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Entscheid

ZB.2023.38

Scheidung

26. Januar 2024Deutsch38 min

die Verweigerung eines Besuchsrechts des Ehemannes. Weiter ersuchte sie das Gericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.38

ENTSCHEID

vom 26. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. März 2023

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten B____ und A____ haben am [...] 2011 in Basel

geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2012, und

D____, geb. [...] 2015, hervorgegangen.

Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020

wurde den Ehegatten das bestehende Getrenntleben bewilligt und die eheliche

Wohnung sowie die Obhut über die Kinder der Ehefrau zugeteilt. Es wurde zudem

eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet, um möglichst rasch das Besuchsrecht

und den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Ehemann herzustellen

und allenfalls ausbauen zu können. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau

an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder die auf seine Stammrente ausgerichteten

IV-Kinderrenten zu bezahlen. Es wurde festgehalten, dass der Ehemann mangels

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, weitergehende

Unterhaltsbeiträge zu leisten. Schliesslich wurde mit demselben Entscheid auch

ein am 29. Oktober 2019 zu Gunsten der Ehefrau superprovisorisch angeordnetes

Annäherungs- und Kontaktverbot bestätigt.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 erhob die Ehefrau beim

Zivilgericht Klage auf Scheidung ihrer Ehe. Nachdem eine Einigung der Ehegatten

im Verfahren nicht erzielt werden konnte, stellte die Ehefrau mit Eingabe vom

4. Mai 2022 (Postaufgabe am 6. Mai 2022) erneut ihre Rechtsbegehren und

begründete diese kurz. In Bezug auf die Kinderbelange beantragte die Ehefrau

das alleinige Sorgerecht, die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder und

die Verweigerung eines Besuchsrechts des Ehemannes. Weiter ersuchte sie das Gericht

um die Festsetzung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags für sich und die

beiden Kinder. Wie bis anhin sollten die IV-Kinderrenten beider Kinder

weiterhin direkt an die Ehefrau ausgezahlt werden. Zudem beantragt sie die

Teilung der Vorsorgeguthaben gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen

sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In güterrechtlicher

Hinsicht hielt sie fest, dass sie «keine Sachen» vom Ehemann fordere. Unter

Verweis auf die Gewalttätigkeit des Ehemannes bat die Ehefrau zudem um

Geheimhaltung ihrer aktuellen Wohnadresse. Der beklagte Ehemann liess folgende

Anträge stellen:

«1. Es sei

die Ehe der Ehegatten zu scheiden.

2. Dem

Ehemann sei die alleinige elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. am [...]

2012 sowie D____, geb. am [...] 2015 zuzuteilen.

3. Eventualiter

sei die elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. am [...] 2012 sowie D____,

geb. am [...] 2015 beiden Ehegatten zu belassen.

4. Die

Obhut über die Kinder C____, geb. am [...] 2012 sowie D____, geb. am [...] 2015

sei dem Ehemann alleine zuzuteilen. Die Kinder sollen beim Ehemann wohnen.

5. Eventualiter

sei dem Ehemann, im Falle der Zuteilung der Obhut an die Ehefrau, ein

angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.

6. Die

Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann an den Unterhalt von C____ einen

angemessenen Unterhaltsbeitrag zzgl. allfälliger Kindes-/Ausbildungszulagen,

monatlich und monatlich vorauszahlbar zu leisten. Eine Bezifferung bzw. eine

Ergänzung-/Abänderung der Unterhaltsforderung wird ausdrücklich vorbehalten.

7. Die

Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann an den Unterhalt von D____ einen

angemessenen Unterhaltsbeitrag zzgl. allfälliger Kindes-/Ausbildungszulagen,

monatlich und monatlich vorauszahlbar zu leisten. Eine Bezifferung bzw. eine

Ergänzung-/Abänderung der Unterhaltsforderung wird ausdrücklich vorbehalten.

8. Gemäss

der gesetzlichen Regelung seien die während der Ehedauer angesparten jeweiligen

Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen.

9. Die

Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann aus Güterrecht einen Betrag von CHF

8'341.36 zu bezahlen.

10. Eventualiter

sei die aktuell auf den Ehemann als Schuldner lautende Schuld gemäss Abrechnung

der [...] vom 3. November 2020 sowie gemäss den Zahlungsbefehlen des BA BS mit

den Nr. [...] und [...] in der Höhe CHF 8’341.36 als alleinige Schuld der

Ehefrau einzustufen und die Ehefrau sei zu verpflichten, die gesamte Schuld im

Innenverhältnis zum Ehemann anzuerkennen.

11. Dem

Ehemann sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem

Unterzeichnenden zu gewähren.

12. Unter

o-/e- Kostenfolge.»

Nach weiteren Abklärungen, der Anhörung der Kinder und der

Hauptverhandlung vom 9. März 2023 hat das Zivilgericht mit Entscheid vom

gleichen Tag wie folgt erkannt:

«1. Die von

den Parteien am [...] 2011 in Basel geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Die

elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. [...] 2012, und D____, geb. [...]

2015, wird der Mutter zugeteilt. Die Kinder stehen in der Obhut der Mutter, wo

sie auch behördlich angemeldet sind. Allfällige Streitigkeiten über den

persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die

zuständige Kindesschutzbehörde. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden

der Mutter zu 100 % angerechnet.

3. Die

bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit folgendem

Auftrag weitergeführt (derzeitiger Beistand: E____, Gemeinde [...]):

- die

Mutter bei der Erziehung sowie in ihrer Sorge um C____ und D____ mit Rat und

Tat zu unterstützen und dabei das Wohl der Kinder im Auge zu behalten,

- die

Entwicklung von C____ und D____, insbesondere die Unterbringung, Betreuung,

Erziehung und Ausbildung zu überwachen sowie im Bedarfsfall abzuklären, welche

Hilfemassnahmen die Kinder benötigen und diese gegebenenfalls zu organisieren

und einzuleiten,

- die

Weisung an die Eltern bzw. die Mutter (Inanspruchnahme einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung [SPF]) zu organisieren und zu überwachen

und sie bei den organisatorischen Fragen und der Finanzierung zu unterstützen,

- der

Kindesschutzbehörde Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, falls

weitergehende Kindesschutzmassnahmen notwendig werden sollten,

- auf Initiative

und bei ernstgemeinter Absicht des Ehemannes und Kindsvaters oder der Kinder

- den

persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und deren Vater aufzubauen und zu

überwachen,

- die

Eltern beim Ausbau des persönlichen Kontakts zwischen den Kindern und deren

Vater mit Rat und Tat zu unterstützen und

- im

Bedarfsfall der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 275 ZGB eine

Besuchsregelung zu beantragen.

