ZB.2023.5
Schuldneranweisung
8. März 2023Deutsch17 min
es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers die [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.5
ENTSCHEID
vom 8. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon
Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw
Andreas Callierotti
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Januar 2023
betreffend Schuldneranweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 25. Mai 2011 schied das Zivilgericht
Basel-Stadt die Ehe von A____ (Berufungskläger) und B____ (Berufungsbeklagte)
und genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vom
28. April 2011. In Ziff. 3 dieser Vereinbarung wurde der nacheheliche
Unterhalt geregelt.
Am 8. November 2022 stellte die Berufungsbeklagte in der
Eheaudienz des Zivilgerichts ein Gesuch um Schuldneranweisung. Sie beantragte,
es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers die [...]
als seine Arbeitgeberin anzuweisen, mit Wirkung ab sofort von seinem Lohn oder
sonstigen Guthaben monatlich den Betrag von CHF 4’150.– abzuziehen und der
Berufungsbeklagten auf deren Konto bei der [...] zu überweisen. Mit Eingabe vom
16. November 2022 teilte der Berufungskläger mit, er habe die
Unterhaltsbeiträge für September, Oktober und November 2022 bezahlt, verbunden
mit dem Vorbehalt der Rückforderung, falls es sich um eine Nichtschuld handeln
sollte. Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte er die
kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Weitere Stellungnahmen reichten die Berufungsbeklagte
am 28. November 2022 und der Berufungskläger am 12. Dezember sowie am
21. Dezember 2022 ein. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 wies die
Zivilgerichtspräsidentin die [...] an, mit Wirkung per sofort vom Lohn oder
sonstigen Guthaben des Berufungsklägers monatlich den Betrag von
CHF 4'150.– abzuziehen und an die Berufungsbeklagte auf deren Konto bei
der [...] zu überweisen. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von
CHF 400.– wurden dem Berufungskläger auferlegt und die Vertretungskosten
der Parteien wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am
6. Februar 2023 Berufung erhoben und die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung
vom 8. November 2022 beantragt. Weiter sei das vorliegende Verfahren bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im derzeit vor der
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt hängigen Feststellungsverfahren (SB.[...]) zu
sistieren und der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Alles unter o/e Kostenfolge. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
ist mit begründeter Verfügung vom 7. Februar 2023 auf den Antrag um Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und hat zugleich den Antrag um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens abgewiesen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (LA.[...])
auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid betrifft eine
Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB. Dabei handelt es sich
nicht um einen erstinstanzlichen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im
Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, sondern um einen
erstinstanzlichen Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a
ZPO (vgl. AGE ZB.2016.1 vom 1. April 2016 E. 1.1; BGE 137 III 193
E. 1.2 S. 196 f. [zu Art. 291 ZGB und Art. 98 BGG];
Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung
der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020,
in: BBl 2020 S. 2697, 2772 [zu Art. 315 Abs. 4 lit. b
ZPO]). Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt
(Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Aufgrund der Höhe
der Unterhaltsbeiträge, deren Vollstreckung mittels Schuldneranweisung die
Berufungsbeklagte beantragt hat, ist dies der Fall. Über Gesuche um
Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB wird gemäss
Art. 271 lit. i ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311
ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314
Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Darauf ist einzutreten.
1.2
Zur Beurteilung der Berufung ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 und
§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
ZPO).
2.
2.1
Vernachlässigt die verpflichtete Person die
Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht gemäss Art. 132
Abs. 1 ZGB ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an
die berechtigte Person zu leisten.
2.2
2.2.1
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ergibt
sich die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers aus Ziff. 3 der
Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 28. April 2011, die das
Zivilgericht mit Entscheid vom 25. Mai 2011 genehmigt hat. Diese lautet
folgendermassen:
«3. Nachehelicher Unterhalt
Der Ehemann verpflichtet
sich zur Zahlung folgender nachehelicher Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau:
- Fr. 4'650.– bis und mit
August 2011 und anschliessend
- Fr. 4'150.– bis zur
Pensionierung des Ehemannes.
