ZB.2023.49
Liegenschaftsverwaltung (BGer 5A_29/2025 vom 16. April 2025)
13. November 2024Deutsch42 min
einem Drittel) der drei Geschwister C____, D____ und B____. Sie wird von der A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2023.49
ENTSCHEID
vom 13. November 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur.
Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ AG
Berufungsklägerin 1
[...]
Beklagte 1
B____
Berufungskläger 2
[...]
Beklagter 2
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
C____
Berufungsbeklagte 1
[...]
Klägerin 1
D____
Berufungsbeklagter 2
[...]
Kläger 2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Juni 2023
betreffend Liegenschaftsverwaltung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die Verwaltung der
Liegenschaft [...] in [...]. Diese Liegenschaft steht im Miteigentum (je zu
einem Drittel) der drei Geschwister C____, D____ und B____. Sie wird von der A____
AG verwaltet. Die Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Basel und wird von B____
kontrolliert.
Am 23. September 2021 gelangten C____
(Klägerin 1) und D____ (Kläger 2) mit Klage gegen die A____ AG (Beklagte 1)
und B____ (Beklagter 2) an das Zivilgericht Basel-Stadt mit folgenden
Rechtsbegehren:
«1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 über
keinen Auftrag zur Verwaltung der im Miteigentum der Klägerin 1, des Klägers 2
und des Beklagten 2 stehenden Parzelle [...] des Grundbuchs [...] ([...])
verfügt.
Eventuell sei die A____ AG als Liegenschaftsverwalterin
gerichtlich abzuberufen.
2. Es sei die Einzeluntemehmung E____, [...], vom
Gericht als Liegenschaftsverwalterin einzusetzen.
Eventuell sei vom Gericht eine
Liegenschaftsverwaltung zu bestimmen und einzusetzen auf die Dauer von
mindestens einem Jahr bzw. bis zur Bestellung einer Liegenschaftsverwaltung
frühestens nach Ablauf des Jahres durch die Miteigentümer gem. Art. 647b
ZGB.
3. Es sei die Beklagte 1 unter Strafandrohungen
gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfalle zu
verpflichten, der eingesetzten Liegenschaftsverwaltung sämtliche für die
Erfüllung des Mandates erforderlichen Unterlagen und Belege im Sinne einer
ordnungsgemässen Übertragung der Verwaltung innert gerichtlich anzusetzender
Frist auszuhändigen und per gerichtlich festzusetzendem Übertragungsstichtag
eine Zwischenabrechnung zu erstellen zur Gewährleistung einer reibungslosen
Fortführung der Verwaltung.
4. Unter o/e Kostenfolge
zu Lasten der Beklagten 1 und des Beklagten 2.»
Nach einem doppelten Schriftenwechsel und dem allseitigen
Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und einen
schriftlichen Schlussvortrag stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom
15. Juni 2023 fest, dass die Beklagte 1 über keinen Auftrag zur
Verwaltung der im Miteigentum der Klägerin 1, des Klägers 2 und des
Beklagten 2 stehenden Parzelle [...] des Grundbuchs [...] ([...]) verfüge
(Dispositiv-Ziffer 1). Das Rechtsbegehren 2 wurde abgewiesen
(Dispositiv-Ziffer 2) und auf das Rechtsbegehren 3 wurde nicht
eingetreten (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtskosten wurden den klagenden
Parteien und beklagten Parteien jeweils in solidarischer Verbindung zur Hälfte
auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen
(Dispositiv-Ziffer 5).
Gegen diesen den Parteien zunächst im Dispositiv und
anschliessend schriftlich begründet eröffneten Entscheid haben die Beklagten am
28. September 2023 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Darin
stellen sie die folgenden Anträge:
«1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des
Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2023
(K5.2021.31) aufzuheben und es sei die Klage vom 23. September 2021
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 4
und 5 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni
2023 (K5.2021.31) aufzuheben und es sei die Streitsache an die Vorinstanz zur
Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) solidarisch zulasten der Berufungsbeklagten
für dieses sowie das vorinstanzliche Verfahren und das Schlichtungsverfahren.»
Mit ihrer Berufungsantwort vom 27. November 2023
beantragen die Kläger, es sei die Berufung kostenpflichtig abzuweisen und der
erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der Klage unter den von der
Vorinstanz bisher nicht überprüften weiteren Vorbringen der Kläger (kein
Anspruch der Beklagten 1 aus Vermögensübertragung; Abberufung aus
wichtigem Grund). Am 20. Dezember 2023 haben die Beklagten eine
unaufgeforderte Stellungnahme zur Berufungsantwort eingereicht. Hierzu haben
sich die Kläger mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 5. Januar 2024
geäussert. Die Zivilgerichtsakten sind beigezogen worden. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung
gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist form- und
fristgerecht nach der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids erhoben
worden. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist die Kammer des Appellationsgerichts
(§ 91 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die
Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser
Vorschrift bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid
als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügen Berufungskläger nicht,
wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengeben oder
den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisieren. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, und
die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5A_635/2015 vom 21.
Juni 2016 E. 5.2; AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer
Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von
Belegstellen (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2; Hurni, Der Rechtsmittelprozess der
ZPO, in: ZBJV 2020, S. 71, 76). Dabei müssen Berufungskläger mittels genügend
präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw.
aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll.
Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und
Rechtsschriften von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche
Partei wo ausgeführt hat (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 mit
Nachweisen).
2.
Zivilgerichtsentscheid und Kritik der
Beklagten im Überblick
2.1
Zum besseren Verständnis ist vorab der
Sachverhalt darzustellen, wie er von den Parteien im Verfahren vor Zivilgericht
(dazu auch Zivilgerichtsentscheid, E. 2) und nun auch vor
Appellationsgericht unbestritten geblieben ist:
Bei den beiden Klägern und dem Beklagten 2 handelt es
sich um Geschwister, welche die streitbetroffene Parzelle in [...] 1994 kauften
und in der Folge gemeinschaftlich mit drei Mehrfamilienhäusern überbauten. Im
damaligen Kaufvertrag vom 23. Juni 1994 verpflichteten sich die
Geschwister «unwiderruflich», diese Parzelle zu gegebener Zeit in drei neue
Parzellen auf- und realzuteilen. Die vereinbarte Realteilung wurde nach
Fertigstellung der Überbauung allerding nie umgesetzt. Nach dem Versterben
ihres Vaters verpflichteten sich die drei Geschwister mit Erbteilungsvertrag
vom 14. Dezember 2011, innert dreier Monate eine Vereinbarung über
die Realteilung der im Miteigentum stehenden Parzelle abzuschliessen:
«7.3 [Klägerin 1], [Beklagter
2] und [Kläger 2] verpflichten sich, innert drei Monaten nach Unterzeichnung
dieses Erbteilungsvertrages eine Vereinbarung abzuschliessen, mittels derer der
von ihnen im Miteigentum gehaltene Gebäudekomplex [...] durch Realteilung in
drei gleiche Stockwerkeinheiten aufgeteilt wird. Jeder der drei Beteiligten
erhält je eine Stockwerkeinheit und soll in der Lage sein, sein Eigentum
selbständig zu verwalten. Bis zur Aufteilung bleibt der Verwaltungsauftrag bei
der F____ AG. Die Aufteilung in drei gleiche Stockwerkeinheiten ist zwingend.
Ein Verkauf einzelner Räumlichkeiten muss ausgeschlossen sein. Da eine
gleichwertige Aufteilung aufgrund der Gegebenheiten bei den Ateliers nicht
möglich ist, sind die aus der Aufteilung resultierenden Differenzen zwischen
den Wertquoten finanziell auszugleichen. Die Wertquoten der Ateliers sind auf
Basis der Soll-Nettomietzinseinnahmen zu ermitteln.»
Auch diese Verpflichtung zur Teilung des Miteigentums wurde
in der Folge nie umgesetzt, so dass die betreffende Parzelle nach wie vor im
Miteigentum der Geschwister steht. Seit der Fertigstellung der Überbauung im
Jahre 1996 bis im Juni 2017 lag die Verwaltung bei der F____ AG. Seit Juni
2017.
wird die Liegenschaft (faktisch) von der A____ AG, der Beklagten 1,
verwaltet.
