ZB.2023.41
Forderung (BGer 4A_126/2024 vom 12.03.2024)
30. Januar 2024Deutsch8 min
Mit dem angefochtenen Entscheid trat die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.41
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch B____,
[...]
B____ Berufungskläger
[...] Kläger
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Mai 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Entscheid trat die
Zivilgerichtspräsidentin auf eine Klage der A____ (nachfolgend Klägerin) und
von B____ (nachfolgend Kläger) gegen die C____ (nachfolgend Beklagte) nicht
ein, wies das Gesuch der Klagparteien um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und auferlegte den Klagparteien die Gerichtskosten von
CHF 200.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 25.
Juli 2023 «Rekurs» beim Appellationsgericht. Ob er dieses Rechtsmittel auch im
Namen der Klägerin erhoben hat, erscheint fraglich. Die Frage kann
offenbleiben, weil auf die Berufung ohnehin nicht einzutreten ist. Am 4.
September 2023 wurden innert der Rechtsmittelfrist weitere Dokumente
eingereicht. Auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Entscheids kann gegen diesen Berufung erhoben werden. Damit ist die
Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich von einem Streitwert von mindestens
CHF 10'000.– ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn der
konkrete Streitwert mangels Bezifferung nicht bestimmbar ist. Folglich ist das
als «Rekurs» bezeichnete Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen. Die
Berufung wurde rechtzeitig eingereicht. Für ihre Beurteilung ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO
ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von
Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser
Anforderung genügt die Berufungsklägerschaft nicht, wenn sie lediglich auf die
vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen
auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerschaft
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und
die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Erforderlich ist somit (1)
die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen
(3) unter Angabe von Belegstellen. Dabei muss die Berufungsklägerschaft mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw.
aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll.
Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen
Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der
Berufungsschrift juristischer Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den
angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (AGE ZB.2022.31 vom 7. April 2023
E. 1.4 mit Nachweisen). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige
Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung enthält, hat sich die
Berufungsklägerschaft mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen. Tut
sie dies nicht, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (AGE ZB.2022.3 vom
30.
Juli 2022 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1 mit
Nachweisen, ZB.2017.43 vom 21. Juni 2018 E. 3.1 mit Nachweisen). Das
Erfordernis der Auseinandersetzung mit allen Begründungen des angefochtenen
Entscheids muss grundsätzlich auch für juristische Laien gelten (vgl. AGE
ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.2), wobei es bei solchen genügt, dass aus
der Berufungsschrift für alle Begründungen erkennbar ist, weshalb die
Berufungsklägerschaft sie für fehlerhaft hält.
1.2.2
Im angefochtenen Entscheid wird das
Nichteintreten auf die Klage damit begründet, dass die Klagparteien ihre Klage
vom 23. März 2023 innert der von der Zivilgerichtspräsidentin angesetzten
Nachfrist nicht exakt beziffert hätten und dass die Klagparteien trotz
Rechtsbelehrung bewusst auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
verzichtet hätten und daher für ihre Klage vom 23. März 2023 keine
Klagebewilligung vorliege. Betreffend die Klägerin wird das Nichteintreten
zusätzlich damit begründet, dass sie am 2. März 2018 im Handelsregister
gelöscht worden und daher nicht parteifähig sei. Damit enthält der angefochtene
Entscheid betreffend den Kläger zwei und betreffend die Klägerin drei
selbständige Begründungen. Die Berufung enthält überhaupt keine Auseinandersetzung
mit diesen Begründungen und aus der Berufung ist nicht erkennbar, ob und wenn
ja weshalb die Klagparteien die Begründungen des angefochtenen Entscheids für
fehlerhaft halten. Damit genügt die Begründung der Berufung betreffend den
Nichteintretensentscheid den gesetzlichen Anforderungen nicht. Diesbezüglich
ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.
