ZB.2023.46
Forderung (negative Feststellungsklage) - (BGer 4A_564/2024 vom 22.04.25)
18. September 2024Deutsch46 min
Basel-Landschaft vom 30. August 2017 betrieb die A____ AG (nachfolgend Berufungsklägerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2023.46
ENTSCHEID
vom 18. September 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur.
Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Parteien
A____ AG
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. März 2023
betreffend Forderung (negative
Feststellungsklage)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts
Basel-Landschaft vom 30. August 2017 betrieb die A____ AG (nachfolgend Berufungsklägerin)
B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) für den Betrag von CHF 440'346.50
zuzüglich Zins. Als Forderungsgrund liess sie im Zahlungsbefehl Folgendes
angeben:
«Berechtigung der
Kreditorenzahlungen aus der Immobilienbewirtschaftung Dezember 2016 bis März
2017 für die beiden Postkonti [...] und [...] lautend auf: Erben [...], per 06.
Februar 2017 durch die Willensvollstrecker (mit Zustimmung der solidarisch
haftenden Erben: B____ und C____) gesperrt.»
Der Berufungsbeklagte erhob Rechtsvorschlag und wandte sich
an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit dem Gesuch, den
Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen. Nachdem im
Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, stellte die
Schlichtungsbehörde dem Berufungsbeklagten die Klagebewilligung aus.
Mit Klage vom 29. Januar 2018 gelangte der Berufungsbeklagte
an das Zivilgericht Basel-Stadt. Er beantragte die Feststellung,
«dass die von der Beklagten
mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 30.8.2017 des Betreibungsamtes
Basel-Landschaft, Liestal, gegen den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung im
Betrage von CHF 440'346.50 nebst Zins zu 5 % seit 18.8.2017 nicht besteht und
demzufolge der Kläger der Beklagten den in Betreibung gesetzten Betrag nicht
schuldet.»
Die Berufungsklägerin beantragte die Abweisung der Klage (Klageantwort
vom 21. Juni 2018). In seiner Replik vom 4. September 2018 hielt der
Berufungsbeklagte an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 24. September
2018 erweiterte er sein Feststellungsbegehren um einen zusätzlichen
Zahlungsbefehl betreffend die nämliche Forderung (Zahlungsbefehl Nr. [...] vom
27. August 2018 des Betreibungsamts Basel-Landschaft). Die Berufungsklägerin
beantragte mit Duplik vom 28. November 2018 die Abweisung der (erweiterten)
Klage. Nach einer zeitweisen Sistierung des Verfahrens und weiteren
Parteieingaben und Verfahrensinstruktionen fand am 15. März 2023 die
Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag stellte das Zivilgericht
fest,
«dass die von der
Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 30. August 2017 und mit Zahlungsbefehl
Nr. [...] vom 27. August 2018 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, Liestal,
gegen den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung im Betrage von CHF 440'346.50
nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2017 nicht besteht und demzufolge der Kläger
der Beklagten den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schuldet.»
Das Zivilgericht auferlegte der Berufungsklägerin die Kosten
des Schlichtungsverfahrens von CHF 4'000.– sowie die Kosten des
zivilgerichtlichen Verfahrens von CHF 20'000.–. Ausserdem verpflichtete es die
Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF
60'570.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Der Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 2. August 2023 und dem
Berufungsbeklagten am 3. August 2023 schriftlich und begründet eröffnet.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 12. September 2023 Berufung beim
Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen bzw. eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 17.
Oktober 2023 beantragt der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Das
Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden
Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies
ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
erhoben worden (Art. 311 ZPO, vgl. auch Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Darauf ist
mit den nachstehend erwähnten Einschränkungen (vgl. unten E. 1.2) einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist, nachdem erstinstanzlich eine
Kammer des Zivilgerichts über die Klage entschieden hat, eine Kammer des
Appellationsgerichts (§ 91 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO
ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn
dieser Vorschrift bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die
Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik
beruht (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; AGE ZB.2021.50 vom 10. April
2022.
E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erforderlich ist somit (1) die
Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3)
unter Angabe von Belegstellen (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2; Hurni, Der
Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 71, 76). Dabei muss die
Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten
aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und
Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend
gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es ist nicht Sache der
Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes
wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat
(AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
Tatsächliches
2.1
Der Berufungsbeklagte, sein Bruder D____ und
seine Schwester sind die Erben von E____. Ihr Nachlass umfasst zahlreiche
Liegenschaften. Bereits zu Lebzeiten der Erblasserin wurden diese
Liegenschaften von der F____ AG (seit dem 18. Dezember 2020 G____ AG und seit
dem 20. Juli 2023 G____ AG in Liquidation) bewirtschaftet. Am 15. Dezember
2014/10. März 2015 wurde zwischen der Erbengemeinschaft, vertreten durch die
beiden Willensvollstrecker im Nachlass der Erblasserin, und der F____ AG ein
Bewirtschaftungsauftrag für die Nachlassliegenschaften abgeschlossen
(nachfolgend Bewirtschaftungsvertrag; Klagebeilage 7). Damit wurde im Grunde
genommen ein Vertragsverhältnis zwischen den Erben und der F____ AG begründet
(vgl. Klageantwort, Rz. 69; Christ/Eichner,
in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art.
518.
ZGB N 22; Künzle, in: Berner
Kommentar, 2011, Art. 517–518 ZGB N 207 und 214; Lötscher, Die Prozessstandschaft im schweizerischen
Zivilprozess, Diss. Basel 2016, N 1032; Minnig,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2023, Art. 602 ZGB N 59). Am 7./10. Juni 2016
wurde zwischen dem Nachlass, vertreten durch die Willensvollstrecker, und der H____
(seit 25. Juni 2020 [...]) ein Bewirtschaftungsauftrag für die
Nachlassliegenschaften mit Mandatsbeginn 1. Januar 2017 abgeschlossen
(Klageantwortbeilage 13). Dadurch wurde im Grunde genommen ein
Vertragsverhältnis zwischen den Erben und der H____ begründet. Am 13. Juni 2016
kündigten die Willensvollstrecker den Bewirtschaftungsvertrag mit der F____ AG
per 31. Dezember 2016 (Klagebeilage 8).
2.2
Die Berufungsklägerin stützt die von ihr in
Betreibung gesetzte Forderung von CHF 440'346.50 darauf, dass in diesem Umfang
zwischen dem 13. Februar und dem 21. August 2017 Forderungen der Berufungsklägerin
sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen im Zusammenhang mit
den Nachlassliegenschaften beglichen worden seien. Obwohl es sich im Verhältnis
zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens auch bei der F____ AG um eine
Drittperson handelt, werden im Folgenden nur andere Drittpersonen als solche
oder als Dritte bezeichnet.
2.3
Das Zivilgericht hat festgestellt, dass die Forderungen
von einem Bankkonto der F____ AG beglichen worden sind und eine Entreicherung somit
– wenn überhaupt – bei der F____ AG und nicht bei der Berufungsklägerin
eingetreten ist (angefochtener Entscheid, E. 3.2 und 3.2.3.2.4). In ihrer
Berufung (Rz. 50) macht die Berufungsklägerin unter Verweis auf Rz. 28 ihrer
Duplik im erstinstanzlichen Verfahren geltend, die Zahlungen seien vor der
Eintragung einer Vermögensübertragung von der F____ AG auf die Berufungsklägerin
im Handelsregister am 29. Juni 2017 durch die F____ AG erfolgt und nachher
durch die Berufungsklägerin. Mit dem blossen Verweis auf eine Stelle in einer
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschrift genügt die
Berufungsklägerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht (vgl. oben E. 1.2). Daher
ist auf ihre abweichende Darstellung nicht weiter einzugehen und ist mit dem
Zivilgericht ohne Weiteres davon auszugehen, dass alle Forderungen von der F____
AG beglichen worden sind.
