ZB.2023.54
Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes (BGer 5A_411/2024 vom 02.07.2024)
27. Mai 2024Deutsch8 min
Advokat, Berufung beim Appellationsgericht, mit welcher sie unter anderem beantragt,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2023.54
ENTSCHEID
vom 27. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
c/o [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im
Berufungsverfahren gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 24.
Mai 2023 (Scheidung)
betreffend Wechsel des
Aufenthaltsorts des Kindes
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten A____ (Ehefrau, Berufungsklägerin, Scheidungsbeklagte),
geboren am [...], und B____ (Ehemann, Berufungsbeklagter, Scheidungskläger),
geboren am [...], haben am [...] 2018 in Basel geheiratet. Aus der Ehe ist die
gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2018, hervorgegangen.
Mit Scheidungsurteil vom 24. Mai 2023 stellte das
Zivilgericht Basel-Stadt unter anderem die Tochter C____ unter die gemeinsame
elterliche Sorge beider Eltern und ordnete ab dem 1. Juli 2023 eine
alternierende Obhut an. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau und
Scheidungsbeklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2023, vertreten durch [...],
Advokat, Berufung beim Appellationsgericht, mit welcher sie unter anderem beantragt,
es sei ihr die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C____
zuzuteilen sowie diese unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Mit Eingabe vom
4. Dezember 2023 erhob der Ehemann und Scheidungskläger, vertreten durch [...],
Advokatin, Anschlussberufung, mit welcher er unter anderem beantragt, es sei
ihm die elterliche Sorge über die Tochter C____ allein zuzuteilen und das Kind
bei ihm behördlich anzumelden.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beantragte der Ehemann und
Berufungsbeklagte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Berufungsklägerin – superprovisorisch für die Tochter C____, geb. am
11. Dezember 2018, ein Ausreiseverbot aus der Schweiz anzuordnen. Zudem
sei sie in den nationalen und internationalen Polizeifahndungssystemen RIPOL
und SIS zur Fahndung auszuschreiben. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024
untersagte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der
Berufungsklägerin superprovisorisch, mit ihrer Tochter C____, geboren am
11. Dezember 2018, die Schweiz zu verlassen oder das Kind sonst ins
Ausland zu verbringen. Zudem wurde die Ausschreibung von C____ im automatisierten
Polizeifahndungssystem angeordnet und die Zentralbehörde zur Behandlung
internationaler Kindsentführungen im Bundesamt für Justiz ersucht, die
entsprechende Eintragung im RIPOL vorzunehmen. Auf das Gesuch um Ausschreibung
der Tochter im Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS wurde durch das Gericht
nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 20. Mai
2024) nahm die Ehefrau und Berufungsklägerin zur Eingabe des Ehemannes und
Berufungsbeklagten Stellung und beantragte die Aufhebung der angeordneten
Massnahmen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Ab Rechtshängigkeit der Hauptsache ist der Verfahrensleiter
für den Erlass, die Abänderung und die Aufhebung vorsorglicher Massnahmen
zuständig (§ 41 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Parteien üben die elterliche Sorge über ihre gemeinsame Tochter C____ gemeinsam
aus. Will die Mutter daher den Aufenthaltsort ihrer Tochter ins Ausland
verlegen, so benötigt sie hierfür die Zustimmung des Vaters oder eine
Bewilligung durch das Gericht (vgl. Art. 301a Abs. 2 lit. a des
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Weder das eine noch das andere liegt
vorliegend vor. Die Berufungsklägerin ist daher nicht berechtigt, die Schweiz
mit ihrer Tochter zu verlassen.
2.2
Dem hält die Mutter entgegen, dass sie
deshalb mit ihrer Tochter aus der Schweiz nach Litauen ausgereist sei, um diese
«von der Bedrohung seitens des Vaters» zu beschützen (Stellungnahme vom
17.
Mai 2024 S. 2). Sie bezieht sich dabei auf das in der Schweiz
gegen den Vater geführte Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen
Missbrauchs von C____ durch den Berufungsbeklagten.
2.3
Wie der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 (act. 22) entnommen werden kann,
konnte in diesem Strafverfahren kein Tatverdacht bezüglich sexueller Handlungen
des Vaters mit seiner Tochter erhärtet werden. Darin wird ausgeführt, dass
C____ am 27. August 2023 mit einem schmerzenden, geröteten Genital- und
Pobereich von einem Besuch beim Vater mit Übernachtung zurückgekehrt sei,
worauf die Mutter sie zur Untersuchung in die Notfallstation des UKBB gebracht
habe. Dabei habe das Kind auf Frage der behandelnden Ärztin ausgeführt, dass
ihr Vater sie an der Vagina, dem Poloch und im Brust-/Bauchbereich berührt
habe. Er habe dies mit zwei Fingern getan und nun mache es ihr weh. Daraus
bezieht sich denn auch die Berufungsklägerin mit ihrer Stellungnahme vom
17.
