ZB.2023.40
Getrenntleben
29. September 2023Deutsch33 min
Bereitschaft, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.40
ENTSCHEID
vom 29. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Juni 2023
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten A____ (nachfolgend: Ehemann) und B____
(nachfolgend: Ehefrau) haben am [...] 2022 geheiratet. Aus der Ehe ist die
gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2022, hervorgegangen.
Mit Eingabe vom 30. September 2022 beantragte die
Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt die Regelung des Getrenntlebens. Mit
Entscheid vom 2. Februar 2023 behaftete das Zivilgericht den Ehemann bei seiner
Bereitschaft, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. Februar
2023 vorläufig einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF
500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 6). Zwecks
Überprüfung des vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrages fand am
15. Juni 2023 eine weitere Verhandlung statt. Mit Entscheid vom
22. Juni 2023 ergänzte bzw. änderte das Zivilgericht den Entscheid
vom 2. Februar 2023 und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau an den
Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab Februar 2023 einen monatlich
vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 560.– zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen (Ziff. 1 Abs. 1) und mit Wirkung ab 1. August 2023 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'362.– (davon CHF 923.–
Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Ziff. 1 Abs. 2) zu bezahlen.
Den Unterhaltsbeiträgen liegt ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von
CHF 3'504.– und ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau bis und mit
Juni 2023 von CHF 5'069.– und ab Juli 2023 von CHF 2'532.– zugrunde (Ziff. 2
Abs. 1). Der Bedarf des Ehemannes wurde bis und mit Juli 2023 mit
CHF 2'430.–, ab August 2023 mit CHF 2'142.– beziffert. Der Bedarf der
Ehefrau wurde bis und mit Juli mit CHF 3'832.– und ab August 2023 mit CHF 3'251.–
beziffert. Der Barbedarf von C____ wurde bis und mit Juli 2023 mit CHF 1'294.00
und ab August mit CHF 1'198.00 beziffert (Ziff. 2 Abs. 2).
Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beantragte der Ehemann
die schriftliche Begründung des Entscheides. Gegen diesen ihm am 7. Juli 2023
zugestellten begründeten Entscheid hat er mit Eingabe vom 17. Juli 2023
Berufung beim Appellationsgericht erhoben und beantragt:
«1. Ziffer
1 des Entscheids sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
‹1. In Abänderung bzw. Ergänzung
von Ziff. 6 des Entscheids vom 2. Februar 2023 wird der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ mit Wirkung ab
Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF
171.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
Mit Wirkung ab 1. August 2023 wird
der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ einen
monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 701.00 zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.›
2. In
Ziffer 2 sei der Bedarf des Ehemannes bis und mit Juli 2023 mit
CHF 3'073.00 und ab August 2023 mit CHF 2'803.00 zu beziffern.
3. Der Berufung sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Dem
Ehemann sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und der Unterzeichnete zu seinem Rechtsvertreter zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 gewährte der
Verfahrensleiter die aufschiebende Wirkung im Umfang von CHF 51.–, womit
Ziffer 1 Absatz 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Umfang von
CHF 1'311.– vorläufig vollstreckbar blieb. Das Gesuch des Ehemanns um
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde mit einem
Selbstbehalt von CHF 283.– gutgeheissen. Der Ehefrau wurde eine Frist von
10 Tagen eingeräumt, um eine Berufungsantwort einzureichen. Mit
Berufungsantwort vom 4. August 2023 beantragt sie fristgerecht die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 22. Juni 2022 sind Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft, auf die nach Art. 271 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) das summarische Verfahren anwendbar ist.
Als erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist der Entscheid
grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser
Streitwert ist angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne
Weiteres erfüllt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und
3.
ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
Im Geltungsbereich
der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im
Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).
Im Geltungsbereich
der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge
(Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es
Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
1.3
Auch im Geltungsbereich des
Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich
und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht
angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3). Die
vorliegende Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Ziffern 1 und 2
des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2023. Damit sind die
übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft erwachsen.
1.4
Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch nach
Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln aufgrund der Akten
entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38
vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1.
Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom
18.
März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316
N 7; Steininger, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8).
Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung
gestellt und damit stillschweigend auf einen allfälligen Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3
S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 ZPO N 36 f.). Der vorliegende
Entscheid kann somit auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.
2.1
2.1.1
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 (ZGer act. 18
S. 2) machte der Ehemann geltend, dass als Hauskosten unter anderem für
Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht CHF 1'630.– und für Heizöl CHF 2'109.– pro
Jahr anfielen. Als Beweismittel reichte er eine Akontorechnung der
Einwohnergemeinde [...] vom 30. Juni 2022 (ZGer act. 19/11) und eine Rechnung
der [...] vom 11. Oktober 2022 (ZGer act. 19/11) ein. Mit der Akontorechnung
wird für die Periode 1. Januar bis 30. Juni 2022 ein Betrag von CHF 815.–
geltend gemacht. Dieser umfasst die folgenden Positionen: Netznutzung CHF
410.–, Wasser CHF 210.–, Abwasser CHF 150.– und Kehricht CHF 45.–. Die zweite
Rechnung betrifft eine Lieferung von 1'504 Liter Heizöl vom 7. Oktober 2022 zum
Preis von CHF 2'109.65.
