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Entscheid

ZB.2023.40

Getrenntleben

29. September 2023Deutsch33 min

Bereitschaft, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.40

ENTSCHEID

vom 29. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Juni 2023

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (nachfolgend: Ehemann) und B____

(nachfolgend: Ehefrau) haben am [...] 2022 geheiratet. Aus der Ehe ist die

gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2022, hervorgegangen.

Mit Eingabe vom 30. September 2022 beantragte die

Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt die Regelung des Getrenntlebens. Mit

Entscheid vom 2. Februar 2023 behaftete das Zivilgericht den Ehemann bei seiner

Bereitschaft, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. Februar

2023 vorläufig einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF

500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 6). Zwecks

Überprüfung des vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrages fand am

15. Juni 2023 eine weitere Verhandlung statt. Mit Entscheid vom

22. Juni 2023 ergänzte bzw. änderte das Zivilgericht den Entscheid

vom 2. Februar 2023 und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau an den

Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab Februar 2023 einen monatlich

vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 560.– zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen (Ziff. 1 Abs. 1) und mit Wirkung ab 1. August 2023 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'362.– (davon CHF 923.–

Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Ziff. 1 Abs. 2) zu bezahlen.

Den Unterhaltsbeiträgen liegt ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von

CHF 3'504.– und ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau bis und mit

Juni 2023 von CHF 5'069.– und ab Juli 2023 von CHF 2'532.– zugrunde (Ziff. 2

Abs. 1). Der Bedarf des Ehemannes wurde bis und mit Juli 2023 mit

CHF 2'430.–, ab August 2023 mit CHF 2'142.– beziffert. Der Bedarf der

Ehefrau wurde bis und mit Juli mit CHF 3'832.– und ab August 2023 mit CHF 3'251.–

beziffert. Der Barbedarf von C____ wurde bis und mit Juli 2023 mit CHF 1'294.00

und ab August mit CHF 1'198.00 beziffert (Ziff. 2 Abs. 2).

Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beantragte der Ehemann

die schriftliche Begründung des Entscheides. Gegen diesen ihm am 7. Juli 2023

zugestellten begründeten Entscheid hat er mit Eingabe vom 17. Juli 2023

Berufung beim Appellationsgericht erhoben und beantragt:

«1. Ziffer

1 des Entscheids sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

‹1. In Abänderung bzw. Ergänzung

von Ziff. 6 des Entscheids vom 2. Februar 2023 wird der Ehemann

verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ mit Wirkung ab

Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF

171.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

Mit Wirkung ab 1. August 2023 wird

der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ einen

monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 701.00 zuzüglich

allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.›

2. In

Ziffer 2 sei der Bedarf des Ehemannes bis und mit Juli 2023 mit

CHF 3'073.00 und ab August 2023 mit CHF 2'803.00 zu beziffern.

3. Der Berufung sei die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Dem

Ehemann sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und der Unterzeichnete zu seinem Rechtsvertreter zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 gewährte der

Verfahrensleiter die aufschiebende Wirkung im Umfang von CHF 51.–, womit

Ziffer 1 Absatz 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Umfang von

CHF 1'311.– vorläufig vollstreckbar blieb. Das Gesuch des Ehemanns um

unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde mit einem

Selbstbehalt von CHF 283.– gutgeheissen. Der Ehefrau wurde eine Frist von

10 Tagen eingeräumt, um eine Berufungsantwort einzureichen. Mit

Berufungsantwort vom 4. August 2023 beantragt sie fristgerecht die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung unter Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 22. Juni 2022 sind Massnahmen zum Schutz der

ehelichen Gemeinschaft, auf die nach Art. 271 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) das summarische Verfahren anwendbar ist.

Als erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist der Entscheid

grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser

Streitwert ist angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne

Weiteres erfüllt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss Art. 296 Abs. 1 und

3.

ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

Im Geltungsbereich

der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im

Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn

die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).

Im Geltungsbereich

der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge

(Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es

Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24

vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.3

Auch im Geltungsbereich des

Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich

und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht

angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3). Die

vorliegende Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Ziffern 1 und 2

des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2023. Damit sind die

übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

1.4

Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch nach

Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln aufgrund der Akten

entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38

vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1.

Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom

18.

März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316

N 7; Steininger, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8).

Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung

gestellt und damit stillschweigend auf einen allfälligen Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3

S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 ZPO N 36 f.). Der vorliegende

Entscheid kann somit auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1

2.1.1

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 (ZGer act. 18

S. 2) machte der Ehemann geltend, dass als Hauskosten unter anderem für

Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht CHF 1'630.– und für Heizöl CHF 2'109.– pro

Jahr anfielen. Als Beweismittel reichte er eine Akontorechnung der

Einwohnergemeinde [...] vom 30. Juni 2022 (ZGer act. 19/11) und eine Rechnung

der [...] vom 11. Oktober 2022 (ZGer act. 19/11) ein. Mit der Akontorechnung

wird für die Periode 1. Januar bis 30. Juni 2022 ein Betrag von CHF 815.–

geltend gemacht. Dieser umfasst die folgenden Positionen: Netznutzung CHF

410.–, Wasser CHF 210.–, Abwasser CHF 150.– und Kehricht CHF 45.–. Die zweite

Rechnung betrifft eine Lieferung von 1'504 Liter Heizöl vom 7. Oktober 2022 zum

Preis von CHF 2'109.65.

