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Entscheid

ZB.2023.5

Schuldneranweisung

8. März 2023Deutsch17 min

es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers die [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.5

ENTSCHEID

vom 8. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon

Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw

Andreas Callierotti

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Gesuchsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Januar 2023

betreffend Schuldneranweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. Mai 2011 schied das Zivilgericht

Basel-Stadt die Ehe von A____ (Berufungskläger) und B____ (Berufungsbeklagte)

und genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vom

28. April 2011. In Ziff. 3 dieser Vereinbarung wurde der nacheheliche

Unterhalt geregelt.

Am 8. November 2022 stellte die Berufungsbeklagte in der

Eheaudienz des Zivilgerichts ein Gesuch um Schuldneranweisung. Sie beantragte,

es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers die [...]

als seine Arbeitgeberin anzuweisen, mit Wirkung ab sofort von seinem Lohn oder

sonstigen Guthaben monatlich den Betrag von CHF 4’150.– abzuziehen und der

Berufungsbeklagten auf deren Konto bei der [...] zu überweisen. Mit Eingabe vom

16. November 2022 teilte der Berufungskläger mit, er habe die

Unterhaltsbeiträge für September, Oktober und November 2022 bezahlt, verbunden

mit dem Vorbehalt der Rückforderung, falls es sich um eine Nichtschuld handeln

sollte. Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte er die

kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Weitere Stellungnahmen reichten die Berufungsbeklagte

am 28. November 2022 und der Berufungskläger am 12. Dezember sowie am

21. De­zem­ber 2022 ein. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 wies die

Zivilgerichtspräsidentin die [...] an, mit Wirkung per sofort vom Lohn oder

sonstigen Guthaben des Berufungsklägers monatlich den Betrag von

CHF 4'150.– abzuziehen und an die Berufungsbeklagte auf deren Konto bei

der [...] zu überweisen. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von

CHF 400.– wurden dem Berufungskläger auferlegt und die Vertretungskosten

der Parteien wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am

6. Februar 2023 Berufung erhoben und die vollumfängliche Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung

vom 8. No­vem­ber 2022 beantragt. Weiter sei das vorliegende Verfahren bis

zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im derzeit vor der

Schlichtungsbehörde Basel-Stadt hängigen Feststellungsverfahren (SB.[...]) zu

sistieren und der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Alles unter o/e Kostenfolge. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts

ist mit begründeter Verfügung vom 7. Feb­ruar 2023 auf den Antrag um Zuerkennung

der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und hat zugleich den Antrag um

Sistierung des vorliegenden Verfahrens abgewiesen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (LA.[...])

auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid betrifft eine

Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB. Dabei handelt es sich

nicht um einen erstinstanzlichen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im

Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, sondern um einen

erstinstanzlichen Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a

ZPO (vgl. AGE ZB.2016.1 vom 1. April 2016 E. 1.1; BGE 137 III 193

E. 1.2 S. 196 f. [zu Art. 291 ZGB und Art. 98 BGG];

Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung

der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020,

in: BBl 2020 S. 2697, 2772 [zu Art. 315 Abs. 4 lit. b

ZPO]). Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt

(Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Aufgrund der Höhe

der Unterhaltsbeiträge, deren Vollstreckung mittels Schuld­ner­anweisung die

Berufungsbeklagte beantragt hat, ist dies der Fall. Über Gesuche um

Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB wird gemäss

Art. 271 lit. i ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die

vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311

ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314

Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Darauf ist einzutreten.

1.2

Zur Beurteilung der Berufung ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 und

§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310

ZPO).

2.

2.1

Vernachlässigt die verpflichtete Person die

Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht gemäss Art. 132

Abs. 1 ZGB ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an

die berechtigte Person zu leisten.

2.2

2.2.1

Gemäss dem angefochtenen Entscheid ergibt

sich die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers aus Ziff. 3 der

Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 28. April 2011, die das

Zivilgericht mit Entscheid vom 25. Mai 2011 genehmigt hat. Diese lautet

folgendermassen:

«3. Nachehelicher Unterhalt

Der Ehemann verpflichtet

sich zur Zahlung folgender nachehelicher Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau:

- Fr. 4'650.– bis und mit

August 2011 und anschliessend

- Fr. 4'150.– bis zur

Pensionierung des Ehemannes.

