückgängig gemacht oder

eine Einkommenssteigerung tatsächlich realisiert werden können (Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 125 ZGB N

34). Daher dürfen hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend

angerechnet, sondern bloss für die Zukunft angenommen werden (Maier/Vetterli, a. a. O., Art. 176 ZGB N

34c). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine

solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1; AGE

ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7).

Einem Ehegatten, der vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer

Erwerbstätigkeit verpflichtet und von dem durch die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens eine Umstellung seiner Lebensverhältnisse verlangt wird, ist

hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die

Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls

(BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2; AGE ZB.2022.41 vom 14. März

2023 E. 3.2.2.2).

4.4.2.3 Der Berufungsbeklagte macht nicht geltend,

dass die Berufungsklägerin die Voraussetzung für eine Anstellung als

diplomierten Pflegefachperson derzeit erfüllt. Er macht auch nicht geltend,

dass sie bereits verpflichtet worden wäre, ihr Einkommen zu steigern oder die

Voraussetzungen für die Aufnahmen einer Anstellung als diplomierte

Pflegefachperson zu erfüllen. Weiter ist nicht bestritten, dass die

Berufungsklägerin über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Es ist daher

derzeit von ihrem tatsächlichen Einkommen ohne Aufrechnung eines hypothetischen

Verdienstes auszugehen, zumal der Berufungsbeklagte auch nicht geltend macht,

dass sie das ihr angerechnete Pensum bei ihrem aktuellen Arbeitgeber derzeit

erhöhen kann.

4.4.3 Da beide Ehegatten im Kanton Basel-Landschaft

tätig sind, beträgt die den Kindern als Einkommen anzurechnende Kinderzulage je

CHF 200.–.

4.5

4.5.1 Umstritten ist zwischen den Parteien weiter

die Bedarfsberechnung. Strittig ist dabei zunächst die Berechnung des Bedarfs

der Berufungsklägerin.

4.5.1.1 Mit ihrer Berufung macht die Ehefrau geltend,

aufgrund der alternierenden Obhut sei ihr der Grundbetrag einer

alleinerziehenden Person anzurechnen. Die Bemessung der Grundbeträge hat sich

nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien zu orientieren (BGer 5A_743/2017

vom 22. Mai 2019 E. 5.2.4). Die Berufungsklägerin betreut die Kinder in einem

deutlich unter 50% liegenden Ausmass. Es rechtfertigt sich daher, ihr den

Grundbetrag einer alleinstehenden Person anzurechnen.

4.5.1.2 Bestritten wird vom Ehemann die Anrechnung von

Weiterbildungskosten im Bedarf der Berufungsklägerin. Die Vorinstanz erwog

diesbezüglich, dass die Berufungsklägerin über ein philippinisches Krankenschwesterdiplom

verfüge. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2022 müsse

sie einen Weiterbildungs- und einen Sprachkurs absolvieren, damit dieses Diplom

in der Schweiz anerkannt werde und sie hier als Krankenschwester- oder Pflegehelferin

arbeiten könne. Hierfür werde ihr ein geschätzter monatlicher Betrag von CHF

300.00 angerechnet, da von ihr grundsätzlich verlangt werde, künftig ein

höheres Einkommen zu erzielen. Demgegenüber rügt der Berufungsbeklagte die

Anrechnung einer Weiterbildungspauschale, wenn noch gar nicht feststehe, ob sie

eine solche besuche. Die Anrechnung setze den Nachweis des Besuchs voraus.

Diesen Nachweis hat die Berufungsklägerin replicando erbracht. Im Übrigen kann

die Anrechnung solcher Kosten auch die Grundlage zur Anrechnung eines späteren

höheren hypothetischen Einkommens bilden (vgl. BGer 5A_613/2022 vom 2. Februar

2023 E. 4.4.1), weshalb offenbleiben kann, ob ihr die Kosten nicht auch dann

angerechnet werden könnten, wenn sie bisher noch keine entsprechende

Weiterbildung aufgenommen hätte.

4.5.1.3 Weiter verlangt der Berufungsbeklagte die

Anrechnung von Krankenkassenprämienverbilligungen bei der Bestimmung des

Bedarfs seiner Ehefrau und macht geltend, sie habe monatlich

Prämienverbilligungen in der Höhe von CHF 107.– oder CHF 135.– zugute.

Replicando legt die Berufungsklägerin dar, dass sie die Prämienverbilligung in [...]

beantragt, bisher aber noch keine erhalten habe. Prämienverbilligungen sind bei

der Berechnung anzurechnen, wenn darauf aufgrund des Einkommens einer Partei

unter Berücksichtigung ihres Unterhaltsanspruchs ein Anspruch besteht (vgl. AGE

ZB.2022.41 vom 14. März 2023 E. 4.2.1.3, ZB.2018.54. vom 6. Mai 2019 E. 6.1.1).