Im angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2) stellte das
Zivilgericht fest, dass die monatlichen Hauskosten CHF 67.90 für
Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht umfassten. Wie der Ehemann zu Recht
geltend macht (Berufung Ziff. II.2.a), hat das Zivilgericht bei der Berechnung
dieses Betrags offensichtlich nicht berücksichtigt, dass sich der mit der
Akontorechnung geforderte Betrag nur auf eine Periode von einem halben Jahr
bezieht. Bei Mitberücksichtigung dieses Umstands hat der Ehemann mit der
Akontorechnung monatliche Kosten von CHF 135.85 für
Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht glaubhaft gemacht. Weiter macht der
Ehemann in seiner Berufung geltend, die monatlichen Kosten für
Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht beliefen sich gemäss der Abrechnung für
das Jahr 2022 (Berufungsbeilage 2) auf CHF 321.– und gemäss der Akontorechnung
für das erste Halbjahr 2023 (Berufungsbeilage 3) auf CHF 322.50 (Berufung
Ziff. II.2b). Diese Behauptungen sind aktenwidrig. Die Rechnung für das Jahr
2022.
und die Akontorechnung für das erste Halbjahr 2023 enthalten zusätzlich zu
den vom Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Positionen
Netznutzung, Wasser, Abwasser und Kehricht die weiteren Positionen Energie und
Abgaben. Ohne diese beiden Positionen beläuft sich die Rechnung auf
CHF 2'751.25 für ein Jahr entsprechend CHF 229.25 pro Monat und die
Akontorechnung für ein halbes Jahr auf CHF 1'375.– entsprechend CHF 229.15
pro Monat. Mit der Rechnung für das Jahr 2022 hat der Ehemann glaubhaft
gemacht, dass die monatlichen Kosten für die Positionen Wasser, Abwasser und
Kehricht CHF 80.95, CHF 70.10 und CHF 7.50 betragen.
Die Ehefrau macht in ihrer Berufung (Rz. 6) geltend, die
Positionen Energie, Netznutzung, Abgaben, Wasser und Kehricht würden allen
Bezügern und damit sowohl Eigentümern als auch Mietern in Rechnung gestellt.
Daher handle es sich nicht um zusätzlich zu berücksichtigende Nebenkosten und
habe der Ehemann seinen Anteil daran aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Dieser
Einwand ist teilweise begründet und teilweise unbegründet. Der Strompreis für
den Endverbraucher enthält die Kosten für die Energielieferung, die
anrechenbaren Kosten für die Netznutzung sowie die Abgaben und Leistungen an
Gemeinwesen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Stromversorgungsgesetz [StromVG, SR
734.7]; VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 2.2). Damit besteht kein Zweifel,
dass es sich bei den Positionen Energie, Netznutzung und Abgaben um die
Stromkosten handelt. Diese sind Verbraucherkosten und in einem Mietverhältnis
in der Regel keine Nebenkosten (statt vieler Higi/Bühlmann,
in: Zürcher Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 256a/256b OR N 45 und Art.
257a/257b OR N 9 f.). Sie gehören daher nicht zu den Wohnkosten,
sondern sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Die Position Netznutzung wurde
somit vom Zivilgericht zu Unrecht als Hauskosten berücksichtigt. Bei den Kosten
des Wasserverbrauchs handelt es sich in einem Mietverhältnis um typische
Nebenkosten (vgl. Béguin/Marston,
in: Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz [Hrsg.], Mietrecht für die
Praxis, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 369; Biber,
in: Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT [Hrsg.], Das
schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018, Art. 256b N 6; Bieri, in: Bohnet et al. [Hrsg.],
Commentaire pratique, Droit du bail à loyer et à ferme, 2. Auflage, Basel 2016,
Art. 257a/257b N 72 f.). Daher ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau
nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Position Wasser als Hauskosten
berücksichtigt hat. Bei der Position Kehricht handelt es sich gemäss der Ehefrau
um eine Pauschalgebühr (Berufungsantwort Rz. 6). Dies erscheint angesichts
der in Rechnung gestellten Beträge glaubhaft. Damit ist sie nicht
verbrauchsabhängig, wie die Ehefrau zugesteht (Berufungsantwort Rz. 6).
Anders als verbrauchsabhängige Gebühren für die Kehrichtbeseitigung stellen
verbrauchsunabhängige Gebühren für die Kehrichtbeseitigung in einem
Mietverhältnis mit der Mietsache verbundene Lasten dar (vgl. Biber, a.a.O., Art. 256b N 3 und Art.