Sollte die Ehefrau zum

Zeitpunkt der Pensionierung des Ehemannes noch nicht AHV-rentenberechtigt sein,

beträgt der vom Ehemann bis zur Ausrichtung der AHV-Rente an die Ehefrau zu

leistende Unterhaltsbeitrag 40% seiner monatlichen PK-Rente inkl. einer allfälligen

AHV-Überbrückungsrente, maximal jedoch monatlich Fr. 4'150.–. Mit Erreichen des

AHV-Alters der Ehefrau entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes

vollumfänglich.

Sollte die Tochter [...] im

August 2011 ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben und weiterhin bei

der Mutter wohnen, so erhöht sich der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende

Unterhaltsbeitrag für die Zeit von September 2011 bis August 2012 auf monatlich

Fr. 4'650.– und beträgt anschliessend monatlich Fr. 4'150.–.»

Der Berufungskläger ist am [...] und die Berufungsbeklagte am

[...] geboren. Sie erreichte das ordentliche AHV-Rentenalter von 64 Jahren

am 1. Ju­li 2022 (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

2.2.2

2.2.2.1

Der Berufungskläger macht geltend, aus Ziff. 3

der Scheidungsvereinbarung ergebe sich, dass seine Unterhaltspflicht beim

Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter unabhängig von seiner eigenen

Pensionierung entfalle. Die Berufungsbeklagte habe Anfang Juni 2022 das

AHV-Alter erreicht und erhalte seither eine AHV-Rente. Daher schulde er ihr ab

Juli 2022 keine Unterhaltsbeiträge mehr (Stellungnahme vom 21. November

2022.

Rz. 1; Stellungnahme vom 12. Dezember 2022).

2.2.2.2

Die Berufungsbeklagte macht geltend, der

Berufungskläger schulde ihr gestützt auf Ziff. 3 der

Scheidungsvereinbarung bis zu seiner Pensionierung im Oktober 2023

Unterhaltsbeiträge. Die Tatsache, dass sie das AHV-Alter bereits erreicht habe,

ändere daran nichts. Im Übrigen erhalte sie keine volle AHV-Rente (vgl. Protokoll

der Eheaudienz vom 8. November 2022 S. 2; Stellungnahme vom 28. November

2022).

2.2.3

Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen

benötigt zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung und ist ins

Dispositiv des Entscheids aufzunehmen. Mit der Genehmigung verliert sie ihren

vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Entscheids (vgl.

BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535; BGer 5A_218/2019 vom 11. März

2020.

E. 2.2; Stalder/van de Graaf,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,

Art. 279 N 14). Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts

ändert dies nichts daran, dass eine genehmigte Scheidungsvereinbarung nach den

allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung wie ein Vertrag auszulegen ist

(BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 2.3, 5A_493/2011 vom

12.

Dezember 2011 E. 2, 5A_487/2011 vom 2. September 2011

E. 4.1, 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3; gleicher Meinung Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 279 N 26).

Für die Auslegung von Verträgen ist in erster Linie auf den

übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18

Abs. 1 OR, empirische oder subjektive Vertragsauslegung; BGE 144 V 84

E. 6.2.1; AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1). Wenn sich

ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht feststellen lässt, sind die

vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie

nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen

vorausgegangen sind und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden

werden durften und mussten (normative oder objektive Vertragsauslegung; BGer 1C_613/2015,

1C_637/2015 vom 10. August 2016 E. 5; AGE ZB.2022.10 vom

23.

Januar 2023 E. 2.1; vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1). Das

bedeutet, dass einer Willenserklärung der Sinn zu geben ist, den ihr der

Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt

gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte

und beilegen musste (BGE 122 I 328 E. 4e S. 335; AGE ZB.2022.10 vom

23.