Sollte die Ehefrau zum
Zeitpunkt der Pensionierung des Ehemannes noch nicht AHV-rentenberechtigt sein,
beträgt der vom Ehemann bis zur Ausrichtung der AHV-Rente an die Ehefrau zu
leistende Unterhaltsbeitrag 40% seiner monatlichen PK-Rente inkl. einer allfälligen
AHV-Überbrückungsrente, maximal jedoch monatlich Fr. 4'150.–. Mit Erreichen des
AHV-Alters der Ehefrau entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes
vollumfänglich.
Sollte die Tochter [...] im
August 2011 ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben und weiterhin bei
der Mutter wohnen, so erhöht sich der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende
Unterhaltsbeitrag für die Zeit von September 2011 bis August 2012 auf monatlich
Fr. 4'650.– und beträgt anschliessend monatlich Fr. 4'150.–.»
Der Berufungskläger ist am [...] und die Berufungsbeklagte am
[...] geboren. Sie erreichte das ordentliche AHV-Rentenalter von 64 Jahren
am 1. Juli 2022 (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
2.2.2
2.2.2.1
Der Berufungskläger macht geltend, aus Ziff. 3
der Scheidungsvereinbarung ergebe sich, dass seine Unterhaltspflicht beim
Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter unabhängig von seiner eigenen
Pensionierung entfalle. Die Berufungsbeklagte habe Anfang Juni 2022 das
AHV-Alter erreicht und erhalte seither eine AHV-Rente. Daher schulde er ihr ab
Juli 2022 keine Unterhaltsbeiträge mehr (Stellungnahme vom 21. November
2022.
Rz. 1; Stellungnahme vom 12. Dezember 2022).
2.2.2.2
Die Berufungsbeklagte macht geltend, der
Berufungskläger schulde ihr gestützt auf Ziff. 3 der
Scheidungsvereinbarung bis zu seiner Pensionierung im Oktober 2023
Unterhaltsbeiträge. Die Tatsache, dass sie das AHV-Alter bereits erreicht habe,
ändere daran nichts. Im Übrigen erhalte sie keine volle AHV-Rente (vgl. Protokoll
der Eheaudienz vom 8. November 2022 S. 2; Stellungnahme vom 28. November
2022).
2.2.3
Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
benötigt zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung und ist ins
Dispositiv des Entscheids aufzunehmen. Mit der Genehmigung verliert sie ihren
vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Entscheids (vgl.
BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535; BGer 5A_218/2019 vom 11. März
2020.
E. 2.2; Stalder/van de Graaf,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 279 N 14). Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts
ändert dies nichts daran, dass eine genehmigte Scheidungsvereinbarung nach den
allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung wie ein Vertrag auszulegen ist
(BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 2.3, 5A_493/2011 vom
12.
Dezember 2011 E. 2, 5A_487/2011 vom 2. September 2011
E. 4.1, 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3; gleicher Meinung Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 279 N 26).
Für die Auslegung von Verträgen ist in erster Linie auf den
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18
Abs. 1 OR, empirische oder subjektive Vertragsauslegung; BGE 144 V 84
E. 6.2.1; AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1). Wenn sich
ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht feststellen lässt, sind die
vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen
vorausgegangen sind und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden
werden durften und mussten (normative oder objektive Vertragsauslegung; BGer 1C_613/2015,
1C_637/2015 vom 10. August 2016 E. 5; AGE ZB.2022.10 vom
23.
Januar 2023 E. 2.1; vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1). Das
bedeutet, dass einer Willenserklärung der Sinn zu geben ist, den ihr der
Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt
gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte
und beilegen musste (BGE 122 I 328 E. 4e S. 335; AGE ZB.2022.10 vom
23.