257–257b N 13; Higi/Bühlmann,
a.a.O., Art. 256a/256b OR N 42 und 44 f.). Diese hat der Vermieter zu
tragen (Art. 256b OR). Folglich ist auch die Berücksichtigung der Position
Kehricht als Hauskosten nicht zu beanstanden. Die Modalitäten, nach denen der
Mieter die Nebenkostenentschädigung leistet, können die Parteien frei
vereinbaren. Üblich ist neben der Vereinbarung von Akontozahlungen oder
Pauschalen insbesondere auch die Vereinbarung der Direktzahlung. Diese besteht
darin, dass der Mieter vom Dritten die Rechnung erhält und direkt den Dritten
für seine Leistungen entschädigt (Higi/Bühlmann,
a.a.O., Art. 257a/257b OR N 17 f.; vgl. Bieri, a.a.O., Art. 257a/257b N 32 ff.; Giger, in: Berner Kommentar, 2015,
Art. 257a OR N 27 f. und 30). Folglich schliesst der Umstand, dass
der Dritte die Leistung dem Mieter in Rechnung stellt, die Qualifikation als
Nebenkosten nicht aus (Bieri,
a.a.O., Art. 257a/257b N 16, 16b und 34; a. M. Béguin/Marston, a.a.O., S. 377). Daher
stellt der von der Ehefrau behauptete Umstand, dass die [...] die Positionen
Wasser und Kehricht auch Mietern in Rechnung stelle, keinen hinreichenden Grund
dafür dar, diese Positionen bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns nicht
als Hauskosten zu berücksichtigen. Ob die Behauptung der Ehefrau zutrifft, kann
deshalb mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben.
2.1.2
Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2)
umfassen die monatlichen Hauskosten CHF 175.80 für Heizöl. Dies entspricht
einem Zwölftel des Betrags der Rechnung vom 11. Oktober 2022. In seiner Berufung
(Ziff. II.2c) behauptet der Ehemann, es habe sich herausgestellt, dass das am
7.
Oktober 2022 gelieferte Heizöl nicht für ein Jahr, sondern nur für acht
Monate genügt habe. Daher habe im Juni 2023 wieder Heizöl bestellt werden
müssen. Die Kosten für Heizöl beliefen sich daher nicht nur auf CHF 2'109.65,
sondern auf CHF 3'163.–. Als Beweismittel reicht der Ehemann die zweite
Seite einer am 20. Juni 2023 fälligen Rechnung der [...] (Berufungsbeilage 4)
ein. Die erste Seite fehlt. Deren Einreichung änderte aber nichts daran, dass
der Ehemann nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Heizkosten höher sind als im
angefochtenen Entscheid festgestellt. Auch unter der Annahme, dass im Juni 2023
Heizöl für CHF 1'982.– geliefert worden ist, kann daraus nicht geschlossen
werden, dass das im Oktober 2022 gelieferte Heizöl bereits verbraucht gewesen
ist. Die Hauseigentümer könnten vielmehr auch aus anderen Gründen,
beispielsweise aufgrund der Preisentwicklung, beschlossen haben, bereits vor
Ablauf eines Jahres Heizöl nachzubestellen. Aus den vorstehenden Gründen können
bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns für Heizöl keine höheren Kosten
berücksichtigt werden als die im angefochtenen Entscheid festgestellten.
Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Rz. 7) kann aus dem
Umstand, dass die Rechnung für die Heizöllieferung im Juni 2023 um CHF 127.–
tiefer ausgefallen ist als diejenige für die Lieferung im Oktober 2022, aber
auch nicht geschlossen werden, dass die Heizkosten geringer sind als vom Zivilgericht
angenommen. Insbesondere weil zumindest für die Warmwasseraufbereitung auch in
den Monaten Juli bis September 2023 mit einem gewissen Heizölverbrauch zu
rechnen ist, hat die Ehefrau selbst unter der Annahme, dass der Tank
vollständig aufgefüllt worden sei, nicht glaubhaft gemacht, dass die
Heizöllieferung von Juni 2023 den Verbrauch für ein ganzes Jahr deckt.
2.1.3
Die übrigen Feststellungen des Zivilgerichts
betreffend die Hauskosten sind im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden.
Damit ist bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns von monatlichen
Hauskosten von CHF 1'013.30 (Hypothekarzinsen CHF 532.10 [angefochtener
Entscheid E. 4.4.2] + Wasser CHF 80.95 + Abwasser CHF 70.10 + Kehricht CHF 7.50
+ Gebäudeversicherung CHF 46.85 + Heizöl CHF 175.80 + Pauschale für
Unterhalt CHF 100.–) auszugehen. Dies sind CHF 90.65 mehr als gemäss dem
angefochtenen Entscheid.
