ZB.2023.37
Arbeitsvertrag (BGer 4A_569/2023 vom 11. Januar 2024)
17. Oktober 2023Deutsch14 min
für die A____ GmbH (Arbeitgeberin). Der Arbeitsvertrag sah eine dreimonatige Probezeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.37
ENTSCHEID
vom 17. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
c/o [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Juni 2023
betreffend Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (Arbeitnehmer) arbeitete ab dem 15. April 2022 als Serviceangestellter
für die A____ GmbH (Arbeitgeberin). Der Arbeitsvertrag sah eine dreimonatige Probezeit
vor, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben
Tagen gekündigt werden konnte (Arbeitsvertrag vom 12. April 2022, Ziff. 2). Am
7. Mai 2022 teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer per WhatsApp-Nachricht
und per Einschreiben die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit. Das
Einschreiben ging dem Arbeitnehmer am 11. Mai 2022 zu.
Nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren reichte der
Arbeitnehmer am 30. Juli 2022 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin
ersuchte er um Entschädigungen für Überstunden, Ruhetage und Ferien (netto CHF 3'410.–),
um Lohnzahlung (netto CHF 4'399.–), um Entschädigung wegen missbräuchlicher
Kündigung (CHF 8'000.–) sowie um Aus- und Zustellung von Lohnabrechnungen und
einer Arbeitsbestätigung. Nachdem die Parteien ihre Beweisanträge eingereicht
hatten, führte das Zivilgericht am 24. November 2022 die Hauptverhandlung durch.
Im Nachgang dazu reichte der Arbeitnehmer auf Aufforderung des Zivilgerichts
neue Beweismittel ein. Nachdem die Parteien zum Beweisergebnis hatten Stellung
nehmen können, fällte das Zivilgericht auf dem Zirkulationsweg am 5. Juni 2023
folgenden Entscheid:
«2. Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger netto CHF 3'410.00 (Überstunden,
Ruhetage, Ferienentschädigung) zu bezahlen.
3. Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger netto CHF 4'399.00 (Lohn 15. April 2022
bis 18. Mai 2022) zu bezahlen.
4. Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger netto CHF 8'000.– (Entschädigung wegen
missbräuchlicher Kündigung) zu bezahlen.
5. Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate April
und Mai 2022 aus- und zuzustellen.
6. Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung aus- und
zuzustellen.»
Gegen diesen
Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 12. Juli 2023 Berufung beim
Appellationsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen, mit Ausnahme der Verpflichtung
zur Aus- und Zustellung einer Arbeitsbestätigung. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts zog die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens bei und
verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Die Arbeitgeberin reichte
mit Eingabe vom 6. September 2023 die Kopie eines Zahlungsbefehls ein. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem
Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr
als CHF 10'000.– (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). Damit ist der
Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und
formgerecht eingereicht, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständig zur
Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Rügen der Arbeitgeberin
2.1
Entschädigung
für Überstunden, Ruhetage und Ferien
Das Zivilgericht
sprach dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für Überstunden, Ruhetage und Ferien
von netto CHF 3'410.– zu. Dagegen wendet die Arbeitgeberin in der Berufung ein,
dass sie die geleisteten Überstunden vollumfänglich bestreite. Diese müssten
vom Arbeitnehmer bewiesen werden (Berufung, S. 2).
Dass der Arbeitnehmer die behaupteten Überstunden zu beweisen
hat, trifft zwar zu. Das Zivilgericht hat aber mit überzeugender Begründung
festgestellt, aus der von beiden Parteien behaupteten Abdeckung der gesamten
Öffnungszeiten des Lokals durch den Arbeitnehmer, den von der Arbeitgeberin
behaupteten Öffnungszeiten und dem vertraglich vereinbarten Pensum ergebe sich,
dass der Arbeitnehmer 65.57 Überstunden geleistet hat (angefochtener Entscheid,
E. 8). Die Arbeitgeberin setzt sich in ihrer Berufung mit dieser Begründung
überhaupt nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die
Feststellungen des Zivilgerichts unrichtig sein könnten. Unter diesen Umständen
kann der angefochtene Entscheid betreffend die Forderung für Überstunden sowie
nicht gewährte Ruhetage und Ferien unter Verweis auf die Begründung des
Zivilgerichts ohne Weiteres bestätigt werden.
2.2
Lohn
2.2.1
In Bezug auf die vom Zivilgericht dem
Arbeitnehmer zugesprochene Lohnforderung von netto CHF 4'399.– trägt die
Arbeitgeberin in ihrer Berufung Folgendes vor: «Die Lohnforderungen wurden Bar
geleistet.» und «Abweisung der Lohnzahlung bereits erhalten.» (Berufung, S. 2).
