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Entscheid

ZB.2023.55

Getrenntleben

7. August 2024Deutsch75 min

sei festzustellen, dass beim Bedarf der Kinder gemäss Ziff. 5 hiervor eine Unterdeckung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.55

ENTSCHEID

vom 7. August 2024

REKTIFIKAT

betreffend Auszahlung an den

unentgeltlichen Rechtsbeistand

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, Prof. Dr.

Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. September 2023

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten B____ und A____ haben am [...] 2010 geheiratet.

Aus der Ehe sind die beiden Kinder C____, geboren [...] 2011, und D____,

geboren [...] 2014, hervorgegangen. Mit Eingabe vom 3. März 2023 beantragte die

Ehefrau dem Zivilgericht die Bewilligung des Getrenntlebens. Das Zivilgericht

hörte die Kinder am 3. Mai 2023 an und führte am 11. Mai 2023 sowie am 31.

August 2023 zwei Parteiverhandlungen durch. Dabei waren seitens der Ehefrau

folgende, mit Eingabe vom 11. August 2023 gestellten Anträge zu beurteilen:

«1. Es sei

festzustellen, dass die Ehegatten seit dem [...] 2023 getrennt leben.

2. Die

eheliche Liegenschaft sei für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur

Nutzung zuzuweisen.

3. Es

seien die beiden gemeinsamen Kinder der Ehegatten C____, geb. [...] 2011,

und D____, geb. [...] 2014, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu

belassen.

4. Es

seien die gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Ehefrau zu stellen und dem

Ehemann ein angemessenes Besuchsrecht sowie drei Wochen Ferien einzuräumen.

5. Es

sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen

Kinder monatlich und monatlich vorauszahlbar einen Barunterhaltsbeitrag in Höhe

von CHF 1'649.– für C____ und CHF 1'639.– für D____ sowie einen

Betreuungsunterhaltsbeitrag in Höhe von je CHF 1'022.– zuzüglich allfälliger

ihm ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen.

6. Es

sei festzustellen, dass beim Bedarf der Kinder gemäss Ziff. 5 hiervor eine Unterdeckung

in Höhe von CHF 1'714.– besteht.

7. Es

sei festzustellen, dass der Ehemann der Ehefrau aufgrund der momentanen

finanziellen Lage keinen Ehegattenunterhalt schuldet.

8. Es

sei der Ehemann zu verpflichten, sämtliche Bonuszahlungen der Ehefrau

unaufgefordert anzuzeigen und ihr vom jeweiligen ausbezahlten Nettobetrag 2/3

zukommen zu lassen.

9. Es

sei der Ehemann zur Leistung eines Parteikostenvorschusses in Höhe von CHF

4'000.– an den Unterzeichneten zu verpflichten.

10. Eine

Neubezifferung der genannten Rechtsbegehren wird ausdrücklich vorbehalten.

11. Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Ehemannes sowie unter

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Ehefrau mit dem

Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Demgegenüber stellte der Ehemann mit Eingabe vom 19. Juni

2023 folgende Anträge:

«1. Es sei

festzustellen, dass die Ehegatten seit dem [...] 2023 getrennt leben.

2. Die

eheliche Liegenschaft sei für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur

Nutzung zuzuweisen.

3. Es seien

die Kinder C____, geb. [...] 2011, und D____, geb. [...] 2014, unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

4. Es seien

die Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen und der Ehemann zu

berechtigen, die Kinder jeweils von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00

Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen,

8.00 Uhr, sowie während sechs Wochen Ferien pro Jahr auf seine Kosten zu sich

zu nehmen.

5. Eventualiter

seien die Kinder unter die Obhut des Ehemanns zu stellen und der Ehefrau ein

angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

6. Es sei

der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, ab dem [...] 2023 einen

monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 494.– für C____

sowie einen Unterhaltbeitrag von CHF 645.– für D____ je zuzüglich

allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, gestützt auf einen Bedarf des Ehemanns

von CHF 6'917.– und ein Einkommen von CHF 9'948.– und auf einen Bedarf der

Ehefrau von CHF 3'335.– und ein Einkommen der Ehefrau von CHF 3'586.– sowie

unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut.

7. Es sei

festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

8. Es sei

die Ehefrau unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem

Ehemann den Zugang zum Fahrzeug Tesla zu gewähren und dieses sowie die

Schlüsselkarte dem Ehemann umgehend auszuhändigen.

9. Unter

o/e-Kostenfolge.»

Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 stellte er darüber hinaus den

Antrag, die Ehefrau unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB sowie Kosten- und

Entschädigungsfolge superprovisorisch zu verpflichten, ihm das Fahrzeug Tesla [...]

mit den dazugehörigen Schlüsseln umgehend auszuhändigen. Mit Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 7. Juli 2023 wurde die Ehefrau zur Herausgabe des

Fahrzeugs innert Frist von drei Tagen verpflichtet.

Mit Entscheid vom 7. September 2023 traf das Zivilgericht

folgende Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten:

«1. Den

Ehegatten wird das seit [...] 2023 bestehende Getrenntleben bestätigt.

2. Die

eheliche Liegenschaft wird der Ehefrau mit den Kindern zugeteilt.

3. Die

Obhut über die Kinder C____, geb. [...] 2011, und D____, geb. [...] 2014,

verbleibt bei der Mutter.

4. Der

Ehemann betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, nach

Schulschluss oder allfälligen Freizeitaktivitäten, bis Sonntagabend nach dem

Abendessen.

Zudem betreut der Vater die Kinder

in der Woche, welche dem Wochenende folgt, das die Kinder bei der Mutter

verbringen, von Montag nach Schulschluss bzw. allfälligen Freizeitaktivitäten,

bis Dienstagmorgen Schulbeginn.

Allfällige Streitigkeiten über den

persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die

zuständige Kindesschutzbehörde.

5. Es wird

eine Beratung der Eltern beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) angeordnet mit dem

Ziel, zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung betreffend die Ausdehnung der

Betreuung der Kinder durch den Vater sowie eine Regelung betreffend die

Aufteilung der Ferien und Feiertage zu treffen. Die Ehegatten werden

verpflichtet, an den vom KJD anberaumten Terminen zu erscheinen und bei der

Beratung mitzuwirken.

Die Ehegatten werden zwecks

Überprüfung der Betreuungsregelung auf einen noch zu bestimmenden Termin in

eine weitere Gerichtsverhandlung geladen. Die Ehegatten haben dem Gericht bis

zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ob sie sich bezüglich des Besuchsrechts

einigen konnten, und für diesen Fall eine Kopie der Einigung einzureichen. Für

den Fall, dass eine Einigung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein sollte,

hat der KJD dem Gericht an dieser Verhandlung Antrag betreffend die

vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts zu stellen. Der/die zuständige

Sachbearbeiter/in wird zu dieser Verhandlung geladen.

6. Den

Ehegatten wird dringend empfohlen, den Kurs "Kinder im Blick" zu

besuchen.

7. Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt mit Wirkung

ab Auszug einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'919.– zu

bezahlen, davon:

a) für C____

CHF 1'370.– (davon CHF 59.– als Betreuungsunterhalt)

b) für D____ CHF 1'548.– (davon CHF 59.– als

Betreuungsunterhalt)

Darüber hinaus ist der Ehemann

verpflichtet, der Ehefrau als Barunterhalt für die beiden Kinder jeweils innert

14 Tagen nach Auszahlung je 16,67% seines Nettobonus zu bezahlen.

Weiter wird der Ehemann

verpflichtet, der Ehefrau als ehelichen Unterhaltsbeitrag jeweils innert 14

Tagen nach Auszahlung 33,33% seines Nettobonus zu bezahlen.

8. Die

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus) des Ehemannes von CHF 9'921.–

(100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn,

ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 3'299.– (50%-Pensum) sowie einem

Nebenerwerb der Ehefrau im Stundenlohn von durchschnittlich CHF 411.–.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt

CHF 6'661.–, derjenige der Ehefrau CHF 3'829.–. Der Barbedarf von C____

beläuft sich auf CHF 1'501.–, derjenige von D____ auf CHF 1'679.–

(Kinderzulagen jeweils nicht abgezogen).

9. Es wird

festgestellt, dass die Ehefrau dem Ehemann den Schlüssel für das Fahrzeug Tesla

[...], sowie die dazugehörige Schlüsselkarte ausgehändigt hat und dass sie

keinen Anspruch auf die Benutzung des Fahrzeuges mehr erhebt.

10. Auf das

Begehren der Ehefrau, den Ehemann zur Zahlung der Steuern 2022 zu verpflichten,

wird nicht eingetreten, sofern es nicht mit der Eingabe vom 11. August 2023

implizit zurückgezogen wurde.

11. Der

Rückzug des Begehrens auf Gütertrennung sowie des Begehrens um Zuweisung des

Guthabens bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 11. Mai 2023 wird zu

Protokoll genommen und das Verfahren diesbezüglich als erledigt abgeschrieben.

12. Über die

Festsetzung und Verlegung der Kosten ergeht ein separater Entscheid.»

Mit Eingaben vom 20. resp. 22. September 2023 verlangten der

Ehemann und die Ehefrau die schriftliche Begründung des Entscheides, welche

ihnen am 2. resp. 3. Oktober 2023 zugestellt worden ist. Mit Eingabe vom 12.

Oktober 2023 erhob der Ehemann gegen diesen Entscheid Berufung und stellte

folgende Anträge:

«1. Es seien

die Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils der Vorinstanz vom

7. September 2023 aufzuheben und die gemeinsamen Kinder, C____, geb.

am [...] 2011, und D____, geb. am [...] 2014, unter die hälftige alternierende

Obhut zu stellen und den Ehemann zu berechtigen, die gemeinsamen Kinder jeweils

von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende

von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr, und während sechs

Wochen Schulferien pro Jahr auf seine Kosten zu sich zu nehmen, wobei die

Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter haben.

2. Es sei

Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz vom 7. September 2023 aufzuheben und der

Ehemann unter Berücksichtigung der hälftigen alternierenden Obhut zu

verpflichten, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt mit Wirkung ab Auszug

einen monatlich, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

a.

für C____ von CHF 894.– und

b.

für D____ von CHF 1'059.– zu bezahlen.

3. Eventualiter

sei Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz vom 7. September 2023

aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau an den laufenden

Unterhalt mit Wirkung ab Auszug einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

a.

für C____ von CHF 1'169.– und

b.

für D____ von CHF 1'347.– zu bezahlen.

b. Es sei Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz vom

7. September 2023 entsprechend den der Berechnung des Kinderunterhalts

zugrundeliegenden Einkommens- und Bedarfszahlen abzuändern.

c. Unter

o-/e Kostenfolge des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten

der Berufungsbeklagten.»

Die Ehefrau beantragte mit Berufungsantwort vom 10. November

2023 die vollumfängliche und kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der

Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Zudem beantragte

sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Rektifikat vom 13.

November 2023 hat das Zivilgericht Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids dahingehend angepasst, dass der Gesamtbetrag der Unterhaltsbeiträge

für die beiden Kinder von CHF 1'370.– und CHF 1'548.– auf die Summe

von CHF 2'918.– korrigiert worden ist. Mit Eingabe vom 24. November 2023

liess die Berufungsbeklagte eine Noveneingabe nachreichen. Mit Eingabe vom 29.

November 2023 nahm der anwaltlich vertretene Berufungskläger selber zum Gesuch

der Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

Stellung. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 liess der Ehemann und Berufungskläger

die Noveneingabe der Ehefrau beantworten und seinerseits Noven zur erwerblichen

Situation der Ehefrau vortragen, wozu sich die Berufungsbeklagte mit Eingabe

vom 28. Dezember 2023 wiederum äusserte. Am 15. Februar 2024 legte der Ehemann

in seiner Noveneingabe dar, die Ehefrau habe die Beratung beim KJD als

gescheitert erklärt. Er ersuche daher um einen baldigen klaren Entscheid des

Gerichts. Mit Replik vom 28. Februar 2024 bestritt die Ehefrau den Abbruch der

angeordneten Beratungen, bestätigte aber, dass die Kommunikation zwischen den

Eltern weiterhin angeschlagen sei.

Am 7. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts verfügt, dass die Parteien in eine Hauptverhandlung und

die Kinder C____ und D____ an eine Kinderanhörung beim Instruktionsrichter

geladen würden. Der KJD wurde ersucht, über die mit dem Entscheid des

Zivilgerichts EA.2019.15178 vom 7. September 2023 angeordnete

Beratung zu berichten. Diese hatte das Ziel, zwischen den Ehegatten eine

Vereinbarung betreffend die Ausdehnung der Betreuung der Kinder durch den Vater

sowie eine Regelung betreffend die Aufteilung der Ferien und Feiertage zu

treffen.

Am 27. Juni 2024 wurde sowohl mit C____ als auch

mit D____ eine Kinderanhörung durchgeführt.

Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen worden. Am

7. August 2024 hat eine mündliche Verhandlung vor dem

Berufungsgericht stattgefunden. Die Parteien haben mit ihren Vertretungen

teilgenommen. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sind befragt worden

und sie respektive ihre Vertretungen hatten die Gelegenheit, Fragen zu stellen.

Anschliessend sind ihre Rechtsvertretungen zu den Schlussvorträgen gelangt.

Beide Parteivertretungen haben vom Recht auf Replik bzw. Duplik keinen Gebrauch

gemacht.

Der Berufungskläger hält an den Berufungsanträgen fest. Die

Berufungsbeklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung und

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter o/e-Kostenfolge zulasten des

Berufungsklägers.

Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll und

die Plädoyernotizen der Parteien verwiesen (act. 28 f.). Der vorliegende

Entscheid ist nach der mündlichen Beratung im Anschluss an die Hauptverhandlung

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Die weiteren Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 7. September 2023 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung

anfechtbar. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung der Obhut und des

Aufenthaltsorts der gemeinsamen Kinder der Parteien wie auch des Unterhalts.

Streitig sind damit sowohl vermögensrechtliche als auch nicht

vermögensrechtliche Aspekte, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt

(vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3.vom

30.

Mai 2023 E. 1.1). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft

ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).

1.2

1.2.1

Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens sind einerseits die Ziffern 3, 4 und 5 des

angefochtenen Entscheids betreffend die Regelung und Weiterentwicklung der

Obhut und der Betreuung der Kinder und andererseits die Unterhaltsregelung in

Ziffer 7 und implizit auch in Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids. Die

Unterhaltsregelung der Vorinstanz bezieht sich primär auf die Regelung des

Kinderunterhalts. Mit Bezug auf einen Ehegattenunterhalt stellte die Vorinstanz

fest, dass die Ehefrau keinen Antrag gestellt habe, weshalb ihr in Anwendung

der Dispositionsmaxime kein eigener Ehegattenunterhaltsbeitrag zugesprochen

werden könne. Davon ausgenommen hat die Vorinstanz aufgrund des bestimmten

Antrags in der Eingabe vom 11. August 2023 die Beteiligung der Ehefrau an

einem dem Ehemann ausbezahlten Bonus. Daher ist der Ehemann in Ziffer 7 des

angefochtenen Entscheids doch auch verpflichtet worden, «der Ehefrau als

ehelichen Unterhaltsbeitrag […] 33,33% seines Nettobonus zu bezahlen». Mit

seinen Berufungsanträgen verlangt der Berufungskläger implizit die Aufhebung

dieses ehelichen Unterhaltsbeitrages.

1.2.2

Strittig sind damit primär Kinderbelange, bei

deren Beurteilung in familienrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 296 Abs. 1

und 3 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz

zur Anwendung gelangen (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Im

Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien

im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen,

wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das

Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies

bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge

treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in

peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.2.3

Mit Bezug auf den strittigen Ehegattenunterhalt

gilt hingegen grundsätzlich die Dispositionsmaxime (BGE 5A_800/2019 vom

9.

Februar 2021 E. 2.2). Es gilt daher eine Bindung an die

Rechtsbegehren, welche es dem Gericht verbietet, einem Ehegatten von Amtes

wegen mehr an seinen eigenen Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat (BGer

5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E.

1.5.2). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt mit Bezug

auf den Ehegattinnenunterhalt der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz

zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; BGE

5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Bähler,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1). Zu beachten ist aber

bei Streitigkeiten bezüglich des Kinder- und des Ehegattenunterhalts die

Interdependenzen der beiden Ansprüche (vgl. dazu AGE ZB.2022.20

vom 24. April 2023 E. 1.5.3). Das Bundesgericht

hält zur Bedeutung der Dispositionsmaxime in diesem Zusammenhang fest, dass, um

sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, der

Ehegatte, der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten

will, Eventualbegehren für den Fall zu stellen hat, dass er mit seinen

Hauptanträgen nicht obsiegt (AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.5.3 mit

Hinweisen auf BGE 140 III 231 E. 3.5, bestätigt u.a. in BGer 5A_582/2020

vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.3). Das gilt laut Bundesgericht namentlich dort, wo

aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen

Eventualbegehren besteht. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass mit dieser

Obliegenheit indes nichts über die Situation eines Eheschutzprozesses gesagt

sei, in welchem die Berufungsinstanz den Betreuungsunterhalt für das Kind

reduziert und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den Ehegattenunterhalt

verwendet, obwohl die unterhaltsberechtigte Ehefrau den erstinstanzlichen

Entscheid nicht anfocht. Aufgrund der Unzulässigkeit der Anschlussberufung im

Eheschutzverfahren habe der Ehegatte, dessen Anträgen die erste Instanz

entsprochen hatte, kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen

Berufung, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des

Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren (AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai

2023.

E. 1.5.3).

Die Vorinstanz erwog, die Ehefrau habe zwar in ihrem Gesuch

vom 3. März 2023 Ehegattenunterhalt verlangt, diesen jedoch nicht beziffert. In

ihrer Eingabe vom 11. August 2023 habe sie vorbehaltslos den Antrag

gestellt, es sei festzustellen, dass der Ehemann der Ehefrau keinen Ehegattenunterhalt

leisten könne. Sie unterliess es somit im erstinstanzlichen Verfahren für den

Fall, dass ihr der beantragte Kindesunterhalt nicht vollumfänglich zugesprochen

werde, Eventualanträge zu stellen. Sie ist somit ihrer diesbezüglichen

Obliegenheit nicht nachgekommen. Es liegt auch nicht die vom Bundesgericht

beschriebene Fallkonstellation vor, bei der die Ehefrau kein schutzwürdiges

Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt hat und es ihr nicht zuzumuten

ist, präventiv gegen eine Reduktion des Kindesunterhalts vorzugehen. Sie stellt

auch mit ihrer Berufungsantwort kein Rechtsbegehren auf Abänderung der Regelung

des Ehegattenunterhalts. Somit kann auch im Berufungsverfahren nicht vom

Dispositionsgrundsatz abgewichen werden.

1.2.4

Die

Parteien sind auch bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes

nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes

im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls

zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen

sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den

Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.

Sutter-Somm/Hofstetter, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler,

a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six,

Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Band II, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar

2013.

E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen;

Jeandin, in: Commentaire romand,

2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen

Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in

der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das

erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer

4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2

mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben

mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist

das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die

Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das

Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5

vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr

im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5,

ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,

ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

1.2.5

Im

Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen

(BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016

E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom

14.

Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

1.3

Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch nach

Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln aufgrund der Akten

entscheiden. In Wiedererwägung der Verfügung vom 21. November 2023

ordnete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom

7.

Mai 2024 die Durchführung einer Hauptverhandlung an, insbesondere

um die aktuelle Situation bezüglich der Betreuung der Kinder zu klären.

2.

Strittig ist zunächst die Regelung der elterlichen Obhut.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz diesbezüglich zunächst auf Art. 289 Abs. 2ter des

Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), wonach das Gericht bei gemeinsamer elterlicher

Sorge im Sinne des Kindswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüft,

und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Leitlinien für diese

Prüfung verwiesen.

Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz

festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für das Fehlen der Erziehungsfähigkeit

eines Ehegatten vorlägen. Dabei könne aus dem einmaligen Vorfall, bei dem der

Ehemann seinen Sohn in den Ferien während dem gemeinsam mit seiner Tochter

erfolgten Besuch eines Konzerts im Hotelzimmer allein gelassen hat, nicht auf

seine allgemeine Überforderung bei der Betreuung der Kinder geschlossen werden,

zumal auch die Ehefrau ihm die Kinder gemäss dem von ihr angebotenen Besuchs-

und Ferienrecht überlassen möchte. Sie erwog, dass der Ehemann in einem

100%-Pensum arbeite, während die Ehefrau früher zunächst zu 50% erwerbstätig

gewesen sei, bis sie ihr Pensum auf 100% aufgestockt und nun wieder auf 50%

reduziert habe. Es sei daher glaubhaft, dass die Kinder in den letzten Jahren

überwiegend von der Ehefrau betreut worden wären. Sie hätten aber eine

gefestigte Beziehung zu beiden Elternteilen. Aufgrund der räumlichen Nähe der

Wohnung des Ehemannes zu dem von der Ehefrau bewohnten Haus könnten die Kinder

auch bei einer alternierenden Obhut den Schulbesuch und ihre Aktivitäten

unverändert fortführen.

Problematisch erschien der Vorinstanz aber der Umgang der

Ehegatten miteinander, wie sich auch anlässlich der beiden

Gerichtsverhandlungen gezeigt habe. Die Kinder hätten in ihrer Anhörung

berichtet, dass die Eltern nicht mehr miteinander sprächen, weshalb sie die

Besuche beim Vater selbst absprechen müssten. Zudem habe die Ehefrau die Information

des Ehemanns in schulischen und medizinischen Belangen der Kinder vorübergehend

unterbunden. Es bestehe aber kein derart gravierender Elternkonflikt, dass eine

Annäherung und Verbesserung der Kommunikation durch entsprechende Massnahmen

ausgeschlossen erschiene.

Weiter verwies die Vorinstanz auf die von deren Bruder

unterstützte Aussage der damals 12-jährigen C____ anlässlich der

Kinderanhörung, wonach sie es zu stressig fände, wenn sie alle zwei Tage zu

einem anderen Elternteil wechseln müsse. Sie wolle lieber unter der Woche bei

der Mutter sein und am Wochenende zum Vater gehen. Diesen Anliegen könne aber

auch durch eine entsprechende Ausgestaltung der Obhut Rechnung getragen werden,

weshalb die von den Kindern geäusserten Bedenken nicht gegen eine alternierende

Obhut sprächen. Dies führte die Vorinstanz zum Schluss, dass eine alternierende

Obhut mit dem Kindeswohl vereinbar sei.

Die Vorinstanz erwog aber, dass die Trennung der Ehegatten

erst vor einigen Monaten stattgefunden habe. Den Kindern solle daher zunächst

ein wenig Zeit gegeben werden, um sich an die neuen Umstände zu gewöhnen und

nicht gleich auch noch mit einer neuen Betreuungs- und Wohnsituation

konfrontiert zu werden. Zudem benötigten die Ehegatten Zeit, um an ihrer

Kommunikation zu arbeiten. Deshalb erscheine die Anordnung einer hälftigen

alternierenden Obhut zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Vielmehr solle den

Kindern wie auch dem Vater im Rahmen eines ausgedehnten persönlichen Verkehrs

die Möglichkeit gegeben werden, sich mit der neuen Situation vertraut zu

machen, sich in ihren Zimmern in der neuen Wohnung etwas einzuleben und

Erfahrungen mit dem Wohnen an zwei Orten zu gewinnen. Das Zivilgericht beliess

deshalb die Obhut über die beiden Kinder vorläufig bei der Ehefrau und sprach dem

Ehemann bloss einen etwas ausgedehnteren persönlichen Verkehr zu. Es hielt aber

fest, dass eine Ausdehnung der Betreuungszeit des Vaters angestrebt werden

solle, wobei es ideal erschiene, wenn die Ehegatten über die von ihnen

umzusetzende Ausdehnung der Kinderbetreuung durch den Vater einvernehmlich

befinden könnten. Hierzu bedürften sie aber der Hilfe, weshalb sie anzuweisen

seien, an einer Beratung unter fachlicher Leitung im Rahmen einer sogenannten

angeordneten Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) teilzunehmen, um eine

für die gesamte Familie lebbare Lösung und eine dauerhafte und akzeptable

Regelung der Betreuung während den Ferien und Feiertagen zu finden. Überdies

wurde den Eltern dringend empfohlen, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen. Bei

der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern

berücksichtigte das Gericht, dass beide Elternteile sowohl an der Betreuung der

Kinder an den Wochenenden wie auch unter der Woche beteiligt sein sollten. Es

sah daher vor, dass der Ehemann die Kinder jeweils jede zweite Woche am Freitag

nach der Schule oder nach den Freizeitaktivitäten zu sich nimmt und sie am

Sonntagabend nach dem Abendessen wieder zur Mutter gehen. Zudem sollen die

Kinder in denjenigen Wochen, welche den bei der Mutter verbrachten Wochenenden

folgen, von Montag nach Schulschluss bzw. allfälligen Freizeitaktivitäten, bis

Dienstagmorgen, Schulbeginn, vom Vater betreut werden, womit sie in der einen

Woche zweimal, in der anderen einmal beim Vater übernachten würden. Der damit

verbundene Wechsel zwischen den beiden Wohnorten erscheine den Kindern

zumutbar.