Januar 2023 E. 2.1). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist eine genehmigte Scheidungsvereinbarung jedoch nicht nach den

Regeln der Vertragsauslegung auszulegen. Bei der Auslegung einer genehmigten

Scheidungskonvention ist vielmehr der (mutmassliche) Wille zu ermitteln, den

die Parteien in der Wahrnehmung des Gerichts gehabt haben, als es die

Scheidungsvereinbarung genehmigt hat (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.2

S. 524 und E. 8.6 S. 531; BGer 5A_46/2020 vom 17. November

2020.

E. 4.2.2; gleicher Meinung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,

Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Auflage, Bern

2022, N 680).

2.2.4

Der Berufungskläger behauptet, die Parteien

seien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung übereinstimmend

davon ausgegangen, dass seine Unterhaltspflicht beim Eintritt der Ehefrau ins

AHV-Alter entfalle (Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 S. 2 f.).

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Behauptung

unerheblich, weil der Berufungskläger nicht einmal behauptet, dass das Gericht

den angeblichen übereinstimmenden Parteiwillen im Zeitpunkt der Genehmigung der

Scheidungsvereinbarung erkannt habe. Im Übrigen könnte der Berufungskläger daraus

auch bei Anwendung der allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Die Berufungsbeklagte hat die Behauptung des

Berufungsklägers durch eine eigene abweichende Sachdarstellung implizit

bestritten (vgl. dazu AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1),

indem sie geltend gemacht hat, der Berufungskläger schulde ihr gestützt auf die

Scheidungsvereinbarung unabhängig von ihrem Eintritt ins AHV-Alter bis zu

seiner eigenen Pensionierung Unterhaltsbeiträge. Die Behauptung des Berufungsklägers

ist nicht bewiesen und die Formulierung und der Aufbau der

Scheidungsvereinbarung sprechen dagegen (vgl. unten E. 2.2.3). Ein

übereinstimmender wirklicher Parteiwille ist damit nicht feststellbar.

2.2.5

2.2.5.1

Gemäss dem Vorsorgereglement der Pensionskasse

der Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 1. Januar 2011 wurde das

Rücktrittsalter am Monatsende nach Vollendung des 62. Altersjahrs erreicht

(Beilage 1 zur Stellungnahme vom 21. De­zember 2022). Gemäss dem im

Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung geltenden

Vorsorgereglement wäre der Berufungskläger damit am 1. No­vember 2020

ordentlich pensioniert worden. Es bestand aber auch die Möglichkeit einer

vorzeitigen Pensionierung ab einem Alter von 58 Jahren und mit Zustimmung

der Arbeitgeberin der aufgeschobenen Pensionierung bis zu einem Alter von 70 Jahren

(Beilage 1 zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2022, Übersicht über

die Leistungen und die Finanzierung sowie Art. 4 Abs. 3). Mit den

Vorsorgereglementen vom 1. Januar 2014 und 1. Januar 2018

(Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2022) wurde das Rücktrittsalter

zunächst auf 64 Jahre und schliesslich auf 65 Jahre erhöht. Damit

erfolgt die ordentliche Pensionierung des Berufungsklägers erst am 1. November

2023.

Gemäss dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung

geltenden Vorsorgereglement wäre die ordentliche Pensionierung des Berufungsklägers

am 1. No­vember 2020 und damit fast zwei Jahre vor der ordentlichen

Pensionierung der Berufungsbeklagten am 1. Juli 2022 erfolgt. Aus der

Formulierung der Scheidungsvereinbarung ergibt sich zweifelsfrei, dass die

Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entgegen der Darstellung des

Berufungsklägers (vgl. Berufung S 4; Stellungnahme vom 21. Dezember

2022.