Berücksichtigt man die Anmeldung der Kinder beim Ehemann, weshalb bei der

Ehefrau diesbezüglich von einem Einpersonenhaushalt auszugehen ist, so erzielt

die Berufungsklägerin mit ihrem Erwerbseinkommen und dem Ehegattenunterhalt ein

Einkommen, welches bestenfalls am Rand der Anspruchsberechtigung für den Bezug

von Prämienverbilligungen liegt. Es ist ihr daher keine solche anzurechnen.

4.5.1.4 Weitere Bedarfspositionen sind von der

Berufungsklägerin nicht geltend gemacht worden und können aufgrund der

Dispositionsmaxime nicht berücksichtigt werden.

4.5.1.5 Daraus folgt mit den nicht strittigen

Bedarfspositionen ein Bedarf der Berufungsklägerin vor Steuern von CHF 2'980.–

(Grundbetrag CHF 1'200.–, Wohnkostenanteil CHF 800.–, Krankenkasse CHF 550.–,

Selbstbehalt/Franchise CHF 50.–, Mobilitätskosten CHF 80.–, Weiterbildung CHF

300.–).

4.5.2 Strittig ist weiter der Bedarf des

Berufungsbeklagten.

4.5.2.1 Mit ihrer Berufungsbegründung verlangt die

Berufungsklägerin eine Kürzung des Grundbetrags des Berufungsbeklagten, da

dieser im Konkubinat mit seiner Freundin lebe, die den Mietvertrag

mitunterzeichnet habe. Ein weiterer Abzug vom Grundbetrag sei aufgrund der

tieferen Kosten in Deutschland angebracht. Sie sei aber insgesamt bereit, einen

Grundbetrag von pauschal CHF 1'000.– zu akzeptieren. Weiter verlangt die

Berufungsklägerin, dass dem Ehemann ohne Ausscheidung von Kinderanteilen bloss

der hälftige Anteil an den Kosten der gemeinsamen Wohnung, mithin CHF 900.–,

angerechnet werde (act. 2 / Rz. 25).

4.5.2.2 Mit seiner Berufungsantwort macht der

Berufungsbeklagte geltend, seine Freundin habe den Mietvertrag wegen seiner

Verschuldung mitunterzeichnet. Er habe zum Abschluss des Vertrags eine

solidarisch haftende Person mit einer einwandfreien Bonität benötigt. Seine

Freundin wohne aber keineswegs mit ihm in [...] (act. 5 / Rz. 77). Dies

entspricht den Aussagen der beiden Kinder in der Kinderanhörung vom 19.

September 2022. Demnach komme die Freundin des Vaters «zwar oft zu Besuch, sie

wohne aber nicht dort». Auch wenn es dem Berufungsbeklagten ohne Weiteres

möglich gewesen wäre, diesen Umstand mit der Edition eines eigenen

Mietvertrages seiner Freundin zu belegen, und er erst duplicando wenig

aussagekräftige Screenshots von angeblichen Mietzinszahlungen seiner Partnerin

belegt, so kann im Rahmen der Glaubhaftmachung davon ausgegangen werden, dass

kein Konkubinat besteht. Deshalb sind dem Berufungsbeklagten der Grundbetrag

einer alleinerziehenden Person und zusammen mit den Kindern die vollen

Mietkosten anzurechnen.

4.5.2.3 Mit Bezug auf das Kostenniveau hat die

Vorinstanz erwogen, dass der Berufungsbeklagte mit den Kindern zwar [...]

gleich an der Grenze zu Basel lebe, aber nach wie vor in der Schweiz arbeite.

Seine Lebenshaltungskosten dürften daher mit denjenigen einer in Basel lebenden

Person vergleichbar sein. Entsprechend macht der Berufungsbeklagte geltend, es

sei vom Preisniveau der Stadt Basel auszugehen, zumal er zu 100 % im Kanton

Basel-Landschaft berufstätig sei und einen Grossteil seiner

Lebensmitteleinkäufe in der Schweiz tätige. Dies akzeptiert die

Berufungsklägerin denn auch bezüglich der Kinder, obgleich auch diese im Rahmen

ihrer Betreuung durch den Kindsvater vom tieferen deutschen Preisniveau

profitierten. Bei einem Wohnsitz im grenznahen Ausland wird zur Berücksichtigung

der leicht tieferen Lebenshaltungskosten beim Grundbetrag praxisgemäss ein

Abzug von rund 10 % gemacht (vgl. Lötscher/Wullschleger,

Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008

22 Fn. 74; AGE ZB.2015.28 vom 16. September 2015 E. 3.2). Wenn vorliegend

aufgrund des Arbeitsplatzes des Berufungsbeklagten auf einen Abzug verzichtet

worden ist, liegt dies im Beurteilungsermessen der Vorrichterin. Dies gilt umso

mehr, als die Berufungsklägerin diese Begründung in tatsächlicher Hinsicht

nicht bestritten hat.

