ZB.2023.42
Forderung (BGer 4A_122/2024 vom 12.03.2024)
30. Januar 2024Deutsch10 min
Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.42
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[…] Kläger
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Beklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Mai 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die
Zivilgerichtspräsidentin auf eine Klage von A____ (nachfolgend Kläger) gegen
die B____ (nachfolgend Beklagte) nicht ein, wies das Gesuch des Klägers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Kläger die
Gerichtskosten von CHF 200.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit
Eingabe vom 25. Juli 2023 «Rekurs» beim Appellationsgericht. Am 4. September
2023 reichte der Kläger innert der Rechtsmittelfrist weitere Dokumente ein. Auf
die Einholung einer Rechtsmittelantwort wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids kann gegen diesen Berufung erhoben werden. Damit ist
die Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich von einem Streitwert von mindestens
CHF 10'000.– ausgegangen.
Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn der konkrete Streitwert mangels
Bezifferung nicht bestimmbar ist. Folglich ist das als «Rekurs» bezeichnete
Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen. Der Kläger hat die Berufung
rechtzeitig eingereicht. Für ihre Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO
ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von
Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung
genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten
Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können.
Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine
Kritik beruht. Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer
Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von
Belegstellen. Dabei muss der Berufungskläger mittels genügend präziser
Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen,
Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen
Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll.
Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen
Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der
Berufungsschrift eines juristischen Laien muss zumindest erkennbar sein,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE ZB.2022.31 vom
7.
April 2023 E. 1.4 mit Nachweisen). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere
selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung enthält,
hat sich der Berufungskläger mit allen Begründungen einzeln
auseinanderzusetzen. Tut er dies nicht, so ist auf die Berufung nicht
einzutreten (AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2021.35
vom 20. Oktober 2021 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2017.43 vom 21. Juni 2018 E. 3.1
mit Nachweisen). Das Erfordernis der Auseinandersetzung mit allen Begründungen
des angefochtenen Entscheids muss grundsätzlich auch für juristische Laien
gelten (vgl. AGE ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.2), wobei es bei solchen
genügt, dass aus der Berufungsschrift für alle Begründungen erkennbar ist,
weshalb der Berufungskläger sie für fehlerhaft hält.
1.2.2
Im angefochtenen Entscheid wird das
Nichteintreten auf die Klage damit begründet, dass der Kläger seine Klage vom
26.
April 2023 innert der von der Zivilgerichtspräsidentin angesetzten
Nachfrist nicht eigenhändig unterzeichnet habe, dass der Kläger seine Klage vom
26.
April 2023 innert der von der Zivilgerichtspräsidentin angesetzten
Nachfrist nicht exakt beziffert habe und dass der Kläger trotz Rechtsbelehrung
bewusst auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet habe und daher
für die Klage vom 26. April 2023 keine Klagebewilligung vorliege. Damit enthält
der angefochtene Entscheid drei selbständige Begründungen. Mit der zweiten und
dritten Begründung setzt sich der Kläger in seiner Berufung überhaupt nicht
auseinander und aus der Berufung ist nicht erkennbar, ob und wenn ja weshalb
der Kläger diese Begründungen für fehlerhaft hält. Damit genügt die Begründung
der Berufung betreffend den Nichteintretensentscheid den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Diesbezüglich ist daher auf die Berufung nicht
einzutreten.
Betreffend die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege macht der Kläger nur sinngemäss geltend, dass er
seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft gemacht habe. Die
Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung dieses Gesuchs aber nicht mit dem
Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit begründet, sondern damit, dass die Klage
aussichtslos sei, weil der Kläger es versäumt habe, seine Klage eigenhändig zu
unterzeichnen und seine Rechtsbegehren zu beziffern sowie trotz Rechtsbelehrung
bewusst auf die Durchführung des erforderlichen Schlichtungsverfahrens
verzichtet habe. Zu zwei dieser drei selbständigen Begründungen für die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege äussert sich der Kläger in
seiner Berufung überhaupt nicht. Damit genügt die Begründung auch betreffend
die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den gesetzlichen
Anforderungen nicht, weshalb auf die Berufung auch diesbezüglich nicht
einzutreten ist.
2.
Im Sinn einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass die
Rügen des Klägers unbegründet sind oder an der Sache vorbeigehen, soweit aus
seiner Berufung überhaupt erkennbar ist, weshalb er den angefochtenen Entscheid
für unrichtig hält.
Der Kläger macht geltend, es könne nicht sein, dass er seine
Klage vom 26. April 2023 dem Zivilgericht ohne Unterschrift eingereicht
habe. Bei der im angefochtenen Entscheid als Klage bezeichneten Eingabe handelt
es sich um eine mit «Klagen» überschriebene und mit 23. April 2023 datierte
Eingabe. In den Akten des Zivilgerichts finden sich ein nicht eigenhändig
unterzeichnetes Exemplar dieses Schreibens und ein Briefumschlag, der am 26.