2.2
Mit Bezug auf das Rechtsbegehren 1 der
Kläger auf Feststellung des Nichtbestands eines von den Beklagten behaupteten
Auftrags zur Verwaltung der in Miteigentum der drei Geschwister stehenden
Liegenschaft prüfte und bejahte das Zivilgericht ein entsprechendes
Feststellungsinteresse der Kläger. Die Kläger würden sich spätestens seit der
Kündigung im Jahr 2017 resp. seit der Weigerung der Beklagten, diese zu
akzeptieren, in Ungewissheit über die Frage befinden, ob die Beklagte 1 über
einen Verwaltungsauftrag verfüge oder nicht. Faktisch sei ihnen damit die
Verwaltung resp. die Wahl des Verwalters für die Liegenschaft seit nunmehr über
sechs Jahren entzogen. Mittels der angestrebten Feststellungsklage könne diese
erhebliche Unsicherheit beseitigt werden, weshalb sie als zulässig zu erachten
sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 5).
Bezüglich der zwischen den Parteien im Kern streitigen Frage,
was mit Ziffer 7.3 des Erbteilungsvertrags vom 14. Dezember 2011
hinsichtlich der Verwaltung der streitbetroffenen Liegenschaft vereinbart
wurde, fasste das Zivilgericht die Positionen der Parteien zunächst kurz
zusammen. Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, mit dem
Erbteilungsvertrag sei beschlossen worden, die Verwaltung durch die F____ AG
befristet um drei Monate zu verlängern, wobei es bezüglich Nutzungs- und
Verwaltungsordnung bei der dispositiven gesetzlichen Regelung (Art. 647a ff.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) geblieben sei. Die Beklagten seien
dagegen der Ansicht, dass mit Ziffer 7.3 eine von den dispositiven gesetzlichen
Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Sinn von
Art. 647 Abs. 1 ZGB vereinbart worden sei (Zivilgerichtsentscheid,
E. 6.1). In erster Linie stehe somit die Rechtsnatur der durch den 3. Satz
von Ziffer 7.3 des Erbteilungsvertrags erfolgten Bestellung der F____ AG
als Verwalterin infrage. Sei von einem Beschluss für eine wichtige (richtig:
wichtigere) Verwaltungshandlung nach Art. 647b Abs. 1 ZGB auszugehen, so
genüge für die Abberufung der Verwaltung ein Beschluss der Mehrheit aller
Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertreten würden.
Liege dagegen eine individuelle Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Sinn von
Art. 647 Abs. 1 ZGB vor, so sei für deren Änderung – und damit für die
Abberufung der vereinbarten Verwaltung – grundsätzlich Einstimmigkeit unter den
Miteigentümern vorausgesetzt (E. 6.2).
Könne – wie vorliegend – kein übereinstimmender wirklicher
Wille der Parteien festgestellt werden, so sei der verbindliche Inhalt des
Vertrags mittels Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Dabei sei
zunächst auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen. Der zu beurteilende
Konflikt beruhe im Wesentlichen auf dem dritten Satz von Ziffer 7.3 des
Erbteilungsvertrags: «Bis zur Aufteilung bleibt der Verwaltungsauftrag bei
der F____ AG». Aus dessen Wortlaut allein lasse sich nicht schliessen, ob
es sich dabei um einen Beschluss im Sinn einer wichtigeren Verwaltungshandlung
oder um eine individuell vereinbarte Verwaltungsordnung handle (E. 6.3).
Es seien daher als ergänzende Auslegungsmittel die Begleitumstände,
Verkehrssitten und Usancen, die Entstehungsgeschichte des Vertrags, das
Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss sowie der Vertragszweck zu
berücksichtigen. Als allgemeine Auslegungsregeln seien die Gebote der Auslegung
nach Treu und Glauben, der Auslegung ex tunc, der ganzheitlichen und der
gesetzeskonformen Auslegung sowie das Verbot der Buchstabenauslegung zu
beachten (E. 6.4). In Anwendung dieser Auslegungsmittel erwog das
Zivilgericht zunächst, dass die konkreten Begleitumstände (Zeit und Ort) des
Abschlusses des Erbteilungsvertrags vorliegend unbekannt geblieben seien,
weshalb sie zur Auslegung der Klausel nicht beigezogen werden könnten. Es seien
auch keine Verkehrssitten und Usancen vorgetragen worden, welche bei der
Vertragsauslegung zu berücksichtigen wären (E. 6.4.1). Der Tatsache, dass
die Kläger seit Abschluss des Erbteilungsvertrags im Jahr 2011 während
rund sechs Jahren untätig geblieben waren, mass das Zivilgericht als Indiz für
die Frage, ob das Verwaltungsmandat der F____ AG (auf drei Monate) befristet
war, zwar eine gewisse Bedeutung bei. Mit Blick auf die vorliegend primär
relevante Frage nach der Rechtsnatur der Bestellung der Verwalterin sei dieser
Umstand hingegen unerheblich, zumal sich aus der Untätigkeit der Kläger alleine
nicht schliessen lasse, ob sich diese an eine angebliche individuelle
Verwaltungsordnung gebunden gefühlt hätten oder vorderhand nicht geneigt
gewesen seien, auf einen einstigen Beschluss betreffend Verwaltung durch die F____
AG zurückzukommen. Auch die Betrachtung des nachvertraglichen Verhaltens der
Parteien führe nicht zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn (E. 6.4.2).
Entscheidend seien vielmehr die Entstehungsgeschichte und der Zweck der
vereinbarten Regelung. Die Tatsache, dass mit Ziffer 7.3 des
Erbteilungsvertrags bereits zum zweiten Mal die Aufhebung des Miteigentums an
der Liegenschaft vereinbart worden sei, zeige den unbestritten übergeordneten
Zweck der Entwirrung der Verhältnisse zwischen den Klägern und dem Beklagten 2
deutlich auf. Aus der Formulierungen von Satz 2 Ziffer 7.3, wonach
jeder der drei Beteiligten eine Stockwerkseinheit erhalte und damit in der Lage
sein solle, sein Eigentum selbstständig zu verwalten, ergebe sich ein weiterer
Zweck der Aufteilung – nämlich die offenbar beabsichtigte
selbstständige/eigenständige Verwaltung durch die einzelnen Miteigentümer.
Dieser Passage komme entscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen der ganzheitlichen Auslegung
komme darin zum Ausdruck, dass die Parteien gerade die individuelle Verwaltung
Dispositiv
ihrer Teile angestrebt hätten. Demnach sei nach Treu und Glauben – entgegen der
Lesart der Beklagten – nicht davon auszugehen, dass sich die Kläger mit dem
nachfolgenden dritten Satz von Ziffer 7.3 der Verwaltung durch die vom
Beklagten 2 kontrollierten F____ AG bis zur Auflösung des Miteigentums quasi
unwiderruflich hätten ausliefern wollen. Vielmehr sei anzunehmen, dass
lediglich im Sinn von Art. 647b Abs. 1 ZGB beschlossen worden
sei, die Verwaltung durch die F____ AG – im Sinn der Aufrechterhaltung des
status quo – bis auf Widerruf fortzusetzen. Zum gleichen Ergebnis führe sodann
auch die ex tunc-Betrachtung der Klausel. Zum damaligen Zeitpunkt seien sich
die Parteien offenkundig einig gewesen, dass das Miteigentum innerhalb eines
überschaubaren Zeithorizont von wenigen Monaten in Stockwerkeigentum hätte überführt
werden sollen. Auch dies spreche gegen die Annahme einer individuellen
Verwaltungsordnung, zumal sich der Abschluss einer solchen naturgemäss wohl nur
aufdränge, wenn ein längerer Zeitraum zu regeln sei. Diese Lesart werde
ergänzend auch gestützt von der Regel der gesetzeskonformen Auslegung, wonach eine
Abweichung vom dispositiven Recht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck
zu bringen sei, was vorliegend ganz offenkundig nicht der Fall sei
(E. 6.4.3). Dementsprechend sei Ziffer 7.3 des Erbteilungsvertrags mit der
Bestellung der F____ AG als Verwalterin der Liegenschaft an der [...] als
Beschluss über eine wichtigere Verwaltungshandlung im Sinn von Art. 647b
Abs. 1 ZGB zu qualifizieren. Demzufolge habe dieser Beschluss mittels actus
contrarius aufgehoben werden können resp. habe der Beklagten 1 der
Verwaltungsauftrag – wiederum mittels Beschluss über eine wichtigere
Verwaltungshandlung – gekündigt werden können (E. 6.4.4). Somit sei die
von den Beklagten behauptete Nichtigkeit/Ungültigkeit des Kündigungsbeschlusses
zu verwerfen und von der Gültigkeit des Beschlusses vom 28. März 2017
auszugehen (E. 6.5).