4.5.2.4 Mit den zwischen den Parteien nicht strittigen

Positionen ergibt sich somit ein Bedarf des Berufungsbeklagten vor Steuern von

CHF 2'810.– (Grundbetrag CHF 1'350.–, Wohnkostenanteil CHF 620.–,

Krankenkasse CHF 540.–, Selbstbehalt/Franchise CHF 50.–, Mobilitätskosten CHF

250.–).

4.5.3

4.5.3.1 Was den Bedarf der Kinder betrifft, so

verlangt die Berufungsklägerin zunächst die Aufteilung ihrer Grundbeträge im

Verhältnis der Betreuungsanteile auf die beiden Elternteile. Mit den

Grundbeträgen sind die Kosten der «Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich

deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der

Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für

Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.» zu decken (vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des

Existenzminimums, gültig ab 1. Januar 2010 [https://www.bka.bs.ch/verfahren/aufsichtsbehoerden.html]).

Diese Kosten stehen nur teilweise in direkter Korrelation mit der Betreuung der

Kinder (z.B. Kleiderkäufe). Gleichwohl sind sie den Eltern nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Massgabe der Betreuungsanteile

anzurechnen (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Dies muss

insbesondere dann gelten, wenn wie hier eine abweichende Abrede unter den

Eltern fehlt. Entsprechend den Betreuungsanteilen unter Einschluss der

Ferienaufenthalte von rund 62 und 38 Prozent sind den Eltern die Grundbeträge der

Kinder von je CHF 600.– im Verhältnis von CHF 372.– beim Vater und CHF 228.–

bei der Mutter anzurechnen. Anteilig sind auch die nicht bestrittenen

Mobilitätskosten von CHF 53.– anzurechnen.

4.5.3.2 Bei den Krankenkassenprämien handelt es sich

demgegenüber um nicht teilbare Barauslagen. Nach Massgabe ihrer Anmeldung in

Deutschland gilt für die Kinder sozialversicherungsrechtlich das deutsche

Recht. Dementsprechend hat sich der Ehemann darum zu kümmern und sind ihm die

entsprechenden Kosten anzurechnen. Die Parteien gehen mit der Vorinstanz

diesbezüglich von den bisherigen Kosten der in der Schweiz zu leistenden

Krankenkassenprämien von je CHF 145.– aus, worin ihnen gefolgt werden kann.

4.5.3.3 Obwohl dies von der Berufungsklägerin in Frage

gestellt wird, sind bei den Wohnkosten der Parteien die jeweiligen Anteile der

in ihrer Obhut lebenden Kinder auszuscheiden. Dies erfolgt praxisgemäss nach

grossen und kleinen Köpfen, weshalb den Ehegatten jeweils die Hälfte und den

Kindern je ein Viertel der im Übrigen nicht strittigen Wohnkosten anzurechnen

sind.

4.5.3.4 Soweit die Berufungsklägerin schliesslich in

dem bei ihr anfallenden Bedarf der Kinder Drittbetreuungskosten im Betrag von

CHF 500.– geltend macht, bezieht sie diese auf Kosten der Inanspruchnahme der

Tagesstrukturen an den Basler Schulen, welche die beiden Töchter gemäss dem

vorliegenden Entscheid aber nicht besuchen.

4.5.3.5 Daraus folgt ein Barbedarf der Kinder von je

CHF 890.– beim Vater (je Grundbetrag CHF 372.–, Wohnkostenanteil CHF 310.–,

Krankenkasse CHF 145.–, Selbstbehalt/Franchise CHF 30.–, Mobilität CHF 33.–)

und von CHF 648.– bei der Mutter (Grundbetrag CHF 228.–, Wohnkostenanteil CHF

400.–, Mobilität CHF 20.–). Mit der Vorinstanz kann im vorliegenden Verfahren

verheirateter Eltern auf die Ausscheidung eines Steueranteils der Kinder

verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen steuerlichen

Verhältnisse in Deutschland nicht belegt und bekannt sind.

4.6 Auf dieser Grundlage ist die Unterhaltsberechnung

vorzunehmen.

4.6.1 Nach dem oben Gesagten ist von einem

monatlichen Gesamteinkommen der Familie von CHF 11'700.– (CHF 8'300.– [Ehemann]

+ CHF 3'000.– [Ehefrau] + CHF 200.– [Kind] + CHF 200.– [Kind]) auszugehen.

Der Grundbedarf der Familie vor Berücksichtigung der Steuern beträgt monatlich

CHF 8'866.– (CHF 2'890.– [Ehemann] + CHF 2'980.– [Ehefrau] + CHF 890.– [Kind

beim Ehemann] + CHF 890.– [Kind beim Ehemann] + CHF 648.– [Kind bei Ehefrau] +

648.– [Kind bei Ehefrau]).

4.6.2 Vor Berücksichtigung der Steuern kann die Ehefrau

ihren eigenen Bedarf knapp decken (Nettoeinkommen CHF 3'000.– – Bedarf CHF

2'980.–). Den Barbedarf der Töchter, der bei ihr anfällt (je CHF 648.–. vgl. E.

