ZB.2023.47
Forderung (BGer 4A42/2024, 4A246/2024 vom 8. Mai 2024)
5. März 2024Deutsch64 min
ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte die Arbeitnehmerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2023.47
ENTSCHEID
vom 5.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Prof.
Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Arbeitnehmerin
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Arbeitgeberin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. November 2021
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Vergleich vom 8. Mai 2012 vor der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt verpflichtete sich die B____ (nachfolgend
Arbeitgeberin) gegenüber A____ (nachfolgend Arbeitnehmerin) zur Zahlung von
CHF 20‘000.– netto ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Abgeltung der von
der Arbeitnehmerin geltend gemachten Forderung betreffend missbräuchlicher
Kündigung. Die Arbeitnehmerin verzichtete dafür auf ihre weitergehende
Forderung betreffend missbräuchliche Kündigung. Mit Entscheid vom 12. Oktober
2012 hielt die Schlichtungsbehörde fest, dass der Vergleich nicht widerrufen
worden ist und schrieb das Schlichtungsverfahren ab.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichte die Arbeitnehmerin
eine Forderungsklage gegen die Arbeitgeberin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein,
worin sie die Bezahlung von CHF 645'601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1.
Dezember 2014 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit konkretem
Inhalt beantragte. Mit Klageantwort vom 8. Januar 2016 beantragte die
Arbeitgeberin die vollumfängliche Abweisung der Klage sowie die Feststellung,
dass das von der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 25. September 2012 vorgeschlagene
Arbeitszeugnis den diesbezüglichen Anspruch der Klägerin erfülle. Mit Replik
vom 31. Mai 2016 und Duplik vom 11. November 2016 hielten beide Parteien an
ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte die Arbeitnehmerin
eine 58 Seiten umfassende Stellungnahme zur Duplik vom 11. November 2016 ein.
In Absprache mit beiden Parteien wurde die Hauptverhandlung auf den 5. April
2019 angesetzt. Mit Eingabe vom 2. April 2019 teilte die Arbeitnehmerin mit,
dass sie ihrem damaligen Parteivertreter gleichentags das Mandat entzogen habe
und selber zufolge Krankheit nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne.
Die Hauptverhandlung wurde in der Folge neu angesetzt auf den 18. Oktober 2019.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie noch
niemanden habe mandatieren können und sie um Fristerstreckung ersuche. Mit
Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass am
Verhandlungstermin vom 18. Oktober 2019 festgehalten werde. Mit Eingabe
vom 11. Juli 2019 machte die Arbeitnehmerin weitere Ausführungen zum Fall und
beantragte, «die unrichtigen Daten in den bei Ihnen vorliegenden IV-Akten -
(...) - als unrichtig zu kennzeichnen». Die Eingabe wurde der Arbeitgeberin
zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 31. Juli 2019 reichte die Arbeitnehmerin eine
weitere Eingabe ein und beantragte unter anderem einen Aufschub des Verfahrens,
bis sie einen neuen Anwalt gefunden habe. Mit Eingabe vom 18. August 2019
wiederholte die Arbeitnehmerin ihren Antrag, das Verfahren sei zu sistieren,
bis sie eine neue Rechtsvertretung gefunden habe. Die Arbeitgeberin beantragte
mit Eingabe vom 23. August 2019 die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Mit
Eingabe vom 8. September 2019 hielt die Arbeitnehmerin an ihrem
Sistierungsantrag fest. Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde der
Sistierungsantrag abgewiesen. Eine von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 ab.
Es folgten diverse weitere Eingaben der Parteien. Unter anderem
stellte die Arbeitnehmerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 ein
Wiederherstellungsgesuch, welches das Zivilgericht mit Entscheid vom 7. März
2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Appellationsgericht mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab. Das
Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 19. April 2023 nicht ein. Mit Entscheid vom 11. November 2021
behaftete das Zivilgericht die Arbeitgeberin bei ihrer Bereitschaft, der Arbeitnehmerin
ein Arbeitszeugnis mit dem Wortlaut gemäss Klageantwortbeilage 63 bzw.
Klageantwortrechtsbegehren Ziff. 2 auszustellen und dieses auf den
31. Mai 2012 zu datieren. Im Übrigen wies es die Klage vom 15. Juni
2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitnehmerin mit Eingabe
vom 21. September 2023 Berufung. Darin beantragt sie, der Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt sei aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an
eine unabhängige und neutrale Stelle zu überweisen. Ferner stellt die
Arbeitnehmerin Anträge auf Offenlegung des Namens und Funktion eines
Kanzleimitarbeiters, auf Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der
Einflussnahme dieses Kanzleimitarbeiters auf das vorliegende Verfahren, auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung, auf Gewährung einer Nachfrist zur
Nachbesserung und Vervollständigung der Berufung vom 21. September 2023 sowie
auf Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Arbeitgeberin. Mit Verfügung
vom 27. September 2023 wurde der Antrag der Arbeitnehmerin auf Ansetzung
einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung abgewiesen und wurde
auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitnehmerin am 30. Oktober 2023 Beschwerde
beim Bundesgericht. Dieses trat darauf mit Urteil vom 3. Januar 2024
(4A_530/2023) nicht ein. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 ersuchte die
Arbeitnehmerin um Fristerstreckung für die Begleichung des Kostenvorschusses
sowie um postalische Zustellung der offiziellen Angaben für voraussichtliche
Prozesskosten. Mit Verfügung vom 1. November 2023 wurde die Frist für den
Kostenvorschuss erstreckt und wurden der Arbeitnehmerin Ausdrucke der Webseite
des Zivilgerichts betreffend Prozesskosten zugestellt. Mit Eingabe vom
17. November 2023 stellte die Arbeitnehmerin diverse weitere Anträge
betreffend Massnahmen zur Internetsicherheit. Auf die Einholung einer
Berufungsantwort bei der Arbeitgeberin wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
der Berufung
1.1
Anfechtungsobjekt,
Streitwert, Frist und Zuständigkeit
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der
Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin rund CHF 650'000.– (Geldforderung CHF
645'601.– und Arbeitszeugnis) (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.2), womit der
für die Berufung notwendige Streitwert bei Weitem erreicht
ist. Die Berufung vom 21. September 2023 (Postaufgabe 22. September 2023)
wurde fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist die Kammer des
Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung offensichtlich unzulässig und
sind die Anträge der Arbeitnehmerin vom 17. November 2023 offensichtlich
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Umfang des vorliegenden
Entscheids ist nicht darauf zurückzuführen, dass an der Offensichtlichkeit der
Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit Zweifel bestünden, sondern darauf, dass
sich das Gericht mit einer grossen Zahl aussichtsloser Rügen der Arbeitnehmerin
auseinandersetzen muss.
1.2
Antrag
in der Sache
1.2.1
Aus der Pflicht zur Begründung des
Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass
die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; AGE
ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2). Wegen der grundsätzlich reformatorischen
Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022
E. 1.2; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
311.
N 34; vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021 [nachfolgend Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar], Art. 311 N 7 und Art. 318 N 8). Dabei ist ein auf eine
Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3;
BGer 5A_464/2015 vom 6. November 2015 E. 3.3; AGE ZB.2023.22 vom
27.
Juli 2023 E. 1.2). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt nur
dann, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden
könnte (vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2, 5A_775/2018
vom 15. April 2019 E. 3.4; AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2, ZB.2021.50
vom 10. April 2022 E. 1.2, ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021
E. 1.3.1; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
311.
N 34). Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem
selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (BGer 5A_342/2022
vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2, 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Wenn
eine Partei nur einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag stellt, hat sie
aufzuzeigen, weshalb die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung der
Berufung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (BGer 5A_342/2022 vom 26.
Oktober 2022 E. 2.1.2).
Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden
Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich
teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli
2023.
E. 1.2; vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Der Berufungsklägerin
ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht
allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 und 6.4;
AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2). Das Gleiche gilt, wenn sich der
Sinn des Rechtsbegehrens unter Berücksichtigung der Umstände des zu
beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln
lässt (vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3, 5A_775/2018 vom 15.
April 2019 E. 4.1). Das Rechtsbegehren ist Kern des Verfahrens (BGer 4A_555/2022
vom 11. April 2023 E. 2.5–7). Mit ihrem Rechtsbegehren bestimmt die
Berufungsklägerin den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, der nicht
identisch sein muss mit demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens. Für das
Gericht und die Berufungsbeklagte geht erst aus dem Rechtsbegehren der
Berufungsklägerin hervor, welche Punkte des angefochtenen Entscheids
angefochten sind bzw. wogegen sich die Berufungsbeklagte zu verteidigen hat. So
bildet das Berufungsverfahren ein eigenständiges Kontrollverfahren und nicht
etwa eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ist beherrscht vom
Dispositionsgrundsatz, indem die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsbegehren
bestimmt, was bzw. welche Punkte des angefochtenen Entscheids Gegenstand dieses
Kontrollverfahrens sind (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6). Da das
Rechtsbegehren Kern des Verfahrens ist, ist von der Berufungsklägerin zu
erwarten, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste
Beachtung schenkt. Darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose
Formstrenge erblickt werden (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Auf
eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist daher nur dann
einzutreten, wenn aus der Berufungsbegründung und dem angefochtenen Entscheid
unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Falls und der
Rechtsnatur der Streitsache «ohne weiteres und in eindeutiger Klarheit
hervorgeht, was [die Berufungsklägerin] begehren will» (vgl. BGer 4A_555/2022
vom 11. April 2023 E. 2.7).
1.2.2
Die Arbeitnehmerin beantragt mit ihrer
Berufung, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Fall sei zur
Neubeurteilung an eine unabhängige und neutrale Stelle zu überweisen. Ein
Antrag in der Sache fehlt vollständig. Damit sind die Rechtsbegehren formell
mangelhaft. Auch aus der Begründung der Berufung in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid ist selbst unter Berücksichtigung der Umstände des
vorliegenden Falls und der Rechtsnatur der Hauptsache nicht ersichtlich, was
die Arbeitnehmerin in der Sache verlangt. Daran ändert auch der Schlusssatz der
Berufung nichts («Gerne hoffe ich, dass die Berufung auf dem korrekten
aktenkundigen Sachverhalt gemäss dem geltenden Recht beurteilt wird […] und
dass Sie die Anträge in der Berufung gutheissen.»). Angesichts der
differenzierten Begründung des angefochtenen Entscheids kann mangels eines
dahingehenden Anhaltspunkts insbesondere nicht einfach davon ausgegangen
werden, dass die Berufungsklägerin an ihren im erstinstanzlichen Verfahren
gestellten Anträgen festhalten will (vgl. AGE ZB.2021.31 vom 30. September 2021
E. 1.2; vgl. ferner AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 889). Aus den vorstehenden Gründen wäre auf die Berufung mangels eines
Antrags in der Sache nur einzutreten, wenn das Appellationsgericht im
vorliegenden Fall bei ganzer oder teilweiser Gutheissung der Berufung
ausnahmsweise nicht reformatorisch entscheiden könnte. Dies ist aus den
nachstehenden Gründen nicht der Fall. Wenn die Arbeitnehmerin einen genügenden
Berufungsantrag in der Sache gestellt hätte, hätte das Appellationsgericht im
Fall einer ganzen oder teilweisen Gutheissung der Berufung vielmehr die Möglichkeit
gehabt, selbst in der Sache neu zu entscheiden.
