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Entscheid

ZB.2023.34

Scheidung

20. Februar 2024Deutsch47 min

1978, und A____ (Ehemann, Berufungskläger), geboren am [...] 1980, haben am [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.34

ENTSCHEID

vom 20.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. März 2023

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte), geboren am [...]

1978, und A____ (Ehemann, Berufungskläger), geboren am [...] 1980, haben am [...]

2012 in Liestal geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb.

[...] 2013, und D____, geb. [...] 2016, hervorgegangen.

Mit Entscheid vom 5. März 2021 bewilligte das

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Ehegatten das seit dem 25. November

2019 bestehende Getrenntleben und wies die Obhut über die Kinder der Mutter zu.

Beiden Ehegatten wurde ein Kontakt- und Annäherungsverbot auferlegt. Dem

Ehemann und den Kindern wurde das Recht eingeräumt, sich im Rahmen der

Begleiteten Besuchstage Basel (BBT) an jedem ersten Sonntag und dritten Samstag

im Monat von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu besuchen, wobei dieses Besuchsrecht im

Rahmen eines rollenden Prozesses auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht von

jedem zweiten Wochenende sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr ausgedehnt werden

sollte. Für C____ und D____ wurde mit Bezug auf diese Besuche eine

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB angeordnet. Der Ehemann wurde

verpflichtet, die ihm von der IV-Stelle ausgerichteten Kinderrenten an die

Ehefrau zu bezahlen. Dabei wurde festgehalten, dass die Auszahlung seit dem 1.

Oktober 2020 direkt an die Ehefrau erfolgt. Darüber hinaus wurden keine

Unterhaltsleistungen angeordnet. Gestützt auf diesen Entscheid ernannte die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) mit Einzelentscheid vom 18.

März 2021 [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zum

Beistand für die Kinder.

Mit Klage vom 3. Mai 2022 beantragte die Ehefrau beim

Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung ihrer Ehe. Anlässlich einer

Einigungsverhandlung vom 15. September 2022 schlossen die Ehegatten folgende

Teilvereinbarung:

«1. Die

Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am [...] in Liestal

geschlossenen Ehe.

2. Die Parteien

beantragen, dass die IV-Kinderrenten zur IV-Stammrente des Ehemannes weiterhin

der Ehefrau zur Auszahlung gelangen. Die Parteien halten fest, dass der

gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt ist.

3. Es

werden mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keine nachehelichen

Unterhaltsbeiträge geschuldet.

4. Der

Ehemann schuldet der Ehefrau in Abfindung aufgelaufener

Unterhaltsverbindlichkeiten CHF 1'680.00 nebst Zins zu 5 % seit heutigem Datum.

Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

5. Es

findet kein Ausgleich von Guthaben aus beruflicher Vorsorge statt.

6. Den

Kostenentscheid überlassen die Parteien dem Gericht.

7. Die

Parteien beantragen, dass das Gericht betreffend elterlicher Sorge, Obhut,

persönlicher Verkehr und allfälliger Kindesschutzmassnahmen einen Entscheid

fällt.»

Mit Klagbegründung vom 26. Oktober 2022 stellte die Ehefrau

daraufhin folgende Anträge:

«1. Es

seien die beiden gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2013 und D____, geb. [...]

2016, unter die alleinige elterliche Sorge der Ehefrau und Mutter zu stellen.

2. Es sei

der Ehefrau und Mutter die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C____

und D____ zuzuteilen.

3. Es

seien die Kinder C____ und D____ durch das Gericht betreffend Obhut und

persönlichen Verkehr anzuhören.

4. Es sei

die Sistierung der Kontaktversuche resp. des persönlichen Verkehrs im Rahmen

der begleiteten Besuchstage resp. in Begleitung einer geeigneten Drittperson

vorerst aufrechtzuerhalten und es sei zur Frage des persönlichen Verkehrs durch

das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen.

5. Es sei

die vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost für die beiden Kinder C____ und D____

gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnete

Erziehungsbeistandschaft aufrechtzuerhalten und es sei dem von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt mit Einzelentscheid vom 18. März 2021

ernannten Beistand nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens den

persönlichen Verkehr betreffend der Auftrag zu erteilen, den persönlichen

Verkehr gemäss den Empfehlungen des Sachverständigengutachtens zu regeln, den

Verlauf der Besuche zu beaufsichtigen und allenfalls situationsgemäss zu

entwickeln.

6. Es

seien die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und des

Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt betreffend die Kinder C____ und D____

beizuziehen.

7. Es

seien die Akten des Amtes für Migration Basel-Landschaft, [...] und die Akten

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Verfahrensnr. [...], beizuziehen.

8. Alles

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes.»

Der Ehemann stellte dem mit Klagantwort vom 8. Dezember 2022

folgende Anträge entgegen:

«1. Es

seien die Anträge der Klägerin gemäss Ziff. 1 bis 5 sowie Ziff. 8 vom 26. Oktober

2022 vollumfänglich abzuweisen.

2. Dementsprechend

seien die beiden gemeinsamen Kinder, C____, geb. [...]2013 und D____, geb. [...]2016,

unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Kindseltern zu stellen.

3. Es

seien die beiden gemeinsamen Kinder, C____ und D____, unter die geteilte Obhut

beider Elternteile zu stellen, eventualiter seien die beiden gemeinsamen

Kinder, C____ und D____, unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen

und es sei der Kindsmutter ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

4. Es sei

während der Dauer des vorliegenden Verfahrens die Sistierung des persönlichen

Verkehrs des Kindsvaters aufzuheben und diesem ein Kontaktrecht von mindestens

drei Samstagen/Sonntagen im Rahmen vorerst begleiteter Besuche zu den

gemeinsamen Kindern, C____ und D____, eventualiter nur D____ zu gewähren.

5. Verfahrensantrag:

Es sei ein durch eine durch das

Gericht zu ernennende, unabhängige Fachperson auszustellendes

kinderpsychiatrisches Gutachten betreffend die Fragen der Zuteilung der Obhut

und zu derjenigen des persönlichen Verkehrs der gegebenenfalls nicht

obhutsberechtigten Person von Amtes wegen in Auftrag zu geben.

6. Verfahrensantrag:

Es sei auf die Befragung der

beiden Kinder durch das Gericht vorerst zu verzichten.

7. Es sei

die seitens des Zivilgerichts/Kreisgerichts Basel-Landschaft Ost angeordnete

Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder, C____ und D____, aufrecht zu

erhalten und es sei während der Dauer des Verfahrens der Kindes- und

Jugenddienste (KJD) mit der Umsetzung des unter Ziff. 4 hiervor genannten

Minimalkontaktrechts des Kindsvaters zu den gemeinsamen Kindern seitens des

Gerichts anzuweisen.

8. Verfahrensantrag:

Es seien die die Klägerin

betreffenden Akten des Migrationsamts Basel-Stadt von Amtes wegen beizuziehen.

9. Verfahrensantrag:

Es sei für die beiden gemeinsamen

Kinder, C____ und D____, eine Kindsrechtsvertretung von Amtes wegen

einzusetzen.

10. Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau.

Eventualiter ist A____ die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als

Advokaten zu bewilligen.»

Nach weiteren Abklärungen und der Hauptverhandlung vom 28.

März 2023 erkannte das Zivilgericht mit Entscheid vom gleichen Tag was folgt:

«1.

Die von den Parteien am [...] 2012 in Liestal geschlossene

Ehe wird geschieden.

2.

Die elterliche Sorge über die Kinder C____,

geboren am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016, wird der Mutter

allein zugeteilt.

