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Entscheid

ZB.2023.41

Forderung (BGer 4A_126/2024 vom 12.03.2024)

30. Januar 2024Deutsch8 min

Mit dem angefochtenen Entscheid trat die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.41

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Klägerin

vertreten durch B____,

[...]

B____ Berufungskläger

[...] Kläger

gegen

C____ Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Mai 2023

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Entscheid trat die

Zivilgerichtspräsidentin auf eine Klage der A____ (nachfolgend Klägerin) und

von B____ (nachfolgend Kläger) gegen die C____ (nachfolgend Beklagte) nicht

ein, wies das Gesuch der Klagparteien um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab und auferlegte den Klagparteien die Gerichtskosten von

CHF 200.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 25.

Juli 2023 «Rekurs» beim Appellationsgericht. Ob er dieses Rechtsmittel auch im

Namen der Klägerin erhoben hat, erscheint fraglich. Die Frage kann

offenbleiben, weil auf die Berufung ohnehin nicht einzutreten ist. Am 4.

September 2023 wurden innert der Rechtsmittelfrist weitere Dokumente

eingereicht. Auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich

um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen

Angelegenheit. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen

Entscheids kann gegen diesen Berufung erhoben werden. Damit ist die

Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich von einem Streitwert von mindestens

CHF 10'000.– ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn der

konkrete Streitwert mangels Bezifferung nicht bestimmbar ist. Folglich ist das

als «Rekurs» bezeichnete Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen. Die

Berufung wurde rechtzeitig eingereicht. Für ihre Beurteilung ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,

SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO

ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von

Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist,

inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser

Anforderung genügt die Berufungsklägerschaft nicht, wenn sie lediglich auf die

vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen

auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss

hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos

verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerschaft

im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und

die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Erforderlich ist somit (1)

die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen

(3) unter Angabe von Belegstellen. Dabei muss die Berufungsklägerschaft mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw.

aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll.

Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen

Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der

Berufungsschrift juristischer Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den

angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (AGE ZB.2022.31 vom 7. April 2023

E. 1.4 mit Nachweisen). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige

Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung enthält, hat sich die

Berufungsklägerschaft mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen. Tut

sie dies nicht, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (AGE ZB.2022.3 vom

30.

Juli 2022 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1 mit

Nachweisen, ZB.2017.43 vom 21. Juni 2018 E. 3.1 mit Nachweisen). Das

Erfordernis der Auseinandersetzung mit allen Begründungen des angefochtenen

Entscheids muss grundsätzlich auch für juristische Laien gelten (vgl. AGE

ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.2), wobei es bei solchen genügt, dass aus

der Berufungsschrift für alle Begründungen erkennbar ist, weshalb die

Berufungsklägerschaft sie für fehlerhaft hält.

1.2.2

Im angefochtenen Entscheid wird das

Nichteintreten auf die Klage damit begründet, dass die Klagparteien ihre Klage

vom 23. März 2023 innert der von der Zivilgerichtspräsidentin angesetzten

Nachfrist nicht exakt beziffert hätten und dass die Klagparteien trotz

Rechtsbelehrung bewusst auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

verzichtet hätten und daher für ihre Klage vom 23. März 2023 keine

Klagebewilligung vorliege. Betreffend die Klägerin wird das Nichteintreten

zusätzlich damit begründet, dass sie am 2. März 2018 im Handelsregister

gelöscht worden und daher nicht parteifähig sei. Damit enthält der angefochtene

Entscheid betreffend den Kläger zwei und betreffend die Klägerin drei

selbständige Begründungen. Die Berufung enthält überhaupt keine Auseinandersetzung

mit diesen Begründungen und aus der Berufung ist nicht erkennbar, ob und wenn

ja weshalb die Klagparteien die Begründungen des angefochtenen Entscheids für

fehlerhaft halten. Damit genügt die Begründung der Berufung betreffend den

Nichteintretensentscheid den gesetzlichen Anforderungen nicht. Diesbezüglich

ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.