2.
Nichteintretensentscheid
als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache
Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann
die Berufungsinstanz bei Gutheissung der Berufung neu
entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen,
wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der
Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Der
Entscheid, ob sie einen neuen Entscheid fällt oder die Sache an die erste
Instanz zurückweist, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Sie kann auch bei
Vorliegen eines Rückweisungsgrunds selbst neu entscheiden (BGE 144 III 394 E.
4.3.2.2; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2 f. und 4.4; AGE ZB.2021.51
vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1; Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 318 N 25; Seiler, N
1518; Steininger, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 8). Wenn die
Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt und die Klage materiell
überhaupt nicht beurteilt hat, ist ein reformatorischer Entscheid der
Berufungsinstanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings
ausgeschlossen (vgl. BGer 4_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6,
5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2, 4A_207/2019 vom 17. August 2020
E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist das Zivilgericht jedenfalls betreffend
das auf Geldzahlung gerichtete Rechtsbegehren auf die Klage teilweise
eingetreten. Daher lässt sich der Verzicht auf einen Antrag in der Sache nicht
damit begründen, dass sich die Berufung gegen einen Nichteintretensentscheid
richte. Im Übrigen macht die Arbeitnehmerin mit ihrer Berufung jedenfalls nicht
in einer den Begründungsanforderungen genügenden Art und Weise geltend, dass
der teilweise Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts zu Unrecht ergangen
sei.
3.
Schwerwiegender
Verfahrensmangel als Grund für den Verzicht auf einen Antrag in der Sache
3.1
Allgemeine
Voraussetzungen
3.1.1
Schwerwiegende Verfahrensmängel im
erstinstanzlichen Verfahren haben zumindest regelmässig zur Folge, dass die
Klage in wesentlichen Teilen nicht gehörig beurteilt worden ist, und stellen
deshalb zumindest regelmässig einen Rückweisungsgrund dar (AGE ZB.2022.32 vom
25.
November 2022 E. 2.3.3, ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.4; vgl. OGer
ZH LB130066-O/U vom 9. April 2014 E. 3.5, LA130012-O/U vom
13.
August 2013 E. 2.9 f.; Steininger,
a.a.O., Art. 318 N 8; Suter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 318 N 16; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 318 N 37; Seiler,
a.a.O., N 1538). Dass ein Rückweisungsgrund in der Form eines
schwerwiegenden Verfahrensmangels vorliegt, bedeutet jedoch noch nicht, dass
die Berufungsinstanz die Sache zwingend an die erste Instanz zurückweisen muss
(vgl. Reetz/Hilber, a.a.O.,
Art. 318 N 37). Jedenfalls wenn der schwerwiegende Verfahrensmangel im
Berufungsverfahren heilbar ist, kann sie vielmehr auch selbst neu entscheiden
(vgl. Sterchi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 318 ZPO N 13). So ist zwar bei einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in
verfassungskonformer Auslegung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich
vom Vorliegen eines Rückweisungsgrunds auszugehen und steht es damit der
Berufungsinstanz in solchen Fällen grundsätzlich offen, die Angelegenheit zur
Beseitigung des Mangels an die erste Instanz zurückzuweisen (AGE ZB.2022.32 vom
25.
November 2022 E. 2.3.3; vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.4; Seiler, a.a.O., N 1540). Wenn die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren geheilt
werden kann, darf die Berufungsinstanz aber auch selbst neu entscheiden (AGE
ZB.2019.26 vom 12. Februar 2021 E. 1.2; vgl. AGE ZB.2018.52 vom 18. März
2019.
E. 1.6, 1.8 und 1.10; OGer ZH LF140040-O/U vom 29. August 2014 E.
2.2). Nur bei einer nicht heilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen (AGE
ZB.2022.32 vom 25. November 2022 E. 2.3.3, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.6;
vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.4).
3.1.2
Der Grundsatz der Öffentlichkeit von
Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündigungen ist insbesondere in Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Art. 54 ZPO
konkretisiert den völker- und verfassungsrechtlichen Grundsatz für den Zivilprozess
(vgl. BGE 146 I 30 E. 2.1 f.; Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 54 ZPO N 1 und 4). Mit
Gerichtsverhandlungen im Sinn dieser Bestimmungen sind nur Verhandlungen
gemeint, in denen sich die Parteien vor dem Gericht gegenüberstehen und
Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden
(vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3; Hurni,
a.a.O., Art. 54 ZPO N 10; Oberhammer/Weber,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
54.
N 3, Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 558; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler
Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 BV N 72). Für eine
Gerichtsverhandlung, die der vorstehenden Definition entspricht, gilt der
Grundsatz der Öffentlichkeit unabhängig von ihrer Bezeichnung (vgl. Santschi Kallay, Externe Kommunikation
der Gerichte, Diss. Zürich, Bern 2018, S. 114 f.).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
umfasst die Parteiöffentlichkeit, die Medienöffentlichkeit sowie die
Publikumsöffentlichkeit und damit den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, der
Medienvertreterinnen und -vertreter sowie aller anderen Personen, die
Verhandlung im Gerichtssaal zu verfolgen (vgl. Gehri,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 54 ZPO N 5; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 54 N 4 f.; Hurni,
a.a.O., Art. 54 ZPO N 8 f.; Steinmann/Schindler/Wyss,
a.a.O., Art. 30 BV N 74; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar, Art. 54 N 3). Nach verbreiteter Auffassung verpflichtet der
Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen das Gericht, für eine
ausreichende und rechtzeitige Information über Zeit und Ort der
Gerichtsverhandlungen zu sorgen, damit der Anspruch auf Öffentlichkeit tatsächlich
wahrgenommen werden kann (vgl. Chabloz,
in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 54 N 4; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 9; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 13, Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 970 f.). Es mag zwar empfehlenswert
sein, dass das Gericht auf seiner Internetseite über öffentliche
Gerichtsverhandlungen informiert (vgl. Göksu,
a.a.O., Art. 54 N 9; vgl. für Argumente gegen selektive Hinweise Wullschleger, Möglichkeiten und Grenzen der
gerichtlichen Kommunikation mit Bezug auf konkrete Verfahren, in: Saxer
[Hrsg.], Kommunikation der Gerichte, Zürich 2015, S. 53, 56 f.). Nach
überzeugender Auffassung genügt es zur Erfüllung der aus dem Grundsatz der
Öffentlichkeit abgeleiteten Informationspflicht des Gerichts aber zumindest in
aller Regel, dass interessierte Personen sich beim Gericht erkundigen können,
welche öffentlichen Verhandlungen an welchem Tag wo stattfinden (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 54 N 9; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 52 N 9a; anderer Meinung Zeller, Gerichtsöffentlichkeit als
Quelle der Medienberichterstattung, in: Medialex 2003 S. 15, 21, und
möglicherweise auch Müller/Schefer,
a.a.O., S. 970 f.). Dementsprechend verlangen Rechtsprechung und Lehre zu Art.
6.
Ziff. 1 EMRK bloss, dass die Öffentlichkeit Informationen über Zeit und Ort
der Gerichtsverhandlungen erhalten kann (Urteil des EGMR Riepan gegen
Österreich vom 14. November 2000 [Nr. 35115/97] § 29; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 7 Auflage, München 2021, § 24 N 86; Harrendorf/König/Voigt, in:
Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023,
Art. 6 N 96). Das Bundesgericht hat zwar erwogen, dass es durchaus im Sinn von
Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liege, die Öffentlichkeit über die
Presse in geeigneter Form über bevorstehende Gerichtsverhandlungen zu
informieren (BGer 1P.347/2002 vom 25. September 2022 E. 3.2), und dass die
Publikation von Zeit, Ort und Gegenstand öffentlicher Gerichtsverhandlungen auf
einer Webseite eines Gerichts eine Umsetzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit
der Gerichtsverhandlungen darstelle (vgl. BGE 147 II 476 E. 4.3). Dass eine
entsprechende Pflicht bestünde, deren Nichtbeachtung eine Verletzung des
Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zu Folge hätte, kann
daraus aber nicht geschlossen werden. Vereinzelt wird die Ansicht vertreten,
aus Art. 30 Abs. 3 BV ergebe sich eine verfassungsrechtliche Pflicht der
Gerichte, den Journalisten unaufgefordert mindestens Zeit und Ort der
Gerichtsverhandlungen mitzuteilen, zum Beispiel durch Zustellung von
Verhandlungslisten oder deren Veröffentlichung im Internet (Santschi Kallay, a.a.O., S. 163–165).
Diese Auffassung überzeugt nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb eine
solche proaktive Information eine zwingende Voraussetzung dafür sein sollte,
dass der Anspruch auf (Medien-)Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
tatsächlich wahrgenommen werden kann. Dementsprechend ist der Ansicht zu folgen,
dass die Medienvertreterinnen und -vertreter zur Verwirklichung des Grundsatzes
der (Medien-)Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zwar die Möglichkeit
haben müssen, sich im Voraus Informationen über die Verhandlungen zu
beschaffen, die Gerichte aber nicht verpflichtet sind, sie von sich aus zu
informieren (vgl. Moreillon/Parein-Reymond,
Petit commentaire CPC, 2. Auflage, Basel 2016, Rem. prél. aux art. 69 à 72
CPC N 8). Im Übrigen anerkennt sogar die Autorin, die eine proaktive
Information fordert, dass der Gegenstand der Gerichtsverhandlung selbst
Journalisten nur auf entsprechende Anfrage bekannt gegeben werden muss (Santschi Kallay, a.a.O., S. 165).
Die Medien- und Publikumsöffentlichkeit kann von einer
Gerichtsverhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der
Ausschluss im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen
Sicherheit, von Jugendlichen, des Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien
oder der Rechtspflege liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK;
Art. 54 Abs. 3 ZPO; Göksu, a.a.O.,
Art. 54 N 20; Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 24 N 89 ff.; Hurni,
a.a.O., Art. 54 ZPO N 28–30; Reich,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 57; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30
N 76 f.). Zu den erwähnten Interessen muss auch der Schutz der
Gesundheit der Verhandlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der
Öffentlichkeit gehören (vgl. zur öffentlichen Gesundheit auch Saxer/Santschi Kallay/Thurnherr, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 70 StPO N 4).
