ZB.2023.51
Forderung (paulianische Anfechtung) (BGer-Nr. 5A_701/2024 vom 10. März 2025)
6. September 2024Deutsch31 min
2013 – hatte der Schuldner seinem Sohn, dem Berufungsbeklagten, drei Liegenschaften
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2023.51
ENTSCHEID
vom 6.
September 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw
Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. Mai 2023
betreffend Forderung (paulianische
Anfechtung)
Sachverhalt
Sachverhalt
Bei den Parteien im vorliegenden Verfahren handelt es sich einerseits
um die A____ (Berufungsklägerin), eine nach deutschem Recht errichtete und in
Deutschland inkorporierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und
andererseits um B____ (Berufungsbeklagter), eine natürliche Person mit Wohnsitz
in [...].
Mit Bürgschaftsvereinbarung datierend vom 12./18. Mai 2015
verbürgte sich C____ (Schuldner) – der Vater des Berufungsbeklagten sowie
Gesellschafter und Geschäftsführer der D____ – gegenüber der Berufungsklägerin
für die offenen Verbindlichkeiten der D____. In der Vereinbarung wurden offene
Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 815'000.– genannt. Am 1. Februar
2016 eröffnete das Amtsgericht Lörrach das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der D____.
Vor Abschluss der Bürgschaftsvereinbarung – am 28. August
2013 – hatte der Schuldner seinem Sohn, dem Berufungsbeklagten, drei Liegenschaften
unentgeltlich übertragen: Stockwerkeigentumsparzelle [...], Sektion [...] des
Grundbuchs [...], Stockwerkeigentumsparzelle [...], Sektion [...] des Grundbuchs
[...] sowie die Miteigentumsparzelle [...], Sektion [...] des Grundbuchs [...].
Am 12. Februar 2021 reichte die Berufungsklägerin bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt ein
Schlichtungsgesuch gegen den Berufungsbeklagten ein. Die Rechtsbegehren
lauteten, es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Liegenschaften GB [...],
GB [...] und [...] im Sinn von Art. 291 SchKG an den Schuldner zurück zu
übertragen, die genannten Parzellen für pfändbar zu erklären und den Berufungsbeklagten
zu verurteilen, die Zwangsverwertung dieser Grundstücke zu dulden. Des Weiteren
wurde verlangt, das Betreibungsamt Basel-Stadt anzuweisen, die betreffenden Grundstücke
in zwei bestimmten Betreibungen zu pfänden und zu verwerten. Eventualiter sei
der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin CHF 1'061'942.30 zu
bezahlen. Die Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. An
der Schlichtungsverhandlung vom 2. Juni 2021 konnte keine Einigung erzielt
werden, so dass der Berufungsklägerin in der Folge die Klagebewilligung
ausgestellt wurde.
Am 4. Oktober 2021 reichte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht
Klage gegen den Berufungsbeklagten ein und stellte darin die gleichen
Rechtsbegehren wie im Schlichtungsgesuch, wobei die Angaben zu den von der
Klage betroffenen Parzellen präzisiert wurden. Mit Entscheid vom
17. Mai 2023 wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte die
ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten der Berufungsklägerin.
Gegen diesen den Parteien schriftlich begründet eröffneten
Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 Berufung
beim Appellationsgericht erhoben. Darin stellt sie die folgenden Anträge:
1. Es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und
a. der Berufungsbeklagte zu
verurteilen, die Stockwerkeigentumsparzelle [...], Sektion [...] des
Grundbuches [...], haltend [...] an der gemeinschaftlichen Baurechtsparzelle [...],
Sektion [...] des Grundbuches [...] und die Miteigentumsparzelle [...], Sektion
[...] des Grundbuches [...], haltend [...] an der gemeinschaftlichen
Stockwerkeigentumsparzelle [...], Sektion [...] des Grundbuches [...], diese
wiederum haltend [...] an der gemeinschaftlichen Baurechtsparzelle [...],
Sektion [...] des Grundbuches [...] (Baurecht zu Lasten der
Liegenschaftsparzelle [...], Sektion [...] des Grundbuches [...]) i.S.v. Art.
291 SchKG an C____, [...], rückzuübertragen und es seien die vorgenannten
Stockwerkeigentumsparzelle [...], Sektion [...] des Grundbuches [...] und der
vorgenannten Stockwerkeigentumsparzelle [...] und der vorgenannte
Miteigentumsparzelle [...], beide Sektion [...] des Grundbuches [...] für
pfändbar zu erklären und es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen die
Zwangsverwertung dieser Grundstücke zu dulden;
b. das Betreibungsamt Basel-Stadt
anzuweisen, die Grundstücke gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 in den Betreibungen
Nr. [...] sowie [...] zu pfänden und zu verwerten;
c. der Berufungsbeklagte zu
verurteilen, der Klägerin Wertersatz in noch zu bestimmender Höhe mindestens
aber 50'000.00 zu bezahlen;
d. eventualiter der
Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin CHF 1'061'942.30
zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten
des Berufungsbeklagten.
Der Berufungsbeklagte
beantragt mit der Berufungsantwort vom 20. November 2023 die Abweisung der
Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei ihm eine bezifferte
Parteientschädigung zuzusprechen sei. Am 30. November 2023 hat die
Berufungsklägerin eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Berufungsantwort eingereicht.
Hierzu hat sich der Berufungsbeklagte mit unaufgeforderter Stellungnahme vom
15. Dezember 2024 geäussert. Die Zivilgerichtsakten sind beigezogen
worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht
die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.
308.
Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist form- und
fristgerecht nach der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids erhoben
worden. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist die Kammer des Appellationsgerichts
(§ 91 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Vergleich mit den vor Zivilgericht
gestellten Rechtsbegehren fallen bei den im Berufungsverfahren gestellten
Begehren zwei Änderungen auf:
Das Rechtsbegehren 1 vor Zivilgericht setzt sich aus drei
Anträgen zusammen: (1) Verurteilung des Berufungsbeklagten
zur Rückübertragung von drei ihm vom Vater geschenkten Liegenschaften, (2)
Erklärung der Pfändbarkeit dieser drei Liegenschaften und (3) Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Duldung der
Zwangsverwertung dieser Grundstücke. Im Berufungsverfahren nennt das analoge
Rechtsbegehren 1a in Bezug auf den ersten Antrag (Verurteilung zur
Rückübertragung der geschenkten Liegenschaften) namentlich die
Stockwerkeigentumsparzelle [...] und die mit ihr verbundene
Miteigentumsparzelle [...], Sektion [...] des Grundbuchs [...]. Erst im
Zusammenhang mit dem zweiten Antrag (Erklärung der Pfändbarkeit der «vorgenannten»
Parzellen) wird auch die Stockwerkeigentumsparzelle [...], Sektion [...]
des Grundbuchs [...] namentlich erwähnt. Ob es sich bei der Nichtnennung dieser
Parzelle im Rahmen des ersten Antrags um ein Versehen oder um einen
(partiellen) Klagerückzug handelt, wird das Zivilgericht zu beurteilen haben,
an welches der vorliegende Fall zurückgewiesen wird (dazu hinten E. 4.1).
Demgegenüber kann auf das erstmals im Berufungsverfahren
gestellte Rechtsbegehren der Berufungsklägerin um Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung eines
Wertersatzes in noch zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 50'000.–
(Rechtsbegehren 1c), nicht eingetreten werden. Dieses Begehren ist neu. Gemäss
Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der
geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist
und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht
(lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Im
Berufungsverfahren ist eine Klageänderung nach Massgabe von Art. 317
Abs. 2 zulässig, d.h. wenn sie einerseits die genannten Voraussetzungen
von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt (lit. a) und andererseits
auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Die
Berufungsklägerin macht in der Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen zu
ihrem neuen Rechtsbegehren. Auch wenn der Berufungsbeklagte diese Klageänderung
nicht explizit bestreitet, kann deshalb auf die Berufung in Bezug auf das
Rechtsbegehren 1c nicht eingetreten werden. Denn bei der Frage nach der
Zulässigkeit einer Klageänderung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 59 N 80), welche das Gericht von Amtes wegen
zu prüfen hat (Art. 60 ZPO).
2.
Zivilgerichtsentscheid
und Kritik
der Berufungsklägerin
2.1
In einem ersten Schritt prüfte das
Zivilgericht, da es sich aufgrund des Sitzes der Berufungsklägerin in
Deutschland und des Wohnsitzes des Berufungsbeklagten
in der Schweiz vorliegend um eine internationale Streitigkeit handelt, die
Frage der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte. Es bejahte diese Frage gestützt
auf Art. 2 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ,
SR 0.275.12), wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
durch das LugÜ gebundenen Staates haben, ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind.
Bezüglich seiner örtlichen Zuständigkeit verwies das Zivilgericht auf
Art. 289 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1), wonach paulianische Anfechtungsklagen beim Richter am Wohnsitz
des Beklagten einzureichen sind (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1).
Nach allgemeinen Ausführungen zu Sinn und Zweck der
Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG stellte das Zivilgericht in
einem nächsten Schritt fest, dass die am 28. August 2013 erfolgten
Schenkungen von drei Liegenschaften – zweier Stockwerkeigentumsparzellen sowie
einer mit einer dieser Parzellen verbundenen Miteigentumsparzelle – durch den
Vater des Berufungsbeklagten an diesen
grundsätzlich Rechtshandlungen seien, welche sich auf das
Vollstreckungssubstrat des Vaters zulasten dessen Gläubiger auswirkten und
folglich im Grundsatz mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnten
(E. 2). Die Berufungsklägerin stütze ihre Klage auf die sogenannte
Dispositiv
Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG. Demnach seien alle
Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem anderen Teil erkennbaren
Absicht vorgenommen habe, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne
Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Andere Anfechtungstatbestände
würden vorliegend nicht in Betracht kommen (E. 3.1). Unter einer
Rechtshandlung sei jede rechtlich wirksame Willensbetätigung zu verstehen,
welche unmittelbar oder mittelbar zur Verschlechterung der Exekutionsrechte der
Gläubiger führe. Angefochten seien vorliegend die per 28. August 2013
vollzogenen Liegenschaftsschenkungen an den Berufungsbeklagten. Diese
Schenkungen seien Rechtshandlungen, welche sich auf das Vollstreckungssubstrat seines
Vaters zulasten dessen Gläubiger auswirken würde. Schenkungen seien die
ausgeprägteste Form einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner
keinerlei Gegenwert erhalte (E. 3.2.1).
In der Folge verneinte das Zivilgericht das Vorliegen von
anfechtbaren Rechtshandlungen, sowohl aus materiell- wie auch aus
vollstreckungsrechtlichen Gründen. Es wies hierbei zunächst darauf hin, dass
der Vater des Berufungsbeklagten als
natürliche Person der Betreibung auf Pfändung unterliege. Da er damit der
Spezialexekution unterliege, seien bei der Prüfung des Vorliegens der
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 288 Abs. 1 SchKG die
konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere
diejenigen Umstände, welche aus dem Verhältnis der klagenden Gläubigerin und
dem Schuldner herrührten (E. 3.2.2.1). In materiell-rechtlicher Hinsicht
stellte das Zivilgericht zunächst fest, dass es sich bei der Forderung, über
welche die Berufungsklägerin gegenüber dem Vater des Berufungsbeklagten verfüge, um eine selbstschuldnerische
Bürgschaft auf erstes Anfordern hin nach deutschem Recht (§§ 765 ff.
des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) handle. Als Personalsicherheit solle sie
dem Gläubiger zusätzliches Haftungssubstrat dahingehend verschaffen, dass er
für seine Forderung – sollte der Dritte die Verbindlichkeit nicht begleichen –
den Bürgen in Anspruch nehmen könne, um sich aus dessen Vermögen zu
befriedigen. Vorliegend seien die Liegenschaftsschenkungen per 28. August 2013,
mithin vor Abschluss der Bürgschaftsvereinbarung vom 18. August 2015, erfolgt.
