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Entscheid

ZB.2023.47

Forderung (BGer 4A42/2024, 4A246/2024 vom 8. Mai 2024)

5. März 2024Deutsch64 min

ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte die Arbeitnehmerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2023.47

ENTSCHEID

vom 5.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Prof.

Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt

Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Arbeitnehmerin

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Arbeitgeberin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. November 2021

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Vergleich vom 8. Mai 2012 vor der Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts Basel-Stadt verpflichtete sich die B____ (nachfolgend

Arbeitgeberin) gegenüber A____ (nachfolgend Arbeitnehmerin) zur Zahlung von

CHF 20‘000.– netto ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Abgeltung der von

der Arbeitnehmerin geltend gemachten Forderung betreffend missbräuchlicher

Kündigung. Die Arbeitnehmerin verzichtete dafür auf ihre weitergehende

Forderung betreffend missbräuchliche Kündigung. Mit Entscheid vom 12. Oktober

2012 hielt die Schlichtungsbehörde fest, dass der Vergleich nicht widerrufen

worden ist und schrieb das Schlichtungsverfahren ab.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichte die Arbeitnehmerin

eine Forderungsklage gegen die Arbeitgeberin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein,

worin sie die Bezahlung von CHF 645'601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1.

Dezember 2014 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit konkretem

Inhalt beantragte. Mit Klageantwort vom 8. Januar 2016 beantragte die

Arbeitgeberin die vollumfängliche Abweisung der Klage sowie die Feststellung,

dass das von der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 25. September 2012 vorgeschlagene

Arbeitszeugnis den diesbezüglichen Anspruch der Klägerin erfülle. Mit Replik

vom 31. Mai 2016 und Duplik vom 11. November 2016 hielten beide Parteien an

ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte die Arbeitnehmerin

eine 58 Seiten umfassende Stellungnahme zur Duplik vom 11. November 2016 ein.

In Absprache mit beiden Parteien wurde die Hauptverhandlung auf den 5. April

2019 angesetzt. Mit Eingabe vom 2. April 2019 teilte die Arbeitnehmerin mit,

dass sie ihrem damaligen Parteivertreter gleichentags das Mandat entzogen habe

und selber zufolge Krankheit nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne.

Die Hauptverhandlung wurde in der Folge neu angesetzt auf den 18. Oktober 2019.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie noch

niemanden habe mandatieren können und sie um Fristerstreckung ersuche. Mit

Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass am

Verhandlungstermin vom 18. Oktober 2019 festgehalten werde. Mit Eingabe

vom 11. Juli 2019 machte die Arbeitnehmerin weitere Ausführungen zum Fall und

beantragte, «die unrichtigen Daten in den bei Ihnen vorliegenden IV-Akten -

(...) - als unrichtig zu kennzeichnen». Die Eingabe wurde der Arbeitgeberin

zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 31. Juli 2019 reichte die Arbeitnehmerin eine

weitere Eingabe ein und beantragte unter anderem einen Aufschub des Verfahrens,

bis sie einen neuen Anwalt gefunden habe. Mit Eingabe vom 18. August 2019

wiederholte die Arbeitnehmerin ihren Antrag, das Verfahren sei zu sistieren,

bis sie eine neue Rechtsvertretung gefunden habe. Die Arbeitgeberin beantragte

mit Eingabe vom 23. August 2019 die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Mit

Eingabe vom 8. September 2019 hielt die Arbeitnehmerin an ihrem

Sistierungsantrag fest. Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde der

Sistierungsantrag abgewiesen. Eine von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 ab.

Es folgten diverse weitere Eingaben der Parteien. Unter anderem

stellte die Arbeitnehmerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 ein

Wiederherstellungsgesuch, welches das Zivilgericht mit Entscheid vom 7. März

2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies

das Appellationsgericht mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab. Das

Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 19. April 2023 nicht ein. Mit Entscheid vom 11. November 2021

behaftete das Zivilgericht die Arbeitgeberin bei ihrer Bereitschaft, der Arbeitnehmerin

ein Arbeitszeugnis mit dem Wortlaut gemäss Klageantwortbeilage 63 bzw.

Klageantwortrechtsbegehren Ziff. 2 auszustellen und dieses auf den

31. Mai 2012 zu datieren. Im Übrigen wies es die Klage vom 15. Juni

2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitnehmerin mit Eingabe

vom 21. September 2023 Berufung. Darin beantragt sie, der Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt sei aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an

eine unabhängige und neutrale Stelle zu überweisen. Ferner stellt die

Arbeitnehmerin Anträge auf Offenlegung des Namens und Funktion eines

Kanzleimitarbeiters, auf Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der

Einflussnahme dieses Kanzleimitarbeiters auf das vorliegende Verfahren, auf

Anordnung der aufschiebenden Wirkung, auf Gewährung einer Nachfrist zur

Nachbesserung und Vervollständigung der Berufung vom 21. September 2023 sowie

auf Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Arbeitgeberin. Mit Verfügung

vom 27. September 2023 wurde der Antrag der Arbeitnehmerin auf Ansetzung

einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung abgewiesen und wurde

auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten.

Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitnehmerin am 30. Oktober 2023 Beschwerde

beim Bundesgericht. Dieses trat darauf mit Urteil vom 3. Januar 2024

(4A_530/2023) nicht ein. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 ersuchte die

Arbeitnehmerin um Fristerstreckung für die Begleichung des Kostenvorschusses

sowie um postalische Zustellung der offiziellen Angaben für voraussichtliche

Prozesskosten. Mit Verfügung vom 1. November 2023 wurde die Frist für den

Kostenvorschuss erstreckt und wurden der Arbeitnehmerin Ausdrucke der Webseite

des Zivilgerichts betreffend Prozesskosten zugestellt. Mit Eingabe vom

17. November 2023 stellte die Arbeitnehmerin diverse weitere Anträge

betreffend Massnahmen zur Internetsicherheit. Auf die Einholung einer

Berufungsantwort bei der Arbeitgeberin wurde verzichtet. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

der Berufung

1.1

Anfechtungsobjekt,

Streitwert, Frist und Zuständigkeit

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen

Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der

Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin rund CHF 650'000.– (Geldforderung CHF

645'601.– und Arbeitszeugnis) (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.2), womit der

für die Berufung notwendige Streitwert bei Weitem erreicht

ist. Die Berufung vom 21. September 2023 (Postaufgabe 22. September 2023)

wurde fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist die Kammer des

Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Wie sich aus den

nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung offensichtlich unzulässig und

sind die Anträge der Arbeitnehmerin vom 17. November 2023 offensichtlich

unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Umfang des vorliegenden

Entscheids ist nicht darauf zurückzuführen, dass an der Offensichtlichkeit der

Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit Zweifel bestünden, sondern darauf, dass

sich das Gericht mit einer grossen Zahl aussichtsloser Rügen der Arbeitnehmerin

auseinandersetzen muss.

1.2

Antrag

in der Sache

1.2.1

Aus der Pflicht zur Begründung des

Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass

die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; AGE

ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2). Wegen der grundsätzlich reformatorischen

Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf

beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der

Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022

E. 1.2; Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

311.

N 34; vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021 [nachfolgend Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar], Art. 311 N 7 und Art. 318 N 8). Dabei ist ein auf eine

Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3;

BGer 5A_464/2015 vom 6. November 2015 E. 3.3; AGE ZB.2023.22 vom

27.

Juli 2023 E. 1.2). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt nur

dann, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden

könnte (vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2, 5A_775/2018

vom 15. April 2019 E. 3.4; AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2, ZB.2021.50

vom 10. April 2022 E. 1.2, ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021

E. 1.3.1; Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

311.

N 34). Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem

selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (BGer 5A_342/2022

vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2, 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Wenn

eine Partei nur einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag stellt, hat sie

aufzuzeigen, weshalb die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung der

Berufung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (BGer 5A_342/2022 vom 26.

Oktober 2022 E. 2.1.2).

Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden

Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich

teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli

2023.

E. 1.2; vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Der Berufungsklägerin

ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht

allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell

mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 und 6.4;

AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2). Das Gleiche gilt, wenn sich der

Sinn des Rechtsbegehrens unter Berücksichtigung der Umstände des zu

beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln

lässt (vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3, 5A_775/2018 vom 15.

April 2019 E. 4.1). Das Rechtsbegehren ist Kern des Verfahrens (BGer 4A_555/2022

vom 11. April 2023 E. 2.5–7). Mit ihrem Rechtsbegehren bestimmt die

Berufungsklägerin den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, der nicht

identisch sein muss mit demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens. Für das

Gericht und die Berufungsbeklagte geht erst aus dem Rechtsbegehren der

Berufungsklägerin hervor, welche Punkte des angefochtenen Entscheids

angefochten sind bzw. wogegen sich die Berufungsbeklagte zu verteidigen hat. So

bildet das Berufungsverfahren ein eigenständiges Kontrollverfahren und nicht

etwa eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ist beherrscht vom

Dispositionsgrundsatz, indem die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsbegehren

bestimmt, was bzw. welche Punkte des angefochtenen Entscheids Gegenstand dieses

Kontrollverfahrens sind (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6). Da das

Rechtsbegehren Kern des Verfahrens ist, ist von der Berufungsklägerin zu

erwarten, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste

Beachtung schenkt. Darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose

Formstrenge erblickt werden (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Auf

eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist daher nur dann

einzutreten, wenn aus der Berufungsbegründung und dem angefochtenen Entscheid

unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Falls und der

Rechtsnatur der Streitsache «ohne weiteres und in eindeutiger Klarheit

hervorgeht, was [die Berufungsklägerin] begehren will» (vgl. BGer 4A_555/2022

vom 11. April 2023 E. 2.7).

1.2.2

Die Arbeitnehmerin beantragt mit ihrer

Berufung, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Fall sei zur

Neubeurteilung an eine unabhängige und neutrale Stelle zu überweisen. Ein

Antrag in der Sache fehlt vollständig. Damit sind die Rechtsbegehren formell

mangelhaft. Auch aus der Begründung der Berufung in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid ist selbst unter Berücksichtigung der Umstände des

vorliegenden Falls und der Rechtsnatur der Hauptsache nicht ersichtlich, was

die Arbeitnehmerin in der Sache verlangt. Daran ändert auch der Schlusssatz der

Berufung nichts («Gerne hoffe ich, dass die Berufung auf dem korrekten

aktenkundigen Sachverhalt gemäss dem geltenden Recht beurteilt wird […] und

dass Sie die Anträge in der Berufung gutheissen.»). Angesichts der

differenzierten Begründung des angefochtenen Entscheids kann mangels eines

dahingehenden Anhaltspunkts insbesondere nicht einfach davon ausgegangen

werden, dass die Berufungsklägerin an ihren im erstinstanzlichen Verfahren

gestellten Anträgen festhalten will (vgl. AGE ZB.2021.31 vom 30. September 2021

E. 1.2; vgl. ferner AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 889). Aus den vorstehenden Gründen wäre auf die Berufung mangels eines

Antrags in der Sache nur einzutreten, wenn das Appellationsgericht im

vorliegenden Fall bei ganzer oder teilweiser Gutheissung der Berufung

ausnahmsweise nicht reformatorisch entscheiden könnte. Dies ist aus den

nachstehenden Gründen nicht der Fall. Wenn die Arbeitnehmerin einen genügenden

Berufungsantrag in der Sache gestellt hätte, hätte das Appellationsgericht im

Fall einer ganzen oder teilweisen Gutheissung der Berufung vielmehr die Möglichkeit

gehabt, selbst in der Sache neu zu entscheiden.