Im Übrigen überzeugt die Begründung in Rz. 28 der Duplik
nicht. Die Berufungsklägerin macht dort in erster Linie sinngemäss geltend,
dass das auf die F____ AG lautende Bankkonto, von dem die Forderungen beglichen
worden seien, zum Geschäftsbereich Immobilien gehört habe und deshalb mit der
Vermögensübertragung auf sie übergegangen sei und der Umstand, dass das Konto
erst einige Monate nach der Vermögensübertragung auf sie umgeschrieben worden
sei, nichts daran ändere, dass sie daran ab der Vermögensübertragung
wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Aufgrund der vorliegenden Angaben lässt
sich das erwähnte Bankkonto aber nicht zweifelsfrei dem Geschäftsbereich
Immobilien zuordnen. Da sich die Verwaltung der Nachlassliegenschaften
ebenfalls nicht zweifelsfrei diesem Geschäftsbereich zuordnen lässt (vgl. dazu
unten E. 4.3.3), kann die Zuordnung insbesondere nicht damit begründet werden,
dass das Konto zur Zahlung von Forderungen für Leistungen im Zusammenhang mit
den Nachlassliegenschaften oder deren Bewirtschaftung gedient habe. Folglich
ist das erwähnte Bankkonto im Rahmen der Vermögensübertragung nicht auf die
Berufungsklägerin übergegangen (vgl. unten E. 4.2.1). Als Eventualbegründung
macht die Berufungsklägerin in Rz. 28 ihrer Duplik geltend, dass die F____ AG
die Forderungen im Namen und auf Rechnung der Berufungsklägerin beglichen habe.
Diese Behauptung ist offensichtlich falsch. Von den 27 Forderungen, die am 7. Juli
und 21. August 2017 und damit nach der Vermögensübertragung beglichen worden
sind, handelt es sich bei 15 um Forderungen der Berufungsklägerin selber. Da
bei der direkten Stellvertretung die Rechtswirkungen unmittelbar bei der
Vertretenen eintreten (Watter, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 32 OR N 23), bedeutete eine Begleichung
von Forderungen der Berufungsklägerin durch die F____ AG im Namen und auf
Rechnung der Berufungsklägerin eine Erfüllung der eigenen Forderungen durch die
Berufungsklägerin selbst. Eine solche ergibt keinen Sinn. Daran vermöchte auch
eine Einvernahme der in Rz. 28 der Duplik genannten Personen nichts zu ändern,
weshalb die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen wären. Die Erfüllung eigener Forderungen durch die Gläubigerin
selbst erscheint auch rechtlich unmöglich. Die Erfüllung besteht in der
Bewirkung der richtigen Leistung und Leistung ist der materielle oder ideelle
Wert, den jemand einem andern zuwendet (Schraner,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2000, Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR N 7 und
23). Im Übrigen änderte der Umstand, dass die Begleichung der Forderungen, auf
welche die Berufungsklägerin die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung
stützt, nach dem 29. Juni 2017 durch die Berufungsklägerin erfolgt wäre, nichts
daran, dass damit keine Forderungen der Berufungsklägerin gegenüber den Erben
begründet worden wären. Forderungen aus vertraglichen und nachwirkenden
vertraglichen Pflichten können höchstens bei der F____ AG entstanden sein (vgl.
unten E. 3.1) und die Voraussetzungen von Forderungen aus Geschäftsführung ohne
Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung sind nicht erfüllt (vgl. unten E.
3.2).
3.
Forderungen
3.1
Die von der Berufungsklägerin in Betreibung
gesetzte Forderung umfasst gemäss ihrer Darstellung zum einen Forderungen, die
direkt zwischen ihr und den Erben entstanden seien, und zum anderen Forderungen
der F____ AG, die auf sie übertragen worden seien.
Wie bereits erwähnt (oben E. 2.2) macht die Berufungsklägerin
geltend, dass im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung Forderungen der
Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen
im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften beglichen worden seien. Dass dadurch
Forderungen der F____ AG oder der Berufungsklägerin gegenüber den Erben
entstanden seien, erklärt die Berufungsklägerin damit, dass die beglichenen Forderungen
entweder im Rahmen der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften in Erfüllung
des Bewirtschaftungsvertrags oder im Rahmen einer Notverwaltung in Erfüllung
nachwirkender vertraglicher Pflichten aus dem Bewirtschaftungsvertrag begründet
worden seien. Daher hätten die Erben den zur Begleichung der Forderungen
verwendeten Betrag gemäss Art. 402 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
zu ersetzen (vgl. Berufung, Rz. 52–56). Wie im Folgenden dargelegt wird, ist
der Bewirtschaftungsvertrag entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht
auf sie übergegangen (vgl. unten E. 4). Daher können Forderungen aus
vertraglichen und nachwirkenden vertraglichen Pflichten höchstens bei der F____
AG entstanden sein (vgl. unten E. 3.3). Vorweg werden die Eventual-, die
Subeventual- und die Subsubeventualbegründung der Berufungsklägerin behandelt
(vgl. unten E. 3.2).
3.2
3.2.1
Als Eventualbegründung, Subeventualbegründung
und Subsubeventualbegründung macht die Berufungsklägerin geltend, dass die
Erben den Betrag, der zur Begleichung der Forderungen der Berufungsklägerin
sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen im Zusammenhang mit
den Nachlassliegenschaften verwendet wurde, aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art.
422.
Abs. 1 oder Art. 423 Abs. 2 OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung
(Art. 62 OR) zu ersetzen hätten (vgl. Berufung, Rz. 57–66).
3.2.2
Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag
(nachfolgend GoA) wird zwischen der echten berechtigten GoA, der echten
unberechtigten GoA, der gutgläubigen unechten GoA (auch Geschäftseinmischung)
und der bösgläubigen unechten GoA (auch Geschäftsanmassung) unterschieden (Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner
und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 1487–1492, 1604, 1607 f., 1611, 2143, 2154,
2158.
und 2161; Oser/Weber, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Vor Art. 419–424 OR N 2 und 8–11).
Die echte berechtigte GoA setzt unter anderem voraus, dass
die Geschäftsführung im Sinn von Art. 422 Abs. 1 OR geboten ist und kein für
die Geschäftsführerin erkennbares ausdrückliches oder konkludentes und gültiges
Einmischungsverbot im Sinn von Art. 420 Abs. 3 OR vorliegt (Huguenin, a.a.O., N 1488–1492, 1604,
1607.
und 1630; vgl. Oser/Weber,
a.a.O., Art. 419 OR N 12; Werder/Rudolph,
in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar OR, 4. Auflage,
Zürich 2023, Art. 422 N 1). Eine Geschäftsführung im Widerspruch zu einem
erkennbaren und gültigen Einmischungsverbot kann selbst dann keine echte
berechtigte GoA darstellen, wenn das Geschäft objektiv notwendig ist (vgl. Huguenin, a.a.O., N 1630 und 2143; Oser/Weber, a.a.O., Art. 419 OR N 12).
Die Gebotenheit der Geschäftsführung im Sinn von Art. 422 Abs. 1 OR setzt
voraus, dass der Geschäftsherr seine Interessen nicht selber wahren kann (vgl. Huguenin, a.a.O., N 1627; Oser/Weber, a.a.O., Art. 419 OR N 13).
Ein Einmischungsverbot ist gültig, wenn es weder rechts- noch sittenwidrig ist
(Huguenin, a.a.O., N 1630; vgl. Schmid, in: Zürcher Kommentar, 3.
Auflage 1993 [nachfolgend Schmid,
Zürcher Kommentar], Art. 420 OR N 37).
Ansprüche gemäss Art. 422 OR bestehen nur bei der echten
berechtigten GoA (vgl. Huguenin,
a.a.O., N 1486, 1492, 1609 und 2145; Jenny/Maissen/Huguenin,
in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 422 OR N 1 f.; Schaller,
in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 422 N 1; Werder/Rudolph, a.a.O., Art. 419 N 8;
anderer Meinung für einen hier nicht vorliegenden Sonderfall der echten
unberechtigten GoA Gautschi, in:
Berner Kommentar, 2. Auflage 1964, Art. 420 OR N 5d; Oser/Weber, a.a.O., Vor Art. 419–424 OR N 9). Wenn die Geschäftsführung
nicht nachträglich nach Art. 424 OR genehmigt wird, kommt bei der echten
unberechtigten GoA eine Forderung der Geschäftsführerin auf Ersatz von
Verwendungen (Barausgaben sowie Verbrauch und Gebrauchsüberlassung von Sachen [Huguenin, a.a.O., N 1634; Oser/Weber, a.a.O., Art. 422 OR N 6])
nur in der Form einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art.
62.
Abs. 1 OR oder allenfalls in Anwendung sachenrechtlicher Vorschriften in
Betracht (vgl. Huguenin, a.a.O., N
1486, 1492, 2146 und 2161; Jenny/Maissen/Huguenin,
a.a.O., Art. 419 OR N 3; Werder/Rudolph,
a.a.O., Art. 419 N 8 und Art. 422 N 1).