Mit den Liegenschaftsschenkungen habe sich somit das der Berufungsklägerin
haftbare schuldnerische Vermögen nicht vermindert, weshalb die
Berufungsklägerin trotz Bestehens von Pfändungsverlustscheinen nicht als
Geschädigte und die Liegenschaftsschenkungen nicht als anfechtbare
Rechtshandlungen im Sinn von Art. 285 ff. SchKG betrachtet werden
könnten. Mangels einer schädigenden Rechtshandlung sei die Klage abzuweisen.
Hinzukomme, dass es sich bei den angefochtenen Rechtshandlungen um
Liegenschaftsschenkungen handle, von welchen die Berufungsklägerin im Zeitpunkt
des Abschlusses der Bürgschaftsvereinbarung zufolge der negativen Publizität
des Grundbuchs nach Art. 970 Abs. 4 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hätte wissen müssen bzw. aufgrund der gesetzlichen
Fiktion gewusst habe. Die negative Publizität des Grundbuchs sowie das
Versäumnis, sich vor Abschluss der Bürgschaftsvereinbarung über die konkrete
Vermögenslage des Vaters des Berufungsbeklagten
zu informieren, stünden einer Anfechtung von Rechtshandlung, welche vor
Abschluss der Bürgschaftsvereinbarung vorgenommen worden seien, in
materiell-rechtlicher Hinsicht zusätzlich entgegen. Es könne nicht angehen,
dass die Berufungsklägerin Rechtshandlungen paulianisch anfechten und das
Haftungssubstrat erweitern könne, von welchen sie im Zeitpunkt der Entstehung
ihrer Forderung hätte wissen müssen (E. 3.2.2.2).
Das Zivilgericht führte darüber hinaus auch
zwangsvollstreckungsrechtliche Gründe für die Abweisung der Klage ins Feld.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe der Zweck der Anfechtung
nach Art. 285 ff. SchKG darin, das wirtschaftliche Substrat des
Schuldners, welchem unter Verstoss gegen die Regeln des Vollstreckungsrechts
Vermögenswerte entzogen worden seien, wiederherzustellen, um die
Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten. Die Gleichbehandlung der
Gläubiger sei ein Grundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts im Allgemeinen,
welcher sich im Konkurs des Schuldners relativ einfach verwirklichen lasse, indem
die Gläubiger grundsätzlich am Verwertungserlös im Verhältnis ihrer
Forderungshöhe partizipierten. Bei der Spezialexekution stehe der Schuldner
nicht der Gläubigergesamtheit gegenüber, sondern einzig dem betreibenden
Gläubiger, welcher die Zwangsvollstreckung gegen ihn zwecks Befriedigung seiner
Forderung eingeleitet habe. Der aus einer Pfändung resultierende
Verwertungserlös diene dementsprechend auch einzig der Deckung der Forderung
des betreibenden Gläubigers. Komme der Gläubiger in der Betreibung zu Verlust,
stehe die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG zur Verfügung. In diesem
Bereich diene die Anfechtungsklage dem Zweck, die Wiederherstellung des
Zustands zu erreichen, in welchen sich das zur Befriedigung des betreibenden
Gläubigers dienende Vermögen des Schuldners befunden hätte (E. 3.2.2.3.2).
Das Bundesgericht fordere für die Anfechtungsklage klar, dass die anfechtbare
Handlung zu einer Schädigung der Gläubiger in Bezug auf die betreffende
Forderung führe. Bei der Generalsexekution genüge für eine erfolgreiche
Anfechtungsklage, dass mit den angefochtenen Handlungen Aktiven der
Konkursmasse zulasten der Gläubigergesamtheit vermindert worden seien und nur
einer der Konkursgläubiger damit geschädigt worden sei. Bei einer
Anfechtungsklage im Rahmen einer Spezialexekution werde demgegenüber verlangt,
dass der anfechtende Gläubiger mit der angefochtenen Handlung in Bezug auf die
betriebene Forderung geschädigt worden sei. Die Liegenschaften seien vor
Abschluss der Bürgschaftsvereinbarung vom 18. August 2015 an den
Berufungsbeklagten verschenkt worden, weshalb die Liegenschaften nicht dem
haftenden Vermögen des Bürgen zugeordnet werden könnten, welches der
Befriedigung der klägerischen Forderung diene. Mit anderen Worten sei die
Berufungsklägerin auch im zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht nicht durch
die Liegenschaftsschenkungen geschädigt worden, zumal das ihr zustehende
Haftungssubstrat durch die Schenkungen nicht geschmälert worden sei
(E. 3.2.2.3.3).