Im angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2) stellte das

Zivilgericht fest, dass die monatlichen Hauskosten CHF 67.90 für

Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht umfassten. Wie der Ehemann zu Recht

geltend macht (Berufung Ziff. II.2.a), hat das Zivilgericht bei der Berechnung

dieses Betrags offensichtlich nicht berücksichtigt, dass sich der mit der

Akontorechnung geforderte Betrag nur auf eine Periode von einem halben Jahr

bezieht. Bei Mitberücksichtigung dieses Umstands hat der Ehemann mit der

Akontorechnung monatliche Kosten von CHF 135.85 für

Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht glaubhaft gemacht. Weiter macht der

Ehemann in seiner Berufung geltend, die monatlichen Kosten für

Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht beliefen sich gemäss der Abrechnung für

das Jahr 2022 (Berufungsbeilage 2) auf CHF 321.– und gemäss der Akontorechnung

für das erste Halbjahr 2023 (Berufungsbeilage 3) auf CHF 322.50 (Berufung

Ziff. II.2b). Diese Behauptungen sind aktenwidrig. Die Rechnung für das Jahr

2022.

und die Akontorechnung für das erste Halbjahr 2023 enthalten zusätzlich zu

den vom Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Positionen

Netznutzung, Wasser, Abwasser und Kehricht die weiteren Positionen Energie und

Abgaben. Ohne diese beiden Positionen beläuft sich die Rechnung auf

CHF 2'751.25 für ein Jahr entsprechend CHF 229.25 pro Monat und die

Akontorechnung für ein halbes Jahr auf CHF 1'375.– entsprechend CHF 229.15

pro Monat. Mit der Rechnung für das Jahr 2022 hat der Ehemann glaubhaft

gemacht, dass die monatlichen Kosten für die Positionen Wasser, Abwasser und

Kehricht CHF 80.95, CHF 70.10 und CHF 7.50 betragen.

Die Ehefrau macht in ihrer Berufung (Rz. 6) geltend, die

Positionen Energie, Netznutzung, Abgaben, Wasser und Kehricht würden allen

Bezügern und damit sowohl Eigentümern als auch Mietern in Rechnung gestellt.

Daher handle es sich nicht um zusätzlich zu berücksichtigende Nebenkosten und

habe der Ehemann seinen Anteil daran aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Dieser

Einwand ist teilweise begründet und teilweise unbegründet. Der Strompreis für

den Endverbraucher enthält die Kosten für die Energielieferung, die

anrechenbaren Kosten für die Netznutzung sowie die Abgaben und Leistungen an

Gemeinwesen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Stromversorgungsgesetz [StromVG, SR

734.7]; VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 2.2). Damit besteht kein Zweifel,

dass es sich bei den Positionen Energie, Netznutzung und Abgaben um die

Stromkosten handelt. Diese sind Verbraucherkosten und in einem Mietverhältnis

in der Regel keine Nebenkosten (statt vieler Higi/Bühlmann,

in: Zürcher Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 256a/256b OR N 45 und Art.

257a/257b OR N 9 f.). Sie gehören daher nicht zu den Wohnkosten,

sondern sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Die Position Netznutzung wurde

somit vom Zivilgericht zu Unrecht als Hauskosten berücksichtigt. Bei den Kosten

des Wasserverbrauchs handelt es sich in einem Mietverhältnis um typische

Nebenkosten (vgl. Béguin/Marston,

in: Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz [Hrsg.], Mietrecht für die

Praxis, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 369; Biber,

in: Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT [Hrsg.], Das

schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018, Art. 256b N 6; Bieri, in: Bohnet et al. [Hrsg.],

Commentaire pratique, Droit du bail à loyer et à ferme, 2. Auflage, Basel 2016,

Art. 257a/257b N 72 f.). Daher ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau

nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Position Wasser als Hauskosten

berücksichtigt hat. Bei der Position Kehricht handelt es sich gemäss der Ehefrau

um eine Pauschalgebühr (Berufungsantwort Rz. 6). Dies erscheint angesichts

der in Rechnung gestellten Beträge glaubhaft. Damit ist sie nicht

verbrauchsabhängig, wie die Ehefrau zugesteht (Berufungsantwort Rz. 6).

Anders als verbrauchsabhängige Gebühren für die Kehrichtbeseitigung stellen

verbrauchsunabhängige Gebühren für die Kehrichtbeseitigung in einem

Mietverhältnis mit der Mietsache verbundene Lasten dar (vgl. Biber, a.a.O., Art. 256b N 3 und Art.