2.

Nichteintretensentscheid

als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache

Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann

die Berufungsinstanz bei Gutheissung der Berufung neu

entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen,

wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der

Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Der

Entscheid, ob sie einen neuen Entscheid fällt oder die Sache an die erste

Instanz zurückweist, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Sie kann auch bei

Vorliegen eines Rückweisungsgrunds selbst neu entscheiden (BGE 144 III 394 E.

4.3.2.2; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2 f. und 4.4; AGE ZB.2021.51

vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1; Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 318 N 25; Seiler, N

1518; Steininger, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 8). Wenn die

Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt und die Klage materiell

überhaupt nicht beurteilt hat, ist ein reformatorischer Entscheid der

Berufungsinstanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings

ausgeschlossen (vgl. BGer 4_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6,

5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2, 4A_207/2019 vom 17. August 2020

E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist das Zivilgericht jedenfalls betreffend

das auf Geldzahlung gerichtete Rechtsbegehren auf die Klage teilweise

eingetreten. Daher lässt sich der Verzicht auf einen Antrag in der Sache nicht

damit begründen, dass sich die Berufung gegen einen Nichteintretensentscheid

richte. Im Übrigen macht die Arbeitnehmerin mit ihrer Berufung jedenfalls nicht

in einer den Begründungsanforderungen genügenden Art und Weise geltend, dass

der teilweise Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts zu Unrecht ergangen

sei.

3.

Schwerwiegender

Verfahrensmangel als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache

3.1

Allgemeine

Voraussetzungen

3.1.1

Schwerwiegende Verfahrensmängel im

erstinstanzlichen Verfahren haben zumindest regelmässig zur Folge, dass die

Klage in wesentlichen Teilen nicht gehörig beurteilt worden ist, und stellen

deshalb zumindest regelmässig einen Rückweisungsgrund dar (AGE ZB.2022.32 vom

25.

November 2022 E. 2.3.3, ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.4; vgl. OGer

ZH LB130066-O/U vom 9. April 2014 E. 3.5, LA130012-O/U vom

13.

August 2013 E. 2.9 f.; Steininger,

a.a.O., Art. 318 N 8; Suter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 318 N 16; Reetz/Hilber,

a.a.O., Art. 318 N 37; Seiler,

a.a.O., N 1538). Dass ein Rückweisungsgrund in der Form eines

schwerwiegenden Verfahrensmangels vorliegt, bedeutet jedoch noch nicht, dass

die Berufungsinstanz die Sache zwingend an die erste Instanz zurückweisen muss

(vgl. Reetz/Hilber, a.a.O.,

Art. 318 N 37). Jedenfalls wenn der schwerwiegende Verfahrensmangel im

Berufungsverfahren heilbar ist, kann sie vielmehr auch selbst neu entscheiden

(vgl. Sterchi, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 318 ZPO N 13). So ist zwar bei einer Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in

verfassungskonformer Auslegung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich

vom Vorliegen eines Rückweisungsgrunds auszugehen und steht es damit der

Berufungsinstanz in solchen Fällen grundsätzlich offen, die Angelegenheit zur

Beseitigung des Mangels an die erste Instanz zurückzuweisen (AGE ZB.2022.32 vom

25.

November 2022 E. 2.3.3; vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.4; Seiler, a.a.O., N 1540). Wenn die

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren geheilt

werden kann, darf die Berufungsinstanz aber auch selbst neu entscheiden (AGE

ZB.2019.26 vom 12. Februar 2021 E. 1.2; vgl. AGE ZB.2018.52 vom 18. März

2019.

E. 1.6, 1.8 und 1.10; OGer ZH LF140040-O/U vom 29. August 2014 E.

2.2). Nur bei einer nicht heilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör ist die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen (AGE

ZB.2022.32 vom 25. November 2022 E. 2.3.3, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.6;

vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.4).

3.1.2

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von

Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündigungen ist insbesondere in Art. 6

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Art. 54 ZPO

konkretisiert den völker- und verfassungsrechtlichen Grundsatz für den Zivilprozess

(vgl. BGE 146 I 30 E. 2.1 f.; Hurni,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 54 ZPO N 1 und 4). Mit

Gerichtsverhandlungen im Sinn dieser Bestimmungen sind nur Verhandlungen

gemeint, in denen sich die Parteien vor dem Gericht gegenüberstehen und

Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden

(vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3; Hurni,

a.a.O., Art. 54 ZPO N 10; Oberhammer/Weber,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

54.

N 3, Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 558; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler

Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 BV N 72). Für eine

Gerichtsverhandlung, die der vorstehenden Definition entspricht, gilt der

Grundsatz der Öffentlichkeit unabhängig von ihrer Bezeichnung (vgl. Santschi Kallay, Externe Kommunikation

der Gerichte, Diss. Zürich, Bern 2018, S. 114 f.).

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen

umfasst die Parteiöffentlichkeit, die Medienöffentlichkeit sowie die

Publikumsöffentlichkeit und damit den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, der

Medienvertreterinnen und -vertreter sowie aller anderen Personen, die

Verhandlung im Gerichtssaal zu verfolgen (vgl. Gehri,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 54 ZPO N 5; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 54 N 4 f.; Hurni,

a.a.O., Art. 54 ZPO N 8 f.; Steinmann/Schindler/Wyss,

a.a.O., Art. 30 BV N 74; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar, Art. 54 N 3). Nach verbreiteter Auffassung verpflichtet der

Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen das Gericht, für eine

ausreichende und rechtzeitige Information über Zeit und Ort der

Gerichtsverhandlungen zu sorgen, damit der Anspruch auf Öffentlichkeit tatsächlich

wahrgenommen werden kann (vgl. Chabloz,

in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 54 N 4; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 9; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 13, Müller/Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 970 f.). Es mag zwar empfehlenswert

sein, dass das Gericht auf seiner Internetseite über öffentliche

Gerichtsverhandlungen informiert (vgl. Göksu,

a.a.O., Art. 54 N 9; vgl. für Argumente gegen selektive Hinweise Wullschleger, Möglichkeiten und Grenzen der

gerichtlichen Kommunikation mit Bezug auf konkrete Verfahren, in: Saxer

[Hrsg.], Kommunikation der Gerichte, Zürich 2015, S. 53, 56 f.). Nach

überzeugender Auffassung genügt es zur Erfüllung der aus dem Grundsatz der

Öffentlichkeit abgeleiteten Informationspflicht des Gerichts aber zumindest in

aller Regel, dass interessierte Personen sich beim Gericht erkundigen können,

welche öffentlichen Verhandlungen an welchem Tag wo stattfinden (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 54 N 9; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 52 N 9a; anderer Meinung Zeller, Gerichtsöffentlichkeit als

Quelle der Medienberichterstattung, in: Medialex 2003 S. 15, 21, und

möglicherweise auch Müller/Schefer,

a.a.O., S. 970 f.). Dementsprechend verlangen Rechtsprechung und Lehre zu Art.

6.

Ziff. 1 EMRK bloss, dass die Öffentlichkeit Informationen über Zeit und Ort

der Gerichtsverhandlungen erhalten kann (Urteil des EGMR Riepan gegen

Österreich vom 14. November 2000 [Nr. 35115/97] § 29; Grabenwarter/Pabel, Europäische

Menschenrechtskonvention, 7 Auflage, München 2021, § 24 N 86; Harrendorf/König/Voigt, in:

Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023,

Art. 6 N 96). Das Bundesgericht hat zwar erwogen, dass es durchaus im Sinn von

Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liege, die Öffentlichkeit über die

Presse in geeigneter Form über bevorstehende Gerichtsverhandlungen zu

informieren (BGer 1P.347/2002 vom 25. September 2022 E. 3.2), und dass die

Publikation von Zeit, Ort und Gegenstand öffentlicher Gerichtsverhandlungen auf

einer Webseite eines Gerichts eine Umsetzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit

der Gerichtsverhandlungen darstelle (vgl. BGE 147 II 476 E. 4.3). Dass eine

entsprechende Pflicht bestünde, deren Nichtbeachtung eine Verletzung des

Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zu Folge hätte, kann

daraus aber nicht geschlossen werden. Vereinzelt wird die Ansicht vertreten,

aus Art. 30 Abs. 3 BV ergebe sich eine verfassungsrechtliche Pflicht der

Gerichte, den Journalisten unaufgefordert mindestens Zeit und Ort der

Gerichtsverhandlungen mitzuteilen, zum Beispiel durch Zustellung von

Verhandlungslisten oder deren Veröffentlichung im Internet (Santschi Kallay, a.a.O., S. 163–165).

Diese Auffassung überzeugt nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb eine

solche proaktive Information eine zwingende Voraussetzung dafür sein sollte,

dass der Anspruch auf (Medien-)Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen

tatsächlich wahrgenommen werden kann. Dementsprechend ist der Ansicht zu folgen,

dass die Medienvertreterinnen und -vertreter zur Verwirklichung des Grundsatzes

der (Medien-)Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zwar die Möglichkeit

haben müssen, sich im Voraus Informationen über die Verhandlungen zu

beschaffen, die Gerichte aber nicht verpflichtet sind, sie von sich aus zu

informieren (vgl. Moreillon/Parein-Reymond,

Petit commentaire CPC, 2. Auflage, Basel 2016, Rem. prél. aux art. 69 à 72

CPC N 8). Im Übrigen anerkennt sogar die Autorin, die eine proaktive

Information fordert, dass der Gegenstand der Gerichtsverhandlung selbst

Journalisten nur auf entsprechende Anfrage bekannt gegeben werden muss (Santschi Kallay, a.a.O., S. 165).

Die Medien- und Publikumsöffentlichkeit kann von einer

Gerichtsverhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der

Ausschluss im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen

Sicherheit, von Jugendlichen, des Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien

oder der Rechtspflege liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK;

Art. 54 Abs. 3 ZPO; Göksu, a.a.O.,

Art. 54 N 20; Grabenwarter/Pabel,

a.a.O., § 24 N 89 ff.; Hurni,

a.a.O., Art. 54 ZPO N 28–30; Reich,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 57; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30

N 76 f.). Zu den erwähnten Interessen muss auch der Schutz der

Gesundheit der Verhandlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der

Öffentlichkeit gehören (vgl. zur öffentlichen Gesundheit auch Saxer/Santschi Kallay/Thurnherr, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 70 StPO N 4).