4.5.3.5), hat indes der Berufungsbeklagte mit seinem Überschuss (Nettoeinkommen

CHF 8'300.– – Bedarf CHF 2'810.–) zu bezahlen. Weiter wäre zu dem vom Ehemann

an die Ehefrau zu leistenden Kindesunterhalt der nach Massgabe der

Betreuungsanteile anteilige Überschussanteil der Kinder hinzuzurechnen. Der

Überschussanteil der Kinder geht mithin im Umfang ihrer Betreuung durch die

Mutter zur Ehefrau über (38 % des Überschussanteils von CHF 472.–, also

CHF 179.– pro Kind). Ohne Berücksichtigung der Steuern hätte der Ehemann somit

der Ehefrau pro Kind einen Kindesunterhalt (Barunterhalt) in der Höhe von CHF 827.-

(CHF 648.– + CHF 179.–) zu bezahlen, insgesamt also CHF 1'654.–. Für den

Barunterhalt der Kinder während seiner eigenen Betreuungszeit (je CHF 890.– ,

vgl. E. 4.5.3.5) hat der Vater mangels Leistungsfähigkeit der Mutter

selbst aufzukommen. Der familienrechtliche Grundbedarf der Ehefrau ist wie

erwähnt durch ihr Einkommen knapp gedeckt. Folglich schuldete ihr der Ehemann

als Ehegattenunterhalt grundsätzlich nur noch ihren Überschussanteil. Aufgrund

der Geltung der Dispositionsmaxime (vgl. E. 1.5.2) steht der

Berufungsklägerin indes höchstens Ehegattinnenunterhalt in der beantragten Höhe

von CHF 420.– zu.

4.6.3 Ausgehend

von diesen Unterhaltsbeiträgen ist eine Steuerschätzung vorzunehmen, aufgrund

welcher wiederum die Unterhaltsbeiträge zu präzisieren sind. Der

Kinderunterhalt für minderjährige Kinder ist beim Schuldner abziehbar und bei

der Inhaberin der elterlichen Sorge, welche die Unterhaltsbeiträge empfängt,

steuerbar (vgl. § 24 lit. e und § 32 Abs. 1 lit. c Steuergesetz [StG, SG

640.100]; Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Der Kinderabzug für minderjährige

Kinder kann von der Inhaberin der elterlichen Sorge, welche die

Unterhaltsbeiträge empfängt, geltend gemacht werden (vgl. Baumgartner/ Eichenberger, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,

Basel 2022, Art. 35 DBG N 20 und 20b; Häfeli,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 35 N 11; Ramseier, in:

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. St N 34).

Der Elterntarif gilt bei minderjährigen Kindern für die Inhaberin der

elterlichen Sorge, welche die Unterhaltsbeiträge erhält (vgl. Ramseier, a.a.O., Anh. St N 33). Bezüglich

Kinderabzug und Elterntarif ist somit der durch die Bezahlung von

Unterhaltsbeiträgen geschaffene Status entscheidend, nicht jedoch, wer in

welchem Umfang die Betreuung der Kinder wahrnimmt (Arndt/Bader, Steuer- und

Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet, in: FamPra.ch 2020, S.

644, 658). Ob dies rechtspolitisch richtig ist, muss vorliegend offenbleiben.

Diese Regelung entspricht der Praxis, weshalb auch vorliegend die Steuern

danach zu berechnen sind. Elterntarif und Kinderabzüge stehen somit der Ehefrau

zu, die unterhaltsberechtigt ist. Die Kinderzulagen, die Bestandteil der

Unterhaltsbeiträge im Sinn des Steuerrechts sind (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 64 und Art. 33 N 53), hat der Ehemann als

Zulagenempfänger zu versteuern. Ausgehend vom Nettoeinkommen und unter

Berücksichtigung der soeben erwähnten Prinzipien (Versteuerung der

Unterhaltsbeiträge bei Anwendung des Elterntarifs und Geltendmachung der

Kinderabzüge) ist für die Ehefrau gemäss Basler Steuerrechner von einer

monatlichen Steuerlast in der Höhe von rund CHF 150.– auszugehen.

Die Ehegatten äussern sich im Berufungsverfahren nicht zur Steuersituation des

Ehemannes, weshalb es vertretbar erscheint, wie die Vorinstanz auf die

Steuerbelastung im Kanton Basel-Landschaft abzustellen. Gemäss

Quellensteuertarif des Kantons Basel-Landschaft (Tarif A: Alleinstehende

Steuerpflichtige, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt leben) beträgt die

so grob geschätzte monatliche Steuerbelastung (auf dem Bruttoeinkommen des

Ehemannes zuzüglich Kinderzulagen) nach erfolgter Tarifkorrektur (Abzug der zu

leistenden Unterhaltsbeiträge) rund CHF 740.–.