Januar 2023 E. 2.1). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist eine genehmigte Scheidungsvereinbarung jedoch nicht nach den
Regeln der Vertragsauslegung auszulegen. Bei der Auslegung einer genehmigten
Scheidungskonvention ist vielmehr der (mutmassliche) Wille zu ermitteln, den
die Parteien in der Wahrnehmung des Gerichts gehabt haben, als es die
Scheidungsvereinbarung genehmigt hat (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.2
S. 524 und E. 8.6 S. 531; BGer 5A_46/2020 vom 17. November
2020.
E. 4.2.2; gleicher Meinung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Auflage, Bern
2022, N 680).
2.2.4
Der Berufungskläger behauptet, die Parteien
seien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung übereinstimmend
davon ausgegangen, dass seine Unterhaltspflicht beim Eintritt der Ehefrau ins
AHV-Alter entfalle (Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 S. 2 f.).
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Behauptung
unerheblich, weil der Berufungskläger nicht einmal behauptet, dass das Gericht
den angeblichen übereinstimmenden Parteiwillen im Zeitpunkt der Genehmigung der
Scheidungsvereinbarung erkannt habe. Im Übrigen könnte der Berufungskläger daraus
auch bei Anwendung der allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Die Berufungsbeklagte hat die Behauptung des
Berufungsklägers durch eine eigene abweichende Sachdarstellung implizit
bestritten (vgl. dazu AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1),
indem sie geltend gemacht hat, der Berufungskläger schulde ihr gestützt auf die
Scheidungsvereinbarung unabhängig von ihrem Eintritt ins AHV-Alter bis zu
seiner eigenen Pensionierung Unterhaltsbeiträge. Die Behauptung des Berufungsklägers
ist nicht bewiesen und die Formulierung und der Aufbau der
Scheidungsvereinbarung sprechen dagegen (vgl. unten E. 2.2.3). Ein
übereinstimmender wirklicher Parteiwille ist damit nicht feststellbar.
2.2.5
2.2.5.1
Gemäss dem Vorsorgereglement der Pensionskasse
der Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 1. Januar 2011 wurde das
Rücktrittsalter am Monatsende nach Vollendung des 62. Altersjahrs erreicht
(Beilage 1 zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2022). Gemäss dem im
Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung geltenden
Vorsorgereglement wäre der Berufungskläger damit am 1. November 2020
ordentlich pensioniert worden. Es bestand aber auch die Möglichkeit einer
vorzeitigen Pensionierung ab einem Alter von 58 Jahren und mit Zustimmung
der Arbeitgeberin der aufgeschobenen Pensionierung bis zu einem Alter von 70 Jahren
(Beilage 1 zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2022, Übersicht über
die Leistungen und die Finanzierung sowie Art. 4 Abs. 3). Mit den
Vorsorgereglementen vom 1. Januar 2014 und 1. Januar 2018
(Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2022) wurde das Rücktrittsalter
zunächst auf 64 Jahre und schliesslich auf 65 Jahre erhöht. Damit
erfolgt die ordentliche Pensionierung des Berufungsklägers erst am 1. November
2023.
Gemäss dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung
geltenden Vorsorgereglement wäre die ordentliche Pensionierung des Berufungsklägers
am 1. November 2020 und damit fast zwei Jahre vor der ordentlichen
Pensionierung der Berufungsbeklagten am 1. Juli 2022 erfolgt. Aus der
Formulierung der Scheidungsvereinbarung ergibt sich zweifelsfrei, dass die
Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entgegen der Darstellung des
Berufungsklägers (vgl. Berufung S 4; Stellungnahme vom 21. Dezember
2022.