Art. 423 OR ist nur auf die bösgläubige unechte GoA anwendbar
(Huguenin, a.a.O., N 2161, 2163
und 2189; Jenny/Maissen/Huguenin,
a.a.O., Art. 423 OR N 1; Schaller,
a.a.O., Art. 423 N 2 und 4; Schmid,
Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Freiburg 1992 [nachfolgend Schmid, GoA], N 1127, 1135 und 1138; Werder/Rudolph, a.a.O., Art. 423 N 1 und
3). Die Bedeutung von Art. 423 Abs. 2 OR ist nicht ohne Weiteres klar (vgl. Schaller, a.a.O., Art. 423 N 14; Schmid, GoA, N 844 und 896). Nach
Ansicht des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2.1) und eines
Teils der Lehre (Hofstetter, in:
SPR VII/2, Basel 1979, S. 185 und 215; Oser/Weber,
a.a.O., Art. 423 OR N 18 [Gemäss Oser/Weber,
a.a.O., Art. 423 OR N 19, soll Art. 423 Abs. 2 OR allerdings einen vom
allgemeinen Bereicherungsanspruch unterscheidbaren Spezialanspruch begründen.];
gegen die Qualifikation als genereller Verweis auf das Bereicherungsrecht Schmid, GoA, N 1340) verweist Art. 423
Abs. 2 OR auf das Bereicherungsrecht und umschreibt dieses die Voraussetzungen
des Anspruchs. Damit wäre Art. 423 Abs. 2 OR als Gesamtnormverweisung (vgl.
dazu Wildhaber, Das Arbeitsrecht
bei Umstrukturierungen, Zürich 2011, S. 154 f.) zu qualifizieren. Nach einer
anderen Ansicht ergibt sich die Forderung der Geschäftsführerin aus Art. 423
Abs. 2 OR und bestimmt die Bereicherung nur deren Höchstmass (vgl. Gautschi, a.a.O., Art. 423 OR N 9a, 9c
und 10c f.). Auch wenn Art. 423 Abs. 2 OR eigenständige Bedeutung zugemessen
wird, kann die Geschäftsführerin gestützt darauf nur den Ersatz ihrer eigenen
Aufwendungen verlangen (vgl. Tercier/Bieri/Carron,
Les contrats spéciaux, 5. Auflage, Genf 2016, N 5428; Werder/Rudolph, a.a.O., Art. 423 N 7; vgl. zum Begriff der
Aufwendungen Schmid, GoA, N 845).
Eine Forderung der Geschäftsführerin auf Ersatz von Aufwendungen kommt bei der
gutgläubigen unechten GoA nur in der Form einer Forderung aus
ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR oder allenfalls in
Anwendung sachenrechtlicher Vorschriften in Betracht (vgl. Schmid, GoA, N 1128 und 1138; Tercier/Bieri/Carron, a.a.O., N 5438
f.). Da die bösgläubige Geschäftsführerin nicht bessergestellt sein darf als die
gutgläubige (Gautschi, a.a.O.,
Art. 423 OR N 9c), kann eine Forderung auf Aufwendungsersatz gemäss Art. 423
Abs. 2 OR bei der bösgläubigen unechten GoA jedenfalls nur insoweit bestehen,
als auch die Voraussetzungen einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
erfüllt sind.
Eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss
Art. 62 Abs. 1 OR setzt voraus, dass die Bereicherung des
Bereicherungsschuldners auf Kosten der Bereicherungsgläubigerin erfolgt ist
(vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2, 129 III 422 E. 4; Gauch/Schluep/Schmid,
OR AT, 11. Auflage, Zürich 2020, N 1566; Schulin/Vogt,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 62 OR N 8; vgl. zur Qualifikation
von Art. 62 Abs. 1 OR als Anspruchsgrundlage für alle Kondiktionstypen Hahn, in: Atamer/Furrer [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 62 OR N
2; Oberhammer/Fraefel, in: Honsell
[Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 62 N 2; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 55.04). Das Zivilgericht (angefochtener
Entscheid, E. 3.2.3.2.1) schloss sich der von einem Teil der Lehre vertretenen
Ansicht an, wonach eine Geschäftsführerin, die entgegen einem gültigen
Einmischungsverbot eine Verbindlichkeit des Geschäftsherrn gegenüber einem
Dritten tilgt, keine Bereicherungsforderung hat (Schmid, GoA, N 651; Schmid,
Zürcher Kommentar, Art. 423 OR N 152). Abgesehen allenfalls von im vorliegenden
Fall nicht gegebenen Ausnahmesituationen überzeugt diese Auffassung. Die Begleichung
einer Forderung eines Dritten entgegen einem gültigen Einmischungsverbot des
Schuldners ist zumindest vergleichbar mit der freiwilligen und irrtumsfreien
Bezahlung einer Nichtschuld im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR. Bei solchem Handeln nimmt
die Geschäftsführerin in Kauf, für ihre freiwilligen Aufwendungen nicht
entschädigt zu werden (vgl. Schmid,
GoA, N 651).
3.2.3
Die Berufungsklägerin macht geltend, bei den
Leistungen Dritter, welche die F____ AG oder sie seit dem 1. Januar 2017 veranlasst
und bezahlt hätten, sowie bei den seit dem 1. Januar 2017 von der F____ AG und
der Berufungsklägerin selbst erbrachten Leistungen habe es sich um
Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften gehandelt,
die zur Gewährleistung einer Notverwaltung und zur Verhinderung einer
Schädigung der Erben zwingend notwendig gewesen seien (vgl. Berufung, Rz. 55
f., 59 f. und 64). Ob es sich bei den erwähnten Leistungen um zwingend
notwendige Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der
Nachlassliegenschaften gehandelt hat, kann offenbleiben, weil auch bei
Wahrunterstellung dieser Behauptung die Ansicht der Berufungsklägerin, die
Veranlassung oder Vornahme dieser Leistungen durch die F____ AG oder die
Berufungsklägerin sei zur Gewährleistung einer Notverwaltung und zur
Verhinderung einer Schädigung der Erben geboten gewesen, unbegründet ist. Die
Berufungsklägerin hat nicht dargelegt und aufgrund der Parteibehauptungen im
vorliegenden Verfahren ist auch nicht ersichtlich, weshalb die erforderlichen
Leistungen nicht rechtzeitig von der H____ hätten veranlasst oder vorgenommen
werden können. Eine allfällige Unmöglichkeit der rechtzeitigen Veranlassung,
Bezahlung oder Vornahme der erwähnten Leistungen durch die H____ hätte sich höchstens
daraus ergeben können, dass die F____ AG dafür erforderliche Informationen oder
Dokumente pflichtwidrig nicht rechtzeitig den Willensvollstreckern oder der H____
geliefert hätte. Auf eine allfällige Gebotenheit, welche die F____ AG oder die
Berufungsklägerin auf diese Art und Weise selbst verursacht hätten, könnten sie
sich zur Begründung eines Anspruchs aber nicht berufen. Aus dem
Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR
210]) ergibt sich unter anderem, dass eine Person, die durch unredliches
(widerrechtliches, vertrags- oder sittenwidriges) Verhalten eine bestimmte
Rechtsstellung erworben hat, grundsätzlich keinen Rechtsschutz findet, wenn sie
sich auf diese Rechtsstellung beruft («nemo auditur propriam turpitudinem
allegans»; VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 6.1.2; vgl. BGE 114 II 79 E. 3; Baumann, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage
1998, Art. 2
ZGB N 249; Hausheer/Aebi-Müller, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 2
ZGB N 250; Merz, in: Berner Kommentar, 1962, Art. 2
ZGB N 540, 547, 550 und 582; Pfaffinger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],
Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018,
Art. 2 N 12).
Inzwischen anerkennt die Berufungsklägerin, dass die
Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags per 31. Dezember 2016 gültig gewesen ist
und die Verwaltung der Nachlassliegenschaften bis am 31. Dezember 2016 der F____
AG und ab dem 1. Januar 2017 der H____ oblegen hat (vgl. Berufung, Rz. 35). Sie
macht aber geltend, dass die Kündigung des alten Vertrags und das Inkrafttreten
des neuen Vertrags noch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gebildet hätten,
das erst mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2017
(Klageantwortbeilage 12) abgeschlossen worden sei, und der Wechsel der Verwaltung
bis dahin umstritten gewesen sei (Berufung, Rz. 34 und 56). In der fraglichen
Zeit war einer der Erben, D____, Präsident des Verwaltungsrats der F____ AG mit
Einzelunterschrift. Mit dem Urteil vom 11. August 2017 wies das Kantonsgerichts
Basel-Landschaft eine Beschwerde von D____ ab, soweit es darauf eintrat. Das
Verfahren betraf insbesondere einen Antrag von D____, die Willensvollstrecker
superprovisorisch und eventualiter vorsorglich anzuweisen, die Kündigung des
Bewirtschaftungsvertrags mit der F____ AG zurückzuziehen und den
Bewirtschaftungsvertrag mit der H____ zu widerrufen (Klageantwortbeilage 12, S.