257–257b N 13; Higi/Bühlmann,

a.a.O., Art. 256a/256b OR N 42 und 44 f.). Diese hat der Vermieter zu

tragen (Art. 256b OR). Folglich ist auch die Berücksichtigung der Position

Kehricht als Hauskosten nicht zu beanstanden. Die Modalitäten, nach denen der

Mieter die Nebenkostenentschädigung leistet, können die Parteien frei

vereinbaren. Üblich ist neben der Vereinbarung von Akontozahlungen oder

Pauschalen insbesondere auch die Vereinbarung der Direktzahlung. Diese besteht

darin, dass der Mieter vom Dritten die Rechnung erhält und direkt den Dritten

für seine Leistungen entschädigt (Higi/Bühlmann,

a.a.O., Art. 257a/257b OR N 17 f.; vgl. Bieri, a.a.O., Art. 257a/257b N 32 ff.; Giger, in: Berner Kommentar, 2015,

Art. 257a OR N 27 f. und 30). Folglich schliesst der Umstand, dass

der Dritte die Leistung dem Mieter in Rechnung stellt, die Qualifikation als

Nebenkosten nicht aus (Bieri,

a.a.O., Art. 257a/257b N 16, 16b und 34; a. M. Béguin/Marston, a.a.O., S. 377). Daher

stellt der von der Ehefrau behauptete Umstand, dass die [...] die Positionen

Wasser und Kehricht auch Mietern in Rechnung stelle, keinen hinreichenden Grund

dafür dar, diese Positionen bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns nicht

als Hauskosten zu berücksichtigen. Ob die Behauptung der Ehefrau zutrifft, kann

deshalb mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben.

2.1.2

Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2)

umfassen die monatlichen Hauskosten CHF 175.80 für Heizöl. Dies entspricht

einem Zwölftel des Betrags der Rechnung vom 11. Oktober 2022. In seiner Berufung

(Ziff. II.2c) behauptet der Ehemann, es habe sich herausgestellt, dass das am

7.

Oktober 2022 gelieferte Heizöl nicht für ein Jahr, sondern nur für acht

Monate genügt habe. Daher habe im Juni 2023 wieder Heizöl bestellt werden

müssen. Die Kosten für Heizöl beliefen sich daher nicht nur auf CHF 2'109.65,

sondern auf CHF 3'163.–. Als Beweismittel reicht der Ehemann die zweite

Seite einer am 20. Juni 2023 fälligen Rechnung der [...] (Berufungsbeilage 4)

ein. Die erste Seite fehlt. Deren Einreichung änderte aber nichts daran, dass

der Ehemann nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Heizkosten höher sind als im

angefochtenen Entscheid festgestellt. Auch unter der Annahme, dass im Juni 2023

Heizöl für CHF 1'982.– geliefert worden ist, kann daraus nicht geschlossen

werden, dass das im Oktober 2022 gelieferte Heizöl bereits verbraucht gewesen

ist. Die Hauseigentümer könnten vielmehr auch aus anderen Gründen,

beispielsweise aufgrund der Preisentwicklung, beschlossen haben, bereits vor

Ablauf eines Jahres Heizöl nachzubestellen. Aus den vorstehenden Gründen können

bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns für Heizöl keine höheren Kosten

berücksichtigt werden als die im angefochtenen Entscheid festgestellten.

Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Rz. 7) kann aus dem

Umstand, dass die Rechnung für die Heizöllieferung im Juni 2023 um CHF 127.–

tiefer ausgefallen ist als diejenige für die Lieferung im Oktober 2022, aber

auch nicht geschlossen werden, dass die Heizkosten geringer sind als vom Zivilgericht

angenommen. Insbesondere weil zumindest für die Warmwasseraufbereitung auch in

den Monaten Juli bis September 2023 mit einem gewissen Heizölverbrauch zu

rechnen ist, hat die Ehefrau selbst unter der Annahme, dass der Tank

vollständig aufgefüllt worden sei, nicht glaubhaft gemacht, dass die

Heizöllieferung von Juni 2023 den Verbrauch für ein ganzes Jahr deckt.

2.1.3

Die übrigen Feststellungen des Zivilgerichts

betreffend die Hauskosten sind im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden.

Damit ist bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns von monatlichen

Hauskosten von CHF 1'013.30 (Hypothekarzinsen CHF 532.10 [angefochtener

Entscheid E. 4.4.2] + Wasser CHF 80.95 + Abwasser CHF 70.10 + Kehricht CHF 7.50

+ Gebäudeversicherung CHF 46.85 + Heizöl CHF 175.80 + Pauschale für

Unterhalt CHF 100.–) auszugehen. Dies sind CHF 90.65 mehr als gemäss dem

angefochtenen Entscheid.