2.2 Die Berufungsklägerin rügt zunächst, dass das
Zivilgericht mit seinem Entscheid neue, dem Gesetz nicht zu entnehmende
Tatbestandsvoraussetzungen für die paulianische Anfechtung nach Art. 288 SchKG
statuiert habe. Zu Unrecht behaupte es zum einen, dass eine Anfechtung ganz
grundsätzlich nicht möglich sei, da sie, die Berufungsklägerin, in zeitlicher
Hinsicht erst nach den schädigenden Handlungen Gläubigerin des Schuldners
geworden sei. Zum anderen behaupte es zu Unrecht, dass der Berufungsklägerin
aus der von ihr gegen den Schuldner vollstreckten Bürgschaft gar kein Anspruch
auf das beiseite geschaffte Vermögen habe zustehen können, da sie von den
angefochtenen Liegenschaftsschenkungen gewusst haben müsse (Berufung,
Rz 1 f.). Der Gesetzgeber habe keine Unterscheidung zwischen den
Voraussetzungen für die Geltendmachung einer paulianischen Anfechtung in der
Spezial- wie in der Generalexekution getroffen. Vielmehr würden die gleichen
Regeln gelten. Es entspreche herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass auch
die Schädigung zukünftiger Gläubiger den Tatbestand einer paulianischen
Anfechtung erfüllen könne (Rz 13). Gemäss den Erwägungen des Zivilgerichts
erkläre der Bürge mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft, mit seinem Vermögen
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaftsvereinbarung haften zu wollen,
womit eine Haftung mit Vermögenswerten, welche der Schuldner zu diesem
Zeitpunkt bereits verschenkt habe, diesem Willen entgegenstehe und daher nicht
möglich sei. Das Zivilgericht führe damit sinngemäss aus, dass ein Schuldner
nur mit dem zum Zeitpunkt der Forderungsbegründung bestehenden Vermögen hafte.
Es bilde damit gedanklich eine Art Sondervermögen innerhalb des Gesamtvermögens
des Schuldners und behaupte, nur dieser gedanklich ausgeschiedene Vermögensteil
sei für die zu Verlust gekommene Forderung haftbar. Eine solche Beschränkung
sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr entspreche es den Grundsätzen des
Vollstreckungsrechts, dass ein Schuldner mit seinem ganzen Vermögen und
denjenigen Vermögenswerten hafte, deren er sich in anfechtbarer Weise entledigt
habe (Rz 24 f.).
Die Berufungsklägerin hält auch die
zwangsvollstreckungsrechtlichen Überlegungen des Zivilgerichts für nicht
stichhaltig. Im Rahmen einer Spezialexekution bestehe die Möglichkeit eines
Pfändungsanschlusses nach Art. 110 ff. SchKG, so dass mehrere
Gläubiger eine Pfändungsgruppe bildeten. Innerhalb einer Pfändungsgruppe
bestehe insofern Gleichberechtigung, als die für die Gruppe gepfändeten
Vermögenswerte und der Erlös im Verhältnis der Forderungen der Gläubiger
verteilt würden. Unter diesen Gläubigern würde diesfalls auch ein Erlös aus der
Vollstreckung von Haftungssubstrat verteilt, das mittels Anfechtungsklage
wieder herbeigeführt worden sei. Wäre die Logik des Zivilgerichts richtig,
hätte dies zur Konsequenz, dass für jeden einzelnen Gläubiger ein gedankliches «Sondervermögen»
des Schuldners gebildet werden müsste, das diejenigen Vermögenswerte umfassen
würde, die dem betreffenden Schuldner «haften sollen». Seien dabei nicht alle
Gläubiger einer Pfändungsgruppe per Zufall zum gleichen Zeitpunkt Gläubiger des
Schuldners geworden (was nur ganz selten der Fall sein dürfte), so wäre auch das
gedankliche schuldnerische «Sondervermögen» in Bezug auf alle Gläubiger qua
abweichenden relevanten Zeitpunkten verschieden. Ein im Rahmen einer
Anfechtungsklage zwangsvollstreckter Vermögenswert, dessen sich der Schuldner
entledigt habe, wäre damit möglicherweise nur in Bezug auf einen Teil der Gläubiger
derselben Pfändungsgruppe «haftbar». Diesfalls dürfte dieser Erlös auch nicht
unter allen Gläubigern der Pfändungsgruppe verteilt werden, was Gesetz und
herrschender Lehre und Rechtsprechung widerspräche (Rz 36).
Auch die Erwägung des Zivilgerichts, sie hätte sich vor Abschluss
der Bürgschaft über die konkrete Vermögenslage des Schuldners informieren
müssen und auch aufgrund der Öffentlichkeit des Grundbuchs Kenntnis von den
Schenkungen haben müssen, hält die Berufungsklägerin für verfehlt. Sie habe
2013 keinen Grund gehabt, in Bezug auf den Schuldner eine eigentliche
Due-Dilligence-Prüfung vorzunehmen. Selbst wenn eine solche Pflicht bestehen
würde, stellte sich unweigerlich die Frage, wie sich ein Gläubiger in Bezug auf
Vermögenswerte zu informieren hätte, die nicht der Öffentlichkeit des
Grundbuchs unterliegen würden. In Bezug auf Handschenkungen bestehe kein
öffentliches Register und in Bezug auf Fahrnis oder obligatorische Ansprüche
könnte sich ein Gläubiger nie entsprechend informieren. Faktisch würden damit
Schenkungen von Liegenschaften aus dem Anwendungsbereich der paulianischen
Anfechtung ausgenommen. Das Gesetz sehe aber ausdrücklich die Anfechtbarkeit
aller schädigenden Rechtshandlungen während der Verdachtsfrist vor. Hätte der
Gesetzgeber eine solche faktische Einschränkung gewollt, hätte er sie im Gesetz
aufgenommen (E. 40).