Auch den Einwand der Beklagten von Formfehlern des
Beschlusses vom 28. März 2017 (Fehlen eines Beschlusses zur
Berechtigung zu dessen Umsetzung und Kündigung nicht im Namen und Auftrag aller
drei Miteigentümer ausgesprochen) wies das Zivilgericht zurück (E. 6.6). Die
Parameter des umzusetzenden Beschlusses seien vorliegend klar definiert
gewesen, sodass es zur Ermächtigung zur Umsetzung keines weiteren Beschlusses
bedurft habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass – wenn nicht jeder einzelne
Miteigentümer – so doch zumindest die beschliessende Mehrheit der Miteigentümer
zur Umsetzung berechtigt gewesen bzw. implizit ermächtigt worden sei
(E. 6.6.1). Eine Auslegung des Kündigungsschreibens nach dem Willensprinzip
ergebe ohne Zweifel, dass der Verwaltungsauftrag im Auftrag der Miteigentümer
rechtsgültig habe gekündigt werden sollen. So werde im Ingress des Schreibens
ausdrücklich auf den Mehrheitsbeschluss vom 28. März 2017 betreffend Kündigung
Bezug genommen. Die nachfolgende Passage, wonach «namens und Auftrags der
Miteigentümer C____ und D____» gekündigt werde, dürfte offensichtlich dem
Umstand geschuldet sein, dass der Auftrag zur Kündigung von den beiden
genannten (durch den Mehrheitsbeschluss zur Ausübung der Kündigung
legitimierten) Miteigentümer gekommen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die F____
AG als Erklärungsempfängerin insbesondere in Person ihres damaligen
Verwaltungsratspräsidenten (dem Beklagten 2) bestens mit den Umständen vertraut
gewesen sei, und aufgrund der Nennung des Kündigungsbeschlusses eingangs des
Kündigungsschreibens sei auszuschliessen, dass die F____ AG den wahren Gehalt
der Erklärung, nämlich, dass namens aller Miteigentümer gekündigt werde, nicht
gekannt habe. Selbst wenn sie den wahren Gehalt der Erklärung nicht erkannt
haben sollte, wäre sie in ihrer irrigen Vorstellung nicht zu schützen, da sie
den wahren Gehalt unter den vorliegenden Umständen jedenfalls hätte erkennen
müssen. Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, dass der
Verwaltungsauftrag mit Kündigungsschreiben vom 31. März 2017 per 30. Juni 2017
wirksam gekündigt worden sei (E. 6.6.2).
Aufgrund der Gültigkeit der Kündigung und der Beendigung des
Verwaltungsverhältnisses per 30. Juni 2017 kam das Zivilgericht zum
Schluss, dass die Beklagte 1 im jetzigen Zeitpunkt über keinen Auftrag zur
Verwaltung der im Miteigentum der drei Geschwister stehenden Liegenschaft an
der [...] in [...] verfüge. Das Rechtsbegehren 1 auf entsprechende
Feststellung hiess es demzufolge gut (E. 6.7). Das Rechsbegehren 2
der Kläger wies das Zivilgericht jedoch ab. Dem Antrag der Kläger, wonach das
Gericht die Einzelunternehmung E____ als Liegenschaftsverwalterin einzusetzen
habe (Rechtsbegehren 1), könne mangels einer gesetzlichen Grundlage, auf
welche die Kläger ihr Begehren stützen könnten, nicht gefolgt werden. Die
Miteigentümer könnten mittels entsprechenden Mehrheitsbeschlusses auch eine
neue Verwaltung beauftragen (E. 7). Auf das Rechtsbegehren 3
(Verpflichtung der Beklagten 1 zur Aushändigung von Unterlagen und Belegen
im Sinn einer ordnungsgemässen Übertragung der Verwaltung) sei mangels
genügender Bestimmtheit nicht einzutreten (E. 8).
2.3 Die Kritik der Beklagten geht im Wesentlichen
in zwei Richtungen: Die Beklagten rügen erstens eine willkürliche und
unvollständige Sachverhaltsfeststellung (dazu Berufung, Rz 5 ff.).
Das Zivilgericht habe zum einen im Zusammenhang mit der Feststellung der
unbestrittenen Tatsachen nicht erwähnt, dass die Mutter der Geschwister, welche
beim Erbteilungsvertrag im väterlichen Nachlass mitgewirkt und diesen auch
mitunterzeichnet habe, abgeneigt gewesen sei gegenüber der Verwaltung der
eigenen Liegenschaften durch eine Drittperson. Sie habe den Auftrag zur
Verwaltung daher nur einer familiennahen Unternehmung erteilt. Zum anderen habe
das Zivilgericht im Zusammenhang mit Ziffer 7.3 des Erbteilungsvertrags
fälschlicherweise ausgeführt, dass damit bereits zum zweiten Mal die Aufhebung
des Miteigentums an der streitbetroffenen Liegenschaft [...] vereinbart worden
sei. Richtigerweise seien damit wie schon beim Kaufvertrag vom
23. Juni 1994 jeweils lediglich die Konditionen der Aufteilung bzw.
die Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung zur Aufteilung des
Miteigentums im Sinn eines Vorvertrags vereinbart worden. Die Beklagten rügen
zweitens eine willkürliche und widerrechtliche Auslegung der in Ziffer 7.3 des
Erbteilungsvertrags enthaltenen Willenserklärung betreffend die Verwaltung der
im Miteigentum stehenden Liegenschaft [...] (dazu Berufung,
Rz 10 ff.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung sei bei einer
rechtsgeschäftlichen Erklärung in erster Linie auf den wirklichen Willen der
Erklärenden abzustellen (sog. Willenstheorie). Erst wenn sich dieser nicht feststellen
lasse, bestehe mit der Vertrauenstheorie ein Korrektiv. Das Zivilgericht habe
nicht einmal den Versuch unternommen, den wirklichen Willen der Parteien zu
ermitteln, sondern ohne Begründung festgehalten, ein übereinstimmender
wirklicher Wille der Parteien lasse sich nicht feststellen, weshalb eine
Auslegung mittels Vertrauensprinzip zu erfolgen habe. Ein übereinstimmender
wirklicher Wille der Parteien lasse sich aber ohne Weiteres aus dem der
Vorinstanz vorgetragenen und belegten bzw. unstrittig gebliebenen Sachverhalt
herleiten. Sämtliche Auslegungsmittel zeigten, dass die Parteien die Verwaltung
bis zur Aufteilung und nicht bloss bis auf weiteres oder bis zu einem erneuten
Beschluss der Miteigentümer bei der Beklagten 1 hätten belassen wollen. Die
Parteien hätten mit dieser Vereinbarung daher eine verbindliche Regelung mit
einer individuellen Verwaltungsordnung beabsichtigt, welche lediglich mittels
actus contrarius, d.h. vorliegend einstimmig, abgeändert werden könne. Aufgrund
dessen hätten die Miteigentümer an der Versammlung vom 28. März 2017 auch
nicht mittels Mehrheitsbeschlusses gültig über die Abberufung der Verwaltung
beschliessen können. Mangels Einstimmigkeit dieses Beschlusses sei auch die
Kündigung vom 31. März 2017 ungültig. Diese Kritikpunkte werden
nachfolgend näher ausgeführt und geprüft.
3. Auslegung
der Vertragsklausel zur Liegenschaftsverwaltung
3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, wie die
in Ziffer 7.3 des Erbteilungsvertrags vom 14. Dezember 2011
enthaltene Vereinbarung zu verstehen ist, wonach bis zur Aufteilung des von den
drei Geschwistern im Miteigentum gehaltenen Gebäudekomplexes [...], [...] in
Stockwerkeigentum der Verwaltungsauftrag bei der F____ AG verbleibe.
