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Entscheid

ZB.2023.42

Forderung (BGer 4A_122/2024 vom 12.03.2024)

30. Januar 2024Deutsch10 min

Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.42

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[…] Kläger

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[…] Beklagte

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Mai 2023

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die

Zivilgerichtspräsidentin auf eine Klage von A____ (nachfolgend Kläger) gegen

die B____ (nachfolgend Beklagte) nicht ein, wies das Gesuch des Klägers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Kläger die

Gerichtskosten von CHF 200.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit

Eingabe vom 25. Juli 2023 «Rekurs» beim Appellationsgericht. Am 4. September

2023 reichte der Kläger innert der Rechtsmittelfrist weitere Dokumente ein. Auf

die Einholung einer Rechtsmittelantwort wurde verzichtet. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich

um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen

Angelegenheit. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Entscheids kann gegen diesen Berufung erhoben werden. Damit ist

die Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich von einem Streitwert von mindestens

CHF 10'000.– ausgegangen.

Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn der konkrete Streitwert mangels

Bezifferung nicht bestimmbar ist. Folglich ist das als «Rekurs» bezeichnete

Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen. Der Kläger hat die Berufung

rechtzeitig eingereicht. Für ihre Beurteilung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO

ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von

Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist,

inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung

genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten

Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können.

Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine

Kritik beruht. Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer

Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von

Belegstellen. Dabei muss der Berufungskläger mittels genügend präziser

Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen,

Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen

Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll.

Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen

Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der

Berufungsschrift eines juristischen Laien muss zumindest erkennbar sein,

weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE ZB.2022.31 vom

7.

April 2023 E. 1.4 mit Nachweisen). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere

selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung enthält,

hat sich der Berufungskläger mit allen Begründungen einzeln

auseinanderzusetzen. Tut er dies nicht, so ist auf die Berufung nicht

einzutreten (AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2021.35

vom 20. Oktober 2021 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2017.43 vom 21. Juni 2018 E. 3.1

mit Nachweisen). Das Erfordernis der Auseinandersetzung mit allen Begründungen

des angefochtenen Entscheids muss grundsätzlich auch für juristische Laien

gelten (vgl. AGE ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.2), wobei es bei solchen

genügt, dass aus der Berufungsschrift für alle Begründungen erkennbar ist,

weshalb der Berufungskläger sie für fehlerhaft hält.

1.2.2

Im angefochtenen Entscheid wird das

Nichteintreten auf die Klage damit begründet, dass der Kläger seine Klage vom

26.

April 2023 innert der von der Zivilgerichtspräsidentin angesetzten

Nachfrist nicht eigenhändig unterzeichnet habe, dass der Kläger seine Klage vom

26.

April 2023 innert der von der Zivilgerichtspräsidentin angesetzten

Nachfrist nicht exakt beziffert habe und dass der Kläger trotz Rechtsbelehrung

bewusst auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet habe und daher

für die Klage vom 26. April 2023 keine Klagebewilligung vorliege. Damit enthält

der angefochtene Entscheid drei selbständige Begründungen. Mit der zweiten und

dritten Begründung setzt sich der Kläger in seiner Berufung überhaupt nicht

auseinander und aus der Berufung ist nicht erkennbar, ob und wenn ja weshalb

der Kläger diese Begründungen für fehlerhaft hält. Damit genügt die Begründung

der Berufung betreffend den Nichteintretensentscheid den gesetzlichen

Anforderungen nicht. Diesbezüglich ist daher auf die Berufung nicht

einzutreten.

Betreffend die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege macht der Kläger nur sinngemäss geltend, dass er

seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft gemacht habe. Die

Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung dieses Gesuchs aber nicht mit dem

Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit begründet, sondern damit, dass die Klage

aussichtslos sei, weil der Kläger es versäumt habe, seine Klage eigenhändig zu

unterzeichnen und seine Rechtsbegehren zu beziffern sowie trotz Rechtsbelehrung

bewusst auf die Durchführung des erforderlichen Schlichtungsverfahrens

verzichtet habe. Zu zwei dieser drei selbständigen Begründungen für die

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege äussert sich der Kläger in

seiner Berufung überhaupt nicht. Damit genügt die Begründung auch betreffend

die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den gesetzlichen

Anforderungen nicht, weshalb auf die Berufung auch diesbezüglich nicht

einzutreten ist.

2.

Im Sinn einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass die

Rügen des Klägers unbegründet sind oder an der Sache vorbeigehen, soweit aus

seiner Berufung überhaupt erkennbar ist, weshalb er den angefochtenen Entscheid

für unrichtig hält.

Der Kläger macht geltend, es könne nicht sein, dass er seine

Klage vom 26. April 2023 dem Zivilgericht ohne Unterschrift eingereicht

habe. Bei der im angefochtenen Entscheid als Klage bezeichneten Eingabe handelt

es sich um eine mit «Klagen» überschriebene und mit 23. April 2023 datierte

Eingabe. In den Akten des Zivilgerichts finden sich ein nicht eigenhändig

unterzeichnetes Exemplar dieses Schreibens und ein Briefumschlag, der am 26.