Mai 2024. Weiter wird ausgeführt, gemäss der polizeilichen Einvernahme
der Mutter habe C____ seit den Wochenendbesuchen beim Vater ab Ende Februar
2023.
begonnen, sich im Vaginalbereich zu kratzen und anzufassen. Sie habe
versucht, sich Spielsachen vaginal einzuführen. Wie einer von der Mutter per
Video aufgenommenen Unterhaltung zwischen ihr und C____ entnommen werden könne,
habe sie dabei dem Kind Suggestivfragen gestellt. Aus diesem Video lasse sich
daher kein Verdacht gegen den Vater erhärten, da die Unterhaltung von der
Mutter gesteuert worden sei und C____ von sich aus keinerlei belastende
Aussagen gemacht habe. Bei ihrer Befragung durch eine speziell ausgebildete
Fachperson der Jugendanwaltschaft habe sie angegeben, dass ihr Vater sie an
verschiedenen Körperstellen, wie den Knien, dem Bauch etc. berühren, ihr aber
nicht wehtun würde. Auf die direkt gestellte Frage nach Berührungen im
Genitalbereich habe sie jeweils keine Antwort gegeben und keine Aussagen
gemacht, die den Vater belasten würden. Weder die von der Mutter verlangte
Auswertung der Körpersprache des Kindes noch eine zweite Übersetzung seiner
Aussagen habe Auffälliges gezeigt oder zu einer anderen Beurteilung geführt.
Auf dem Mobiltelefon des Vaters hätten sich keine Daten gefunden, welche die
Vorwürfe stützen könnten. Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 25. September
2023.
sei festgehalten geworden, dass die Rötungen im Genitalbereich von C____
am ehesten unspezifische entzündliche Veränderungen darstellten, welche durch
eine Vielzahl von Ursachen (Allergien, Infekte, häufiges Waschen, übermässiges
Anfassen des Intimbereichs, Kratzen bei Juckreiz etc.) hervorgerufen werden
können. Eine gewaltsame Penetration der Scheide mit Fingern oder einem
Gegenstand könne aufgrund des unverletzten Jungfernhäutchens praktisch
ausgeschlossen werden. Aufgrund aller Befunde und übermittelten Unterlagen habe
daher körperliche oder sexuelle Gewalteinwirkung gegenüber C____ nicht belegt
werden können. Bei einer DNA-Untersuchung der Unterhose von C____, welche sie
am 27. August 2023 getragen habe, sei der Vater als möglicher
Mitspurengeber des vorgefundenen Mischprofils identifiziert worden. Da das Kind
in der Nacht zuvor in seiner Wohnung verbracht habe, sei dies aber nicht weiter
auffällig. Tests auf Spermabestandteile, Blut und Speichel seien allesamt
negativ verlaufen. Es stehe daher fest, dass sich die Vorwürfe gegen den
Beschuldigten, welche sich aus der Aussage von C____ gegenüber der Ärztin des
UKBB ergaben, nicht erhärtet hätten.
2.4
Dieser einlässlich und auf der Grundlage
einer umfassenden Abklärung begründeten Beurteilung der Staatsanwaltschaft ist
im vorliegenden, summarischen Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen
Verfügung im Berufungsverfahren gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil zu
folgen. Soweit die Berufungsklägerin daher tatsächlich, wie von ihr behauptet
aber nicht weiter belegt wird, mit ihrer Tochter aus der Schweiz nach Litauen
ausgereist ist, folgt daraus, dass sich die Berufungsklägerin nicht im Sinne
einer Notwehrsituation auf eine Rechtfertigung für die in Verletzung von
Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB erfolgte Ausreise mit dem Kind berufen
kann. Für diesen Fall ist daher in Anwendung der in Kindersachen geltenden
Offizialmaxime auf der Grundlage des Gesuchs des Berufungsbeklagten die
Widerrechtlichkeit des ins Ausland Verbringens der Tochter festzustellen.
3.
Über
die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen wird zusammen mit der Hauptsache
entschieden (vgl. Art. 104 Abs. 2 ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Einzelgericht):
://: Die Stellungnahme der Berufungsklägerin vom
17.
Mai 2024 geht in den beiden Fassungen und mit den Beilagen zur Kenntnis
an den Berufungsbeklagten.
In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom
8.
Mai 2024 wird der Berufungsklägerin untersagt, mit ihrer Tochter C____,
geboren am [...] 2018, die Schweiz zu verlassen oder das Kind sonst ins Ausland
zu verbringen. Soweit die Berufungsklägerin ihre Tochter bereits ins Ausland
verbracht hat, wird festgestellt, dass dies widerrechtlich erfolgt ist.
Die mit Verfügung vom 8. Mai 2024
superprovisorisch angeordnete Ausschreibung von C____, geboren am [...] 2018,
im automatisierten Polizeifahndungssystem wird bestätigt.
Über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme wird
zusammen mit der Hauptsache entschieden.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Bundesamt für Justiz Zentralbehörde zur Behandlung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.