2.2

Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger

diesbezüglich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und bestreitet,

dass die Berufungsbeklagte die Kinder in der Vergangenheit überwiegend betreut

habe. Die Berufungsbeklagte habe in den vergangenen drei Jahren in einem

100%-Pensum gearbeitet und daneben Dolmetscherdienste mit unregelmässigen

Einsätzen übernommen. Zudem absolviere sie seit dem Sommersemester 2020 einen

Lehrgang an der [...]. Sie habe ihr Arbeitspensum auf den Zeitpunkt der

Trennung zwar auf 50% reduziert, was aber nicht zur Annahme führen könne, dass

sie sich in der Vergangenheit mehrheitlich um die Kinder gekümmert habe. Er

habe selber zwar auch ein 100%- Pensum inne, habe die Kinder bei den berufs-

und ausbildungsbedingten Abwesenheiten der Berufungsbeklagten betreut. Die

Kinder seien vor der Trennung lediglich an zwei Tagen in der Tagesstruktur

gewesen und daneben von beiden Elternteilen betreut worden. Er sei im

Durchschnitt zwei Tage pro Woche im Homeoffice und in der Ausgestaltung der

Arbeitszeit flexibel, weshalb es ihm möglich sei, die Kinder auch unter der

Woche zu betreuen. Man könne daher aus der Pensumsreduktion nicht auf eine

überwiegende Betreuung der Kinder durch die Ehefrau schliessen. Er habe sich

auch im Jahr 2015 bei einem längeren Aufenthalt der Ehefrau in Vietnam alleine

um die Kinder gekümmert. Zudem habe die Berufungsbeklagte in den letzten drei

Jahren tendenziell mehr als er gearbeitet.

Unter Hinweis auf die Anforderungen für die Anordnung einer

alternierenden Obhut macht der Berufungskläger in rechtlicher Hinsicht geltend,

dass die alternierende Obhut vom Bundesgericht faktisch zum Regelfall erklärt

worden sei. Er rügt in rechtlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz alle

notwendigen Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut bejaht

aber trotzdem von dieser abgesehen habe. Soweit die Vorinstanz mit ihrem

Entscheid auf die erst kürzlich erfolgte Trennung, an welche sich die Kinder

gewöhnen müssten, verweise und eine Ausdehnung des Besuchsrechts zwar verlangt,

aber hierfür keinen Zeitraum und keine Etappen formuliere, lasse sie

unberücksichtigt, dass die Berufungsbeklagte sich dem widersetze. Soweit er

einem stufenweisen Ausbau der elterlichen Obhut zunächst noch zugestimmt habe,

habe dies auf einer bereits zu Beginn ausgedehnteren Betreuung im Verhältnis

von 30/70 mit Übernachtungen beruht. Der Umstand, dass sich ein Elternteil der

hälftigen Betreuung widersetze, führe nicht zur Annahme, dass die notwendige

Kooperation nicht gewährleistet sei. Tatsächlich habe die Kommunikation

bezüglich der Feriengestaltung in den Sommerferien geklappt und es finde ein

Austausch per E-Mails statt. Die Berufungsbeklagte habe ihm so auch Rechnungen

der Kinder zustellen können. Es bestehe somit ein Mindestmass an Kommunikation.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedürfe er auch nicht

einer schrittweisen Gewöhnung an eine neue Verantwortung als alleinerziehender

Vater, sei er doch stets stark in die Betreuung der Kinder eingebunden gewesen.

Die Berufungsbeklagte habe bei der Einleitung eines Eheschutzverfahrens im Jahr

2019.

noch selber die hälftige Betreuung beantragt und damit anerkannt, dass er

in der Lage sei, die Kinder zu betreuen. Er wolle die Kinder weiterhin betreuen

und fixer Bestandteil ihres Lebens sein. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht

zum Schluss gelangt, dass die Anordnung der alternierenden Obhut noch verfrüht

wäre. Er habe bewusst eine Wohnung in der Nähe gesucht und den Kindern

schrittweise gezeigt. Die Kinder seien alt genug, um die neue Situation zu

verstehen. Mit einem Zuwarten der Einführung der hälftigen alternierenden Obhut

bestehe die Gefahr, dass sich die Kinder an eine Hauptbetreuung durch die

Kindesmutter gewöhnten und damit ein Status-Quo geschaffen werde, welcher einer

späteren Ausdehnung des Besuchsrechts entgegenstehe. Daher müsse ihm sechs

Monate nach seinem Auszug keine Eingewöhnungszeit mehr eingeräumt werden,

sondern er sei vielmehr bei seiner Bereitschaft zu behaften, die

Kinderbetreuung umgehend hälftig zu übernehmen.

2.3

Mit ihrer Berufungsantwort anerkennt die

Berufungsbeklagte zwar, dass sich der Ehemann während der gelebten Ehe um die

Kinder gekümmert habe, ohne dass dies aber den Umfang einer alternierenden

Obhut angenommen hätte. Sie habe sich um alle organisatorischen Belange der

Kinder und im Haushalt gekümmert. Die Aktivitäten des Ehemanns mit den Kindern

am Abend seien zwar löblich. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass er

sich bereits während der Ehe betreuend betätigt habe. Ein zukünftiger Ausbau

der Betreuung bei entsprechendem Engagement entspreche denn auch dem eigenen,

anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2023 geäusserten Wunsch des

Ehemanns. Es erstaune deshalb, dass er mit der vorliegenden Berufung nun sofort

eine 50 %-Betreuung verlange. Mit der Überwachung der Fortschritte durch den

KJD und die in Aussicht gestellte weitere Verhandlung werde gewährleistet, dass

die Regelung von ihr nicht einseitig boykottiert werden könne. Sie verweist

weiter auf die aktuell schlechte Kommunikationssituation zwischen den

Ehegatten, welche vom Ehemann massgeblich mitzuverantworten sei. Hinzu komme, dass

die Kinder anlässlich ihrer Anhörung ausdrücklich erklärt hätten, zum jetzigen Zeitpunkt

nicht mehrere Wechsel unter der Woche zu wünschen und während der Woche bei der

Mutter wohnen zu wollen, was der Ehemann schlicht ignoriere. Weiter weist sie

darauf hin, dass der Ehemann den damals 9-jährigen Sohn an einem Abend während

Stunden im Hotelzimmer allein gelassen habe, weshalb sie eine Strafanzeige

wegen Vernachlässigung des Sohnes eingereicht habe. Solche Erlebnisse würden

die Kinder prägen. Nach den Ferien sei die Tochter zudem belastet zu ihr

zurückgekehrt und habe sich darüber beschwert, dass sie sich andauernd um den

jüngeren Bruder habe kümmern müssen, da der Vater noch in Meetings aufgehalten

worden wäre. An einem Tag in den Schulferien habe sie D____ sogar nach dem

Fussballtraining abholen, ihn beim Vater verpflegen und um 20:35 Uhr ins Bett

bringen müssen, da der Vater bis dahin nicht nach Hause gekommen sei. Der Vater

gebe sich zwar Mühe, scheitere aber an tatsächlichen Hindernissen. Auch wenn

die Ferien im Übrigen funktioniert hätten, belege dies nicht, dass er die

Betreuung während des Schulalltags bewältigen könne, sei es ihm doch noch nicht

zuverlässig möglich, die Betreuung während der Arbeitszeit zu bewerkstelligen.

Sie habe vor 2020 zu 50% gearbeitet und sich um den Haushalt und die Kinder

gekümmert. Während der Corona-Pandemie sei es ihr möglich gewesen, das Pensum

in der Administration auf 100% aufzustocken und die Betreuung im Rahmen der

pandemiebezogenen Homeoffice-Tätigkeit sowie dem digitalen Unterricht an der

Fachhochschule weiterhin wahrzunehmen. Mit der Aufhebung der Corona-Massnahmen

im vergangenen Jahr und dem erneuten obligatorischen Präsenz-Unterricht seit

2023.

sei eine Weiterführung des Vollzeitpensums neben der Kinderbetreuung aber

nicht mehr möglich gewesen. Sie bestreitet, dass der Ehemann während seiner Homeoffice-Tätigkeit

die Kinderbetreuung wahrnehmen könne. Die vom Ehemann geltend gemachte

„durchschnittlich" zweitägige Homeoffice-Tätigkeit genüge denn auch nicht für

die verlangte hälftige alternierende Betreuung. In Wochen, in denen der

angestrebte Durchschnitt nicht erreicht werde, litten wiederum die Kinder, da

für diese Tage dann kurzfristig eine alternative Betreuung gesucht werden müsse.

Bei der Betreuung der Kinder durch den Ehemann während ihres dreiwöchigen

Aufenthalts in Vietnam im Jahr 2015 seien die Kinder ganztags in der

Kinderkrippe respektive im Kindergarten und in der Tagesstruktur gewesen. Zudem

habe er für diese Zeit ein «Au-Pair» anstellen müssen, da ihm die alleinige

Betreuung nicht möglich gewesen sei. Die vorinstanzlich getroffene Regelung

werde durch die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles

gerechtfertigt. Sie verweist dabei auf die Aussagen der Kinder, unter der Woche

nicht alternierend zum Vater zu wollen, auf die erst kurze Trennungszeit und

die Notwendigkeit der Gewöhnung an die neuen Umstände sowie die

Kommunikationsprobleme der Ehegatten. Sie bestreitet, dass sich die

Kommunikation unter den Ehegatten bereits derart verbessert habe, dass sie eine

geteilte Obhut ermögliche. Die vom Berufungskläger erwähnten Rechnungen seien

ihm direkt von den Rechnungsstellern zugestellt worden. Die Kommunikation über

die eigentliche Betreuung der Kinder verlaufe weiterhin „harzig".

Schliesslich habe im Jahr 2019 eine gänzlich andere Situation vorgelegen.

2.4

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte

der Berufungskläger aus, dass er die Kinder im Rahmen einer alternierenden

Obhut gerne von Mittwochmittag bis Freitagabend sowie jedes zweite Wochenende

betreuen würde. Die Tage spielten für ihn nicht wirklich eine Rolle, der

Wechsel der Tage auf die zweite Wochenhälfte rühre daher, dass er den Sohn

jeweils am Mittwochnachmittag zum Fussball bringen würde. Er sei aber flexibel,

es gehe für ihn auch von Montag bis Mittwoch. Er habe die Kinder in den letzten

Jahren tendenziell mehr betreut und es sei für ihn schwierig, sie nur jedes

zweite Wochenende zu sehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2).

Die Berufungsbeklagte hielt an ihrem Standpunkt fest, die

Betreuung soll so bleiben wie bisher. Die Tochter sei dreizehneinhalb und der

Sohn zehneinhalb Jahre alt. Die beiden würden keinen Wechsel wollen (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2).

2.5

2.5.1

Wie auch das Zivilgericht in rechtlicher

Hinsicht zutreffend erwogen hat, prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher

Sorge gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die

Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies

verlangt. Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich bei

der alternierenden Obhut aber entgegen der Auffassung des Berufungsklägers

nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Das Gericht hat vielmehr allein

zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes

vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E.

5.4.2, 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022

E. 2.1.2). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Das Gericht hat

deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und

vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob

die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht

(BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_367 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3, 5A_72/2016

vom 2. November 2016 E. 3.3.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2).

2.5.2

Dabei setzt die Anordnung der alternierenden

Obhut aber nicht voraus, dass beide Eltern die Kinder je hälftig betreuen,

vielmehr genügt hierfür auch eine «weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche

hinaus» gehende Beteiligung eines Elternteils, bei der das Kind auch unter der

Woche betreut wird (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2, und

3.4.2, 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch BGer 5A_418/2019 vom 29.

August 2019 E. 3.5.2; Maier/Vetterli,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Band I, Art. 176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, a.a.O., Band I, Art. 298 ZGB N 6a). Daraus folgt im

Ergebnis, dass die Prüfung der alternierenden Obhut gleichzeitig mit der

Regelung der Betreuungsanteile zu erfolgen hat, bestimmt sich doch deren

Qualifikation als persönlicher Verkehr eines Elternteils ohne Obhut respektive

als Betreuung im Rahmen einer alternierenden Obhut nach qualitativen, aber auch

nach quantitativen Kriterien.

2.5.3

Wie das Zivilgericht zutreffend erwogen hat,

sind als Kriterien bei dieser Beurteilung die Erziehungsfähigkeit der Eltern

(BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), der Bestand von Bindungen des Kindes zu

den beiden Elternteilen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,

7.

Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 5), die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern,

in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10

vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), die geographische Situation (BGE 142 III 612

E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15.

Mai 2022 E. 2.1.2), die Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019

vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N

9e; Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse bezüglich der

Betreuung (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a), die

Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E.

4.3; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), das Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE

ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), dessen Beziehung zu (Halb- oder Stief-)

Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2;

vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), seine Einbettung in ein

weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17.

Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4) und der

Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober

2019.

E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2) zu berücksichtigen.

Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine

notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren

Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E.

4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai

2022.

E. 2.1.2). Eine Kindesanhörung ist im Sinn einer Richtlinie ab dem

vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; BGer

5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Aus entwicklungspsychologischer Sicht

erwerben Kinder im Alter zwischen drei und vier Jahren die psychischen

Kompetenzen, um einen stabilen und autonomen Willen zu haben und äussern zu

können (Schreiner, in: Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Band II, Anh. Psych. N 137).

