ZB.2023.38
Scheidung
26. Januar 2024Deutsch38 min
die Verweigerung eines Besuchsrechts des Ehemannes. Weiter ersuchte sie das Gericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.38
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. März 2023
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten B____ und A____ haben am [...] 2011 in Basel
geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2012, und
D____, geb. [...] 2015, hervorgegangen.
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020
wurde den Ehegatten das bestehende Getrenntleben bewilligt und die eheliche
Wohnung sowie die Obhut über die Kinder der Ehefrau zugeteilt. Es wurde zudem
eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet, um möglichst rasch das Besuchsrecht
und den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Ehemann herzustellen
und allenfalls ausbauen zu können. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau
an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder die auf seine Stammrente ausgerichteten
IV-Kinderrenten zu bezahlen. Es wurde festgehalten, dass der Ehemann mangels
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, weitergehende
Unterhaltsbeiträge zu leisten. Schliesslich wurde mit demselben Entscheid auch
ein am 29. Oktober 2019 zu Gunsten der Ehefrau superprovisorisch angeordnetes
Annäherungs- und Kontaktverbot bestätigt.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 erhob die Ehefrau beim
Zivilgericht Klage auf Scheidung ihrer Ehe. Nachdem eine Einigung der Ehegatten
im Verfahren nicht erzielt werden konnte, stellte die Ehefrau mit Eingabe vom
4. Mai 2022 (Postaufgabe am 6. Mai 2022) erneut ihre Rechtsbegehren und
begründete diese kurz. In Bezug auf die Kinderbelange beantragte die Ehefrau
das alleinige Sorgerecht, die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder und
die Verweigerung eines Besuchsrechts des Ehemannes. Weiter ersuchte sie das Gericht
um die Festsetzung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags für sich und die
beiden Kinder. Wie bis anhin sollten die IV-Kinderrenten beider Kinder
weiterhin direkt an die Ehefrau ausgezahlt werden. Zudem beantragt sie die
Teilung der Vorsorgeguthaben gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen
sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In güterrechtlicher
Hinsicht hielt sie fest, dass sie «keine Sachen» vom Ehemann fordere. Unter
Verweis auf die Gewalttätigkeit des Ehemannes bat die Ehefrau zudem um
Geheimhaltung ihrer aktuellen Wohnadresse. Der beklagte Ehemann liess folgende
Anträge stellen:
«1. Es sei
die Ehe der Ehegatten zu scheiden.
2. Dem
Ehemann sei die alleinige elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. am [...]
2012 sowie D____, geb. am [...] 2015 zuzuteilen.
3. Eventualiter
sei die elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. am [...] 2012 sowie D____,
geb. am [...] 2015 beiden Ehegatten zu belassen.
4. Die
Obhut über die Kinder C____, geb. am [...] 2012 sowie D____, geb. am [...] 2015
sei dem Ehemann alleine zuzuteilen. Die Kinder sollen beim Ehemann wohnen.
5. Eventualiter
sei dem Ehemann, im Falle der Zuteilung der Obhut an die Ehefrau, ein
angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.
6. Die
Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann an den Unterhalt von C____ einen
angemessenen Unterhaltsbeitrag zzgl. allfälliger Kindes-/Ausbildungszulagen,
monatlich und monatlich vorauszahlbar zu leisten. Eine Bezifferung bzw. eine
Ergänzung-/Abänderung der Unterhaltsforderung wird ausdrücklich vorbehalten.
7. Die
Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann an den Unterhalt von D____ einen
angemessenen Unterhaltsbeitrag zzgl. allfälliger Kindes-/Ausbildungszulagen,
monatlich und monatlich vorauszahlbar zu leisten. Eine Bezifferung bzw. eine
Ergänzung-/Abänderung der Unterhaltsforderung wird ausdrücklich vorbehalten.
8. Gemäss
der gesetzlichen Regelung seien die während der Ehedauer angesparten jeweiligen
Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen.
9. Die
Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann aus Güterrecht einen Betrag von CHF
8'341.36 zu bezahlen.
10. Eventualiter
sei die aktuell auf den Ehemann als Schuldner lautende Schuld gemäss Abrechnung
der [...] vom 3. November 2020 sowie gemäss den Zahlungsbefehlen des BA BS mit
den Nr. [...] und [...] in der Höhe CHF 8’341.36 als alleinige Schuld der
Ehefrau einzustufen und die Ehefrau sei zu verpflichten, die gesamte Schuld im
Innenverhältnis zum Ehemann anzuerkennen.
11. Dem
Ehemann sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem
Unterzeichnenden zu gewähren.
12. Unter
o-/e- Kostenfolge.»
Nach weiteren Abklärungen, der Anhörung der Kinder und der
Hauptverhandlung vom 9. März 2023 hat das Zivilgericht mit Entscheid vom
gleichen Tag wie folgt erkannt:
«1. Die von
den Parteien am [...] 2011 in Basel geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Die
elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. [...] 2012, und D____, geb. [...]
2015, wird der Mutter zugeteilt. Die Kinder stehen in der Obhut der Mutter, wo
sie auch behördlich angemeldet sind. Allfällige Streitigkeiten über den
persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die
zuständige Kindesschutzbehörde. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden
der Mutter zu 100 % angerechnet.
3. Die
bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit folgendem
Auftrag weitergeführt (derzeitiger Beistand: E____, Gemeinde [...]):
- die
Mutter bei der Erziehung sowie in ihrer Sorge um C____ und D____ mit Rat und
Tat zu unterstützen und dabei das Wohl der Kinder im Auge zu behalten,
- die
Entwicklung von C____ und D____, insbesondere die Unterbringung, Betreuung,
Erziehung und Ausbildung zu überwachen sowie im Bedarfsfall abzuklären, welche
Hilfemassnahmen die Kinder benötigen und diese gegebenenfalls zu organisieren
und einzuleiten,
- die
Weisung an die Eltern bzw. die Mutter (Inanspruchnahme einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung [SPF]) zu organisieren und zu überwachen
und sie bei den organisatorischen Fragen und der Finanzierung zu unterstützen,
- der
Kindesschutzbehörde Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, falls
weitergehende Kindesschutzmassnahmen notwendig werden sollten,
- auf Initiative
und bei ernstgemeinter Absicht des Ehemannes und Kindsvaters oder der Kinder
- den
persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und deren Vater aufzubauen und zu
überwachen,
- die
Eltern beim Ausbau des persönlichen Kontakts zwischen den Kindern und deren
Vater mit Rat und Tat zu unterstützen und
- im
Bedarfsfall der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 275 ZGB eine
Besuchsregelung zu beantragen.
