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Entscheid

ZB.2023.4

Getrenntleben (Obhut)

31. Mai 2023Deutsch23 min

Uhr, an der Bushaltestelle «[...]» persönlich an den Ehemann. Der Ehemann bringt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.4

ENTSCHEID

vom 31.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. André

Equey (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard, Ass.-Prof. Dr.

Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Dezember 2022

betreffend Getrenntleben (Obhut)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren am [...], und B____, geboren am [...], sind

seit dem [...] 2019 verheiratet. Sie sind Eltern der gemeinsamen Tochter C____,

geboren am [...] 2020. Seit dem 4. Juli 2020 leben die Ehegatten getrennt.

Mittels Eingabe vom 11. Oktober 2022 ersuchte der Ehemann das

Zivilgericht Basel-Stadt um Regelung des Getrenntlebens. Mit Entscheid vom 19.

Dezember 2022 genehmigte das Zivilgericht die gleichentags im

Eheschutzverfahren getroffene Vereinbarung der Ehegatten, lautend wie folgt:

«1. […].

2. Die gemeinsame Tochter C____

[…] ist bei der Ehefrau behördlich gemeldet.

3. Der Ehemann betreut die

gemeinsame Tochter C____ […] wie folgt, wobei die nachfolgenden Reg[e]lungen

wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die gemeinsame Tochter C____ von

Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, bis Freitagmorgen, Beginn der Kita. Die

Ehefrau übergibt [die] gemeinsame Tochter C____ am Donnerstagnachmittag, 13:30

Uhr, an der Bushaltestelle «[...]» persönlich an den Ehemann. Der Ehemann bringt

die gemeinsame Tochter C____ am Freitagmorgen pünktlich in die Kindertagesstätte.

Zusätzlich betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter von Samstagabend, 17:00

Uhr, bis Montagmorgen, Beginn der Kita. Der Ehemann holt die Tochter am Wohnort

der Ehefrau (am Hauseingang, [...]) und bringt sie direkt in die Kita.

Woche B: Der Ehemann betreut die gemeinsame Tochter C____ von

Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, bis Samstagabend, 17:00 Uhr. Die Ehefrau übergibt

gemeinsame Tochter C____ am Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, an der

Bushaltestelle «[...]» persönlich an den Ehemann. Der Ehemann übergibt die

gemeinsame Tochter C____ am Samstagabend, 17:00 Uhr, der Ehefrau an deren

Wohnort (am Hauseingang, [...]).

Der Ehemann betreut die Tochter C____ von 24. Dezember 2022,

11:00 Uhr, bis 25. Dezember 2022, 11:00 Uhr. Der Übergabeort ist am Wohnort der

Ehefrau (am Hauseingang, [...]).

Der Ehemann betreut die Tochter C____ am 1. Januar 2022,

11:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der Übergabeort ist am Wohnort der Ehefrau (am

Hauseingang, [...]).

4. Der Ehemann verpflichtet

sich, der Ehefrau ab 1. Januar 2023 einen monatlich im Voraus zu zahlenden

Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'525.00 (inkl. Unterhaltszulage, zzgl.

Kinderzulage) zu bezahlen. Davon sind CHF 955.00 Barunterhalt für die

gemeinsame Tochter C____ und CHF 570.00 Überschussanteil.

5. Die Ehegatten kommen

überein, dass die angeordnete Beratung beim KJD fortgesetzt werden soll.

6. […]».