2.1.4

Gemäss dem Grundbuchauszug (Berufungsbeilage

5) sind der Ehemann und sein Bruder je zur Hälfte Miteigentümer der

Liegenschaft Grundstück-Nr. [...] am [...]. Auf dem Grundstück befinden sich

ein Wohnhaus mit 99 m2 und Garagen mit 42 m2. Die

Ehefrau behauptete in ihrem Gesuch vom 30. September 2022 (ZGer act. 7 Ziff. 1

und 3), beim Haus in [...] handle es sich um ein Familienhaus, in dem neben den

Parteien mit ihrer Tochter auch die Eltern des Ehemanns und der Bruder des

Ehemanns mit seiner Ehefrau und zwei Kindern lebten. Die Ehefrau habe keine

Rückzugsmöglichkeit gehabt und sei gedrängt worden, sich im Wohn- und Esszimmer

der Eltern des Ehemanns aufzuhalten. Dass die Eltern des Ehemanns im Haus in [...]

wohnen, ist durch die Hauptwohnsitzbescheinigungen (ZGer act. 125) belegt. Der

Ehemann behauptete in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2022, beim Haus in [...]

handle es sich um ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen. Eine davon bewohne

er (ZGer act. 18 S. 2; vgl. auch ZGer act. 104 S. 1). Dementsprechend behauptet

er in seiner Berufung (Ziff. II.3), er bewohne eine von zwei Wohnungen im Haus

allein. In der Verhandlung vom 2. Februar 2023 erklärte der Ehemann Folgendes:

«Sie [die Ehefrau] sagte, sie habe mit meinen Eltern im Haus leben müssen. Das

ist eine 3.5-Zimmerwohnung, die abgetrennt ist. Die hat 90 qm, zwei

Schlafzimmer und grosser Wohnstube mit Essbereich. Sie hat ein eigenes Badezimmer

und einen Balkon.» Die Ehefrau bestritt diese Behauptungen. Sie erklärte, dass

sie zwar im zweiten Stock eine Wohnung gehabt hätten. Es gebe aber eine Treppe

und es sei alles offen gewesen. Das Wohnzimmer habe keine Türe gehabt. Die

Kinder seien rauf und runtergelaufen. Zudem habe es eine Eingangstüre gegeben,

wo die Leute gekommen und gegangen seien wie sie gewollt hätten (ZGer act. 84

S. 2). Die Behauptung des Ehemanns in der Verhandlung vom 2. Februar 2023

ist aktenwidrig. Da gemäss dem Grundbuchauszug das ganze Wohnhaus 99 m2

aufweist, ist es unmöglich, dass sich darin eine abgetrennte Wohnung mit 90 m2

befindet. Im Übrigen hätte der Ehemann die behauptete und bestrittene

Aufteilung des Hauses in zwei abgetrennte Wohnungen ohne weiteres mit einem Grundrissplan

belegen können, wenn seine Behauptung den Tatsachen entspräche. Einen

entsprechenden Plan hat er aber nie eingereicht. Unter diesen Umständen ist es

nicht glaubhaft, dass das Haus zwei abgetrennte Wohnungen aufweist. Daher ist

entsprechend der Darstellung der Ehefrau davon auszugehen, dass sich im Haus

zwar mehrere Wohnungen befinden, diese aber miteinander verbunden sind und

insbesondere nur über einen Eingang verfügen. In der Verhandlung vom 15. Juni

2023.

behauptete der Ehemann, er wohne in einer Wohnung. Sein Bruder, dessen

Ehefrau und Kinder sowie die Eltern des Ehemanns wohnten in der anderen Wohnung

(ZGer act. 114 S. 4). Dass der Ehemann eine ganze Wohnung für sich allein in

Anspruch nimmt, während sich sein Bruder mit seiner Ehefrau und ihren zwei

Kindern sowie seine Eltern und damit vier erwachsene Personen und zwei Kinder

in der anderen Wohnung zusammendrängen, ist unglaubhaft. Dies gilt erst recht

unter Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass der Vater Arbeitgeber des

Ehemanns ist und die Mutter dem Ehemann ein zinsloses Darlehen von CHF 45'000.–

gewährt hat (ZGer act. 51/18) und sich der Ehemann damit gegenüber seinen

Eltern in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis befindet. Unter den gegebenen

Umständen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die vom

Ehemann bewohnte Wohnung teilweise auch von seinem Bruder sowie seiner Ehefrau

und ihren Kindern und/oder seinen Eltern beansprucht wird. Da davon auszugehen

ist, dass die Wohnungen nicht voneinander abgetrennt sind und die Wohnung des

Ehemanns teilweise auch von anderen Familienmitgliedern in Anspruch genommen

wird, liegt es grundsätzlich nahe, im Einklang mit der von der Ehefrau

gewählten Bezeichnung als Familienhaus die Hauskosten nach grossen und kleinen

Köpfen auf alle Bewohner des Hauses oder entsprechend der von der Ehefrau im

erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht (vgl. ZGer act. 114 S. 3)

zumindest auf die Erwachsenen aufzuteilen. Dies hätte zur Folge, dass dem

Ehemann bloss ein Sechstel oder ein Fünftel davon als Wohnkosten anzurechnen

wären. Ausgeschlossen ist insbesondere mangels Glaubhaftmachung einer

Abtrennung der Wohnungen die vom Ehemann geforderte hälftige Aufteilung. Die

vom Zivilgericht gewählte Lösung, die Hauskosten auf drei Parteien bzw. Familien

aufzuteilen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2), ist jedoch ebenfalls

vertretbar und die Ehefrau beantragt diesbezüglich bloss die Abweisung der

Berufung (Berufungsantwort Rz. 9). Unter diesen Umständen besteht betreffend

die Aufteilung der Hauskosten kein Anlass für eine Abänderung des angefochtenen

Entscheids.

