ZB.2023.48
Getrenntleben
21. Januar 2024Deutsch15 min
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.48
ENTSCHEID
vom 21.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw
Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. September 2023
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Ehefrau und Berufungsbeklagte) und A____ (nachfolgend
Ehemann, Vater und Berufungskläger) haben am 14. August 2016 geheiratet.
Aus der Ehe sind die Kinder C____, geboren am [...], D____, geboren am [...],
und E____, geboren am [...], hervorgegangen.
Den Ehegatten ist mit Entscheid vom 2. Februar 2023 das
Getrenntleben bewilligt worden. Gleichzeitig wurde der Ehefrau mit den Kindern
die eheliche Wohnung zugeteilt und der Ehemann verpflichtet, die eheliche
Wohnung bis zum 31. Mai 2023 zu verlassen und dem Gericht seinen neuen Arbeits-
und Mietvertrag umgehend nach Erhalt einzureichen. Auf Gesuch der Ehefrau
wurden die Parteien in eine weitere Verhandlung geladen, welche am 12.
September 2023 durchgeführt wurde. Mit Entscheid vom gleichen Tag regelte das
Zivilgericht das Getrenntleben der Ehegatten wie folgt:
«1. In
Ergänzung des Entscheides vom 2. Februar 2023 wird festgestellt, dass der
Ehemann per 15. März 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.
2. Der
Vater erhält ein Mindestbesuchsrecht von jedem zweiten Wochenende, Samstag und
Sonntag. Solange der Ehemann noch keine grössere Wohnung hat, finden die
Besuche ohne Übernachtung statt. Sobald er eine grössere Wohnung bezogen hat,
können die Kinder auch bei ihm übernachten.
Sollte der
Ehemann am Besuchswochenende samstags arbeiten müssen, findet der Besuch nur am
Sonntag mit. Der Ehemann teilt es der Ehefrau umgehend mit, sobald er auf
seinem Arbeitsplan sieht, dass er am Samstag arbeiten muss.
Die Ehegatten
können unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder jederzeit eine
Ausdehnung des obenstehenden Besuchsrechts vereinbaren. Der Ehemann soll jedoch
nicht mehr ohne vorherige Vereinbarung bei der Ehefrau erscheinen.
Allfällige
Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134
Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
3. Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt der Kinder
mit Wirkung ab September 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 1721.00 zu bezahlen, davon:
a)
für C____ CHF 607.00 (davon CHF 185.00 als Betreuungsunterhalt);
b)
für D____ CHF 560.00 (davon CHF 185.00 als Betreuungsunterhalt);
c)
für E____ CHF 554.00 (davon CHF 185.00 als Betreuungsunterhalt).
Der Ehemann
wird verpflichtet, sich via seinen Arbeitgeber für den Bezug der Kinderzulagen
anzumelden und diese zusammen mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen
zusätzlich an die Ehefrau zu bezahlen.
4. Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, Quellensteuer abgezogen) des
Ehemannes von CHF 4'532.00 (100%-Pensum) sowie einem durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 517.00.
Der Bedarf des
Ehemannes beträgt CHF 2’811.00, derjenige der Ehefrau CHF 2'031.00. Der
Barbedarf von C____ beläuft sich auf CHF 697.00, derjenige von D____ auf CHF
650.00 und derjenige von E____ auf CHF 644.00 (Kinderzulagen nicht abgezogen).
Der gebührende
Unterhalt der Ehefrau und der Kinder ist mit dem obgenannten Unterhaltsbeitrag
nicht gedeckt.
5. Beiden
Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und der
Ehefrau für ihre eigenen Anwaltskosten mit Advokatin [...] als Rechtsbeiständin
bewilligt. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen
bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
6. Die
Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 600.00 bei Eröffnung im Dispositiv
bzw. CHF 1’200.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 140.00
Dolmetscherhonorar je zur Hälfte, wobei sie zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten zu Lasten des Staates gehen.
Jeder Ehegatte
trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
7. Advokatin
[...] als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 2'320.05 inkl. Auslagen, zuzüglich
CHF 178.65 MWST (total CHF 2'498.70) aus der Gerichtskasse ausgewiesen».
