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Entscheid

ZB.2023.48

Getrenntleben

21. Januar 2024Deutsch15 min

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.48

ENTSCHEID

vom 21.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw

Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Beklagter

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. September 2023

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Ehefrau und Berufungsbeklagte) und A____ (nachfolgend

Ehemann, Vater und Berufungskläger) haben am 14. August 2016 geheiratet.

Aus der Ehe sind die Kinder C____, geboren am [...], D____, geboren am [...],

und E____, geboren am [...], hervorgegangen.

Den Ehegatten ist mit Entscheid vom 2. Februar 2023 das

Getrenntleben bewilligt worden. Gleichzeitig wurde der Ehefrau mit den Kindern

die eheliche Wohnung zugeteilt und der Ehemann verpflichtet, die eheliche

Wohnung bis zum 31. Mai 2023 zu verlassen und dem Gericht seinen neuen Arbeits-

und Mietvertrag umgehend nach Erhalt einzureichen. Auf Gesuch der Ehefrau

wurden die Parteien in eine weitere Verhandlung geladen, welche am 12.

September 2023 durchgeführt wurde. Mit Entscheid vom gleichen Tag regelte das

Zivilgericht das Getrenntleben der Ehegatten wie folgt:

«1. In

Ergänzung des Entscheides vom 2. Februar 2023 wird festgestellt, dass der

Ehemann per 15. März 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.

2. Der

Vater erhält ein Mindestbesuchsrecht von jedem zweiten Wochenende, Samstag und

Sonntag. Solange der Ehemann noch keine grössere Wohnung hat, finden die

Besuche ohne Übernachtung statt. Sobald er eine grössere Wohnung bezogen hat,

können die Kinder auch bei ihm übernachten.

Sollte der

Ehemann am Besuchswochenende samstags arbeiten müssen, findet der Besuch nur am

Sonntag mit. Der Ehemann teilt es der Ehefrau umgehend mit, sobald er auf

seinem Arbeitsplan sieht, dass er am Samstag arbeiten muss.

Die Ehegatten

können unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder jederzeit eine

Ausdehnung des obenstehenden Besuchsrechts vereinbaren. Der Ehemann soll jedoch

nicht mehr ohne vorherige Vereinbarung bei der Ehefrau erscheinen.

Allfällige

Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134

Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

3. Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt der Kinder

mit Wirkung ab September 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 1721.00 zu bezahlen, davon:

a)

für C____ CHF 607.00 (davon CHF 185.00 als Betreuungsunterhalt);

b)

für D____ CHF 560.00 (davon CHF 185.00 als Betreuungsunterhalt);

c)

für E____ CHF 554.00 (davon CHF 185.00 als Betreuungsunterhalt).

Der Ehemann

wird verpflichtet, sich via seinen Arbeitgeber für den Bezug der Kinderzulagen

anzumelden und diese zusammen mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen

zusätzlich an die Ehefrau zu bezahlen.

4. Die

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen

(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, Quellensteuer abgezogen) des

Ehemannes von CHF 4'532.00 (100%-Pensum) sowie einem durchschnittlichen

monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 517.00.

Der Bedarf des

Ehemannes beträgt CHF 2’811.00, derjenige der Ehefrau CHF 2'031.00. Der

Barbedarf von C____ beläuft sich auf CHF 697.00, derjenige von D____ auf CHF

650.00 und derjenige von E____ auf CHF 644.00 (Kinderzulagen nicht abgezogen).

Der gebührende

Unterhalt der Ehefrau und der Kinder ist mit dem obgenannten Unterhaltsbeitrag

nicht gedeckt.

5. Beiden

Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und der

Ehefrau für ihre eigenen Anwaltskosten mit Advokatin [...] als Rechtsbeiständin

bewilligt. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen

bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

6. Die

Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 600.00 bei Eröffnung im Dispositiv

bzw. CHF 1’200.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 140.00

Dolmetscherhonorar je zur Hälfte, wobei sie zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten zu Lasten des Staates gehen.

Jeder Ehegatte

trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

7. Advokatin

[...] als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 2'320.05 inkl. Auslagen, zuzüglich

CHF 178.65 MWST (total CHF 2'498.70) aus der Gerichtskasse ausgewiesen».