2.2

Am 29. August 2022 schlossen die [...] und

der Ehemann einen Arbeitsvertrag, mit dem der Ehemann ab dem 1. September 2022

als Chauffeur angestellt wurde (ZGer act. 19/6). Gemäss dem Handelsregister

handelt es sich bei der Arbeitgeberin um ein Einzelunternehmen des Vaters des

Ehemanns und befindet sich ihr Domizil am [...] und damit im Haus des Ehemanns

und seines Bruders. Gemäss dem Arbeitsvertrag (Ziff. 1) ist Arbeitsort [...]

und behält sich die Arbeitgeberin im Rahmen des Weisungsrechts vor, den

Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen. In seiner Berufung macht der

Ehemann geltend, seine Arbeitsorte seien die Standorte der Fahrzeuge. Diese

stünden teilweise am Sitz der Arbeitgeberin in [...] und teilweise in [...] und

[...] (Berufung Ziff. II.4). Seine Arbeitsorte vom 1. September 2022 bis am 29.

April 2023 könnten der Beilage 25 (ZGer act. 105/25) entnommen werden

(ZGer act. 104 S. 1 f.; vgl. Berufung Ziff. II.4). Gemäss dieser soll sich

der Arbeitsort des Ehemanns vom 1. September 2022 bis am 28. Februar 2023 in [...]

befunden haben, vom 1. März bis 6. April 2023 in [...] und vom 11. bis 29.

April 2023 teilweise in [...] und teilweise in [...]. Mit der erwähnten

Vereinbarung im Arbeitsvertrag sei gemeint, dass die Arbeitsorte [...] oder die

weiteren Standorte der Fahrzeuge, aktuell also [...] und [...], seien. Für den

Weg bis zum Arbeitsort habe der Ehemann selber aufzukommen (Berufung Ziff. II.4).

Der vom Ehemann behauptete Inhalt der Vereinbarung widerspricht nicht nur dem

eindeutigen Wortlaut von Ziff. 1 des Arbeitsvertrags, sondern auch der

Darstellung der Arbeitgeberin. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung (ZGer act.

59) ersuchte das Zivilgericht die Arbeitgeberin unter anderem um Beantwortung

der folgenden Fragen: Gemäss Arbeitsvertrag vom 29. August 2022 ist der

Arbeitsplatz des Ehemanns in [...]. Trifft dies zu? Falls nicht: Wo arbeitet

der Ehemann und weshalb wurde der vertragliche Arbeitsort abgeändert? Falls der

Ehemann nicht in [...] arbeitet: Erhält der Ehemann für den Arbeitsweg Spesen

oder kann er ein Geschäftsauto nutzen? Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 (ZGer

act. 71) antwortete die Arbeitgeberin des Ehemanns, sein Arbeitsort befinde

sich in der Gemeinde [...]. Dort stünden die Lieferwagen, die im Tagesgeschäft

genutzt würden. Der Ehemann erhalte keine Spesen und nutze kein Geschäftsauto.

Die Anreise erfolge jeweils mit dem Privatfahrzeug. Während der Ehemann die

Vereinbarung von drei Arbeitsorten in [...], [...] und [...] behauptet,

behauptet seine Arbeitgeberin einen einzigen Arbeitsort in [...]. Im Übrigen

ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Parteien als Arbeitsort [...] hätten

vereinbaren sollen, wenn sich der Arbeitsort entsprechend der Darstellung des

Ehemanns und der Arbeitgeberin während des ersten halben Jahres des

Arbeitsverhältnisses ausschliesslich in [...] befunden hätte. Schliesslich

bedürfte eine Änderung der Vereinbarung betreffend den Arbeitsort gemäss Ziff.

9.2

des Arbeitsvertrags der Schriftform und hat der Ehemann eine schriftliche

Vertragsanpassung nicht einmal behauptet. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass der Wortsinn dem wahren Sinn von Ziff. 1 des Arbeitsvertrags

entspricht. Folglich haben die Parteien [...] als einzigen Arbeitsort

vereinbart und hat sich die Arbeitgeberin bloss vorbehalten, den Ehemann im

Rahmen ihres Weisungsrechts an anderen Einsatzorten einzusetzen. Entgegen der

Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. II.4) ist der Vorbehalt des

Weisungsrechts betreffend die Einsatzorte bei dieser Auslegung nicht

überflüssig. Da das Weisungsrecht nur innerhalb des Gestaltungsspielraums

besteht, den die anderen Regelungen des Arbeitsverhältnisses wie insbesondere

der Einzelarbeitsvertrag offenlassen, kann die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer

ohne einen entsprechenden Vorbehalt grundsätzlich keine gültige Weisung

erteilen, seine Arbeit an einem anderen Ort zu verrichten als am vertraglich

vereinbarten Arbeitsort (vgl. Brühweiler,

Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 321 N 2c und Art. 321d N 4a;

Milani, in: Etter et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 321 N 25 und 27; Müller/Hofer/ Stengel, Arbeitsort und

Arbeitsweg, in: AJP 2015 S. 564, 567–569; Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 321d N 3).