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist für Zustandekommen und Auslegung einer Vereinbarung gemäss Art. 18
Abs. 1 OR zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich
übereinstimmend gewollt haben (statt vieler BGE 143 III 157
E. 1.2.2 und 138 III 659 E. 4.2.1, jüngst etwa BGer
4A_511/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1.2, je mit weiteren
Hinweisen; sog. Willenstheorie [Wiegand,
in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
7. Auflage, 2020, Art. 18 N 1]). Der übereinstimmende Wille
gilt, auch wenn er in der Erklärung nicht oder nicht ausreichend Ausdruck
gefunden hat (Schwenzer/Fountuoulakis,
Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020,
N 33.02). Es gilt der Vorrang der empirischen oder subjektiven gegenüber
der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung (statt vieler BGE 138 III 659 E. 4.2.1, jüngst etwa BGer 4A_511/2023 vom
22. März 2024 E. 3.1.2, je mit weiteren Hinweisen). Erst wenn
der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht bewiesen werden kann,
sind ihre Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten (BGE 143 III 157 E. 1.2.2 und 138 III 659
E. 4.2.1, jüngst etwa BGer 4A_511/2023 vom 22. März 2024
E. 3.1.2, je mit weiteren Hinweisen; Wiegand,
a.a.O., Art. 18 N 1 und 11; Schwenzer/Fountuoulakis,
a.a.O., N 33.02). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens
bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend, dass die
erklärende Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich in diesem Sinn zu
binden. Es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen
Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte,
die sich äussernde Partei habe einen entsprechenden Rechtsbindungswillen
(BGer 4A/511 vom 22. März 2024 E. 3.1.2 und 4A_/2023 vom
17. November 2023 E. 3.1.1, je mit weiteren Hinweisen).
Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen
und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der
Vertragserklärung geschlossen werden kann, ohne dass es eine eigentliche
Hierarchie zwischen den einzelnen Auslegungsmitteln gäbe. Ausgangspunkt der
Auslegung bildet der Wortlaut der abgegebenen Erklärungen bzw. des darauf
abgestützten Vertragstextes. Weitere Auslegungsmittel sind nach Massgabe des
konkreten Falls etwa die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände,
das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck sowie
die Verkehrssitten und die Usanzen (eingehend dazu Wiegand, a.a.O., Art. 18 N 18 ff.; ferner Schwenzer/Fountuoulakis, a.a.O.,
N 33.04 ff.). Hinzukommen als sog. Auslegungsregeln Grundsätze, die
dem Gericht bei der Ermittlung des Parteiwillens helfen sollen wie die
Auslegung nach Treu und Glauben, das Verbot der Buchstabenauslegung, die
ganzheitliche (oder systematische) Auslegung oder die gesetzeskonforme
Auslegung (näher dazu Wiegand,
a.a.O., Art. 18 N 32 ff.).
Gemäss Art. 8 ZGB bzw. dem Verhandlungsgrundsatz
(Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien die Tatsachen zu behaupten
und zu beweisen, auf die sie ihre Ansprüche stützen. Demgemäss hat die Partei,
die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,
während die Gegenpartei die Beweislast für die Tatsachen trägt, die zur
Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen (rechtshindernde oder
-aufhebende Tatsachen; BGer 4A_511/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1.3
und 4A_247/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1.2). Die Beklagten
rügen, dass das Zivilgericht bezüglich der strittigen Vertragsklausel zu
Unrecht das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses zur Vereinbarung einer individuellen
Verwaltungsordnung verneint habe. Ein übereinstimmender wirklicher Wille der
Parteien lasse sich ohne Weiteres aus dem der Vorinstanz vorgetragenen und
belegten bzw. unstrittig gebliebenen Sachverhalt herleiten (Berufung,
Rz 15). Die Beweislast für dieses Vorbringen obliegt nach dem eingangs
Gesagten den Beklagten.
3.3
3.3.1 Die Beklagten halten zunächst dafür, dass sich
entgegen der Auffassung des Zivilgerichts Rückschlüsse auf den (wirklichen)
Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergeben würden. Zwar sei
es richtig, dass die gewählte Formulierung nicht wortwörtlich auf eine
«individuelle vereinbarte Verwaltungsordnung» und ebenso wenig auf einen «Beschluss
im Sinne einer wichtigen Verwaltungshandlung» hinweise. Die Parteien hätten
indes klar und deutlich den Verwaltungsauftrag «Bis zur Aufteilung»,
d.h. gemäss dem Wortlaut also während der gesamten Dauer der
Miteigentumsgemeinschaft, bei der F____ AG belassen wollen. Sie hätten mit dem
(gewählten) Wortlaut den Verwaltungsauftrag nicht lediglich bis zum Abschluss
des Teilungsvertrags oder während dreier Monate und schon gar nicht «bis auf
Widerruf» (so die Vorinstanz), sondern eben ausdrücklich während der gesamten
Dauer der Miteigentumsgemeinschaft bis zu deren effektiven Aufteilung bei der
Beklagten 1 belassen wollen. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gewählte Formulierung «Bis zur Aufteilung» ergebe keinen Sinn, wenn die
Parteien beabsichtigt hätten, dass eine Mehrheit der Miteigentümer umgehend
nach der Unterzeichnung der Vereinbarung – allenfalls unter Einhaltung einer
Einberufungsfrist – das Vereinbarte wieder über den Haufen werfen könnte
(Rz 19).
Entgegen den Vorbringen der Beklagten lässt sich aus dem
Wortlaut der strittigen Passage «Bis zur Aufteilung bleibt der Verwaltungsauftrag
bei der F____ AG» nicht auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien in
ihrem Sinn schliessen. Vordergründig scheinen die Parteien mit dieser
Formulierung kundgetan zu haben, dass der Verwaltungsauftrag solange
fortgeführt werde, als der im Miteigentum der Geschwister stehende
Gebäudekomplex an der [...] nicht in Stockwerkeigentum aufgeteilt sei. Diese
Vertragspassage darf indessen nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im
Sinn einer gesamtheitlichen Auslegung der vertraglichen Regelungen
(BGer 4A_498/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.2.4) im Zusammenhang
mit dem 1. Satz von Ziffer 7.3 des Erbteilungsvertrags vom
14. Dezember 2011 gelesen werden. Wenn sich die drei Geschwister
damals damit verpflichteten, «innert
drei Monaten nach Unterzeichnung
dieses Erbteilungsvertrags» eine Vereinbarung abzuschliessen, mittels
welcher der erwähnte Gebäudekomplex «durch Realteilung in drei gleiche
Stockwerkeinheiten aufgeteilt wird», so wird unmissverständlich deutlich,
dass damit bezüglich der Liegenschaftsverwaltung nur an eine Übergangsregelung
gedacht war (vgl. auch Berufungsantwort, Rz 9). Für die (implizite)
Auffassung der Beklagten, wonach es der übereinstimmende Wille der Parteien
gewesen, dass die Verwaltung der Liegenschaft durch die F____ AG bis zur
Auflösung des Miteigentums nur durch einstimmigen Beschluss abgeändert werden
könne, findet sich im blossen Wortlaut ihrer Vereinbarung keine Grundlage. Dies
gilt umso mehr, als die Parteien ausdrücklich ihre Absicht bekundeten, dass
jeder der Beteiligten mit dem Erhalt einer Stockwerkeinheit in der Lage
versetzt werden soll, «sein Eigentum selbständig zu verwalten»
(Ziffer 7.3 Satz 2 des Erbteilungsvertrags). Die Parteien –
wenigstens die beiden Kläger – wollten offensichtlich nicht über einen längeren
Zeitraum hinweg an die – notabene vom Beklagten 2 – kontrollierte
Verwaltung gebunden sein, indem ihr nur mit einstimmigem Beschluss der
Miteigentümer, also auch mit Zustimmung des Beklagten 2, hätte gekündigt
werden können. Wenn es die Absicht der Parteien gewesen wäre, eine von den
dispositiven gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und
Verwaltungsordnung im Sinn von Art. 647 Abs. 1 ZGB zu
statuieren, hätten sie das mit ausreichender Deutlichkeit in ihrer Vereinbarung
zum Ausdruck bringen müssen (BGer 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3; Wiegand, a.a.O., Art. 18
N 39).