2.6

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,

erscheint die Anordnung der alternierenden Obhut unter Berücksichtigung der

Erziehungsfähigkeit der Eltern, der bisherigen Betreuung der Kinder, der

räumlichen Nähe ihrer Wohnungen nach erfolgter Trennung, der aktuell unter

ihnen bestehenden Kommunikation wie auch der Wünsche der Kinder mit dem

Kindeswohl vereinbar.

2.6.1

Tatsächlich vermag der Vorfall während den

Ferien in Paris, als D____ während eines Konzertbesuchs von Vater und Schwester

allein im Hotelzimmer gelassen worden ist, die Erziehungsfähigkeit des Ehemanns

nicht in Frage zu stellen. Auch wenn die Entscheidung den Sohn belastet haben

mag, so kann daraus nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen

Erklärungen des Ehemanns zu jenem Vorfall anlässlich der vorinstanzlichen

Verhandlung vom 31. August 2023 nicht auf ein generell das Kindswohl

missachtendes Verhalten des Berufungsklägers geschlossen werden. Auch die

einmalige Verhinderung des Vaters, weshalb er D____ nicht wie vereinbart ins

Fussballtraining bringen konnte, bedeutet nicht, dass eine alternierende Obhut

nicht dem Kindeswohl entspräche. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass der

Vater, sollten die Kinder unter die alternierende Obhut gestellt werden, bei

einer Verhinderung während seiner Betreuungszeiten selbst dafür verantwortlich

ist, eine entsprechende Alternativlösung für D____ zu finden und es nicht die

Pflicht der Mutter ist, während der väterlichen Betreuungszeiten einzuspringen.

Die alternierende Obhut beinhaltet nicht nur das Recht, sondern auch die

Pflicht, die Kinder zu betreuen und die dafür erforderliche Organisation zu

übernehmen.

2.6.2

Mit Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit der

Eltern untereinander setzt die Anordnung der alternierenden Obhut insbesondere

die Fähigkeit der Eltern voraus, in Kinderbelangen laufend miteinander zu

kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen

Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3). Dabei

stellt das Bundesgericht an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der

Eltern als Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut aber keine

hohen Anforderungen. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss

schriftlich erfolgen und es steht einer alternierenden Obhut auch nicht

entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die

Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer

5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1 mit Hinweis auf BGer 5A_748/2022 vom

9.

Februar 2023 E. 4.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Entgegen der

vom Bundesgericht geäusserten Auffassung (vgl. BGer 5A_67/2021 vom 31. August

2021.

E. 3.3.4) müssen die Eltern dabei aber auch in der Lage sein, sich über

alltägliche Belange abzusprechen. Auch wenn die faktische Obhut die autonome

Befugnis zur Entscheidung in solchen Belangen enthält, so bedarf es auch dabei

über die Organisation der Übergabe hinaus der Absprache, etwa darüber, wer

welche alltäglichen Belange im Rahmen seiner Betreuung für das Kind erledigt.

Vorliegend haben die Kinder bei ihrer vorinstanzlichen

Anhörung erklärt, dass die Eltern nicht mehr miteinander reden würden und C____

sich zur Absprache der Kontakte mit dem Vater in Verbindung setzen würde.

Belegt ist aber, dass die Eltern mit Bezug auf zu erledigende Zahlungen

miteinander in Kontakt sind. Dabei ist die Behauptung der Ehefrau, dass die vom

Ehemann eingereichten und bezahlten Rechnungen von den Rechnungsstellern direkt

an ihn adressiert worden sein sollen, offensichtlich unzutreffend, richten sie

sich doch an die Adresse der Berufungsbeklagten und sind teilweise überhaupt

nicht an den Berufungskläger adressiert (vgl. Beilagen 28 ff. zur Eingabe vom

24.

August 2023, Vorakten Akten-Nr. 154). Auch die direkte Information des

Vaters über Kinderbelange (z.B. Schulchat) läuft wieder und die Ehefrau machte

in der vorinstanzlichen Verhandlung vom 31. August 2023 selber geltend, dem

Ehemann «die Informationen immer geschickt» zu haben. Auch im Rahmen der

Berufungsverhandlung erklärte die Ehefrau, dass sie dem Ehemann die Unterlagen

bzw. die Offerte betreffend Renovationsbedarf der Küche habe zukommen lassen.

Auch wenn es diesbezüglich aus Sicht des Ehemanns noch Defizite zu geben

scheint, und die Ehefrau ebenfalls von einer «angespannten Kommunikation»

zwischen den Eltern spricht, so kann mit der Vorinstanz festgestellt werden,

dass zwischen den Ehegatten kein die alternierende Obhut ausschliessender,

gravierender Elternkonflikt besteht und die bestehende Kommunikationsbasis der

Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegensteht.

2.6.3

Bei älteren Kindern ist auf ihre Wünsche und

Äusserungen abzustellen (BGer 4A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4). Der

Kindeswille gewinnt mit zunehmendem Alter der Kinder an Gewicht (BGer

5A_192/2023 E. 3). Bei der Berücksichtigung des Kinderwillens ist dabei gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zunächst das Alter eines Kindes bzw. dessen

Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr

anzunehmen ist (BGE 131 III 334 E. 5.2), sodann aber auch das Aussageverhalten

und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (BGer 5A_367/2015

vom 12. August 2015 E. 5.1.3; VGE VD.2021.270 vom 8. Dezember 2022 E. 2.6.4).

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Äusserungen dem bisher gelebten

Modell und damit dem Interesse an Stabilität der Verhältnisse entspricht (BGer

5A_192/2023 vom 17. April 2023 E. 3).

Wie dem Protokoll der Anhörung der Kinder vom 3. Mai 2023

durch die Vorinstanz entnommen werden kann, haben die Kinder die Wohnung des

Vaters, wo sie beide über ein eigenes Zimmer verfügen, nach der Trennung der

Eltern kennengelernt und dort die Wochenenden von Samstag auf Sonntag mit

Übernachtung verbracht. C____ hat es mit Zustimmung ihres Bruders (vgl. auch

dessen von der Mutter anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2023 eingereichtes

Schreiben) als stressig und schwierig bezeichnet, «wenn sie nun z.B. alle zwei

Tage ihre Sachen hin und her packen müsste». Auch das Abmachen mit Freundinnen

und Freunden sei kompliziert, zumal sie diesen die Trennung der Eltern noch

kaum kommuniziert habe. Sie wünschte sich, «lieber während der Woche bei der

Mutter daheim zu wohnen und an den Wochenenden» beim Vater. Sie hätten eine

starke Verbindung zu ihrem bisherigen Zuhause und noch keinen Bezug zur Wohnung

ihres Vaters. Mit einem eigenen, von der Mutter anlässlich der Verhandlung vom

11.

Mai 2023 eingereichten Schreiben legt C____ Wert darauf, bei der

Entscheidung über ihren Aufenthalt einbezogen zu werden und selber entscheiden

zu können, wann sie zum Vater gehen wolle. Wie die Ehefrau im vor­instanzlichen

Verfahren ausgeführt hat (vgl. Eingabe vom 16. Juni 2023, Vorakten Akten-Nr.

117) haben die Kinder in der Folge in Absprache der Eltern und mit ihrem

Einverständnis auch wöchentlich jeweils am Mittwoch- oder Donnerstagabend beim

Vater gegessen, sind zum Schlafen aber wieder zur Mutter zurückgekehrt. Die

Kinder wollten einfach unter der Woche nicht frühvormittags hin und her.

Im Rahmen der zweitinstanzlichen Kinderanhörung vom

27.

Juni 2024 erklärte C____, dass es sie beim Vater störe, dass

dieser am Wochenende früh schlafen gehe und ab 23:00 Uhr das Wifi

abschalte. Am Wochenende gehe sie später schlafen und würde daher gerne länger

wach bleiben und am «Gerät» sein können. Sie mache auch während der Betreuung

beim Vater mit Kolleginnen ab und könne diese zum Vater einladen. Insoweit

seien die Aufenthalte keine Einschränkung für sie. Die Betreuungsregel sei für

sie gut, wie sie heute sei. Sie solle so belassen werden. Auf die Frage, was

nicht gut sei, wenn sie etwa gemäss dem Wunsch des Vaters an jedem zweiten

Wochenende bis Dienstagsmorgen von ihm betreut würde, antwortete sie, dass es

vom Vater aus weiter zur Schule resp. zum Tram sei. Sie sei am Morgen manchmal

etwas knapp und dann voll im Stress. In solchen Situationen bringe sie die

Mutter manchmal auch mit dem Auto zur Schule. In den Sommerferien würden sie

die ersten zwei und die letzte Woche beim Vater verbringen, diese

Ferienregelung sei gut für sie. Als die Eltern noch zusammen gewesen seien,

habe sie der Vater am Abend betreut, wenn die Mutter in der Schule gewesen sei.

Dann habe er sie ins Bett gebracht. Tagsüber seien sie immer bis 16:00 oder

18:00 Uhr in der Tagesstruktur gewesen.

D____ erzählte anlässlich der Kinderanhörung vom

27.

Juni 2024, dass er aktuell jedes zweite Wochenende beim Vater

sei. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er auch in der Folgewoche von Montag auf

Dienstag beim Vater sei. Diese Regelung sei gut so. Ab und zu könnte er schon

vielleicht ein bisschen mehr beim Vater sein. Generell sei es aber ziemlich gut

so. Auf den Wunsch des Vaters angesprochen, das Wochenende bei ihm bis

Dienstagmorgen zu verlängern, erwiderte D____, das wäre ok, nicht schlimm,

nicht die beste Option und in diesem Sinne nicht sein Wunsch. Die Wohnung des

Vaters sei gut. Nervig sei es, wenn er herumlaufe, würden die Nachbarn

reklamieren. Sie seien sehr streng und wütend bei Lärm. Er müsse richtig

schleichen, wenn er aufs WC wolle. Wünsche äusserte er keine. Die Eltern würden

es sehr gut machen, es sei alles gut. Vor der Trennung der Eltern sei er

jeweils bis 18:00 Uhr in der Tagesstruktur gewesen. Am Abend seien die

Eltern beide da gewesen, ausser wenn sie wegen der Arbeit weg gewesen seien.

Insgesamt handelt es sich um eine konfliktbehaftete

Elternschaft, die sich auf die Kinder und damit auch auf deren Äusserungen

auswirkt. Es muss geschlossen werden, dass beide Kinder ihren Lebensmittelpunkt

in der bisherigen Familienwohnung bei der Mutter sehen und rasch folgende Wohnungswechsel

im Rahmen einer alternierenden Obhut ablehnen. Wichtig erscheint insbesondere

bei der heute dreizehnjährigen Tochter eine gewisse Autonomie der

Lebensgestaltung ohne Bindung an ein von einem Elternteil vorgegebenes

Programm. Hinzu kommt das Bedürfnis, in den Kontakten zu Freundinnen und

Freunden nicht tangiert zu werden. Die Ehefrau hat diesbezüglich ausgeführt,

dass C____ abmachen und in die Stadt gehen wolle. Dies hat der Ehemann

akzeptiert und erklärt, den Kindern ihre Aktivitäten ermöglichen zu wollen, sie

dürften «weiter ihr normales Leben machen» (Protokoll Verhandlung vom 11. Mai

2023.

S. 4, Vorakten Akten-Nr. 94). Anlässlich der zweiten Kinderanhörung gab C____

schliesslich auch an, bei ihrem Vater mit Freundinnen abzumachen und in die

Stadt zu gehen. Vor diesem Hintergrund scheint der von den Kindern geäusserte

Wille einer alternierenden Obhut mit weiterhin überwiegenden Betreuungsanteilen

der Ehefrau nicht entgegen zu stehen. Dies gilt umso mehr, als die Eltern in

kurzer Distanz zu einander wohnen, was die Autonomie der Kinder in ihrer

eigenen Lebensgestaltung auch im Rahmen einer alternierenden Obhut stärkt, und

die Tochter keine entscheidenden Gründe vorbringt, die eine alternierende Obhut

in Frage stellen würden: Dass der Vater das Wifi um 23:00 Uhr ausschaltet,

um zu verhindern, dass seine Kinder während der ganzen Nacht das Internet

nutzen können, spricht für seine Erziehungsfähigkeit, auch wenn dies

nachvollziehbarerweise nicht dem Wunsch der Tochter entspricht.