3. Die
angefochtenen Liegenschaftsschenkungen im zeitlichen Verhältnis zur
Bürgschaftsvereinbarung
3.1 Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit
bildet eine Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG. Mit der
Anfechtung früherer Rechtshandlungen des Schuldners sollen der Vollstreckung
entzogene Vermögenswerte dieser wieder zugeführt werden (Art. 285
Abs. 1 SchKG). Das Zivilgericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss
gekommen, dass die vor Eingehung der Bürgschaftsvereinbarung vom
12./18. Mai 2015 am 28. August 2013 erfolgten
Liegenschaftsschenkungen keine gemäss Art. 285 ff. SchKG anfechtbaren
Rechtshandlungen darstellen (oben E. 2.1). Es ist somit zu prüfen, ob das
Zivilgericht damit das Recht unrichtig angewandt hat (Art. 310 lit. a
ZPO).
3.2 Mit der sogenannten Absichts- oder
Deliktspauliana können alle Rechtshandlungen angefochten werden, welche der
Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder
Konkurseröffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat,
seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer
zu begünstigen (Art. 288 Abs. 1 SchKG). Die paulianische Anfechtung
dient der Wiedergutmachung eines den Gläubigern oder einem Teil davon
zugefügten Nachteils. Sie setzt in objektiver Hinsicht eine Gläubigerschädigung
sowie in subjektiver Hinsicht die Schädigungsabsicht des Schuldners und die
Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für den Begünstigten voraus (BGE 137 III 268 E. 3; aus der neueren Rechtsprechung BGer
5A_233/2022 vom 31. August 2023 E. 3.2 und 5A_671/2018 vom
8. September 2020 E. 3.3.2). Die paulianische Anfechtung ist ein
rein betreibungsrechtliches Institut und kommt nur in einem konkreten gegen den
Schuldner durchgeführten Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren
zum Zug (BGE 143 III 167 E. 3.3.4; Staehelin/Bopp, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler
Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage
2021, Art. 285 N 8; Umbach-Spahn/Bossart,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
285 N 2). Sie bezweckt die Wiederherstellung des Zustands, in welchem sich das
zur Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners und den Umfang
seiner Verbindlichkeiten ohne die anfechtbare Handlung befunden hätte (BGE 141 III 527
E. 2.2, 136 III 247 E. 2 sowie 132 III 489 E. 3.3
und 3.4). Bei der Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG handelt es sich um ein
im Dienst der Gläubigergleichbehandlung stehendes Instrument, bei dem es darum
geht, aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussertes Substrat
wieder der Vollstreckung zuzuführen (BGer 143 III 395 E. 4.2; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar,
20. Auflage, Zürich 2020, Art. 285 N 1). Die Anfechtungsklage
soll dort greifen, wo es um unlautere Machenschaften geht, wie dies namentlich
der Fall ist, wenn Vollstreckungssubstrat beiseitegeschafft worden ist, das
sich bei normalem Geschäftsgebaren noch beim Schuldner vorgefunden hätte (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 285 N 2
mit Verweis auf BGer 5A_835/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.1.). Das anfechtbare
Rechtsgeschäft muss direkt oder indirekt den anfechtenden
Pfändungsverlustscheingläubiger oder die Konkursgläubiger schädigen, indem
deren Exekutionsrechte durch Schmälerung des Haftungssubstrats und damit durch
Verminderung des auf ihre Forderungen entfallenden Betreffnisses bei der
Pfändung und im Konkurs beeinträchtigt werden (BGE 101 III 92
E. 4a und 99 III 27 E. 3; Staehelin/
Bopp, Art. 285 N 14; Umbach-Spahn/Bossart,
a.a.O., Art. 285 N 4). Die Schädigung eines einzelnen Gläubigers
genügt (BGE 101 III 92 E. 4a). Jedoch muss zwischen der Schädigung der
Exekutionsrechte der Gläubiger und der schädigenden Rechtshandlung
grundsätzlich ein (adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (vgl. AGE ZB.2017.34 vom
6. Juni 2018 E. 2.2; Staehelin/Bopp,
a.a.O., Art. 285 N 14). Zur paulianischen Anfechtung in der Betreibung auf
Pfändung sind Gläubiger mit einem definitiven Pfändungsverlustschein
legitimiert (Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 in Verbindung mit Art. 285
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; BGer 5A_13/2018 vom 11. April 2019
E. 3.1.1; Staehelin/Bopp, a.a.O.,
Art. 285 N 30). Umstritten ist vorliegend, ob, wie das Zivilgericht
entschieden hat, lediglich derjenige zur Anfechtungsklage legitimiert ist,
dessen Forderung vor der anfechtbaren Rechtshandlung entstanden ist.
3.3
3.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der
Zeitpunkt, in welchem die unbefriedigte Forderung des Gläubigers entstanden
ist, für dessen Aktivlegitimation ohne Bedeutung. Nach Staehelin/Bopp ist es unerheblich, ob die Forderungen der
Gläubiger, für welche sie durch die anfechtbare Rechtshandlung geschädigt
werden, vor oder nach dieser Handlung entstanden sind. Auch wer zeitlich erst
nach der anfechtbaren Handlung Gläubiger des Schuldners geworden ist, kann nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch diese Handlung bei der
Vollstreckung der Forderung benachteiligt werden. Der Nachteil zeigt sich erst
im Pfändungs- oder Konkursverfahren als Folge der ungenügenden Befriedigung der
Forderung aus dem Vermögen des Schuldners (Staehelin/Bopp,
a.a.O., Art. 285 N 15).
Das Zivilgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich
die Bundesgerichtsentscheide, auf welche sich Staehelin/Bopp
in ihrer Kommentierung beziehen (vgl. BGer 5A_604/2012 vom 12. Februar
2013 E. 4.4 und 5A_353/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 5.4.3), Konkursfälle
betreffen (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2.2.3.1). Allerdings wird die Frage,
ob auch Forderungen zur Anfechtungslegitimation führen können, welche erst nach
der angefochtenen Handlung entstanden sind, vom Bundesgericht in diesen
Entscheiden in allgemeiner Form beantwortet. So führte es im Entscheid BGer 5A_353/2011
vom 31. Oktober 2011 in E. 5.4.3 Folgendes aus:
«Entgegen ihrer Auffassung ist jedoch unerheblich, ob die
Forderung der Gläubiger, für welche sie durch die anfechtbare Handlung
geschädigt wurden, vor oder nach dieser Handlung entstanden sind. Auch wer
zeitlich erst nach der anfechtbaren Handlung Gläubiger des Schuldners geworden
ist, kann durch dieselbe bei der Vollstreckung der Forderung benachteiligt
werden (…).»