Da die Parteien [...] und damit den Sitz der Arbeitgeberin

und den Wohnsitz des Ehemanns als einzigen Arbeitsort vertraglich vereinbart

haben, sind die Einsatzorte [...] und [...] für die Frage des Auslagenersatzes

auswärtigen Arbeitsorten gleichzustellen. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat die

Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig

entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch

die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Gestützt auf diese

Bestimmung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens die Kosten der Fahrt

vom gewöhnlichen Arbeitsort an den auswärtigen Arbeitsort bzw. bei direkter

Anreise die Zusatzkosten der Fahrt vom Wohnort an den auswärtigen Arbeitsort

gegenüber den Kosten der Fahrt vom Wohnort an den gewöhnlichen Arbeitsort zu

ersetzen (vgl. Probst, in: Etter

et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 327a N

9; Rehbinder/Stöckli, in: Berner

Kommentar, 2010, Art. 327a OR N 5; Streiff/von

Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 327a N 2; Wyler/Heinzer,

Droit du travail, 4. Auflage, Bern 2019, S. 377). Von Art. 327a Abs. 1 OR

darf zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden und zuungunsten des

Arbeitnehmers von dieser Bestimmung abweichende Abreden sind nichtig (Art. 362

OR). Damit hat die Arbeitgeberin dem Ehemann die Auslagen, die ihm durch die

Fahrten von [...] nach [...] oder [...] entstehen, zwingend zu ersetzen. Ein

Anspruch des Ehemanns auf Auslagenersatz gemäss Art. 327a Abs. 1 OR

ergibt sich auch dann, wenn auf die Definition des auswärtigen Arbeitsorts im

Sinn dieser Bestimmung abgestellt wird. Dabei handelt es sich nach herrschender

Ansicht um einen Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zwecks Arbeitsleistung

aufhält und an dem sich weder die Betriebsstätte der Arbeitgeberin noch der

Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Arbeitsnehmers befindet (Probst, a.a.O., Art. 327a N 8; vgl. Brühwiler, a.a.O., Art. 327a N 3; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 327a OR

N 5; Streiff/von Kaenel/Rudolph,

a.a.O., Art. 327a N 2). Der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Ehemanns

befindet sich weder in [...] noch in [...]. Dass seine Arbeitgeberin an einem

dieser beiden Orte eine Betriebsstätte betreibe, hat der Ehemann nicht einmal

behauptet. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht zu Recht

festgestellt, dass dem Ehemann aus Fahrten zu Einsatzorten wie [...] oder [...]

keine Kosten entstehen, weil seine Arbeitgeberin gemäss Art. 327a Abs. 1 OR

verpflichtet sei, diese zu übernehmen (vgl. angefochtener Entscheid

E. 4.4.5). Der Ehemann wendet dagegen ein, dass er von seiner

Arbeitgeberin dafür keinen Auslagenersatz erhalte und eine entsprechende

Forderung beim Arbeitsgericht einklagen müsste (Berufung Ziff. II.4). Diese

Behauptung ist nicht glaubhaft, weil der Ehemann nicht behauptet und erst recht

nicht belegt, dass er seinen Anspruch auf Auslagenersatz unter Verweis auf den

Entscheid des Zivilgerichts gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend gemacht hat.

In ihrer Eingabe vom 16. Februar 2023 (ZGer act. 71) erklärte die

Arbeitgeberin des Ehemanns zwar, dass er keine Spesen erhalte. Diese Erklärung

beruht jedoch auf der falschen Behauptung, dass sich der Arbeitsort des

Ehemanns in [...] befinde, und wurde in Unkenntnis des Entscheids des

Zivilgerichts und der vorliegenden Verfügung abgegeben. Daher kann daraus nicht

geschlossen werden, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung nicht nachkäme,

wenn sie vom Ehemann unter Verweis auf die (angefochtene) Einschätzung des

Zivilgerichts und die (provisorische) Einschätzung des

Appellationsgerichtspräsidenten über die Rechtslage aufgeklärt würde. Zudem

erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Vater des Ehemanns als Inhaber

seiner Arbeitgeberin mit der Verweigerung der Bezahlung geschuldeten

Auslagenersatzes riskieren würde, dass der Ehemann nicht mehr über genug Mittel

verfügt, um die Hypothekarzinsen für das Haus zu bezahlen, in dem der Vater

selbst mit seiner Ehefrau lebt. Schliesslich kann aufgrund des das

Arbeitsverhältnis überlagernden Familienverhältnisses auf die Behauptung der

Parteien des Arbeitsvertrags, dass trotz auswärtiger Arbeitsorte keine Spesen

ausgerichtet würden, nicht abgestellt werden.