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 teilte die Ehefrau dem

Zivilgericht mit, dass sie nach der Verhandlung beim Durchlesen der

Vereinbarung zum Schluss gekommen sei, dass das Wohlergehen und die gesunde

Entwicklung der gemeinsamen Tochter nicht berücksichtigt worden seien, und

machte sinngemäss geltend, mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden zu

sein. Daraufhin wurde der Ehefrau die schriftliche Begründung des Entscheids am

14. Januar 2023 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau mit Eingabe vom 23.

Januar 2023 Berufung erhoben. Sie beantragt – unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

des Ehemanns resp. unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Verbeiständung –, es seien der Entscheid betreffend die Genehmigung der Ziffer

3 der Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 und die betreffende Ziffer der

Vereinbarung aufzuheben und es sei das Kontaktrecht zwischen dem Ehemann und

der gemeinsamen Tochter wie folgt zu regeln:

«- Woche A: Der

Berufungsbeklagte nimmt seine Tochter am Donnerstag von 14.00 Uhr bis

18.30 Uhr, sowie am Sonntag, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu sich auf

Besuch.

-

Woche B: Der

Berufungsbeklagte nimmt seine Tochter am Donnerstag, von 14.00 Uhr bis

18.30 Uhr, sowie am Samstag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, zu sich auf

Besuch.

-

Das Kontaktrecht

soll mithilfe des KJD-Basel-Stadt ausgebaut und es soll auf mindestens eine Übernachtung

pro Woche hingearbeitet werden.»

Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2023 beantragte die

Ehefrau, es sei Ziffer 3 der Vereinbarung vom 19. Dezember 2022

superprovisorisch aufzuheben und die in der Berufung beantragte Regelung des

Kontaktrechts zwischen dem Ehemann und der gemeinsamen Tochter

superprovisorisch anzuordnen. Mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2023 hat der

Ehemann die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt, unter o/e

Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau. Zudem sei die Ehefrau anzuweisen, dem

Ehemann die Tochter C____ mit sofortiger Wirkung gemäss der vollstreckbaren

Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 zur Betreuung zu überlassen und bei der von

der KESB angeordneten Beratung beim KJD mit sofortiger Wirkung erneut mitzuwirken.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 erliess der

Instruktionsrichter die von der Ehefrau superprovisorisch verlangten

vorsorglichen Massnahmen, womit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen

Entscheids im Umfang der Berufungsanträge superprovisorisch aufgeschoben wurde.

Zugleich wurde dem Ehemann Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Verfügung

vom 10. Februar 2023 wurde zudem der Antrag des Ehemanns, wonach die Ehefrau

anzuweisen sei, ihm die Tochter gemäss der Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 zur

Betreuung zu überlassen, abgewiesen. Auf dessen Antrag, die Ehefrau sei

anzuweisen, bei der Beratung beim KJD erneut mitzuwirken, wurde nicht

eingetreten. Hierauf beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 17. Februar 2023,

es sei die Ziffer 3 der Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 ohne

Übernachtungen für vollstreckbar zu erklären. Demgemäss sei der Ehemann in

der Woche A zu berechtigen, die Tochter C____ jeweils am Donnerstag von 14

Uhr bis 18.30 Uhr sowie am Sonntag von 10 Uhr bis um 18 Uhr und in der Woche B

am Donnerstag von 14 Uhr bis 18.30 Uhr, am Freitag von 7.30 Uhr bis 19 Uhr,

eventualiter von 16.30 Uhr bis 19 Uhr, und am Samstag von 10 Uhr bis 19 Uhr zu

betreuen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde die Vollstreckbarkeit des

angefochtenen Entscheids betreffend Ziffer 3 der Vereinbarung der Ehegatten vom

19. Dezember 2022 bezüglich der Übernachtungen der Tochter beim Ehemann

vorsorglich aufgeschoben und der weitergehende Antrag der Ehefrau um Aufschub

der Vollstreckbarkeit abgewiesen. Damit wurde der angefochtene Entscheid im folgenden

Umfang vollstreckbar:

-

Woche A: Der

Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr und

am Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr,

übergibt die Ehefrau die Tochter an der Bushaltestelle «[...]» persönlich dem Ehemann.

-

Woche B: Der

Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr, am

Freitag von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am Samstag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Am Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, übergibt die Ehefrau die Tochter an der

Bushaltestelle «[...]» persönlich dem Ehemann. Am

Samstagabend, 17:00 Uhr, übergibt der Ehemann die Tochter der Ehefrau an deren

Wohnort (am Hauseingang, [...]).