4. Die

Ehefrau und Kindsmutter wird angewiesen, die Unterstützung einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen.

5. Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder die auf

seiner Stammrente ausgerichteten IV-Kinderrenten sowie die an diese Rente

gekoppelten Ergänzungsleistungen zu bezahlen, bis zur Volljährigkeit der Kinder

und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung bzw. bis

zum Erlöschen der Anspruchsberechtigung betreffend die IV-Kinderrenten.

Es wird festgehalten, dass die

IV-Kinderrenten von der Ausgleichskasse und allfällige damit verbundenen

Ergänzungsleistungen vom Amt für Sozialbeiträge direkt der Ehefrau ausbezahlt

werden.

Es wird festgehalten, dass der

Ehemann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist,

weitergehende Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. Vorbehalten bleibt eine

Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen (Art. 286 ZGB).

6. Die

Ausgleichskasse Basel-Stadt wird angewiesen, die IV-Kinderrenten für C____,

geb. [...] 2012, und D____ geb. [...] 2015, weiterhin direkt an die Ehefrau und

Kindsmutter auszubezahlen.

7. Das

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt resp. jedes andere zuständige Amt wird

angewiesen, die an die IV-Kinderrenten für C____, geb. [...] 2012, und D____,

geb. [...] 2015, gekoppelten Ergänzungsleistungen weiterhin direkt an die Ehefrau

und Kindsmutter auszubezahlen.

8. Es

wird festgehalten, dass kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.

9. In

güterrechtlicher Hinsicht wird festgehalten, dass die Ehegatten im

Innenverhältnis in Bezug auf die von der [...] für die damalige eheliche

Wohnung am [...], mit Schlussabrechnung vom 3. November 2020 in Rechnung

gestellten Instandstellungskosten und Mietzinsausstände wie folgt haften:

Der Ehemann haftet diesbezüglich

im Innenverhältnis für CHF 1'688.15 (1/2-Anteil Malerarbeiten: CHF 586.00;

1/2-Anteil Reparatur Linoleum: CHF 125.00; 1/2-Anteil Reinigungspauschale: CHF

238.10; 1/2-Anteil Zusatzaufwand Reinigung: CHF 346.90; 1/2-Anteil Entstopfen

der Rohre: CHF 107.30; 1/2-Anteil Schlüsselersatz: CHF 146.50; 1/2-Anteil

Service Geschirrspülmaschine und Ersatzteile: CHF 138.35).

Die Ehefrau haftet diesbezüglich

im Innenverhältnis für CHF 6'653.20 (1/2- Anteil Malerarbeiten: CHF 586.00;

1/2-Anteil Reparatur Linoleum: CHF 125.00; 1/2-Anteil Reinigungspauschale: CHF

238.15; 1/2-Anteil Zusatzaufwand Reinigung: CHF 346.85; 1/2-Anteil Entstopfen

der Rohre: CHF 107.30; 1/2-Anteil Schlüsselersatz: CHF 146.50; 1/2-Anteil

Service Geschirrspülmaschine und Ersatzteile: CHF 138.40; Mietzins Juni 2020:

CHF 1'655.00; Mietzins Juli 2020: CHF 1'655.00; Mietzins August 2020: CHF

1'655.00).

Demgemäss hat die Ehefrau dem

Ehemann gegen Nachweis der Zahlung der entsprechenden Schuld an den Vermieter

die von ihm geleistete Zahlung zu ersetzen, soweit diese Zahlung den Betrag von

CHF 1'688.15 übersteigt, maximal aber bis zu einem Betrag von CHF 6'653.20.

Umgekehrt hat der Ehemann der

Ehefrau gegen Nachweis der Zahlung der entsprechenden Schuld an den Vermieter

die von ihr geleistete Zahlung zu ersetzen, soweit diese Zahlung den Betrag von

CHF 6'653.20 übersteigt, maximal aber bis zu einem Betrag von CHF 1'688.15.

Davon unberührt bleibt die

Haftung der Ehegatten im Aussenverhältnis.

10. Die

Freizügigkeitsstiftung der [...], c/o [...], wird angewiesen, vom während der

Ehe angesparten Altersguthaben des Ehemannes, A____, geb. [...] 1980, [...],

wohnhaft [...] Basel, den Betrag von CHF 2'918.40 nebst Zins seit 1. Juli 2021

auf ein für die Ehefrau, B____, geb. [...] 1988, [...], bei der Stiftung

Auffangeinrichtung BVG noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.

Die Freizügigkeitsstiftung der [...]

wird ersucht, dem Gericht den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen

schriftlich zu bestätigen.

11. Dem

Ehemann wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00

im Widerhandlungsfalle) definitiv und zeitlich unbefristet verboten:

- die

Ehefrau inskünftig auf irgendeine Weise zu belästigen, zu bedrohen, zu

beschimpfen, sie auf der Strasse anzusprechen oder gar tätlich gegen sie zu

werden,

- sie in

irgendeiner Form zu kontaktieren (persönlich, per Telefon, SMS/Whatsapp,

E-Mail, soziale Medien etc.)

- und

sich ihr sowie ihrer Wohnung auf näher als 100 Meter anzunähern.

Die Ehefrau ist berechtigt, im

Falle der Nichtbefolgung dieses Verbots polizeiliche Hilfe anzufordern.

12. Beiden

Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, dem Ehemann mit [...],

[...], Advokat, als Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten

wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt Vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

13. Die

Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 760.00 (für den Entscheid im

Dispositiv) bzw. CHF 1'150.00 (für den schriftlich begründeten Entscheid) je

zur Hälfte. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für beide Ehegatten zu Lasten des Staates.

Jeder Ehegatte trägt seine

Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

14. [...], [...],

Advokat, als Vertreter des Ehemannes werden CHF 4'675.20 inkl. Auslagen,

zuzüglich CHF 70.90 MWST auf CHF 921.00 (total CHF 4'746.10) aus der

Gerichtskasse ausgewiesen.