Im Übrigen hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht, dass er

für die Arbeit regelmässig nach [...] oder [...] fahren muss. Seine eigenen

Behauptungen und die Auskunft seiner Arbeitgeberin genügen dazu nicht, weil sie

sich betreffend den vereinbarten Arbeitsort widersprechen, weil es sich bei der

Arbeitgeberin des Ehemanns um ein Einzelunternehmen seines Vaters handelt, der

mit ihm unter einem Dach wohnt, und weil die Darstellung des Ehemanns durch die

zumindest ansatzweise belegten Behauptungen der Ehefrau in Frage gestellt wird.

Diese machte mit Eingabe vom 30. März 2023 (ZGer act. 96 Ziff. 2–4) geltend,

die Arbeitgeberin des Ehemanns werde nur sporadisch von zwei dort tätigen

Transportunternehmen für Transporte von [...] aus beigezogen. In der Regel

würden die drei Transporter der Arbeitgeberin des Ehemanns auf dem Grundstück

des Ehemanns und seines Bruders, an dem sich auch der tatsächliche Firmensitz

der Arbeitgeberin befinde, über Nacht und am Wochenende geparkt. Von dort fahre

der Ehemann los, wenn er Transporte durchführe. Als Beweismittel reichte die

Ehefrau unter anderem Fotos von drei nebeneinander geparkten Transportern ein

(ZGer act. 97/3). Dabei soll es sich um die auf dem Grundstück des Ehemanns und

seines Bruders in [...] abgestellten Transporter der Arbeitgeberin des Ehemanns

handeln. Der Ehemann bestritt die Behauptungen der Ehefrau zwar (vgl. ZGer act.

104.

S. 1 f.), äusserte sich zu ihrer Darstellung und den von ihr eingereichten

Fotos aber nicht weiter und machte insbesondere nicht geltend, sie zeigten

nicht die Transporter seiner Arbeitgeberin oder nicht das Grundstück in [...].

2.3

2.3.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die monatlichen Hauskosten nicht wie vom Zivilgericht angenommen CHF 922.65

(angefochtener Entscheid E. 4.4.2), sondern CHF 1'013.30 betragen und

die Rügen des Ehemanns im Übrigen unbegründet sind. Verteilt auf drei Parteien

bzw. Familien (vgl. dazu oben E. 2.1.4) resultiert aus den Hauskosten von CHF

1'013.30 ein Anteil des Ehemanns von gerundet CHF 340.– statt CHF 310.– gemäss

dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2). Damit ist von einem Bedarf des Ehemanns

von CHF 2'460.– statt CHF 2'430.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4)

in der ersten Phase und von einem Bedarf des Ehemanns von CHF 2'172.– statt CHF

2'142.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.8) in der zweiten Phase

auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass E. 4.8 des angefochtenen

Entscheids einen Tippfehler enthält und die Kosten der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung des Ehemanns nicht CHF 252.–, sondern CHF 282.–

betragen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.3; ZGer act. 51/17).

2.3.2

Die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts als

solche (angefochtener Entscheid E. 4.7 f.) wird von den Parteien nicht

beanstandet und ist nachvollziehbar. Darauf kann daher vollumfänglich verwiesen

werden. Wenn statt des vom Zivilgericht angenommenen Bedarfs des Ehemanns von

CHF 2'430.– und CHF 2'142.– der mit dem vorliegenden Entscheid

festgestellte Bedarf von CHF 2'460.– und CHF 2'172.– eingesetzt wird, ergeben

sich ein Unterhaltsbeitrag des Ehemanns für die Tochter von gerundet

CHF 540.– statt CHF 560.– für die erste Phase und von CHF 1'332.– (davon

CHF 923.– Barunterhalt) statt CHF 1'362.– für die zweite Phase.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig

obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2

ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder

Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE

ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.1 mit Nachweisen). Gemäss Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach

Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein

Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die

familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom

Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem

Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.3.1). Besondere

Umstände, die für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine

Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall

nicht gegeben.

3.1.2

Mit dem angefochtenen Entscheid hat das

Zivilgericht den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 560.– für die Zeit von

Februar bis Juli 2023 und von CHF 1'362.– für die Zeit ab August 2023

verpflichtet. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung die Reduktion dieser

Unterhaltsbeiträge auf CHF 171.– und CHF 701.–. Die Ehefrau beantragt mit ihrer

Berufungsantwort die Abweisung der Berufung. Mit dem vorliegenden Entscheid werden

die Unterhaltsbeiträge auf CHF 540.– und CHF 1'332.– festgesetzt. Damit

obsiegt der Ehemann für beide Phasen bloss geringfügig im Umfang von rund 5 %

und unterliegt er im Umfang von rund 95 %. Folglich hat er grundsätzlich die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. BGer 4A_171/2021 vom

9.

Februar 2021 E. 5.2 f.).