3.3.2 Das Zivilgericht hat bezüglich der
Begleitumstände (Zeit und Ort) des Abschlusses des Erbteilungsvertrags
festgehalten, dass diese im vorliegenden Verfahren unbekannt geblieben seien,
weshalb sie zur Auslegung der Klausel nicht beigezogen werden könnten
(Zivilgerichtsentscheid, E. 6.4.1). Die Beklagten führen hiergegen andere
Umstände an, die zu einem Erkenntnisgewinn betreffend die Erklärung der
Parteien führten. Den Vertragsparteien sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung
(14. Dezember 2011) bekannt und bewusst gewesen, dass (1) die F____
AG (Rechtsvorgängerin der Beklagten 1) bereits seit 1996 den Auftrag zur
Verwaltung der Liegenschaft an der [...] innegehabt habe, (2) der
Beklagte 1 dazumal bereits faktisch die alleinige Kontrolle über die F____
AG ausgeübt habe und (3) die am Erbteilungsvertrag mitwirkende sowie diesen
mitunterzeichnende G____ (sel.) – Mutter der Kläger und des Beklagten 2 –
zeit ihres Lebens eine Fremdverwaltung nie toleriert hätte (Berufung,
Rz 21 f.).
Die von den Beklagten vorgebrachten Begleitumstände sprechen
nicht für die Vereinbarung, die Verwaltung der Liegenschaft unwiderruflich bis
zu ihrer Aufteilung bei der F____ AG zu belassen, und damit für die
Vereinbarung einer von der dispositiven gesetzlichen Regelung abweichenden
Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Sinn von Art. 647
Abs. 1 ZGB. Daraus, dass die F____ AG unbestrittenermassen bereits
seit 1996 den Auftrag zur Verwaltung der streitbetroffenen Liegenschaft
hatte und dass diese Gesellschaft ebenso unbestritten faktisch unter der
Kontrolle des Beklagten 2 stand, lässt sich entgegen der Behauptung der
Beklagten nicht ableiten, dass die Parteien mit ihrer Vereinbarung vom
14. Dezember 2011 den Verwaltungsauftrag an die F____ AG bis zum Ende
der Miteigentumsgemeinschaft hätten «zementieren» (Berufung, Rz 23) und
die Möglichkeit zur Abberufung der Verwaltung durch einzelne oder eine Mehrheit
der Miteigentümer während dieser Zeit hätten ausschliessen wollen. Für einen
solchen tatsächlichen Willen der Kläger, welcher ja Voraussetzung für eine
entsprechende tatsächliche Willenserklärung gewesen wäre, sprechen weder die
vorgenannten Tatsachen noch die übrigen von den Beklagten vorgebrachten
Indizien. An einer solchen «Zementierung» der Verwaltungsaufgabe an die vom
Beklagten 2 kontrollierte F____ AG ist ausschliesslich ein Interesse des
Beklagten 2 bzw. der von ihm kontrollierten Gesellschaft erkennbar. Weshalb die
Kläger einen solch bindenden Auftrag zur Verwaltung der Liegenschaft hätten
zustimmen sollen, wird von den Beklagten in keiner Weise dargelegt und ist auch
nicht zu erkennen. Ebenso wenig kann der (angebliche) Wille der am
Erbteilungsvertrag vom 14. Dezember 2011 mitbeteiligten Mutter, die
Liegenschaft bei einer familiennahen Verwaltung, der vom Beklagten 2
kontrollierten F____ AG, zu belassen, als die Auslegung der Parteierklärung erhellenden
Begleitumstand mitberücksichtigt werden (Berufung, Rz 24). Denn dies
scheitert schon daran, dass die streitbetroffene Liegenschaft nur im
Miteigentum der beiden Kläger sowie des Beklagten 2 steht, nicht jedoch
der Mutter. Ziffer 7.3 des Erbteilungsvertrags gibt lediglich
Willenserklärungen der drei Miteigentümer wieder, von welchen die Mutter aber
nicht betroffen war, wie die Kläger zu Recht entgegnen (Berufungsantwort,
Rz 8 lit. b und c). Die Mutter hat den Erbteilungsvertrag vom
14. Dezember 2011 lediglich in ihrer Stellung als Miterbin im
Nachlass ihres verstorbenen Mannes mitunterzeichnet. In die mit Ziffer 7.3
stipulierte Verpflichtung zur Aufteilung des Gebäudekomplexes an der [...] war
sie mangels Miteigentums indessen nicht involviert. Im Übrigen wird von den
Beklagten in keiner Weise substantiiert vorgebracht geschweige denn bewiesen, dass
der geltend gemachte Wille der Mutter die Willensbildung der Parteien der
Eigentümergemeinschaft in diesem Sinn auch tatsächlich beeinflusst haben soll.
Unter diesen Umständen ist – entgegen der Rüge der Beklagten, der Sachverhalt
sei unvollständig festgestellt worden (Berufung, Rz 6 f.) – auch
nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die letzterwähnten Begleitumstände
mangels Relevanz für seinen Entscheid nicht unter den unbestrittenen Tatsachen
(E. 2 «Unbestrittener Sachverhalt») wiedergegeben hat.
3.3.3 Bezüglich der Verkehrssitten und Usanzen hat
das Zivilgericht ausgeführt, dass keine entsprechenden Vorbringen vorgetragen
worden seien, welche bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen wären
(Zivilgerichtsentscheid, E. 6.4.1). Die Beklagten wenden hiergegen ein,
sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren klar geltend gemacht, dass die
Vertragsparteien die Verwaltung durch die Beklagte 1 eben nicht mit einem
Beschluss der Miteigentümergemeinschaft, sondern einstimmig mittels eines für
alle Seiten verbindlichen Vertrags bis zur Aufteilung festgeschrieben hätten
und die Abänderung dieser Vereinbarung entsprechend wiederum nur einstimmig
möglich sei. Da für eine Verwaltungshandlung keine Einstimmigkeit erforderlich
sei, erschliesse sich nicht, weshalb die Parteien diesen Beschluss in einem für
alle Seiten verbindlichen Vertrag hätten festhalten sollen. Handle es sich wie
nach Auffassung der Beklagten um eine Vereinbarung im Sinn einer
Verwaltungsordnung, liege als Beleg für die Einstimmigkeit die Schriftlichkeit
nahe. Da eine von allen Parteien unterzeichnete Vereinbarung vorliege, sei den
Parteien die entsprechende Bindungswirkung selbstverständlich bewusst gewesen,
und diese habe auch deren Willen entsprochen. Es würde den Usanzen
widersprechen, einen bereits bestehenden, nicht gekündigten Verwaltungsauftrag,
mithin den damals bestehenden status quo, zusätzlich als blosse
Verwaltungshandlung in einem schriftlichen Vertrag zu bestätigen. Dagegen
entspreche es der Usanz, dass individuelle Verwaltungsordnungen und deren
Änderungen, welche, sofern die Miteigentümer wie vorliegend nichts Abweichendes
vereinbart hätten, nur mit Einstimmigkeit zulässig seien (Berufung,
Rz 26 ff.). Auch wenn die Beklagten dafür halten, dass diese «aus den
Verkehrssitten und Usanzen hervorgehenden Indizien […] eine klare Sprache» sprechen
(Berufung, Rz 27), legen sie mit ihrer Berufung nicht dar, wo sie dies im
erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgetragen hätten. Die einzig erwähnte
Stelle in der Duplik befasst sich zwar mit der Frage, welches Quorum für einen
Beschluss der Miteigentümergemeinschaft zur Abberufung des Verwalters notwendig
ist. Sie befasst sich an dieser Stelle indessen nicht mit der hier
massgeblichen Frage, inwiefern die strittige Klausel Ausdruck einer Verkehrsübung
ist. Damit sind die Beklagten ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (dazu
oben E. 1.2), weshalb sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der
Berufung auch nicht gehört werden können. Es ist nicht Aufgabe der
Berufungsinstanz nicht, in den vorinstanzlichen Akten nach (möglicherweise
vorhandenen) Vorbringen zu suchen.