Mit Eingabe vom 20. März 2023 beantragte der Ehemann

fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids, welche ihm am 12. Juni

2023 zugestellt worden ist. Mit einer auf den 12. Juli 2023 datierten und

gleichentags mit «My Post 24 – Prepaid» als eingeschriebene Sendung

aufgegebenen Berufungsbegründung vom 12. Juli 2023 stellte der Ehemann als

Berufungskläger folgende Anträge:

«1. Es

seien die Ziffern 2 / 9 sowie 11 des Urteils des Zivilgerichts aufzuheben und

durch folgende Anordnungen zu ersetzen:

a. Die elterliche

Sorge über die Kinder C____, geb. [...] 2012 und D____, geb. [...] 2015 wird

beiden Eltern gemeinsam belassen. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter,

wo sie auch behördlich angemeldet sind. Allfällige Streitigkeiten über den

persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die zuständige

Kindesschutzbehörde. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden der Mutter

zu 100 % angerechnet.

b. In

güterrechtlicher Hinsicht wird festgehalten, dass die Ehegatten im

Innenverhältnis in Bezug auf die von der [...] für die damalige eheliche

Wohnung am [...], mit Schlussabrechnung vom 3. November 2020 in Rechnung

gestellten Instandstellungskosten und Mietzinsausstände wie folgt haften:

Die Ehefrau haftet diesbezüglich

im Innenverhältnis für CHF 8'341.36 (die gesamten Instandstellungskosten und

Mietzinsausstände gemäss Schlussabrechnung vom 3. November 2020).

Demgemäss hat die Ehefrau dem

Ehemann gegen Nachweis der Zahlung der entsprechenden Schuld an den Vermieter

die von ihm geleistete Zahlung zu ersetzen, bis zum vollständigen Betrag in

Höhe von CHF 8'341.36.

Davon unberührt bleibt die Haftung

der Ehegatten im Aussenverhältnis.

c. Das im Rahmen

des Eheschutzverfahrens mit Entscheid vom 17. Januar 2020 angeordnete

Annäherungs- und Kontaktverbot zu Gunsten der Berufungsbeklagten und der Kinder

wird vollumfänglich aufgehoben.

2. Dem

Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem

Unterzeichnenden zu gewähren.

3. Unter

o-/e- Kostenfolge zzgl. Mehrwertsteuer bezüglich des vorinstanzlichen und des

vorliegenden Verfahrens.»

Mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters des

Appellationsgerichts vom 24. Juli 2023 wurde dem Ehemann die unentgeltliche

Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 3'300.– bewilligt. Der Vertreter

des Berufungsklägers wurde für seinen Honoraranspruch im Umfang des seinem

Mandanten auferlegten Selbstbehalts auf diesen verwiesen. Die Ehefrau liess

sich innert der gesetzlichen Antwortfrist zur Berufung nicht vernehmen, was mit

Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 19. September 2023

festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde angekündigt, aufgrund der vorliegenden

Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Postaufgabe) bat die

Ehefrau erneut um Geheimhaltung ihrer aktuellen Wohnadresse aufgrund

Todesdrohungen, die seitens des Ehemannes erfolgt seien. Sie drückte weiter

ihren Unmut über die Dauer des Verfahrens aus und ersuchte das Gericht um baldige

Scheidung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der

Entscheid des Zivilgerichts vom 9. März 2023 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges

Anfechtungsobjekt der Berufung. Streitgegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens bildet nach Massgabe der Berufungsanträge des

Berufungsklägers die Regelung der elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder,

die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Anordnung eines Kontakt- und

Annäherungsverbots (Ziff. 2, 9 und 11 des angefochtenen Entscheids). Die

Scheidung selbst und deren übrige Nebenfolgen sind vor dem Berufungsgericht nicht

mehr strittig. Insoweit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen

und die Ehegatten sind (entgegen der Auffassung der Ehefrau) bereits

rechtskräftig geschieden. Streitig bleiben sowohl vermögensrechtliche als auch

nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis

gilt (vgl. Seiler, Die Berufung

nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020

E. 1.1; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021

E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021).

1.2

Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Dreiergericht

des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und

formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

1.3

1.3.1

Mit der Berufung können die unrichtige

Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen

betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor sämtlichen

kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime

(Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Band II, Art. 296 ZPO N 3 und

6; Mazan/Steck, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.). Im Geltungsbereich des

Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge

(Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne

entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O.,

Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der

reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3.2

Demgegenüber gilt für das Güterrecht der

Dispositionsgrundsatz. Das Gericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden und

darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als dieser

verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art.

58.

Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2; Gehri,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 58 ZPO N 5; AGE ZB.2021.10 vom 15.

Mai 2022 E. 1.5.2). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das

Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (vgl. AGE ZB.2018.54

vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O.,

Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17). Für die Ermittlung des relevanten

Sachverhalts kommt im Bereich des Güterrechts der Verhandlungsgrundsatz zur

Anwendung (Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301

E. 2). Dies bedeutet, dass sich das Gericht im Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung

beschränkt, während es den Parteien obliegt, den relevanten Sachverhalt zu

behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (vgl. Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, a.a.O., Art. 277 ZPO N 6 ff.).

1.3.3

Die Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet,

innert Frist eine Berufungsantwort einzureichen. Dazu ist sie nicht

verpflichtet und ihr Verzicht bewirkt auch im Bereich der Geltung des

Verhandlungsgrundsatzes nicht die Anerkennung der Berufungsanträge. Vielmehr

ist über diese aufgrund der gesamten Akten und unter Berücksichtigung der vor

erster Instanz gestellten Anträge und gemachten Behauptungen, Bestreitungen und

Einreden zu entscheiden (Reetz/Theiler,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O.,

Art. 312 N 8). Die Eingabe der Ehefrau vom 11. Dezember 2023 ist nach Ablauf

der Frist für die Berufungsantwort erfolgt. Wird die Berufungsantwort verspätet

eingereicht, ist das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterzuführen (Art.

147.

ZPO; Sutter-Somm/Seiler, in:

Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 312 N 9). Im Geltungsbereich der

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweismittel

auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 317 N 6). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem

Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen

Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif

halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; AGE

ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dazu genügt eine

prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung

verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien zu erkennen,

dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der

Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14.

Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Mit Verfügung vom 19. September 2023

stellte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident fest, dass die

Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort eingereicht hat und vorgesehen ist,

aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Damit begann die

Beratungsphase. Die Eingabe der Ehefrau vom 11. Dezember 2023 ist daher nicht

zu berücksichtigen.

2.

Die Berufung des Ehemanns richtet sich zunächst gegen die

Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder

an deren Mutter. Stattdessen beantragt der Berufungskläger die Anordnung der

gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.