4.6.4 Bei Berücksichtigung der so

ermittelten Steuerlast beträgt der Grundbedarf der Familie monatlich CHF

9’756.– (CHF 3’550.– [Ehemann] + CHF 3’130.– [Ehefrau] + CHF 890.– [Kind

beim Ehemann] + CHF 890.– [Kind beim Ehemann] + CHF 648.– [Kind bei Ehefrau] + CHF

648.– [Kind bei Ehefrau]). Ihm steht ein Gesamteinkommen von CHF 11'700.–

gegenüber.

Gesamteinkommen: CHF 11'700.00

Gesamtbedarf: CHF 9'756.00

Überschuss CHF 1'944.00

4.6.5 Nach

der neuen bundesgerichtlichen Praxis ist der Überschuss bei Anwendung der

zweistufigen Methode grundsätzlich nach «grossen und kleinen Köpfen»

aufzuteilen, wobei aus mannigfaltigen Gründen von dieser Regel abgewichen

werden kann, aufgrund der besonderen Konstellation unter Umständen sogar

abgewichen werden muss (vgl. E. 4.2.1). Als Gründe für ein solches Abweichen

führt das Bundesgericht unter anderem spezielle Bedarfspositionen wie etwa

Schuldenrückzahlungen an (BGE 147 III 265 E. 7.3; = FamPra.ch 2021, 200 ff.; Maier/Vetterli, a. a. O., Art. 176

ZGB N 36a).

4.6.5.1 Der Berufungsbeklagte

unterliegt einer Lohnpfändung. Die Vorinstanz hat diese bei der Berechnung des

Unterhalts nicht berücksichtigt, da Unterhaltsgläubiger den übrigen Gläubigern

vorgingen und die Lohnpfändung insofern an die Unterhaltsregelung angepasst

werden könne (E. 7.4.1 des angefochtenen Entscheids). Der Berufungsbeklagte

macht in seiner Berufungsantwort (act. 5 / Rz. 83) geltend, es müsse ihm

erlaubt sein, mit dem Überschuss der Familie Schulden abzubezahlen. Dies umso

mehr, als für die hauptsächlich aus Steuerschulden bestehenden Schulden aus der

Zeit der gemeinsamen Veranlagung auch die Berufungsklägerin verantwortlich sei.

4.6.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gehen Schulden gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber dem Fiskus, der

familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach. Drittschulden gehören damit

grundsätzlich nicht zum Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners, sondern

sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen

Überschussaufteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289, S. 292, E.

2a/bb, m. w. H.). Auch dann sind Schulden jedoch nur zu

berücksichtigen, wenn die Ehegatten diese für den gemeinsamen Lebensunterhalt

aufgenommen hatten (vgl. dazu BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.1 und

BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2010,

E. 3.2, BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E.

2.2). Entscheidend ist somit einzig, ob die eingegangene Schuld

nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten

eingesetzt wurde (vgl. BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E.

2.2). Da Lohnpfändungen durch das Betreibungsamt ebenfalls

der Abzahlung von Drittschulden dienen, muss für deren Berücksichtigung im

Rahmen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners

grundsätzlich dasselbe gelten wie für regelmässig geleistete Abzahlungen an

Dritte. Nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) obliegt

es dem Unterhaltsschuldner, der zu seinen Gunsten die Berücksichtigung

der Lohnpfändung bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit

verlangt, hinreichend darzutun, dass die der Pfändung zugrunde liegenden

Schulden für den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten aufgenommen wurden (vgl.

z.B. BGer 5A_141/2014 vom 18. April 2014,

E. 3.5). Die Geltung der Untersuchungsmaxime ändert nichts an

der Beweislast und enthebt die Parteien nicht davon, an der Sammlung des

Prozessstoffes mitzuwirken (Art. 160 ZPO;

BGer 5A_875/2015 vom 22. April 2016,

E. 3.2.2).

4.6.5.3 Wie aus den Akten hervorgeht, unterliegt der

Berufungsbeklagte einer monatlichen Lohnpfändung in der Höhe von rund CHF

2'000.–. Weil nach Deckung des (erweiterten) Existenzminimums der Familie ein

Überschuss resultiert (vgl. E. 4.6.4), kommt eine Berücksichtigung der

Lohnpfändung grundsätzlich in Betracht. Fraglich ist, ob der Lohnpfändung

Schulden zugrunde liegen, die für den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten aufgenommen

wurden. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Schulden bestünden

«hauptsächlich aus Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Veranlagung»

(act. 5 / Rz. 83). Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, der Ehemann habe

nicht nachgewiesen, dass die Schulden im Interesse der Familie entstanden seien

(act. 2 / Rz. 26). Sie macht aber umgekehrt geltend, aufgrund ihres Wohnsitzes

in der Schweiz ein weitaus grösseres Risiko zu tragen, für «Familienschulden

der letzten Jahre» in Anspruch genommen zu werden (act. 2 / ebda.). Damit ist

unbestritten, dass die Ehegatten gemeinsame Schulden haben. Im Rahmen der

Glaubhaftmachung kann mithin davon ausgegangen werden, dass der Lohn des Berufungsbeklagten

wegen Schulden gepfändet wird, die den Ehegatten gemeinsam entstanden sind. Es

erscheint darum sachgerecht, den Überschuss dem Ehemann zwecks Tilgung dieser

Schulden zuzuweisen. Dies muss umso mehr gelten, als die Schuldentilgung auch

im Interesse der Berufungsklägerin erfolgt.