Betreffend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird in der Berufung bloss sinngemäss geltend
gemacht, dass der Kläger seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft gemacht
habe. Die Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung dieses Gesuchs aber nicht
mit dem Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit begründet, sondern damit, dass
die Klage aussichtslos sei, weil der Kläger es versäumt habe, seine
Rechtsbegehren zu beziffern und trotz Rechtsbelehrung bewusst auf die
Durchführung des erforderlichen Schlichtungsverfahrens verzichtet habe. Die
Berufung enthält überhaupt keine Auseinandersetzung mit diesen zwei selbständigen
Begründungen für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
Damit genügt die Begründung auch betreffend die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf
die Berufung auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.
2.
Im Sinn einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass die
Rügen unbegründet sind oder an der Sache vorbeigehen, soweit aus der Berufung
überhaupt erkennbar ist, weshalb der angefochtene Entscheid für unrichtig
gehalten wird.
In der Berufung wird geltend gemacht, es könne nicht sein,
dass der Kläger die Eingabe vom 26. April 2023 dem Zivilgericht ohne
Unterschrift eingereicht habe. Beim im angefochtenen Entscheid als Eingabe vom
26.
April 2023 bezeichneten Dokument handelt es sich um eine mit 24. April 2023
datierte Eingabe. In den Akten des Zivilgerichts finden sich ein nicht
eigenhändig unterzeichnetes Exemplar dieses Schreibens und ein Briefumschlag,
der am 26. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Damit
besteht kein Zweifel, dass die Eingabe vom 26. April 2023 entsprechend der
Feststellung des Zivilgerichts zunächst nicht eigenhändig unterzeichnet
eingereicht worden ist. Im Übrigen ist die Frage, ob die Eingabe vom 26. April
2023.
nicht eigenhändig unterzeichnet gewesen ist, für den Ausgang des
vorliegenden Berufungsverfahrens ohnehin irrelevant, weil die
Zivilgerichtspräsidentin den angefochtenen Entscheid nicht mit der fehlenden
Unterzeichnung dieser Eingabe begründet hat.
Als weitere Rüge wird in der Berufung geltend gemacht, der
Gerichtsentscheid sei nicht ordnungsgemäss, weil auf dem Schreiben, das der
Kläger erhalten habe, «die Seite (2) ohne die Seite (1) fehlt». Diese
Behauptung kann sich höchstens auf das Dispositiv ohne schriftliche Begründung beziehen,
weil der schriftlich begründete Entscheid sechs Seiten umfasst. Da rechtzeitig
eine schriftliche Begründung verlangt und gegen den schriftlich begründeten
Entscheid rechtzeitig Berufung erhoben wurde, wäre den Klagparteien aus dem
Fehlen einer Seite keinerlei Nachteil erwachsen. Daher könnten sie daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen wäre die Behauptung, beim Exemplar
des nicht schriftlich begründeten Entscheids, das dem Kläger zugestellt worden
ist, habe eine Seite gefehlt, völlig unglaubhaft, weil er mit Eingabe vom 15.
Juni 2023 (Postaufgabe 17. Juni 2023) selbst dem Zivilgericht Kopien beider
Seiten des nicht schriftlich begründeten Entscheids eingereicht hat. Auch die
unterzeichneten Originale der nicht schriftlich begründeten Entscheide in den
Akten des Zivilgerichts sind vollständig.
Die Begründung der Berufung besteht zu einem Grossteil aus
Ausführungen betreffend die von den Klagparteien gegenüber der Beklagten
geltend gemachten Ansprüche. Diese Vorbringen sind unbeachtlich, weil die Zivilgerichtspräsidentin
aus formellen Gründen auf die Klage nicht eingetreten ist, sich daher zu den
geltend gemachten Ansprüchen nicht geäussert hat und nicht zu äussern hatte und
auch die Aussichtslosigkeit der Klage als Grund für die Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit formellen Mängeln begründet
hat.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der
Kläger dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Bezifferung
der Rechtsbegehren ist der konkrete Streitwert der Berufung nicht feststellbar.
Aufgrund der Behauptungen der Klagparteien ist aber davon auszugehen, dass es
sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit erheblichem Streitwert
handelt. Daher werden die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 2 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf
die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 ([...])
wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.