Der Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen ist
formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unabhängig davon, ob der
Ausschluss der Öffentlichkeit einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens
gehabt hat und ob der Entscheid materiell richtig ist, zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 121 I 306 E. 2c, 109 Ia 217 E. 2d; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 591; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar, Art. 54 N 12). Vereinzelt scheint aus seiner formellen Natur
geschlossen zu werden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Öffentlichkeit
der Gerichtsverhandlungen in jedem Fall die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben
müsse (vgl. Oberhammer/Weber,
a.a.O., Art. 54 N 8 sowie allenfalls auch Göksu, a.a.O., Art. 54 N 10, und Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 54 N 12). Ein
solcher Schluss ist unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist genauso
formeller Natur wie derjenige auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
(vgl. BGE 109 Ia 217 E. 2d). Dies ändert aber nichts daran, dass eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter bestimmten Voraussetzungen
im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann (vgl. BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387
E. 5.1 S. 390, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126 I 68
E. 2 S. 72; AGE ZB.2022.32 vom 25. November 2022 E. 2.3.1,
ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Weshalb
diesbezüglich für den Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
etwas Anderes gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Daher ist mit dem EGMR
und der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs
auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen dadurch geheilt werden kann, dass
eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung
durchführt (vgl. Urteil des EGMR Kolb und andere gegen Österreich vom
17.
April 2003 [Nr. 35031/97 und 45774/99] § 60; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 107; Hurni, a.a.O., Art. 54 ZPO N 35; Meyer, in: Karpenstein/Mayer], EMRK
Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 6 N 77; Müller/Schefer, a.a.O., S. 970; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 51; Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, § 18 N 517; vgl. ferner Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 591 Steinmann/Schindler/Wyss,
a.a.O., Art. 30 BV N 79). Die Berufungsinstanz hat volle Kognition (Jeandin, a.a.O., Art. 310 CPC N 1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 5 f.; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art.
310.
N 1 f.; vgl. Art. 310 ZPO). Daher kann eine Verletzung des Anspruchs auf
Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen im erstinstanzlichen Verfahren mit der
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Berufungsverfahren grundsätzlich
geheilt werden. Ob eine Heilung allenfalls entsprechend der Rechtsprechung zum
Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann möglich ist, wenn die Verletzung des
Anspruchs auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung nicht besonders schwer
wiegt oder die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
3.1.3
Ein Entscheid, an dem eine zum Ausstand
verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, ist grundsätzlich nicht nichtig,
sondern bloss anfechtbar. Nichtigkeit kommt höchstens in besonders schweren
Ausnahmefällen in Betracht (Kiener,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
51.
N 2; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar, Art. 51 N 1; Wullschleger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 51 N 1). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem
Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu
stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Der Kenntnis
gleichzusetzen ist das Kennenmüssen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (AGE
ZB.2021.32 vom 18. Oktober 2021 E. 2.2.2 mit Nachweisen). Liegt ein
Ausstandsgrund während einer Gerichtsverhandlung offen, so ist er noch während
der Verhandlung geltend zu machen (Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 N 7). In den übrigen Fällen erfolgt das Ausstandsgesuch in
der Regel unverzüglich, wenn es innert einer Frist von zehn Tagen gestellt wird
(vgl. OGer ZH RB120045-O/U vom 13. November 2012 E. 4.2; Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 49
N 4; Tappy, a.a.O., Art. 49 CPC N
12; anderer Meinung Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 N 9). Eine Partei, die eine Gerichtsperson nicht unverzüglich
ablehnt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten
hat, verwirkt ihren Ablehnungsanspruch (AGE ZB.2023.11 vom
12.
August 2023 E. 1.5 mit Nachweisen). Es verstösst gegen Treu und
Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium
hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später
vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; AGE ZB.2023.11 vom 12. August
2023.
E. 1.5). Für den Fall, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds
offensichtlich ist, scheinen die Judikatur und Literatur die Verwirkung des
Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung teilweise auszuschliessen
(vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober
2014.
E. 2.1; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar, Art. 49 N 5; Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 N 10).
Wenn eine Partei nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme von
bestimmten Umständen ein Ausstandsgesuch stellt, verwirkt sie zwar die
Möglichkeit, ein Ausstandsgesuch allein mit diesen Umständen zu begründen (vgl.
BGer 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1 und 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E.
3.3.1
[beide zu Art. 58 Abs. 1 StPO]). Wenn sie geltend macht, dass diese alten
Umstände zusammen mit einem neuen, damit zusammenhängenden Umstand «das Mass
voll» gemacht und dazu geführt hätten, dass eine Gerichtsperson als befangen
angesehen werden müsse, und unverzüglich nach Kenntnisnahme vom neuen Umstand
ein Ausstandsgesuch stellt, kann sie die alten Umstände aber zur Begründung
dieses Gesuchs heranziehen (vgl. AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E.
3.2.2; Wullschleger, a.a.O., Art.
49.
N 12; Tappy, a.a.O.,
Art. 49 CPC N 13). Wenn eine Partei den Anschein der Befangenheit aus
verschiedenen (angeblichen) Verfahrensfehlern ableitet, handelt sie daher
rechtzeitig, wenn sie ihr Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten
geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der ihrer Ansicht nach «das Mass
voll» gemacht und dazu geführt hat, dass die Gerichtsperson nun als befangen
angesehen werden muss (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.2.2; vgl. BGer
1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1 und 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E.
3.3.1
[beide zu Art. 58 Abs. 1 StPO]). Es erscheint fraglich, ob eine Partei
auch Umstände, auf die sie sich bereits zur Begründung eines abgewiesenen
Ausstandsgesuchs berufen hat, zur Begründung eines neuen Gesuchs heranziehen
kann, wenn sie geltend macht, dass diese alten Umstände zusammen mit einem
neuen, damit zusammenhängenden Umstand «das Mass voll» gemacht und dazu geführt
hätten, dass eine Gerichtsperson nun als befangen angesehen werden müsse, oder
ob in diesem Fall der negative Ausstandsentscheid der Berücksichtigung der
alten Umstände entgegensteht (vgl. dazu BGer 4A_486/2009 vom 3. Februar 2010 E.
5.2.2). Die Frage kann im vorliegenden Fall offenblieben, weil eine
Ausstandspflicht von Gerichtspersonen des Zivilgerichts auch bei
Mitberücksichtigung der mit der Berufung geltend gemachten Umstände, welche die
Arbeitnehmerin bereits zur Begründung ihrer Ausstandsgesuche vom 6. und 11.
Mai, 20. Juni und 16. Dezember 2020 sowie 14. Februar 2021 vorgebracht
hat, zu verneinen ist.
Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete
Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO aufzuheben und zu
wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie
vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Ob unter diesen Voraussetzungen alle
Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson
mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind (so Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 51 N 4 und wohl auch Kiener, a.a.O., Art. 51 N 3 sowie Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017 [nachfolgend Weber, Basler Kommentar], Art. 51
ZPO N 4), oder nur solche, bei deren Vornahme sich die Befangenheit zugunsten
oder zulasten einer Partei hat auswirken können (so Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 51 N 4; Tappy, a.a.O., Art. 51 CPC N 10; Urbach, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 51 N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 51 N 4), ist umstritten. Da der
Ausstandsanspruch formeller Natur ist, setzt die Aufhebung und Wiederholung der
Amtshandlungen aber jedenfalls nicht voraus, dass sie materiell unrichtig sind
(vgl. Kiener, a.a.O., Art. 51
N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 51
N 6). Amtshandlungen, deren Aufhebung und Wiederholung von keiner Partei innert
zehn Tagen verlangt worden ist, gelten als genehmigt. Diesbezüglich ist der
Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung verwirkt (vgl. Rüetschi, a.a.O., Art. 51 ZPO N 4; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art. 51 N 3).
Vorbehalten bleibt die allenfalls in besonders schweren Ausnahmefällen
anzunehmende Nichtigkeit (vgl. Diggelmann,
a.a.O., Art. 51 N 3).
Wenn ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens und damit nach der Fällung des erstinstanzlichen
Entscheids, aber noch vor Ablauf der Berufungs- oder Beschwerdefrist entdeckt
wird, ist er mit dem betreffenden Rechtsmittel geltend zu machen sowie die
Aufhebung und Wiederholung der Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand
verpflichtete Person mitgewirkt hat, mit dem Rechtsmittel zu verlangen (vgl.
BGE 139 III 466 E. 3, 139 III 120 E. 3.1.1; BGer 5A_461/2016 vom
3.
November 2016 E. 6.3; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar, Art. 51 N 9; Tappy,
a.a.O., Art. 51 CPC N 16; Wullschleger,
a.a.O., Art. 51 N 10). Dabei gilt der Ausstandsgrund als unverzüglich
geltend gemacht, wenn er innert der Rechtsmittelfrist vorgebracht wird (vgl.
BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 7.1; vgl. zur Revision Kiener, a.a.O., Art. 51 N 6, und Tappy, a.a.O., Art. 51 CPC N 19),
und tritt die Rechtsmittelfrist an die Stelle der Frist von Art 51 Abs. 1
ZPO (vgl. zur Revision Tappy,
a.a.O., Art. 51 CPC N 19; Wullschleger,
a.a.O., Art. 51 N 8). Die Verletzung von Ausstandsvorschriften stellt einen
schwerwiegenden Verfahrensmangel im vorstehend erwähnten Sinn dar (Seiler, a.a.O., N 1539; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art.
318.
N 16). Gemäss einem vereinzelten Urteil des Bundesgerichts und einer
vereinzelten Lehrmeinung kann der in der Mitwirkung einer zum Ausstand
verpflichteten Gerichtsperson bestehende Verfahrensmangel durch die Überprüfung
des Entscheids durch eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition geheilt werden
(vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3a.bb; Tappy,
a.a.O., Art. 50 CPC N 14; vgl. auch BGer 1C_378/2008 vom 27. Januar 2009
E. 2.7 und 3.1 mit Nachweisen, gemäss dem Ausstandspflichtverletzungen im
Verwaltungsverfahren im Rechtsmittelverfahren geheilt werden können, wenn sie
nicht schwer wiegen und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung
ausgeschlossen erscheint). Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist eine
Heilung im Fall einer Verletzung der Ausstandspflicht hingegen ausgeschlossen
(vgl. BGE 124 I 255 E. 5b.aa und 5d, 114 Ia 50 E. 3d, 113 Ia 72 E. 3a; Kiener, a.a.O., Art. 51 N 3; Livschitz, a.a.O., Art. 51 N 7; Rüetschi, a.a.O., Art. 51 ZPO N 9; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler
Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 26 und Art. 30 BV N 45).
Wenn dieser Auffassung gefolgt wird, dürfte eine Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz grundsätzlich
zwingend sein (vgl. Livschitz,
a.a.O., Art. 51 N 6), wenn eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson am
angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat und die Arbeitnehmerin den
Ausstandsgrund mit der Berufung rechtzeitig geltend gemacht und die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids verlangt hat. Wie es sich damit verhält, muss im
vorliegenden Fall nicht abschliessend entschieden werden, weil die
Gerichtspersonen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, ohnehin
nicht zum Ausstand verpflichtet gewesen sind.
