ZB.2023.44
vorsorgliche Massnahme
25. September 2023Deutsch3 min
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.44
ENTSCHEID
vom 25.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. April 2023
betreffend vorsorgliche Massnahme
Erwägungen
Mit Eingabe vom 3. August 2023 erhob A____ (Berufungskläger)
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. April
Sachverhalt
2023. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies den Antrag des
Berufungsklägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Berufungsverfahren ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von CHF 600.– bis zum 21. August 2023 (Verfügung vom 8. August 2023). Nachdem
der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der
Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 29. August 2023 eine
nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur
Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an,
dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde. Die Verfügung wurde dem Berufungskläger am 30. August 2023 zugestellt.
Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für
den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§
44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. April 2023 (F.2022.504) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.