2.6.4

Erscheint die Anordnung der alternierenden

Obhut unter Berücksichtigung der Erziehungsfähigkeit der Eltern, der räumlichen

Nähe ihrer Wohnungen nach erfolgter Trennung, der aktuell unter ihnen

bestehenden Kommunikation wie auch der Wünsche der Kinder entsprechend der

Beurteilung der Vorinstanz mit dem Kindeswohl vereinbar, so stellt sich mit

ihren Erwägungen primär die Frage, ob mit Blick auf das Interesse an

Kontinuität und Stabilität von deren Anordnung derzeit noch abgesehen werden

muss.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers erscheint es

aufgrund der Akten glaubhaft, dass die Ehefrau auch während der Dauer der

ungetrennten Ehe stärkeren Anteil an der Betreuung der Kinder gehabt hat. Sie

hat ihre Erwerbstätigkeit wohl erst nach der Geburt beider Kinder im Jahr 2016

aufgenommen und zuvor vollumfänglich als Hausfrau gewirkt (vgl. Eingabe der

Ehefrau vom 3. März 2023, Vorakten Akten-Nr. 51). An der

Berufungsverhandlung hat die Ehefrau nochmals bestätigt, von 2010 bis 2016 mit

den Kindern 100% zu Hause gewesen zu sein. Im November 2016 habe sie mit einem

Pensum von 30% gestartet, welches sie sodann 2017 auf 50% aufstockt habe

(Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2). Ihrer Erwerbstätigkeit ist sie

sodann bis 2020 mit einem Pensum von 50% nachgegangen. In der Folge hat sie

dieses aber immerhin auf 100% gesteigert und ist daneben einer

Nebenerwerbstätigkeit als Dolmetscherin und einer Ausbildung nachgegangen.

Hinzu sind in der Vergangenheit auch noch selbständige Erwerbstätigkeiten

gekommen, die sie derzeit immer noch anzubieten scheint (Eingabe Ehemann vom

15.

Dezember 2023, act. 12). Diesen Umfang ihrer Erwerbs- und

Ausbildungstätigkeit, welche jener des Ehemanns zumindest entsprochen hat, hat

sie mit der Trennung aber wieder reduziert. Schliesslich bestreitet der Berufungskläger

zwar die Behauptung der Berufungsbeklagten, für die organisatorischen Belange

der Kinder vollumfänglich verantwortlich gewesen zu sein, macht aber nicht

konkret geltend, inwieweit er sich diesbezüglich engagiert hat. Zu Beginn der

Berufungsverhandlung hat er ebenfalls zu Protokoll gegeben – ohne dies weiter

auszuführen –, dass er die Kinder in den letzten Jahren in der Tendenz mehr

betreut habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2). Es gilt zu bemerken,

dass der Berufungskläger im Jahr 2015, während einer dreiwöchigen Abwesenheit

der Ehefrau, für die Betreuung der Kinder die Hilfe eines «Au-Pairs» in

Anspruch nehmen musste. Die Kinder waren 2015 zwar deutlich jünger, allerdings

ganztags im Kindergarten und in der Tagesstätte oder in der Kinderkrippe. Die

Ehefrau beantragte andererseits anlässlich ihrer Vorsprache auf der Eheaudienz

des Zivilgerichts am 26. November 2019 (Vorakten Akten-Nr. 14) mit der

Erklärung ihres damaligen Trennungswunsches, dass die Kinder «50/50 betreut

werden» sollten. Sie erklärte dabei, 50% zu arbeiten, während der Ehemann 100%

arbeite. Diese Begehren zogen die Ehegatten in der Folge mit Eingabe vom 22.

Januar 2020 zurück (Vorakten Akten-Nr. 25). Aus dem Vorgang kann geschlossen

werden, dass der Ehemann trotz höherem Umfang seiner Erwerbstätigkeit bereits

damals substantiell in die Kinderbetreuung involviert gewesen ist. Auszugehen

ist daher im Ergebnis von einer beidseitigen Involvierung der Eltern in die

Kinderbetreuung, wobei der entsprechende Anteil der Ehefrau bis zur Trennung

weitaus grösser erscheint.

Zu beachten ist schliesslich, dass der Ehefrau

unbestrittenermassen die bisherige Familienwohnung übertragen worden ist, wo

sich die Kinder zu Hause fühlen. Die Vor­instanz hat daher berechtigterweise

dem Anliegen der Kinder, sich unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage den

neuen Verhältnissen anpassen zu können, Rechnung getragen. Da mit der Trennung

der Eltern bei der Regelung der Betreuung der Kinder die Zeiger nicht auf null

gestellt werden sollen (so aber KGE BL 400 210 138 vom 25. Januar 2022, E.

3.2, in: FamPra.ch 3/2022 S. 707 ff.), sondern vielmehr der Kontinuität und

Stabilität der Verhältnisse Rechnung getragen werden soll, ist dieser Ausgangslage

Rechnung zu tragen.

2.6.5

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

erfordert diese Ausgangslage aber vorerst nicht, dass der Berufungskläger seine

Kinder bloss in einem üblichen Besuchsrahmen und mithin bloss in einem Umfang

betreuen kann, welcher die Anordnung einer alternierenden Obhut derzeit

ausschliessen würde. Zumal er sich in der Betreuung der Kinder auch bisher

unbestrittenermassen engagiert hat und ihm die Ehefrau noch im Jahr 2019 bei

von ihr schon damals beabsichtigter Trennung noch eine hälftig geteilte Obhut

hat zukommen lassen wollen, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der

Betreuungsumfang des Berufungsklägers nicht schon heute erhöht werden kann.

Dabei ist aber dem Anliegen der Kinder Rechnung zu tragen, kurzzeitige Wechsel

zwischen den beiden Eltern vermeiden zu wollen. Dem entspricht derzeit eine

Ausdehnung der Betreuung der Kinder durch den Vater an jedem zweiten Wochenende

von Freitag nach Schulschluss oder allfälligen Freizeitaktivitäten bis

Dienstagmorgen, Schulbeginn. Hinzu kommt die Betreuung der Kinder in der

Folgewoche von Montag nach Schulschluss bzw. allfälligen Freizeitaktivitäten

bis Dienstagmorgen, Schulbeginn.

Diese Regelung entspricht denn auch dem vom Ehemann explizit

erklärten Zugeständnis im vorinstanzlichen Verfahren. So erklärte er sich

anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. Mai 2023 dazu bereit, «dass

man die alternierende Obhut stufenweise aufbaut». Er sei damit einverstanden,

«dass wir das aufbauen», aber er wolle die Kinder auch unter Woche betreuen. Er

bezog sich dabei auf den Montag und Dienstag, da die Kinder dann Aktivitäten

hätten, während sie eher am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag «abmachen»

würden. Wie der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 und in

Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zulässigerweise (vgl.

dazu oben E. 1.2.2) mit einem Schreiben seines Arbeitgebers vom 27. November

2023.

(act. 13/9) belegt hat, hat er grundsätzlich die Hälfte seiner Arbeitszeit

in Absprache mit seinem Vorgesetzten im Büro zu erfüllen. Dieser bestätigte

dabei, dem Berufungskläger die nach den Richtlinien der Firma vorgesehene

Flexibilität bei der Bestimmung des Arbeitsorts zu gewähren. Daraus folgt, dass

es dem Berufungskläger möglich erscheint, die Betreuung auch an den mit dieser

Regelung neu mitumfassten Werktagen sicher zu stellen. Der Berufungskläger hat

dies im Rahmen der Berufungshandlung bekräftigt; er könne falls erforderlich

bis zu 100% zu Hause arbeiten, die Arbeit verlange keine Reisetätigkeit, er

habe viel Flexibilität (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Soweit die

Berufungsbeklagte dies bestreitet, bezieht sie sich auf einen Vorfall in den

Schulferien der Kinder. Soweit ein Ferienbezug des betreuenden Elternteils in

diesen Phasen nicht möglich ist, stellen sich dabei immer besondere

organisatorische Herausforderungen, die gerade bei einer noch nicht auf längere

Frist eingespielten Betreuungsregelung besondere Anforderungen stellen. Die

Berufungsbeklagte kann daher aus ihrem Vorbringen nicht generell ableiten, dass

dem Berufungskläger unter der Woche eine verlässliche Betreuung der Kinder

nicht möglich ist.

2.6.6

Mit Noveneingabe vom 24. November 2023 (act. 8

f.) hat die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger

gemäss Auskunft ihrer Tochter Zimmer seiner Wohnung auf Airbnb an fremde

Personen vermiete. Dies hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Dezember

2023.

(act. 12 f.) im Grundsatz bestätigt. Er macht dabei geltend, vorübergehend

sein eigenes Schlafzimmer zur Vermietung auf Airbnb gestellt zu haben. Er habe

das Angebot zwischenzeitlich aber wieder gelöscht. Insgesamt habe er sein

Schlafzimmer bloss an insgesamt 18 Nächten im Jahr 2023 vermietet. Anfragen,

die auf Betreuungszeiten seiner Kinder gefallen seien, habe er abgelehnt. Er

habe zudem nur vermietet, wenn er vor Ort gewesen sei, sodass er habe

sicherstellen können, dass die Kinderzimmer nicht betreten werden. Dem hielt

die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 (act. 14) entgegen,

dass das Zimmer auch an Wochenenden, an denen die Kinder bei ihm gewesen seien,

vermietet worden sei. Die beiden konkret genannten Daten beziehen sich aber

bloss auf ein Wochenende, während der 11. und 12. November 2023 auf einen

Montag und Dienstag fielen, was gemäss der angefochtenen Kontaktregelung aber

auch Betreuungszeiten hat tangieren können.

Insgesamt folgt daraus, dass der Berufungskläger Teile seiner

Wohnung an einzelnen Tagen an Dritte vermietet hat, dies zumindest an einem

Wochenende auch während der Betreuung seiner Kinder erfolgt ist, aber die

Kinderzimmer davon nicht betroffen waren, zumal die Tochter dies offenbar auch

nicht so berichtet hat. Die Vermietung von Teilen der Wohnung, in denen Kinder

im Rahmen einer alternierenden Obhut bzw. zum damaligen Zeitpunkt in Ausübung

des Besuchsrechts, betreut werden, erscheint nicht ideal. Immerhin darf

berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger damit seine Wohnung, die er im

Hinblick auf die von ihm gewünschte, aber nicht gewährte hälftige Betreuung der

Kinder gemietet hat, damit zwischenzeitlich wirtschaftlich anderweitig genutzt

hat. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben, da der

Ehemann diese Nutzung zwischenzeitlich aufgegeben hat und keine Anhaltspunkte

bestehen, dass er sie im Falle einer Ausdehnung seiner Betreuungsanteile

wiederaufnehmen würde. Auch aus diesem Umstand kann daher nicht abgeleitet

werden, dass der Ehemann nicht in der Lage ist, die Kinder in einem erweiterten

Umfang zu betreuen.

2.6.7

Daraus folgt ohne Berücksichtigung der

Betreuung der Kinder während Ferien mit den beiden Elternteilen folgende Aufteilung

der Betreuungsanteile.

Woche 1

Woche 2

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

Morgen

M

V

M

M

M

V

V

V

V

M

M

M

M

M

Schulbeginn - Schulschluss

M

M

M

M

M

V

V

V

M

M

M

M

M

M

Abend

V

M

M

M

V

V

V

V

M

M

M

M

M

M

Zusätzlich soll der Ehemann D____ weiterhin, wie von den

Parteien anlässlich der angeordneten Beratung vereinbart, jeweils am Mittwoch

ins Fussballtraining bringen. Die Berufungsbeklagte ist bei ihrer Bereitschaft

zu behaften, D____ jeweils am Mittwochnachmittag vom Berufungskläger ins Fussballtraining

bringen zu lassen.

Auch ohne Berücksichtigung einer vollumfänglichen Betreuung

der Kinder während den mit ihnen verbrachten Ferien resultiert daraus ein

Betreuungsanteil des Ehemanns von etwas über 30%.

Für den Entscheid der Frage, ob es sich bei der anzuordnenden

Betreuungsregelung um eine alternierende Obhut handelt, ist die Betreuung zu

gewichten. Bei einer Betreuungsregelung, die einen Elternteil weit über die

vierzehntäglichen Wochenendbesuche hinaus an der Betreuung der Kinder

beteiligt, darf dem anderen Elternteil nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht die alleinige Obhut belassen werden (BGer 5A_722/2020 vom

13.

Juli 2021 E. 3.1.2 und E. 3.4.2). In der Praxis wird regelmässig ab

einem Betreuungsanteil von 25 % – 30 % von alternierenden Betreuungsmodellen

gesprochen (Maier/Vecchiè,

Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., 702 mit Hinweis auf Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,

Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des

Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in:

FamPra.ch 2021, S. 251, 277; Cottier/Widmer/Tornare/Girardin,

Interdisziplinäre Studie zur alternierenden Obhut, Genf 2017, S. 19 mit

Verweisen; Cottier/

Widmer/Tornare/Girardin, La garde alternée, in: FamPra.ch 2018, S.

297.

ff., 301; Jungo/Arndt,

Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in:

FamPra.ch 2019, S. 750 ff., 754, Gloor,

Der Begriff der Obhut, in: FamPra.ch 2015, S. 331 ff., 342 f.; Kilde/Staub, Kriterien der Zuteilung von

elterlicher Sorge und Obhut bei Trennung der Eltern,

in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], 9. Symposium zum Familienrecht, Zürich

2018, S. 215 ff., 225; Maier/Waldner-Vontobel,

Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der

Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S.

871.

ff., 886 f.; Maier,

Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020, S.

314.

ff., 334 f.; Salzgeber/Schreiner,

Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2014,

S. 66 ff., 68; Sünderhauf-Kravets/Widrig,

Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 2014, S.

885.

ff., 893).