Die Kinder stehen in der Obhut der Mutter.

Die Kinder sind bei der Mutter behördlich

angemeldet.

Es wird festgehalten, dass persönliche

Kontakte zwischen dem Kindsvater und den gemeinsamen Kindern C____ und D____

derzeit nicht möglich sind.

Allfällige Streitigkeiten über den

persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die

zuständige Kindesschutzbehörde.

3. Die

für die Kinder C____ und D____ gestützt auf das Urteil des Zivilkreisgerichts

Basel-Landschaft Ost vom 5. März 2021 (Dossier [...]) errichtete

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB wird fortgeführt. Die

Aufgaben der Beistandsperson werden neu wie folgt umschrieben:

a) Jährliche Gespräche mit C____ und D____

zwecks schriftlicher Berichterstattung an den Vater über C____ und D____

Entwicklung (insbesondere in persönlicher, gesundheitlicher und schulischer

Hinsicht). Das erste Gespräch mit den Kindern soll im Juni 2024 stattfinden.

Auf Wunsch des Vaters holt die Beistandsperson zudem halbjährlich aktuelle

Informationen über C____ und D____ bei der Mutter ein und erstattet dem Vater

schriftlichen Bericht.

b) Im Rahmen des jährlichen Gesprächs

sollen C____ und D____ daran erinnert werden, dass seitens des Vaters der stete

Wunsch und die jederzeitige Bereitschaft besteht, den Kontakt zu C____ und D____

aufzunehmen und auszubauen.

c)

Soweit C____

und/oder D____ Bereitschaft für eine Aufnahme und den Ausbau des Kontakts zum

Vater signalisieren, unterstützt die Beistandsperson die Kinder und den Vater

bei diesem Prozess.

4. Die

Teilvereinbarung der Parteien vom 15. September 2022 über die Nebenfolgen

der Scheidung, lautend:

« 1. Die Ehegatten beantragen übereinstimmend die

Scheidung ihrer am [...] 2012 in Liestal geschlossenen Ehe.

2. Die Parteien beantragen, dass die IV-Kinderrenten

zur IV-Stammrente des Ehemannes weiterhin der Ehefrau zur Auszahlung gelangen.

Die Parteien halten fest, dass der gebührende Unterhalt der Kinder nicht

gedeckt ist.

3. Es werden mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig

keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet.

4. Der Ehemann schuldet der Ehefrau in Abfindung

aufgelaufener Unterhaltsverbindlichkeiten CHF 1'680.00 nebst Zins zu 5 % seit

heutigem Datum. Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt.

5. Es findet kein Ausgleich von Guthaben aus

beruflicher Vorsorge statt.

6. Den Kostenentscheid überlassen die Parteien dem

Gericht.

7. Die

Parteien beantragen, dass das Gericht betreffend elterlicher Sorge, Obhut, persönlicher

Verkehr und allfälliger Kindesschutzmassnahmen einen Entscheid fällt. »,

wird

genehmigt.

5. Es

wird festgestellt, dass kein Ausgleich von Guthaben aus beruflicher Vorsorge

stattfindet.

6. Beiden

Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts­kosten sowie

ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, der Ehefrau mit Advokatin [...] als

Rechtsbeiständin und dem Ehemann mit Advokat [...] als Rechtsbeistand. Eine

Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt

vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

7. Die

Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 300.00 je zur Hälfte. Sie

gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide

Ehegatten einstweilen zulasten des Staates. Wird eine schriftliche Begründung

verlangt, betragen die Gerichtskosten CHF 500.00.

Jeder

Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

8. Advokatin [...] als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 6'000.80 inkl.

Auslagen, zuzüglich CHF 462.05 MwSt. (insgesamt CHF 6'462.05), aus

der Gerichtskasse ausgewiesen.

Advokat [...] als Vertreter des

Ehemanns werden CHF 3'800.10 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 292.60 MwSt.

(insgesamt CHF 4'092.70), aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»

Dieser Entscheid ist den Ehegatten am 3. April 2023 im

Dispositiv eröffnet worden, worauf der Ehemann fristgerecht die schriftliche

Begründung des Entscheids beantragte, welche ihm am 30. Mai 2023 zugestellt

worden ist. Mit Berufung vom 29. Juni 2023 an das Appellationsgericht stellt

der Ehemann folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei

der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2023 vollumfänglich

aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen;

Eventualiter sei der Entscheid

vom 28. März 2023 teilweise aufzuheben und es sei in Aufhebung der Ziff. 2 und

3 des Urteils vom 28. März 2023 die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen;

Subeventualiter sei in Abänderung

von Ziff. 2 des Urteils vom 28. März 2023 die elterliche Sorge über die gemeinsamen

Kinder der Parteien, C____, geb. [...] 2013, und D____, geb. [...] 2016, bei

beiden Elternteilen zu belassen und es seien die Kinder unter die Obhut des

Kindsvaters zu stellen; es sei der Gesuchsbeklagten/Ehefrau ein angemessenes

Kontaktrecht zu den beiden gemeinsamen Kindern von mindestens jedem zweiten

Wochenende einzuräumen; zudem sei in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils vom

28. März 2023 die gestützt auf das Urteil des Zivilkreisgerichts

Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2021 errichtete Erziehungsbeistandschaft

gemäss Art. 308 ZGB fortzuführen.

2. Verfahrensantrag:

Es sei ein durch einen durch das

Gericht zu ernennenden Sachverständigen zu erstellendes psychiatrisches

Gutachten zum Kindeswohl der beiden gemeinsamen Kinder, C____ und D____,

einzuholen, soweit die Angelegenheit nicht im Sinne des unter Ziff. 1 hiervor

gestellten Haupt- und Eventualantrags zur weiteren Abklärung des Sachverhalts

an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte.

3. Unter

o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei dem

Berufungskläger/Ehemann die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen.»

Die Berufungsbeklagte stellte mit Berufungsantwort vom 7.

September 2023 folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei

die Berufung des Berufungsklägers vom 29. Juni 2023 vollumfänglich abzuweisen

und es sei der vorinstanzliche Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28.

März 2023 vollumfänglich zu bestätigen.

2. Es sei

der Verfahrensantrag 1. des Berufungsklägers um die Einholung eines

psychiatrischen Gutachtens von einem durch das Gericht zu ernennenden

Sachverständigen zum Kindswohl der beiden gemeinsamen Kinder, C____, geboren am

[...] 2013 und D____, geboren am [...] 2016 sowie die eventualiter beantragte Rückweisung

der Angelegenheit zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz

abzuweisen.

3. Alles

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes.

Verfahrensantrag:

1. Es sei der

Berufungsbeklagten auch für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beigebung der Unterzeichnenden als deren unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bewilligen.»

