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Entscheid

ZB.2023.43

Getrenntleben

28. November 2023Deutsch47 min

vorbehalten – in einer Woche freitags ab Schulschluss bis und mit Abendessen und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.43

ENTSCHEID

vom 28. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 21. April 2023

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten B____

(nachfolgend: Berufungsbeklagte, Mutter, Ehefrau) und A____ (nachfolgend:

Berufungskläger, Vater, Ehemann) heirateten am [...]. Sie haben zwei gemeinsame

Kinder, C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...].

Die Ehefrau gelangte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 an das

Zivilgericht Basel-Stadt und verlangte die Regelung des Getrenntlebens. Unter

anderem beantragte sie, die beiden Töchter seien unter ihre Obhut zu stellen

und der Ehemann sei zur Zahlung von mindestens CHF 600.– Unterhalt pro

Kind zu verpflichten. Der Ehemann beantragte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 unter

anderem, die beiden Töchter seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu

stellen, wobei sie jeweils Sonntagabend bis Mittwochmorgen von der Mutter, am

Mittwoch von den Grosseltern mütterlicherseits und Mittwochabend bis

Freitagabend vom Vater sowie an den Wochenenden abwechslungsweise und in den

Schulferien hälftig durch Mutter und Vater zu betreuen seien. Er verlangte

ausserdem, die Ehefrau sei superprovisorisch und unter Strafandrohung

anzuweisen, die Kinder ab sofort jeden Mittwochabend um 19 Uhr dem Ehemann

abzugeben, der sie 14-täglich abwechselnd am Montagmorgen zur Schule bzw. am

Freitagabend um 19 Uhr zur Mutter zurückbringe.

Mit superprovisorischer Anordnung vom 31. Mai 2022 entschied

das Zivilgericht, dass der Vater die Kinder – anderweitige Absprache der Eltern

vorbehalten – in einer Woche freitags ab Schulschluss bis und mit Abendessen und

in der Woche darauf freitags ab Schulschluss bis und mit Montagmorgen

Schulbeginn betreut.

Anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 26. August

2022 einigten sich die Ehegatten darauf, «eine angeordnete Beratung beim Kinder-

und Jugenddienst (KJD) in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, sich über die Obhut

und die Betreuungsanteile zu einigen» und bis dahin die mit superprovisorischer

Anordnung vom 31. Mai 2022 getroffene Obhuts- und Kontaktregelung fortzuführen.

Anlässlich einer zweiten Eheschutzverhandlung sollten die Obhut und der

persönliche Kontakt nach Abschluss der Beratung neu geregelt werden, soweit

nicht eine direkte Einigung möglich sein sollte. Weiter einigten sich die

Ehegatten darüber, dass der Ehemann ab Aufnahme des Getrenntlebens am 16. Mai

2022 bis zum Abschluss der angeordneten Beratung bzw. bis zu einer Neuregelung

der geschuldeten Unterhaltsbeiträge anlässlich der noch anzuberaumenden zweiten

Eheschutzverhandlung der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt

CHF 1'000.– pro Monat an den Unterhalt der beiden Kinder bezahlt. Das

Zivilgericht genehmigte die Übereinkunft.

Mit Bericht vom 24. Januar 2023 teilte der KJD dem Gericht

die Ergebnisse der angeordneten Beratung mit einer Teileinigung der Ehegatten

betreffend der Obhuts- und Kontaktregelung mit. Nach Durchführung von zwei

weiteren Eheschutzverhandlungen am 3. März 2023 und, in Anwesenheit von E____

als zuständige Fachperson beim KJD, am 21. April 2023 sowie der Anhörung der

beiden Kinder durch die Ehegerichtspräsidentin am 28. März 2023, entschied das

Zivilgericht mit Entscheid vom 21. April 2023 wie folgt:

«[...]

1.

Die Obhut über

die Kinder C____, geb. [...], und D____, geb. [...], verbleibt bei der Mutter.

2.

Es wird

festgestellt, dass die Kinder den Vater derzeit jedes zweite Wochenende von

Freitag bis Sonntag besuchen, jeweils ohne Übernachtung, und in Anwendung der

im Rahmen der angeordneten Beratung ausgehandelten Übergaberegelung (s. Bericht

KJD vom 24. Januar 2023).

Die

Besuchsregelung wird ab Mai 2023 dahingehend erweitert, dass die Kinder an den

Besuchswochenenden jeweils beim Vater übernachten. Zudem verbringen die Kinder

eine Schulferienwoche im Sommer mit dem Vater.

Die Eltern

werden verpflichtet, die angeordnete Beratung beim KJD (Herr E____)

weiterzuführen. Inhalt der Beratung ist es, eine Vereinbarung über die

Rahmenbedingungen für die Besuchswochenenden mit Übernachtung beim Vater zu

erarbeiten, ebenso abzumachen, welche Ferienwoche in den Schulsommerferien die

Kinder mit dem Vater verbringen, sowie die Kommunikationswege zwischen den

Eltern festzulegen.

Der KJD

wird gebeten, dem Gericht nach den Schulsommerferien die zwischen den Eltern

getroffene Vereinbarung einzureichen.

3.

Die Ehefrau wird

bei ihrer Bereitschaft behaftet, sich für den Kurs «Kinder im Blick» anzumelden

(nächster Kurs September 2023).

4.

In Abänderung von

Ziff. 2 der Vereinbarung vom 26. August 2022 wird der vom Ehemann zu Ieistende

Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab Mai 2023 auf je CHF 375 pro Kind

reduziert.

Allfällige

vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu den

Kindesunterhaltsbeiträgen geschuldet.

5.

Die

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen, Nettoeinkommen (kein 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 4’260.00 (100%-Pensum)

sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und

Unterhaltszulage, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 3'625.00

(50%-Pensum).

Der Bedarf

des Ehemannes beträgt CHF 3'510.00 (ohne Prämienverbilligung und ohne Steuern).

Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 2'570.00 (nach Prämienverbilligung, ohne

Steuern).

Der Bedarf

der Kinder beträgt (nach Abzug Kinderzulagen und nach Prämienverbilligung)

insgesamt ca. CHF 2'110.00 (inkl. Schulkosten CHF 800.00).

6.

[…]

7.

[…]»

Nachdem dieser Entscheid dem Ehemann am 9. Mai 2023 im

Dispositiv eröffnet worden ist, beantragte er mit Eingabe vom 12. Mai 2023 dessen

schriftliche Begründung. Nach deren Erhalt erhob der Ehemann mit Eingabe vom 4.

August 2023 beim Appellationsgericht Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 21. April 2023 und stellt folgende Rechtsbegehren:

«1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen

Entscheids aufzuheben und die Töchter C____, geb. [...], und D____, geb. [...],

per sofort unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Dabei sei der

Betreuungsanteil des Vaters von derzeit vierzehntäglichen Wochenendkontakten

innert 3 Monaten sukzessive auf die Hälfte auszubauen, wobei die Kinder jede

zweite Woche abwechselnd Mittwochabend bis Freitagabend oder Mittwochabend bis

Montagmorgen und in den geraden Jahren die erste Hälfte der Schulferien und in

den ungeraden Jahren die zweite Hälfte mit dem Vater und die übrige Zeit mit

der Mutter verbringen.