Der Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen ist

formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unabhängig davon, ob der

Ausschluss der Öffentlichkeit einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens

gehabt hat und ob der Entscheid materiell richtig ist, zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 121 I 306 E. 2c, 109 Ia 217 E. 2d; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 591; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar, Art. 54 N 12). Vereinzelt scheint aus seiner formellen Natur

geschlossen zu werden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit

der Gerichtsverhandlungen in jedem Fall die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben

müsse (vgl. Oberhammer/Weber,

a.a.O., Art. 54 N 8 sowie allenfalls auch Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10, und Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 12). Ein

solcher Schluss ist unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist genauso

formeller Natur wie derjenige auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen

(vgl. BGE 109 Ia 217 E. 2d). Dies ändert aber nichts daran, dass eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter bestimmten Voraussetzungen

im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann (vgl. BGE 137 I 195

E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387

E. 5.1 S. 390, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126 I 68

E. 2 S. 72; AGE ZB.2022.32 vom 25. November 2022 E. 2.3.1,

ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Weshalb

diesbezüglich für den Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen

etwas Anderes gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Daher ist mit dem EGMR

und der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs

auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen dadurch geheilt werden kann, dass

eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung

durchführt (vgl. Urteil des EGMR Kolb und andere gegen Österreich vom

17.

April 2003 [Nr. 35031/97 und 45774/99] § 60; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 107; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Meyer, in: Karpenstein/Mayer], EMRK

Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 6 N 77; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, § 18 N 517; vgl. ferner Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 591 Steinmann/Schindler/Wyss,

a.a.O., Art. 30 BV N 79). Die Berufungsinstanz hat volle Kognition (Jeandin, a.a.O., Art. 310 CPC N 1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 5 f.; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art.

310.

N 1 f.; vgl. Art. 310 ZPO). Daher kann eine Verletzung des Anspruchs auf

Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen im erstinstanzlichen Verfahren mit der

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Berufungsverfahren grundsätzlich

geheilt werden. Ob eine Heilung allenfalls entsprechend der Rechtsprechung zum

Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann möglich ist, wenn die Verletzung des

Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung nicht besonders schwer

wiegt oder die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren

wären, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

3.1.3

Ein Entscheid, an dem eine zum Ausstand

verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, ist grundsätzlich nicht nichtig,

sondern bloss anfechtbar. Nichtigkeit kommt höchstens in besonders schweren

Ausnahmefällen in Betracht (Kiener,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

51.

N 2; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar, Art. 51 N 1; Wullschleger,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 51 N 1). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem

Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu

stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Der Kenntnis

gleichzusetzen ist das Kennenmüssen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (AGE

ZB.2021.32 vom 18. Oktober 2021 E. 2.2.2 mit Nachweisen). Liegt ein

Ausstandsgrund während einer Gerichtsverhandlung offen, so ist er noch während

der Verhandlung geltend zu machen (Wullschleger,

a.a.O., Art. 49 N 7). In den übrigen Fällen erfolgt das Ausstandsgesuch in

der Regel unverzüglich, wenn es innert einer Frist von zehn Tagen gestellt wird

(vgl. OGer ZH RB120045-O/U vom 13. November 2012 E. 4.2; Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 49

N 4; Tappy, a.a.O., Art. 49 CPC N

12; anderer Meinung Wullschleger,

a.a.O., Art. 49 N 9). Eine Partei, die eine Gerichtsperson nicht unverzüglich

ablehnt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten

hat, verwirkt ihren Ablehnungsanspruch (AGE ZB.2023.11 vom

12.

August 2023 E. 1.5 mit Nachweisen). Es verstösst gegen Treu und

Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium

hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später

vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; AGE ZB.2023.11 vom 12. August

2023.

E. 1.5). Für den Fall, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds

offensichtlich ist, scheinen die Judikatur und Literatur die Verwirkung des

Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung teilweise auszuschliessen

(vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober

2014.

E. 2.1; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar, Art. 49 N 5; Wullschleger,

a.a.O., Art. 49 N 10).

Wenn eine Partei nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme von

bestimmten Umständen ein Ausstandsgesuch stellt, verwirkt sie zwar die

Möglichkeit, ein Ausstandsgesuch allein mit diesen Umständen zu begründen (vgl.

BGer 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1 und 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E.

3.3.1

[beide zu Art. 58 Abs. 1 StPO]). Wenn sie geltend macht, dass diese alten

Umstände zusammen mit einem neuen, damit zusammenhängenden Umstand «das Mass

voll» gemacht und dazu geführt hätten, dass eine Gerichtsperson als befangen

angesehen werden müsse, und unverzüglich nach Kenntnisnahme vom neuen Umstand

ein Ausstandsgesuch stellt, kann sie die alten Umstände aber zur Begründung

dieses Gesuchs heranziehen (vgl. AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E.

3.2.2; Wullschleger, a.a.O., Art.

49.

N 12; Tappy, a.a.O.,

Art. 49 CPC N 13). Wenn eine Partei den Anschein der Befangenheit aus

verschiedenen (angeblichen) Verfahrensfehlern ableitet, handelt sie daher

rechtzeitig, wenn sie ihr Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten

geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der ihrer Ansicht nach «das Mass

voll» gemacht und dazu geführt hat, dass die Gerichtsperson nun als befangen

angesehen werden muss (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.2.2; vgl. BGer

1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1 und 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E.

3.3.1

[beide zu Art. 58 Abs. 1 StPO]). Es erscheint fraglich, ob eine Partei

auch Umstände, auf die sie sich bereits zur Begründung eines abgewiesenen

Ausstandsgesuchs berufen hat, zur Begründung eines neuen Gesuchs heranziehen

kann, wenn sie geltend macht, dass diese alten Umstände zusammen mit einem

neuen, damit zusammenhängenden Umstand «das Mass voll» gemacht und dazu geführt

hätten, dass eine Gerichtsperson nun als befangen angesehen werden müsse, oder

ob in diesem Fall der negative Ausstandsentscheid der Berücksichtigung der

alten Umstände entgegensteht (vgl. dazu BGer 4A_486/2009 vom 3. Februar 2010 E.

5.2.2). Die Frage kann im vorliegenden Fall offenblieben, weil eine

Ausstandspflicht von Gerichtspersonen des Zivilgerichts auch bei

Mitberücksichtigung der mit der Berufung geltend gemachten Umstände, welche die

Arbeitnehmerin bereits zur Begründung ihrer Ausstandsgesuche vom 6. und 11.

Mai, 20. Juni und 16. Dezember 2020 sowie 14. Februar 2021 vorgebracht

hat, zu verneinen ist.

Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete

Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO aufzuheben und zu

wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie

vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Ob unter diesen Voraussetzungen alle

Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson

mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind (so Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 51 N 4 und wohl auch Kiener, a.a.O., Art. 51 N 3 sowie Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017 [nachfolgend Weber, Basler Kommentar], Art. 51

ZPO N 4), oder nur solche, bei deren Vornahme sich die Befangenheit zugunsten

oder zulasten einer Partei hat auswirken können (so Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 51 N 4; Tappy, a.a.O., Art. 51 CPC N 10; Urbach, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 51 N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 51 N 4), ist umstritten. Da der

Ausstandsanspruch formeller Natur ist, setzt die Aufhebung und Wiederholung der

Amtshandlungen aber jedenfalls nicht voraus, dass sie materiell unrichtig sind

(vgl. Kiener, a.a.O., Art. 51

N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 51

N 6). Amtshandlungen, deren Aufhebung und Wiederholung von keiner Partei innert

zehn Tagen verlangt worden ist, gelten als genehmigt. Diesbezüglich ist der

Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung verwirkt (vgl. Rüetschi, a.a.O., Art. 51 ZPO N 4; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 51 N 3).

Vorbehalten bleibt die allenfalls in besonders schweren Ausnahmefällen

anzunehmende Nichtigkeit (vgl. Diggelmann,

a.a.O., Art. 51 N 3).

Wenn ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des

erstinstanzlichen Verfahrens und damit nach der Fällung des erstinstanzlichen

Entscheids, aber noch vor Ablauf der Berufungs- oder Beschwerdefrist entdeckt

wird, ist er mit dem betreffenden Rechtsmittel geltend zu machen sowie die

Aufhebung und Wiederholung der Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand

verpflichtete Person mitgewirkt hat, mit dem Rechtsmittel zu verlangen (vgl.

BGE 139 III 466 E. 3, 139 III 120 E. 3.1.1; BGer 5A_461/2016 vom

3.

November 2016 E. 6.3; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar, Art. 51 N 9; Tappy,

a.a.O., Art. 51 CPC N 16; Wullschleger,

a.a.O., Art. 51 N 10). Dabei gilt der Ausstandsgrund als unverzüglich

geltend gemacht, wenn er innert der Rechtsmittelfrist vorgebracht wird (vgl.

BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 7.1; vgl. zur Revision Kiener, a.a.O., Art. 51 N 6, und Tappy, a.a.O., Art. 51 CPC N 19),

und tritt die Rechtsmittelfrist an die Stelle der Frist von Art 51 Abs. 1

ZPO (vgl. zur Revision Tappy,

a.a.O., Art. 51 CPC N 19; Wullschleger,

a.a.O., Art. 51 N 8). Die Verletzung von Ausstandsvorschriften stellt einen

schwerwiegenden Verfahrensmangel im vorstehend erwähnten Sinn dar (Seiler, a.a.O., N 1539; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art.

318.

N 16). Gemäss einem vereinzelten Urteil des Bundesgerichts und einer

vereinzelten Lehrmeinung kann der in der Mitwirkung einer zum Ausstand

verpflichteten Gerichtsperson bestehende Verfahrensmangel durch die Überprüfung

des Entscheids durch eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition geheilt werden

(vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3a.bb; Tappy,

a.a.O., Art. 50 CPC N 14; vgl. auch BGer 1C_378/2008 vom 27. Januar 2009

E. 2.7 und 3.1 mit Nachweisen, gemäss dem Ausstandspflichtverletzungen im

Verwaltungsverfahren im Rechtsmittelverfahren geheilt werden können, wenn sie

nicht schwer wiegen und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung

ausgeschlossen erscheint). Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist eine

Heilung im Fall einer Verletzung der Ausstandspflicht hingegen ausgeschlossen

(vgl. BGE 124 I 255 E. 5b.aa und 5d, 114 Ia 50 E. 3d, 113 Ia 72 E. 3a; Kiener, a.a.O., Art. 51 N 3; Livschitz, a.a.O., Art. 51 N 7; Rüetschi, a.a.O., Art. 51 ZPO N 9; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler

Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 26 und Art. 30 BV N 45).

