ZB.2023.52
Forderung aus Arbeitsvertrag
21. Februar 2024Deutsch9 min
unter Auferlegung aller Kosten an die Arbeitgeberin. Mit Entscheid vom 12. Mai 2023
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.52
ENTSCHEID
vom 21. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ AG Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Mai 2023
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (Arbeitnehmer) arbeitete seit dem
1. August 2021 bei A____ AG (vormals [...]; Arbeitgeberin). Am
2. März 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per
8. April 2022. Nachdem die Parteien in einem ersten Schlichtungsverfahren
sich bezüglich des Arbeitszeugnisses hatten einigen können, gelangte der
Arbeitnehmer nach gescheitertem Schlichtungsversuch in einem weiteren Verfahren
mit Klage vom 27. Juli 2022 an das Zivilgericht Basel-Stadt. Darin
verlangte er sinngemäss (1) die Feststellung, dass sich das Arbeitsverhältnis
um die Dauer der neuen Sperrfrist verlängert habe, (2) eine Lohnzahlung von
CHF 8'833.45 für den Zeitraum vom 7. April 2022 bis zum
7. Mai 2022 resp. bis zum ersten Tag der Auszahlung durch die
Krankentaggeldversicherung zuzüglich 5 % Verzugszins ab
7. April 2022, (3) eine Schadenersatzzahlung von CHF 4'375.–
zuzüglich 5 % Verzugszins ab 7. April 2022, (4) die Korrektur
des bereits ausgestellten Arbeitszeugnisses mit den neuen Datumsangaben, (5)
unter Auferlegung aller Kosten an die Arbeitgeberin. Mit Entscheid vom 12. Mai 2023
(richtig wohl: 4. April 2023 [Datum der Eröffnung des schriftlichen
Entscheiddispositivs]) hiess das Zivilgericht die Lohnzahlungsforderung von
CHF 8'833.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai 2022 gut
und wies die weitergehenden Begehren ab.
Nach Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung
gelangte die Arbeitgeberin mit einer mit «Appel de la décision du 12 Mai 2023»
überschriebenen und in französischer Sprache verfassten Eingabe vom
28. September 2023 an das Zivilgericht, welches die Eingabe am
2. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
überwies. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Oktober 2023
forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Arbeitgeberin
auf, die Berufungsschrift innert einer Frist von 14 Tagen in deutscher
Übersetzung einzureichen. Am 23. Oktober 2023 reichte die
Arbeitgeberin eine deutsche Übersetzung ein. Auf die Einholung einer
Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erfolgte unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit. Ein solcher unterliegt der Berufung, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese Streitwertgrenze
ist im vorliegenden Fall überschritten, wie sich aus den im Verfahren vor
Zivilgericht zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren ergibt (vgl.
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II, VI und XI). Das von der
Arbeitgeberin erhobene Rechtsmittel («Appel») ist demzufolge als Berufung zu
behandeln. Die Berufung vom 28. September 2023 wurde fristgerecht in
französischer Sprache eingereicht. Innert der vom Verfahrensleiter angesetzten
Frist reichte die Arbeitgeberin eine deutsche Übersetzung sowie eine
Aufstellung und Dokumente ein. Soweit die Aufstellung und die Dokumente nicht
bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder mit der Berufung vom 28. September
2023.
eingereicht worden sind, sind sie von vornherein unbeachtlich, weil die
Einreichung nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt ist und die Nachfrist für
die Übersetzung nicht zur Ergänzung oder inhaltlichen Verbesserung der
Berufungsschrift genutzt werden darf. Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl.
Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass
die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich
reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist
ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Ein
Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz
ausnahmsweise allein kassatorisch entscheiden kann. Bei
teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags ist auf
die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten. Der
Berufungsklägerin ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132
Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des
Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin
in der Sache verlangt (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 und
ZB.2021.31 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2 mit Nachweisen).
Die Berufungsschrift vom 28. September 2023 enthält kein
Rechtsbegehren. In der Begründung erklärt die Arbeitgeberin, die für das
Dossier zuständige Person bei der Krankentaggeldversicherung habe ihr davon
abgeraten, die Entschädigung, zu der sie mit dem angefochtenen Entscheid
verurteilt worden ist, zu bezahlen. Daraus kann nicht mit hinreichender
Sicherheit geschlossen werden, was die Arbeitgeberin mit ihrer Berufung
verlangt. Insbesondere kann der angebliche Rat einer Drittperson nicht ohne
Weiteres mit dem Willen der Arbeitgeberin als Partei des Berufungsverfahrens
gleichgesetzt werden. Kommt hinzu, dass die – im erstinstanzlichen Verfahren
anwaltlich vertretene – Arbeitgeberin durch den Kostenentscheid des
Zivilgerichts, wonach jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt, belastet
ist, sich in ihrer Berufung aber nicht zu dieser Kostenverteilung äussert. Auch
in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid kann der Berufungsbegründung
nicht entnommen werden, was die Arbeitgeberin mit ihrer Berufung verlangt. Sie
stellt einzig die offene Frage «Was denken sie darüber?». Auf die Berufung ist
infolgedessen nicht einzutreten.
3.
Selbst wenn man zugunsten der Arbeitgeberin davon ausgehen
wollte, dass sie die Abweisung der vom Zivilgericht gutgeheissenen
Lohnforderung über CHF 8'833.45 zuzüglich 5 % seit dem
7.
April 2022 verlangt, vermag ihre Berufung den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen
eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt
die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf
diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren
Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die
Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen
Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht
mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den
angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den
angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung
muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum
Ganzen vgl. Hurni, Der
Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV
2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die
Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der
ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf
frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre
Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April
2014.
E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer
Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von
Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder
Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Praxisgemäss
werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die
Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristischer Laien muss
zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021
E. 2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien
sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in
jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache
der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften
zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz
vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen
Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der
Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind
(AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).
Die vorliegende Berufung genügt diesen Begründungsanforderungen
weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Würdigung: Die
Arbeitgeberin führt aus, sie habe das Kündigungsverfahren «fristgerecht
innerhalb der 7-tägigen Probezeit durchgeführt». Gemäss dem angefochtenen
Entscheid betrug die Probezeit drei Monate und kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis am 2. März 2022 per 8. April 2022 (angefochtener Entscheid E.
2.1
f.). Aus der Berufungsbegründung ist nicht ansatzweise ersichtlich, wo die
Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren eine siebgentägige Probezeit
behauptet haben will. Weiter behauptet die Berufungsklägerin, dass bei den
Terminen der Arbeitsniederlegung des Arbeitnehmers Unstimmigkeiten bestünden
und dass sie Dokumente besitze, die anscheinend verändert worden seien. Zudem
stellt sie diverse Tatsachenbehauptungen betreffend die
Arbeitslosenversicherung auf. Aus der Berufungsbegründung ist nicht
ersichtlich, wo die Arbeitgeberin die erwähnten Tatsachenbehauptungen im
erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben will und weshalb diese für die
vom Zivilgericht gutgeheissene Lohnforderung des Arbeitnehmers für die Zeit vom
7.
April bis 7. Mai 2022 rechtserheblich sein sollen. Mit ihren Ausführungen
bezieht sich die Arbeitgeberin in keiner Weise auf die Erwägungen des
Zivilgerichts, die zur Gutheissung der Klage bezüglich der Lohnforderung des
Arbeitsnehmers geführt haben. Damit fehlt es an jeglicher relevanten
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Berufung nicht
einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Arbeitgeberin die Kosten
des Verfahrens. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.– wie vorliegend werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
Dementsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Mai 2023 (GS.2022.27) wird nicht eingetreten.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.