Eventualiter sei der Entscheid über die Obhut und die

Betreuungsaufteilung aufzuschieben, ein interventionsorientiertes Gutachten bei

[...], UPK Basel, zur Erarbeitung der dem Kindswohl am besten dienenden

Regelung einzuholen, die Parteien gerichtlich zur uneingeschränkten Kooperation

mit dem Gutachter zu verpflichten und der Entscheid über die Obhut und

Betreuungsaufteilung aufgrund der Empfehlung des Gutachters zu treffen, falls

keine Einigung gefunden werden konnte.

2. Es seien in Abänderung von Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Entscheids die vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden

Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich CHF 100 herabzusetzen, sobald der

Betreuungsanteil des Vaters mindestens 40% erreicht, spätestens aber per Datum

des Berufungsentscheids.

3. Es sei dem Ehemann der Kostenerlass mit der

Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren

zu bewilligen.»

Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom 21. August

2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der «Rechtsbegehren der

Berufung Ziffern 1 und 2» sowie die Bewilligung des «Kostenerlasses» für das zweitinstanzliche

Verfahren. Mit Eingabe vom 31. August 2023 übermittelte die

Zivilgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber eine E-Mail

von E____ vom KJD vom 30. August 2023, mit welcher dieser um Entlassung

aus dem Mandat der angeordneten Beratung ersuchte. Mit Eingabe vom 5. September

2023 reichte der Ehemann eine Noveneingabe ein. Am 8. November 2023

wurden die Kinder vom Instruktionsrichter und dem Gerichtsschreiber gemeinsam

angehört. An der heutigen Verhandlung haben beide Parteien mit ihren

Rechtsvertreterinnen sowie E____ vom KJD teilgenommen. Beide Parteien und E____

sind befragt worden. Die Vertreterin des Ehemannes und die Vertreterin der

Ehefrau sind zum Vortrag gelangt und haben an den schriftlich gestellten

Anträgen festgehalten. Für detailliertere Angaben wird auf das Protokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 21. April 2023 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung

anfechtbar. Die Berufung richtet sich primär gegen die Regelung der Obhut der

gemeinsamen Kinder der Parteien und davon abhängig des Unterhalts. Streitig

sind damit sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche

Aspekte, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGer

5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober

2021.

E. 1.1, ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.1). Für Massnahmen zum Schutz der

ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).

1.2

Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene

Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 316 Abs. 1 und

2.

ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch

aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln

entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE

ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1,

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1,

ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3;

vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316

N 8). Davon ist vorliegend abzuweichen, da die Durchführung einer

Parteiverhandlung zur Beurteilung der mit Entscheid vom

21.

April 2023 erfolgten Obhutszuteilung an die Ehefrau angezeigt

erscheint.

1.3

1.3.1

Mit der Berufung können unrichtige

Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind,

gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen

Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296

Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser,

FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.). Diese Prinzipien gelten dabei auch

zugunsten des unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III E. 3.2.1; BGer

5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das

Verbot der reformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl.

AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.3.2

Die Parteien sind auch bei Geltung des

uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der

Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen

Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu

bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die

Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden

Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 272 ZPO N 4; Six,

Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E.

2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3;

AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage,

Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich

das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und

gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil

erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4

und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E.

3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das

Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das

Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die

Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das

Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5

vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr

im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5,

ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,

ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

1.3.3

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen

und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli

2018.

E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO

gelten auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413

E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gelangt allerdings – wie

vorliegend – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296

Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von

Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs.

1.

ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher

Noven auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren

einführen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E.

3.3).

1.3.4

Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die

behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017

E. 3.2, 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober

2013.

E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6, ZB.2021.5 vom 14.

Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren

Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

2.

Übersicht

über den Zivilgerichtsentscheid

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz die elterliche Obhut über die Kinder C____ und D____ der Mutter zugeteilt.

Insbesondere wies die Vorinstanz auf die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen

den Ehegatten hin. So würden die Kinder etwa bloss «auf Sichtkontakt» übergeben

und die Eltern seien auch im Rahmen der angeordneten Beratung bloss in der Lage

gewesen, eine vorläufige Besuchsregelung zu erarbeiten. Dabei beschränkten sich

die Konfliktpunkte offenbar nicht nur auf den persönlichen Verkehr, sondern

beträfen auch die Mitsprache des Ehemannes in schulischen oder medizinischen

Angelegenheiten der Kinder. Trotz entsprechenden Vorbehalten der Ehefrau gebe

es zwar keine Anhaltspunkte, die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Frage zu

stellen. Dennoch sei bei dieser Ausgangslage aufgrund des erheblichen Konflikts

und der erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten unter den Ehegatten, die sich

auch im Laufe des Verfahrens nicht vermindert hätten, die Anordnung einer

alternierenden Obhut nicht angemessen. Zudem erscheine eine abrupte Umstellung

von der aktuellen Betreuungsregelung ohne Übernachtungen beim Vater seit mehr

als einem halben Jahr hin zur geteilten Obhut als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.

Schliesslich sei bei der aktuellen Teilzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau mit

einem Pensum von 50 % und des Ehemanns mit einem Pensum von 80 %

trotz der Möglichkeit, auch im Home-Office zu arbeiten, offen, in wieweit es

ihm möglich sein würde, während seiner Arbeitszeit gleichzeitig die persönliche

Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Nach den gesamten Umständen hätten die

Kinder bei der Mutter die Stabilität der familiären Verhältnisse seit der

Trennung erlebt. Es erscheine deshalb sinnvoll, die Betreuung der beiden

Töchter auch weiterhin zur Hauptsache bei der Ehefrau zu belassen.

2.2

Dementsprechend stellte die Vorinstanz fest,

dass der Barbedarf der Kinder vom Ehemann zu decken sei. Aufgrund der

finanziellen Verhältnisse sei dieser jedoch lediglich in der Lage, maximal

CHF 375.– zu bezahlen, weshalb der darüber hinaus gehende Barbedarf der

Kinder aus dem Überschuss der Ehefrau zu decken sei.

3.

Obhut

3.1

3.1.1

Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann

weiterhin die Anordnung der alternierenden Obhut, wobei sein Betreuungsanteil

von den derzeit vierzehntäglichen Wochenendkontakten innert dreier Monate

sukzessive auf die Hälfte auszubauen sei. Dabei sollen die Kinder jede zweite

Woche abwechselnd Mittwochabend bis Freitagabend oder Mittwochabend bis

Montagmorgen und die Hälfte der Ferien mit dem Vater verbringen und würden so

die erste Wochenhälfte bei der Mutter, die zweite Hälfte beim Vater und

dazwischen am Mittwochnachmittag bei den Grosseltern mütterlicherseits

verbringen (Berufung, Rechtsbegehren 1, Absatz 1). Für den Fall, dass das

Gericht Zweifel an der beiderseitigen Erziehungsfähigkeit haben oder nähere

Abklärungen für notwendig erachten sollte, beantragt er in seinem

Eventualstandpunkt die Einholung eines interventionsorientierten Gutachtens

(Berufung, Rechtsbegehren 1, Absatz 2).