Wenn dieser Auffassung gefolgt wird, dürfte eine Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz grundsätzlich

zwingend sein (vgl. Livschitz,

a.a.O., Art. 51 N 6), wenn eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson am

angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat und die Arbeitnehmerin den

Ausstandsgrund mit der Berufung rechtzeitig geltend gemacht und die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids verlangt hat. Wie es sich damit verhält, muss im

vorliegenden Fall nicht abschliessend entschieden werden, weil die

Gerichtspersonen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, ohnehin

nicht zum Ausstand verpflichtet gewesen sind.

3.2

Verletzung

des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung im vorliegenden

Fall?

Mit Vorladung vom 8. September 2021 lud das Zivilgericht die

Parteien auf den 11. November 2021 «zur Verhandlung» vor. Die

Arbeitnehmerin beanstandet, dass auf der Vorladung nicht angegeben worden sei,

dass es sich bei der Verhandlung um die Hauptverhandlung gehandelt hat

(Berufung Rz. 119). Im vorliegenden Fall hat die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin am 3. September 2021 verfügt, dass die

«Hauptverhandlung» auf den 11. November 2021 angesetzt werde. Zumindest in einem

solchen Fall, in dem sich aus einer Verfügung eindeutig ergibt, um welche Art

von Verhandlung es sich handelt, ist die Angabe der Art der Verhandlung auf der

Vorladung entbehrlich. Selbst wenn die Vorladung als mangelhaft betrachtet

würde, könnte die Arbeitnehmerin im Übrigen aus dem Mangel nichts zu ihren

Gunsten ableiten, weil ihr daraus offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist.

Aufgrund der Verfügung vom 3. September 2021 wusste sie genau, dass die

Vorladung die Hauptverhandlung betrifft. Zudem gesteht sie selbst zu, sie sei

davon ausgegangen, dass es sich bei der Verhandlung vom 11. November 2021

um die Hauptverhandlung handle (Berufung Rz. 119).

Die Arbeitnehmerin scheint geltend machen zu wollen, dass

eine Hauptverhandlung zwingend als solche bezeichnet werden müsse, weil der

Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen nur für

Hauptverhandlungen gelte (vgl. Berufung Rz. 121 f., 127 und 131).

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob der Grundsatz

der Öffentlichkeit gilt, ist nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt der

Gerichtsverhandlung massgebend (vgl. oben E. 3.1.2). Die Behauptung der

Arbeitnehmerin, das Zivilgericht habe mit der Bezeichnung als Verhandlung eine

Information der Öffentlichkeit über die Hauptverhandlung vom 11. November 2021

und eine Teilnahme der Öffentlichkeit an dieser Verhandlung verhindert (vgl.

Berufung Rz. 131–136), entbehrt jeglicher Grundlage. Dies gilt erst recht unter

Mitberücksichtigung der Verfügungen der verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidentin

vom 3. September und 25. Oktober 2021, mit denen sie auf den 11. November

2021.

ausdrücklich eine «Hauptverhandlung» angesetzt und erklärt hat, dass diese

öffentlich sei.

Auf der Vorladung vom 8. September 2021 zur Hauptverhandlung

vom 11. November 2021 wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung unter

Einhaltung der Empfehlungen des BAG stattfinde, und um Beachtung der

beigefügten Hinweise gebeten. Einer davon lautet folgendermassen:

«Hinweis betreffend Corona-Virus

Die Anzahl anwesender Personen ist aufgrund der Vorgaben und

der räumlichen Kapazitäten begrenzt. Ohne anderslautende Mitteilung der

Parteien wird davon ausgegangen, dass lediglich die Parteien sowie maximal eine

weitere Person pro Partei (Rechtsvertreter/in oder Begleitperson) an der

Verhandlung teilnehmen. Sollte die Anwesenheit weiterer Personen aus Ihrer

Sicht unbedingt notwendig sein, bitten wir Sie um umgehende entsprechende

Mitteilung.»

Die Arbeitnehmerin scheint geltend machen zu wollen, durch

den Hinweis betreffend Corona-Virus auf der Vorladung sei sie davon abgehalten

worden, sich für die Verhandlung vom 11. November 2021 rechtzeitig eine

kompetente Unterstützung zu organisieren, weil sie als juristische Laiin nicht

gewusst habe, wie zu begründen sei, dass die Anwesenheit weiterer Personen

unbedingt notwendig sei (vgl. Berufung Rz. 121 f.). Diese Rüge ist

unbegründet. Aus dem Hinweis auf der Vorladung ist klar ersichtlich, dass die

Arbeitnehmerin dem Zivilgericht bloss hätte mitteilen brauchen, dass die

Anwesenheit weiterer Personen aus ihrer Sicht unbedingt notwendig sei. Dazu

wäre sie offensichtlich auch als juristische Laiin in der Lage gewesen. Zudem

wäre es ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, zu begründen, weshalb die

Anwesenheit weiterer Personen aus ihrer persönlichen Sicht unbedingt notwendig

sei. Schliesslich ergibt sich aus dem Hinweis auf der Vorladung, dass eine

weitere Person pro Partei vorbehaltlos zugelassen war und folglich eine

kompetente Unterstützung ohne Weiteres an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen

können.

Die Arbeitnehmerin hat Ausdrucke einer Webseite des

Zivilgerichts vom 11. und 30. November 2021 (Berufungsbeilagen 13 und 15)

eingereicht. Darauf finden sich die folgenden Angaben:

«Massnahmen des Zivilgerichts betreffend Coronavirus

Im ganzen Gerichtsgebäude gilt Maskenpflicht.

Das Zivilgericht führt Verhandlungen unter Einhaltung der

Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG betreffend Hygiene und soziale

Distanz durch. Über die Maskentragepflicht an der Verhandlung entscheidet die

Vorsitzende oder der Vorsitzende.

Die Anzahl anwesender Personen ist aufgrund der Vorgaben und

der räumlichen Kapazitäten begrenzt. Ohne anderslautende Mitteilung der

Parteien wird davon ausgegangen, dass lediglich die Parteien sowie maximal eine

weitere Person pro Partei (Rechtsvertreter/in oder Begleitperson) an der

Verhandlung teilnehmen. Sollte die Anwesenheit weiterer Personen unbedingt

notwendig sein, bitten wir um entsprechende Mitteilung.»

Gemäss den Angaben der Arbeitnehmerin sei ihr diese Webseite

bei Recherchen an öffentlichen Recherche-Stationen der Zentralbibliothek Zürich

angezeigt worden und habe eine Recherche eines anderen Nutzers der

Zentralbibliothek über sein Benutzerkonto das gleiche Resultat ergeben

(Berufung Rz. 136 f. und 139). Es besteht kein Zweifel, dass die Webseite des

Zivilgerichts mit dem vorstehend erwähnten Inhalt in der Zeit der

Hauptverhandlung vom 11. November 2021 jeder Besucherin und jedem Besucher

angezeigt worden ist. Die Auffassung der Arbeitnehmerin, sie könnte mittels

professioneller personalisierter Cyberkriminalität gezielt mit

Falschinformationen bedient worden sein (vgl. Berufung Rz. 142–144), entbehrt

jeglicher Grundlage.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 machte die Arbeitnehmerin

geltend, dass der Hinweis betreffend Corona-Virus auf der Vorladung vom 8.

September 2021 eine unzulässige Einschränkung des Grundsatzes der

Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen darstelle, und erklärte, dass die

Anwesenheit weiterer Personen aus ihrer Sicht unbedingt notwendig sei. Mit

Verfügung vom 25. Oktober 2021 erklärte die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin, dass der Hinweis betreffend Corona-Virus auf der

Vorladung vom 8. September 2021 organisatorischer Natur und die Verhandlung vom

11.

November 2021 öffentlich seien (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. XXII). Aufgrund dieser Erklärungen besteht kein Zweifel, dass

die Hauptverhandlung vom 11. November 2021 grundsätzlich öffentlich gewesen

ist. Sie ändern aber nichts daran, dass mit den Hinweisen auf der Vorladung und

der Webseite des Zivilgerichts die Publikumsöffentlichkeit insoweit

eingeschränkt worden ist, als damit der Eindruck vermittelt worden ist, dass

die Teilnahme von mehr als einer weiteren Person pro Partei nur dann zulässig

sei, wenn es unbedingt notwendig ist. Hingegen besteht kein Grund zur Annahme,

dass die erwähnte Einschränkung auch für die Medienöffentlichkeit gegolten

hätte. Dass das Zivilgericht die Medienöffentlichkeit nicht eingeschränkt hat,

wird durch die eigene Darstellung der Arbeitnehmerin bestätigt. Gemäss dieser

erhielt sie bei ihrem Versuch, die Einschränkung der Öffentlichkeit publik zu

machen, nach einem ersten grossen Interesse nur Absagen. Ein Journalist habe

diese damit begründet, dass seine Zeitung nicht von den Verhandlungen

ausgeschlossen worden sei und er auch von Kollegen nichts von einer solchen

Einschränkung erfahren habe (Berufung Rz. 141).

Die Hauptverhandlung vom 11. November 2021 fand während der

Covid-19-Pandemie statt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der damals geltenden Fassung der

Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) mussten die Betreiber von

öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie die Organisatoren von

Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Gemäss Art. 1 der

damals geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung Justiz- und Verfahrensrecht

(SR 272.81) hatten die Gerichte und Behörden bei der Durchführung von

Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder

Dritten, wie Verhandlungen und Einvernahmen, die angesichts der Empfehlungen

des BAG angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz

einzuhalten. Die Einschränkung der Publikumsöffentlichkeit der

Gerichtsverhandlungen diente dem Schutz der Gesundheit der Teilnehmerinnen und -teilnehmer

der Verhandlungen und der Öffentlichkeit und war zur Erreichung dieses Zwecks

und zur Gewährleistung der gesetzlich geforderten Einhaltung der Empfehlungen

des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz geeignet. Eine für die

Erreichung dieser Ziele gleich geeignete aber mildere Massnahme ist unter

Berücksichtigung der begrenzten räumlichen Kapazitäten nicht ersichtlich. Das

Interesse am Gesundheitsschutz überwog das Interesse an einer uneingeschränkten

Publikumsöffentlichkeit der Verhandlungen. Damit war die Einschränkung der

Publikumsöffentlichkeit der Hauptverhandlung verhältnismässig und zulässig.

Falls entgegen der Beurteilung des Appellationsgerichts von einem unzulässigen

Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgegangen würde, wöge

dieser unter den konkreten Umständen unter Mitberücksichtigung der besonderen

Situation der Covid-19-Pandemie jedenfalls nicht besonders schwer und hätte das

Appellationsgericht bei Vorliegen eines reformatorischen Rechtsbegehrens die (im

vorliegenden Entscheid verneinte) Verletzung des Anspruchs auf eine öffentliche

Gerichtsverhandlung geheilt, indem es im Berufungsverfahren eine öffentliche

Verhandlung durchgeführt hätte.