2.1.4
Gemäss dem Grundbuchauszug (Berufungsbeilage
5) sind der Ehemann und sein Bruder je zur Hälfte Miteigentümer der
Liegenschaft Grundstück-Nr. [...] am [...]. Auf dem Grundstück befinden sich
ein Wohnhaus mit 99 m2 und Garagen mit 42 m2. Die
Ehefrau behauptete in ihrem Gesuch vom 30. September 2022 (ZGer act. 7 Ziff. 1
und 3), beim Haus in [...] handle es sich um ein Familienhaus, in dem neben den
Parteien mit ihrer Tochter auch die Eltern des Ehemanns und der Bruder des
Ehemanns mit seiner Ehefrau und zwei Kindern lebten. Die Ehefrau habe keine
Rückzugsmöglichkeit gehabt und sei gedrängt worden, sich im Wohn- und Esszimmer
der Eltern des Ehemanns aufzuhalten. Dass die Eltern des Ehemanns im Haus in [...]
wohnen, ist durch die Hauptwohnsitzbescheinigungen (ZGer act. 125) belegt. Der
Ehemann behauptete in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2022, beim Haus in [...]
handle es sich um ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen. Eine davon bewohne
er (ZGer act. 18 S. 2; vgl. auch ZGer act. 104 S. 1). Dementsprechend behauptet
er in seiner Berufung (Ziff. II.3), er bewohne eine von zwei Wohnungen im Haus
allein. In der Verhandlung vom 2. Februar 2023 erklärte der Ehemann Folgendes:
«Sie [die Ehefrau] sagte, sie habe mit meinen Eltern im Haus leben müssen. Das
ist eine 3.5-Zimmerwohnung, die abgetrennt ist. Die hat 90 qm, zwei
Schlafzimmer und grosser Wohnstube mit Essbereich. Sie hat ein eigenes Badezimmer
und einen Balkon.» Die Ehefrau bestritt diese Behauptungen. Sie erklärte, dass
sie zwar im zweiten Stock eine Wohnung gehabt hätten. Es gebe aber eine Treppe
und es sei alles offen gewesen. Das Wohnzimmer habe keine Türe gehabt. Die
Kinder seien rauf und runtergelaufen. Zudem habe es eine Eingangstüre gegeben,
wo die Leute gekommen und gegangen seien wie sie gewollt hätten (ZGer act. 84
S. 2). Die Behauptung des Ehemanns in der Verhandlung vom 2. Februar 2023
ist aktenwidrig. Da gemäss dem Grundbuchauszug das ganze Wohnhaus 99 m2
aufweist, ist es unmöglich, dass sich darin eine abgetrennte Wohnung mit 90 m2
befindet. Im Übrigen hätte der Ehemann die behauptete und bestrittene
Aufteilung des Hauses in zwei abgetrennte Wohnungen ohne weiteres mit einem Grundrissplan
belegen können, wenn seine Behauptung den Tatsachen entspräche. Einen
entsprechenden Plan hat er aber nie eingereicht. Unter diesen Umständen ist es
nicht glaubhaft, dass das Haus zwei abgetrennte Wohnungen aufweist. Daher ist
entsprechend der Darstellung der Ehefrau davon auszugehen, dass sich im Haus
zwar mehrere Wohnungen befinden, diese aber miteinander verbunden sind und
insbesondere nur über einen Eingang verfügen. In der Verhandlung vom 15. Juni
2023.
behauptete der Ehemann, er wohne in einer Wohnung. Sein Bruder, dessen
Ehefrau und Kinder sowie die Eltern des Ehemanns wohnten in der anderen Wohnung
(ZGer act. 114 S. 4). Dass der Ehemann eine ganze Wohnung für sich allein in
Anspruch nimmt, während sich sein Bruder mit seiner Ehefrau und ihren zwei
Kindern sowie seine Eltern und damit vier erwachsene Personen und zwei Kinder
in der anderen Wohnung zusammendrängen, ist unglaubhaft. Dies gilt erst recht
unter Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass der Vater Arbeitgeber des
Ehemanns ist und die Mutter dem Ehemann ein zinsloses Darlehen von CHF 45'000.–
gewährt hat (ZGer act. 51/18) und sich der Ehemann damit gegenüber seinen
Eltern in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis befindet. Unter den gegebenen
Umständen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die vom
Ehemann bewohnte Wohnung teilweise auch von seinem Bruder sowie seiner Ehefrau
und ihren Kindern und/oder seinen Eltern beansprucht wird. Da davon auszugehen
ist, dass die Wohnungen nicht voneinander abgetrennt sind und die Wohnung des
Ehemanns teilweise auch von anderen Familienmitgliedern in Anspruch genommen
wird, liegt es grundsätzlich nahe, im Einklang mit der von der Ehefrau
gewählten Bezeichnung als Familienhaus die Hauskosten nach grossen und kleinen
Köpfen auf alle Bewohner des Hauses oder entsprechend der von der Ehefrau im
erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht (vgl. ZGer act. 114 S. 3)
zumindest auf die Erwachsenen aufzuteilen. Dies hätte zur Folge, dass dem
Ehemann bloss ein Sechstel oder ein Fünftel davon als Wohnkosten anzurechnen
wären. Ausgeschlossen ist insbesondere mangels Glaubhaftmachung einer
Abtrennung der Wohnungen die vom Ehemann geforderte hälftige Aufteilung. Die
vom Zivilgericht gewählte Lösung, die Hauskosten auf drei Parteien bzw. Familien
aufzuteilen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2), ist jedoch ebenfalls
vertretbar und die Ehefrau beantragt diesbezüglich bloss die Abweisung der
Berufung (Berufungsantwort Rz. 9). Unter diesen Umständen besteht betreffend
die Aufteilung der Hauskosten kein Anlass für eine Abänderung des angefochtenen
Entscheids.
