ZB.2023.45
Forderung aus Arbeitsrecht
28. August 2024Deutsch68 min
zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des entsprechenden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2023.45
ENTSCHEID
vom 28.
August 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Sara Lamm, MLaw
Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Februar 2023
betreffend Forderung aus Arbeitsrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend: Arbeitnehmer) trat am 1. Mai 2009 als
Arbeitnehmer in die A____ (nachfolgend: Arbeitgeberin) ein und war als
Vermögensverwalter in der Zweigniederlassung Basel tätig. Am 16. Oktober 2017
schlossen die Parteien eine Vereinbarung, welche festhielt, dass das
Arbeitsverhältnis infolge der Pensionierung des Arbeitnehmers am 31. Januar
2018 endet.
Am 15. Februar 2019 reichte der Arbeitnehmer Klage gegen die
Arbeitgeberin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und stellte folgende Anträge:
1.
Die Beklagte sei
unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe im
Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des entsprechenden
(Teil-)Urteils vollständig Rechenschaft abzulegen (mit entsprechend
dokumentierten Nachweisen und Hinweisen zur Aufschlüsselung) über den vom
Kläger mit seinen Kunden im Jahr 2017 für die Beklagte erzielten Nettoertrag.
2.
Die Beklagte sei
zu verpflichten, dem Kläger den Bonus in Höhe von 33 % des sich aus der
Rechenschaft gemäss Rechtsbegehren 1 ergebenden Nettoertrages respektive einen
nach Abschluss des Beweisverfahrens durch den Kläger zu beziffernden Betrags,
mindestens jedoch CHF 400'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Fälligkeit zu
bezahlen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
Mit Teilentscheid vom 8. Februar 2023 verpflichtete das
Zivilgericht die Arbeitgeberin unter Androhung der Bestrafung ihrer
verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB (Busse bis
CHF 10'000.–), dem Arbeitnehmer innert 30 Tagen seit Rechtskraft des
Teilentscheids vollständig Rechenschaft abzulegen (mit entsprechend
dokumentierten Nachweisen und Hinweisen zur Aufschlüsselung) über den vom
Kläger mit seinen Kunden im Jahr 2017 für die Arbeitgeberin erzielten
Nettoertrag.
Gegen diesen
Entscheid hat die Arbeitgeberin am 22. August 2023 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, der Teilentscheid des
Zivilgerichts vom 8. Februar 2023 sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben
und die Klage des Arbeitnehmers vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Der Arbeitnehmer
beantragt mit Berufungsantwort vom 3. November 2023 die vollumfängliche
Abweisung der Berufung. Mit (Spontan-)Replik vom 22. November 2023 hält die
Arbeitgeberin an ihren Rechtsbegehren in der Berufung fest. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
um einen Teilentscheid (vgl. dazu Oberhammer/Weber,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 85 N 14; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 85 N
8). Ein solcher stellt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin (Berufung Rz. 2)
keinen Zwischenentscheid, sondern einen Unterfall eines Endentscheids dar (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 319 N
3). Jedenfalls handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer
Berufung (vgl. Dorschner, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 85 ZPO N 26). Die Streitwertgrenze von
CHF 10'000.– ist im vorliegenden Fall weit überschritten. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Zum Entscheid über die
vorliegende Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91
Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).
2.
Rechtliche Grundlagen
2.1
Gegenstand der Klage
Mit der vorliegenden Berufung wird ein Teilentscheid
betreffend die erste Stufe einer Stufenklage angefochten. Bei der Stufenklage
verbindet der Kläger eine Leistungsklage betreffend einen materiellrechtlichen,
selbständig klagbaren präparatorischen Hilfsanspruch auf Information
(Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rechenschaftsablegung) mit einer zunächst
unbezifferten Forderungsklage betreffend einen Hauptanspruch (vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3; Baumann Wey, Die
unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Luzern 2013, Zürich 2013,
Rz. 41, 113 f., 119 und 381 f.; Leumann
Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss.
Basel 2004, Basel 2005, S. 17–21, 116–119; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 85 N 8; Waldmann,
Informationsbeschaffung durch Zivilprozess, Diss. Basel 2008, Basel 2009, S.
43–50 und 274 f.). Im vorliegenden Fall verbindet der Arbeitnehmer ein
Informationsbegehren betreffend den von ihm im Jahr 2017 erzielten Nettoertrag
mit einer Leistungsklage auf Bezahlung eines auf dieser Grundlage berechneten
Bonus für das Jahr 2017.
2.2
Rechtliche Qualifizierung eines Bonus
2.2.1
Da der Begriff des Bonus im Obligationenrecht
nicht definiert ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich dabei um variablen
Lohn, eine Gratifikation, auf die der Arbeitgeber Anspruch hat, oder eine
Gratifikation, auf die er keinen Anspruch hat, handelt (vgl. BGer
4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1, 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 3). Die Gratifikation, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat,
wird als echte Gratifikation bezeichnet, und diejenige, auf die er einen
Anspruch hat, als unechte (Bortolani/Scherer,
in: Etter et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021,
Art. 322d N 4 und 40; vgl. Morf,
Gratifikation und Freiwilligkeitsvorbehalt, in: ArbR 2012 S. 67, 74 ff.; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 322d N 2). Um variablen Lohn
handelt es sich, wenn ein bestimmter oder aufgrund objektiver Kriterien wie dem
Gewinn, dem Umsatz etc. bestimmbarer Bonus vereinbart worden ist (BGer
4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1.1, 4A_155/2019 vom 18. Dezember
2019.
E. 3.1). Eine unechte Gratifikation liegt vor, wenn zwar grundsätzlich ein
Bonus vereinbart worden ist, jedoch der Arbeitgeberin bei der Bestimmung der
Höhe ein gewisses Ermessen verbleibt (vgl. BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022
E. 3.1.2.1, 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2.1). Eine echte
Gratifikation stellt der Bonus jedenfalls dann dar, wenn er sowohl dem
Grundsatz als auch der Höhe nach eine freiwillige Leistung darstellt bzw.
sowohl der Grundsatz seiner Ausrichtung als auch seine Höhe im Ermessen der
Arbeitgeberin liegen (vgl. BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1.2
und 3.1.2.2, 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2 und 3.2.2). Fraglich ist,
wie der Bonus zu qualifizieren ist, wenn die Ausrichtung dem Grundsatz nach im
Ermessen der Arbeitgeberin liegt und damit freiwillig erfolgt, die Höhe eines
allfälligen Bonus aber bestimmt oder aufgrund objektiver Kriterien bestimmbar
ist und die Arbeitgeberin damit diesbezüglich über kein Ermessen verfügt. Das
massgebende Kriterium für die Abgrenzung zwischen unechter und echter
Gratifikation besteht darin, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Bonus
hat oder nicht (vgl. BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1,
4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3; Rehbinder/Stöckli,
in: Berner Kommentar, 2010, Art. 322d OR N 1; Morf,
a.a.O. S. 74). Ein solcher Anspruch besteht auch im vorstehend erwähnten Fall
nicht. Daher wird nach richtiger Ansicht auch ein solcher Bonus als echte
Gratifikation qualifiziert (Rehbinder/Stöckli,
a.a.O., Art. 322d OR N 1; vgl. Morf,
a.a.O., S. 75; widersprüchlich Bortolani/Scherer,
a.a.O., Art. N 15 und 70 f.), wie die Arbeitgeberin zu Recht geltend macht
(Berufung Rz. 49). Ein Bonus, bei dem auch die Höhe im Ermessen der
Arbeitgeberin liegt, kann als betragsmässig ermessensabhängige echte
Gratifikation bezeichnet werden und ein Bonus, bei dem nur der Grundsatz der
Ausrichtung im Ermessen der Arbeitgeberin liegt, als betragsmässig
ermessensunabhängige echte Gratifikation (vgl. Rehbinder/Stöckli,
a.a.O., Art. 322d OR N 1; vgl. ferner Morf,
a.a.O., S. 75). Einen Lohnbestandteil stellt ein Bonus, dessen Höhe bestimmt
oder nach objektiven Kriterien bestimmbar ist, nur dann dar, wenn der
Arbeitnehmer auch dem Grundsatz nach einen Anspruch auf seine Ausrichtung hat
(vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O.,
Art. 322d OR N 1; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 2 und 6; vgl. ferner
Arbeitsgericht BS GS 2016.11 vom 23. Oktober 2017 E. 3, in: BJM 2019 S. 273,
275; Geiser, Boni zwischen
Privatrecht und öffentlichem Interesse, in: recht 2009 S. 115, 120; Senti, Das Ermessen des Arbeitgebers bei
der Gratifikation nach Art. 322d OR, in: Portmann et al. [Hrsg.],
Festschrift für Adrian von Kaenel, Zürich 2022, S. 381, 384).
Eine Gratifikation zeichnet sich gegenüber dem Lohn dadurch
aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Mass vom Willen
der Arbeitgeberin abhängt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest
teilweise freiwillig ausgerichtet. Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn der
Arbeitgeberin zumindest bei der Festsetzung der Höhe des Bonus ein Ermessen
zusteht (BGE 142 III 381 E. 2.1).
2.2.2
Die Frage, ob ein Bonus eine echte oder
unechte Gratifikation oder variablen Lohn darstellt, ist grundsätzlich aufgrund
der Vereinbarungen der Parteien zu beantworten (zum Vorbehalt der
Umqualifizierung mangels Akzessorietät vgl. E. 2.2.4 und E. 3.2
unten). Diese können auch durch konkludentes Verhalten zustande gekommen sein
und sind nach den üblichen Regeln auszulegen (vgl. BGer 4A_513/2017,
4A_519/2017 vom 5. September 2018 E. 5 und 7.1; vgl. ferner Rudolph, Anwendbarkeit der Akzessorietätsrechtsprechung
bei hohen Einkommen, in: ARV 2012 S. 243, 244).
Für die Auslegung von Verträgen ist in erster Linie auf den
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18
Abs. 1 OR; empirische oder subjektive Vertragsauslegung; BGE 144 V 84
E. 6.2.1; AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1). Wenn sich ein
übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht feststellen lässt, sind die
vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen
vorausgegangen sind und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden
werden durften und mussten (normative oder objektive Vertragsauslegung; BGer
1C_613/2015, 1C_637/2015 vom 10. August 2016 E. 5; AGE ZB.2022.10 vom 23.
Januar 2023 E. 2.1; vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1). Das bedeutet, dass
einer Willenserklärung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund
der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt gewesen sind oder hätten
bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste (BGE 122 I 328 E. 4e; AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1).
Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nicht von Bedeutung. Es kann höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen
tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGer 4A_169/2021 vom 18.
Januar 2022 E. 3.2.1; AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1).
2.2.3
Ein Anspruch auf eine Gratifikation bzw. einen
Bonus kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch konkludentes
Verhalten entstehen. Nach dem Vertrauensprinzip gilt ein Anspruch auf eine
Gratifikation bzw. einen Bonus als durch konkludentes Verhalten vereinbart,
wenn die Arbeitgeberin während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren
vorbehaltlos eine oder einen solchen ausgerichtet hat (vgl. BGE 129 III 276 E. 2; BGer 4A_280/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2, 4A_327/2019 vom 1. Mai
2020.
E. 3.1.3.1). Wenn die Arbeitgeberin immer den gleichen Betrag vorbehaltlos
ausgerichtet hat, scheint das Bundesgericht in mehreren jüngeren Urteilen zwar
einen Anspruch des Arbeitnehmers auf den betreffenden Betrag zu bejahen, aber
die Vergütung trotzdem als Gratifikation und nicht als Lohnbestandteil zu
qualifizieren (vgl. BGer 4A_280/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2, 4A_327/2019 vom
1.
Mai 2020 E. 3.1.3.1). Dies ist nicht vereinbar mit seiner
Rechtsprechung, dass sich eine Gratifikation gegenüber dem Lohn dadurch
auszeichne, dass sie immer in einem gewissen Mass vom Willen der Arbeitgeberin
abhänge und damit ganz oder zumindest teilweise freiwillig ausgerichtet wird
(BGE 142 III 381 E. 2.1; vgl. BGE 136 III 313 E. 2). Unter Berücksichtigung
dieser Rechtsprechung wird in der Lehre die überzeugende Auffassung vertreten,
dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Gratifikation bzw. einen Bonus in
der betreffenden Höhe erwirbt, wenn ihm die Arbeitgeberin während mindestens
drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Gratifikation bzw. einen
Bonus in gleicher Höhe ausbezahlt hat, und dass die Vergütung in diesem Fall
als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist (vgl. Bortolani/Scherer,
a.a.O., Art. 322d N 51; Morf,
a.a.O., S. 82; Portmann/Rudolph,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 322d OR N 10; Wyler/Heinzer, Droit du travail, 4.
Auflage, Bern 2019, S. 216; so bereits BGer 4A_434/2014 vom 27. März 2015 E.