S. 1 f.) nicht davon ausgegangen sind, dass der Berufungskläger

mit Sicherheit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 1. November

2020.

pensioniert wird. Aus der Formulierung, «[s]ollte die Ehefrau zum

Zeitpunkt der Pensionierung des Ehemannes noch nicht AHV-rentenberechtigt sein»

in Abs. 2 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung ist zu schliessen,

dass die Parteien die Möglichkeit, dass der Berufungskläger vor der

Berufungsbeklagten pensioniert wird, nur als alternative Variante in Betracht

gezogen haben für den Fall, dass die Berufungsbeklagte nicht vor dem

Berufungskläger pensioniert wird. Falls der Berufungskläger von der Möglichkeit

des Aufschubs der Pensionierung Gebrauch gemacht hätte, wäre es auch gemäss dem

im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung geltenden

Vorsorgereglement ohne weiteres möglich gewesen, dass der Berufungskläger nach

der Berufungsbeklagten pensioniert worden wäre. Wenn die Parteien es als sicher

oder auch nur überwiegend wahrscheinlich gehalten hätten, dass der

Berufungskläger vor der Berufungsbeklagten pensioniert wird, wäre zu erwarten,

dass sie diesen Fall in Abs. 1 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung

geregelt hätten, wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht (vgl.

Stellungnahme vom 28. November 2022 S. 2). Eine entsprechende

Regelung hätte beispielsweise folgendermassen lauten können:

Der Ehemann

verpflichtet sich zur Zahlung folgender nachehelicher Unterhaltsbeiträge an die

Ehefrau:

- Fr. 4'650.–

bis und mit August 2011,

- Fr. 4'150.–

bis zur Pensionierung des Ehemannes und

- 40% seiner

monatlichen PK-Rente inkl. einer allfälligen AHV-Überbrückungsrente, maximal

jedoch Fr. 4'150.–, bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau.

Die Behauptung des Berufungsklägers, die

Scheidungsvereinbarung sei unter völlig anderen Voraussetzungen als den nun

vorliegenden geschlossen worden (Berufung S. 5 f.), ist aus den

vorstehenden Erwägungen unbegründet. Im Übrigen musste der Berufungskläger mit

der Möglichkeit einer Erhöhung des reglementarischen Rücktrittsalters rechnen.

Dass eine Änderung des Vorsorgereglements unter Umständen zu einer Verlängerung

seiner Unterhaltspflicht führt, hat er folglich in Kauf genommen, indem er sich

in Abs. 1 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung nicht bis zu einem

bestimmten Zeitpunkt, sondern bis zu seiner Pensionierung zur Zahlung von

Unterhaltsbeiträgen verpflichtet hat.

2.2.5.2

Auch aufgrund der grafischen Darstellung von

Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung besteht kein Zweifel, dass Abs. 1

die Grundregel und die Abs. 2 und 3 Ausnahmeregelungen für besondere

Fälle enthalten. Abs. 2 betrifft gemäss seinem unmissverständlichen

Wortlaut nur den Fall, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der

Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist.

Aufgrund der grafischen Darstellung besteht kein Zweifel, dass auch der letzte

Satz von Abs. 2, wonach die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers

mit Erreichen des AHV-Alters der Berufungsbeklagten vollumfänglich entfällt,

nur für den Fall gilt, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der

Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist.

2.2.5.3

Für eine Beschränkung des Wegfalls der

Unterhaltspflicht des Berufungsklägers mit dem Eintritt der Berufungsbeklagten

ins AHV-Rentenalter auf den Fall, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der

Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist,

bestehen auch sachliche Gründe. Erstens wird mit der Sonderregelung in

Abs. 2 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung die Unterhaltspflicht

des Ehemanns in Abweichung von der Grundregel in Abs. 1 von Ziff. 3

der Scheidungsvereinbarung über die Pensionierung des Ehemanns hinaus

ausgedehnt. Zweitens ist davon auszugehen, dass der Ehemann nach seiner

Pensionierung über ein tieferes Einkommen verfügt und die Unterhaltspflicht für

ihn daher eine grössere Belastung darstellt als vorher.

2.2.5.4

Aus den vorstehend dargelegten Gründen besteht

kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Gericht bei der Genehmigung der

Scheidungsvereinbarung davon ausgegangen ist, dass nach dem übereinstimmenden

Willen der Parteien der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich

gemäss Abs. 1 von Ziff. 3 der Schei­dungsvereinbarung unabhängig vom

Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter bis zu seiner eigenen Pensionierung

schuldet und Abs. 2 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung nur für

den Fall gilt, dass die Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Pensionierung des

Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist.