2.2
Am 29. August 2022 schlossen die [...] und
der Ehemann einen Arbeitsvertrag, mit dem der Ehemann ab dem 1. September 2022
als Chauffeur angestellt wurde (ZGer act. 19/6). Gemäss dem Handelsregister
handelt es sich bei der Arbeitgeberin um ein Einzelunternehmen des Vaters des
Ehemanns und befindet sich ihr Domizil am [...] und damit im Haus des Ehemanns
und seines Bruders. Gemäss dem Arbeitsvertrag (Ziff. 1) ist Arbeitsort [...]
und behält sich die Arbeitgeberin im Rahmen des Weisungsrechts vor, den
Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen. In seiner Berufung macht der
Ehemann geltend, seine Arbeitsorte seien die Standorte der Fahrzeuge. Diese
stünden teilweise am Sitz der Arbeitgeberin in [...] und teilweise in [...] und
[...] (Berufung Ziff. II.4). Seine Arbeitsorte vom 1. September 2022 bis am 29.
April 2023 könnten der Beilage 25 (ZGer act. 105/25) entnommen werden
(ZGer act. 104 S. 1 f.; vgl. Berufung Ziff. II.4). Gemäss dieser soll sich
der Arbeitsort des Ehemanns vom 1. September 2022 bis am 28. Februar 2023 in [...]
befunden haben, vom 1. März bis 6. April 2023 in [...] und vom 11. bis 29.
April 2023 teilweise in [...] und teilweise in [...]. Mit der erwähnten
Vereinbarung im Arbeitsvertrag sei gemeint, dass die Arbeitsorte [...] oder die
weiteren Standorte der Fahrzeuge, aktuell also [...] und [...], seien. Für den
Weg bis zum Arbeitsort habe der Ehemann selber aufzukommen (Berufung Ziff. II.4).
Der vom Ehemann behauptete Inhalt der Vereinbarung widerspricht nicht nur dem
eindeutigen Wortlaut von Ziff. 1 des Arbeitsvertrags, sondern auch der
Darstellung der Arbeitgeberin. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung (ZGer act.
59) ersuchte das Zivilgericht die Arbeitgeberin unter anderem um Beantwortung
der folgenden Fragen: Gemäss Arbeitsvertrag vom 29. August 2022 ist der
Arbeitsplatz des Ehemanns in [...]. Trifft dies zu? Falls nicht: Wo arbeitet
der Ehemann und weshalb wurde der vertragliche Arbeitsort abgeändert? Falls der
Ehemann nicht in [...] arbeitet: Erhält der Ehemann für den Arbeitsweg Spesen
oder kann er ein Geschäftsauto nutzen? Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 (ZGer
act. 71) antwortete die Arbeitgeberin des Ehemanns, sein Arbeitsort befinde
sich in der Gemeinde [...]. Dort stünden die Lieferwagen, die im Tagesgeschäft
genutzt würden. Der Ehemann erhalte keine Spesen und nutze kein Geschäftsauto.
Die Anreise erfolge jeweils mit dem Privatfahrzeug. Während der Ehemann die
Vereinbarung von drei Arbeitsorten in [...], [...] und [...] behauptet,
behauptet seine Arbeitgeberin einen einzigen Arbeitsort in [...]. Im Übrigen
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Parteien als Arbeitsort [...] hätten
vereinbaren sollen, wenn sich der Arbeitsort entsprechend der Darstellung des
Ehemanns und der Arbeitgeberin während des ersten halben Jahres des
Arbeitsverhältnisses ausschliesslich in [...] befunden hätte. Schliesslich
bedürfte eine Änderung der Vereinbarung betreffend den Arbeitsort gemäss Ziff.
9.2
des Arbeitsvertrags der Schriftform und hat der Ehemann eine schriftliche
Vertragsanpassung nicht einmal behauptet. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass der Wortsinn dem wahren Sinn von Ziff. 1 des Arbeitsvertrags
entspricht. Folglich haben die Parteien [...] als einzigen Arbeitsort
vereinbart und hat sich die Arbeitgeberin bloss vorbehalten, den Ehemann im
Rahmen ihres Weisungsrechts an anderen Einsatzorten einzusetzen. Entgegen der
Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. II.4) ist der Vorbehalt des
Weisungsrechts betreffend die Einsatzorte bei dieser Auslegung nicht
überflüssig. Da das Weisungsrecht nur innerhalb des Gestaltungsspielraums
besteht, den die anderen Regelungen des Arbeitsverhältnisses wie insbesondere
der Einzelarbeitsvertrag offenlassen, kann die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer
ohne einen entsprechenden Vorbehalt grundsätzlich keine gültige Weisung
erteilen, seine Arbeit an einem anderen Ort zu verrichten als am vertraglich
vereinbarten Arbeitsort (vgl. Brühweiler,
Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 321 N 2c und Art. 321d N 4a;
Milani, in: Etter et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 321 N 25 und 27; Müller/Hofer/ Stengel, Arbeitsort und
Arbeitsweg, in: AJP 2015 S. 564, 567–569; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 321d N 3).