5.3, 4C.244/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 2.1; anderer Meinung Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art.
322d N 4). Sogar wenn die Arbeitgeberin während mindestens drei aufeinanderfolgenden
Jahren vorbehaltlos eine Gratifikation bzw. einen Bonus ausgerichtet hat, deren
oder dessen Höhe zwar unterschiedlich ausgefallen, aber immer erkennbar
aufgrund der gleichen objektiven Kriterien bestimmt worden ist, dürfte eine
konkludente Vereinbarung eines variablen Lohnbestandteils anzunehmen sein (vgl.
Morf, a.a.O., S. 82). Abgesehen
von diesen Sonderfällen entsteht bei vorbehaltloser Ausrichtung
unterschiedlicher Beträge hingegen bloss ein Anspruch auf eine unechte
Gratifikation (vgl. Bortolani/Scherer,
a.a.O., Art. 322d N 51; Morf,
a.a.O., S. 82; Portmann/Rudolph,
a.a.O., Art. 322d OR N 10; Wyler/Heinzer,
a.a.O., S. 215 f.).
Vorbehaltlose Ausrichtung einer Gratifikation bedeutet, dass
die Arbeitgeberin keinen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht hat
(vgl. BGer 4A_280/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2, 4A_327/2019 vom 1. Mai
2020.
E. 3.1.3.1; Morf, a.a.O., S.
81). Ein solcher setzt zumindest voraus, dass die Arbeitgeberin
unmissverständlich auf die Freiwilligkeit der Gratifikation hinweist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O.,
Art. 322d N 4). Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin (Berufung Rz. 52)
stellt die blosse Bezeichnung des Bonus als Gratifikation («Gratification») auf
den Lohnabrechnungen daher keinen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt dar.
Gemäss einer Lehrmeinung, auf die sich der Arbeitnehmer sinngemäss zu berufen
scheint (vgl. Berufungsantwort Rz. 34), genügt ein Vorbehalt der Freiwilligkeit
im Arbeitsvertrag nicht zur Verhinderung der Entstehung eines Anspruchs auf
eine Gratifikation bzw. einen Bonus durch konkludentes Verhalten, weil er nicht
bei der einzelnen Ausrichtung zum Ausdruck kommt (vgl. Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage 2006, Art.
322d OR N 10). Dieser Ansicht scheint in einem älteren Urteil auch das
Bundesgericht gefolgt zu sein (vgl. BGer 4A_325/2014 vom 8. Oktober 2014 E.
4.4). Wenn im Arbeitsvertrag unmissverständlich auf die Freiwilligkeit bzw. den
fehlenden Rechtsanspruch hingewiesen wird, kann der Arbeitnehmer jedoch gemäss
verbreiteter und überzeugender Lehre nach Treu und Glauben nicht mehr auf einen
stillschweigenden Verpflichtungswillen der Arbeitgeberin schliessen und
schliesst daher auch ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag einen
stillschweigend begründeten Anspruch auf eine Gratifikation aus (Bortolani/Scherer, a.a.O., Art. 322d N
55; Portmann/Rudolph, a.a.O.,
Art. 322d OR N 11; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 4). In einem neuen Urteil vertritt
auch das Bundesgericht die Ansicht, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt im
Arbeitsvertrag genügt und der Vorbehalt anlässlich der Festsetzung und
Ausrichtung der Gratifikation bzw. des Bonus nicht wiederholt zu werden braucht
(vgl. BGer 4A_280/2020 vom 3. März 2021 E. 5.3; so wohl auch
Arbeitsgericht Zürich vom 20. März 2012, in: JAR 2013 S. 606, 607 f.).
Darauf wird in der Berufung zu Recht hingewiesen (vgl. Berufung Rz. 52). Ein
Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag kann jedoch aus den gleichen,
nachstehend darzulegenden Gründen unbeachtlich sein wie ein bei der Ausrichtung
der Vergütung angebrachter (vgl. Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 4).
Ein Vorbehalt der Freiwilligkeit des Bonus bzw. der
Gratifikation ist unwirksam, wenn er eine nicht ernst gemeinte, leere Floskel
darstellt und die Arbeitgeberin durch ihr ganzes Verhalten zeigt, dass sie sich
zur Auszahlung eines Bonus bzw. einer Gratifikation verpflichtet fühlt. Deshalb
gilt ein Bonus bzw. eine Gratifikation trotz eines Freiwilligkeitsvorbehalts
als durch konkludentes Verhalten vereinbart, wenn die Arbeitgeberin
jahrzehntelang einen Bonus bzw. eine Gratifikation ausbezahlt und den
Freiwilligkeitsvorbehalt nie in Anspruch genommen hat, obwohl sie Grund dazu
gehabt hätte (vgl. BGE 129 III 276 E. 2.3; BGer 4A_280/2020 vom 3. März 2021 E.
3.3, 4A_327/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.1.3.2, 4C.244/2004 vom 25. Oktober 2004
E. 2.1). Dazu ist eine Ausrichtung während deutlich mehr als neun Jahre
erforderlich (BGer 4A_714/2016 vom 29. August 2017 E. 5.2). Abgesehen vom
vorstehend dargestellten Fall sind auch weitere Fälle denkbar, in den der
Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam ist, weil er eine nicht ernst gemeinte,
leere Floskel darstellt und die Arbeitgeberin durch ihr ganzes Verhalten zeigt,
dass sie sich zur Auszahlung einer Gratifikation verpflichtet fühlt (vgl. BGer
4A_714/2016 vom 29. August 2017 E. 5.2, 4A_26/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1).
2.2.4
Um den Charakter einer Sondervergütung zu
wahren, muss eine Gratifikation gegenüber dem Lohn akzessorisch bleiben und
darf sie im Rahmen der Entschädigung des Arbeitnehmers nur eine zweitrangige
Bedeutung einnehmen. Daher kann es sich auch bei einem Bonus, dessen
Ausrichtung nach der Vereinbarung der Parteien ins Ermessen der Arbeitgeberin
gestellt ist, um einen (variablen) Lohnbestandteil handeln, wenn sich die
entsprechende Vergütung nicht als zweitrangig und damit nicht als akzessorisch
erweist. Unter dem Blickwinkel der Akzessorietät kann bei niedrigen
Gesamteinkommen bereits ein im Verhältnis zum Lohn geringerer Bonus den
Charakter eines (variablen) Lohnbestandteils aufweisen. Bei mittleren und
höheren Gesamteinkommen kann ein im Verhältnis zum Lohn sehr hoher Bonus, ein
gleich hoher oder ein den Lohn übersteigender Bonus, der regelmässig bezahlt
wird, trotz vereinbarter Freiwilligkeit ausnahmsweise einen (variablen)
Lohnbestandteil darstellen. Die entsprechende Grenze kann nicht einfach in
einer festen Verhältniszahl zwischen dem vereinbarten Lohn und dem freiwilligen
Bonus liegen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
(BGE 142 III 381 E. 2.2.1; BGer 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1).
Betreffend mittlere und höhere Gesamteinkommen präzisierte das Bundesgericht,
dass es bei solchen Einkommen grundsätzlich immer an der Akzessorietät fehle,
wenn der Bonus regelmässig gleich hoch oder höher als der Grundlohn ist, und
dass die Umstände des Einzelfalls massgebend seien, wenn der Bonus tiefer als
der Grundlohn ist (BGer 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1). Wenn der
Arbeitnehmer hingegen ein sehr hohes Gesamteinkommen erzielt, das seine
wirtschaftliche Existenz bei Weitem gewährleistet bzw. die Lebenshaltungskosten
erheblich übersteigt, kann die Höhe der Gratifikation im Verhältnis zum Lohn
kein entscheidendes Kriterium mehr sein, um über ihren Lohncharakter zu entscheiden.
«Diesfalls entfällt die Akzessorietätsprüfung und eine ins Ermessen der
Arbeitgeberin gestellte freiwillige Vergütung ist in jedem Fall als
Gratifikation zu qualifizieren, auf die kein Anspruch besteht, sofern der
Arbeitnehmer auch ohne den umstrittenen Bonus ein sehr hohes Einkommen aus der
gesamten Entschädigung für seine Arbeitstätigkeit erzielt. Als sehr hohe
Entschädigung wird ein Einkommen aus Arbeitsvertrag angesehen, das den
fünffachen Medianlohn übersteigt» (BGE 142 III 381 E. 2.2.2; BGer 4A_155/2019
vom 18. Dezember 2019 E. 4.2).
Um die – tatsächliche – Entschädigung festzustellen, die ein
Arbeitnehmer insgesamt aus Arbeitsvertrag bezieht, stellt das Bundesgericht
nicht darauf ab, wofür die Zahlung erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob die
tatsächlich erzielten Bezüge regelmässige oder einmalige Lohnzahlungen sind, ob
es sich um Zahlungen für besondere Projekte oder Anstrengungen, (andere)
Gratifikationen, Prämien zu irgendwelchen Anlässen oder anderes
handelt. Es kommt daher auch nicht darauf an, für welche Zeitperiode sie
erfolgen bzw. für welches Geschäftsjahr sie nach der Parteivereinbarung
bestimmt sind. Für die Höhe des Lohnes im vorliegenden Zusammenhang sind allein
die tatsächlichen Einkünfte im Zeitpunkt ihrer Realisierung massgebend. Es ist
daher zur Feststellung der Bezüge aus Arbeitsvertrag während der massgebenden
Zeitspanne rein tatsächlich zu ermitteln, welche Einnahmen dem Arbeitnehmer
während dieser Zeit aus Arbeitsvertrag zugeflossen sind (BGE 142 III 381 E.
2.2.2). Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens aus Arbeitsvertrag ist
nicht die Zuordnung einer Zahlung zu einem Geschäftsjahr, sondern der Zeitpunkt
der Zahlung erheblich (BGE 142 III 381 E. 2.3). Insbesondere ist ein während
der Referenzperiode tatsächlich ausbezahlter und auf der Grundlage der Zahlen
des Vorjahres berechneter Bonus zu berücksichtigen (BGE 141 III 407 E. 5.3.1; Bortolani/Scherer, a.a.O., Art. 322d N
33; Wyler/Heinzer, a.a.O., S.
218).
Fraglich ist, auf welche Referenzperiode zur Beantwortung der
Frage, ob der Arbeitnehmer ein sehr hohes Gesamteinkommen erzielt, abzustellen
ist. In der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts findet sich
diesbezüglich die folgende Formulierung: «Bei der Bestimmung des ‘sehr hohen
Einkommens’ ist auf das tatsächliche Entgelt des Arbeitnehmers abzustellen, das
für das Einkommen repräsentativ ist, das er regelmässig erzielt hat. Im
Allgemeinen wird das während des Jahres erzielte Einkommen massgebend sein,
ausnahmsweise das während der streitigen Zeitperiode […] erlangte» (BGE 142 III 456 Regeste; BGer 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.1; vgl. BGE 142 III 456 E. 3.2; BGer 4A_13/2018, 4A_17/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3.1,
4A_485/2016, 4A_491/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 322d OR N 19). Klar ist
aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts Folgendes:
- Das in der
Referenzperiode tatsächlich erzielte Gesamteinkommen muss für das Einkommen
repräsentativ sein, das der Arbeitnehmer regelmässig und damit während der
vergangenen Jahre erzielt hat (vgl. BGer 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 5.4; vgl. ferner BGE 142 III 456 E. 3.2; BGer 4A_13/2018, 4A_17/2018
vom 23. Oktober 2018 E. 5.3.1, 4A_485/2016, 4A_491/2016 vom 28. April 2017
E. 4.3);
- Die
Referenzperiode beträgt in der Regel ein Jahr (BGE 142 III 456 E. 3.2, 142
III 381 E. 2.4; BGer 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.4, 4A_13/2018,
4A_17/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3.1, 4A_463/2017 vom 4. Mai 2018
E. 3.1.4.2);
- Die
Berücksichtigung der gesamten streitigen Zeitperiode als Referenzperiode setzt
voraus, dass das in dieser Periode erzielte Einkommen repräsentativer ist als
das in einem Jahr erzielte (vgl. BGE 142 III 456 E. 3.2; BGer 4A_155/2019 vom
18.
Dezember 2019 E. 5.4, 4A_13/2018, 4A_17/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3.1,
4A_463/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1.4.2, 4A_485/2016, 4A_491/2016 vom 28. April
2017.
E. 4.3), was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Arbeitsverhältnis im
zweiten streitigen Jahr nur noch einige Monate gedauert hat (vgl. BGE 142 III 456 E. 3.2; BGer 4A_13/2018, 4A_17/2018 vom 23. Oktober 2018
E. 5.3.2.1, 4A_463/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1.4.2, 4A_485/2016,
4A_491/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3);
- Die Zeit
nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kommt als Referenzperiode nicht mehr in
Betracht (vgl. BGer 4A_13/2018, 4A_17/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3.2.1).