Ein weiteres Gesuch der Ehefrau vom 27. Februar 2023, wonach

die Verfügung vom 22. Februar 2023 insoweit in Wiedererwägung zu ziehen sei,

als der Ehemann die Tochter in der Woche B am Freitag lediglich von 14 Uhr bis

19 Uhr betreuen solle, wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. März

2023 abgewiesen. Auf entsprechendes Ersuchen des Instruktionsrichters hin reichte

die zuständige Sozialarbeiterin des KJD, [...], einen Bericht vom 25. April

2023 betreffend die angeordnete Beratung der Ehegatten ein.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2023 konnten

die Parteien die angefochtenen Inhalte des Zivilgerichtsurteils vom 19.

Dezember 2022 in einer Vereinbarung regeln. Sie beantragen dem

Appellationsgericht die Genehmigung dieser Vereinbarung.

Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts und nach Durchführung der Hauptverhandlung auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids

des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 sind Massnahmen zum Schutz der

ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss

Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar (AGE

ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1). Auf die rechtzeitig und formgültig

erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO

gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Auch im Geltungsbereich

des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge

erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft,

soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021

E. 1.6.3, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2020.41 vom 3. März

2021.

E. 2.1; vgl. Mazan/Steck, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 891 und

1632). Wenn eine nicht angefochtene gerichtliche Anordnung untrennbar mit einer

angefochtenen verbunden ist, erwächst jedoch ausnahmsweise auch ein nicht

angefochtener Teil des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids nicht in

(Teil-)Rechtskraft (vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.2; Seiler, a.a.O., N 1668).

1.2.2

Das Dispositiv des Entscheids des

Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 umfasst sechs Ziffern. Mit Ziffer 1

bewilligte das Zivilgericht den Eheleuten das Getrenntleben. Mit Ziffer 2 nahm

es ihre Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 zu den Akten und genehmigte sie.

Dabei fehlt im Dispositiv des angefochtenen Entscheids die Bezifferung des

Abschnitts, mit dem die Vereinbarung zu den Akten genommen und genehmigt wird.

Die Vereinbarung der Eheleute vom 19. Dezember 2022 enthält ihrerseits sechs

Ziffern. Mit ihrer Berufung ficht die Ehefrau nur Ziffer 1 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids betreffend Ziffer 3 der Vereinbarung an, wobei mit der

Ziffer 1 des Dispositivs offensichtlich dessen nicht bezifferte Ziffer 2

gemeint ist. In Ziffer 3 der Vereinbarung wird die Betreuung der Tochter

geregelt. In Ziffer 5 der Vereinbarung kommen die Eheleute überein, dass die

angeordnete Beratung beim KJD fortgesetzt werden soll. Da die Regelung des

persönlichen Kontakts Gegenstand der angeordneten Beratung ist, besteht eine

untrennbare Verbindung zwischen den Ziffern 1 und 5 der Vereinbarung. Folglich

ist Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgrund der Berufung

nicht nur bezüglich Ziffer 3 der Vereinbarung, sondern auch betreffend Ziffer 5

der Vereinbarung nicht in Rechtskraft erwachsen. Betreffend die übrigen Ziffern

der Vereinbarung ist Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in

Teilrechtskraft erwachsen. Das gleiche gilt für die übrigen Ziffern des Dispositivs

des angefochtenen Entscheids.

2.

2.1

Betreffend die elterliche Sorge, die Obhut

sowie den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile können die Eltern

keine Vereinbarung im technischen Sinn schliessen (AGE BEZ.2019.80 vom 10.

August 2020 E. 2.3.4; Sutter-Somm/Gut,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 279 N 7). Diesbezüglichen Vereinbarungen kommt lediglich die

Bedeutung übereinstimmender Anträge zu (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 S. 364; BGer

5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2, 5A_915/2018 vom 15. Mai 2019

E. 3.3; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 1.1.4, BEZ.2019.80 vom

10.