Mit Verfügung vom 8. September 2023 teilte der Instruktionsrichter

den Parteien mit, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung und weiteren

Schriftenwechsel aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu

entscheiden. Mit Eingabe vom 13. September 2023 beantragte der Berufungskläger

die Ansetzung einer angemessenen Frist für eine Replik, worauf ihm mit

Verfügung vom 14. September 2023 Frist zur Wahrnehmung seines

konventionsrechtlichen Replikrechts gesetzt worden ist. Nach erfolgter

Erstreckung dieser Frist reichte der Berufungskläger mit Datum vom 8. November

2023 eine Replik ein, mit welcher er sein Hauptbegehren widerrief und sein

Eventualbegehren zum Hauptbegehren erhob. Mit Duplik vom 31. Januar 2024 nahm

die Berufungsbeklagte ebenfalls innert erstreckter Frist Stellung zur Replik

des Berufungsklägers. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der

Entscheid des Zivilgerichts vom 28. März 2023 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit.

a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges

Anfechtungsobjekt der Berufung. Mit seiner Berufung beantragt der Berufungskläger

formell die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Scheidungsentscheides,

macht mit der Berufungsbegründung aber deutlich, dass sich seine Berufung

«grundsätzlich einzig gegen Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2023» richte. Die Ziff. 1 und 4 bis 8

seien «insgesamt unbestritten». Mit Replik vom 8. November 2023 zieht der

Berufungskläger den Antrag auf Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen

Entscheids auch formell zurück. Damit zielt die Berufung auf Ziff. 2 und 3 des

Entscheids vom 28. März 2023 des Zivilgerichtes und umfasst die Regelung

der elterlichen Sorge und Obhut sowie des Besuchskontakts zu den gemeinsamen

Kindern und die Fortführung der Erziehungsbeistandschaft mit neuer

Aufgabenumschreibung. Beanstandet werden somit nicht vermögensrechtliche

Nebenfolgen der Scheidung, weshalb die Streitwertgrenze in Art. 308 Abs. 2 ZPO

nicht zu beachten ist (vgl. Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 738).

1.2

Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz ebenfalls

ein Dreiergericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und

formgültig erhobene Berufung ist daher einzutreten.

1.3

Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch nach

Durchführung eines oder zweier Schriftenwechsel aufgrund der Akten entscheiden.

Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer mündlichen

Hauptverhandlung kommt insbesondere in Frage, wenn die Angelegenheit spruchreif

ist (statt vieler AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.4, ZB.2017.42

vom 18. September 2018 E. 1.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 1.3).

Den Parteien wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. September 2023

mitgeteilt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Dagegen hat

keine Partei Einwände erhoben. Damit haben die Parteien auf einen allfälligen

Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend

verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3).

1.4

Mit seiner Berufung in Verbindung mit der Replik

beantragt der Berufungskläger im Hauptstandpunkt die Aufhebung der Ziff. 2 und

3.

des angefochtenen Scheidungsurteils und die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz. Lediglich in seinem Eventualstandpunkt stellt

er materielle Anträge und fordert die Belassung der gemeinsamen elterlichen

Sorge bei beiden Eltern sowie die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich und

die Einräumung eines Kontaktrechts für die Ehefrau. Zudem beantragt er die

Fortführung der gestützt auf das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft

Ost errichteten Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB. Die Berufung ist

gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches

Rechtsmittel (AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38 vom

21.

Oktober 2015 E. 5.2; Reetz,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N

16). Die Berufungsinstanz kann Beweise abnehmen und reformatorisch – also neu –

entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Berufungsantrag muss deshalb

in der Regel so bestimmt sein, dass er im Fall der Gutheissung unverändert zum

Urteil erhoben werden kann. Ein Rückweisungsantrag reicht hingegen dort aus, wo

das Berufungsgericht, sollte es die Auffassung der Berufungsklägerin als

begründet erachten, ausnahmsweise kein Sachurteil fällen, sondern nur

kassatorisch entscheiden könnte und die Sache zur weiteren Ergänzung des

Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen müsste. Eine solche Rückweisung

(Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) ist insbesondere dann geboten, wenn die Klage nach

einer Beschränkung des Verfahrens – etwa wegen fehlender Zuständigkeit des

Gerichts, Verwirkung oder Verjährung des Klageanspruchs oder Verneinung der

Haftung im Grundsatz – abgewiesen wurde und das Berufungsgericht diese Frage

gegenteilig entscheidet. Das Berufungsgericht bleibt an die von der ersten

Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden. Eine Rückweisung ist auch

dann geboten, wenn das Berufungsgericht, um selbst entscheiden zu können, ein

ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai

2022.

E. 1.2 mit Hinweis auf Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 318 N 34; Entscheid des Obergerichts

Zürich NP 160019 vom 7. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. auch Entscheid des

Obergerichts Bern ZK 18 514 vom 12. April 2019 E. 13; AGE ZB.2021.51

vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1 f.). Sie erfolgt nach Art. 318 Abs. 1 lit. c

Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht

beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu

vervollständigen ist (AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38

vom 21. Oktober 2015 E. 5.2). Der Entscheid über die Frage, ob die

Rechtsmittel­instanz selber entscheidet oder die Sache an die Vorinstanz

zurückweist, steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von Art. 318 Abs. 1 lit. c

ZPO in ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (BGer 5A_819/2017 vom 20. März

2018.

E. 10.3, 4A_460/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.3, 4A_103/2015 vom 3.

Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist das Interesse an der Zweistufigkeit

des Entscheidungsprozesses (Instanzenzug) gegenüber dem Gebot der

Prozessbeschleunigung abzuwägen (OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015 E. 5.2; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 25 f.).

Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an einen etwaigen Antrag der Parteien

gebunden. Selbst bei Vorliegen eines der beiden Rückweisungsgründe kann sie

nach pflichtgemässem Ermessen einen reformatorischen Entscheid fällen (Seiler, a.a.O., N 1518 f.; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318

N 32; AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38 vom

21.

Oktober 2015 E. 5.2, ZB.2014.14 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1).

2.

Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger im Zusammenhang

mit der Beurteilung der Kinderbelange in der Begründung des vorinstanzlichen

Entscheids eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

2.1

Zur Begründung verweist der Berufungskläger

auf den von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Verfahrensantrag auf

Einholung eines kinderpsychiatrischen/-psychologischen Gutachtens bei einer

unabhängigen Gutachterstelle. Dem entsprechenden Beweisantrag sei nicht gefolgt

worden, ohne dass die Abweisung des Beweisantrags explizit verfügt worden wäre.

Auch der schriftlichen Urteilsbegründung hätten «sich nur wenige, spärliche

Erwägungen zur Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags entnehmen» lassen.

Sie verweise nur in allgemeiner Weise darauf, dass kein Anspruch auf

entsprechende Begutachtung bestehe und deren Anordnung im pflichtgemässen

Ermessen des Gerichts stehe, ohne zu begründen, weshalb im vorliegenden

konkreten Einzelfall darauf verzichtet worden sei. Aufgrund der Bedeutung der

Abweisung des Beweisantrages bei der Beurteilung des Sachverhalts hätte diese

substantiiert begründet werden müssen, damit ersichtlich werde, von welchen

Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Der

Entscheid sei daher in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich begründet worden,

weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Gehörsverletzung

könne im zweitinstanzlichen Verfahren nicht ohne Weiteres behoben werden,

weshalb die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO fliesst der Anspruch auf Begründung

eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der

betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene

Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die

Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich

die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Das Gericht darf sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Sutter-Somm/Chevalier, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 53 N 13 ff.; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art.

53.

ZPO N 60 ff.; BGE 133 III 439 E. 3.3).