2.
f.; vgl. Replik, Rz. 13; Duplik, Rz. 392). Dass im Lauf dieses Verfahrens
eine superprovisorische oder vorsorgliche Massnahme angeordnet worden wäre, die
der Übertragung der Verwaltung von der F____ AG auf die H____ per 1. Januar
2017.
entgegengestanden hätte, hat die Berufungsklägerin in ihren
Rechtsschriften nicht behauptet. Im Übrigen hätte die Berufungsklägerin auch
nicht dargelegt, welche Leistungen sie wegen einer allfälligen Verzögerung der
Übergabe der Liegenschaftsverwaltung durch eine superprovisorische oder
vorsorgliche Massnahme veranlasst oder vorgenommen hätte. Der Umstand allein,
dass der einzelzeichnungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrats der F____ AG
und gemäss der Darstellung der Berufungsklägerin auch die F____ AG selbst die
Wirksamkeit der Kündigung bestritten und ein Verfahren betreffend einen Antrag
auf vorsorgliche Anweisung der Willensvollstrecker zum Rückzug der Kündigung
des Bewirtschaftungsvertrags hängig war, berechtigte die F____ AG nicht, die
zur Weiterführung der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften durch die neue
Verwaltung allenfalls erforderlichen Informationen und Dokumente
zurückzuhalten. Der Einwand der Berufungsklägerin, eine Übertragung der
Liegenschaftsverwaltung auf die H____ sei während des laufenden Verfahrens
nicht in Frage gekommen, weil dies ein implizites Eingeständnis der
Rechtmässigkeit des Verwaltungswechsels bedeutet hätte (Berufung, Rz. 13), ist
unberechtigt. Weshalb die F____ AG die erforderlichen Mitwirkungshandlungen
nicht unpräjudiziell ohne Anerkennung der Rechtmässigkeit des
Verwaltungswechsels hätte vornehmen können, hat die Berufungsklägerin nicht
dargelegt und ist nicht ersichtlich.
In der Berufung (Rz. 59) behauptet die Berufungsklägerin,
gemäss einem Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. September 2017 habe die
F____ AG in der Zeit, in welcher der Verwaltungswechsel strittig gewesen sei,
Gewähr für eine sorgfältige Verwaltung bieten können, die sonst in dieser Phase
nicht wahrgenommen worden wäre. Die Berufungsklägerin gibt nicht an, an welcher
Stelle sie im erstinstanzlichen Verfahren behauptet habe, dass die Verwaltung
in der Zeit, in welcher der Verwaltungswechsel strittig gewesen sei, nicht von
jemandem anderen wahrgenommen worden wäre, oder dass das Appellationsgericht
dies festgestellt habe. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der
diesbezüglichen Behauptung um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO
unzulässiges Novum handelt und ist auf die Behauptung auch wegen Verletzung der
Begründungsobliegenheit nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.2). In seinem
Entscheid ZB.2017.29 vom 14. September 2017 (Duplikbeilage 10) hat das
Appellationsgericht zwar festgestellt, dass die F____ AG Gewähr für eine
sorgfältige Verwaltung der Nachlassliegenschaften geboten habe (E. 5.1.3). Zur
Frage, ob die von der F____ AG vorgenommenen Verwaltungshandlungen von jemandem
anderen, insbesondere der H____, wahrgenommen worden wären, hat es sich im
erwähnten Entscheid aber nicht geäussert. Im Übrigen könnte ein Anspruch der F____
AG ohnehin nicht damit begründet werden, dass niemand anderes die Verwaltung
übernommen hätte. Dieser Umstand liesse sich höchstens damit erklären, dass die
F____ AG für die Vornahme der Verwaltungshandlungen erforderliche Informationen
oder Dokumente pflichtwidrig nicht rechtzeitig den Willensvollstreckern oder
der H____ geliefert hätte. Wie vorstehend erwähnt findet eine Person, die durch
unredliches Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben hat, aber
grundsätzlich keinen Rechtsschutz, wenn sie sich auf diese Rechtsstellung
beruft. Schliesslich ist klarzustellen, dass sich im Fall ZB.2017.29 nicht die
Parteien des vorliegenden Verfahrens, sondern die F____ AG und die beiden
Willensvollstrecker gegenübergestanden haben sowie dass der Entscheid des
Appellationsgerichts ZB.2017.29 vom 14. September 2017 vorsorgliche Massnahmen
betroffen hat und deshalb für die rechtserheblichen Tatsachen nur das
reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung galt und die Rechtsfragen nur
summarisch zu prüfen waren (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Leistungen
Dritter, welche die F____ AG oder die Berufungsklägerin seit dem 1. Januar 2017
veranlasst und bezahlt haben, sowie die seit dem 1. Januar 2017 von der F____
AG und der Berufungsklägerin selbst erbrachten Leistungen nicht im Sinn von
Art. 422 Abs. 1 OR geboten gewesen sind. Bereits aus diesem Grund kommen echte
berechtigte GoA und damit Forderungen aus Art. 422 Abs. 1 OR nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Klagebeilage 8) kündigten
die Willensvollstrecker den Verwaltungsvertrag per 31. Dezember 2016 und
teilten der F____ AG mit, dass sich ihre Nachfolgerin hinsichtlich der
Aktenübergabe rechtzeitig mit ihr in Verbindung setzen werde. Damit verboten
die Willensvollstrecker der F____ AG implizit, nach dem 31. Dezember 2016
weiterhin Verwaltungshandlungen betreffend die Nachlassliegenschaften
vorzunehmen. Dies war für die F____ AG erkennbar. Aus einem Schreiben eines
Willensvollstreckers an den Rechtsvertreter der F____ AG vom 1. Februar 2017
(Replikbeilage 5) ergibt sich klar, dass die F____ AG betreffend die
Nachlassliegenschaften keine Verwaltungshandlungen mehr vornehmen sollte (vgl.
dazu auch angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2.2). Damit wurde das
Einmischungsverbot bestätigt. Der Entzug des Zugriffs auf die Konten am 4.
Februar 2017 (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2.2) stellt eine für
die F____ AG erkennbare konkludente zweite Bestätigung des Einmischungsverbots
dar. Mit Schreiben vom 30. März 2017 (Replikbeilage 6) verbot der eine
Willensvollstrecker auch im Namen des anderen Willensvollstreckers der F____ AG
und der ganzen [...] Gruppe ausdrücklich, irgendwelche Handlungen im
Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften vorzunehmen. Spätestens damit wurde
das Einmischungsverbot auch auf die Berufungsklägerin ausgedehnt. Für diese war
das Einmischungsverbot offensichtlich erkennbar (vgl. zu diesem Erfordernis Héritier Lachat/Chappuis, in:
Commentaire romand, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 420 CO N 12; Huguenin, a.a.O., N 1630). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass D____ in der Zeit vom 5. Dezember 2016 bis am 14.
September 2018 Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift sowohl der
F____ AG als auch der Berufungsklägerin gewesen ist (Informationen aus dem
Handelsregister des Kantons Basel-Stadt betreffend die G____ AG und die
Berufungsklägerin). Da für die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften die
Willensvollstrecker unter Ausschluss der Erben zuständig waren (vgl. Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 N 6; Künzle, a.a.O., Vor Art. 517–518 ZGB N
2), die Willensvollstrecker dafür eine exklusive, die Erben ausschliessende
Verfügungsmacht hatten (vgl. Künzle,
a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 209 f.) und die Erben den Willensvollstreckern für
die Verwaltung der Nachlassliegenschaften keine verbindlichen Weisungen
erteilen konnten (vgl. Christ/Eichner,
a.a.O., Art. 518 N 49; Leu, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2023, Vor Art. 517–518 ZGB N 8 und Art. 518 ZGB N
14), war das Einmischungsverbot der Willensvollstrecker unabhängig vom Willen
der einzelnen Erben verbindlich. Weshalb das Einmischungsverbot rechts- oder
sittenwidrig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und von der
Berufungsklägerin nicht dargelegt worden. Nachdem sie inzwischen anerkennt,
dass die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags per 31. Dezember 2016
rechtsgültig erfolgt ist, kann eine Rechts- oder Sittenwidrigkeit insbesondere
nicht mit den von der Berufungsklägerin gegen die Zulässigkeit der Kündigung
vorgebrachten Einwänden (insbesondere, die Kündigung sei aus vorgeschobenen
Gründen erfolgt [Berufung, Rz. 11 f. und 34]) begründet werden. Damit ist das
Einmischungsverbot auch als gültig zu betrachten. Folglich kann die
Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften seit dem 1. Januar 2017 auch wegen
eines entgegenstehenden gültigen Einmischungsverbots nicht als echte
berechtigte GoA qualifiziert werden.