2.1

Die gemeinsame elterliche Sorge bildet gemäss

Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im

geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen werden soll, wenn

das Kindeswohl dies gebietet (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs.

1.

ZGB; vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.2; BGer 5A_490/2021 vom 22. April

2022). Zunächst ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Betracht zu

ziehen, wenn die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als

Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 311 ZGB erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19.

August 2021, AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Band I, Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,

7.

Aufl. 2022, Art. 298 ZGB N 13). Es wäre nicht sinnvoll, den Eltern nach

der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, nur damit diese

einem Elternteil umgehend wieder entzogen werden müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 298 ZGB N

16). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die

Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit

oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss

auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich

gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff.

2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von

vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss

Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz

krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020

E. 3.3.2). Darüber hinaus können auch andere bzw. weniger gravierende Gründe,

als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten,

im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung in Anwendung von Art. 298

Abs. 1 ZGB die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). Insbesondere kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt

oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des

Sorgerechts gebieten, wenn sich die Probleme zwischen den Eltern auf die

Kinderbelange als Ganzes beziehen, diese das Kindeswohl konkret beeinträchtigen

und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge eine Verbesserung der Situation

erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7, 142 III 1 E. 3.3, 141 III 472

E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2, 5A_1044/2018

vom 1. Juli 2019 E. 2.1; AGE ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E.

2.1).

2.2

Unter Hinweis auf diese Ausgangslage in

rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz mit Bezug auf den vorliegenden

Sachverhalt erwogen, dass sowohl von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt als

auch von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern auszugehen sei.

Aus dem dokumentierten Dauerkonflikt der Ehegatten könne geschlossen werden,

dass es ihnen nicht möglich sei und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit

nicht möglich sein werde, miteinander zu kommunizieren und gemeinsame

Entscheidungen in Bezug auf die Kinderbelange zu treffen. So sei der Ehefrau bereits

im Jahr 2013 vorsorglich das Getrenntleben bewilligt und gegenüber dem Ehemann

erstmals ein Annäherungsverbot ausgesprochen worden (Protokoll der Eheaudienz

vom 14. Februar 2013 im Verfahren EA.2013.13256). Danach seien diverse weitere

Eheschutzgesuche erfolgt und insbesondere auch weitere Annäherungs- und

Kontaktverbote gegenüber dem Ehemann ergangen (vgl. Protokoll der Eheaudienz

vom 31. Oktober 2013 und Verfügung vom 11. Dezember 2015 im Verfahren

EA.2013.13256). Das letzte Annäherungs- und Kontaktverbot sei mit Entscheid vom

29.

Oktober 2019 superprovisorisch angeordnet und mit dem Eheschutzentscheid

vom 17. Januar 2020 bestätigt worden. Es sei somit aktenkundig, dass es

zwischen den Ehegatten seit geraumer Zeit immer wieder zu (gewalttätigen)

Auseinandersetzungen gekommen sei, welche mehrheitlich auf das Verhalten des

Ehemannes zurückgeführt werden könnten (vgl. hierzu die von Amtes wegen

beigezogenen Akten des Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt). Sowohl

in den Verfahren der Kindesschutzbehörden, als auch im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens habe die Ehefrau immer wieder um Geheimhaltung ihrer Wohnadresse gebeten

(vgl. Schreiben von [...] an die KESB Arbon vom 14. Februar 2022;

Anhörungsprotokoll der KESB Arbon vom 6. bzw. 20. August 2021; S. 128 der

KJD-Akte Basel-Stadt betr. C____). Zudem habe die Ehefrau auch während der

Dauer des Verfahrens aufgrund der familiären Vorkommnisse und nicht etwa zur

Vereitelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit den gemeinsamen Kindern mehrfach

ihren Wohnsitz gewechselt.

Der Vater habe sich in den vergangenen Jahren auch nicht

darum bemüht, mit den Kindern in Kontakt zu treten. Deshalb bestehe ein solcher

Kontakt seit einigen Jahren gar nicht mehr. Gemäss den Akten sei auch eine

Kommunikation der Behörden mit dem Ehemann nur punktuell möglich und

zielführend gewesen und dieser habe sich auch den Behörden gegenüber sowohl

schriftlich als auch mündlich mehrfach ungebührlich geäussert sowie sich gegen

deren Anordnungen oder Entscheide zur Wehr gesetzt (vgl. beispielhaft

Schlussbericht des KJD vom 6. Dezember 2021; S. 114 der KJD-Akte Basel-Stadt

betr. C____). Der Ehemann scheine bis heute Probleme damit zu haben,

staatlichen Institutionen zu vertrauen, und setze seit Jahren all seine

Ressourcen dafür ein, dieses Misstrauen kundzutun und sich gegen die

vermeintliche staatliche und institutionelle Unfähigkeit zur Wehr zu setzen.

Dies habe im Ergebnis auch den bisherigen Aufbau des persönlichen Verkehrs

verunmöglicht (vgl. hierzu die von Amtes wegen beigezogenen Akten des

Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt; beispielhaft auch Aktennotiz vom

14.

Juni 2022 von [...] [KESB St. Gallen], Bericht des KJD Basel-Stadt vom 23.

Juli 2020 an die KESB Basel-Stadt und Bericht des KJD Basel-Stadt vom 1.

November 2019 an die KESB Basel-Stadt; S. 16, 82 f. und 104 ff. der KJD-Akte

Basel-Stadt betr. C____; E-Mail des aktuellen Beistands vom 9. März 2023).

Hinzu gekommen sei auch die grundsätzlich erschwerte Erreichbarkeit des

Ehemannes, insbesondere aufgrund wiederkehrender, längerer Abwesenheiten im

Ausland (vgl. E-Mail des aktuellen Beistands vom 9. März 2023; Schlussbericht

des KJD vom 6. Dezember 2021; S. 16 f. der KJD-Akte Basel-Stadt betr. C____). Auch

könne den Akten nicht entnommen werden, dass der Ehemann seit der Anordnung der

Erziehungsbeistandschaft kooperativ und vor allem konstruktiv an einem

Kontaktaufbau mit den Kindern mitgewirkt oder von sich aus die Initiative und

den Willen gezeigt habe, mit den Kindern ernsthaft in Kontakt zu treten. Sofern

die zuständigen Institutionen mit ihm hätten in Kontakt treten können, sei er

offenbar nicht in der Lage gewesen, sich auf die Kinder und auf den Aufbau des

persönlichen Verkehrs zu fokussieren. Schliesslich seien persönliche

Gesprächstermine mit den Beistandspersonen oder Telefontermine mit den Kindern

mangels entsprechender Mitwirkung des Ehemannes nicht zustande gekommen (vgl.