2.3

Mit seiner Klagantwort hat der

Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren den Verfahrensantrag gestellt,

«es sei ein durch eine durch das Gericht zu ernennende, unabhängige Fachperson

auszustellendes kinderpsychiatrisches Gutachten betreffend die Fragen der Zuteilung

der Obhut und zu derjenigen des persönlichen Verkehrs der gegebenenfalls nicht

obhutsberechtigten Person von Amtes wegen in Auftrag zu geben». Die Vorinstanz

hat diesbezüglich im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs

erwogen, «da die Traumatisierung der Kinder offenkundig [sei] und sich der

Erziehungsbeistand des KJD, die sozialpädagogische Familienbegleiterin sowie der

Psychologe von C____ übereinstimmend für eine Sistierung des Besuchsrechts [aussprächen],

[erübrige] sich auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens». Gestützt

auf die im Recht liegenden Berichte sei für das Gericht klar erkennbar, dass

eine Entlastung der Kinder zwingend notwendig sei, welche allein durch eine

vorläufige Sistierung des persönlichen Kontakts zwischen den Kindern und ihrem

Vater erreicht werden könne. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass vor jedem

Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinen

Kindern in jedem Fall ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches

Gutachten eingeholt werde. Vielmehr liege es im pflichtgemässen Ermessen des

Gerichts, ein Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten (VGE VD.2019.131

vom 2. Juni 2020 E. 4.7 mit weiteren Hinweisen). Damit hat die Vorinstanz

entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht allein in abstrakter Weise auf

die Grundätze betreffend die Einholung von Gutachten bezüglich der

Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren verwiesen, sondern vielmehr

konkret begründet, gestützt auf welche Akten es sich seine diesbezügliche

Überzeugung gebildet hat und daher in antizipierter Beweiswürdigung auf der

Einholung der beantragten Begutachtung hat verzichten können. Auf der gleichen

Grundlage hat die Vorinstanz auch bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge

und Obhut argumentiert und daher auch in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit

der Einholung eines Gutachtens implizit verworfen. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist nicht erkennbar.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt

hinreichend abgeklärt und den Entscheid ausreichend begründet hat. Eine

Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung

kommt daher nicht in Betracht. Das Berufungsgericht kann demzufolge vorliegend reformatorisch

entscheiden.

2.4

2.4.1

Für den Fall, dass die Sache nicht zur

weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, stellt

der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren den Antrag, ein durch einen

Sachverständigen zu erstellendes psychiatrisches Gutachten zum Kindeswohl der

beiden gemeinsamen Kinder C____ und D____ einzuholen. Zur Begründung seines

Antrags verweist er auf die bereits vor erster Instanz vorgetragenen schriftlichen

und mündlichen Depositen, insbesondere auf die Stellungnahme vom 8. Dezember

2022.

und das Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2023. Die Ausführungen der

Berufungsbeklagten betreffend die Übergriffe ihres Ehemannes im Sinne

häuslicher Gewalt gegenüber ihr und den Kindern seien nach wie vor unbelegt und

ausdrücklich bestritten. Die Ehefrau habe die gemeinsame Wohnung nicht aus Furcht

vor der angeblichen andauernden häuslichen Gewalt des Ehemannes, sondern

aufgrund ausländerrechtlicher Motive verlassen. Sie habe die Migrationsbehörde

des Kantons Basel-Stadt getäuscht, indem sie acht Monate im Frauenhaus

verblieben sei, um dadurch den Eindruck einer von häuslicher Gewalt betroffenen

Person zu unterstreichen. Dieser Begründung des Verfahrensantrages des

Berufungsklägers ist zu entnehmen, dass das Gutachten der Klärung der «Schuldfrage»

für den Kontaktabbruch zwischen Vater und Kinder resp. der Frage der

Verantwortung für die Verweigerungshaltung der Kinder betreffend Besuche beim

Vater dienen soll.

2.4.2

Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das

Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den

Sachverhalt von Amtes wegen. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht,

von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind,

und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Art. 296 Abs.

1.

ZPO schreibt dem Gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der

Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der

Erhebung von Beweismitteln. Wenn sich der massgebliche Sachverhalt auf andere

Weise abklären lässt, verstösst demzufolge auch der Verzicht auf ein bestimmtes

Gutachten nicht gegen Bundesrecht. Die Untersuchungsmaxime schliesst sodann

eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus: Verfügt das Gericht über

genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere

Beweiserhebungen verzichten (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1 mit

weiteren Hinweisen). Diesbezüglich steht dem Gericht ein weites Ermessen zu

(BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2).

Auf die Abnahme eines Beweismittels kann verzichtet werden,

wenn die Ergebnisse der Beweisabnahme mit Blick auf die Feststellung der

konkret rechtserheblichen Tatsachen von vornherein objektiv untauglich bzw.

irrelevant erscheinen oder ein an sich tauglicher Beweis die aufgrund der

bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder

Unwahrheit einer behaupteten oder bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern

vermag (Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 152 N

2.

mit Hinweis auf BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Vorliegend wird ein kinderpsychologisches

Gutachten zum Kindeswohl der beiden Kinder beantragt. Dabei ist den

Ausführungen des Berufungsklägers zu entnehmen, dass das Gutachten als Nachweis

dienen soll, dass die Entfremdung der gemeinsamen Kinder vom Kindsvater nicht

durch das Erleben häuslicher Gewalt, sondern durch aktives Zutun der

Kindesmutter entstanden sei. Das Gutachten solle abklären, ob die

Traumatisierung der Kinder durch ein Verhalten des Berufungsklägers oder

allenfalls durch manipulatives Verhalten der Berufungsbeklagten erzeugt worden

sei. Inwiefern das beantragte Beweismittel tauglich und für die Zuteilung der elterlichen

Sorge und der Obhut relevant resp. inwieweit es geeignet ist, die aufgrund der

bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder

Unwahrheit einer behaupteten oder bestrittenen Tatsache zu erschüttern, wird in

den nachfolgenden Erwägungen erläutert (vgl. unten E. 3.1.4 und 3.2.2).

3.

In der Sache strittig sind die vorinstanzliche Zuweisung der

alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an die Ehefrau und die Feststellung,

dass persönliche Kontakte zwischen dem Kindsvater und den gemeinsamen Kindern C____

und D____ derzeit nicht möglich sind.

3.1

3.1.1

Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht

bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge zutreffend erwogen hat

(angefochtener Entscheid E. 4.3), stehen minderjährige Kinder grundsätzlich unter

der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB).

In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die

alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist

(Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Grundsatz dar

und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss eine eng begrenzte Ausnahme

bleiben (BGE 143 III 361 E. 7.3.2, 142 III 197 E. 3.7; BGer 5A_490/2021 vom 22.

April 2022 E. 4.2; AGE ZB 2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.1, ZB.2021.12 vom

19.

August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). Dabei ist

die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten zunächst dann in

Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen

Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19. August

2021, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298 ZGB N

16; Schwenzer/Cottier, in Basler

Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 298 ZGB N 13). Es wäre nicht sinnvoll, den

Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, nur

damit diese einem Elternteil umgehend wieder entzogen werden müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 298 ZGB N

16). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die

Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit

oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss

auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert

oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und

wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein

als ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311

Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen

Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2).

Aber auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in

Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können in

Anwendung von Art. 298 Abs. 1 ZGB die Alleinzuteilung der elterlichen

Sorge im Rahmen einer Scheidung rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.).

Insbesondere kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine

anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts

gebieten, wenn sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als

Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die

Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt

(BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7;

BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2, 5A_1044/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1).

Gegenstand der elterlichen Sorge als Pflichtrecht ist der Entscheid über

wesentliche Belange des Kindes. Dies setzt neben dem physischen Zugang zum Kind

auch die Teilhabe am Informationsfluss über das Kind voraus (AGE ZB.2023.26 vom

29.

September 2023 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 142 III 197 E. 3.6). Soll im

Rahmen einer Scheidung die bisher den Ehegatten gemeinsam zustehende elterliche

Sorge einem Elternteil allein zugewiesen werden, so ist zu prüfen, ob damit

eine bereits bestehende Einschränkung des Kindeswohls beseitigt werden kann

(BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.2;

5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5).