3.1.2

Zur Begründung macht er geltend, dass er vor

der Trennung intensiv in die Erziehung und Betreuung der beiden Töchter involviert

gewesen sei, weshalb er auch nur in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe. Nach

der Trennung habe er seinem Arbeitgeber die Beibehaltung seines 80 %-Pensums

mit gleichzeitiger konsequenter Umstellung auf Home-Office abringen können. Er

könne seine Buchhaltertätigkeit tagsüber, während die Kinder in der Schule

seien, und abends nach deren Zubettgehen erledigen. Da seine Kunden zum

grössten Teil in der Gastronomie tätig seien, böte sich dieses Zeitfenster für

allfällige Rückfragen an. Demgegenüber sei die Erwerbstätigkeit der Mutter, die

in einem 50 %-Pensum als Museumsmitarbeiterin tätig sei und daneben eine

trotz beträchtlichem Zeitaufwand keineswegs lukrative selbständige

Erwerbstätigkeit betreibe, immer wieder mit mehrtägigen auswärtigen

Aufenthalten verbunden, weshalb sie nicht immer ausreichend für die Kinder da

sein könne und die Kinder des Öfteren bei ihren Eltern in [...] unterbringe,

anstatt sie ihm zu überlassen. Trotz dieser Ausgangslage sei die Beteiligung

des Ehemanns an der Betreuung seit der Trennung ein «Politikum» geworden. Die Ehefrau

habe ihm die Kinder zunächst nur für wenige Stunden überlassen. Das mit

superprovisorischer Verfügung vom 31. Mai 2022 erwirkte

vierzehntägliche Kontaktrecht habe sie ihm sodann nach Belieben verkürzt und

Übernachtungen der Mädchen bei ihm apodiktisch verweigert. Sie habe auch

versucht, ihn von allen Lebensbereichen der Kinder komplett auszuschliessen und

ihm den Zutritt zur Schule verboten. Um die Kinder überhaupt sehen zu können,

habe er ständig Zugeständnisse machen und etwa auf Übernachtungen verzichten

müssen. Auch mache die Ehefrau, wenn der Ehemann die Kinder habe, Vorschriften

über das Programm, fordere einen ständigen Live Ticker samt Fotos per WhatsApp

ein oder rufe ständig an. Diesbezüglich verweist er auf den Ablauf seiner

Ferien mit den Kindern während der diesjährigen Schulsommerferien. Er habe

grosse Hoffnungen auf die angeordnete Beratung gesetzt und aus eigener

Initiative den Kurs «Kinder im Blick» im Herbst 2022 absolviert. Entgegen dem

im Entscheid vom 26. August 2022 erteilten Auftrag sei es in der

angeordneten Beratung allerdings nie um die Obhuts- und Betreuungsregelung

generell gegangen. Vielmehr habe die Ehefrau das Gesprächsthema diktiert. So

seien bloss die Vorgaben der Ehefrau, die sie zur Bedingung für minimalste

Kontakte zwischen Ehemann und Töchtern gemacht habe, besprochen worden. Bis zum

letzten, sechsten Termin sei die Diskussion nicht über den von ihr verlangten

vorläufigen Verzicht auf Übernachtungen, die Festschreibung von weit unter der

gerichtlichen Anordnung liegenden Kontaktzeiten und ein befremdlich anmutendes

Übergabenprozedere hinausgekommen, welches in dem von E____ verfassten

Vereinbarungsentwurf vom 14. Dezember 2022 festgehalten worden sei (vgl.

Klagebeilage 2, Elternvereinbarung). Anlässlich eines siebten

Besprechungstermins seien die Abänderungsanträge des Ehemanns wie auch die

Forderungen der Ehefrau besprochen worden. Da seiner Forderung nach Zusagen

bzw. nach einem Zeitplan zur Ausweitung seines Betreuungsanteils weiterhin

nicht Rechnung getragen worden sei, habe er seine Zustimmung zu diesem

Vereinbarungsentwurf verweigert, worauf E____ die angeordnete Beratung

abgeschlossen und dem Gericht berichtet habe.

3.1.3

Angesichts der vor der Trennung gehandhabten

Kinderbetreuung und ihrer beiderseitigen Verfügbarkeiten sei die sofortige

Wiederherstellung paritätischer Betreuungsanteile beider Parteien im Interesse

der Kinder dringend geboten. Dies gelte erst recht, da die Kinder trotz aller Entfremdungsanstrengungen

der Mutter während des vergangenen Jahres und der «erzwungenen massiven

Kontaktverknappung» weiterhin eine sehr innige Beziehung zu ihrem Vater hätten

und gerne bei ihm seien. Auch die übrigen Rahmenbedingungen sprächen für eine

alternierende hälftige Obhut. Die kinderfreundlich eingerichteten Wohnungen

befänden sich in kurzer Gehdistanz mit gleicher Entfernung von der besuchten

Privatschule [...]. Die Kinder würden entgegen der Auffassung der Mutter gerne

auch über Nacht beim Vater sein. Auch finde eine Kommunikation zwischen den

Eltern statt. Soweit sich die Vorinstanz auf die Stabilität der Betreuung

bezogen habe, habe sie allein auf die von der Mutter einseitig bestimmte

Situation seit der Trennung abgestellt.

3.2

Demgegenüber bestreitet die Ehefrau die

Darstellung des Ehemanns pauschal und macht geltend, dass sie bis zur Trennung

die Hauptbetreuerin gewesen sei. Der Ehemann sei bei ihrer Abwesenheit von

seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter unterstützt worden. Sie bestreitet,

den Kontakt der Kinder zum Ehemann zu verhindern und macht geltend, stets die

Anweisungen des Gerichts und die mit E____ getroffenen Abmachungen eingehalten

zu haben. Sie schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an und verweist

darauf, dass die Kinder bei ihrer Anhörung darauf hingewiesen hätten, dass der Ehemann

schnell wütend werde, weshalb sie sich bei ihm «richtig zusammenreissen» würden.

Schliesslich erklärt die Ehefrau, sich nicht grundsätzlich gegen das beantragte

Gutachten zu wehren, stellt aber angesichts der hohen Kostenfolge in Frage, ob

dessen Einholung sinnvoll ist.

3.3

3.3.1

Wie auch das Zivilgericht in rechtlicher

Hinsicht zutreffend erwogen hat, prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher

Sorge gemäss Art. 298 Abs. 2ter des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210)

im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein

Elternteil oder das Kind dies verlangt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist

die Möglichkeit der alternierenden Obhut stets und damit auch bei Fehlen eines

entsprechenden Antrags zu prüfen (ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; vgl.

AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2 [zu Art. 298b Abs. 3ter

ZGB]). Wenn die alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste Lösung

ist, ist sie selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; E. 2.1; Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, 2016, Art. 298 ZGB N 49; vgl. AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai

2020.

E. 4.1.2). Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es

sich bei der alternierenden Obhut aber nicht um den vom Gesetz vorgegebenen

Regelfall. Das Gericht hat vielmehr allein zu prüfen, ob eine alternierende

Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E.

4.2; BGer 5A_800/2022 E. 5.4.2, 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Ob dies der Fall ist, hängt von den

konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022

E. 2.1.2). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der

konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte

Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach

dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_367 vom 19.

Oktober 2020 E. 3.3, 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2).

3.3.2

Dabei setzt die Anordnung der alternierenden

Obhut aber nicht voraus, dass beide Eltern die Kinder je hälftig betreuen,

vielmehr genügt hierfür auch eine «weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche

hinaus» gehende Beteiligung eines Elternteils, bei der das Kind auch unter der

Woche betreut wird (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2, 3.4.2;

5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch BGer 5A_418/2019 vom 29. August

2019.