3.3.4 Die Beklagten werfen dem Zivilgericht des
Weiteren vor, es in willkürlicher Weise unterlassen zu haben, bei der Auslegung
der Vereinbarung das Verhalten der Parteien vor dem Vertragsschluss zu
berücksichtigen. Mit Blick auf die unterbliebene Auf- und Realteilung der drei
Mehrfamilienhäuser, wie sie seinerzeit bereits im Kaufvertrag vom
23. Juni 1994 vereinbart worden war, führen die Beklagten aus, dass
den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2011 die
Möglichkeit von weiteren Verzögerungen bei der Aufhebung und Teilung des
Miteigentums durchaus bewusst gewesen sei. Gerade deshalb sei der
Verwaltungsauftrag der Liegenschaften nicht lediglich bis zum Abschluss der
vorvertraglich vereinbarten Teilungsvereinbarung, sondern eben für die
einzelnen Miteigentümer unabänderlich «Bis zur Aufteilung» des Miteigentums
vereinbart worden (Berufung, Rz 30). Auch hier geben die Beklagten nicht
an, wo sie sich im Verfahren vor Zivilgericht auf das Verhalten der Parteien
vor Abschluss der umstrittenen Klausel als Auslegungsmittel berufen hätten.
Nach dem Gesagten (oben E. 1.2) ist daher nicht zu prüfen, ob das
Zivilgericht sich zu Unrecht nicht zum vorvertraglichen Verhalten der Parteien
geäussert hat.
Die Beklagten halten auch die vorinstanzliche Beurteilung des
Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss für willkürlich. Berücksichtige
man das Verhalten der Kläger bzw. deren Untätigkeit während sechs Jahren nach
Vertragsabschluss, könne man sich nicht des Eindrucks erwehren, als fühlten
sich sämtliche Vertragsparteien daran gebunden, den Verwaltungsauftrag bis zur
Aufteilung des Miteigentums bei der F____ AG zu belassen. Das Zivilgericht sei
ohne Begründung anderer Ansicht. Weder führe es aus, weshalb das Verhalten der
Kläger nach Vertragsschluss nicht als Indiz für die Ermittlung deren Willens
zur Vereinbarung einer Verwaltungsordnung herbeigezogen werden könne. Noch
nenne es die von ihm spekulativ vorgetragenen «anderen Gründe», weshalb die
Kläger allenfalls «[noch] nicht geneigt wären, auf einen einstigen Beschluss
durch die F____ AG zurückzukommen» (so das Zivilgericht im angefochtenen
Entscheid). Bezeichnenderweise seien solche Gründe noch nicht einmal von den
Klägern selbst geltend gemacht worden (Berufung, Rz 31 ff.). Die
Kläger haben unwidersprochen während mehrerer Jahre nach Abschluss des
Erbteilungsvertrags vom 14. Dezember 2011 davon abgesehen, einen
Beschluss der Miteigentümer zur Kündigung der Verwaltung des Gebäudekomplexes [...]
durch die F____ AG zu erwirken. Wie das Zivilgericht zu Recht erwogen hat
(Zivilgerichtsentscheid, E. 6.4.2), ist diese Untätigkeit aber unerheblich
für die vorliegend zentrale Frage nach der Rechtsnatur der Bestellung der Verwalterin,
jedenfalls führt sie nicht zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn. Wie die
Kläger ausführen (Berufungsantwort Rz 21 unter Verweis auf die
erstinstanzliche Replik), standen sich die Parteien über längere Zeit
zerstritten und in verschiedenen Gerichtsverfahren gegenüber. Sie hätten nicht
noch weitere Klagen einreichen wollen, sondern die faktische und ihnen
aufgezwungene Fremdverwaltung weiterhin erduldet. Als die F____ AG dann jedoch
überhöhte Abrechnungen gestellt habe, hätten sie – zwecks Rückforderung der
Verwaltungshonorare (Berufungsantwort, Rz 3) – Klage gegen sie einreichen
müssen (Schlichtungsgesuch vom 14. Juni 2017). Die Kündigung des
Verwaltungsauftrags sei bereits am 31. März 2017 erfolgt. Aus der Untätigkeit
der Kläger kann unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht darauf geschlossen werden, dass «die Vertragsparteien die Bestimmung in
Ziffer 7.3 im Erbteilungsvertrag vom 14. Dezember 2011 […] im
Sinne einer Verwaltungsordnung gemäss Art. 647 Abs. 1 ZGB verstanden
haben wollten und hierüber Konsens bestand» (Berufung, Rz 33 am Ende).
3.3.5 Das Zivilgericht hat bei der Auslegung von
Ziffer 7.3 des Erbteilungsvertrags der Entstehungsgeschichte und dem Zweck
dieser Regelung entscheidende Bedeutung beigemessen (Zivilgerichtsentscheid,
E. 6.4.2). Es hat dabei einerseits auf die mit dieser Bestimmung
angestrebte Entwirrung der Verhältnisse unter den drei Geschwistern
hingewiesen. Andererseits hat es Satz 2 von Ziffer 7.3 hervorgehoben:
«Jeder der drei Beteiligten erhält je eine Stockwerkeinheit und soll in der
Lage sein, sein Eigentum selbständig zu verwalten». Zweck der Aufteilung
sei somit auch die beabsichtigte selbständige/eigenständige Verwaltung durch
die einzelnen Miteigentümer gewesen. Im Rahmen der ganzheitlichen Auslegung der
umstrittenen Bestimmung von Satz 3 komme diesem Zweck entscheidende
Bedeutung zu. Die Beklagten anerkennen, dass mit der im Erbteilungsvertrag
enthaltenen Bestimmung die Aufteilung des Miteigentums und damit die Entwirrung
der Verhältnisse angestrebt war. Die Parteien hätten damit bis zur Teilung und
im Hinblick auf die Übergabe an die einzelnen Miteigentümer zur selbständigen
Verwaltung möglichst geordnete und gleichbleibende Verhältnisse bezweckt
(Berufung, Rz 40). Die Beklagten werfen dem Zivilgericht indessen vor zu
verkennen, dass mit dem in Satz 2 zum Ausdruck kommenden Ziel einer
eigenständigen Verwaltung lediglich der Vertragszweck des vereinbarten, noch
abzuschliessenden Teilungsvertrags, nicht aber des Erbteilungsvertrags beschrieben
werde. Der Vertragszweck von Ziffer 7.3 ergebe sich vielmehr aus dem
entscheidenden 3. Satz. Zweck des Erbteilungsvertrags sei demnach die
Regelung der Verhältnisse bis zur Aufteilung gewesen (Berufung,
Rz 41).
Den Beklagten ist zwar insofern beizupflichten, als mit
Ziffer 7.3 das bestehende Miteigentum noch nicht aufgeteilt wurde, sondern
lediglich im Sinn eines Vorvertrags der Abschluss einer Vereinbarung zur
Aufteilung des Miteigentums stipuliert wurde (Berufung, Rz 35). Gleichwohl
tritt das Ziel der Entwirrung der komplexen Eigentumsverhältnisse in der
Überbauung [...] und die Ermöglichung eigenständiger Verwaltung bereits in
dieser Bestimmung offenkundig zutage, auch wenn es nach Absicht der Parteien
hierzu noch eines eigentlichen Teilungsvertrags bedurfte. Bis dahin sollte die
Verwaltung im Sinn eines geordneten Übergangs bei der F____ AG verbleiben. Nach
Auffassung der Beklagten (Berufung, Rz 42 f.) macht die Fortsetzung der
Verwaltung durch die F____ AG entsprechend nach Treu und Glauben lediglich dann
Sinn, wenn die Parteien sie bis zur Aufteilung im Sinn einer
Verwaltungsverordnung hätten festschreiben wollen. Die gegenteilige Annahme
würde bei der gewählten Formulierung «Bis zur Aufteilung …» jeglichem
vernunftgemässen Handeln widersprechen. Diese Auffassung geht fehl. Denn sie
würde im Ergebnis dazu führen, wie die Beklagten unumwunden zugeben, dass der
Verwaltungsauftrag an die F____ AG bis zum Ende der Miteigentumsgemeinschaft
«zementiert» worden wäre und die Möglichkeit zur Abberufung durch eine Mehrheit
der Miteigentümer während dieser ausgeschlossen gewesen wäre (Berufung,
Rz 23). An einer derartigen «Zementierung» der Verwaltungsaufgabe an die
vom Beklagten 2 kontrollierte F____ AG konnte, wie bereits unter
E. 3.3.2 ausgeführt, einzig der Beklagte 2 ein Interesse haben.
Weshalb die Kläger ein Interesse daran hätten haben können, wird von den
Beklagten nicht dargetan und ist auch im Entferntesten nicht erkennbar. Die
Parteien kamen mit Ziffer 7.3 Satz 1 des Erbteilungsvertrags
ausdrücklich überein, «innert drei Monaten nach Unterzeichnung dieses
Erbteilungsvertrags» eine Vereinbarung betreffend Realteilung des
Gebäudekomplexes abzuschliessen. Die Fortführung der bisherigen Verwaltung
durch die F____ AG war im Sinn einer Übergangslösung offensichtlich nur für
eine beschränkte Zeit gedacht, nicht jedoch auf unbestimmte Zeit, wie dies der
Fall gewesen wäre, wenn der Verwaltungsauftrag entsprechend der Rechtsnatur der
umstrittenen Klausel als Verwaltungsordnung nach Art. 647 Abs. 1 ZGB
nur durch einstimmigen Beschluss der Miteigentümer und somit nur mit Zustimmung
des Beklagten 2 hätte aufgelöst werden können.