3.2.4
Gemäss der eigenen Darstellung der
Berufungsklägerin wurden alle Rechnungen der Berufungsklägerin für Forderungen der
Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen
im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften bezahlt. Wie vorstehend
dargelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zahlung durch die F____ AG
aus ihrem Vermögen erfolgt ist (vgl. oben E. 2.3). Wie der Berufungsklägerin
unter diesen Umständen eigene Aufwendungen entstanden sein könnten, deren
Ersatz sie allenfalls gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR verlangen könnte, ist
nicht ersichtlich und von der Berufungsklägerin auch nicht dargelegt worden.
Daher kommen Forderungen der Berufungsklägerin gegen die Erben gemäss Art. 423
Abs. 2 OR nicht in Betracht. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die
Voraussetzungen einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht
erfüllt sind (vgl. oben E. 3.2.2 und unten E. 3.2.5).
3.2.5
Gemäss der eigenen Darstellung der
Berufungsklägerin wurden alle Rechnungen der Berufungsklägerin für Forderungen der
Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen für Leistungen
im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften bezahlt. Wie vorstehend
dargelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zahlung durch die F____ AG
aus deren Vermögen erfolgt ist (vgl. oben E. 2.3). Wie eine allfällige
Bereicherung der Erben unter diesen Umständen auf Kosten der Berufungsklägerin
erfolgt sein sollte, ist nicht ersichtlich und von der Berufungsklägerin auch
nicht dargelegt worden. Daher kommen Forderungen der Berufungsklägerin gegen
die Erben aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR nicht in
Betracht, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 3.2.3.2.4). Im Übrigen wären Forderungen der Berufungsklägerin
gegen die Erben aus ungerechtfertigter Bereicherung auch insoweit
ausgeschlossen, als die Zahlungen aus dem Vermögen der Berufungsklägerin oder
in ihrem Namen und auf ihre Rechnung aus dem Vermögen der F____ AG erfolgt
wären. Die Begleichung der Forderungen, auf welche die Berufungsklägerin die
von ihr in Betreibung gesetzte Forderung stützt, erfolgte in Verletzung eines
gültigen Einmischungsverbots (vgl. oben E. 3.2.3). Aus diesem Grund könnte die Berufungsklägerin
das Geleistete auch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zurückfordern
(vgl. oben E. 3.2.2).
3.3
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
allfällige Forderungen gegenüber den Erben aufgrund der Begleichung der
Forderungen der Berufungsklägerin sowie der F____ AG und anderer Drittpersonen
für Leistungen im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften höchstens bei der
F____ AG entstanden sein könnten. Mithin kann es sich bei den Forderungen, aus
denen sich die von der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten in
Betreibung gesetzte Forderung zusammensetzt, nicht um Forderungen handeln, die
zwischen ihr und den Erben entstanden sind. Wie im Folgenden dargelegt wird
(unten E. 4), wären Forderungen der F____ AG gegen die Erben nicht auf die
Berufungsklägerin übergegangen. Folglich kann offenbleiben, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Zahlungen allenfalls Forderungen der
F____ AG gegenüber den Erben begründet worden sind.
4.
Vermögensübertragung
4.1
Gemäss der Darstellung der Berufungsklägerin
setzt sich die in Betreibung gesetzte Forderung teilweise aus Forderungen
zusammen, die angeblich zwischen der F____ AG und den Erben entstanden seien
und anschliessend von der F____ AG auf sie übertragen worden seien. Umstritten
ist diesbezüglich namentlich, ob der Bewirtschaftungsvertrag und allfällige
Forderungen der F____ AG gegenüber den Erben im Rahmen einer
Vermögensübertragung von der F____ AG auf die Berufungsklägerin übergegangen
(so die Berufungsklägerin) oder bei der F____ AG verblieben sind (so der
Berufungsbeklagte und das Zivilgericht).
4.2
4.2.1
Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften
können ihr Vermögen oder Teile davon gemäss Art. 69 Abs. 1 des Fusionsgesetzes
(FusG, SR 221.301) mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des
Privatrechts übertragen.
Gemäss Art. 71 Abs. 1 FusG enthält der Übertragungsvertrag
unter anderem «ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu
übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens», wobei
Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte einzeln aufzuführen sind (lit.
b), den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven (lit. c) sowie
eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Vermögensübertragung übergehen
(lit. e). Das Inventar definiert den Gegenstand der Vermögensübertragung (Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel,
Kommentar FusG, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 71 N 1; vgl. Malacrida, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2015, Art. 71 FusG N 5). Das Inventar kann entweder Teil des Übertragungsvertrags
selbst sein oder diesem als Anhang beigefügt werden (Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N 5; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 71 N 4). Es
kann aus einem einzigen Dokument oder aus einem Hauptdokument mit Anhängen
bestehen und diverse Dokumente umfassen (Beretta,
in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage 2012 [nachfolgend Beretta, Zürcher Kommentar], Art. 71 FusG N 5).
Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der zu
übertragenden Vermögensgegenstände bedeutet, dass die Umschreibung so klar und
konkret sein muss, dass im konkreten Fall keine Zweifel über die Zuordnung von
Vermögensgegenständen entstehen können (vgl. Frick,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar FusG, 2. Auflage,
Bern 2015, Art. 71 N 3; Hubli/Hengartner,
in: Amstutz/Atamer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 71 FusG N 4; Malacrida,
a.a.O., Art. 71 FusG N 5). Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich verlangt, dass
die Vermögensgegenstände einzeln aufgeführt werden, genügt es für die
eindeutige Bezeichnung, dass die zu übertragenden Vermögensgegenstände
bestimmbar sind (vgl. Bahar, in:
Peter/Trigo Trindade [Hrsg.], Commentaire LFus, Zürich 2005, Art. 71 N 6; Malacrida, a.a.O., Art. 72 FusG N 2 f.; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O.,
Art. 71 N 7).
Jedenfalls wenn die Übertragung eines Vermögensgegenstands im
Verhältnis zu einer Drittperson streitig ist, muss die Beschreibung so klar und
konkret sein, dass aus der Sicht einer Drittperson kein Zweifel über die Zuordnung
besteht (vgl. Bahar, a.a.O., Art.
71.
N 5; Beretta, SPR VIII/8, Basel
2006.
[nachfolgend Beretta, SPR],
S. 81 f.; Loser-Krogh, Die
Vermögensübertragung, Kompromiss zwischen Strukturanpassungsfreiheit und
Vertragsschutz im Entwurf des Fusionsgesetzes, in: AJP 2000, S. 1095, 1100; Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N 5;
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Fragen und Antworten zum neuen
Fusionsgesetz [https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister/eintragungsverfahren-handelsregister.html],
S. 12 [betreffend Verträge]; anderer Meinung Häusermann,
«Wo das Gesetz nicht hilft …», in: GesKR 2018, S. 163, 171; von Salis, Fusionsgesetz, Zürich 08/2004,
fusionsgesetz.ch, S. 416 f.), und dürfen für die Zuordnung nur
Handelsregisterbelege berücksichtigt werden (Beretta,
SPR, S. 81 f.; Beretta, Zürcher
Kommentar, Art. 72 FusG N 2; vgl. Bertschinger,
Spaltungsvertrag und Vermögensübertragungsvertrag gemäss Fusionsgesetz – neue
Nominatkontrakte, in: Honsell et al. [Hrsg.], Aktuelle Aspekte des Schuld- und
Sachenrechts, Zürich 2003, S. 359, 364; Malacrida,
a.a.O., Art. 72 FusG N 1; vgl. zum Erfordernis, nicht nur für die
Vertragsparteien, sondern auch für Dritte Rechtssicherheit zu schaffen,
Botschaft zum FusG vom 13. Juni 2000, in: BBl 2000, S. 4337, 4437 f. [zur
Spaltung] und 4462 f. [zur Vermögensübertragung]).
Solange die Bestimmbarkeit gewährleistet ist, sind ausser bei
Grundstücken, Wertpapieren, immateriellen Werten und Arbeitsverhältnissen auch
allgemeine oder pauschale Bezeichnungen oder Sammelpositionen zulässig (vgl. Beretta, Zürcher Kommentar, Art. 71 FusG
N 7; Frick, a.a.O., Art. 71 N 3; Glanzmann, Umstrukturierungen, 3.