2.2.2
Fest steht, dass die Arbeitgeberin damit die
Tilgung der Lohnforderung behauptet. Zunächst ist zu prüfen, auf welchen
Zeitpunkt sich diese Behauptung bezieht.
In ihrer Berufung macht die Arbeitgeberin geltend, die
Lohnabrechnungen für April und Mai 2022, zu deren Aus- und Zustellung sie mit
dem angefochtenen Entscheid verpflichtet worden ist, seien bereits zugestellt
worden. Als Beweismittel reicht sie eine Lohnabrechnung vom 30. April 2022 für
die Zeit vom 15. bis 30. April 2022 und eine Lohnabrechnung vom 15. Mai 2022
für die Zeit vom 1. bis 15. Mai 2022 ein, gemäss denen Lohn von netto CHF
2'256.65 und CHF 1'995.– bar ausbezahlt worden sein soll (Berufungsbeilagen 2).
Damit erklärt die Arbeitgeberin implizit, dass die in der Berufung behaupteten
Barzahlungen spätestens am 15. Mai 2022 erfolgt seien. Folglich ist davon
auszugehen, dass sich ihre Behauptung in der Berufung, die Lohnforderungen
seien bereits in bar erfüllt worden, nicht auf allfällige Barzahlungen nach dem
15.
Mai 2022 bezieht. Demzufolge behauptet die Arbeitgeberin, die Lohnforderung
vor dem zivilgerichtlichen Verfahren getilgt zu haben.
2.2.3
Unklar ist sodann, ob sich die Arbeitgeberin
mit der Rüge der Tilgung auf Behauptungen bezieht, die sie schon vor
Zivilgericht vorgetragen hat, oder ob sie im Berufungsverfahren diesbezüglich neue
Behauptungen aufstellt.
Im zivilgerichtlichen Verfahren hat die Arbeitgeberin
sinngemäss geltend gemacht, die Lohnforderung des Arbeitnehmers sei durch
Tilgung (teilweise) untergegangen, indem der Arbeitnehmer zwischen dem 15.
April und dem 6. Mai 2022 gestützt auf eine mündliche Vereinbarung insgesamt
CHF 3'900.– in bar der Kasse entnommen habe. Damit sei nur noch für die Zeit
vom 7. bis 14. Mai 2022 eine Lohnforderung von netto CHF 1'500.– offen. Der
Arbeitnehmer bestritt dies vor Zivilgericht (angefochtener Entscheid, E. 7.4; vgl.
auch angefochtener Entscheid, E. 4.1 f. und 5.1).
Soweit sich die Rüge der Tilgung auf angebliche Zahlungen
stützt, welche die Arbeitgeberin schon vor dem Zivilgericht behauptet hat, kann
auf die zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden. Dieses
stellte im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung fest, dass die
Arbeitgeberin die Beweislast für die (teilweise) Erfüllung der Lohnforderung
trage und den betreffenden Beweis nicht erbracht habe (angefochtener Entscheid,
E. 7.5–7.8). Die Arbeitgeberin setzt sich in ihrer Berufung mit dieser
Begründung überhaupt nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb
die Feststellungen des Zivilgerichts unrichtig sein könnten. Unter diesen
Umständen kann unter Verweis auf die nachvollziehbare Begründung des
Zivilgerichts festgestellt werden, dass die Einwendung der Arbeitgeberin, die
Lohnforderungen seien bereits in bar erfüllt worden, unbegründet ist.
Soweit sich die Rüge der Tilgung hingegen auf angebliche
Zahlungen stützen sollte, welche die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen
Verfahren noch nicht behauptet hat, sind diese neuen Behauptungen im
Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Sie hätten bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz vorgebracht werden können und
müssen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 317 N
3; siehe auch unten E. 2.6).
2.3
Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung
Das Zivilgericht
verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von netto
CHF 8'000.– wegen missbräuchlicher Kündigung zu zahlen. Dagegen wendet die
Arbeitgeberin in der Berufung ein, dass eine missbräuchliche Kündigung nach
einer Arbeitsdauer von sechs Wochen nicht rechtens sei. Es sei kein
«vertrauliches Arbeitsverhältnis» entstanden (Berufung, S. 2).
Die
Arbeitgeberin hat das Arbeitsverhältnis in der vierten Woche während der
Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 3). Das Zivilgericht hat mit eingehender Begründung
festgestellt, dass die Kündigung missbräuchlich gewesen ist und der
Arbeitnehmer deshalb Anspruch auf eine Entschädigung von netto CHF 8'000.– hat.