S. 1 f.) nicht davon ausgegangen sind, dass der Berufungskläger
mit Sicherheit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 1. November
2020.
pensioniert wird. Aus der Formulierung, «[s]ollte die Ehefrau zum
Zeitpunkt der Pensionierung des Ehemannes noch nicht AHV-rentenberechtigt sein»
in Abs. 2 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung ist zu schliessen,
dass die Parteien die Möglichkeit, dass der Berufungskläger vor der
Berufungsbeklagten pensioniert wird, nur als alternative Variante in Betracht
gezogen haben für den Fall, dass die Berufungsbeklagte nicht vor dem
Berufungskläger pensioniert wird. Falls der Berufungskläger von der Möglichkeit
des Aufschubs der Pensionierung Gebrauch gemacht hätte, wäre es auch gemäss dem
im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung geltenden
Vorsorgereglement ohne weiteres möglich gewesen, dass der Berufungskläger nach
der Berufungsbeklagten pensioniert worden wäre. Wenn die Parteien es als sicher
oder auch nur überwiegend wahrscheinlich gehalten hätten, dass der
Berufungskläger vor der Berufungsbeklagten pensioniert wird, wäre zu erwarten,
dass sie diesen Fall in Abs. 1 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung
geregelt hätten, wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht (vgl.
Stellungnahme vom 28. November 2022 S. 2). Eine entsprechende
Regelung hätte beispielsweise folgendermassen lauten können:
Der Ehemann
verpflichtet sich zur Zahlung folgender nachehelicher Unterhaltsbeiträge an die
Ehefrau:
- Fr. 4'650.–
bis und mit August 2011,
- Fr. 4'150.–
bis zur Pensionierung des Ehemannes und
- 40% seiner
monatlichen PK-Rente inkl. einer allfälligen AHV-Überbrückungsrente, maximal
jedoch Fr. 4'150.–, bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau.
Die Behauptung des Berufungsklägers, die
Scheidungsvereinbarung sei unter völlig anderen Voraussetzungen als den nun
vorliegenden geschlossen worden (Berufung S. 5 f.), ist aus den
vorstehenden Erwägungen unbegründet. Im Übrigen musste der Berufungskläger mit
der Möglichkeit einer Erhöhung des reglementarischen Rücktrittsalters rechnen.
Dass eine Änderung des Vorsorgereglements unter Umständen zu einer Verlängerung
seiner Unterhaltspflicht führt, hat er folglich in Kauf genommen, indem er sich
in Abs. 1 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung nicht bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt, sondern bis zu seiner Pensionierung zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen verpflichtet hat.
2.2.5.2
Auch aufgrund der grafischen Darstellung von
Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung besteht kein Zweifel, dass Abs. 1
die Grundregel und die Abs. 2 und 3 Ausnahmeregelungen für besondere
Fälle enthalten. Abs. 2 betrifft gemäss seinem unmissverständlichen
Wortlaut nur den Fall, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der
Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist.
Aufgrund der grafischen Darstellung besteht kein Zweifel, dass auch der letzte
Satz von Abs. 2, wonach die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers
mit Erreichen des AHV-Alters der Berufungsbeklagten vollumfänglich entfällt,
nur für den Fall gilt, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der
Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist.
2.2.5.3
Für eine Beschränkung des Wegfalls der
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers mit dem Eintritt der Berufungsbeklagten
ins AHV-Rentenalter auf den Fall, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der
Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist,
bestehen auch sachliche Gründe. Erstens wird mit der Sonderregelung in
Abs. 2 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung die Unterhaltspflicht
des Ehemanns in Abweichung von der Grundregel in Abs. 1 von Ziff. 3
der Scheidungsvereinbarung über die Pensionierung des Ehemanns hinaus
ausgedehnt. Zweitens ist davon auszugehen, dass der Ehemann nach seiner
Pensionierung über ein tieferes Einkommen verfügt und die Unterhaltspflicht für
ihn daher eine grössere Belastung darstellt als vorher.
2.2.5.4
Aus den vorstehend dargelegten Gründen besteht
kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Gericht bei der Genehmigung der
Scheidungsvereinbarung davon ausgegangen ist, dass nach dem übereinstimmenden
Willen der Parteien der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich
gemäss Abs. 1 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung unabhängig vom
Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter bis zu seiner eigenen Pensionierung
schuldet und Abs. 2 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung nur für
den Fall gilt, dass die Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Pensionierung des
Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist.