E. 3.5.2; Maier/Vetterli,

a.a.O., Art. 176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art.

298.

ZGB N 6a). Daraus folgt im Ergebnis, dass die Prüfung der alternierenden

Obhut gleichzeitig mit der Regelung der Betreuungsanteile zu erfolgen hat,

bestimmt sich doch deren Qualifikation als persönlicher Verkehr eines

Elternteils ohne Obhut respektive als Betreuung im Rahmen einer alternierenden

Obhut nach qualitativen, aber auch nach quantitativen Kriterien.

3.3.3

Als Kriterien sind bei dieser Beurteilung die Erziehungsfähigkeit

der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019

E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), der Bestand von Bindungen

des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.

2.1.2; Schwenzer/Cottier, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 5), die Fähigkeit und

Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und

zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019

E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), die geographische

Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E.

2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), die Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10

vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 9e; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse bezüglich

der Betreuung (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB

N 7a), 6), die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), das Alter des Kindes

(BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), dessen Beziehung zu (Halb- oder Stief-)

Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E.

2.1.2; vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2) seine Einbettung in

ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17.

Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4) und der Wunsch

des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E.

2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2) zu berücksichtigen. Während

die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige

Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien

oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls

von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom

17.

Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Eine Kindesanhörung

ist im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich

(BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3).

Aus entwicklungspsychologischer Sicht erwerben Kinder im Alter zwischen drei

und vier Jahren die psychischen Kompetenzen, um einen stabilen und autonomen

Willen zu haben und äussern zu können (Schreiner,

a.a.O., Anh. Psych. N 137).

3.4

Einzelne

Kriterien

3.4.1

Erziehungsfähigkeit

und Bestand von Bindungen

3.4.1.1

Die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit der

Parteien bejaht. Demgegenüber wurde die Erziehungsfähigkeit des Vaters von der

Mutter in Frage gestellt (Protokoll Verhandlung vom 21. April 2023, S. 7; Protokoll

Verhandlung vom 28. November 2023, S. 14). So berichtet die

Mutter, dass es auf Seiten des Vaters oft Situationen der totalen Überforderung

gegeben habe. Dementsprechend sei er reizbar gewesen, was für die Kinder schwierig

gewesen sei. Es passierten ständig Unfälle. Ein Kind erzählte ihr dann z.B., dass

es verletzt sei und sich kaum hochheben könne. Sie erfahre es erst einen Tag

später, wenn etwas passiert sei. Die Kinder würden nicht ernstgenommen und

alleingelassen. Es gebe Situationen, wo sie den Vater auf dem Campingplatz

suchten. Es gebe Situationen, wo sie der Strasse entlangfahren würden und sich

nicht sicher fühlten. Es gebe keine Verlässlichkeit, dass es den Kindern gut

gehe. Sie erzählten, wie unwohl sie sich fühlten und wie schwierig es für sie

sei (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 3 f.).

3.4.1.2

In der vorinstanzlichen Kinderanhörung

erzählten die Kinder, dass der Vater mitunter wütend werde und sich schnell

aufrege. So sei C____ einmal vom Vater «gepackt und zur Mutter in den Raum

geworfen» worden, als sie am Auto gekritzelt habe. Dieser Vorfall liege aber

«schon sehr lange zurück, sodass sie sich fast nicht mehr daran» erinnerten.

Der Vorfall wurde weiter auch im Zusammenhang mit der Situation vor der

Trennung geschildert, als es für die Kinder mit den Eltern aufgrund häufiger

Streits schwierig gewesen sei. Seit der Trennung würden sich die Eltern nicht

mehr so viel streiten. Jetzt sei der Vater nicht mehr so grob. Er merke auch,

wenn er wütend werde (Kinderanhörung vom

28.

März 2023, S. 1 f.). Weiter berichteten sie, sich

mit dem Vater nicht so zu streiten, da sie «sich richtig zusammenreissen»

würden. Sie würden sich benehmen, da er sehr schnell wütend werde. Es sei dann

aber «eine sehr kurze Geschichte»: Er werde schnell wütend, würde sich aber auch

immer schnell beruhigen und ihnen sagen, dass er nicht böse auf sie sei. Damit

sei alles wieder in Ordnung. Dabei erzählten sie, dass aber auch ihre Mutter

«immer dann wütend» werde, «wenn sie Blödsinn machen» würden. Sie würde zwar

nicht so schnell wütend, aber es gehe lange, bis es wieder normal sei

(Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 3).

In der Kinderanhörung vor dem Appellationsgericht erzählten

die Kinder, beim Vater passierten «ständig Unfälle», und dass er «ständig

lüge». So hätten sie unter strömendem Regen Schutz gesucht und er habe eine

Hängematte als Regenschutz gebraucht und zunächst abgestritten, dass es sich

dabei um eine Hängematte handle. Er habe dann gemerkt, dass es eine Hängematte

sei, als sie gewackelt habe. Das sei eine lustige Geschichte gewesen. Ein

anderes Mal habe der Vater mit C____ ein Häuschen gebaut und gesagt, er baue

nicht ohne sie weiter, egal ob es ein Jahr dauere oder nicht, und dass dann

alles verrostet sei. Zu einem weiteren Zeitpunkt habe C____ «mit einem Stein

auf dem Auto geschrieben», worauf der Vater sie «ins Haus geschmissen» habe.

Ein weiteres Mal sei C____ auf einem Seil balanciert. Der Bruder des Vaters

habe ihr helfen wollen, aber der Vater habe gesagt, er solle es sein lassen, da

sie das schon alleine könne. Sie sei aber auf einen Stein gefallen, der im

sonst weichen Boden gelegen sei, weshalb sie zum Arzt gemusst habe

(Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 2).

3.4.1.3

Die von den Kindern geschilderten Vorfälle

erscheinen keineswegs gravierend. Vielmehr scheinen sie teilweise auch mit

positiven Emotionen konnotiert zu sein, so z.B. der Vorfall mit der Hängematte.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Kinder die von der Mutter immer

wieder verwendeten Phrasen, es passierten «ständig Unfälle» und der Vater «lügt

ständig» ebenfalls verwenden, diese aber bemerkenswert wenig durch den Bericht

von Erlebtem zu untermauern vermögen. Es erscheint deshalb naheliegend, dass

die Haltung der Mutter, bei der die Kinder derzeit wohnen, je länger je mehr,

auf die Kinder abfärbt und sie sich die Wertungen der Mutter bezüglich des

Verhaltens des Vaters ein Stück weit zu eigen machen.

Abgesehen davon erzählten die Kinder auch detailliert von

einem sehr vertrauten und sicheren Umgang mit dem Vater. Mit dem Vater sei es «morgens

immer sehr witzig». Früher hätten sie ihn am Morgen immer geweckt, indem sie

seine Füsse kitzelten. Er sei immer der Erste gewesen, der mit ihnen

aufgestanden sei (Protokoll Kinderanhörung vom 28. März 2023,

S. 3). In den Sommerferien seien sie mit dem Vater in einem Camper

losgefahren. Am Ort angekommen habe es einen Veloweg und auch viele Schafe

gegeben. Obwohl es D____ nicht gut gegangen sei, hätten sie einen «Velotrip»

zum Kiosk gemacht. Dort habe es dann eine lustige Situation mit dem Glacé gegeben.

Spät am Abend seien sie nach Hause gekommen (Kinderanhörung vom

8.