Daraus folgt, dass die vorliegend angeordnete Betreuung der

Kinder durch beide Elternteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer

alternierenden Obhut entspricht und keine konkreten Gründe bestehen, die trotz

des vorgesehenen massgeblichen Betreuungsanteils des Ehemanns gegen die

Anordnung bzw. die Bezeichnung der vorliegenden Betreuungsform als

alternierende Obhut sprechen könnten.

3.

3.1

Mit dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 5)

wurde in Ergänzung der angeordneten Betreuungsregelung eine Beratung der Eltern

beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) angeordnet mit dem Ziel, zwischen den

Ehegatten eine Vereinbarung betreffend die Ausdehnung der Betreuung der Kinder

durch den Vater sowie eine Regelung betreffend die Aufteilung der Ferien und

Feiertage zu treffen. Die Ehegatten wurden verpflichtet, an den vom KJD

anberaumten Terminen zu erscheinen und bei der Beratung mitzuwirken. Zudem

stellte das Gericht in Aussicht, die Ehegatten würden zwecks Überprüfung der

Betreuungsreglung auf einen noch zu bestimmenden Termin in eine weitere

Gerichtsverhandlung geladen.

Diese Regelung wird zwar von den Berufungsanträgen formell

mitumfasst. In seiner Begründung setzt sich der Berufungskläger mit der

Anordnung der genannten Beratung aber nicht auseinander. Die Berufungsbeklagte

bezieht sich in ihrer Berufungsantwort darauf und gibt ihrer Hoffnung auf eine

Verbesserung der Kommunikation durch diese Beratung Ausdruck. In seiner

Noveneingabe vom 15. Februar 2024 erklärt der Berufungskläger, die

Berufungsbeklagte stelle sich jeder Ausdehnung der Betreuungszeiten entgegen

und habe die Beratung beim KJD als gescheitert und beendet bezeichnet, was

wiederum von der Berufungsbeklagten bestritten wird. Den genannten Eingaben ist

jedoch zu entnehmen, dass im Rahmen der Beratung gewisse Fortschritte erzielt

werden konnten, wie die Abmachung, dass der Vater D____ jeweils am Mittwoch ins

Fussballtraining bringt. Beide Seiten berichten weiterhin von Schwierigkeiten

in der Kommunikation. Anlässlich der Berufungsverhandlung antwortete der

Berufungskläger auf die Frage, was der Stand der Beratung beim KJD sei, dass es

keine Fortsetzung der Beratung gebe. Alle seine Vorschläge, seien sie noch so

«klein» gewesen, habe die Berufungsbeklagte abgelehnt, sie hätten sich im Kreis

gedreht. Sie hätten mit der Beraterin abgemacht, dass die Beratung nicht mehr

weitergehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es ist daher von der

weiteren Anordnung der Beratung durch den KJD abzusehen und die Regelung in

Ziff. 5 aufzuheben. An der Berufungsverhandlung konnte indessen eine einvernehmliche

Regelung betreffend die Aufteilung der Ferien und Feiertage gefunden werden

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.).

3.2

Die Parteien kommen überein, dass die Ferien

zukünftig hälftig aufgeteilt werden. In den geraden Jahren verbringen die

Kinder die erste Ferienhälfte beim Vater, in den ungeraden Jahren bei der

Mutter. Dies gilt in der Konsequenz auch für die sechswöchigen Sommerferien,

die nach dem selben Vorgehen zu halbieren sind. Für die kommenden Herbstferien

stehe bereits fest, dass die Kinder – entgegen der vorgenannten Regel – mit der

Berufungsbeklagten drei Wochen in Vietnam (unter Inanspruchnahme einer

Schuldispensation), und die zweite Herbstferienwoche beim Vater verbringen

werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).

Die Ferienregelung überlagert sodann die normale

Betreuungsregelung. Die Ferien beginnen jeweils samstags um 12:00 Uhr und enden

samstags um 12:00 Uhr. Feiertage (z.B. Pfingsten, Auffahrt, Ostern) werden

von der normalen Betreuungsregelung – wenn die Feiertage in die Ferienzeit

fallen, von der Ferienregelung – überlagert. Für die «Übergabezeit» der Kinder

an schulfreien Feiertagen – beispielsweise am Pfingstmontag oder am Freitag von

Auffahrt – orientieren sich die Eltern als Richtwert am Unterrichtsschluss.

Die hälftige Aufteilung der Ferien hat eine Änderung des

Betreuungsverhältnisses zur Folge. Während 14 Wochen im Jahr (Ferien) betreuen

die Eltern die Kinder in einem Verhältnis von 50/50, für 38 Wochen von 30/70,

was im Ergebnis zu einem Betreuungsverhältnis von 35/65 führt.

4.

Vor dem Hintergrund der neuen Regelung der Betreuung der

Kinder durch die Parteien ist auch die angefochtene Unterhaltsregelung neu zu

prüfen.

4.1

4.1.1

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, sind die Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten und für die Kinder gemäss

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nach der zweistufigen Methode zu berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3; AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 3.2.1). Nach

dieser zweistufigen Methode wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das

familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat

ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der

Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit

Nachweisen). Zum familienrechtlichen Grundbedarf der Elternteile zählen neben

den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen sowie ihren eigenen Wohnkosten,

Krankenkassenbeiträgen und Mobilitätskosten praxisgemäss auch eine

Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie die Steuern, soweit kein

Mangelfall vorliegt. Ein nach Deckung dieser Kosten vorhandener Überschuss wird

in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei

Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt

(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5,

ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls

können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

4.1.2

Während bei alleiniger Obhut des einen

Elternteils der andere Elternteil grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt

aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273), ist bei alternierender

Obhut von anderen Grundsätzen auszugehen. Muss bei alleiniger Obhut der nicht

obhutsberechtigte Elternteil allein ein Gästezimmer für seine Kinder zur

Verfügung stellen, benötigen bei alternierender Obhut beide Elternteile

vollwertig ausgestattete Kinderzimmer mit entsprechender Einrichtung (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur

neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des

erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 887). Weiter ist zu

definieren, welche Unterhaltskosten jeder Elternteil konkret trägt, soweit sich

diese nicht notwendigerweise aus dem jeweiligen Aufenthalt ergeben (sogenannte

nicht teilbare Kosten: BGer 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1,

5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3; Maier/Vetterli,

a.a.O., Art. 176 ZGB N 37m).

4.2

Die den Ehegatten und den Kindern

angerechneten Einkommen wurden mit Berufungsbegründung und Berufungsantwort

nicht bestritten.

4.2.1

Erst mit der Noveneingabe macht die

Berufungsbeklagte geltend, dass der Berufungskläger aufgrund der Zimmervermietung

über Airbnb ein monatliches Nebeneinkommen von CHF 1'600.– erziele.

Demgegenüber hat der Ehemann belegt, dass er mit der Vermietung eines Zimmers

während insgesamt 18 Nächten zwischen Mitte Mai und Mitte November 2023

insgesamt Einnahmen im Betrag von CHF 1'528.95 generiert hat (act. 13/4).

Berücksichtigt man, dass der Berufungskläger diese Vermietung zwischenzeitlich

aufgegeben hat und ihm die damit kommerzialisierten Wohnkosten auch nur

teilweise im Bedarf angerechnet worden sind, so rechtfertigt sich die

Anrechnung dieses Zusatzeinkommens im Interesse der Reduktion der Komplexität der

Unterhaltsberechnung nicht.

4.2.2

Auf der anderen Seite hat der Berufungskläger

mit Noveneingabe vom 15. Dezember 2023 nachgewiesen, dass die Berufungsbeklagte

mit eigener Homepage einerseits von ihr geschaffene Kunstwerke zum Verkauf und

andererseits Yogastunden à mutmasslich CHF 25.– anbiete. Das damit behauptete

Nebeneinkommen substantiiert er nicht. Wie die Ehefrau mit ihrer Eingabe vom

28.

Dezember 2023 nachweist, besteht die künstlerische Tätigkeit mit

Ausstellung schon seit längerer Zeit. Es wäre dem Berufungskläger daher

zumutbar gewesen, das entsprechende Erwerbspotential der Ehefrau näher zu

konkretisieren. Demgegenüber äussert sie sich zu den angebotenen Yogastunden

nicht näher. Allerdings unterlässt es der Berufungskläger auch hier,

Anhaltspunkte für ein massgebendes Nebeneinkommen sprechendes Kursangebot der

Berufungsbeklagten zu substantiieren, sodass auch diesbezüglich keine

Aufrechnung zu erfolgen hat.

4.2.3

Weiter stellt sich die Frage, ob der Ehefrau

mit Blick auf die neue Obhutsregelung eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit

zumutbar ist. Die Ehefrau geht in ihrer Haupttätigkeit einem 50%-Pensum nach.

Zusätzlich arbeitet sie nebenberuflich als Dolmetscherin und verfügt über ein

Nebenerwerbseinkommen von durchschnittlich CHF 411.– im Monat. Nach dem

Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil beim Alter des jüngsten

Kindes von zehn Jahren eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten. Mit der neuen

Betreuungsregelung nimmt die Ehefrau zwar nur noch 70% der Kinderbetreuung

wahr. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Betreuung durch den Ehemann auch

über das Wochenende stattfindet, wodurch die Ehefrau ihre Arbeitstätigkeit

nicht im gleichen Umfang ausbauen kann. Der Ehemann betreut die Kinder unter

der neuen Obhutsregelung zusätzlich zur vorinstanzlichen Regelung jeden zweiten

Montag, wodurch es der Ehefrau zumutbar ist, einer leicht über 50%-igen

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Anforderung kommt die Ehefrau mit ihrer

Nebenerwerbstätigkeit, welche ein Einkommen von 411.– einbringt, bereits nach.

Eine zusätzliche Ausweitung der Erwerbstätigkeit ist ihr nicht zumutbar.

4.2.4

Mit der Vorinstanz ist daher von einem

Nettoeinkommen des Ehemanns ohne Bonus von CHF 9'921.– und der Ehefrau inkl.

Nebenerwerb von CHF 3'710.– auszugehen. Hinzu kommen die beiden den Kindern

anzurechnenden Kinderzulagen von je CHF 275.–.

4.3

Die vom Zivilgericht im Rahmen der sogenannt

zweistufigen Methode vorgenommene Bedarfsberechnung ist in folgenden Punkten

strittig oder aufgrund der angeordneten alternierenden Obhut anzupassen.

4.3.1

4.3.1.1

Mit seiner Berufung macht der Ehemann geltend,

aufgrund der alternierenden Obhut sei ihm der Grundbetrag einer alleinerziehenden

Person anzurechnen, wofür die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort

Verständnis zeigt. Die Bemessung der Grundbeträge hat sich nach den

betreibungsrechtlichen Richtlinien zu orientieren (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai

2019.

E. 5.2.4). Der Berufungskläger betreut die Kinder in einem deutlich unter

50% liegenden, knapp die alternierende Obhut begründenden Ausmass. Es

rechtfertigt sich daher, ihm weiterhin den Grundbetrag einer alleinstehenden

Person anzurechnen (AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 4.5.1.1).

4.3.1.2

Weiter rügt der Berufungskläger die ihm

angerechneten Wohnkosten. Der Ehemann zahlt unbestrittenermassen einen

monatlichen Mietzins von CHF 3'600.–. Die Vorinstanz hat diesen auch unter

Hinweis auf die Einkommenssituation im Zeitpunkt der Trennung und Miete der

neuen Wohnung als zu hoch taxiert. Sie hat erwogen, bei der Anwendung der

Faustregel, wonach die Wohnkosten maximal ein Drittel des Einkommens ausmachen

sollen, hätten die gesamten Wohnkosten der Familie bei einem damaligen Einkommen

von CHF 16'500.– maximal CHF 5'500.– betragen dürfen. Die Wohnkosten der

Ehefrau betrügen inklusive Amortisation rund CHF 1’960.–. Mit der vom Ehemann

zu leistenden indirekten Amortisation von CHF 574.– betrügen die gesamten

Wohnkosten für die bisherige Familienwohnung CHF 2'534.–. Für die Wohnkosten

des Ehemannes verblieben damit maximal CHF 2’966.–, gerundet CHF 3'000.–. Dies

habe dem Ehemann beim Abschluss seines Mietvertrages bewusst sein müssen. Auch

im Verhältnis zu den von der Ehefrau zu tragenden Wohnkosten erschienen die

geltend gemachten, mehr als CHF 1'000.– höheren Wohnkosten als

unverhältnismässig. Auch unter Berücksichtigung seines Überschussanteils sei

dem Ehemann daher von Anfang an ein tieferer, angemessener Mietzins von

CHF 3'000.– anzurechnen. Daran vermöge auch die bis ins Jahr 2025 währende

Laufzeit des Mietvertrages nichts zu ändern, könne er doch bei vorzeitigem

Auszug einen Nachmieter suchen.

Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, dass ihm im

Zeitpunkt der Mietvertragsunterzeichnung im Februar 2023 die Reduktion des

Familieneinkommens, zu dem auch noch der Nebenerwerb der Berufungsbeklagten und

sein Bonus gekommen sei, nicht bewusst gewesen wäre. Weiter stellt er sich auf

den Standpunkt, dass bei dieser Berechnung bei den Wohnkosten der Ehefrau nur

die Hypothekarlast von CHF 1'160.– und die Nebenkosten von CHF 500.–,

mithin also monatliche Wohnkosten von CHF 1'660.– angerechnet werden dürften.

Daher hätten die gesamten Wohnkosten unter Anrechnung seiner vollen Mietkosten

der Faustregel entsprochen. Er habe sich kurzfristig nach einer geeigneten

Wohnung in kurzer Distanz zur ehelichen Liegenschaft umsehen müssen und eine

gleichwertige Vierzimmerwohnung angemietet.

Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Berufungskläger

eine Luxuswohnung mit 150 m2 Wohnfläche und einem Balkon von 32 m2

gemietet habe, während die im Jahr 1956 erbaute eheliche Liegenschaft bloss 92

m2 Wohnraum umfasse. Die Anrechnung von Wohnkosten von CHF 3'000.–

sei daher grosszügig. Die in ihren Wohnkosten eingerechnete Amortisation komme

beiden Ehegatten zu Gute. Insgesamt wäre daher eine Reduktion der anrechenbaren

Wohnkosten des Ehemanns auf ein verhältnismässiges Mass zu begrüssen.

Den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt

werden. Die Wohnkosten stehen zu einem gewissen Grad in der Disposition der

Ehegatten. Es ist dabei auf eine gewisse Gleichbehandlung hinsichtlich der im

familienrechtlichen Existenzminimum angerechneten Wohnkosten zu achten. Bereits

der Vergleich der Wohnflächen zeigt, dass die vom Ehemann gemietete Wohnung

einem höheren Standard entspricht. Es kann ihm daher auch unter

Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Ehemann kurzfristig nach einer

adäquaten Wohnung hat umsehen müssen, zugemutet werden, einen Teil der

Wohnkosten aus seinem Überschuss und seinem Anteil an seinem Bonus zu

finanzieren. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger daher zu Recht bloss

Wohnkosten im Betrag von CHF 3'000.– angerechnet. Diese Wohnkosten sind

aufgrund der alternierenden Obhut nun nach grossen und kleinen Köpfen dem

Bedarf des Ehemannes und seinen Kindern zuzurechnen. Beim Ehemann verbleiben

somit Wohnkosten von CHF 1'500.–.

4.3.1.3

Weiter verlangt der Berufungskläger anstelle

der Anrechnung des U-Abos im Betrag von CHF 80.– die Berücksichtigung der

Kosten seines Teslas mit Leasingraten in der Höhe von CHF 141.– und der

Autoversicherungsprämien von CHF 83.–, welche die Ehefrau anerkannt habe. Er

bezieht sich dabei auf die Anrechnung von unbelegten, von ihm aber anerkannten

Nebenkosten der Ehefrau in der Höhe von CHF 500.– und macht geltend, dass die

Ehefrau den Tesla bis zur Herausgabe im Juli 2023 genutzt habe. Dem hält die

Ehefrau die Anwendung der Offizialmaxime entgegen.

Die Anrechnung der höheren Mobilitätskosten mag für die

Dauer, in denen auch die Ehefrau das Auto genutzt hat, gerechtfertigt

erscheinen. Dabei ist aber der zunehmenden Komplexität der Unterhaltsberechnung

Rechnung zu tragen. Diese gebietet gewisse Pauschalierungen gerade auch bei

kurzfristig wechselnden Änderungen der Kosten des familiären Bedarfs. Es

rechtfertigt sich daher nicht, für die ersten vier Monate der

Unterhaltsberechnung eine andere Berechnung anzustellen. Im Übrigen macht der

Berufungskläger nicht geltend, dass er zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit

oder im Rahmen der Betreuung seiner Kinder auf die Benutzung eines Autos

angewiesen wäre. Auch der Vergleich mit den pauschalierten Nebenkosten für die eheliche

Liegenschaft verfängt nicht, da diese der Ehefrau unbestrittenermassen erhalten

werden soll und Nebenkosten in dieser Höhe notorischerweise bei einer

Liegenschaft im Wohneigentum anfallen. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger

daher zu Recht bloss die Kosten des U-Abos von CHF 80.– angerechnet und bei der

Pauschalierung der anrechenbaren Wohnkosten ihr diesbezügliches Ermessen

pflichtgemäss ausgeübt.

4.3.1.4

Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz und der

vorstehenden Erwägungen beträgt der familienrechtliche Bedarf des Ehemanns vor

Steuern somit CHF 4'057.–. Er besteht aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.–,

seinem Wohnkostenanteil von CHF 1'500.–, der Krankenkassenprämie von CHF

423.–, der Pauschale für Telekommunikation und Versicherung von CHF 100.–,

Mobilitätskosten von CHF 80.–, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 130.–,

der Amortisation der Hypothek über die 3. Säule von CHF 574.– sowie den

selbst getragenen Krankheitskosten in der Höhe von CHF 50.–.

4.3.2

Nicht bestritten wird der Bedarf der Ehefrau.

Es kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Danach beträgt der Bedarf der Ehefrau ohne Steuern CHF

3'489.– (CHF 3'829.– - CHF 340.–). Er setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag

von CHF 1'350.–, einem Wohnkostenanteil von CHF 830.–, Amortisationen von CHF

300.–, der Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 541.–, der Pauschale für

Telekommunikation und Versicherung von CHF 100.–, den selbstgetragenen

Gesundheitskosten von CHF 50.–, den Mobilitätskosten von CHF 80.– sowie den Ausbildungskosten

von CHF 238.–.

4.3.3

Beim Bedarf der Kinder sind neu die

Wohnkostenanteile beim Vater in die Berechnung aufzunehmen. Im Übrigen wird die

Berechnung der Vorinstanz nicht bestritten. Es resultiert somit ein Bedarf ohne

Steuern von C____ von CHF 2'087.– (Grundbetrag von CHF 600.–, Wohnkostenanteile

von CHF 750.– und 415.–, Krankenkassenprämie von CHF 167.–, selbstgetragene

Krankheitskosten von CHF 25.–, U-Abo von CHF 30.–, auswärtige Verpflegung von

CHF 100.–) und ein solcher von D____ von CHF 2'250.– (Grundbetrag von CHF

600.–, Wohnkostenanteile von CHF 750.– und 415.–, Krankenkassenprämie von CHF

167.–, selbstgetragene Krankheitskosten von CHF 25.–, U-Abo von CHF 30.– und

Drittbetreuungskosten von CHF 263.–).

4.3.4

Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte

die Berufungsbeklagte, dass die ausserordentlichen Kosten noch nicht besprochen

worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Allerdings hat weder

der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte einen Antrag betreffend die

Regelung der ausserordentlichen Kosten gestellt. Die Unterhaltsregelung erfolgt

entsprechend ohne deren Berücksichtigung und unter dem Vorbehalt, dass die

ausserordentlichen Kosten im Scheidungsverfahren zu regeln sind.

4.4

Bei alternierender Obhut ist der

Geldunterhalt im Falle ähnlicher Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt

proportional zu den Betreuungsanteilen und bei praktisch gleichen

Betreuungsanteilen beider Eltern proportional zur Leistungsfähigkeit zu

erbringen. Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und finanziellem

Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss die elterliche Leistungsfähigkeit

zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen der Eltern ins Verhältnis

gesetzt werden. Im Einzelnen wird bisweilen auch auf eine von Bundesrichter

Nicolas von Werdt vorgeschlagene Matrix verwiesen (abgebildet in: Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt

alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896, 906; BGE 147 III 265 E. 5.5;

kritisch und mit berechtigten Einwänden

Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 251, 276; ebenso Maier/Waldner-Vontobel, a.a.O., S. 871,

886). Die vorgenannten Grundsätze zielen jedoch nicht auf eine rein

rechnerische Operation, sondern sind vielmehr in Ausübung von Ermessen

umzusetzen (so das obiter dictum in BGE 147 III 265 E. 5.5 mit weiteren

Hinweisen; Schweighauser, in:

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 51; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).

Für die Verteilung der Kinderkosten ist somit einerseits auf

die Betreuungsanteile, andererseits auf die Leistungsfähigkeit der beiden

Elternteile abzustellen. Nach entsprechender Rundung ist vorliegend von einem

Betreuungsanteil von 35% des Ehemannes und 65% der Ehefrau auszugehen. Die

Leistungsfähigkeit der Eltern rechnet sich als deren Einkommen abzüglich ihres

Bedarfs (Heller, Unterhalt bei

alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in: Anwaltsrevue 2023, S.

244, 255). Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ehemannes beträgt

vorsteuerlich CHF 5'864.– (Einkommen von CHF 9'921.– abzüglich seines Bedarfs

von 4'057.–). Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau bemisst sich vorsteuerlich auf

CHF 221.– (Einkommen CHF 3'710.– abzüglich ihres Bedarfs von CHF 3'489.–).

Unter Berücksichtigung der Steuern beläuft sich die Leistungsfähigkeit der

Ehefrau voraussichtlich gegen null, sie ist daher nicht in der Lage, einen

finanziellen Beitrag an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder beizusteuern.

Die elterliche Leistungsfähigkeit liegt somit zu 100% beim Ehemann. Ist nur ein

Elternteil leistungsfähig, so hat dieser gemäss Matrix, unabhängig von den

Betreuungsanteilen für den gesamten Barunterhalt der Kinder aufzukommen,

ansonsten die Kosten der Kinder faktisch nicht gedeckt würden. Mangels Leistungsfähigkeit

der Ehefrau ist der Barunterhalt der gemeinsamen Kinder vollumfänglich durch

den Ehemann zu bewältigen.

4.5

Ausgehend

von der genannten Aufteilung ist eine Steuerschätzung vorzunehmen, aufgrund

welcher wiederum die Unterhaltsbeiträge zu präzisieren sind. Der

Kinderunterhalt für minderjährige Kinder ist beim Schuldner abziehbar und bei

der Unterhaltsempfängerin steuerbar (vgl. § 24 lit. e und § 32 Abs. 1 lit. c Steuergesetz [StG, SG 640.100]; Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Der Kinderabzug

für minderjährige Kinder kann von der Inhaberin der elterlichen Sorge, welche

die Unterhaltsbeiträge empfängt, geltend gemacht werden (vgl. Baumgartner/Eichenberger, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,

Basel 2022, Art. 35 DBG N 20 und 20b; Häfeli,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 35 N 11; Ramseier,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Band II, Anh. St N 34). Der

Elterntarif gilt bei minderjährigen Kindern für die Inhaberin der elterlichen

Sorge, welche die Unterhaltsbeiträge erhält (vgl. Ramseier, a.a.O., Anh. St N 33). Bezüglich Kinderabzug und

Elterntarif ist somit der durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen

geschaffene Status entscheidend, nicht jedoch, wer in welchem Umfang die

Betreuung der Kinder wahrnimmt (Arndt/Bader, Steuer- und Familienrecht – wenn

verflossene Liebe Steuern kostet, in: FamPra.ch 2020, S. 644,

658). Diese Regelung entspricht der Praxis, weshalb auch vorliegend die Steuern danach

zu berechnen sind. Elterntarif und Kinderabzüge stehen somit der Ehefrau zu,

die unterhaltsberechtigt ist. Die Kinderzulagen, die Bestandteil der Unterhaltsbeiträge im Sinn des

Steuerrechts sind (vgl. Richner/Frei/

Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 23

N 64 und Art. 33 N 53), sind steuerbare Einkünfte des anspruchsberechtigten

Ehegatten im Sinne von § 18 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG (vgl. Knüsel/Suter, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017,

Art. 17 DBG N 30). Somit hat der Ehemann als Zulagenempfänger diese zu seinem

Einkommen zu zählen. Wenn er die Kinderzulagen dem anderen Elternteil

weiterleiten muss, kann er sie jedoch als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG wieder von seinen steuerbaren

Einkünften abziehen (vgl. Locher,

Kommentar zum DBG, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 23 N 65; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 23 N 65) und die Ehefrau hat die Kinderzulagen als Unterhaltsbeiträge im

Sinne von § 24 lit. e StG und Art. 23 lit. f DBG zu versteuern (vgl. Locher, a.a.O. Art. 23 N 65; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter a.a.O.,

Art. 23 N 64 und 65a). Ausgehend vom Nettoeinkommen und unter Berücksichtigung

der soeben erwähnten Prinzipien (Versteuerung der Unterhaltsbeiträge und

Kinderzulagen bei Anwendung des Elterntarifs und Geltendmachung der

Kinderabzüge) ist für die Ehefrau gemäss Basler Steuerrechner von einer

monatlichen Steuerlast in der Höhe von rund CHF 327.– auszugehen. Diese wird nach der vom

Zivilgericht vorgenommenen Methode zwischen der Ehefrau und den Kindern

aufgeteilt. Demzufolge beläuft sich der Steueranteil der Ehefrau auf rund CHF 189.–

(CHF 3'710.–

[Einkünfte der Ehefrau]: CHF 6'529.– [Einkünfte der Ehefrau + Kinderzulagen +

Barunterhaltsbeiträge für beide Kinder] x CHF 327.– [Steuerlast der

Ehefrau]). Der Steueranteil von C____ beträgt rund CHF 65.–, derjenige von

D____ rund CHF 73.–.