3.2
Verletzung
des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung im vorliegenden
Fall?
Mit Vorladung vom 8. September 2021 lud das Zivilgericht die
Parteien auf den 11. November 2021 «zur Verhandlung» vor. Die
Arbeitnehmerin beanstandet, dass auf der Vorladung nicht angegeben worden sei,
dass es sich bei der Verhandlung um die Hauptverhandlung gehandelt hat
(Berufung Rz. 119). Im vorliegenden Fall hat die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin am 3. September 2021 verfügt, dass die
«Hauptverhandlung» auf den 11. November 2021 angesetzt werde. Zumindest in einem
solchen Fall, in dem sich aus einer Verfügung eindeutig ergibt, um welche Art
von Verhandlung es sich handelt, ist die Angabe der Art der Verhandlung auf der
Vorladung entbehrlich. Selbst wenn die Vorladung als mangelhaft betrachtet
würde, könnte die Arbeitnehmerin im Übrigen aus dem Mangel nichts zu ihren
Gunsten ableiten, weil ihr daraus offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist.
Aufgrund der Verfügung vom 3. September 2021 wusste sie genau, dass die
Vorladung die Hauptverhandlung betrifft. Zudem gesteht sie selbst zu, sie sei
davon ausgegangen, dass es sich bei der Verhandlung vom 11. November 2021
um die Hauptverhandlung handle (Berufung Rz. 119).
Die Arbeitnehmerin scheint geltend machen zu wollen, dass
eine Hauptverhandlung zwingend als solche bezeichnet werden müsse, weil der
Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen nur für
Hauptverhandlungen gelte (vgl. Berufung Rz. 121 f., 127 und 131).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob der Grundsatz
der Öffentlichkeit gilt, ist nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt der
Gerichtsverhandlung massgebend (vgl. oben E. 3.1.2). Die Behauptung der
Arbeitnehmerin, das Zivilgericht habe mit der Bezeichnung als Verhandlung eine
Information der Öffentlichkeit über die Hauptverhandlung vom 11. November 2021
und eine Teilnahme der Öffentlichkeit an dieser Verhandlung verhindert (vgl.
Berufung Rz. 131–136), entbehrt jeglicher Grundlage. Dies gilt erst recht unter
Mitberücksichtigung der Verfügungen der verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidentin
vom 3. September und 25. Oktober 2021, mit denen sie auf den 11. November
2021.
ausdrücklich eine «Hauptverhandlung» angesetzt und erklärt hat, dass diese
öffentlich sei.
Auf der Vorladung vom 8. September 2021 zur Hauptverhandlung
vom 11. November 2021 wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung unter
Einhaltung der Empfehlungen des BAG stattfinde, und um Beachtung der
beigefügten Hinweise gebeten. Einer davon lautet folgendermassen:
«Hinweis betreffend Corona-Virus
Die Anzahl anwesender Personen ist aufgrund der Vorgaben und
der räumlichen Kapazitäten begrenzt. Ohne anderslautende Mitteilung der
Parteien wird davon ausgegangen, dass lediglich die Parteien sowie maximal eine
weitere Person pro Partei (Rechtsvertreter/in oder Begleitperson) an der
Verhandlung teilnehmen. Sollte die Anwesenheit weiterer Personen aus Ihrer
Sicht unbedingt notwendig sein, bitten wir Sie um umgehende entsprechende
Mitteilung.»
Die Arbeitnehmerin scheint geltend machen zu wollen, durch
den Hinweis betreffend Corona-Virus auf der Vorladung sei sie davon abgehalten
worden, sich für die Verhandlung vom 11. November 2021 rechtzeitig eine
kompetente Unterstützung zu organisieren, weil sie als juristische Laiin nicht
gewusst habe, wie zu begründen sei, dass die Anwesenheit weiterer Personen
unbedingt notwendig sei (vgl. Berufung Rz. 121 f.). Diese Rüge ist
unbegründet. Aus dem Hinweis auf der Vorladung ist klar ersichtlich, dass die
Arbeitnehmerin dem Zivilgericht bloss hätte mitteilen brauchen, dass die
Anwesenheit weiterer Personen aus ihrer Sicht unbedingt notwendig sei. Dazu
wäre sie offensichtlich auch als juristische Laiin in der Lage gewesen. Zudem
wäre es ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, zu begründen, weshalb die
Anwesenheit weiterer Personen aus ihrer persönlichen Sicht unbedingt notwendig
sei. Schliesslich ergibt sich aus dem Hinweis auf der Vorladung, dass eine
weitere Person pro Partei vorbehaltlos zugelassen war und folglich eine
kompetente Unterstützung ohne Weiteres an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen
können.
Die Arbeitnehmerin hat Ausdrucke einer Webseite des
Zivilgerichts vom 11. und 30. November 2021 (Berufungsbeilagen 13 und 15)
eingereicht. Darauf finden sich die folgenden Angaben:
«Massnahmen des Zivilgerichts betreffend Coronavirus
Im ganzen Gerichtsgebäude gilt Maskenpflicht.
Das Zivilgericht führt Verhandlungen unter Einhaltung der
Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG betreffend Hygiene und soziale
Distanz durch. Über die Maskentragepflicht an der Verhandlung entscheidet die
Vorsitzende oder der Vorsitzende.
Die Anzahl anwesender Personen ist aufgrund der Vorgaben und
der räumlichen Kapazitäten begrenzt. Ohne anderslautende Mitteilung der
Parteien wird davon ausgegangen, dass lediglich die Parteien sowie maximal eine
weitere Person pro Partei (Rechtsvertreter/in oder Begleitperson) an der
Verhandlung teilnehmen. Sollte die Anwesenheit weiterer Personen unbedingt
notwendig sein, bitten wir um entsprechende Mitteilung.»
Gemäss den Angaben der Arbeitnehmerin sei ihr diese Webseite
bei Recherchen an öffentlichen Recherche-Stationen der Zentralbibliothek Zürich
angezeigt worden und habe eine Recherche eines anderen Nutzers der
Zentralbibliothek über sein Benutzerkonto das gleiche Resultat ergeben
(Berufung Rz. 136 f. und 139). Es besteht kein Zweifel, dass die Webseite des
Zivilgerichts mit dem vorstehend erwähnten Inhalt in der Zeit der
Hauptverhandlung vom 11. November 2021 jeder Besucherin und jedem Besucher
angezeigt worden ist. Die Auffassung der Arbeitnehmerin, sie könnte mittels
professioneller personalisierter Cyberkriminalität gezielt mit
Falschinformationen bedient worden sein (vgl. Berufung Rz. 142–144), entbehrt
jeglicher Grundlage.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 machte die Arbeitnehmerin
geltend, dass der Hinweis betreffend Corona-Virus auf der Vorladung vom 8.
September 2021 eine unzulässige Einschränkung des Grundsatzes der
Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen darstelle, und erklärte, dass die
Anwesenheit weiterer Personen aus ihrer Sicht unbedingt notwendig sei. Mit
Verfügung vom 25. Oktober 2021 erklärte die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin, dass der Hinweis betreffend Corona-Virus auf der
Vorladung vom 8. September 2021 organisatorischer Natur und die Verhandlung vom
11.
November 2021 öffentlich seien (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. XXII). Aufgrund dieser Erklärungen besteht kein Zweifel, dass
die Hauptverhandlung vom 11. November 2021 grundsätzlich öffentlich gewesen
ist. Sie ändern aber nichts daran, dass mit den Hinweisen auf der Vorladung und
der Webseite des Zivilgerichts die Publikumsöffentlichkeit insoweit
eingeschränkt worden ist, als damit der Eindruck vermittelt worden ist, dass
die Teilnahme von mehr als einer weiteren Person pro Partei nur dann zulässig
sei, wenn es unbedingt notwendig ist. Hingegen besteht kein Grund zur Annahme,
dass die erwähnte Einschränkung auch für die Medienöffentlichkeit gegolten
hätte. Dass das Zivilgericht die Medienöffentlichkeit nicht eingeschränkt hat,
wird durch die eigene Darstellung der Arbeitnehmerin bestätigt. Gemäss dieser
erhielt sie bei ihrem Versuch, die Einschränkung der Öffentlichkeit publik zu
machen, nach einem ersten grossen Interesse nur Absagen. Ein Journalist habe
diese damit begründet, dass seine Zeitung nicht von den Verhandlungen
ausgeschlossen worden sei und er auch von Kollegen nichts von einer solchen
Einschränkung erfahren habe (Berufung Rz. 141).
Die Hauptverhandlung vom 11. November 2021 fand während der
Covid-19-Pandemie statt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der damals geltenden Fassung der
Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) mussten die Betreiber von
öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie die Organisatoren von
Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Gemäss Art. 1 der
damals geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung Justiz- und Verfahrensrecht
(SR 272.81) hatten die Gerichte und Behörden bei der Durchführung von
Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder
Dritten, wie Verhandlungen und Einvernahmen, die angesichts der Empfehlungen
des BAG angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz
einzuhalten. Die Einschränkung der Publikumsöffentlichkeit der
Gerichtsverhandlungen diente dem Schutz der Gesundheit der Teilnehmerinnen und -teilnehmer
der Verhandlungen und der Öffentlichkeit und war zur Erreichung dieses Zwecks
und zur Gewährleistung der gesetzlich geforderten Einhaltung der Empfehlungen
des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz geeignet. Eine für die
Erreichung dieser Ziele gleich geeignete aber mildere Massnahme ist unter
Berücksichtigung der begrenzten räumlichen Kapazitäten nicht ersichtlich. Das
Interesse am Gesundheitsschutz überwog das Interesse an einer uneingeschränkten
Publikumsöffentlichkeit der Verhandlungen. Damit war die Einschränkung der
Publikumsöffentlichkeit der Hauptverhandlung verhältnismässig und zulässig.
Falls entgegen der Beurteilung des Appellationsgerichts von einem unzulässigen
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgegangen würde, wöge
dieser unter den konkreten Umständen unter Mitberücksichtigung der besonderen
Situation der Covid-19-Pandemie jedenfalls nicht besonders schwer und hätte das
Appellationsgericht bei Vorliegen eines reformatorischen Rechtsbegehrens die (im
vorliegenden Entscheid verneinte) Verletzung des Anspruchs auf eine öffentliche
Gerichtsverhandlung geheilt, indem es im Berufungsverfahren eine öffentliche
Verhandlung durchgeführt hätte.