Die Arbeitnehmerin macht geltend, zur Gewährleistung der

Publikums- und Medienöffentlichkeit hätte die Hauptverhandlung vom 11. November

2021.

mit Angabe von Zeit und Ort rechtzeitig öffentlich angekündigt werden

müssen (vgl. Berufung Rz. 127–130). Wie vorstehend mit eingehender Begründung

dargelegt worden ist, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden und genügt es

zur Erfüllung der Informationspflicht des Gerichts zumindest in der Regel und

auch im vorliegenden Fall, dass sich interessierte Personen sowie

Medienvertreterinnen und -vertreter beim Gericht über Hauptverhandlungen

informieren können (vgl. oben E. 3.1.2). Gemäss § 9 Abs. 1 des Medien- und

Informationsreglements der Gerichte (SG 154.115) erteilt die oder der

Medienbeauftragte des Zivilgerichts Auskunft über bevorstehende Gerichtsverhandlungen.

Mangels gegenteiliger Indizien ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht in

Anwendung dieser Bestimmung interessierten Personen und insbesondere

Medienvertreterinnen und -vertretern auf eine allfällige Anfrage hin Auskunft

über Zeit, Ort und Gegenstand der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren

erteilt hat bzw. hätte. Akkreditierte Medienschaffende informiert das

Zivilgericht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a des Medien- und Informationsreglements

über die Termine der öffentlichen und medienöffentlichen Gerichtsverhandlungen.

Gemäss § 12 Abs. 1 lit. g)ga des Medien- und Informationsreglements gibt

es ihnen auf Anfrage die angesetzten öffentlichen Verhandlungen bekannt.

Mangels gegenteiliger Indizien ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht auch

diese Pflichten erfüllt hat bzw. im Fall einer Anfrage erfüllt hätte. Damit ist

die Rüge, das Zivilgericht habe seine Informationspflicht verletzt,

unbegründet. Im Übrigen hätte auch eine Verletzung der Informationspflicht im

Berufungsverfahren geheilt werden können.

Zusammenfassend ist die Rüge der Arbeitnehmerin, ihr Anspruch

auf Öffentlichkeit der Hauptverhandlung vom 11. November 2021 sei verletzt

worden (vgl. insb. Berufung Rz. 147 f. und 348), unbegründet. Falls entgegen

der Beurteilung des Appellationsgerichts von einer Verletzung dieses Anspruchs

ausgegangen würde, wöge sie jedenfalls nicht besonders schwer und hätte das

Appellationsgericht bei Vorliegen eines reformatorischen Rechtsbegehrens die (mit

dem vorliegenden Entscheid verneinte) Verletzung des Anspruchs auf eine

öffentliche Gerichtsverhandlung geheilt, indem es im Berufungsverfahren eine

öffentliche Verhandlung durchgeführt hätte.

3.3

Verletzung

der Ausstandspflicht im vorliegenden Fall?

3.3.1

Die ZPO regelt den Ausstand

in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine

Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in

Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft

oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

Art. 47–51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen

Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund

ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen

in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive

Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht

massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die

Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt. Verfahrensfehler

oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen

keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit

grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,

sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt

auch für willkürliche prozessleitende Entscheide. Befangenheitsbegründend sind

nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere

Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv

gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern

gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und

Neutralität beruht (zum Ganzen AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2 mit

Nachweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1

ZPO).

3.3.2

Die Arbeitnehmerin rügt mit

ihrer Berufung mehrere Pflichtverletzungen des Zivilgerichts. Darin scheint sie

auch eine Begründung für die geltend gemachte Befangenheit von Gerichtspersonen,

die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, zu sehen. Zudem behauptet die

Arbeitnehmerin, das Verhalten der Rechtsvertreter der Parteien und des

Zivilgerichts sei ohne Absprache zwischen diesen nicht erklärbar. Eine solche

Absprache scheint sie als weiteren Ausstandsgrund zu betrachten. Ein Grossteil

der Umstände, welche die Arbeitnehmerin in ihrer Berufung möglicherweise zur

Begründung der Befangenheit von am angefochtenen Entscheid beteiligten

Gerichtspersonen vorbringt, sind der Arbeitnehmerin mehr als zehn Tage vor der

Hauptverhandlung vom 11. November 2021 und dem angefochtenen Entscheid des

Zivilgerichts vom gleichen Tag bekannt gewesen. Soweit sie die betreffenden

Umstände nicht bereits mit ihren Ausstandsgesuchen vom 6. und 11. Mai,

20.

Juni und 16. Dezember 2020 sowie 14. Februar 2021 geltend

gemacht hat, hat sie daher die Möglichkeit verwirkt, die Befangenheit allein

mit diesen Umständen zu begründen (vgl. oben E. 3.1.3). Die

Ausstandsgesuche der Arbeitnehmerin gegen die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin und die damalige Leitende Gerichtsschreiberin vom 6.

und 11. Mai sowie 20. Juni 2020 wurden vom Zivilgericht mit Entscheid vom 28.

Oktober 2020 abgewiesen. Die Beschwerde der Arbeitnehmerin gegen diesen

Entscheid wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 10. März 2021

(BEZ.2020.55) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Arbeitnehmerin wies das

Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2021 (4A_222/2021) ab, soweit darauf

einzutreten war (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XIV, XV und

XVII). Auf die Ausstandsgesuche der Arbeitnehmerin gegen die Kammer des

Zivilgerichts und das Zivilgericht als solches vom 16. Dezember 2020 und

gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Februar 2021

(Postaufgabe 15. Februar 2021) trat das Zivilgericht mit Entscheid vom

11.

November 2021 nicht ein (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. XVI). Dagegen hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ergriffen. Im Übrigen legt die Arbeitnehmerin in der Berufung nicht dar, weshalb

die vorstehend erwähnten Ausstandsentscheide unrichtig sein sollten. Unter

diesen Umständen ist es der Arbeitnehmerin auch nicht möglich, die Befangenheit

von am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen allein mit den

Umständen zu begründen, die sie bereits mit ihren Ausstandsgesuchen vorgebracht

hat. Zu prüfen bleibt im Folgenden jedoch, ob die in der Berufung geltend

gemachten Umstände, die der Arbeitnehmerin mehr als zehn Tage vor der

Hauptverhandlung und dem angefochtenen Entscheid bekannt gewesen sind, zusammen

mit in der Berufung geltend gemachten Umständen, von denen sie erst später

Kenntnis erhalten hat, dazu führen, dass Gerichtspersonen, die am angefochtenen

Entscheid mitgewirkt haben, als befangen zu betrachten sind (vgl. oben E. 3.1.3).

3.3.3

Die

Beratung und der Entscheid des Zivilgerichts über die Ausstandsgesuche

der Arbeitnehmerin gegen die Kammer des Zivilgerichts und das Zivilgericht als

solches vom 16. Dezember 2020 und gegen die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Februar 2021 (Postaufgabe 15. Februar

2021) erfolgten unter Mitwirkung der verfahrensleitenden

Zivilgerichtspräsidentin zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11. November

2021.

(Ausstandsentscheid vom 11. November 2021 Tatsachen Ziff. XXV).

Die Arbeitnehmerin beanstandet, dass das Zivilgericht die

erwähnten Ausstandsbegehren nicht während des Hauptverfahrens beurteilt habe

(vgl. Berufung Rz. 151 und 153 f.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

Indem das Zivilgericht zu Beginn der Hauptverhandlung entschieden hat, hat es

die Ausstandsgesuche während des Hauptverfahrens beurteilt. Entgegen der

Ansicht der Arbeitnehmerin (vgl. Berufung Rz. 151) kann dem Zivilgericht

aber auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworden werden. Selbst

wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen würde, könnte diese

offensichtlich weder als schwere Amtspflichtverletzung qualifiziert noch als

Ausdruck fehlender Neutralität betrachtet werden.

Schliesslich beanstandet die Arbeitnehmerin, dass das

Zivilgericht und die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin selbst über

die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche entschieden haben (vgl. Berufung Rz.

155). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Sie hätte von der Arbeitnehmerin

mit einer Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid vom 11. November 2021

vorgebracht werden können und müssen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Auf ein

missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes

Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht

eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht

durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE BEZ.2023.46 vom 20.

Oktober 2023 E. 2 mit Nachweisen). Im Ausstandsentscheid vom 11. November 2021

(E. 1.2 und 2.2–2.8) hat das Zivilgericht mit überzeugender Begründung

dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid unter

Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen erfüllt gewesen sind. Mit dieser

Begründung setzt sich die Arbeitnehmerin in ihrer Berufung nicht auseinander.

3.3.4

Die Arbeitnehmerin wurde im erstinstanzlichen

Verfahren bis am 2. April 2019 von einem Rechtsanwalt vertreten (nachfolgend

Rechtsvertreter). Von diesem stammen insbesondere die Klage vom 15. Juni 2015,

die Replik vom 31. Mai 2016 und die Stellungnahme vom 19. Dezember 2016. Die

Arbeitnehmerin macht geltend, ihr Rechtsvertreter habe anstelle einer im

Vergleich vom 8. Mai 2012 vorbehaltenen haftpflichtrechtlichen Klage nochmals

den mit dem Abschreibungsentscheid vom 12. Oktober 2012 endgültig abgeurteilten

Sachverhalt einer missbräuchlichen Kündigung eingeklagt und damit die

Schadenersatzforderung begründet, obwohl sie mit dem Vergleich vom 8. Mai 2012

auf ihre weitergehende Forderung betreffend missbräuchliche Kündigung

ausdrücklich verzichtet habe. Die explizit vorbehaltenen haftpflichtrechtlichen

Aspekte habe er in der Klage nur sehr rudimentär begründet. Auch in der Replik

seien die haftpflichtrechtlichen Aspekte weitestgehend unberücksichtigt

geblieben. Damit habe der erfahrene Fachanwalt eine erfolgversprechende

haftpflichtrechtliche Klage in eine chancenlose abgeurteilte Sache umgewandelt.

Zudem habe er mehr als 30 Monatslöhne eingeklagt, obwohl die Entschädigung für

eine missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336a Abs. 2 OR maximal sechs

Monatslöhne betrage. Kein Anwalt begehe so elementare Fehler zum Nachteil

seiner Klientin einfach so. Daher lasse das Verhalten ihres Rechtsvertreters

Bestechung vermuten. Zudem stelle ein Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung

vom 30. Juni 2014 einen Hinweis dar auf eine Absprache zwischen der

Arbeitgeberin sowie dem Rechtsvertreter und der Rechtsschutzversicherung der

Arbeitnehmerin, zum Vorteil der Arbeitgeberin anstelle einer vorbehaltenen

haftpflichtrechtlichen Klage nochmals den Sachverhalt einer missbräuchlichen

Kündigung einzuklagen und die Schadenersatzforderung damit zu begründen.