Nach erfolgter Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv
beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 17. September 2023 dessen schriftliche
Begründung, welche ihm am 23. September 2023 eröffnet wurde.
Mit Eingabe vom 26. September 2023 an das Appellationsgericht
hat der Ehemann «Einspruch» gegen diesen Entscheid erhoben. Damit rügt er die
vorgenommene Beurteilung seiner Lebenshaltungskosten, seiner Gesundheitskosten
und berufsbedingten Risiken und verlangt er «eine Neuberechnung des Unterhalts»
unter Berücksichtigung der genannten Aspekte. Weiter moniert er die Regelung
des Besuchsrechts sowie der Ferien- und Feiertage mit den Kindern und beantragt
er eine Anpassung der Regelung des Umgangs mit seinen Kindern. Mit Eingabe vom
9. Oktober 2023 begehrt die Ehefrau die kosten- und entschädigungsfällige
vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen
Entscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit
Eingabe vom 10. November 2023 hat der Berufungskläger dem Gericht mitgeteilt,
dass ihm seine Arbeitsstelle per 6. November 2023 gekündet worden sei. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der
Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 12. September 2023 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit
Berufung anfechtbar. Die als Einspruch betitelte Eingabe des Ehemanns an das
Appellationsgericht ist deshalb als Berufung zu behandeln. Streitig sind gemäss
der Eingabe sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche
Aspekte, sodass für die Berufung insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt
(vgl. Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E.
1.1; AGE ZB.2023.3. vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober
2021.
E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Zuständig für die
Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Da die Eintretensvoraussetzungen von Amtes
wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat diese Prüfung auch ohne entsprechenden
Antrag der Berufungsbeklagten zu erfolgen (Zürcher,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 60 N 6 in Verbindung mit Art. 59 N 5). Zu prüfen ist dabei insbesondere,
ob der Ehemann mit seiner Berufung hinreichend bestimmte Anträge stellt.
1.2.1
Aus der Pflicht zur Begründung des
Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein
Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur
der Berufung darf sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der
Sache stellen. Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu
beziffern. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags
kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht
eingetreten werden. Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss
Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens
steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs.
1.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in
der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2
und E. 6.4; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18.
März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 311 N 34 f.).
1.2.2
Mit seiner Eingabe verlangt der
Berufungskläger bloss die «Neuberechnung des Unterhalts» und eine «Anpassung
der Regelung für den Umgang mit meinen Kindern», ohne seine Unterhaltsbegehren
zu beziffern oder den gewünschten Umgang mit den Kindern zu konkretisieren.
Damit fehlen hinreichend bestimmte Anträge, welche als Grundlage für eine
reformatorische Neubeurteilung des angefochtenen Entscheids in den
angefochtenen Punkten dienen könnten.
1.2.3
Fraglich erscheint auch, ob sich aufgrund der
Begründung des «Einspruchs» des Berufungsklägers hinreichend ergibt, was er in
der Sache verlangt. Davon kann mit Bezug auf den Unterhalt ausgegangen werden,
wenn sich aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag er die
von ihm geschuldete Geldleistung festgesetzt wissen will (BGer 5A_765/2023 vom
11.
Oktober 2023 E. 1 mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b). Dies
gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren selbst mit Bezug auf den hier
strittigen Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober
2023.
E. 1 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5). Beim
vorinstanzlichen Unterhaltsentscheid kann berücksichtigt werden, dass das
Gericht eine Mankosituation beurteilt hat (vgl. angefochtener Entscheid E.
4.7). Dies bedeutet, dass die Anrechnung eines höheren Bedarfs des Berufungsklägers
unmittelbar zu einer entsprechenden Reduktion der von ihm zu leistenden
Unterhaltsbeiträge führen würde. Dies reduziert die Anforderungen an die
Konkretisierung der entsprechenden Berufungsanträge aufgrund der Begründung.