Die Arbeitnehmerin macht geltend, zur Gewährleistung der
Publikums- und Medienöffentlichkeit hätte die Hauptverhandlung vom 11. November
2021.
mit Angabe von Zeit und Ort rechtzeitig öffentlich angekündigt werden
müssen (vgl. Berufung Rz. 127–130). Wie vorstehend mit eingehender Begründung
dargelegt worden ist, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden und genügt es
zur Erfüllung der Informationspflicht des Gerichts zumindest in der Regel und
auch im vorliegenden Fall, dass sich interessierte Personen sowie
Medienvertreterinnen und -vertreter beim Gericht über Hauptverhandlungen
informieren können (vgl. oben E. 3.1.2). Gemäss § 9 Abs. 1 des Medien- und
Informationsreglements der Gerichte (SG 154.115) erteilt die oder der
Medienbeauftragte des Zivilgerichts Auskunft über bevorstehende Gerichtsverhandlungen.
Mangels gegenteiliger Indizien ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht in
Anwendung dieser Bestimmung interessierten Personen und insbesondere
Medienvertreterinnen und -vertretern auf eine allfällige Anfrage hin Auskunft
über Zeit, Ort und Gegenstand der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren
erteilt hat bzw. hätte. Akkreditierte Medienschaffende informiert das
Zivilgericht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a des Medien- und Informationsreglements
über die Termine der öffentlichen und medienöffentlichen Gerichtsverhandlungen.
Gemäss § 12 Abs. 1 lit. g)ga des Medien- und Informationsreglements gibt
es ihnen auf Anfrage die angesetzten öffentlichen Verhandlungen bekannt.
Mangels gegenteiliger Indizien ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht auch
diese Pflichten erfüllt hat bzw. im Fall einer Anfrage erfüllt hätte. Damit ist
die Rüge, das Zivilgericht habe seine Informationspflicht verletzt,
unbegründet. Im Übrigen hätte auch eine Verletzung der Informationspflicht im
Berufungsverfahren geheilt werden können.
Zusammenfassend ist die Rüge der Arbeitnehmerin, ihr Anspruch
auf Öffentlichkeit der Hauptverhandlung vom 11. November 2021 sei verletzt
worden (vgl. insb. Berufung Rz. 147 f. und 348), unbegründet. Falls entgegen
der Beurteilung des Appellationsgerichts von einer Verletzung dieses Anspruchs
ausgegangen würde, wöge sie jedenfalls nicht besonders schwer und hätte das
Appellationsgericht bei Vorliegen eines reformatorischen Rechtsbegehrens die (mit
dem vorliegenden Entscheid verneinte) Verletzung des Anspruchs auf eine
öffentliche Gerichtsverhandlung geheilt, indem es im Berufungsverfahren eine
öffentliche Verhandlung durchgeführt hätte.
3.3
Verletzung
der Ausstandspflicht im vorliegenden Fall?
3.3.1
Die ZPO regelt den Ausstand
in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine
Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in
Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft
oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
Art. 47–51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen
Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund
ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive
Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht
massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die
Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt. Verfahrensfehler
oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen
keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit
grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,
sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt
auch für willkürliche prozessleitende Entscheide. Befangenheitsbegründend sind
nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere
Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv
gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern
gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und
Neutralität beruht (zum Ganzen AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2 mit
Nachweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1
ZPO).
3.3.2
Die Arbeitnehmerin rügt mit
ihrer Berufung mehrere Pflichtverletzungen des Zivilgerichts. Darin scheint sie
auch eine Begründung für die geltend gemachte Befangenheit von Gerichtspersonen,
die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, zu sehen. Zudem behauptet die
Arbeitnehmerin, das Verhalten der Rechtsvertreter der Parteien und des
Zivilgerichts sei ohne Absprache zwischen diesen nicht erklärbar. Eine solche
Absprache scheint sie als weiteren Ausstandsgrund zu betrachten. Ein Grossteil
der Umstände, welche die Arbeitnehmerin in ihrer Berufung möglicherweise zur
Begründung der Befangenheit von am angefochtenen Entscheid beteiligten
Gerichtspersonen vorbringt, sind der Arbeitnehmerin mehr als zehn Tage vor der
Hauptverhandlung vom 11. November 2021 und dem angefochtenen Entscheid des
Zivilgerichts vom gleichen Tag bekannt gewesen. Soweit sie die betreffenden
Umstände nicht bereits mit ihren Ausstandsgesuchen vom 6. und 11. Mai,
20.
Juni und 16. Dezember 2020 sowie 14. Februar 2021 geltend
gemacht hat, hat sie daher die Möglichkeit verwirkt, die Befangenheit allein
mit diesen Umständen zu begründen (vgl. oben E. 3.1.3). Die
Ausstandsgesuche der Arbeitnehmerin gegen die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin und die damalige Leitende Gerichtsschreiberin vom 6.
und 11. Mai sowie 20. Juni 2020 wurden vom Zivilgericht mit Entscheid vom 28.
Oktober 2020 abgewiesen. Die Beschwerde der Arbeitnehmerin gegen diesen
Entscheid wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 10. März 2021
(BEZ.2020.55) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Arbeitnehmerin wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2021 (4A_222/2021) ab, soweit darauf
einzutreten war (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XIV, XV und
XVII). Auf die Ausstandsgesuche der Arbeitnehmerin gegen die Kammer des
Zivilgerichts und das Zivilgericht als solches vom 16. Dezember 2020 und
gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Februar 2021
(Postaufgabe 15. Februar 2021) trat das Zivilgericht mit Entscheid vom
11.
November 2021 nicht ein (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. XVI). Dagegen hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ergriffen. Im Übrigen legt die Arbeitnehmerin in der Berufung nicht dar, weshalb
die vorstehend erwähnten Ausstandsentscheide unrichtig sein sollten. Unter
diesen Umständen ist es der Arbeitnehmerin auch nicht möglich, die Befangenheit
von am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen allein mit den
Umständen zu begründen, die sie bereits mit ihren Ausstandsgesuchen vorgebracht
hat. Zu prüfen bleibt im Folgenden jedoch, ob die in der Berufung geltend
gemachten Umstände, die der Arbeitnehmerin mehr als zehn Tage vor der
Hauptverhandlung und dem angefochtenen Entscheid bekannt gewesen sind, zusammen
mit in der Berufung geltend gemachten Umständen, von denen sie erst später
Kenntnis erhalten hat, dazu führen, dass Gerichtspersonen, die am angefochtenen
Entscheid mitgewirkt haben, als befangen zu betrachten sind (vgl. oben E. 3.1.3).
3.3.3
Die
Beratung und der Entscheid des Zivilgerichts über die Ausstandsgesuche
der Arbeitnehmerin gegen die Kammer des Zivilgerichts und das Zivilgericht als
solches vom 16. Dezember 2020 und gegen die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Februar 2021 (Postaufgabe 15. Februar
2021) erfolgten unter Mitwirkung der verfahrensleitenden
Zivilgerichtspräsidentin zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11. November
2021.
(Ausstandsentscheid vom 11. November 2021 Tatsachen Ziff. XXV).
Die Arbeitnehmerin beanstandet, dass das Zivilgericht die
erwähnten Ausstandsbegehren nicht während des Hauptverfahrens beurteilt habe
(vgl. Berufung Rz. 151 und 153 f.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
Indem das Zivilgericht zu Beginn der Hauptverhandlung entschieden hat, hat es
die Ausstandsgesuche während des Hauptverfahrens beurteilt. Entgegen der
Ansicht der Arbeitnehmerin (vgl. Berufung Rz. 151) kann dem Zivilgericht
aber auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworden werden. Selbst
wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen würde, könnte diese
offensichtlich weder als schwere Amtspflichtverletzung qualifiziert noch als
Ausdruck fehlender Neutralität betrachtet werden.
Schliesslich beanstandet die Arbeitnehmerin, dass das
Zivilgericht und die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin selbst über
die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche entschieden haben (vgl. Berufung Rz.
155). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Sie hätte von der Arbeitnehmerin
mit einer Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid vom 11. November 2021
vorgebracht werden können und müssen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Auf ein
missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes
Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht
eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht
durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE BEZ.2023.46 vom 20.
Oktober 2023 E. 2 mit Nachweisen). Im Ausstandsentscheid vom 11. November 2021
(E. 1.2 und 2.2–2.8) hat das Zivilgericht mit überzeugender Begründung
dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen erfüllt gewesen sind. Mit dieser
Begründung setzt sich die Arbeitnehmerin in ihrer Berufung nicht auseinander.
3.3.4
Die Arbeitnehmerin wurde im erstinstanzlichen
Verfahren bis am 2. April 2019 von einem Rechtsanwalt vertreten (nachfolgend
Rechtsvertreter). Von diesem stammen insbesondere die Klage vom 15. Juni 2015,
die Replik vom 31. Mai 2016 und die Stellungnahme vom 19. Dezember 2016. Die
Arbeitnehmerin macht geltend, ihr Rechtsvertreter habe anstelle einer im
Vergleich vom 8. Mai 2012 vorbehaltenen haftpflichtrechtlichen Klage nochmals
den mit dem Abschreibungsentscheid vom 12. Oktober 2012 endgültig abgeurteilten
Sachverhalt einer missbräuchlichen Kündigung eingeklagt und damit die
Schadenersatzforderung begründet, obwohl sie mit dem Vergleich vom 8. Mai 2012
auf ihre weitergehende Forderung betreffend missbräuchliche Kündigung
ausdrücklich verzichtet habe. Die explizit vorbehaltenen haftpflichtrechtlichen
Aspekte habe er in der Klage nur sehr rudimentär begründet. Auch in der Replik
seien die haftpflichtrechtlichen Aspekte weitestgehend unberücksichtigt
geblieben. Damit habe der erfahrene Fachanwalt eine erfolgversprechende
haftpflichtrechtliche Klage in eine chancenlose abgeurteilte Sache umgewandelt.
Zudem habe er mehr als 30 Monatslöhne eingeklagt, obwohl die Entschädigung für
eine missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336a Abs. 2 OR maximal sechs
Monatslöhne betrage. Kein Anwalt begehe so elementare Fehler zum Nachteil
seiner Klientin einfach so. Daher lasse das Verhalten ihres Rechtsvertreters
Bestechung vermuten. Zudem stelle ein Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung
vom 30. Juni 2014 einen Hinweis dar auf eine Absprache zwischen der
Arbeitgeberin sowie dem Rechtsvertreter und der Rechtsschutzversicherung der
Arbeitnehmerin, zum Vorteil der Arbeitgeberin anstelle einer vorbehaltenen
haftpflichtrechtlichen Klage nochmals den Sachverhalt einer missbräuchlichen
Kündigung einzuklagen und die Schadenersatzforderung damit zu begründen.