3.1.2

In Anwendung dieser Grundsätze auf den

vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Berufungskläger rechtskräftig

aus der Schweiz weggewiesen worden sei (vgl. dazu BGer 2C_104/2022 vom 1.

September 2022). Gestützt auf die am 27. Dezember 2022 ergangene amtliche

Erkundigung habe das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft mit

Schreiben vom 9. Januar 2023 mitgeteilt, dass die Wegweisung des Ehemanns so

rasch als möglich vollzogen werde und dass der Vollzug der Wegweisung nicht von

der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut oder dem persönlichen Verkehr zu

den Kindern abhänge. Darüber hinaus werde aufgrund seines langen rechtswidrigen

Aufenthalts in der Schweiz beim Staatssekretariat für Migration ein befristetes

Einreiseverbot beantragt. Einreisen in die Schweiz zum Besuch der Kinder würden

dem Ehemann somit unmittelbar nach Vollzug der Wegweisung verwehrt bleiben.

Diese rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde binde auch das

Zivilgericht. Soweit der Berufungskläger sich gestützt auf Art. 8 EMRK auf

einen Anspruch auf ein Zusammenleben mit seinen Kindern in der Schweiz berufe,

gelte dieser Anspruch nicht unbeschränkt. Er könne bei Vorliegen gegenläufiger

öffentlicher Interessen eingeschränkt werden (vgl. dazu VGE VD.2019.201 vom 9.

Dezember 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Diese entsprechende

Interessenabwägung sei von den ausländerrechtlichen Behörden vorgenommen worden

(vgl. BGer 2C_104/2022 vom 1. September 2022 E. 2.3). Dies gelte auch, soweit

er einen Anspruch auf Verbleib mit Verweis auf die Gewährleistung der

medizinischen Versorgung aus Art. 3 EMRK ableiten wolle (BGer 2C_104/2022 vom

1.

September 2022 E. 3). Es sei deshalb bei der Regelung der elterlichen Sorge

davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Schweiz verlassen müsse. Dadurch

werde er bei der Ausübung der elterlichen Sorge stark beschränkt. Bereits angesichts

dieser absehbaren Abwesenheit des Ehemanns rechtfertige sich gestützt auf Art.

311.

ZGB ein Entzug der elterlichen Sorge bzw. eine Zuteilung der alleinigen elterlichen

Sorge an die Ehefrau. Hinzu komme, dass die Kinder derzeit jeglichen Kontakt

zum Vater verweigerten. Zur pflichtgemässen Ausübung der elterlichen Sorge sei

gerade bei Klein- und Schulkindern ein regelmässiger persönlicher Kontakt zu

den Kindern unabdingbar und könne auch nicht durch gelegentliche

(Video-)Telefonate, Besuche oder eine Berichterstattung durch die Mutter oder

einen Beistand hinreichend ersetzt werden. Gerade bei schulischen oder

medizinisch-therapeutischen Entscheiden erscheine es unabdingbar, dass sich der

Sorgerechtsinhaber aufgrund persönlicher Eindrücke ein eigenes Bild des

Entwicklungsstandes und der Bedürfnisse der Kinder verschaffen könne. Diese auf

regelmässigem persönlichem Kontakt beruhende Erfahrung sei nach der Wegweisung

des Ehemanns aus der Schweiz nicht gewährleistet und könne auch mit anderen

Mitteln nicht angemessen substituiert werden. Bereits aus diesem Grund

rechtfertige sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die

beiden Kinder an die Ehefrau.

Hinzu komme, dass der persönliche Kontakt des Ehemanns zu C____

und D____ auch an ihrer eindrücklich dokumentierten, kategorischen Verweigerungshaltung

scheitere. Gestützt auf den Bericht des eingesetzten Beistands vom 23. Februar

2023.

stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Kinder bei der Umsetzung des Besuchsrechts

bei den BBT nach zwei Ausfällen der Besuche Mitte Mai und Anfang Juni 2021 vor

Ort im Juni und im Juli 2021 wiederholt weigerten, ihren Vater zu sehen. Nachdem

weitere Besuche bis Anfang Oktober 2021 aufgrund von Ferien der Mutter mit den

Kindern und der unterbliebenen Teilnahme des Berufungsklägers an den Terminen nicht

hätten stattfinden können, sei ein weiterer Versuch Mitte Oktober 2021 an der

ablehnenden Haltung der Kinder gescheitert. Nachdem der Ehemann darauf nicht zu

den im November und Anfang Dezember 2021 angesetzten Terminen erschienen sei, seien

die Besuche bei den BBT gestoppt worden, zumal die BBT gemeldet hätten, dass sie

nicht das geeignete Setting anbieten könnten. Man habe noch selten ein Kind wie

C____ gesehen, das sich mit einer solchen Entschiedenheit und Klarheit

verweigere. D____ halte dabei loyal zu ihrem Bruder. Es sei daher die Unterstützung

bei einer sozialpädagogischen Familienbegleiterin gesucht worden, der die

Kinder zu Beginn des Jahres 2022 zunächst aufgeschlossen begegnet seien. Als

die Kinder aber realisiert hätten, dass die Familienbegleiterin einen

Wiederaufbau des Kontakts zum Vater anstrebte, hätten sie stark aufgewühlt gewirkt

und sich in ihr Zimmer zurückgezogen. Dabei habe sich C____ gegenüber der

Familienbegleiterin ausfällig geäussert. Ihr Versuch, die Kinder am 24. Februar

2022.

von der Tagesstruktur abzuholen, sei in tragischer Weise fehlgeschlagen,

da C____ sich am Geländer gehalten und immer wieder geschrien habe, dass er

nicht mitgehen werde. Ihren Notizen sei zu entnehmen, dass C____ gemäss der

pädagogischen Leitung unter grossem Stress und Druck stehe sowie Angst und Wut

verspüre, was sich abwechselnd in aggressivem Verhalten und in Traurigkeit

äussere und sich auch in seinen schulischen Leistungen widerspiegle. C____s

Psychologe, [...], habe in seinem Bericht vom 25. April 2022 festgehalten, dass

C____ in konstanter und selbstbewusster Art äussere, keine Kontakte zum Vater zu

wünschen. Diese vehemente Weigerungshaltung sei in verschiedenen Settings und

seit Beginn der Kontaktversuche zu beobachten. Ein Aufweichen der

Weigerungshaltung sei in kurzer Frist nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund

seien der Beistand der Kinder, die beigezogene Familienbegleiterin sowie C____s

Psychologe im April 2022 in gemeinsamer Absprache zum Schluss gekommen, dass

der Druck auf die Kinder, ihren Vater bald sehen zu müssen, nicht mit dem

Kindeswohl zu vereinbaren sei und stattdessen auf eine Entlastung der Kinder

hingewirkt werden müsse. Die Begleitungen seien entsprechend gestoppt worden

und das Absehen von weiteren Kontaktversuchen habe bei den Kindern auch in

schulischer Hinsicht offenbar zu einer Beruhigung geführt.

Diese Verweigerungshaltung anerkenne auch der

Berufungskläger, mache aber die Mutter für sie verantwortlich und unterstelle

ihr, ihn unberechtigterweise der häuslichen Gewalt zu bezichtigen. Sie habe den

Kontakt vereitelt und bringe die Kinder gegen ihn auf. Auch wenn es aber zu

einer Einstellung des Verfahrens gegen den Berufungskläger durch die

Staatsanwaltschaft kommen sollte, so lasse sich daraus nicht ableiten, dass die

Vorwürfe der Berufungsbeklagten jeglicher Grundlage entbehrten. So habe C____

erklärt, dass er und die Mutter vom Berufungskläger geschlagen worden seien.