Schliesslich müsse es auch Absprachen mit dem Zivilgericht gegeben haben, weil

ihr Rechtsvertreter ohne Absprachen mit dem Zivilgericht und der

Rechtsschutzversicherung mit den von der Arbeitgeberin geltend gemachten

elementaren Fehlern seinen Ruf ruiniert hätte. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit habe es unzulässige Absprachen zwischen dem Rechtsvertreter

der Arbeitnehmerin, der Arbeitgeberin bzw. ihrem Rechtsvertreter, der

Rechtsschutzversicherung der Arbeitnehmerin und dem Zivilgericht gegeben (vgl.

Berufung S. 2 sowie Rz. 32, 35, 38, 41, 45, 66, 159, 161, 253–272, 278 f. und

348). Das Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 30. Juni 2014 stellt

entgegen der Darstellung der Arbeitnehmerin in keiner Art und Weise einen

Hinweis darauf dar, dass ihr Rechtsvertreter mit ihrer Rechtsschutzversicherung

oder gar der Arbeitgeberin abgesprochen haben könnte, dass er nochmals den

Sachverhalt der missbräuchlichen Kündigung einklage. Die Behauptung der

Arbeitnehmerin, E. 3 des angefochtenen Entscheids stelle einen Anhaltpunkt für

eine Absprache mit dem Zivilgericht dar (Berufung Rz. 35), ist haltlos. Selbst

wenn ihr Rechtsvertreter alle von der Arbeitnehmerin behaupteten Fehler

begangen hätte, bestünde bei objektiver Betrachtung kein Grund zur Annahme, er

könnte vorsätzlich zu ihrem Nachteil gehandelt haben. Erst recht besteht bei objektiver

Betrachtung kein Grund zur Annahme, dass es zu einer Absprache des

Rechtsvertreters mit der Arbeitgeberin und/oder dem Zivilgericht betreffend den

Gegenstand der Klage, zu einer unzulässigen Absprache des Rechtsvertreters mit

der Rechtsschutzversicherung oder gar zu Bestechung gekommen sein könnte. Die

diesbezüglichen Behauptungen der Arbeitnehmerin entbehren jeglicher Grundlage.

3.3.5

Die Arbeitnehmerin macht geltend, die Klage

sei widersprüchlich gewesen, weil ihr Rechtsvertreter die Klage mit dem

Sachverhalt der mit dem Entscheid vom 12. Oktober 2012 bereits endgültig

abgeurteilten missbräuchlichen Kündigung begründet und die

haftpflichtrechtlichen Aspekte, wenn überhaupt, nur sehr rudimentär und

schlecht dokumentiert dargestellt habe, obwohl er in Rz. 2 der Klage erklärt

habe, dass die Arbeitnehmerin damit die noch offenen Haftpflichtansprüche

geltend mache, deren Geltendmachung im Entscheid vom 12. Oktober 2012

vorbehalten worden sei. Indem das Zivilgericht nicht interveniert und der

Arbeitnehmerin keine Gelegenheit gegeben habe, den Widerspruch zu bereinigen,

habe es seine Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO verletzt (vgl. Berufung S. 2

sowie Rz. 35, 38, 42, 161, 273 f., 276 und 348). Diese Rüge ist unbegründet.

Die Behauptung der Arbeitnehmerin, die angebliche Verletzung der Fragepflicht

lege unzulässige Absprachen mit dem Zivilgericht nahe (vgl. Berufung S. 2

und Rz. 35), entbehrt jeglicher Grundlage.

3.3.6

Die Arbeitnehmerin behauptet, in der Klage,

der Klageantwort, der Replik, der Duplik und der unaufgeforderten Stellungnahme

vom 19. Dezember 2016 sei auf mehr als 300 Seiten darüber gestritten worden, ob

die Kündigung missbräuchlich bzw. angezeigt gewesen sei oder nicht. Sie macht

geltend, dass das Zivilgericht gestützt auf Art. 60 in Verbindung mit Art. 59

Abs. 2 lit. d ZPO das Verfahren nach Eingang der Klage umgehend mit einem

Nichteintretensentscheid hätte beenden müssen, weil der Sachverhalt der missbräuchlichen

Kündigung mit dem Entscheid vom 12. Oktober 2012 bereits rechtskräftig

entschieden gewesen sei. Dass die Rechtsvertreter der Parteien in einem

doppelten Schriftenwechsel über eine abgeurteilte Sache gestritten hätten und

das Zivilgericht nicht eingeschritten sei, lasse sich nur damit erklären, dass

die involvierten Stellen abgesprochen hätten, dass nochmals der bereits

abgeurteilte Sachverhalt einer missbräuchlichen Kündigung eingeklagt werde

(vgl. Berufung Rz. 38, 43–45, 47–49, 60–66, 75, 78, 161, 276 f. und 348).

Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Vorwurf einer

Pflichtverletzung des Zivilgerichts auch in diesem Zusammenhang unbegründet.

Die Behauptungen bezüglich einer Absprache betreffend den Streitgegenstand

entbehren erneut jeglicher Grundlage.

Zu den Prozessvoraussetzungen gehört, dass die Sache noch

nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), d.h., dass

keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt (Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 36). Die Prozessvoraussetzungen müssen

von gewissen, im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen im

Zeitpunkt der Fällung des Sachentscheids gegeben sein (BGE 140 III 159 E.

4.2.4; Gehri, a.a.O., Art. 60 ZPO

N 9; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar, Art. 60 N 5; Zürcher,

a.a.O., Art. 60 N 10 f.). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Steht endgültig fest,

dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt

werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art.

60.

N 8; vgl. Gehri, a.a.O.,

Art. 60 ZPO N 2). Teilweise wird in der Literatur die Ansicht

vertreten, es obliege dem Gericht, das Verfahren mittels eines

Nichteintretensentscheids umgehend zu beenden, wenn sich schon aufgrund der

Klage erkennen lasse, dass es definitiv an einer Prozessvoraussetzung fehle (Morf, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 60 N 6; vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar,

Art. 60 N 7). Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sollte zwar so

bald als möglich erfolgen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; vgl. Gehri, a.a.O., Art. 60 ZPO N 4 ff.; Zürcher, a.a.O., Art. 60

N 13). Wie das Bundesgericht zutreffend erwogen hat, besteht abgesehen von

wenigen, im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen (vgl. dazu Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 13 f.)

aber keine gesetzliche Regelung, wann die Prüfung der Prozessvoraussetzungen

stattzufinden hat. Insbesondere besteht auch keine zeitliche oder

verfahrensmässige Vorgabe in Art. 60 ZPO, aus der abgeleitet werden könnte, das

Verfahren dürfe nicht fortgesetzt werden, bis sämtliche in diesem Stadium bzw.

nach einem Zuwarten abklärbaren Prozessvoraussetzungen vorliegen. Angesichts

der Möglichkeit, einen Mangel zu verbessern, wäre eine solche Regelung auch

nicht praktikabel (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Dementsprechend besteht nach

überzeugender Ansicht grundsätzlich kein Anspruch auf Vorabprüfung der

Prozessvoraussetzungen (vgl. Zürcher,

a.a.O., Art. 60 N 13; vgl. ferner Bohnet,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 60 CPC N 10 f.).

Im vorliegenden Fall hätte die Arbeitnehmerin mit einer

Klageänderung in der Replik verhindern können, dass auf ihre Klage teilweise

wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache nicht einzutreten ist. Im Zeitpunkt

der Einholung der Klageantwort und der Replik hat folglich noch nicht endgültig

festgestanden, dass es teilweise an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Zudem

sind die Prozessvoraussetzungen im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich des

auf Geldzahlung gerichteten Klagebegehrens teilweise zweifellos erfüllt gewesen

und ist das Zivilgericht dementsprechend teilweise auf die Klage eingetreten (vgl.

angefochtener Entscheid E. 4). Unter diesen Umständen ist es nicht zu

beanstanden, dass das Zivilgericht erst nach Durchführung eines doppelten

Schriftenwechsels und einer Hauptverhandlung einen teilweisen

Nichteintretensentscheid gefällt hat. Im Übrigen kann dieses Vorgehen auch

deshalb keine Pflichtverletzung und erst recht keine schwere darstellen, weil

die Parteien keinen Anspruch auf eine Vorabprüfung der Prozessvoraussetzungen

gehabt haben.

3.3.7

Die Arbeitnehmerin übergab der Schweizerischen

Post zuhanden des Zivilgerichts am 15. Oktober 2021 eine als «Klageänderung»

bezeichnete Eingabe vom 14. Oktober 2021 und am 8. November 2021 eine als

«zweite Klageänderung» bezeichnete Eingabe vom 6. November 2021. Die

verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin verfügte am 10. November 2021, dass

die Eingabe vom 6. November 2021 der Arbeitgeberin zur Kenntnisnahme zugestellt

werde. Durch die Empfangsbestätigung in den Akten des Zivilgerichts ist belegt,

dass die Zustellung der Verfügung vom 10. November 2021 durch eine

Weibelin des Zivilgerichts erfolgt ist und die Arbeitgeberin die Verfügung

gleichentags erhalten hat. Damit besteht kein Zweifel, dass die Arbeitgeberin

auch die als «zweite Klageänderung» bezeichnete Eingabe vom 6. November 2021 am

10.

November 2021 und damit vor der Hauptverhandlung vom 11. November 2021

erhalten hat. Die Behauptung der Arbeitnehmerin, das Zivilgericht habe ihre

zweite Klageänderung ohne darauf einzugehen, aus dem Verfahren gewiesen, indem

sie die Eingabe der Arbeitgeberin so zugestellt habe, dass sie nicht mehr vor

der Hauptverhandlung bei dieser eingetroffen sei (Berufung Rz. 159), ist damit

aktenwidrig. Im Übrigen wird die als «zweite Klageänderung» bezeichnete Eingabe

im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt (Tatsachen Ziff. XXIII) und hat

das Zivilgericht erwogen, dass auf die zahlreichen unaufgeforderten

Noveneingaben nach Abschluss des Schriftenwechsels infolge verspäteter

Einreichung (Art. 229 ZPO) und auch aufgrund fehlender inhaltlicher

Entscheidrelevanz nicht einlässlich bzw. lediglich punktuell eingegangen werde

(Tatsachen Ziff. XXIV) und dass eine neue rechtliche Betrachtung des

Vorgebrachten nicht als Klageänderung im Rechtssinn gelte (E. 1.2). Diese

Erwägungen beanspruchen auch für die als «zweite Klageänderung» bezeichnete

Eingabe vom 6. November 2021 Geltung. Auch in diesem Punkt liegt kein

Verfahrensmangel vor.

3.3.8

Die Arbeitnehmerin macht geltend, das

Zivilgericht habe zu ihrem Nachteil und zum Vorteil der Arbeitgeberin Tatsachen

nicht oder unrichtig festgestellt oder bei der Rechtsanwendung nicht

berücksichtigt (vgl. insb. Berufung Rz. 162–252 und 281–347). Dabei handelt es

sich um gewöhnliche Rügen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder

Rechtsanwendung, die unabhängig von ihrer Begründetheit bei objektiver

Betrachtung nicht geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder

Voreingenommenheit von Gerichtspersonen zu begründen, die am angefochtenen

Entscheid mitgewirkt haben (vgl. oben E. 3.3.1). Dass die Arbeitnehmerin

geltend macht, das Zivilgericht habe damit das Gleichbehandlungsgebot verletzt

(vgl. Berufung Rz. 162), Partei für die Arbeitgeberin ergriffen (vgl. Berufung

Rz. 303) oder sich nicht unparteiisch und neutral verhalten (vgl. Berufung Rz.