E-Mail des aktuellen Beistands vom 9. März 2023; Bericht des KJD

Basel-Stadt vom 23. Juli 2020 an die KESB Basel-Stadt; E-Mail E____ vom 9. März

2023). Auch im Scheidungsverfahren sei es dem Ehemann mit seinen Eingaben ans

Gericht primär darum gegangen, die Ehefrau und deren Lebenspartner zu

diskreditieren. Seinen Behauptungen einer Kindswohlgefährdung durch den

Lebenspartner und dessen Hund sei unter Rechtshilfe der Kantonspolizeien

Thurgau und St. Gallen nachgegangen worden. Weder aus deren Rückmeldungen noch

aus den vom Ehemann genannten Youtube-Videos hätten sich Anhaltspunkte einer

Kindswohlgefährdung ergeben. Schliesslich habe er auch die Möglichkeit der

Teilnahme an Verhandlungen im vorinstanzlichen Verfahren über eine Videotelefonieverbindung

nicht genutzt. Sein Verhalten deute darauf hin, dass der Ehemann entweder nicht

in der Lage oder ganz einfach nicht gewillt gewesen sei, die ihm zur Verfügung

stehenden Möglichkeiten, sich am vorinstanzlichen Verfahren, in welchem es

immerhin um die Regelung des Sorgerechts, die Zuteilung der Obhut und das damit

einhergehende Besuchsrecht gegangen sei, zu beteiligen und damit ein

ernsthaftes Interesse an den Kindern und einem Kontaktaufbau zu zeigen.

Demgegenüber habe sich die Ehefrau trotz punktuell fehlender Erreichbarkeit,

Differenzen zu den Empfehlungen der Behörden und ihren Wohnsitzwechseln in den

vergangenen Jahren um die beiden gemeinsamen Kinder und deren Wohlergehen

gekümmert, mit den Behörden kommuniziert und mehrheitlich kooperiert. Schliesslich

hätten die Kinder bei ihrer Anhörung vom 8. August 2022 bestätigt, seit langer

Zeit keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater zu haben und einen solchen insbesondere

aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auch gar nicht mehr zu

wünschen. Demgegenüber fühlten sie sich bei ihrer Mutter wohl und geborgen.

Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Ehegatten aufgrund

der Vorkommnisse in der Vergangenheit, der fehlenden Erreichbarkeit des

Ehemannes, der bisher fehlenden Fähigkeit und des mangelnden ernstgemeinten

Interesses des Ehemannes am Aufbau eines entsprechenden Kontaktes zu den Kindern

nicht in der Lage sein würden, sich regelmässig und sachlich zu verständigen

und gemeinsame Entscheidungen im Interesse der Kinder und entsprechend dem

Kindeswohl zu treffen. Ein gemeinsames Sorgerecht wäre deshalb nicht mit dem

Kindeswohl von C____ und D____ vereinbar und das Sorgerecht sei der Mutter

alleine zuzuteilen.

2.3

Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger

eine unrichtige Anwendung von Art. 298 Abs. 1 ZGB geltend. Er rügt dabei, dass

das aktenkundige Fehlverhalten der Berufungsbeklagten nicht genügend

berücksichtigt und stattdessen auf blosse Behauptungen abgestellt worden sei.

Die Berufungsbeklagte habe im Verlauf der letzten Jahre teilweise vorsätzlich

Empfehlungen und Anweisungen der zuständigen Behörden ignoriert, was die Kinder

mit Blick auf ihn negativ beeinflusst und die gegenwärtige Situation mit dem

schwerwiegenden Dauerkonflikt und der anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit

mindestens mitverursacht habe. Er bezieht sich dabei auf eine Aktennotiz von [...]

vom 24. Mai 2022, wonach die Berufungsbeklagte im Gespräch mit dem Beistand vor

den Kindern massiv über ihn hergezogen habe. Soweit ihn C____ bezichtige, die

Kinder geschlagen zu haben, könne sie diese Haltung einzig von der

Berufungsbeklagten bzw. deren Lebensgefährten abgeschaut haben. Die

Berufungsbeklagte bezichtige ihn auch weiterhin der Vergewaltigung, obwohl ein

rechtskräftiger Freispruch vom 30. August 2022 vorliege. Auch frühere

Strafverfahren etwa betreffend mehrfache Tätlichkeit gegenüber der Tochter C____

seien eingestellt worden. Aufgrund dieses Verhaltens der Berufungsbeklagten sei

es nicht abwegig, wenn er den beteiligten Behörden Vorwürfe mache und wenig

Vertrauen in sie besitze. Er habe die Kinder seit mehreren Jahren nicht

gesehen. Die Behörden hätten auch die wiederholten Umzüge der Ehefrau nicht

getadelt. Soweit sie diese mit ihrer Angst vor ihm begründe, sei nichts

bewiesen.

Weiter wendet sich der Berufungskläger gegen den Vorwurf,

sich nicht um den Aufbau eines Kontakts zu den Kindern bemüht zu haben. Dagegen

spreche schon die Tatsache, dass es ihm aufgrund der Wohnortwechsel unklar

gewesen sei, an welche Behörde er sich wenden müsse. Vor Beschlüssen der

zuständigen KESB habe die Ehefrau immer ihren Wohnsitz verlegt. Sein fehlendes

Vertrauen in staatliche Institutionen sei nicht überraschend, wenn die

Berufungsbeklagte ohne behördliche Intervention quasi alles nach eigenem Ermessen

entscheiden könne.

Schliesslich fehlten Anhaltpunkte dafür, dass ein gemeinsames

Sorgerecht infolge eines unmöglichen Zusammenwirkens der Eltern zu einer

inhaltslosen Hülse würde. Es seien hierfür keine konkreten Vorkommnisse geltend

gemacht worden. Trotz der Schwierigkeiten zwischen den Parteien sei die

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte aufgrund der

Umstände nicht zwingend notwendig, um das Kindeswohl sicherzustellen, weshalb

das gemeinsame Sorgerecht zu belassen sei.

