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Entscheid

ZB.2023.52

Forderung aus Arbeitsvertrag

21. Februar 2024Deutsch9 min

unter Auferlegung aller Kosten an die Arbeitgeberin. Mit Entscheid vom 12. Mai 2023

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.52

ENTSCHEID

vom 21. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ AG Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...]

Kläger

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Mai 2023

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (Arbeitnehmer) arbeitete seit dem

1. August 2021 bei A____ AG (vormals [...]; Arbeitgeberin). Am

2. März 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per

8. April 2022. Nachdem die Parteien in einem ersten Schlichtungsverfahren

sich bezüglich des Arbeitszeugnisses hatten einigen können, gelangte der

Arbeitnehmer nach gescheitertem Schlichtungsversuch in einem weiteren Verfahren

mit Klage vom 27. Juli 2022 an das Zivilgericht Basel-Stadt. Darin

verlangte er sinngemäss (1) die Feststellung, dass sich das Arbeitsverhältnis

um die Dauer der neuen Sperrfrist verlängert habe, (2) eine Lohnzahlung von

CHF 8'833.45 für den Zeitraum vom 7. April 2022 bis zum

7. Mai 2022 resp. bis zum ersten Tag der Auszahlung durch die

Krankentaggeldversicherung zuzüglich 5 % Verzugszins ab

7. April 2022, (3) eine Schadenersatzzahlung von CHF 4'375.–

zuzüglich 5 % Verzugszins ab 7. April 2022, (4) die Korrektur

des bereits ausgestellten Arbeitszeugnisses mit den neuen Datumsangaben, (5)

unter Auferlegung aller Kosten an die Arbeitgeberin. Mit Entscheid vom 12. Mai 2023

(richtig wohl: 4. April 2023 [Datum der Eröffnung des schriftlichen

Entscheiddispositivs]) hiess das Zivilgericht die Lohnzahlungsforderung von

CHF 8'833.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai 2022 gut

und wies die weitergehenden Begehren ab.

Nach Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung

gelangte die Arbeitgeberin mit einer mit «Appel de la décision du 12 Mai 2023»

überschriebenen und in französischer Sprache verfassten Eingabe vom

28. September 2023 an das Zivilgericht, welches die Eingabe am

2. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

überwies. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Oktober 2023

forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Arbeitgeberin

auf, die Berufungsschrift innert einer Frist von 14 Tagen in deutscher

Übersetzung einzureichen. Am 23. Oktober 2023 reichte die

Arbeitgeberin eine deutsche Übersetzung ein. Auf die Einholung einer

Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erfolgte unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer

vermögensrechtlichen Angelegenheit. Ein solcher unterliegt der Berufung, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese Streitwertgrenze

ist im vorliegenden Fall überschritten, wie sich aus den im Verfahren vor

Zivilgericht zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren ergibt (vgl.

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II, VI und XI). Das von der

Arbeitgeberin erhobene Rechtsmittel («Appel») ist demzufolge als Berufung zu

behandeln. Die Berufung vom 28. September 2023 wurde fristgerecht in

französischer Sprache eingereicht. Innert der vom Verfahrensleiter angesetzten

Frist reichte die Arbeitgeberin eine deutsche Übersetzung sowie eine

Aufstellung und Dokumente ein. Soweit die Aufstellung und die Dokumente nicht

bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder mit der Berufung vom 28. September

2023.

eingereicht worden sind, sind sie von vornherein unbeachtlich, weil die

Einreichung nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt ist und die Nachfrist für

die Übersetzung nicht zur Ergänzung oder inhaltlichen Verbesserung der

Berufungsschrift genutzt werden darf. Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl.

Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass

die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich

reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin

grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen,

sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist

ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Ein

Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz

ausnahmsweise allein kassatorisch entscheiden kann. Bei

teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags ist auf

die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten. Der

Berufungsklägerin ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132

Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des

Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren

ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin

in der Sache verlangt (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 und

ZB.2021.31 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2 mit Nachweisen).