November 2023, S. 1). D____ erzählte in anderem Zusammenhang,

dass der Vater ihr, um die Angst vor der Dunkelheit zu nehmen, eine lustige

Geschichte aus seiner Kindheit erzählt habe (Kinderanhörung vom

8.

November 2023, S. 2). C____ erklärte, auch wegen der

Meerschweinchen beim Vater gerne zu ihm zu gehen (Kinderanhörung vom

28.

März 2023, S. 2). Auch die Mutter bestätigte, dass die

Kinder «sehr glücklich» seien, zum Vater gehen zu können (Protokoll Verhandlung

vom 3. März 2023, S. 2).

3.4.1.4

Aufgrund der Vorwürfe der Ehefrau in Bezug auf

seinen Erziehungsstil hat sich der Vater laut eigenen Aussagen ausserdem mit

einem Kinderpsychologen in Kontakt gesetzt, mit dem er sich nach wie vor

monatlich treffe. Die wenige Zeit, die er derzeit mit den Kindern habe, nutzten

sie maximal. Sie backten, tanzten und bauten sogar an einem Häuschen weiter

(Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 4).

3.4.1.5

Die Erziehungsfähigkeit des Vaters ist somit

zweifellos gegeben. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter wird durch den Vater

nicht in Frage gestellt (Berufung vom 4. August 2023, Rz. 13). Es

bestehen auch keine Hinweise, dass diese nicht vorliegen würde. Aus dem soeben

Dargelegten ist überdies ersichtlich, dass die Kinder nicht nur über Bindungen

zur Mutter, sondern auch zum Vater verfügen.

3.4.2

Kommunikationsfähigkeit

3.4.2.1

Voraussetzung für die Anordnung der

alternierenden Obhut ist insbesondere die Fähigkeit der Eltern, in Kinderbelangen

laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617

E. 3.2.3). Dabei stellt das Bundesgericht an die Kommunikations- und

Kooperationsfähigkeit der Eltern als Voraussetzung für die Anordnung einer

alternierenden Obhut aber keine hohen Anforderungen. Die Kommunikation zwischen

den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen und es steht einer

alternierenden Obhut auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen

Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson

angewiesen sind (BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1 m.H. auf BGer 5A_748/2022

vom 9. Februar 2023 E. 4.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Entgegen

der vom Bundesgericht geäusserten Auffassung (vgl. BGer 5A_67/2021 vom 31.

August 2021 E. 3.3.4) müssen die Eltern dabei auch in der Lage sein, sich

über alltägliche Belange abzusprechen. Auch wenn die faktische Obhut die

autonome Befugnis zur Entscheidung in solchen Belangen enthält, so bedarf es

auch dabei über die Organisation der Übergabe hinaus der Absprache, etwa

darüber, wer welche alltäglichen Belange im Rahmen seiner Betreuung für das

Kind erledigt.

3.4.2.2

Gemäss Aussage von E____ waren die Eltern in

der angeordneten Beratung «engagiert und kooperativ, sie haben an Gesprächen

teilgenommen, sie waren motiviert, eine Lösung für die Kinder zu finden.

Anfangs war es nicht einfach, jedoch konnten sie in mehreren Sitzungen sich auf

einige Punkte einigen» (Protokoll Verhandlung vom 21. April 2023, S. 2). Gemäss

seinem Mail vom 18. August 2023 scheinen die Eltern aber «vollkommen

verschiedene Wahrnehmungen und Einschätzungen hinsichtlich der Umsetzung der

gemachten Vereinbarungen und dem Wohlergehen der Kinder in den Sommerferien» zu

haben (act. 7). Mit Mail vom 30. August 2023 gab E____ an, er sei zum Schluss

gekommen, dass eine «konstruktive und zielführende Lösungsfindung im Rahmen der

angeordneten Beratung nicht möglich» sei. Der Vater sei dabei nicht bereit

gewesen, dass er auch mit den Kindern spreche. Der Elternkonflikt sei im

Beratungsformat «momentan so nicht auflösbar», weshalb er um Entlassung aus dem

Mandat ersuche (act. 8). In der Hauptverhandlung vom 28. November 2023

berichtete E____, dass die Kommunikation sehr schwierig war und es bei den

Übergaben sehr konfliktreich gewesen sei. Bei den Übergaben habe es schwere

Auseinandersetzungen gegeben, die die Kinder mitbekommen hätten. Die Eltern

hätten dann vereinbart, dass sie zugunsten der Kinder etwas ausprobierten. Dies

habe in einer ersten Zeit gut geklappt. Die Eltern hätten sich auf

Übergabemodalitäten einigen können, die von beiden Eltern als positiv beurteilt

worden seien. Die Besuche beim Vater hätten dann auch wieder gut stattfinden

können. Das sei ein klares Statement von beiden Eltern gewesen. Nach dem Urlaub

der Kinder mit dem Vater sei dann das zuvor Vereinbarte in Frage gestellt

worden (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 9).

3.4.2.3

Die Ehefrau erwartet, dass die Kinder ihr während

eines Aufenthalts beim Vater vor dem Schlafengehen anrufen können. Dazu hat sie

den Kindern ein «Kinderhandy» in die Tasche gegeben. Als sie versucht habe

anzurufen, sei dieses abgestellt gewesen (Protokoll Verhandlung vom

28.

November 2023, S. 11). Die Kinder haben in der

Kinderanhörung zu Protokoll gegeben, dass sie eigentlich kein «Kinderhandy»

benötigten, da sie der Mutter jederzeit anrufen dürften, wenn sie dies wollten

(Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 3). E____ meint, es sei kontextabhängig,

ob solche Kontaktaufnahmen des einen Elternteils, während die Kinder beim

anderen Elternteil sind, sinnvoll wären. Grundsätzlich sei es so, dass wenn die

Kinder beim Vater seien, sie dann von ihm betreut würden und er das Wochenende

dann so ausgestalten könne, wie er es für richtig erachte (Protokoll

Verhandlung vom 28. November 2023, S. 11 f.).

3.4.2.4

Es ist festzuhalten, dass durchaus Probleme

hinsichtlich der Kommunikation und Kooperation zwischen den beiden Elternteilen

bestehen. Was die Anforderungen der Mutter an den Vater betreffend

Kommunikation angeht, so scheinen diese enorm hoch zu sein. Ständige

Kontaktversuche mit den Kindern, während sich diese beim Vater befinden, sind

dem Kindeswohl eher abträglich, da sie die Kinder aus der «Betreuungswelt», in

der sie sich beim Vater befinden, herausreissen können. Mit Unterstützung des

KJD konnten sich die Eltern in der Vergangenheit auf Übergabemodalitäten verständigen,

die nach Angabe beider funktionierten, was zeigt, dass erfolgreiche Absprachen

durchaus möglich sind. Auch der Kontakt via E-Mail scheint zu funktionieren. Alles

in allem besteht kein Elternkonflikt, der eine alternierende Obhut

ausschliessen würde.

3.4.3

Geographische

Situation

Wie auch die Kinder anlässlich ihrer vorinstanzlichen Anhörung

erklärt haben, befindet sich die Wohnung des Vaters in «ihrer unmittelbaren

Nähe». C____ meint, dass sie den Weg zu ihm eigentlich schon allein gehen

könnte, erklärt aber, dass die Ampel und der Fussgängerstreifen nicht so sicher

seien (Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 3). Die

geographische Situation steht der Anordnung der alternierenden Obhut nicht

entgegen, vielmehr ist die kurze Distanz zwischen den Wohnorten der Ehefrau und

des Ehemanns geradezu ideal.