Die

monatliche Steuerbelastung des Ehemannes beträgt gemäss dem kantonalen

Steuerrechner ausgehend von seinem Einkommen ohne Kinderzulagen und unter Abzug

der Unterhaltszahlungen rund CHF 1'311.–.

4.6

Nach dem Erwogenen ist von einem monatlichen

Gesamteinkommen der Familie von CHF 14'181.– (CHF 9'921.– Ehemann, CHF 3'710.–

Ehefrau, CHF 275.– pro Kind) sowie einem Gesamtbedarf der Familie von CHF

13'521.– (CHF 5'368.– Ehemann, CHF 3'678.– Ehefrau; CHF 2'152.– C____; CHF

2'323.– D____) auszugehen. Da die Ehefrau ihren Bedarf gerade eben decken kann,

ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Folglich ergibt sich ein Überschuss

der Familie von 660.– welcher nach grossen und kleinen Köpfen an die Familienmitglieder

verteilt wird (CHF 220.– pro Elternteil, CHF 110.– pro Kind). Mangels

Rechtsbegehren auf Ehegattenunterhalt partizipieren die Ehegatten gegenseitig

nicht am Überschuss des anderen (vgl. E. 1.2.3).

4.7

Bei einer alternierenden Obhut fallen gewisse

Kinderkosten bei beiden Elternteilen an (Nahrung, Wohnkosten etc.), andere –

sog. nicht teilbare – Kosten fallen lediglich einmal an und sind vom Empfänger

der jeweiligen Rechnung zu bezahlen (Krankenkasse, U-Abo, Arztkosten, Kleidung,

Drittbetreuung, auswärtige Verpflegung, Steuern). Folglich ist der Grundbetrag

der Kinder im Verhältnis 6,5 zu 3,5 auf die Eltern zu verteilen (CHF 390.– bei

der Mutter und 210.– beim Vater). Die Wohnkosten fallen jeweils in der Höhe von

CHF 415.– bei der Mutter und CHF 750.– beim Vater an. Die nicht teilbaren Kosten

werden bei der Mutter angerechnet, von welcher die Kinder mehrheitlich betreut

werden.

Auch die Überschussverteilung hängt von den

Betreuungsanteilen ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

Überschussverteilung soll bei einer hälftigen alternierenden Obhut

grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des auf die Kinder entfallenden

Anteil am Überschuss zustehen (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2).

Die Ehegatten betreuen die Kinder vorliegend im Verhältnis 35/65. Somit soll

der Überschussanteil den Kindern zu 35% (CHF 39.– pro Kind) beim Vater zukommen

und zu 65% (72.– pro Kind) bei der Mutter. Aus dem Überschussanteil der Kinder

sind Freizeitaktivitäten und Reisen mit den jeweiligen Elternteilen sowie die

Hobbies der Kinder zu finanzieren. Die Eltern haben sich darüber zu

verständigen, wer welche Hobby-Rechnungen der Kinder aus dem bei ihnen

anfallenden Überschussanteil finanziert.

Der Barunterhalt von C____ inkl. Überschussanteil beträgt

insgesamt 2'262.–, wobei CHF 999.– beim Ehemann anfallen (3,5/10 des

Grundbetrags, Wohnkostenanteil von CHF 750.–, plus 3,5/10 ihres

Überschussanteils CHF 39.–) und CHF 1'264.– bei der Mutter (6,5/10 des

Grundbetrags, Wohnkostenanteil von CHF 415.–, Krankenkasse CHF 167.–,

Krankheitskosten CHF 25.–, U-Abo CHF 30.–, auswärtige Verpflegung CHF 100.–,

Steueranteil CHF 65.–, plus 6,5/10 ihres Überschussanteils CHF 72.–). Davon

kann sie CHF 275.– mittels der Kinderzulagen selber decken. Der Ehemann hat

somit die bei ihm anfallenden Kosten für C____ direkt zu übernehmen und für C____

einen Unterhaltsbeitrag an die Mutter in der Höhe von gerundet CHF 990.–

zuzüglich Kinderzulagen von CHF 275.– zu leisten.

Der Barunterhalt von D____ beträgt insgesamt 2'433.–, wobei

CHF 999.– beim Ehemann anfallen (3,5/10 des Grundbetrags, Wohnkostenanteil von

CHF 750.–, plus 3,5/10 seines Überschussanteils CHF 39.–) und CHF 1'435.– bei

der Mutter (6,5/10 des Grundbetrags, Wohnkostenanteil von CHF 415.–,

Krankenkasse CHF 167.–, Krankheitskosten CHF 25.–, U-Abo CHF 30.–, Drittbetreuungskosten

CHF 263.–, Steueranteil CHF 75.–, plus 6,5/10 ihres Überschussanteils CHF

72.–). Davon kann er CHF 275.– mittels der Kinderzulagen selber decken. Der

Ehemann übernimmt somit die bei ihm anfallenden Kosten direkt und leistet für D____

einen Unterhaltsbeitrag an die Mutter in der Höhe von CHF 1’160.– zuzüglich

Kinderzulagen von CHF 275.–.

4.8

Diese geänderten Unterhaltsbeiträge gelten

auf der Grundlage der geänderten Obhutsregelung. Die Regelung kann daher keine

Rückwirkung entfalten und gilt folglich ab dem dem Urteilsdatum folgenden

Monat. Auf der Grundlage der angefochtenen Obhuts- und Betreuungsregelung ist

die angefochtene Unterhaltsregelung nach dem Gesagten demgegenüber nicht zu

beanstanden und daher für die Vergangenheit zu bestätigen.

4.9

Mit der Aufhebung von Ziffer 7 des

angefochtenen Entscheides vom 7. September 2023 beantragt der Ehemann implizit

auch die Aufhebung der Bonusregelung. In seiner Berufungsbegründung geht der

Ehemann indessen nicht weiter darauf ein. Insbesondere bringt er keine

Argumente vor, weshalb die von der Vorinstanz getroffene Regelung der

Aufteilung des Bonus zu je ein Drittel an die Ehegatten und ein je Sechstel an

die gemeinsamen Kinder zu beanstanden wäre. Der Entscheid des Zivilgerichts

kann somit diesbezüglich im Grundsatz bestätigt werden. Da die Kinder nunmehr

aber in der alternierenden Obhut beider Elternteile betreut werden, ist der vom

Ehemann der Ehefrau an den Barunterhalt der Kinder zu leistende Anteil seines

Bonus in Anwendung des für den Kinderunterhalt geltenden Offizialmaxime für

Leistungen ab dem auf dem Urteilsdatum folgenden Monat auf 65% des Anteils der

beiden Kinder von je 16,67% seines Nettobonus zu beschränken.

5.

5.1

Aus dem Gesagten folgt, dass der Ehemann mit

Bezug auf die Gewährung der alternierenden Obhut im Grundsatz obsiegt und auch

der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag zu reduzieren ist.

5.2

Diesem Ausgang des Verfahrens entspricht es

in Anwendung des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskosten

den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Vertretungskosten wettzuschlagen.

Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'600.– festzusetzen.

5.3

Die Berufungsbeklagte hat um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die

Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die

zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt werden (BGer

5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.2). Ob die Ehefrau, insbesondere aufgrund

der Beteiligung am noch nicht bezifferbaren Bonus des Ehemannes als mittellos gelten

kann, ist grenzwertig. Umständehalber und unter Hinweis auf die Möglichkeit der

Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO kann das Kriterium der Mittellosigkeit

jedoch noch knapp als erfüllt bezeichnet werden. Der Ehefrau wird die

unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt. In zukünftigen Verfahren ist die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege allerdings neu zu beurteilen.

Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Ehefrau weist einen

Aufwand von 28.5 Stunden zuzüglich Auslagen aus. Hinzukommen 2 Stunden für

Berufungsverhandlung. Dies erscheint angemessen und ist auf der Grundlage des

massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 der Honorarordnung für

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen,

was ein Honorar von CHF 6'116.60 ergibt. Hinzu kommen die nach Massgabe

von § 23 Abs. 1 HoR angepassten Auslagen im Betrag von CHF 183.50.–.

Dem unentgeltlichen Vertreter der Berufungsbeklagten ist daher ein Honorar von

CHF 6'795.75 inklusive Auslagen zuzüglich der Mehrwertsteuer auf Honorar und

Auslagen zuzusprechen. Die Ausrichtung dieses Honorars erfolgt wie ausgeführt

unter dem Vorbehalt der Nachforderung bei der kostenpflichtigen Partei gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 3, 4, 5, 7 und 8 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7.

September 2023 (EA.2019.15178) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

3.

Die Kinder C____, geb. [...] 2011, und D____,

geb. [...] 2014, stehen unter der alternierenden Obhut beider Eltern.

4.

Der Ehemann betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend

nach Schulschluss oder allfälligen Freizeitaktivitäten bis Dienstagmorgen,

Schulbeginn.

Zudem betreut der Vater die Kinder in der Woche, welche dem

Wochenende folgt, das die Kinder bei der Mutter verbringen, von Montag nach Schulschluss

bzw. allfälligen Freizeitaktivitäten bis Dienstagmorgen, Schulbeginn. Zudem

bringt der Ehemann den Sohn jeweils am Mittwoch ins Fussballtraining. Die

Mutter ist bei ihrer Bereitschaft zu behaften, den Sohn jeweils am

Mittwochnachmittag vom Vater ins Fussballtraining begleiten zu lassen.

Die Ferien werden hälftig aufgeteilt: In geraden Jahren

verbringen die Kinder die erste Ferienhälfte beim Ehemann, in ungeraden bei der

Ehefrau. Die Ferien beginnen jeweils samstags um 12:00 Uhr und enden

jeweils samstags um 12:00 Uhr. Vorbehalten bleibt die direkte Abrede der

Eltern bezüglich der Herbstferien 2024.

Die Ferienregelung überlagert die allgemeine

Betreuungsregelung.

Es gibt keine spezielle Feiertagsregelung. Die Feiertage

werden von der allgemeinen bzw. von der Ferienregelung überlagert. An

schulfreien Feiertagen gilt für den Übergabezeitpunkt der Kinder der

Schulschluss als Richtwert.

5.

Auf eine weitere Verpflichtung zur Beratung der Eltern beim Kinder- und

Jugenddienst (KJD) wird verzichtet.

7.

Die angefochtene Unterhaltsregelung gemäss dem

Entscheid des Zivilgerichts vom 7. September 2023 wird bis zum August 2024

bestätigt. Mit Wirkung ab September 2024

wird der Ehemann verpflichtet,

der Ehefrau an den laufenden Unterhalt der gemeinsamen Kinder folgende

monatliche vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) für C____ CHF 990.– zuzüglich allfällig

bezogener Kinderzulagen von CHF 275.–

b) für D____ CHF 1’160.– zuzüglich allfällig

bezogener Kinderzulagen von CHF 275.–

Darüber hinaus ist der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau als Barunterhalt

für die beiden Kinder jeweils innert 14 Tagen nach Auszahlung je 16,67% seines

Nettobonus zu bezahlen, soweit eine solche Leistung vor dem August 2024 ausbezahlt

wird, und von 65% von 16,67% seines Nettobonus soweit die Auszahlung später

erfolgt.

Weiter wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau als ehelichen

Unterhaltsbeitrags jeweils innert 14 Tagen nach Auszahlung 33,33 % seines

Nettobonus zu bezahlen.

8.

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen

Nettoeinkommen (inkl. 13 Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus) von CHF 9'921.–

(100 %-Pensum) des Ehemannes sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 3'299.– (50 %-Pensum) und einem

Nebenerwerb von durchschnittlich CHF 411.– der Ehefrau.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 5'368.–, derjenige der Ehefrau CHF

3'678.–. Der Bedarf von C____ beläuft sich auf CHF 2’152.–, der von D____ auf

CHF 2’323.– (Kinderzulagen jeweils nicht abgezogen).

Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

insgesamt CHF 1'600.– werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 800.–

auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF

1'600.– verrechnet, so dass dem Berufungskläger CHF 800.– aus der Gerichtskasse

zu erstatten sind.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

insgesamt CHF 1'600.– werden der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 800.–

auferlegt. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden

wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

für die Ehefrau im Berufungsverfahren wird ihrem unentgeltlichen

Rechtsbeistand, [...], eine Entschädigung von CHF 6'116.60, zuzüglich MWST

von CHF 495.65 (7,7 % auf CHF 3'666.40 und 8,1 % auf

CHF 2'633.70) sowie Auslagen von CHF 183.50, somit total

CHF 6'795.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Die

Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile

keine neue Rechtsmittelfrist aus.