Da die Parteien [...] und damit den Sitz der Arbeitgeberin
und den Wohnsitz des Ehemanns als einzigen Arbeitsort vertraglich vereinbart
haben, sind die Einsatzorte [...] und [...] für die Frage des Auslagenersatzes
auswärtigen Arbeitsorten gleichzustellen. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat die
Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig
entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch
die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Gestützt auf diese
Bestimmung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens die Kosten der Fahrt
vom gewöhnlichen Arbeitsort an den auswärtigen Arbeitsort bzw. bei direkter
Anreise die Zusatzkosten der Fahrt vom Wohnort an den auswärtigen Arbeitsort
gegenüber den Kosten der Fahrt vom Wohnort an den gewöhnlichen Arbeitsort zu
ersetzen (vgl. Probst, in: Etter
et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 327a N
9; Rehbinder/Stöckli, in: Berner
Kommentar, 2010, Art. 327a OR N 5; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 327a N 2; Wyler/Heinzer,
Droit du travail, 4. Auflage, Bern 2019, S. 377). Von Art. 327a Abs. 1 OR
darf zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden und zuungunsten des
Arbeitnehmers von dieser Bestimmung abweichende Abreden sind nichtig (Art. 362
OR). Damit hat die Arbeitgeberin dem Ehemann die Auslagen, die ihm durch die
Fahrten von [...] nach [...] oder [...] entstehen, zwingend zu ersetzen. Ein
Anspruch des Ehemanns auf Auslagenersatz gemäss Art. 327a Abs. 1 OR
ergibt sich auch dann, wenn auf die Definition des auswärtigen Arbeitsorts im
Sinn dieser Bestimmung abgestellt wird. Dabei handelt es sich nach herrschender
Ansicht um einen Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zwecks Arbeitsleistung
aufhält und an dem sich weder die Betriebsstätte der Arbeitgeberin noch der
Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Arbeitsnehmers befindet (Probst, a.a.O., Art. 327a N 8; vgl. Brühwiler, a.a.O., Art. 327a N 3; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 327a OR
N 5; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., Art. 327a N 2). Der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Ehemanns
befindet sich weder in [...] noch in [...]. Dass seine Arbeitgeberin an einem
dieser beiden Orte eine Betriebsstätte betreibe, hat der Ehemann nicht einmal
behauptet. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht zu Recht
festgestellt, dass dem Ehemann aus Fahrten zu Einsatzorten wie [...] oder [...]
keine Kosten entstehen, weil seine Arbeitgeberin gemäss Art. 327a Abs. 1 OR
verpflichtet sei, diese zu übernehmen (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4.4.5). Der Ehemann wendet dagegen ein, dass er von seiner
Arbeitgeberin dafür keinen Auslagenersatz erhalte und eine entsprechende
Forderung beim Arbeitsgericht einklagen müsste (Berufung Ziff. II.4). Diese
Behauptung ist nicht glaubhaft, weil der Ehemann nicht behauptet und erst recht
nicht belegt, dass er seinen Anspruch auf Auslagenersatz unter Verweis auf den
Entscheid des Zivilgerichts gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend gemacht hat.
In ihrer Eingabe vom 16. Februar 2023 (ZGer act. 71) erklärte die
Arbeitgeberin des Ehemanns zwar, dass er keine Spesen erhalte. Diese Erklärung
beruht jedoch auf der falschen Behauptung, dass sich der Arbeitsort des
Ehemanns in [...] befinde, und wurde in Unkenntnis des Entscheids des
Zivilgerichts und der vorliegenden Verfügung abgegeben. Daher kann daraus nicht
geschlossen werden, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung nicht nachkäme,
wenn sie vom Ehemann unter Verweis auf die (angefochtene) Einschätzung des
Zivilgerichts und die (provisorische) Einschätzung des
Appellationsgerichtspräsidenten über die Rechtslage aufgeklärt würde. Zudem
erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Vater des Ehemanns als Inhaber
seiner Arbeitgeberin mit der Verweigerung der Bezahlung geschuldeten
Auslagenersatzes riskieren würde, dass der Ehemann nicht mehr über genug Mittel
verfügt, um die Hypothekarzinsen für das Haus zu bezahlen, in dem der Vater
selbst mit seiner Ehefrau lebt. Schliesslich kann aufgrund des das
Arbeitsverhältnis überlagernden Familienverhältnisses auf die Behauptung der
Parteien des Arbeitsvertrags, dass trotz auswärtiger Arbeitsorte keine Spesen
ausgerichtet würden, nicht abgestellt werden.