3.4.4

Stabilität

Der Ehemann bringt vor, die Parteien hätten sich die

Betreuung der Kinder vor der Trennung gemeinschaftlich aufgeteilt. Am Montag

sei die Ehefrau, am Dienstagnachmittag der Ehemann, am Mittwoch die Grosseltern

mütterlicherseits, am Donnerstag die Ehefrau und am Freitag der Ehemann für die

Betreuung zuständig gewesen (Protokoll Verhandlung vom

28.

November 2023, S 9 f.).

Die Ehefrau macht geltend, am Montag sei sie zuständig

gewesen. Am Dienstag seien die Kinder ganztags an der Schule. An diesem Tag

habe sie meist der Grossvater abgeholt. Der Vater sei jedoch auch oft da

gewesen. Am Mittwoch seien ihre Eltern zuständig gewesen und am Donnerstag die

Ehefrau. Am Freitag hätten zum Teil die Eltern des Ehemanns, der Ehemann oder

die Ehefrau zu den Kindern geschaut (Protokoll Verhandlung vom

28.

November 2023, S. 7, 9 f.).

Die Kinder haben an der Kinderanhörung bestätigt, dass der

Vater vor der Trennung auch unter dem Tag zu ihnen geschaut habe

(Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 3). Aus der Erklärung

über die gemeinsame elterliche Sorge und der Vereinbarung über die Anrechnung

der Erziehungsgutschriften vom 24. Februar 2015 (Beilagen 4 f. zum Gesuch des

Ehemanns vom 24. Mai 2022) kann nichts abgeleitet werden.

Es ist festzuhalten, dass beide Eltern vor der Trennung die

Kinder betreut haben, wobei der Anteil der Ehefrau höher war, zumal sie in

einem 50 %-Pensum arbeitete, während der Ehemann bereits damals zu 80 %

berufstätig war. Die Kinder scheinen auch vor der Trennung überwiegend von der

Mutter in der Schule abgeholt worden zu sein (Kinderanhörung vom

28.

März 2023, S. 1).

3.4.5

Alter

und Wunsch der Kinder

Die Kinder haben erklärt, bei der Mutter zu wohnen, aber

gleichzeitig den Kontakt mit dem Vater pflegen zu wollen. In der zweiten

Kinderanhörung meinte D____, sie sähen ihren Vater derzeit nicht oft, worauf C____

hinzufügte, dass ihnen das nichts ausmache (Kinderanhörung vom

8.

November 2023, S. 1). D____ sagte, sie wolle nicht beim Vater

schlafen, aber diesen mehr sehen. C____ sagte, sie wolle den Vater gerne jede

zweite Woche sehen (Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 2).

Die Äusserungen der Kinder sind dahingehend zu verstehen,

dass sie sich tendenziell eine alleinige Obhut der Mutter und ein Besuchsrecht

des Vaters wünschen. In der Kinderanhörung vom November erscheint dieser Wunsch

ausserdem ausgeprägter als noch im März. Dem Wunsch der Kinder ist aufgrund ihres

Alters (sieben und acht Jahre) und der Tatsache, dass sie in den letzten

Monaten dem Einfluss des Vaters praktisch ganz entzogen waren, jedoch nicht

entscheidendes Gewicht beizumessen.

3.4.6

Möglichkeit

zur persönlichen Betreuung

Sowohl mütterlicherseits wie auch väterlicherseits besteht

die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Kinder. Zu berücksichtigen ist

jedoch das höhere Pensum des Vaters. Dieser führt zwar an, er sei extrem

flexibel und könne in der Nacht arbeiten. Es erscheint jedoch fraglich,

inwiefern das tatsächlich möglich ist, zumal sich auch aus den Aussagen der

Kinder ergibt, dass durchaus auch Betreuungsbedarf während eines Teils der

Nacht besteht, wenn die Kinder z.B. Probleme beim Einschlafen haben (Kinderanhörung

vom 8. November 2023, S. 2 f.). Am Mittwoch arbeitet der

Vater ausserdem von Zürich aus, weshalb unklar ist, ob er die Kinder an diesem

Abend tatsächlich regelmässig betreuen könnte, ist doch zu erwarten, dass er

aufgrund der Heimreise an diesem Tag zumindest teilweise erst relativ spät nach

Hause kommen wird.

3.5

Beurteilung

3.5.1

Zentraler Streitpunkt zwischen den Parteien

waren die Übernachtungen der Kinder beim Vater. Anlässlich der Verhandlung vom

26.

August 2022 wurde von der Ehefrau ausgeführt, die Kinder wollten den

Kontakt zum Vater, aber die Übernachtungen seien das Problem. Die Kinder

weinten dann und wollten zur Mutter (vgl. Protokoll Verhandlung vom 3. März

2023, S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2023 führte die Ehefrau

aus, die Kinder reagierten körperlich, indem sie Erbrechen würden. Dies sei

zwar auch auf den elterlichen Konflikt zurückzuführen, aber nicht nur. Der

Ehemann entgegnete dem, dies wäre normal und gewisse Schwierigkeiten zu Beginn

seien zu erwarten. Die Kinder würden sich für die Mutter verantwortlich fühlen

und wollten nicht, dass diese alleine sei. Die Kinder hätten Bauchschmerzen bei

der Mutter, bevor sie zum Vater gingen und Bauchschmerzen beim Vater, bevor sie

zur Mutter gingen. Der vereinbarte Verzicht sollte aus Sicht des Vaters nur

eine vorläufige Regelung sein, um den Bedenken der Mutter entgegenzukommen

(vgl. Protokoll Verhandlung vom 3. März 2023, S. 3 f.).

3.5.2

Der Ehemann bringt vor, dass die Kinder nie

bei ihm übernachteten, weil die Mutter dies nicht zulasse. Angeblich wollten

die Kinder nicht beim Vater übernachten. Dahinter stecke jedoch, dass die

Kinder sie nicht alleine lassen wollten. Gemäss den Ausführungen der Kinder

anlässlich der vorinstanzlichen Kinderanhörung könnten sie «gemäss ihrer Mutter

[…] nicht beim Vater übernachten, weil sie nach ihr rufen würden» und sie

«nicht mit ihr sprechen könnten, wenn sie beim Vater seien». D____ schlafe

jeweils schnell beim Vater ein, während dies bei der Mutter nicht immer so

schnell gehe. C____ brauche bei Vater und Mutter lange, bis sie einschlafen

könne. In der Kinderanhörung vor dem Appellationsgericht beschwerte sich C____

zwar darüber, dass der Vater sie zum Teil in der Nacht nicht höre, wenn sie

nach ihm rufe, und dass er das Zimmer verlasse, nachdem er eine Geschichte

erzählt habe, weil er meine, sie schlafe bereits. Die Mutter hingegen bleibe

länger im Zimmer und warte (Kinderanhörung vom 28. März 2023,

S. 2; Kinderanhörung vom 28. November 2023, S. 2 f.). Zugleich

bringt sie mit der Aussage, sie fände es besser, er würde noch eine Weile bei

ihr bleiben, bis sie einschläft oder draussen vor der Türe sitzen bleiben,

sodass sie wisse, dass er in der Nähe sei, zum Ausdruck, dass die Nähe des

Vaters durchaus erwünscht ist. D____ sagte – anders als anlässlich der im März

erfolgten Kinderanhörung – bei der Mutter schlafe sie besser ein

(Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 3). Die Kinder

berichteten weiter, dass die Mutter und der Vater sie vor der Trennung

abwechslungsweise zu Bett gebracht hätten. Der Ehemann bringt in der

Verhandlung vor dem Appellationsgericht vor, er finde die Einschlafzeremonie

der Kinder bei der Ehefrau zwar schön, aber das gelte auch für seinen Umgang

mit den Kindern. C____ sei gerade daran, sich abzulösen und habe auch schon

gesagt, sie wolle alleine im Zimmer schlafen. Er habe dann eine Matratze in

sein Zimmer gelegt und gesagt, wenn sie möchte, könne sie kommen (Protokoll

Verhandlung vom 28. November 2023, S. 6).