4. Die
Ehefrau und Kindsmutter wird angewiesen, die Unterstützung einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen.
5. Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder die auf
seiner Stammrente ausgerichteten IV-Kinderrenten sowie die an diese Rente
gekoppelten Ergänzungsleistungen zu bezahlen, bis zur Volljährigkeit der Kinder
und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung bzw. bis
zum Erlöschen der Anspruchsberechtigung betreffend die IV-Kinderrenten.
Es wird festgehalten, dass die
IV-Kinderrenten von der Ausgleichskasse und allfällige damit verbundenen
Ergänzungsleistungen vom Amt für Sozialbeiträge direkt der Ehefrau ausbezahlt
werden.
Es wird festgehalten, dass der
Ehemann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist,
weitergehende Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. Vorbehalten bleibt eine
Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen (Art. 286 ZGB).
6. Die
Ausgleichskasse Basel-Stadt wird angewiesen, die IV-Kinderrenten für C____,
geb. [...] 2012, und D____ geb. [...] 2015, weiterhin direkt an die Ehefrau und
Kindsmutter auszubezahlen.
7. Das
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt resp. jedes andere zuständige Amt wird
angewiesen, die an die IV-Kinderrenten für C____, geb. [...] 2012, und D____,
geb. [...] 2015, gekoppelten Ergänzungsleistungen weiterhin direkt an die Ehefrau
und Kindsmutter auszubezahlen.
8. Es
wird festgehalten, dass kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
9. In
güterrechtlicher Hinsicht wird festgehalten, dass die Ehegatten im
Innenverhältnis in Bezug auf die von der [...] für die damalige eheliche
Wohnung am [...], mit Schlussabrechnung vom 3. November 2020 in Rechnung
gestellten Instandstellungskosten und Mietzinsausstände wie folgt haften:
Der Ehemann haftet diesbezüglich
im Innenverhältnis für CHF 1'688.15 (1/2-Anteil Malerarbeiten: CHF 586.00;
1/2-Anteil Reparatur Linoleum: CHF 125.00; 1/2-Anteil Reinigungspauschale: CHF
238.10; 1/2-Anteil Zusatzaufwand Reinigung: CHF 346.90; 1/2-Anteil Entstopfen
der Rohre: CHF 107.30; 1/2-Anteil Schlüsselersatz: CHF 146.50; 1/2-Anteil
Service Geschirrspülmaschine und Ersatzteile: CHF 138.35).
Die Ehefrau haftet diesbezüglich
im Innenverhältnis für CHF 6'653.20 (1/2- Anteil Malerarbeiten: CHF 586.00;
1/2-Anteil Reparatur Linoleum: CHF 125.00; 1/2-Anteil Reinigungspauschale: CHF
238.15; 1/2-Anteil Zusatzaufwand Reinigung: CHF 346.85; 1/2-Anteil Entstopfen
der Rohre: CHF 107.30; 1/2-Anteil Schlüsselersatz: CHF 146.50; 1/2-Anteil
Service Geschirrspülmaschine und Ersatzteile: CHF 138.40; Mietzins Juni 2020:
CHF 1'655.00; Mietzins Juli 2020: CHF 1'655.00; Mietzins August 2020: CHF
1'655.00).
Demgemäss hat die Ehefrau dem
Ehemann gegen Nachweis der Zahlung der entsprechenden Schuld an den Vermieter
die von ihm geleistete Zahlung zu ersetzen, soweit diese Zahlung den Betrag von
CHF 1'688.15 übersteigt, maximal aber bis zu einem Betrag von CHF 6'653.20.
Umgekehrt hat der Ehemann der
Ehefrau gegen Nachweis der Zahlung der entsprechenden Schuld an den Vermieter
die von ihr geleistete Zahlung zu ersetzen, soweit diese Zahlung den Betrag von
CHF 6'653.20 übersteigt, maximal aber bis zu einem Betrag von CHF 1'688.15.
Davon unberührt bleibt die
Haftung der Ehegatten im Aussenverhältnis.
10. Die
Freizügigkeitsstiftung der [...], c/o [...], wird angewiesen, vom während der
Ehe angesparten Altersguthaben des Ehemannes, A____, geb. [...] 1980, [...],
wohnhaft [...] Basel, den Betrag von CHF 2'918.40 nebst Zins seit 1. Juli 2021
auf ein für die Ehefrau, B____, geb. [...] 1988, [...], bei der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.
Die Freizügigkeitsstiftung der [...]
wird ersucht, dem Gericht den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen
schriftlich zu bestätigen.
11. Dem
Ehemann wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00
im Widerhandlungsfalle) definitiv und zeitlich unbefristet verboten:
- die
Ehefrau inskünftig auf irgendeine Weise zu belästigen, zu bedrohen, zu
beschimpfen, sie auf der Strasse anzusprechen oder gar tätlich gegen sie zu
werden,
- sie in
irgendeiner Form zu kontaktieren (persönlich, per Telefon, SMS/Whatsapp,
E-Mail, soziale Medien etc.)
- und
sich ihr sowie ihrer Wohnung auf näher als 100 Meter anzunähern.
Die Ehefrau ist berechtigt, im
Falle der Nichtbefolgung dieses Verbots polizeiliche Hilfe anzufordern.
12. Beiden
Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, dem Ehemann mit [...],
[...], Advokat, als Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt Vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
13. Die
Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 760.00 (für den Entscheid im
Dispositiv) bzw. CHF 1'150.00 (für den schriftlich begründeten Entscheid) je
zur Hälfte. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für beide Ehegatten zu Lasten des Staates.