August 2020 E. 2.3.4; Sutter-Somm/Gut,

a.a.O., Art. 279 N 7). Diese hat das Gericht auf ihre Vereinbarkeit mit dem

Kindeswohl zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen (Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 273 N 5a; vgl. Spycher, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 273 ZPO N 14).

2.2

2.2.1

Gemäss Ziffer 3 der vom Zivilgericht mit

dem angefochtenen Entscheid genehmigten Vereinbarung der Eheleute vom 19.

Dezember 2022 hätte der Ehemann die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...]

2020, wochenweise abwechselnd wie folgt betreuen sollen: In der Woche A wäre

die Tochter von Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, bis Freitagmorgen, Beginn der

Kita, und von Samstagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Beginn der Kita, vom

Ehemann betreut worden. In der Woche B hätte der Ehemann die Tochter von

Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, bis Samstagabend, 17:00 Uhr, betreuen

sollen. Damit wurden jeweils eine bzw. zwei aufeinanderfolgende Übernachtungen der

Tochter beim Ehemann ohne Übergangsfrist vorgesehen.

2.2.2

Berufungsweise brachte die Ehefrau zur

Hauptsache vor, dass sofortige Übernachtungen der Tochter beim Ehemann nicht

möglich seien. Die gemeinsame Tochter C____ habe noch nie zuvor beim Ehemann

übernachtet und benötige ihre Nähe, zumal sie gerade in der Nacht noch gestillt

werde. Anlässlich der Parteibefragung bestätigte die Ehefrau aber, sich nach

einer Übergangsfrist Übernachtungen der Tochter beim Vater zu wünschen. Der

Ehemann brachte hierfür Verständnis auf und zeigte sich seinerseits mit einer

schrittweisen Umsetzung der Übernachtungen einverstanden (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 3). Der Ehemann berichtete auch, dass C____ ihm gegenüber schon

mehrfach den Wunsch geäussert habe, bei ihm zu Übernachten (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 9).

2.2.3

Soweit sie das Kind nicht überfordern, ist

davon auszugehen, dass Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts für das

Kind wichtig sind, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm

in besonderem Mass das Gefühl vermitteln, auch beim getrennt lebenden

Elternteil zuhause zu sein (vgl. OGer TG KES.2017.8 vom 15. März 2017

E. 1e, in: RBOG 2017 S. 101, 104). Aus kinderpsychologischer Sicht gibt es

keine fixe Altersgrenze für die Annahme, Übernachtungen beim getrennt lebenden

Elternteil seien (noch) nicht im Kindeswohl (Büchler/Clausen,

Das «gerichtsübliche» Besuchsrecht, in: FamPra.ch 2020 S. 535, 550).

2.2.4

Mit dem vom Appellationsgericht unterbreiteten

und von den Parteien nach Anpassung der Regelung für die vierte Phase angenommenen

Vorschlag für eine gütliche Einigung konnte für die Betreuung der Tochter durch

den Ehemann eine geeignete Lösung gefunden werden, wobei den Bedenken der Ehefrau

und den Wünschen des Ehemanns jeweils hinreichend Rechnung getragen werden

konnte. Hiernach wurde – unter Beibehaltung des bisher gelebten und

weitestgehend gut funktionierenden Betreuungskonzepts – vorerst bis zum 14.

August 2023 auf Übernachtungen der Tochter beim Ehemann verzichtet. Damit hat

die Ehefrau über drei Monate Zeit, um die gemeinsame Tochter auf die

Übernachtungen beim Ehemann einzustellen und insbesondere abzustillen, wobei

ihr hierfür insbesondere auch ihre Ferien vom 17. Juli bis zum 6. August

2023.