April 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Damit besteht kein

Zweifel, dass der Kläger seine Klage vom 26. April 2023 entsprechend der

Feststellung des Zivilgerichts zunächst nicht eigenhändig unterzeichnet

eingereicht hat. Am 3. Mai 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die

nicht unterschriebene Klage vom 26. April 2023 dem Kläger retourniert werde zur

verbesserten Einreichung mit Unterschrift innert einer nicht erstreckbaren

Frist bis 17. Mai 2023. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Verfügung dem

Kläger am 11. Mai 2023 zugestellt. In einer Eingabe an das Zivilgericht bestätige

der Kläger den Empfang ausdrücklich, wobei er behauptete, die Verfügung sei

erst am 15. Mai 2023 eingegangen. In der Berufung macht der Kläger geltend, er

habe dem Zivilgericht am 17. Mai 2023 geantwortet. Soweit er damit behaupten

wollte, er habe die unterzeichnete Klage rechtzeitig nachgereicht, wäre seine

Behauptung aktenwidrig. In den Akten des Zivilgerichts finden sich eine

handschriftliche Eingabe des Klägers, ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar

der Klage vom 26. April 2023 und ein Briefumschlag, der am 19. Mai 2023

der Schweizerischen Post übergeben worden ist. In der handschriftlichen Eingabe

bezieht sich der Kläger auf die Verfügung vom 3. Mai 2023 und behauptet, der

Grund für seine späte Antwort bestehe in einem Spitalaufenthalt seit dem 5. Mai

2023.

Das Datum der handschriftlichen Eingabe kann als 12. oder 17. Mai 2023

gelesen werden, wobei entsprechend der Darstellung in der Berufung vom

17.

Mai ausgegangen werden kann. Somit hat der Kläger seine Antwort auf

die Verfügung vom 3. Mai 2023 zwar am letzten Tag der Frist verfasst.

Aufgrund des Briefumschlags in den Akten des Zivilgerichts besteht aber kein

Zweifel, dass er das handschriftliche Begleitschreiben mit der eigenhändig

unterzeichneten Klage vom 26. April 2023 erst am 19. Mai 2023 der

Schweizerischen Post übergeben hat. Damit hat die Zivilgerichtspräsidentin zu

Recht festgestellt, dass der Kläger seine eigenhändig unterzeichnete Klage vom

26.

April 2023 erst nach Ablauf der Nachfrist am 19. Mai 2023 eingereicht

hat. Dass es dem Kläger aufgrund seines angeblichen Spitalaufenthalts nicht

möglich gewesen wäre, die eigenhändig unterzeichnete Klage spätestens am

17.

Mai 2023 der Schweizerischen Post zu übergeben oder eine Drittperson

damit zu beauftragen, behauptet er nicht einmal.

Als weitere Rüge macht der Kläger in seiner Berufung geltend,

der Gerichtsentscheid sei nicht ordnungsgemäss, weil auf dem Schreiben, das er

erhalten habe, «die Seite (2) ohne die Seite (1) fehlt». Diese Behauptung kann

sich höchstens auf das Dispositiv ohne schriftliche Begründung beziehen, weil

der schriftlich begründete Entscheid sechs Seiten umfasst. Da der Kläger

rechtzeitig eine schriftliche Begründung verlangt und gegen den schriftlich

begründeten Entscheid rechtzeitig Berufung erhoben hat, wäre dem Kläger aus dem

Fehlen einer Seite keinerlei Nachteil erwachsen. Daher könnte er daraus nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen wäre die Behauptung des Klägers, beim

Exemplar des nicht schriftlich begründeten Entscheids, das ihm zugestellt

worden ist, habe eine Seite gefehlt, völlig unglaubhaft, weil er mit Eingabe

vom 15. Juni 2023 (Postaufgabe 19. Juni 2023) selbst dem Zivilgericht Kopien

beider Seiten des nicht schriftlich begründeten Entscheids eingereicht hat.

Auch die unterzeichneten Originale der nicht schriftlich begründeten Entscheide

in den Akten des Zivilgerichts sind vollständig.

Die Begründung der Berufung besteht zu einem Grossteil aus

Ausführungen betreffend die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend

gemachten Ansprüche. Diese Vorbringen sind unbeachtlich, weil die Zivilgerichtspräsidentin

aus formellen Gründen auf die Klage nicht eingetreten ist, sich daher zu den

geltend gemachten Ansprüchen nicht geäussert hat und nicht zu äussern hatte und

auch die Aussichtslosigkeit der Klage als Grund für die Abweisung des Gesuchs

um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit formellen Mängeln begründet

hat.

3.

Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der

Kläger dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Bezifferung

seiner Rechtsbegehren ist der konkrete Streitwert der Berufung nicht

feststellbar. Aufgrund der Behauptungen des Klägers ist aber davon auszugehen,

dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit erheblichem

Streitwert handelt. Daher werden die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs.

1.

in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 2

des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.–

festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf

die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 ([...])

wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.