Betreffend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird in der Berufung bloss sinngemäss geltend

gemacht, dass der Kläger seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft gemacht

habe. Die Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung dieses Gesuchs aber nicht

mit dem Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit begründet, sondern damit, dass

die Klage aussichtslos sei, weil der Kläger es versäumt habe, seine

Rechtsbegehren zu beziffern und trotz Rechtsbelehrung bewusst auf die

Durchführung des erforderlichen Schlichtungsverfahrens verzichtet habe. Die

Berufung enthält überhaupt keine Auseinandersetzung mit diesen zwei selbständigen

Begründungen für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Damit genügt die Begründung auch betreffend die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf

die Berufung auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.

2.

Im Sinn einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass die

Rügen unbegründet sind oder an der Sache vorbeigehen, soweit aus der Berufung

überhaupt erkennbar ist, weshalb der angefochtene Entscheid für unrichtig

gehalten wird.

In der Berufung wird geltend gemacht, es könne nicht sein,

dass der Kläger die Eingabe vom 26. April 2023 dem Zivilgericht ohne

Unterschrift eingereicht habe. Beim im angefochtenen Entscheid als Eingabe vom

26.

April 2023 bezeichneten Dokument handelt es sich um eine mit 24. April 2023

datierte Eingabe. In den Akten des Zivilgerichts finden sich ein nicht

eigenhändig unterzeichnetes Exemplar dieses Schreibens und ein Briefumschlag,

der am 26. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Damit

besteht kein Zweifel, dass die Eingabe vom 26. April 2023 entsprechend der

Feststellung des Zivilgerichts zunächst nicht eigenhändig unterzeichnet

eingereicht worden ist. Im Übrigen ist die Frage, ob die Eingabe vom 26. April

2023.

nicht eigenhändig unterzeichnet gewesen ist, für den Ausgang des

vorliegenden Berufungsverfahrens ohnehin irrelevant, weil die

Zivilgerichtspräsidentin den angefochtenen Entscheid nicht mit der fehlenden

Unterzeichnung dieser Eingabe begründet hat.

Als weitere Rüge wird in der Berufung geltend gemacht, der

Gerichtsentscheid sei nicht ordnungsgemäss, weil auf dem Schreiben, das der

Kläger erhalten habe, «die Seite (2) ohne die Seite (1) fehlt». Diese

Behauptung kann sich höchstens auf das Dispositiv ohne schriftliche Begründung beziehen,

weil der schriftlich begründete Entscheid sechs Seiten umfasst. Da rechtzeitig

eine schriftliche Begründung verlangt und gegen den schriftlich begründeten

Entscheid rechtzeitig Berufung erhoben wurde, wäre den Klagparteien aus dem

Fehlen einer Seite keinerlei Nachteil erwachsen. Daher könnten sie daraus

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen wäre die Behauptung, beim Exemplar

des nicht schriftlich begründeten Entscheids, das dem Kläger zugestellt worden

ist, habe eine Seite gefehlt, völlig unglaubhaft, weil er mit Eingabe vom 15.

Juni 2023 (Postaufgabe 17. Juni 2023) selbst dem Zivilgericht Kopien beider

Seiten des nicht schriftlich begründeten Entscheids eingereicht hat. Auch die

unterzeichneten Originale der nicht schriftlich begründeten Entscheide in den

Akten des Zivilgerichts sind vollständig.

Die Begründung der Berufung besteht zu einem Grossteil aus

Ausführungen betreffend die von den Klagparteien gegenüber der Beklagten

geltend gemachten Ansprüche. Diese Vorbringen sind unbeachtlich, weil die Zivilgerichtspräsidentin

aus formellen Gründen auf die Klage nicht eingetreten ist, sich daher zu den

geltend gemachten Ansprüchen nicht geäussert hat und nicht zu äussern hatte und

auch die Aussichtslosigkeit der Klage als Grund für die Abweisung des Gesuchs

um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit formellen Mängeln begründet

hat.

3.

Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der

Kläger dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Bezifferung

der Rechtsbegehren ist der konkrete Streitwert der Berufung nicht feststellbar.

Aufgrund der Behauptungen der Klagparteien ist aber davon auszugehen, dass es

sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit erheblichem Streitwert

handelt. Daher werden die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 2 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf

die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 ([...])

wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.