338), ändert daran nichts. Im Übrigen wäre zu prüfen, ob es sich bei den

Tatsachenbehauptungen, die das Zivilgericht nach Ansicht der Arbeitnehmerin zu

Unrecht nicht berücksichtigt hat, nicht um unzulässige Noven handelt (vgl. dazu

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXIV). Die Vorwürfe der Arbeitnehmerin,

das Zivilgericht habe Tatsachen wider besseres Wissen unrichtig

festgestellt oder beurteilt (vgl. Berufung Rz. 247, 315–317) sind

offensichtlich unbegründet. Ein unrichtiger Entscheid wider besseres Wissen ist

mangels entsprechender Indizien auszuschliessen.

3.3.9

Im angefochtenen Entscheid wird in der

einleitenden Sachverhaltsdarstellung auf Seite 3 festgestellt, dass die

Arbeitnehmerin anlässlich des Kündigungsgesprächs vom 3. Mai 2010

rücklings gestürzt sei und sich dabei den Kopf angeschlagen habe, was einen

zweitägigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt und eine länger dauernde

gesundheitliche Einschränkung ausgelöst habe (Tatsachen Ziff. II). In der

Darstellung der Prozessgeschichte wird auf den Seiten 6 f. erwähnt, dass die

Arbeitgeberin am 25. Januar 2019 die folgenden, wörtlich zitierten Anträge

gestellt habe:

«1. Es sei die Klägerin

aufzufordern, innert richterlich anzusetzender, kurzer Frist dem Zivilgericht

die folgenden Urkunden aus dem Verfahren betreffend Erhöhung der Invalidenrente

der Klägerin einzureichen:

a. Gutachten PMEDA vom 14.

Januar 2014 und

b. Gesuch der Klägerin vom 22.

April 2010 um Erhöhung ihrer Invalidenrente,

beide Dokumente wie in der von der Klägerin mit Eingabe vom

16.

Januar 2019 als Beilage 1 eingereichten Verfügung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs vom 12. Juni 2015 erwähnt.

2.

Eventualiter seien die in

Ziff. 1 genannten Urkunden von Amtes wegen von der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich zu beziehen; subeventualiter seien von Amtes wegen die

gesamten Verfahrensakten zum in Ziff. 1 lit. b hiervor genannten Gesuch der

Klägerin (Vers.-Nr. 756.8247.0884.18) beizuziehen.

3.

Unter o-/e-Kostenfolge zu

Lasten der Klägerin.»

Diesbezüglich wird festgestellt, dass «[d]er Antrag der

Beklagten auf Edition des Gutachtens PMEDA vom 14. Januar 2014 und des Gesuchs

der Klägerin vom 22. April 2010 um Erhöhung der Invalidenrente» ebenso wie der

Eventual- und Subeventualantrag der Beklagten auf Beizug dieser Unterlagen oder

von Teilen davon von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

einstweilen, vorbehältlich eines anderen Entscheids der Kammer abgewiesen

worden seien.

Die Arbeitnehmerin macht geltend, es gebe nachweislich kein

Gesuch von ihr um Erhöhung ihrer Invalidenrente vom 22. April 2010. Dies habe

das Zivilgericht gewusst. Mit der vorstehend erwähnten Sachverhaltsdarstellung

unterstelle das Zivilgericht der Arbeitnehmerin zu Unrecht strafbares

Verhalten, weil es damit zu Unrecht impliziere, dass sie am 22. April 2010 ein

mit dem Unfall vom 3. Mai 2010 begründetes Gesuch um Erhöhung ihrer

Invalidenrente gestellt habe. Zudem beanstandet die Arbeitnehmerin, dass das

Zivilgericht es unterlassen habe, angeblich unrichtige Daten in den ihm

vorliegenden IV-Akten als solche zu kennzeichnen, obwohl das Zivilgericht

darüber dokumentiert gewesen sei, dass die IV-Stelle mehrere Urkunden zum

Nachteil der Arbeitnehmerin verändert habe, und diese ein Gesuch um

entsprechende Kennzeichnung gestellt habe. Das Zivilgericht habe sich wider

besseres Wissen auf rufschädigende falsche Daten in rechtswidrig veränderten

Urkunden gestützt, um damit die Arbeitgeberin zu stärken. Daher sei das

Zivilgericht nicht neutral und habe es Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 30

Abs. 1 BV, Art. 52 ZPO und Art. 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den

Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt (vgl. Berufung Rz. 88 und 100–106).

Diese Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage und zeigen

exemplarisch, wie die Arbeitnehmerin übliches und völlig unverdächtiges

Vorgehen als gegen sie gerichtetes pflichtwidriges Verhalten interpretiert. Die

Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid erweckt offensichtlich nicht

den Eindruck, dass die Arbeitnehmerin ein mit einem nach der Einreichung des

Gesuchs erlittenen Unfall begründetes Gesuch um Erhöhung ihrer Invalidenrente

gestellt habe. Aus der Formulierung des Zivilgerichts kann nicht geschlossen

werden, dass es nach Prüfung des Sachverhalts festgestellt habe, das im Antrag

der Arbeitgeberin erwähnte Gesuch vom 22. April 2010 existiere tatsächlich.

Mangels jeglicher Relevanz für die Beurteilung der Klage der Arbeitnehmerin hat

das Zivilgericht keinen Anlass und erst recht keine Pflicht gehabt, zu prüfen,

ob es tatsächlich ein Gesuch der Arbeitnehmerin vom 22. April 2010 gibt, und diesbezüglich

eine Sachverhaltsfeststellung zu treffen. In der Berufung wird nicht dargelegt

und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht irgendeine für die

Beurteilung der Klage der Arbeitnehmerin relevante Feststellung auf eine

angeblich unrichtige Angabe in den IV-Akten gestützt hätte. Insbesondere hat

das Zivilgericht bei der Beurteilung der Klage aus dem allfälligen Gesuch vom

22.

April 2010 auf Rentenerhöhung überhaupt keinen Schluss gezogen. Wie das

Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 10. März 2021 betreffend

die Ausstandsbegehren der Arbeitnehmerin vom 6. und 11. Mai sowie 20. Juni 2020

festgehalten hat (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 201 E. 7.1), gilt das DSG für

das Bearbeiten von Daten durch das Zivilgericht nicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG)

und findet in hängigen Verfahren der Zivilrechtspflege auch das Informations-

und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 lit. b IDG).

3.3.10

Mit Entscheid vom 7. März 2022 wies das

Zivilgericht ein Wiederherstellungsgesuch der Arbeitnehmerin vom 13. Dezember

2021.

ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, verzichtete auf die Erhebung

von Gerichtskosten und sprach der Arbeitgeberin zulasten der Arbeitnehmerin

eine Parteientschädigung zu. Die Arbeitnehmerin behauptet, das Zivilgericht

habe zu Unrecht erklärt, dass dieser Entscheid nicht anfechtbar sei (Berufung

Rz. 108 und 351). Diese Behauptung der Arbeitnehmerin ist falsch. In der

Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 7. März 2022 erklärte das

Zivilgericht, dass der Entscheid über die Wiederherstellung gemäss Art. 149 ZPO

endgültig sei und gegen den Kostenentscheid Beschwerde erhoben werden könne.

Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht über ein Wiederherstellungsgesuch

endgültig. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist jegliches Rechtsmittel

gegen die Abweisung oder Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuchs

ausgeschlossen. Wenn das Gericht das Verfahren betreffend die Hauptsache

bereits beendet hat, das Wiederherstellungsgesuch auf die Wiedereröffnung dieses

Verfahrens abzielt und die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven

Rechtsverlust zur Folge hat, ist die Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts des

Kantons Basel-Stadt entgegen dem Wortlaut des Gesetzes zwar je nach Streitwert

gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 oder Art. 319 lit. a ZPO

selbständig mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Wie das

Appellationsgericht in seinem Entscheid betreffend die Beschwerde der

Arbeitnehmerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. März 2022 mit

eingehender Begründung festgestellt hat, hat die Arbeitnehmerin aber nicht

glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Verweigerung der Wiederherstellung ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil droht und besteht auch sonst keine

Ausnahmesituation, die eine ausnahmsweise selbständige Anfechtbarkeit der

Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs hätte rechtfertigen können. Daher ist

das Appellationsgericht mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 auf die

Beschwerde der Arbeitnehmerin gegen die Entscheidung betreffend ihr

Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten (AGE BEZ.2022.36 vom 15. Dezember

2022.

E. 2). Auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts

ist das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2023 (4A_94/2023) nicht

eingetreten.

3.3.11

Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3.2 und 3.3.3–3.3.10), sind die Vorwürfe der

Arbeitnehmerin, am angefochtenen Entscheid beteiligte Gerichtspersonen hätten

Pflichtverletzungen begangen, unbegründet. Selbst wenn gewisse

Pflichtverletzungen angenommen würden, könnte von einer schweren

Amtspflichtverletzung keine Rede sein. Zudem bestünde selbst bei Annahme

gewisser Pflichtverletzungen von am erstinstanzlichen Entscheid beteiligten

Gerichtspersonen bei objektiver Betrachtung kein Grund zur Annahme, dass sich

darin eine Haltung manifestierte, die auf fehlender Distanz oder Neutralität

beruhte. Bei objektiver Betrachtung besteht auch überhaupt kein Grund

zur Annahme, dass es zu einer Absprache zwischen dem Rechtsvertreter der

Arbeitgeberin, der Arbeitgeberin oder ihrem Rechtsvertreter und/oder dem

Zivilgericht betreffend den Gegenstand der Klage, zu einer unzulässigen

Absprache zwischen dem Rechtsvertreter und der Rechtsschutzversicherung der

Arbeitnehmerin oder gar zu Bestechung gekommen sein könnte. Irgendein

Umstand, der bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, Misstrauen in die

Unparteilichkeit einer am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtsperson zu

erwecken oder den Anschein ihrer Befangenheit oder Voreingenommenheit zu

begründen, ist nicht ersichtlich. Damit führen die mit der Berufung geltend

gemachten Umstände, von denen die Arbeitnehmerin weniger als zehn Tage vor der

Hauptverhandlung und dem angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, weder

alleine noch zusammen mit den in der Berufung geltend gemachten Umständen, die

der Arbeitnehmerin bereits früher bekannt gewesen sind, dazu, dass eine oder

mehrere Gerichtspersonen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, als

befangen zu betrachten wären. Folglich lässt sich die Unmöglichkeit eines

reformatorischen Entscheids des Appellationsgerichts auch nicht damit

begründen, dass eine am angefochtenen Entscheid beteiligte Gerichtsperson hätte

in den Ausstand treten müssen.