Auflage, Bern 2014, N 358; Hubli/Hengartner,
a.a.O., Art. 37 FusG N 8 in Verbindung mit Art. 71 FusG N 4; Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N 5 und
Art. 72 FusG N 6; Tschäni,
Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz und auf anderen Wegen, in: GesKR 2007,
S. 170, 174; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel,
a.a.O., Art. 71 N 7; von der
Crone/Gersbach/Kessler/von der Crone/Ingber, www.fusg.ch, 2. Auflage,
Zürich 2017, N 857).
An die Spezifizierung der zu übertragenden
Vermögensgegenstände sind insbesondere dann keine hohen Anforderungen zu
stellen, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil übertragen und als solcher
umschrieben wird (vgl. Malacrida,
a.a.O., Art. 71 FusG N 6). Wenn ein Geschäft oder Geschäftsbereich bzw. ein
Betrieb oder Betriebsteil mit Aktiven und Passiven übertragen wird, genügt eine
Bilanz, gegebenenfalls ergänzt durch die vom FusG ausdrücklich geforderten
Einzelpositionen, als Inventar (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Fragen und Antworten zum neuen Fusionsgesetz [https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister/eintragungsverfahren-handelsregister.html],
S. 11; Häusermann, a.a.O., S. 170;
Käch, Die Praxis des
Handelsregisteramtes Kanton Zürich zum Fusionsgesetz, in: GesKR 2007, S. 133,
141). Zusätzlich sollte das Geschäft, der Geschäftsbereich, der Betrieb oder
der Betriebsteil im Übertragungsvertrag oder im Inventar funktional oder
organisatorisch umschrieben werden (Häusermann,
a.a.O., S. 170).
Gemäss Art. 72 FusG verbleiben Vermögensgegenstände, die sich
aufgrund des Inventars nicht zuordnen lassen, beim übertragenden Rechtsträger.
Ob und in welchem Umfang diese Regelung zwingendes oder dispositives
Gesetzesrecht darstellt (vgl. dazu statt vieler Triebold,
in: Amstutz/Atamer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 72 FusG N 1 mit Nachweisen), kann im vorliegenden
Fall offenbleiben, weil die gesetzliche Regelung in Ziff. 16 des
Vermögensübertragungsvertrags ausdrücklich wiederholt wird. Die Voraussetzung,
dass sich ein Vermögensgegenstand im Sinn von Art. 72 FusG nicht zuordnen
lässt, ist bereits dann erfüllt, wenn die Bezeichnung nicht eindeutig ist bzw.
eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich ist (vgl. Malacrida, a.a.O., Art. 72 FusG N 2; Triebold, a.a.O., Art. 38 FusG N 1; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 72 N 4). Im
Zweifel verbleibt ein Vermögensgegenstand somit gemäss Art. 72 FusG und Ziff.
16.
des Vermögensübertragungsvertrags beim übertragenden Rechtsträger (vgl. Loser-Krogh, a.a.O., S. 1100; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O.,
Art. 72 N 4).
4.2.2
Die Frage, ob Verträge mittels
Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf dem Weg der partiellen
Universalsukzession ohne Zustimmung der am Übertragungsvertrag nicht
beteiligten Gegenpartei übertragen werden können, ist umstritten (vgl. statt
vieler BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.4; Bauer, Parteiwechsel im Vertrag: Vertragsübertragung und
Vertragsübergang, Diss. St. Gallen 2010, Zürich 2010, N 491). Nachdem es die
Frage zunächst ausdrücklich offengelassen hat (BGer 4A_130/2015 vom 2.
September 2015 E. 3.1), scheint das Bundesgericht in einem neueren Entscheid
von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Übertragung ausgegangen zu
sein (vgl. BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.4 mit Nachweisen). In
der Lehre ist die Möglichkeit der Übertragung von Verträgen ohne Zustimmung der
Gegenpartei auch für die Übertragung von Betrieben und Betriebsteilen nicht
unbestritten. Gemäss der sogenannten Zustimmungstheorie (vgl. zu diesem Begriff
statt vieler Bauer, a.a.O., N 494
f.; Häusermann, a.a.O., S. 164; Vogel/Günter, Der Vertragsübergang bei
Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz, in: AJP 2012, S. 592, 601 und 605)
ist die Übertragung von Verträgen mittels Vermögensübertragung ohne Zustimmung
der Gegenpartei vielmehr generell ausgeschlossen (vgl. Champeaux/Turin, Check-Listen für Umstrukturierungen nach
dem Fusionsgesetz, in: REPRAX 2004, S. 79, 90; Kläy,
Das Fusionsgesetz – ein Überblick, in: BN 2004, S. 185, 225 f.; Kunz, Umwandlung und
Vermögensübertragung im neuen schweizerischen Fusionsrecht – Blicke zurück und
nach vorne, in: AJP 2004, S. 802, 812). In der neueren Lehre wird diese Theorie
allerdings soweit ersichtlich nicht mehr verfochten. Die herrschende Lehre
vertritt die sogenannte Universalsukzessionstheorie (vgl. zu diesem Begriff
statt vieler Bauer, a.a.O., N 494
und 498 f.; Häusermann, a.a.O., S.
164; Vogel/Günter, a.a.O., S. 601)
oder die sogenannte Betriebsübergangstheorie (vgl. zu diesem Begriff statt
vieler Bauer, a.a.O., N 494, 498
und 501 f.; Vogel/Günter, a.a.O.,
S. 601 und 603) bzw. Betriebsnachfolgetheorie (vgl. zu diesem Begriff statt
vieler Häusermann, a.a.O., S. 164)
und bejaht die grundsätzliche Möglichkeit, Verträge mittels
Vermögensübertragung auf dem Weg der partiellen Universalsukzession ohne
Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen, entweder generell (vgl. Amstutz/Mabillard, FusG Kommentar, Basel
2008, Systematischer Teil N 269–282, die den Anwendungsbereich der
Vermögensübertragung allerdings generell auf unternehmerisch kohärente
Vermögensübertragungsprozesse beschränken [vgl. Systematischer Teil N 194–202, 356–361
und 431]; Bauer, a.a.O., N
513–571, insbesondere 571; Olgiati,
in: Amstutz/Atamer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 29 FusG N 9 f.; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel,
a.a.O., Art. 73 N 25–26c; Vogel/Günter,
a.a.O., S. 608 und 611; von der
Crone/Gersbach/Kessler/von der Crone/Ingber, a.a.O., N 886 und 1003 f.)
oder für den Fall, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übertragen wird und die
Verträge mit diesem zusammenhängen (vgl. Schumacher,
Die Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz, Diss. Zürich 2005, S. 150–152;
Tschäni, Vermögensübertragung nach
Fusionsgesetz und auf anderen Wegen, in:GesKR 2007, S. 170, 174; Tschäni/Diem/Wolf, M&A-Transaktionen
nach Schweizer Recht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 260).
Weiter stellt sich – abgesehen von den Arbeitsverhältnissen –
die Frage, ob die zu übertragenden Verträge im Inventar einzeln aufzuführen
sind. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin (Berufung, Rz. 31) ist
diese Frage auch für den Fall umstritten, dass ein Betrieb oder Betriebsteil
übertragen wird und die Verträge zu diesem gehören. Gemäss einem Teil der Lehre
müssen die zu übertragenden Verträge in jedem Fall im Inventar einzeln
aufgeführt werden (vgl. Altenburger/Calderan/Lederer,
Schweizerisches Umstrukturierungsrecht, Zürich 2004, N 924; Beretta, Zürcher Kommentar, Art. 71 FusG
N 14; Frick, a.a.O., Art. 69 N 20
und Art. 71 N 3; Meisterhans/Gwelessiani,
Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Auflage, Zürich 2021, N 614).