2.2.6

Die Berufungsbeklagte ist bereits

AHV-berechtigt und der Berufungskläger ist noch nicht pensioniert worden. Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass in diesem Fall nicht die Ausnahmeregelung

von Ziff. 3 Abs. 2 der Scheidungsvereinbarung, sondern die Grundregel

von Ziff. 3 Abs. 1 der Scheidungsvereinbarung Anwendung findet.

Gemäss dieser hat der Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter keinen

Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers und entfällt diese erst

mit dessen Pensionierung. Somit hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt,

dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nach wie vor Unterhaltsbeiträge

von CHF 4'150.– pro Monat schuldet. Ergänzend wird auf die überzeugende

Begründung des angefochtenen Entscheids (vgl. angefochtener Entscheid E. 3)

verwiesen.

2.3

2.3.1

Zu den übrigen Voraussetzungen der

Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB äussert sich der

Berufungskläger in seiner Berufung nicht. Diesbezüglich kann daher

vollumfänglich auf die Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (vgl.

angefochtener Entscheid E. 2.1 und E. 4).

2.3.2

In der Begründung seines Antrags, seiner

Berufung sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, behauptet der Berufungskläger,

der bei der [...] arbeitet, die Schuldneranweisung bedeute einen massiven

Eingriff in seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse, der zweifellos

auch mit entsprechenden persönlichen und beruflichen Nachteilen verbunden sei

(Berufung S. 6). Soweit der Berufungskläger damit sinngemäss geltend

machen will, die Schuldneranweisung sei unverhältnismässig, ist seine Rüge

unbegründet. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die

Schuldneranweisung einen massiven Eingriff in die Rechte des Unterhaltspflichtigen

darstelle (Göksu/Heberlein, in:

Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand­kommentar zum Schweizer Privatrecht,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 177 ZGB N 1), zu seiner

Blossstellung gegenüber der Arbeitgeberin führe (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,

4.

Auflage, Bern 2022, Art. 132 ZGB N 2) und seinen Arbeitsplatz

gefährden könne (Maier/Vetterli,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 177

ZGB N 4; vgl. Göksu/Heberlein,

a.a.O., Art. 177 ZGB N 1). Eine rein abstrakte Möglichkeit der

Gefährdung des Arbeitsplatzes ist allerdings nicht relevant (AGE ZB.2017.48 vom

23.

März 2018 E. 2.4.4). Die Behauptung, die Anordnung der

Schuldneranweisung sei für den Berufungskläger mit persönlichen und beruflichen

Nachteilen verbunden, kann mangels Substantiierung und Beweis nicht

berücksichtigt werden. Gegen die Möglichkeit der Verursachung relevanter

beruflicher Nachteile spricht insbesondere der Umstand, dass der

Berufungskläger gemäss eigenen Angaben (Berufung S. 5) am 1. November

2023.

und damit in gut einem halben Jahr ohnehin pensioniert wird. Im Übrigen

änderte der Umstand, dass die Anordnung der Schuldneranweisung für den

Berufungskläger mit schweren persönlichen und beruflichen Nachteilen verbunden

wäre, nichts daran, dass sie verhältnismässig ist. Unter Mitberücksichtigung

der Tatsache, dass sich der Berufungskläger unter Berufung auf eine falsche

Auslegung der Scheidungsvereinbarung beharrlich weigert, die der

Berufungsbeklagten für die Zeit ab Dezember 2022 geschuldeten

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, obwohl er dazu gemäss eigenen Angaben (vgl.

Berufung S. 6) in der Lage wäre, überwiegt das Interesse der

Berufungsbeklagten an der rechtzeitigen Bezahlung der laufenden

Unterhaltsbeiträge nicht nur dasjenige des Berufungsbeklagten an der Vermeidung

eines Eingriffs in seine Rechte und seine Blossstellung, sondern überwöge das

Interesse der Berufungsbeklagten auch dasjenige des Berufungsklägers an der

Vermeidung allfälliger mit der Schuldneranweisung verbundener persönlicher und

beruflicher Nachteile.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger

gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit

§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf

CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 11. Januar 2023 (LA.[...]) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

[...] (nur Dispositiv Ziff. 1)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen

seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.