Die Kläger weisen in ihrer Berufungsantwort (Rz 14) wie
bereits im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend darauf hin, dass der Beklagte
2 sich später seiner Verpflichtung zur Realteilung widersetzt hat. In seiner
E-Mail vom 12. Juni 2015 (Klagebeilage 13) teilte er seinen beiden Geschwistern
mit, dass sich die Vorzeichen seit der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags
am 14. September 2011 diametral geändert hätten. Was dort stehe, habe für ihn
keine Bedeutung mehr und die avisierte Einteilung in drei Stockwerkeinheiten
mit drei Verwaltungen lasse sich nicht realisieren. Mit den Klägern ist es als
widersprüchlich anzusehen, wenn die Beklagten einerseits geltend machen, dass
die Vereinbarung vom 11. Dezember 2011 in Bezug auf die Übertragung der
Verwaltung auf die vom Beklagten 2 kontrollierte F____ AG unabänderlich bzw.
nur mit Zustimmung aller Miteigentümer, also auch mit seiner Zustimmung, möglich
sein soll, während der übrige Inhalt der Vereinbarung nach Einschätzung des
Beklagten 2 in seiner E-Mail vom 12. Juni 2015 keine Bedeutung
mehr haben soll. Daran ändert auch nichts, dass seine Weigerung zur Vornahme
der avisierten Realteilung gemäss den Ausführungen in der erstinstanzlichen
Replik vor dem Hintergrund seiner Abklärungen bei einem Ingenieur-Geometer zu
sehen sei, welche ergeben hätten, dass die Realteilung schwierig und
kompliziert umzusetzen sei (Berufungsreplik, Rz 10).
3.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den
Beklagten mit ihren Vorbringen in der Berufung nicht gelingt darzutun, dass das
Zivilgericht bezüglich der strittigen Bestimmung von Ziffer 7.3 des
Erbteilungsvertrags zu Unrecht das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses zur
Vereinbarung einer individuellen Verwaltungsordnung verneint hat. Das
Zivilgericht hat die umstrittene Vertragsklausel mangels eines
übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien zu Recht nach dem Vertrauensprinzip
ausgelegt. Die Beklagten vermögen nicht aufzuzeigen, dass die vom Zivilgericht vorgenommene
Auslegung von Ziffer 7.3 als Beschluss über eine wichtigere Verwaltungshandlung
im Sinn von Art. 647b Abs. 1 ZGB und nicht als Beschluss über einer vom
dispositiven gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und
Verwaltungsordnung im Sinn von Art. 647 Abs. 1 ZGB auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung
oder unrichtigen Anwendung des Rechts beruhen soll. Entgegen ihren Ausführungen
ist die Festlegung in der genannten Vereinbarung, wonach die Verwaltung der
Liegenschaft bis zur Vornahme der Teilung, welche gemäss Vereinbarung innerhalb
von drei Monaten erfolgen sollte, als Beschluss über eine wichtigere
Verwaltungshandlung im Sinn von Art. 647b Abs. 1 ZGB weder
widersprüchlich noch sinnlos. Wesentlicher Bestandteil von Ziffer 7.3 des
Erbteilungsvertrags war die (erneute) Verpflichtung der drei Geschwister zur
Vornahme einer Realteilung, wobei neu für den Abschluss der entsprechenden Vereinbarung
ein Zeitraum von drei Monaten und die Belassung der Verwaltung bei der F____ AG
während dieser Zeit vereinbart wurde. Das Zivilgericht ist mit zutreffender
Begründung zum Schluss gekommen, dass diese Bestimmung als Bestätigung der
Bestellung eines Verwalters im Sinn von Art. 647b ZGB Abs. 1 ZGB zu
werten ist. Es handelt sich dabei gemäss den Vorgaben des Gesetzgebers um eine
wichtigere Verwaltungshandlung. Die Bestellung eines Verwalters ist in Art. 647b
Abs. 1 ZGB explizit als solche wichtigere Verwaltungshandlung aufgeführt. Es
ist entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht widersprüchlich und auch
nicht sinnlos, wenn die Miteigentümer in ihrer Vereinbarung die Belassung der
Verwaltung bei der F____ AG als gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB wichtigere
Verwaltungshandlung verstanden haben. Hätte es der Beklagte 2 anders,
nämlich im Sinn einer von der dispositiven Gesetzesregelung abweichenden
Verwaltungsordnung verstanden haben wollen, hätte er darauf bestehen müssen,
dass dies mit genügender Deutlichkeit in Ziffer 7.3 des
Erbteilungsvertrags zum Ausdruck kommt (vgl. Wiegand,
a.a.O., Art. 18 N 39). Dies ist hier jedoch nicht geschehen.
4. Kündigung
des Verwaltungsauftrags
Die Beklagten hatten im erstinstanzlichen Verfahren die
Gültigkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags vom 31. März 2017
wegen Formfehler bestritten. Das Zivilgericht hat indessen keine Formfehler
erkennen können und infolgedessen die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt
(Zivilgerichtsentscheid, E. 6.6). Die Beklagten halten im
Berufungsverfahren an ihren Vorbringen fest und monieren, dass die beiden
Kläger an der Miteigentümerversammlung vom 28. März 2017 zwar die
Kündigung des Verwaltungsauftrags beschlossen hätten, es aber an einem
eigentlichen Beschluss zur Umsetzung dieses Kündigungsbeschlusses fehle. Sie
machen darüber hinaus zusammengefasst geltend, dass die beiden Kläger auch
nicht ohne Weiteres die Kündigung im Namen der Miteigentümerschaft hätten
aussprechen können und hierfür unter keinen Umständen kostenpflichtig einen
Vertreter hätten beauftragen können, der einerseits im gleichen Schreiben
weitere Handlungen im ausschliesslichen Interesse der beiden Kläger vorgenommen
habe sowie andererseits in anderer Sache die Kläger gegen den Beklagten 2
vertrete (Berufung, Rz 50; Berufungsreplik, Rz 15).