Die Berufungsschrift vom 28. September 2023 enthält kein

Rechtsbegehren. In der Begründung erklärt die Arbeitgeberin, die für das

Dossier zuständige Person bei der Krankentaggeldversicherung habe ihr davon

abgeraten, die Entschädigung, zu der sie mit dem angefochtenen Entscheid

verurteilt worden ist, zu bezahlen. Daraus kann nicht mit hinreichender

Sicherheit geschlossen werden, was die Arbeitgeberin mit ihrer Berufung

verlangt. Insbesondere kann der angebliche Rat einer Drittperson nicht ohne

Weiteres mit dem Willen der Arbeitgeberin als Partei des Berufungsverfahrens

gleichgesetzt werden. Kommt hinzu, dass die – im erstinstanzlichen Verfahren

anwaltlich vertretene – Arbeitgeberin durch den Kostenentscheid des

Zivilgerichts, wonach jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt, belastet

ist, sich in ihrer Berufung aber nicht zu dieser Kostenverteilung äussert. Auch

in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid kann der Berufungsbegründung

nicht entnommen werden, was die Arbeitgeberin mit ihrer Berufung verlangt. Sie

stellt einzig die offene Frage «Was denken sie darüber?». Auf die Berufung ist

infolgedessen nicht einzutreten.

3.

Selbst wenn man zugunsten der Arbeitgeberin davon ausgehen

wollte, dass sie die Abweisung der vom Zivilgericht gutgeheissenen

Lohnforderung über CHF 8'833.45 zuzüglich 5 % seit dem

7.

April 2022 verlangt, vermag ihre Berufung den gesetzlichen

Begründungsanforderungen nicht zu genügen.

Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen

eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt

die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf

diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren

Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die

Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen

Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht

mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den

angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den

angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung

muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum

Ganzen vgl. Hurni, Der

Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV

2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die

Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der

ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf

frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre

Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April

2014.

E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer

Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von

Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder

Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Praxisgemäss

werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die

Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristischer Laien muss

zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für

fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021

E. 2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien

sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in

jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache

der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften

zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz

vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen

Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der

Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind

(AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).

Die vorliegende Berufung genügt diesen Begründungsanforderungen

weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Würdigung: Die

Arbeitgeberin führt aus, sie habe das Kündigungsverfahren «fristgerecht

innerhalb der 7-tägigen Probezeit durchgeführt». Gemäss dem angefochtenen

Entscheid betrug die Probezeit drei Monate und kündigte die Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis am 2. März 2022 per 8. April 2022 (angefochtener Entscheid E.

2.1

f.). Aus der Berufungsbegründung ist nicht ansatzweise ersichtlich, wo die

Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren eine siebgentägige Probezeit

behauptet haben will. Weiter behauptet die Berufungsklägerin, dass bei den

Terminen der Arbeitsniederlegung des Arbeitnehmers Unstimmigkeiten bestünden

und dass sie Dokumente besitze, die anscheinend verändert worden seien. Zudem

stellt sie diverse Tatsachenbehauptungen betreffend die

Arbeitslosenversicherung auf. Aus der Berufungsbegründung ist nicht

ersichtlich, wo die Arbeitgeberin die erwähnten Tatsachenbehauptungen im

erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben will und weshalb diese für die

vom Zivilgericht gutgeheissene Lohnforderung des Arbeitnehmers für die Zeit vom

7.

April bis 7. Mai 2022 rechtserheblich sein sollen. Mit ihren Ausführungen

bezieht sich die Arbeitgeberin in keiner Weise auf die Erwägungen des

Zivilgerichts, die zur Gutheissung der Klage bezüglich der Lohnforderung des

Arbeitsnehmers geführt haben. Damit fehlt es an jeglicher relevanten

Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Berufung nicht

einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Arbeitgeberin die Kosten

des Verfahrens. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.– wie vorliegend werden keine Gerichtskosten erhoben

(Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

Dementsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. Mai 2023 (GS.2022.27) wird nicht eingetreten.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.