April 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Damit besteht kein
Zweifel, dass der Kläger seine Klage vom 26. April 2023 entsprechend der
Feststellung des Zivilgerichts zunächst nicht eigenhändig unterzeichnet
eingereicht hat. Am 3. Mai 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die
nicht unterschriebene Klage vom 26. April 2023 dem Kläger retourniert werde zur
verbesserten Einreichung mit Unterschrift innert einer nicht erstreckbaren
Frist bis 17. Mai 2023. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Verfügung dem
Kläger am 11. Mai 2023 zugestellt. In einer Eingabe an das Zivilgericht bestätige
der Kläger den Empfang ausdrücklich, wobei er behauptete, die Verfügung sei
erst am 15. Mai 2023 eingegangen. In der Berufung macht der Kläger geltend, er
habe dem Zivilgericht am 17. Mai 2023 geantwortet. Soweit er damit behaupten
wollte, er habe die unterzeichnete Klage rechtzeitig nachgereicht, wäre seine
Behauptung aktenwidrig. In den Akten des Zivilgerichts finden sich eine
handschriftliche Eingabe des Klägers, ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar
der Klage vom 26. April 2023 und ein Briefumschlag, der am 19. Mai 2023
der Schweizerischen Post übergeben worden ist. In der handschriftlichen Eingabe
bezieht sich der Kläger auf die Verfügung vom 3. Mai 2023 und behauptet, der
Grund für seine späte Antwort bestehe in einem Spitalaufenthalt seit dem 5. Mai
2023.
Das Datum der handschriftlichen Eingabe kann als 12. oder 17. Mai 2023
gelesen werden, wobei entsprechend der Darstellung in der Berufung vom
17.
Mai ausgegangen werden kann. Somit hat der Kläger seine Antwort auf
die Verfügung vom 3. Mai 2023 zwar am letzten Tag der Frist verfasst.
Aufgrund des Briefumschlags in den Akten des Zivilgerichts besteht aber kein
Zweifel, dass er das handschriftliche Begleitschreiben mit der eigenhändig
unterzeichneten Klage vom 26. April 2023 erst am 19. Mai 2023 der
Schweizerischen Post übergeben hat. Damit hat die Zivilgerichtspräsidentin zu
Recht festgestellt, dass der Kläger seine eigenhändig unterzeichnete Klage vom
26.
April 2023 erst nach Ablauf der Nachfrist am 19. Mai 2023 eingereicht
hat. Dass es dem Kläger aufgrund seines angeblichen Spitalaufenthalts nicht
möglich gewesen wäre, die eigenhändig unterzeichnete Klage spätestens am
17.
Mai 2023 der Schweizerischen Post zu übergeben oder eine Drittperson
damit zu beauftragen, behauptet er nicht einmal.
Als weitere Rüge macht der Kläger in seiner Berufung geltend,
der Gerichtsentscheid sei nicht ordnungsgemäss, weil auf dem Schreiben, das er
erhalten habe, «die Seite (2) ohne die Seite (1) fehlt». Diese Behauptung kann
sich höchstens auf das Dispositiv ohne schriftliche Begründung beziehen, weil
der schriftlich begründete Entscheid sechs Seiten umfasst. Da der Kläger
rechtzeitig eine schriftliche Begründung verlangt und gegen den schriftlich
begründeten Entscheid rechtzeitig Berufung erhoben hat, wäre dem Kläger aus dem
Fehlen einer Seite keinerlei Nachteil erwachsen. Daher könnte er daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen wäre die Behauptung des Klägers, beim
Exemplar des nicht schriftlich begründeten Entscheids, das ihm zugestellt
worden ist, habe eine Seite gefehlt, völlig unglaubhaft, weil er mit Eingabe
vom 15. Juni 2023 (Postaufgabe 19. Juni 2023) selbst dem Zivilgericht Kopien
beider Seiten des nicht schriftlich begründeten Entscheids eingereicht hat.
Auch die unterzeichneten Originale der nicht schriftlich begründeten Entscheide
in den Akten des Zivilgerichts sind vollständig.
Die Begründung der Berufung besteht zu einem Grossteil aus
Ausführungen betreffend die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend
gemachten Ansprüche. Diese Vorbringen sind unbeachtlich, weil die Zivilgerichtspräsidentin
aus formellen Gründen auf die Klage nicht eingetreten ist, sich daher zu den
geltend gemachten Ansprüchen nicht geäussert hat und nicht zu äussern hatte und
auch die Aussichtslosigkeit der Klage als Grund für die Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit formellen Mängeln begründet
hat.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der
Kläger dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Bezifferung
seiner Rechtsbegehren ist der konkrete Streitwert der Berufung nicht
feststellbar. Aufgrund der Behauptungen des Klägers ist aber davon auszugehen,
dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit erheblichem
Streitwert handelt. Daher werden die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs.
1.
in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 2
des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.–
festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf
die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 ([...])
wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.