Auch der Beistand äussere die Vermutung, dass die Familienmitglieder Zeugen von

Gewalt geworden seien und Ängste und Beschützerrollen entwickelt hätten. Die

Vehemenz der Ablehnung des Vaters durch C____ wecke Zweifel daran, dass die

Abwehrhaltung der Kinder allein auf ein manipulatives Verhalten der Ehefrau

zurückzuführen wäre. Gemäss der Feststellung des Beistands habe die

Berufungsbeklagte auch von Anfang an sämtliche Schritte unterstützt, die Kinder

jeweils zu den BBT gebracht und mit der sozialpädagogischen Familienbegleiterin

kooperiert. Letztlich könnten die Ursachen aber offenbleiben, da sich die

Zuteilung des Sorgerechts weder an der «Schuldfrage» auf Elternebene noch von

Sanktionsgedanken gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten

lassen dürfe. Die Akten dokumentierten, dass die Kinder augenscheinlich in

hohem Masse traumatisiert seien, auch wenn die genauen Ursachen nicht geklärt

seien. Angesichts dieser Realität und der grossen Drucksituation, in der sich

die Kinder befinden, erscheine es zur Wahrung des Kindeswohls so oder anders

geboten, die Kinder zu entlasten und den seit über drei Jahren abgebrochenen

Kontakt zum Vater nicht zu forcieren. Dem Berufungsbeklagten fehle daher aus

mehreren Gründen und seit mehreren Jahren der zur sinnvollen Ausübung der

elterlichen Sorge erforderliche persönliche Kontakt zu seinen Kindern.

3.1.3

Demgegenüber hält der Berufungskläger an

seinem Antrag fest, dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge zu belassen

sei. Er anerkennt zwar, dass zwischen den Kindseltern keine Absprachen mehr

stattfinden, hält aber an seinem Vorwurf fest, dass dies einzig und allein auf der

Verweigerungshaltung der Mutter beruhe. Sie habe ohne objektiv

nachvollziehbaren Grund faits accomplis geschaffen. Ein vermeintlicher Konflikt

zwischen den Kindseltern werde seitens der Mutter einzig behauptet und durch

nichts objektiviert. In tatsächlicher Hinsicht macht er geltend, dass die

Mutter «in unbelegter und verleumderischer Art und Weise» behaupte, dass sie

und die Kinder Opfer häuslicher Gewalt geworden seien. Sie habe sich von ihm

getrennt, um eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, was ihr

offensichtlich auch gelungen sei. Mit ihrem Verhalten habe sie nicht nur die

gemeinsamen Kinder manipuliert und C____ gegen seinen Vater aufgebracht,

sondern auch die Migrationsbehörde getäuscht und manipuliert, indem sie acht

Monate im Frauenhaus verblieben sei und den Eindruck einer von häuslicher

Gewalt betroffenen Person zu unterstreichen versucht habe. Für die behaupteten

Übergriffe gebe es keine objektiven Belege. In dem von ihr eingeleiteten

Strafverfahren gegen ihn sei es auch zu keinen weiteren Schritten gekommen. Es

sei entgegen der richterlichen Anweisung gemäss Verfügung des

Zivilkreisgerichts BL Ost vom 5. März 2021 nie zu Kontakten zwischen ihm und seinen

Kindern gekommen, weshalb es der Mutter offensichtlich möglich gewesen sei, seit

seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung auf die Kinder einzuwirken. Es sei

beinahe schon rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB, wenn die Mutter aus

der von ihr erwirkten Situation eine für sie günstige Rechtsposition ableiten

wolle. Zudem hätten nicht nur die Eltern sondern auch die Kinder gemäss der

UN-Kinderrechtskonvention Anspruch auf Kontakt. Unter Berufung auf einen

Bericht seines Psychotherapeuten vom 5. Dezember 2022 macht er geltend, dass

für diesen vor der Trennung eine gute Führung der Kinder durch ihn erkennbar

gewesen sei und er sich um die Kinder gekümmert habe.

3.1.4

Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt

werden. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass zwischen ihm und seinen

Kindern seit deren Auszug mit der Mutter aus der gemeinsamen Wohnung im

November 2019 kein Kontakt mehr besteht. Er bestreitet auch nicht,

rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden zu sein. Wie dem bereits von der

Vorinstanz referenzierten Urteil BGer 2C_104/2022 vom 1. September 2022

entnommen werden kann, wurde die Niederlassungsbewilligung des Berufungsklägers

bereits mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 infolge seiner Straffälligkeit wie

auch der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und

privatrechtlicher Verpflichtungen entzogen. Diesen Entscheid hat das

Bundesgericht mit Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 bestätigt. In der Folge

liess er die ihm gesetzte Frist zur Ausreise unbenutzt verstreichen. Darauf

beantragte er eine Wiedererwägung der Wegweisung, auf welche die

Migrationsbehörde infolge Fehlens neuer Tatsachen nicht eingetreten ist. Diesen

Entscheid hat das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_104/2022 vom 1. September

2022.

bestätigt und die vom Berufungskläger unter Berufung auf Art. 3 und 8 EMRK

gestützten Aufenthaltsansprüche abgewiesen. Auffällig ist dabei, dass sich der

Berufungskläger in diesem Verfahren gar nicht auf den Schutz seines

Familienlebens im Zusammenhang mit seinen Kindern berufen hat. Bereits mit

Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 hat das Bundesgericht aber mit Bezug auf

seine Tochter aus erster Ehe, mit welcher ein Besuchskontakt bestanden hat,

festgestellt, dass er aufgrund seiner Straffälligkeit keinen Anspruch aus Art.

8.

Ziff. 1 EMRK ableiten könne. Vor diesem Hintergrund und den genannten

Auskünften der Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft steht fest, dass

der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen worden ist und mit einer

Neubeurteilung nicht gerechnet werden kann. Mit der Vorinstanz ist daher

festzustellen, dass der Berufungskläger aus doppeltem Grund keinen Kontakt zu

seinen Kindern hat.

Einerseits wird er durch seine Wegweisung in seine Heimat in

Bosnien-Herzegowina räumlich von seinen Kindern getrennt. Diese räumliche

Distanz mag zwar für sich allein nicht in jedem Fall die Ausübung einer

gemeinsamen elterlichen Sorge auszuschliessen (vgl. BGE 142 III 56 E. 3;

BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3). Wie die Vorinstanz aber

einlässlich beschrieben hat, konnte trotz intensiver Bemühungen seit Frühjahr

2021.

nach dem damals schon 18-monatigen Kontaktabbruch kein Kontakt zwischen

dem Berufungskläger und seinen Kindern hergestellt werden. Es kann

diesbezüglich auf den detaillierten Bericht des Beistands der Kinder vom 23.

Februar 2023 (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 79) verwiesen werden. Es steht daher

fest, dass der Berufungskläger seit vier Jahren keinen physischen Zugang zu

seinen Kindern hat und auch vom Informationsfluss über sie abgeschnitten ist.