2.4

Der Berufungskläger bestreitet gerade nicht,

dass die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen und in

Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Wie er vor diesem

Hintergrund zur Aussage gelangt, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass ein

gemeinsames Sorgerecht zu einer inhaltslosen Hülse werde, ist nicht

nachzuvollziehen, bedarf es doch für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen

Sorge einer minimalen Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit

unter den Eltern. Ein gemeinsames Sorgerecht lässt sich offensichtlich nicht

zum Wohl der Kinder ausüben, wenn zwischen den Eltern ein Austausch nicht

ansatzweise möglich ist (BGE 142 III 197 E. 3.5). Mit seiner

Berufungsbegründung fokussiert der Berufungskläger vielmehr darauf, die Gründe

für diesen Zustand bei der Mutter der Kinder erkennen zu wollen. Massgebend für

die Beurteilung der Voraussetzungen einer gemeinsamen elterlichen Sorge sind

aber nicht die möglichen Gründe für einen Dauerkonflikt, sondern vielmehr

dessen Bestand (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6). Nicht bestritten, sondern

vielmehr explizit bestätigt wird vom Berufungskläger denn auch, dass er seit

Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern hat. Es fehlt ihm daher die

Kenntnis der Bedürfnisse seiner Kinder sowie der informationelle und physische

Zugang zu seinen Kindern. Auch daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine

gemeinsame elterliche Sorge vorliegend nicht gegeben sind (vgl. BGE 142 III 197

E. 3.5; BGer 5A_214/2017 vom 14. Dezember 2019 E. 4.3). Schliesslich kann

festgestellt werden, dass selbst wenn die Mutter ihren Anteil an diesem

Dauerkonflikt und dem fehlenden Zugang des Berufungsklägers zu seinen Kindern

haben mag, die vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang angerufenen Akten der

involvierten Kindesschutzbehörden (vgl. Akten der Vorinstanz act. 24 sowie 28) ebenfalls

dessen fehlende Bereitschaft zur Kooperation mit den zuständigen Behörden in

Bezug auf seine Kinder und auch seinen zeitweiligen Aufenthalt in der Türkei

belegen.

Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine gemeinsame

elterliche Sorge angeordnet hat. Die bei dieser Ausgangslage erforderliche

Zuteilung der Alleinsorge an die Mutter wird vom Berufungskläger zu Recht nicht

in Frage gestellt, kommt deren Zuteilung an ihn aufgrund der Obhut der Mutter

und seines fehlenden Kontakts zu den Kindern doch offensichtlich nicht in

Betracht.

3.

In güterrechtlicher Hinsicht strittig ist die Verteilung der von

der [...] für die damalige eheliche Wohnung [...] mit Schlussabrechnung vom 3.

November 2020 in Rechnung gestellten Instandstellungskosten.

3.1

Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen,

dass die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss

Art. 205 Abs. 3 ZGB ihre gegenseitigen Schulden regeln. Es sei daher unabhängig

von der Haftung im Aussenverhältnis gegenüber der Vermieterin eine interne

Schuldenbereinigung vorzunehmen. Weder die Ehefrau noch der Ehemann hätten

substantiiert darlegen und nachweisen können, dass die in Rechnung gestellten

Instandstellungskosten vom Ehemann verursacht oder aber die ihnen zu Grunde

liegenden Mängel und Schäden erst nach seinem Auszug Ende Oktober 2019 von der

Ehefrau verursacht worden seien. Deshalb hätten die Ehegatten für die

Instandstellungskosten im Innenverhältnis je zur Hälfte zu haften.

3.2

Mit seiner Berufung hält der Berufungskläger

an seinem Standpunkt fest, dass die Schuld gegenüber der Vermieterin im vollen

Umfang von CHF 8'341.36 «der Berufungsbeklagten aufzuerlegen» sei. Zur

Begründung verweist er darauf, dass er die Wohnung wegen des Annäherungs- und

Kontaktverbotes seit Ende Oktober 2019 nicht mehr habe betreten dürfen.

Grundlage für die Schlussabrechnung und damit die Instandstellungskosten könne

einzig die Wohnungsübergabe am Ende des Mietverhältnisses gewesen sein, welche

Ende August 2020 stattgefunden haben müsse. Den umfangreichen Verfahrensakten

lasse sich bis zum Herbst 2019, also dem Verlassen der Wohnung durch den

Berufungskläger, kein Nachweis entnehmen, dass die Berufungsbeklagte in

irgendeiner Weise Beschädigungen in der Wohnung geltend gemacht habe. Diese

könnten also erst nach seinem Auszug entstanden sein. Den Aussagen der

Berufungsbeklagten könne nicht gefolgt werden. Sie habe geltend gemacht, er

habe Türen im Schlafzimmer und Bad kaputtgeschlagen. Solche Beschädigungen

liessen sich der Schlussrechnung aber gar nicht entnehmen. Aufgrund des

geltenden Annäherungs- und Kontaktverbotes sei er auch an der Wohnungsübergabe

Ende August 2020 nicht anwesend gewesen. Es habe für ihn vor dem aufgezwungenen

Auszug keine Notwendigkeit bestanden, Beweisbilder aufzunehmen, da die Schäden

im Herbst 2019 noch gar nicht bestanden hätten. Zudem gäbe es in den

umfangreichen Verfahrensakten mit Sicherheit Anhaltspunkte für Beschädigungen

bis zum Auszug im Herbst 2019. Daher hätte die Berufungsbeklagte belegen

müssen, dass die Beschädigungen vor dem Auszug entstanden seien. Sie habe als

einzige bis zum Ende des Mietverhältnisses durchgehend Zugang zur Wohnung gehabt

und hätte entsprechende Beweise anfertigen können. Mangels Zugang zur Wohnung

hätte er die irgendwann im Frühjahr 2020 entstandenen Schäden, welche

Malerarbeiten notwendig gemacht hätten, gar nicht beweisen können.

3.3

Die Abrechnung der Vermieterin vom 3.