Jeder Ehegatte trägt seine
Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
14. [...], [...],
Advokat, als Vertreter des Ehemannes werden CHF 4'675.20 inkl. Auslagen,
zuzüglich CHF 70.90 MWST auf CHF 921.00 (total CHF 4'746.10) aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
Mit Eingabe vom 20. März 2023 beantragte der Ehemann
fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids, welche ihm am 12. Juni
2023 zugestellt worden ist. Mit einer auf den 12. Juli 2023 datierten und
gleichentags mit «My Post 24 – Prepaid» als eingeschriebene Sendung
aufgegebenen Berufungsbegründung vom 12. Juli 2023 stellte der Ehemann als
Berufungskläger folgende Anträge:
«1. Es
seien die Ziffern 2 / 9 sowie 11 des Urteils des Zivilgerichts aufzuheben und
durch folgende Anordnungen zu ersetzen:
a. Die elterliche
Sorge über die Kinder C____, geb. [...] 2012 und D____, geb. [...] 2015 wird
beiden Eltern gemeinsam belassen. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter,
wo sie auch behördlich angemeldet sind. Allfällige Streitigkeiten über den
persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die zuständige
Kindesschutzbehörde. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden der Mutter
zu 100 % angerechnet.
b. In
güterrechtlicher Hinsicht wird festgehalten, dass die Ehegatten im
Innenverhältnis in Bezug auf die von der [...] für die damalige eheliche
Wohnung am [...], mit Schlussabrechnung vom 3. November 2020 in Rechnung
gestellten Instandstellungskosten und Mietzinsausstände wie folgt haften:
Die Ehefrau haftet diesbezüglich
im Innenverhältnis für CHF 8'341.36 (die gesamten Instandstellungskosten und
Mietzinsausstände gemäss Schlussabrechnung vom 3. November 2020).
Demgemäss hat die Ehefrau dem
Ehemann gegen Nachweis der Zahlung der entsprechenden Schuld an den Vermieter
die von ihm geleistete Zahlung zu ersetzen, bis zum vollständigen Betrag in
Höhe von CHF 8'341.36.
Davon unberührt bleibt die Haftung
der Ehegatten im Aussenverhältnis.
c. Das im Rahmen
des Eheschutzverfahrens mit Entscheid vom 17. Januar 2020 angeordnete
Annäherungs- und Kontaktverbot zu Gunsten der Berufungsbeklagten und der Kinder
wird vollumfänglich aufgehoben.
2. Dem
Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem
Unterzeichnenden zu gewähren.
3. Unter
o-/e- Kostenfolge zzgl. Mehrwertsteuer bezüglich des vorinstanzlichen und des
vorliegenden Verfahrens.»
Mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters des
Appellationsgerichts vom 24. Juli 2023 wurde dem Ehemann die unentgeltliche
Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 3'300.– bewilligt. Der Vertreter
des Berufungsklägers wurde für seinen Honoraranspruch im Umfang des seinem
Mandanten auferlegten Selbstbehalts auf diesen verwiesen. Die Ehefrau liess
sich innert der gesetzlichen Antwortfrist zur Berufung nicht vernehmen, was mit
Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 19. September 2023
festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde angekündigt, aufgrund der vorliegenden
Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Postaufgabe) bat die
Ehefrau erneut um Geheimhaltung ihrer aktuellen Wohnadresse aufgrund
Todesdrohungen, die seitens des Ehemannes erfolgt seien. Sie drückte weiter
ihren Unmut über die Dauer des Verfahrens aus und ersuchte das Gericht um baldige
Scheidung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der
Entscheid des Zivilgerichts vom 9. März 2023 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges
Anfechtungsobjekt der Berufung. Streitgegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens bildet nach Massgabe der Berufungsanträge des
Berufungsklägers die Regelung der elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder,
die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Anordnung eines Kontakt- und
Annäherungsverbots (Ziff. 2, 9 und 11 des angefochtenen Entscheids). Die
Scheidung selbst und deren übrige Nebenfolgen sind vor dem Berufungsgericht nicht
mehr strittig. Insoweit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen
und die Ehegatten sind (entgegen der Auffassung der Ehefrau) bereits
rechtskräftig geschieden. Streitig bleiben sowohl vermögensrechtliche als auch
nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis
gilt (vgl. Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020
E. 1.1; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021
E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021).
1.2
Zuständig für die Beurteilung der Berufung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Dreiergericht
des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und
formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.3
1.3.1
Mit der Berufung können die unrichtige
Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen
betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor sämtlichen
kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime
(Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Band II, Art. 296 ZPO N 3 und
6; Mazan/Steck, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.). Im Geltungsbereich des
Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge
(Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne
entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O.,
Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der
reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3.2
Demgegenüber gilt für das Güterrecht der
Dispositionsgrundsatz. Das Gericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden und
darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als dieser
verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art.
58.
Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2; Gehri,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 58 ZPO N 5; AGE ZB.2021.10 vom 15.
Mai 2022 E. 1.5.2). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das
Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (vgl. AGE ZB.2018.54
vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17). Für die Ermittlung des relevanten
Sachverhalts kommt im Bereich des Güterrechts der Verhandlungsgrundsatz zur
Anwendung (Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301
E. 2). Dies bedeutet, dass sich das Gericht im Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung
beschränkt, während es den Parteien obliegt, den relevanten Sachverhalt zu
behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (vgl. Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, a.a.O., Art. 277 ZPO N 6 ff.).
1.3.3
Die Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet,
innert Frist eine Berufungsantwort einzureichen. Dazu ist sie nicht
verpflichtet und ihr Verzicht bewirkt auch im Bereich der Geltung des
Verhandlungsgrundsatzes nicht die Anerkennung der Berufungsanträge. Vielmehr
ist über diese aufgrund der gesamten Akten und unter Berücksichtigung der vor
erster Instanz gestellten Anträge und gemachten Behauptungen, Bestreitungen und
Einreden zu entscheiden (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O.,
Art. 312 N 8). Die Eingabe der Ehefrau vom 11. Dezember 2023 ist nach Ablauf
der Frist für die Berufungsantwort erfolgt. Wird die Berufungsantwort verspätet
eingereicht, ist das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterzuführen (Art.
147.
ZPO; Sutter-Somm/Seiler, in:
Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 312 N 9). Im Geltungsbereich der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweismittel
auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 317 N 6). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem
Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen
Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif
halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; AGE
ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dazu genügt eine
prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung
verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien zu erkennen,
dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der
Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14.
Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Mit Verfügung vom 19. September 2023
stellte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident fest, dass die
Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort eingereicht hat und vorgesehen ist,
aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Damit begann die
Beratungsphase. Die Eingabe der Ehefrau vom 11. Dezember 2023 ist daher nicht
zu berücksichtigen.
2.
Die Berufung des Ehemanns richtet sich zunächst gegen die
Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder
an deren Mutter. Stattdessen beantragt der Berufungskläger die Anordnung der
gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.
2.1
Die gemeinsame elterliche Sorge bildet gemäss
Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im
geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen werden soll, wenn
das Kindeswohl dies gebietet (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs.