Nicht restlos klar erscheint, welches Jahr grundsätzlich
massgebend sein soll und was mit der streitigen Zeitperiode gemeint ist. In
seinem jüngsten Urteil betreffend die Referenzperiode scheint das Bundesgericht
das «streitgegenständliche Jahr» für massgebend zu erachten und darunter das
Kalenderjahr zu verstehen, in dem die eingeklagte Vergütung hätte ausbezahlt
werden müssen (vgl. BGer 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 Sachverhalt
lit. B und E. 5.4 f.; vgl. auch BGer 4A_463/2017 vom 4. Mai
2018.
E. 3.1.4.2, 4A_290/2017 vom 12. März 2018 E. 4.1.4.2 und 4A_714/2016 vom
29.
August 2017 E. 3.3.1 [«année litigieuse»] sowie Richa/Raedler, La qualification du bonus pour les très hauts
revenus – suite et fin?, in: GesKR 2015 S. 561, 566). In einem nur wenig
älteren Entscheid erwog das Bundesgericht allerdings, unter dem in der Regel
massgebenden Jahr sei das letzte vollständige Tätigkeitsjahr des Arbeitnehmers
bei der Arbeitgeberin zu verstehen (BGer 4A_13/2018, 4A_17/2018 vom 23. Oktober
2018.
E. 5.3.2.1), wobei unklar bleibt, ob damit das letzte vollständige
Kalenderjahr oder die letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses gemeint
sind. In einem anderen Urteil hat das Bundesgericht zur Beurteilung, ob der
Arbeitnehmer ein sehr hohes Einkommen erzielt hat, auf das letzte Jahr der
Tätigkeit des Arbeitnehmers vor der Vertragsbeendigung im Sinn der nicht mit
einem Kalenderjahr übereinstimmenden letzten zwölf Monate des
Arbeitsverhältnisses abgestellt (vgl. BGE 142 III 381 Sachverhalt lit. B.a und
E. 2.4–2.6). Unter der streitigen Zeitperiode ist gemäss einem
Bundesgerichtsurteil die Tätigkeitsperiode zu verstehen, für die der
Arbeitnehmer den Bonus geltend macht (BGer 4A_13/2018, 4A_17/2018 vom 23.
Oktober 2018 E. 5.3.2.1). Diese Formulierung ist allerdings missverständlich,
weil sie den Eindruck erwecken kann, gemeint sei die Zeitperiode, in welcher
der Arbeitnehmer den Bonus durch seine Arbeit verdient hat bzw. die
Zeitperiode, auf die für die Berechnung des geltend gemachten Bonus abgestellt
wird. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht aber ausdrücklich erklärt, das
Jahr, dessen Zahlen zur Berechnung des Bonus verwendet worden sind, stelle
nicht die Referenzperiode dar. Im Ergebnis hat es als streitige Zeitperiode den
Teil der Jahre, in denen die drei Tranchen des eingeklagten Bonus hätten
ausbezahlt werden müssen, berücksichtigt, während dem das Arbeitsverhältnis
zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bestanden hat (vgl. BGer
4A_13/2018, 4A_17/2018 vom 23. Oktober 2018 Sachverhalt lit. B und E. 5.3.2.2;
vgl. ferner Aubert,
Réflexions sur le bonus [art. 322d CO], in: Müller et al. [Hrsg.],
Festschrift für Wolfgang Portmann, Zürich 2020, S. 51, 61). Bereits in einem
früheren Entscheid hat das Bundesgericht als streitige Zeitperiode den Teil der
beiden Jahre, in denen die eingeklagten Boni hätten ausbezahlt werden müssen,
berücksichtigt, während dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und
der Arbeitgeberin bestanden hat (vgl. BGer 4A_485/2016, 4A_491/2016 vom 28.
April 2017 Sachverhalt lit. A.e sowie E. 5 und 6.1).
Die eingangs der vorliegenden Erwägung erwähnte
Umqualifizierung einer Vergütung in einen Lohnbestandteil mangels Akzessorietät
kommt erst in einem zweiten Schritt in Betracht, wenn das Gericht in einem
ersten Schritt festgestellt hat, dass es sich nach dem Willen der Parteien um
eine Gratifikation handelt. Wenn die Vergütung bereits gestützt auf eine
Vereinbarung der Parteien als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist, ist es
irrelevant, ob der Arbeitnehmer ein sehr hohes Gesamteinkommen erzielt
(BGer 4A_158/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.4, 4A_485/2016, 4A_491/2016
vom 28. April 2017 E. 5.1). Folglich ist es entgegen der Ansicht des
Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.8) auch bei einem sehr hohen
Einkommen möglich, dass der Bonus aufgrund einer Vereinbarung der Parteien als
(variabler) Lohn zu qualifizieren ist (vgl. BGer 4A_485/2016, 4A_491/2016
vom 28. April 2017 E. 5.1).
2.3
Voraussetzungen
der Gutheissung des Informationsbegehrens
2.3.1
Das Zivilgericht erwog, der Hauptanspruch,
vorliegend der geltend gemachte Anspruch auf einen Bonus, sei zumindest
plausibel darzulegen, damit ein berechtigtes Informationsinteresse bestehe
(angefochtener Entscheid E. 4.1). Sofern das Zivilgericht damit zum Ausdruck
bringen will, dass die plausible Darlegung des Anspruchs auf einen Bonus im
vorliegenden Fall für die Gutheissung des Informationsbegehrens genüge, könnte
ihm nicht gefolgt werden. Aus den nachstehenden Gründen setzt die Gutheissung
des Informationsbegehrens im vorliegenden Fall voraus, dass der vom
Arbeitnehmer eingeklagte Bonus für das Jahr 2017 als Lohnbestandteil oder
unechte Gratifikation zu qualifizieren ist, dass abgesehen von einem
Nettoertrag von mehr als Null alle Voraussetzungen des Bestands eines Anspruchs
des Arbeitnehmers auf einen Bonus für das Jahr 2017 dem Grund nach erfüllt sind
sowie dass alle tatsächlichen Grundlagen für diese rechtlichen
Schlussfolgerungen substanziiert behauptet und soweit bestritten bewiesen
worden sind.
2.3.2
Ein selbständig klagbarer materiellrechtlicher
Informationsanspruch kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben (vgl. BGE 140 III 409 E. 3.2).
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf
einen Anteil am Geschäftsergebnis hat bzw. eine Provision des Arbeitnehmers auf
bestimmte Geschäfte verabredet ist, hat die Arbeitgeberin gemäss Art. 322a Abs.
2.
OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem
gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen
Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher bzw. die für die
Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur
Nachprüfung erforderlich ist. Der Bestand eines Informationsanspruchs gemäss
Art. 322a Abs. 2 OR oder Art. 322c Abs. 2 OR setzt mindestens voraus, dass der
Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis oder
eine Provision hat (vgl. Waldmann,
a.a.O., S. 131 und 136; vgl. ferner für die Beteiligung am Geschäftsergebnis Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4.
Auflage 2006, Art. 322a OR N 13). Dabei handelt es sich um
Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Informationsansprüche. Deren
tatsächliche Grundlagen müssen im Bestreitungsfall auch bei einer Stufenklage
nicht bloss plausibel gemacht, sondern bewiesen sein (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., S. 177). Der
Anteil am Geschäftsergebnis und die Provision stellen Lohn im
arbeitsvertragsrechtlichen Sinn dar (vgl. Rehbinder/Stöckli,
a.a.O., Art. 322a OR N 5; Staehelin,
a.a.O., Art. 322b OR N 1). Echte und unechte Gratifikationen sind
arbeitsvertragsrechtlich keine Lohnbestandteile (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322d OR N 1; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O.,
Art. 322d N 2). Eine direkte Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 oder Art.
322c Abs. 2 OR auf Gratifikationen ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn
ihre Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird.
Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 322a Abs. 2 OR in einem Fall
bejaht, in dem die Beteiligung am Geschäftsergebnis aufgrund der vertraglichen
Vereinbarung nicht als variabler Lohnbestandteil, sondern höchstens als unechte
wenn nicht sogar als echte Gratifikation zu qualifizieren ist (vgl. BGer
4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 Sachverhalt lit. A und E. 2.2 f.). Da das
Bundesgericht dies überhaupt nicht thematisiert hat, bleibt die Aussagekraft
des Urteils aber beschränkt. Bei unechten Gratifikationen, deren Höhe nach dem
Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird, ist eine analoge
Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR denkbar (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136). Ein Autor,
der sich eingehend mit der Frage beschäftigt hat, lehnt eine analoge Anwendung
der erwähnten Bestimmungen jedoch ab und befürwortet bloss die Möglichkeit der
Begründung einer Informationspflicht durch Vertragsergänzung, wobei eine solche
Pflicht nicht in jedem Fall anzunehmen sei (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 132 und 136–138). Ein anderer Autor
befürwortet die analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 bzw. Art. 322c Abs. 2
OR, wenn in erster Linie das Geschäftsergebnis oder die Zahl der
abgeschlossenen Geschäfte als Bemessungsgrundlage dient (vgl. Cramer, Der Bonus im Arbeitsvertrag,
Diss. Basel, Bern 2007, N 668). Bei echten Gratifikationen ist eine analoge
Anwendung von Art. 322a oder Art. 322c OR hingegen zweifellos ausgeschlossen
(vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136),
weil mangels jeglichen Anspruchs des Arbeitnehmers die Vergleichbarkeit mit
einem Anspruch auf Beteiligung am Geschäftsergebnis oder Provision
offensichtlich fehlt.
Nach einer verbreiteten Ansicht hat im Rahmen einer
materiellrechtlichen Sonderverbindung, insbesondere eines Vertrags, der
(potentiell) Berechtigte gegenüber der (potentiell) Verpflichteten gestützt auf
den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) einen selbständig klagbaren,
materiellrechtlichen allgemeinen präparatorischen Informationsanspruch, wenn
der (potentiell) Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestand oder Umfang seines
Rechts im Ungewissen ist und sich die Informationen nicht in zumutbarer Weise
anderweitig beschaffen kann sowie die (potentiell) Verpflichtete die
Information mit zumutbarem Aufwand erteilen kann (vgl. Baechler, Die Stufenklage, in: sic! 2017, S. 1, 4 und 6 f.; Leumann Liebster, a.a.O., S. 11–13 und
26; Schröder,
Informationspflichten im Erbrecht, Diss. Basel 1999, Basel 2000, S. 130, 133
f., 138 f. und 142 f.; vgl. ferner BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; AGE vom 30.
August 1996 E. 3, in: BJM 1998 S. 158, 159; Affolter,
Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss. St. Gallen
1993, Bern 1994, S. 10, 12 und 15, Merz,
in: Berner Kommentar, 1962, Art. 2 ZGB N 260 und 278; anderer Meinung Waldmann, a.a.O., der einen allgemeinen
präparatorischen Informationsanspruch ablehnt [S. 186–197 mit eingehender
Begründung], aber die Möglichkeit der Begründung einer Informationspflicht
durch Vertragsergänzung befürwortet, wobei eine solche Pflicht nicht in jedem
Fall anzunehmen sei [S. 195 f.]). Ein präparatorischer
Informationsanspruch dient als Hilfsanspruch der Feststellung und Vorbereitung
der Geltendmachung eines Hauptanspruchs oder einer Einwendung oder Einrede
(vgl. Affolter, a.a.O., S. 19 und
72; Baumann Wey, a.a.O., Rz. 119; Leumann Liebster, a.a.O., S. 23; Schröder, a.a.O., S. 7; Waldmann, a.a.O., S. 51 f.). Klar ist,
dass der allgemeine präparatorische Informationsanspruch voraussetzt, dass die
Sonderverbindung substanziiert behauptet und ihre tatsächlichen Grundlagen,
soweit bestritten, bewiesen sind (vgl. Affolter,
a.a.O., S. 15; Leumann Liebster,
a.a.O., S. 13; Schröder, a.a.O.,
S. 135), und dass die Behauptung oder gar der Beweis der tatsächlichen
Grundlagen des Inhalts des Hauptanspruchs keine Voraussetzung des
Informationsanspruchs darstellt (vgl. Leuman
Liebster, a.a.O., S. 13 und 122 f.; Schröder,
a.a.O., S. 135–137). Gemäss einer Lehrmeinung setzt der allgemeine
präparatorische Informationsanspruch auch keinen Beweis der tatsächlichen
Voraussetzungen des Bestands des Hauptanspruchs dem Grund nach voraus, sondern
genügt es, dass dieser plausibel gemacht wird (vgl. Affolter, a.a.O., S. 16 und 110–116; Leumann Liebster, a.a.O., S. 13; Schröder, a.a.O., S. 135–137, 142 und 215). Dies wird
insbesondere damit begründet, dass mit dem allgemeinen präparatorischen
Informationsanspruch dem (potentiell) Berechtigten gerade die Möglichkeit
gegeben werden solle, Bestand und Inhalt des Hauptanspruchs abzuklären
(vgl. Affolter, a.a.O., S. 16
f.; Leumann Liebster, a.a.O., S.