4.6.6 Wird die oben (vgl. E. 4.6.3)

geschätzte Steuerlast in die Unterhaltsberechnung einbezogen, so fehlen der

Ehefrau CHF 130.–, um ihren eigenen Bedarf zu decken (Nettoeinkommen [CHF

3‘000.–] – Bedarf inkl. Steuern [CHF 3‘130.–]). Den bei ihr anfallenden

Barbedarf der Kinder von je CHF 648.– (vgl. E. 4.5.3.5) vermag sie infolge-dessen

nicht aus eigenen Kräften zu bezahlen. Der Ehemann weist bei

Berücksichtigung der Steuerschätzung einen Überschuss von CHF 4’750.– auf (Nettoeinkommen [CHF 8'300.–] –

Bedarf inkl. Steuern [CHF 3’550.–]). Bei asymmetrischem

Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss

deren Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen ins

Verhältnis gesetzt werden (vgl. E. 4.2.2). Mit seinem Überschuss hat der

Ehemann darum den Bedarf der Töchter im Haushalt der Berufungsklägerin zu decken

(je CHF 648.–). Der Ehemann hat somit der Ehefrau pro Kind Barunterhalt in der

Höhe von CHF 648.– zu bezahlen. Für den Barunterhalt der Kinder während seiner

eigenen Betreuungszeit hat der Vater mangels Leistungsfähigkeit der Mutter

selbst aufzukommen. Die Kinderzulagen von je CHF 200.– werden vom Ehemann

bezogen und direkt für den Unterhalt der Kinder verwendet. Neben dem

Barunterhalt umfasst der Kinderunterhaltsbeitrag auch den Betreuungsunterhalt,

sofern ein solcher nach der vom Bundesgericht für verbindlich erklärten

Lebenskostenmethode (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4.

Auflage, Bern 2022, Bd. I, Art. 285 ZGB N 71a) geschuldet ist. Ein

Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht – auch bei geteilter Obhut und

beidseitiger Erwerbstätigkeit –, wenn einer der Eltern infolge der Betreuung

seine Lebenshaltungskosten nicht selber finanzieren kann und der andere

Elternteil nach dem allfällig notwendigen Ausgleich beim Barunterhalt noch

leistungsfähig ist (Schweighauser, a.

a. O., Art. 285 ZGB N 92). Die Ehefrau ist zu 70 % arbeitstätig und betreut die

Kinder zu rund 38 %. Der Ehemann macht nicht geltend, dass sie ihr Pensum

erhöhen sollte. Wie eingangs festgestellt, fehlen der Berufungsklägerin

CHF 130.– zur Deckung ihres eigenen Bedarfs. Dementsprechend beläuft sich

der Betreuungsunterhalt, der hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt wird, auf

je CHF 65.– . Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin somit mit Wirkung

ab 1. November 2022 pro Kind monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge

in der Höhe von CHF 713.– (davon CHF 648.– Barunterhalt und CHF 65.–

Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Wie oben erläutert wird der familiäre

Überschuss dem Berufungsbeklagten zugewiesen. Der Berufungsklägerin steht somit

kein Überschussanteil zu, weshalb sie keinen Anspruch auf Ehegattinnenunterhalt

hat.

4.6.7

4.6.7.1 In

prozessualer Hinsicht bleibt zu erörtern, ob die Reduktion respektive Aufhebung

des von der Vorinstanz gesprochenen Ehegattinnenunterhalts gegen die

Dispositionsmaxime verstösst. Wie weiter oben erläutert (vgl. E. 1.5) gilt für

den im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt die

Dispositionsmaxime. Diese verbietet es der Rechtsmittelinstanz, über die

Anträge der Rechtsmittelklägerin hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil

zu deren Ungunsten abzuändern, es sei denn die Gegenpartei habe ein

(Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot).

4.6.7.2

Vorliegend hat das Eheschutzgericht der Berufungsklägerin Ehegattenunterhalt in

der Höhe von CHF 1'290.– zugesprochen. Die Berufungsklägerin verlangt Kindesunterhalt

in der Höhe von monatlich CHF 1'500.– pro Tochter und Ehegattenunterhalt in der

Höhe von CHF 420.–. Der Berufungsbeklagte hat den vorinstanzlichen Entscheid

nicht angefochten. Eine Anschlussberufung ist im Eheschutzverfahren

ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO).