Nach erfolgter Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv

beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 17. September 2023 dessen schriftliche

Begründung, welche ihm am 23. September 2023 eröffnet wurde.

Mit Eingabe vom 26. September 2023 an das Appellationsgericht

hat der Ehemann «Einspruch» gegen diesen Entscheid erhoben. Damit rügt er die

vorgenommene Beurteilung seiner Lebenshaltungskosten, seiner Gesundheitskosten

und berufsbedingten Risiken und verlangt er «eine Neuberechnung des Unterhalts»

unter Berücksichtigung der genannten Aspekte. Weiter moniert er die Regelung

des Besuchsrechts sowie der Ferien- und Feiertage mit den Kindern und beantragt

er eine Anpassung der Regelung des Umgangs mit seinen Kindern. Mit Eingabe vom

9. Oktober 2023 begehrt die Ehefrau die kosten- und entschädigungsfällige

vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen

Entscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit

Eingabe vom 10. November 2023 hat der Berufungskläger dem Gericht mitgeteilt,

dass ihm seine Arbeitsstelle per 6. November 2023 gekündet worden sei. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der

Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 12. September 2023 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit

Berufung anfechtbar. Die als Einspruch betitelte Eingabe des Ehemanns an das

Appellationsgericht ist deshalb als Berufung zu behandeln. Streitig sind gemäss

der Eingabe sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche

Aspekte, sodass für die Berufung insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt

(vgl. Seiler, Die Berufung nach

ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E.

1.1; AGE ZB.2023.3. vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober

2021.

E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Zuständig für die

Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Da die Eintretensvoraussetzungen von Amtes

wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat diese Prüfung auch ohne entsprechenden

Antrag der Berufungsbeklagten zu erfolgen (Zürcher,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016,

Art. 60 N 6 in Verbindung mit Art. 59 N 5). Zu prüfen ist dabei insbesondere,

ob der Ehemann mit seiner Berufung hinreichend bestimmte Anträge stellt.

1.2.1

Aus der Pflicht zur Begründung des

Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein

Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur

der Berufung darf sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf

beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der

Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der

Sache stellen. Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu

beziffern. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags

kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht

eingetreten werden. Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss

Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens

steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs.

1.

der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren

ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in

der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2

und E. 6.4; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18.

März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 311 N 34 f.).

1.2.2

Mit seiner Eingabe verlangt der

Berufungskläger bloss die «Neuberechnung des Unterhalts» und eine «Anpassung

der Regelung für den Umgang mit meinen Kindern», ohne seine Unterhaltsbegehren

zu beziffern oder den gewünschten Umgang mit den Kindern zu konkretisieren.

Damit fehlen hinreichend bestimmte Anträge, welche als Grundlage für eine

reformatorische Neubeurteilung des angefochtenen Entscheids in den

angefochtenen Punkten dienen könnten.

1.2.3

Fraglich erscheint auch, ob sich aufgrund der

Begründung des «Einspruchs» des Berufungsklägers hinreichend ergibt, was er in

der Sache verlangt. Davon kann mit Bezug auf den Unterhalt ausgegangen werden,

wenn sich aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag er die

von ihm geschuldete Geldleistung festgesetzt wissen will (BGer 5A_765/2023 vom

11.

Oktober 2023 E. 1 mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b). Dies

gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren selbst mit Bezug auf den hier

strittigen Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober

2023.

E. 1 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5). Beim

vorinstanzlichen Unterhaltsentscheid kann berücksichtigt werden, dass das

Gericht eine Mankosituation beurteilt hat (vgl. angefochtener Entscheid E.

4.7). Dies bedeutet, dass die Anrechnung eines höheren Bedarfs des Berufungsklägers

unmittelbar zu einer entsprechenden Reduktion der von ihm zu leistenden

Unterhaltsbeiträge führen würde. Dies reduziert die Anforderungen an die

Konkretisierung der entsprechenden Berufungsanträge aufgrund der Begründung.