Gemäss der Praxis des Handelsregisteramts des Kantons Zürich müssen bei der
Übertragung einzelner Verträge die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und
das Datum des Vertragsschlusses angegeben werden. Bei der Übertragung eines
Betriebs oder Betriebsteils einschliesslich der dazu gehörigen Verträge genüge
es hingegen, dass die Verträge aufgrund des Inventars auch für Dritte zumindest
bestimmbar sind (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Fragen und
Antworten zum neuen Fusionsgesetz [https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister/eintragungsverfahren-handelsregister.html],
S. 12; Käch, a.a.O., S. 142).
Zulässig ist damit gemäss dem Abteilungsleiter des Handelsregisteramts des
Kantons Zürich beispielsweise die Umschreibung, wonach sämtliche mit dem
übertragenen Betriebsteil zusammenhängenden Leasing-Verträge übergehen, unter
Nennung der Anzahl der Verträge (Käch,
a.a.O., S. 142). Mehrere Autoren vertreten eine ähnliche Auffassung. Gemäss
dieser müssen die Verträge im Inventar nicht einzeln aufgeführt werden, wenn
sie als Teil eines Betriebs oder Betriebsteils übertragen werden und diesem
ohne Weiteres zuordenbar sind (Watter/Büchi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2015, Art. 52 FusG N 10 und 15c; Watter/Kägi, Der Übergang von Verträgen
bei Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen, in: SZW 2004, S. 231; vgl.
ferner Hurni, Die Vermögensübertragung
im Spannungsfeld zwischen Vermögens- und Unternehmensrecht, Diss. Bern und
Bologna 2007, Zürich 2008, S. 213 f., 217 f., 235 und 246 [für den Fall, dass
der Betrieb oder Betriebsteil vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt wird];
Malacrida, a.a.O., Art. 71 FusG N
6; Olgiati, a.a.O., Art. 29 FusG N
13). Gemäss einer verbreiteten Lehrmeinung genügt es nicht nur bei der
Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils, sondern auch in den übrigen
Fällen, dass die zu übertragenden Verträge aufgrund der Bezeichnung der zu
übertragenden Vermögensgegenstände im Inventar bestimmbar sind, und ist es
nicht erforderlich, dass die Verträge einzeln aufgeführt werden (vgl. Bauer, a.a.O., N 572 f. und 589; Büchi, Allgemeine Inventarpflicht für
Verträge bei der Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz?, in: REPRAX 2006, S.
36, 40 f.; Häusermann, a.a.O., S. 170
f.; Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel,
a.a.O., Art. 71 N 12; Vogel/Günter,
a.a.O., S. 602; von Salis, a.a.O.,
S. 412; vgl. ferner Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009 [nachfolgend Böckli, Aktienrecht], N 308 in
Verbindung mit 384; Böckli,
Rechtsfragen zum Spaltungsverfahren des Fusionsgesetzes, Aufbauende Anregungen
mit Auslegungsvorschlägen, in: ST 2004, S. 899, 904; Vischer, Auswirkungen des Fusionsgesetzes auf Share und
Asset Deals – zugleich ein Beitrag zur Vermögensübertragung, in: Tschäni
[Hrsg.], Mergers & Acquisitions VII, Zürich 2005, S. 211, 227 f.). Da
Vertragsverhältnisse als Vermögensgegenstände im Sinn des FusG zu qualifizieren
sind (Hurni, a.a.O., S. 213 f.,
217.
f., 235 und 246), sind die zu übertragenden Verträge aber zumindest wie
alle anderen zu übertragenden Vermögensgegenstände eindeutig zu bezeichnen.
Welchen Auffassungen in den vorstehend dargestellten Fragen
zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Übertragung des
Bewirtschaftungsvertrags ohnehin an der Unmöglichkeit einer zweifelsfreien
Zuordnung scheitert.
4.3
4.3.1
Am 22. Juni 2017 schlossen die F____ AG und
die Berufungsklägerin einen Vermögensübertragungsvertrag (Klageantwortbeilage
15). In Ziff. 1 dieses Vertrags vereinbarten sie unter dem Titel «I. Gegenstand
der Vermögensübertragung» und dem Untertitel «A. Im Allgemeinen», dass die F____
AG der Berufungsklägerin «den Geschäftsbereich Immobilien gemäss dem dieser
Urkunde beiliegenden Inventar (Beilage A) in Form einer Ausgliederungsbilanz
per 31. […] Dezember 2016 […], somit u.a. Grundstücke sowie Miteigentumsanteile
und Gesamthandsanteile an Grundstücken, flüssige Mittel, Forderungen und
Wertschriften und damit Aktiven von CHF 55'780'925.00 und Passiven
(Fremdkapital) von CHF 38'317'551.00, woraus sich ein Aktivenüberschuss von CHF
17'463'374.00 ergibt», übertrage. Unter dem Untertitel «F. Verträge» wurde
ebenfalls unter dem Titel «I. Gegenstand der Vermögensübertragung» in Ziff. 13
des Vermögensübertragungsvertrags vereinbart, dass «[s]ämtliche mit dem zu
übertragenden Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Vertragsverhältnisse und
vertraglichen Ansprüche, die in funktionellem Zusammenhang mit den zu
übertragenden Vermögensteilen (insbesondere Grundstücken) stehen», von der F____
AG auf die Berufungsklägerin übertragen würden.
4.3.2
Die Berufungsklägerin macht sinngemäss
geltend, dass mit der Vermögensübertragung der Bewirtschaftungsvertrag sowie
sämtliche Forderungen der F____ AG gegenüber den Erben im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften auf die Berufungsklägerin
übergegangen seien, weil sie dem Geschäftsbereich Immobilien zuzuordnen gewesen
seien und der Bewirtschaftungsvertrag in einem funktionellen Zusammenhang mit
dem Geschäftsbereich Immobilien gestanden habe (vgl. Berufung, Rz. 14, 16, 23,
27–29, 32, 36, 39 f., 44, 54, 70 und 72). Zu den erwähnten Forderungen gehörten
insbesondere auch die geltend gemachten Ersatzforderungen der F____ AG für
Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der
Nachlassliegenschaften geleistet habe (vgl. Berufung, Rz. 70 und 72). Der
Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Bewirtschaftungsvertrag oder allfällige
Forderungen der F____ AG gegenüber den Erben auf die Berufungsklägerin
übertragen worden sind (vgl. Replik, Rz. 1d f., 1h, 19 und 40h), und wendet
ein, dass der Bewirtschaftungsvertrag nicht dem Geschäftsbereich Immobilien
zuzuordnen gewesen sei und die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften nicht
in einem funktionellen Zusammenhang mit den übertragenen Vermögensteilen
gestanden habe (vgl. Berufungsantwort, Rz. 13 und 21 f.; Replik, Rz. 15 f.).
Dass es sich beim Geschäftsbereich Immobilien um einen Betriebsteil handelt,
erscheint unbestritten (vgl. Berufung, Rz. 32; Berufungsantwort, Rz. 22).
4.3.3
Die Übertragung des Bewirtschaftungsvertrags
und der Forderungen der F____ AG gegenüber den Erben kommt im vorliegenden Fall
nur in Betracht, wenn die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften dem
Geschäftsbereich Immobilien der F____ AG zuzuordnen ist. Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 4.2.1) kann diese Zuordnung im
vorliegend massgebenden Aussenverhältnis nur bejaht werden, wenn darüber für
eine Drittperson aufgrund des Vermögensübertragungsvertrags, des Inventars und
der übrigen Handelsregisterbelege kein Zweifel besteht. Dies ist aus den
nachstehenden Gründen nicht der Fall.
Die Berufungsklägerin macht geltend, der
Bewirtschaftungsvertrag gehöre gemäss dem angefochtenen Entscheid zum
Geschäftsbereich Immobilien (Berufung, Rz. 28). Im angefochtenen Entscheid (E.
3.1.2.1) erwog das Zivilgericht ohne weitere Begründung, «[e]s kann angenommen
werden, dass der Bewirtschaftungsvertrag zum Geschäftsbereich ‘Immobilien’
gehört.» Ob es damit eine entsprechende Zuordnung positiv festgestellt hat,
erscheint fraglich. Da es die Übertragung des Bewirtschaftungsvertrags aus
einem anderen Grund verneint hat (angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.1), könnte
es sich auch bloss um eine nicht näher geprüfte Hypothese handeln. Jedenfalls
wäre eine entsprechende Feststellung aus den nachstehenden Gründen unrichtig.
Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, der
Bewirtschaftungsvertrag sei im Inventar in der Form einer Ausgliederungsbilanz
enthalten gewesen (Berufung, Rz. 36 und 44). Diese Behauptung ist falsch.
Vertragsverhältnisse als solche sind nicht bilanzierungsfähig (Böckli, Aktienrecht, N 308; Malacrida, a.a.O., Art. 73 FusG N 15;
vgl. Amstutz/Mabillard, a.a.O.,
Systematischer Teil N 281). Dementsprechend werden im Inventar in der Form
einer Ausgliederungsbilanz (Duplikbeilage 7) auch keine Verträge erwähnt. Je
nach Lehrmeinung stünde der Umstand, dass der Bewirtschaftungsvertrag nicht im
Inventar enthalten gewesen ist, seiner Übertragung allerdings nicht entgegen,
wenn er dem Geschäftsbereich Immobilien zuzuordnen wäre (vgl. oben E. 4.2.2).