Schliesslich müsse es auch Absprachen mit dem Zivilgericht gegeben haben, weil
ihr Rechtsvertreter ohne Absprachen mit dem Zivilgericht und der
Rechtsschutzversicherung mit den von der Arbeitgeberin geltend gemachten
elementaren Fehlern seinen Ruf ruiniert hätte. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit habe es unzulässige Absprachen zwischen dem Rechtsvertreter
der Arbeitnehmerin, der Arbeitgeberin bzw. ihrem Rechtsvertreter, der
Rechtsschutzversicherung der Arbeitnehmerin und dem Zivilgericht gegeben (vgl.
Berufung S. 2 sowie Rz. 32, 35, 38, 41, 45, 66, 159, 161, 253–272, 278 f. und
348). Das Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 30. Juni 2014 stellt
entgegen der Darstellung der Arbeitnehmerin in keiner Art und Weise einen
Hinweis darauf dar, dass ihr Rechtsvertreter mit ihrer Rechtsschutzversicherung
oder gar der Arbeitgeberin abgesprochen haben könnte, dass er nochmals den
Sachverhalt der missbräuchlichen Kündigung einklage. Die Behauptung der
Arbeitnehmerin, E. 3 des angefochtenen Entscheids stelle einen Anhaltpunkt für
eine Absprache mit dem Zivilgericht dar (Berufung Rz. 35), ist haltlos. Selbst
wenn ihr Rechtsvertreter alle von der Arbeitnehmerin behaupteten Fehler
begangen hätte, bestünde bei objektiver Betrachtung kein Grund zur Annahme, er
könnte vorsätzlich zu ihrem Nachteil gehandelt haben. Erst recht besteht bei objektiver
Betrachtung kein Grund zur Annahme, dass es zu einer Absprache des
Rechtsvertreters mit der Arbeitgeberin und/oder dem Zivilgericht betreffend den
Gegenstand der Klage, zu einer unzulässigen Absprache des Rechtsvertreters mit
der Rechtsschutzversicherung oder gar zu Bestechung gekommen sein könnte. Die
diesbezüglichen Behauptungen der Arbeitnehmerin entbehren jeglicher Grundlage.
3.3.5
Die Arbeitnehmerin macht geltend, die Klage
sei widersprüchlich gewesen, weil ihr Rechtsvertreter die Klage mit dem
Sachverhalt der mit dem Entscheid vom 12. Oktober 2012 bereits endgültig
abgeurteilten missbräuchlichen Kündigung begründet und die
haftpflichtrechtlichen Aspekte, wenn überhaupt, nur sehr rudimentär und
schlecht dokumentiert dargestellt habe, obwohl er in Rz. 2 der Klage erklärt
habe, dass die Arbeitnehmerin damit die noch offenen Haftpflichtansprüche
geltend mache, deren Geltendmachung im Entscheid vom 12. Oktober 2012
vorbehalten worden sei. Indem das Zivilgericht nicht interveniert und der
Arbeitnehmerin keine Gelegenheit gegeben habe, den Widerspruch zu bereinigen,
habe es seine Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO verletzt (vgl. Berufung S. 2
sowie Rz. 35, 38, 42, 161, 273 f., 276 und 348). Diese Rüge ist unbegründet.
Die Behauptung der Arbeitnehmerin, die angebliche Verletzung der Fragepflicht
lege unzulässige Absprachen mit dem Zivilgericht nahe (vgl. Berufung S. 2
und Rz. 35), entbehrt jeglicher Grundlage.
3.3.6
Die Arbeitnehmerin behauptet, in der Klage,
der Klageantwort, der Replik, der Duplik und der unaufgeforderten Stellungnahme
vom 19. Dezember 2016 sei auf mehr als 300 Seiten darüber gestritten worden, ob
die Kündigung missbräuchlich bzw. angezeigt gewesen sei oder nicht. Sie macht
geltend, dass das Zivilgericht gestützt auf Art. 60 in Verbindung mit Art. 59
Abs. 2 lit. d ZPO das Verfahren nach Eingang der Klage umgehend mit einem
Nichteintretensentscheid hätte beenden müssen, weil der Sachverhalt der missbräuchlichen
Kündigung mit dem Entscheid vom 12. Oktober 2012 bereits rechtskräftig
entschieden gewesen sei. Dass die Rechtsvertreter der Parteien in einem
doppelten Schriftenwechsel über eine abgeurteilte Sache gestritten hätten und
das Zivilgericht nicht eingeschritten sei, lasse sich nur damit erklären, dass
die involvierten Stellen abgesprochen hätten, dass nochmals der bereits
abgeurteilte Sachverhalt einer missbräuchlichen Kündigung eingeklagt werde
(vgl. Berufung Rz. 38, 43–45, 47–49, 60–66, 75, 78, 161, 276 f. und 348).
Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Vorwurf einer
Pflichtverletzung des Zivilgerichts auch in diesem Zusammenhang unbegründet.
Die Behauptungen bezüglich einer Absprache betreffend den Streitgegenstand
entbehren erneut jeglicher Grundlage.
Zu den Prozessvoraussetzungen gehört, dass die Sache noch
nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), d.h., dass
keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt (Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 36). Die Prozessvoraussetzungen müssen
von gewissen, im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen im
Zeitpunkt der Fällung des Sachentscheids gegeben sein (BGE 140 III 159 E.
4.2.4; Gehri, a.a.O., Art. 60 ZPO
N 9; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar, Art. 60 N 5; Zürcher,
a.a.O., Art. 60 N 10 f.). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Steht endgültig fest,
dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt
werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art.
60.
N 8; vgl. Gehri, a.a.O.,
Art. 60 ZPO N 2). Teilweise wird in der Literatur die Ansicht
vertreten, es obliege dem Gericht, das Verfahren mittels eines
Nichteintretensentscheids umgehend zu beenden, wenn sich schon aufgrund der
Klage erkennen lasse, dass es definitiv an einer Prozessvoraussetzung fehle (Morf, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 60 N 6; vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar,
Art. 60 N 7). Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sollte zwar so
bald als möglich erfolgen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; vgl. Gehri, a.a.O., Art. 60 ZPO N 4 ff.; Zürcher, a.a.O., Art. 60
N 13). Wie das Bundesgericht zutreffend erwogen hat, besteht abgesehen von
wenigen, im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen (vgl. dazu Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 13 f.)
aber keine gesetzliche Regelung, wann die Prüfung der Prozessvoraussetzungen
stattzufinden hat. Insbesondere besteht auch keine zeitliche oder
verfahrensmässige Vorgabe in Art. 60 ZPO, aus der abgeleitet werden könnte, das
Verfahren dürfe nicht fortgesetzt werden, bis sämtliche in diesem Stadium bzw.
nach einem Zuwarten abklärbaren Prozessvoraussetzungen vorliegen. Angesichts
der Möglichkeit, einen Mangel zu verbessern, wäre eine solche Regelung auch
nicht praktikabel (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Dementsprechend besteht nach
überzeugender Ansicht grundsätzlich kein Anspruch auf Vorabprüfung der
Prozessvoraussetzungen (vgl. Zürcher,
a.a.O., Art. 60 N 13; vgl. ferner Bohnet,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 60 CPC N 10 f.).
Im vorliegenden Fall hätte die Arbeitnehmerin mit einer
Klageänderung in der Replik verhindern können, dass auf ihre Klage teilweise
wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache nicht einzutreten ist. Im Zeitpunkt
der Einholung der Klageantwort und der Replik hat folglich noch nicht endgültig
festgestanden, dass es teilweise an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Zudem
sind die Prozessvoraussetzungen im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich des
auf Geldzahlung gerichteten Klagebegehrens teilweise zweifellos erfüllt gewesen
und ist das Zivilgericht dementsprechend teilweise auf die Klage eingetreten (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4). Unter diesen Umständen ist es nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht erst nach Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels und einer Hauptverhandlung einen teilweisen
Nichteintretensentscheid gefällt hat. Im Übrigen kann dieses Vorgehen auch
deshalb keine Pflichtverletzung und erst recht keine schwere darstellen, weil
die Parteien keinen Anspruch auf eine Vorabprüfung der Prozessvoraussetzungen
gehabt haben.
3.3.7
Die Arbeitnehmerin übergab der Schweizerischen
Post zuhanden des Zivilgerichts am 15. Oktober 2021 eine als «Klageänderung»
bezeichnete Eingabe vom 14. Oktober 2021 und am 8. November 2021 eine als
«zweite Klageänderung» bezeichnete Eingabe vom 6. November 2021. Die
verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin verfügte am 10. November 2021, dass
die Eingabe vom 6. November 2021 der Arbeitgeberin zur Kenntnisnahme zugestellt
werde. Durch die Empfangsbestätigung in den Akten des Zivilgerichts ist belegt,
dass die Zustellung der Verfügung vom 10. November 2021 durch eine
Weibelin des Zivilgerichts erfolgt ist und die Arbeitgeberin die Verfügung
gleichentags erhalten hat. Damit besteht kein Zweifel, dass die Arbeitgeberin
auch die als «zweite Klageänderung» bezeichnete Eingabe vom 6. November 2021 am
10.
November 2021 und damit vor der Hauptverhandlung vom 11. November 2021
erhalten hat. Die Behauptung der Arbeitnehmerin, das Zivilgericht habe ihre
zweite Klageänderung ohne darauf einzugehen, aus dem Verfahren gewiesen, indem
sie die Eingabe der Arbeitgeberin so zugestellt habe, dass sie nicht mehr vor
der Hauptverhandlung bei dieser eingetroffen sei (Berufung Rz. 159), ist damit
aktenwidrig. Im Übrigen wird die als «zweite Klageänderung» bezeichnete Eingabe
im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt (Tatsachen Ziff. XXIII) und hat
das Zivilgericht erwogen, dass auf die zahlreichen unaufgeforderten
Noveneingaben nach Abschluss des Schriftenwechsels infolge verspäteter
Einreichung (Art. 229 ZPO) und auch aufgrund fehlender inhaltlicher
Entscheidrelevanz nicht einlässlich bzw. lediglich punktuell eingegangen werde
(Tatsachen Ziff. XXIV) und dass eine neue rechtliche Betrachtung des
Vorgebrachten nicht als Klageänderung im Rechtssinn gelte (E. 1.2). Diese
Erwägungen beanspruchen auch für die als «zweite Klageänderung» bezeichnete
Eingabe vom 6. November 2021 Geltung. Auch in diesem Punkt liegt kein
Verfahrensmangel vor.
3.3.8
Die Arbeitnehmerin macht geltend, das
Zivilgericht habe zu ihrem Nachteil und zum Vorteil der Arbeitgeberin Tatsachen
nicht oder unrichtig festgestellt oder bei der Rechtsanwendung nicht
berücksichtigt (vgl. insb. Berufung Rz. 162–252 und 281–347). Dabei handelt es
sich um gewöhnliche Rügen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder
Rechtsanwendung, die unabhängig von ihrer Begründetheit bei objektiver
Betrachtung nicht geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit von Gerichtspersonen zu begründen, die am angefochtenen
Entscheid mitgewirkt haben (vgl. oben E. 3.3.1). Dass die Arbeitnehmerin
geltend macht, das Zivilgericht habe damit das Gleichbehandlungsgebot verletzt
(vgl. Berufung Rz. 162), Partei für die Arbeitgeberin ergriffen (vgl. Berufung
Rz. 303) oder sich nicht unparteiisch und neutral verhalten (vgl. Berufung Rz.