Der Einwand der
Arbeitgeberin, dass eine Kündigung nach einer Arbeitsdauer von sechs Wochen
nicht als missbräuchlich qualifiziert werden könne, weil kein «vertrauliches
Arbeitsverhältnis» entstanden sei, ist offensichtlich unbegründet. Der
sachliche Kündigungsschutz besteht grundsätzlich auch während der Probezeit
(vgl. BGE 134 III 108 E. 7.1 S. 110; Portmann/Rudolph,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 336 OR N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage,
Zürich 2012, Art. 336 N 19). Im Fall der Kündigung während der Probezeit ist
aber nur mit Zurückhaltung auf Missbräuchlichkeit zu schliessen (vgl. BGE 136 III 96 E. 2 S. 97, 134 III 108 E. 7.1 S. 110 f.). Bei einer Kündigung während
der Probezeit, die einen Tatbestand von Art. 336 OR erfüllt oder nach der
Probezeit aus einem anderen Grund missbräuchlich wäre, ist im Einzelfall zu
prüfen, ob sie mit Blick auf den Zweck der Probezeit dennoch als zulässig
erscheint (BGE 134 III 108 E. 7.1 S. 110 f.; Portmann/Rudolph,
a.a.O., Art. 336 OR N 3). Dies hat das Zivilgericht offensichtlich getan. Es
kam zum überzeugend begründeten Schluss, dass die Rechtsprechung des
Bundesgerichts, wonach während der Probezeit hinsichtlich der Annahme einer missbräuchlichen
Kündigung Zurückhaltung geboten sei, der Qualifikation der strittigen Kündigung
als missbräuchlich nicht entgegenstehe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.7).
Die Arbeitgeberin setzt sich in ihrer Berufung mit dieser Begründung überhaupt
nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Feststellungen
und die Würdigung des Zivilgerichts unrichtig sein könnten. Unter diesen
Umständen kann der angefochtene Entscheid betreffend die Entschädigung wegen
missbräuchlicher Kündigung unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts
ohne Weiteres bestätigt werden.
2.4
Lohnabrechnungen
Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete das
Zivilgericht die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Lohnabrechnungen für die
Monate April und Mai 2022 aus- und zuzustellen. Die Arbeitgeberin macht in
ihrer Berufung geltend, die Lohnabrechnungen seien bereits zugestellt worden
und würden dem Arbeitnehmer nochmals zugestellt (Berufung, S. 2 und 3). Als
Beweismittel reicht sie ein Schreiben vom 11. Juli 2023 an den Arbeitnehmer,
gemäss dem er die Lohnabrechnungen Mai und April 2022 nochmals erhalte, sowie
Lohnabrechnungen vom 30. April und 15. Mai 2022 ein (Berufungsbeilagen 2).
Abgesehen davon, dass auf den Lohnabrechnungen behauptet wird
«Die Auszahlung erfolgt Bar» statt «Die Auszahlung erfolgt auf Konto» sind
diese Lohnabrechnungen identisch mit denjenigen, welche die Arbeitgeberin im
erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 eingereicht hat. Ob
die Arbeitgeberin die Lohnabrechnungen dem Arbeitnehmer tatsächlich zugestellt
hat, kann offenbleiben, weil sie damit ihrer Verpflichtung gemäss dem
angefochtenen Entscheid ohnehin nicht nachgekommen ist. Bereits das
Zivilgericht hat festgestellt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Lohnabrechnungen fehlerhaft seien (angefochtener Entscheid, E. 10).
Die Arbeitgeberin setzt sich in ihrer Berufung mit dieser Begründung überhaupt
nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Feststellung des
Zivilgerichts unrichtig sein könnte. Im Übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit
der im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren eingereichten
Lohnabrechnungen insbesondere aus den folgenden Umständen: Erstens ist die
Summe der Nettolöhne gemäss den Lohnabrechnungen geringer als der gemäss dem zu
bestätigenden Entscheid des Zivilgerichts geschuldete Betrag. Zweitens hat der
Arbeitnehmer gemäss den Lohnabrechnungen für Ferien und Feiertage keine
Entschädigungen erhalten, obwohl solche gemäss dem zu bestätigenden Entscheid
des Zivilgerichts geschuldet sind. Drittens bezieht sich die Lohnabrechnung vom
15.
Mai 2022 nur auf die Zeit vom 1. bis 15. Mai 2022, obwohl das
Arbeitsverhältnis bis am 18. Mai 2022 gedauert hat (angefochtener Entscheid, E.
7.2).
2.5
Arbeitsbestätigung
Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete das
Zivilgericht die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbestätigung aus-
und zuzustellen. In ihrer Berufung erklärt die Arbeitgeberin ausdrücklich, dass
sie diesen Punkt des Entscheids des Zivilgerichts nicht anfechte (Berufung, S.