1.2.3.1

Die Begründung des Berufungsklägers, wonach er

in einem körperlich anstrengenden Beruf arbeite, welcher bedeutend höhere

Lebenshaltungskosten verursache, genügt dabei zur Bezifferung seiner Begehren

nicht, zumal er nicht darlegt, in welcher Höhe ihm aufgrund seiner körperlichen

Arbeit ein erhöhter Bedarf angerechnet werden muss. Selbst wenn man den Antrag

so verstünde, dass er damit einen Zuschlag zum Grundbetrag aufgrund eines

erhöhten Nahrungsbedarfs von CHF 5.50 pro Arbeitstag gemäss der Ziffer 4a der

Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom 24. November 2009 (https://www.bka.bs.ch/verfahren/aufsichtsbehoerden.html)

verlangen wollte, könnte ihm in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden.

Einem Unterhaltsschuldner ist in jedem Fall sein eigenes Existenzminimum zu

belassen (BGE 135 III 66 E. 10), zu dessen Berechnung auf die

Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

abzustellen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2), wozu bei Schwerarbeit auch ein

Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf von CHF 5.50 pro Arbeitstag zählt (BGer

5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 4.2). Als Schwerarbeit gilt dabei etwa die

körperliche Beanspruchung eines Bauarbeiters. Der Berufungskläger arbeitet seit

August 2023 bei dem Unternehmen [...] AG. Er konkretisiert nicht, worin die

besondere körperliche Beanspruchung bei dieser Tätigkeit begründet ist. Die

unterbliebene Anrechnung eines Zuschlags für erhöhten Nahrungsbedarf ist daher

nicht zu beanstanden.

1.2.3.2

Weiter macht der Berufungskläger geltend, er

setze sich mit seiner Arbeit einem höheren Verletzungsrisiko aus, weshalb er

seine Krankenversicherungsprämie nicht senken könne. Er bezieht sich damit auf

die um eine Prämienverbilligung von CHF 163.– reduzierte Anrechnung der Prämie

der obligatorischen Krankenkassenprämie von CHF 494.20. Dieser Betrag

entspricht der tatsächlichen Höhe seiner Prämie, wie er sie im vorinstanzlichen

Verfahren belegt hat (vgl. Prämienabrechnung [...] vom 9. Juni 2023). Es kann

offenbleiben, ob sein Berufungsantrag in diesem Sinne aufgrund der

Berufungsbegründung genügend bestimmt erscheint, da dieser Begründung in der

Sache offensichtlich nicht gefolgt werden kann. Die Beanspruchung von Prämienverbilligungen

reduziert allein die Prämienbelastung, ohne den Versicherungsschutz zu

tangieren. Sie hat daher keinen Einfluss auf den vom Berufungskläger aufgrund

des von ihm behaupteten erhöhten Verletzungsrisikos beanspruchten «umfassenden

Schutz». Dass er die Prämienverbilligung nicht erhalten kann, macht der Berufungskläger

nicht geltend und ist nicht ersichtlich.

1.2.4

Schliesslich hat der Berufungskläger dem Gericht

mit Eingabe vom 10. November 2023 mitgeteilt, dass ihm seine Arbeitsstelle per

6.

November 2023 gekündet worden sei, was «potenziell Auswirkungen auf [seine]

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber [seinen] Kindern» habe. Er bitte darum,

«diese neuen Umstände in der laufenden Berufungsprüfung zu berücksichtigen».

Wiederum unterlässt der Berufungskläger es, einen bezifferten Antrag zu

stellen. Er weist auch nicht nach, wie hoch sein Einkommen nach der Beendigung

seines aktuellen Arbeitsverhältnisses sein wird. Auf dieses Begehren kann daher

nicht eingetreten werden.

Für den Fall des Fortdauerns seiner Arbeitslosigkeit wird

sich der Berufungskläger mit einem Abänderungsbegehren an das Zivilgericht zu

wenden haben. Voraussetzung für eine Abänderung des angefochtenen

Unterhaltsentscheids in einem neuen Verfahren ist dabei nach Art. 179 Abs. 1

ZGB die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit der eingetretenen Änderung der

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, wobei die Anforderungen geringer

sind als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB

(vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1, mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27.

Juni 2019 E. 2.3). Die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit

sind dabei auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängig.