338), ändert daran nichts. Im Übrigen wäre zu prüfen, ob es sich bei den
Tatsachenbehauptungen, die das Zivilgericht nach Ansicht der Arbeitnehmerin zu
Unrecht nicht berücksichtigt hat, nicht um unzulässige Noven handelt (vgl. dazu
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXIV). Die Vorwürfe der Arbeitnehmerin,
das Zivilgericht habe Tatsachen wider besseres Wissen unrichtig
festgestellt oder beurteilt (vgl. Berufung Rz. 247, 315–317) sind
offensichtlich unbegründet. Ein unrichtiger Entscheid wider besseres Wissen ist
mangels entsprechender Indizien auszuschliessen.
3.3.9
Im angefochtenen Entscheid wird in der
einleitenden Sachverhaltsdarstellung auf Seite 3 festgestellt, dass die
Arbeitnehmerin anlässlich des Kündigungsgesprächs vom 3. Mai 2010
rücklings gestürzt sei und sich dabei den Kopf angeschlagen habe, was einen
zweitägigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt und eine länger dauernde
gesundheitliche Einschränkung ausgelöst habe (Tatsachen Ziff. II). In der
Darstellung der Prozessgeschichte wird auf den Seiten 6 f. erwähnt, dass die
Arbeitgeberin am 25. Januar 2019 die folgenden, wörtlich zitierten Anträge
gestellt habe:
«1. Es sei die Klägerin
aufzufordern, innert richterlich anzusetzender, kurzer Frist dem Zivilgericht
die folgenden Urkunden aus dem Verfahren betreffend Erhöhung der Invalidenrente
der Klägerin einzureichen:
a. Gutachten PMEDA vom 14.
Januar 2014 und
b. Gesuch der Klägerin vom 22.
April 2010 um Erhöhung ihrer Invalidenrente,
beide Dokumente wie in der von der Klägerin mit Eingabe vom
16.
Januar 2019 als Beilage 1 eingereichten Verfügung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs vom 12. Juni 2015 erwähnt.
2.
Eventualiter seien die in
Ziff. 1 genannten Urkunden von Amtes wegen von der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich zu beziehen; subeventualiter seien von Amtes wegen die
gesamten Verfahrensakten zum in Ziff. 1 lit. b hiervor genannten Gesuch der
Klägerin (Vers.-Nr. 756.8247.0884.18) beizuziehen.
3.
Unter o-/e-Kostenfolge zu
Lasten der Klägerin.»
Diesbezüglich wird festgestellt, dass «[d]er Antrag der
Beklagten auf Edition des Gutachtens PMEDA vom 14. Januar 2014 und des Gesuchs
der Klägerin vom 22. April 2010 um Erhöhung der Invalidenrente» ebenso wie der
Eventual- und Subeventualantrag der Beklagten auf Beizug dieser Unterlagen oder
von Teilen davon von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
einstweilen, vorbehältlich eines anderen Entscheids der Kammer abgewiesen
worden seien.
Die Arbeitnehmerin macht geltend, es gebe nachweislich kein
Gesuch von ihr um Erhöhung ihrer Invalidenrente vom 22. April 2010. Dies habe
das Zivilgericht gewusst. Mit der vorstehend erwähnten Sachverhaltsdarstellung
unterstelle das Zivilgericht der Arbeitnehmerin zu Unrecht strafbares
Verhalten, weil es damit zu Unrecht impliziere, dass sie am 22. April 2010 ein
mit dem Unfall vom 3. Mai 2010 begründetes Gesuch um Erhöhung ihrer
Invalidenrente gestellt habe. Zudem beanstandet die Arbeitnehmerin, dass das
Zivilgericht es unterlassen habe, angeblich unrichtige Daten in den ihm
vorliegenden IV-Akten als solche zu kennzeichnen, obwohl das Zivilgericht
darüber dokumentiert gewesen sei, dass die IV-Stelle mehrere Urkunden zum
Nachteil der Arbeitnehmerin verändert habe, und diese ein Gesuch um
entsprechende Kennzeichnung gestellt habe. Das Zivilgericht habe sich wider
besseres Wissen auf rufschädigende falsche Daten in rechtswidrig veränderten
Urkunden gestützt, um damit die Arbeitgeberin zu stärken. Daher sei das
Zivilgericht nicht neutral und habe es Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 30
Abs. 1 BV, Art. 52 ZPO und Art. 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt (vgl. Berufung Rz. 88 und 100–106).
Diese Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage und zeigen
exemplarisch, wie die Arbeitnehmerin übliches und völlig unverdächtiges
Vorgehen als gegen sie gerichtetes pflichtwidriges Verhalten interpretiert. Die
Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid erweckt offensichtlich nicht
den Eindruck, dass die Arbeitnehmerin ein mit einem nach der Einreichung des
Gesuchs erlittenen Unfall begründetes Gesuch um Erhöhung ihrer Invalidenrente
gestellt habe. Aus der Formulierung des Zivilgerichts kann nicht geschlossen
werden, dass es nach Prüfung des Sachverhalts festgestellt habe, das im Antrag
der Arbeitgeberin erwähnte Gesuch vom 22. April 2010 existiere tatsächlich.
Mangels jeglicher Relevanz für die Beurteilung der Klage der Arbeitnehmerin hat
das Zivilgericht keinen Anlass und erst recht keine Pflicht gehabt, zu prüfen,
ob es tatsächlich ein Gesuch der Arbeitnehmerin vom 22. April 2010 gibt, und diesbezüglich
eine Sachverhaltsfeststellung zu treffen. In der Berufung wird nicht dargelegt
und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht irgendeine für die
Beurteilung der Klage der Arbeitnehmerin relevante Feststellung auf eine
angeblich unrichtige Angabe in den IV-Akten gestützt hätte. Insbesondere hat
das Zivilgericht bei der Beurteilung der Klage aus dem allfälligen Gesuch vom
22.
April 2010 auf Rentenerhöhung überhaupt keinen Schluss gezogen. Wie das
Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 10. März 2021 betreffend
die Ausstandsbegehren der Arbeitnehmerin vom 6. und 11. Mai sowie 20. Juni 2020
festgehalten hat (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 201 E. 7.1), gilt das DSG für
das Bearbeiten von Daten durch das Zivilgericht nicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG)
und findet in hängigen Verfahren der Zivilrechtspflege auch das Informations-
und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 lit. b IDG).
3.3.10
Mit Entscheid vom 7. März 2022 wies das
Zivilgericht ein Wiederherstellungsgesuch der Arbeitnehmerin vom 13. Dezember
2021.
ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, verzichtete auf die Erhebung
von Gerichtskosten und sprach der Arbeitgeberin zulasten der Arbeitnehmerin
eine Parteientschädigung zu. Die Arbeitnehmerin behauptet, das Zivilgericht
habe zu Unrecht erklärt, dass dieser Entscheid nicht anfechtbar sei (Berufung
Rz. 108 und 351). Diese Behauptung der Arbeitnehmerin ist falsch. In der
Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 7. März 2022 erklärte das
Zivilgericht, dass der Entscheid über die Wiederherstellung gemäss Art. 149 ZPO
endgültig sei und gegen den Kostenentscheid Beschwerde erhoben werden könne.
Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht über ein Wiederherstellungsgesuch
endgültig. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist jegliches Rechtsmittel
gegen die Abweisung oder Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuchs
ausgeschlossen. Wenn das Gericht das Verfahren betreffend die Hauptsache
bereits beendet hat, das Wiederherstellungsgesuch auf die Wiedereröffnung dieses
Verfahrens abzielt und die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven
Rechtsverlust zur Folge hat, ist die Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt entgegen dem Wortlaut des Gesetzes zwar je nach Streitwert
gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 oder Art. 319 lit. a ZPO
selbständig mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Wie das
Appellationsgericht in seinem Entscheid betreffend die Beschwerde der
Arbeitnehmerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. März 2022 mit
eingehender Begründung festgestellt hat, hat die Arbeitnehmerin aber nicht
glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Verweigerung der Wiederherstellung ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil droht und besteht auch sonst keine
Ausnahmesituation, die eine ausnahmsweise selbständige Anfechtbarkeit der
Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs hätte rechtfertigen können. Daher ist
das Appellationsgericht mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 auf die
Beschwerde der Arbeitnehmerin gegen die Entscheidung betreffend ihr
Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten (AGE BEZ.2022.36 vom 15. Dezember
2022.
E. 2). Auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
ist das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2023 (4A_94/2023) nicht
eingetreten.
3.3.11
Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3.2 und 3.3.3–3.3.10), sind die Vorwürfe der
Arbeitnehmerin, am angefochtenen Entscheid beteiligte Gerichtspersonen hätten
Pflichtverletzungen begangen, unbegründet. Selbst wenn gewisse
Pflichtverletzungen angenommen würden, könnte von einer schweren
Amtspflichtverletzung keine Rede sein. Zudem bestünde selbst bei Annahme
gewisser Pflichtverletzungen von am erstinstanzlichen Entscheid beteiligten
Gerichtspersonen bei objektiver Betrachtung kein Grund zur Annahme, dass sich
darin eine Haltung manifestierte, die auf fehlender Distanz oder Neutralität
beruhte. Bei objektiver Betrachtung besteht auch überhaupt kein Grund
zur Annahme, dass es zu einer Absprache zwischen dem Rechtsvertreter der
Arbeitgeberin, der Arbeitgeberin oder ihrem Rechtsvertreter und/oder dem
Zivilgericht betreffend den Gegenstand der Klage, zu einer unzulässigen
Absprache zwischen dem Rechtsvertreter und der Rechtsschutzversicherung der
Arbeitnehmerin oder gar zu Bestechung gekommen sein könnte. Irgendein
Umstand, der bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, Misstrauen in die
Unparteilichkeit einer am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtsperson zu
erwecken oder den Anschein ihrer Befangenheit oder Voreingenommenheit zu
begründen, ist nicht ersichtlich. Damit führen die mit der Berufung geltend
gemachten Umstände, von denen die Arbeitnehmerin weniger als zehn Tage vor der
Hauptverhandlung und dem angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, weder
alleine noch zusammen mit den in der Berufung geltend gemachten Umständen, die
der Arbeitnehmerin bereits früher bekannt gewesen sind, dazu, dass eine oder
mehrere Gerichtspersonen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, als
befangen zu betrachten wären. Folglich lässt sich die Unmöglichkeit eines
reformatorischen Entscheids des Appellationsgerichts auch nicht damit
begründen, dass eine am angefochtenen Entscheid beteiligte Gerichtsperson hätte
in den Ausstand treten müssen.