1.2.3.1
Die Begründung des Berufungsklägers, wonach er
in einem körperlich anstrengenden Beruf arbeite, welcher bedeutend höhere
Lebenshaltungskosten verursache, genügt dabei zur Bezifferung seiner Begehren
nicht, zumal er nicht darlegt, in welcher Höhe ihm aufgrund seiner körperlichen
Arbeit ein erhöhter Bedarf angerechnet werden muss. Selbst wenn man den Antrag
so verstünde, dass er damit einen Zuschlag zum Grundbetrag aufgrund eines
erhöhten Nahrungsbedarfs von CHF 5.50 pro Arbeitstag gemäss der Ziffer 4a der
Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom 24. November 2009 (https://www.bka.bs.ch/verfahren/aufsichtsbehoerden.html)
verlangen wollte, könnte ihm in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden.
Einem Unterhaltsschuldner ist in jedem Fall sein eigenes Existenzminimum zu
belassen (BGE 135 III 66 E. 10), zu dessen Berechnung auf die
Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
abzustellen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2), wozu bei Schwerarbeit auch ein
Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf von CHF 5.50 pro Arbeitstag zählt (BGer
5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 4.2). Als Schwerarbeit gilt dabei etwa die
körperliche Beanspruchung eines Bauarbeiters. Der Berufungskläger arbeitet seit
August 2023 bei dem Unternehmen [...] AG. Er konkretisiert nicht, worin die
besondere körperliche Beanspruchung bei dieser Tätigkeit begründet ist. Die
unterbliebene Anrechnung eines Zuschlags für erhöhten Nahrungsbedarf ist daher
nicht zu beanstanden.
1.2.3.2
Weiter macht der Berufungskläger geltend, er
setze sich mit seiner Arbeit einem höheren Verletzungsrisiko aus, weshalb er
seine Krankenversicherungsprämie nicht senken könne. Er bezieht sich damit auf
die um eine Prämienverbilligung von CHF 163.– reduzierte Anrechnung der Prämie
der obligatorischen Krankenkassenprämie von CHF 494.20. Dieser Betrag
entspricht der tatsächlichen Höhe seiner Prämie, wie er sie im vorinstanzlichen
Verfahren belegt hat (vgl. Prämienabrechnung [...] vom 9. Juni 2023). Es kann
offenbleiben, ob sein Berufungsantrag in diesem Sinne aufgrund der
Berufungsbegründung genügend bestimmt erscheint, da dieser Begründung in der
Sache offensichtlich nicht gefolgt werden kann. Die Beanspruchung von Prämienverbilligungen
reduziert allein die Prämienbelastung, ohne den Versicherungsschutz zu
tangieren. Sie hat daher keinen Einfluss auf den vom Berufungskläger aufgrund
des von ihm behaupteten erhöhten Verletzungsrisikos beanspruchten «umfassenden
Schutz». Dass er die Prämienverbilligung nicht erhalten kann, macht der Berufungskläger
nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
1.2.4
Schliesslich hat der Berufungskläger dem Gericht
mit Eingabe vom 10. November 2023 mitgeteilt, dass ihm seine Arbeitsstelle per
6.
November 2023 gekündet worden sei, was «potenziell Auswirkungen auf [seine]
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber [seinen] Kindern» habe. Er bitte darum,
«diese neuen Umstände in der laufenden Berufungsprüfung zu berücksichtigen».
Wiederum unterlässt der Berufungskläger es, einen bezifferten Antrag zu
stellen. Er weist auch nicht nach, wie hoch sein Einkommen nach der Beendigung
seines aktuellen Arbeitsverhältnisses sein wird. Auf dieses Begehren kann daher
nicht eingetreten werden.
Für den Fall des Fortdauerns seiner Arbeitslosigkeit wird
sich der Berufungskläger mit einem Abänderungsbegehren an das Zivilgericht zu
wenden haben. Voraussetzung für eine Abänderung des angefochtenen
Unterhaltsentscheids in einem neuen Verfahren ist dabei nach Art. 179 Abs. 1
ZGB die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit der eingetretenen Änderung der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, wobei die Anforderungen geringer
sind als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB
(vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1, mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27.
Juni 2019 E. 2.3). Die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit
sind dabei auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängig.