Und im Entscheid 5A_604/2012 vom 12 Februar 2013 führte das
Bundesgericht in E. 5.4 aus:
«La questione a sapere quando di preciso la qui
opponente sia divenuta creditrice di C.________ SA è senza pregio.»
In gleicher Weise erachtete das Tribunale d'appello des
Kantons Tessin in seinem Entscheid 14.2017.176 vom 27. März 2018 E.
6.2.c.aa gestützt auf die vorgenannte Kommentarstelle und die zitierte
Bundesgerichtsrechtsprechung es als unwesentlich, wann die Forderungen der
Gläubiger entstanden sind. Dies entspricht im Übrigen auch der älteren Rechtsprechung
des Bundesgerichts. So hat es in BGE 22 I 216 E. 2 ausgeführt:
«Il est également indifférent que la créance du demandeur
à l'action révocatoire existât déjà ou non au moment de Ia conclusion de l'acte
attaqué; l'art. 285 LP attribue cette action a tout créancier porteur d'un acte
de défaut de biens provisoire ou définitif, sans poser comme condition que la
prétention du créancier ait déjà existé au moment de la conclusion de l'acte
incriminé. Il suffit donc que Ie demandeur à l'action révocatoire soit créancier
au moment de l'ouverture de celle-ci, et que les réquisits des art. 286, 287 ou
288 LP se trouvent réalisés.»
Im Entscheid BGE 26 II 472 E. 2 hat das Bundesgericht
diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (SchKG, 4. Auflage, Zürich
1997/1999, Art. 285 N 14) und Gilliéron
(Commentaire de la loi fédérale sur la pursuite pour dettes et la faillite,
Bd. IV, Lausanne 2003, Art. 285 N 23 und 288 N 35)
leiten aus der genannten Bundesgerichtsrechtsprechung die allgemeine Aussage ab,
dass es irrelevant sei, ob die anfechtbare Handlung in die Zeit vor oder nach der
Entstehung der Forderung falle.
3.3.2 Die Berufungsklägerin weist nach dem
vorstehend Gesagten in ihrer Berufung (Rz 11) somit zu Recht darauf hin,
dass die Aussage des Zivilgerichts, wonach bei der Spezialexekution, anders als
bei der Generalexekution, die Anfechtungslegitimation nur dann zu bejahen sei,
wenn die betroffene Forderung vor der anzufechtenden Handlung entstanden ist,
sich weder auf die Bestimmungen des SchKG noch auf Lehre und Rechtsprechung
abstützen lässt. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts sprechen auch
nicht überwiegende sachliche Gründe für eine im Gesetz nicht vorgesehene
Unterscheidung zwischen Spezial- und Generalexekution. Weder das materielle
Recht noch das Vollstreckungsrecht sehen vor, dass ein Schuldner bei einer zu
einem bestimmten Zeitpunkt eingegangenen Schuld nur mit seinem zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Vermögen haftet. Die Haftung besteht vielmehr unabhängig vom
damaligen Bestand seines Vermögens. Entsprechend können im Rahmen der
Vollstreckung dieser Forderung – wenn die betreffenden Voraussetzungen von Art.
286, 287 oder 288 SchKG erfüllt sind – auch Vermögenswerte wieder dem
schuldnerischen Vermögen zugeführt werden, derer sich der Schuldner in der «Verdachtszeit» entäussert hat.
Gerade der vom Bundesgericht in BGE 22 I 216 behandelte Fall zeigt,
dass dies in gewissen Fällen durchaus sinnvoll ist und vom Gesetzgeber so
erfasst werden wollte. Wenn eine Person im Vorfeld von geplanten oder
voraussehbaren Handlungen, welche zu umfangreichen Verbindlichkeiten dieser
Person führen können – wie beispielsweise die Annahme von Geldern für nicht
deklarierte hochspekulative oder deliktische Zwecke – sich bewusst ihrer
Vermögenswerte entäussert und diese damit dem Zugriff in einem allfälligen
Vollstreckungsverfahren gegen sie entzieht, kann es für die Frage der
Anfechtung dieser Handlungen nicht darauf ankommen, ob sie als Privatperson der
Pfändungsbetreibung oder als Inhaberin einer Einzelfirma der Konkursbetreibung
unterliegt. Wenn der Gesetzgeber für die Anfechtung von solchen Handlungen im
Rahmen der Spezialexekution andere Regeln hätte aufstellen wollen als bei der
Generalsexekution, hätte er dies im Gesetz so festlegen müssen. Es besteht
daher entgegen der Auffassung des Zivilgerichts kein Anlass, von der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. Eine Anfechtung von Rechtshandlungen
gemäss Art. 285 in Verbindung mit Art. 286, 287 oder 288 SchKG ist deshalb auch
dann zulässig, wenn die Forderung des anfechtenden Gläubigers erst nach der
angefochtenen Handlung entstanden ist. Dies gilt gleichermassen für Gläubiger
mit einem Pfändungsverlustscheinen und Konkursgläubiger.
Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts lässt sich auch
aus der materiell rechtlichen Qualifikation der Bürgschaftsforderung kein
Ausschluss der Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG ableiten. Das
Zivilgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Bürgschaft um
eine Personalsicherheit handelt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2.2.2). Der
Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen für die verbürgte Forderung. Dafür,
dass er, wie vom Zivilgericht ausgeführt (E. 3.2.2.2), nur mit dem zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaftsvereinbarung vorhandenen Vermögen
haften soll, fehlt eine Grundlage. Für die behauptete Begrenzung der Haftung
eines Bürgen auf ein zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehendes Haftungssubstrat
bringt das Zivilgericht keine Begründung vor. Eine solche materiell-rechtliche Begrenzung
der Haftung des Bürgen ist auch nicht ersichtlich. Der Bestand einer Bürgschaft
hängt mangels anderer Abrede nicht von den damaligen Vermögensverhältnissen des
Bürgen ab. Ob diese Forderung dann gegen ihn vollstreckt werden kann und auf
welche aktuellen und allenfalls früheren Vermögenswerte des Schuldners
gegriffen werden kann, ist eine Frage des Betreibungs- und Konkursrechts. Auf diese
rein vollstreckungsrechtliche Frage bezieht sich das rein betreibungsrechtliche
Institut der paulianischen Anfechtung.
Ebenso wenig reicht für die Abweisung der Anfechtungsklage,
dass das Grundbuch gemäss Art. 970 ZGB öffentlich ist und entsprechend seiner
positiven Rechtskraft die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung
nicht gekannt habe, ausgeschlossen ist. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit
des Grundbuchs kann nicht abgeleitet werden, dass ein Gläubiger Kenntnis von
allen Rechtshandlungen eines Schuldners haben muss, welche bei irgendwelchen
Parzellen zu einem Grundbucheintrag geführt haben. Das in Art. 970 ZGB
statuierte Einsichtsrecht in das Grundbuch besteht nur für auf ein konkretes
Grundstück bezogene Informationen. Es gewährt keinen Anspruch auf allgemeine
Auskunftserteilung, ob eine bestimmte Person über Grundeigentum verfügt oder
über welche Grundstücke eine bestimmte Person verfügt (Schmid/Arnet, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar.
Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, Art. 970 N 9). Ohne eigene
entsprechende Angaben des Schuldners über individualisierte früher in seinem
Eigentum stehende Parzellen wäre es daher für einen Gläubiger nicht oder nur
unter sehr erschwerten Umständen möglich, Informationen über solche Eigentumsrechte
des Schuldners oder deren Entäusserung zu beschaffen. Die Berufungsklägerin
weist zu Recht darauf hin, dass die Bestimmungen des SchKG zur Anfechtungsklage
auch nicht vorsehen, dass der anfechtende Gläubiger lediglich diejenigen
Handlungen anfechten darf, welche er nicht – etwa durch umfangreiche
Grundbuchrecherchen – im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung hätte erkennen
können (vgl. Berufung, Rz 40). Das SchKG schreibt nicht vor, dass der
Gläubiger als Voraussetzung für die Ergreifung einer Anfechtungsklage – etwa im
Sinn einer Due Diligence-Prüfung – die Vermögensverhältnisse des Schuldners abklären
muss. Der Berufungsbeklagte macht denn auch nicht geltend, dass die
Berufungsklägerin im Zeitpunkt, als die Bürgschaft abgeschlossen wurde, über
die aktuellen und früheren Vermögensverhältnisse des Schuldners und
insbesondere die frühere Übertragung von Liegenschaften des Schuldners
informiert gewesen wäre. Auch aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit des
Grundbuchs kann keine solche Kenntnis oder Obliegenheit zur Abklärung abgeleitet
werden. Die Anfechtungsklage konnte somit nicht mit der Begründung abgewiesen
werden, die Berufungsklägerin habe von der vor dem Abschluss der Bürgschaft
vorgenommenen Entäusserung von Immobilien des Schuldners Kenntnis gehabt bzw. hätte
davon Kenntnis haben müssen, weshalb eine Anfechtung dieser Handlungen ausgeschlossen
sei.
4. Berufungsentscheid
4.1 Nach dem vorstehend Gesagten kann der
Auffassung des Zivilgerichts nicht gefolgt werden, wonach die Anfechtungsklage
abgewiesen werden muss, weil der Vater des Berufungsbeklagten
erst nach der Entäusserung der Liegenschaften Schuldner der Berufungsklägerin geworden ist. Sie ist ohne Stütze in
Lehre und Rechtsprechung. Die Schenkungen stellen grundsätzlich anfechtbare
Rechtshandlungen dar. Als Pfändungsverlustscheingläubigerin ist die Berufungsklägerin
ist unabhängig davon zur Anfechtungsklage legitimiert, ob der Vater vor oder
nach der Schenkung der Liegenschaft an seinen Sohn Schuldner der Berufungsklägerin
geworden ist. Damit ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. Da das
Zivilgericht bereits das Vorliegen anfechtbarer Rechtshandlungen verneint
hatte, sah es davon ab, das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen
von Art. 288 SchKG zu prüfen (vgl. Zivilgerichtsentscheid,
E. 3.3). Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Appellationsgericht
diese Punkte selbst prüfen oder den Fall zur Prüfung dieser Fragen zurückweisen
soll.