2). Damit ist der Entscheid des Zivilgerichts insoweit in Rechtskraft
erwachsen. Die Arbeitgeberin erklärt, die Arbeitsbestätigung werde dem
Arbeitnehmer zugestellt (Berufung, S. 3). Als Beweismittel reicht sie ein
Schreiben vom 11. Juli 2023 an den Arbeitnehmer ein, mit dem sie dessen
Arbeitseinsatz vom 15. April bis 15. Mai 2022 bestätigt (Berufungsbeilage 3).
Mit diesem Schreiben ist die Arbeitgeberin ihrer Pflicht gemäss dem Entscheid
des Zivilgerichts nicht nachgekommen, weil das Arbeitsverhältnis bis am 18. Mai
2022.
gedauert hat (angefochtener Entscheid, E. 7.2) und bei der Angabe der
Dauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich das rechtliche Ende des
Arbeitsverhältnisses anzugeben ist (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3 und 5b).
2.6
Betreibung
Mit Eingabe vom 6. September 2023 (Datum der Postaufgabe)
reichte die Arbeitgeberin dem Appellationsgericht einen Zahlungsbefehl vom 18.
August 2023 ein. Mit diesem wird die Arbeitgeberin aufgefordert, Lohnforderungen
des Arbeitnehmers gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juni 2023 von
CHF 15'809.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 5. Juni 2023 zu bezahlen. Am 22.
August 2023 wurde der Zahlungsbefehl der Arbeitgeberin zugestellt und hat diese
Rechtsvorschlag erhoben. Der Betrag der Forderungen gemäss dem Zahlungsbefehl
entspricht dem Betrag der Zahlungen, zu denen die Arbeitgeberin mit dem
angefochtenen Entscheid verpflichtet worden ist. Die Arbeitgeberin macht
geltend, es gehe dem Arbeitnehmer nur darum, eine Eintragung im Betreibungsregister
zu bewirken (Eingabe vom 6. September 2023).
Beim Zahlungsbefehl und den diesbezüglichen Behauptungen der
Arbeitgeberin handelt es sich um echte Noven. Solche werden im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zweite Voraussetzung ist bei echten
Noven stets erfüllt (Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 317 N 2 f.). Wenn wie im vorliegenden Fall keine offene Frist
besteht, setzt das Vorbringen ohne Verzug nach einer verbreiteten Lehrmeinung
und kantonalen Praxis zumindest in der Regel voraus, dass die Noven innert
einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme vorgebracht werden (vgl. HGer ZH
in: ZR 2013, Nr. 35, S. 140, 141 E. III.3 [zu Art. 229 Abs. 1 ZPO]; KGer SG,
Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der
Verhandlung, St. Gallen 2014, Ziffer II.2.7 [zu Art. 229 Abs. 1 ZPO]; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 9a; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 317 N 48; Sogo/Naegeli, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar
ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 229 N 10). Die Arbeitgeberin hat seit dem 22.
August 2023 Kenntnis von den Noven und ihre Noveneingabe erst am 6. September
2023.
und damit 15 Tage nach Kenntnisnahme eingereicht. Zudem ist der
Sachverhalt, der mit der Noveneingabe behauptet und bewiesen werden soll, sehr
einfach und übersichtlich. Unter diesen Umständen ist die Noveneingabe
verspätet und sind die damit vorgebrachten Noven folglich nicht zu
berücksichtigen.
Im Übrigen änderten sie auch im Fall der Berücksichtigung
nichts am Ausgang des Berufungsverfahrens. Da die Berufung im Umfang der
Anträge die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids
hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), stellte der angefochtene Entscheid zwar (noch)
keinen Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Es ist fraglich, ob dies dem
Arbeitnehmer bekannt gewesen ist. Insbesondere deshalb ist nicht erstellt, dass
es ihm mit seinem Betreibungsbegehren nur darum gegangen sei, eine Eintragung
im Betreibungsregister zu bewirken. Im Übrigen könnte die Arbeitgeberin daraus
im vorliegenden Verfahren ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Bestand
der Ansprüche des Arbeitnehmers würde durch das Betreibungsverfahren selbst
dann nicht berührt, wenn das Betreibungsbegehren missbräuchlich gestellt worden
wäre.
3.
Berufungsentscheid
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu
bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang
trägt die unterliegende Arbeitgeberin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis
zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art.
114.
lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. statt
vieler AGE ZB.2022.39 vom 10. Mai 2023 E. 6). Dementsprechend ist das
vorliegende Berufungsverfahren kostenlos. Mangels Einholung einer
Berufungsantwort und mangels anwaltlicher Vertretung sind dem Arbeitnehmer
keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Juni 2023 GS.2022.28) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.