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 15) als Vorbereitungszeit zur Verfügung

stehen. Die Übernachtungen beim Ehemann sollen sodann sukzessiv implementiert

werden, um für C____ eine möglichst kontinuierliche Entwicklung zu

gewährleisten. So werden in einer ersten Phase vom 14. August 2023 bis zum

30.

November 2023 eine einzige Übernachtung pro Woche, in einer zweiten

Phase vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 zusätzlich all zwei Wochen

zwei aufeinanderfolgende Übernachtungen und sodann ab dem 1. März 2024 all zwei

Wochen drei aufeinanderfolgende Übernachtungen vorgesehen.

2.2.5

Die klar definierten Übergangsfristen für

die Übernachtungen geben nicht nur den Ehegatten, sondern insbesondere auch der

Tochter eine gewisse Sicherheit und Stabilität. Ferner wird mit den

vereinbarten Übergabeorten das Konfliktpotential zwischen den Ehegatten

erheblich vermindert, zumal – angesichts der vom Ehemann dezidiert geäusserten

Bedenken (zweitinstanzliches Protokoll, S. 6 f. und 16) – bei der Tante keine

Übergaben mehr stattfinden werden. Die Übergabe der Tochter findet an der

Tramhaltestelle «[...]», am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang oder in der

Kindertagesstätte statt. Zudem wurde – auf Wunsch der Ehefrau

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 10 und 16) – die Rückkehrzeit der

Tochter an Abenden vor Tagen, an denen sie für die Kindertagesstätte früh

aufstehen muss, etwas früher angesetzt. Schliesslich beinhaltet die Konvention

eine ausgewogene Feiertagsregelung, sodass beide Elternteile die Möglichkeit

haben, auch die Feiertage regelmässig mit C____ zu verbringen. Gleiches gilt in

Bezug auf die Ferien, welche – aufgrund der erst ab März 2024 vorgesehenen

mehrtätigen Aufenthalte beim Ehemann – im Einverständnis beider Ehegatten erst

ab den Sommerferien 2024 geregelt wurden.

2.2.6

Zusammenfassend haben die Ehegatten eine

praktikable und dem Kindeswohl entsprechende Betreuungsregelung getroffen. Auch

vor dem Hintergrund, dass von beiden Elternteilen getragene Lösungen

regelmässig besser reüssieren als autoritative Anordnungen des Gerichts (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 S. 364; BGer 5A_915/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.3; vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 133 ZGB N 15 und 19), ist die in

der Berufungsverhandlung getroffene Vereinbarung der Parteien nach dem Gesagten

zu genehmigen.

3.

3.1

Im vorliegenden Berufungsverfahren wird der

angefochtene Entscheid insoweit zugunsten der Ehefrau abgeändert, als im

angefochtenen Entscheid sofort mehrere Übernachtungen der Tochter beim Ehemann

vorgesehen sind und gemäss der mit dem vorliegenden Entscheid genehmigten

Vereinbarung Übernachtungen der Tochter beim Ehemann erst nach einer

Übergangsfrist und nur stufenweise eingeführt werden. Der angefochtene

Entscheid wird jedoch insoweit zulasten der Ehefrau abgeändert, als der Umfang

der Betreuung der Tochter durch den Ehemann gemäss der mit dem vorliegenden

Entscheid genehmigten Vereinbarung deutlich grösser ist als von der Ehefrau mit

ihrer Berufung beantragt und Übernachtungen entgegen ihrem Berufungsantrag für

die Zukunft bereits verbindlich vereinbart werden. Insgesamt ist davon

auszugehen, dass der angefochtene Entscheid im vorliegenden Berufungsverfahren

hälftig zugunsten und hälftig zulasten der Ehefrau abgeändert wird. In

Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO haben unter diesen Umständen die Eheleute je

die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und sind die

Parteikosten des Berufungsverfahrens wettzuschlagen. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10

Abs. 2 Ziff. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.–

festgesetzt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 hat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident der Ehefrau für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokatin [...] als unentgeltlicher

Rechtsbeiständin. Daher gehen die der Berufungsklägerin auferlegten

Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist ihrer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der

Gerichtskasse auszurichten. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

bleibt vorbehalten.