13; Schröder, a.a.O., S. 215).
Diese Auffassung mag allenfalls berechtigt sein, wenn der (potentiell)
Berechtigte in entschuldbarer Weise nicht nur über den Inhalt, sondern auch
über den Bestand des Hauptanspruchs im Ungewissen ist und die verlangte
Information geeignet ist, nicht nur den Inhalt, sondern auch den Bestand des
Hauptanspruchs abzuklären (ablehnend auch für diesen Fall Baechler, a.a.O., S. 6). Jedenfalls wenn
die unverschuldete Ungewissheit nur betreffend den Umfang des Hauptanspruchs
besteht und/oder die verlangte Information nur zur Abklärung des Inhalts des
Hauptanspruchs geeignet ist, besteht hingegen gemäss einer überzeugenden
anderen Lehrmeinung grundsätzlich kein hinreichender Grund, dem bloss
potentiell Berechtigten einen präparatorischen Informationsanspruch zu
gewähren, obwohl nicht einmal die tatsächlichen Voraussetzungen des Bestands
seines Hauptanspruchs substanziiert behauptet und soweit bestritten bewiesen
sind (vgl. Baechler, a.a.O., S.
6). Der Wunsch allein, die Voraussetzungen des Hauptanspruchs nicht bereits im
Rahmen des Rechtsstreits um den Informationsanspruch behandeln zu müssen,
genügt dafür entgegen einer Lehrmeinung (vgl. Schröder,
a.a.O., S. 136 f.) nicht. Auf den Beweis der tatsächlichen
Voraussetzungen des Bestands des Hauptanspruchs kann nur insoweit verzichtet
werden, als er nur unter der Voraussetzung besteht, dass er grösser als Null
ist (vgl. dazu Affolter, a.a.O.,
S. 73; Baumann Wey, a.a.O., Rz.
453; Gut, Die unbezifferte
Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2013,
Basel 2014, N 262; Leumann Liebster,
a.a.O., S. 118). Wenn es sich beim Hilfsanspruch um den allgemeinen
präparatorischen Informationsanspruch handelt, muss das Gericht daher auf der
ersten Stufe zumindest vorfrageweise den Hauptanspruch beurteilen (vgl. Baechler, a.a.O., S. 9).
Auf eine echte Gratifikation hat der Arbeitnehmer keinen
Anspruch. Folglich fehlt es bei einer solchen an einem Hauptanspruch, der einen
allgemeinen präparatorischen Informationsanspruch begründen könnte. Bei einer echten
Gratifikation steht es der Arbeitgeberin grundsätzlich frei, ob sie einen Bonus
ausrichtet oder nicht (Bortolani/Scherer,
a.a.O., Art. 322d N 61). Sie kann die Ausrichtung des Bonus grundsätzlich an
beliebige Voraussetzungen knüpfen (BGer 4C.364/2004 vom 1. Juli 2005
E. 3.1). Der Arbeitnehmer hat nicht einmal einen Anspruch auf eine
willkürfreie Entscheidung (BGer 4C.364/2004 vom 1. Juli 2005 E. 3.4; Bortolani/Scherer, a.a.O.,
Art. 322d N 61). Folglich fehlt es dem Arbeitnehmer bei einer echten
Gratifikation betreffend die von der Arbeitgeberin beim Entscheid über die
Gratifikation berücksichtigten Umstände auch an einem berechtigten
Informationsinteresse. Auch in der Lehre wird jedenfalls bei der echten
Gratifikation ein Informationsanspruch verneint (Waldmann, a.a.O., S. 136). Da auch eine unechte
Gratifikation in einem gewissen Mass vom Willen der Arbeitgeberin abhängig und
zumindest teilweise freiwillig ausgerichtet wird (vgl. BGE 142 III 381 E.
2.1), erscheint fraglich, ob der grundsätzliche Anspruch auf eine solche zur
Begründung eines allgemeinen präparatorischen Informationsanspruchs genügt. Das
Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt scheint dies zu verneinen. Gemäss einem
Entscheid dieses Gerichts hat der Arbeitnehmer weder ein Einsichts- noch ein
Auskunftsrecht, wenn ein Bonus als echte oder unechte Gratifikation
ausgestaltet ist (Arbeitsgericht BS GS 2016.11 vom 23. Oktober 2017 E. 11, in:
BJM 2019 S. 273, 279 f.).
Im vorliegenden Fall betrifft das Informationsbegehren
ausschliesslich den vom Arbeitnehmer im Jahr 2017 erzielten Nettoertrag.
Abgesehen davon, dass der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Hauptanspruch auf
einen Bonus voraussetzt, dass der Nettoertrag grösser als Null ist, sind
Informationen betreffend den Nettoertrag weder zur Abklärung noch zum Beweis
der tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Bonus als
Hauptanspruch geeignet. Daher kommt ein auf den Arbeitsvertrag in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 ZGB gestützter allgemeiner präparatorischer
Informationsanspruch des Arbeitnehmers im vorliegenden Fall höchstens in
Betracht, wenn der vom Arbeitnehmer eingeklagte Bonus für das Jahr 2017 als
Lohnbestandteil oder unechte Gratifikation zu qualifizieren ist, abgesehen von
einem Nettoertrag von mehr als Null alle Voraussetzungen des Bestands eines
Anspruchs des Arbeitnehmers auf einen Bonus für das Jahr 2017 dem Grund nach
erfüllt sind sowie alle tatsächlichen Grundlagen für diese rechtlichen Schlussfolgerungen
substanziiert behauptet und soweit bestritten bewiesen worden sind.
2.3.3
Als Ausfluss der Prozessvoraussetzung des
Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) setzt das Eintreten auf
das Informationsbegehren jedenfalls bei der Stufenklage voraus, dass der
Bestand des geltend gemachten Hauptanspruchs dem Grund nach plausibel ist (vgl.
Leumann Liebster, a.a.O., S.
119–121; Waldmann, a.a.O., S.
275). Dies bedeutet, dass Anhaltspunkte, die den Bestand des Hauptanspruchs dem
Grund nach plausibel erscheinen lassen, substanziiert behauptet und soweit
bestritten bewiesen worden sein müssen (vgl. Leumann
Liebster, a.a.O., S. 119–123 und 177 f.; vgl. ferner Schröder, a.a.O., S. 135–137). Dass für
das Eintreten auf das Informationsbegehren die Plausibilität des Hauptanspruchs
genügt, ändert nichts daran, dass die Gutheissung des Informationsbegehrens
voraussetzt, dass der Hauptanspruch dem Grund nach bei freier Prüfung besteht,
soweit dies Voraussetzung des geltend gemachten materiellrechtlichen
Informationsanspruchs ist. Im Übrigen fordert der vom Zivilgericht zitierte
Autor zu Recht, dass der Kläger den Sachverhalt, aus dem er seinen
Hauptanspruch ableitet, mit Ausnahme seines Inhalts und damit seines
Gegenstands und/oder Umfangs in der Klage vollständig und substanziiert
behauptet und nicht bloss plausibel darstellt, wenn ihm nur der Anspruchsinhalt
unbekannt ist (vgl. Leumann Liebster,
a.a.O., S. 122 f.; gleicher Meinung Affolter,
a.a.O., S. 73; Baechler, a.a.O.,
S. 7; Gozzi, in: Haas/Marghitola
[Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich 2020, Rz. 12.59; vgl. zum
kantonalen Zivilprozessrecht BGer 4A_463/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 6;
anderer Meinung wohl Baumann Wey,
a.a.O., Rz. 129 [vgl. allerdings Baumann
Wey, a.a.O., Rz. 620] und Schröder,
a.a.O., S. 240).
2.4
Folgen
der Abweisung des Informationsbegehrens
2.4.1
Für den Fall, dass das Gericht den
Informationsanspruch aus einem Grund verneint, der den Hauptanspruch nicht
berührt, hat es auf der ersten Stufe einer Stufenklage zweifellos bloss einen
Teilentscheid betreffend den Informationsanspruch zu fällen, mit dem es diesen
abweist (vgl. Affolter, a.a.O., S.
75; Dorschner, a.a.O., Art. 85
ZPO N 27; Gut, a.a.O., Rz. 272; Leumann Liebster, a.a.O., S. 183; Schröder, a.a.O., S. 222; anderer
Meinung wohl Vogel, Die
Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts, in: recht 1992 S.
58, 63 [stets Endentscheid bei Verneinung des Informationsanspruchs, wobei er
damit offenbar einen Vollendentscheid meint]). Wenn der Grund für die Abweisung
des Informationsbegehrens gleichzeitig auch zur Folge hat, dass sich die
Hauptklage als unbegründet erweist, hat das Gericht hingegen nach überzeugender
Ansicht aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher
Entscheide mit einem Gesamtentscheid bzw. Vollendentscheid sowohl das
Informationsbegehren als auch das Hauptbegehren und damit die gesamte
Stufenklage abzuweisen (vgl. Baumann Wey,
a.a.O., Rz. 656; Dorschner,
a.a.O., Art. 85 ZPO N 27; Leumann
Liebster, a.a.O., S. 178, 180 und 183; Schröder,
a.a.O., S. 222). Gemäss einer abweichenden Auffassung ist im Fall der Abweisung
des Informationsbegehrens stets ein Teilentscheid zu fällen und dem Kläger die
Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer (gewöhnlichen) unbezifferten
Forderungsklage die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens nachzuholen
(Füllemann, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 85 N 5; Gozzi, a.a.O., Rz. 12.60; vgl. Affolter, a.a.O., S. 75 f.; Gut, a.a.O., Rz. 272; Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 85 N 15).
Dies stellt jedoch einen prozessualen Leerlauf dar, wenn bereits feststeht,
dass der Hauptanspruch unabhängig von seinem Umfang schon dem Grund nach nicht
besteht. Gegen einen abweisenden Gesamtentscheid wird zudem vorgebracht, dass
der Hauptanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens der ersten Stufe sei und mit
einem Entscheid über den Hauptanspruch in diesem Verfahren gegen den Grundsatz
des beiderseitigen rechtlichen Gehörs verstossen würde (Gut, a.a.O., Rz. 272; vgl. Affolter, a.a.O., S. 74 f.; Gozzi,
a.a.O., Rz. 12.60; Oberhammer/Weber,
a.a.O., Art. 85 N 15). Diese Einwände überzeugen nicht, weil der
Informationsanspruch und der Hauptanspruch Streitgegenstände eines
einheitlichen Verfahrens sind und die Voraussetzung, deren Fehlen den Grund für
die Verneinung sowohl des Informationsanspruchs als auch des Hauptanspruchs
darstellt, als Voraussetzung des Informationsanspruchs bereits Verhandlungsgegenstand
des Verfahrens der ersten Stufe bildet (vgl. Leumann
Liebster, a.a.O., S. 177; vgl. ferner Baumann
Wey, a.a.O., Rz. 656).
Ein Autor, der grundsätzlich der vorliegend vertretenen
Ansicht folgt, ist der Meinung, dass die Berufungsinstanz im Fall einer Berufung
gegen einen Teilentscheid, mit dem das Informationsbegehren gutgeheissen worden
ist, nur dann einen die gesamte Stufenklage abweisenden Gesamtentscheid fällen
dürfe, wenn die erste Instanz mit dem Teilentscheid über den
Informationsanspruch einen Vorentscheid über den Hauptanspruch verbunden habe.
Dies begründet er damit, dass die Berufungsinstanz nur über einen von der
ersten Instanz bereits beurteilten Anspruch entscheiden dürfe (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., S. 195).
Dieser Ansicht, die aus der Zeit vor dem Erlass der Schweizerischen
Zivilprozessordnung stammt, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 318
Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz bei Gutheissung
der Berufung neu entscheiden (lit. b) oder die Sache
an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht
beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen ist (lit. c). Der Entscheid, ob sie einen neuen Entscheid
fällt oder die Sache an die erste Instanz zurückweist, liegt in ihrem
pflichtgemässen Ermessen. Sie kann auch bei Vorliegen eines Rückweisungsgrunds
selbst neu entscheiden (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; BGer 5A_342/2022 vom 26.