Im Übrigen hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht, dass er
für die Arbeit regelmässig nach [...] oder [...] fahren muss. Seine eigenen
Behauptungen und die Auskunft seiner Arbeitgeberin genügen dazu nicht, weil sie
sich betreffend den vereinbarten Arbeitsort widersprechen, weil es sich bei der
Arbeitgeberin des Ehemanns um ein Einzelunternehmen seines Vaters handelt, der
mit ihm unter einem Dach wohnt, und weil die Darstellung des Ehemanns durch die
zumindest ansatzweise belegten Behauptungen der Ehefrau in Frage gestellt wird.
Diese machte mit Eingabe vom 30. März 2023 (ZGer act. 96 Ziff. 2–4) geltend,
die Arbeitgeberin des Ehemanns werde nur sporadisch von zwei dort tätigen
Transportunternehmen für Transporte von [...] aus beigezogen. In der Regel
würden die drei Transporter der Arbeitgeberin des Ehemanns auf dem Grundstück
des Ehemanns und seines Bruders, an dem sich auch der tatsächliche Firmensitz
der Arbeitgeberin befinde, über Nacht und am Wochenende geparkt. Von dort fahre
der Ehemann los, wenn er Transporte durchführe. Als Beweismittel reichte die
Ehefrau unter anderem Fotos von drei nebeneinander geparkten Transportern ein
(ZGer act. 97/3). Dabei soll es sich um die auf dem Grundstück des Ehemanns und
seines Bruders in [...] abgestellten Transporter der Arbeitgeberin des Ehemanns
handeln. Der Ehemann bestritt die Behauptungen der Ehefrau zwar (vgl. ZGer act.
104.
S. 1 f.), äusserte sich zu ihrer Darstellung und den von ihr eingereichten
Fotos aber nicht weiter und machte insbesondere nicht geltend, sie zeigten
nicht die Transporter seiner Arbeitgeberin oder nicht das Grundstück in [...].
2.3
2.3.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die monatlichen Hauskosten nicht wie vom Zivilgericht angenommen CHF 922.65
(angefochtener Entscheid E. 4.4.2), sondern CHF 1'013.30 betragen und
die Rügen des Ehemanns im Übrigen unbegründet sind. Verteilt auf drei Parteien
bzw. Familien (vgl. dazu oben E. 2.1.4) resultiert aus den Hauskosten von CHF
1'013.30 ein Anteil des Ehemanns von gerundet CHF 340.– statt CHF 310.– gemäss
dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2). Damit ist von einem Bedarf des Ehemanns
von CHF 2'460.– statt CHF 2'430.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4)
in der ersten Phase und von einem Bedarf des Ehemanns von CHF 2'172.– statt CHF
2'142.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.8) in der zweiten Phase
auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass E. 4.8 des angefochtenen
Entscheids einen Tippfehler enthält und die Kosten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung des Ehemanns nicht CHF 252.–, sondern CHF 282.–
betragen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.3; ZGer act. 51/17).
2.3.2
Die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts als
solche (angefochtener Entscheid E. 4.7 f.) wird von den Parteien nicht
beanstandet und ist nachvollziehbar. Darauf kann daher vollumfänglich verwiesen
werden. Wenn statt des vom Zivilgericht angenommenen Bedarfs des Ehemanns von
CHF 2'430.– und CHF 2'142.– der mit dem vorliegenden Entscheid
festgestellte Bedarf von CHF 2'460.– und CHF 2'172.– eingesetzt wird, ergeben
sich ein Unterhaltsbeitrag des Ehemanns für die Tochter von gerundet
CHF 540.– statt CHF 560.– für die erste Phase und von CHF 1'332.– (davon
CHF 923.– Barunterhalt) statt CHF 1'362.– für die zweite Phase.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2
ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder
Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE
ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.1 mit Nachweisen). Gemäss Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein
Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom
Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem
Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.3.1). Besondere
Umstände, die für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine
Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall
nicht gegeben.
3.1.2
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das
Zivilgericht den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 560.– für die Zeit von
Februar bis Juli 2023 und von CHF 1'362.– für die Zeit ab August 2023
verpflichtet. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung die Reduktion dieser
Unterhaltsbeiträge auf CHF 171.– und CHF 701.–. Die Ehefrau beantragt mit ihrer
Berufungsantwort die Abweisung der Berufung. Mit dem vorliegenden Entscheid werden
die Unterhaltsbeiträge auf CHF 540.– und CHF 1'332.– festgesetzt. Damit
obsiegt der Ehemann für beide Phasen bloss geringfügig im Umfang von rund 5 %
und unterliegt er im Umfang von rund 95 %. Folglich hat er grundsätzlich die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. BGer 4A_171/2021 vom
9.
Februar 2021 E. 5.2 f.).