4.

Unzulässige

Einflussnahme eines Kanzleimitarbeiters?

Mit Eingabe vom 30. November 2022 (Berufungsbeilage 17)

wandte sich eine in derselben Anwaltskanzlei wie der Rechtsvertreter der

Arbeitgeberin tätige Anwältin in dessen Namen an den Verfahrensleiter des

Beschwerdeverfahrens betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. März

2022.

Diese Eingabe enthält den folgenden Antrag: «In Bezugnahme auf mein

gestriges Telefonat mit Herrn C____ möchte ich Sie gerne darum ersuchen, ob Sie

uns eine schriftliche Bestätigung zukommen lassen könnten, dass für die

Beschwerde von A____ mit Aktenzzeichen BEZ.2022.36 keine aufschiebende Wirkung gewährt

wurde.» Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident fest, dass das Appellationsgericht die

Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. März 2022 nicht

aufgeschoben hat.

Die Arbeitnehmerin macht geltend, aus dem Umstand, dass sich

die Arbeitgeberin an einen nicht offiziell ins Verfahren involvierten Herrn

C____ gewandt und nach dem Telefonat mit ihm umgehend das gewünschte Resultat

erhalten habe, sei zu schliessen, dass es sich bei Herrn C____ um eine sehr

einflussreiche Person handeln müsse, die Prozesse in der von mächtigen Parteien

gewünschten Form beeinflussen könne (vgl. Berufung Rz. 335). Die

Arbeitnehmerin beantragt daher die Offenlegung des Namens und der Funktion des C____,

mit dem die Arbeitgeberin am 29. November 2022 telefoniert habe und der einen

so grossen Einfluss besitze, dass die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 30.

November 2022 dem zuständigen Gerichtspräsidenten den gewünschten Entscheid

habe vorgeben können (Berufung Antrag 2). Bei Herrn C____, mit dem der Anwalt

oder die Anwältin am 29. November 2022 telefoniert hat, handelt es sich

offensichtlich um C____. Dieser war für das Appellationsgericht an der Loge,

als Weibel und als Sachbearbeiter in der Kanzlei tätig. Dies hätte die

Arbeitnehmerin aufgrund des von ihr eingereichten Ausdrucks aus dem

Staatskalender (Berufungsbeilage 19) ohne Weiteres selbst erkennen können. Es

entsprach der damaligen Funktion von C____, den Anruf des Anwalts oder der

Anwältin entgegenzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass C____ dem Anwalt oder

der Anwältin entsprechend dem beim Appellationsgericht üblichen Vorgehen auf

jeden Fall erklärt hat, dass ein Gesuch um eine Bestätigung, dass der

Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, schriftlich

einzureichen sei. Ob er allenfalls zusätzlich die Auskunft erteilt hat, dass

das Appellationsgericht die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht aufgeschoben

hat, lässt sich nicht mehr feststellen und ist irrelevant. Dass die Anwältin in

ihrer schriftlichen Eingabe auf das Telefonat Bezug genommen hat, entspricht in

jedem Fall den üblichen Gepflogenheiten. Entgegen der Ansicht der

Arbeitnehmerin (vgl. Berufung Rz. 354) deutet der Umstand, dass die Anwältin in

ihrem Gesuch vom 30. November 2022 wohl davon ausgegangen ist, dass der

Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden war, und daher um eine

entsprechende Bestätigung ersucht hat, in keiner Art und Weise auf eine

unzulässige Beeinflussung hin. Da das Zivilgericht bereits am

20.

September 2022 die Vollstreckbarkeit seines Entscheids vom 7. März

2022.

bestätigt hatte und die Arbeitgeberin vom Appellationsgericht keine

Verfügung betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufschub der

Vollstreckbarkeit erhalten hatte, durfte die Anwältin durchaus davon ausgehen,

dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden war. Die

Behauptung der Arbeitnehmerin, der Entscheid des verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten erlaube den Schluss, dass er nicht aufgrund des

aktenkundigen Sachverhalts nach den Vorgaben des geltenden Rechts, sondern nach

den Vorgaben von Herrn C____ geurteilt habe (Berufung Rz. 355), entbehrt

jeglicher Grundlage. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin (vgl. Berufung

S. 2 und Rz. 362) ist mangels irgendeines entsprechenden Indizes auch

auszuschliessen, dass C____ in irgendeiner Form Einfluss auf den angefochtenen

Entscheid des Zivilgerichts vom 11. November 2021 genommen hat.

5.

Neue

Anträge

Mit Eingabe vom 17. November 2023 beantragt die

Arbeitnehmerin erstens, dass das Appellationsgericht Vorfälle, die angeblich

einen Verdacht auf personen- und fallbezogene Cyberkriminalität begründeten,

den zuständigen Stellen melde und eine Untersuchung beantrage, zweitens, dass

das Appellationsgericht sicherstelle, dass die Arbeitnehmerin wieder

ungehindert an die echten Informationen im Internet gelangen könne, und

drittens, dass die Arbeitgeberin verpflichtet werde, der Arbeitnehmerin wieder

ungehinderten Zugang zu den echten Informationen im Internet zu ermöglichen.

Die Anträge vom 17. November 2023 stellen eine Erweiterung

der Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin und damit eine Klageänderung dar (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art.

317.

N 17). Eine solche ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn der

geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist

und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die

Gegenpartei zustimmt und die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder

Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO).

Ob diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann offenbleiben, weil die

Anträge vom 17. November 2023 aus den nachstehenden Gründen ohnehin

aussichtslos sind.

Im vorliegenden Zivilprozess zwischen der Arbeitnehmerin und

der Arbeitgeberin ist das Appellationsgericht nur zur Beurteilung von

Rechtsbegehren zuständig, die auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis

zwischen den Prozessparteien gestützt werden. Soweit die Arbeitnehmerin mit

ihren Anträgen einen Anspruch gegenüber dem Appellationsgericht bzw. dem Kanton

geltend machen will und/oder diese mit Grundrechten, insbesondere der

Informationsfreiheit (Art. 16 BV) begründet, ist deshalb darauf bereits mangels

Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten.

Zur Begründung ihrer Anträge vom 17. November 2023 macht die

Arbeitnehmerin geltend, dass sie Opfer personalisierter und fallspezifischer

Cyberkriminalität sei. Die Webseiten des Zivilgerichts, des

Appellationsgerichts sowie vieler weiterer Behörden und Unternehmen seien

unsicher. Dabei scheint sie behaupten zu wollen, dass nur in ihrer Gegenwart

unsichere Versionen der Webseiten angezeigt würden. Jedenfalls macht sie geltend,

dass auf mehreren Webseiten, insbesondere derjenigen des Zivilgerichts, in

ihrer Gegenwart fallspezifisch falsche Informationen angezeigt worden seien und

dass sie von den echten Informationen auf den Webseiten ausgeschlossen werde.

In diese Manipulationen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die

Arbeitgeberin involviert.

Ob die Webseiten des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts

oder gar anderer Behörden oder Unternehmen sicher sind oder nicht, ist im

vorliegenden Verfahren jedenfalls solange irrelevant, als bei objektiver

Betrachtung kein Grund zur Annahme besteht, dass der Arbeitnehmerin auf einer

solchen Webseite eine für das vorliegende Verfahren relevante Information

unrichtig angezeigt worden sein könnten. Bei objektiver Betrachtung besteht

kein Grund zur Annahme, dass der Arbeitnehmerin auf einer der von ihr erwähnten

Webseiten eine für das vorliegende Verfahren relevante Information unrichtig

angezeigt worden sein könnte. Deshalb sind die Anträge der Arbeitnehmerin vom

17.

November 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Arbeitnehmerin macht geltend, wenn das

Appellationsgericht ihren Anträgen vom 17. November 2023 nicht nachkomme, sei

davon auszugehen, dass es zum Vorteil der Arbeitgeberin befangen sei (Eingabe

vom 17. November 2023 S. 12 und14). Diese Auffassung entbehrt jeglicher

Grundlage. Ein mit der Abweisung der Anträge der Arbeitnehmerin vom 17.

November 2023 begründetes Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspersonen, die am

betreffenden Entscheid mitwirken, ist offensichtlich unbegründet. Falls die

Ausführungen der Arbeitnehmerin als sinngemässes Ausstandsgesuch zu verstehen

sein sollten, kann deshalb darauf unter Mitwirkung der abgelehnten

Gerichtspersonen nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 3.3.1 und 3.3.3).

6.

Berufungsentscheid

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Berufung

der Arbeitnehmerin nicht einzutreten ist und dass ihre Anträge vom 17. November

2023.

abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem

Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Arbeitnehmerin in Anwendung von Art.

106.

Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen.

Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich

gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das

erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Verringert sich der Streitwert

vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf der Grundlage des noch

strittigen Betrags festzusetzen. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug

rund CHF 650'000.– (vgl. oben E. 1.1). Mangels eines Berufungsantrags in der

Sache ist nicht feststellbar, welcher Betrag vor dem Appellationsgericht noch

strittig ist. Für die Bemessung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ist

daher auf den erstinstanzlichen Streitwert abzustellen. Bei einem Streitwert

von über CHF 500'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 20'000.–

bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Bei Nichteintretensentscheiden wegen

fehlender Prozessvoraussetzung kann die Grundgebühr gemäss § 16 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 GGR bis auf die Hälfte und bei besonders geringer Inanspruchnahme

des Gerichts bis auf einen Zehntel ermässigt werden. Grundlage für die

Bemessung der Gebühr innerhalb des vom GGR vorgegebenen Rahmens bilden die

Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und

rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GGR). Die Arbeitnehmerin hat der Berufungsinstanz mit einer Vielzahl von

Vorwürfen und Rügen, die bereits für die Beantwortung der Frage, ob auf die Berufung

einzutreten ist, behandelt werden mussten, einen grossen Aufwand verursacht.

Insbesondere aufgrund der äusserst aufwändigen Art der Prozessführung sowie der

Vielzahl von Eingaben und Anträgen der Arbeitnehmerin vor erster Instanz weisen

bereits die für die Beantwortung der Eintretensfrage relevanten Aspekte des

Dispositiv

Falls eine gewisse Komplexität auf. Aus diesen Gründen kommt eine Reduktion der

Grundgebühr gemäss § 16 GGR nicht in Betracht. Das Nichteintreten auf die

Berufung rechtfertigt es aber, die Gebühr am unteren Ende des ordentlichen

Gebührenrahmens und damit auf CHF 20'000.– festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Auf

die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. November 2021 [...])

wird nicht eingetreten.

Die Anträge der Berufungsklägerin

vom 17. November 2023 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf ein allfälliges

Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspersonen, die an der Beurteilung der Anträge

vom 17. November 2023 mitwirken, wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 20'000.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.