2.2.6
Die Berufungsbeklagte ist bereits
AHV-berechtigt und der Berufungskläger ist noch nicht pensioniert worden. Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass in diesem Fall nicht die Ausnahmeregelung
von Ziff. 3 Abs. 2 der Scheidungsvereinbarung, sondern die Grundregel
von Ziff. 3 Abs. 1 der Scheidungsvereinbarung Anwendung findet.
Gemäss dieser hat der Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter keinen
Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers und entfällt diese erst
mit dessen Pensionierung. Somit hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt,
dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nach wie vor Unterhaltsbeiträge
von CHF 4'150.– pro Monat schuldet. Ergänzend wird auf die überzeugende
Begründung des angefochtenen Entscheids (vgl. angefochtener Entscheid E. 3)
verwiesen.
2.3
2.3.1
Zu den übrigen Voraussetzungen der
Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB äussert sich der
Berufungskläger in seiner Berufung nicht. Diesbezüglich kann daher
vollumfänglich auf die Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.1 und E. 4).
2.3.2
In der Begründung seines Antrags, seiner
Berufung sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, behauptet der Berufungskläger,
der bei der [...] arbeitet, die Schuldneranweisung bedeute einen massiven
Eingriff in seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse, der zweifellos
auch mit entsprechenden persönlichen und beruflichen Nachteilen verbunden sei
(Berufung S. 6). Soweit der Berufungskläger damit sinngemäss geltend
machen will, die Schuldneranweisung sei unverhältnismässig, ist seine Rüge
unbegründet. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die
Schuldneranweisung einen massiven Eingriff in die Rechte des Unterhaltspflichtigen
darstelle (Göksu/Heberlein, in:
Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 177 ZGB N 1), zu seiner
Blossstellung gegenüber der Arbeitgeberin führe (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
4.
Auflage, Bern 2022, Art. 132 ZGB N 2) und seinen Arbeitsplatz
gefährden könne (Maier/Vetterli,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 177
ZGB N 4; vgl. Göksu/Heberlein,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 1). Eine rein abstrakte Möglichkeit der
Gefährdung des Arbeitsplatzes ist allerdings nicht relevant (AGE ZB.2017.48 vom
23.
März 2018 E. 2.4.4). Die Behauptung, die Anordnung der
Schuldneranweisung sei für den Berufungskläger mit persönlichen und beruflichen
Nachteilen verbunden, kann mangels Substantiierung und Beweis nicht
berücksichtigt werden. Gegen die Möglichkeit der Verursachung relevanter
beruflicher Nachteile spricht insbesondere der Umstand, dass der
Berufungskläger gemäss eigenen Angaben (Berufung S. 5) am 1. November
2023.
und damit in gut einem halben Jahr ohnehin pensioniert wird. Im Übrigen
änderte der Umstand, dass die Anordnung der Schuldneranweisung für den
Berufungskläger mit schweren persönlichen und beruflichen Nachteilen verbunden
wäre, nichts daran, dass sie verhältnismässig ist. Unter Mitberücksichtigung
der Tatsache, dass sich der Berufungskläger unter Berufung auf eine falsche
Auslegung der Scheidungsvereinbarung beharrlich weigert, die der
Berufungsbeklagten für die Zeit ab Dezember 2022 geschuldeten
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, obwohl er dazu gemäss eigenen Angaben (vgl.
Berufung S. 6) in der Lage wäre, überwiegt das Interesse der
Berufungsbeklagten an der rechtzeitigen Bezahlung der laufenden
Unterhaltsbeiträge nicht nur dasjenige des Berufungsbeklagten an der Vermeidung
eines Eingriffs in seine Rechte und seine Blossstellung, sondern überwöge das
Interesse der Berufungsbeklagten auch dasjenige des Berufungsklägers an der
Vermeidung allfälliger mit der Schuldneranweisung verbundener persönlicher und
beruflicher Nachteile.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger
gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. Januar 2023 (LA.[...]) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
[...] (nur Dispositiv Ziff. 1)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.