1.
ZGB; vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.2; BGer 5A_490/2021 vom 22. April
2022). Zunächst ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Betracht zu
ziehen, wenn die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als
Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 311 ZGB erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19.
August 2021, AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Band I, Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
7.
Aufl. 2022, Art. 298 ZGB N 13). Es wäre nicht sinnvoll, den Eltern nach
der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, nur damit diese
einem Elternteil umgehend wieder entzogen werden müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 298 ZGB N
16). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die
Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit
oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss
auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich
gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff.
2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz
krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020
E. 3.3.2). Darüber hinaus können auch andere bzw. weniger gravierende Gründe,
als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten,
im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung in Anwendung von Art. 298
Abs. 1 ZGB die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). Insbesondere kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt
oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des
Sorgerechts gebieten, wenn sich die Probleme zwischen den Eltern auf die
Kinderbelange als Ganzes beziehen, diese das Kindeswohl konkret beeinträchtigen
und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge eine Verbesserung der Situation
erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7, 142 III 1 E. 3.3, 141 III 472
E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2, 5A_1044/2018
vom 1. Juli 2019 E. 2.1; AGE ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E.
2.1).
2.2
Unter Hinweis auf diese Ausgangslage in
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz mit Bezug auf den vorliegenden
Sachverhalt erwogen, dass sowohl von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt als
auch von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern auszugehen sei.
Aus dem dokumentierten Dauerkonflikt der Ehegatten könne geschlossen werden,
dass es ihnen nicht möglich sei und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht möglich sein werde, miteinander zu kommunizieren und gemeinsame
Entscheidungen in Bezug auf die Kinderbelange zu treffen. So sei der Ehefrau bereits
im Jahr 2013 vorsorglich das Getrenntleben bewilligt und gegenüber dem Ehemann
erstmals ein Annäherungsverbot ausgesprochen worden (Protokoll der Eheaudienz
vom 14. Februar 2013 im Verfahren EA.2013.13256). Danach seien diverse weitere
Eheschutzgesuche erfolgt und insbesondere auch weitere Annäherungs- und
Kontaktverbote gegenüber dem Ehemann ergangen (vgl. Protokoll der Eheaudienz
vom 31. Oktober 2013 und Verfügung vom 11. Dezember 2015 im Verfahren
EA.2013.13256). Das letzte Annäherungs- und Kontaktverbot sei mit Entscheid vom
29.
Oktober 2019 superprovisorisch angeordnet und mit dem Eheschutzentscheid
vom 17. Januar 2020 bestätigt worden. Es sei somit aktenkundig, dass es
zwischen den Ehegatten seit geraumer Zeit immer wieder zu (gewalttätigen)
Auseinandersetzungen gekommen sei, welche mehrheitlich auf das Verhalten des
Ehemannes zurückgeführt werden könnten (vgl. hierzu die von Amtes wegen
beigezogenen Akten des Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt). Sowohl
in den Verfahren der Kindesschutzbehörden, als auch im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens habe die Ehefrau immer wieder um Geheimhaltung ihrer Wohnadresse gebeten
(vgl. Schreiben von [...] an die KESB Arbon vom 14. Februar 2022;
Anhörungsprotokoll der KESB Arbon vom 6. bzw. 20. August 2021; S. 128 der
KJD-Akte Basel-Stadt betr. C____). Zudem habe die Ehefrau auch während der
Dauer des Verfahrens aufgrund der familiären Vorkommnisse und nicht etwa zur
Vereitelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit den gemeinsamen Kindern mehrfach
ihren Wohnsitz gewechselt.
Der Vater habe sich in den vergangenen Jahren auch nicht
darum bemüht, mit den Kindern in Kontakt zu treten. Deshalb bestehe ein solcher
Kontakt seit einigen Jahren gar nicht mehr. Gemäss den Akten sei auch eine
Kommunikation der Behörden mit dem Ehemann nur punktuell möglich und
zielführend gewesen und dieser habe sich auch den Behörden gegenüber sowohl
schriftlich als auch mündlich mehrfach ungebührlich geäussert sowie sich gegen
deren Anordnungen oder Entscheide zur Wehr gesetzt (vgl. beispielhaft
Schlussbericht des KJD vom 6. Dezember 2021; S. 114 der KJD-Akte Basel-Stadt
betr. C____). Der Ehemann scheine bis heute Probleme damit zu haben,
staatlichen Institutionen zu vertrauen, und setze seit Jahren all seine
Ressourcen dafür ein, dieses Misstrauen kundzutun und sich gegen die
vermeintliche staatliche und institutionelle Unfähigkeit zur Wehr zu setzen.
Dies habe im Ergebnis auch den bisherigen Aufbau des persönlichen Verkehrs
verunmöglicht (vgl. hierzu die von Amtes wegen beigezogenen Akten des
Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt; beispielhaft auch Aktennotiz vom
14.
Juni 2022 von [...] [KESB St. Gallen], Bericht des KJD Basel-Stadt vom 23.
Juli 2020 an die KESB Basel-Stadt und Bericht des KJD Basel-Stadt vom 1.
November 2019 an die KESB Basel-Stadt; S. 16, 82 f. und 104 ff. der KJD-Akte
Basel-Stadt betr. C____; E-Mail des aktuellen Beistands vom 9. März 2023).
Hinzu gekommen sei auch die grundsätzlich erschwerte Erreichbarkeit des
Ehemannes, insbesondere aufgrund wiederkehrender, längerer Abwesenheiten im
Ausland (vgl. E-Mail des aktuellen Beistands vom 9. März 2023; Schlussbericht
des KJD vom 6. Dezember 2021; S. 16 f. der KJD-Akte Basel-Stadt betr. C____). Auch
könne den Akten nicht entnommen werden, dass der Ehemann seit der Anordnung der
Erziehungsbeistandschaft kooperativ und vor allem konstruktiv an einem
Kontaktaufbau mit den Kindern mitgewirkt oder von sich aus die Initiative und
den Willen gezeigt habe, mit den Kindern ernsthaft in Kontakt zu treten. Sofern
die zuständigen Institutionen mit ihm hätten in Kontakt treten können, sei er
offenbar nicht in der Lage gewesen, sich auf die Kinder und auf den Aufbau des
persönlichen Verkehrs zu fokussieren. Schliesslich seien persönliche
Gesprächstermine mit den Beistandspersonen oder Telefontermine mit den Kindern
mangels entsprechender Mitwirkung des Ehemannes nicht zustande gekommen (vgl.