November 2020 über den Betrag von CHF 8'341.35 umfasst neben den drei

Monatsmieten für die Monate Juni bis August 2020 von je CHF 1'655.–, einen

Anteil von 59,89 % der Malerarbeiten im Betrag von CHF 1'172.–, den Minderwert

eines stark abgenutzten Linoleumbodens von CHF 250.–, eine

Reinigungspauschale von CHF476.25, den Zusatzaufwand der Reinigung von CHF

693.75, Kosten der verstopften Rohre und des Lavabos von CHF 214.60, den Ersatzschlüssel

von CHF 293.– und die Kosten für den Service der Geschirrspülmaschine mit

defekten Teilen von CHF 276.75 (vgl. Akten Vorinstanz act. 20/9). Die Ehegatten

waren auch nach dem Auszug des Berufungsklägers aus der gemeinsamen Wohnung

weiterhin beide Mieter der Wohnung (vgl. Kündigungsandrohung vom 4. September

2019, Eheschutzakten EA.2013.13256, Beilage 12 Eingaben EF). Das Mietverhältnis

ist daher nicht auf die Berufungsbeklagte übergegangen. Die Mängelabrechnung

der Vermieterin bildet daher eine Solidarschuld der Ehegatten. Eine

Ausscheidung der bis zum Auszug des Ehemannes erfolgten Abnützung der Wohnung

ist nicht erfolgt und erscheint auch nicht möglich. Eine Ausscheidung der

Verursachung der zugrundeliegenden Mängel und Abnutzungen ist daher nicht

möglich. Vor diesem Hintergrund ist die hälftige Teilung der entsprechenden

Kosten nicht zu beanstanden.

4.

Schliesslich ficht der Berufungskläger mit seiner Berufung

das ihm mit dem Scheidungsurteil auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot an.

4.1

Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das im

Eheschutzverfahren mit Entscheiden vom 29. Oktober 2019 und 17. Januar 2020

angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot erwogen, dass zwischen den Ehegatten

wohl unbestrittenermassen ein Dauerkonflikt bestehe. Die Ehefrau habe auch im

vorliegenden Verfahren mehrfach erwähnt, dass sie vor dem Ehemann Angst habe

und sie nicht möchte, dass er ihre Wohnadresse erfahre. Auch den Akten könne

entnommen werden, dass die Ehefrau bis zum heutigen Tage aufgrund des

Verhaltens des Ehemannes verängstigt und deshalb bereits mehrfach umgezogen sei

(vgl. beispielhaft Verfügung der KESB St. Gallen vom 21. Juli 2022; Bericht des

Beistands [...] vom 14. Februar 2022; Schlussbericht der KESB Basel-Stadt vom

6.

Dezember 2021). Aufgrund des aktenkundigen Dauerkonflikts zwischen den

Ehegatten, dem ebenso dokumentierten ambivalenten Verhalten des Ehemannes, der

zahlreichen Wohnsitzwechsel der Ehefrau, welche wohl auf wiederkehrende

Eingriffe des Ehemannes in die Privatsphäre der Ehefrau zurückzuführen seien,

und der Tatsache, dass die Ausführungen und somit der Antrag der Ehefrau auf

Anordnung eines definitiven Annäherungs- und Kontaktverbotes vom Ehemann

unerwidert und somit unbestritten geblieben sei, ergehe ein definitives und

unbefristetes Annäherungs- und Kontaktverbot.

4.2

Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass

das im Eheschutzverfahren bestätigte Annäherungs- und Kontaktverbot

unbestrittenermassen nur bis zum Scheidungsurteil Gültigkeit haben könne und, unabhängig

von einer diesbezüglichen Äusserung des Berufungsklägers, durch das

Scheidungsgericht nur dann unbefristet weiter angeordnet werden dürfe, wenn die

entsprechenden Voraussetzungen für solche Massnahmen im Zeitpunkt der Entscheidung

gegeben seien. Dass zwischen den Parteien ein Dauerkonflikt bestehe, dürfe

keine Rolle für ein dauerhaftes Annäherungs- und Kontaktverbot spielen. Die

blossen Behauptungen der Berufungsbeklagten, sie habe Angst, der

Berufungskläger habe mehrfach gegen das Verbot verstossen und sie hätte

mehrfach umziehen müssen, seien nicht belegt worden. Die Umzüge könnten

vielmehr auch erfolgt sein, um die Behörden an der Arbeit zu hindern. Er sei

seit dem Erlass des Annäherungs- und Kontaktverbotes im Herbst 2019 trotz den

massiven gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe weder wegen solcher

Verstösse angezeigt noch verurteilt worden. Es bestehe deshalb keine konkrete

Gefahr mehr für Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Berufungsbeklagten

oder der Kinder durch den Berufungskläger. Das im Rahmen des

Eheschutzverfahrens auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot sei nicht mehr

notwendig, da die Voraussetzungen für die Weitergeltung nicht gegeben seien.

4.3

4.3.1

Der Berufungskläger stellt die Anordnung eines

Annäherungs- und Kontaktverbots im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen einer

Scheidung nicht in Frage. Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann eine Person zum

Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der

verletzenden Person zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich in einem bestimmten

Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder

mit ihr Kontakt aufzunehmen. Diese Anordnung kann gestützt auf Art. 172 Abs. 3

ZGB auch im Eheschutzverfahren ergehen. Demgegenüber wird diese Massnahme mit

Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung nicht genannt (vgl. Art.

119.

ff. ZGB). Anordnungen gemäss Art. 28b Abs. 2 ZGB können aber auch in Verfahren

betreffend Scheidung und mit dem Scheidungsurteil ergehen (vgl. BGer 5A_77/2022

vom 15. März 2023 E. 6; Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des

Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 7370).

Da mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in

grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird,

muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) beachten. Es hat die Massnahmen

anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die

verletzende Person am wenigsten einschneidend sind (BGE 144 III 257 E. 4.1 mit

Hinweis auf Hürlimann-Kaup/Schmid,

Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, N 938; Steinauer/Fountoulakis, Droit des

personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, N 586; Peyrot, in: Commentaire romand, 2. Aufl.

2023, Art. 28b ZGB N 17).

4.3.2

Dem Berufungskläger kann gefolgt werden, dass

Beweise im Sinne von rechtskräftigen Verurteilungen oder Bestätigungen von

Drittpersonen für die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte fortdauernde

Bedrohung fehlen. Die Berufungsbeklagte hat dazu allerdings im Verfahren

gegenüber den Kindsschutzbehörden jeweils gleichbleibende und als realistisch

eingeschätzte Angaben gemacht. Es wurde daher ein «Verdacht auf eine nicht

einschätzbare Gefahr, die vom Vater, wegen seiner psychischen Erkrankung

ausgeht», als bestehend bezeichnet (vgl. Abklärungsbericht KJD vom 1. November

2019; Akten Vorinstanz act. 24). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde die

Klärung der Frage als notwendig erachtet, ob die Kinder an Traumafolgestörungen

leiden und wie solche bei einer Besuchsregelung zu berücksichtigen wären (vgl.