Der Zweck der F____ AG bestand gemäss dem über das Internet
zugänglichen Eintrag im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt seit dem 12.
Dezember 2016 in der «Entwicklung, Planung, Projektierung und Realisierung von
Bauten aller Art als Bau-, General- und Totalunternehmung sowie [der]
Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich des Bauwesens». Unter
Vorbehalt des Ausnahmefalls der Fahrnisbauten sind Bauten Bestandteile von
Immobilien. Damit standen grundsätzlich alle Tätigkeiten der F____ AG im Rahmen
ihres Zwecks im Zusammenhang mit Immobilien. Folglich konnte der
Geschäftsbereich Immobilien nicht alle Tätigkeiten umfassen, die in irgendeiner
Art und Weise Liegenschaften betroffen haben. Andernfalls hätten nämlich keine
weiteren Geschäftsbereiche existieren können. Solche wurden jedoch effektiv auf
andere Gesellschaften übertragen bzw. verblieben bei der F____ AG (vgl. unten
E. 4.3.3, zweitletzter Absatz). Die Behauptung der Berufungsklägerin, alle
Verträge, die im Zusammenhang mit Immobilien stehen, seien auf sie übertragen worden
(Duplik, Rz. 400), ist mithin offensichtlich falsch. Bei Wahrunterstellung
dieser Behauptung wären abgesehen von allfälligen Verträgen betreffend
Fahrnisbauten keine Vertragsverhältnisse übriggeblieben, die bei der F____ AG
verblieben wären oder von ihr auf eine andere Gesellschaft hätten übertragen
werden können. Im Vermögensübertragungsvertrag zwischen der F____ AG und der
Berufungsklägerin sowie im Inventar fehlt jegliche Umschreibung des
Geschäftsbereichs Immobilien, obwohl bei der Übertragung eines Betriebsteils
dieser im Übertragungsvertrag oder im Inventar funktional oder organisatorisch
umschreiben werden sollte (vgl. oben E. 4.2.1 sowie Berufung, Rz. 31). Im
Inventar in der Form einer Ausgliederungsbilanz werden die Aktiven nur mit sehr
allgemeinen Begriffen wie «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen»
umschrieben. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Klageantwort, Rz.
30; Duplik, Rz. 23 f.) bleibt damit völlig unklar, ob zu den Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen auch solche im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
von Liegenschaften gehören. Aufgrund des Vermögensübertragungsvertrags und des
Inventars ist es für eine Drittperson somit nicht möglich, festzustellen, ob
ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Geschäftsbereich Immobilien gehört oder
nicht. Der einzige Anhaltspunkt zur Bestimmung des Geschäftsbereichs
Immobilien, der aus den Handelsregisterbelegen ersichtlich ist, besteht darin,
dass gemäss Ziff. 13 des Vermögensübertragungsvertrags «[s]ämtliche mit dem zu
übertragenden Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Vertragsverhältnisse und
vertraglichen Ansprüche, die in funktionellem Zusammenhang mit den zu
übertragenden Vermögensteilen (insbesondere Grundstücken) stehen», übertragen
werden. Wie der Berufungsbeklagte sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort,
Rz. 13 f.), spricht diese Vertragsklausel dafür, dass die Bewirtschaftung von
Liegenschaften nur insoweit zum Geschäftsbereich Immobilien gehört hat, als sie
Grundstücke betroffen hat, die sich im Eigentum der F____ AG befunden haben und
im Rahmen der Vermögensübertragung auf die Berufungsklägerin übertragen worden
sind. Dies ist bei den Nachlassliegenschaften, die sich im Eigentum der Erben
befinden, nicht der Fall. Da die zu übertragenden Vertragsverhältnisse durch
einen funktionellen Zusammenhang mit einem zu übertragenden Vermögensteil
bestimmt werden, kann der Bewirtschaftungsvertrag als Vertragsverhältnis selbst
nicht zu den zu übertragenden Vermögensteilen gehören, welche die Zuordnung zum
Geschäftsbereich Immobilien begründen. Aus den vorstehenden Gründen ist davon
auszugehen, dass die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften und damit auch
der Bewirtschaftungsvertrag nicht zum Geschäftsbereich Immobilien der F____ AG
gehört haben. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass für eine Drittperson
aufgrund der Handelsregisterbelege kein Zweifel bestehe, dass die
Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften und damit auch der
Bewirtschaftungsvertrag und Forderungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
der Nachlassliegenschaften dem Geschäftsbereich Immobilien zuzuordnen seien.
Damit fehlt es diesbezüglich eindeutig an der Möglichkeit einer zweifelsfreien
Zuordnung.
Der vorstehende Befund wird durch die nachstehenden Umstände
bestätigt. Am 29. Juni 2017 wurden neben der Vermögensübertragung auf die
Berufungsklägerin noch drei weitere Vermögensübertragungen der F____ AG im
Handelsregister eingetragen. Wie aus den vom Handelsregisteramt des Kantons
Basel-Stadt über das Internet zugänglich gemachten Handelsregisterbelegen
ersichtlich ist, übertrug die F____ AG mit Vermögensübertragungsverträgen vom
22.
Juni 2017 den Geschäftsbereich Management einschliesslich der damit
zusammenhängenden Vertragsverhältnisse auf die I____ AG, den Geschäftsbereich
[…] einschliesslich der damit zusammenhängenden Vertragsverhältnisse auf die J____
AG und den Geschäftsbereich […] einschliesslich der damit zusammenhängenden
Vertragsverhältnisse auf die K____ AG. Die I____ AG bezweckt gemäss ihrem
Handelsregistereintrag die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Management, Marketing, Einkauf, Administration, Finanzen und
Unternehmensberatung. Es ist ohne Weiteres möglich, dass die Bewirtschaftung
von Liegenschaften Dritter nicht zum Geschäftsbereich Immobilien, sondern zum
Geschäftsbereich Management gehört hat.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen,
dass die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften und der
Bewirtschaftungsvertrag nicht dem Geschäftsbereich Immobilien der F____ AG
zuzuordnen gewesen sind. Jedenfalls ist eine zweifelsfreie Zuordnung für eine
Drittperson aufgrund der Handelsregisterbelege unmöglich. Folglich sind der
Bewirtschaftungsvertrag und allfällige Forderungen gegenüber den Erben bei der F____
AG verblieben und nicht auf die Berufungsklägerin übergegangen (vgl. oben E. 4.2.1).
Daher kann die von der Berufungsklägerin in Betreibung gesetzte Forderung weder
allfällige eigene Forderungen aus dem Bewirtschaftungsvertrag umfassen noch
allfällige Forderungen, die zwischen der F____ AG und den Erben entstanden sind.
5.
Berufungsentscheid
5.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, dass die von der Berufungsklägerin
in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 440'346.50 nicht besteht. Daher ist
die Berufung abzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die weiteren in der
Berufung beanstandeten Erwägungen des Zivilgerichts richtig sind oder nicht.
Darauf sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung und der
Berufungsantwort braucht daher mangels Rechtserheblichkeit nicht weiter
eingegangen zu werden.
5.2
Entsprechend dem Ausgang des
Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen und dem Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 95 ZPO).
Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.–
beträgt die Grundgebühr CHF 6'000.– bis CHF 20'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Die tatsächliche
und rechtliche Komplexität des vorliegenden Falls ist hoch. Der Zeitaufwand des
Appellationsgerichts war im Verhältnis zum Streitwert und zur Komplexität
jedoch unterdurchschnittlich, weil es auf gewisse Streitfragen nicht weiter
einzugehen hatte (vgl. oben E. 5.1). Insgesamt erscheinen daher Gerichtskosten
in der Höhe einer Grundgebühr von CHF 15'000.– angemessen.
Das Grundhonorar für das Berufungsverfahren beträgt in der
Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche
Verfahren (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Das Grundhonorar
für das erstinstanzliche Verfahren bewegt sich bei einem Streitwert von über
CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– im Rahmen von CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Die Schwierigkeit des vorliegenden Falls in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht ist hoch. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat
eine Berufungsantwort von 16 Seiten eingereicht. Unter Mitberücksichtigung
dieser Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
im Umfang eines Grundhonorars von CHF 15'000.–, zuzüglich einer
Auslagenpauschale von CHF 450.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer, angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 15. März 2023 (K5.2018.3) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 15'000.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der
Berufungsklägerin von CHF 20'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der
Berufungsklägerin CHF 5'000.– zurückzuerstatten.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'450.–, zuzüglich 7,7
% MWST von CHF 1'189.65, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.