4.6.7.3 Wie

das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt festgestellt

hat, beruhen Ehegatten- und Kindesunterhalt zwar auf verschiedenen

Rechtsgründen. Bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit

Überschussverteilung besteht jedoch eine Interdependenz zwischen dem Ehegatten-

und dem Kindesunterhalt (vgl. E. 1.5.2), so dass bezüglich des

Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime ein Stück weit relativiert wird (vgl.

BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, 5A_776/2021 vom 21. Juni

2022 E. 6.3.2, 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 und 2.3) und sich

eine Gesamtbetrachtung aufdrängt. Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin

ausgehend von der alleinigen Obhut des Ehemanns und der mangelnden

Leistungsfähigkeit der Ehefrau Ehegattinnenunterhalt in der Höhe von CHF

1'290.– zugesprochen. Da neu von alternierender Obhut ausgegangen wird, ist

zunächst der Kindesunterhalt (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) zu decken,

weshalb es zu einer Verschiebung der Mittel vom Ehegatten- in den

Kindesunterhalt kommt. Der Berufungsklägerin unter Verweis auf die

Dispositionsmaxime zusätzlich zum Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt in der von

der ersten Instanz gewährten Höhe zuzuweisen, wäre im Ergebnis stossend. Dies gilt

umso mehr, als ansonsten der Elternteil, der mit der erstinstanzlichen

Unterhaltsregelung einverstanden ist (wie vorliegend der Ehemann), gegen einen

Eheschutzentscheid stets selbständig Berufung ergreifen müsste, um dem Fall

vorzubeugen, dass das Rechtsmittelgericht dem anderen Elternteil in Anwendung

des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes mehr (bzw. wie vorliegend überhaupt)

Kindesunterhalt zuspricht. Tatsächlich legt nur die isolierte Betrachtung des

Ehegattenunterhalts eine (rechtswidrige) Verschlechterung für die

Berufungsklägerin nahe. Bei einer Gesamtbetrachtung muss die Berufungsklägerin

hingegen wegen der Zusprechung von Kindesunterhalt (Bar- und

Betreuungsunterhalt) keine Verschlechterung hinnehmen. Im Übrigen hat die

Berufungsklägerin selbst über den Ehegattenunterhalt disponiert und diesen –

vordergründig zu ihren Ungunsten – abgeändert, beantragt sie doch alternierende

Obhut und demzufolge für sich selbst Unterhalt lediglich in der Höhe von CHF

420.–. Schon alleine darum kann es nicht sein, dass der Berufungsklägerin unter

dem Titel Ehegattinnenunterhalt gleich viel wie vor der Vorinstanz zuzusprechen

ist.

4.7 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden,

dass der Ehefrau per November 2023 wegen der von ihr besuchten Weiterbildung

zugemutet werden kann, mit ihrer Berufserfahrung im Gesundheitsbereich mit

einem Pensum von 80 % ein höheres Einkommen zu erzielen. Soweit die

Berufungsklägerin dem entgegenhält, dass ihr dieses Einkommen «generell»

anzurechnen sei und bei einer Einkommenssteigerung im Rahmen eines

Abänderungsverfahrens eine Anpassung erfolgen könne, kann ihr darin nicht

gefolgt werden. Gerade weil der Ehemann diese berufliche Ertüchtigung im Rahmen

der Unterhaltsberechnung mitzufinanzieren hat, muss ihr mit der Vorinstanz ab

Oktober 2023 ein höheres, hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl.

BGer 5A_613/2022 vom 2. Februar 2023 E. 4.4.1). Gemäss einer Berechnung mit dem

statistischen Lohnrechner Salarium (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/salarium.html)

kann eine ausländische Arbeitnehmerin im Gesundheitswesen in einem

Betreuungsberuf auch ohne Spezialkenntnisse und ohne bisherige Dienstjahre mit

einem Pensum von 80 % als Medianwert ein Bruttoeinkommen von CHF 4'800.– bis

5'000.– erzielen. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin ab November 2023

keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr hat. Demgegenüber rechtfertigt es

sich, die Parteien bezüglich des Kinderbarunterhalts auf den Abänderungsweg zu

verweisen, zumal bei einer Neuberechnung aufgrund des künftigen Wohnsitzes der

Kinder wohl auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen wird.

5.

5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufungsklägerin

mit Bezug auf die Gewährung der alternierenden Obhut ganz und bezüglich ihrer

Unterhaltsanträge teilweise obsiegt. Demgegenüber unterliegt sie mit ihren

Anträgen bezüglich der Betreuungsregelung, der einwohnerrechtlichen Anmeldung

und der Verlegung des Aufenthalts der Kinder nach [...].

5.2 Diesem Ausgang des Verfahrens entspricht es

in Anwendung des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskosten

den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Vertretungskosten wettzuschlagen.

Ein Abweichen vom Erfolgsprinzip in Anwendung von Art. 107 ZPO rechtfertigt

sich mangels besonderer Umstände im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht

(vgl. dazu AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, mit weiteren

Hinweisen). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festzusetzen.

5.3 Nicht bestritten ist der vorinstanzliche

Kostenentscheid, weshalb dieser zu bestätigen ist.