So sind in Mangellagen tiefere Anforderungen zu stellen als bei Ehegatten, die
zusammen einen Überschuss erzielen (vgl. AGE ZB.2018.33 vom 12. Dezember
2018.
E. 2.2 f.; Maier/Vetterli,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 179 ZGB
N 3a).
1.2.5
Mit Bezug auf die Regelung seines
Besuchsrechts macht der Berufungskläger geltend, dass diese «von einer
zuständigen Kindesschutzbehörde gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB festgelegt werden»
müsse. Dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend. Gemäss der genannten
Bestimmung entscheidet das Gericht über den persönlichen Verkehr und die
Betreuungsanteile der Eltern, wenn es wie im vorliegenden Fall über die
Unterhaltsbeiträge zu entscheiden hat. Die Kindesschutzbehörde ist hierzu nur
zuständig, wenn allein über den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile
zu entscheiden ist, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Im Übrigen
bezieht sich Art. 134 ZGB allein auf die Abänderung einer bereits bestehenden
Regelung, während vorliegend das Getrenntleben der Ehegatten nach dessen
Aufnahme erstmalig zu regeln war, wozu auch die Kinderbelange gehören (vgl.
Art. 176 Abs. 3 ZGB). Im Übrigen fehlt auch hier jede Konkretisierung, wie das
vom Gericht geregelte «Mindestbesuchsrecht» gemäss Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheids abgeändert werden soll.
1.2.6
Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass
die Frage der Regelung von Ferien und Feiertagen mit den Kindern im
angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden sei, weshalb dieser eine
«erhebliche Lücke» enthalte. Wiederum unterlässt er es aber dabei darzulegen,
wie sein Ferienrecht und die Regelung der Besuche an Feiertagen vorgenommen
werden kann. Es fehlt daher auch hier an einem entsprechenden Antrag. Im
Übrigen muss die Betreuung der Kinder während der Ferien nur dann geregelt
werden, wenn eine entsprechende Regelung unter den Eltern nicht möglich ist.
Dies wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Berufung behauptet.
Eine Lücke ist daher nicht erkennbar.
2.
2.1
Daraus folgt,
dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen
Kosten.
2.2
Den Parteien ist im vorinstanzlichen Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Im vorliegenden Verfahren
hat der Berufungskläger keinen entsprechenden Antrag gestellt. Aufgrund der
feststehenden Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in finanzieller
Hinsicht kann ihm diese in Berücksichtigung seiner fehlenden anwaltschaftlichen
Vertretung gleichwohl bewilligt werden, auch wenn die Berufung als weitgehend
aussichtslos angesehen werden muss. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten mit
einer Gebühr von CHF 800.– zwar dem Berufungskläger auferlegt werden, infolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aber unter Vorbehalt der
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse gehen.
2.3
Unabhängig von der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten
eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der
angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR;
SG 291.400]). Die Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet, dem Gericht eine
Kostennote ihrer Vertreterin einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom
Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom
25.
Januar 2022 E. 6). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von 3 Stunden. Dieser
Aufwand ist bezüglich der Berechnung der Parteientschädigung zum
Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten. Unter Einschluss der
pauschalierten Auslagen (vgl. § 23 HoR) resultiert eine Parteientschädigung von
CHF 780.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
2.4
Entsprechend ihrem Antrag ist der Berufungsbeklagten
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Da die ihr zugesprochene
Parteientschädigung offensichtlich uneinbringlich ist, ist ihrer Vertreterin
auf der Grundlage ihres angemessenen Aufwands und des massgebenden
Honoraransatzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung (§ 20 Abs. 2 HoR) ein
Honorar von CHF 600.– zuzüglich den Auslagen von CHF 30.– sowie der
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch diesbezüglich bleibt
die Nachzahlung dieses Honorars durch den kostenpflichtigen Berufungskläger
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten (vgl. § 9 Abs. 5 des Reglements über das
Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der
Gerichte, SG 154.125).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. September 2023 (EA.2018.14748) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 800.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 780.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.05 zu
bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung
und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer
unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], ein Honorar von CHF 630.– einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 48.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.