Bericht KJD vom 23. Juli 2020, Akten Vorinstanz act. 24). Der Beistand der

Kinder erlebte die Berufungsbeklagte auch später noch als belastet, mit Bezug

auf den Berufungskläger und die Kinder als sehr verunsichert (Bericht [...] vom

18.

August 2022, Akten Vorinstanz act. 28).

Die Furcht der Berufungsbeklagten ist weiter auch vor dem

Hintergrund ihrer Ehegeschichte zu würdigen. Belegt ist dabei eine Vielzahl von

Requisitionen der Polizei wegen häuslicher Gewalt während der Dauer des

Zusammenlebens der Ehegatten (Rapporte vom 24. Januar 2013, 9. Februar 2013, 27.

Mai 2013, 21. März 2015, 1. Dezember 2015, 30. Oktober 2016). Dabei gab

der Berufungskläger auch einzelne Akte körperlicher Gewalt zu (vgl. Rapport vom

24.

Januar 2013 S. 3) und es wurden Verletzungen der Berufungsbeklagten

festgestellt (Rapport vom 9. Februar 2013 S. 2). Auch erfolgten deshalb

zwischen 2013 und 2016 vier polizeiliche Wegweisungen des Berufungsklägers aus

der Familienwohnung mit Rückkehrverbot (Verfügungen vom 9. Februar 2013, 21.

März und 1. Dezember 2015, 30. Oktober 2016). Zu einer strafrechtlichen

Beurteilung kam es jeweils nicht, da die Berufungsbeklagte ein entsprechendes

Interesse verneinte. Belegt sind denn auch Todesdrohungen des Berufungsklägers

gegenüber einer Drittperson, welche mit Strafbefehl VT. [...] vom 12. März 2018

zu seiner Bestrafung führten (vgl. vorinstanzlich beigezogene Strafakten).

Soweit der Berufungskläger geltend macht, dass aktuelle Übergriffe nicht

bekannt seien, muss darauf hingewiesen werden, dass er sich zwischenzeitlich

auch in der Türkei aufgehalten hat. Zudem war ihm auch der Aufenthalt der

Berufungsbeklagten zumindest zeitweise gar nicht bekannt.

Vor diesem Hintergrund und dem unbestrittenermassen weiterhin

bestehenden Dauerkonflikt zwischen den Ehegatten durfte die Vorinstanz zu Recht

weiterhin von einem Schutzbedarf und -interesse der Berufungsklägerin und der

Erforderlichkeit der Massnahme ausgehen.

4.3.3

Schliesslich kann mit Bezug auf die

Verhältnismässigkeit der Massnahme festgestellt werden, dass diese den

Berufungskläger zumindest in seiner Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit kaum

beschränkt. Die Berufungsbeklagte wohnt weit entfernt vom Berufungskläger.

Dieser hielt sich regelmässig auch in der Türkei auf. So hielt er sich auch

gemäss der Mitteilung seines Vertreters im vorinstanzlichen Verfahren vom 4.

März 2023 (Akten Vorinstanz, act. 45) im damaligen Zeitpunkt für unbestimmte

Zeit in der Türkei auf. Er macht nicht ansatzweise ein konkretes Interesse an

einem Aufenthalt am Wohnort der Berufungsbeklagten geltend. Vor diesem

Hintergrund erscheint die Einschränkung der Grundrechte des Berufungsklägers

sehr begrenzt und verglichen mit jener der Berufungsbeklagten durch die vom

Berufungskläger weiterhin latent ausgehende Bedrohung angemessen.

5.

5.1

Daraus folgt, dass die Berufung

vollumfänglich abzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gründe für eine Abweichung

vom Erfolgsprinzip aufgrund der familienrechtlichen Natur des Verfahrens gemäss

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO liegen im Rechtsmittelverfahren nicht vor (AGE

ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1,

ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six,

Eheschutz, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren

nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1,

ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E.

8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E.

4).

5.3

Der Berufungskläger hat daher ausgangsgemäss

die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (§ 12

Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG

154.810]) zu tragen. Der Berufungsbeklagten entstanden keine Vertretungskosten.

Dementsprechend schuldet der Berufungskläger keine Parteientschädigung an die

Berufungsbeklagte.

5.4

Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 ist dem

Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von

CHF 3'300.– bewilligt worden. Gleichzeitig wurde sein Vertreter für seinen

Honoraranspruch im entsprechenden Umfang auf diesen verwiesen. Mit Honorarnote

vom 5. Oktober 2023 hat der unentgeltliche Vertreter des Rekurrenten auf der

Basis eines Aufwands von 11 Stunden zum Stundenansatz von CHF 230.– ein Honorar

von CHF 2'530.– geltend gemacht. Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung

beträgt der Stundenansatz für das nach Zeitaufwand zu berechnende Honorar aber

bloss CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Dies

gilt auch bei der bloss teilweisen Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2'200.–. Hinzu kommen die

notwendigen Auslagen. Diesbezüglich macht der Vertreter des Berufungsklägers

Spesen und Auslagen im Betrag von CHF 105.10 geltend. Gemäss § 23 Abs. 1 HoR

kann für gewöhnliche Auslagen wie Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale

von maximal 3 Prozent des Honorars in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus

separat in Rechnung gestellt werden können bloss ausserordentliche Auslagen,

welche vorliegend nicht geltend gemacht werden. Daraus folgt ein

Auslagenersatzanspruch im Betrag von CHF 66.–. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer

auf Honorar und Auslagen zum Ansatz von 7,7 Prozent. Daraus resultiert ein

Gesamtbetrag von CHF 2'440.50. In diesem Umfang ist der Vertreter des

Berufungsklägers auf den jenem auferlegten Selbstbehalt zu verweisen.

5.5

Es verbleibt somit nach der Deckung der

Vertretungskosten ein Rest des Selbstbehaltes im Betrag von CHF 859.50. In

diesem Umfang hat der Berufungskläger die ihm auferlegte Spruchgebühr zu

tragen. Im Betrag von CHF 140.50 geht diese unter Vorbehalt der Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 9. März 2023 (F.2021.278) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der teilweisen

unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von CHF 140.50 zu Lasten der

Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten.

Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege mit einem

Selbstbehalt von CHF 3'300.– wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...],

ein Honorar von CHF 2’200.00 nebst Auslagen im Betrag von CHF 66.00, zuzüglich 7,7

% MWST von CHF 174.50, zugesprochen, wobei er in diesem Umfang auf den seinem

Mandanten auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde

erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.