E-Mail des aktuellen Beistands vom 9. März 2023; Bericht des KJD
Basel-Stadt vom 23. Juli 2020 an die KESB Basel-Stadt; E-Mail E____ vom 9. März
2023). Auch im Scheidungsverfahren sei es dem Ehemann mit seinen Eingaben ans
Gericht primär darum gegangen, die Ehefrau und deren Lebenspartner zu
diskreditieren. Seinen Behauptungen einer Kindswohlgefährdung durch den
Lebenspartner und dessen Hund sei unter Rechtshilfe der Kantonspolizeien
Thurgau und St. Gallen nachgegangen worden. Weder aus deren Rückmeldungen noch
aus den vom Ehemann genannten Youtube-Videos hätten sich Anhaltspunkte einer
Kindswohlgefährdung ergeben. Schliesslich habe er auch die Möglichkeit der
Teilnahme an Verhandlungen im vorinstanzlichen Verfahren über eine Videotelefonieverbindung
nicht genutzt. Sein Verhalten deute darauf hin, dass der Ehemann entweder nicht
in der Lage oder ganz einfach nicht gewillt gewesen sei, die ihm zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten, sich am vorinstanzlichen Verfahren, in welchem es
immerhin um die Regelung des Sorgerechts, die Zuteilung der Obhut und das damit
einhergehende Besuchsrecht gegangen sei, zu beteiligen und damit ein
ernsthaftes Interesse an den Kindern und einem Kontaktaufbau zu zeigen.
Demgegenüber habe sich die Ehefrau trotz punktuell fehlender Erreichbarkeit,
Differenzen zu den Empfehlungen der Behörden und ihren Wohnsitzwechseln in den
vergangenen Jahren um die beiden gemeinsamen Kinder und deren Wohlergehen
gekümmert, mit den Behörden kommuniziert und mehrheitlich kooperiert. Schliesslich
hätten die Kinder bei ihrer Anhörung vom 8. August 2022 bestätigt, seit langer
Zeit keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater zu haben und einen solchen insbesondere
aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auch gar nicht mehr zu
wünschen. Demgegenüber fühlten sie sich bei ihrer Mutter wohl und geborgen.
Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Ehegatten aufgrund
der Vorkommnisse in der Vergangenheit, der fehlenden Erreichbarkeit des
Ehemannes, der bisher fehlenden Fähigkeit und des mangelnden ernstgemeinten
Interesses des Ehemannes am Aufbau eines entsprechenden Kontaktes zu den Kindern
nicht in der Lage sein würden, sich regelmässig und sachlich zu verständigen
und gemeinsame Entscheidungen im Interesse der Kinder und entsprechend dem
Kindeswohl zu treffen. Ein gemeinsames Sorgerecht wäre deshalb nicht mit dem
Kindeswohl von C____ und D____ vereinbar und das Sorgerecht sei der Mutter
alleine zuzuteilen.
2.3
Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger
eine unrichtige Anwendung von Art. 298 Abs. 1 ZGB geltend. Er rügt dabei, dass
das aktenkundige Fehlverhalten der Berufungsbeklagten nicht genügend
berücksichtigt und stattdessen auf blosse Behauptungen abgestellt worden sei.
Die Berufungsbeklagte habe im Verlauf der letzten Jahre teilweise vorsätzlich
Empfehlungen und Anweisungen der zuständigen Behörden ignoriert, was die Kinder
mit Blick auf ihn negativ beeinflusst und die gegenwärtige Situation mit dem
schwerwiegenden Dauerkonflikt und der anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit
mindestens mitverursacht habe. Er bezieht sich dabei auf eine Aktennotiz von [...]
vom 24. Mai 2022, wonach die Berufungsbeklagte im Gespräch mit dem Beistand vor
den Kindern massiv über ihn hergezogen habe. Soweit ihn C____ bezichtige, die
Kinder geschlagen zu haben, könne sie diese Haltung einzig von der
Berufungsbeklagten bzw. deren Lebensgefährten abgeschaut haben. Die
Berufungsbeklagte bezichtige ihn auch weiterhin der Vergewaltigung, obwohl ein
rechtskräftiger Freispruch vom 30. August 2022 vorliege. Auch frühere
Strafverfahren etwa betreffend mehrfache Tätlichkeit gegenüber der Tochter C____
seien eingestellt worden. Aufgrund dieses Verhaltens der Berufungsbeklagten sei
es nicht abwegig, wenn er den beteiligten Behörden Vorwürfe mache und wenig
Vertrauen in sie besitze. Er habe die Kinder seit mehreren Jahren nicht
gesehen. Die Behörden hätten auch die wiederholten Umzüge der Ehefrau nicht
getadelt. Soweit sie diese mit ihrer Angst vor ihm begründe, sei nichts
bewiesen.
Weiter wendet sich der Berufungskläger gegen den Vorwurf,
sich nicht um den Aufbau eines Kontakts zu den Kindern bemüht zu haben. Dagegen
spreche schon die Tatsache, dass es ihm aufgrund der Wohnortwechsel unklar
gewesen sei, an welche Behörde er sich wenden müsse. Vor Beschlüssen der
zuständigen KESB habe die Ehefrau immer ihren Wohnsitz verlegt. Sein fehlendes
Vertrauen in staatliche Institutionen sei nicht überraschend, wenn die
Berufungsbeklagte ohne behördliche Intervention quasi alles nach eigenem Ermessen
entscheiden könne.
Schliesslich fehlten Anhaltpunkte dafür, dass ein gemeinsames
Sorgerecht infolge eines unmöglichen Zusammenwirkens der Eltern zu einer
inhaltslosen Hülse würde. Es seien hierfür keine konkreten Vorkommnisse geltend
gemacht worden. Trotz der Schwierigkeiten zwischen den Parteien sei die
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte aufgrund der
Umstände nicht zwingend notwendig, um das Kindeswohl sicherzustellen, weshalb
das gemeinsame Sorgerecht zu belassen sei.