Oktober 2022 E. 4.3.2 f. und 4.4, 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2; AGE
ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019
E. 1.6; Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 318 N 25; Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1518; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N
8). Somit schliesst der Umstand, dass die erste Instanz nur über den
Informationsanspruch entschieden hat, nicht aus, dass die Berufungsinstanz
sowohl über diesen als auch über den Hauptanspruch entscheidet. Wenn der Grund,
aus dem die Berufungsinstanz das Informationsbegehren abweist, zur Folge hat,
dass auch das Hauptbegehren unbegründet ist, stellt es einen prozessualen
Leerlauf dar, den erstmaligen Entscheid über den Hauptanspruch der ersten
Instanz zu überlassen, weil von vornherein feststeht, dass die Berufungsinstanz
einen Entscheid, mit dem die erste Instanz den Hauptanspruch gutheissen würde,
im Fall der Anfechtung aus dem gleichen Grund wie den erstinstanzlichen
Entscheid über den Informationsanspruch aufheben würde. Wenn der Grund für die
Abweisung des Informationsbegehrens zur Folge hat, dass sich auch die
Hauptklage als unbegründet erweist, hat daher aus prozessökonomischen Gründen
und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide im Fall der Gutheissung einer
Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem das
Informationsbegehren gutgeheissen worden ist, grundsätzlich auch die
Berufungsinstanz mit einem Gesamtentscheid sowohl das Informationsbegehren als
auch das Hauptbegehren und damit die gesamte Stufenklage abzuweisen. Dies
entspricht soweit ersichtlich auch der einhelligen Rechtsprechung und einem
erheblichen Teil der Lehre zur deutschen Zivilprozessordnung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Beck’sche
Kurz-Kommentare, Zivilprozessordnung, 77. Auflage, München 2019, § 254 N 22 mit
Rechtsprechungsnachweisen; Zöller/Greger,
Zivilprozessordnung, 32. Auflage, Köln 2018, § 254 N 14 mit
Rechtsprechungsnachweisen und Hinweisen auf abweichende Lehrmeinungen;
widersprüchlich Rosenberg/Schwab/Gottwald,
Zivilprozessrecht, 18. Auflage, München 2018, welche die erwähnte
Rechtsprechung an einer Stelle ablehnen [§ 96 N 36] und an einer anderen
erklären, sie sei zwar systemwidrig, aber durch das Parteiinteresse und den
Grundsatz der Prozessökonomie gerechtfertigt [§ 139 N 25 f.]).
2.4.2
Im vorliegenden Fall setzt die Gutheissung des
Informationsbegehrens voraus, dass der vom Arbeitnehmer eingeklagte Bonus für
das Jahr 2017 als Lohnbestandteil oder unechte Gratifikation zu qualifizieren
ist, dass abgesehen von einem Nettoertrag von mehr als Null alle
Voraussetzungen des Bestands eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf einen Bonus
für das Jahr 2017 dem Grund nach erfüllt sind sowie dass alle tatsächlichen
Grundlagen für diese rechtlichen Schlussfolgerungen substanziiert behauptet und
soweit bestritten bewiesen worden sind. Diese Voraussetzungen einer Gutheissung
des Informationsbegehrens sind gleichzeitig auch Voraussetzungen einer
Gutheissung des Hauptanspruchs. Folglich sind mit einem Gesamturteil sowohl das
Informationsbegehren als auch die unbezifferte Forderungsklage und damit die
gesamte Stufenklage abzuweisen, wenn eine der erwähnten Voraussetzungen nicht
erfüllt ist.
3.
Der eingeklagte Bonus für das
Jahr 2017
3.1
Rechtliche
Qualifizierung des Bonus gemäss den Vereinbarungen der Parteien
3.1.1
Gemäss Arbeitsvertrag vom 12. September 2008
(Klagebeilage 4) erhielt der Arbeitnehmer einen Jahreslohn von CHF 200'000.–
und einen gemäss den Vorgaben in einem Anhang des Arbeitsvertrags berechneten
variablen Anteil.
3.1.2
Am 19. Dezember 2012 vereinbarten die Parteien
für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 ein neues Vergütungsmodell, welches
dasjenige gemäss Arbeitsvertrag vom 12. September 2008 ersetzte. Die Regelung des neuen Vergütungsmodells lautet folgendermassen
(Klagebeilage 5; Klageantwortbeilage 18):
« Salaire annuel brut : Vous
percevrez un salaire annuel brut de CHF 220'000.– versé en 14 mensualités y
compris les frais forfaitaires.
Gratification : Une
gratification pourra vous être octroyée, à bien plaire, pour autant que vous
ayez été en emploi pendant toute l'année civile de référence. Cette
gratification a un caractère facultatif et peut être supprimée en tout temps
par l'Employeur.
Son octroi dépendra
notamment de la qualité du travail fourni, de votre fidélité à la Maison, de
votre investissement personnel ainsi que du respect de toutes les règles
applicables. Lorsqu'elle est octroyée, son montant prendra en compte jusqu'à
33% des revenus nets générés par la clientèle dont vous avez la charge à
concurrence d'une rentabilité de 150 points de base. Les revenus nets
correspondent aux revenus bruts de cette clientèle desquels sont déduits les
éventuels frais divers, commissions, frais de représentation et de
communication. De ce résultat, sera déduit le salaire annuel brut ci-dessus
pour calculer votre gratification.
Par ailleurs, la
gratification sera partagée dans le cadre de votre team. La composition
actuelle du team se trouve citée dans l'annexe ci-jointe. La gratification sera
calculée sur les revenus nets générés par le team dont vous faites partie et
sera répartie en fonction des revenus nets de chacun des membres du team. La
composition du team ainsi que la clé de répartition sera adaptée par la Banque
en cas de sortie d'un ou plusieurs membres du team actuel.
La gratification est
versée en janvier de l'année qui suit l'année de calcul de référence. »
In der vom Arbeitnehmer eingereichten Übersetzung (Beilage
zur Eingabe vom 31. März 2021) lautet die Regelung des Vergütungsmodells
gemäss der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 folgendermassen:
« Brutto-Jahresqehalt: Sie erhalten ein
Bruttojahresgehalt von CHF 220'000.–, ausbezahlt in 14 monatlichen Zahlungen,
einschliesslich Pauschalkosten.
Bonus: Ein Bonus
kann Ihnen ohne Verpflichtung gewährt werden, wenn Sie während des gesamten
diesbezüglichen Kalenderjahrs im Arbeitsverhältnis gestanden haben. Dieser
Bonus wird freiwillig zuerkannt und kann vom Arbeitgeber jederzeit gestrichen
werden.
Seine Zuerkennung hängt insbesondere
von der Qualität der geleisteten Arbeit, Ihrer Loyalität gegenüber dem
Unternehmen, Ihrem persönlichen Einsatz sowie der Einhaltung aller geltenden
Regeln ab. Wird ein Bonus gewährt, so berücksichtigt der Betrag bis zu 33% des
durch den von Ihnen betreuten Kundenkreis generierten Nettoeinkommens bis zu
einer Rendite von 150 Basispunkten. Das Nettoeinkommen entspricht dem
Bruttoeinkommen dieses Kundenkreises, von dem alle sonstigen Unkosten,
Kommissionen, Repräsentations- und Kommunikationskosten abgezogen werden. Von
diesem Ergebnis wird dann das obengenannte Bruttojahresgehalt abgezogen, um
Ihren Bonus zu berechnen.
Zudem wird der Bonus innerhalb Ihres
Teams aufgeteilt. Die gegenwärtige Zusammensetzung des Teams finden Sie im
beigefügten Anhang aufgeführt. Der Bonus wird auf der Grundlage des von Ihrem
Team generierten Nettoeinkommens berechnet und entsprechend des Nettoeinkommens
der einzelnen Teammitglieder verteilt. Die Zusammensetzung des Teams sowie der
Verteilungsschlüssel werden von der Bank bei Austritt eines, oder mehrerer
Mitglieder des gegenwärtigen Teams entsprechend angepasst.
Der Bonus wird im Januar des auf das
Referenzberechnungsjahr folgenden Jahres ausbezahlt. »
Die Übersetzung von «Gratification» mit «Bonus» ist
problematisch. Gratification ist ein Rechtsbegriff, der insbesondere in Art.
322d der französischen Fassung des OR verwendet wird, und dem deutschen Begriff
Gratifikation entspricht. Auch in allgemeinen Wörterbüchern wird gratification unter
anderem mit Gratifikation und nicht mit Bonus übersetzt (https://dict.leo.org/französisch-deutsch/gratification;
https://de.pons.com/übersetzung/französisch-deutsch/gratification). Der Begriff
Bonus hat jedoch den Vorteil, dass damit noch nichts über die rechtliche
Qualifizierung der Vergütung ausgesagt wird. Daher wird im Folgenden mit dem
Zivilgericht für die variablen Vergütungen für die Jahre 2013–2017 der Begriff
Bonus verwendet.
Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien
betreffend die Rechtsnatur des in der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012
vorgesehenen Bonus ist nicht feststellbar. Insbesondere kann aus der Regelung
betreffend den Bonus für das Jahr 2017 in der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017
(vgl. dazu unten E. 3.1.4) entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Replik
Rz. 37 und 40) nicht geschlossen werden, dass der Bonus gemäss der Vereinbarung
vom 19. Dezember 2012 einen variablen Lohnbestandteil dargestellt habe.
Folglich ist die Rechtsnatur des in der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012
vorgesehenen Bonus aufgrund einer Auslegung der Vereinbarung nach dem
Vertrauensprinzip zu bestimmen (vgl. oben E. 2.2.2). Gemäss dem Wortlaut der
Vereinbarung kann der Bonus ohne Verpflichtung gewährt werden, wird er
freiwillig zuerkannt und kann er von der Arbeitgeberin jederzeit gestrichen
werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung handelt es sich damit
zweifellos um eine echte Gratifikation, auf die der Arbeitnehmer keinen
Anspruch hat (vgl. oben E. 2.2.1). Das Zivilgericht stellte fest, die Höhe des
Bonus sei eindeutig bestimmbar und betrage 33 % des vom Kläger mit den von
ihm betreuten Kunden generierten Nettoertrags (angefochtener Entscheid
E. 4.10). Diese Feststellung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der
Vereinbarung genauso wie die Behauptung des Arbeitnehmers, gemäss der
Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 betrage der Bonus ein Drittel des
Nettoerlöses (vgl. Berufungsantwort Rz. 10 und 16). Gemäss dem Wortlaut der
Vereinbarung entspricht der Bonus maximal 33 % des durch die vom Arbeitnehmer
betreuten Kunden generierten Nettoertrags, was der Arbeitnehmer zugesteht (vgl.
auch Berufungsantwort Rz. 31). Damit liegt gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung
auch die Bestimmung der Höhe des Bonus im Ermessen der Arbeitgeberin. Nach dem eindeutigen
Wortlaut der Vereinbarung handelt es sich damit sogar um eine betragsmässig
ermessensabhängige echte Gratifikation (vgl. oben E. 2.2.1). Ein Umstand, der
es dem Arbeitnehmer erlaubt hätte, die Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 nach
Treu und Glauben in einem von ihrem eindeutigen Wortlaut abweichenden Sinn zu
verstehen, ist nicht ersichtlich und ist weder vom Arbeitnehmer noch vom
Zivilgericht dargelegt worden. In der Berufungsantwort behauptet der
Arbeitnehmer zwar, die Parteien hätten immer von einem «Drittelanspruch»
gesprochen (Berufungsantwort Rz. 31). Er erklärt aber weder, dass und wenn ja
wo er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe,
noch, dass und wenn ja weshalb er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt vor
dem Zivilgericht noch nicht habe vorbringen können. Die Arbeitgeberin
bestreitet die Behauptung und macht geltend, sie sei neu und unzulässig
(Stellungnahme vom 22. November 2023 Rz. 10–12 und 50). Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung, die Parteien hätten
immer von einem «Drittelanspruch» gesprochen, um ein gemäss Art. 317 Abs.
1.
ZPO unzulässiges Novum handelt. Im Übrigen könnte sie auch deshalb nicht
berücksichtigt werden, weil sie bestritten und nicht einmal ansatzweise
bewiesen ist. Aus den vorstehenden Gründen ist der im mit der Vereinbarung vom
19.
Dezember 2012 abgeänderten Arbeitsvertrag vorgesehene Bonus gemäss der
Vereinbarung der Parteien als betragsmässig ermessensabhängige echte
Gratifikation zu qualifizieren und enthält der mit der Vereinbarung vom 19.
Dezember 2012 abgeänderte Arbeitsvertrag einen eindeutigen
Freiwilligkeitsvorbehalt (vgl. dazu oben E. 2.2.3). Dementsprechend macht
die Arbeitgeberin in ihrer Berufung zu Recht geltend, dass die Ausrichtung des
Bonus gemäss der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 freiwillig gewesen ist
und sowohl die Ausrichtung des Bonus an sich als auch seine Höhe in ihrem
Ermessen gelegen haben (vgl. Berufung Rz. 10, 21 f. und 48).
Seit dem 1. Januar 2017 betrug das Bruttojahresgehalt des
Arbeitnehmers CHF 150'000.– bei einem Pensum von 60 % (vgl. Klageantwort
Rz. 11; Klageantwortbeilage 4; angefochtener Entscheid E. 4.8).