5.4 Beide Parteien haben um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Diese kann ihnen ohne Berücksichtigung

der vorhandenen Überschüsse aufgrund ihrer Verschuldung bewilligt werden.

Daraus folgt, dass die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Ihren Vertreterinnen

sind daher Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten, die sich in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von

CHF 200.– richten. Die Vertreterinnen der Parteien machen dabei einen Aufwand

von 25.7 resp. 25.75 Stunden und Auslagen im Betrag von CHF 69.70 respektive

eine Auslagenpauschale gemäss § 23 des Honorarreglements von CHF 154.50

geltend. Auch wenn dieser Aufwand gerade auch mit Blick auf den ihre

Mandantschaft belastende Nachforderungsanspruch des Gerichts gemäss § 123 Abs. 1 ZPO hoch erscheint, kann darauf abgestellt werden. Daraus folgen Honorare von

CHF 5'209.70 inkl. Auslagen zugunsten der Vertreterin der Ehefrau und von CHF

5’304.50 inkl. Auslagen zugunsten der Vertreterin des Ehemanns, jeweils

zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Ausrichtung dieser Honorare erfolgt wie

ausgeführt unter dem Vorbehalt der Nachforderung bei den kostenpflichtigen

Parteien gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Dreiergericht):

://: 1. Die

Ziffern 1, 2, 4, 5.1, 5.2, 5.3, 9, 10 und 11 des Entscheids des Zivilgerichts

vom 18. Oktober 2022 [...] sind in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Ziffern 3, 6, 7 und 8 des Entscheids

des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 [...] werden aufgehoben und wie folgt

neu gefasst:

3. Die

Kinder E____, geb. [...] 2009, und F____, geb. [...] 2011, stehen in der

alternierenden Obhut beider Eltern.

6. Es

wird festgehalten, dass die Ehefrau derzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in

der Lage ist, den bei ihr anfallenden Barunterhalt der Kinder zu bezahlen und

Beiträge an deren Unterhalt in der Obhut des Ehemanns zu leisten.

7.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2022

an den laufenden Unterhalt seiner beiden Töchter einen monatlichen und

monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von je CHF 713.– (davon

CHF 648.– Barunterhalt und CHF 65.–­ Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, für

beide Kinder zusammen somit monatlich CHF 1'426.–. Ab November 2023

reduzieren sich diese Unterhaltsbeiträge um den Betreuungsunterhalt auf je CHF

648.–, somit auf monatlich insgesamt CHF 1'296.–.

Die

Kinderzulagen von derzeit je CHF 200.– werden vom Ehemann bezogen und direkt

für den Unterhalt der Kinder verwendet.

8.

Dieser Entscheid basiert auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von

CHF 8'300.00 (100 %-Pensum, inkl. 13 Monatslohn, inkl. Erziehungszulage, ohne

Kinderzulagen, vor Quellensteuerabzug, die laufenden Lohnpfändungen nicht

berücksichtigt) sowie einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der

Ehefrau von CHF 3'000.00 (Stundenlohn, durchschnittlich 120 Stunden pro

Monat, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen).

Die

Ehegatten verfügen über kein unterhaltsrelevantes Vermögen.

Der

Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'550.– und setzt sich wie folgt zusammen:

Grundbetrag: CHF 1’350.–; Wohnkostenanteil: CHF 620.–; Krankenkasse:

CHF 540.–; Selbstbehalt/Franchise: CHF 50.–; Transportkosten (Auto):

CHF 250.–; Steuern pro Monat geschätzt: CHF 740.– . Im Rahmen

der Überschussverteilung wurde die Lohnpfändung in der Höhe von rund CHF

2'000.– berücksichtigt.

Der

Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'130.– und setzt sich wie folgt zusammen:

Grundbetrag: CHF 1’200.–; angemessene Wohnkosten: CHF 800.–; Krankenkasse:

CHF 550.–; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 50.–; U-Abo: CHF 80.–; Steuern pro

Monat: CHF 150.–, Weiterbildungskosten: CHF 300.–.

Der

Bedarf von E____ und F____ beim Ehemann beträgt jeweils CHF 890.– und setzt

sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 372.–; Wohnkostenanteil: CHF 310.–,

Krankenkasse: CHF 145.–; SelbstbehaIt/Franchise: CHF 30.–; U-Abo: CHF 33.–.

Der Bedarf

von E____ und F____ bei der Ehefrau beträgt jeweils CHF 648.– und setzt sich

wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 228.–; Wohnkostenanteil: CHF 400.–; U-Abo:

CHF 20.–.

3. Der

vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

4. Die Gerichtskosten

des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'000.– tragen die Parteien je zur

Hälfte. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die

Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123

Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Die Parteikosten

des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege werden den Rechtsbeiständen Honorare aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin, B____,

wird ein Honorar in der Höhe von CHF 5'209.70 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 401.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, D____, wird ein

Honorar von CHF 5'304.50 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 408.45,

aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.