3.2

3.2.1

Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 hat der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Ehemann für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter

als unentgeltlichem Rechtsbeistand und einem Selbstbehalt von CHF 283.–

bewilligt. Folglich gehen die Gerichtskosten des Berufungsverfahren im den

Selbstbehalt übersteigenden Umfang zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns eine Entschädigung aus der

Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Hingegen

befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege den Ehemann nicht von

der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 118 Abs. 3 und

Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

3.2.2

Die Ehefrau beantragt für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin

als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Da die Rechtsvertreterin der Ehefrau im

Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse zu

entschädigen ist, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist

(vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO), besteht ein schutzwürdiges Interesse am Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, obwohl die Prozesskosten des Berufungsverfahrens

dem Ehemann auferlegt werden. Die prozessuale Bedürftigkeit der Ehefrau ist

glaubhaft, ihr Rechtsbegehren war nicht aussichtslos und die anwaltliche Vertretung

ist zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Folglich ist ihr für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit ihrer

Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.

Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

steht die Forderung auf die Parteientschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Ehefrau und nicht dieser zu (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli

2020.

E. 5.2.2 mit Nachweisen).

Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die

Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht

einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs.

2.

ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Für den Nachweis der

Uneinbringlichkeit genügt blosses Glaubhaftmachen. Wenn die Uneinbringlichkeit

noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann die Entschädigung suspensiv

bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits mit dem Entscheid in der

Sache festgesetzt und vom Nachweis der Uneinbringlichkeit abhängig gemacht

werden (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.4). Dem Ehemann ist im

vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit einem kleinen

Selbstbehalt genehmigt worden. Damit ist es glaubhaft, dass er nicht über

liquide Mittel zur Leistung der Parteientschädigung verfügt, zumal solche auch

nicht aufgrund eines relevanten, ihm anzurechnenden Notgroschens ersichtlich

sind.

3.3

3.3.1

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 sowie

§ 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.–

festgesetzt.

3.3.2

Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemanns

bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Dieser ist

mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des

angefochtenen Entscheids, die Instruktion und die Berufung erscheint ein

Aufwand von rund sechs Stunden angemessen. Der Stundenansatz beträgt im Rahmen

der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Damit beläuft

sich das Honorar auf CHF 1'200.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von 3 %

des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 HoR zu berücksichtigen. Insgesamt beträgt die

Entschädigung des Rechtsvertreters des Ehemanns damit CHF 1'236.–

zuzüglich Mehrwertsteuer.

3.4

3.4.1

Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau

bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR

ebenfalls nach dem Zeitaufwand. Mit Honorarnote vom 4. August 2023 macht die

Ehefrau einen Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von sechs Stunden zu einem Ansatz

von CHF 300.– geltend. Dieser Zeitaufwand ist angemessen. Der Stundenansatz für

die Parteientschädigung beträgt in durchschnittlichen Fällen praxisgemäss aber

bloss CHF 250.– (statt vieler AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.4). Ein

Umstand, der einen höheren Stundenansatz rechtfertigen könnte, ist nicht

ersichtlich und wird von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Daher ist der

Zeitaufwand der Rechtsvertreterin der Ehefrau nur zu einem Stundenansatz von

CHF 250.– zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 15.90 bewegen

sich im Rahmen der Pauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind daher zusätzlich

zu berücksichtigen. Damit beläuft sich die Parteientschädigung gerundet auf CHF

1'516.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

3.4.2

Der Stundenansatz für die Entschädigung gemäss

Art. 122 Abs. 2 ZPO beträgt CHF 200.– (AGE ZB.2020.27 vom 15. Dezember 2020 E.

3.3). Folglich beläuft sich die Entschädigung gerundet auf CHF 1'216.–.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs

des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2023 (EA.2022.15773) aufgehoben

und wie folgt neu gefasst (Änderungen hervorgehoben):

1.

In

Abänderung bzw. Ergänzung von Ziff. 6 des Entscheids vom 2. Februar 2023 wird

der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ mit

Wirkung ab Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag

von CHF 540.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

Mit Wirkung ab 1. August 2023 wird

der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ einen

monatlich Vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'332.00 (davon CHF

923.00

Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

2.

Die

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 3'504.00 (100 %-Pensum)

sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen) der Ehefrau bis und mit Juni 2023 von CHF 5'069.00 (100 %-Pensum)

und ab Juli 2023 von CHF 2'532.00.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt

bis und mit Juli 2023 CHF 2'460.00, ab August 2023 CHF 2'172.00,

derjenige der Ehefrau bis und mit Juli CHF 3'832.00 und ab August 2023 CHF

3'251.00. Der Barbedarf von C____ beläuft sich bis und mit Juli 2023 auf CHF

1'294 und ab August auf CHF 1'198.00 (Kinderzulage nicht abgezogen).

Der gebührende Unterhalt von C____

und der Ehefrau ist mit dem ab August 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag

nicht gedeckt.

Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

Der Ehefrau wird für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

Der Ehemann trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von

CHF 283.– im Umfang von CHF 717.– zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Ehemann hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin [...], für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’516.–, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 117.–, zu bezahlen.

Zufolge voraussichtlicher

Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von

CHF 1'216.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung an die Rechtsbeiständin der

Ehefrau aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der

Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Der Ehemann trägt seine eigenen

Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem

unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine

Entschädigung von CHF 1'236.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.–, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.