3.2
3.2.1
Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 hat der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Ehemann für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter
als unentgeltlichem Rechtsbeistand und einem Selbstbehalt von CHF 283.–
bewilligt. Folglich gehen die Gerichtskosten des Berufungsverfahren im den
Selbstbehalt übersteigenden Umfang zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns eine Entschädigung aus der
Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Hingegen
befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege den Ehemann nicht von
der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 118 Abs. 3 und
Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
3.2.2
Die Ehefrau beantragt für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin
als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Da die Rechtsvertreterin der Ehefrau im
Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse zu
entschädigen ist, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist
(vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO), besteht ein schutzwürdiges Interesse am Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, obwohl die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
dem Ehemann auferlegt werden. Die prozessuale Bedürftigkeit der Ehefrau ist
glaubhaft, ihr Rechtsbegehren war nicht aussichtslos und die anwaltliche Vertretung
ist zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Folglich ist ihr für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
steht die Forderung auf die Parteientschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Ehefrau und nicht dieser zu (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli
2020.
E. 5.2.2 mit Nachweisen).
Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die
Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht
einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs.
2.
ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Für den Nachweis der
Uneinbringlichkeit genügt blosses Glaubhaftmachen. Wenn die Uneinbringlichkeit
noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann die Entschädigung suspensiv
bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits mit dem Entscheid in der
Sache festgesetzt und vom Nachweis der Uneinbringlichkeit abhängig gemacht
werden (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.4). Dem Ehemann ist im
vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit einem kleinen
Selbstbehalt genehmigt worden. Damit ist es glaubhaft, dass er nicht über
liquide Mittel zur Leistung der Parteientschädigung verfügt, zumal solche auch
nicht aufgrund eines relevanten, ihm anzurechnenden Notgroschens ersichtlich
sind.
3.3
3.3.1
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 sowie
§ 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.–
festgesetzt.
3.3.2
Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemanns
bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Dieser ist
mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des
angefochtenen Entscheids, die Instruktion und die Berufung erscheint ein
Aufwand von rund sechs Stunden angemessen. Der Stundenansatz beträgt im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Damit beläuft
sich das Honorar auf CHF 1'200.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von 3 %
des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 HoR zu berücksichtigen. Insgesamt beträgt die
Entschädigung des Rechtsvertreters des Ehemanns damit CHF 1'236.–
zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.4
3.4.1
Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau
bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR
ebenfalls nach dem Zeitaufwand. Mit Honorarnote vom 4. August 2023 macht die
Ehefrau einen Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von sechs Stunden zu einem Ansatz
von CHF 300.– geltend. Dieser Zeitaufwand ist angemessen. Der Stundenansatz für
die Parteientschädigung beträgt in durchschnittlichen Fällen praxisgemäss aber
bloss CHF 250.– (statt vieler AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.4). Ein
Umstand, der einen höheren Stundenansatz rechtfertigen könnte, ist nicht
ersichtlich und wird von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Daher ist der
Zeitaufwand der Rechtsvertreterin der Ehefrau nur zu einem Stundenansatz von
CHF 250.– zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 15.90 bewegen
sich im Rahmen der Pauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind daher zusätzlich
zu berücksichtigen. Damit beläuft sich die Parteientschädigung gerundet auf CHF
1'516.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.4.2
Der Stundenansatz für die Entschädigung gemäss
Art. 122 Abs. 2 ZPO beträgt CHF 200.– (AGE ZB.2020.27 vom 15. Dezember 2020 E.
3.3). Folglich beläuft sich die Entschädigung gerundet auf CHF 1'216.–.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs
des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2023 (EA.2022.15773) aufgehoben
und wie folgt neu gefasst (Änderungen hervorgehoben):
1.
In
Abänderung bzw. Ergänzung von Ziff. 6 des Entscheids vom 2. Februar 2023 wird
der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ mit
Wirkung ab Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag
von CHF 540.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
Mit Wirkung ab 1. August 2023 wird
der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ einen
monatlich Vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'332.00 (davon CHF
923.00
Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
2.
Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 3'504.00 (100 %-Pensum)
sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen) der Ehefrau bis und mit Juni 2023 von CHF 5'069.00 (100 %-Pensum)
und ab Juli 2023 von CHF 2'532.00.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt
bis und mit Juli 2023 CHF 2'460.00, ab August 2023 CHF 2'172.00,
derjenige der Ehefrau bis und mit Juli CHF 3'832.00 und ab August 2023 CHF
3'251.00. Der Barbedarf von C____ beläuft sich bis und mit Juli 2023 auf CHF
1'294 und ab August auf CHF 1'198.00 (Kinderzulage nicht abgezogen).
Der gebührende Unterhalt von C____
und der Ehefrau ist mit dem ab August 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag
nicht gedeckt.
Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
Der Ehefrau wird für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
Der Ehemann trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von
CHF 283.– im Umfang von CHF 717.– zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Ehemann hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin [...], für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’516.–, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 117.–, zu bezahlen.
Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von
CHF 1'216.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung an die Rechtsbeiständin der
Ehefrau aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der
Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Der Ehemann trägt seine eigenen
Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung von CHF 1'236.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.