2.4
Der Berufungskläger bestreitet gerade nicht,
dass die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen und in
Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Wie er vor diesem
Hintergrund zur Aussage gelangt, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass ein
gemeinsames Sorgerecht zu einer inhaltslosen Hülse werde, ist nicht
nachzuvollziehen, bedarf es doch für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen
Sorge einer minimalen Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit
unter den Eltern. Ein gemeinsames Sorgerecht lässt sich offensichtlich nicht
zum Wohl der Kinder ausüben, wenn zwischen den Eltern ein Austausch nicht
ansatzweise möglich ist (BGE 142 III 197 E. 3.5). Mit seiner
Berufungsbegründung fokussiert der Berufungskläger vielmehr darauf, die Gründe
für diesen Zustand bei der Mutter der Kinder erkennen zu wollen. Massgebend für
die Beurteilung der Voraussetzungen einer gemeinsamen elterlichen Sorge sind
aber nicht die möglichen Gründe für einen Dauerkonflikt, sondern vielmehr
dessen Bestand (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6). Nicht bestritten, sondern
vielmehr explizit bestätigt wird vom Berufungskläger denn auch, dass er seit
Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern hat. Es fehlt ihm daher die
Kenntnis der Bedürfnisse seiner Kinder sowie der informationelle und physische
Zugang zu seinen Kindern. Auch daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine
gemeinsame elterliche Sorge vorliegend nicht gegeben sind (vgl. BGE 142 III 197
E. 3.5; BGer 5A_214/2017 vom 14. Dezember 2019 E. 4.3). Schliesslich kann
festgestellt werden, dass selbst wenn die Mutter ihren Anteil an diesem
Dauerkonflikt und dem fehlenden Zugang des Berufungsklägers zu seinen Kindern
haben mag, die vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang angerufenen Akten der
involvierten Kindesschutzbehörden (vgl. Akten der Vorinstanz act. 24 sowie 28) ebenfalls
dessen fehlende Bereitschaft zur Kooperation mit den zuständigen Behörden in
Bezug auf seine Kinder und auch seinen zeitweiligen Aufenthalt in der Türkei
belegen.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine gemeinsame
elterliche Sorge angeordnet hat. Die bei dieser Ausgangslage erforderliche
Zuteilung der Alleinsorge an die Mutter wird vom Berufungskläger zu Recht nicht
in Frage gestellt, kommt deren Zuteilung an ihn aufgrund der Obhut der Mutter
und seines fehlenden Kontakts zu den Kindern doch offensichtlich nicht in
Betracht.
3.
In güterrechtlicher Hinsicht strittig ist die Verteilung der von
der [...] für die damalige eheliche Wohnung [...] mit Schlussabrechnung vom 3.
November 2020 in Rechnung gestellten Instandstellungskosten.
3.1
Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen,
dass die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss
Art. 205 Abs. 3 ZGB ihre gegenseitigen Schulden regeln. Es sei daher unabhängig
von der Haftung im Aussenverhältnis gegenüber der Vermieterin eine interne
Schuldenbereinigung vorzunehmen. Weder die Ehefrau noch der Ehemann hätten
substantiiert darlegen und nachweisen können, dass die in Rechnung gestellten
Instandstellungskosten vom Ehemann verursacht oder aber die ihnen zu Grunde
liegenden Mängel und Schäden erst nach seinem Auszug Ende Oktober 2019 von der
Ehefrau verursacht worden seien. Deshalb hätten die Ehegatten für die
Instandstellungskosten im Innenverhältnis je zur Hälfte zu haften.
3.2
Mit seiner Berufung hält der Berufungskläger
an seinem Standpunkt fest, dass die Schuld gegenüber der Vermieterin im vollen
Umfang von CHF 8'341.36 «der Berufungsbeklagten aufzuerlegen» sei. Zur
Begründung verweist er darauf, dass er die Wohnung wegen des Annäherungs- und
Kontaktverbotes seit Ende Oktober 2019 nicht mehr habe betreten dürfen.
Grundlage für die Schlussabrechnung und damit die Instandstellungskosten könne
einzig die Wohnungsübergabe am Ende des Mietverhältnisses gewesen sein, welche
Ende August 2020 stattgefunden haben müsse. Den umfangreichen Verfahrensakten
lasse sich bis zum Herbst 2019, also dem Verlassen der Wohnung durch den
Berufungskläger, kein Nachweis entnehmen, dass die Berufungsbeklagte in
irgendeiner Weise Beschädigungen in der Wohnung geltend gemacht habe. Diese
könnten also erst nach seinem Auszug entstanden sein. Den Aussagen der
Berufungsbeklagten könne nicht gefolgt werden. Sie habe geltend gemacht, er
habe Türen im Schlafzimmer und Bad kaputtgeschlagen. Solche Beschädigungen
liessen sich der Schlussrechnung aber gar nicht entnehmen. Aufgrund des
geltenden Annäherungs- und Kontaktverbotes sei er auch an der Wohnungsübergabe
Ende August 2020 nicht anwesend gewesen. Es habe für ihn vor dem aufgezwungenen
Auszug keine Notwendigkeit bestanden, Beweisbilder aufzunehmen, da die Schäden
im Herbst 2019 noch gar nicht bestanden hätten. Zudem gäbe es in den
umfangreichen Verfahrensakten mit Sicherheit Anhaltspunkte für Beschädigungen
bis zum Auszug im Herbst 2019. Daher hätte die Berufungsbeklagte belegen
müssen, dass die Beschädigungen vor dem Auszug entstanden seien. Sie habe als
einzige bis zum Ende des Mietverhältnisses durchgehend Zugang zur Wohnung gehabt
und hätte entsprechende Beweise anfertigen können. Mangels Zugang zur Wohnung
hätte er die irgendwann im Frühjahr 2020 entstandenen Schäden, welche
Malerarbeiten notwendig gemacht hätten, gar nicht beweisen können.
3.3
Die Abrechnung der Vermieterin vom 3.