Es fehlt daher in jeder Hinsicht an den Voraussetzungen zur effektiven Ausübung

des Sorgerechts, weshalb dieses zur bloss formalen Hülse würde, die er

inhaltlich nicht zu füllen im Stande wäre

(BGE 142 III 197 E. 3.6). Zutreffend erscheint, dass

die Gründe dieser insbesondere durch die konsequente Verweigerung von Kontakten

durch die Kinder bewirkten Blockade nicht abschliessend haben abgeklärt werden

können. Erstellt ist, dass sowohl die Berufungsbeklagte wie auch C____ Gewalt

des Berufungsklägers gegen sie geltend machen, ohne dass diese mit objektiven

Belegen hat untermauert werden können. Gestützt darauf besteht aber bei C____

eine vehemente Weigerungshaltung, die in verschiedenen Settings und seit Beginn

der Kontaktversuche in konstanter Weise hat beobachtet werden können. Der

Kontakt mit dem Vater ist für C____ mit starker Angst besetzt, wobei seine

Aussagen einen reaktiven Kindeswillen aufgrund negativer Erfahrungen nahelegten

(Bericht [...] vom 15. Februar 2023 [Akten Vorinstanz Akten-Nr. 80]). Die

Abklärungen der Familienbegleiterin haben ergeben, dass C____ von der

pädagogischen Leitung des Tagesheims aufgrund seines Stresses abwechselnd

aggressiv und weinend erlebt werde. Die aktuelle Situation beschäftige ihn sehr

und es sei auch in der Schule stark spürbar, dass er grossen Druck, Angst und

Wut verspüre (Mail Familienbegleitung, 12. April 2022, Beilage 4 zur

Klagbegründung, Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 54). Vor diesem Hintergrund steht

fest, dass der derzeitigen Blockade nicht beizukommen ist. Sie ist aber für die

Beurteilung der Zuteilung der elterlichen Sorge massgebend, zumal sich diese weder

an einer "Schuldfrage" auf Elternebene orientieren, noch von

Sanktionsgedanken gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten

lassen darf (BGE 142 III 197 E. 3.7, BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E.

5.1, nicht publ. in: BGE 141 III 472). Eine über die Ausgestaltung des Sorgerechts

erfolgende Massregelung des für den Elternkonflikt verantwortlich gemachten

Elternteils würde unweigerlich auf dem Buckel des Kindes geschehen, was sich

nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt, an dem sich die Zuteilung der

elterlichen Sorge auszurichten hat (BGer ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E.

2.4.2

mit Hinweis auf BGE 142 III 197 E. 3.7).

Unabhängig davon, wer die «Schuld» für den kompletten Kontaktabbruch zwischen

den Kindern und dem Berufungskläger trägt, durfte die Vorinstanz somit die

Tatsache berücksichtigen, dass seit vier Jahren kein Kontakt der Kinder mehr

zum Vater besteht und dieser als Folge die Bedürfnisse seiner Kinder nicht mehr

kennt. Vor diesem Hintergrund und den genannten Abklärungen ist daher in diesem

Zusammenhang auch keine weitere psychiatrische Begutachtung der beiden Kinder

vorzunehmen, wobei eine solche mit Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge

förmlich auch gar nicht beantragt wird.

3.1.5

Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge

an die Berufungsbeklagte ist daher nicht zu beanstanden.

3.2

3.2.1

Aufgrund dieser Zuteilung der elterlichen

Sorge hat die Vorinstanz «die Kinder naturgemäss unter die (alleinige) Obhut

der Ehefrau» gestellt.

3.2.2

Soweit der Berufungskläger auch in diesem

Zusammenhang wiederum die Mutter für seinen fehlenden Kontakt zu den Kindern

verantwortlich macht, verkennt er wiederum die Massgeblichkeit der

tatsächlichen, vehementen und konstanten Verweigerung des Kontakts durch die

Kinder. Es steht fest, dass der Berufungskläger die Schweiz verlassen muss. Wie

er vor diesem Hintergrund die elterliche Obhut über die beiden Kinder in der

Schweiz ausüben will, ist unerfindlich, was vom Berufungskläger vollkommen

ausgeklammert wird.

Aber auch wie der Berufungskläger vor dem Hintergrund der

beständigen und vehementen Kontaktverweigerung seitens der Kinder zur

Auffassung gelangt, dass die Mutter aufgrund des Alters von C____ «ohne

Weiteres die Teilnahme an einem entsprechenden begleiteten Besuch […] hätte

einfordern können», ist unerfindlich. Entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers gingen die BBT beim ersten Besuch auch nicht «vollständig

praxiswidrig» vor. Gemäss dem Bericht des Beistands vom 23. Februar 2023

wollten die Kinder beim Besuch vom 19. Juni 2021 «nicht rauf zum Vater, der im

1.

Stock der BBT» gewartet hat (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 79). Wie die

Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausführt, musste sie die

damals 8 resp. 5-jährigen Kinder zu den BBT bringen. Wenn sich die Kinder

darauf vehement gegen einen Kontakt gewehrt haben, ist unerfindlich, wie sie

von der Mutter hätten getrennt werden sollen. Auch bei der Regelung der Obhut

ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers unabhängig von einem

angeblichen Verschulden eines Elternteils nach Massgabe des Kindswohls vorzugehen.

Soweit er in diesem Zusammenhang schliesslich auf ein parental alienation

syndrom verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses sogenannte PAS-Konzept

vielfach aufgrund der ungenügenden theoretischen und empirischen Fundierung

kritisiert wird (vgl. Schreiner,

in: Fankhauser, FamKomm, a.a.O., Band II, Anh. Psych N 327 ff.). Aus beiden

Gründen besteht aufgrund der fundierten Abklärung des Sachverhalts insbesondere

mit dem Bericht des Beistands vom 23. Februar 2023 (Akten Vorinstanz, Akten-Nr.

79) und dem Bericht des Therapeuten von C____ vom 25. April 2022 (Akten

Vorinstanz, Akten-Nr. 80) auch kein Grund für die Einholung des in diesem

Zusammenhang beantragten kinderpsychiatrischen Gutachtens. Entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers besteht auch kein Bedarf, über diese Abklärungen

hinaus die Motivation von C____ weiter zu untersuchen. Wie erläutert führt

dessen Therapeut die Aussagen von C____ auf einen «reaktiven Kindeswillen

aufgrund negativer Erfahrungen» zurück (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 80).

Gegenüber dem Beistand begründet C____ seine Haltung explizit mit konkret

geschilderter Gewalt des Berufungsklägers (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 79). Vor

diesem Hintergrund wurde der Verzicht auf weitere Kontaktversuche vom Beistand

der Kinder als notwendig beurteilt, «damit die Kinder den Druck nicht mehr

haben und kindsgerechte Rollen ausüben können». Angesichts der Vorgeschichte

sei auf den Willen der Kinder abzustellen. Ein oktroyiertes Besuchsrecht

erzeuge für die Kinder Stress und Belastung und sei nicht umsetzbar. Diese sich

konkret äussernde Belastung von C____ anerkennt der Berufungskläger denn auch

explizit. Soweit er dafür pauschal eine Manipulation durch die Mutter

verantwortlich machen will und einen Loyalitätskonflikt behauptet, bleibt er

spekulativ. Mit seiner kategorischen Bestreitung einer Gefährdung des Wohls der

Kinder durch ihn aufgrund der von ihm in Abrede gestellten häuslichen Gewalt

verkennt der Berufungskläger diese offensichtlich bestehende Belastung der

Kinder. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Verfahren in antizipierter

Beweiswürdigung auf die vom Berufungskläger erneut beantragte Einholung eines

kinderpsychiatrischen Gutachtens hat verzichtet werden können, weil er damit

einen für den Entscheid nicht massgebenden Sachverhalt zu klären sucht und es

sich daher insoweit als untaugliches Beweismittel erweist und mit Bezug auf den

relevanten Sachverhalt das Beweisergebnis aufgrund der eingeholten und

gewürdigten Beweismittel bereits feststeht (Hasenböhler,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 157 N 32 ff.).

Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Behauptung

des Berufungsklägers, dass die «geteilte» Obhut heute die Regel bilde, unzutreffend.

Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht bei gemeinsamer

elterlicher Sorge im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden

Obhut. Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, ist die

elterliche Sorge doch der Mutter zuzuweisen, weshalb der Anordnung einer

geteilten oder alternierenden Obhut ohnehin die Grundlage fehlt. Selbst wenn

aber gemeinsame elterliche Sorge besteht, handelt es sich bei der

alternierenden Obhut anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht um

den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Das Gericht hat vielmehr in jedem

Einzelfall konkret zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem

Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_800/2022 vom 28.

März 2023 E. 5.4.2, 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2021.10

vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2).

3.2.3

Aufgrund der erfolgten Abklärungen, der

Wegweisung des Vaters aus der Schweiz und der Verweigerungshaltung der Kinder

ist nach der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter die

Zuteilung der alleinigen Obhut an sie zu bestätigen.

3.3

Nicht einmal in einem Eventualstandpunkt

setzt sich der Berufungskläger mit der Sistierung seines Kontaktrechts bei

bestehender Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter auseinander. Es

braucht hier nicht vertieft zu werden, inwieweit dies mit der

migrationsrechtlichen Ausgangslage zusammenhängt, dass er – wie vom Bundesgericht

ihm gegenüber schon erkannt – aufgrund seiner Straffälligkeit auch aus einem

bestehenden blossen Besuchskontakt gestützt auf das Recht auf Familienleben

gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte (vgl.

BGer 2C_517/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.2.2). Es kann daher vollumfänglich auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.3) verwiesen werden.

3.4

Der Berufungskläger beantragt weiter, in

Abänderung von Ziff. 3 des Urteils vom 12. März 2023 sei die gestützt auf das

Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost errichtet

Erziehungsbeistandschaft fortzuführen. Ziffer 3 des genannten Entscheides

beinhaltet jedoch bereits die Fortführung der Erziehungsbeistandschaft.

Lediglich die Aufgaben der Beistandsperson wurden neu umschrieben. Den Anträgen

und der Begründung des Berufungsklägers lässt sich nicht entnehmen, inwiefern

Ziff. 3 des genannten Entscheides abgeändert werden soll. Auf den

diesbezüglichen Antrag des Berufungsklägers ist daher nicht weiter einzugehen.

3.5

Daraus folgt, dass die Berufung in der Sache

vollumfänglich abzuweisen ist.

4.

4.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in

familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106

ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein

Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die

familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom

Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21.

November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O, N 1.68). Mangels besonderer

Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1,

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4,

ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

4.2

4.2.1

Der Berufungskläger hat ausgangsgemäss die

ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 12 Abs. 1

i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810])

zu tragen.

4.2.2

Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine

angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der

angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR,

SG 291.400]). Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote vom Gericht zu schätzen.

Der Berufungskläger hat eine weitschweifige und in vielen Punkten redundante Berufungsbegründung

eingereicht und seinen Standpunkt mit einer Replik nochmals ausgebreitet.

Daraus ergibt sich auch für die Berufungsbeklagte ein erheblicher Aufwand für

die Lektüre der Berufungsbegründung und der Replik sowie die Ausfertigung der

Berufungsan‍twort und der Duplik. Gleichwohl erscheinen sowohl die

Berufungsantwort als auch die Duplik ihrerseits weitschweifig, weshalb zur

Bemessung des Aufwands nicht direkt auf den Umfang dieser Eingabe abgestellt

werden kann. Angemessen erscheint ein Aufwand von 16 Stunden, welcher vom

Berufungskläger zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen ist. Daraus

ergibt sich ein Honorar von CHF 4'000.–. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von

3.

% des Honorars und mithin im Betrag von CHF 120.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Daraus

resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'120.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

4.2.3

Der Berufungskläger beantragt die

unentgeltliche Prozessführung, welche ihm aufgrund seiner finanziellen

Verhältnisse bewilligt werden kann, auch wenn seine Rechtsanträge nahe an der

Aussichtslosigkeit liegen. Die Gebühr geht daher unter Vorbehalt der

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse. Zudem ist

dem Vertreter des Berufungsklägers ein Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. Dieser hat ebenfalls darauf verzichtet, dem Gericht einen

Bemühungsausweis einzureichen, weshalb auch sein Aufwand vom Gericht zu

schätzen ist. Dabei kann nach dem Gesagten nicht auf den Umfang der Eingaben

abgestellt werden, da die weitschweifenden Ausführungen zur Begründung der

Rechtsbegehren nicht notwendig erscheinen. Dies gilt insbesondere auch für die

nach erfolgter Beendigung des Schriftenwechsels durch den Instruktionsrichter

eingereichte Replik. Der Berufungskläger hat damit zwar sein konventionsrechtliches

Recht ausgeübt, sich zur Berufungsantwort zu äussern. Die Eingabe erscheint für

die Wahrung der Rechtsstellung des Berufungsklägers aber zum grössten Teil

nicht notwendig, zumal die Berufungsantwort bis auf die eingereichten

Fotografien (Beilage 2 zur Berufungsantwort, act. 6/2) keine Noven enthalten

hat. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von 16 Stunden angemessen,

welcher auf der Grundlage des massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) zu entschädigen ist, was ein Honorar von CHF 3'200.– ergibt. Hinzu

kommen die nach Massgabe von § 23 Abs. 1 HoR pauschalierten Auslagen im Betrag

von CHF 96.–. Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers ist daher ein

Honorar von CHF 3'296.– inklusive Auslagen zuzüglich der Mehrwertsteuer auf

Honorar und Auslagen zuzusprechen. Vorbehalten bleibt die Pflicht des

Berufungsklägers zur Nachzahlung dieser Vertretungskosten gemäss Art. 123 Abs.

1.

ZPO.

4.2.4

Auch der Berufungsbeklagten ist entsprechend

ihrem Gesuch die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Da die ihr

zugesprochene Parteientschädigung offensichtlich uneinbringlich ist, ist ihr

auf der Grundlage ihres angemessenen Aufwands (vgl. oben E. 4.2.2) und des

massgebenden Honoraransatzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ein Honorar

von CHF 3'200.– zuzüglich Auslagen von CHF 96.– und Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse auszurichten. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton

über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlung durch den

kostenpflichtigen Berufungskläger vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 9

Abs. 5 des Finanzreglements [SG 154.125]).

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. März 2023 (F.2022.192) wird abgewiesen.

Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird für

das Berufungsverfahren je die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem

unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 3'296.–, zuzüglich

MWST von CHF 254.60 (7,7 % auf CHF 3'090.– und 8,1 % auf CHF 206.–), aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 4'120.–, zuzüglich MWST von CHF 322.40 (7,7 % auf

CHF 2’832.– und 8,1 % auf CHF 1’288.–), zu bezahlen. Zufolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 3'296.–, zuzüglich

MWST von CHF 257.90 (7,7 % auf CHF 2'266.– und 8,1 % auf CHF 1’030.–), aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung des Honorars (einschliesslich

Auslagen und zuzüglich MWST) von total CHF 3'553.90 an die

Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse geht der Anspruch

auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art.

122.

Abs. 2 ZPO). Die Nachzahlung durch den Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs.

1.

ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Dispositiv Abs. 1)

-

Zivilstandesamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

-

Einwohneramt / Migrationsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der

Rechtskraft)

-

Erbschaftsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.