Das Zivilgericht hat bezüglich der Notwendigkeit eines
eigentlichen Umsetzungsbeschlusses ausgeführt, dass sich aus dem Gesetz nicht
ergebe, dass es für die Umsetzung eines gültigen Beschlusses grundsätzlich
eines weiteren Beschlusses bedürfe, mit welchem ein Miteigentümer/einzelne
Miteigentümer mit dessen Umsetzung betraut werde (Zivilgerichtsurteil,
E. 6.6.1). In der Lehre wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die
Miteigentümergemeinschaft sich mit ihrem Beschluss nicht nur äussere, was
mit der gemeinsamen Sache zu geschehen habe, sondern dass sie auch die Frage zu
entscheiden habe, wie der Beschluss umzusetzen sei (Brunner/Wichter-mann, in: Geiser/Wolf
[Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage, 2023, Art. 647 N 33). Im
vorliegenden Fall haben die beiden Kläger, welche je zu einem Drittel
Miteigentümer der Überbauung [...] in [...] sind und damit über die notwendige
Mehrheit zur Beschlussfassung im Sinn von Art. 647b ZGB verfügten,
gemäss dem Protokoll der Versammlung vom 28. März 2017
(Klagebeilage 16) ausdrücklich nicht nur über das Was (Kündigung
des Verwaltungsauftrags per 30.6.2017), sondern auch über das Wie
(Kündigung mit separatem Schreiben) beschlossen. Soweit die beiden
Miteigentümer in der Folge ihren Rechtsvertreter mit der Ausführung dieses
Beschlusses betraut haben, ohne dass dies im Protokoll vermerkt wäre, ist dies
nicht zu beanstanden. Denn die Beauftragung von Dritten mit der Umsetzung von
gemeinschaftlichen Beschlüssen ist grundsätzlich zulässig (Brunner/Wichtermann, a.a.O.,
Art. 647 ZGB N 33). Entsprechende Beschlüsse können auch formlos
gefasst werden (Brun-ner/Wichtermann,
a.a.O., Art. 647 ZGB N 32; Graham-Siegenthaler,
Berner Kommentar. Art. 641-654a ZGB, 2022, Art. 647
N 55). Die Beklagten monieren, dass die Beauftragung des klägerischen
Rechtsvertreters mit der Umsetzung des Kündigungsbeschlusses Kosten verursache,
welche dem Beklagten 2 als Miteigentümer ohne entsprechenden Beschluss
nicht auferlegt werden könnten (Berufung, Rz 52). Abgesehen davon, dass
die Beklagten nicht darlegen, wo im vorinstanzlichen Verfahren sie diesen
Einwand schon vorgetragen hätten, führen sie auch nicht aus, inwiefern der
Beklagte 2 überhaupt mit diesen Kosten belastet worden wäre. In gleicher Weise
geht die Rüge ins Leere, der Rechtsvertreter der Kläger habe, als er am
31. März 2017 gegenüber der F____ AG die Kündigung des
Verwaltungsauftrags ausgesprochen habe, in einem Interessenkonflikt gestanden,
weil er in anderer Sache ausschliesslich im Interesse der beiden Kläger und
nicht im Interesse der Miteigentümergemeinschaft gehandelt habe (Berufung,
Rz 52) bzw. sie gegen den Beklagten 2 vertrete (Berufungsreplik,
Rz 15). Die Beklagten legen wiederum nicht dar, wo im Verfahren vor
Zivilgericht sie denn diese Vorbringen vorgetragen hätten, weshalb sie damit
auch nicht gehört werden können (oben E. 1.2). Abgesehen davon kann nicht
gefordert werden, dass der Dritte, der von der Gemeinschaft mit
Mehrheitsbeschluss mit der Umsetzung ihrer Beschlüsse betraut wird, keine Nähe
zu einzelnen oder mehreren Miteigentümern aufweisen darf und somit unabhängig
sein muss. Denn dieser Dritte hat, was in der Natur der Sache liegt, die
Interessen der Mehrheit und nicht die Interessen der unterlegenen Miteigentümer
zu vertreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte 1, da
sie nicht zur Miteigentümergemeinschaft [...] gehört, sich gar nicht auf einen
mangelhaften Gemeinschaftsbeschluss und damit auf die Ungültigkeit der
Kündigung berufen kann. Soweit der Beklagte 2 die Mangelhaftigkeit des
Gemeinschaftsbeschlusses zur Kündigung des Verwaltungsauftrags der F____ AG
geltend macht, wäre er, soweit er diesen Beschluss wie vorliegend nicht
angefochten hat, auf entsprechende Rechtsbehelfe wie Klage auf Schadenersatz oder
Wiederherstellung des früheren Zustands verwiesen (näher dazu Graham-Siegenthaler, a.a.O.,
Art. 647 ZGB N 70 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht die Gültigkeit der Kündigung des
Verwaltungsauftrags vom 31. März 2017 bejaht hat. Wurde der
Verwaltungsauftrag der F____ AG wirksam gekündigt, konnte er im Rahmen der
Vermögensübertragung vom 22. Juni 2017 auch nicht mehr auf die
Beklagte 1 übergehen. Im Ergebnis hat das Zivilgericht damit zu Recht
festgestellt, dass die Beklagte 1 über keinen Auftrag zur Verwaltung der im
Miteigentum der Kläger und des Beklagten 2 stehenden Überbauung an der [...]
in [...] verfügt.
5. Berufungsentscheid
Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten die Kosten des
Berufungsverfahrens. Die Grundgebühr berechnet sich im Berufungsverfahren in
Zivilsachen gemäss den Ansätzen nach §§ 5 bis 10 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810 [§ 12 Abs. 1 GGR]). Das
Zivilgericht ging im angefochtenen Entscheid von einem Streitwert von CHF 101'000.– für alle
drei Rechtsbegehren der Kläger aus, was von keiner Partei beanstandet worden
ist. Das Zivilgericht hat diesen Gesamtstreitwert zur Hälfte dem Rechtsbegehren
1 (Feststellungsbegehren) und je zu einem Viertel den beiden übrigen
Rechtsbegehren zugeordnet. Da der Entscheid des Zivilgerichts betreffend
Abweisung von Rechtsbegehren 2 und Nichteintreten auf Rechtsbegehren 3 nicht
angefochten wurde, ist im Berufungsverfahren nur noch die Behandlung des
Rechtsbegehrens 1 strittig. Aufgrund der nicht beanstandeten Überlegungen des
Zivilgerichts ist diesbezüglich für das Berufungsverfahren von einem Streitwert
von CHF 50'000.- auszugehen (vgl. § 12 Abs. 2 GGR). Bei einem
Streitwert von CHF 30'000.– bis 100'000.– sieht das Gebührenreglement
einen Gebührenrahmen von CHF 3'000.– bis CHF 6'000.– vor. In Anwendung der
Grundsätze der Gebührenbemessung gemäss § 2 GGR ist für den vorliegenden
Entscheid eine Gebühr von CHF 4'000.– angemessen.
Die Beklagten bezahlen den Klägern sodann eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren bemisst sich nach dem Reglement über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarregelment
[HoR, SG 291.400]). Im Berufungsverfahren umfasst das Grundhonorar einen
einfachen Schriftenwechsel und beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel
der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei
einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis 100'000.– beträgt das Grundhonorar
für das erstinstanzliche Verfahren CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). In tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende Fall von
durchschnittlicher Komplexität. Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen
wurden bereits in den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften
vertieft behandelt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR) ist daher gegenüber dem interpolierten
Grundhonorar gemäss § 12 HoR eine Reduktion um ein Drittel vorzunehmen [CHF 8'000.–
* 2/3 = CHF 5'333.30]. Für die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme
in Wahrnehmung des Replikrechts erscheint ein Zuschlag von 10 % als angemessen
[= CHF 5'866.65]. Gemäss § 23 Abs. 1 HoR kann eine angemessene
Spesenpauschale hinzugerechnet werden, welche vorliegend auf CHF 100.–
festgelegt wird. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren damit auf CHF 5'966.65. Die Mehrwertsteuer ist
zusätzlich zum Honorar und der Auslagenpauschale geschuldet
(vgl. § 24 HoR). Auf den 1. Januar 2024 ist der
massgebliche Mehrwertsteuersatz bekanntlich von 7,7 % auf 8,1 %
erhöht worden. Mit Blick darauf, dass der grösste Aufwand des Rechtsvertreters
der Kläger im Berufungsverfahren mit der Ausarbeitung der Berufungsantwort
angefallen ist, während mit der Ausarbeitung der 2-seitigen Berufungsduplik vom
5. Januar 2024 offensichtlich nur noch geringer Aufwand verbunden
gewesen ist, rechtfertigt es sich – auch mangels eines anderslautenden Antrags
des klägerischen Vertreters –, auf 90 % der Parteientschädigung
(CHF 5'280.–) zuzüglich der Auslagen (CHF 100) den Satz von
7,7 % und auf den verbleibenden Teil (CHF 586.65) den Satz von
8,1 % zur Anwendung zu bringen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 15. Juni 2023 (K5.2021.31) wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 4'000.– in solidarischer Verbindung.
Die Berufungskläger haben in solidarischer
Verpflichtung den Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine
Parteientschädigung von CHF 5'966.65, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 414.25
und 8,1 % von CHF 47.50, zu bezahlen.
Mitteilung an:
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Berufungsklägerin 1
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Berufungskläger 2
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Berufungsbeklagte 1
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Berufungsbeklagter 2
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Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.