November 2020 über den Betrag von CHF 8'341.35 umfasst neben den drei
Monatsmieten für die Monate Juni bis August 2020 von je CHF 1'655.–, einen
Anteil von 59,89 % der Malerarbeiten im Betrag von CHF 1'172.–, den Minderwert
eines stark abgenutzten Linoleumbodens von CHF 250.–, eine
Reinigungspauschale von CHF476.25, den Zusatzaufwand der Reinigung von CHF
693.75, Kosten der verstopften Rohre und des Lavabos von CHF 214.60, den Ersatzschlüssel
von CHF 293.– und die Kosten für den Service der Geschirrspülmaschine mit
defekten Teilen von CHF 276.75 (vgl. Akten Vorinstanz act. 20/9). Die Ehegatten
waren auch nach dem Auszug des Berufungsklägers aus der gemeinsamen Wohnung
weiterhin beide Mieter der Wohnung (vgl. Kündigungsandrohung vom 4. September
2019, Eheschutzakten EA.2013.13256, Beilage 12 Eingaben EF). Das Mietverhältnis
ist daher nicht auf die Berufungsbeklagte übergegangen. Die Mängelabrechnung
der Vermieterin bildet daher eine Solidarschuld der Ehegatten. Eine
Ausscheidung der bis zum Auszug des Ehemannes erfolgten Abnützung der Wohnung
ist nicht erfolgt und erscheint auch nicht möglich. Eine Ausscheidung der
Verursachung der zugrundeliegenden Mängel und Abnutzungen ist daher nicht
möglich. Vor diesem Hintergrund ist die hälftige Teilung der entsprechenden
Kosten nicht zu beanstanden.
4.
Schliesslich ficht der Berufungskläger mit seiner Berufung
das ihm mit dem Scheidungsurteil auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot an.
4.1
Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das im
Eheschutzverfahren mit Entscheiden vom 29. Oktober 2019 und 17. Januar 2020
angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot erwogen, dass zwischen den Ehegatten
wohl unbestrittenermassen ein Dauerkonflikt bestehe. Die Ehefrau habe auch im
vorliegenden Verfahren mehrfach erwähnt, dass sie vor dem Ehemann Angst habe
und sie nicht möchte, dass er ihre Wohnadresse erfahre. Auch den Akten könne
entnommen werden, dass die Ehefrau bis zum heutigen Tage aufgrund des
Verhaltens des Ehemannes verängstigt und deshalb bereits mehrfach umgezogen sei
(vgl. beispielhaft Verfügung der KESB St. Gallen vom 21. Juli 2022; Bericht des
Beistands [...] vom 14. Februar 2022; Schlussbericht der KESB Basel-Stadt vom
6.
Dezember 2021). Aufgrund des aktenkundigen Dauerkonflikts zwischen den
Ehegatten, dem ebenso dokumentierten ambivalenten Verhalten des Ehemannes, der
zahlreichen Wohnsitzwechsel der Ehefrau, welche wohl auf wiederkehrende
Eingriffe des Ehemannes in die Privatsphäre der Ehefrau zurückzuführen seien,
und der Tatsache, dass die Ausführungen und somit der Antrag der Ehefrau auf
Anordnung eines definitiven Annäherungs- und Kontaktverbotes vom Ehemann
unerwidert und somit unbestritten geblieben sei, ergehe ein definitives und
unbefristetes Annäherungs- und Kontaktverbot.
4.2
Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass
das im Eheschutzverfahren bestätigte Annäherungs- und Kontaktverbot
unbestrittenermassen nur bis zum Scheidungsurteil Gültigkeit haben könne und, unabhängig
von einer diesbezüglichen Äusserung des Berufungsklägers, durch das
Scheidungsgericht nur dann unbefristet weiter angeordnet werden dürfe, wenn die
entsprechenden Voraussetzungen für solche Massnahmen im Zeitpunkt der Entscheidung
gegeben seien. Dass zwischen den Parteien ein Dauerkonflikt bestehe, dürfe
keine Rolle für ein dauerhaftes Annäherungs- und Kontaktverbot spielen. Die
blossen Behauptungen der Berufungsbeklagten, sie habe Angst, der
Berufungskläger habe mehrfach gegen das Verbot verstossen und sie hätte
mehrfach umziehen müssen, seien nicht belegt worden. Die Umzüge könnten
vielmehr auch erfolgt sein, um die Behörden an der Arbeit zu hindern. Er sei
seit dem Erlass des Annäherungs- und Kontaktverbotes im Herbst 2019 trotz den
massiven gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe weder wegen solcher
Verstösse angezeigt noch verurteilt worden. Es bestehe deshalb keine konkrete
Gefahr mehr für Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Berufungsbeklagten
oder der Kinder durch den Berufungskläger. Das im Rahmen des
Eheschutzverfahrens auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot sei nicht mehr
notwendig, da die Voraussetzungen für die Weitergeltung nicht gegeben seien.
4.3
4.3.1
Der Berufungskläger stellt die Anordnung eines
Annäherungs- und Kontaktverbots im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen einer
Scheidung nicht in Frage. Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann eine Person zum
Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der
verletzenden Person zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich in einem bestimmten
Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder
mit ihr Kontakt aufzunehmen. Diese Anordnung kann gestützt auf Art. 172 Abs. 3
ZGB auch im Eheschutzverfahren ergehen. Demgegenüber wird diese Massnahme mit
Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung nicht genannt (vgl. Art.
119.
ff. ZGB). Anordnungen gemäss Art. 28b Abs. 2 ZGB können aber auch in Verfahren
betreffend Scheidung und mit dem Scheidungsurteil ergehen (vgl. BGer 5A_77/2022
vom 15. März 2023 E. 6; Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des
Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 7370).
Da mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in
grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird,
muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) beachten. Es hat die Massnahmen
anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die
verletzende Person am wenigsten einschneidend sind (BGE 144 III 257 E. 4.1 mit
Hinweis auf Hürlimann-Kaup/Schmid,
Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, N 938; Steinauer/Fountoulakis, Droit des
personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, N 586; Peyrot, in: Commentaire romand, 2. Aufl.
2023, Art. 28b ZGB N 17).
4.3.2
Dem Berufungskläger kann gefolgt werden, dass
Beweise im Sinne von rechtskräftigen Verurteilungen oder Bestätigungen von
Drittpersonen für die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte fortdauernde
Bedrohung fehlen. Die Berufungsbeklagte hat dazu allerdings im Verfahren
gegenüber den Kindsschutzbehörden jeweils gleichbleibende und als realistisch
eingeschätzte Angaben gemacht. Es wurde daher ein «Verdacht auf eine nicht
einschätzbare Gefahr, die vom Vater, wegen seiner psychischen Erkrankung
ausgeht», als bestehend bezeichnet (vgl. Abklärungsbericht KJD vom 1. November
2019; Akten Vorinstanz act. 24). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde die
Klärung der Frage als notwendig erachtet, ob die Kinder an Traumafolgestörungen
leiden und wie solche bei einer Besuchsregelung zu berücksichtigen wären (vgl.