3.2

Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau

bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Ein

Anspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf Entschädigung besteht nur,

soweit ihr Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und

verhältnismässig ist. Dass der Aufwand zur Wahrung der Rechte

bloss vertretbar erscheint, genügt nicht. Die Bemühungen müssen geeignet sein,

die prozessuale Situation der Partei unmittelbar und substanziell zu

verbessern. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit

des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab einer erfahrenen

Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von

Anfang an zielgerichtet ihr Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der

Interessen ihrer Mandantin notwendigen Massnahmen beschränkt (AGE ZB.2022.15

vom 5. Juli 2022 E. 3.4.3, BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1 mit

Nachweisen).

Mit Honorarnote vom 4. Mai 2023 macht die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Ehefrau für Besprechungen, Telefonate und

E-Mailkorrespondenz mit der Ehefrau einen Zeitaufwand von mehr als acht Stunden

geltend. Dieser Aufwand überschreitet den im vorliegenden Fall notwendigen und

verhältnismässigen deutlich. Eine erfahrene Rechtsanwältin, die ihr Mandat

zielgerichtet geführt und sich auf die zur Wahrung der Interessen ihrer

Mandantin im vorliegenden Berufungsverfahren notwendige Kommunikation

beschränkt hätte, hätte insgesamt maximal drei Stunden benötigt, um die

erforderlichen Informationen und Instruktionen einzuholen, die Ehefrau über die

Sach- und Rechtslage sowie die Handlungsmöglichkeiten aufzuklären und über den

Verlauf des Verfahrens zu informieren. Daher ist der für Besprechungen,

Telefonate und E-Mailkorrespondenz geltend gemachte Zeitaufwand im Umfang von

fünf Stunden nicht zu entschädigen. Hingegen sind für die Berufungsverhandlung

nicht bloss der geschätzte Zeitaufwand von 2 Stunden, sondern der tatsächliche Aufwand

von 4.25 Stunden und damit 2.25 Stunden mehr zu entschädigen. Der übrige

mit der Honorarnote vom 4. Mai 2023 geltend gemachte Zeitaufwand ist

angemessen. Insgesamt beläuft sich der entschädigungspflichtige Zeitaufwand

damit auf 20.75 Stunden (23.5 Stunden – 5 Stunden + 2.25 Stunden).

Der Stundenansatz beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Damit beläuft sich

das Honorar auf CHF 4'150.–. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau

macht mit Honorarnote vom 4. Mai 2023 für 100 Kopien CHF 100.–, für Porto CHF

5.– und für Telefon CHF 70.– geltend. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann

gemäss § 23 Abs. 1 HoR eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars in Rechnung

gestellt werden. Dies entspricht im vorliegenden Fall CHF 124.50. Der Auslagenersatz

ist auf diesen Betrag beschränkt. Insgesamt beläuft sich die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau damit auf CHF 4'274.50.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 (EA.2022.15781), die Ziffer

2.

(Bezifferung fehlt) des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19.

Dezember 2022 (EA.2022.15781) betreffend die Ziffern 1, 2, 4 und 6 der

Vereinbarung der Parteien vom 19. Dezember 2022 sowie die Ziffern 3 bis 6

des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022

(EA.2022.15781) sind in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die

Vereinbarung der Parteien, lautend:

«Die Parteien vereinbaren im hängigen Berufungsverfahren vor

Appellationsgericht nach reiflicher Überlegung ergänzend und in teilweiser

Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 sowie in

Aufhebung der darin genehmigten Ziffer 3 und 5 der Vereinbarung der Parteien

vom 19. Dezember 2022 was folgt:

1.