Die Berufung ist primär ein reformatorisches Rechtsmittel
(AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3 mit Hinweisen; Seiler, Die Berufung nach ZPO,
Zürich 2013, N 81 und 1512). Eine Rückweisung an die Vorinstanz
erfolgt nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur dann, wenn ein
wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist (Ziffer 1) oder der
Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziffer 2). Der
Entscheid über die Frage, ob die Rechtsmittelinstanz selber entscheidet
(reformatorischer Entscheid) oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist
(kassatorischer Entscheid), steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von
Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem pflichtgemässen
Ermessen (BGer 4A_460/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen; Seiler, a.a.O., N 1518). Dabei ist das
Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses (Instanzenzug)
gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen (AGE ZB.2022.26 vom
24. November 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz
kann im Rahmen eines reformatorischen Entscheids auch Beweise abnehmen
(Art. 316 Abs. 3 ZPO). Eine Rückweisung erscheint allerdings dann
geboten, wenn das Berufungsgericht, um selbst entscheiden zu können, ein
ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (AGE ZB.2021.26 vom
17. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Das
Zivilgericht hat namentlich nicht die von Art. 288 Abs. 1 SchKG
verlangte Schädigungsabsicht des Schuldners geprüft, als er die drei
Liegenschaften an den Berufungsbeklagten
verschenkte. Ebenso wenig hat es geprüft, ob die schädigende Absicht für den Berufungsbeklagten als dessen Sohn (nicht)
erkennbar war. Die Parteien haben in den vorinstanzlichen Rechtsschriften
umfangreiche Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt und Beweisanträge
eingereicht. Insoweit wurde der Sachverhalt vom Zivilgericht denn auch nicht
erstellt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den
Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 318 N 35 mit weiteren Hinweisen). Der angefochtene
Entscheid ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Eventualantrag 2 der Berufungsklägerin aufzuheben und die Sache im
Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückzuweisen.
4.2 Kommt es im
Berufungsverfahren zu einem Rückweisungsentscheid, kann das Appellationsgericht
die Verteilung der Prozesskosten auch dem Zivilgericht als Vorinstanz überlassen
(Art. 104 Abs. 4 ZPO). Bei Art. 104 Abs. 4 ZPO handelt es sich um eine «kann»-Vorschrift, und es liegt im Ermessen der
Rechtsmittelinstanz, ob sie die für das Rechtsmittelverfahren ergangenen
Prozesskosten selber verteilen will oder nicht (BGer 5A_614/2022 vom
7. Februar 2023 E. 1.2.3). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO
berücksichtigt, dass im Fall der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig
offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird. Es ist deshalb in einem
solchen Fall sinnvoll, dass das Zivilgericht im neuen Entscheid auch die
Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt
hat. Dabei berücksichtigt das Zivilgericht den Prozessausgang in der Sache und
nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf das
Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegenprinzip von Art. 106 Abs. 1 ZPO also
relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren
Rechtsmittelanträgen, sondern welche Partei mit ihren ursprünglichen Begehren
in der Sache obsiegt (vgl. zum Ganzen BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020
E. 7.2; AGE ZB.2017.11 vom 11. Oktober 2017 E. 14.1; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 104 N 10 und 11).
Im vorliegenden Fall ist offen, welche Partei
in der Sache obsiegen wird. Denn bislang ist die Frage unbeurteilt geblieben,
ob der Vater des Berufungsbeklagten die Liegenschaften mit der Absicht verschenkt hat, seine Gläubiger zu
benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, und
ob dies für den Berufsbeklagten als Begünstigten erkennbar war. Es
erscheint daher gerechtfertigt, den Entscheid über die Verteilung der Kosten
des Berufungsverfahrens dem Zivilgericht zu überlassen. Die Festsetzung der
Höhe dieser Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz
(statt vieler Rüegg/ Rüegg, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Auflage 2017, Art. 104 N 7; AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1).
4.3 Die
Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den
erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert wie vorliegend von über
CHF 1 Mio. sieht das Gebührenreglement eine Grundgebühr zwischen
CHF 30'000.– und 60'000.– vor. Innerhalb dieses Rahmens wird sie unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität festgesetzt
(§ 5 Abs. 1 GGR). Im Verhältnis zum Streitwert von
CHF 1'061'942.30 ist der vorliegende Fall nicht überdurchschnittlich
komplex. Zudem ist zu beachten, dass im Berufungsverfahren nur ein Teil der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zu prüfen war und die Sache im
Übrigen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Es ist daher angebracht,
gegenüber der ordentlichen Grundgebühr von CHF 30'000.– gemäss § 16 Abs. 1 GGR eine Reduktion von einem Drittel vorzunehmen und die
Gebühr für das Berufungsverfahren somit auf CHF 20'000.– festzusetzen.
Die Parteientschädigung bemisst sich im Berufungsverfahren
nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das
Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für
das erstinstanzliche Verfahren; es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel
ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).
Bei einem Streitwert von über CHF 1 Mio. bis CHF 5 Mio. beträgt das
Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren CHF 50'000.– bis 100'000.–
(§ 5 Abs. 1 HoR). In tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende Fall nicht
überdurchschnittlich komplex. Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen
wurden bereits in den vorinstanzlich eingereichten Rechtsschriften vertieft
behandelt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR) ist daher ein Grundhonorar von
CHF 50'000.– angemessen. Da der Umfang der Bemühungen der Rechtsvertretungen
im Berufungsverfahren offensichtlich deutlich geringer gewesen ist als im
erstinstanzlichen Verfahren, ist das Grundhonorar für das Berufungsverfahren
auf die Hälfte des nach den Grundsätzen für das erstinstanzliche Verfahren
bemessenen festzusetzen, mithin CHF 25'000.–. Für die unaufgefordert in
Wahrnehmung des Replikrechts eingereichten Stellungnahmen erscheint ein
Zuschlag von 10 % als angemessen (§ 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3
HoR). Hinzu kommen Auslagen von 1 % oder CHF 275.– (§ 23 HoR)
sowie eine allfällige Mehrwertsteuer (§ 24 HoR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Mai 2023 (K5.2021.36) aufgehoben und
die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen
CHF 20'000.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin
von CHF 30'000.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse der
Berufungsklägerin CHF 10'000.– zurückzuerstatten hat.
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
beträgt CHF 27'775.– zuzüglich allfälliger MWST von 7,7 % von
CHF 2'138.70.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.