Bericht KJD vom 23. Juli 2020, Akten Vorinstanz act. 24). Der Beistand der
Kinder erlebte die Berufungsbeklagte auch später noch als belastet, mit Bezug
auf den Berufungskläger und die Kinder als sehr verunsichert (Bericht [...] vom
18.
August 2022, Akten Vorinstanz act. 28).
Die Furcht der Berufungsbeklagten ist weiter auch vor dem
Hintergrund ihrer Ehegeschichte zu würdigen. Belegt ist dabei eine Vielzahl von
Requisitionen der Polizei wegen häuslicher Gewalt während der Dauer des
Zusammenlebens der Ehegatten (Rapporte vom 24. Januar 2013, 9. Februar 2013, 27.
Mai 2013, 21. März 2015, 1. Dezember 2015, 30. Oktober 2016). Dabei gab
der Berufungskläger auch einzelne Akte körperlicher Gewalt zu (vgl. Rapport vom
24.
Januar 2013 S. 3) und es wurden Verletzungen der Berufungsbeklagten
festgestellt (Rapport vom 9. Februar 2013 S. 2). Auch erfolgten deshalb
zwischen 2013 und 2016 vier polizeiliche Wegweisungen des Berufungsklägers aus
der Familienwohnung mit Rückkehrverbot (Verfügungen vom 9. Februar 2013, 21.
März und 1. Dezember 2015, 30. Oktober 2016). Zu einer strafrechtlichen
Beurteilung kam es jeweils nicht, da die Berufungsbeklagte ein entsprechendes
Interesse verneinte. Belegt sind denn auch Todesdrohungen des Berufungsklägers
gegenüber einer Drittperson, welche mit Strafbefehl VT. [...] vom 12. März 2018
zu seiner Bestrafung führten (vgl. vorinstanzlich beigezogene Strafakten).
Soweit der Berufungskläger geltend macht, dass aktuelle Übergriffe nicht
bekannt seien, muss darauf hingewiesen werden, dass er sich zwischenzeitlich
auch in der Türkei aufgehalten hat. Zudem war ihm auch der Aufenthalt der
Berufungsbeklagten zumindest zeitweise gar nicht bekannt.
Vor diesem Hintergrund und dem unbestrittenermassen weiterhin
bestehenden Dauerkonflikt zwischen den Ehegatten durfte die Vorinstanz zu Recht
weiterhin von einem Schutzbedarf und -interesse der Berufungsklägerin und der
Erforderlichkeit der Massnahme ausgehen.
4.3.3
Schliesslich kann mit Bezug auf die
Verhältnismässigkeit der Massnahme festgestellt werden, dass diese den
Berufungskläger zumindest in seiner Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit kaum
beschränkt. Die Berufungsbeklagte wohnt weit entfernt vom Berufungskläger.
Dieser hielt sich regelmässig auch in der Türkei auf. So hielt er sich auch
gemäss der Mitteilung seines Vertreters im vorinstanzlichen Verfahren vom 4.
März 2023 (Akten Vorinstanz, act. 45) im damaligen Zeitpunkt für unbestimmte
Zeit in der Türkei auf. Er macht nicht ansatzweise ein konkretes Interesse an
einem Aufenthalt am Wohnort der Berufungsbeklagten geltend. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Einschränkung der Grundrechte des Berufungsklägers
sehr begrenzt und verglichen mit jener der Berufungsbeklagten durch die vom
Berufungskläger weiterhin latent ausgehende Bedrohung angemessen.
5.
5.1
Daraus folgt, dass die Berufung
vollumfänglich abzuweisen ist.
5.2
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gründe für eine Abweichung
vom Erfolgsprinzip aufgrund der familienrechtlichen Natur des Verfahrens gemäss
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO liegen im Rechtsmittelverfahren nicht vor (AGE
ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1,
ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six,
Eheschutz, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren
nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1,
ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E.
8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E.
4).
5.3
Der Berufungskläger hat daher ausgangsgemäss
die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (§ 12
Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG
154.810]) zu tragen. Der Berufungsbeklagten entstanden keine Vertretungskosten.
Dementsprechend schuldet der Berufungskläger keine Parteientschädigung an die
Berufungsbeklagte.
5.4
Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 ist dem
Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von
CHF 3'300.– bewilligt worden. Gleichzeitig wurde sein Vertreter für seinen
Honoraranspruch im entsprechenden Umfang auf diesen verwiesen. Mit Honorarnote
vom 5. Oktober 2023 hat der unentgeltliche Vertreter des Rekurrenten auf der
Basis eines Aufwands von 11 Stunden zum Stundenansatz von CHF 230.– ein Honorar
von CHF 2'530.– geltend gemacht. Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung
beträgt der Stundenansatz für das nach Zeitaufwand zu berechnende Honorar aber
bloss CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Dies
gilt auch bei der bloss teilweisen Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2'200.–. Hinzu kommen die
notwendigen Auslagen. Diesbezüglich macht der Vertreter des Berufungsklägers
Spesen und Auslagen im Betrag von CHF 105.10 geltend. Gemäss § 23 Abs. 1 HoR
kann für gewöhnliche Auslagen wie Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale
von maximal 3 Prozent des Honorars in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus
separat in Rechnung gestellt werden können bloss ausserordentliche Auslagen,
welche vorliegend nicht geltend gemacht werden. Daraus folgt ein
Auslagenersatzanspruch im Betrag von CHF 66.–. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer
auf Honorar und Auslagen zum Ansatz von 7,7 Prozent. Daraus resultiert ein
Gesamtbetrag von CHF 2'440.50. In diesem Umfang ist der Vertreter des
Berufungsklägers auf den jenem auferlegten Selbstbehalt zu verweisen.
5.5
Es verbleibt somit nach der Deckung der
Vertretungskosten ein Rest des Selbstbehaltes im Betrag von CHF 859.50. In
diesem Umfang hat der Berufungskläger die ihm auferlegte Spruchgebühr zu
tragen. Im Betrag von CHF 140.50 geht diese unter Vorbehalt der Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 9. März 2023 (F.2021.278) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der teilweisen
unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von CHF 140.50 zu Lasten der
Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten.
Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege mit einem
Selbstbehalt von CHF 3'300.– wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...],
ein Honorar von CHF 2’200.00 nebst Auslagen im Betrag von CHF 66.00, zuzüglich 7,7
% MWST von CHF 174.50, zugesprochen, wobei er in diesem Umfang auf den seinem
Mandanten auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde
erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.