3.1.3
In den Jahren 2010–2017 bezahlte die
Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer für die Jahre 2009–2016 die folgenden variablen
Vergütungen, die in den Lohnabrechnungen jeweils als Gratifikation
(«Gratification») bezeichnet wurden:
2010.
für 2009 brutto CHF 319'540.–
2011.
für 2010 brutto CHF 460'282.–
2012.
für 2011 brutto CHF 363'755.–
2013.
für 2012 brutto CHF 403'263.–
2014.
für 2013 brutto CHF 727'151.–
2015.
für 2014 brutto CHF 683’777.–
2016.
für 2015 brutto CHF 637'908.–
2017.
für 2016 brutto CHF 501'947.–
(vgl. Klage Rz. 12; Klageantwort Rz. 98; Klagebeilagen 6a–h).
In Rz. 12 der Klage behauptete der Arbeitnehmer, dass die
Zahlung der variablen Vergütung jeweils im Januar erfolgt sei. In Rz. 98 der
Klageantwort bezeichnete die Arbeitgeberin die Darstellung in Rz. 12 der Klage
zwar als zutreffend. Bereits in Rz. 66 der Klageantwort behauptete sie aber
unter Verweis auf die Lohnabrechnung vom 23. Februar 2017 (Klagebeilage
6h), dass der Arbeitnehmer die Gratifikation von CHF 501'947.– im Februar
2017.
erhalten habe. Dies entspricht auch der Darstellung in ihrer Berufung (vgl.
Berufung Rz. 58). Aufgrund der Tatsache, dass der erwähnte Betrag in der
Lohnabrechnung vom 23. Februar 2017 aufgeführt wird, besteht kein Zweifel, dass
die variable Vergütung für das Jahr 2016 nicht im Januar, sondern im Februar
2017.
ausbezahlt worden ist. Davon ist im Folgenden auszugehen.
Der Arbeitnehmer behauptete in der Klage, dass ihm die
variablen Vergütungen «jedes Jahr gemäss der vereinbarten Regelung vorbehaltlos
ausgerichtet» worden seien (Klage Rz. 12). Die Arbeitgeberin bezeichnete
dies in der Klageantwort als zutreffend (Klageantwort Rz. 98), wobei sich ihr
Zugeständnis, dass die Vergütungen vorbehaltlos ausgerichtet worden seien,
offensichtlich nur auf die Frage bezieht, ob sie anlässlich der Ausrichtung der
Vergütungen einen Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht hat, und nicht auf die
Frage, ob die Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 einen solchen enthält.
Dementsprechend erklärte sie in der Duplik, dass die Boni für die Jahre vor
2017.
nicht vorbehaltlos ausbezahlt worden seien (vgl. Duplik Rz. 89 und 93).
Mit der Ausrichtung gemäss der vereinbarten Regelung ist gemeint, dass die
Beträge der variablen Vergütungen den gemäss den Vorgaben im Anhang des
Arbeitsvertrags vom 12. September 2008 bzw. in der Vereinbarung vom 19.
Dezember 2012 berechneten (Maximal-)Beträgen entsprochen haben (vgl. Replik Rz.
36.
und 51 f.; Duplik Rz. 92; angefochtener Entscheid E. 4.10).
Die variablen Vergütungen für die Jahre 2009–2012 beruhten
auf dem Vergütungsmodell gemäss dem Arbeitsvertrag vom 12. September 2008.
Dieses wurde mit der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 für die Zeit ab dem 1.
Januar 2013 durch ein neues Vergütungsmodell ersetzt. Da die Vergütungen somit
auf unterschiedlichen Vergütungsmodellen und unterschiedlichen Vereinbarungen
beruhen, können die Vergütungen für die Jahre 2009–2012 bei der Qualifizierung
der Vergütungen für die Jahre 2013–2016 nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen
könnte der Arbeitnehmer auch aus der Mitberücksichtigung der Vergütungen für
die Jahre 2009–2012 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Wie vorstehend festgestellt worden ist (oben E. 3.1.2),
enthält die Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 einen unmissverständlichen
Freiwilligkeitsvorbehalt. Daher kann aus der Ausrichtung der gemäss den
Vorgaben in der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 berechneten Boni für die
Jahre 2013–2016 gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts und
überzeugender Lehre (vgl. oben E. 2.2.3) entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers
(vgl. Klage Rz. 20 f.; Replik Rz. 35, 51–53, 75 und 87; Berufungsantwort Rz.
17, 29 f. und 32 f.) und des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E.
4.10) nicht auf eine konkludente Vereinbarung eines Anspruchs auf den Bonus
geschlossen werden, obwohl die Arbeitgeberin anlässlich der Ausrichtung der
Boni den Vorbehalt nicht wiederholt hat. Der Vorbehalt der Freiwilligkeit in
der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 könnte höchstens dann unwirksam sein,
wenn ihn die Arbeitgeberin jahrzehntelang nie in Anspruch genommen hätte,
obwohl sie Grund dazu gehabt hätte (vgl. oben E. 2.2.3). Davon kann keine Rede
sein, weil die Arbeitgeberin die Boni gemäss der Vereinbarung vom 19. Dezember
2012.
selbst unter Mitberücksichtigung der variablen Vergütungen gemäss dem
Arbeitsvertrag vom 12. September 2008 nur während acht Jahren ausgerichtet hat.
Aus den vorstehenden Gründen rügt die Arbeitgeberin zu Recht, dass das
Zivilgericht das Recht unrichtig angewendet hat, indem es den
Freiwilligkeitsvorbehalt in der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 nicht
berücksichtigt und aus der Ausrichtung der Boni auf eine konkludente
Vereinbarung eines Anspruchs geschlossen hat (vgl. Berufung Rz. 52).
3.1.4
Am 16. Oktober 2017 schlossen die Parteien
eine Vereinbarung (Klagebeilage 8; Klageantwortbeilage 11). Gemäss dieser
Vereinbarung endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem
Arbeitnehmer infolge der Pensionierung des Arbeitnehmers am 31. Januar 2018
(vgl. Klage Rz. 13; Klagebeilage 8 Ziff. 1). Die Vereinbarung enthält
folgende Klausel:
« 5. PRESTATION
SUPPLEMENTAIRE
Il n’est pas d’usage pour La BANQUE de verser une part
variable aux collaborateurs pour lesquels le contrat de travail est résilié par
l’une ou l’autre des parties quelques soient les motifs de résiliation.
Le cas échéant et à titre exceptionnel, La BANQUE
versera à B____ sa part variable 2017 qui sera calculée pour l’année 2017
conformément au principe lié à son contrat de travail, et pour autant que B____
aura pleinement satisfait à ses devoirs de fidélité et à ses engagements.
Si applicable, cette indemnité sera versée en février
2018.
Le montant versé sera sujet à déduction pour autant
que la loi et/ou le plan de pension le requièrent. »
In der vom Arbeitnehmer eingereichten (Beilage zur Eingabe
vom 31. März 2021) und von der Arbeitgeberin zitierten (Berufung Rz. 24)
Übersetzung lautet die Klausel folgendermassen:
« 5. Zusatzleistung
Die BANK zahlt Mitarbeitern, deren Arbeitsvertrag durch eine
der Parteien gekündigt wird, unabhängig von den Kündigungsgründen,
üblicherweise keinen variablen Anteil.
Im vorliegenden Fall jedoch und ausnahmsweise, wird die BANK B____
seinen variablen Anteil für 2017 zahlen, der für 2017 entsprechend der Vorgabe
seines Arbeitsvertrags berechnet wird, und sofern B____ seinen Treuepflichten
und Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen ist.
Falls zutreffend, wird diese Vergütung im Februar 2018
ausbezahlt.
Der Betrag unterliegt dem Steuerabzug soweit dies gesetzlich
und/oder der Pensionsplan es festlegen. »
Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien
betreffend die Tragweite von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017
ist nicht feststellbar. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass die Parteien mit
der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 die bestehende arbeitsvertragliche
Bonusregelung nicht abgeändert und kein neues Bonusregime geschaffen hätten
(vgl. Klage Rz. 23 f.; Replik Rz. 21, 37, 42, 78, 86, 88 und 90;
Berufungsantwort Rz. 9, 12, 18, 23 und 33). Insbesondere macht der Arbeitnehmer
geltend, die Auszahlung des Bonus sei mit der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017
nicht von Bedingungen abhängig gemacht worden und die Arbeitgeberin habe nicht
rechtsgenüglich dargelegt und nicht bewiesen, worin diese konkret bestanden
haben sollten (vgl. Replik Rz. 5, 21 f.,39, 45 f., 56, 61 und 92; vgl. ferner
Berufungsantwort Rz. 12). Wenn die Parteien mit der Vereinbarung vom 16.
Oktober 2017 von der geltenden Bonusregelung abgewichen wären, hätte sich die
Arbeitgeberin in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 nach Ansicht des
Arbeitnehmers verpflichtet, den Bonus zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer seine
Verpflichtungen erfüllt (vgl. Klage Rz. 25). Die Arbeitgeberin macht in ihrer
Klageantwort geltend, mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 hätten
die Parteien für den Bonus für das Jahr 2017 ein neues Bonusregime geschaffen,
das die Bonusregelung gemäss der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012
vollumfänglich ersetzt habe (vgl. Klageantwort Rz. 40, 45, 61 und 98; vgl.
ferner Berufung Rz. 12, 23, 27–29 und 53). Das Bonusregime gemäss der
Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 sei für den Bonus für das Jahr 2017
unbeachtlich (vgl. Klageantwort Rz. 106 und 108). An anderer Stelle ihrer
Klageantwort und auch in ihrer Berufung erklärt sie im Widerspruch zu den
erwähnten Behauptungen, dass sich der Bonus für das Jahr 2017 gemäss der Vereinbarung
vom 16. Oktober 2017 nach dem in der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012
vorgesehenen Prinzip richte und seine Auszahlung damit weiterhin in ihrem
Ermessen stehe und freiwillig sei. Die Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 weiche
insoweit von der bisher geltenden Bonusregelung ab, als die Auszahlung des
Bonus damit zusätzlich von den ausdrücklichen Bedingungen abhängig gemacht
worden sei, dass der Arbeitnehmer seine Treuepflicht und seine übrigen
Verpflichtungen gegenüber der Arbeitgeberin vollständig erfülle (vgl.
Klageantwort Rz. 22, 42 f. und 46; Berufung Rz. 12, 25, 27–29 und 46; vgl.
ferner Duplik Rz. 68 f. und 113).
Da ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht
feststellbar ist, ist die Tragweite von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16.
Oktober 2017 aufgrund einer Auslegung der Vereinbarung nach dem
Vertrauensprinzip zu bestimmen (vgl. oben E. 2.2.2). Zunächst ist klar,
dass Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 die Bonusregelung gemäss der
Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 offensichtlich nicht vollständig ersetzt
hat, weil in der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 zumindest für die Berechnung
des Bonus ausdrücklich auf die Vorgaben des Arbeitsvertrags verwiesen wird.
Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut von Ziff. 5 der Vereinbarung vom
16.
Oktober 2017 zweifelsfrei, dass die Auszahlung eines Bonus für das
Jahr 2017 nur unter den Bedingungen in Betracht kommt, dass der Arbeitnehmer
seine Treuepflichten und seine übrigen Verpflichtungen gegenüber der
Arbeitgeberin vollumfänglich erfüllt. Ein Umstand, der es dem Arbeitnehmer
erlaubt hätte, die Vereinbarung diesbezüglich nach Treu und Glauben in einem
von ihrem eindeutigen Wortlaut abweichenden Sinn zu verstehen, ist nicht
ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt. Somit macht die
Arbeitgeberin zu Recht geltend, dass die Auszahlung des Bonus für das Jahr 2017
gemäss der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 von den Bedingungen abhängig ist,
dass der Arbeitnehmer seine Treuepflichten und seine übrigen Verpflichtungen
gegenüber der Arbeitgeberin vollumfänglich erfüllt (vgl. Berufung Rz. 12 und 25
f.). Entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Klage Rz. 24; Replik Rz. 37
und 88) stellt die Vereinbarung der Bedingungen, dass er seinen Treuepflichten
und übrigen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt, offensichtlich keinen
gemäss Art. 341 Abs. 1 OR unzulässigen Verzicht dar (vgl. dazu auch Duplik Rz.
49). Erstens hatte der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung vom 16. Oktober
2017.
keinen Anspruch auf einen Bonus, weil es sich dabei gemäss der
Vereinbarung vom 19. Dezember 2012 um eine echte Gratifikation gehandelt hat
(vgl. oben E. 3.1.2) und ein Anspruch darauf auch nicht durch konkludentes
Verhalten vereinbart worden ist (vgl. oben E. 3.1.3). Zweitens hing die
Zuerkennung des Bonus schon gemäss der Vereinbarung vom 19. Dezember 2012
insbesondere von der Qualität der geleisteten Arbeit, der Loyalität des
Arbeitnehmers gegenüber dem Unternehmen und seinem persönlichen Einsatz sowie
der Einhaltung aller geltenden Regeln ab (oben E. 3.1.2).
Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer im Fall der
Erfüllung der erwähnten Bedingungen dem Grundsatz nach einen Anspruch auf die
Bezahlung eines Bonus für das Jahr 2017 hat. Der Wortlaut der Vereinbarung legt
eine solche Auslegung nahe, wird Ziff. 5 doch als Konditionalsatz formuliert («[…]
La BANQUE versera à B____ sa part variable 2017 […] pour
autant que B____ aura pleinement satisfait à ses devoirs de fidélité et à ses
engagements.» bzw. «[…] wird die BANK B____ seinen variablen Anteil für
2017.
zahlen […] sofern B____ seinen Treuepflichten und Verpflichtungen
vollumfänglich nachgekommen ist.»). Ausserdem bezieht sich der Verweis auf die
Bonusregelung des bestehenden Arbeitsvertrags dem Wortlaut nach lediglich auf
die Höhe bzw. die Berechnung des Bonus und nicht auch auf den
Freiwilligkeitsvorbehalt («[…] part variable qui sera calculée pour l’année
2017.
conformément au principe lié à son contrat de travail […]» bzw. «variablen
Anteil für 2017 zahlen, der für 2017 entsprechend der Vorgabe seines Arbeitsvertrags
berechnet wird […]»). Der Wortlaut der Bestimmung legt daher die Vereinbarung
einer unechten Gratifikation nahe. Die Arbeitgeberin führt aus, der
Arbeitnehmer hätte nach diversen Gesprächen per Ende Oktober 2016
frühpensioniert werden sollen. Im Hinblick auf diese Frühpensionierung habe die
Arbeitgeberin den Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass die von ihm betreuten
Kundenbeziehungen auf seine Nachfolger bei der Arbeitgeberin zu übertragen bzw.
seine Nachfolger bei den von ihm betreuten Kunden einzuführen seien. Die
Frühpensionierung sei in der Folge aufgrund von Verzögerungen bei der Übertragung
der Kundenbeziehungen, welche der Arbeitnehmer zu verantworten gehabt habe,
mehrmals aufgeschoben worden, sodass die Frühpensionierung letztlich mit dem
ordentlichen Pensionsalter gemäss dem Pensionskassen-Reglement der
Arbeitgeberin zusammengefallen sei. Im Hinblick auf den Altersrücktritt hätten
die Parteien die in Frage stehende Vereinbarung abgeschlossen. Die
Notwendigkeit, den Bonus mit einer neuen Bestimmung zu regeln, habe sich daraus
ergeben, dass der Arbeitnehmer die von der Arbeitgeberin geforderte Übertragung
der Kundenbeziehungen nicht vorangetrieben bzw. unterlassen habe. Da es für die
Arbeitgeberin essentiell gewesen sei, dass die Kundenbeziehungen auf die
Nachfolger übertragen werden würden, habe man den Bonus 2017 explizit von der
aktiven Mitwirkung des Arbeitnehmers abhängig machen wollen (Klageantwort Rz. 13
ff., 20 ff. und 40; Duplik Rz. 52, 79 f. und 114; Berufung Rz.
11.
f. und 28). Der Arbeitnehmer bestreitet zwar, dass die Vereinbarung vom 16.
Oktober 2017 aufgrund von Unterlassungen seinerseits zustande gekommen sei (vgl.
etwa Replik Rz. 12 ff. und 37). Unbestritten ist aber, dass die in Frage
stehende Vereinbarung im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
abgeschlossen worden ist und die Modalitäten der Beendigung darin geregelt worden
sind (Replik Rz. 19 und 37). Grundsätzlich ebenfalls zugestanden wird vom
Arbeitnehmer, dass die Regelung der Übergabe der von ihm betreuten Kunden für
die Arbeitgeberin von grosser Wichtigkeit gewesen ist (vgl. Replik Rz. 12
und 16; vgl. ferner Berufungsantwort Rz. 13 und 23). Dies ist auch aus dem von
der Arbeitgeberin eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und dem Arbeitnehmer
vom 28. Juli 2016, 4. und 5. August 2016 (Klageantwortbeilage 6), 10. Februar
2017.
(Klageantwortbeilage 8) und 23. Februar 2017 (Klageantwortbeilage 9)
ersichtlich. Ebenso zeigt dieser E-Mail-Austausch, dass die Kundenübertragung
vor der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 mehrfach Konfliktpunkt zwischen den
Parteien gewesen ist. Die Entstehung der Vereinbarung spricht daher dafür, dass
die Arbeitgeberin damit für den Arbeitnehmer im Hinblick auf die Beendigung
seines Anstellungsverhältnisses einen Anreiz schaffen wollte, seinen Pflichten
bis zu seinem Austritt nachzukommen. Um diesen Zweck möglichst wirksam zu
erfüllen, musste dem Arbeitnehmer mit der fraglichen Vereinbarung für den Fall
der Erfüllung der Bedingungen ein grundsätzlicher Anspruch auf den Bonus
eingeräumt werden. Unter den dargelegten Umständen durfte der Arbeitnehmer nach
dem Vertrauensprinzip in guten Treuen davon ausgehen, dass er gestützt auf die
Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 dem Grundsatz nach Anspruch auf einen Bonus
für das Jahr 2017 hat, sofern er die darin festgehaltenen Bedingungen erfüllt.
Zusammenfassend wurde mit der Vereinbarung vom 16. Oktober
2017.
folglich die bisherige Bonusregelung dahingehend abgeändert, dass dem
Arbeitnehmer unter den Bedingungen der vollständigen Erfüllung seiner
Treuepflichten und seiner übrigen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitgeberin
ein grundsätzlicher Anspruch auf Ausrichtung eines Bonus für das Jahr 2017 gewährt
worden ist. Hinsichtlich der Bemessung des Bonus verweist die Vereinbarung auf
die Vorgaben des Arbeitsvertrags, womit dessen Höhe im Ermessen der
Arbeitgeberin liegt (vgl. oben E. 3.1.2). Der in Ziff. 5 der
Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 erwähnte Bonus für das Jahr 2017 ist gemäss
den Vereinbarungen der Parteien damit als unechte Gratifikation zu
qualifizieren (vgl. oben E. 2.2.1).
3.2
Irrelevanz
des Kriteriums der Akzessorietät
Zu prüfen ist ferner, ob der aufgrund der
Parteivereinbarungen als unechte Gratifikation zu qualifizierende Bonus für das
Jahr 2017 allenfalls mangels Akzessorietät in einen Lohnbestandteil
umzuqualifizieren ist. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer einen auf der
Grundlage des im Jahr 2017 erzielten Nettoertrags berechneten und im Januar
2018.
auszuzahlenden Bonus eingeklagt und hat das Arbeitsverhältnis am
31.
Januar 2018 geendet. Grundsätzlich ist als Referenzperiode ein Jahr zu
berücksichtigen. Wenn darunter das Kalenderjahr zu verstehen ist, in dem die
eingeklagte Vergütung hätte ausbezahlt werden müssen, ist die Berücksichtigung
eines vollständigen Jahres ausgeschlossen, weil der eingeklagte Bonus im Jahr
2018.
hätte ausbezahlt werden müssen und das Arbeitsverhältnis am 31. Januar
2018.
geendet hätte. Daher könnte bloss der Januar 2018 berücksichtigt werden.
Das während eines einzigen Monats erzielte Einkommen ist aber offensichtlich
nicht repräsentativ (vgl. BGer 4A_13/2018, 4A_17/2018 vom 23. Oktober 2018
E. 5.3.2.2), weshalb das Jahr 2018 allein als Referenzperiode nicht in Betracht
kommt. Wenn mit dem grundsätzlich massgebenden Jahr die letzten zwölf Monate
des Arbeitsverhältnisses gemeint sind, erstreckt sich die Referenzperiode vom
1.
Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018. In dieser Zeit hat der Arbeitnehmer
tatsächlich ein Gesamteinkommen von CHF 651'947.– (Grundsalär für ein Jahr
von CHF 150'000.– + Bonus für das Jahr 2016 von CHF 501'947.–)
erzielt. Dieses übersteigt den fünffachen Medianlohn deutlich. Falls angenommen
würde, der Bonus für das Jahr 2016 sei dem Arbeitnehmer bereits im Januar 2017
ausbezahlt worden (vgl. dazu oben E. 3.1.3), wäre das in der Periode vom 1.
Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 tatsächlich erzielte Gesamteinkommen des
Arbeitnehmers nicht repräsentativ für das Einkommen, das er regelmässig erzielt
hat, weil ihm in dieser Periode nur das Grundsalär ausbezahlt worden wäre,
während er in den Jahren 2009 bis 2016 jedes Jahr zusätzlich zu seinem
Grundsalär einen Bonus von CHF 319'540.– bis CHF 727'151.– erhalten
hat (vgl. Bortolani/Scherer,
a.a.O., Art. 322d N 33). Zur Gewährleistung eines repräsentativen
Einkommens müsste daher die Referenzperiode um Januar 2017 erweitert werden. In
der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2018 hat der Arbeitnehmer
tatsächlich ein Gesamteinkommen von CHF 664'447.– erzielt. Dieses umfasste das
Grundsalär für Januar 2017 bis und mit Januar 2018 von CHF 162'500.– (13 x
CHF 150'000.–/12) sowie den Bonus von CHF 501'947.– für das Jahr 2016
und übersteigt den fünffachen Medianlohn ebenfalls deutlich. Wenn unter dem
grundsätzlich massgebenden Jahr das letzte vollständige Kalenderjahr des
Arbeitsverhältnisses verstanden wird, handelt es sich bei der Referenzperiode
entsprechend der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.7
f.) um das Jahr 2017. Wie die Arbeitgeberin zu Recht geltend macht (vgl.
Berufung Rz. 57 f.) ist für die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitnehmer in
dieser Periode ein sehr hohes Gesamteinkommen erzielt hat, entgegen der
Auffassung des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.8) und des
Arbeitnehmers (vgl. Berufungsantwort Rz. 36) aber nicht massgebend, welche Entschädigung
er für das Jahr 2017 erhalten hat, sondern welche Entschädigungen er in
diesem Jahr erhalten hat (vgl. oben E. 2.2.4). Im Jahr 2017 hat der
Arbeitnehmer tatsächlich ein Gesamteinkommen von CHF 651'947.– (Grundsalär
für das Jahr 2017 von CHF 150'000.– + Bonus für das Jahr 2016 von
CHF 501'947.–) erzielt. Auch dieses übersteigt den fünffachen Medianlohn
deutlich. Damit hat der Arbeitnehmer entgegen der Ansicht des Zivilgerichts
(angefochtener Entscheid E. 4.8) ein sehr hohes Gesamteinkommen erzielt.
Folglich gilt das Erfordernis der Akzessorietät nicht und ist es
ausgeschlossen, den gestützt auf die Vereinbarungen der Parteien als unechte
Gratifikation zu qualifizierenden Bonus mangels Akzessorietät in einen
Lohnbestandteil umzuqualifizieren, wie die Arbeitgeberin zu Recht geltend macht
(vgl. Berufung Rz. 58 f.).
3.3
Anspruch
auf einen (noch zu beziffernden) Bonus für das Jahr 2017
3.3.1
Es stellt sich damit schliesslich die Frage,
ob der Arbeitnehmer für das Jahr 2017 die Bedingungen gemäss Ziff. 5 der
Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 erfüllt und damit im Grundsatz einen Anspruch
auf einen Bonus für das Jahr 2017 hat. Das Zivilgericht liess diese Frage im
angefochtenen Entscheid offen. Es erwog, was die Treuepflicht konkret
beinhalte, gehe aus der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 nicht hervor bzw. sei
nicht weiter spezifiziert. Auch aus den weiteren Vertragsklauseln gehe keine
konkrete Verpflichtung zur Übertragung der Kunden hervor, zumal es sich dabei
um eine Verpflichtung zu Lasten Dritter handelte, deren Erfüllung nicht bzw.
nicht nur im Handlungsbereich des Arbeitnehmers stünde. Ohnehin könne
offenbleiben bzw. wäre allenfalls erst bei der Bemessung der Höhe des
Bonus zu berücksichtigen, inwiefern dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden könne,
dass er bei der Übertragung der Kunden keine genügend aktive Rolle gespielt
habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden. Wie dargelegt, beziehen sich die Bedingungen gemäss der Vereinbarung
vom 16. Oktober 2017, dass der Arbeitnehmer seinen Treuepflichten und seinen
übrigen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitgeberin vollumfänglich nachgekommen
ist, nicht nur auf die Höhe bzw. die Bemessung des Bonus, sondern ist deren
Erfüllung vielmehr Voraussetzung dafür, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf
einen Bonus überhaupt entstanden ist (vgl. oben E. 3.1.4). Zudem ist
daran zu erinnern, dass die Gutheissung des Informationsbegehrens im
vorliegenden Fall voraussetzt, dass – abgesehen von einem Nettoertrag von mehr
als Null – alle Voraussetzungen des Bonusanspruchs für das Jahr 2017 dem Grund
nach erfüllt sind sowie dass alle tatsächlichen Grundlagen für diese rechtlichen
Schlussfolgerungen substanziiert behauptet und soweit bestritten bewiesen
worden sind (oben E. 2.3). Da das Zivilgericht sowohl den Inhalt der Verpflichtungen,
deren vollständige Erfüllung gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. Oktober
2017.