3.5.3

Aufgrund der Ausführungen der Kinder ist nicht

ersichtlich, dass die Kinder nicht beim Vater übernachten könnten. Die Abläufe

bei Mutter und Vater sind zwar unterschiedlich. Darin ist jedoch nicht zwingend

ein Nachteil zu sehen. Bei der Mutter erleben die Kinder wohl etwas mehr

Geborgenheit als beim Vater, beim Vater wird dafür jedoch altersadäquat

verstärkt die Selbständigkeit der Kinder gefördert.

3.6

Anzuordnende

Betreuungsregelung

3.6.1

Die Beratung durch E____ scheint eher defensiv

gewesen zu sein (vgl. Mail vom 28. Juni 2023, act. 3/5). Sie hat sich darauf

beschränkt, einen Minimalkonsens zwischen den Eltern zu finden, wobei der

Ehemann offenbar immer wieder eingelenkt hat, was dazu geführt hat, dass die

Kinder gar nicht mehr bei ihm übernachtet haben, obwohl dies nicht vom

Kindeswohl her indiziert gewesen wäre. Nichtsdestotrotz erscheint eine hälftige

alternierende Obhut nicht angebracht, zumal die Ehefrau vor der Trennung mit

ihrem tieferen Arbeitspensum einen höheren Anteil an der Betreuung der Kinder

übernommen hat als der Ehemann. Berücksichtigt man diese konkreten

gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen, so erscheint dem Wohl der Kinder aber

zu entsprechen, wenn sie während länger dauernden, zusammenhängenden

Aufenthalten mit Übernachtungen vom Vater betreut werden. Bei der Bemessung dieser

Aufenthalte ist aber auch der bisher gelebten Situation Rechnung zu tragen. Dem

entspricht eine Betreuung der Kinder durch den Vater in einer Woche von Freitag

bis Sonntagabend und in der anderen Woche von Donnerstag bis Freitagabend.

3.6.2

Für den Entscheid der Frage, ob es sich bei

der anzuordnenden Betreuungsregelung um eine alternierende Obhut handelt, ist

die Betreuung zu gewichten. Bei einer Betreuungsregelung, die einen Elternteil

weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinaus an der Betreuung seines

Kindes beteiligt, darf dem anderen Elternteil nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht die alleinige Obhut belassen werden (BGer 5A_722/2020 vom

13.

Juli 2021 E. 3.4.2). In der Praxis wird regelmässig ab einem

Betreuungsanteil von 25 % – 30 % von alternierenden

Betreuungsmodellen gesprochen (Maier/Vecchiè,

Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP 2022 S. 696 ff., 702 mit Hinweis auf Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,

Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts

vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021,

S. 251, 277; Cottier/Widmer/Tornare/Girardin,

Interdisziplinäre Studie zur alternierenden Obhut, Genf 2017, 19 mit Verweisen;

Cottier/ Widmer/Tornare/Girardin,

La garde alternée, FamPra.ch 2018, S 297 ff., 301; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder:

Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019,

S. 750 ff., 754, Gloor,

Der Begriff der Obhut, FamPra.ch 2015, S. 331 ff., 342 f.; Kilde/Staub, Kriterien der Zuteilung von

elterlicher Sorge und Obhut bei Trennung der Eltern, in: Jungo/Fountoulakis

(Hrsg.), 9. Symposium zum Familienrecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 215 ff.,

225; Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken

zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive

des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, S. 871 ff., 886 f.;

Maier, Die konkrete Berechnung von

Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 334 f.;

Salzgeber/Schreiner, Kontakt- und

Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, FamPra.ch 2014,

S. 66 ff., 68; Sünderhauf-Kravets/Widrig,

Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, AJP 2014, S. 885 ff.,

893).

Zur Berechnung der Betreuungsanteile kann das Modell der drei

täglichen Phasen während zwei Wochen verwendet werden. (vgl. BGer 5A_743/2017

E. 2.2, 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai

2023.

E. 3.4.1).

Woche 1

Woche 2

Mo

Di

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Do

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Sa

So

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

Morgen

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Schulbeginn - Schulschluss

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Abend

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M

Jeder zweiwöchentliche Zyklus besteht aus 42 Einheiten. Auf

das Jahr gerechnet sind dies 1'008 Einheiten. Der Vater ist in einem normalen zweiwöchentlichen

Zyklus für 11 Einheiten Betreuung der Kinder zuständig. Zusätzlich wird er

die Kinder während vier Ferienwochen im Jahr alleine betreuen. Er kommt damit

insgesamt auf 304 Betreuungseinheiten pro Jahr, wenn man davon ausgeht, dass

die Ehefrau die Kinder während vier Ferienwochen ebenfalls alleine betreuen

Dispositiv

wird. Der Betreuungsanteil des Vaters beträgt demnach 30.15 %.

3.6.3 Daraus folgt, dass die umfangreiche Betreuung

durch beide Elternteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer

alternierenden Obhut entspricht und keine konkreten Gründe bestehen, die trotz

des vorgesehenen massgeblichen Betreuungsanteils des Ehemanns gegen die

Anordnung bzw. die Bezeichnung der vorliegenden Betreuungsform als

alternierende Obhut sprechen könnten.

4. Unterhalt

4.1 Der Ehemann beantragt, es seien die

Kinderunterhaltsbeiträge in Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen

Entscheids auf je CHF 100.– herabzusetzen, sobald der Betreuungsanteil des

Vaters mindestens 40 % erreiche, spätestens aber per Datum des

Berufungsentscheids (Berufung, Rechtsbegehren 2).

4.2 Mit der Offizialmaxime wird zum Ausdruck

gebracht, dass die Befugnis der Parteien, über den Streitgegenstand zu

verfügen, dadurch relativiert ist, dass das Gericht nicht nur weniger, sondern

auch etwas Anderes zusprechen kann, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird (Spühler/Dolder/Gehri, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 296 N 14 ff.). Unabhängig davon, ob

die Parteien über das streitige Recht verfügen können oder nicht, steht jedoch

in ihrer Disposition, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem

Umfang (Mazan/Steck, a.a.O, Art.

