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Entscheid

ZB.2023.44

vorsorgliche Massnahme

25. September 2023Deutsch3 min

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.44

ENTSCHEID

vom 25.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. April 2023

betreffend vorsorgliche Massnahme

Erwägungen

Mit Eingabe vom 3. August 2023 erhob A____ (Berufungskläger)

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. April

Sachverhalt

2023. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies den Antrag des

Berufungsklägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Berufungsverfahren ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

von CHF 600.– bis zum 21. August 2023 (Verfügung vom 8. August 2023). Nachdem

der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der

Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 29. August 2023 eine

nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur

Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an,

dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde. Die Verfügung wurde dem Berufungskläger am 30. August 2023 zugestellt.

Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist

nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für

den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§

44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. April 2023 (F.2022.504) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–

bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.