4.
Unzulässige
Einflussnahme eines Kanzleimitarbeiters?
Mit Eingabe vom 30. November 2022 (Berufungsbeilage 17)
wandte sich eine in derselben Anwaltskanzlei wie der Rechtsvertreter der
Arbeitgeberin tätige Anwältin in dessen Namen an den Verfahrensleiter des
Beschwerdeverfahrens betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. März
2022.
Diese Eingabe enthält den folgenden Antrag: «In Bezugnahme auf mein
gestriges Telefonat mit Herrn C____ möchte ich Sie gerne darum ersuchen, ob Sie
uns eine schriftliche Bestätigung zukommen lassen könnten, dass für die
Beschwerde von A____ mit Aktenzzeichen BEZ.2022.36 keine aufschiebende Wirkung gewährt
wurde.» Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident fest, dass das Appellationsgericht die
Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. März 2022 nicht
aufgeschoben hat.
Die Arbeitnehmerin macht geltend, aus dem Umstand, dass sich
die Arbeitgeberin an einen nicht offiziell ins Verfahren involvierten Herrn
C____ gewandt und nach dem Telefonat mit ihm umgehend das gewünschte Resultat
erhalten habe, sei zu schliessen, dass es sich bei Herrn C____ um eine sehr
einflussreiche Person handeln müsse, die Prozesse in der von mächtigen Parteien
gewünschten Form beeinflussen könne (vgl. Berufung Rz. 335). Die
Arbeitnehmerin beantragt daher die Offenlegung des Namens und der Funktion des C____,
mit dem die Arbeitgeberin am 29. November 2022 telefoniert habe und der einen
so grossen Einfluss besitze, dass die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 30.
November 2022 dem zuständigen Gerichtspräsidenten den gewünschten Entscheid
habe vorgeben können (Berufung Antrag 2). Bei Herrn C____, mit dem der Anwalt
oder die Anwältin am 29. November 2022 telefoniert hat, handelt es sich
offensichtlich um C____. Dieser war für das Appellationsgericht an der Loge,
als Weibel und als Sachbearbeiter in der Kanzlei tätig. Dies hätte die
Arbeitnehmerin aufgrund des von ihr eingereichten Ausdrucks aus dem
Staatskalender (Berufungsbeilage 19) ohne Weiteres selbst erkennen können. Es
entsprach der damaligen Funktion von C____, den Anruf des Anwalts oder der
Anwältin entgegenzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass C____ dem Anwalt oder
der Anwältin entsprechend dem beim Appellationsgericht üblichen Vorgehen auf
jeden Fall erklärt hat, dass ein Gesuch um eine Bestätigung, dass der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, schriftlich
einzureichen sei. Ob er allenfalls zusätzlich die Auskunft erteilt hat, dass
das Appellationsgericht die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht aufgeschoben
hat, lässt sich nicht mehr feststellen und ist irrelevant. Dass die Anwältin in
ihrer schriftlichen Eingabe auf das Telefonat Bezug genommen hat, entspricht in
jedem Fall den üblichen Gepflogenheiten. Entgegen der Ansicht der
Arbeitnehmerin (vgl. Berufung Rz. 354) deutet der Umstand, dass die Anwältin in
ihrem Gesuch vom 30. November 2022 wohl davon ausgegangen ist, dass der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden war, und daher um eine
entsprechende Bestätigung ersucht hat, in keiner Art und Weise auf eine
unzulässige Beeinflussung hin. Da das Zivilgericht bereits am
20.
September 2022 die Vollstreckbarkeit seines Entscheids vom 7. März
2022.
bestätigt hatte und die Arbeitgeberin vom Appellationsgericht keine
Verfügung betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufschub der
Vollstreckbarkeit erhalten hatte, durfte die Anwältin durchaus davon ausgehen,
dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden war. Die
Behauptung der Arbeitnehmerin, der Entscheid des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten erlaube den Schluss, dass er nicht aufgrund des
aktenkundigen Sachverhalts nach den Vorgaben des geltenden Rechts, sondern nach
den Vorgaben von Herrn C____ geurteilt habe (Berufung Rz. 355), entbehrt
jeglicher Grundlage. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin (vgl. Berufung
S. 2 und Rz. 362) ist mangels irgendeines entsprechenden Indizes auch
auszuschliessen, dass C____ in irgendeiner Form Einfluss auf den angefochtenen
Entscheid des Zivilgerichts vom 11. November 2021 genommen hat.
5.
Neue
Anträge
Mit Eingabe vom 17. November 2023 beantragt die
Arbeitnehmerin erstens, dass das Appellationsgericht Vorfälle, die angeblich
einen Verdacht auf personen- und fallbezogene Cyberkriminalität begründeten,
den zuständigen Stellen melde und eine Untersuchung beantrage, zweitens, dass
das Appellationsgericht sicherstelle, dass die Arbeitnehmerin wieder
ungehindert an die echten Informationen im Internet gelangen könne, und
drittens, dass die Arbeitgeberin verpflichtet werde, der Arbeitnehmerin wieder
ungehinderten Zugang zu den echten Informationen im Internet zu ermöglichen.
Die Anträge vom 17. November 2023 stellen eine Erweiterung
der Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin und damit eine Klageänderung dar (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Art.
317.
N 17). Eine solche ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn der
geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist
und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die
Gegenpartei zustimmt und die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder
Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO).
Ob diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann offenbleiben, weil die
Anträge vom 17. November 2023 aus den nachstehenden Gründen ohnehin
aussichtslos sind.
Im vorliegenden Zivilprozess zwischen der Arbeitnehmerin und
der Arbeitgeberin ist das Appellationsgericht nur zur Beurteilung von
Rechtsbegehren zuständig, die auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis
zwischen den Prozessparteien gestützt werden. Soweit die Arbeitnehmerin mit
ihren Anträgen einen Anspruch gegenüber dem Appellationsgericht bzw. dem Kanton
geltend machen will und/oder diese mit Grundrechten, insbesondere der
Informationsfreiheit (Art. 16 BV) begründet, ist deshalb darauf bereits mangels
Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten.
Zur Begründung ihrer Anträge vom 17. November 2023 macht die
Arbeitnehmerin geltend, dass sie Opfer personalisierter und fallspezifischer
Cyberkriminalität sei. Die Webseiten des Zivilgerichts, des
Appellationsgerichts sowie vieler weiterer Behörden und Unternehmen seien
unsicher. Dabei scheint sie behaupten zu wollen, dass nur in ihrer Gegenwart
unsichere Versionen der Webseiten angezeigt würden. Jedenfalls macht sie geltend,
dass auf mehreren Webseiten, insbesondere derjenigen des Zivilgerichts, in
ihrer Gegenwart fallspezifisch falsche Informationen angezeigt worden seien und
dass sie von den echten Informationen auf den Webseiten ausgeschlossen werde.
In diese Manipulationen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die
Arbeitgeberin involviert.
Ob die Webseiten des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts
oder gar anderer Behörden oder Unternehmen sicher sind oder nicht, ist im
vorliegenden Verfahren jedenfalls solange irrelevant, als bei objektiver
Betrachtung kein Grund zur Annahme besteht, dass der Arbeitnehmerin auf einer
solchen Webseite eine für das vorliegende Verfahren relevante Information
unrichtig angezeigt worden sein könnten. Bei objektiver Betrachtung besteht
kein Grund zur Annahme, dass der Arbeitnehmerin auf einer der von ihr erwähnten
Webseiten eine für das vorliegende Verfahren relevante Information unrichtig
angezeigt worden sein könnte. Deshalb sind die Anträge der Arbeitnehmerin vom
17.
November 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Arbeitnehmerin macht geltend, wenn das
Appellationsgericht ihren Anträgen vom 17. November 2023 nicht nachkomme, sei
davon auszugehen, dass es zum Vorteil der Arbeitgeberin befangen sei (Eingabe
vom 17. November 2023 S. 12 und14). Diese Auffassung entbehrt jeglicher
Grundlage. Ein mit der Abweisung der Anträge der Arbeitnehmerin vom 17.
November 2023 begründetes Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspersonen, die am
betreffenden Entscheid mitwirken, ist offensichtlich unbegründet. Falls die
Ausführungen der Arbeitnehmerin als sinngemässes Ausstandsgesuch zu verstehen
sein sollten, kann deshalb darauf unter Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtspersonen nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 3.3.1 und 3.3.3).
6.
Berufungsentscheid
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Berufung
der Arbeitnehmerin nicht einzutreten ist und dass ihre Anträge vom 17. November
2023.
abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Arbeitnehmerin in Anwendung von Art.
106.
Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen.
Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich
gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das
erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Verringert sich der Streitwert
vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf der Grundlage des noch
strittigen Betrags festzusetzen. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug
rund CHF 650'000.– (vgl. oben E. 1.1). Mangels eines Berufungsantrags in der
Sache ist nicht feststellbar, welcher Betrag vor dem Appellationsgericht noch
strittig ist. Für die Bemessung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ist
daher auf den erstinstanzlichen Streitwert abzustellen. Bei einem Streitwert
von über CHF 500'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 20'000.–
bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Bei Nichteintretensentscheiden wegen
fehlender Prozessvoraussetzung kann die Grundgebühr gemäss § 16 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 GGR bis auf die Hälfte und bei besonders geringer Inanspruchnahme
des Gerichts bis auf einen Zehntel ermässigt werden. Grundlage für die
Bemessung der Gebühr innerhalb des vom GGR vorgegebenen Rahmens bilden die
Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und
rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GGR). Die Arbeitnehmerin hat der Berufungsinstanz mit einer Vielzahl von
Vorwürfen und Rügen, die bereits für die Beantwortung der Frage, ob auf die Berufung
einzutreten ist, behandelt werden mussten, einen grossen Aufwand verursacht.
Insbesondere aufgrund der äusserst aufwändigen Art der Prozessführung sowie der
Vielzahl von Eingaben und Anträgen der Arbeitnehmerin vor erster Instanz weisen
bereits die für die Beantwortung der Eintretensfrage relevanten Aspekte des
Dispositiv
Falls eine gewisse Komplexität auf. Aus diesen Gründen kommt eine Reduktion der
Grundgebühr gemäss § 16 GGR nicht in Betracht. Das Nichteintreten auf die
Berufung rechtfertigt es aber, die Gebühr am unteren Ende des ordentlichen
Gebührenrahmens und damit auf CHF 20'000.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Auf
die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. November 2021 [...])
wird nicht eingetreten.
Die Anträge der Berufungsklägerin
vom 17. November 2023 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf ein allfälliges
Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspersonen, die an der Beurteilung der Anträge
vom 17. November 2023 mitwirken, wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 20'000.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.