296 ZPO N 29).

4.3 Das Rechtsbegehren 2 des Ehemanns ist aus

sich heraus nur schwer verständlich. Einerseits wird ein Antrag auf

vorsorgliche Massnahmen mit einem Begehren in der Hauptsache vermischt. Es ist

nicht klar, ob generell begehrt wird, der Unterhalt sei nur dann herabzusetzen,

wenn der Betreuungsanteil des Ehemannes 40 % beträgt oder ob diese Bedingung

nur hinsichtlich allfälliger vorsorglicher Massnahmen gelten soll. Andererseits

wird beantragt, Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheids sei abzuändern,

obwohl Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids die vom Ehemann zu zahlenden

Unterhaltsbeiträge festlegt. Insofern muss festgestellt werden, dass der

Berufungskläger für den Fall der vorliegend vorgenommenen Regelung der

Betreuungsanteile keine Berufung gegen die durch die Vorinstanz getroffene

Unterhaltsregelung erhoben hat und die Abänderung des Unterhalts somit nicht Streitgegenstand

im vorliegenden Verfahren bildet. Im Rahmen einer Eventualerwägung ist dennoch

darauf einzugehen, ob der Grundbetrag des Vaters auf CHF 1'350.– zu

erhöhen und die Hälfte der Grundbeträge der Kinder, somit je CHF 200.–, bei

ihm anzurechnen wäre, womit sich seine Leistungsfähigkeit um CHF 550.–

reduzierte und die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich

je CHF 100.– abzusenken wären.

4.4 Während bei alleiniger Obhut des einen

Elternteils der andere Elternteil grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt

aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5), ist bei geteilter Obhut von anderen

Grundsätzen auszugehen. Muss bei alleiniger Obhut der nicht obhutsberechtigte

Elternteil allein ein Gästezimmer für seine Kinder zur Verfügung stellen,

benötigen bei geteilter Obhut beide Elternteile vollwertig ausgestattete Kinderzimmer

mit entsprechender Einrichtung (Maier/Waldner-Vontobel,

Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der

Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 887).

Weiter ist zu definieren, welche Unterhaltskosten jeder Elternteil konkret

trägt, soweit sich diese nicht notwendigerweise aus dem jeweiligen Aufenthalt

ergeben (sogenannt nicht teilbare Kosten: BGer 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020

E. 6.3.1, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 37). Bei

alternierender Obhut ist der Geldunterhalt im Falle ähnlicher

Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen

zu erbringen und bei praktisch gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern

proportional zur Leistungsfähigkeit. Bei gleichzeitig asymmetrischem

Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss die

elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen

der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden. Im Einzelnen wird bisweilen auch auf

eine von Bundesrichter Nicolas von Werdt vorgeschlagene Matrix verwiesen

(abgebildet in: Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in:

FamPra.ch 2021, S. 896, 906; BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273; kritisch und mit

berechtigten Einwänden Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,

a.a.O, S. 276; ebenso Maier/Waldner-Vontobel,

Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der

Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871, 886).

Die vorgenannten Grundsätze zielen jedoch nicht auf eine rein rechnerische

Operation, sondern sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (so das

obiter dictum in BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. m. w. H.; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 285 ZGB N 51; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).

4.5 Bei alternierender Obhut wird häufig bei

beiden Elternteilen der Grundbetrag für alleinerziehende Elternteile in der

Höhe von CHF 1'350.– eingesetzt. Da es sich vorliegend jedoch nicht um

einen Fall «echter» alternierender Obhut handelt (vgl. Heller, Unterhalt bei alternierender

Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in Anwaltsrevue 2023, S. 2004), bei dem

die Eltern die Kinder gleichmässig betreuen, sondern um einen Fall, bei der

sich der Betreuungsanteil des Ehemanns eher am unteren Rand des Spektrums der

alternierenden Obhut bewegt (vgl. KGer FR 101-2021-79 vom

7. Juli 2021 E. 3.2), erscheint es angemessen, beim Bedarf des

Ehemanns weiterhin den Grundbetrag von CHF 1'200.– einzusetzen, zumal es

sich bei der Einsetzung des massgebenden Grundbetrags durch das Gericht um

einen Ermessensentscheid handelt (Heller,

a.a.O, S. 224, 225). Die selbe Überlegung hat auch Gültigkeit

hinsichtlich der vom Ehemann beantragten hälftigen Anrechnung der Kindergrundbeträge.

4.6 Demnach verfügt der Ehemann weiterhin über

die selbe Leistungsfähigkeit, wie zum Zeitpunkt als der vorinstanzliche

Entscheid erging. Ob, wie es bei der alternierenden Obhut üblich ist, der

Geldunterhalt umgekehrt proportional auf die Elternteile aufzuteilen ist oder

ob der gesamte Barunterhalt vom Ehemann zu tragen wäre, kann offenbleiben, da der

Ehemann aufgrund der Mankosituation so oder anders lediglich in der Lage ist,

einen Unterhaltsbeitrag von CHF 375.– pro Kind zu leisten.

5. Kosten

5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Ehemann mit

Bezug auf die Gewährung der alternierenden Obhut teilweise obsiegt.

5.2 Diesem Ausgang des Verfahrens entspricht es

in Anwendung des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskosten

den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Vertretungskosten wettzuschlagen.

Ein Abweichen vom Erfolgsprinzip in Anwendung von Art. 107 ZPO rechtfertigt

sich mangels besonderer Umstände im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht

(vgl. dazu AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, mit weiteren

Hinweisen). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.

5.3 Beide Parteien haben um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Diese kann ihnen bewilligt werden. Daraus

folgt, dass die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art.

123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Ihren Vertreterinnen sind

daher Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten, die sich in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von

CHF 200.– richten (§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 1

und 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]). Die Vertreterinnen der

Parteien machen in den eingereichten Honorarnoten einen Aufwand von 22.55

respektive 8.5 Stunden und Auslagen im Betrag von CHF 100.80 respektive

CHF 37.60 geltend. Hinzu kommen je drei Stunden für die heutige

Verhandlung. Daraus folgen Honorare von CHF 5'210.80 inkl. Auslagen

zugunsten der Vertreterin des Ehemanns und von CHF 2'337.60 inkl. Auslagen

zugunsten der Vertreterin der Ehefrau, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Ausrichtung

dieser Honorare erfolgt wie ausgeführt unter dem Vorbehalt der Nachforderung

bei den kostenpflichtigen Parteien gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: I.

Die Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 21. April 2023 ([...]) sind in Rechtskraft

erwachsen.

II.

Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts

vom 21. April 2023 ([...]) werden aufgehoben und wie folgt neu

gefasst:

1. Die Kinder C____, geb. [...], und D____, geb. [...],

stehen in der alternierenden Obhut beider Eltern.

2.

Der Vater betreut die Kinder zu folgenden Zeiten:

-

In einer Woche Freitagmorgen ab Schulbeginn bis Sonntagabend um 18 Uhr.

-

In der darauffolgenden Woche Donnerstagmorgen ab Schulbeginn bis

Freitagabend um 18 Uhr.

-

Während vier Schulferienwochen, davon zwei in den Sommerferien.

III.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 600.– tragen

die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

gehen sie zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

bleibt vorbehalten.

IV.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden den Rechtsbeiständinnen

Honorare aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, [...], wird ein Honorar in der Höhe von

CHF 5'110.– zzgl. Auslagen von CHF 100.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

401.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

der Berufungsbeklagten, [...], wird ein Honorar von CHF 2'300.– zuzüglich

Auslagen von CHF 37.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 180.–, aus der

Gerichtskasse bezahlt. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.