So sind in Mangellagen tiefere Anforderungen zu stellen als bei Ehegatten, die

zusammen einen Überschuss erzielen (vgl. AGE ZB.2018.33 vom 12. Dezember

2018.

E. 2.2 f.; Maier/Vetterli,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 179 ZGB

N 3a).

1.2.5

Mit Bezug auf die Regelung seines

Besuchsrechts macht der Berufungskläger geltend, dass diese «von einer

zuständigen Kindesschutzbehörde gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB festgelegt werden»

müsse. Dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend. Gemäss der genannten

Bestimmung entscheidet das Gericht über den persönlichen Verkehr und die

Betreuungsanteile der Eltern, wenn es wie im vorliegenden Fall über die

Unterhaltsbeiträge zu entscheiden hat. Die Kindesschutzbehörde ist hierzu nur

zuständig, wenn allein über den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile

zu entscheiden ist, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Im Übrigen

bezieht sich Art. 134 ZGB allein auf die Abänderung einer bereits bestehenden

Regelung, während vorliegend das Getrenntleben der Ehegatten nach dessen

Aufnahme erstmalig zu regeln war, wozu auch die Kinderbelange gehören (vgl.

Art. 176 Abs. 3 ZGB). Im Übrigen fehlt auch hier jede Konkretisierung, wie das

vom Gericht geregelte «Mindestbesuchsrecht» gemäss Ziff. 2 des angefochtenen

Entscheids abgeändert werden soll.

1.2.6

Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass

die Frage der Regelung von Ferien und Feiertagen mit den Kindern im

angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden sei, weshalb dieser eine

«erhebliche Lücke» enthalte. Wiederum unterlässt er es aber dabei darzulegen,

wie sein Ferienrecht und die Regelung der Besuche an Feiertagen vorgenommen

werden kann. Es fehlt daher auch hier an einem entsprechenden Antrag. Im

Übrigen muss die Betreuung der Kinder während der Ferien nur dann geregelt

werden, wenn eine entsprechende Regelung unter den Eltern nicht möglich ist.

Dies wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Berufung behauptet.

Eine Lücke ist daher nicht erkennbar.

2.

2.1

Daraus folgt,

dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen

Kosten.

2.2

Den Parteien ist im vorinstanzlichen Verfahren

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Im vorliegenden Verfahren

hat der Berufungskläger keinen entsprechenden Antrag gestellt. Aufgrund der

feststehenden Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in finanzieller

Hinsicht kann ihm diese in Berücksichtigung seiner fehlenden anwaltschaftlichen

Vertretung gleichwohl bewilligt werden, auch wenn die Berufung als weitgehend

aussichtslos angesehen werden muss. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten mit

einer Gebühr von CHF 800.– zwar dem Berufungskläger auferlegt werden, infolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aber unter Vorbehalt der

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse gehen.

2.3

Unabhängig von der Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten

eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der

angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR;

SG 291.400]). Die Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet, dem Gericht eine

Kostennote ihrer Vertreterin einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom

Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom

25.

Januar 2022 E. 6). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von 3 Stunden. Dieser

Aufwand ist bezüglich der Berechnung der Parteientschädigung zum

Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten. Unter Einschluss der

pauschalierten Auslagen (vgl. § 23 HoR) resultiert eine Parteientschädigung von

CHF 780.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.4

Entsprechend ihrem Antrag ist der Berufungsbeklagten

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Da die ihr zugesprochene

Parteientschädigung offensichtlich uneinbringlich ist, ist ihrer Vertreterin

auf der Grundlage ihres angemessenen Aufwands und des massgebenden

Honoraransatzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung (§ 20 Abs. 2 HoR) ein

Honorar von CHF 600.– zuzüglich den Auslagen von CHF 30.– sowie der

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch diesbezüglich bleibt

die Nachzahlung dieses Honorars durch den kostenpflichtigen Berufungskläger

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten (vgl. § 9 Abs. 5 des Reglements über das

Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der

Gerichte, SG 154.125).

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. September 2023 (EA.2018.14748) wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 800.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 780.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.05 zu

bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung

und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer

unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], ein Honorar von CHF 630.– einschliesslich

Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 48.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.