Bedingung der Entstehung des grundsätzlichen Anspruchs auf einen Bonus
ist, als auch die Frage, ob der Arbeitnehmer diese erfüllt hat, offengelassen
hat, sind die Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts in wesentlichen
Teilen unvollständig. Zur Vervollständigung des Sachverhalts sind umfangreiche
Beweiswürdigungen und Sachverhaltsfeststellungen erforderlich. Unter den
konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist eine Vervollständigung des
Sachverhalts durch die Berufungsinstanz nicht sachgerecht. Daher ist die Berufung der Arbeitgeberin gutzuheissen und die Sache in Anwendung
von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zu neuer Beurteilung an
das Zivilgericht zurückzuweisen.
3.3.2
Soweit dies zur Beantwortung der Frage, ob der
Arbeitnehmer seine Pflichten im Sinn von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16.
Oktober 2017 vollständig erfüllt hat, erforderlich ist, wird das Zivilgericht in
seinem neuen Entscheid in einem ersten Schritt zu bestimmen haben, welche
konkreten Pflichten der Arbeitnehmer vollständig erfüllt haben muss, damit ein
grundsätzlicher Anspruch auf einen Bonus entstanden ist. Gemäss der erwähnten
Klausel bestehen die Bedingungen in der vollumfänglichen Erfüllung der
Treuepflichten und der übrigen Verpflichtungen des Arbeitnehmers, wobei damit
offensichtlich solche gegenüber der Arbeitgeberin gemeint sind. Entgegen der
Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Berufungsantwort Rz. 9 und 12) und möglicherweise
auch des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.12) sind diverse
von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 erfasste Pflichten des
Arbeitnehmers hinreichend bestimmt. Dies gilt zunächst für die in dieser
Vereinbarung selbst konkret umschriebenen Verpflichtungen des Arbeitnehmers wie
beispielsweise das Abwerbeverbot gemäss Ziff. 8 (vgl. dazu Klageantwort Rz. 48
und 73). Um hinreichend bestimmte Pflichten handelt es sich aber auch bei
weiteren Verpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin aus
anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien als derjenigen vom 16. Oktober 2017
und aus Gesetz. Schliesslich werden die in Ziff. 8 der Vereinbarung vom 16.
Oktober 2017 ausdrücklich erwähnten Treuepflichten durch Gesetz, Rechtsprechung
und Lehre hinreichend konkretisiert, soweit die daraus fliessenden einzelnen
Pflichten nicht ohnehin in den Parteivereinbarungen näher umschrieben werden.
Ob und inwieweit der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin zur Übertragung
der Kunden verpflichtet gewesen ist, wird das Zivilgericht zu entscheiden
haben. Eine entsprechende Pflicht kann aber jedenfalls nicht mit dem Argument
grundsätzlich verneint werden, diese sei vom Einverständnis der Kunden abhängig
gewesen und habe daher nicht vollständig im Machtbereich des Arbeitnehmers
gelegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.12). Diese Umstände ändern nichts
daran, dass der Arbeitnehmer im Sinn einer obligation de moyens (vgl. dazu Schwenzer/ Fountoulakis, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 4.15) verpflichtet
sein konnte, sich ernsthaft um die Übertragung zu bemühen.
In einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht zu prüfen, ob
der Arbeitnehmer seinen Pflichten im Sinn von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16.
Oktober 2017 vollständig nachgekommen ist. Wo das Gesetz es nicht anders
bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein
einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur
Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das
Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden,
rechtsaufhebenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen
hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet.
Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie
einwendet (AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.2.3 mit Nachweisen). Gemäss
Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 ist die vollständige Erfüllung
der Pflichten des Arbeitnehmers im Sinn dieser Klausel Bedingung dafür, dass er
dem Grundsatz nach Anspruch auf einen Bonus für das Jahr 2017 hat (vgl. oben E.
3.1.4). Damit handelt es sich bei der Pflichterfüllung um eine rechtserzeugende
Tatsache. Folglich trägt entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers (vgl. Berufungsantwort
Rz. 24) nicht die Arbeitgeberin die Beweislast für die Nichterfüllung einer
Pflicht des Arbeitnehmers im Sinn von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. Oktober
2017, sondern der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass er seine
Treuepflichten und seine übrigen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitgeberin im
Sinn dieser Klausel vollumfänglich erfüllt hat.
Sollte das Zivilgericht zum Schluss kommen, dass auch nur
eine (relevante) Verletzung einer Pflicht des Arbeitnehmers im Sinn von Ziff. 5
der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017 vorliegt, wäre ein Anspruch des
Arbeitnehmers auf einen Bonus zu verneinen und die gesamte Stufenklage, also
sowohl das Informationsbegehren als auch das unbezifferte Hauptbegehren auf
Bezahlung des Bonus, abzuweisen (oben E. 2.4.2).
4.
Berufungsentscheid
4.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der eingeklagte Bonus für das Jahr 2017 zwar als unechte Gratifikation zu
qualifizieren ist, der grundsätzliche Anspruch auf den Bonus allerdings von der
Erfüllung weiterer Bedingungen gemäss der Vereinbarung vom 16. Oktober 2017
abhängig ist. Da das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid weder den
konkreten Inhalt der Bedingungen festgestellt noch deren Erfüllung durch den
Arbeitnehmer geprüft hat, ist die Berufung der Arbeitgeberin teilweise
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung
im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückzuweisen. Das Zivilgericht
verzichtete im angefochtenen Entscheid darauf, die von der Arbeitnehmerin
eventualiter geforderten (Klageantwort Rz. 84 ff.) Massnahmen zum Schutz von
Geheimhaltungsinteressen der Arbeitgeberin sowie Dritter anzuordnen (angefochtener
Entscheid E. 4.13), was von der Arbeitgeberin mit ihrer Berufung moniert wird
(Berufung Rz. 64 ff.). Die Frage der Schutzmassnahmen kann beim
vorliegenden Verfahrensausgang einstweilen offengelassen werden und wäre vom
Appellationsgericht gegebenenfalls in einem allfälligen späteren
Berufungsverfahren zu beantworten.
4.2
4.2.1
Bei einem Rückweisungsentscheid kann die Berufungsinstanz die bis zu
diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten in Anwendung von Art. 104 Abs. 2
ZPO definitiv verteilen oder die Verteilung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der
Vorinstanz überlassen. Vorbehältlich besonderer Gründe erscheint es
insbesondere dann zweckmässig, die Verteilung der Kosten des
Berufungsverfahrens der ersten Instanz zu überlassen, wenn der Prozessausgang
in der Sache noch offen ist (AGE ZB.2019.24 vom 23. Mai 2020 E. 5.1 mit
Nachweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Die Festsetzung
der Höhe der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt hingegen in jedem Fall Sache
der Rechtsmittelinstanz (vgl. AGE ZB.2019.24 vom 24.
Mai 2020 E. 5.1 mit Nachweisen).
4.2.2
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
richten sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (vgl. § 12 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Das Zivilgericht ging
für den Teilentscheid von einem Streitwert von CHF 80'000.– aus (angefochtener
Entscheid E. 5), was von keiner Partei bemängelt wurde. Bei einem Streitwert
von über CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– beträgt die Grundgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren CHF 3'000.– bis CHF 6'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR, SG
154.810). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr unter Berücksichtigung
der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der tatsächlichen
und rechtlichen Komplexität des Falls festgesetzt (vgl. § 2 und § 5 Abs. 1 GGR). In Prozessen, in denen die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
besonders kompliziert oder die von sonst weitläufiger Art sind, kann die
Grundgebühr um bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 15 Abs. 1 lit. c GGR). Die Bedeutung des vorliegenden Falls sowie seine tatsächliche
und rechtliche Komplexität sind im Vergleich zu anderen Fällen mit ähnlichem
Streitwert überdurchschnittlich. Auch der Zeitaufwand des Gerichts ist vergleichsweise
hoch ausgefallen. Unter diesen Umständen ist die Grundgebühr auf CHF 7'500.– festzusetzen.
Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO unabhängig davon, ob
die kostenvorschusspflichtige Partei obsiegt oder unterliegt, mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 111 N 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich mit dem
von der Arbeitgeberin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das
Zivilgericht wird bei der Kostenverteilung darüber zu befinden haben, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer gemäss Art. 111 Abs. 2 ZPO
der Arbeitgeberin den geleisteten und mit den Gerichtskosten des
Berufungsverfahren verrechneten Kostenvorschuss zu ersetzen hat.
4.2.3
Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar
nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren, wobei das
Grundhonorar in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das
erstinstanzliche Verfahren beträgt (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR,
SG 291.400]). Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis CHF 100'000.–
beträgt das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren CHF 4'500.– bis CHF
10'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). In Prozessen mit überdurchschnittlich grossem
Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht kann ein Zuschlag von bis zu
100.
% erfolgen, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende
Vergütung ergibt (§ 8 Abs. 2 lit. b HoR). Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass zwar nur ein Teilentscheid des Zivilgerichts in Bezug auf
das Informationsbegehren des Arbeitnehmers Anfechtungsobjekt ist. Abgesehen vom
Erfordernis eines Nettoertrags von mehr als Null ist für diesen Teilentscheid
jedoch richtigerweise im Grundsatz über alle Voraussetzungen des Bestands des
vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruchs auf einen Bonus für das Jahr 2017
zu befinden (vgl. oben E. 2.3). Daher erweist sich der vorliegende Fall
sowohl hinsichtlich der Bedeutung und Komplexität als auch des Aufwands der
Parteivertreter im Vergleich zu anderen Fällen mit gleichem Streitwert als
überdurchschnittlich. Daher ist das Grundhonorar innerhalb des Rahmens von
CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– auf CHF 10'000.– festzusetzen und auf
die Reduktion gemäss § 12 Abs. 1 HoR im Sinn eines Zuschlags nach § 8 Abs. 2 lit. b HoR zu verzichten. Andernfalls ergäbe das Grundhonorar für
das Berufungsverfahren keine angemessene Vergütung. Für das vorliegende
Berufungsverfahren ist damit ein Grundhonorar von CHF 10'000.– angemessen.
Die volle Parteientschädigung des Arbeitnehmers beliefe sich
damit auf CHF 10'000.– zuzüglich 3 % Auslagenersatz von CHF 300.–
(§ 23 abs. 1 HoR) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 793.– (der
Aufwand des Rechtsvertreters des Arbeitnehmers fiel im Jahr 2023 an). Auch bei
der Arbeitgeberin wäre von einem Grundhonorar von CHF 10'000.– auszugehen.
Die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 22. November 2023 ist zwar
unaufgefordert erfolgt. Der Arbeitnehmer hat dazu aber Anlass geboten, indem er
in seiner Berufungsantwort Noven vorgebracht hat. Daher ist die Stellungnahme
mit einem Zuschlag zu entschädigen. Dafür sind CHF 2'000.– angemessen (§ 8
Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR). Die volle Parteientschädigung der
Arbeitgeberin für das Berufungsverfahren beliefe sich damit auf CHF 12'000.–
zuzüglich 3 % Auslagenersatz von CHF 360.–. Da die Arbeitgeberin gemäss
UID-Register mehrwertsteuerpflichtig ist, das vorliegende Verfahren ihre
unternehmerische Tätigkeit betrifft und die Arbeitgeberin weder ausdrücklich
Ersatz der Mehrwertsteuer beantragt noch nachweist, dass sie durch die
Mehrwertsteuer belastetet ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des
Appellationsgerichts (vgl. statt vieler AGE ZB.2021.47 vom 6. September 2022
E. 5.3.2, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2) kein
Zuschlag für die Mehrwertwertsteuer zu berücksichtigen. Das Zivilgericht wird
über die Verteilung der Parteientschädigung zu entscheiden haben (oben E. 4.1).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Februar 2023 ([...])
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das
Zivilgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf
CHF 7'500.– festgesetzt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der
Berufungsklägerin verrechnet.
Die allfällige Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren wird für die Berufungsklägerin auf CHF 12'360.– und für
den Berufungsbeklagten auf CHF 10'300.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 793.–,
festgesetzt.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.