1.1

Bis am 14. August 2023 betreut der Ehemann

die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen

wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter

am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Sonntag von 10:00 Uhr bis

18:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der

Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18:30 Uhr an ihrem Wohnort

am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00

Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie um

18:00 Uhr dorthin zurück.

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter

am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr, am Freitag von 07:30 Uhr bis

19:00 Uhr und am Samstag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt

der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt

sie der Ehefrau um 18.30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Freitag

übergibt die Ehefrau um 07:30 Uhr persönlich die Tochter dem Ehemann an der

Tramhaltestelle «[...]» und übergibt der Ehemann um 19:00 Uhr persönlich die

Tochter der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Samstag

holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang

an [...] ab und bringt sie um 19:00 Uhr dorthin zurück.

1.2

Vom 14. August 2023 bis 30. November 2023 betreut

der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden

Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter

am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Sonntag 10:00 Uhr bis am

Montag bis zu Beginn der Kindertagesstätte. Am Donnerstag holt der Ehemann die

Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie um 18:30 Uhr

der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der

Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...]

ab und bringt sie am Montagmorgen in die Kindertagesstätte.

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter

am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr und am Samstag von 10.00

Uhr bis 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr

in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Freitag um 19:00 Uhr persönlich

der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Samstag holt der

Ehemann die Tochter um 10.00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...]

ab und bringt sie um 19:00 Uhr dorthin zurück.

1.3

Vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024

betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die

nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A –

Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter

am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Sonntag 10:00 Uhr bis zu

Beginn der Kindertagesstätte. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um

14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18:30 Uhr

an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die

Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und

bringt sie am Montag in die Kindertagesstätte.

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter

am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr. Am Donnerstag holt der

Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie

am Samstag um 19:00 Uhr persönlich der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang

an der [...].

1.4

Ab dem 1. März 2024 betreut der Ehemann die

gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen

wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter

am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der

Ehemann die Tochter in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Freitag der

Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter

am Donnerstag von 14:00 Uhr bis am Sonntag 17:00 Uhr. Am Donnerstag holt

der Ehemann die Tochter in der Kindertagesstätte ab und bringt sie am Sonntag

um 17:00 Uhr der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].

1.5

Ab dem 1. März 2024 verbringt die Tochter

insgesamt mindestens zwei Ferienwochen im Jahr beim Ehemann. Ab Sommer 2024

verbringt die Tochter die ersten zwei Sommerferienwochen beim Ehemann, die

dritte und die vierte Sommerferienwoche bei der Ehefrau. Für die letzten zwei

Sommerferienwochen sowie für die übrigen Schulferien gilt die sonstige

Betreuungsregelung, abweichende gegenseitige Absprachen der Parteien

vorbehalten.

Im 2023 verbringt die Tochter den 24.

Dezember (Weihnachten) bei der Ehefrau und den 25. Dezember (Weihnachten)

beim Ehemann. Im 2024 verbringt die Tochter Karfreitag und Ostersamstag bei der

Ehefrau sowie Ostersonntag und Ostermontag beim Ehemann. Diese

Feiertagsregelungen werden zwischen den Ehegatten jährlich abgewechselt.

Die übrigen Feiertage haben keinen

Einfluss auf den vereinbarten Betreuungsplan. Die Parteien nehmen Rücksicht auf

wichtige Anlässe (insb. weitere gelebte Feiertage) auf Seiten des jeweils

anderen Elternteils.

2.

Die Parteien überlassen den Kostenentscheid

dem Gericht.

3.

Die Parteien ersuchen das

Appellationsgericht die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen und das

Berufungsverfahren zufolge Vereinbarung als erledigt abzuschreiben»,

wird

genehmigt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

insgesamt CHF 800.– werden der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten

je in Höhe von CHF 400.– auferlegt. Die der Berufungsklägerin auferlegten

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

4.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden

wettgeschlagen.

5.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, [...],

für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'274.50, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 329.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.